Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts
Regulation on wholesale Energy Market Integrity and Transparency - REMIT

(ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1A;
VO (EU) 2024/1106 - ABl. L 2024/1106 vom 17.04.2024Inkrafttreten Gültig)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Ergänzende Informationen
Beschl. (EU) 2020/2152

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es muss gewährleistet werden, dass Verbraucher und andere Marktteilnehmer Vertrauen in die Integrität der Strom- und Gasmärkte haben können, dass die auf den Energiegroßhandelsmärkten gebildeten Preise ein faires und auf Wettbewerb beruhendes Zusammenspiel zwischen Angebot und Nachfrage widerspiegeln und dass aus dem Marktmissbrauch keine unrechtmäßigen Gewinne gezogen werden können.

(2) Der Zweck von stärker integrierten und transparenteren Energiemärkten sollte darin liegen, einen offenen und fairen Wettbewerb auf den Energiegroßhandelsmärkten zum Nutzen der Endverbraucher von Energie zu fördern.

(3) Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas haben in ihrem Gutachten bestätigt, dass der Geltungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften möglicherweise nicht in angemessener Weise auf Fragen der Integrität auf den Strom- und Gasmärkten abstellt, und dazu geraten, einen geeigneten Rechtsrahmen für den Energiesektor ins Auge zu fassen, mit dem Marktmissbrauch verhindert wird und in den sektorspezifische Bedingungen aufgenommen werden, die durch andere Richtlinien und Verordnungen nicht abgedeckt sind.

(4) Die Energiegroßhandelsmärkte sind zunehmend unionsweit miteinander verflochten. Marktmissbrauch in einem Mitgliedstaat wirkt sich oft über die nationalen Grenzen hinweg sowohl auf die Strom- und Erdgasgroßhandelspreise als auch auf die von den Verbrauchern und den Kleinstunternehmen zu zahlenden Endkundenpreise aus. Daher kann die Sorge um die Gewährleistung der Marktintegrität nicht nur eine Angelegenheit einzelner Mitgliedstaaten sein. Eine strenge grenzübergreifende Marktüberwachung ist von entscheidender Bedeutung für die Vollendung eines voll funktionsfähigen, als Verbund organisierten und integrierten Energiebinnenmarkts.

(5) Die Energiegroßhandelsmärkte umfassen sowohl Warenmärkte als auch Derivatemärkte, die von wesentlicher Bedeutung für den Energie- und den Finanzmarkt sind, wobei es bei der Preisbildung Querverbindungen zwischen beiden Sektoren gibt. Dazu gehören unter anderem geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme und außerbörsliche Transaktionen (OTC) und bilaterale Verträge, die direkt oder über Broker abgewickelt werden.

(6) Bislang waren die Marktüberwachungspraktiken mitgliedstaats- und sektorspezifisch. In Abhängigkeit von dem allgemeinen Marktrahmen und der Regulierungssituation kann dies dazu führen, dass Handelsaktivitäten vielen Zuständigkeitsbereichen unterliegen und eine Überwachung durch mehrere verschiedene Behörden erfolgt, die sich unter Umständen in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden. Dies kann zu Unklarheiten hinsichtlich der Frage, wo die Verantwortung liegt, führen und sogar dazu, dass keine derartige Überwachung gegeben ist.

(7) Verhaltensweisen, die die Integrität des Energiemarkts untergraben, sind derzeit auf einigen der wichtigsten Energiemärkte nicht eindeutig verboten. Um die Endverbraucher zu schützen und für die europäischen Bürger erschwingliche Energiepreise zu gewährleisten, ist es unbedingt notwendig, solche Verhaltensweisen zu verbieten.

(8) Auf Energiegroßhandelsmärkten werden der Derivatehandel, der physisch oder finanziell abgewickelt werden kann, und der Warenhandel zusammen verwendet. Daher ist es wichtig, dass die Definitionen des Insider-Handels und der Marktmanipulation, die Marktmissbrauch darstellen, sowohl mit dem Derivatemarkt als auch mit dem Warenmarkt kompatibel sind. Diese Verordnung sollte prinzipiell für alle getätigten Transaktionen gelten, jedoch gleichzeitig den spezifischen Merkmalen der Energiegroßhandelsmärkte Rechnung tragen.

(9) Einzelhandelsverträge, in denen die Lieferung von Strom oder Erdgas an die Endverbraucher geregelt ist, sind nicht in gleicher Weise Marktmanipulationen ausgesetzt wie Großhandelsverträge, die ohne Schwierigkeiten ge- und verkauft werden können. Dennoch können Energieverbrauchsentscheidungen der größten Energienutzer die Preise auf den Großhandelsmärkten beeinflussen, was sich über nationale Grenzen hinweg auswirkt. Daher ist es sinnvoll, die Lieferverträge solcher Großnutzer zu prüfen, um die Integrität der Großhandelsmärkte zu gewährleisten.

(10) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in der Mitteilung der Kommission vom 2 1. Dezember 2010 mit dem Titel "Verstärkte Marktaufsicht für das EU-Emissionshandelssystem" vorgesehenen Analyse sollte die Kommission die Möglichkeit prüfen, einen Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem die ermittelten Mängel in Bezug auf die Transparenz, Integrität und Aufsicht des europäischen CO2-Marktes innerhalb eines angemessenen Zeitraums behoben werden können.

(11) In der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel3 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen 4 wird anerkannt, dass ein gleicher Zugang zu Informationen über den physischen Zustand und die Effizienz des Netzes erforderlich ist, damit alle Marktteilnehmer die gesamte Angebots- und Nachfragesituation bewerten und die Gründe für Schwankungen des Großhandelspreises nachvollziehen können.

(12) Die Nutzung und die versuchte Nutzung von Insider-Informationen für den Handel für eigene oder für fremde Rechnung sollten eindeutig verboten werden. Die Nutzung von Insider-Informationen kann auch dann vorliegen, wenn Personen, die wissen oder wissen müssten, dass die Informationen, über die sie verfügen, Insider-Informationen sind, mit Energiegroßhandelsprodukten handeln. Informationen, die die eigenen Pläne des Marktteilnehmers und seine Handelsstrategien betreffen, sollten nicht als Insider-Informationen gelten. Informationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, einschließlich der nach diesen Verordnungen zu verabschiedenden Leitlinien und Netzkodizes, öffentlich bekannt zu machen sind, können den Marktteilnehmern beim Abschluss von Transaktionen für Energiegroßhandelsprodukte als Entscheidungsgrundlage dienen, wenn es sich um preissensible Informationen handelt, und können daher bis zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung als Insider-Informationen gelten.

(13) Eine Manipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten bedeutet, dass Maßnahmen von Personen getroffen werden, mit denen künstlich für ein Preisniveau gesorgt wird, das durch die Marktkräfte von Angebot und Nachfrage, einschließlich tatsächlicher Verfügbarkeit der Produktions-, Speicherungs- oder Transportkapazität und -nachfrage, nicht gerechtfertigt ist. Zu Marktmanipulationen zählen die Erteilung oder Zurückziehung falscher Aufträge; die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen oder Gerüchten über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege; die vorsätzliche Übermittlung falscher Informationen an Unternehmen, die Preisbewertungen oder Marktberichte enthalten, mit der Folge, dass Marktteilnehmer, die aufgrund dieser Bewertungen und Berichte tätig werden, irregeführt werden; und das vorsätzliche Erwecken des Anscheins, dass die verfügbare Stromerzeugungskapazität oder die verfügbare Erdgaskapazität oder die verfügbare Transportkapazität eine andere als die tatsächlich technisch verfügbare Kapazität ist, wenn solche Informationen die Preise für Großhandelsenergieprodukte beeinflussen oder wahrscheinlich beeinflussen werden. Die Marktmanipulationen und ihre Auswirkungen können über Grenzen hinweg, zwischen Strom- und Gasmärkten und auf Finanz- und Warenmärkten einschließlich der Märkte für Emissionszertifikate auftreten.

(14) Marktmanipulationen und Versuche der Marktmanipulation liegen z.B. dann vor, wenn sich eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen eine bestimmende Stellung in Bezug auf das Angebot eines Energiegroßhandelsprodukts oder die Nachfrage danach sichern mit der Folge oder der möglichen Folge einer direkten oder indirekten Festsetzung des Preises oder anderer unlauterer Handelsbedingungen, oder wenn Energiegroßhandelsprodukte mit dem Ziel, der Absicht oder der Folge angeboten, gekauft oder verkauft werden, dass Marktteilnehmer, die aufgrund des Referenzpreises tätig werden, irregeführt werden. Die zulässige Marktpraxis, die z.B. im Bereich der Finanzdienstleistungen gilt und in Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)5 definiert ist, und die gegebenenfalls angepasst werden muss, falls diese Richtlinie geändert wird, kann ein legitimes Mittel für Marktteilnehmer sein, um sich einen günstigen Preis für ein Energiegroßhandelsprodukt zu sichern.

(15) Die Verbreitung von Insider-Informationen über ein Energiegroßhandelsprodukt durch Journalisten, die in Ausübung ihres Berufes handeln, sollte unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln und der für die Pressefreiheit geltenden Vorschriften beurteilt werde, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen oder diese Verbreitung mit der Absicht erfolgt, den Markt in Bezug auf das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis irrezuführen.

(16) Da sich die Finanzmärkte weiterentwickeln, werden die auf diese Märkte anwendbaren Konzepte des Marktmissbrauchs entsprechend angepasst werden. Zur Gewährleistung der notwendigen Flexibilität bei der Reaktion auf diese Entwicklungen sollte daher der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf die technische Aktualisierung der Begriffsbestimmungen von Insider-Informationen und Marktmanipulation zu erlassen, damit die Kohärenz mit anderen einschlägigen Vorschriften der Union in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Energie sichergestellt wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(17) Eine effiziente Marktüberwachung auf Unionsebene ist von entscheidender Bedeutung, um Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten aufzudecken und davon abzuschrecken. Die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates6 gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden "Agentur") ist am besten in der Lage, eine solche Überwachung zu leisten, da sie sowohl über einen unionsweiten Überblick über die Strom- und Gasmärkte als auch über die erforderliche Sachkompetenz hinsichtlich des Funktionierens der Strom- und Gasmärkte und -systeme in der Union verfügt. Da die nationalen Regulierungsbehörden ein umfassendes Verständnis der Entwicklungen auf den Energiemärkten in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat mitbringen, sollten sie eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung einer effizienten Marktüberwachung auf nationaler Ebene spielen. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Überwachung und Transparenz der Energiemärkte ist eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen der Agentur und den nationalen Behörden notwendig. Die Erfassung von Daten durch die Agentur berührt in keiner Weise das Recht der nationalen Behörden, im nationalen Interesse zusätzliche Daten zu erfassen.

(18) Die effiziente Marktüberwachung setzt einen regelmäßigen und rechtzeitigen Zugang zu den Transaktionsaufzeichnungen sowie den Zugriff auf strukturelle Informationen über die Kapazität und Auslastung der Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas voraus. Daher sollten Marktteilnehmer, einschließlich Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, Lieferanten, Händler, Erzeuger, Broker und Großnutzer, die mit Energiegroßhandelsprodukten handeln, dazu verpflichtet werden, der Agentur diese Informationen zu übermitteln. Die Agentur kann ihrerseits enge Verbindungen mit den wesentlichen organisierten Handelsplätzen aufbauen.

(19) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Vorschriften zur Datenerhebung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren7, wahrgenommen werden. Die Meldepflichten sollten auf ein Mindestmaß beschränkt werden und dürfen nicht zu unnötigen Kosten und unnötigem Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer führen. Die einheitlichen Vorschriften über die zu meldenden Informationen sollten daher einer vorherigen Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen werden, sollten doppelte Meldungen verhindern und sollten die in anderen einschlägigen Vorschriften festgelegten Rahmen für die Meldepflicht berücksichtigen. Außerdem sollten nach Möglichkeit die angeforderten Informationen ganz oder teilweise von anderen Personen und mithilfe bestehender Quellen erfasst werden. Ist ein Marktteilnehmer oder ein Dritter in dessen Namen, ein Meldesystem, ein organisierter Markt, ein System zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen ("trade matching system") oder eine andere Person, die beruflich Transaktionen arrangiert gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente8 oder der anwendbaren Rechtsvorschriften der Union im Bereich von Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister seinen/ihren Meldepflichten nachgekommen, so sollten auch seine/ihre Meldepflichten aufgrund dieser Verordnung als erfüllt gelten, allerdings nur insoweit, als alle aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Informationen übermittelt wurden.

(20) Es ist wichtig, dass die Kommission und die Agentur bei der Umsetzung dieser Verordnung eng zusammenarbeiten und die europäischen Netze der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber im Bereich Elektrizität und Gas und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden und andere Behörden in den Mitgliedstaaten wie die nationalen Wettbewerbsbehörden sowie betroffene Akteure wie organisierte Handelsplätze (z.B. Energiebörsen) und Marktteilnehmer angemessen konsultieren.

(21) Ein europäisches Verzeichnis der Marktteilnehmer, das auf nationalen Verzeichnissen beruht, sollte eingerichtet werden, um die Transparenz und Integrität der Energiegroßhandelsmärkte insgesamt zu verbessern. Ein Jahr nach Einrichtung dieses Verzeichnisses sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit der Agentur auf der Grundlage der ihr durch die Agentur übermittelten Berichte und mit den nationalen Regulierungsbehörden die Funktionsweise und die Nützlichkeit des Europäischen Verzeichnisses der Marktteilnehmer bewerten. Falls es aufgrund dieser Bewertung als zweckmäßig erachtet wird, sollte die Kommission die Einführung weiterer Instrumente in Betracht ziehen, um die Transparenz und Integrität der Energiegroßhandelsmärkte insgesamt zu verbessern und für unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für Marktteilnehmer zu sorgen.

(22) Um die effiziente Überwachung aller Aspekte des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten zu erleichtern, sollte die Agentur Mechanismen festlegen, damit andere relevante Behörden Zugang zu den von ihr erhaltenen Informationen über Transaktionen auf den Energiegroßhandelsmärkten bekommen, insbesondere ESMA, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die nationalen Wettbewerbsbehörden und sonstige relevante Behörden.

(23) Die Agentur sollte die betriebstechnische Sicherheit der von ihr erhaltenen Daten und deren Schutz gewährleisten, den nicht autorisierten Zugang zu den von der Agentur aufbewahrten Informationen verhindern und Verfahren festlegen, um sicherzustellen, dass die von ihr erhobenen Daten nicht von Personen mit autorisiertem Zugang zu diesen Daten missbräuchlich verwendet werden. Die Agentur sollte ferner ermitteln, ob die Behörden, die Zugang zu den bei der Agentur vorhandenen Daten haben, in der Lage sind, ein ebenso hohes Sicherheitsniveau aufrecht zu halten, und dass sie an entsprechende Vertraulichkeitsregelungen gebunden sind. Die Betriebssicherheit der für die Verarbeitung und Übermittlung von Informationen eingesetzten IT-Systeme muss daher auch sichergestellt werden. Bezüglich der Einrichtung eines IT-Systems, das ein höchstmögliches Niveau an Datensicherheit garantiert, sollte die Agentur ermutigt werden, eng mit der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) zusammenzuarbeiten. Diese Regelungen sollten auch für andere Behörden gelten, die für Zwecke dieser Verordnung das Recht auf Zugang zu den Daten haben.

