umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (4)

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Teil B
Wirkstoffe, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden

12 12a 12b 12c 12d 12e 12f 12g 12h 13 13a 13b 13c 13d 13e 13f 13g 13h 13i 13j 13k 13l 13m 13n 13o 13p 13q 13r 13s 13t 13u 13v 13w 13x 13y 13z 13za 13zb 13zc 13zd 13ze 13zf 13zg 14 14a 14b 14c 14d 14e 14f 14g 14h 14i 14j 14k 14l 14m 14n 14o 14o1 14p 15 15a 15b 15c 15d 15e 15f 15g 15h 15i 15j 16 16a 16b 16c 16d 16e 16f 16g 16h 16i 17 17a 17b 17c 17d 17e 17f 17g 17h 17i 17j 17k 17l 17m 17n 17o 17p 18 18a 18b 18c 18d 18e 18f 18g 18h 18i 18j 18k 18l 18m 19 19a 19b 19c 19d 19e 19f 19g 19h 19i 19j 19k 19l 20a 20b 20c

Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe:

Nr. 1
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bispyribac
CAS-Nr.: 125401-75-4
CIPAC-Nr. 748 
IUPAC-Bezeichnung 2,6-Bis(4,6-dimethoxypyrimidin-2- yloxy)benzoesäure
Reinheit 1 ≥ 930 g/kg
(als Bispyribac-Natrium bezeichnet)
Datum der
Genehmigung
01.08.2011
Befristung der
Genehmigung
31.07.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Verwendungen als Herbizid für Reis dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Bispyribac und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten M03 2, M04 3 und M10 4.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Juli 2013 übermittelt.

Stand: VO (EU)

Nr. 2
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern  Profoxydim
CAS-Nr.: 139001- 49-3
CIPAC-Nr. 621
IUPAC-Bezeichnung 2-[(E/Z)-[(2RS)-2-(4-Chlorphenoxy) propoxyimino]butyl]-5-[(3RS; 3SR)- tetrahydro-2H-thiopyran-3-yl]-3- hydroxycyclohex-2-enon
Reinheit 1 > 940 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.08.2011
Befristung der
Genehmigung
31.07.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Verwendungen als Herbizid für Reis dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Profoxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • das Langzeitrisiko für Nichtzielorganismen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU)

Nr. 3
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Azimsulfuron
CAS-Nr. 120162-55-2
CIPAC-Nr. 584
IUPAC-Bezeichnung 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[1-methyl-4-(2-methyl-2H-tetrazol-5-yl)- pyrazol-5-ylsulfonyl]-harnstoff
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Höchstgehalt an der Verunreinigung Phenol: 2 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.12.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Ausbringungen aus der Luft dürfen nicht zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Azimsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  1. den Schutz von Nichtzielpflanzen;
  2. mögliche Grundwasserkontamination, wenn der Wirkstoff in schwierigen Szenarien und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  3. den Schutz von Wasserorganismen.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Genehmigungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen (z.B. Pufferzonen, im Reisanbau eine Mindestwartezeit vor Ableiten des Wassers).

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen

  1. zur Bewertung des Risikos für Wasserorganismen und
  2. zur Identifizierung der Abbauprodukte in der wässrigen Fotolyse des Stoffes.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2013 vorlegen.

Stand: VO (EU)

Nr. 4
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Azoxystrobin
CAS-Nr. 131860-33-8
CIPAC-Nr. 571 
IUPAC-Bezeichnung Methyl-(E)-2-{2[6-(2-cyanphenoxy) pyrimidin-4-yloxy]phenyl)-3-methoxyacrylat
Reinheit 1 ≥ 930 g/kg
Höchstgehalt an Toluol: 2 g/kg
Höchstgehalt an Z- Isomer: 25 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.12.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Azoxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  1. den Umstand, dass die Spezifikation des technischen, gewerbsmäßig hergestellten Materials bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden muss. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
  2. mögliche Grundwasserkontamination, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  3. den Schutz von Wasserorganismen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen zur Bewertung des Risikos für Grundwasser und Wasserorganismen.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2013 vorlegen.

Stand: VO'en (EU) 2019/291; 

Nr. 5
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Imazalil
CAS-Nr. 35554-44-0
73790-28-0 (ersetzt)
CIPAC-Nr. 335 
IUPAC-Bezeichnung (RS) -1-(β-Allyloxy-2,4-di- chlorphenethyl) imidazol
oder
Allyl-(RS) -1-(2,4-dichlorphenyl) -2-imidazol-1-ylethylether
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.12.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Imazalil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  1. den Umstand, dass die Spezifikation des technischen Materials, wie es gewerblich hergestellt wird, bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden muss. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
  2. die akute Exposition der Verbraucher über die Nahrung mit Blick auf künftige Überprüfungen der Rückstandshöchstgehalte;
  3. die Sicherheit der Anwender und Arbeiter. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
  4. die Sicherstellung angemessener Entsorgungsverfahren für die nach der Anwendung zu entsorgende Lösung, wie etwa das Wasser zur Reinigung des Gießsystems und austretende Verarbeitungsabfälle. Verhinderung unbeabsichtigten Austretens von Behandlungslösung. Lassen die Mitgliedstaaten die Ableitung der Abwässer in das Abwassersystem zu, sorgen sie dafür, dass vor Ort eine Risikobewertung durchgeführt wird;
  5. das Risiko für Wasserorganismen und Bodenmikroorganismen sowie das Langzeitrisiko für körnerfressende Vögel und Säugetiere.

Die Genehmigungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller muss folgende bestätigenden Informationen vorlegen:

  1. Abbauweg von Imazalil im Boden und in Oberflächengewässersystemen;
  2. Umweltdaten zur Untermauerung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die Grundwasserexposition unerheblich ist;
  3. eine Hydrolysestudie zur Untersuchung der Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2013 vorlegen.

Stand: VO'en (EU) 2019/291; 


Nr. 6
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Prohexadion
CAS-Nr. 127277-53-6 (Prohexadion-Calcium)
CIPAC-Nr. 567 (Prohexadion)
Nr. 567 020 (Prohexadion-Calcium) 
IUPAC-Bezeichnung 3,5-Dioxo-4-propionylcyclo-hexancarboxylat
Reinheit 1 ≥ 890 g/kg
(ausgedrückt als Prohexadion-Calcium)
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.12.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Prohexadion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO'en (EU) 2019/291; 

Nr. 7
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern  Spiroxamin
CAS-Nr. 1181134-30-8
CIPAC-Nr. 572
IUPAC-Bezeichnung 8-tert-Butyl-1,4-dioxaspiro[4.5]decan-2-ylmethyl(ethyl) (propyl)amin (ISO)
Reinheit 1 ≥ 940 g/kg
(Diastereomere a und B zusammen)
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.12.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Spiroxamin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Anwender und Arbeiter, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  2. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  3. das Risiko für Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. die potenziellen Auswirkungen auf Arbeiter und Verbraucher sowie die Bewertung der Umweltrisiken des möglichen stereoselektiven Abbaus jedes Isomers in Pflanzen, Tieren und der Umwelt;
  2. die Toxizität der in Obstkulturen gebildeten Pflanzenmetabolite und die mögliche Hydrolyse von Rückständen aus Obstkulturen in verarbeiteten Erzeugnissen;
  3. die Bewertung der Grundwasserexposition hinsichtlich des Metaboliten M03 7;
  4. das Risiko für Wasserorganismen.

Der Antragsteller übermittelt den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a innerhalb von zwei Jahren nach Annahme spezifischer Leitlinien und die Informationen gemäß den Buchstaben b, c und d bis zum 31. Dezember 2013.

Stand: VO'en (EU) 2019/291; 797/2011

Nr. 8
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Kresoxim-methyl
CAS-Nr. 143 390-89-0
CIPAC-Nr. 568 
IUPAC-Bezeichnung Methyl-(E)-methoxyimino[a-(otolyloxy)-o-tolyl]acetat
Reinheit 1 ≥ 910 g/kg
Methanol: höchstens 5 g/kg
Methylchlorid: höchstens 1 g/kg
Toluol: höchstens 1 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.12.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Kresoxim-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz des Grundwassers unter sensiblen Verhältnissen. Die Genehmigungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

die Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserexposition und insbesondere

  • über die Lysimeteruntersuchung zur Stützung der Aussage, dass die beiden festgestellten nicht identifizierten Spitzen keinen Metaboliten entsprechen, die einzeln den Auslösewert von 0,1 µg/l überschreiten;
  • über die Rückgewinnung des Metaboliten BF 490-5 zum Nachweis dafür, dass seine Werte im Sickerwasser des Lysimeters 0,1 µg/l nicht überschreiten;
  • über eine Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserexposition bei der späten Anwendung bei Äpfeln/Birnen und Trauben.

Der Antragsteller übermittelt den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013.

Stand: VO'en (EU) 2019/291; 

Nr. 9
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fluroxypyr
CAS-Nr. 69377-81-7
CIPAC-Nr. 431
IUPAC-Bezeichnung 4-Amino-3,5-dichlor-6-fluor-2-pyridyloxy)-essigsäure
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg (Fluroxypyr-meptyl)

Folgende Herstellungsverunreinigung ist von toxikologischer Bedeutung und darf folgenden Gehalt im technischen Material nicht überschreiten:

N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP): < 3 g/kg

Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.12.2024
Sonderbestimmungen TEIL a

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 23. März 2017 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Fluroxypyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die potenzielle Kontamination des Grundwassers durch den Metaboliten Fluroxypyr-Pyridinol, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit alkalischen oder empfindlichen Böden oder mit schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • das Risiko für Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO'en (EU) 2019/291; 2017/856;

Nr. 10
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Tefluthrin
CAS-Nr. 79538-32-2
CIPAC-Nr. 451 
IUPAC-Bezeichnung 2,3,5,6-Tetrafluor-4-methylbenzyl-(1RS, 3RS)-3- [(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorprop-1-enyl]- 2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

Bei Tefluthrin handelt es sich um ein 1:1-Gemisch aus Z-(1R, 3R) - und Z-(1S, 3S) -Enantiomeren.

Reinheit 1 ≥ 920 g/kg
Hexachlorbenzol: höchstens 1 mg/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.12.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Die Applikation auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen erfolgen. Diese Einrichtungen müssen die besten verfügbaren Methoden anwenden, damit bei Lagerung, Transport und Applikation die Freisetzung von Staubwolken ausgeschlossen ist.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Tefluthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • der Sicherheit von Anwendern und Arbeitern besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie stellen sicher, dass die genehmigten Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung sowie Atemschutzgeräte vorschreiben;
  • dem Risiko für Vögel und Säugetiere besondere Aufmerksamkeit widmen. Es sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchgeführt werden, um einen hohen Bodeneintrag zu gewährleisten und eine unbeabsichtigte Freisetzung zu verhindern;
  • insbesondere sicherstellen, dass auf dem Etikett von behandeltem Saatgut angegeben wird, dass das Saatgut mit Tefluthrin behandelt wurde und dass die in der Genehmigung vorgeschriebenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung aufgeführt werden.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;
  2. eine validierte Methode der Wasseranalyse;
  3. die möglichen Umweltauswirkungen des bevorzugten Abbaus/der bevorzugten Umwandlung der Isomere und eine Einschätzung der relativen Toxizität sowie eine Bewertung des Risikos für die Arbeiter.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 30. Juni 2012, die Informationen gemäß Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2012 und die Informationen gemäß Nummer 3 binnen zwei Jahren nach Annahme eines speziellen Leitfadens zur Bewertung von Isomerengemischen.

Stand: VO'en (EU) 2019/291; 


Nr. 11
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Oxyfluorfen
CAS-Nr. 42874-03-3
CIPAC-Nr. 538 
IUPAC-Bezei chnung 2-Chlor-α,α,α-trifluor-p-tolyl-3-ethoxy-4-nitrophenylether
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg Verunreinigungen:
N,N-Dimethylnitrosamin: höchstens 50 μg/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.12.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid in Form von Reihenanwendungen in Bodennähe von Herbst bis Frühjahrsbeginn von höchstens 150 g Wirkstoff pro Hektar und Jahr dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Oxyfluorfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • die Risiken für Wasserorganismen, regenwurmfressende Säugetiere, Bodenmakroorganismen, Nichtzielarthropoden und Nichtzielpflanzen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie z.B. Pufferzonen mit Sprühverbot und Anti-Drift-Düsen, und die entsprechende Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel. Diese Bedingungen umfassen gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung

Stand: VO'en (EU) 2019/291; 2017/359;

Nr. 12
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern 1-Naphthylacetamid
CAS-Nr. 86-86-2
CIPAC-Nr. 282
IUPAC-Bezeichnung 2-(1-Naphthyl)acetamid
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.12.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu 1-Naphthylacetamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Anwender und Arbeiter, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  2. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  3. das Risiko für Wasserorganismen;
  4. das Risiko für Nichtzielpflanzen;
  5. das Risiko für Vögel.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. das Risiko für Nichtzielpflanzen,
  2. das Langzeitrisiko für Vögel.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013.

Stand: VO'en (EU) 2019/291;

Nr. 13
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern 1-Naphthylessigsäure
CAS-Nr. 86-87-3
CIPAC-Nr. 313
IUPAC-Bezeichnung 1-Naphthylessigsäure
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.12.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu 1-Naphthylessigsäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Anwender und Arbeiter, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  2. die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher mit Blick auf künftige Überprüfungen der Rückstandshöchstgehalte;
  3. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  4. das Risiko für Wasserorganismen;
  5. das Risiko für Vögel.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. den Abbauweg und die Abbaurate im Boden, einschließlich einer Bewertung des Photolysepotenzials;
  2. das Langzeitrisiko für Vögel.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013.

Stand: VO'en (EU) 2019/291;

Nr. 14
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fluquinconazol
CAS-Nr. 136426-54-5
CIPAC-Nr. 474 
IUPAC-Bezeichnung 3-(2,4-Dichlorphenyl)-6-fluor-2-(1H-1,2,4-triazol-1-yl) chinazolin-4 (3 H)-on
Reinheit 1 ≥ 955 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.12.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Fluquinconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  1. dem Risiko für Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  2. der ernährungsbedingten Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Triazolderivatmetaboliten (TDM) besondere Aufmerksamkeit widmen;
  3. dem Risiko für Vögel und Säugetiere besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
  2. den Beitrag der potenziellen Rückstände des Metaboliten Dion in Folgekulturen zur Gesamtexposition der Verbraucher;
  3. das akute Risiko für insektenfressende Säugetiere;
  4. das Langzeitrisiko für insekten- und pflanzenfressende Vögel und Säugetiere;
  5. das Risiko für Säugetiere, die Regenwürmer fressen;
  6. das Potenzial einer endokrinen Disruption in Wasserorganismen ((für Fische eine vollständige Lebenszyklusstudie).

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013 vor.

Stand: VO (EU)

Nr. 15
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fluazifop-P
CAS-Nr. 83066-88-0 (Fluazifop-P)
CIPAC-Nr. 467 (Fluazifop-P) 
IUPAC-Bezeichnung (R) -2-{4-[5- (Trifluormethyl) -2- pyridyloxy]phenoxy} propionsäure (Fluazifop-P)
Reinheit 1 ≥ 900 g/kg in Fluazifop-P-butyl
Der Gehalt an der Verunreinigung 2-Chlor-5-(trifluormethyl)pyridin darf im Material bei gewerbsmäßiger Herstellung 1,5 g/kg nicht übersteigen.
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.12.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Fluazifop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Verbrauchersicherheit hinsichtlich des Auftretens der Metabolitenverbindung X 5 im Grundwasser;
  • die Anwendersicherheit, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen;
  • den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers in gefährdeten Gebieten;
  • das Risiko für Nichtzielpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

  1. die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen zur Relevanz der Verunreinigung R154719;
  2. die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung mit denjenigen des Versuchsmaterials, das für die Toxizitätsuntersuchungen verwendet wurde;
  3. das potenzielle Langzeitrisiko für pflanzenfressende Säugetiere;
  4. Verbleib und Verhalten der Metabolitenverbindungen X 5 und IV 6 in der Umwelt;
  5. das potenzielle Risiko für Fische und wirbellose Wassertiere hinsichtlich der Metabolitenverbindung IV 6.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. Juni 2012 und die Informationen gemäß den Nummern 3, 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2013.

Stand: VO'en (EU) 2019/291; 201/2013,


Nr. 16
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Terbuthylazin
CAS-Nr. 5915-41-3
CIPAC-Nr. 234
IUPAC-Bezeichnung N2-tert-Butyl-6-chlor- N4-ethyl-1,3,5-triazin-2,4-diamin
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
Verunreinigungen:
Propazin höchstens 10 g/kg
Atrazin höchstens 1 g/kg
Simazin höchstens 30 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.12.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Terbuthylazin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  2. das Risiko für Säugetiere und Regenwürmer.

