Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

(ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1;
VO (EU) 1002/2011 - ABl. Nr. L 267 vom 12.10.2011 S. 1;
VO (EU) 264/2012 - ABl. Nr. L 87 vom 24.03.2012 S. 26;
VO (EU) 1245/2012 - ABl. Nr. L 352 vom 21.12.2012 S. 15;
VO (EU) 206/2013 - ABl. Nr. L 68 vom 12.03.2013 S. 9;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 371/2014 - ABl. Nr. L 109 vom 12.04.2014 S. 9;
VO (EU) 2015/548 - ABl. Nr. L 92 vom 08.04.2015 S. 1;
VO (EU) 2016/556 - ABl. Nr. L 96 vom 12.04.2016 S. 3;
VO (EU) 2017/685 - ABl. Nr. L 99 vom 12.04.2017 S. 10;
VO (EU) 2018/565 - ABl. Nr. L 95 vom 13.04.2018 S. 1;
VO (EU) 2019/560 - ABl. L 98 vom 09.04.2019 S. 1A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33A;
VO (EU) 2020/510 - ABl. L 113 vom 08.04.2020 S. 1)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss /GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran 1, der gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen wurde,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Beschluss /GASP ist vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich sind, eingefroren werden. Diese natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses aufgeführt.

(2) Restriktive Maßnahmen sollten gegen Personen verhängt werden, die entgegen den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Irans an der Anordnung oder Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen im Zuge der Repression gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Studenten oder andere Menschen, die für ihre legitimen Rechte einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung eintreten, beteiligt oder hierfür verantwortlich waren, sowie gegen Personen, die an der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen das Recht auf ein ordentliches Verfahren, von Folter, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder der unterschiedslosen, übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Steinigungen, Hinrichtungen durch den Strang oder Hinrichtungen jugendlicher Straftäter beteiligt oder hierfür verantwortlich waren.

(3) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es - insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten - zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(4) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.

(5) In Anbetracht der politischen Lage in Iran und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des des Beschlusses 2011/235/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(6) Das Verfahren zur Änderung der Listen in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für die Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(7) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 2 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 3 erfolgen.

(8) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
    1. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
    2. Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
    3. öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Anleihen, Optionsscheine, Schuldverschreibungen und Derivatverträge,
    4. Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
    5. Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche,
    6. Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden,
    7. Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
  2. "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
  3. "wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
  4. "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;
  5. "Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 1a

(1) Es ist verboten,

  1. die in Anhang III aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
  2. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, zu erbringen;
  3. Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe verwendet werden könnten;
  4. wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung, sofern diese ausschließlich für den Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt ist, oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfe gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen.

Artikel 1b

(1) Es ist verboten, die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung nach Absatz 1 nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs in Iran durch die Regierung Irans, seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.

(3) Anhang IV enthält Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 1c

(1) Es ist verboten,

  1. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang IV aufgeführter Software zu erbringen,
  2. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen,
  3. für die Regierung Irans, dessen öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zum Abhören oder zur Überwachung des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen und
  4. wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird,

ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 1b Absatz 2 erteilt wurde.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck "Dienstleistungen zum Abhören oder zur Überwachung des Telefonverkehrs oder des Internets" solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang IV aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.

Artikel 2

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3) Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3

(1) Anhang I enthält eine Liste der Personen, die vom Rat nach Artikel Absatz 1 des Beschlusses 2011/235/GASP als für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich ermittelt worden sind, und der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen.

(2) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(3) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen,
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder
  4. für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass in diesem Fall der Mitgliedstaat die Gründe, aus denen seines Erachtens die Genehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt hat.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

(1) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,
  2. die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,
  3. das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und
  4. die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

(2) Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 7

Schuldet eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
    1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen, und
    2. die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt; und
  2. der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

Artikel 8

(1) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

Artikel 9

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

  1. Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, umgehend der auf der Website in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und - direkt oder über die Mitgliedstaaten - der Kommission zu übermitteln und
  2. mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten und die Kommission und unterrichten einander umgehend über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 11

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 12

(1) Beschließt der Rat, die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang I entsprechend.

(2) Der Rat setzt die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4) Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 14

Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang II angegeben sind.