(24) Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und hält die Grundsätze ein, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wie in Artikel 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegt, und durch die verfassungsrechtlichen Traditionen in den Mitgliedstaaten anerkannt wurden, und die in Einklang mit dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, das in Artikel 11 dieser Charta verankert ist, angewandt werden sollen.

(25) Falls Informationen in handels- oder sicherheitsrelevanter Hinsicht nicht oder nicht mehr sensibel sind, sollte die Agentur in der Lage sein, diese den Marktteilnehmern und einer breiteren Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, um zu einer besseren Marktkenntnis beizutragen. Eine solche Transparenz wird dazu beitragen, Vertrauen in den Markt aufzubauen, und das Wissen über das Funktionieren von Energiegroßhandelsmärkten fördern. Die Agentur sollte Regelungen einführen und öffentlich bekannt machen, nach denen diese Informationen in fairer und transparenter Weise zugänglich gemacht werden.

(26) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten für die Durchsetzung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten verantwortlich sein. Zu diesem Zweck sollten sie über die notwendigen Untersuchungsbefugnisse verfügen, um diese Aufgabe effizient ausführen zu können. Diese Befugnisse sollten in Einklang mit den nationalen Vorschriften ausgeübt werden und können einer angemessenen Kontrolle unterliegen.

(27) Die Agentur sollte sicherstellen, dass diese Verordnung in der gesamten Union koordiniert und in Übereinstimmung mit der Anwendung der Richtlinie 2003/6/EG angewendet wird. Hierfür sollte die Agentur gegebenenfalls unverbindliche Leitlinien zur Anwendung der in dieser Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen veröffentlichen. Diese Leitlinien sollten sich u. a. mit dem Thema der zulässigen Marktpraxis befassen. Da Marktmissbrauch auf Energiegroßhandelsmärkten häufig mehr als einen Mitgliedstaat betrifft, sollte die Agentur außerdem bei der Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Durchführung von Untersuchungen eine wichtige Rolle spielen. Um dies zu erreichen, sollte die Agentur in der Lage sein, Zusammenarbeit zu verlangen und die Arbeit von Untersuchungsgruppen zu koordinieren, die sich aus Vertretern der betroffenen nationalen Regulierungsbehörden und ggf. anderer Behörden, einschließlich der nationalen Wettbewerbsbehörden, zusammensetzen.

(28) Die Agentur sollte mit entsprechenden finanziellen Mitteln und Humanressourcen ausgestattet werden, damit sie die im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen zusätzlichen Aufgaben angemessen erfüllen kann. Zu diesem Zweck sollten bei dem in den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 vorgesehenen Verfahren für die Aufstellung, Ausführung und Kontrolle ihres Haushaltsplans diese Aufgaben gebührend berücksichtigt werden. Die Haushaltsbehörde sollte Sorge dafür tragen, dass die höchsten Effizienznormen erfüllt werden.

(29) Die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten und ggf. die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten zusammenarbeiten, um eine koordinierte Vorgehensweise bei der Bekämpfung von Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten, die sowohl Warenmärkte als auch Derivatemärkte umfassen, sicherzustellen. Diese Zusammenarbeit sollte den Austausch von Informationen über verdächtige Handlungen umfassen, die möglicherweise einen Verstoß gegen diese Verordnung, die Richtlinie 2003/6/EG oder das Wettbewerbsrecht darstellen und auf den Energiegroßhandelsmärkten vorgenommen werden oder wurden. Außerdem sollte diese Zusammenarbeit einen Beitrag zu einem kohärenten und einheitlichen Ansatz bei den Untersuchungen und Gerichtsverfahren leisten.

(30) Wichtig ist, dass die Geheimhaltungspflicht für jene gilt, die vertrauliche Informationen gemäß dieser Verordnung erhalten. Die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten und die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten die Vertraulichkeit, die Integrität und den Schutz der bei ihnen eingehenden Informationen sicherstellen.

(31) Es ist wichtig, dass die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sind und der Schwere der Verstöße, dem Schaden für die Verbraucher sowie den potenziellen Gewinnen infolge des Handels aufgrund von Insider-Informationen und Marktmanipulation Rechnung tragen. Die Anwendung dieser Sanktionen sollte in Einklang mit den nationalen Vorschriften erfolgen. In Anbetracht der Wechselwirkungen zwischen dem Handel mit Strom- und Erdgasderivaten und dem Handel mit echtem Strom und Erdgas sollten die Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG verabschiedeten Sanktionen in Einklang stehen. Unter Berücksichtigung der Konsultation zu der Mitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2010 mit dem Titel "Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor" sollte die Kommission erwägen, Vorschläge für die Harmonisierung der Mindeststandards für die Sanktionssysteme der Mitgliedstaaten innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorzulegen. Diese Verordnung berührt weder die nationalen Rechtsvorschriften über das Beweismaß noch die Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten, zur Aufklärung rechtserheblicher Sachverhalte beizutragen, sofern diese Rechtsvorschriften und Anforderungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts stehen.

(32) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines harmonisierten Rahmens zur Gewährleistung der Transparenz und Integrität des Energiegroßhandelsmarkts, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union Maßnahmen nach dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip beschließen. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Union24 24a

(1) In dieser Verordnung werden Regeln für das Verbot missbräuchlicher Praktiken, die die Energiegroßhandelsmärkten beeinträchtigen, festgelegt, die mit den für Finanzmärkte geltenden Regeln und mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieser Energiegroßhandelsmärkte kohärent sind, wobei sie den besonderen Merkmalen dieser Märkte Rechnung tragen. Sie sieht die Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte durch die Agentur

für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ("die Agentur") in enger Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden und unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen dem Emissionshandelssystem und den Energiegroßhandelsmärkten vor.

(2) Diese Verordnung gilt für den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten. Sie berührt nicht die Anwendung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 16, (EU) Nr. 596/2014 17 und (EU) Nr. 600/2014 18 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 19 in Bezug auf Tätigkeiten, die Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU betreffen, sowie die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union auf die unter diese Verordnung fallenden Praktiken.

(3) Die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die ESMA, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die nationalen Wettbewerbsbehörden arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass eine koordinierte Vorgehensweise bei der Durchsetzung der relevanten Rechtsvorschriften verfolgt wird, wenn Maßnahmen ein oder mehrere Finanzinstrumente, für die Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt, und auch ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte, für die die Artikel 3, 4 und 5 dieser Verordnung gelten, betreffen.

Die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die ESMa und die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten tauschen regelmäßig, möglichst vierteljährlich, einschlägige Informationen und Daten über mögliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 im Zusammenhang mit von dieser Verordnung erfassten Energiegroßhandelsprodukten aus.

(4) Der Verwaltungsrat der Agentur stellt sicher, dass die Agentur die ihr zugewiesenen Aufgaben gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 ausführt und dass die Agentur die zur Erfüllung der ihr zugewiesenen neuen Verpflichtungen erforderlichen Ressourcen, einschließlich Humanressourcen, vorsieht.

(5) Der Direktor der Agentur konsultiert den Regulierungsrat der Agentur bei allen Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung und berücksichtigt gebührend dessen Ratschläge und Stellungnahmen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen24 24a

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. " Insider-Information" ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise dieser Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde.
    Für die Anwendung dieser Begriffsbestimmung ist "Information",
    1. eine Information, die gemäß den Verordnungen (EU) 2019/943 und (EG) Nr. 715/2009 öffentlich bekannt zu machen ist, einschließlich der nach diesen Verordnungen zu verabschiedenden Leitlinien und Netzkodizes;
    2. eine Information, die die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. die Kapazität und die Auslastung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, betrifft;
    3. eine Information, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Unionsebene oder nationaler Ebene, Marktvorschriften, Verträgen oder Gebräuchen auf dem relevanten Energiegroßhandelsmarkt bekannt gegeben werden muss, soweit sie die Preise von Energiegroßhandelsprodukten erheblich beeinflussen könnte;
    4. a) eine präzise, direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betreffende von einem Marktteilnehmer oder von anderen, in seinem Namen handelnden Personen an einen im Namen des Marktteilnehmers Geschäfte tätigenden Dienstleister übermittelte Information über die offenen Aufträge des Marktteilnehmers im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten; und
    5. eine andere Information, die ein vernünftiger Marktteilnehmer wahrscheinlich als Teil seiner Entscheidungsgrundlage für den Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen eines Handelsauftrags im Zusammenhang mit einem Energiegroßhandelsprodukt nutzen würde.

    Eine Information ist dann als präzise anzusehen, wenn sie eine Reihe von Umständen angibt, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Preise von Energiegroßhandelsprodukten zuzulassen. Eine Information kann als präzise angesehen werden, wenn sie sich auf einen zeitlich gestreckten Vorgang, der bestimmte Umstände oder ein bestimmtes Ereignis einschließlich künftiger Umstände oder Ereignisse herbeiführen soll oder hervorbringt und wenn sie sich auf die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung dieser künftigen Umstände oder dieser künftigen Ereignisse verbundenen Zwischenschritte in diesem Vorgang bezieht.

    Ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang wird als eine Insider-Information angesehen, falls er für sich genommen die Kriterien für Insider-Informationen gemäß Unterabsatz 1 dieses Buchstabens erfüllt.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Buchstabens gilt eine Information als das Energiegroßhandelsprodukt direkt oder indirekt betreffend, wenn sie sich auf die Nachfrage, das Angebot oder die Preise eines Energiegroßhandelsprodukts oder auf die Erwartungen hinsichtlich der Nachfrage, des Angebots oder der Preise eines Energiegroßhandelsprodukts auswirken könnte.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Buchstabens ist unter einer Information, die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise der Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde, eine Information zu verstehen, die ein verständiger Marktteilnehmer wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Entscheidung bezüglich des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten nutzen würde;

  2. " Marktmanipulation" bezeichnet
    1. den Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen, Modifizieren oder Zurückziehen eines Handelsauftrags oder jede sonstige Handlung im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten, der bzw. das bzw. die
      1. falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis gibt oder geben könnte,
      2. den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflusst oder beeinflussen könnte, dass ein künstliches Preisniveau erzielt wird, es sei denn, die Person, welche die Transaktion abgeschlossen oder den Handelsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Transaktion oder dieser Handelsauftrag nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden Energiegroßhandelsmarkt verstößt, oder
      3. unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung erfolgt, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten; oder
    2. die Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich dem Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten, u. a. durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die diese Informationen verbreitende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren.

      Werden solche Informationen zu journalistischen oder künstlerischen Zwecken verbreitet, ist eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der in Bezug auf die Pressefreiheit und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass:

      1. die betreffenden Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen, oder
      2. die Bekanntgabe oder Verbreitung mit der Absicht erfolgt, den Markt in Bezug auf das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis irrezuführen.

      oder

    3. die Übermittlung falscher oder irreführender Angaben oder Bereitstellung falscher oder irreführender Ausgangsdaten bezüglich eines Referenzwerts, wenn die Person, die die Informationen übermittelt oder die Ausgangsdaten bereitgestellt hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren, oder sonstige Handlungen, durch die die Berechnung eines Referenzwerts manipuliert wird.

      Marktmanipulation kann das Verhalten einer juristischen Person oder - im Einklang mit dem Recht der Union oder dem nationalen Recht - das einer natürlichen Person, die an der Entscheidung über die Ausübung von Tätigkeiten auf Rechnung der betreffenden juristischen Person beteiligt ist, bezeichnen.

  3. " Versuch der Marktmanipulation" ist
    1. der Abschluss einer Transaktion, das Erteilen eines Handelsauftrags oder das Vornehmen sonstiger Handlungen im Zusammenhang mit einem Energiegroßhandelsprodukt mit der Absicht,
      1. falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis zu geben,
      2. den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte auf einem künstlichen Preisniveau zu halten, es sei denn, die Person, welche die Transaktion abgeschlossen oder den Handelsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Transaktion oder dieser Handelsauftrag nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden Energiegroßhandelsmarkt verstößt, oder
      3. falsche Tatsachen vorzuspiegeln oder sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung zu verwenden, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten;

      oder

    2. Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege zu verbreiten mit der Absicht, falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis zu geben;
  4. " Energiegroßhandelsprodukte" sind die folgenden Verträge und Derivate unabhängig davon, wo und wie sie gehandelt werden:
    1. Verträge für die Versorgung mit Strom oder Erdgas einschließlich LNG, deren Lieferung in der Union erfolgt, oder Verträge für die Versorgung mit Strom, die infolge einheitlicher Day-Ahead-Marktkopplung und einheitlicher Intraday-Marktkopplung zu Lieferungen in der Union führen können;
    2. Derivate, die Strom oder Erdgas betreffen, der bzw. das in der Union erzeugt, gehandelt oder geliefert wurde oder Derivate in Bezug auf Strom, die infolge einheitlicher Day-Ahead-Marktkopplung und einheitlicher Intraday-Marktkopplung zu einer Lieferung in der Union führen können;
    3. Verträge, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen;
    4. Derivate, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen.
    5. Verträge, die die Speicherung von Strom oder Erdgas in der Union betreffen;
    6. Derivate, die die Speicherung von Strom oder Erdgas in der Union betreffen.

    Verträge über die Lieferung und die Verteilung von Strom oder Erdgas zur Nutzung durch Endverbraucher sind keine Energiegroßhandelsprodukte. Verträge über die Lieferung und die Verteilung von Strom oder Erdgas an Endverbraucher mit einer höheren Verbrauchskapazität als dem in Nummer 5 Absatz 2 aufgeführten Schwellenwert gelten jedoch als Energiegroßhandelsprodukte;

  5. " Verbrauchskapazität" ist der Verbrauch eines Endverbrauchers in Bezug auf Strom oder Erdgas bei voller Ausschöpfung der Produktionskapazität dieses Verbrauchers. Dies umfasst den gesamten Verbrauch dieses Verbrauchers als Wirtschaftseinheit, soweit der Verbrauch auf Märkten mit miteinander verknüpften Großhandelspreisen erfolgt.

    Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung wird der Verbrauch in einzelnen Anlagen mit einer Verbrauchskapazität von weniger als 600 GWh pro Jahr, die sich unter der Kontrolle einer Wirtschaftseinheit befinden, insoweit nicht berücksichtigt, als diese Anlagen keinen kumulierten Einfluss auf die Preise auf den Energiegroßhandelsmärkten ausüben, da sie sich räumlich gesehen in verschiedenen relevanten Märkten befinden;
  6. " Energiegroßhandelsmarkt" ist jeder Markt in der Union, auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden;
  7. " Marktteilnehmer" ist jede Person, einschließlich Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber, die an einem oder mehreren Energiegroßhandelsmärkten Transaktionen abschließt oder einen Handelsauftrag erteilt;
  8. " Person" ist eine natürliche oder eine juristische Person;
  9. a. " Person, die beruflich Transaktionen arrangiert oder ausführt" ist eine Person, die beruflich mit der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen über Energiegroßhandelsprodukte oder mit der Ausführung von Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten befasst ist;
  10. " zuständige Finanzbehörde" ist eine zuständige Behörde, die gemäß dem Verfahren in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 benannt wird;
  11. " nationale Regulierungsbehörde" ist eine nationale Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt 10 oder gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt 11 benannt wird;
  12. " Übertragungsnetzbetreiber/Fernleitungsnetzbetreiber" ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG zu verstehen;
  13. a. " Verteilernetzbetreiber" sind Verteilernetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2009/73/EG und von Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944;
  14. b. " Speicheranlagenbetreiber" sind Speicheranlagenbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2009/73/EG oder Betreiber von Energiespeicheranlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 60 der Richtlinie (EU) 2019/944;
  15. c. " LNG-Anlagenbetreiber" sind LNG-Anlagenbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2009/73/EG;
  16. " Mutterunternehmen" ist ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss 12;
  17. " verbundenes Unternehmen" ist ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist;
  18. " Verteilung von Erdgas" ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/73/EG zu verstehen;
  19. " Verteilung von Strom" ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/72/EG zu verstehen.
  20. " registrierter Meldemechanismus" oder "RRM" (registered reporting mechanism) ist eine juristische Person, die gemäß dieser Verordnung im eigenen Namen, oder zur Erbringung der Dienstleistung der Meldung im Namen von Marktteilnehmern, zur Meldung von Einzelheiten zu Transaktionen, einschließlich Handelsaufträgen, und Fundamentaldaten an die Agentur zugelassen ist;
  21. " Plattform für Insider-Informationen" oder "IIP" (inside information platform) ist eine Person, die gemäß dieser Verordnung für den Betrieb einer Plattform zur Offenlegung von Insider-Informationen und zur Meldung offengelegter Insider-Informationen an die Agentur im Namen von Marktteilnehmern zugelassen ist;
  22. " algorithmischer Handel" ist der Handel, einschließlich Hochfrequenzhandel, mit einem Energiegroßhandelsprodukt, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Parameter von Handelsaufträgen automatisch bestimmt, z.B. ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw. Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren organisierten Märkten, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden;
  23. " direkter elektronischer Zugang" ist eine Regelung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines organisierten Marktes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte elektronisch direkt an den organisierten Markt übermitteln kann, einschließlich Vereinbarungen, die die Nutzung der IT-Infrastruktur des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden bzw. irgendeines Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen (direkter Marktzugang) umfassen, sowie Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang);
  24. " organisierter Markt" oder "OMP" (organised market place) ist eine Energiebörse, ein Energiebroker, eine Kapazitätsplattform für Energie oder ein anderes System oder eine andere Anlage, in dem bzw. in der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf oder Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise interagieren, die zu einer Transaktion führen kann;
  25. " Orderbuch" bezeichnet alle Einzelheiten von Transaktionen in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte, die auf einem organisierten Markt durchgeführt werden, einschließlich erfolgreicher und nicht erfolgreicher Handelsaufträge, sowie systemgenerierte Handelsaufträge und Lebenszyklusereignisse;
  26. " Referenzwert" ist ein Index im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates 21, auf den Bezug genommen wird, um den für ein Energiegroßhandelsprodukt oder einen Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt zahlbaren Betrag oder den Wert eines Energiegroßhandelsprodukts zu bestimmen;
  27. " LNG-Handel" sind Gebote, Angebote oder Transaktionen zum Kauf oder Verkauf von Flüssiggas (liquified natural gas, LNG), wie unter anderem außerbörslich oder auf einem organisierten Markt getätigte Gebote, Angebote oder Transaktionen,
    1. die die Lieferung in der Union betreffen,
    2. die zur Lieferung in der Union führen oder
    3. in deren Rahmen eine Gegenpartei das LNG an einem Terminal in der Union regasifiziert;
  28. " LNG-Marktdaten" sind Aufzeichnungen von Geboten, Angeboten oder Transaktionen für den LNG-Handel mit den entsprechenden Informationen;
  29. " LNG-Marktteilnehmer" ist jede natürliche oder juristische Person, die LNG-Handel betreibt, unabhängig von ihrem Sitz oder Wohnsitz;
  30. " LNG-Preisbewertung" ist die Bestimmung eines täglichen Referenzpreises für den LNG-Handel nach einer von der Agentur festgelegten Methode;
  31. " LNG-Referenzwert" ist die Bestimmung eines Spreads zwischen der täglichen LNG-Preisbewertung und dem von ICE Endex Markets B.V. täglich bestimmten Abrechnungspreis für den nächstfälligen Gas-Terminkontrakt (Front Month Contract) der title Transfer Facility (TTF).

Artikel 3 Verbot von Insider-Handel24

(1) Personen, die über Insider-Informationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen, ist es untersagt,

  1. diese Informationen im Wege des Erwerbs oder der Veräußerung von Energiegroßhandelsprodukten, auf die sich die Information bezieht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt zu nutzen, oder dies zu versuchen;
  2. diese Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht;
  3. auf der Grundlage von Insider-Informationen anderen Personen zu empfehlen oder andere Personen dazu zu verleiten, Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern.

Die Nutzung von Insider-Informationen in Form der Stornierung oder Änderung eines Auftrags oder einer sonstigen Handelsaktivität in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt, auf das sich die Informationen beziehen, gilt auch als Insider-Handel, wenn der Auftrag vor Erlangen der Insider-Informationen erteilt wurde.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt für folgende Personen, die über Insider-Informationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen:

  1. Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens,
  2. Personen mit Beteiligung am Kapital eines Unternehmens,
  3. Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu der Information haben,
  4. Personen, die sich diese Informationen auf kriminelle Weise beschafft haben,
  5. Personen, die wissen oder wissen müssten, dass es sich um Insider-Informationen handelt.

(3) Absatz 1 Buchstaben a und c finden keine Anwendung, wenn Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber Strom oder Erdgas kaufen, um den sicheren Netzbetrieb gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 12 Buchstaben d und e der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und c der Richtlinie 2009/73/EG zu gewährleisten.

(4) Dieser Artikel gilt nicht für

  1. Transaktionen, durch die einer fällig gewordenen Verpflichtung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Energiegroßhandelsprodukten nachgekommen werden soll, wenn diese Verpflichtung auf einer Vereinbarung oder einem Handelsauftrag beruht, die geschlossen bzw. der erteilt wurde, bevor die betreffende Person in den Besitz der Insider-Information gelangt ist;
  2. Transaktionen von Stromerzeugern und Erdgasproduzenten, Betreibern von Erdgasspeicheranlagen oder Betreibern von Flüssiggaseinfuhranlagen, die ausschließlich der Deckung direkter physischer Verluste infolge unvorhergesehener Ausfälle dienen, wenn die Marktteilnehmer andernfalls nicht in der Lage wären, die geltenden Vertragsverpflichtungen zu erfüllen, oder wenn dies im Einvernehmen mit dem/den betroffenen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber(n) erfolgt, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten. In einem solchen Fall werden die einschlägigen Informationen über die Transaktionen der Agentur und der nationalen Regulierungsbehörde übermittelt. Diese Meldepflicht gilt unbeschadet der in Artikel 4 Absatz 1 enthaltenen Verpflichtung;
  3. Marktteilnehmer, die unter nationalen Notfallvorschriften handeln, wenn nationale Behörden eingegriffen haben, um die Versorgung mit Strom oder Erdgas zu gewährleisten, und die Marktmechanismen in einem Mitgliedstaat oder Teilen davon ausgesetzt worden sind. In diesem Fall gewährleistet die für die Notfallplanung zuständige Behörde die Veröffentlichung im Einklang mit Artikel 4.

(5) Sofern es sich bei den Personen, die über Insider-Informationen über ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen, um juristische Personen handelt, gelten die Verbote nach Absatz 1 auch für die natürlichen Personen, die an dem Beschluss beteiligt sind, die Transaktion für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen.

(6) Werden Informationen zu journalistischen oder künstlerischen Zwecken verbreitet, wird eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der in Bezug auf die Pressefreiheit und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien geltenden Regeln beurteilt, es sei denn, dass

  1. die betreffenden Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen, oder
  2. die Bereitstellung oder Verbreitung mit der Absicht erfolgt, den Markt in Bezug auf das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis irrezuführen.

Artikel 4 Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Informationen24 24a

(1) Die Marktteilnehmer geben die ihnen vorliegenden Insider-Informationen in Bezug auf das Unternehmen oder auf Anlagen, die sich im Eigentum des betreffenden Marktteilnehmers oder seines Mutterunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens befinden oder von diesem kontrolliert werden oder für deren betriebliche Angelegenheiten dieser Marktteilnehmer oder dieses Unternehmen ganz oder teilweise verantwortlich ist, effektiv und rechtzeitig bekannt. Zu den bekanntgegebenen Informationen zählen Informationen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. Informationen, die die Kapazität und die Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, betreffen.

Die Marktteilnehmer legen die Insider-Informationen über IIP offen. Die IIP stellen sicher, dass die Insider-Informationen in einer Weise veröffentlicht werden, die einen schnellen Zugang zu diesen Informationen, auch über eine Website oder eine klare Anwendungsprogrammierschnittstelle, sowie eine vollständige, korrekte und zeitnahe Bewertung dieser Informationen durch die Öffentlichkeit ermöglicht.

(2) Ein Marktteilnehmer darf die Bekanntgabe von Insider-Informationen auf eigene Verantwortung ausnahmsweise aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Marktteilnehmer in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten und er auf der Grundlage dieser Informationen keine den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten betreffenden Entscheidungen trifft. In einem solchen Fall übermittelt der Marktteilnehmer diese Information zusammen mit einer Begründung für den Aufschub der Bekanntgabe unverzüglich an die Agentur und die betreffende nationale Regulierungsbehörde unter Beachtung von Artikel 8 Absatz 5.

(3) Gibt ein Marktteilnehmer oder eine Person, die bei einem Marktteilnehmer beschäftigt ist oder in seinem Namen handelt, Informationen über ein Energiegroßhandelsprodukt im normalen Rahmen der Ausübung seiner/ihrer Arbeit oder seines/ihres Berufes oder der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben, wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dargelegt, bekannt, stellt dieser Marktteilnehmer oder diese Person die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe dieser Information sicher. Im Fall einer nicht absichtlichen Weitergabe sorgt der Marktteilnehmer dafür, dass die Informationen so rasch wie möglich nach der nicht absichtlichen Weitergabe vollständig und tatsächlich bekannt gegeben werden. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die Person, an die die Informationen weitergegeben werden, zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt.

(4) Die Veröffentlichung von Insider-Informationen, auch in aggregierter Form, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates 22oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und nach den genannten Verordnungen verabschiedeten Leitlinien und Netzkodizes gilt als effektive Bekanntgabe, jedoch nicht notwendigerweise als rechtzeitige und Bekanntgabe im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels.

(4a) Bis zum 8. Mai 2025 entwickelt und betreibt die Agentur eine Plattform, die als sektorspezifischer elektronischer Zugangspunkt für gemäß Absatz 1 offengelegte Insider-Informationen dient.

(5) Wurde einem Übertragungsnetzbetreiber/Fernleitungsnetzbetreiber entsprechend der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung bestimmter Daten gewährt, ist dieser Betreiber damit auch von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Bezug auf diese Daten befreit.

(6) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Verpflichtungen der Marktteilnehmer gemäß den Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG und den Verordnungen (EU) 2019/943 und (EG) Nr. 715/2009 einschließlich der gemäß diesen Richtlinien und Verordnungen verabschiedeten Leitlinien und Netzkodizes, insbesondere betreffend den Zeitpunkt und die Art und Weise der Veröffentlichung von Informationen.

(7) Die Absätze 1 und 2 lassen das Recht der Marktteilnehmer unberührt, die Bekanntgabe sensibler Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern 13, aufzuschieben, wenn sie in ihren Ländern als Verschlusssache eingestuft werden.

Artikel 4a Zulassung und Beaufsichtigung von Plattformen für Insider-Informationen24

(1) Eine IIP darf erst den Betrieb aufnehmen, nachdem die Agentur geprüft hat, ob sie den Anforderungen der Absätze 3, 4 und 5 entspricht, und ihren Betrieb genehmigt hat. Die Agentur erstellt ein Register der IIP, die sie gemäß dem vorliegenden Artikel zugelassen hat. Das Register der IIP ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienste, für die die IIP zugelassen ist. Die Agentur überprüft regelmäßig die Einhaltung der Absätze 3, 4 und 5 durch die IIP.

(2) IIP, die von der Agentur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission 23 registriert und in der IIP-Liste der Agentur aufgeführt sind, dürfen den Betrieb fortsetzen, bis die Agentur eine Entscheidung über die Zulassung gemäß diesem Artikel getroffen hat.

(3) Eine IIP verfügt über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die nach Artikel 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich in Echtzeit veröffentlichen zu können. Die Insider-Informationen werden - auch über eine Website oder eine Anwendungsprogrammierschnittstelle - für alle Zwecke kostenlos zur Verfügung gestellt und leicht zugänglich gemacht. Die IIP verbreitet diese Informationen effizient und kohärent in einer Weise, die einen sofortigen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Insider-Informationen in einer Weise sicherstellt, die die Konsolidierung der Insider-Informationen mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtert.

(4) Die durch eine IIP nach Absatz 3 veröffentlichten Insider-Informationen umfassen, je nach Art der Insider-Informationen, mindestens die folgenden Angaben:

  1. Meldungskennung und Status des Ereignisses,
  2. Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung sowie Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes des Ereignisses,
  3. Name und Identifizierung des Marktteilnehmers,
  4. betroffene Gebots- oder Bilanzierungszone,
  5. Art der Information, wie z.B. Nichtverfügbarkeit, Prognose und tatsächliche Verwendung, und
  6. gegebenenfalls
    1. Art der Nichtverfügbarkeit und Art des Ereignisses,
    2. Maßeinheit,
    3. nicht verfügbare, verfügbare und installierte oder technische Kapazität,
    4. Grund der Nichtverfügbarkeit, sofern die installierte oder technische Kapazität nicht verfügbar ist,
    5. Art des Brennstoffs,
    6. betroffene Erzeugungsanlage oder betroffene Erzeugungseinheit und deren Identifikationscode.

(5) Eine IIP trifft wirksame administrative Vorkehrungen, um Interessenkonflikte mit Kunden zu verhindern, und behält diese bei. Insbesondere behandelt eine IIP, die auch ein organisierter Markt oder ein Marktteilnehmer ist, alle erfassten Insider-Informationen auf diskriminierungsfreie Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.

Eine IIP richtet solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Übermittlungswege für Insider-Informationen zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern. Die IIP verfügt dauerhaft über ausreichende Ressourcen und über Notfallsysteme, um ihre Dienste anbieten und aufrechterhalten zu können.

Die IIP verfügt über Mechanismen, die es ermöglichen Meldungen von Insider-Informationen rasch und effektiv in Bezug auf ihre Vollständigkeit zu prüfen, Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und eine korrigierte Fassung dieser Meldungen anzufordern.

(6) Wenn die Agentur feststellt, dass eine IIP gegen jegliche in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Anforderungen verstoßen hat, so gewährt sie der IIP vor dem Entzug einer Zulassung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels die geeigneten Verfahrensgarantien, einschließlich der Verfahrensgarantien gemäß Artikel 14 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/942.