Die Anwendungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung sowie die Verpflichtung umfassen, in gefährdeten Gebieten gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durchzuführen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, und zwar in Form geeigneter Analysedaten, und einschließlich Informationen zur Relevanz der Verunreinigungen;
  2. die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung mit denjenigen des Versuchsmaterials, das für die Toxizitätsuntersuchungen verwendet wurde;
  3. die Bewertung der Grundwasserexposition hinsichtlich der nicht identifizierten Metaboliten LM1, LM2, LM3, LM4, LM5 und LM6;
  4. die Relevanz der Metaboliten MT1 (N-tert-Butyl-6-chlor-1,3,5-triazin-2,4- diamin), MT13 (4-(tert-Butylamino) -6-(ethylamino) -1,3,5-triazin-2-ol oder 6-Hydroxy-N2 -ethyl-N4 -tert-butyl-1,3,5-triazin-2,4-diamin) und MT14 (4- Amino-6-(tertbutylamino) -1,3,5-triazin-2-ol oder N-tert-Butyl-6-hydroxy- 1,3,5-triazin-2,4-diamin) sowie der nicht identifizierten Metaboliten LM1, LM2, LM3, LM4, LM5 und LM6 im Hinblick auf Krebs, wenn Terbuthylazin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG unter 'Kann vermutlich Krebs erzeugen' eingestuft wird.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. Juni 2012, die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 30. Juni 2013 und die Informationen gemäß Nummer 4 binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung des Wirkstoffs.

Stand: VO 'en (EU) 2019/291; 

Nr. 17
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Triazoxid
CAS-Nr. 72459-58-6
CIPAC-Nr. 729
IUPAC-Bezeichnung 7-Chlor-3-imidazol-1- yl-1,2,4-benzotriazin- 1-oxid
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Verunreinigungen:
Toluol: höchstens 3 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.10.2011
Befristung der
Genehmigung
30.09.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid bei der Saatgutbehandlung dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triazoxid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  1. besonders auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern achten und sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  2. dem Risiko für körnerfressende Vögel besondere Beachtung schenken und sicherstellen, dass die Genehmigungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 30. September 2013 bestätigende Informationen über die Langzeitrisiken für körnerfressende Säugetiere.

Stand: VO (EU)

Nr. 18
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern 8-Hydroxychinolin
CAS-Nr. 148-24-3 (8-Hydroxychinolin)
CIPAC-Nr. 677 (8-Hydroxychinolin) 
IUPAC-Bezeichnung 8-Quinolinol
Reinheit 1 ≥ 990 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.12.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Verwendungen als Fungizid und Bakterizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Juli 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu 8-Hydroxychinolin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen zu 8Hydroxychinolin und dessen Salzen vor hinsichtlich:

  1. der Analysemethoden zur Überwachung in der Luft;
  2. neuer Daten zur Lagerstabilität, unter Einbeziehung der sich aus der Stoffwechseluntersuchung und den überwachten Rückstandsuntersuchungen ergebenden Probenlagerzeiten.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013 vor.

Stand: VO (EU)

Nr. 19(s. VO (EU) 2017/358 - Art. 1)
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Acrinathrin
CAS-Nr. 101007-06-1
CIPAC-Nr. 678 
IUPAC-Bezeichnung (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(Z)-(1R,3S)-2,2-dimethyl-3- [2-(2,2,2-trifluor-1-trifluormethylethoxycarbonyl)vinyl]cyclopropancarboxylat
oder
(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(Z)-(1R)-cis-2,2-dimethyl-3- [2-(2,2,2-trifluor-1-trifluormethylethoxycarbonyl)vinyl]cyclopropancarboxylat
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Verunreinigungen:
1,3-Dicyclohexylurea: höchstens 2 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.12.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid und als Akarizid in Mengen von höchstens 22,5 g/ha je Anwendung dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Juli 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Acrinathrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  2. auf das Risiko für aquatische Organismen, vor allem für Fische; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung umfassen;
  3. auf das Risiko für Nichtzielarthropoden und Bienen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. das von dem Metaboliten 3-PBAld 12 möglicherweise ausgehende Risiko für das Grundwasser;
  2. das chronische Risiko für Fische;
  3. die Risikobewertung für Nichtzielarthropoden;
  4. die potenziellen Auswirkungen auf Arbeiter und Verbraucher sowie die Bewertung der Umweltrisiken des möglichen stereoselektiven Abbaus jedes Isomers in Pflanzen, Tieren und der Umwelt.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2013 und die Informationen gemäß Nummer 4 zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien.

Stand: VO'en (EU) 2019/291; 

Nr. 20
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Prochloraz
CAS-Nr. 67747-09-5
CIPAC-Nr. 407
IUPAC-Bezeichnung N- Propyl-N-[2-(2,4,6- trichlorphenoxy)ethyl]imidazol-1-carboxamid
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Verunreinigungen:
Summe der Dioxine und Furane (WHO-PCDD/T -TEQ) 13: höchstens 0,01 mg/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.12.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei Verwendung im Freien darf die Menge je Anwendung 450 g/ha nicht überschreiten.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. September 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Prochloraz und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  2. auf das Risiko für aquatische Organismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung umfassen;
  3. auf das Langzeitrisiko für Säugetiere; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.

Die Antragsteller legen bestätigende Informationen vor über

  1. den Vergleich und die Verifizierung des Testmaterials, das in den Unterlagen zur Toxizität bei Säugetieren und zur Ökotoxizität verwendet wurde, mit der Spezifikation des technischen Materials;
  2. die Bewertung des von den Metallkomplexen von Prochloraz ausgehenden Risikos für die Umwelt;
  3. die auf Vögel potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Prochloraz.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2013 und die Informationen gemäß Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der einschlägigen OECD-Testleitlinien für endokrine Wirkung.

Stand: VO'en (EU) 2019/291; 


( Nr. 21 - gestrichen gem. Art. 3 VO (EU) 767/2013 -Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bitertanol
CAS-Nr.: 55179-31-2
CIPAC-Nr.: 386 

Stand: VO (EU) 767/2013;

Nr. 22
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Metam
CAS-Nr. 144-54-7
CIPAC-Nr. 20 
IUPAC-Bezeichnung Methyldithiocarbaminsäure
Reinheit 1 ≥ 965 g/kg
(ausgedrückt als Metam-Natrium bezogen auf die Trockenmasse)

≥ 990 g/kg
(ausgedrückt als Metam-Kalium bezogen auf die Trockenmasse)

Relevante Verunreinigungen:

Methylisothiocyanat (MITC)

  • höchstens 12 g/kg bezogen auf die Trockenmasse (Metam-Natrium);
  • höchstens 0,42 g/kg bezogen auf die Trockenmasse (Metam- Kalium)

N,N'-Dimethylthiourea (DMTU)

  • höchstens 23 g/kg bezogen auf die Trockenmasse (Metam-Natrium);
  • höchstens 6 g/kg bezogen auf die Trockenmasse (Metam-Kalium)
Datum der
Genehmigung
01.07.2012
Befristung der
Genehmigung
30.06.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Nematizid, Fungizid, Herbizid und Insektizid mittels Einspritzung in den Boden vor dem Anpflanzen dürfen zugelassen werden, beschränkt auf eine Anwendung in jedem dritten Jahr auf demselben Feld.

Die Anwendung darf im Freiland mittels Einspritzung in den Boden oder mittels Tröpfchenbewässerung zugelassen werden, in Gewächshäusern nur mittels Tröpfchenbewässerung. Für die Tröpfchenbewässerung ist die Verwendung einer gasdichten Kunststoff-Folie vorzuschreiben.

Die maximale Aufwandmenge beträgt bei Anwendungen im Freiland 153 kg/ha (dies entspricht 86,3 kg/ha MITC).

Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. März 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Metam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, zum Beispiel eine angemessene persönliche Schutzausrüstung und eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit;
  2. den Schutz der Arbeiter; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, zum Beispiel eine angemessene persönliche Schutzausrüstung, eine Wiederbetretungsfrist und eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit;
  3. den Schutz von Umstehenden und Anwohnern; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, zum Beispiel die Einrichtung einer angemessenen Pufferzone während der Anwendung und 24 Stunden darüber hinaus zwischen dem Anwendungsbereich und bewohnten Gebieten sowie öffentlichen Bereichen, einschließlich der Pflicht zum Anbringen von Warnschildern und Bodenmarkierungen;
  4. den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, zum Beispiel eine angemessene Pufferzone;
  5. das Risiko für Nichtzielorganismen; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.

Der Antragsteller hat bezüglich Methylisothiocyanat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. die Bewertung des Potenzials eines weiträumigen atmosphärischen Transports und damit zusammenhängender Umweltrisiken;
  2. die mögliche Grundwasserkontamination.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Mai 2014.

Stand: VO (EU) 359/2012


Nr. 23
Gebräuchliche
Bezeichnung,
Kennnummern
Bifenthrin
CAS-Nr. 82657-04-3
CIPAC-Nr. 415
IUPAC-Bezeichnung 2-Methylbiphenyl-3-ylmethyl (1RS,3RS)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorprop-1-enyl]- 2,2-dimethylcyclopropancarboxylat
oder
2-Methylbiphenyl-3-ylmethyl (1RS)-cis- 3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorprop-1-enyl]- 2,2-dimethylcyclopropancarboxylat
Reinheit 1 ≥ 930 g/kg
Verunreinigungen:
Toluen: höchstens 5 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.08.2012
Befristung der
Genehmigung
31.07.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid in begehbaren, feststehenden, abgeschlossenen Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Bifenthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. Freisetzungen aus Gewächshäusern wie Kondenswasser, abfließendes Wasser, Boden oder künstliches Substrat, um Risiken für Wasserorganismen und andere Nichtzielorganismen auszuschließen;
  2. den Schutz der in das Gewächshaus eingebrachten Bestäuberpopulationen;
  3. den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen.

Die Anwendungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung und eine angemessene Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln vorschreiben.

Stand: VO'en (EU) 2019/324; 2018/291; 2017/195; 582/2012

Nr. 24
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fluxapyroxad
CAS-Nr.: 907204-31-3
CIPAC-Nr. 828 
IUPAC-Bezeichnung 3-(Difluormethyl)-1-methyl-N-(3',4',5'-trifluorbiphenyl-2-yl) pyrazol-4-carboxamid
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 1 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.
Datum der
Genehmigung
01.01.2013
Befristung der
Genehmigung
31.12.2022
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fluxapyroxad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für das Grundwasser achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die in diesem Eintrag angegebene Reinheit basiert auf einem Produkt aus einer Pilotanlage. Der prüfende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

Stand: VO (EU) 589/2012

Nr. 25
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fenpyrazamin
CAS-Nr. 473798-59-3
CIPAC-Nr. 832 
IUPAC-Bezeichnung S-Allyl-5-amino-2,3-dihydro- 2-isopropyl-3-oxo-4-(otolyl) pyrazol-1-carbothioat
Reinheit 1 ≥ 940 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2013
Befristung der
Genehmigung
31.12.2022
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fenpyrazamin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die in diesem Eintrag angegebene Reinheit basiert auf einem Produkt aus einer Pilotanlage. Der prüfende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

Stand: VO (EU) 595/2012

Nr. 26
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Adoxophyes orana granulovirus
Kultur-Sammlung Nr. DSM BV-0001
CIPAC-Nr. 782 
IUPAC-Bezeichnung Entfällt.
Reinheit 1 Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
01.02.2013
Befristung der
Genehmigung
31.01.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Juli 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Adoxophyes orana granulovirus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU) 746/2012

Nr. 27
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Isopyrazam
CAS-Nr. 881685-58-1
(syn-Isomer: 683777-13-1/anti-Isomer: 683777-14-2)
CIPAC-Nr. 963
IUPAC-Bezeichnung Gemisch von 3-(Difluoromethyl) -1-methyl-N- [(1RS,4SR,9RS) -1,2,3,4-tetrahydro-9-isopropyl-1,4-methanonaphthalin-5-yl]pyrazol-4- carboxamid

(syn-Isomer: 50:50-Gemisch aus zwei Enantiomeren)
und
3-(Difluoromethyl) -1-methyl-N- [(1RS,4SR,9SR) -1,2,3,4-tetrahydro-9-isopropyl-1,4-methanonaphthalin-5-yl] pyrazol-4-carboxamid

(anti-Isomer:50:50-Gemisch aus zwei Enantiomeren)

In einer Bandbreite von 78:15 % bis 100:0 % syn- zu anti-Isomeren.

Reinheit 1 ≥ 920 g/kg
In einer Bandbreite von 78:15 % bis 100:0 % syn- zu anti-Isomeren
Datum der
Genehmigung
01.04.2013
Befristung der
Genehmigung
31.03.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. September 2012 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isopyrazam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. die Gefährdung von Wasserorganismen;
  2. die Gefährdung von Regenwürmern, wenn der Wirkstoff im Zuge von Praktiken ohne bzw. mit geringer Bodenbearbeitung ausgebracht wird;
  3. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Verwendungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, z.B. den Ausschluss von Praktiken ohne bzw. mit geringer Bodenbearbeitung, sowie die Verpflichtung, in empfindlichen Gebieten Monitoringprogramme zur Ermittlung potenzieller Verunreinigungen des Grundwassers durchzuführen.

Der Antragsteller legt weitere bestätigende Informationen zur Relevanz der Metaboliten CSCD 459488 und CSCD 459489 für das Grundwasser vor.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Juli 2017 vor.

Stand: VO (EU) 2015/1106; 1037/2012


Nr. 28
Gebräuchliche
Bezeichnung,
Kennnummern
Phosphan
CAS-Nr. 7803-51-2
CIPAC-Nr. 127
IUPAC-Bezeichnung Phosphan
Reinheit 1 ≥ 994 g/kg

Die relevante Verunreinigung Arsane darf 0,023 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

Datum der
Genehmigung
01.04.2013
Befristung der
Genehmigung
31.03.2023
Sonderbestimmungen Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. September 2012 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phosphan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender in dem behandelten Bereich und in dessen Umgebung während der Anwendung sowie während und nach der Belüftung
  • den Schutz der Arbeitskräfte in dem behandelten Bereich und in dessen Umgebung während der Anwendung sowie während und nach der Belüftung
  • den Schutz umstehender Personen in dem behandelten Bereich und in dessen Umgebung während der Anwendung sowie während und nach der Belüftung

Die Anwendungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung beinhalten, z.B. ständige Überwachung der Phosphankonzentration mithilfe automatischer Messgeräte, Einsatz persönlicher Schutzausrüstung und, falls angezeigt, Einrichtung einer Zone um den behandelten Bereich, in der umstehende Personen nicht zugelassen sind.

Stand: VO (EU) 1043/2012

Nr. 29
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Trichoderma asperellum (Stamm T34)
CECT-Nummer: 20417
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 1 × 1010 KBE/g
Datum der
Genehmigung
01.06.2013
Befristung der
Genehmigung
31.05.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Trichoderma asperellum (Stamm T34) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Trichoderma asperellum (Stamm T34) als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 1238/2012

Nr. 30
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm)
ATCC-Zugangsnummer: PV-593 
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 ≥ 0,05 mg/l
Datum der
Genehmigung
01.06.2013
Befristung der
Genehmigung
31.05.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zum Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Risiko für Nichtzielpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn die Kulturpflanzen gleichzeitig mit einem anderen Virus infiziert sind, das durch Aphiden übertragen werden kann.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 1237/2012

Nr. 31
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Cyflumetofen
CAS-Nr.: 400882-07-7
CIPAC-Nr. 721 
IUPAC-Bezeichnung 2-Methoxyethyl- (RS)-2-(4-tert-butylphenyl)-2-cyano- 3-oxo-3-(α,α,α-trifluor-otolyl)propionat
Reinheit 1 ≥ 975 g/kg (racemisch)
Datum der
Genehmigung
01.06.2013
Befristung der
Genehmigung
31.05.2023
Sonderbestimmungen Cyflumetofen enthaltende Pflanzenschutzmittel werden nur für Anwendungen zugelassen, bei denen davon ausgegangen wird, dass der Metabolit B3 im Grundwasser unter 0,1 μg/l liegt.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Cyflumetofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • auf den Schutz der Anwender und Arbeiter;
  • auf den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Bezug auf den Metaboliten B3, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • auf den Trinkwasserschutz;
  • auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO'en (EU) 2019/716; 22/2013

Nr. 32
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Trichoderma atroviride Stamm I-1237

CNCM-Nummer: I-1237 

IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 1 x 109 KBE/g
(1 x 1010Sporen/g)
Datum der
Genehmigung
01.06.2013
Befristung der
Genehmigung
31.05.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Trichoderma atroviride Stamm I-1237 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei sie berücksichtigen, dass Trichoderma atroviride Stamm I-1237 als potenzielles Allergen anzusehen ist.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 17/2013


Nr. 33
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Ametoctradin

CAS-Nr. 865318-97-4
CIPAC-Nr. 818 

IUPAC-Bezeichnung 5-Ethyl-6-octyl[1,2,4]triazol[1,5-a]pyrimidin-7-amin
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Die Verunreinigungen Amitrol und o-Xylen sind toxikologisch relevant und dürfen 50 mg/kg bzw. 2 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.
Datum der
Genehmigung
01.08.2013
Befristung der
Genehmigung
31.07.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Ametoctradin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Versickerung des Metaboliten M650F04 14 ins Grundwasser unter empfindlichen Verhältnissen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 200/2013

Nr. 34
Gebräuchliche
Bezeichnung,
Kennnummern
Mandipropamid
CAS-Nr. 374726-62-2
CIPAC-Nr. 783
IUPAC-Bezeichnung (RS)-2-(4-chlorphenyl)-N-[3- methoxy-4-(prop-2-ynyloxy)phenethyl]-2-(prop-2- ynyloxy)acetamid
Reinheit 1 ≥ 930 g/kg
Die Verunreinigung N-{2-[4-(2-chlorallyloxy)-3-methoxy-phenyl]-ethyl}-2-(4-chlor- phenyl)-2-prop-2-ynyloxy-acetamid ist toxikologisch relevant und darf 0,1 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.
Datum der
Genehmigung
01.08.2013
Befristung der
Genehmigung
31.07.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Mandipropamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über eine mögliche präferenzielle Enantiomerenumwandlung oder Razemisierung von Mandipropamid an der Bodenoberfläche infolge der Bodenfotolyse.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Juli 2015 vor.