Artikel 15

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
  3. für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  4. für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
  5. für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) Siehe Seite 51 dieses Amtsblatts.

2) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

3) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

.

Liste der in Artikel 2 Absatz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen Anhang I18 19 20

Personen

Name Identifizierungsinfomationen Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
1. AHMADI-MOQADDAM Esmail Geburtsort: Tehran (Iran)

Geburtsdatum: 1961

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Chefberater für Sicherheitsfragen des Leiters des Generalstabs der Streitkräfte. Chef der iranischen Polizei von 2005 bis Anfang 2015. Ebenfalls Leiter der iranischen Cyber-Polizei (in der Liste geführt) von Januar 2011 bis Anfang 2015. Polizeikräfte unter seiner Führung führten brutale Angriffe auf friedliche Proteste und am 15. Juni 2009 einen gewaltsamen Angriff bei Nacht auf die Schlafsäle der Teheraner Universität durch. Derzeit Leiter des iranischen Hauptquartiers für die Unterstützung des jemenitischen Volkes. 12.4.2011
2. ALLAHKARAM Hossein Geburtsort: Najafabad (Iran)

Geburtsdatum: 1945

Geschlecht: männlich

Leiter des Koordinierungsrates der Ansar-e Hezbollah und ehemaliger General im Korps der Iranischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guards Corps, IRGC). Mitbegründer der Ansar-e Hezbollah. Diese paramilitärische Truppe war für extreme Gewalt beim Vorgehen gegen Studenten und Universitäten 1999, 2002 und 2009 verantwortlich.

Er behält seine führende Rolle in einer Organisation bei, die bereit ist, Menschenrechtsverletzungen gegen die Öffentlichkeit zu begehen, wozu auch gehört, dazu aufzurufen, Frauen wegen ihrer Kleidung anzugreifen.

12.4.2011
3. ARAGHI (ERAGHI) Abdollah Geschlecht: männlich

Titel: Brigadegeneral

Brigadegeneral im IRGC. Leiter der Sicherheitsabteilung des Generalstabs der Streitkräfte. Ehemaliger stellvertretender Leiter der Landstreitkräfte des IRGC. Hatte direkte und persönliche Verantwortung für die Niederschlagung der Proteste den ganzen Sommer 2009 über. 12.4.2011
4. FAZLI Ali Geschlecht: männlich

Titel: Brigadegeneral

Leiter der Imam-Hossein-Kadettenakademie (seit 2018). Ehemaliger stellvertretender Kommandeur der Basij (2009-2018), Leiter des Seyyed-al-Shohada-Korps des IRGC, Provinz Teheran (bis Februar 2010). Das Seyyed-al-Shohada-Korps ist für die Sicherheit in der Provinz Teheran zuständig und spielte 2009 eine Schlüsselrolle bei der brutalen Repression gegen Protestteilnehmer. 12.4.2011
5.

-

6. JAFARI Mohammad-Ali (alias "Aziz Jafari") Geburtsort: Yazd (Iran)

Geburtsdatum: 1.9.1957

Geschlecht: männlich

Direktor der Sozial- und Kulturabteilung Hazrat-e Baqiatollah. Ehemaliger Kommandeur des IRGC (September 2007-April 2019). Das IRGC und der Stützpunkt Sarollah unter dem Kommando von General Mohammad-Ali (Aziz) Jafari spielten eine Schlüsselrolle bei den illegalen Eingriffen in die Präsidentschaftswahlen von 2009, bei Festnahmen und Inhaftierungen von politischen Aktivisten sowie bei Zusammenstößen mit Protestierenden auf der Straße. 12.4.2011
7. KHALILI Ali Geschlecht: männlich General des IRGC, hat eine leitende Funktion im Stützpunkt Sarollah inne. Er unterzeichnete am 26. Juni 2009 ein Schreiben an das Gesundheitsministerium, in dem die Aushändigung von Unterlagen oder Patientenakten an Personen, die bei den Ereignissen nach den Wahlen verletzt oder in ein Krankenhaus eingewiesen wurden, untersagt wird. 12.4.2011
8. MOTLAGH Bahram Hosseini Geschlecht: männlich Ehemaliger Leiter der militärischen Führungs- und Generalstabsakademie (DAFOOS). Ehemaliger Leiter des Seyyed-al-Shohada-Korps des IRGC, Provinz Teheran. Das Seyyed-al-Shohada-Korps spielte eine Schlüsselrolle in der Organisation der Niederschlagung der Proteste von 2009. 12.4.2011
9. NAQDI Mohammad-Reza Geburtsort: Najaf (Irak)