(7) Die Agentur kann die Zulassung einer IIP durch eine entsprechende Entscheidung widerrufen und diese aus dem Register löschen, wenn die IIP

  1. in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Tag der Erteilung der Zulassung von der Zulassung keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat;
  2. die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;
  3. die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt,
  4. den Verstoß nicht abgestellt hat, oder
  5. in schwerwiegender Weise und systematisch gegen diese Verordnung verstoßen hat.

Im Falle einer Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes weist die Agentur auf die nach den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe hin.

Wenn die Zulassung einer IIP von der Agentur widerrufen wird, setzt die IIP alle einschlägigen Marktteilnehmer davon in Kenntnis und sorgt für eine ordnungsgemäße Ersetzung einschließlich der Übertragung der Daten und der Umleitung der Meldeströme zu anderen von den Marktteilnehmern ausgewählten IIP. Die Agentur gewährt der IIP für eine solche ordnungsgemäße Ersetzung einen angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten; während dieses Zeitraums sorgt die IIP für die Kontinuität der von ihr erbrachten Dienste. Die Agentur kann jedoch in Anbetracht der Schwere der Umstände, die zur Widerrufung der Zulassung geführt haben, einen kürzeren Zeitraum dafür vorsehen, wenn der Weiterbetrieb der IIP den ordnungsgemäßen Betrieb des Systems gefährden könnte.

Die Agentur unterrichtet die zuständige nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die IIP niedergelassen ist, unverzüglich über jede Entscheidung, die Zulassung einer IIP gemäß Unterabsatz 1 zu widerrufen, und unterrichtet die Marktteilnehmer darüber.

(8) Bis zum 8. Mai 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 20 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, um Folgendes festzulegen:

  1. die Mittel und Wege, mit denen eine IIP die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Informationen zu erfüllen hat;
  2. den Inhalt und die einschlägigen weiteren Einzelheiten der nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels veröffentlichten Insider-Informationen, in einer Weise, die die Veröffentlichung der nach diesem Artikel erforderlichen Informationen ermöglicht;
  3. die spezifischen organisatorischen Anforderungen für die Durchführung von Absatz 5 des vorliegenden Artikels;
  4. die Einzelheiten des Verfahrens zur Widerrufung der Zulassung einer IIP gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels;
  5. die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrensgarantien;
  6. die Einzelheiten des Verfahrens zur ordnungsgemäßen Ersetzung gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels;
  7. die genauen Vorkehrungen, die getroffen werden, um Marktteilnehmer von der Entscheidung, die Zulassung einer IIP zu widerrufen, in Kenntnis zu setzen.

Artikel 5 Verbot der Marktmanipulation

Die Vornahme oder der Versuch der Vornahme von Marktmanipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten ist untersagt.

Artikel 5a Algorithmischer Handel24

(1) Ein Marktteilnehmer, der algorithmischen Handel betreibt, verfügt über wirksame Systeme und Risikokontrollen, die für das von ihm betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen, angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen sowie die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine anderweitige Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten bzw. ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte. Der Marktteilnehmer verfügt auch über wirksame Systeme und Risikokontrollen, um sicherzustellen, dass die Handelssysteme dieser Verordnung und den Vorschriften eines organisierten Marktes, an den er angeschlossen ist, entsprechen. Der Marktteilnehmer verfügt über wirksame Notfallvorkehrungen, um mit jeglichen Störungen in seinen Handelssystemen umzugehen, und stellt sicher, dass seine Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden, damit die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt werden.

(2) Ein Marktteilnehmer, der in einem Mitgliedstaat algorithmischen Handel betreibt, teilt dies der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem er gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, und der Agentur mit.

Die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, kann diesem vorschreiben, regelmäßig oder ad hoc eine Beschreibung seiner algorithmischen Handelsstrategien, die Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Obergrenzen, denen das Handelssystem unterliegt, die wichtigsten Kontrollen für Einhaltung und Risiken, die er zur Erfüllung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Anforderungen eingerichtet hat, sowie die Einzelheiten über die Prüfung seines Handelssystems vorzulegen.

Der Marktteilnehmer sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in diesem Absatz genannten Angelegenheiten fünf Jahre lang aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, die Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zu ermöglichen.

(3) Ein Marktteilnehmer, der direkten elektronischen Zugang zu einem organisierten Markt gewährt, unterrichtet die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, und die Agentur entsprechend.

Die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, kann diesem vorschreiben, regelmäßig oder ad hoc eine Beschreibung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Systeme und Kontrollen sowie Nachweise für ihre Anwendung vorzulegen.

Der Marktteilnehmer sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in diesem Absatz genannten Angelegenheiten fünf Jahre lang aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, die Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zu ermöglichen.

(4) Die in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Verpflichtungen werden durch diesen Artikel nicht berührt.

Artikel 6 Technische Aktualisierung der Begriffsbestimmungen von Insider-Informationen und Marktmanipulation24 24a

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

  1. diese Verordnung zu ändern, indem
    1. sie die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummern 1, 2, 3 und 5 so anpasst, dass die Kohärenz mit sonstigem einschlägigen Unionsrecht in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Energie sichergestellt wird,
    2. sie die in Ziffer i genannten Begriffsbestimmungen allein zu dem Zweck aktualisiert, dass künftigen Entwicklungen auf den Energiegroßhandelsmärkten Rechnung getragen wird;
  2. diese Verordnung zu ergänzen, indem sie unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten Schwellenwerte für die Ermittlung von Ereignissen festlegt, die bei etwaiger Bekanntmachung die Preise der Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würden.

(2) In den delegierten Rechtsakten nach Absatz 1 werden mindestens berücksichtigt:

  1. die spezifische Funktionsweise der Energiegroßhandelsmärkte, einschließlich der Besonderheiten der Elektrizitäts- und der Gasmärkte, und die Interaktion zwischen Warenmärkten und Derivatemärkten,
  2. die Möglichkeit von Manipulationen über Grenzen hinweg, zwischen Strom- und Gasmärkten und auf Waren- und Derivatemärkten,
  3. die potenziellen Auswirkungen der tatsächlichen oder geplanten Produktion, des tatsächlichen oder geplanten Verbrauchs und der tatsächlichen oder geplanten Nutzung von Übertragungs-/Fernleitungs- oder Speicherkapazitäten auf die Energiegroßhandelsmarktpreise und
  4. in Einklang mit den Verordnungen (EU) 2019/943 und (EG) Nr. 715/2009 angenommene Netzkodizes und Rahmenleitlinien.

Artikel 7 Marktüberwachung24

(1) Die Agentur überwacht den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten, um auf Insider-Informationen und Marktmanipulation basierenden Handel oder Versuche eines solchen Handels aufzudecken und zu verhindern. Sie erhebt die Daten zur Bewertung und Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte wie in Artikel 8 vorgesehen.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten bei der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach Absatz 1 auf regionaler Ebene und mit der Agentur zusammen. Zu diesem Zweck haben die nationalen Regulierungsbehörden Zugang zu einschlägigen Informationen, die die Agentur nach Absatz 1 erhoben hat; dies gilt vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2. Die nationalen Regulierungsbehörden können auch den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene überwachen.

Die Mitgliedstaaten können für ihre nationale Wettbewerbsbehörde oder eine in dieser Behörde angesiedelte Marktüberwachungsstelle vorsehen, dass sie zusammen mit der nationalen Regulierungsbehörde den Markt überwacht. Bei der Marktüberwachung hat die nationale Wettbewerbsbehörde oder Marktüberwachungsstelle dieselben Rechte und Pflichten wie die nationale Regulierungsbehörde gemäß Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Satz, Artikel 4 Absatz 2 zweiter Satz, Artikel 8 Absatz 5 erster Satz und Artikel 16.

(3) Die Agentur legt der Kommission mindestens jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung und über die Anwendung dieser Verordnung durch die Agentur vor und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich. In diesem Bericht bewertet die Agentur unter anderem die Funktionsweise und die Transparenz verschiedener Kategorien von Marktplätzen und verschiedener Handelsarten und kann der Kommission Empfehlungen in Bezug auf Marktregeln, Normen und Verfahren unterbreiten, mit denen die Integrität des Marktes und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert werden könnten. Sie kann auch prüfen, ob Mindestanforderungen für organisierte Märkte zur Erhöhung der Markttransparenz beitragen könnten. Dieser Bericht kann mit dem in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 genannten Bericht kombiniert werden.

Die Agentur kann der Kommission Empfehlungen unterbreiten zu den Aufzeichnungen der Transaktionen einschließlich der Handelsaufträge, die ihrer Ansicht nach für eine wirksame und effiziente Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte notwendig sind. Vor der Abgabe solcher Empfehlungen konsultiert die Agentur die interessierten Parteien, vor allem die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die nationalen Wettbewerbsbehörden und ESMA.

Sämtliche Empfehlungen sollten dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(Gültig ab 01.01.2025 gem. VO (EU) 2024/1106
Artikel 7a Aufgaben und Befugnisse der Agentur im Hinblick auf LNG-Preisbewertungen und LNG-Referenzwerten24

(1) Die Agentur erstellt und veröffentlicht täglich eine Bewertung der LNG-Preise und einen LNG-Referenzwert. Für die Zwecke der LNG-Preisbewertung und des LNG-Referenzwerts erhebt und verarbeitet die Agentur systematisch LNG-Marktdaten über Transaktionen. Die Preisbewertung trägt gegebenenfalls regionalen Unterschieden und Marktbedingungen Rechnung.

(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung gelten für LNG-Marktteilnehmer die mit dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen und Verbote für Marktteilnehmer. Die Befugnisse, über die die Agentur gemäß dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 verfügt, gelten ebenfalls in Bezug auf LNG-Marktteilnehmer, einschließlich der Bestimmungen zur Vertraulichkeit.

Artikel 7b Veröffentlichung der LNG-Preisbewertungen und der LNG-Referenzwerte24

(1) Die LNG-Preisbewertung wird täglich veröffentlicht, und zwar spätestens bis 18.00 Uhr MEZ für die Bewertung der endgültigen Transaktionspreise. Neben der LNG-Preisbewertung veröffentlicht die Agentur außerdem täglich spätestens bis 19.00 Uhr MEZ oder so bald wie technisch möglich den LNG-Referenzwert.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels kann die Agentur die Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen.

Artikel 7c Übermittlung von LNG-Marktdaten an die Agentur24

(1) Die LNG-Marktteilnehmer übermitteln der Agentur die LNG-Marktdaten über die von der Agentur eingerichteten Meldekanäle täglich kostenlos in einem standardisierten Format, mithilfe eines hochqualitativen Übertragungsprotokolls und so echtzeitnah wie technisch möglich vor der Veröffentlichung der täglichen LNG-Preisbewertung (18:00 Uhr MEZ).

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Zeitpunkts erlassen, bis zu dem LNG-Marktdaten vor der Veröffentlichung der täglichen LNG-Preisbewertung gemäß Absatz 1 vorzulegen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Bei Bedarf gibt die Agentur nach Konsultation der Kommission Leitlinien in Bezug auf Folgendes heraus:

  1. die Einzelheiten der zu meldenden Informationen zusätzlich zu den derzeit geltenden Einzelheiten der zu meldenden Transaktionen und den Fundamentaldaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014, auch für Gebote und Angebote, und
  2. das Verfahren, den Standard und das elektronische Format sowie die technischen und organisatorischen Anforderungen für die Übermittlung der Daten, die bei der Übermittlung der LNG-Marktdaten einzuhalten sind.

Artikel 7d Qualität der LNG-Marktdaten24

(1) Die LNG-Marktdaten umfassen Folgendes:

  1. die Vertragsparteien, einschließlich des Kauf- bzw. Verkauf-Indikators;
  2. die meldende Partei;
  3. den Transaktionspreis;
  4. die vertraglichen Mengen;
  5. den Auftragswert;
  6. das Ankunftsfenster für die LNG-Ladung;
  7. die Lieferbedingungen;
  8. die Lieferorte;
  9. die Zeitstempel-Informationen zu allen folgenden Angaben:
    1. Datum und Uhrzeit der Abgabe des Gebots oder Angebots;
    2. Datum und Uhrzeit der Transaktion;
    3. Datum und Uhrzeit der Meldung des Gebots, des Angebots oder der Transaktion;
    4. Eingang der LNG-Marktdaten bei der Agentur.

(2) Die LNG-Marktteilnehmer übermitteln der Agentur LNG-Marktdaten in den folgenden Einheiten und Währungen:

  1. Transaktions-, Gebots- und Angebotspreise pro Einheit in der im Vertrag angegebenen Währung und in EUR/MWh sowie gegebenenfalls mit angewandten Umrechnungs- und Wechselkursen;
  2. die vertraglichen Mengen in den in den Verträgen festgelegten Einheiten und in MWh;
  3. Ankunftsfenster als Lieferdaten im UTC-Format;
  4. als Lieferort eine gültige Kennung aus der Liste der Agentur, wie sie in der Liste der nach dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 meldepflichtigen LNG-Anlagen verzeichnet ist. Die Zeitstempel-Informationen sind im UTC-Format anzugeben;
  5. gegebenenfalls ist die Preisformel des langfristigen Vertrags, aus der der Preis abgeleitet wird, insgesamt anzugeben.

(3) Die Agentur gibt Leitlinien zu den Kriterien heraus, nach denen auf einen einzigen Übermittler ein erheblicher Teil der innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums übermittelten LNG-Marktdaten entfällt, und wie dies bei ihrer täglichen LNG-Preisbewertung und dem LNG-Referenzwert zu berücksichtigen ist.

Artikel 7e Aufrechterhaltung des Betriebs24

Die Agentur überprüft, aktualisiert und veröffentlicht regelmäßig ihre Methode für die LNG-Preisbewertung und den LNG-Referenzwert sowie die Methode für die Meldung von LNG-Marktdaten und die Veröffentlichung ihrer LNG-Preisbewertungen und LNG-Referenzwerte und berücksichtigt dabei die Ansichten derer, die die LNG-Marktdaten übermittelt haben. )

Artikel 8 Datenerhebung24 24as.a. VO (EU) 1348/2014

(1) Marktteilnehmer oder eine in Absatz 4 Buchstaben b bis f genannte Person oder Einrichtung, die in ihrem Namen handelt, übermitteln der Agentur Aufzeichnungen der Energiegroßhandelsmarkttransaktionen einschließlich Handelsaufträge. Die gemeldeten Informationen umfassen genaue Angaben über die erworbenen und veräußerten Energiegroßhandelsprodukte, die vereinbarten Preise und Mengen, die Tage und Uhrzeiten der Ausführung, die Parteien der Transaktionen sowie die Zwischen- bzw. Endbegünstigten der Transaktionen und sonstige einschlägige Informationen. Die Marktteilnehmer nehmen auch nach Produkt aufgeschlüsselte Informationen über ihre Risikopositionen, einschließlich außerbörslicher Transaktionen, auf. Obgleich die Gesamtverantwortung bei den Marktteilnehmern liegt, gilt die Meldepflicht des betreffenden Marktteilnehmers als erfüllt, wenn die angeforderten Informationen von einer in Absatz 4 Buchstaben b bis f genannten Person oder Einrichtung übermittelt wurden. Die in diesem Absatz genannten Informationen werden über RRM bereitgestellt.