Stand: VO (EU) 188/2013

Nr. 35
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Halosulfuron-methyl
CAS-Nr. 100785-20-1
CIPAC-Nr. 785.201 
IUPAC-Bezeichnung Methyl-3-chlor-5-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoylsulfamoyl) -1-methylpyrazol-4-carboxylat
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.10.2013
Befristung der
Genehmigung
30.09.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Halosulfuron-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

  • das Risiko einer möglichen Versickerung des Metaboliten "Halosulfuron-Umlagerung" 15 in das Grundwasser unter sensiblen Bedingungen. Dieser Metabolit gilt aufgrund der für Halosulfuron vorliegenden Informationen als toxikologisch relevant;
  • das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor

  1. zur Gleichwertigkeit der Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung mit derjenigen des Testmaterials, das für die Toxizitäts- und Ökotoxizitätsuntersuchungen verwendet wurde;
  2. zur toxikologischen Relevanz der Verunreinigungen in der technischen Spezifikation des Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;
  3. zu Daten, die Aufschluss geben über die potenziellen genotoxischen Eigenschaften von Chlorsulfonamidsäure 16.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. September 2015 vor.

Stand: VO (EU) 356/2013

Nr. 36
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bacillus firmus I-1582
CNCMI-Nummer: 1582
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Mindestkonzentration: 7,1 × 1010 KBE/g
Datum der
Genehmigung
01.10.2013
Befristung der
Genehmigung
30.09.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Bacillus firmus I-1582 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bacillus firmus I-1582 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 366/2013

Nr. 37
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Candida oleophila Stamm O
MUCL-Nummer: 40654
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Nominalgehalt: 3 × 1010 KBE/g getrocknetes Erzeugnis
Bandbreite: 6 × 109 - 1 × 1011 KBE/g getrocknetes Erzeugnis
Datum der
Genehmigung
01.10.2013
Befristung der
Genehmigung
30.09.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Candida oleophila Stamm O und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU)373/2013


Nr. 38
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus
DSMZ-Nummer: BV-0003
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Mindestkonzentration: 1,44 × 1013 OB/l (Okklusionskörper/l)
Datum der
Genehmigung
01.06.2013
Befristung der
Genehmigung
31.05.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU)368/2013

Nr. 39
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901
Nummer in der Sammlung: USDA-ARS Collection of Entomopathogenic Fungal Cultures U.S. Plant, Soil and Nutrition laboratory. New York. ARSEF-Nr. 4490 
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Mindestens 1,0 × 109 KBE/g
Höchstens 3,0 × 109 KBE/g
Datum der
Genehmigung
01.10.2013
Befristung der
Genehmigung
30.09.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU)378/2013

Nr. 40
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Kaliumphosphonat (keine ISO-Bezeichnung)
CAS-Nr.
13977-65-6 für Kaliumhydrogenphosphonat
13492-26-7 für Dikaliumphosphonat
Mischung: keine
CIPAC-Nr. 756 (für Kaliumphosphonat) 
IUPAC-Bezeichnung Kaliumhydrogenphosphonat, Dikaliumphosphonat
Reinheit 1 31,6 bis 32,6 % Phosphonat-Ionen (Summe aus Hydrogenphosphonat- und Phosphonat-Ionen)
17,8 bis 20,0 % Kalium
≥ 990 g/kg bezogen auf die Trockenmasse
Datum der
Genehmigung
01.10.2013
Befristung der
Genehmigung
30.09.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Kaliumphosphonat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Vögel und Säugetiere;
  • das Risiko einer Eutrophierung von Oberflächenwasser, wenn der Wirkstoff in Gebieten oder unter Bedingungen ausgebracht wird, die seine rasche Oxydation in Oberflächenwasser begünstigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen über die Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel vor.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen bis zum 30. September 2015.

Stand: VO (EU)369/2013

Nr. 41
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Spiromesifen
CAS-Nr. 283594-90-1
CIPAC-Nr. 747
IUPAC-Bezeichnung 3-Mesityl-2-oxo-1-oxaspiro[4.4]non-3-en-4-yl 3,3-dimethylbutyrat
Reinheit 1 ≥ 965 g/kg (racemisch)
Die Verunreinigung N,N-Dimethylacetamid ist toxikologisch relevant und darf 4 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.
Datum der
Genehmigung
01.10.2013
Befristung der
Genehmigung
30.09.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Spiromesifen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Langzeitrisiken für wirbellose Wassertiere;
  • das Risiko für bestäubende Hymenoptera und Nichtziel-Arthropoden, falls die Exposition nicht unerheblich ist;
  • den Schutz der Arbeiter und Anwender.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über die Neuberechnung der voraussichtlichen Konzentration im Grundwasser (PECGW) mittels eines FOCUS-GW-Szenariums, das unter Heranziehen eines Q10-Werts von 2,58 an die vorgesehenen Anwendungen angepasst wird.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. September 2015 vor.

Stand: VO (EU)375/2013

Nr. 42
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus
DSMZ-Nummer: BV-0005 
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Höchstkonzentration: 1 × 1012 OB/l (Okklusionskörper/l)
Datum der
Genehmigung
01.06.2013
Befristung der
Genehmigung
31.05.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU)367/2013


Nr. 43
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bixafen
CAS-Nr. 581809-46-3
CIPAC-Nr. 819
IUPAC-Bezeichnung N-(3',4'-dichlor-5-fluorbiphenyl-2-yl)-3-(difluormethyl)-1-methylpyrazol-4-carboxamid
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.10.2013
Befristung der
Genehmigung
30.09.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Bixafen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. die Rückstände von Bixafen und seinen Metaboliten in Folgekulturen;
  2. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  3. das Risiko für Wasserorganismen;
  4. das Risiko für Boden- und Sedimentorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 350/2013

Nr. 44
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Maltodextrin
CAS-Nr. 9050-36-6
CIPAC-Nr. 801 
IUPAC-Bezeichnung Nicht zugewiesen
Reinheit 1 ≥ 910 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.10.2013
Befristung der
Genehmigung
30.09.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Maltodextrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das potenziell erhöhte Wachstum von Pilzen und ein mögliches Auftreten von Mykotoxinen an der Oberfläche von behandeltem Obst;
  2. das potenzielle Risiko für Honigbienen und Nichtziel- Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 355/2013

Nr. 45
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Eugenol
CAS- Nr. 97-53-0
CIPAC-Nr. 967 
IUPAC-Bezeichnung 4-Allyl-2-methoxyphenol
Reinheit 1 ≥ 990 g/kg
Relevante Verunreinigung:
Methyleugenol max. 0,1 % des technischen Materials
Datum der
Genehmigung
01.12.2013
Befristung der
Genehmigung
30.11.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Eugenol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohnern; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • die Gefährdung von Wasserorganismen;
  • die Gefährdung insektenfressender Vögel.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. die Lagerstabilität (2 Jahre) des formulierten Produkts bei Raumtemperatur;
  2. Daten zum Vergleich von Situationen der natürlichen Hintergrundexposition durch Eugenol und Methyleugenol im Verhältnis zur Exposition durch die Verwendung von Eugenol als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten sollten sowohl die Exposition des Menschen als auch von Vögeln und Wasserorganismen abdecken;
  3. die Bewertung der Exposition des Grundwassers gegenüber potenziellen Metaboliten von Eugenol, insbesondere Methyleugenol.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. November 2015 vor.

Stand: VO (EU) 546/2013

Nr. 46
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Geraniol
CAS-Nr. 106-24-1
CIPAC-Nr. 968 
IUPAC-Bezeichnung E) 3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-ol
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.12.2013
Befristung der
Genehmigung
30.11.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Geraniol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohner; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • die Gefährdung von Wasserorganismen;
  • die Gefährdung von Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. Daten zum Vergleich von Situationen der natürlichen Hintergrundexposition durch Geraniol im Verhältnis zur Exposition durch die Verwendung von Geraniol als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten sollten sowohl die Exposition des Menschen als auch von Vögeln und Wasserorganismen abdecken;
  2. die Exposition des Grundwassers.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. November 2015 vor.

Stand: VO (EU) 570/2013

Nr. 47
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Thymol
CAS-Nr. 89-83-8
CIPAC-Nr. 969 
IUPAC-Bezeichnung 5-Methyl-2-propan-2-yl-phenol
Reinheit 1 ≥ 990 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.12.2013
Befristung der
Genehmigung
30.11.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Thymol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohner; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • die Gefährdung von Wasserorganismen;
  • die Gefährdung von Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. Daten zum Vergleich von Situationen der natürlichen Hintergrundexposition durch Thymol im Verhältnis zur Exposition durch die Verwendung von Thymol als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten sollten sowohl die Exposition des Menschen als auch von Vögeln und Wasserorganismen abdecken;
  2. die Langzeit- und Reproduktionstoxizität, in Form eines vollständigen Berichts (in englischer Sprache) des kombinierten Tests bezüglich der Toxizität bei wiederholter oraler Verabreichung und der Reproduktionstoxizität von Thymol;
  3. die Exposition des Grundwassers.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. November 2015 vor.

Stand: VO (EU) 568/2013

Nr. 48
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Sedaxan
CAS-Nr.: 874967-67-6 (trans-Isomer: 599197-38-3/cis-Isomer: 599194-51-1)
CIPAC-Nr. 833 
IUPAC-Bezeichnung Mischung aus 2 cis-Isomeren 2'-[(1RS,2RS)-1,1'-Bicycloprop-2-yl]-3-(difluoromethyl)-1-methylpyrazol-4- carboxanilid und 2 trans-Isomeren 2'-[(1RS,2SR)-1,1'-Bicycloprop-2-yl]-3-(difluoromethyl)-1-methylpyrazol-4- carboxanilid
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg Sedaxan
(Bereich 820-890 g/kg für die 2 trans-Isomere 50:50 Mischung aus Enantiomeren und Bereich 100-150 g/kg für die 2 cis-Isomere 50:50 Mischung aus Enantiomeren)
Datum der
Genehmigung
01.02.2014
Befristung der
Genehmigung
31.01.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen zur Saatgutbehandlung dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Sedaxan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  2. auf das langfristige Risiko für Vögel und Säugetiere.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten führen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch den Metaboliten CSCD465008 in gefährdeten Gebieten durch.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über die Relevanz des Metaboliten CSCD465008 sowie die entsprechende Bewertung des Risikos für das Grundwasser, wenn Sedaxan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG als karzinogenverdächtig ('Verdacht auf karzinogene Wirkung') eingestuft wird.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die entsprechenden Informationen binnen sechs Monaten nach Geltungsbeginn der Verordnung über die Einstufung von Sedaxan.

Stand: VO (EU) 826/2013

Nr. 49
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Emamectin
CAS-Nr.
Emamectin: 119791-41-2
(vormals 137335-79-6) und 123997-28-4
Emamectinbenzoat: 155569-91-8
(vormals 137512-74-4 und 179607-18-2)
Emamectin-B1a-benzoat: 138511-97-4
Emamectin-B1b-benzoat: 138511-98-5
CIPAC-Nr.
Emamectin: 791
Emamectinbenzoat: 791.412 
IUPAC-Bezeichnung Emamectin B1a:

(10E,14E,16E)-(1R,4S,5'S,6S,6'R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-6'-[(S)-sec-butyl] -21,24-dihydroxy-5',11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo [15.6.1.14,8.020,24]pentacosa-10,14,16,22-tetraen)-6-spiro-2'- (5',6'-dihydro-2'H-pyran)- 12-yl 2,6-dideoxy-3-O-methyl-4-O- (2,4,6-trideoxy-3-O-methyl-4- methylamino-α-L-lyxo-hexapyranosyl)- α-L-arabino-hexapyranosid

Emamectin B1b:

(10E,14E,16E)-(1R,4S,5'S,6S,6'R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-21,24-dihydroxy- 6'-isopropyl-5',11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8 .020,24 ]pentacosa-10,14,16,22-tetraen)-6-spiro-22- (5',6'-dihydro-2'H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-3-O-methyl-4-O-(2,4,6-trideoxy-3-O-methyl-4-methylamino- α-L-lyxo-hexapyranosyl)-α-L-arabino-hexapyranosid

Emamectin-B1a-benzoat:

(10E,14E,16E)-(1R,4S,5'S,6S,6'R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-6'-[(S)-sec-butyl]- 21,24-dihydroxy-5',11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8 .020,24 ]pentacosa-10,14,16,22-tetraen)-6-spiro-2'- (5',6'-dihydro-2'H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-3-O-methyl-4-O- (2,4,6-trideoxy-3-O-methyl-4- methylamino-α-L-lyxo-hexapyranosyl)-α -L-arabinohexapyranosidbenzoat

Emamectin-B1b-benzoat:

(10E,14E,16E)-(1R,4S,5'S,6S,6'R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)- 21,24-dihydroxy-6'-isopropyl-5',11,13,22-tetramethyl-2-oxo- (3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8 .020,24 ]pentacosa- 10,14,16,22-tetraen)- 6-spiro-2'- (5',6'-dihydro-2'H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-3-O-methyl-4-O- (2,4,6-trideoxy-3-O-methyl-4-methylamino-α -L-lyxohexapyranosyl)-α-L-arabino-hexapyranosidbenzoat

Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
als Emamectinbenzoat, wasserfrei
(eine Mischung aus mindestens 920 g/kg Emamectin-B1a-benzoat und höchstens 50 g/kg Emamectin- B1b-benzoat)
Datum der
Genehmigung
01.05.2014
Befristung der
Genehmigung
30.04.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Emamectin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Nichtzielwirbellose;
  • den Schutz der Arbeiter und Anwender.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über das Risiko der enantioselektiven Metabolisierung oder des enantioselektiven Abbaus.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die entsprechenden Informationen zwei Jahre nach Annahme des einschlägigen Leitfadens zur Bewertung von Isomerengemischen vor.

Stand: VO (EU) 828/2013


Nr. 50
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134
Sammlungs-Nr.: DSMZ 13134 
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Mindestkonzentration: 3 × 1014 KBE/kg
Datum der
Genehmigung
01.02.2014
Befristung der
Genehmigung
31.01.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 als mögliches Allergen betrachtet werden muss.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen darüber vor, dass kein akutes intratracheales und intraperitoneales Toxizitäts-/Infektiositäts-/Pathogenitätspotenzial besteht.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Januar 2016 vor.

Stand: VO (EU) 829/2013

Nr. 51
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fluopyram
CAS-Nr. 658066-35-4
CIPAC-Nr. 807
IUPAC-Bezeichnung N-{2-[3-chlor-5-(trifluormethyl)-2-pyridyl]ethyl}-α,α,α-trifluor-o-toluamid
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.02.2014
Befristung der
Genehmigung
31.01.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fluopyram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Vögel und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über:

  1. das Langzeitrisiko für insektenfressende Vögel;
  2. die potenzielle Wirkung auf das Hormonsystem von Nichtzielwirbeltieren, ausgenommen Säugetiere.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 1. Februar 2016 und die Informationen gemäß Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der einschlägigen OECD-Testleitlinien für endokrine Wirkung.

Stand: VO (EU) 802/2013

Nr. 52
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941)
Sammlungsnummer: Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen (DSMZ), Zugangsnummern DSM 14940 und DSM 14941 
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Mindestens 5,0 × 109 KBE/g je Stamm;
Höchstens 5,0 × 1010 KBE/g je Stamm
Datum der
Genehmigung
01.02.2014
Befristung der
Genehmigung
31.01.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941) als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 827/2013

Nr. 53
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pyriofenon:
CAS-Nr. 688046-61-9
CIPAC-Nr. 827 
IUPAC-Bezeichnung 5-Chlor-2-methoxy-4-methyl-3-pyridyl)(4,5,6-trimethoxy-o-tolyl)methanon
Reinheit 1 ≥ 965 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.02.2014
Befristung der
Genehmigung
31.01.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Pyriofenon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die Identität zweiter Verunreinigungen zur Untermauerung der vorläufigen Spezifikation;
  2. die toxikologische Relevanz der Verunreinigungen in der vorgeschlagenen technischen Spezifikation mit Ausnahme der Verunreinigung, für die eine Untersuchung der akuten oralen Toxizität und ein Ames-Test durchgeführt wurden.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Januar 2016 vor.

Stand: VO (EU) 833/2013

Nr. 54
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Dinatriumphosphonat
CAS-Nr. 13708-85-5
CIPAC-Nr. 808 
IUPAC-Bezeichnung Dinatriumphosphonat
Reinheit 1 281-337 g/kg (TK)
≥ 917 g/kg (TC)
Datum der
Genehmigung
01.02.2014
Befristung der
Genehmigung
31.01.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Dinatriumphosphonat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko der Eutrophierung des Oberflächenwassers.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. das chronische Risiko für Fische;
  2. das Langzeitrisiko für Regenwürmer und Boden-Makroorganismen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis zum 31. Januar 2016 vor.