Geburtsdatum: etwa 1952

Geschlecht: männlich

Titel: Brigadegeneral

Stellvertretender Koordinator des IRGC. Ehemaliger stellvertretender Leiter des IRGC für kulturelle und soziale Angelegenheiten. Ehemaliger Kommandeur der Basij (2009-2016). Als Kommandeur der Basij-Streitkräfte der Iranischen Revolutionsgarde war Naqdi für Übergriffe der Basij Ende 2009, einschließlich für die gewaltsame Reaktion auf die Proteste am Ashura-Tag, bei denen 15 Menschen starben und Hunderte von Protestteilnehmern verhaftet wurden, verantwortlich oder daran beteiligt. Vor seiner Ernennung zum Kommandeur der Basij im Oktober 2009 war Naqdi Leiter der Geheimdienstabteilung der Basij und verantwortlich für die Verhöre der Personen, die bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen verhaftet wurden. 12.4.2011
10. RADAN Ahmad-Reza Geburtsort: Isfahan (Iran)

Geburtsdatum: 1963

Geschlecht: männlich

Leiter des Zentrums für strategische Studien der iranischen Strafverfolgungsbehörde, einer mit der iranischen Polizei verbundenen Einrichtung. Stellvertretender Leiter der iranischen Polizei bis Juni 2014. Als stellvertretender Leiter der iranischen Polizei seit 2008 war Radan dafür verantwortlich, dass Polizeikräfte Protestteilnehmer geschlagen, ermordet oder willkürlich festgenommen und inhaftiert haben. Derzeit Kommandeur des IRGC, verantwortlich für die Ausbildung irakischer "Anti-Terror"-Kräfte. 12.4.2011
11. RAJABZADEH Azizollah Geschlecht: männlich Berater des Bürgermeisters von Teheran. Ehemaliger Leiter der Teheraner Organisation für Katastrophenschutz (2010-2013). Bis Januar 2010 war er Leiter der Teheraner Polizei und in dieser Eigenschaft verantwortlich für gewaltsame Angriffe der Polizei auf Protestteilnehmer und Studenten. Als Kommandeur der Strafverfolgungskräfte im Großraum Teheran war Azizollah Rajabzadeh der hochrangigste Beschuldigte im Fall der Übergriffe in der Haftanstalt Kahrizak im Dezember 2009. 12.4.2011
12. SAJEDI-NIa Hossein Geschlecht: männlich Stellvertretender Kommandeur für Polizeieinsätze. Ehemaliger Leiter der Teheraner Polizei, ehemaliger stellvertretender Leiter der iranischen Polizei mit Zuständigkeit für Polizeieinsätze. Er ist für das Innenministerium für die Koordinierung von Repressionseinsätzen in der iranischen Hauptstadt zuständig. 12.4.2011
13. TAEB Hossein Geburtsort: Teheran (Iran)

Geburtsdatum: 1963

Geschlecht: männlich

Leiter des Geheimdienstes des IRGC seit Oktober 2009. Seine Zuständigkeiten wurden im Mai 2019 ausgeweitet, als das Büro des stellvertretenden Leiters für strategische Erkenntnisse und der Geheimdienst des IRGC zusammengelegt wurden. Kommandeur der Basij bis Oktober 2009. Die Streitkräfte unter seinem Kommando waren an Massenschlägereien, an der Ermordung, Inhaftierung und Folterung friedlicher Protestteilnehmer beteiligt. 12.4.2011
14. SHARIATI Seyeed Hassan Geschlecht: männlich Berater und Mitglied des Obersten Gerichtshofs, Abteilung 28. Oberhaupt der Gerichtsbarkeit von Mashhad bis September 2014. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden und unter Druck und Folter erpresste Aussagen verwertet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt. 12.4.2011
15. DORRI-NADJAFABADI Ghorban-Ali Geburtsort: Najafabad (Iran)

