umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (2)

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Fortsetzung der Tabelle

Nr. 140
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Thiamethoxam
CAS-Nr. 153719 23-4
CIPAC-Nr. 637
IUPAC-Bezeichnung (E,Z)-3-(2-chloro-thiazol-5-ylmethyl)-5-methyl-[1,3,5]oxadiazinan-4- ylidene-N-nitroamine
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Datum der Zulassung 01.02.2007
Befristung der Zulassung 30.04.2019
Sonderbestimmungen TEIL a

Nur Anwendungen als Insektizid in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut, das ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist, dürfen zugelassen werden. Die daraus entstandene Pflanzenkultur muss während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleiben.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des am 14. Juli 2006 vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thiamethoxam und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des am 27. April 2018 vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen überarbeiteten Nachtrags zum Beurteilungsbericht über Thiamethoxam zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • das Risiko für das Grundwasser;
  • das Risiko für Wasserorganismen;
  • das Risiko für zur Bestäubung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern eingesetzte Bienen und Hummeln;
  • die Exposition von Bienen durch die Aufnahme von kontaminiertem Wasser aus dauerhaft errichteten Gewächshäusern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Beizen von Saatgut nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen wird. Diese Einrichtungen müssen die beste zur Verfügung stehende Technik anwenden, damit gewährleistet ist, dass die Freisetzung von Staub beim Beizen des Saatguts, bei der Lagerung und bei der Beförderung auf ein Mindestmaß reduziert werden kann.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO'en (EU) 2018/785; 2018/524; 487/2014; 485/2013


Nr. 141
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fenamiphos
CAS-Nr. 22224-92-6
CIPAC-Nr. 692
IUPAC-Bezeichnung (RS)-ethyl 4-methylthio-m-tolyl isopropyl-phosphoramidate
Reinheit 1 ≥ 940 g/kg
Datum der Zulassung 01.08.2007
Befristung der Zulassung 31.07.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Nematizid über Tropfenbewässerung in Gewächshäusern mit

dauerhafter Struktur dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenamiphos und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders

  • auf den Schutz von Gewässerorganismen, im Boden lebenden Nichtzielorganismen und des Grundwassers in gefährdeten Bereichen achten.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten sollten gegebenenfalls zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination Überwachungsprogramme eingeleitet werden.

Stand: VO'en (EU) 2019/707; 2017/917; 2015/415

Nr. 142
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Ethephon
CAS-Nr. 16672-87-0
CIPAC-Nr. 373
IUPAC-Bezeichnung 2-chloroethyl-phosphonic acid
Reinheit 1 ≥ 910 g/kg (technisches Material - TC)
Die Herstellungsverunreinigungen MEPHa (Mono-2-chlorethylester, 2-Chlorethylphosphonsäure) und 1,2-Dichlorethan sind toxikologisch bedenklich; ihr Gehalt darf 20 g/kg bzw. 0,5 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.
Datum der Zulassung 01.08.2007
Befristung der Zulassung 31.07.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ethephon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO 'en (EU) 2019/707; 2017/917; 2015/415

Nr. 143
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Flusilazol 2
CAS-Nr. 85509-19-9
CIPAC-Nr. 435
IUPAC-Bezeichnung Bis(4-fluorophenyl)(methyl) (1H-1,2.4-triazol-1-ylmethyl)silane
Reinheit 1 925 g/kg
Datum der Zulassung 01.01.2007
Befristung der Zulassung 30.06.2008 2
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid an folgenden Kulturen dürfen zugelassen werden:
  • Getreide, außer Reis 2,
  • Mais 2,
  • Rapssamen 2,
  • Zuckerrüben 2,

in Dosierungen von höchstens 200 g Wirkstoff/Hektar je Ausbringung.

Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:

  • Ausbringung aus der Luft;
  • Ausbringung mit tragbaren Rücken- und Handgeräten, weder durch Hobbygärtner noch durch professionelle Anwender,
  • Anwendungen in Haus- und Kleingärten.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewandt werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Schutz von

  • Wasserorganismen. Zwischen behandelten Flächen und Oberflächengewässem ist ein ausreichender Abstand einzuhalten, der davon abhängig ist, ob Maßnahmen oder Geräte zur Verringerung des Abdriftens angewendet werden;
  • Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, die u. a. die Wahl des richtigen Zeitpunkts für die Ausbringung und die Auswahl derjenigen Formulierungen betreffen, die aufgrund ihrer physikalischen Aufmachung oder des Vorhandenseins von Agenzien, die eine ausreichende Nahrungsvermeidung gewährleisten, die Exposition der betreffenden Arten minimieren;
  • Anwendern, die geeignete Schutzkleidung tragen müssen. Dazu gehören insbesondere Handschuhe, Overall, Gummistiefel und Gesichtsschutz oder Schutzbrille beim Mischen, Verladen und Ausbringen sowie beim Reinigen der Ausrüstung, sofern die Exposition gegenüber dem Stoff nicht durch Design und Konstruktion der Ausrüstung selbst oder durch Anbringung von Schutzvorrichtungen an der Ausrüstung hinreichend verhindert wird.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Flusilazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht über Auswirkungen auf die Gesundheit von Anwendern vorlegen. Sie können verlangen, dass Angaben wie Absatzzahlen und eine Erhebung über Verwendungsmuster vorgelegt werden, damit ein realistisches Bild der Verwendungsbedingungen und der möglichen toxikologischen

Auswirkungen von Flusilazol gezeichnet werden kann.

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der

Testleitlinien für Stoffe mit endokriner Wirkung durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weitere Untersuchungen zu den potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Flusilazol vorgelegt werden.

Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Flusilazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren nach Annahme der genannten Testleitlinien vorlegt.


Nr. 144
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Carbendazim
CAS-Nr. 10605-21-7
CIPAC-Nr. 263
IUPAC-Bezeichnung Methylbenzimidazol-2-ylcarbamate
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Relevante Verunreinigungen
2-amino-3-Hydroxyphenazin (AHP): höchstens 0,0005 g/kg
2,3-Diaminophenazin (DAP): höchstens 0,003 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 30.11.2014
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid auf folgenden Kulturen dürfen zugelassen werden:
  • Getreide
  • Rapssamen
  • Zucker- und Futterrüben
  • Mais

in Dosierungen von höchstens:

  • 0,25 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Getreide und Rapssamen;
  • 0,075 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Zucker- und Futterrüben;
  • 0,1 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Mais.

Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:

  • Ausbringung aus der Luft;
  • Ausbringung mit tragbaren Rücken- und Handgeräten, weder durch Amateur- noch durch professionelle Anwender;
  • Anwendungen in Haus- und Kleingärten.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewandt werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Schutz von

  • Wasserorganismen. Es sind geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Drift zu treffen, damit die Exposition von Oberflächenwasserkörpern auf ein Minimum beschränkt wird. Dazu muss zwischen behandelten Flächen und Oberflächenwasserkörpern ein Abstand gehalten bzw. müssen zusätzlich driftreduzierende Techniken oder Vorrichtungen verwendet werden;
  • Regenwürmern und anderen Bodenmakroorganismen. Die Zulassungsbedingungen umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, die u. a. die Auswahl der am besten geeigneten Kombination von Anzahl und Zeitpunkt der Ausbringungen und erforderlichenfalls den Grad der Konzentration des Wirkstoffs betreffen;
  • Vögeln (Langzeitrisiko). Abhängig von den Ergebnissen der Risikobewertung bei besonderen Anwendungen können gezielte Maßnahmen zur Risikobegrenzung erforderlich werden, um die Exposition auf ein Minimum zu beschränken;
  • Anwendern, die geeignete Schutzkleidung tragen müssen. Dazu gehören insbesondere Handschuhe, Overall, Gummistiefel und Gesichtsschutz oder Schutzbrille beim Mischen, Verladen und Ausbringen sowie beim Reinigen der Ausrüstung, sofern die Exposition gegenüber dem Stoff nicht durch Design und Konstruktion der Ausrüstung selbst oder durch Anbringung von Schutzvorrichtungen an der Ausrüstung hinreichend verhindert wird.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Carbendazim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen vom Antragsteller die Vorlage folgender Unterlagen bei der Kommission:

  • bis spätestens 1. Dezember 2011: Informationen über die toxikologische und ökotoxikologische Relevanz der Verunreinigung AEF037197;
  • bis spätestens 1. Juni 2012: die Prüfung der in der Liste des Entwurfs des Neubewertungsberichts vom 16. Juli 2009 (Band 1, Stufe 4 'Weitere Informationen', S. 155-157) aufgeführten Studien;
  • bis spätestens 1. Juni 2013: Informationen über Verbleib und Verhalten (aerober Abbauweg im Boden) und das Langzeitrisiko für Vögel.

Stand: VO (EU) 542/2011

Nr. 145
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Captan
CAS-Nr. 133-06-02
CIPAC-Nr. 40
IUPAC-Bezeichnung N-(trichloromethylthio)cyclohex-4-ene-1,2-dicarboximide
Reinheit 1 ≥ 910 g/kg Verunreinigungen:
Perchlormethylmercaptan (R005406): höchstens 5 g/kg
Folpet: höchstens 10 g/kg
Tetrachlorkohlenstoff: höchstens 0,1 g/kg
Datum der Zulassung 01.10.2007
Befristung der Zulassung 31.07.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Captan enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als in Tomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Captan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • auf die Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
  • auf die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;
  • auf den Schutz des Grundwassers unter sensiblen Verhältnissen. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen, und in sensiblen Gebieten sind gegebenenfalls Überwachungsprogramme einzuleiten;
  • auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Gewässerorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des langfristigen Risikos für Vögel und Säugetiere sowie der toxikologischen Bewertung hinsichtlich der möglichen Präsenz von Metaboliten im Grundwasser unter sensiblen Bedingungen. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Captan in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

Stand: VO'en (EU) 2019/707; 2017/917; 2015/404

Nr. 146
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Folpet
CAS-Nr. 133-07-3
CIPAC-Nr. 75
IUPAC-Bezeichnung N-(trichloromethylthio)phthalimide
Reinheit 1 ≥ 940 g/kg Verunreinigungen:
Perchlormethylmercaptan (R005406): höchstens 3,5 g/kg
Tetrachlorkohlenstoff: höchstens 4 g/kg
Datum der Zulassung 01.10.2007
Befristung der Zulassung 31.07.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Folpet enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als Winterweizen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Folpet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • auf die Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen

    die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

  • auf die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;
  • auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren sowie Gewässer- und Bodenorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Vögel, Säugetiere und Regenwürmer. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Folpet in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

Stand: VO'en (EU) 2019/707; 2017/917; 2015/404


Nr. 147
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Formetanat
CAS-Nr. 23422-53-9
CIPAC-Nr. 697
IUPAC-Bezeichnung 3-dimethylaminomethyleneaminophenyl methylcarbamate
Reinheit 1 ≥ 910 g/kg
Datum der Zulassung 01.10.2007
Befristung der Zulassung 31.07.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Formetanat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als Feldtomaten und Ziersträucher achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Formetanat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Nichtzielarthropoden und Bienen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung enthalten;
  • auf die Anwendersicherheit. Die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • auf die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel, Säugetiere und Nichtzielarthropoden. Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Formetanat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt.