(1a) Für die Zwecke der Meldung von Aufzeichnungen über Energiegroßhandelsmarkttransaktionen, einschließlich Handelsaufträgen, die auf organisierten Märkten eingegangen, abgeschlossen oder ausgeführt wurden, haben diese organisierten Märkte oder in deren Namen handelnde Dritte

  1. der Agentur gemäß den Festlegungen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 Daten zum Orderbuch zur Verfügung zu stellen, um die Verpflichtungen der Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 dieses Artikels in deren Namen zu erfüllen, oder
  2. der Agentur auf Verlangen unverzüglich Zugang zum Orderbuch zu gewähren, damit die Agentur den Handel auf dem Energiegroßhandelsmarkt überwachen kann.

Die Kommission erlässt bis zum 8. Mai 2025 Durchführungsrechtsakte, in denen weitere Einzelheiten zur Umsetzung dieses Absatzes festgelegt sind, einschließlich der konkreten Vorkehrungen, die zur Sicherstellung einer wirksamen Meldung von Daten getroffen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(1b) Die in Absatz 4 Buchstaben b bis f dieses Artikels aufgeführten LNG-Marktteilnehmer und jede andere in ihrem Namen handelnde Person oder Einrichtung übermitteln der Agentur systematisch Aufzeichnungen über LNG-Marktdaten gemäß den Spezifikationen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014.

(2) Im Wege von Durchführungsrechtsakten

  1. erstellt die Kommission eine Liste der Verträge und Derivate einschließlich der Handelsaufträge, die gemäß Absatz 1 zu melden sind und legt gegebenenfalls angemessene Bagatellgrenzen für die Meldung von Transaktionen fest;
  2. erlässt sie einheitliche Vorschriften über die Meldung der gemäß Absatz 1 bereitzustellenden Informationen;
  3. legt sie den Zeitpunkt und die Form für die Meldung dieser Informationen fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie berücksichtigen bestehende Systeme zur Meldung von Transaktionen für die Überwachung von Handelstätigkeiten zwecks Aufdeckung von Marktmissbrauch.

(3) In Absatz 4 Buchstaben a bis d des vorliegenden Artikels genannte Personen und Einrichtungen, die Transaktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet haben, unterliegen keiner doppelten Meldepflicht in Bezug auf diese Transaktionen.

Unbeschadet Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann durch die in Absätze 1a und 2 genannten Durchführungsrechtsakte ermöglicht werden, dass organisierte Märkte, Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen (trade matching system) oder Handelsmeldesysteme der Agentur Aufzeichnungen der Energiegroßhandelstransaktionen übermitteln.

(4) Für die Zwecke der Absätze 1, 1a und 1b werden Informationen bereitgestellt durch

  1. den Marktteilnehmer,
  2. einen Dritten im Namen des Marktteilnehmers,
  3. ein Meldesystem,
  4. einen organisierten Markt, ein System zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder andere Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen,
  5. ein gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister registriertes oder anerkanntes Transaktionsregister, oder
  6. eine zuständige Behörde, bei der diese Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG eingegangen sind, oder die ESMA, bei der diese Informationen gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister eingegangen sind.

(5) Die Marktteilnehmer übermitteln der Agentur und den nationalen Regulierungsbehörden Informationen über die Kapazität und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas oder über die Kapazität und Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, sowie Insider-Informationen, die gemäß Artikel 4 bekannt gegeben wurden, zum Zweck der Überwachung des Handels auf Energiegroßhandelsmärkten. Die Meldepflichten der Marktteilnehmer sind dadurch auf ein Mindestmaß zu beschränken, dass die erforderlichen Informationen nach Möglichkeit ganz oder teilweise mithilfe bestehender Quellen erfasst werden.

(6) Im Wege von Durchführungsrechtsakten

  1. erlässt die Kommission einheitliche Vorschriften über die Meldung der Informationen, die gemäß Absatz 5 bereitzustellen sind und gegebenenfalls über angemessene Bagatellgrenzen für diese Meldung;
  2. legt sie den Zeitpunkt und die Form für die Meldung dieser Informationen fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In ihnen werden die geltenden Meldepflichten gemäß den Verordnungen (EU) 2019/943 und (EG) Nr. 715/2009 berücksichtigt.

Artikel 9 Registrierung der Marktteilnehmer24

(1) Marktteilnehmer, die Transaktionen tätigen, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Agentur gemeldet werden müssen, müssen sich bei der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem sie niedergelassen oder ansässig sind.

Marktteilnehmer, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind und Geschäfte tätigen, die der Agentur gemäß Artikel 8 Absatz 1 zu melden sind, müssen bis zum 8. November 2024

  1. in einem Mitgliedstaat, in dem die Marktteilnehmer auf den Energiegroßhandelsmärkten tätig sind, einen Vertreter benennen und sich bei der nationalen Regulierungsbehörde dieses Mitgliedstaats registrieren lassen. Der Vertreter muss schriftlich benannt und beauftragt werden, im Namen der Marktteilnehmer zu handeln;
  2. ihre benannten Vertreter bevollmächtigen, sodass diese zusätzlich oder an ihrer Stelle von den nationalen Regulierungsbehörden oder der Agentur zu allen Fragen in Anspruch genommen werden können, die für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Beschlüssen oder Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlich sind;
  3. ihre benannten Vertreter mit den Befugnissen und Mitteln ausstatten, die notwendig sind, damit gewährleistet ist, dass sie effizient und fristgemäß mit den nationalen Regulierungsbehörden oder der Agentur zusammenarbeiten und den Beschlüssen und Auskunftsersuchen der nationalen Regulierungsbehörden oder der Agentur im Zusammenhang mit dieser Verordnung, einschließlich der Gewährung des Zugangs zu den verlangten Informationen, nachkommen können; und
  4. der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der benannte Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, und der Agentur den Namen, die E-Mail-Adresse, die Postanschrift und die Telefonnummer ihres benannten Vertreters mitteilen.

Die Benennung eines Vertreters erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Marktteilnehmer selbst;

Ein Marktteilnehmer darf sich nur bei einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lassen. Mitgliedstaaten dürfen von einem Marktteilnehmer, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist, nicht verlangen, dass er sich erneut registrieren lässt.

Die Registrierung von Marktteilnehmern berührt nicht die Verpflichtung, die anwendbaren Handels-, Regel- und Ausgleichsvorschriften einzuhalten.

(2) Spätestens drei Monate nach dem Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 2 durch die Kommission, richten die nationalen Regulierungsbehörden nationale Verzeichnisse der Marktteilnehmer ein, die sie auf dem jeweils neuesten Stand halten. Im Verzeichnis ist jedem Marktteilnehmer eine eigene Kennung zugewiesen und sind hinreichende Informationen enthalten, um den Marktteilnehmer identifizieren zu können, so u. a. zweckdienliche Angaben zu seiner Mehrwertsteuernummer, seines Sitzes, den für die betrieblichen und handelsbezogenen Entscheidungen verantwortlichen Personen und dem letzten Controller oder Begünstigten der Handelstätigkeiten des Marktteilnehmers.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Agentur die Informationen aus ihren nationalen Verzeichnissen in einem von der Agentur festgelegten Format. Dieses Format wird von der Agentur in Zusammenarbeit mit diesen Behörden festgelegt und von ihr veröffentlicht. Auf der Grundlage der von den nationalen Regulierungsbehörden bereitgestellten Informationen erstellt die Agentur ein europäisches Verzeichnis der Marktteilnehmer. Die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden haben Zugang zu diesem Verzeichnis. Vorbehaltlich des Artikels 17 muss die Agentur das europäische Verzeichnis der Marktteilnehmer oder Auszüge daraus öffentlich zugänglich machen, soweit dadurch keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktteilnehmer offengelegt werden.

(4) Die in Absatz 1 genannten Marktteilnehmer übermitteln der nationalen Regulierungsbehörde das Registrierungsformblatt bevor sie eine Transaktion abschließen, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Agentur gemeldet werden muss.

(5) Die in Absatz 1 genannten Marktteilnehmer teilen der nationalen Regulierungsbehörde unverzüglich jede Änderung mit, die sich hinsichtlich der im Registrierungsformblatt angegebenen Informationen ergeben hat.

Artikel 9a Genehmigung und Beaufsichtigung der registrierten Meldemechanismen24

(1) Der Betrieb eines RRM unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die Agentur gemäß diesem Artikel.

Die Agentur genehmigt Parteien als RRM, wenn

  1. der RRM in der Union niedergelassen ist und
  2. der RRM die in Absatz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt.

Die Agentur erteilt einer Einrichtung innerhalb eines angemessenen Zeitraums und, soweit möglich, innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags die Zulassung als RRM. Die Zulassung ist im gesamten Gebiet der Union wirksam und gültig und gestattet einem RRM, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in der gesamten Union zu erbringen.

RRM, die von der Agentur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 registriert und in der Liste der RRM der Agentur aufgeführt sind, dürfen ihren Betrieb fortsetzen, bis die Agentur eine Entscheidung über die Zulassung gemäß diesem Artikel getroffen hat.

Ein zugelassener RRM hat die Voraussetzungen für die Zulassung nach diesem Absatz und Absatz 3 zu erfüllen. Ein zugelassener RRM unterrichtet die Agentur unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Zulassung.

Die Agentur erstellt ein Register der RRM, die sie nach diesem Absatz zugelassen hat. Das Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienstleistungen, für die der RRM zugelassen ist. Das Register wird regelmäßig aktualisiert.

(2) Die Agentur überprüft regelmäßig die Einhaltung der Absätze 1 und 3 durch die RRM. Zu diesem Zweck erstatten die RRM der Agentur jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten.

(3) RRM verfügen über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die sofortige Übermittlung der nach Artikel 8 erforderlichen Informationen sicherzustellen.

Ein RRM trifft wirksame administrative Vorkehrungen, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu verhindern, und behält diese bei. Insbesondere behandelt ein RRM, der auch ein organisierter Markt oder ein Marktteilnehmer ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.

Die RRM richten solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern von Informationen zu verhindern, sodass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. RRM verfügen über angemessene Ressourcen und Back-up-Einrichtungen, um ihre Dienstleistungen anbieten und aufrechterhalten zu können.

RRM verfügen über Mechanismen, die es ermöglichen, Transaktionsmeldungen im Hinblick auf ihre Vollständigkeit effektiv zu prüfen, durch den Marktteilnehmer verschuldete Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und - bei Auftreten solcher Fehler oder Lücken - dem Marktteilnehmer genaue Angaben hierzu zu übermitteln sowie eine korrigierte Fassung dieser Meldungen anzufordern.

Die RRM verfügen über Systeme, die sie in die Lage versetzen, selbst verschuldete Fehler oder Lücken zu erkennen, diese zu berichtigen und der Agentur korrigierte und vollständige Meldungen der Transaktionen zu übermitteln oder gegebenenfalls erneut zu übermitteln.

(4) Stellt die Agentur fest, dass ein RRM gegen die Absätze 1, 2 oder 3 des vorliegenden Artikels verstoßen hat, so gewährt sie, bevor sie eine Zulassung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels entzieht, dem RRM die geeigneten Verfahrensgarantien einschließlich der in Artikel 14 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/942 genannten.

(5) Die Agentur kann die Zulassung eines RRM durch eine entsprechende Entscheidung widerrufen und den RRM aus dem Register löschen, wenn dieser

  1. in einem Zeitraum von 18 Monaten ab dem Tag der Ausstellung der Zulassung von der Zulassung keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den vorangegangenen 18 Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat;
  2. die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;
  3. die in den Absätzen 1 und 3 genannten Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt oder
  4. in schwerwiegender Weise und systematisch gegen diese Verordnung verstoßen hat.

Im Falle einer in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entscheidung gibt die Agentur die nach den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe an.

Ein RRM, dessen Zulassung durch die Agentur widerrufen wurde, muss alle relevanten Marktteilnehmer unterrichten und für die ordnungsgemäße Ersetzung einschließlich des Datentransfers und der Umleitung der Meldungen zu anderen, von den Marktteilnehmern ausgewählten RRM sorgen. Die Agentur legt einen angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten fest, um für eine solche ordnungsgemäße Ersetzung zu sorgen. Während dieses Zeitraums sorgt der RRM für die Kontinuität der von ihm erbrachten Dienstleistungen. Die Agentur kann dafür jedoch in Anbetracht der Schwere der Umstände, die zur Widerrufung der Zulassung geführt haben, einen kürzeren Zeitraum vorsehen, wenn der Weiterbetrieb des RRM für den ordnungsgemäßen Betrieb des Systems eine Gefahr darstellen könnte.

Die Agentur unterrichtet die zuständige nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der RRM niedergelassen ist, unverzüglich über jede Entscheidung, die Zulassung eines RRM gemäß Unterabsatz 1 zu widerrufen, und unterrichtet die Marktteilnehmer darüber.

(6) Bis zum 8. Mai 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 20 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, in dem Folgendes festgelegt wird:

  1. die Mittel und Wege, mit denen ein RRM die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Informationspflicht zu erfüllen hat,
  2. die spezifischen organisatorischen Anforderungen für die Durchführung der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels,
  3. Einzelheiten zum Verfahren der Widerrufung der Zulassung eines RRM gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels,
  4. die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrensgarantien,
  5. Einzelheiten zum Verfahren der ordnungsgemäßen Ersetzung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, und
  6. die genauen Vorkehrungen, um Marktteilnehmer von der Entscheidung, die Zulassung eines RRM zu widerrufen, in Kenntnis zu setzen.

Artikel 10 Informationsaustausch zwischen der Agentur und anderen Behörden24

(1) Die Agentur richtet Verfahren ein für den Austausch der bei ihr nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 eingehenden Informationen mit der Kommission, den nationalen Regulierungsbehörden, den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, den nationalen Wettbewerbsbehörden, der ESMA, Eurofisc und anderen relevanten Behörden auf Unionsebene. Bevor die Agentur solche Verfahren einrichtet, konsultiert sie die genannten Behörden.

Die Agentur gewährt nur denjenigen Behörden Zugang zu den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mechanismen, die Systeme eingerichtet haben, die es der Agentur ermöglichen, die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 zu erfüllen.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden richten Verfahren ein für den Austausch der bei ihnen nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 eingehenden Informationen mit den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, den nationalen Wettbewerbsbehörden, den nationalen Steuerbehörden und anderen relevanten Behörden auf nationaler Ebene. Bevor die nationale Regulierungsbehörde solche Verfahren einrichtet, konsultiert sie die Agentur und die genannten Behörden zu diesen Mechanismen, es sei denn, solche Mechanismen wurden vor dem 7. Mai 2024 eingerichtet. Die Agentur gibt gegebenenfalls unverbindliche Leitlinien heraus, um die Einrichtung solcher Verfahren durch nationale Regulierungsbehörden zu erleichtern.

Die nationalen Regulierungsbehörden gewähren nur denjenigen Behörden Zugang zu den Verfahren nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, die Systeme eingerichtet haben, die es den nationalen Regulierungsbehörden ermöglichen, die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 zu erfüllen.