Stand: VO (EU)832/2013

Nr. 55
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Penflufen
CAS-Nr. 494793-67-8
CIPAC-Nr. 826 
IUPAC-Bezeichnung 2'-[(RS)-1,3-dimethylbutyl]-5- fluor-1,3-dimethylpyrazol-4-carboxanilid
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
Enantiomerenverhältnis 1:1 (R:S)
Datum der
Genehmigung
01.02.2014
Befristung der
Genehmigung
31.01.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen zur Behandlung von Saatgut oder Vermehrungsmaterial vor oder bei der Aussaat oder Anpflanzung dürfen zugelassen werden, beschränkt auf eine Anwendung in jedem dritten Jahr auf demselben Feld.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Penflufen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen sowie der vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 13. Dezember 2017 abgeschlossene Nachtrag zum Überprüfungsbericht für Penflufen, insbesondere dessen Anlagen I und II.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. auf den Schutz der Anwender;
  2. auf das Langzeitrisiko für Vögel;
  3. auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  4. auf die Rückstände in Oberflächengewässern, denen Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird, in oder aus Gebieten, in denen penflufenhaltige Produkte verwendet werden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über die Relevanz des Metaboliten M01 (Penflufen-3-hydroxy-butyl) für das Grundwasser, wenn Penflufen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 als "karzinogen, Kategorie 2" eingestuft wird. Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Einstufungsentscheidung für den betreffenden Stoff vor.

Stand: VO'en (EU) 2018/185; 1031/2013


Nr. 56
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Orangenöl
CAS-Nr. 8028-48-6 (Orangenextrakt)
5989-27-5 (D-Limonen)
CIPAC-Nr. 902 
IUPAC-Bezeichnung (R)-4-Isopropenyl-1- methylcyclohexen oder p-Mentha-1,8-dien
Reinheit 1 ≥ 945 g/kg (an D-Limonen)

Der Wirkstoff muss den Spezifikationen der Ph. Eur. (Pharmacopoeia Europea) 5.0 (Aurantii dulcis aetheroleum) und der Norm ISO 3140:2011(E) entsprechen.

Datum der
Genehmigung
01.05.2014
Befristung der
Genehmigung
30.04.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Orangenöl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Schutz der Anwender und Arbeiter;
  2. das Risiko für Vögel und Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über den Stoffwechsel von Orangenöl und dessen Abbauweg und Abbaurate im Boden sowie über die Validierung der für die ökotoxikologische Risikobewertung verwendeten Endpunkte.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 30. April 2016.

Stand: VO (EU)1165/2013

Nr. 57
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern  Penthiopyrad
CAS-Nr. 183675-82-3
CIPAC-Nr. 824
IUPAC-Bezeichnung (RS)-N-[2-(1,3-Dimethylbutyl)-3-thienyl]-1-methyl-3-
(trifluormethyl)pyrazol- 4-carboxamid
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
(50:50 racemisches Gemisch)
Datum der
Genehmigung
01.05.2014
Befristung der
Genehmigung
30.04.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Penthiopyrad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Schutz der Anwender und Arbeiter;
  2. das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen;
  3. den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  4. die Rückstandsgehalte in Folgekulturen nach fortlaufender Anwendung des Wirkstoffs über mehrere Jahre hinweg.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die Einstufung des Metaboliten M11 (3-Methyl-1-{3-[(1-methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carbonyl)amino] thiophen-2-yl}pentansäure) als nicht relevant für das Grundwasser, ausgenommen Nachweise hinsichtlich des Risikos der Karzinogenität, das von der Einstufung des Ausgangsstoffs abhängt und nachstehend getrennt (Nummer 3) behandelt wird;
  2. das toxikologische Profil und die Referenzwerte des Metaboliten PAM;
  3. die Relevanz der Metaboliten M11 (3-Methyl-1-{3-[(1-methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carbonyl)amino] thiophen-2-yl}pentansäure), DM-PCA(3-Trifluormethyl-1H-pyrazol-4- carbonsäure), PAM (1-Methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carboxamid) und PCa (1-Methyl-3-trifluormethyl-1H- pyrazol-4-carbonsäure) sowie das von ihnen ausgehende Risiko einer Kontaminierung des Grundwassers, falls Penthiopyrad gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG als karzinogener Stoff der Kategorie 2 eingestuft wird.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die einschlägigen Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. April 2016 und die Informationen gemäß Nummer 3 binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung von Penthiopyrad.

Stand: VO (EU)1187/2013

Nr. 58
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Benalaxyl-M
CAS-Nr. 98243-83-5
CIPAC-Nr. 766 
IUPAC-Bezeichnung Methyl-N-(phenylacetyl)- N-(2,6-xylyl)-D-alaninat
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.05.2014
Befristung der
Genehmigung
30.04.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Benalaxyl-M und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten;
  • das Risiko für das Grundwasser durch die Metaboliten BM-M2 (N-(malonyl)-N-(2,6-xylyl)-DL-alanin) und BM-M3 (N-(malonyl)-N-(2,6-xylyl)-D-alanin), wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU)1175/2013

Nr. 59
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Tembotrion
CAS-Nr. 335104-84-2
CIPAC-Nr. 790
IUPAC-Bezeichnung 2-{2-Chlor-4-mesyl-3-[(2,2,2-trifluorethoxy)methyl]benzoyl}cyclohexan-1,3-dion
Reinheit 1 ≥ 945 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht übersteigen:
Toluen: ≤ 10 g/kg
HCN: ≤ 1 g/kg

Datum der
Genehmigung
01.05.2014
Befristung der
Genehmigung
30.04.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Tembotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Schutz der Anwender und Arbeiter;
  2. das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU)1192/2013

Nr. 60
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Spirotetramat
CAS Nr. 203313-25-1
CIPAC-Nr.: 795
IUPAC-Bezeichnung cis-4-(Ethoxycarbonyloxy)-8-methoxy-3-(2,5-xylyl)-1-azaspiro[4.5]dec-3-en-2-on
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.05.2014
Befristung der
Genehmigung
30.04.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Spirotetramat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Risiko für insektenfressende Vögel besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Europäischen Union bestätigende Informationen zu potenziell endokrinschädigenden Auswirkungen auf Vögel und Fische vor.

Stand: VO (EU)1177/2013


Nr. 61
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pyroxsulam
CAS Nr. 422556-08-9
CIPAC-Nr. 793
IUPAC-Bezeichnung N-(5,7-dimethoxy[1,2,4]triazolo[1,5-α]pyrimidin-2-yl)-
2-methoxy-4-(trifluoromethyl)pyridine-3-sulfonamid
Reinheit 1 ≥ 965 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.05.2014
Befristung der
Genehmigung
30.04.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Pyroxsulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. die Gefahr für das Grundwasser, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
  2. das Risiko für Wasserorganismen;

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über:

  1. die toxikologische Relevanz der Unreinheit Nr. 3 (gemäß dem Überprüfungsbericht);
  2. die akute Toxizität des Metaboliten PSA;
  3. die toxikologische Relevanz des Metaboliten 6-Cl-7-OH-XDE-742.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis zum 30. April 2016 vor.

Stand: VO (EU)1176/2013

Nr. 62
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Chlorantraniliprol
CAS-Nr. 500008-45-7
CIPAC-Nr. 794
IUPAC-Bezeichnung 3-Brom-4'-chlor-1-(3-chlor-2-pyridyl)-2'-methyl-6'-(methylcarbamoyl) pyrazol-5-carboxanilid
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht übersteigen:
Acetonitril: ≤ 3 g/kg
3-Picolin: ≤ 3 g/kg
Methansulfonsäure: ≤ 2 g/kg

Datum der
Genehmigung
01.05.2014
Befristung der
Genehmigung
30.04.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Chlorantraniliprol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserorganismen und Bodenmakroorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die Gefährdung des Grundwassers durch den Wirkstoff und seine Metaboliten IN-EQW78 (2-[3-Brom-1-(3-chlorpyridin-2- yl)-1H-pyrazol-5-yl]-6-chlor- 3,8-dimethylquinazolin-4(3H)- on), IN-ECD73 (2,6-Dichlor-4-methyl-11H-pyrido[2,1-b]quinazolin-11-on), IN-F6L99 (3-Brom-N-methyl-1H-pyrazol-5-carboxamid), IN-GAZ70 (2-[3-Brom-1-(3-chlorpyridin-2-yl)-1H-pyrazol-5-yl]-6-chlor-8- methylquinazolin-4(1H)-on) und IN-F9N04 (3-Brom-N-(2-carbamoyl-4-chlor-6-methylphenyl)-1-(3-chlorpyridin-2-yl)- 1H-pyrazol-5-carboxamid);
  2. das Risiko für Wasserorganismen durch die Photolyse-Metaboliten IN-LBA22 (2-{[(4Z)-2-Brom-4H-pyrazol[1,5-d]pyrido[3,2-b][1,4]oxazin-4-yliden] amino}-5-chlor-N,3-dimethylbenzamid), IN-LBA23 (2-[3-Brom-1-(3-hydroxypyridin-2-yl)-1H-pyrazol-5-yl]-6-chlor-3,8- dimethylquinazolin-4(3H)-on) und IN-LBA24 (2-(3-Brom-1H-pyrazol-5-yl)-6-chlor-3,8-dimethylquinazolin-4(3H)-on).

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 30. April 2016.

Stand: VO (EU)1199/2013

Nr. 63
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern  Natriumsilberthiosulfat
CAS-Nr. nicht vergeben
CIPAC-Nr. 762
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 ≥ 10,0 g Ag/kg
Ausgedrückt als Silber (Ag)
Datum der
Genehmigung
01.05.2014
Befristung der
Genehmigung
30.04.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen in Kulturen, die nicht als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden können, dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Natriumsilberthiosulfat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Schutz der Anwender und Arbeiter;
  2. die Begrenzung einer möglichen Freisetzung von Silberionen durch Entsorgung verwendeter Lösungen;
  3. das Risiko, das von der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft für Landwirbeltiere und im Boden lebende Wirbellose ausgeht.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU)1195/2013

Nr. 64
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pyridalyl
CAS-Nr. 179101-81-6
CIPAC-Nr.: 792
IUPAC-Bezeichnung 2,6-Dichlor-4-(3,3-dichlorallyloxy)phenyl 3-[5-(trifluoromethyl)-2-pyridyloxy]pro- pylether
Reinheit 1 ≥ 910 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.07.2014
Befristung der
Genehmigung
30.06.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen in Gewächshäusern mit dauerhafter Struktur dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Pyridalyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. auf das Risiko für Arbeiter beim Wiederbetreten nach Anwendungen in geschlossenen Räumen;
  2. auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
  3. auf das Risiko für Vögel, Säugetiere und Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die toxikologischen und ökotoxikologischen Informationen zur Bedeutung der Verunreinigungen 4, 13, 16, 22 und 23;
  2. die Bedeutung des Metaboliten HTFP und die Bewertung des Risikos für das Grundwasser hinsichtlich aller Anwendungen auf Kulturen in Gewächshäusern im Zusammenhang mit diesem Metaboliten;
  3. das Risiko für wirbellose Wassertiere.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die entsprechenden Informationen hinsichtlich Nummer 1 spätestens am 31. Dezember 2014 und hinsichtlich der Nummern 2 und 3 spätestens am 30. Juni 2016 vor.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde spätestens am 30. Juni 2016 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung der möglichen Grundwasserkontamination durch den Metaboliten HTFP in empfindlichen Zonen vor. Die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms sind dem berichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde bis zum 30. Juni 2018 als Überwachungsbericht vorzulegen.

Stand: VO (EU) 143/2014

Nr. 65
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern S-Abscisinsäure
CAS-Nr.: 21293-29-8
CIPAC-Nr. Nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung (2Z,4E)-5-[(1S)-1-Hydroxy-2,6,6- trimethyl-4-oxocyclohex-2-en-1yl]- 3-methylpenta-2,4-diensäure

oder

(7E,9Z)-(6S)-6-Hydroxy-3-oxo-11- apo-ε-carotin-11-säure

Reinheit 1 960 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.07.2014
Befristung der
Genehmigung
30.06.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über S-Abscisinsäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes: den Schutz von Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU)151/2014


Nr. 66
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern L-Ascorbinsäure
CAS-Nr. 50-81-7
CIPAC-Nr. 774
IUPAC-Bezeichnung (5R)-5-[(1S)-1,2-dihydroxyethyl]-3,4-dihydroxyfuran- 2(5H)-on
Reinheit 1 ≥ 990 g/kg
Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen folgende Höchstgehalte nicht überschreiten:

Methanol: ≤ 3 g/kg

Schwermetalle: ≤ 10 mg/kg (berechnet als Pb)

Datum der
Genehmigung
01.07.2014
Befristung der
Genehmigung
30.06.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über L-Ascorbinsäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen;
  2. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. den natürlichen Hintergrund von L-Ascorbinsäure in der Umwelt mit denen ein geringes chronisches Risiko für Fische und ein geringes Risiko für wirbellose Wassertiere, Algen, Regenwürmer und Bodenmikroorganismen bestätigt wird;
  2. das Risiko einer Grundwasserkontamination.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. Juni 2016 vor.

Stand: VO (EU) 149/2014

Nr. 67
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Spinetoram
CAS-Nr. 935545-74-7
CIPAC-Nr.: 802
IUPAC-Bezeichnung XDE-175-J (Hauptfaktor)

(2R,3aR,5aR,5bS,9S,13S,14R,16aS,16bR)-2- (6-Deoxy-3-O-ethyl-2,4-di-O-methyl- α -L-mannopyranosyloxy)-13-[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino) tetrahydro-6-methylpyran-2-yloxy]-9-ethyl- 2,3,3a,4,5,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b-hexadecahydro-14-methyl-1H-as- indaceno[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion

XDE_175-L (untergeordneter Faktor)

2S,3aR,5aS,5bS,9S,13S,14R,16aS,16bS)-2-(6-Deoxy-3-O-ethyl-2,4-di-O- methyl-α-L-mannopyrano-syloxy) -13-[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino)tetrahydro-6-methylpyran-2-yloxy] -9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b -tetradecahydro-4, 14- dimethyl-1H-as-indaceno[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion

Reinheit 1 ≥ 830 g/kg
50-90 % XDE-175-J;
und
50-10 % XDE-175-L;
Toleranzgrenzen (g/kg):
XDE-175-J = 581-810
XDE-175-L = 83-270
Datum der
Genehmigung
01.07.2014
Befristung der
Genehmigung
30.06.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Spinetoram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen;
  2. das Risiko für Nichtziel-Arthropoden innerhalb der Nutzfläche;
  3. das Risiko für Bienen während der Ausbringung (Overspray) und danach.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über die Gleichwertigkeit der Stereochemie der in den Metabolismus-/Abbaustudien und im Testmaterial für die Toxizitäts- und Ökotoxizitätsstudien ermittelten Metaboliten.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des einschlägigen Leitfadens zur Bewertung von Isomeren vor.

Stand: VO (EU) 140/2014

Nr. 68
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern 1,4-Dimethylnaphthalin
CAS-Nr. 571-58-4
CIPAC-Nr. 822
IUPAC-Bezeichnung 1,4-Dimethylnaphthalin
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.07.2014
Befristung der
Genehmigung
30.06.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für 1,4-Dimethylnaphthalin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Schutz der Anwender und Arbeiter beim Wiederbetreten und Kontrollieren der Lagerräume;
  2. das Risiko für Wasserorganismen und fischfressende Säugetiere, wenn der Wirkstoff aus dem Lager ohne weitere Behandlung in Luft und Oberflächenwasser austritt.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen zur Rückstandsdefinition für den Wirkstoff vor.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. Juni 2016 vor.

Stand: VO (EU) 192/2014

Nr. 69
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Amisulbrom
CAS-Nr. 348635-87-0
CIPAC-Nr.: 789
IUPAC-Bezeichnung 3-(3-Brom-6-fluor-2-methylindol-1-ylsulfonyl)- N,N-dimethyl-1H-1,2,4- triazol-1-sulfonamid
Reinheit 1 ≥ 985 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht übersteigen:

3-Brom-6-fluor-2-methyl- 1-(1H-1,2,4-triazol-3- ylsulfonyl)-1H-indol: ≤ 2 g/kg

Datum der
Genehmigung
01.07.2014
Befristung der
Genehmigung
30.06.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Amisulbrom und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die Nichtsignifikanz des Fotoabbaus im Bodenmetabolismus von Amisulbrom betreffend die Metaboliten 3-Brom-6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4-triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol und 1-(Dimethylsulfamoyl)-1H-1,2,4-triazol-3-sulfonsäure für die Grundwasserkontamination;
  2. die Tatsache, dass Amisulbrom (nur in FOCUS- Drainage-Szenarien) und die Metaboliten 1-(Dimethylsulfamoyl)-1H-1,2,4-triazol-3-sulfonsäure, 1H-1,2,4- triazol-3-sulfonsäure, 1H-1,2,4-triazol, N,N-Dimethyl-1H-1,2,4-triazol-3-sulfonamid, 2-Acetamid-4-fluorbenzoesäure, 2-Acetamid-4-fluorhydroxybenzoesäure und 2,2'-Oxybis(6-fluor-2-methyl-1,2-dihydro-3H-indol-3-on) kaum in der Lage sind, das Oberflächenwasser zu kontaminieren oder Wasserorganismen durch Abfluss zu exponieren;
  3. zusätzliche Analysemethoden zur Bestimmung aller Verbindungen der Rückstandsdefinition zur Überwachung in Oberflächenwasser entsprechend dem Ergebnis der Bewertung gemäß 1 und 2 bei erheblichem Fotoabbau im Boden oder großem Kontaminations- oder Expositionspotenzial;
  4. das Risiko der Sekundärvergiftung bei Vögeln und Säugetieren durch 3-Brom- 6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4-triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol;
  5. die möglichen Störungen des Hormonhaushalts bei Vögeln und Fischen durch Amisulbrom und seinen Metaboliten 3-Brom-6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4- triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 bis 4 bis zum 30. Juni 2016 und die Informationen gemäß Nummer 5 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der einschlägigen OECD-Testleitlinien zu endokrinen Störungen.