Stand: VO 'en (EU) 2019/707; 2017/917; 2015/404

Nr. 148- gestrichen gem. Art. 2 der VO (EU) 2019/1606 - Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Methiocarb
CAS-Nr. 2032-65-7
CIPAC-Nr. 165

Stand: VO'en (EU) 2019/1606; 2019/707; 2017/917; 2015/404; 187/2014

Nr. 149- gestrichen gem. Art. 2 der VO (EU) 2019/1090 - Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Dimethoat
CAS-Nr. 60-51-5
CIPAC-Nr. 59

Stand: VO'en (EU) 2019/1090; 2019/707; 2017/917; 2015/404


Nr. 150
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Dimethomorph
CAS-Nr. 110488-70-5
CIPAC-Nr. 483
IUPAC-Bezeichnung (E,Z) 4-[3-(4-chlorophenyl)-3-(3,4-dimethoxyphenyl) acryloyl]morpholine
Reinheit 1 ≥ 965 g/kg
IUPAC-Bezeichnung 01.10.2007
Befristung der Zulassung 31.07.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethomorph und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • auf die Sicherheit von Anwendern und Arbeitern. Die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren sowie Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen.

Stand: VO'en (EU) 2019/707; 2017/917; 2015/404

Nr. 151
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Glufosinat
CAS-Nr. 77182-82-2
CIPAC-Nr. 437.007
IUPAC-Bezeichnung ammonium(DL)-homoalanin-4-yl(methyl)phosphinate
Reinheit 1 950 g/kg
IUPAC-Bezeichnung 01.10.2007
Befristung der Zulassung 31.07.2018
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur streifenweise oder punktuelle Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden, und zwar in Dosierungen von höchstens 750 g Wirkstoff/ha (behandelte Oberfläche) je Ausbringung und mit höchstens zwei Ausbringungen pro Jahr.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Glufosinat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln, insbesondere hinsichtlich der Exposition von Anwendern und Verbrauchern, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Glufosinat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. Die Sicherheit der Anwender, Arbeiter und umstehenden Personen; die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Schutzmaßnahmen;
  2. die Möglichkeit der Grundwasserkontamination, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Boden- und/oder klimatischen Bedingungen verwendet wird;
  3. den Schutz von Säugetieren, Nichtzielarthropoden und Nichtzielpflanzen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen die Verwendung von Anti-Drift-Düsen und Sprühschilden und die entsprechende Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel. Diese Bedingungen umfassen gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO'en (EU) 2015/404; 365/2013

Nr. 152
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Metribuzin
CAS-Nr. 21087-64-9
CIPAC-Nr. 283
IUPAC-Bezeichnung 4-amino-6-tert-butyl-3-methylthio-1,2,4-triazin- 5(4H)-one
Reinheit 1 ≥ 910 g/kg
Datum der Zulassung 01.10.2007
Befristung der Zulassung 31.07.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Metribuzin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als als selektives Nachauflaufherbizid für Kartoffeln achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metribuzin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • auf den Schutz von Algen, Wasserpflanzen und Nichtzielpflanzen außerhalb des behandelten Felds. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung enthalten;
  • auf die Anwendersicherheit. Die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Daten zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für das Grundwasser. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Metribuzin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

Stand: VO'en (EU) 2019/707; 2017/917; 2015/404


Nr. 153
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Phosmet
CAS-Nr. 732-11-6
CIPAC-Nr. 318
IUPAC-Bezeichnung O,O-dimethyl S-phthalimidomethyl phosphorodithioate; N-(dimethoxyphosphinothioylthiomethyl)phatalimide
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg Verunreinigungen:
  • Phosmet-oxon: höchstens 0,8 g/kg
  • Iso-phosmet: höchstens 0,4 g/kg
IUPAC-Bezeichnung 01.10.2007
Befristung der Zulassung 31.07.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phosmet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen, Bienen und anderen Nichtzielarthropoden. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung enthalten, wie Abstandsauflagen sowie die Verringerung des Eintrags durch Abfluss und Drainage ins Oberflächenwasser,
  • auf die Anwendersicherheit. Die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte vorschreiben.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Vögel (akutes Risiko) und für pflanzenfressende Säugetiere (Langzeitrisiko). Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Phosmet in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt.

Stand: VO'en (EU) 2019/707; 2017/917; 2015/404

Nr. 154
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Propamocarb
CAS-Nr. 24579-73-5
CIPAC-Nr. 399
IUPAC-Bezeichnung Propyl 3-(dimethylamino) propylcarbamate
Reinheit 1 ≥ 920 g/kg
IUPAC-Bezeichnung 01.10.2007
Befristung der Zulassung 31.07.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Propamocarb enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Blattanwendungen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propamocarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwender- und Arbeitnehmersicherheit. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Schutzmaßnahmen vorschreiben;
  • auf die Aufnahme von Rückständen aus dem Boden bei Fruchtwechsel- oder Folgekulturen;
  • auf den Schutz von Oberflächen- und Grundwasser in gefährdeten Gebieten;
  • auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen.

Stand: VO'en (EU) 2019/707; 2017/917; 2015/404

Nr. 155- gestrichen gem. Art. 2 der VO (EU) 2019/344 -Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Ethoprophos
CAS-Nr. 13194-48-4
CIPAC-Nr. 218

Stand: VO'en (EU) 2019/344; 2017/917; 2015/404; 1178/2013


Nr. 156
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pirimiphos-methyl
CAS-Nr. 29232-93-7
CIPAC-Nr. 239
IUPAC-Bezeichnung O-2-diethylamino-6-methylpyrimidin-4-yl
O,O-dimethylphosphorothioate
Reinheit 1 > 880 g/kg
IUPAC-Bezeichnung 01.10.2007
Befristung der Zulassung 31.07.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Es dürfen nur Anwendungen als Insektizid bei Lagerung nach der Ernte zugelassen werden.

Die Ausbringung mit tragbaren Handgeräten darf nicht zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pirimiphos-methyl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als mit automatischen Systemen in leeren Getreidelagern achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pirimiphos-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • auf die Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Atemschutzausrüstung und Maßnahmen zur Risikobegrenzung zwecks Verringerung der Exposition vorschreiben;
  • auf die Exposition der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte.

Stand: VO'en (EU) 2019/707; 2017/917; 2015/404

Nr. 157
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fipronil
CAS-Nr. 120068-37-3
CIPAC-Nr. 581
IUPAC-Bezeichnung (±)-5-amino-1-(2,6-dichloro-α,α,α-trifluoro-paratolyl)-4- trifluoromethylsulfinylpyrazole-3-carbonitrile
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
IUPAC-Bezeichnung 01.10.2007
Befristung der Zulassung 30.09.2017
Sonderbestimmungen TEIL A
Es darf nur die Anwendung als Insektizid zur Saatgutbehandlung zugelassen werden. Es werden nur Anwendungen für Saatgut zugelassen, das zur Aussaat im Gewächshaus bestimmt ist, sowie für Saatgut von Lauch-, Zwiebel-, Schalotten- und Kohlpflanzen, die im Freien kultiviert und vor der Blüte geerntet werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Fipronil und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Nachtrags zum Beurteilungsbericht für Fipronil zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. Die Verpackung der im Handel befindlichen Produkte muss so gestaltet sein, dass die Entstehung von bedenklichen Produkten durch photochemischen Abbau vermieden wird;
  2. die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers, vor allem durch Metaboliten, die persistenter sind als die Ausgangsverbindung, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
  3. den Schutz Körner fressender Vögel und von Säugetieren, Wasserorganismen, Nichtziel-Arthropoden und Honigbienen.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass

  1. das Beizen von Saatgut nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen wird. Diese Einrichtungen müssen die beste zur Verfügung stehende Technik anwenden, damit gewährleistet ist, dass die Freisetzung von Staub bei der Applikation auf das Saatgut, der Lagerung und der Beförderung auf ein Mindestmaß reduziert werden kann;
  2. für die Drillsaat eine angemessene Ausrüstung verwendet wird, damit eine gute Einarbeitung in den Boden, möglichst wenig Verlust und eine möglichst geringe Staubemission gewährleistet sind;
  3. auf dem Etikett von behandeltem Saatgut angegeben wird, wenn das Saatgut mit Fipronil behandelt wurde, und dass die in der Zulassung genannten Maßnahmen zur Risikobegrenzung aufgeführt werden;
  4. erforderlichenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung der tatsächlichen Exposition von Bienen gegenüber Fipronil in Gebieten eingeleitet werden, die von Bienen für die Futtersuche oder von Imkern in hohem Maße frequentiert werden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über

  1. das Risiko für andere bestäubende Insekten als Honigbienen;
  2. das akute und das Langzeitrisiko für das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern sowie das Risiko für Bienenlarven aufgrund von pflanzlichen und Bodenmetaboliten mit Ausnahme von Metaboliten aus der Photolyse im Boden;
  3. die potenzielle Exposition gegenüber der beim Drillen freigesetzten Staubabdrift und das akute und das Langzeitrisiko für das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern sowie das Risiko für Bienenlarven, wenn Bienen Futter auf Pflanzen sammeln, die der Staubabdrift ausgesetzt sind;
  4. das akute und das Langzeitrisiko für das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern sowie das Risiko für Bienenlarven durch das Sammeln von Honigtau anderer Insekten;
  5. die potenzielle Exposition gegenüber Guttationsflüssigkeit und das akute und das Langzeitrisiko für das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern sowie das Risiko für Bienenlarven;
  6. die potenzielle Exposition gegenüber Rückständen in Nektar und Pollen, Honigtau und Guttationsflüssigkeit von Folgekulturen oder Unkräutern, die auf dem Feld auftreten, einschließlich der persistenten Bodenmetaboliten (RPa 200766, MB 46136 und MB 45950).

Der Antragsteller muss der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis zum 30. März 2015 vorlegen.

Stand: VO'en (EU) 2016/2035; 2015/404; 781/2013

Nr. 158
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Beflubutamid
CAS-Nr. 113614-08-7
CIPAC-Nr. 662
IUPAC-Bezeichnung (RS)-N-benzyl-2-(4-fluoro-3-trifluoromethylphenoxy) butanamide
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Datum der Zulassung 01.12.2007
Befristung der Zulassung 31.07.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Mai 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Beflubutamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • der Gefährdung von Grundwasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO'en (EU) 2019/707; 2017/917; 2015/404


Nr. 159
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus
CIPAC-Nr. Entfällt
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1
IUPAC-Bezeichnung 01.12.2007
Befristung der Zulassung 30.11.2017
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Mai 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Spodoptera exigua NPV und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Nr. 160
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Prosulfocarb
CAS-Nr. 52888-80-9
CIPAC-Nr. 539
IUPAC-Bezeichnung S-benzyl dipropyl(thiocarbamat)
Reinheit 1 970 g/kg
IUPAC-Bezeichnung 01.11.2008
Befristung der Zulassung 31.10.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Oktober 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Prosulfocarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwendersicherheit; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von aquatische Organismen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen ggf. Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen;
  • den Schutz von Nichtzielpflanzen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen ggf. Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen, die eine ungespritzte Zone innerhalb von Nutzflächen vorsehen.