Artikel 11 Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 14 erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr15 erwachsenden Verpflichtungen der Agentur hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 12 Operationelle Zuverlässigkeit24

(1) Die Agentur gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der gemäß Artikel 4 Absatz 2 sowie gemäß den Artikeln 8 und 10 eingegangenen Informationen. Die Agentur ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Missbrauch der in ihren Systemen verwalteten Informationen und den nicht autorisierten Zugang zu ihnen zu verhindern.

Die Kommission, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die nationalen Steuerbehörden und Eurofisc, die nationalen Wettbewerbsbehörden, die ESMa und andere relevante Behörden gewährleisten Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der Informationen, die bei ihnen gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5 oder Artikel 10 eingehen, treffen Maßnahmen, um jeden Missbrauch solcher Informationen zu verhindern, und sorgen für die Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts.

(2) Bis zum 8. Mai 2025 entwickelt die Agentur ein Referenzzentrum für Informationen über die Daten der Energiegroßhandelsmärkte der Union (im Folgenden "Referenzzentrum"). Vorbehaltlich des Artikels 17 kann die Agentur Teile der Informationen, über die sie verfügt, durch dieses Referenzzentrum öffentlich zugänglich machen, vorausgesetzt, dass keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktteilnehmer, einzelne Transaktionen oder einzelne Handelsplätze offen gelegt werden und über die veröffentlichten Informationen auch keine Rückschlüsse gezogen werden können. Die Agentur kann durch das Referenzzentrum auch aggregierte Informationen über organisierte Märkte, IIP und RRM, mit Ausnahme wirtschaftlich sensibler Daten, gemäß dem geltenden Datenschutzrecht veröffentlichen.

Die Agentur macht unter Berücksichtigung etwaiger Vertraulichkeitserfordernisse ihre Bestände wirtschaftlich nicht sensibler Handelsdaten für wissenschaftliche Zwecke zugänglich.

Die Informationen werden veröffentlicht oder zugänglich gemacht, um die Transparenz auf den Energiegroßhandelsmärkten zu erhöhen, sofern dies höchstwahrscheinlich keine Störung des Wettbewerbs auf diesen Energiemärkten mit sich bringt.

Die Agentur verbreitet Informationen auf faire Weise im Einklang mit transparenten Vorschriften, die sie verfasst und öffentlich zugänglich macht.

Artikel 13 Umsetzung der Marktmissbrauchsverbote24

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die in den Artikeln 3 und 5 festgelegten Verbote und die in den Artikeln 4, 7c, 8, 9 und 15 festgelegten Verpflichtungen eingehalten und durchgesetzt werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden sind dafür zuständig, alle auf ihren nationalen Energiegroßhandelsmärkten vorgenommenen Handlungen zu untersuchen und diese Verordnung durchzusetzen, unabhängig davon, wo der Marktteilnehmer, der diese Handlungen vornimmt, registriert oder zur Registrierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 verpflichtet ist.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationale Regulierungsbehörde mit den für die Ausübung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Funktionen notwendigen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet wird. Diese Befugnisse werden in verhältnismäßiger Weise ausgeübt.

Diese Befugnisse können

  1. direkt,
  2. in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
  3. durch Antrag bei den zuständigen nationalen Justizbehörden oder den zuständigen nationalen Gerichten oder
  4. nach einer Empfehlung der Agentur ausgeübt werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden können gegebenenfalls ihre Untersuchungsbefugnisse in Zusammenarbeit mit organisierten Märkten, Systemen zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder den anderen in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d genannten Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen, ausüben.

(2) Die Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse nach Absatz 1 beschränken sich auf den Zweck der Untersuchung. Sie werden im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausgeübt und umfassen das Recht

  1. relevante Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,
  2. von jeder relevanten Person Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, das Recht, solche Personen oder Auftraggeber vorzuladen und zu vernehmen,
  3. Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
  4. bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,
  5. die Einstellung von Praktiken zu verlangen, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte verstoßen,
  6. bei einem Gericht das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu beantragen,
  7. bei einem Gericht oder einer zuständigen Behörde ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu beantragen.

(3) Um Verstöße gegen diese Verordnung zu bekämpfen, die Durchsetzungsmaßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden zu unterstützen und zu ergänzen und zu einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, kann die Agentur in enger und aktiver Zusammenarbeit mit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden in Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse und gemäß den Artikeln 13a, 13b und 13c Untersuchungen durchführen.

(4) Rechtzeitig vor der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 3 im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Handlungen erfolgen, bei denen die Agentur einen begründeten Verdacht hat, dass sie gegen diese Verordnung verstoßen, unterrichtet die Agentur die nationale Regulierungsbehörde und andere betroffene Behörden dieses Mitgliedstaats. Die Agentur kann ihre Befugnisse in diesem Gebiet ausüben, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde erhebt Widerspruch dagegen, weil

  1. sie eine Untersuchung zu denselben Sachverhalten förmlich eingeleitet hat oder durchführt oder
  2. eine Untersuchung zu denselben Sachverhalten durchgeführt hat und festgestellt hat, dass ein Verstoß vorliegt oder nicht.

Die Agentur kann ihre Befugnisse in den übrigen Zuständigkeitsbereichen jener nationalen Regulierungsbehörden, die keinen Widerspruch gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erhoben haben, weiterhin ausüben. Die Agentur übt ihre Befugnisse nicht aus, wenn bereits eine Untersuchung zu demselben Sachverhalt durchgeführt worden ist und festgestellt wurde, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht.

Die nationale Regulierungsbehörde setzt die Agentur, nachdem sie gemäß Unterabsatz 1 informiert wurde, binnen drei Monaten von ihrem Widerspruch in Kenntnis. In diesen Fällen arbeitet die nationale Regulierungsbehörde mit der Agentur zusammen, und zwar auch, indem sie

  1. ihr Informationen und Erkenntnisse mitteilt, die für die Agentur zur Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Absatz 3 in anderen relevanten betroffenen Zuständigkeitsbereichen von Bedeutung sind, und
  2. auf Ersuchen der Agentur an einer gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c zusammengestellten Untersuchungsgruppe teilnimmt.

Die Agentur unterrichtet die Kommission über die Einsetzung der Untersuchungsgruppe, und auf Ersuchen einer der betroffenen nationalen Regulierungsbehörden kann die Agentur die Kommission ersuchen, als Beobachterin an dieser Untersuchungsgruppe teilzunehmen.

(5) Die Agentur kann ihre Befugnisse ausüben, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 5 festgelegten Verbote durchgesetzt werden, wenn

  1. Handlungen im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten zur Lieferung in mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden oder wurden,
  2. die zuständige nationale Regulierungsbehörde unbeschadet der in Artikel 16 Absatz 5 genannten Ausnahmen nicht so bald wie möglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um in Fällen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen dem Ersuchen der Agentur gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b nachzukommen,
  3. - unbeschadet des Absatzes 4 - die nationale Regulierungsbehörde die Agentur ersucht, ihre Befugnisse in Bezug auf Handlungen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, selbst wenn sie nicht in den Anwendungsbereich der Buchstaben a oder b des vorliegenden Absatzes fallen, auszuüben.

(6) Die Agentur kann ihre Befugnisse ausüben, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 erfüllt werden, wenn die betreffenden Insider-Informationen die Preise von Energiegroßhandelsprodukten, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten geliefert werden sollen, erheblich beeinflussen dürften.

(7) Die Agentur kann ihre Befugnisse ausüben, um sicherzustellen, dass die in Artikel 8 festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden, wenn

  1. sich ein mutmaßlicher Verstoß auf die Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten durch die Agentur gemäß Artikel 7 in mindestens zwei Mitgliedstaaten auswirkt oder
  2. sich ein mutmaßlicher Verstoß auf den Austausch von Informationen gemäß Artikel 10 in mindestens zwei Mitgliedstaaten auswirkt.

(8) Die Agentur kann ihre Befugnisse ausüben, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen gemäß Artikel 15 erfüllt werden, wenn die in diesem Artikel genannten Personen beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten zur Lieferung in mindestens zwei Mitgliedstaaten arrangieren oder ausführen.

(9) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Absätzen 5 bis 8 kann die Agentur den Fällen mit den größten grenzüberschreitenden Auswirkungen Vorrang einräumen. Zu diesem Zweck legt die Agentur nach Konsultation und in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden die Kriterien zur Ermittlung der Fälle mit den größten grenzüberschreitenden Auswirkungen fest.

(10) Um festzustellen, ob die Bedingungen für die Ausübung der Befugnisse der Agentur gemäß den Absätzen 5 Buchstaben a und b, 6, 7 und 8 erfüllt sind, gilt die Lieferung von Energiegroßhandelsprodukten innerhalb einer Gebots- oder Bilanzierungszone, die das Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten umfasst, als Lieferung in einem einzigen Mitgliedstaat.

Unbeschadet dieses Absatzes hat eine betroffene nationale Regulierungsbehörde die Möglichkeit, einen Antrag gemäß Absatz 5 Buchstabe c zu stellen oder Widerspruch gemäß Absatz 4 zu erheben.

(11) Nach Abschluss ihrer zur Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Absätzen 5 bis 8 ergriffenen Maßnahmen erstellt die Agentur einen Untersuchungsbericht mit den Erkenntnissen der Agentur. Der Untersuchungsbericht umfasst auch alle den Erkenntnissen zugrunde liegenden Belege. Gelangt die Agentur in dem Untersuchungsbericht zu der Einschätzung, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, so unterrichtet sie die nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend und fordert diese auf, die notwendigen Maßnahmen, gegebenenfalls auch gemäß Artikel 18 zu ergreifen. In dem Untersuchungsbericht kann die Agentur zudem den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden bestimmte Folgemaßnahmen empfehlen und erforderlichenfalls die Kommission unterrichten. Binnen drei Monaten nach Eingang des Untersuchungsberichts teilen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden der Agentur und erforderlichenfalls der Kommission mit, welche Maßnahmen aus ihrer Sicht notwendig sind.

(12) Die Agentur übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, in jedem Fall aber mindestens einmal jährlich, in aggregierter und anonymisierter Form Zusammenfassungen der von ihr erstellten Berichte. Diese Zusammenfassungen und deren Inhalt werden vertraulich behandelt.

Artikel 13a Vor-Ort-Inspektionen durch die Agentur24

(1) Die Agentur arbeitet bei der Vorbereitung und Durchführung von Vor-Ort-Inspektionen eng mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zusammen und stimmt sich mit diesen ab.

(2) Um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 bis 8 nachzukommen, kann die Agentur alle erforderlichen Vor-Ort-Inspektionen in den Räumlichkeiten der Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, durchführen, in denen möglicherweise Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Inspektion dies erfordern, kann die Agentur diese Inspektion durchführen, ohne sie den Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, vorher anzukündigen.

(3) Die Bediensteten der Agentur und sonstige durch die Agentur zur Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion ermächtigte oder ernannte Personen sind - in Bezug auf die Personen, die Gegenstand eines von der Agentur gefassten Beschlusses gemäß Absatz 6 sind - in dem für diese Inspektion erforderlichen Maße befugt,

  1. die betreffenden Räumlichkeiten dieser Personen zu betreten,
  2. die Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen,
  3. Kopien oder Auszüge gleich in welcher Form aus diesen Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen oder zu verlangen,
  4. betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer der Inspektion in dem hierfür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln,
  5. von allen Vertretern oder Beschäftigten dieser Personen Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Vor-Ort-Inspektion in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten zu Protokoll zu nehmen.

Nur in entsprechend begründeten Fällen darf die Dauer der in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Versiegelung 72 Stunden überschreiten.

(4) Im Falle des begründeten Verdachts, dass mit dem Gegenstand einer Vor-Ort-Inspektion im Zusammenhang stehende Geschäftsunterlagen, die als Beweismittel für einen Verstoß gegen die vorliegende Verordnung von Bedeutung sein können, in Privaträumen von Direktoren, Geschäftsführern oder anderen Mitarbeitern von Unternehmen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, verwahrt werden, kann die Agentur aufgrund eines Beschlusses eine Vor-Ort-Inspektion dieser Privaträume vornehmen. In diesen Fällen ist in dem Beschluss gemäß Absatz 6 auch anzugeben, aus welchen Gründen die Agentur zu dem Schluss gelangt ist, dass ein begründeter Verdacht besteht.

(5) Die Bediensteten der Agentur und die sonstigen von ihr zur Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion ermächtigten oder ernannten Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Vor-Ort-Inspektion angegeben sind.

(6) Die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, müssen sich den durch einen Beschluss der Agentur angeordneten Vor-Ort-Inspektionen unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Vor-Ort-Inspektion, die in Artikel 13g festgelegten Zwangsgelder für den Fall, dass die betroffene Person sich nicht der Vor-Ort-Inspektion gemäß Absatz 3 dieses Artikels unterzieht, sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden "Gerichtshof") überprüfen zu lassen. Die Agentur konsultiert die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Vor-Ort-Inspektion durchgeführt werden soll, bevor sie einen solchen Beschluss fasst.

(7) Auf Antrag der Agentur unterstützen Bedienstete der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Vor-Ort-Inspektion vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder ernannte Personen die Bediensteten der Agentur und die sonstigen von der Agentur ermächtigten oder ernannten Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in diesem Artikel genannten Befugnisse. Die Bediensteten der nationalen Regulierungsbehörde können auf Antrag auch an der Vor-Ort-Inspektion teilnehmen.

(8) Stellen die Bediensteten der Agentur oder die von ihr ermächtigten oder bestellten Personen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Vor-Ort-Inspektion widersetzt, leistet die nationale Regulierungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats ihnen oder anderen zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Vor-Ort-Inspektion durchgeführt werden kann.

(9) Setzt die Vor-Ort-Inspektion gemäß Absatz 1 oder die Unterstützung gemäß den Absätzen 7 und 8 im Einklang mit geltendem nationalen Recht eine Genehmigung durch eine nationale Justizbehörde oder ein nationales Gericht voraus, so beantragt die Agentur eine solche Genehmigung. Die Agentur kann die Genehmigung auch vorsorglich beantragen. In den in Absatz 4 genannten Fällen darf eine Vor-Ort-Inspektion nur mit vorheriger Genehmigung durch eine nationale Justizbehörde oder ein nationales Gericht durchgeführt werden.

(10) Beantragt die Agentur eine Genehmigung gemäß Absatz 9, so überprüft die nationale Justizbehörde oder das nationale Gericht,

  1. die Echtheit der Entscheidung der Agentur und
  2. ob die zu ergreifenden Maßnahmen verhältnismäßig und nicht willkürlich oder im Hinblick auf den Gegenstand der Vor-Ort-Inspektion unverhältnismäßig sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes kann die nationale Justizbehörde oder das nationale Gericht die Agentur um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe für den Verdacht der Agentur, dass ein Verstoß gemäß Artikel 13 Absatz 3 vorliegt, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist. Abweichend von den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 unterliegt der Beschluss der Agentur ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof.