Geburtsdatum: 1945

Geschlecht: männlich

Mitglied der Expertenversammlung und Vertreter des Obersten Führers in der Provinz Markazi (Zentrum) sowie Leiter des Obersten Verwaltungsgerichts. Generalstaatsanwalt des Iran bis September 2009, ferner ehemaliger Geheimdienstminister unter Präsident Khatami. Als Generalstaatsanwalt des Iran befahl und überwachte er nach den ersten Protesten nach den Wahlen Schauprozesse, bei denen den Angeklagten ihre Rechte sowie ein Anwalt verweigert wurden. 12.4.2011
16. HADDAD Hassan (alias Hassan ZAREH DEHNAVI) Geschlecht: männlich Ehemaliger stellvertretender Sicherheitsbeauftragter des Revolutionsgerichts in Teheran. Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht in Teheran, Abteilung 26. Er war zuständig für die Fälle von Inhaftierten, die während der Krise nach den Wahlen festgenommen wurden, und bedrohte regelmäßig die Familien der Inhaftierten, um sie zum Schweigen zu bringen. 2009 wirkte er an der Ausstellung von Befehlen zur Inhaftierung in der Haftanstalt Kahrizak mit. Im November 2014 wurde seine Rolle beim Tod von Gefangenen von den iranischen Behörden offiziell anerkannt. 12.4.2011
17. SOLTANI Hodjatoleslam Seyed Mohammad Geschlecht: männlich Leiter der Organisation für islamische Propaganda in der Provinz Khorasan-Razavi. Richter am Revolutionsgericht von Mashhad bis 2013. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt. 12.4.2011
18. HEYDARIFAR Ali-Akbar Geschlecht: männlich Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht von Teheran. Er war an Gerichtsverfahren gegen Protestteilnehmer beteiligt. Er wurde von der Justiz zu den Übergriffen in Kahrizak verhört. Er wirkte 2009 an der Ausstellung von Befehlen zur Überstellung von Inhaftierten an die Haftanstalt Kahrizak mit. Im November 2014 wurde seine Rolle beim Tod von Gefangenen von den iranischen Behörden offiziell anerkannt. 12.4.2011
19. JAFARI-DOLATABADI Abbas Geburtsort: Yazd (Iran)

Geburtsdatum: 1953

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Generalstaatsanwalt von Teheran (August 2009 bis April 2019) Dolatabadis Amt klagte eine große Zahl von Protestteilnehmern an, auch Personen, die an den Protesten am Ashura-Tag im Dezember 2009 teilgenommen hatten. Er ordnete die Schließung des Büros von Karroubi im September 2009 und die Verhaftung verschiedener Reformpolitiker an; ferner verbot er im Juni 2010 zwei reformpolitische Parteien. Sein Amt klagte Protestteilnehmer der Muharebeh, der "Feindschaft gegen Gott", an, die mit dem Tod bestraft wird; den Angeklagten, denen die Todesstrafe drohte, wurde ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren versagt. Sein Amt nahm ferner im Rahmen eines breit angelegten Vorgehens gegen die politische Opposition Reformer, Menschenrechtsaktivisten und Medienvertreter ins Visier und nahm Verhaftungen vor.

Im Oktober 2018 kündigte er in den Medien an, dass vier inhaftierte iranische Umweltaktivisten des "Verderbens auf Erden" angeklagt würden, ein Vorwurf, auf den die Todesstrafe steht.

12.4.2011
20. MOGHISSEH Mohammad (alias NASSERIAN) Geschlecht: männlich Richter, Leiter des Revolutionsgerichts von Teheran, Abteilung 28. Gilt auch als verantwortlich für Verurteilungen von Mitgliedern der Gemeinschaft der Baha'i. Er war mit Fällen von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen befasst. Er verhängte im Rahmen unfairer Gerichtsverfahren gegen soziale und politische Aktivisten und Journalisten lange Gefängnisstrafen und in mehreren Fällen die Todesstrafe für Protestteilnehmer und soziale und politische Aktivisten. 12.4.2011
21. MOHSENI-EJEI Gholam-Hossein Geburtsort: Ejiyeh