Stand: VO (EU) 193/2014

Nr. 70
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Valifenalat
CAS-Nr. 283159-90-0
CIPAC-Nr. 857
IUPAC-Bezeichnung Methyl-N-(isopropoxycarbonyl)-L-valyl- (3RS)-3-(4-chlorphenyl)-β-alaninat
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.07.2014
Befristung der
Genehmigung
30.06.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Valifenalat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen über das Potenzial einer Kontamination des Grundwassers durch den Metaboliten S5 vor.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 30. Juni 2016.

Stand: VO (EU) 144/2014


Nr. 71
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Thiencarbazon
CAS-Nr. 317815-83-1
CIPAC-Nr.: 797
IUPAC-Bezeichnung Methyl 4-[(4,5-dihydro-3-methoxy-4-methyl-5-oxo- 1H-1,2,4-triazol-1-yl)carbonylsulfamoyl]- 5-methylthiophen-3-carboxylat
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.07.2014
Befristung der
Genehmigung
30.06.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Thiencarbazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen geografischen oder klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  2. das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen darüber vor, ob bei Thiencarbazon ein atmosphärischer Ferntransport möglich ist und damit zusammenhängende Umweltrisiken bestehen.

Die bestätigenden Informationen bestehen aus den Ergebnissen eines Überwachungsprogramms zur Bewertung, ob bei Thiencarbazon ein atmosphärischer Ferntransport möglich ist und damit zusammenhängende Umweltrisiken bestehen. Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde dieses Überwachungsprogramm spätestens am 30. Juni 2016 und die Ergebnisse in Form eines Überwachungsberichts spätestens am 30. Juni 2018 vor.

Stand: VO (EU) 145/2014

Nr. 72
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Acequinocyl
CAS-Nr. 57960- 19-7
CIPAC- Nr. 760 
IUPAC-Bezeichnung 3-Dodecyl-1,4-dihydro-1,4-dioxo-2-Naphthylacetat
Reinheit 1 > 960 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.09.2014
Befristung der
Genehmigung
31.08.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Acequinocyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Arbeiter und Anwender;
  • das Risiko für Vögel, Säugetiere und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. ein Analyseverfahren für Rückstände in Körperflüssigkeiten und Geweben;
  2. die Annehmbarkeit des langfristigen Risikos für kleine körnerfressende Vögel sowie kleine pflanzen- und früchtefressende Säugetiere hinsichtlich der Verwendung in Apfel- und Birnenplantagen;
  3. die Annehmbarkeit des langfristigen Risikos für kleine allesfressende und kleine pflanzenfressende Säugetiere hinsichtlich der Verwendung an Freiluft-Zierpflanzen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 31. August 2016.

Stand: VO (EU)496/2014

Nr. 73
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Ipconazol
CAS-Nr. 125225-28-7 (Gemisch von Diastereoisomeren)
115850-69-6 (Ipconazol cc, cis-Isomer)
115937-89-8 (Ipconazol ct, trans-Isomer)
CIPAC-Nr. 798
IUPAC-Bezeichnung (1RS,2SR,5RS;1RS,2SR,5SR)-2-(4-Chlorbenzyl)-5-isopropyl-1- (1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)cyclopentanol
Reinheit 1 ≥ 955 g/kg
Ipconazol cc: 875-930 g/kg
Ipconazol ct: 65-95 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.09.2014
Befristung der
Genehmigung
31.08.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Ipconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für körnerfressende Vögel;
  2. den Schutz der Arbeiter und Anwender;
  3. das Risiko für Fische.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die Akzeptanz des Langzeitrisikos für körnerfressende Vögel;
  2. die Akzeptanz des Risikos für Bodenmakroorganismen;
  3. das Risiko der enantioselektiven Metabolisierung oder des enantioselektiven Abbaus;
  4. die potenzielle Störung des hormonellen Systems bei Vögeln und Fischen durch Ipconazol.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Buchstaben a und b bis zum 31. August 2016, die Informationen gemäß Buchstabe c binnen zwei Jahren nach Annahme des einschlägigen Leitfadens zur Bewertung von Isomerengemischen und die Informationen gemäß Buchstabe d binnen zwei Jahren nach Annahme der OECD-Testleitlinien zur endokrinen Schadwirkung oder alternativ von auf EU-Ebene vereinbarten Testleitlinien.

Stand: VO (EU)571/2014

Nr. 74
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Flubendiamid
CAS-Nr. 272451-65-7
CIPAC-Nr. 788 
IUPAC-Bezeichnung 3-Iod-N'-(2-mesyl-1,1-dimethylethyl)-N-{4-[1,2,2,2-tetrafluor- 1-(trifluormethyl)ethyl]-o-tolyl}phthalamid
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.09.2014
Befristung der
Genehmigung
31.08.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Flubendiamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für wirbellose Wassertiere;
  2. mögliche Rückstände in Folgekulturen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 632/2014

Nr. 75
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bacillus pumilus QST 2808
USDa Agricultural Research Service (NRRL) Patent-Kulturensammlung in Peoria, Illinois, USA, unter der Referenznummer B-30087 
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 ≥ 1 x 1012KBE/kg
Datum der
Genehmigung
01.09.2014
Befristung der
Genehmigung
31.08.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Bacillus pumilus QST 2808 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bacillus pumilus QST 2808 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die Identifizierung des von Bacillus pumilus QST 2808 produzierten Aminozuckers;
  2. Analysedaten für den Gehalt dieses Aminozuckers in den Produktionspartien.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 31. August 2016.

Stand: VO (EU)485/2014


Nr. 76
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Metobromuron
CAS-Nr. 3060-89-7
CIPAC-Nr. 168
IUPAC-Bezeichnung 3-(4-Bromophenyl)- 1-methoxy-1-Methylharnstoff
Reinheit 1 ≥ 978 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2015
Befristung der
Genehmigung
31.12.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Metobromuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Schutz der Arbeiter und Anwender;
  2. das Risiko für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die toxikologische Bewertung der Metaboliten CGa 18236, CGa 18237, CGa 18238 und 4-Bromoaniline;
  2. die Akzeptanz des Langzeitrisikos für Vögel und Säugetiere.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2016.

Stand: VO (EU)890/2014

Nr. 77
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Aminopyralid
CAS-Nr. 150114-71-9
CIPAC-Nr. 771 
IUPAC-Bezeichnung 4-Amino-3,6-dichloropyridin-2-carbonsäure
Reinheit 1 ≥ 920 g/kg

Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Höchstgehalt nicht überschreiten:
Picloram ≤ 40 g/kg

Datum der
Genehmigung
01.01.2015
Befristung der
Genehmigung
31.12.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze

gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Aminopyralid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen Boden- und/oder klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  2. das Risiko für Wassermakrophyten und nicht zur Zielgruppe gehörende Landpflanzen;
  3. das chronische Risiko für Fische.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU)891/2014

Nr. 78
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Metaflumizon
CAS-Nr.: 139968-49-3
CIPAC-Nr. 779
IUPAC-Bezeichnung (EZ)-2'-[2-(4-Cyanophenyl)- 1-(α,α,α-trifluor-m-tolyl)ethyliden]-4-(trifluormethoxy)carbanilohydrazid
Reinheit 1 ≥ 945 g/kg
(90-100 % E-Isomer
10-0 % Z-Isomer)
Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Höchstgehalt nicht überschreiten:
Hydrazin ≤ 1 mg/kg
4-(Trifluormethoxy)phenylisocyanat ≤ 100 mg/kg
Toluen ≤ 2 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2015
Befristung der
Genehmigung
31.12.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Metaflumizon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Fische und Sedimentorganismen;
  2. das Risiko für schnecken- oder regenwurmfressende Vögel.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

  1. die Gleichwertigkeit des für toxikologische und ökotoxikologische Studien verwendeten Materials mit der vorgeschlagenen technischen Spezifikation;
  2. Informationen zum Potenzial von Metaflumizon bezüglich der Bioakkumulation in Wasserorganismen und der Biomagnifikation in der aquatischen Nahrungsmittelkette.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen spätestens am 30. Juni 2015 und die gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen spätestens am 31. Dezember 2016 vor.

Stand: VO (EU)922/2014

Nr. 79
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Streptomyces lydicus Stamm WYEC 108
Sammlungsnummer: American type Culture Collection (USDA) ATCC 55445 
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Mindestkonzentration: 5,0 × 108 KBE/g
Datum der
Genehmigung
01.01.2015
Befristung der
Genehmigung
31.12.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Streptomyces lydicus Stamm WYEC 108 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Wasserorganismen;
  2. das Risiko für Bodenorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU)917/2014

Nr. 80
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Meptyldinocap

CAS-Nr.: 6119-92-2
CIPAC-Nr.: 811

IUPAC-Bezeichnung Mischung aus 75-100 % (RS)-2-(1-Methylheptyl)-4,6-dinitrophenylcrotonat und 25-0 % (RS)-2-(1-Methylheptyl)-4,6-dinitrophenylisocrotonat
Reinheit 1 ≥ 900 g/kg (Mischung aus trans- und cis-Isomeren mit einem definierten Verhältnisbereich von 25:1 bis 20:1)

Relevante Verunreinigung:
2,6-Dinitro-4-[(4RS) octan-4-yl]phenyl (2E/Z)-but-2-enoat
Höchstgehalt: 0,4 g/kg

Datum der
Genehmigung
01.04.2015
Befristung der
Genehmigung
31. März 2015
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Mai 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Meptyldinocap und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Anwender;
  2. das Risiko für wirbellose Wassertiere.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die Bewertung der Grundwasserexposition durch Metaboliten (3RS)-3-(2-Hydroxy-3,5-dinitrophenyl)-butansäure (X103317) und (2RS)-2-(2-Hydroxy-3,5-dinitrophenyl)-propionsäure (X12335709);
  2. die möglichen Auswirkungen eines bevorzugten Abbaus und/oder einer bevorzugten Umwandlung des Isomerengemischs auf die Bewertung des Risikos für Arbeitnehmer, die Bewertung des Risikos für Verbraucher und auf die Umwelt.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 31. März 2017 und die Informationen gemäß Buchstabe b zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien durch die Kommission.

Stand: VO (EU)1330/2014


Nr. 81
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Chromafenozid
CAS-Nr. 143807- 66-3
CIPAC-Nr. 775 
IUPAC-Bezeichnung N'-tert-Butyl-5- methyl-N'-(3,5- xyloyl)chroman- 6-carbohydrazid
Reinheit 1 ≥ 935 g/kg
Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht übersteigen:
Butylacetat (n-Buthylacetat, CAS-Nr. 123-86-4): ≤ 8 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.04.2015
Befristung der
Genehmigung
31.03.2025
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Oktober 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Chromafenozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen Boden- oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
  2. das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Lepidopteren in Gebieten außerhalb des Anbaugebietes;
  3. das Risiko für sedimentbewohnende Organismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die Nichtsignifikanz der Differenz zwischen dem für ökotoxikologische Untersuchungen verwendeten Material und der vereinbarten Spezifikation des technischen Materials für die Risikobewertung;
  2. die Bewertung des Risikos des Metaboliten M-10 für sedimentbewohnende Organismen;
  3. die Neigung zur Versickerung der Metaboliten M-006 und M-023 im Grundwasser.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen bis spätestens 30. September 2015 und die gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Informationen bis spätestens 31. März 2017 vor.

Stand: VO (EU) 2015/51

Nr. 82
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Gamma-Cyhalothrin
CAS-Nr.: 76703-62-3
CIPAC-Nr.: 768
IUPAC-Bezeichnung (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1R,3R)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]- 2,2-dimethylcyclopropancarboxylat
oder
(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1R)-cis-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]- 2,2-dimethylcyclopropancarboxylat
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.04.2015
Befristung der
Genehmigung
31.03.2025
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Oktober 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu gamma-Cyhalothrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. die Anwender- und Arbeitersicherheit;
  2. das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. Analyseverfahren für die Rückstandsüberwachung in Körperflüssigkeiten, Geweben und Umweltmedien;
  2. das Toxizitätsprofil der Metaboliten CPCA, PBa und PBA(OH);
  3. das Langzeitrisiko für wildlebende Säugetiere;
  4. das Potenzial der Biomagnifikation in der Nahrungsmittelkette für Land- und Wassertiere.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. März 2017 vor.

Stand: VO (EU)1334/2014

Nr. 83
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747
Zugangsnummer in der Agricultural Research Culture Collection (NRRL), Peoria, Illinois, USA: B-50405 Aktenzeichen der Hinterlegung der Kultur im International Patent Organism Depositary, Tokio, Japan: FERM BP-8234.
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Mindestkonzentration: 2,0 × 1011 KBE/g
Datum der
Genehmigung
01.04.2015
Befristung der
Genehmigung
31.03.2025
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Oktober 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes: Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747 als mögliches Allergen einzustufen ist. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Hersteller stellt die strenge Aufrechterhaltung von Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses sicher.

Stand: VO (EU) 1316/2014

Nr. 84
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Terpen-Gemisch QRD 460
CIPAC-Nr.: 982 
IUPAC-Bezeichnung Das Terpen-Gemisch QRD 460 ist ein Gemisch aus drei Bestandteilen:
  • α-Terpinen: 1-Isopropyl-4-methyl- 1,3-cyclohexadien
  • p-Cymol: 1-Isopropyl-4- methylbenzol;
  • d-Limonen: (R)-4-Isopropenyl-1-methylcyclohexen.
Reinheit 1 Der technische Wirkstoff

sollte die einzelnen Bestandteile in folgender Konzentration enthalten:

  • α-Terpinen: 59,7 %;
  • p-Cymol: 22,4 %;
  • d-Limonen: 17,9 %;

Die einzelnen Bestandteile sollten folgende Mindestreinheit aufweisen:

  • α-Terpinen: 89 %;
  • p-Cymol: 97 %;
  • d-Limonen: 93 %.
Datum der
Genehmigung
10.08.2015
Befristung der
Genehmigung
10.08.2025
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zum Terpen-Gemisch QRD 460 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders:

  1. auf die Lagerstabilität der Formulierungen;
  2. auf den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
  3. auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  4. auf den Schutz von Oberflächenwasser und Wasserorganismen;
  5. auf den Schutz von Bienen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (es sollten 5 Chargenanalysen des Gemischs vorgelegt werden), die sich auf akzeptable, validierte Analyseverfahren stützt. Es sollte bestätigt werden, dass das technische Material keine relevanten Verunreinigungen enthält;
  2. die Gleichwertigkeit des für toxikologische und ökotoxikologische Studien verwendeten Materials mit der bestätigten technischen Spezifikation;

Der Antragsteller übermittelt diese Informationen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis 10. Februar 2016.

Stand: VO (EU) 2015/1192

Nr. 85
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fenhexamid
CAS-Nr.: 126833-17-8
CIPAC-Nr.: 603
IUPAC-Bezeichnung N-(2,3-Dichlor-4-hydroxyphenyl)-1-methylcyclohexan-1-carboxamid
Reinheit 1 ≥ 975 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht überschreiten:

  • Toluol: höchstens 1 g/kg;
  • 4-Amino-2,3-dichlorphenol: höchstens 3 g/kg.
Datum der
Genehmigung
01.01.2016
Befristung der
Genehmigung
31.12.2030
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Fenhexamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender bei handgeführten Anwendungen in Freilandkulturen;
  • den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten von Kulturen, die in geschlossenen Räumen behandelt wurden;
  • das Risiko für Wasserorganismen;
  • die Langzeitrisiken für Säugetiere bei Freilandanwendungen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2015/1201


Nr. 86
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Halauxifenmethyl
CAS Nr.: 943831-98-9
CIPAC-Nr.:
970.201 (Halauxifenmethyl)
970 (Halauxifen)
IUPAC-Bezeichnung Methyl-4-amino-3-chlor-6-(4- chlor-2-fluor-3-methoxyphenyl)pyridin-2-carboxylat
Reinheit 1 ≥ 930 g/kg
Datum der
Genehmigung
05.08.2015
Befristung der
Genehmigung
05.08.2025
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Halauxifen-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • das Risiko für Wasserpflanzen und nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  • die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung); die Relevanz von im technischen Material vorhandenen Verunreinigungen sollte bestätigt werden.
  • Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den technischen Spezifikationen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 5. Februar 2016 vor.