Stand: VO (EU) 2019/1589; 2018/1262

Nr. 161
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fludioxonil
CAS-Nr. 131341-86-1
CIPAC-Nr. 522
IUPAC-Bezeichnung 4-(2,2-difluoro-1,3-benzodioxol-4-yl)-1H-pyrrole-3-carbonitrile
Reinheit 1 950 g/kg
Datum der Zulassung 01.11.2008
Befristung der Zulassung 31.10.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Fludioxonil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Saatgutbehandlung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, und sie

  • berücksichtigen vor allem die Möglichkeit einer Grundwasserverunreinigung, insbesondere durch die Bodenphotolyse-Metaboliten CGa 339833 und CGa 192155, in gefährdeten Gebieten;
  • achten besonders auf den Schutz von Fischen und wirbellosen Wassertieren.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Oktober 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fludioxonil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU) 2019/1589; 2018/1262

Nr. 162
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Clomazon
CAS-Nr. 81777-89-1
CIPAC-Nr. 509
IUPAC-Bezeichnung 2-(2-chlorobenzyl)-4,4-dimethyl-1,2-oxazolidin-3-one
Reinheit 1 960 g/kg
Datum der Zulassung 01.11.2008
Befristung der Zulassung 31.10.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Oktober 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clomazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwendersicherheit; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Nichtzielpflanzen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen ggf. Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen.

Stand: VO (EU) 2019/1589; 2018/1262

Nr. 163
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Benthiavalicarb
CAS-Nr. 413615-35-7
CIPAC-Nr. 744
IUPAC-Bezeichnung [(S)-1-{[(R)-1-(6-fluoro-1,3-benzothiazol-2-yl)ethyl]carbamoyl}-2- methylpropyl]carbamic acid
Reinheit 1 ≥ 910 g/kg
Die folgenden herstellungsbedingten Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich; ihr jeweiliger Gehalt darf eine gewisse Menge im technischen Material nicht übersteigen:
6,6'-Difluor-2,2'-dibenzothiazol: < 3,5 mg/kg
Bis(2-amino-5-fluorphenyl)disulfid: < 14 mg/kg
IUPAC-Bezeichnung 01.08.2008
Befristung der Zulassung 31.07.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Benthiavalicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwendersicherheit;
  • den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Benthiavalicarb enthalten, für andere Anwendungen als in Gewächshäusern achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

Stand: VO'en (EU) 2019/707; 2017/917

Nr. 164
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Boscalid
CAS-Nr. 188425-85-6
CIPAC-Nr. 673
IUPAC-Bezeichnung 2-Chloro-N-(4'-chlorobiphenyl-2-yl)nicotinamide
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg
IUPAC-Bezeichnung 01.08.2008
Befristung der Zulassung 31.07.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Boscalid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

  • die Anwendersicherheit;
  • das Langzeitrisiko für Vögel und Bodenorganismen;
  • das Risiko einer Anreicherung im Boden, wenn der Stoff für mehrjährige Kulturen oder bei Fruchtwechsel für Folgekulturen verwendet wird.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikominderung enthalten.

Stand: VO'en (EU) 2019/707; 2017/917


Nr. 165 - gestrichen -(gültig ab 01.08.2018 - s. Teil B)
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Carvon
CAS-Nr. 99-49-0 (D/L-Gemisch)
CIPAC-Nr. 602

Stand: VO'en (EU) 2019/706; 2017/917

Nr. 166
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fluoxastrobin
CAS-Nr. 361377-29-9
CIPAC-Nr. 746
IUPAC-Bezeichnung (E)-{2-[6-(2-chlorophenoxy)-5-fluoropyrimidin-4-yloxy]phenyl} (5,6-dihydro-1,4,2-dioxazin-3-yl)methanone O-methyloxime
Reinheit 1 ≥ 940 g/kg
Datum der Zulassung 01.08.2008
Befristung der Zulassung 31.07.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluoxastrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwendersicherheit, insbesondere bei der Handhabung des unverdünnten Konzentrats; die Anwendungsbedingungen sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorsehen (z.B. Tragen eines Gesichtsschutzes);
  • den Schutz aquatischer Organismen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden, wie etwa Abstandsauflagen;
  • die Rückstandsmengen der Metaboliten von Fluoxastrobin, wenn Stroh von behandelten Flächen als Futtermittel verwendet wird. Die Anwendungsbedingungen sollten in diesem Fall entsprechende Beschränkungen enthalten;
  • das Risiko einer Anreicherung im Oberboden, wenn der Stoff für mehrjährige Kulturen oder bei Fruchtwechsel für Folgekulturen verwendet wird.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor:

  • die Vorlage von Daten zur Durchführung einer umfassenden Risikobewertung in Bezug auf aquatische Organismen, unter Berücksichtigung von Abdrift, Abschwemmung und Dränage sowie der Wirksamkeit potenzieller Maßnahmen zur Risikominderung;
  • die Vorlage von Daten über die Toxizität von nicht in Ratten vorkommenden Metaboliten, wenn Stroh von behandelten Flächen als Futtermittel verwendet wird.

Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Fluoxastrobin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt.

Stand: VO'en (EU) 2019/707; 2017/917

Nr. 167
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Paecilomyces lilacinus (Thom)
Samson 1974 Stamm 251 (AGAL: Nr. 89/030550)
CIPAC-Nr. 753
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1
IUPAC-Bezeichnung 01.08.2008
Befristung der Zulassung 31.07.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Nematizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Paecilomyces lilacinus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwendersicherheit (wenngleich keine Notwendigkeit besteht, einen AOEL-Wert festzusetzen, sollten Mikroorganismen in der Regel als potenzielle Sensibilisatoren angesehen werden);
  • den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden auf Blättern lebenden Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Stand: VO'en (EU) 2019/707; 2017/917

Nr. 168
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Prothioconazol
CAS-Nr. 178928-70-6
CIPAC-Nr. 745
IUPAC-Bezeichnung (RS)-2-[2-(1-chlorocyclopropyl)-3-(2-chlorophenyl) -2-hydroxypropyl]-2,4-dihydro-1,2,4-triazole-3-thione
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Die folgenden herstellungsbedingten Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich; ihr jeweiliger Gehalt darf eine gewisse Menge im technischen Material nicht übersteigen:
  • Toluol: < 5 g/kg
  • Prothioconazol-desthio(2-(1-Chlorcyclopropyl)-1- (2-chlorphenyl)-3-(1,2,4-triazol-1-yl)propan-2-ol): < 0,5 g/kg (NG)
Datum der Zulassung 01.08.2008
Befristung der Zulassung 31.07.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Prothioconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwendersicherheit bei Spritzungen; die Anwendungsbedingungen sollten angemessene Schutzmaßnahmen enthalten;
  • den Schutz aquatischer Organismen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden, wie etwa Abstandsauflagen;
  • den Schutz von Vögeln und kleinen Säugetieren. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor:

  • die Vorlage von Informationen zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Derivaten der Triazol-Metaboliten bei Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
  • die Vorlage eines Vergleichs der Wirkungsweise von Prothioconazol und Derivaten der Triazol-Metaboliten zur Bewertung der Toxizität infolge einer kombinierten Exposition gegenüber diesen Verbindungen;
  • die Vorlage von Informationen zur eingehenderen Untersuchung des Langzeitrisikos für körnerfressende Vögel und Säugetiere aufgrund der Verwendung von Prothioconazol zur Saatgutbehandlung.

Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Prothioconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt.

Stand: VO'en (EU) 2019/707; 2017/917


Nr. 169
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Amidosulfuron
CAS-Nr. 120923-37-7
CIPAC-Nr. 515
IUPAC-Bezeichnung 3-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-1-(N methyl-N-methylsulfonyl-aminosulfonyl)urea
oder
1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-mesyl(methyl)sulfamoylurea
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
IUPAC-Bezeichnung 01.01.2009
Befristung der Zulassung 31.12.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Amidosulfuron für andere Anwendungen als für Wiesen und Weiden achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Amidosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz des Grundwassers wegen möglicher Grundwasserkontamination durch einige der Abbauprodukte, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von Wasserpflanzen.

Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, getroffen werden.

Stand: VO'en (EU) 2019/1589; 2018/1796

Nr. 170
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Nicosulfuron
CAS-Nr. 111991-09-4
CIPAC-Nr. 709
IUPAC-Bezeichnung 2-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-N,N-dimethylnicotinamide
oder
1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(3-dimethylcarbamoyl-2-pyridylsulfonyl)urea
Reinheit 1 ≥ 910 g/kg
IUPAC-Bezeichnung 01.01.2009
Befristung der Zulassung 31.12.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Nicosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die mögliche Exposition der aquatischen Umgebung gegenüber dem Metaboliten DUDN, wenn Nicosulfuron in Gebieten mit empfindlichen Böden ausgebracht wird;
  • den Schutz von Wasserpflanzen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen;
  • den Schutz von Nichtzielpflanzen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen, die eine ungespritzte Zone innerhalb von Nutzflächen vorsehen;
  • den Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässem im Falle empfindlicher Böden und klimatischer Bedingungen.

Stand: VO'en (EU) 2019/1589; 2018/1796

Nr. 171
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Clofentezin
CAS-Nr. 74115-24-5
CIPAC-Nr. 418
IUPAC-Bezeichnung 3,6-bis(2-chlorophenyl)-1,2,4,5-tetrazine
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg (Trockenmasse)
Datum der Zulassung 01.01.2009
Befristung der Zulassung 31.12.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clofentezin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden; das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial ist mit dieser Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;
  • die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den potenziellen atmosphärischen Ferntransport;
  • das Risiko für Nichtzielorganismen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 31. Juli 2011 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung des atmosphärischen Ferntransports von Clofentezin und damit zusammenhängender Umweltrisiken vorlegt. Die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms sind dem berichterstattenden Mitgliedstaat und der Kommission spätestens am 31.07.2013 als Überwachungsbericht vorzulegen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 30. Juni 2012 Bestätigungsuntersuchungen zur toxikologischen und umweltrelevanten Risikobewertung für Clofentezin-Metaboliten vorlegt.

Stand: VO'en (EU) 2019/1589; 2018/1796


Nr. 172
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Dicamba
CAS-Nr. 1918-00-9
CIPAC-Nr. 85
IUPAC-Bezeichnung 3,6-Dichlor-2-methoxybenzoesäure
Reinheit 1 ≥ 850 g/kg
Datum der Zulassung 01.01.2009
Befristung der Zulassung 31.12.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. September 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Dicamba und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz von Nichtzielpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. die Identifikation und Quantifikation einer Gruppe von Bodentransformationsprodukten, die sich bei einem Bodeninkubationsversuch gebildet haben;
  2. den potenziellen atmosphärischen Ferntransport.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 30. November 2013 vorlegen.

Stand: VO'en (EU) 2019/1589; 2018/1796; 1100/2011

Nr. 173
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Difenoconazol
CAS-Nr. 119446-68-3
CIPAC-Nr. 687
IUPAC-Bezeichnung 3-Chlor-4- [(2RS,4RS; 2RS,4SR) -4-methyl-2-(1H-1,2,4- triazol-1-ylmethyl)- 1,3-dioxolan-2-yl]phenyl 4-chlorphenylether
Reinheit 1 ≥ 940 g/kg
Höchstgehalt an Toluen: 5 g/kg
Datum der Zulassung 01.01.2009
Befristung der Zulassung 31.12.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. September 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Difenoconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. weitere Daten zur Spezifikation des technischen Materials;
  2. die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Folgekulturen, verarbeiteten Erzeugnissen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
  3. die potenzielle Wirkung auf das Hormonsystem von Fischen (Studie zum vollständigen Lebenszyklus von Fischen) und das durch den Wirkstoff und den Metaboliten CGa 205375 16 hervorgerufene chronische Risiko für Regenwürmer;
  4. die möglichen Auswirkungen des variablen Isomerenverhältnisses im technischen Material und des bevorzugten Abbaus und/oder der bevorzugten Umwandlung des Isomerengemischs auf die Bewertung des Risikos für Arbeiter, Verbraucher und Umwelt.