Geburtsdatum: etwa 1956

Geschlecht: männlich

Mitglied des Schlichtungsrates. Generalstaatsanwalt des Iran seit September 2009 und Stellvertretender Leiter und Sprecher der Justiz. Ehemaliger Geheimdienstminister (während der Wahlen 2009). In seiner Zeit als Geheimdienstminister während der Wahlen 2009 waren ihm unterstehende Angehörige des Geheimdienstes verantwortlich für Inhaftierungen, Folter und Erpressung falscher Geständnisse unter Druck von Hunderten von Aktivisten, Journalisten, Dissidenten und Reformpolitikern. Außerdem wurden politische Akteure bei unerträglichen Verhören, bei denen es zu Folter, Misshandlung, Erpressung und Bedrohung von Familienangehörigen kam, zu falschen Geständnissen gezwungen. 12.4.2011
22. MORTAZAVI Said Geburtsort: Meybod, Yazd (Iran)

Geburtsdatum: 1967

Geschlecht: männlich

Generalstaatsanwalt von Teheran bis August 2009. Als Generalstaatsanwalt von Teheran stellte er eine Blankovollmacht für die Inhaftierung Hunderter Aktivisten, Journalisten und Studenten aus. Im Januar 2010 wurde in einer parlamentarischen Untersuchung festgestellt, dass er unmittelbar verantwortlich war für die Inhaftierung von drei Männern, die anschließend in der Haft verstarben. Er wurde nach einer Untersuchung seiner Rolle beim Tod der drei Männer, die nach den Wahlen auf seine Anordnung hin festgenommen wurden, durch die iranische Justiz im August 2010 vom Amt suspendiert. Im November 2014 wurde seine Rolle beim Tod von Gefangenen von den iranischen Behörden offiziell anerkannt. Er wurde am 19. August 2015 von einem iranischen Gericht von Anschuldigungen im Zusammenhang mit der Folter und dem Tod von drei jungen Männern in der Haftanstalt Kahrizak im Jahr 2009 freigesprochen. 12.4.2011
23. PIR-ABASSI Abbas Geschlecht: männlich Magistrat einer Strafgerichtskammer. Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht in Teheran, Abteilung 26. Er war für Fälle von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen zuständig. Er verhängte im Rahmen unfairer Gerichtsverfahren gegen Menschenrechtsaktivisten lange Gefängnisstrafen und in mehreren Fällen die Todesstrafe für Protestteilnehmer. 12.4.2011
24. MORTAZAVI Amir Geschlecht: männlich Stellvertretender Leiter der Abteilung für Soziales und Kriminalitätsprävention der Justizbehörde in der Provinz Khorasan-Razavi. Stellvertretender Staatsanwalt von Mashhad bis mindestens 2015. Verfahren unter seiner Anklage wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt. 12.4.2011
25. SALAVATI Abdolghassem Geschlecht: männlich Richter, Leiter des Revolutionsgerichts von Teheran, Abteilung 15. Untersuchungsrichter am Teheraner Tribunal. Er ist für Fälle von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen zuständig und war der vorsitzende Richter der Schauprozesse im Sommer 2009; er verurteilte zwei Monarchisten im Rahmen dieser Schauprozesse zum Tode. Er verurteilte mehr als hundert politische Gefangene, Menschenrechtsaktivisten und Demonstranten zu langen Gefängnisstrafen.