Stand: VO (EU) 2015/1165

Nr. 87
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pyridat
CAS-Nr.: 55512-33-9
CIPAC-Nr.: 447
IUPAC-Bezeichnung O-(6-Chlor-3-phenylpyridazin-4-yl)-S-octylthiocarbonat
Reinheit 1 ≥ 900 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2016
Befristung der
Genehmigung
31.12.2030
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pyridat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Wasserorganismen, für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen und für pflanzenfressende Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2015/1115

Nr. 88
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Sulfoxaflor
CAS-Nr.: 946578-00-3
CIPAC-Nr.: 820 
IUPAC-Bezeichnung [Methyl(oxo){1-[6-(trifluoromethyl)-3-pyridyl]ethyl}-λ6-sulfanyliden]cyanamid
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
Datum der
Genehmigung
18.08.2015
Befristung der
Genehmigung
18.08.2025
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Sulfoxaflor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  1. das Risiko für Bienen und andere Nichtzielarthropoden;
  2. das Risiko für zur Bestäubung eingesetzte Bienen und Hummeln, wenn der Stoff in Gewächshäusern eingesetzt wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. das über die verschiedenen Expositionswege (insbesondere Nektar, Pollen, Guttationsflüssigkeit und Staub) entstehende Risiko für Honigbienen;
  2. das Risiko für Honigbienen, die in Folgekulturen Nektar oder Pollen sammeln;
  3. das Risiko für andere bestäubende Insekten als Honigbienen;
  4. das Risiko für Bienenlarven.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 18. August 2017 vor.

Stand: VO (EU) 2015/1295

Nr. 89
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Sulfosulfuron
CAS-Nr.: 141776-32-1
CIPAC-Nr.: 601 
IUPAC-Bezeichnung 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(2-ethylsulfonylimidazo[1,2-a] pyridin-3-yl) sulfonylharnstoff
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg

Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Gehalt im technischen Material nicht überschreiten:

Phenol: < 2 g/kg

Datum der
Genehmigung
01.01.2016
Befristung der
Genehmigung
31.12.2030
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Sulfosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders:

  • auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • auf das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende Bodenmakroorganismen außer Regenwürmern, für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen und für Wasserorganismen.

Stand: VO (EU) 2015/1154

Nr. 90
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Florasulam
CAS-Nr. 145701-23-1
CIPAC-Nr. 616 
IUPAC-Bezeichnung 2',6',8-Trifluoro-5-methoxy[1,2,4]triazol[1,5-c]pyrimidin-2-sulfonanilid
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg

Verunreinigung: 2,6-DFA, höchstens 2 g/kg

Datum der
Genehmigung
01.01.2016
Befristung der
Genehmigung
31.12.2030
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Florasulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Wasserorganismen und für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2015/1397


Nr. 91
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Flupyradifuron
CAS-Nr.: 951659-40-8
CIPAC-Nr.: 987
IUPAC-Bezeichnung 4-[[(6-Chloropyridin-3-yl) methyl](2,2-difluoroethyl)amino]furan-2(5H)-on
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg
Datum der
Genehmigung
09.12.2015
Befristung der
Genehmigung
09.12.2025
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Flupyradifuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz der Arbeiter und Anwender;
  • das Risiko für Nichtzielarthropoden, wirbellose Wassertiere und kleine pflanzenfressende Säugetiere;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • Rückstände in Matrices von Tieren und in Folgekulturen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung), einschließlich der Relevanz einiger individueller Verunreinigungen;
  2. Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den bestätigten technischen Spezifikationen;
  3. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die unter den Nummern 1 und 2 erforderlichen Informationen bis zum 9. Juni 2016 und die unter Nummer 3 erforderlichen Informationen innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser vor.

Stand: VO (EU) 2015/2084

Nr. 92
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Rescalure
CAS-Nr.: 67601-06-3
CIPAC-Nr.: Nicht verfügbar
IUPAC-Bezeichnung (3S,6R)-(3S,6S)-6-Isopropenyl-3-methyldec-9-en-1-yl acetat
Reinheit 1 ≥ 750 g/kg

Das Verhältnis von (3S,6R) zu (3S,6S) muss sich in einem Bereich zwischen 55/45 und 45/55 bewegen. Der Reinheitsbereich der einzelnen Isomere muss zwischen 337,5 g/kg und 412,5 g/kg liegen.

Datum der
Genehmigung
18.12.2015
Befristung der
Genehmigung
18.12.2025
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Rescalure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU) 2015/2198

Nr. 93
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Mandestrobin
CAS-Nr.: 173662-97-0
CIPAC-Nr.: Nicht verfügbar
IUPAC-Bezeichnung (RS)-2-Methoxy-N-methyl-2-[α-(2,5-xylyloxy)-o-tolyl]acetamid
Reinheit 1 ≥ 940 g/kg (bezogen auf die Trockenmasse)
Xylol (ortho, meta, para), Ethylbenzol max. 5 g/kg (TK)
Datum der
Genehmigung
09.12.2015
Befristung der
Genehmigung
09.12.2025
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Mandestrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Gefährdung von Wasserorganismen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung), einschließlich der Relevanz einiger individueller Verunreinigungen;
  2. Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den bestätigten technischen Spezifikationen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 9. Juni 2016 vor.

Stand: VO (EU) 2015/2085

Nr. 94
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern 2,4-D
CAS-Nr.: 94-75-7
CIPAC-Nr.: 1
IUPAC-Bezeichnung (2,4-dichlorophenoxy) acetic acid
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg
Verunreinigungen:
Freie Phenole (ausgedrückt als 2,4-DCP): höchstens 3 g/kg
Summe der Dioxine und Furane (WHO-TCDD TEQ) 13: höchstens 0,01 mg/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2016
Befristung der
Genehmigung
31.12.2030
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu 2,4-D und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Wasserorganismen, terrestrische Organismen und Verbraucher in Fällen, in denen mehr als 750 g/ha angewendet werden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde Folgendes vor:

  1. bestätigende Informationen in Form der Vorlage der vollständigen Ergebnisse der vorhandenen erweiterten 1-Generation-Studie;
  2. bestätigende Informationen in Form der Vorlage des Amphibian Metamorphosis Assay (AMA) (OECD (2009) Test Nr. 231) zur Überprüfung der möglichen endokrinen Eigenschaften des Stoffes.

Die Informationen gemäß Nummer 1 sind bis zum 4. Juni 2016 und die Informationen gemäß Nummer 2 sind bis zum 4. Dezember 2017 vorzulegen.

Stand: VO (EU) 2015/2033

Nr. 95
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pyraflufen-ethyl
CAS-Nr. 129630-19-9
CIPAC-Nr. 605.202
IUPAC-Bezeichnung Ethyl[2-chlor-5-(4-chlor- 5-difluormethoxy-1-methylpyrazol-3-yl)-4- fluorphenoxy]acetat
Reinheit 1 ≥ 956 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.04.2016
Befristung der
Genehmigung
31.03.2031
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pyraflufen-ethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

  • den Schutz von Wasserorganismen;
  • den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2016/182


Nr. 96
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Iprovalicarb
CAS-Nr. 140923-17-7
CIPAC Nr. 620 
IUPAC-Bezeichnung Isopropyl[(1S)-2-methyl-1-{[(1RS)-1-p-tolylethyl]carbamoyl}propyl]carbamat
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
Verunreinigungen:
Toluen: höchstens 3 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.04.2016
Befristung der
Genehmigung
31.03.2031
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Iprovalicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz des Grundwassers vor dem relevanten Bodenmetaboliten PMPa 17, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit lehmarmen Böden ausgebracht wird;
  • die Anwender- und Arbeitersicherheit;
  • den Schutz von Wasserorganismen bei formulierten Produkten, die andere Wirkstoffe enthalten.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über das gentoxische Potenzial des Bodenmetaboliten PMPa vor. Diese Informationen werden bis zum 30. September 2016 vorgelegt.

Stand: VO (EU) 2016/147

Nr. 97
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pinoxaden
CAS-Nr. 243973-20-8
CIPAC Nr. 776
IUPAC-Bezeichnung 8-(2,6-Diethyl-p-tolyl)-1,2,4,5-tetrahydro-7-oxo-7H-pyrazolo[1,2-d] [1,4,5]oxadiazepin-9-yl 2,2-dimethylpropionat
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Toluen: Höchstgehalt 1 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.07.2016
Befristung der
Genehmigung
30.06.2026
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 29. Januar 2016 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Pinoxaden und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die betroffenen Mitgliedstaaten führen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch den Metaboliten M2 in gefährdeten Gebieten durch.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. eine validierte Methode zur Analyse der Metaboliten M11, M52, M54, M55 und M56 im Grundwasser;
  2. die Relevanz der Metaboliten M3, M11, M52, M54, M55 und M56 sowie die entsprechende Bewertung des Risikos für das Grundwasser, wenn Pinoxaden nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG als H361d eingestuft wird (kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen).

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a spätestens am 30. Juni 2018 und die Informationen gemäß Buchstabe b innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Einstufungsentscheidung für Pinoxaden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG vor.

Stand: VO (EU) 2016/370

Nr. 98
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Acibenzolar-S-methyl
CAS-Nr. 135158-54-2
CIPAC Nr. 597 
IUPAC-Bezeichnung S-methyl benzo[1,2,3]thiadiazol-7-carbothioat
Reinheit 1 970 g/kg
Toluen: höchstens 5 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.04.2016
Befristung der
Genehmigung
31.03.2031
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Acibenzolar-S-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  1. das Risiko für die Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme,
  2. den Schutz der Anwender und Arbeiter,
  3. das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde spätestens am 1. Juni 2017 bestätigende Informationen über die Relevanz und Reproduzierbarkeit der im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber Acibenzolar-S-methyl beobachteten morphometrischen Veränderungen des Kleinhirns von Föten sowie über die Frage vor, ob diese Änderungen durch eine endokrine Wirkungsweise erzeugt werden können. Die zu übermittelnden Informationen umfassen eine systematische Überprüfung der vorliegenden Erkenntnisse, die anhand verfügbarer Leitlinien bewertet wurden (z.B. EFSa GD on Systematic Review methodology, 2010).

Stand: VO (EU) 2016/389


Nr. 99
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Cyantraniliprol
CAS-Nr. 736994-63-1
CIPAC-Nr. nicht vergeben 
IUPAC-Bezeichnung 3-Brom-1-(3-chlor-2-pyridyl)-4'-cyano-2'-methyl-6'- (methylcarbamoyl)pyrazol-5-carboxanilid
Reinheit 1 ≥ 940 g/kg
IN-Q6S09 höchstens 1 mg/kg
IN-RYA13 höchstens 20 mg/kg
Methansulfonsäure höchstens 2 g/kg
Acetonitril höchstens 2 g/kg
Heptan höchstens 7 g/kg
3-Picolin höchstens 3 g/kg
Datum der
Genehmigung
14.09.2016
Befristung der
Genehmigung
14.09.2026
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Cyantraniliprol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Anwender;
  2. das Risiko für Wasserorganismen, Bienen und andere Nichtzielarthropoden;
  3. das Risiko für zur Bestäubung eingesetzte Bienen und Hummeln, wenn der Wirkstoff in Gewächshäusern eingesetzt wird;
  4. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Stand: VO (EU) 2016/1414

Nr. 100
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Isofetamid
CAS-Nr. 875915-78-9
CIPAC-Nr. 972 
IUPAC-Bezeichnung N-[1,1-Dimethyl-2-(4-isopropoxy-o-tolyl)-2-oxoethyl]- 3-methylthiophen-2-carboxamid
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
Datum der
Genehmigung
15.09.2016
Befristung der
Genehmigung
15.09.2026
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Isofetamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Anwender, Arbeiter und Wasserorganismen, vor allem Fische.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung), einschließlich der Relevanz von Verunreinigungen;
  2. die Übereinstimmung der zur Toxizitäts- und Ökotoxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation;
  3. die Auswirkungen der Chlorung im Rahmen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände, einschließlich der möglichen Bildung von Chlorrückständen aus Rückständen in Oberflächengewässern, wenn den Oberflächengewässern Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 15. März 2017 und die Informationen gemäß Nummer 3 binnen zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Stand: VO (EU) 2016/1425

Nr. 101
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600

Zugangsnummer in der National Collection of Industrial, Marine and Food Bacteria Ltd (NCIMB), Schottland: NCIMB 12376

Hinterlegungsnummer in der American type Culture Collection (ATCC): SD-1414

IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Mindestkonzentration: 5,0 × 1014 KBE/kg
Datum der
Genehmigung
16.09.2016
Befristung der
Genehmigung
16.09.2026
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich der vollständigen Charakterisierung von Verunreinigungen und Metaboliten;
  2. den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Stand: VO (EU) 2016/1429

Nr. 102
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Ethofumesat
CAS-Nr. 26225-79-6
CIPAC Nr. 233
IUPAC-Bezeichnung (RS)-2-Ethoxy-2,3-dihydro-3,3-dimethylbenzofuran-5-ylmethansulfonat
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

  • EMS; Ethylmethansulfonat: höchstens 0,1 mg/kg
  • iBMS; Isobutylmethansulfonat: höchstens 0,1 mg/kg
Datum der
Genehmigung
01.11.2016
Befristung der
Genehmigung
31.10.2031
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts hinsichtlich der Erneuerung der Genehmigung von Ethofumesat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2016/1426

Nr. 103
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Picolinafen
CAS-Nr. 137641-05-5
CIPAC-Nr. 639
IUPAC-Bezeichnung 42-Fluor-6-(α,α,α-trifluor-m-tolyloxy)pyridin-2-carboxanilid
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.11.2016
Befristung der
Genehmigung
30.06.2031
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Picolinafen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Verunreinigungen im technischen Wirkstoff;
  • den Schutz von Säugetieren, insbesondere großer pflanzenfressender Säugetiere;
  • den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von Wasserorganismen, insbesondere Algen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2016/1423

Nr. 104
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Thifensulfuron-methyl
CAS-Nr. 79277-27-3
CIPAC-Nr. 452
IUPAC-Bezeichnung Methyl-3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl) thiophen-2-carboxylat
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.11.2016
Befristung der
Genehmigung
31.10.2031
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Thifensulfuron-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz des Grundwassers;
  • den Schutz von Nichtzielpflanzen und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung sowie die Verpflichtung zur Überwachung des Grundwassers umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. die nicht vorhandene Genotoxizität der Metaboliten IN-A4098 (einschließlich seines Derivats IN-B5528), IN-A5546 und IN-W8268;
  2. Daten zum Wirkungsmechanismus, um eine endokrine Wirkungsweise bei Tumoren der Milchdrüsen auszuschließen;
  3. das Risiko für Wasserorganismen durch Thifensulfuron-methyl und den Metaboliten IN-D8858 sowie das Risiko für Bodenorganismen durch die Metaboliten IN-JZ789 und 2-Säure-3-triuret;
  4. die Relevanz der Metaboliten IN-A4098, IN-L9223 und IN-JZ789, wenn Thifensulfuron-methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch der Kategorie 2 eingestuft wird, sowie das Risiko, dass diese Metaboliten das Grundwasser kontaminieren.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 31. März 2017, die Informationen gemäß den Nummern 2 und 3 bis zum 30. Juni 2017 und die Informationen gemäß Nummer 4 binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung von Thifensulfuron-methyl.

Stand: VO (EU) 2016/1424


Nr. 105
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Thiabendazol
CAS Nr. 148-79-8
CIPAC Nr. 323
IUPAC-Bezeichnung 2-(Thiazol-4-yl)benzimidazol
Reinheit 1 ≥ 985 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.04.2017
Befristung der
Genehmigung
31.03.2032
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Thiabendazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender und Verbraucher,
  • den Schutz des Grundwassers,
  • die Kontrolle von Abwasser aus Anwendungen nach der Ernte.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis 31. März 2019 bestätigende Informationen bezüglich Tests der Stufe 2 zur Untersuchung potenzieller endokrin vermittelter Wirkungsweisen von Thiabendazol, wie sie gegenwärtig das Rahmenkonzept ("Conceptual Framework") der OECD vorsieht.

Stand: VO (EU)2017/157

Nr. 106
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Oxathiapiprolin
CAS-Nr.: 1003318-67-9
CIPAC-Nr. 985 
IUPAC-Bezeichnung 1-(4-{4-[(5RS)-5-(2,6-Difluorphenyl)-4,5-dihydro-1,2-oxazol-3-yl]-1,3-thiazol-2-yl} -1-piperidyl)-2- [5-methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-1-yl]ethanon
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
Datum der
Genehmigung
03.03.2017
Befristung der
Genehmigung
03.03.2027
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Oxathiapiprolin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung), einschließlich der Relevanz von Verunreinigungen;
  2. die Übereinstimmung der zur Toxizitäts- und Ökotoxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 3. September 2017.

Stand: VO (EU) 2017/239

Nr. 107
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Iodosulfuron
CAS Nr. 185119-76-0 (Grundsubstanz)
CAS Nr. 144550-36-7 (Iodosulfuron-methyl-natrium)
CIPAC Nr. 634 (Grundsubstanz)
CIPAC Nr. 634.501 (Iodosulfuron-methyl-natrium) 
IUPAC-Bezeichnung 4-Iod-2-[(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl) carbamoylsulfamoyl]benzoesäure

(Iodosulfuron)

Natrium-({[5-iod-2-(methoxycarbonyl)phenyl]sulfonyl}carbamoyl) (4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)azanid

(Iodosulfuron-methyl-natrium)

Reinheit 1 ≥ 910 g/kg (ausgedrückt als Iodosulfuron-methyl-natrium)
Datum der
Genehmigung
01.04.2017
Befristung der
Genehmigung
31.03.2032
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Prüfungsberichts zu Iodosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für die Verbraucher;
  • das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen;
  • das Risiko für Wasserpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. das genotoxische Potenzial des Metaboliten Triazin-Amin (IN-A4098), um zu bestätigen, dass dieser Metabolit nicht genotoxisch und nicht relevant für die Risikobewertung ist;
  2. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 1. Oktober 2017 und die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Stand: VO (EU) 2017/407

Nr. 108
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Flazasulfuron
CAS-Nr. 104040-78-0
CIPAC-Nr. 595 
IUPAC-Bezeichnung 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(3-trifluormethyl-2-pyridylsulfonyl)harnstoff
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.08.2017
Befristung der
Genehmigung
31.07.2032
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Flazasulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von Wasserpflanzen;
  • den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.