Artikel 13b Informationsersuchen24

(1) Auf Ersuchen der Agentur stellt jede Person ihr die Informationen zur Verfügung, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Agentur gemäß Artikel 13 Absätze 5 bis 8 erforderlich sind. In ihrem Ersuchen macht die Agentur folgende Angaben:

  1. Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug;
  2. sie nennt den Zweck des Ersuchens;
  3. sie gibt an, welche Informationen in welchem Datenformat erforderlich sind;
  4. sie legt, entsprechend dem Ersuchen, die Frist fest, innerhalb derer die Informationen vorzulegen sind;
  5. sie informiert die Person darüber, dass die Antwort auf das Auskunftsersuchen nicht unrichtig oder irreführend sein darf.

(2) Die Agentur hat außerdem die Befugnis, Beschlüsse zum Zweck von Auskunftsersuchen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu fassen. In einem solchen Beschluss weist die Agentur zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Elementen auf die Pflicht der Person, das Ersuchen zu beantworten, die in Artikel 13g festgelegten Zwangsgelder für den Fall, dass die betroffene Person dem Ersuchen nicht nachkommt, und auf das Recht hin, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

Abweichend von den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 unterliegt der Beschluss der Agentur ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof.

(3) Die Personen, die ein Auskunftsersuchen gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten, oder deren Vertreter stellen die angeforderten Informationen zur Verfügung. Diese Personen tragen die volle Verantwortung dafür, sicherzustellen, dass die bereitgestellten Informationen vollständig, richtig und nicht irreführend sind.

(4) Stellen die Bediensteten der Agentur oder die von ihr ermächtigten oder ernannten Personen fest, dass eine Person einem Auskunftsersuchen nicht nachkommt, so gewährt die nationale Regulierungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats der Agentur auf deren Ersuchen, auch durch Verhängung von Geldbußen gemäß dem geltenden nationalen Recht, die erforderliche Unterstützung, damit die Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 3 sichergestellt ist.

(5) Stellen die Bediensteten der Agentur und die von ihr ermächtigten oder ernannten Personen fest, dass sich eine Person weigert, die angeforderten Informationen bereitzustellen, so kann die Agentur Schlussfolgerungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ziehen.

(6) Die Agentur übermittelt den nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich eine Kopie des in Absatz 1 genannten Ersuchens oder des in Absatz 2 genannten Beschlusses.

Artikel 13c Befugnis zur Einholung von Aussagen24

(1) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 bis 8 kann die Agentur jede Person befragen und von jeder Person Aussagen einholen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt. Die Agentur kann die Antworten aufzeichnen.

(2) Findet eine Befragung nach Absatz 1 in den Räumen des Unternehmens einer betroffenen Person statt, so informiert die Agentur die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung erfolgt. Die Bediensteten der nationalen Regulierungsbehörde dieses Mitgliedstaats können die Bediensteten und die anderen von der Agentur zur Durchführung der Befragung ermächtigten oder ernannten Personen unterstützen.

Artikel 13d Verfahrensgarantien24

(1) Die Agentur führt Vor-Ort-Inspektionen durch, fordert Informationen an und holt Aussagen sein, wobei die Verfahrensgarantien der Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, uneingeschränkt geachtet werden; dazu zählen

  1. das Recht, sich nicht selbst zu belasten;
  2. das Recht auf Unterstützung durch eine Person ihrer Wahl;
  3. das Recht, eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Vor-Ort-Inspektion stattfindet;
  4. das Recht, vor Annahme des Untersuchungsberichts gemäß Artikel 13 Absatz 11 zu den sie betreffenden Sachverhalten Stellung zu nehmen;
  5. das Recht, eine Kopie des Befragungsprotokolls zu erhalten und dem entweder zuzustimmen oder Anmerkungen dazu hinzuzufügen.

In der Aufforderung zur Stellungnahme zu Sachverhalten gemäß dem in Buchstabe d genannten Recht ist auch eine Zusammenfassung der Angaben zu der betreffenden Person enthalten und eine Frist für die Stellungnahme angegeben. In entsprechend begründeten Fällen, in denen dies zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Vor-Ort-Inspektion oder einer laufenden oder künftigen behördlichen oder strafrechtlichen Untersuchung durch eine nationale Behörde nötig ist, kann die Agentur entscheiden, die Aufforderung zur Stellungnahme zu verschieben.

(2) Die Agentur holt Beweise für und gegen die Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, ein, führt Vor-Ort-Inspektionen durch, fordert Informationen an und holt Aussagen ein, wobei sie objektiv, unparteiisch und im Einklang mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung vorgeht.

(3) Die Agentur achtet bei der Durchführung von Vor-Ort-Inspektionen, bei der Anforderung von Informationen und bei der Einholung von Aussagen uneingeschränkt die geltenden Vertraulichkeitsvorschriften und die geltenden Datenschutzvorschriften der Union.

(4) Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/942 gilt nicht für Beschlüsse der Agentur gemäß Artikel 13a Absatz 6 oder Artikel 13b Absatz 2.

Artikel 13e Gegenseitige Amtshilfe24

Um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 13 bis 13c zu gewährleisten, unterstützen die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur einander im Zuge einer Untersuchung.

Artikel 13f Untersuchungsbeauftragter24

(1) Um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 bis 8 zu erfüllen, kann die Agentur, wenn sie es für angemessen hält und unter Berücksichtigung ihrer verfügbaren internen Ressourcen, innerhalb der Agentur einen eigenen Untersuchungsbeauftragten als Leiter der Untersuchung benennen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Untersuchung zu gewährleisten.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte die Befugnisse der Agentur, einschließlich der in den Artikeln 13a, 13b und 13c festgelegten Befugnisse, unter Wahrung der in Artikel 13d festgelegten Verfahrensgarantien ausüben. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die Agentur bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat und die für die Durchführung der Untersuchung relevant sind.

Artikel 13g Zwangsgelder24

(1) Die Agentur verhängt im Wege eines Beschlusses ein Zwangsgeld gegen eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, um diese dazu zu bringen,

  1. sich einer per Beschluss gemäß Artikel 13a Absatz 6 angeordneten Vor-Ort-Inspektion zu unterziehen;
  2. die mit einem Beschluss gemäß Artikel 13b Absatz 2 angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person den in Artikel 13a Absatz 6 oder Artikel 13b Absatz 2 genannten Beschlüssen nachkommt, auferlegt.

(3) Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck beträgt das Zwangsgeld bei juristischen Personen 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr. Ein Zwangsgeld wird ab dem Datum berechnet, das in dem Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegt ist.

(4) Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der Agentur verhängt werden.

(5) Abweichend von den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 unterliegt der Beschluss der Agentur ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof.

Artikel 13h Verfahrensgarantien im Hinblick auf Zwangsgeldbeschlüsse24

(1) Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/942 gibt die Agentur - bevor sie einen Beschluss über die Verhängung von Zwangsgeldern gemäß Artikel 13g der vorliegenden Verordnung fasst - den Personen, gegen die sie einen solchen Beschluss zu richten beabsichtigt, die Gelegenheit, zu den Feststellungen der Agentur gehört zu werden. Die Agentur stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, bei denen die betreffenden Personen die Gelegenheit dazu hatten, sich zu äußern.

(2) Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung derer Geschäftsgeheimnisse Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen in den Akten der Agentur, die für den Beschluss der Agentur über die Verhängung von Zwangsgeldern relevant sind. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der Agentur.

Artikel 13i Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Zwangsgelder24

(1) Gemäß Artikel 13g verhängte Zwangsgelder sind administrativer Art.

(2) Gemäß Artikel 13g verhängte Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den nationalen Verfahrensvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten.

Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, dem Beschluss der Agentur beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der nationalen Behörde, die die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur und dem Gerichtshof benennt.

Hat die benannte nationale Behörde die in Unterabsatz 3 genannten Formvorschriften erfüllt, kann die Agentur - auf Antrag der Agentur - die Vollstreckung im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht einleiten, indem sie den Sachverhalt der benannten nationalen Behörde unmittelbar vorlegt.

Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.

(3) Die Beträge der Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 13j Überprüfung durch den Gerichtshof24

Der Gerichtshof hat die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Beschlüssen der Agentur, mit denen sie Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 14 Recht auf Erhebung eines Einspruchs

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen Partei das Recht geben, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligen Parteien und von Regierungsstellen unabhängigen Stelle Einspruch zu erheben.

Artikel 15 Verpflichtungen für Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen 24

(1) Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, informieren unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen, nachdem diese Personen Kenntnis über das verdächtige Ereignis erhalten, die Agentur sowie die zuständige nationale Regulierungsbehörde, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Handelsauftrag oder eine Transaktion einschließlich deren Stornierung oder Änderung, unabhängig davon, ob dieser bzw. diese auf einem organisierten Markt oder außerhalb eines solchen platziert bzw. vorgenommen wurde, gegen die Bestimmungen der Artikel 3, 4 oder 5 verstoßen könnte.

(2) Personen, die beruflich Transaktionen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie auch Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten ausführen, bei denen es sich nicht um Finanzinstrumente handelt, informieren unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen, nachdem diese Personen Kenntnis über das verdächtige Ereignis erhalten, die Agentur sowie die zuständige nationale Regulierungsbehörde, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Handelsauftrag oder eine Transaktion einschließlich deren Stornierung oder Änderung, unabhängig davon, ob dieser bzw. diese auf einem organisierten Markt oder außerhalb eines solchen platziert bzw. vorgenommen wurde, gegen die Bestimmungen der Artikel 3, 4 oder 5 der vorliegenden Verordnung verstoßen könnte.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen müssen wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren einführen und beibehalten, mit denen

  1. potenzielle Verstöße gegen die Artikel 3, 4 oder 5 festgestellt werden können;
  2. gewährleistet werden kann, dass ihre Mitarbeiter, die Überwachungstätigkeiten gemäß diesem Artikel ausüben, keinerlei Interessenkonflikten unterliegen und unabhängig handeln;
  3. verdächtige Aufträge und Transaktionen aufgedeckt und gemeldet werden können.

(4) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten für die Meldungen von Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen, die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der an dem potenziellen Verstoß beteiligte Marktteilnehmer registriert ist und in den das Energiegroßhandelsprodukt geliefert wird. Eine solche Meldung ist an die nationalen Regulierungsbehörden dieser Mitgliedstaaten zu richten.

(5) Die Agentur erstellt und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden bis zum 8. Mai 2025 und danach jedes Jahr einen Bericht mit aggregierten Informationen über die Durchführung dieses Artikels, mit Ausnahme aus kommerzieller Sicht sensibler Elemente, gemäß dem geltenden Datenschutzrecht, insbesondere in Bezug auf

  1. die in Absatz 3 genannten Vorkehrungen, Systeme und Verfahren und ihre Wirksamkeit;
  2. die Analyse verdächtiger Transaktionen, die Reaktion auf mangelhafte Qualität der Meldung und die Nichtmeldung verdächtiger Transaktionen sowie diesbezügliche Durchsetzungs- und Sanktionsmaßnahmen.

Artikel 16 Zusammenarbeit auf Unionsebene und auf nationaler Ebene24 24a

(1) Die Agentur wirkt darauf hin, sicherzustellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung in koordinierter und einheitlicher Weise erfüllen.

Die Agentur veröffentlicht gegebenenfalls unverbindliche Leitlinien

  1. zur Anwendung der in Artikel 2 genannten Begriffsbestimmungen, auch im Hinblick auf die Erstellung einer nicht erschöpfenden Liste relevanter Zwischenschritte in einem zeitlich gestreckten Verfahren in den Fällen, in denen die Informationen für sich genommen die in Artikel 2 Nummer 1 festgelegten Kriterien erfüllen, und
  2. zu nicht abschließenden Indizien und Beispielen für Marktverhalten in Bezug auf Marktmanipulation sowie Insider-Handel im Sinne von Artikel 3.

Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Verordnung mit der Agentur und miteinander auch auf regionaler Ebene zusammen.

Die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die nationalen Wettbewerbsbehörden sowie die nationalen Steuerbehörden richten angemessene Formen der Zusammenarbeit ein, damit zeitnahe wirksame und effiziente Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden und ein Beitrag zu einem kohärenten und einheitlichen Ansatz bei Untersuchungen und Gerichtsverfahren und zur Durchsetzung dieser Verordnung und einschlägiger Finanz- und Wettbewerbsvorschriften geleistet wird.

(2) Haben die nationalen Regulierungsbehörden begründeten Anlass zu der Vermutung, dass in ihrem Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat gegen die Verordnung verstoßen wird oder wurde, so unterrichten sie unverzüglich die Agentur so genau wie möglich davon.

Hat eine nationale Regulierungsbehörde den Verdacht, dass in einem anderen Mitgliedstaat Handlungen vorgenommen werden, die die Energiegroßhandelsmärkte oder den Preis von Energiegroßhandelsprodukten in ihrem Mitgliedstaat beeinflussen, so kann sie die Agentur ersuchen, Maßnahmen nach Absatz 4 dieses Artikels und, falls die Handlungen Finanzinstrumente betreffen, die Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 unterliegen, nach Absatz 3 dieses Artikels zu ergreifen.

Vor dem Erlass eines Beschlusses über die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Verordnung kann die nationale Regulierungsbehörde die Agentur unterrichten und ihr eine Zusammenfassung des Falls und den erwogenen Beschluss in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln. Nach dem Erlass eines Beschlusses über die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Verordnung übermittelt die nationale Regulierungsbehörde der Agentur diesen Beschluss unter Angabe des Zeitpunkts seines Erlasses, der Namen der von der Sanktion betroffenen Personen, des Artikels dieser Verordnung, gegen den verstoßen wurde, und der verhängten Sanktion. Dabei teilt die nationale Regulierungsbehörde der Agentur mit, welche Informationen sie im Sinne von Artikel 18 Absatz 6 öffentlich bekannt gegeben hat, und unterrichtet die Agentur umgehend über etwaige Änderungen an diesen Informationen. Die Agentur führt eine öffentliche Liste der Informationen, die die nationalen Regulierungsbehörden im Sinne von Artikel 18 Absatz 6 öffentlich bekannt gegeben haben.

(3) Um einen koordinierten und einheitlichen Ansatz gegenüber Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten sicherzustellen,

  1. bearbeiten die nationalen Regulierungsbehörden Berichte über mögliche Verstöße gegen diese Verordnung unverzüglich und - soweit möglich - innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Berichte und unterrichten die zuständige Finanzbehörde ihres Mitgliedstaats und die Agentur, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass auf Energiegroßhandelsmärkten Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die einen Marktmissbrauch im Sinne der Richtlinie (EU) Nr. 596/2014 darstellen und sich auf Finanzinstrumente auswirken, die Artikel 2 jener Verordnung unterliegen. Zu diesem Zweck können die nationalen Regulierungsbehörden geeignete Formen der Zusammenarbeit mit der zuständigen Finanzbehörde in ihrem Mitgliedstaat wählen;
  2. unterrichtet die Agentur die ESMa und die zuständige Finanzbehörde, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass auf Energiegroßhandelsmärkten Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die einen Marktmissbrauch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 darstellen und sich auf Finanzinstrumente auswirken, die Artikel 2 dieser Verordnung unterliegen,
  3. unterrichtet die zuständige Finanzbehörde eines Mitgliedstaats die ESMa und die Agentur, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass auf Energiegroßhandelsmärkten in einem anderen Mitgliedstaat Handlungen unter Verstoß gegen die Artikel 3 und 5 vorgenommen werden oder wurden,
  4. unterrichten die nationalen Regulierungsbehörden die nationale Wettbewerbsbehörde ihres Mitgliedstaats, die Kommission und die Agentur, wenn sie begründeten Anlass zu der
  5. die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden unterrichten die zuständigen nationalen Steuerbehörden und Eurofisc, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass auf dem Energiegroßhandelsmarkt Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die Steuerbetrug darstellen könnten.