2018 ergaben Berichte, dass er nach wie vor ähnliche Urteile ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.
12.4.2011
26. Sharifi Malek Adjar (alias: SHARIFI Malek Ajdar) Geschlecht: männlich Richter am Obersten Gerichtshof, Leiter der 43. Sektion. Ehemaliger Leiter der Justiz in Ostaserbaidschan. Er war zuständig für das Gerichtsverfahren gegen Sakineh Mohammadi-Ashtiani. 12.4.2011
27. ZARGAR Ahmad Geschlecht: männlich Richter am Sondergericht für Wirtschaftskorruption, Abteilung 2. Leiter der "Organisation für die Wahrung der Moral". Ehemaliger Richter, Berufungsgericht von Teheran, Abteilung 36.
Er bestätigte langjährige Gefängnis- und Todesstrafen gegen Protestteilnehmer.
12.4.2011
28. YASAGHI Ali-Akbar Geschlecht: männlich Richter am Obersten Gerichtshof, Leiter der 44. Sektion. Vorstandsvorsitzender der Setad-e-Dieh-Stiftung. Oberster Richter am Revolutionsgericht von Mashhad (2001-2011). Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden (bis zu 550 vom Sommer 2009 bis zum Sommer 2011), wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt. 12.4.2011
29. BOZORGNIa Mostafa Geschlecht: männlich Leiter der Abteilung 350 des Evin-Gefängnisses. Bei mehreren Gelegenheiten wandte er unverhältnismäßige Gewalt gegen Gefangene an. 12.4.2011
30. ESMAILI Gholam-Hossein Geschlecht: männlich Sprecher der Justiz seit April 2019. Ehemaliger Leiter der Gerichtsbarkeit von Teheran. Ehemaliger Leiter der Gefängnisorganisation des Iran. In dieser Eigenschaft wirkte er an der massenhaften Inhaftierung von politischen Protestierern und der Vertuschung von Übergriffen im Gefängnissystem mit. 12.4.2011
31. SEDAQAT (alias Sedaghat) Farajollah Geschlecht: männlich Stellvertretender Sekretär der Allgemeinen Gefängnisverwaltung in Teheran. Leiter des Evin-Gefängnisses, Teheran, bis Oktober 2010; in dieser Zeit kam es zu Folterungen. Er war Aufseher und bedrohte vielfach Gefangene und übte Druck auf sie aus. 12.4.2011
32. ZANJIREI Mohammad-Ali Geschlecht: männlich Als leitender Berater des Leiters und stellvertretender Leiter der Gefängnisorganisation des Iran war er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen an Gefangenen. Er verwaltete ein System, in dem es zu Misshandlungen, Folter und unmenschlicher/erniedrigender Behandlung von Gefangenen kam und Gefangene unter erbärmlichen Bedingungen untergebracht waren. 12.4.2011
33. ABBASZADEH-MESHKINI Mahmoud Geschlecht: männlich Berater des iranischen Hohen Rates für Menschenrechte. Ehemaliger Sekretär des Hohen Rates für Menschenrechte. Ehemaliger Gouverneur der Provinz Ilam. Ehemaliger Politischer Direktor im Innenministerium. Als Leiter des Ausschusses nach Artikel 10 des Gesetzes über die Aktivitäten der politischen Parteien und Gruppierungen war er für die Genehmigung von Demonstrationen und anderen öffentlichen Veranstaltungen und für die Registrierung von politischen Parteien zuständig.