Stand: VO (EU) 2017/805

Nr. 109
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Beauveria bassiana Stamm NPP111B005

Zugangsnummer in der CNCM (Collection Nationale de Culture de Microorganismes) des Institut Pasteur, Paris, Frankreich: I-2961.

IUPAC-Bezeichnung entfällt
Reinheit 1 Höchstgehalt an Beauvericin: 24 μg/l
Datum der
Genehmigung
07.06.2017
Befristung der
Genehmigung
07.06.2027
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm NPP111B005 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Beauveria bassiana Stamm NPP111B005, wie jeder Mikroorganismus, als mögliches Allergen eingestuft werden muss, und insbesondere die Exposition durch Einatmen;
  • den Höchstgehalt für den Metaboliten Beauvericin im formulierten Produkt.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2017/843


Nr. 110
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Beauveria bassiana Stamm 147

Zugangsnummer in der CNCM (Collection nationale de cultures de micro-organismes) des Institut Pasteur, Paris, Frankreich: I-2960.

IUPAC-Bezeichnung entfällt
Reinheit 1 Höchstgehalt an Beauvericin: 24 μg/l
Datum der
Genehmigung
06.06.2017
Befristung der
Genehmigung
06.06.2027
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm 147 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Beauveria bassiana Stamm 147, wie jeder Mikroorganismus, als mögliches Allergen eingestuft werden muss, und insbesondere die Exposition durch Einatmen;
  • den Höchstgehalt für den Metaboliten Beauvericin im formulierten Produkt.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2017/831

Nr. 111
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Mesosulfuron (Stammverbindung)
Mesosulfuron-methyl (Variante)
CAS-Nr. 208465-21-8 (Mesosulfuron-methyl)
CIPAC Nr. 663 (Mesosulfuron)
CIPAC Nr. 663.201 (Mesosulfuron-methyl)
IUPAC-Bezeichnung (Mesosulfuron-methyl):
Methyl-2-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-α- (methansulfonamido)-p-toluat

Mesosulfuron:
2-[(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-α- (methansulfonamido)-p-toluylsäure

Reinheit 1 ≥ 930 g/kg
(ausgedrückt als Mesosulfuron-methyl)
Datum der
Genehmigung
01.07.2017
Befristung der
Genehmigung
30.06.2032
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Erneuerungsberichts zu Mesosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen;
  • den Schutz des Grundwassers.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Binnen zwei Jahren nach Verfügbarkeit eines Leitfadens zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.

Stand: VO (EU) 2017/755

Nr. 112
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Mesotrion
CAS-Nr. 104206-82-8
CIPAC-Nr. 625 
IUPAC-Bezeichnung Mesotrion
2-(4-Mesyl-2-nitrobenzoyl)cyclohexan-1,3-dion
Reinheit 1 ≥ 920 g/kg
R287431 max. 2 mg/kg
R287432 max. 2 g/kg
1,2-Dichlorethan max. 1 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.06.2017
Befristung der
Genehmigung
31.05.2032
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Mesotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender;
  • den Schutz des Grundwassers in Gebieten mit empfindlichen Böden;
  • den Schutz von Säugetieren, Wasser- und Nichtzielpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. das gentoxische Profil des Metaboliten AMBA;
  2. die potenzielle endokrine Wirkungsweise des Wirkstoffs unter besonderer Berücksichtigung von Tests der Stufen 2 und 3, wie sie gegenwärtig im Rahmenkonzept der OECD (OECD 2012) vorgesehen sind und in der wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSa zur Gefahrenbewertung für endokrine Disruptoren untersucht wurden;
  3. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Die Informationen gemäß Nummer 1 übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 1. Juli 2017, die Informationen gemäß Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2017. Die bestätigenden Informationen gemäß Nummer 3 übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission.

Stand: VO (EU) 2017/725

Nr. 113 
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Cyhalofop-butyl
CAS-Nr. 122008-85-9
CIPAC-Nr. 596
IUPAC-Bezeichnung Butyl-(R)-2-[4-(4-cyano-2-fluorphenoxy)phenoxy]propionat
Reinheit 1 950 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.07.2017
Befristung der
Genehmigung
30.06.2032
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Cyhalofop-butyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender;
  • die technische Spezifikation;
  • den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2017/753

Nr. 114
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Propoxycarbazon (Grundkörper)
Propoxycarbazon-Natrium (Variante)
CAS-Nr. 145026-81-9 (Propoxycarbazon)
CAS-Nr. 181274-15-7 (Propoxycarbazon-Natrium)
CIPAC-Nr. 655 (Propoxycarbazon)
CIPAC-Nr. 655.011 (Propoxycarbazon-Natrium)
IUPAC-Bezeichnung Propoxycarbazon:
Methyl 2-[(4,5-dihydro-4-methyl-5-oxo-3- propoxy-1H-1,2,4-triazol-1-carboxamido) sulfonyl]benzoat

Propoxycarbazon-Natrium:
Natrium {[2-(methoxycarbonyl)phenyl]sulfonyl} [(4,5-dihydro-4-methyl-5-oxo-3-propoxy- 1H-1,2,4-triazol-1-yl)carbonyl]azanid

Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
(ausgedrückt als Propoxycarbazon-Natrium)
Datum der
Genehmigung
01.09.2017
Befristung der
Genehmigung
31.08.2032
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Propoxycarbazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von Wasserorganismen, insbesondere von Wasserpflanzen und von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.

Stand: VO (EU) 2017/1115


Nr. 115
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Benzoesäure
CAS-Nr. 65-85-0
CIPAC-Nr. 622
IUPAC-Bezeichnung Benzoesäure
Reinheit 1 ≥ 990 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.09.2017
Befristung der
Genehmigung
31.08.2032
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Benzoesäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2017/1113

Nr. 116
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern 2,4-DB
CAS-Nr. 94-82-6
CIPAC-Nr. 83
IUPAC-Bezeichnung 4-(2,4-Dichlorphenoxy)buttersäure
Reinheit 1 ≥ 940 g/kg

Verunreinigungen:

Freie Phenole (ausgedrückt als 2,4-Dichlorphenol (2,4-DCP)): höchstens 15 g/kg.

Dibenzo-p-dioxine und polychlorierte Dibenzofurane (TCDD Toxizitätsäquivalente (TEQ)): höchstens 0,01 mg/kg.

Datum der
Genehmigung
01.11.2017
Befristung der
Genehmigung
31.10.2032
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu 2,4-DB und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender und Arbeiter,
  • den Schutz der Verbraucher bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs,
  • den Schutz von wildlebenden Säugetieren,
  • den Schutz von im Boden lebenden Nichtzielorganismen,
  • den Schutz von Wasserorganismen,
  • den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2017/1491

Nr. 117
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Maleinsäurehydrazid
CAS-Nr. 123-33-1
CIPAC-Nr. 310
IUPAC-Bezeichnung 6-Hydroxy-2H-pyridazin-3-on
Reinheit 1 ≥ 979 g/kg

Bis zum 1. November 2018 darf die Verunreinigung Hydrazin 1 mg/kg im technischen Material nicht überschreiten.

Ab 1. November 2018 darf die Verunreinigung Hydrazin 0,028 mg/kg im technischen Material nicht überschreiten.

Datum der
Genehmigung
01.11.2017
Befristung der
Genehmigung
31.10.2032
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Maleinsäurehydrazid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Verbraucherschutz;
  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; die Anwendungsbedingungen sollten die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls dafür, dass das Etikett der behandelten Kulturen Folgendes enthält: den Hinweis, dass die Kulturen mit Maleinsäurehydrazid behandelt wurden, und die begleitenden Anweisungen zur Vermeidung der Exposition von Nutztieren.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU)2017/1506

Nr. 118
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Glyphosat
CAS-Nr. 1071-83-6
CIPAC-Nr. 284
IUPAC-Bezeichnung N-(Phosphonomethyl)glycin
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:
Formaldehyd, weniger als 1 g/kg
N-Nitroso-glyphosat, weniger als 1 mg/kg

Datum der
Genehmigung
16.12.2017
Befristung der
Genehmigung
15.12.2022
Sonderbestimmungen Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts über Glyphosat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf Anwendungen in Nicht-Kulturland,
  • den Schutz gewerblicher und nichtgewerblicher Verwender,
  • das Risiko für Landwirbeltiere und nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen,
  • die Bedrohung der Vielfalt und Abundanz von Nichtziel-Landarthropoden und -Landwirbeltieren durch trophische Wechselwirkungen,
  • die Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis bei der Verwendung vor der Ernte.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwendung von Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln in den bestimmten Gebieten gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 2009/128/EG minimiert wird.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials und der Spezifikationen des in den toxikologischen Studien verwendeten Testmaterials.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Glyphosat enthaltende Pflanzenschutzmittel nicht den Beistoff POE-Tallowin (CAS-Nr. 61791-26-2) enthalten.

Stand: VO (EU) 2017/2324

Nr. 119
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Acetamiprid
CAS-Nr. 135410-20-7
CIPAC-Nr. 649
IUPAC-Bezeichnung (E)-N1-[(6-chlor-3-pyridyl)methyl]- N2-cyano-N1-methylacetamidin
Reinheit 1 ≥ 990 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.03.2018
Befristung der
Genehmigung
28.02.2033
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Acetamiprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Wasserorganismen, Bienen und andere Nichtzielarthropoden;
  • das Risiko für Vögel und Säugetiere;
  • das Risiko für die Verbraucher;
  • das Risiko für Anwender.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2018/113


Nr. 120
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bentazon
CAS-Nr. 25057-89-0
CIPAC-Nr. 366
IUPAC-Bezeichnung 3-Isopropyl-1H-2,1,3-benzothiadiazin-4 (3H)-on-2,2-dioxid
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg
1,2-Dichlorethan < 3 mg/kg
Datum der
Genehmigung
01.06.2018
Befristung der
Genehmigung
31.05.2025
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts über Bentazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die technische Spezifikation;
  • den Schutz der Anwender und Arbeiter;
  • das Risiko für Vögel und Säugetiere;
  • den Grundwasserschutz, insbesondere, aber nicht nur in Trinkwasserschutzgebieten, und sie prüfen sorgfältig den Zeitpunkt der Anwendung sowie die Boden- und/oder Klimabedingungen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis 1. Februar 2019 bestätigende Informationen bezüglich Tests der Stufen 2/3 zur Untersuchung potenzieller endokrin vermittelter Wirkungsweisen von Bentazon, wie sie gegenwärtig das Rahmenkonzept ("Conceptual Framework") der OECD vorsieht.

Stand: VO (EU) 2018/660

Nr. 121
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Silthiofam
CAS-Nr.: 175217-20-6
CIPAC-Nr.: 635
IUPAC-Bezeichnung N-Allyl-4,5-dimethyl-2-(trimethylsilyl) thiophen-3-carboxamid
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.07.2018
Befristung der
Genehmigung
30.06.2033
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Silthiofam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender;
  • den Schutz des Grundwassers in Gebieten mit empfindlichen Böden;
  • den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Regenwürmern.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.
  2. die Relevanz der Metaboliten M2 und M6 unter Berücksichtigung aller entsprechenden Einstufungen für Silthiofam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, insbesondere als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2.

Der Antragsteller übermittelt die Information gemäß Nummer 1 binnen zwei Jahren, nachdem die Kommission einen Leitfaden zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser öffentlich zugänglich gemacht hat, sowie die Information gemäß Nummer 2 binnen einem Jahr nach Veröffentlichung auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHa in Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Silthiofam.

Stand: VO (EU) 2018/710

Nr. 122
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Forchlorfenuron
CAS-Nr. 68157-60-8
CIPAC-Nr. 633
IUPAC-Bezeichnung 1-(2-chloro-4-pyridyl)-3-phenylurea
Reinheit 1 ≥ 978 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.06.2018
Befristung der
Genehmigung
31.05.2033
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Forchlorfenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das potenzielle Risiko für die Verbraucher durch Metaboliten in Obstkulturen mit genießbarer Schale.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2018/679

Nr. 123
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Zoxamid
CAS-Nr. 156052-68-5
CIPAC-Nr. 640
IUPAC-Bezeichnung (RS)-3,5-Dichlor-N- (3-chlor-1-ethyl-1-methyl-2- oxopropyl)-p-toluamid
Reinheit 1 ≥ 953 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.07.2018
Befristung der
Genehmigung
30.06.2033
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Zoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz des Grundwassers vor dem Metaboliten RH-141455,
  • den Schutz von Bienen, Wasserorganismen und Regenwürmern.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
Binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.

Stand: VO (EU) 2018/692

Nr. 124
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Trifloxystrobin
CAS-Nr. 141517-21-7
CIPAC-Nr. 617
IUPAC-Bezeichnung Methyl(E)-methoxyimino-{(E)-α-[1-(α,α,α-trifluor-m-tolyl)ethylidenaminooxy]-o-tolyl}acetat
Reinheit 19 ≥ 975 g/kg

AE 1344136 (max. 4 g/kg)

Datum der
Genehmigung
01.08.2018
Befristung der
Genehmigung
31.07.2033
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Trifloxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von Wasserorganismen, Bienen und fischfressenden Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. die Relevanz etwaiger Metaboliten im Grundwasser unter Berücksichtigung aller entsprechenden Einstufungen für Trifloxystrobin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2;
  2. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 binnen eines Jahres nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Trifloxystrobin auf der Website der ECHA.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren, nachdem die Kommission einen Leitfaden zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser veröffentlicht hat.

Stand: VO (EU) 2018/1060

Nr. 125
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Carfentrazonethyl
CAS-Nr. 128639-02-1
CIPAC-Nr. 587.202
IUPAC-Bezeichnung Ethyl (RS)-2-chlor-3-[2-chlor-4-fluor-5-[4-(difluormethyl)-4,5-dihydro-3-methyl-5-oxo- 1H-1,2,4-triazol-1-yl]phenyl]propionat
Reinheit 19 ≥ 910 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.08.2018
Befristung der
Genehmigung
31.07.2033
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Carfentrazon-ethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von im Boden lebenden Nichtzielorganismen;
  • den Schutz von Wasserorganismen;
  • den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden höheren terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. die Relevanz etwaiger Metaboliten im Grundwasser unter Berücksichtigung einer relevanten Einstufung von Carfentrazon-ethyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 20, insbesondere als karzinogener Stoff der Kategorie 2;
  2. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 binnen eines Jahres nach Veröffentlichung der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu Carfentrazon-ethyl auf der Website der ECHA.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Stand: VO (EU) 2018/1061

Nr. 126
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fenpicoxamid
CAS-Nr.: 517875-34-2
CIPAC-Nr.: 991
IUPAC-Bezeichnung (3S,6S,7R,8R)-8-Benzyl-3-{3-[(isobutyryloxy)methoxy]-4-methoxypyridin-2-carboxamido-6 -methyl-4,9-dioxo-1,5-dioxonan-7-yl-isobutyrat
Reinheit 19 ≥ 750 g/kg
Datum der
Genehmigung
11.10.2018
Befristung der
Genehmigung
11.10.2028
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Fenpicoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Auswirkungen der Verarbeitung auf die Bewertung des Risikos für die Verbraucher;
  • das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung) und die Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation;
  2. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser;
  3. das endokrinschädigende Potenzial von Fenpicoxamid bezüglich der Signalwege der Schilddrüse, wobei insbesondere mechanistische Daten vorzulegen sind, damit gemäß den Nummern 3.6.5 und 3.8.2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, geändert durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission 22, geklärt werden kann, ob die in den zur Genehmigung vorgelegten Studien festgestellten Wirkungen mit einer einschlägigen endrokrinschädigenden Wirkungsweise verbunden sind.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 11. Oktober 2019, die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser und die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 10. November 2020.