Der Antragsteller hat den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 31. Mai 2012, die Informationen gemäß Buchstaben b und c bis zum 30. November 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe d innerhalb von zwei Jahren nach Annahme spezifischer Leitlinien vorzulegen.

Stand: VO'en (EU) 2019/1589; 2018/1796; 1100/2011

Nr. 174
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Diflubenzuron
CAS-Nr. 35367-38-5
CIPAC-Nr. 339
IUPAC-Bezeichnung 1-(4-chlorophenyl)-3-(2,6-difluorobenzoyl) urea
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg Verunreinigung: max. 0,03 g/kg 4-Chloranilin
Datum der Zulassung 01.01.2009
Befristung der Zulassung 31.12.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid auf nicht essbaren Kulturpflanzen dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 23. März 2017 geänderten Beurteilungsberichts für Diflubenzuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden; das in den Unterlagen zur Toxizität verwendete Versuchsmaterial ist mit dieser Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;
  • den Schutz von Wasserorganismen, terrestrischen Organismen und Nichtzielarthropoden einschließlich Bienen;
  • die potenzielle unbeabsichtigte Exposition von Nahrungsmittel- und Futtermittelpflanzen gegenüber Diflubenzuron durch die Verwendung auf nicht essbaren Kulturpflanzen (z.B. durch Sprühnebelabdrift);
  • den Schutz von Arbeitern, Anwohnern und Umstehenden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit Diflubenzuron behandelte Kulturpflanzen nicht in die Lebensmittel- und Futtermittelkette gelangen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vomStändigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diflubenzuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden; das für die Toxizitätsdossiers verwendete Versuchsmaterial ist mit dieser Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;
  • den Schutz von Wasserorganismen;
  • den Schutz von terrestrischen Organismen;
  • den Schutz von Nichtzielarthropoden, einschließlich Bienen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 30. Juni 2011 weitere Untersuchungen zur möglichen toxikologischen Bedeutung der Verunreinigung und des Metaboliten 4-Chloranilin (PCA) vorlegt.

Stand: VO'en (EU) 2019/1589; 2018/1796; 2017/855


Nr. 175
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Imazaquin
CAS-Nr. 81335-37-7
CIPAC-Nr. 699
IUPAC-Bezeichnung 2-[(RS)-4-Isopropyl-4-methyl-5-oxo-2-imidazolin-2-yl]chinolin-3-carbonsäure
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg (racemisches Gemisch)
Datum der Zulassung 01.01.2009
Befristung der Zulassung 31.12.2018
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. September 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Imazaquin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. weitere Daten zur Spezifikation des technischen Materials;
  2. die möglichen Auswirkungen des variablen Isomerenverhältnisses im technischen Material und des bevorzugten Abbaus und/oder der bevorzugten Umwandlung des Isomerengemischs auf die Bewertung des Risikos für Arbeiter, Verbraucher und Umwelt.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 31. Mai 2012 und die Informationen gemäß Buchstabe b innerhalb von zwei Jahren nach Annahme einschlägiger Leitlinien.

Stand: VO (EU) 1100/2011

Nr. 176
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Lenacil
CAS-Nr. 2164-08-1
CIPAC-Nr. 163
IUPAC-Bezeichnung 3-cyclohexyl-1,5,6,7-tetrahydrocyclopentapyrimidine-2,4(3H)-dione
Reinheit 1 ≥ 975 g/kg
Datum der Zulassung 01.01.2009
Befristung der Zulassung 31.12.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lenacil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Wasserorganismen, vor allem Algen und Wasserpflanzen; die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Pufferzonen zwischen behandelten Flächen und Oberflächenwasserkörpern, umfassen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird; die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung möglicher Grundwasserkontamination durch die Metaboliten IN-KF 313, M1, M2 und M3 eingeleitet werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen zur Identität und Charakterisierung der Bodenmetaboliten Polar B und Polars sowie der Metaboliten M1, M2 und M3 vorlegt, die in Lysimeterstudien auftraten, sowie zu Folgekulturen und möglichen phytotoxischen Wirkungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. Juni 2012 vorlegt.

Sollte eine Entscheidung über die Einstufung von Lenacil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ergeben, dass weitere Informationen über die Bedeutung der Metaboliten IN-KE 121, IN-KF 313, M1, M2, M3, Polar B und Polars erforderlich sind, müssen die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorlage solcher Informationen verlangen. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt.

Stand: VO (EU) 2019/1589; 2018/1796

Nr. 177
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Oxadiazon
CAS-Nr. 19666-30-9
CIPAC-Nr. 213
IUPAC-Bezeichnung 5-tert-butyl-3-(2,4-dichloro-5-isopropoxyphenyl)-1,3,4-oxadiazol-2(3H)-one
Reinheit 1 ≥ 940 g/kg
IUPAC-Bezeichnung 01.01.2009
Befristung der Zulassung 31.12.2018
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxadiazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden; das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial ist mit dieser Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;
  • die mögliche Grundwasserkontamination durch den Metaboliten AE0608022, wenn der Wirkstoff in Situationen ausgebracht wird, für die länger andauernde anaerobe Bedingungen zu erwarten sind, oder in Gebieten mit empfindlichen Böden oder schwierigen klimatischen Bedingungen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Untersuchungen zur möglichen toxikologischen Bedeutung einer Verunreinigung in der vorgeschlagenen technischen Spezifikation;
  • Angaben zur besseren Klärung des Auftretens des Metaboliten AE0608033 in Hauptkulturen und Folgekulturen;
  • weitere Versuche zu Folgekulturen (und zwar zu Hackfrüchten und Getreide) sowie eine Untersuchung zum Stoffwechsel bei Wiederkäuern, um die Bewertung des Risikos für die Verbraucher zu bestätigen;
  • Informationen, mit denen die Bewertung des Risikos für Regenwürmer fressende Vögel und Säugetiere sowie das Langzeitrisiko für Fische vertieft werden kann.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen spätestens am 30. Juni 2012 vorlegt.


Nr. 178
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Picloram
CAS-Nr. 1918-02-1
CIPAC-Nr. 174
IUPAC-Bezeichnung 4-amino-3,5,6-trichloropyridine-2-carboxylic acid
Reinheit 1 ≥ 920 g/kg
Datum der Zulassung 01.01.2009
Befristung der Zulassung 31.12.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Picloram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die mögliche Grundwasserkontamination, wenn Picloram in Gebieten mit empfindlichen Böden oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Informationen zur Bestätigung, dass die bei Rückstandsversuchen angewendete Analysemethode zur Überwachung die Rückstände von Picloram und seinen Konjugaten korrekt quantifiziert;
  • eine Untersuchung zur Photolyse im Boden, um die Beurteilung des Abbaus von Picloram zu bestätigen.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen spätestens am 30. Juni 2012 vorlegt.

Stand: VO'en (EU) 2019/1589; 2018/1796

Nr. 179
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pyriproxyfen
CAS-Nr. 95737-68-1
CIPAC-Nr. 715
IUPAC-Bezeichnung 4-phenoxyphenyl (RS)-2-(2-pyridyloxy)propyl ether
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Datum der Zulassung 01.01.2009
Befristung der Zulassung 31.12.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyriproxyfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Sicherheit der Anwender; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • das Risiko für Wasserorganismen; die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung in zwei Punkten vorlegt, nämlich zu dem von Pyriproxyfen und dem Metaboliten DPH-Pyr ausgehenden Risiko für Wasserinsekten sowie zu dem von Pyriproxyfen ausgehenden Risiko für Bestäuber. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen spätestens am 30. Juni 2012 vorlegt.

Stand: VO'en (EU) 2019/1589; 2018/1796

Nr. 180
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bifenox
CAS-Nr. 42576-02-3
CIPAC-Nr. 413
IUPAC-Bezeichnung Methyl 5-(2,4-dichlorophenoxy)-2-nitrobenzoate
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg Verunreinigungen:
max. 3 g/kg 2,4-Dichlorphenol
max. 6 g/kg 2,4-Dichloranisol
IUPAC-Bezeichnung 01.01.2009
Befristung der Zulassung 31.12.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bifenox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  2. die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Bifenoxrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in Folgekulturen;
  3. die Umweltbedingungen, die zur möglichen Bildung von Nitrofen führen.

Die Mitgliedstaaten sehen im Hinblick auf Buchstabe c gegebenenfalls Einschränkungen bei den Anwendungsbedingungen vor.

Stand: VO'en (EU) 2019/1589; 2018/1796; 1124/2013

Nr. 181
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Diflufenican
CAS-Nr. 83164 33-4
CIPAC-Nr. 462
IUPAC-Bezeichnung 2',4'-difluoro-2-(α,α,α-trifluoro-m-tolyloxy) nicotinanilide
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Datum der Zulassung 01.01.2009
Befristung der Zulassung 31.12.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diflufenican und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz aquatischer Organismen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden, wie etwa Abstandsauflagen;
  • den Schutz von Nichtzielpflanzen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden, wie etwa Abstandsauflagen, die eine ungespritzte Zone innerhalb von Nutzflächen vorsehen.

Stand: VO'en (EU) 2019/1589; 2018/1796

Nr. 182
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fenoxaprop-P
CAS-Nr. 113158-40-0
CIPAC-Nr. 484
IUPAC-Bezeichnung (R)-2[4-[(6-chloro-2-benzoxazolyl)oxy]-phenoxy]-propanoic acid
Reinheit 1 ≥ 920 g/kg
Datum der Zulassung 01.01.2009
Befristung der Zulassung 31.12.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenoxaprop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwendersicherheit; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Nichtzielpflanzen;
  • das Vorhandensein des Safeners Mefenpyr-diethyl in formulierten Produkten hinsichtlich der Exposition von Anwendern, Arbeitern oder umstehenden Personen;
  • die Persistenz des Wirkstoffs und einiger seiner Abbauprodukte in kälteren Zonen und in Gebieten, in denen anaerobe Bedingungen auftreten können.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO'en (EU) 2019/1589; 2018/1796


Nr. 183
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fenpropidin
CAS-Nr. 67306-00-7
CIPAC-Nr. 520
IUPAC-Bezeichnung (R,S)-1-[3-(4-tert-butylphenyl)-2-methylpropyl]-piperidine
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg (Racemat)
IUPAC-Bezeichnung 01.01.2009
Befristung der Zulassung 31.12.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenpropidin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz aquatischer Organismen; sie tragen dafür Sorge, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von

  • Informationen darüber, wie das von Fenpropidin ausgehende langfristige Risiko für pflanzen- und insektenfressende Vögel weiter angegangen werden kann.

Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und Informationen spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt.

Stand: VO'en (EU) 2019/1589; 2018/1796

Nr. 184
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Quinoclamin
CAS-Nr. 2797-51-5
CIPAC-Nr. 648
IUPAC-Bezeichnung 2-amino-3-chloro-1,4-naphthoquinone
Reinheit 1 ≥ 965 g/kg Verunreinigung:
Dichlon (2,3-Dichlor-1,4-naphthochinon) max. 15 g/kg
IUPAC-Bezeichnung 01.01.2009
Befristung der Zulassung 31.12.2018
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Quinoclamin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Zierpflanzen oder Baumschulerzeugnisse achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quinoclamin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Sicherheit der Anwender, Arbeiter und umstehenden Personen; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz aquatischer Organismen;
  • den Schutz von Vögeln und kleinen Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Nr. 185
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Chloridazon
CAS-Nr. 1698-60-8
CIPAC-Nr. 111
IUPAC-Bezeichnung 5-amino-4-chloro-2-phenylpyridazin-3(2H)-one
Reinheit 1 920 g/kg
Die herstellungsbedingte Verunreinigung 4-Amino-5-chlor-isomer wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 60 g/kg nicht überschreiten,
Datum der Zulassung 01.01.2009
Befristung der Zulassung 31.12.2018
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid bis zu einer Menge von 2,6 kg/ha alle drei Jahre auf demselben Feld dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Dezember 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chloridazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwendersicherheit; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Boden- und/oder klimatischen Bedingungen verwendet wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in gefährdeten Gebieten müssen gegebenenfalls zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten B und B1 Überwachungsprogramme eingeleitet werden.