Im Jahr 2010 verbot er zeitweilig die Aktivitäten von zwei reformpolitischen Parteien, die mit Moussavi in Verbindung stehen - der Islamisch-Iranischen Beteiligungsfront und der Organisation der Mujahedeen der Islamischen Revolution. Ab 2009 hat er durchweg alle nicht von Regierungsstellen organisierten Zusammenkünfte verboten und damit das verfassungsmäßige Recht auf Protest verweigert; in der Folge wurden in Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit zahlreiche friedliche Demonstranten verhaftet.

Ferner hat er der Opposition 2009 die Genehmigung einer Trauerfeier für die bei den Protesten gegen die Präsidentschaftswahlen getöteten Menschen verweigert.

10.10.2011
34. AKBARSHAHI Ali-Reza Geschlecht: männlich Ehemaliger Generaldirektor der zentralen Drogenkontrollstelle (Drug Control headquarters, alias Anti-Narcotics headquarters - zentrale Drogenbekämpfungsstelle) des Iran. Ehemaliger Befehlshaber der Teheraner Polizei. Die unter seiner Führung stehenden Polizeikräfte waren verantwortlich für die Anwendung von außergerichtlicher Gewalt gegen Verdächtige bei der Festnahme und während der Untersuchungshaft. Die Teheraner Polizei war ferner an den Razzien in Teheraner Studentenwohnheimen im Juni 2009 beteiligt, bei denen nach Angaben eines Ausschusses des iranischen Parlaments (Majlis) mehr als 100 Studenten von der Polizei und den Basij-Milizen verletzt worden waren. Derzeit Leiter der Bahnpolizei. 10.10.2011
35. AKHARIAN Hassan Geschlecht: männlich Aufseher in Trakt 1 des Gefängnisses Radjai Shahr in Karadj bis Juli 2010. Mehrere ehemalige Häftlinge haben angegeben, dass sie von ihm gefoltert wurden und dass er befohlen hat, Häftlingen keine medizinische Hilfe zukommen zu lassen. Aus der Niederschrift eines Mannes, der Berichten zufolge im Gefängnis Radjai Shahr inhaftiert war, geht hervor, dass er mit vollem Wissen Akharians von allen Wächtern schwer geschlagen wurde. Es ist auch bekannt, dass unter der Leitung Akharians mindestens ein Häftling - Mohsen Beikvand - misshandelt wurde und zu Tode kam. Beikvand starb im September 2010. Andere Gefangene behaupten glaubhaft, dass er auf Anweisung von Hassan Akharian getötet wurde. 10.10.2011
36. AVAEE Seyyed Ali-Reza (alias AVAEE Seyyed Alireza) Geschlecht: männlich Justizminister. Ehemaliger Direktor des Büros für Sonderermittlungen. Bis Juli 2016 stellvertretender Innenminister und Leiter des öffentlichen Registers. Seit April 2014 Berater am Disziplinargericht für Richter. Ehemaliger Präsident der Gerichtsbarkeit in Teheran. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Verhaftungen, die Verweigerung von Gefangenenrechten und zahlreiche Hinrichtungen. 10.10.2011
37. BANESHI Jaber Geschlecht: männlich Seit November 2011 Leiter der Abteilung 22 des Berufungsgerichts von Shiraz. Staatsanwalt von Shiraz bis Oktober 2011. Er war Staatsanwalt zur Zeit des Bombenanschlags in Shiraz 2008, der von dem Regime genutzt wurde, um andere, nicht damit im Verbindung stehende Personen zum Tode zu verurteilen. Er hat Todesurteile und andere schwere Strafen gegen Minderheiten verhängt und so unter anderem gegen die Menschenrechte dieser Minderheiten, nämlich gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren und gegen die Freiheit von willkürlicher Inhaftierung, verstoßen. 10.10.2011
38. FIRUZABADI Maj-Gen Dr Seyyed Hasan (alias FIRUZABADI Maj-Gen Dr Seyed Hassan; FIROUZABADI Maj-Gen Dr Seyyed Hasan; FIROUZABADI Maj-Gen Dr Seyed Hassan) Geburtsort: Mashhad.

Geburtsdatum: 3.2.1951

Geschlecht: männlich

Als Stabschef der Streitkräfte des Iran (1989-2016) und damit höchster militärischer Befehlshaber war er verantwortlich für die Leitung aller militärischen Abteilungen und Polizeikräfte, einschließlich des IRGC und der Polizei. Einsatzkräfte unter seiner formellen Befehlsgewalt sind 2009 brutal gegen friedliche Demonstranten vorgegangen und haben Massenverhaftungen vorgenommen.

Derzeit ist er Militärberater des Obersten Führers und Mitglied des Obersten Nationalen Sicherheitsrates (SNSC) und des Schlichtungsrates.

10.10.2011
39. GANJI Mostafa Barzegar Geschlecht: männlich Generalstaatsanwalt von Qom (2008-2017), jetzt Leiter der für Gefängnisse zuständigen Generaldirektion. Er war für die willkürliche Verhaftung und Misshandlung Dutzender Straftäter in Qom verantwortlich. Er war daher mitschuldig an einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und hat damit zur übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe und zu einem starken Anstieg der Zahl der Hinrichtungen in den Jahren 2009/2010 beigetragen. 10.10.2011
40. HABIBI Mohammad Reza Geschlecht: männlich Generalstaatsanwalt von Isfahan. Ehemaliger Leiter des Büros des Justizministeriums in Yazd. Ehemaliger stellvertretender Staatsanwalt von Isfahan. Mitschuldig an Gerichtsverfahren, bei denen das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren verweigert wurde, wie im Fall von Abdollah Fathi, der im Mai 2011 hingerichtet wurde, nachdem sein Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet und seine psychischen Gesundheitsprobleme von Habibi während seines Verfahrens im März 2010 nicht berücksichtigt worden waren. Er war daher mitschuldig an einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und hat 2011 zu einem starken Anstieg der Zahl der Hinrichtungen beigetragen. 10.10.2011
41. HEJAZI Mohammad Geburtsort: Ispahan