Vermutung haben, dass auf Energiegroßhandelsmärkten Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die höchstwahrscheinlich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen.

(4) Hat die Agentur u. a. auf der Grundlage von Anfangsbewertungen oder -analysen den Verdacht, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, ist sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 befugt,

  1. eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden aufzufordern, alle den mutmaßlichen Verstoß betreffenden Auskünfte zu erteilen,
  2. eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden aufzufordern, eine Untersuchung des mutmaßlichen Verstoßes einzuleiten und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe jedes ermittelten Verstoßes zu treffen. Die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden sind für die Beschlüsse hinsichtlich angemessener Maßnahmen zur Abhilfe jedes aufgedeckten Verstoßes zuständig,
  3. wenn ihrer Ansicht nach der mögliche Verstoß grenzüberschreitende Auswirkungen hat oder hatte, eine Untersuchungsgruppe aus Vertretern der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden einzusetzen und zu koordinieren, die prüft, ob gegen diese Verordnung verstoßen wurde und in welchem Mitgliedstaat dieser Verstoß begangen wurde. Gegebenenfalls kann die Agentur auch die Beteiligung von Vertretern der zuständigen Finanzbehörde oder einer anderen relevanten Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten an der Untersuchungsgruppe fordern.

(5) Eine nationale Regulierungsbehörde, bei der ein Auskunftsersuchen gemäß Absatz 4 Buchstabe a oder eine Aufforderung zur Einleitung der Untersuchung eines mutmaßlichen Verstoßes gemäß Absatz 4 Buchstabe b eingeht, ergreift unverzüglich die notwendigen Maßnahmen, um dieser Aufforderung nachzukommen. Ist die betreffende nationale Regulierungsbehörde nicht in der Lage, die geforderte Auskunft sofort zu erteilen, so teilt sie der Agentur unverzüglich die Gründe hierfür mit.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann eine nationale Regulierungsbehörde es ablehnen, einer Aufforderung nachzukommen,

  1. wenn dadurch die Souveränität oder die Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigt werden könnte,
  2. wenn aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist, oder
  3. wenn gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.

In diesem Fall teilt die nationale Regulierungsbehörde dies der Agentur entsprechend mit und übermittelt ihr möglichst genaue Informationen über diese Verfahren bzw. das betreffende Urteil.

Die nationalen Regulierungsbehörden nehmen an einer gemäß Absatz 4 Buchstabe c zusammengestellten Untersuchungsgruppe teil und leisten jegliche notwendige Unterstützung. Die Untersuchungsgruppe wird von der Agentur koordiniert.

(6) Der letzte Satz von Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942 gilt nicht, wenn die Agentur ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung erfüllt.

Artikel 16a Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten24

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können - mit Zustimmung der Bevollmächtigten - Aufgaben und Zuständigkeiten vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen auf die Agentur oder eine andere nationale Regulierungsbehörde übertragen. Die Mitgliedstaaten können spezielle Regelungen für die Übertragung von Zuständigkeiten festlegen, die erfüllt werden müssen, bevor ihre nationalen Regulierungsbehörden Übertragungsvereinbarungen schließen, und sie können den Umfang der Delegation auf das für die wirksame Beaufsichtigung von Marktteilnehmern oder Gruppen erforderliche Maß begrenzen.

Die Agentur kann die nationalen Regulierungsbehörden unterstützen, indem sie unverbindliche Leitlinien herausgibt oder bewährte Verfahren für die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden austauscht.

(2) Die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten führt zu einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten, die in dieser Verordnung festgelegt sind. Für das Verfahren, die Durchsetzung sowie die verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung der übertragenen Zuständigkeiten gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Beauftragte seinen Sitz hat.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden melden der Agentur jede von ihnen beabsichtigte Übertragungsvereinbarung. Sie gehen solche Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Agentur ein.

(4) Die Agentur kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung eine Stellungnahme zu einer beabsichtigten Übertragungsvereinbarung abgeben, die gemäß Absatz 3 mitgeteilt wurde.

(5) Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den nationalen Regulierungsbehörden geschlossenen Übertragungsvereinbarungen von der Agentur in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 16b Leitlinien und Empfehlungen24

(1) Um innerhalb der Union kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, gibt die Agentur an alle nationalen Regulierungsbehörden oder alle Marktteilnehmer gerichtete Leitlinien und Empfehlungen heraus und richtet Empfehlungen über die Anwendung der Artikel 3 bis 5a, 8, 9 und 9a sowie Artikel 10 Absatz 1 an eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden oder einen oder mehrere Marktteilnehmer.

(2) Die Agentur führt innerhalb eines adäquaten und realistischen Zeitrahmens angemessene öffentliche Konsultationen mit allen relevanten Marktteilnehmern zu den Leitlinien und Empfehlungen, die sie herausgibt, durch und analysiert die mit der Herausgabe dieser Leitlinien und Empfehlungen verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte. Diese Konsultationen und Analysen müssen verhältnismäßig gegenüber Umfang, Art und Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen sein.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden und die Marktteilnehmer tragen diesen Leitlinien und Empfehlungen gebührend Rechnung.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden können die Agentur regelmäßig über die Durchführung der an sie gerichteten Leitlinien oder Empfehlungen unterrichten.

(5) Wenn dies gemäß einer Leitlinie oder Empfehlung erforderlich ist, teilen die Marktteilnehmer der Agentur die Durchführung der jeweiligen Leitlinie oder Empfehlung mit. Auf Ersuchen der Agentur legen die Marktteilnehmer die Gründe für eine solche Mitteilung eindeutig und ausführlich dar.

(6) Innerhalb von zwölf Monaten nach Herausgabe der Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Absatz 1 kann die Agentur eine Konsultation, auch mit nationalen Regulierungsbehörden oder Marktteilnehmern, durchführen, um die Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Leitlinien oder Empfehlungen zu bewerten.

(7) Die Agentur nimmt die von ihr herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen in den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2019/942 genannten Bericht auf.

Artikel 17 Berufsgeheimnis24

(1) Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 über das Berufsgeheimnis.

(2) Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind:

  1. Personen, die für die Agentur arbeiten oder gearbeitet haben,
  2. von der Agentur beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige,
  3. Personen, die für die nationalen Regulierungsbehörden oder für sonstige zuständige Behörden arbeiten oder gearbeitet haben,

d) von nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige, die gemäß dieser Verordnung vertrauliche Informationen erhalten.

(3) Vertrauliche Informationen, die die in Absatz 2 genannten Personen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten erhalten, dürfen an keine andere Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, sodass die einzelnen Marktteilnehmer nicht identifiziert werden können; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das Strafrecht, andere Bestimmungen dieser Verordnung oder sonstiges einschlägiges Unionsrecht fallen.

(4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die ESMA, Stellen oder Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten, nur zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden. Andere Behörden, Stellen oder Personen können diese Informationen zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt wurden, oder im Rahmen von speziell mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Die Behörde, die die Information erhält, darf diese für andere Zwecke verwenden, vorausgesetzt die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die ESMA, Stellen oder Personen, die die Information übermitteln, geben ihre Zustimmung.

(5) Dieser Artikel hindert eine Behörde in einem Mitgliedstaat nicht daran, in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften vertrauliche Informationen auszutauschen oder zu übermitteln, vorausgesetzt, dass sie diese nicht von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur im Rahmen dieser Verordnung erhalten hat.

Artikel 18 Sanktionen24

(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein und der Art, Dauer und Schwere der Verstöße, dem Schaden für die Verbraucher und den potenziellen Gewinnen infolge des Handels aufgrund von Insider-Informationen und Marktmanipulation Rechnung tragen.

Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Sanktionen und unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 13 sehen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem nationalen Recht vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, im Zusammenhang mit den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Verstößen gegen diese Verordnung geeignete Geldbußen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Agentur diese Bestimmungen in detaillierter Form mit und unterrichten sie unverzüglich über anschließende Änderungen dieser Bestimmungen.

(2) Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, so kann dieser Artikel so angewandt werden, dass das Sanktionsverfahren von der zuständigen Behörde eingeleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten durchgesetzt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Verfahren wirksam sind und die gleiche Wirkung wie von zuständigen Behörden verhängte Geldbußen haben. In jedem Fall müssen die verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 8. Mai 2026 die Rechtsvorschriften mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, und teilen der Kommission unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Grundsatz "ne bis in idem" sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, im Hinblick auf Verstöße gegen diese Verordnung zumindest eine oder mehrere der folgenden Geldbußen und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen:

  1. Aufforderung, den Verstoß zu beenden;
  2. Anordnung des Einzugs der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
  3. Herausgabe öffentlicher Warnungen oder Mitteilungen;
  4. Verhängung von Zwangsgeldern;
  5. Verhängung von Geldbußen.

(4) Im Hinblick auf natürliche Personen betragen die Höchstbeträge von Geldbußen gemäß Absatz 3 Buchstabe e:

  1. mindestens 5.000.000 EUR bei Verstößen gegen die Artikel 3 und 5;
  2. mindestens 1.000.000 EUR bei Verstößen gegen die Artikel 4 und 15;
  3. mindestens 500.000 EUR bei Verstößen gegen die Artikel 8 und 9.

Unbeschadet Absatz 3 Buchstabe e darf der Betrag der Geldbuße 20 % des Jahreseinkommens der betroffenen natürlichen Person im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschreiten. Hat die natürliche Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen, so entspricht die Geldbuße mindestens diesem Gewinn.

(5) Im Hinblick auf juristische Personen betragen die Höchstbeträge von Geldbußen gemäß Absatz 3 Buchstabe e:

  1. mindestens 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bei Verstößen gegen die Artikel 3 und 5;
  2. mindestens 2 % des jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bei Verstößen gegen die Artikel 4 und 15;
  3. mindestens 1 % des jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bei Verstößen gegen die Artikel 8 und 9.

Unbeschadet Absatz 3 Buchstabe e darf der Betrag der Geldbuße 20 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betroffenen juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten. Hat die juristische Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen, so entspricht die Geldbuße mindestens diesem Gewinn.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen diese Verordnung ergriffen bzw. verhängt werden, öffentlich bekannt geben kann, es sei denn, diese Bekanntgabe hätte einen unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten zur Folge.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Festsetzung der Art und der Höhe der Geldbußen oder sonstiger Verwaltungsmaßnahmen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, darunter gegebenenfalls:

  1. Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. Verschuldensgrad der für den Verstoß verantwortlichen Person;
  3. Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, die sich beispielsweise von dem jährlichen Gesamtumsatz einer juristischen Person oder dem Jahreseinkommen einer natürlichen Person ableiten lässt;
  4. Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
  5. Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die Abschöpfung der von dieser Person erzielten Vermögensvorteile oder vermiedenen Verluste sicherzustellen;
  6. frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;
  7. Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern; und
  8. Überschneidungen bei straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren und Sanktionen gegen die verantwortliche Person für denselben Verstoß.

(8) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Geldbußen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse sowie die von ihnen verhängten Geldbußen und von ihnen getroffenen sonstigen Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung wirksam und angemessen sind. Sie stimmen ihre Maßnahmen im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 ab, um bei grenzüberschreitenden Fällen etwaige Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse sowie bei der Verhängung von Geldbußen zu vermeiden.

(9) Die Kommission legt bis zum 8. Mai 2027 und danach alle drei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob in den Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung vorgesehen sind und einheitlich angewandt werden.

Artikel 19 Internationale Beziehungen24

Soweit es zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele erforderlich ist, kann die Agentur unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Institutionen und Organe der Union einschließlich des Europäischen Auswärtigen Dienstes mit Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden von Drittländern in Kontakt treten und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen schließen, insbesondere mit denjenigen, die Einfluss auf den Energiegroßhandelsmarkt der Union ausüben, um die Harmonisierung des Regelungsrahmens voranzubringen. Diese Vereinbarungen bringen für die Union und ihre Mitgliedstaaten keine rechtlichen Verpflichtungen mit sich und hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden von Drittländern zu schließen. Diese Vereinbarungen können Aspekte von gemeinsamem Interesse betreffen wie Verfahren für die Erhebung, Analyse und Bewertung von Daten oder anderen Informationen sowie andere Fachbereiche.

Artikel 20 Ausübung der Befugnisübertragung24

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. Dezember 2011 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4a Absatz 8, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9a Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 7. Mai 2024 übertragen.

Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.

Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die in Artikel 4a Absatz 8, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9a Absatz 6 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4a Absatz 8, Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 9a Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 21 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. .

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 21a Berichterstattung und Überprüfung24

(1) Die Kommission bewertet bis zum 1. Juni 2027 und danach alle fünf Jahre in Konsultation mit den einschlägigen Interessenträgern die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf das Marktverhalten, die Marktteilnehmer, die Liquidität, die Berichterstattungspflichten, einschließlich der LNG-Marktdaten, und den Umfang des Verwaltungsaufwands für die Marktteilnehmer, darunter die potenziellen Hindernisse für den Eintritt neuer Marktteilnehmer, sowie die Leistung der Agentur in Bezug auf ihre Ziele, ihr Mandat und ihre Aufgaben. Auf der Grundlage dieser Bewertungen erstellt die Kommission einen Bericht und legt ihn umgehend dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

(2) Die Kommission bewertet bis zum 1. Juni 2025 die Wirksamkeit der Einführung strafrechtlicher Sanktionen durch die Mitgliedstaaten für vorsätzliche und schwerwiegende Fälle von Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten der Union und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. In dem Bericht können geeignete Maßnahmen vorgeschlagen werden, darunter auch die Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags.

Artikel 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8 Absatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 gelten mit Wirkung von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die Kommission die in Artikel 8 Absätze 2 und 6 genannten einschlägigen Durchführungsrechtsakte erlässt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Erklärung der Kommission

Nach Ansicht der Kommission können die Schwellenwerte für die Meldung von Transaktionen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und Informationen im Sinne von Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a nicht im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden.

Die Kommission wird gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Festlegung solcher Schwellenwerte vorlegen.

Erklärung des Rates

Der EU-Gesetzgeber hat der Kommission gemäß Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die in Artikel 8 vorgesehenen Maßnahmen übertragen. Dies ist für die Kommission trotz der Erklärung, die sie zu Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstabe a abgegeben hat, rechtsverbindlich.


1) ABl. C 132 vom 03.05.2011 S. 108.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2011.

3) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15.

4) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36.

5) ABl. Nr. L 96 vom 12.04.2003 S. 16.

6) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1.

7) ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13.

8) ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 13.

9) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84.

10) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55.

11) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94.

12) ABl. Nr. L 193 vom 18.07.1983 S. 1.

13) ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 75.

14) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

15) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

16) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1).

17) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 1).

18) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84).

19) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und /EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

20) Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 22).

21) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 1).

22) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 54).

23) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014 S. 121).


ENDE

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