Nr. 186
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Tritosulfuron
CAS-Nr. 142469-14-5
CIPAC-Nr. 735
IUPAC-Bezeichnung 1-(4-methoxy-6-trifluoromethyl-1,3,5-triazin-2-yl)-3- (2-trifluoromethylbenzenesulfonyl)urea
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg
Folgende Herstellungsverunreinigung ist von toxikologischer Bedeutung und darf einen bestimmten Gehalt im technischen Material nicht übersteigen:
2-Amino-4-methoxy-6-(trifluormethyl)-1,3,5-triazin: < 0,2 g/kg
Datum der Zulassung 01.12.2008
Befristung der Zulassung 30.11.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tritosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Möglichkeit der Grundwasserkontamination, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Boden- und/oder klimatischen Bedingungen verwendet wird;
  • den Schutz von Wasserorganismen;
  • den Schutz von kleinen Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO'en (EU) 2019/1589; 2018/1796


Nr. 187
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Flutolanil
CAS-Nr. 66332-96-5
CIPAC-Nr. 524
IUPAC-Bezeichnung α,α,α-trifluoro-3'-isopropoxy-o-toluanilide
Reinheit 1 ≥ 975 g/kg
Datum der Zulassung 01.03.2009
Befristung der Zulassung 28.02.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Flutolanil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Kartoffelknollen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flutolanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO'en (EU) 2019/2094; 2019/168

Nr. 188
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Benfluralin
CAS-Nr. 1861-40-1
CIPAC-Nr. 285
IUPAC-Bezeichnung N-butyl-N-ethyl-α,α,α-trifluoro-2,6-dinitro-p-toluidine
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg Verunreinigungen:
- Ethyl-butyl-nitrosamine: max. 0,1 mg/kg
Datum der Zulassung 01.03.2009
Befristung der Zulassung 28.02.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Benfluralin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Kopfsalat und Endivien achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Benfluralin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

  • den Schutz der Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
  • Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;
  • den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Oberflächengewässern sowie Wasserorganismen. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, getroffen werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien über den Metabolismus bei Fruchtfolge zur Bestätigung der Risikobewertung für Metabolit B12 und für Wasserorganismen. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Benfluralin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

Stand: VO'en (EU) 2019/2094; 2019/168

Nr. 189
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fluazinam
CAS-Nr. 79622-59-6
CIPAC-Nr. 521
IUPAC-Bezeichnung 3-chloro-N-(3-chloro-5-trifluoromethyl-2-pyridyl)-α,α,α-trifluoro-2, 6-dinitrop-toluidine
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg Verunreinigungen:
5-chloro-N-(3-chloro-5-trifluoromethyl-2-pyridyl)-α,α,α-trifluoro-4,6- dinitro-o-toluidine
- höchstens 2 g/kg
Datum der Zulassung 01.03.2009
Befristung der Zulassung 28.02.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Fluazinam enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Kartoffeln achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluazinam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

  • den Schutz der Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
  • Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;
  • den Schutz von Wasserorganismen. Hinsichtlich des genannten Risikos sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, getroffen werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Wasserorganismen und Boden-Makroorganismen. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fluazinam in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

Stand: VO'en (EU) 2019/2094; 2019/168


Nr. 190
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fuberidazol
CAS-Nr. 3878-19-1
CIPAC-Nr. 525
IUPAC-Bezeichnung 2-(2'-furyl)benzimidazole
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Datum der Zulassung 01.03.2009
Befristung der Zulassung 28.02.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Fuberidazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Saatgutbeize achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fuberidazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • das Langzeitrisiko für Säugetiere; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. In diesem Fall sollte entsprechende Ausrüstung verwendet werden, mit der eine gute Einarbeitung in den Boden und möglichst wenig Verschütten bei der Ausbringung gewährleistet sind.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Nr. 191
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Mepiquat
CAS-Nr. 15302-91-7
CIPAC-Nr. 440
IUPAC-Bezeichnung 1,1-dimethylpiperidinium chloride (mepiquat chloride)
Reinheit 1 ≥ 990 g/kg
Datum der Zulassung 01.03.2009
Befristung der Zulassung 28.02.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Mepiquat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Gerste achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mepiquat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme.

Stand: VO'en (EU) 2019/2094; 2019/168

Nr. 192
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Diuron
CAS-Nr. 330-54-1
CIPAC-Nr. 100
IUPAC-Bezeichnung 3-(3,4-dichlorophenyl)-1,1-dimethylurea
Reinheit 1 ≥ 930 g/kg
Datum der Zulassung 01.10.2008
Befristung der Zulassung 30.09.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid in Mengen von höchstens 0,5 kg/ha (Flächendurchschnitt) dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

  • die Anwendersicherheit; in den Anwendungsbedingungen muss gegebenenfalls die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung vorgeschrieben werden,
  • den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO'en (EU) 2019/707; 2018/1262

Nr. 193
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bacillus thuringiensis subsp. aizawai
STAMM: ABTS-1857
Kultursammlung: Nr. SD-1372,
STAMM: GC-91
Kultursammlung: Nr. NCTC 11821
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der Zulassung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. aizawai ABTS-1857 (SANCO/1539/2008) und GC-91 (SANCO/1538/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2019/168


Nr. 194
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14)
STAMM: AM65-52
Kultursammlung: Nr. ATCC -1276
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der Zulassung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) AM65-52 (SANCO/1540/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2019/168

Nr. 195
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki
STAMM: ABTS 351
Kultursammlung: Nr. ATCC SD-1275
STAMM: PB 54
Kultursammlung: Nr. CECT 7209
STAMM: Sa 11
Kultursammlung: Nr. NRRL B-30790
STAMM: Sa 12
Kultursammlung: Nr. NRRL B-30791
STAMM: EG 2348
Kultursammlung: Nr. NRRL B-18208
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der Zulassung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki ABTS 351 (SANCO/1541/2008), PB 54 (SANCO/1542/2008), Sa 11, Sa 12 und EG 2348 (SANCO/ 1543/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2019/168

Nr. 196
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bacillus thuringiensis subsp. tenebrionis
STAMM: NB 176 (TM 14 1)
Kultursammlung: Nr. SD-5428
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der Zulassung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. tenebrionis NB 176 (SANCO/1545/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Nr. 197
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Beauveria bassiana
STAMM: ATCC 74040
Kultursammlung: Nr. ATCC 74040
STAMM: GHA
Kultursammlung: Nr. ATCC 74250
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Höchstgehalt an Beauvericin: 5 mg/kg
Datum der Zulassung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Beauveria bassiana ATCC 74040 (SANCO/1546/2008) und GHa (SANCO/1547/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2019/168

Nr. 198
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Cydia pomonella Granulovirus (CpGV)
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Mindestkonzentration: 1 × 1013 OB/l (Okklusionskörper/l) und kontaminierende Mikroorganismen (Bacillus cereus) im formulierten Produkt < 1 × 107 KBE/g
Datum der Zulassung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) (SANCO/1548/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO'en (EU) 2019/168; 880/2014

Nr. 199
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Lecanicillium muscarium
(vormals Verticilium lecanii)
STAMM: Ve 6
Kultursammlung: Nr. CABI (=IMI) 268317, CBS 102071, ARSEF 5128
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der Zulassung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lecanicillium muscarium (vormals Verticilium lecanii) Ve 6 (SANCO/1861/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2019/168


Nr. 200
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Metarhizium anisopliae var. anisopliae
(vormals Metarhizium anisopliae)
STAMM: BIPESCO 5/F52
Kultursammlung: Nr. M.a. 43; Nr. 275-86 (Akronyme V275 oder KVL 275); Nr. KVL 99-112 (Ma 275 oder V 275); Nr. DSM 3884; Nr. ATCC 90448; Nr. ARSEF 1095
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der Zulassung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metarhizium anisopliae var. anisopliae (vormals Metarhizium anisopliae) BIPESCO 5 und F52 (SANCO/1862/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2019/168

Nr. 201
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Phlebiopsis gigantea
STAMM: VRa 1835
Kultursammlung: Nr. ATCC 90304
STAMM: VRa 1984
Kultursammlung: Nr. DSM 16201
STAMM: VRa 1985
Kultursammlung: Nr. DSM 16202
STAMM: VRa 1986
Kultursammlung: Nr. DSM 16203
STAMM: FOC PG B205
Kultursammlung: Nr. IMI 390096
STAMM: FOC PG SP log 6
Kultursammlung: Nr. IMI 390097
STAMM: FOC PG SP log 5
Kultursammlung: Nr. IMI390098
STAMM: FOC PG BU 3
Kultursammlung: Nr. IMI 390099
STAMM: FOC PG BU 4
Kultursammlung: Nr. IMI 390100
STAMM: FOC PG 410.3
Kultursammlung: Nr. IMI 390101
STAMM: FOC PG97/1062/116/1.1
Kultursammlung: Nr. IMI 390102
STAMM: FOC PG B22/SP1287/3.1
Kultursammlung: Nr. IMI 390103
STAMM: FOC PG SH 1
Kultursammlung: Nr. IMI 390104
STAMM: FOC PG B22/SP1190/3.2
Kultursammlung: Nr. IMI 390105
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der Zulassung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phlebiopsis gigantea (SANCO/1863/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2019/168

Nr. 202
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pythium oligandrum
STÄMME: M1
Kultursammlung: Nr. ATCC 38472
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der Zulassung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pythium oligandrum M1 (SANCO/1864/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2019/168

Nr. 203
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Streptomyces K61 (vormals S. griseoviridis)
STAMM: K61
Kultursammlung: Nr. DSM 7206
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der Zulassung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Streptomyces (vormals Streptomyces griseoviridis) K61 (SANCO/1865/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2019/168

Nr. 204
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum)
STAMM: IMI 206040
Kultursammlung: Nr. IMI 206040, ATCC 20476;
STAMM: T11 Kultursammlung: Nr.
Spanische Kultursammlung CECT 20498, identisch mit IMI 352941
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der Zulassung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) IMI 206040 (SANCO/1866/2008) bzw. T-11 (SANCO/1841/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2019/168


Nr. 205
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Trichoderma polysporum
STAMM: Trichoderma polysporum IMI 206039
Kultursammlung: Nr. IMI 206039, ATCC 20475
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der Zulassung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma polysporum IMI 206039 (SANCO/1867/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Nr. 206
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Trichoderma harzianum Rifai
STAMM: Trichoderma harzianum T-22;
Kultursammlung: Nr. ATCC 20847
STAMM: Trichoderma harzianum ITEM 908;
Kultursammlung: Nr. CBS 118749
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der Zulassung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma harzianum T-22 (SANCO/1839/2008) bzw. ITEM 908 (SANCO/1840/208) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2019/168