Stand: VO (EU) 2018/1265

Nr. 127
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pethoxamid
CAS-Nr. 106700-29-2
CIPAC-Nr. 665
IUPAC-Bezeichnung 2-Chlor-N-(2-ethoxyethyl)-N-(2-methyl-1-phenylprop-1-enyl)acetamid
Reinheit 21 ≥ 940 g/kg
Verunreinigungen:
Toluen: höchstens 3 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.12.2018
Befristung der
Genehmigung
30.11.2033
Sonderbestimmungen TEIL a

Die Verwendung ist auf eine einzige Anwendung mit einer Maximaldosis von 1.200 g Wirkstoff je Hektar jedes zweite Jahr auf demselben Feld beschränkt.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Pethoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko von Grundwassermetaboliten, wenn Pethoxamid in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • das Risiko für Wasserorganismen und Regenwürmer;
  • das Risiko für die Verbraucher durch Rückstände in den Folgekulturen oder im Fall von Ernteausfällen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. die Relevanz etwaiger Metaboliten im Grundwasser unter Berücksichtigung einer relevanten Einstufung von Pethoxamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 20, insbesondere als karzinogener Stoff der Kategorie 2;
  2. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser;
  3. das endokrinschädigende Potenzial von Pethoxamid bezüglich der Signalwege der Schilddrüse, wobei zumindest mechanistische Daten vorliegen müssen, damit geklärt werden kann, ob eine einschlägige endokrinschädigende Wirkungsweise vorliegt.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 binnen eines Jahres nach Veröffentlichung der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Pethoxamid und den angeforderten Informationen.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.
Der Antragsteller übermittelt bis zum 10. November 2020 die Informationen gemäß Nummer 3 im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission 22 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften sowie dem gemeinsamen Leitfaden zur Identifizierung endokrinschädlicher Stoffe der EFSa und der ECHA.

Stand: VO (EU) 2018/1264

Nr. 128
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Tribenuron (Ausgangsstoff)
CAS-Nr.: 106040-48-6
CIPAC-Nr.: 546
IUPAC-Bezeichnung 2-[[(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-methylcarbamoyl]sulfamoyl]benzoic acid
Reinheit 21 ≥ 960 g/kg (als Tribenuron-methyl)
Datum der
Genehmigung
01.02.2019
Befristung der
Genehmigung
30.01.2034
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Tribenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Verbraucher, insbesondere auf Rückstände in tierischen Erzeugnissen;
  • den Schutz des Grundwassers;
  • den Schutz von Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2018/1913

Nr. 129
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328

Zugangsnummer in der Kulturensammlung des Agriculture Research Service am National center for Agricultural Utilization Research in Peoria, Illinois, USA

IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 19 Mindestkonzentration:

1 × 1010 KBE/g

Datum der
Genehmigung
27.12.2018
Befristung der
Genehmigung
27.12.2028
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2018/1915

Nr. 130
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Beauveria bassiana Stamm IMI389521

Zugangsnummer in der CABl Genetic Resource Collection: IMI389521

IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 19 Höchstgehalt an Beauvericin: 0,09 mg/kg
Datum der
Genehmigung
19.02.2019
Befristung der
Genehmigung
19.02.2029
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm IMI389521 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Lagerstabilität der Formulierung(en) mit B. bassiana Stamm IMI389521 einschließlich des Gehalts an dem Metaboliten Beauvericin nach der Lagerung;
  • den Gehalt an dem unter den Anwendungsbedingungen produzierten Metaboliten Beauvericin;
  • das Risiko, das Beauvericin in infizierten Insekten im gelagerten Korn darstellt. Es sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass solche Produkte nicht in die Nahrungs- oder Futtermittelkette gelangen, wobei die natürliche Grundkonzentration von Beauvericin in Getreidekörnern zu berücksichtigen ist;
  • den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass B. bassiana Stamm IMI389521 wie jeder Mikroorganismus als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Während des Herstellungsprozesses ist für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 23 genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2019/139

Nr. 131
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Beauveria bassiana Stamm PPRI 5339

Zugangsnummer bei der Internationalen Hinterlegungsstelle (International Depositary Authority) Agricultural Research Culture Collection (NRRL): NRRL 50757

IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 19 Höchstgehalt an Beauvericin: 0,5 mg/kg
Datum der
Genehmigung
20.02.2019
Befristung der
Genehmigung
20.02.2029
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts fürBeauveria bassiana Stamm PPRI 5339 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Gehalt an dem Metaboliten Beauvericin im Rahmen einer Untersuchung zur Haltbarkeitsdauer nach Lagerung der Formulierung(en) mit B. bassiana Stamm PPRI 5339;
  • die Auswirkungen auf Bestäuber in Gewächshäusern nach Exposition gegenüber einer Formulierung/Formulierungen, die sich von der die Genehmigung untermauernden repräsentativen Formulierung unterscheidet/unterscheiden;
  • den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass B. bassiana Stamm PPRI 5339 wie jeder Mikroorganismus als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Während des Herstellungsprozesses ist für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 23 genannten genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2019/147

Nr. 132
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Mefentrifluconazol
CAS-Nr.: 1417782-03-6
CIPAC-Nr.: Nicht zugeordnet
IUPAC-Bezeichnung (2RS)-2-[4-(4-chlorophenoxy)-2-(trifluoromethyl)phenyl]-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propan-2-ol
Reinheit 19 ≥ 970 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung N, N-Dimethylformamid darf 0,5 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 1 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

Der Gehalt an der Verunreinigung 1,2,4-(1H)-triazol darf 1 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

Datum der
Genehmigung
20.03.2019
Befristung der
Genehmigung
20.03.2029
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Mefentrifluconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen;
  • den Schutz von Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen und/oder von Vegetationsstreifen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung) und die Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation;
  2. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 20. März 2020 und die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Stand: VO (EU) 2019/337

Nr. 133
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Flutianil
CAS-Nr. [958647-10-4]
CIPAC-Nr. 835
IUPAC-Bezeichnung (Z)-[3-(2-Methoxyphenyl)-1,3-thiazolidin-2-yliden](α,α,α,4-tetrafluor-m-tolylthio)acetonitril
Reinheit 1 ≥ 985 g/kg
Datum der
Genehmigung
14.04.2019
Befristung der
Genehmigung
14.04.2029
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Flutianil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender und Arbeiter;
  • das Risiko für Wasserorganismen;
  • das von Metaboliten ausgehende Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen Boden- oder Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung) und die Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation;
  2. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird;
  3. eine aktualisierte Bewertung der übermittelten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen zur Bestätigung dessen, dass es sich bei Flutianil um keinen endokrinen Disruptor gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt, unter Heranziehung des Leitfadens der ECHa und der EFSa zur Identifizierung endokriner Disruptoren 24.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen

  • gemäß Nummer 1 bis zum 14. April 2020;
  • gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung durch die Kommission eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser; und
  • gemäß Nummer 3 bis zum 14. April 2021.

Stand: VO (EU) 2019/481

Nr. 134
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Isoxaflutol
CAS-Nr. 141112-29-0
CIPAC-Nr. 575
IUPAC-Bezeichnung (5-cyclopropyl-1,2-oxazol-4-yl)(α,α,α-trifluor-2-mesyl-ptolyl)methanon
Reinheit 25 ≥ 972 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.08.2019
Befristung der
Genehmigung
31.07.2034
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Isoxaflutol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von Wasserorganismen, wildlebenden Säugetieren und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird. Der Antragsteller legt diese Informationen binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

Der Antragsteller legt ferner bis zum 10. Mai 2021 eine aktualisierte Bewertung vor, um zu bestätigen, dass Isoxaflutol kein endokriner Disruptor im Sinne von Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung und entsprechend den Leitlinien zur Identifizierung endokriner Disruptoren 26 ist.

Stand: VO (EU) 2019/717

Nr. 135
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Carvon
2244-16-8 (d-Carvon = S-Carvon = (+)-Carvon)
Carvon: 602
d-Carvon: nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung (S)-5-Isopropenyl-2-methylcyclohex-2-en-1-on
oder
(S)-p-Mentha-6,8-dien-2-on
Reinheit 25 923 g/kg d-Carvon
Datum der
Genehmigung
01.08.2019
Befristung der
Genehmigung
31.07.2034
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Carvon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Insbesondere sollte auf eine ausreichende Zeitspanne zwischen der Behandlung mit carvonhaltigen Pflanzenschutzmitteln und dem Betreten der Lagerräume geachtet werden.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  • die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt diese Informationen binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

Stand: VO (EU) 2019/706

Nr. 136
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern 1-Methylcyclopropen
CAS Nr. 3100-04-7
CIPAC-Nr.: 767
IUPAC-Bezeichnung 1-Methylcyclopropen
Reinheit 19 ≥ 980 g/kg (technisches Konzentrat) Folgende Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich, deshalb dürfen folgende Höchstgehalte im technischen Material (technisches Konzentrat) nicht überschritten werden:
  • 1-Chlor-2-methylpropen: höchstens 0,2 g/kg
  • 3-Chlor-2-methylpropen: höchstens 0,2 g/kg

Bei 1-Methylcyclopropen, das in situ erzeugt wird, sind Heptan und Methylcyclohexan toxikologisch relevante Verunreinigungen. Diese Verunreinigungen sollten unter 10 % bleiben.

Datum der
Genehmigung
01.08.2019
Befristung der
Genehmigung
31.07.2034
Sonderbestimmungen Nur Anwendungen als Wachstumsregler nach der Ernte bei der Lagerung in geschlossenen Lagerräumen dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung von 1-Methylcyclopropen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU) 2019/1085

Nr. 137
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Dimethenamid-p
CAS-Nr. 163515-14-8
CIPAC-Nr. 638
IUPAC-Bezeichnung (S)-2-Chlor-N-(2,4-dimethyl-3-thienyl)- N-(2-methoxy-1-methylethyl)-acetamid
Reinheit 1 ≥ 930 g/kg
Die folgende Verunreinigung ist toxikologisch bedenklich und darf den nachstehend genannten Wert im technischen Material nicht überschreiten:
1,1,1,2-Tetrachlorethan (TCE): ≤ 1,0 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.09.2019
Befristung der
Genehmigung
31.08.2034
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Dimethenamid-p und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender und Arbeiter; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
  • den Schutz des Grundwassers, insbesondere hinsichtlich der Metaboliten von Dimethenamid-p;
  • den Schutz von Wasserorganismen und kleinen pflanzenfressenden Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt diese Informationen binnen zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

Stand: VO (EU) 2019/1137

Nr. 138
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Tolclofos-Methyl
CAS-Nr. 57018-04-9
CIPAC-Nr. 479
IUPAC-Bezeichnung O-2,6-Dichlor-ptolyl O, O-dimethyl phosphorthioat
O-2,6-Dichlor-4-methylphenyl O, O-dimethyl phosphorthioat
Reinheit 21 ≥ 960 g/kg
Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:
Methanol max. 1 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.09.2019
Befristung der
Genehmigung
31.08.2034
Sonderbestimmungen Nur zur Verwendung bei Zierpflanzen und bei Kartoffeln.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Tolclofos-Methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Wasserorganismen und Säugetiere;
  • das Risiko für die Verbraucher' insbesondere das potenzielle Risiko aus dem Metaboliten DM-TM-CH2OH bei Kartoffeln;
  • das Risiko für Anwender, Arbeiter und Umstehende.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2019/1101

Nr. 139
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Florpyrauxifen-benzyl
CAS-Nr.: 1390661-72-9
CIPAC-Nr.: 990.227
IUPAC-Bezeichnung Benzyl 4-amino-3-chlor-6-(4-chlor-2-fluor-3-methoxyphenyl)-5-fluorpyridin-2-carboxylat
Reinheit 19 ≥ 920 g/kg
Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 3 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.
Datum der
Genehmigung
24.07.2019
Befristung der
Genehmigung
24.07.2029
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts vom 22. März 2019 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Wasser- und Landpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie Pufferzonen und/oder abdriftreduzierende Düsen.
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde eine aktualisierte Bewertung der vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen vor, um im Sinne von Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission geänderten Fassung bis zum 24. Juli 2021 das Nichtvorhandensein einer endokrinen Wirkung zu bestätigen.

Stand: VO (EU) 2019/1138

Nr. 140
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Metalaxyl-M
CAS-Nr. 70630-17-0 (R) CIPAC-Nr. 580
IUPAC-Bezeichnung Methyl-N-(methoxyacetyl)-N-(2,6-xylyl)-D-alaninat
Reinheit 19 ≥ 920 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

2,6-Dimethylphenylamin:

Höchstgehalt 0,5 g/kg

4-Methoxy-5-methyl-5H-[1,2]oxathiol-2,2-dioxid:

Höchstgehalt 1 g/kg

2-[(2,6-Dimethyl-phenyl)-(2-methoxyacetyl)-amino] propionsäure-1-methoxycarbonyl-ethylester:

Höchstgehalt 0,18 g/kg

Datum der
Genehmigung
1. Juni 2020
Befristung der
Genehmigung
31. Mai 2035
Sonderbestimmungen Im Fall der Verwendung zur Saatgutbehandlung darf nur die Behandlung von Saatgut zugelassen werden, das zur Aussaat im Gewächshaus bestimmt ist.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Metalaxyl-M und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;
  • den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei sie sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von Nichtzielarthropoden, Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde eine aktualisierte Bewertung der vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen vor, um im Sinne von Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung bis zum 26. Mai 2022 das Nichtvorhandensein einer endokrinen Wirkung zu bestätigen.

Stand: VO (EU) 2020/617

Nr. 141
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Foramsulfuron CAS-Nr. 173159-57-4
CIPAC-Nr. 659
IUPAC-Bezeichnung 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[2-(dimethylcarbamoyl)-5-formamidophenylsulfonyl]urea
Reinheit 25 ≥ 973 g/kg
Datum der
Genehmigung
1. Juni 2020
Befristung der
Genehmigung
31. Mai 2035
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Foramsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • das Risiko für Verbraucher und Anwender,
  • das Risiko für Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
Der Antragsteller übermittelt innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungs-
verfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Stand: VO (EU) 2020/616,

Nr. 142
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pyriproxyfen 2-((1-(4-Phenoxyphenoxy)propan-2-yl)oxy)pyridin
CIPAC-Nr.: 715
CAS-Nr.: 95737-68-1
EG-Nr. (Einecs-Nr. oder ELINCS-Nr.): 429-800-1
IUPAC-Bezeichnung 4-phenoxyphenyl (RS)-2(2-pyridyloxy) propyl ether
Reinheit 27 ≥ 970 g/kg Max.

Verunreinigung: Toluol
5 g/kg

Datum der
Genehmigung
1. August 2020
Befristung der
Genehmigung
31. Juli 2035
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Pyriproxyfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • die Gefährdung der Verbraucher durch die Aufnahme von Pyriproxyfen-Rückständen mit der Nahrung,
  • den Schutz von Sedimentorganismen und Wasserorganismen,
  • den Schutz von Bienen.

Im Hinblick auf den Schutz von Sedimentorganismen und Wasserorganismen müssen die Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung von Pyriproxyfen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln im Freien in den Sonderbestimmungen geeignete Risikominderungsmaßnahmen vorsehen, z.B. Pufferzonen, in denen nicht gesprüht werden darf, und/oder eine Minderung der Sprühnebelabdrift, um das Risiko für Sedimentorganismen und Wasserorganismen gering zu halten.

Im Hinblick auf den Schutz von Bienen müssen die Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung von Pyriproxyfen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln im Freien in den Sonderbestimmungen eine Beschränkung der Anwendung auf die Zeit außerhalb der Blühsaison von Kulturen, die Bienen anziehen, sowie geeignete Risikominderungsmaßnahmen vorsehen, z.B. Pufferzonen, in denen nicht gesprüht werden darf, und/oder eine Minderung der Sprühnebelabdrift, um das Risiko für Bienen und ihre Larven gering zu halten.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.
Der Antragsteller legt diese bestätigenden Informationen binnen zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

Stand: VO (EU) 2020/968


Nr.
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern
IUPAC-Bezeichnung
Reinheit 1
Datum der
Genehmigung
Befristung der
Genehmigung
Sonderbestimmungen

_________
1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.

2) 2-Hydroxy-4,6-dimethoxypyrimidin

3) 2,4-Dihydroxy-6-methoxypyrimidin

4) Natrium-2-hydroxy-6-(4-hydroxy-6-methoxypyrimidin-2-yl) oxybenzoat

5) 5-(Trifluormethyl)-2(1H)-pyridinon.

6) 4-{[5-(Trifluormethyl)-2-pyridinyl]oxy}phenol.

7) M03: [(8-tert-Butyl-1,4-dioxaspiro[4.5]dec-2-yl) methyl]ethyl(propyl) aminoxid.

8) 5-[2-Chlor-4-(trifluormethyl)phenoxy]-2-[(methoxymethyl)amino]phenol.

9) 3-Chlor-4-[3-(ethenyloxy)-4-hydroxyphenoxy]benzoesäure.

10) 2-Chlor-1-(3-methoxy-4-nitrophenoxy)-4-(trifluormethyl)benzol.

11) 4-(3-Ethoxy-4-hydroxyphenoxy)benzoesäure.

12) 3-Phenoxybenzaldehyd.

13) Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren).

14) 7-Amino-5-ethyl[1,2,4]triazol[1,5-a]pyrimidin-6-carbonsäure.

15) 3-Chlor-5-[(4,6-dimethoxy-2-pyrimidinyl)amino]-1-methyl-1H-pyrazol-4-carbonsäure.

16) 3-Chlor-1-methyl-5-sulfamoyl-1H-pyrazol-4-carbonsäure.

17) p-Methyl-Phenethylamin.

18) ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1.

19) Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs/der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

20) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).

21) Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung enthalten.

22) Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.04.2018 S. 33).

23) https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf.

24) Guidance for the identification of endocrine disruptors in the context of Regulations (EU) No 528/2012 and (EC) No 1107/2009. EFSa Journal 2018;16(6):5311; ECHA-18-G-01-EN.

25) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung zu entnehmen.

26) Guidance for the identification of endocrine disruptors in the context of Regulations (EU) No 528/2012 and (EC) No 1107/2009 https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2018.5311.

27) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.


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