Nr. 207
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) STAMM: ICC012
Kultursammlung: Nr. CABI CC IMI 392716
STAMM: Trichoderma asperellum (vormals T. viride T25) T25
Kultursammlung: Nr. CECT 20178
STAMM: Trichoderma asperellum (vormals T. viride TV1) TV1
Kultursammlung: Nr. MUCL 43093
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der Zulassung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) ICC012 (SANCO/1842/2008) und Trichoderma asperellum (vormals T. viride T25 und TV1) T25 und TV1 (SANCO/1868/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2019/168

Nr. 208
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Trichoderma gamsii (vormals T. viride)
STÄMME: ICC080
Kultursammlung: Nr. IMI CC Nummer 392151 CABI
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Keine wesentlichen Verunreinigungen
IUPAC-Bezeichnung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma viride (SANCO/1868/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2019/168

Nr. 209 - gestrichen -(Gültig ab 01.11.2019 s. Teil D)
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Verticillium albo-atrum (vormals Verticillium dahliae)
STAMM: Verticillium albo-atrum Isolat WCS850
Kultursammlung: Nr. CBS 276.92

Stand: VO 'en (EU) 2019/1675; 2019/168

Nr. 210
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Abamectin
CAS-Nr. 71751-41-2
Avermectin B1a
CAS-Nr. 65195-55-3
Avermectin B1b
CAS-Nr. 65195-56-4
Abamectin
CIPAC-Nr. 495
IUPAC-Bezeichnung AvermectinB1a
(10E,14E,16E,22Z)-(1R,4S,5'S,6S,6'R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-6'- [(S)-sec-butyl]-21,24-dihydroxy-5',11.13,22- tetramethyl-2-oxo-3.7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,80,20,24] pentacosa-10.14,16,22-tetraene-6-spiro-2'-(5',6'-dihydro-2' H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranosyl)- 3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranoside
Avermectin B1b
(10E,14E,16E,22Z)-(1R,4S,5'S,6S,6'R,8R,12S,13S,20R,21R,24S) -21,24-dihydroxy-6'-isopropyl-5',11.13,22-tetramethyl- 2-oxo-3.7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,80,20,24]pentacosa-10.14,16,22- tetraene-6-spiro-2'-(5',6'-dihydro-2'H-pyran)-12-yl 2,6-dide-oxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranosyl)- 3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranoside
Reinheit 1 ≥ 850 g/kg
Datum der Zulassung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid, Akarizid und Nematizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Abamectin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Zitrusfrüchte, Kopfsalat und Tomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Abamectin und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 24. Januar 2017 abgeschlossenen Nachtrags zum Überprüfungsbericht über Abamectin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Sicherheit der Anwender; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs; die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme ist zu bewerten;
  • den Schutz von Bienen, Nichtzielarthropoden, Bodenorganismen, Vögeln, Säugetieren und Wasserorganismen. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen und Wartezeiten, getroffen werden.

Binnen zwei Jahren nach Annahme eines Leitfadens zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.

Stand: VO'en (EU) 2019/168; 2017/438


Nr. 211
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Epoxiconazol
CAS-Nr. 135319-73-2 (vormals 106325-08-0)
CIPAC-Nr. 609
IUPAC-Bezeichnung (2RS,3SR)-1-[3-(2-chlorophenyl)-2,3-epoxy-2-(4-fluorophenyl) propyl]-1H-1.2,4-triazole
Reinheit 1 ≥ 920 g/kg
IUPAC-Bezeichnung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Epoxiconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen ggf. die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • die Gefährdung der Verbraucher durch die Aufnahme von Epoxiconazol-(Triazol-)Metaboliten mit der Nahrung;
  • den potenziellen atmosphärischen Ferntransport;
  • das Risiko für Wasserorganismen, Vögel und Säugetiere. die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Studien zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Epoxiconazol vorlegt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 30. Juni 2009 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung des atmosphärischen Ferntransports von Epoxiconazol und damit zusammenhängender Umweltrisiken vorlegt. Die Ergebnisse dieser Überwachung sind der Kommission spätestens am 31. Dezember 2011 als Überwachungsbericht vorzulegen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller spätestens zwei Jahre nach der Zulassung Informationen über Rückstände von Epoxiconazol-Metaboliten in Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie darüber vorlegt, wie dem langfristigen Risiko für pflanzenfressende Vögel und Säugetiere begegnet werden kann.

Stand: VO (EU) 2019/168

Nr. 212
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fenpropimorph
CAS-Nr. 67564 91-4
CIPAC-Nr. 427
IUPAC-Bezeichnung (RS)-cis-4-[3-(4-tert-butylphenyl)-2-methylpropyl]-2,6-dimethylmorpholine
Reinheit 1 ≥ 930 g/kg
Datum der Zulassung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenpropimorph und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

  • die Anwender- und Arbeitersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben, wie z.B. Beschränkungen der täglichen Arbeitszeit;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten, wie etwa Abstandsauflagen, die Verringerung des Eintrags durch Abfluss und abdriftreduzierende Düsen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für die Mobilität des Metaboliten BF-421-7 im Boden. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fenpropimorph in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

Nr. 213
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fenpyroximat
CAS-Nr. 134098-61-6
CIPAC-Nr. 695
IUPAC-Bezeichnung tert-butyl (E)-alpha-(1,3-dimethyl-5-phenoxypyrazol-4-ylmethyleneamino-oxy)-p-toluate
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg
Datum der Zulassung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.

Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:

  • Anwendungen in hohen Kulturen mit großem Risiko der Verwehung, z.B. Drucksprühgerät am Traktor und Anwendungen mit Handgeräten.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenpyroximat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • die Auswirkungen auf Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage folgender Unterlagen:

  • Informationen, die weiteren Aufschluss geben über das von Metaboliten mit der Benzyl-Komponente ausgehende Risiko für Wasserorganismen;
  • Informationen, die weiteren Aufschluss geben über das von der Anwendung von Fenpyroximat ausgehende Risiko der Biomagnifikation in aquatischen Nahrungsmittelketten.

Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fenpyroximat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

Stand: VO (EU) 2019/168

Nr. 214
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Tralkoxydim
CAS-Nr. 87820-88-0
CIPAC-Nr. 544
IUPAC-Bezeichnung (RS)-2-[(EZ)-1-(ethoxyimino)propyl]-3-hydroxy-5-mesitylcydohex-2-en-1-one
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg
IUPAC-Bezeichnung 01.05.2009
Befristung der Zulassung 30.04.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tralkoxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

  • den Schutz des Grundwassers, insbesondere vor dem Bodenmetaboliten R173642, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von pflanzenfressenden Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage folgender Unterlagen:

  • Informationen, die weiteren Aufschluss geben über das von der Anwendung von Tralkoxydim ausgehende Risiko für pflanzenfressende Säugetiere.

Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Tralkoxydim in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.


Nr. 215
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Aclonifen
CAS-Nr. 74070-46-5
CIPAC-Nr. 498
IUPAC-Bezeichnung 2-chloro-6-nitro-3-phenoxyaniline
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Die Verunreinigung Phenol ist toxikologisch bedenklich; es wird ein Höchstgehalt von 5 g/kg festgelegt.
Datum der Zulassung 01.08.2009
Befristung der Zulassung 31.07.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Aclonifen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Sonnenblumen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. September 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aclonifen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das in den Toxizitätsunterlagen verwendete Material sollte verglichen und anhand dieser Spezifikation des technischen Materials geprüft werden;
  • den Schutz der Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
  • Rückstände in Folgefrüchten und Bewertung der Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;
  • den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, getroffen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien über Rückstände in Folgefrüchten sowie einschlägige Informationen zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen.

Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und Informationen spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt.

Stand: VO (EU) 2017/195

Nr. 216
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Imidacloprid
CAS-Nr. 138261-41-3
CIPAC-Nr. 582
IUPAC-Bezeichnung (E)-1-(6-Chloro-3-pyridinylmethyl)-N-nitroimidazolidin-2-ylideneamine
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
IUPAC-Bezeichnung 01.08.2009
Befristung der Zulassung 31.07.2022
Sonderbestimmungen TEIL a

Nur Anwendungen als Insektizid in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut, das ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist, dürfen zugelassen werden. Die daraus entstandene Pflanzenkultur muss während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleiben.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des am 26. September 2008 vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Imidacloprid und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des am 27. April 2018 vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen überarbeiteten Nachtrags zum Beurteilungsbericht über Imidacloprid zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • das Risiko für zur Bestäubung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern eingesetzte Bienen und Hummeln;
  • die Auswirkungen auf Wasserorganismen;
  • die Exposition von Bienen durch die Aufnahme von kontaminiertem Wasser aus dauerhaft errichteten Gewächshäusern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Beizen von Saatgut nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen wird. Diese Einrichtungen müssen die beste zur Verfügung stehende Technik anwenden, damit gewährleistet ist, dass die Freisetzung von Staub beim Beizen des Saatguts, bei der Lagerung und bei der Beförderung auf ein Mindestmaß reduziert werden kann.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO'en (EU) 2018/783; 2017/195; 485/2013


Nr. 217
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Metazachlor
CAS-Nr. 67129-08-2
CIPAC-Nr. 411
IUPAC-Bezeichnung 2-chloro-N-(pyrazol-1-yl-methyl)acet-2',6'-xylidide
Reinheit 1 ≥ 940 g/kg
Die Verarbeitungs-verunreinigung Toluen gilt als toxikologisch bedenklich; es wird ein Höchstgehalt von 0,05 % festgelegt.
Datum der Zulassung 01.08.2009
Befristung der Zulassung 31.07.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Anwendungen sollten auf eine Gesamtdosis von höchstens 1,0 kg Metazachlor/ha über einen Zeitraum von drei Jahren auf demselben Feld begrenzt werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. September 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metazachlor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls zur Überprüfung möglicher Grundwasserkontamination durch die Metaboliten 479M04, 479M08, 479M09, 479M11 und 479M12 Überwachungsprogramme eingeleitet werden.

Wird Metazachlor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unter "Kann vermutlich Krebs erzeugen" eingestuft, verlangen die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen über die Relevanz der Metaboliten 479M04, 479M08, 479M09, 479M11 und 479M12 im Hinblick auf Krebs.

Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Informationen binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegen

Stand: VO'en (EU) 2017/195; 127/2012

Nr. 218
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Essigsäure
CAS-Nr. 64-19-7,
CIPAC-Nr. 838
IUPAC-Bezeichnung Essigsäure
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
IUPAC-Bezeichnung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Essigsäure (SANCO/2602/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf: den Schutz der Anwender; den Schutz des Grundwassers und der Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

  • das akute Risiko und das Langzeitrisiko für Vögel und Säugetiere;
  • das Risiko für Honigbienen;
  • das Risiko für Nichtzielarthropoden.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2015 vor.

Stand: VO'en (EU) 2017/195; 790/2013

Nr. 219

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Aluminiumammoniumsulfat
CAS-Nr. 7784-26-1 (Dodecahydrat), 7784-25-0 (wasserfrei)
CIPAC-Nr. 840 
IUPAC-Bezeichnung Aluminiumammoniumsulfat
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg (Dodecahydrat)
≥ 502 g/kg (wasserfrei)
Datum der
Genehmigung
01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Aluminiumammoniumsulfat (SANCO/2985/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über

  1. die Umweltauswirkungen der Umwandlungs-/Dissoziationsprodukte von Aluminiumammoniumsulfat,
  2. das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Organismen außer Wirbeltiere und aquatische Organismen.

Diese Informationen muss der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. Januar 2016 vorlegen.

Stand: VO'en (EU) 2017/195; 597/2012

Nr. 220
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Aluminiumsilicat
CAS-Nr. 1332-58-7
CIPAC-Nr. 841
IUPAC-Bezeichnung Nicht verfügbar
Chemische Bezeichnung: Aluminiumsilicat
Reinheit 1 ≥ 999,8 g/kg
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Aluminiumsilicat (SANCO/2603/08) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit achten. Die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen übermittelt über:

  1. die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, unterstützt durch geeignete Analysedaten;
  2. die Relevanz des in den Toxizitätsunterlagen verwendeten Testmaterials hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 1. Mai 2013 übermittelt.

Stand: VO (EU) 2017/195; 571/2012


Nr. 221
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Ammoniumacetat
CAS-Nr. 631-61-8
CIPAC-Nr. nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung Ammonium acetate
Reinheit > 970 g/kg
Relevante Verunreinigung: Schwermetalle wie Pb, max. 10 ppm
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ammoniumacetat (SANCO/2986/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Nr. 222
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Blutmehl
CAS-Nr. 90989-74-5
CIPAC-Nr. 909
IUPAC-Bezeichnung Nicht verfügbar
Reinheit ≥ 990 g/kg
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Blutmehl muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 17 und der Verordnung (EU) 142/2011 18 entsprechen.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Blutmehl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als durch direkte Ausbringung auf einzelne Pflanzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. März 2012 abgeschlossenen geänderten Beurteilungsberichts über Blutmehl (SANCO/2604/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. März 2013 bestätigende Informationen zur Spezifikation des technischen Materials vorlegen.

Stand: VO'en (EU) 2017/195; 369/2012

Nr. 223
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Calciumcarbid
CAS-Nr. 75-20-7
CIPAC-Nr. 910
IUPAC-Bezeichnung Calciumacetylid
Reinheit ≥ 765 g/kg
Mit 0,08-0,9 g/kg Calciumphosphid
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. März 2012 abgeschlossenen geänderten Beurteilungsberichts über Calciumcarbid (SANCO/2605/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO'en (EU) 2017/195; 369/2012

Nr. 224
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Calciumcarbonat
CAS-Nr. 471-34-1
CIPAC-Nr. 843
IUPAC-Bezeichnung Calciumcarbonat
Reinheit 1 ≥ 995 g/kg
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. März 2012 abgeschlossenen geänderten Beurteilungsberichts über Calciumcarbonat (SANCO/2606/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

  • weitere Daten zur Spezifikation des technischen Materials;
  • Analysemethoden zur Bestimmung des Calciumcarbonats in der repräsentativen Formulierung und der Verunreinigungen im technischen Material.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis zum 1. März 2013 vorlegen.

Stand: VO'en (EU) 2017/195; 369/2012

Nr. 225
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Kohlendioxid
CAS-Nr.: 124-38-9
CIPAC-Nr. 844
IUPAC-Bezeichnung Kohlendioxid
Reinheit ≥ 99,9 %
Relevante Verunreinigungen:
Phosphan max. 0,3 ppm v/v
Benzen max. 0,02 ppm v/v
Kohlenmonoxid max. 10 ppm v/v
Methanol max. 10 ppm v/v
Hydrogencyanid max. 0,5 ppm v/v
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Begasungsmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Kohlendioxid (SANCO/2987/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO'en (EU) 2017/195; 532/2013

Nr. 226

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Denathoniumbenzoat
CAS-Nr. 3734-33-6
CIPAC-Nr. 845 
IUPAC-Bezeichnung Benzyldiethyl[[2,6-xylylcarbamoyl] methyl]ammoniumbenzoat
Reinheit 1 ≥ 975 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.09.2009
Befristung der
Zulassung
31.08.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Denathoniumbenzoat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als das Abbürsten mit einer automatischen Rollvorrichtung in der Forstwirtschaft achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Denathoniumbenzoat (SANCO/2607/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz der Anwender achten. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO'en (EU) 2017/195; 608/2012


Nr. 227
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Ethylen
CAS-Nr. 74-85-1
CIPAC-Nr. 839
IUPAC-Bezeichnung Ethylen
Reinheit 1 ≥ 90 %
Relevante Verunreinigung: Ethylenoxid, Höchstgehalt 1 mg/kg
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2022
Sonderbestimmungen TEIL a

Nur Anwendungen als Wachstumsregler im Innenbereich durch professionelle Anwender dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Ethylen (SANCO/2608/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. dass Ethylen unabhängig von der Form, in der es zu den Anwendern gelangt, der geforderten Spezifikation genügt;
  2. den Schutz von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO'en (EU) 2017/195; 187/2013

Nr. 228
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Teebaumextrakt
CAS-Nr.: Teebaumöl 68647-73-4
Hauptbestandteile:
Terpinen-4-ol 562-74-3
γ -Terpinen 99-85-4
α-Terpinen 99-86-5
1,8-Cineol 470-82-6

CIPAC-Nr. 914

IUPAC-Bezeichnung Teebaumöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.
Reinheit 1 Hauptbestandteile:
Terpinen-4-ol ≥ 300 g/kg
γ -Terpinen ≥ 100 g/kg
γ -Terpinen ≥ 50 g/kg
1,8-Cineol ≥ 1 g/kg

Relevante Verunreinigung: Methyleugenol: höchstens 1 g/kg des technischen Materials

Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Verwendungen als Fungizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Teebaumextrakt (SANCO/2609/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von Oberflächenwasser und Wasserorganismen;
  • den Schutz von Honigbienen, Nichtzielarthropoden, Regenwürmern und Nichtzielmikro- und -makroorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über

  1. den Pflanzenmetabolismus und die Verbraucherexposition;
  2. die Toxizität der Verbindungen, die Bestandteil des Extrakts sind, und die Relevanz möglicher anderer Verunreinigungen als Methyleugenol;
  3. die Grundwasserexposition für die weniger stark absorbierten Bestandteile des Extrakts und für mögliche Bodentransformationsprodukte;
  4. die Auswirkungen auf die biologische Methoden der Abwasserklärung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. April 2016 vor.

Stand: VO'en (EU) 2017/195; 154/2014

Nr. 229

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Rückstände aus der Fettdestillation
CAS-Nr. nicht vergeben
CIPAC-Nr. 915 
IUPAC-Bezeichnung Nicht verfügbar
Reinheit 1 ≥ 40 % abgespaltene Fettsäuren
Relevante Verunreinigung: Ni max. 200 mg/kg
Datum der
Genehmigung
01.09.2009
Befristung der
Zulasung
31.08.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Rückstände aus der Destillation von Fetten tierischen Ursprungs müssen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011(ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1) entsprechen.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Rückstände aus der Fettdestillation (SANCO/2610/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen zur Spezifikation des technischen Materials und zur Analyse der Höchstgehalte an toxikologisch bedenklichen Verunreinigungen und Kontaminanten vorlegen. Diese Informationen muss der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. Mai 2013 vorlegen.

Stand: VO'en (EU) 2017/195; 597/2012

Nr. 230
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fettsäuren C7 bis C20
CAS-Nr. 112-05-0 (Pelargonsäure)
67701-09-1 (Fettsäuren C7-C18 und ungesättigte C18-Kaliumsalze)
124-07-2 (Caprylsäure)
334-48-5 (Caprinsäure)
143-07-7 (Laurinsäure)
112-80-1 (Ölsäure)
85566-26-3 (Fettsäuremethylester C8-C10)
111-11-5 (Methyloctanoat)
110-42-9 (Methyldecanoat)
CIPAC-Nr. nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung Nonanoic Acid
Caprylic Acid, Pelargonic Acid, Capric Acid, Lauric Acid, Oleic Acid (jeweils ISO)
Octanoic Acid, Nonanoic Acid, Decanoic Acid, Dodecanoic Acid, cis-9-Octadecenoic Acid (jeweils IUPAC)
Fatty acids, C7-C10, Me esters
Reinheit 1 ≥ 889 g/kg (Pelargonsäure)
≥ 838 g/kg Fettsäuren
≥ 99 % Fettsäuremethylester
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid, Akarizid, Herbizid und Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fettsäuren (SANCO/2610/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassengegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2017/195

Nr. 231
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Knoblauchextrakt
CAS-Nr. 8008-99-9
CIPAC-Nr. nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung Lebensmittelgeeignetes Knoblauchsaftkonzentrat
Reinheit 1 ≥ 99,9 %
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent, Insektizid und Nematizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Knoblauchextrakt (SANCO/2612/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2017/195


Nr. 232
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Gibberellinsäure
CAS-Nr. 77-06-5
CIPAC-Nr. 307
IUPAC-Bezeichnung (3S,3aS,4S,4aS,7S,9aR,9bR-,12S)-7,12-dihydroxy-3-methyl-6-methylene- 2-oxoperhydro-4a,7-methano-9b,3-propenol(1,2-b)furan-4-carboxylic acid
Alt:
(3S,3aR,4S,4aS,6S,8aR,8bR,11S)-6,11-dihydroxy-3-methyl-12- methylene-2-oxo-4a,6-methano-3,8b-prop-lenoperhydroindenol (1,2-b) furan-4-carboxylic acid
Reinheit 1 ≥ 850 g/kg
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Gibberellinsäure (SANCO/2613/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2017/195

Nr. 233
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Gibberellin
CAS-Nr. GA4: 468-44-0
GA7: 510-75-8
GA4-A7-Mischung: 8030-53-3
CIPAC-Nr. nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung GA4:
(3S,3aR,4S,4aR,7R,9aR,9bR,12S)-12-hydroxy-3-methyl-6-methylene- 2-oxoperhydro-4a,7-methano-3,9b-propanoazuleno[1,2-b]furan-4-carboxylic acid
GA7:
(3S,3aR,4S,4aR,7R,9aR,9bR,12S)-12-hydroxy-3-methyl-6-methylene- 2-oxoperhydro-4a,7-methano-9b,3-propenoazuleno[1,2-b]furan-4-carboxylic acid
Reinheit 1 Beurteilungsbericht (SANCO/2614/2008).
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Gibberellin (SANCO/2614/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2017/195

Nr. 234
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Hydrolisierte Proteine
CAS-Nr. nicht vergeben
CIPAC-Nr. 901
IUPAC-Bezeichnung Nicht verfügbar
Reinheit 1 Überprüfungsbericht (SANCO/2615/2008)
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden. Hydrolysierte Proteine tierischen Ursprungs müssen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 17 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 18 entsprechen.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über hydrolysierte Proteine (SANCO/2615/08) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Sicherheit der Anwender und Arbeiter achten. Die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen übermittelt über:

  1. die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, unterstützt durch geeignete Analysedaten;
  2. das Risiko für Wasserorganismen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 1. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe b bis zum 1. November 2013 vorlegt.

Stand: VO (EU) 2017/195; 571/2012

Nr. 235
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Eisensulfat
Eisen(II)-Sulfat wasserfrei: CAS-Nr. 7720-78-7
Eisen(II)-Sulfat- Monohydrat: CAS-Nr. 17375-41-6
Eisen(II)-Sulfat-Heptahydrat: CAS-Nr. 7782-63-0
CIPAC-Nr. 837
IUPAC-Bezeichnung Eisen(II)-Sulfat oder
Eisen(2+)-Sulfat
Reinheit 1 Eisen(II)-Sulfat wasserfrei: ≥ 350 g/kg Gesamteisen.

Relevante Verunreinigungen:
Arsen: 18 mg/kg,
Cadmium: 1,8 mg/kg,
Chrom: 90 mg/kg,
Blei: 36 mg/kg,
Quecksilber: 1,8 mg/kg,

ausgedrückt auf Grundlage der wasserfreien Variante

Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Eisensulfat (SANCO/2616/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Anwender;
  • das Risiko für Kinder/Anwohner, die auf behandeltem Rasen spielen;
  • das Risiko für Oberflächengewässer und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung und die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung. Der Antragsteller legt den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bestätigende Informationen zur Gleichwertigkeit der Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung und derjenigen des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials vor.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 1. Mai 2013 übermittelt.

Stand: VO (EU) 2017/195; 637/2012

Nr. 236
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Kieselgur (Diatomeenerde)
CAS-Nr.: 61790-53-2
IPAC-Nr.: 647
IUPAC-Bezeichnung Kieselgur (IUPAC-Bezeichnung nicht vorhanden)
Diatomeenerde
Amorphes Siliciumdioxid
Silica
Diatomit
Reinheit Produkt besteht zu 100 % aus Diatomeenerde.
Max. 0,1 % Partikel kristalliner Kieselsäure (Durchmesser unter 50 μm)
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid im Innenbereich durch professionelle Anwender dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Kieselgur (Diatomeenerde) (SANCO/2617/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwender- und Arbeitersicherheit. Die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben. Sofern erforderlich muss in den Anwendungsbedingungen eine dem von dem Produkt ausgehenden Risiko angemessene Frist vorgeschrieben sein, in der keine Arbeiter anwesend sein dürfen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 25 November 2015 Informationen über die Inhalationstoxizität zur Bestätigung der Arbeitsplatzgrenzwerte für Kieselgur (Diatomeenerde) übermittelt.

Stand: VO'en (EU) 2017/195; 1089/2013

Nr. 237
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Kalkstein
CAS-Nr.: 1317-65-3
CIPAC-Nr.: 852
IUPAC-Bezeichnung Calciumcarbonat
Reinheit ≥ 980 g/kg
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kalkstein (SANCO/2618/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 369/2012


Nr. 238- gestrichen gem. Art. 2 der VO (EU) 2017/781 -Übergangsmaßnahmen - Aufbrauchfrist
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Methylnonylketon
CAS-Nr. 112-12-9
CIPAC-Nr. 846

Stand: VO'en (EU) 2017/781; 629/2014; 608/2012

Nr. 239
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Extraktionsrückstand Pfefferstaub (ERPS)
CAS-Nr. nicht vergeben
CIPAC-Nr. nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung Dampfdestillierter und mit Lösungsmitteln extrahierter Schwarzer Pfeffer - Piper nigrum
Reinheit Komplexes Gemisch chemischer Stoffe; Piperin als Marker sollte einen Anteil von mindestens 4 % haben.
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Extraktionsrückstand Pfefferstaub (ERPS) enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als im Kleingartenbereich achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. März 2012 abgeschlossenen geänderten Beurteilungsberichts über Pfeffer (SANCO/2620/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. März 2013 bestätigende Informationen zur Spezifikation des technischen Materials vorlegen.

Stand: VO'en (EU) 2019/324; 2017/195; 369/2012

Nr. 240
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pflanzenöle/Citronellöl
CAS-Nr. 8000-29-1
CIPAC-Nr. 905
IUPAC-Bezeichnung Citronellöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.
Hauptbestandteile:
Citronellal (3,7-Dimethyl-6-octenal)
Geraniol ((E)-3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-ol)
Citronellol (3,7-Dimethyl-6-octan-2-ol)
Geranylacetat (3,7-Dimethyl-6-octen-1-yl-acetat)
Reinheit 1 Die Summe der folgenden Verunreinigungen darf 0,1 % des technischen Materials nicht übersteigen: Methyleugenol und Methylisoeugenol.
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Citronellöl (SANCO/2621/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohner; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden ausgebracht wird;
  • das Risiko für Nichtzielorganismen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

  1. die technische Spezifikation;
  2. Daten zum Vergleich von Situationen mit natürlicher Hintergrundexposition durch Pflanzenöle/Citronellöl und Methyleugenol und Methylisoeugenol mit der Exposition durch die Anwendung von Pflanzenölen/Citronellöl als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten müssen die Exposition des Menschen wie auch der Nichtzielorganismen abdecken;
  3. die Bewertung der Grundwasserexposition durch potenzielle Metaboliten von Pflanzenölen/Citronellöl, vor allem durch Methyleugenol und Methylisoeugenol.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. April 2016 vor.

Stand: VO'en (EU) 2017/195; 504/2014

Nr. 241
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pflanzenöle/Nelkenöl
CAS-Nr. 84961-50-2 (Nelkenöl)
97-53-0 (Eugenol - Hauptbestandteil)
CIPAC-Nr.: 906
IUPAC-Bezeichnung Nelkenöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

Hauptbestandteil ist Eugenol.

Reinheit 1 ≥ 800 g/kg
Relevante Verunreinigung: Methyleugenol max. 0,1 % des technischen Materials
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen als Fungizid und Bakterizid nach der Ernte dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Nelkenöl (SANCO/2622/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Sicherheit für Anwender und Arbeiter; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über

  1. die technische Spezifikation;
  2. Daten zum Vergleich natürlicher Hintergrundexpositionssituationen bei Pflanzenölen/Nelkenöl, Eugenol und Methyleugenol im Verhältnis zur Exposition durch die Anwendung von Pflanzenölen/Nelkenöl als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten müssen die Exposition des Menschen umfassen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. April 2016 vor.

Stand: VO'en (EU) 2017/195; 141/2014

Nr. 242
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pflanzenöl/Rapsöl
CAS-Nr. 8002-13-9
CIPAC-Nr. nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung Rapsöl
Reinheit Rapsöl ist ein komplexes Gemisch von Fettsäuren.

Relevante Verunreinigung: max. 2 % Erucasäure

Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Rapsöl (SANCO/2623/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO'en (EU) 2017/195; 1150/2013

Nr. 243
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pflanzenöle/Grüne- Minze-Öl
CAS-Nr. 8008-79-5
CIPAC-Nr. 908
IUPAC-Bezeichnung Grüne-Minze-Öl
Reinheit 1 ≥ 550 g/kg als (R)-Carvon
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2022
Sonderbestimmungen TEIL a

Nur Anwendungen als Wachstumsregler für die Behandlung von Kartoffeln nach der Ernte dürfen zugelassen werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Folgendes vorschreiben: Das Heißnebelverfahren darf ausschließlich in gewerbsmäßigen Lagereinrichtungen angewandt werden, und es müssen die besten verfügbaren Methoden angewandt werden, damit das Produkt (Nebel) bei Lagerung, Transport, Entsorgung und Applikation nicht in die Umwelt freigesetzt wird.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl (SANCO/2624/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO'en (EU) 2017/195; 608/2012


Nr. 244

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Kaliumhydrogencarbonat
CAS-Nr.: 298-14-6
CIPAC-Nr. 853 
IUPAC-Bezeichnung Kaliumhydrogencarbonat
Reinheit 1 ≥ 99,5 % Verunreinigungen:
Pb max. 10 mg/kg
As max. 3 mg/kg
Datum der
Genehmigung
01.09.2009
Befristung der
Genehmigung
31.08.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid und Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Juli 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Kaliumhydrogencarbonat (SANCO/2625/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Honigbienen achten. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO'en (EU) 2017/195; 735/2012

Nr. 245
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern 1,4-Diaminobutan (Putrescin)
CAS-Nr. 110-60-1
CIPAC-Nr. 854
IUPAC-Bezeichnung Butan-1,4-diamin
Reinheit 1 ≥ 990 g/kg
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über 1,4-Diaminobutan (Putrescin) (SANCO/2626/08) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 571/2012

Nr. 246
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pyrethrine: 8003-34-7
CIPAC-Nr. 32

Extrakt A: Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakte: 89997-63-7
Pyrethrin 1: CAS 121-21-1
Pyrethrin 2: CAS 121-29-9
Cinerin 1: CAS 25402-06-6
Cinerin 2: CAS 121-20-0
Jasmolin 1: CAS 4466-14-2
Jasmolin 2: CAS 1172-63-0
Extrakt B:
Pyrethrin 1: CAS 121-21-1
Pyrethrin 2: CAS 121-29-9
Cinerin 1: CAS 25402-06-6
Cinerin 2: CAS 121-20-0
Jasmolin 1: CAS 4466-14-2
Jasmolin 2: CAS 1172-63-0

IUPAC-Bezeichnung Pyrethrine sind komplexe Mischungen chemischer Stoffe.
Reinheit 1 Extrakt A: ≥ 500 g/kg Pyrethrine
Extrakt B: ≥ 480 g/kg Pyrethrine
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyrethrine (SANCO/2627/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Risiken für

  1. Anwender und Arbeiter;
  2. Nichtzielorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und andere Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über:

  1. die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen über eventuelle relevante Unreinheiten, und Nachweis der Gleichwertigkeit mit den Spezifikationen des in den Toxizitätsprüfungen verwendeten Testmaterials;
  2. Risiken beim Einatmen;
  3. die Rückstandsdefinition;
  4. die Repräsentativität des Hauptbestandteils 'Pyrethrin 1' hinsichtlich des Verbleibs und Verhaltens im Boden und im Wasser.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 31. März 2014 und die Informationen gemäß den Nummern 2, 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2015.

Stand: VO'en (EU) 2017/195; 798/2013; 790/2013

Nr. 247
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Quarzsand
CAS-Nr. 14808-60-7, 7637-86-9
CIPAC-Nr. 855
IUPAC-Bezeichnung Quarz, Siliziumdioxid
Reinheit ≥ 915 g/kg
Max. 0,1 % Partikel kristalliner Kieselsäure (Durchmesser unter 50 μm)
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Quarzsand enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als auf Bäume in der Forstwirtschaft achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quarzsand (SANCO/2628/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO'en (EU) 2017/195; 369/2012

Nr. 248

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fischöl
CAS-Nr. 100085-40-3
CIPAC-Nr. 918 
IUPAC-Bezeichnung Fischöl
Reinheit 1 ≥ 99 %
Relevante Verunreinigung: Dioxin: max. 6 pg/gk bei Tierfutter
Hg: max. 0,5 mg/kg bei Futter, das aus Fisch und anderen Meeresfrüchten gewonnen wird
Cd: max. 2 mg/kg Futter tierischen Ursprungs, ausgenommen Heimtierfutter
Pb: max. 10 mg/kg
PCB: max. 5 mg/kg
Datum der
Genehmigung
01.09.2009
Befristung der
Genehmigung
31.08.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Fischöl muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fischöl (SANCO/2629/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen zur Spezifikation des technischen Materials und zur Analyse der Höchstgehalte an toxikologisch bedenklichen Verunreinigungen und Kontaminanten vorlegen. Diese Informationen muss der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. Mai 2013 vorlegen.

Stand: VO'en (EU) 2017/195; 597/2012

Nr. 249
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett
CAS-Nr. 98999-15-6
CIPAC-Nr. nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung Schafsfett
Reinheit 1 Reines Schafsfett mit höchstens 0,18 Gew.-% Wasser
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Schafsfett muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 entsprechen.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Schafsfett (SANCO/2630/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2017/195

Nr. 250- gestrichen gem. Art. 2 der VO (EU) 2017/1186 -Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh)
CAS-Nr. 8002-26-4
CIPAC-Nr. 911

Stand: VO (EU) 2017/1186


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(Stand: 19.08.2020)

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