Geburtsdatum: 1956

Geschlecht: männlich

Als General des IRGC spielte er eine wichtige Rolle bei der Einschüchterung und Bedrohung der "Feinde" des Iran. Ehemaliger Befehlshaber des Sarollah-Korps des IRGC in Teheran und ehemaliger Befehlshaber der Basij-Milizen; er spielte eine zentrale Rolle bei dem brutalen Vorgehen gegen Protestteilnehmer nach den Wahlen 2009. 10.10.2011
42.

-

43. JAVANI Yadollah Geschlecht: männlich Stellvertretender IRGC-Befehlshaber für politische Angelegenheiten. Er hat durch seine öffentlichen Erklärungen, in denen er die Verhaftung und Bestrafung von Protestteilnehmern und Andersdenkenden guthieß, zahlreiche Versuche unternommen, die Rede- und Diskursfreiheit zu unterdrücken. Er hat als einer der ersten hochrangigen Beamten 2009 die Verhaftung von Moussavi, Karroubi und Khatami gefordert. Er hat den Einsatz von Methoden unterstützt, mit denen gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen wird, einschließlich öffentlicher Geständnisse, und hat den Inhalt von Verhören vor dem Beginn von Verfahren veröffentlicht. Es gibt zudem Hinweise darauf, dass er die Anwendung von Gewalt gegenüber Protestteilnehmern stillschweigend gebilligt hat, und da er festes Mitglied des IRGC ist, hatte er sehr wahrscheinlich Kenntnis davon, dass harte Vernehmungspraktiken angewandt wurden, um Geständnisse zu erzwingen. 10.10.2011
44. JAZAYERI Massoud Geschlecht: männlich

Titel: Brigadegeneral

Im gemeinsamen Militärstab der iranischen Streitkräfte war Brigadegeneral Massoud Jazayeri stellvertretender Stabschef für Kultur- und Medienangelegenheiten (alias Hauptquartier für Verteidigungswerbung). In dieser Eigenschaft war er aktiv an der Niederschlagung der Proteste von 2009 beteiligt. Er drohte in einem Interview mit der Zeitung "Kayhan", dass viele Protestierende innerhalb und außerhalb des Iran identifiziert worden seien und man zu gegebener Zeit gegen sie vorgehen werde.

Er hat offen zur Unterdrückung der Vertretungen ausländischer Massenmedien und der iranischen Opposition aufgerufen. 2010 hat er die Regierung ersucht, strengere Gesetze gegen Iraner zu erlassen, die mit ausländischen Medienquellen zusammenarbeiten.

10.10.2011
45. JOKAR Mohammad Saleh Geschlecht: männlich Beauftragter für parlamentarische Angelegenheiten der Revolutionsgarden. Von 2011 bis 2016 stellvertretender Parlamentsabgeordneter für die Provinz Yazd und Mitglied des Parlamentsausschusses für nationale Sicherheit und Außenpolitik. Ehemaliger Befehlshaber von Studenten-Basij-Milizen.

In dieser Eigenschaft hat er aktiv bei der Unterdrückung von Protesten und bei der Indoktrinierung von Kindern und jungen Menschen mitgewirkt, um die Redefreiheit und abweichende Meinungen noch weiter einzuschränken. Als Mitglied des Parlamentsausschusses für nationale Sicherheit und Außenpolitik hat er sich öffentlich dafür eingesetzt, gegen die Regierung gerichtete Aktivitäten zu unterdrücken.

10.10.2011
46. KAMALIAN Behrouz
(alias Hackers Brain, Behrooz Ice)
Geburtsort: Tehran (Iran) Geburtsdatum: 1983

Geschlecht: männlich

Leiter der mit dem iranischen Regime verbundenen Hackergruppe "Ashiyaneh". Die von Behrouz Kamalian gegründete "Ashiyaneh" Digital Security ist für intensive Internetangriffe auf Mitglieder der inländischen Oppositions- und Reformbewegung und ausländische Einrichtungen verantwortlich. Das Regime konnte sich bei der Niederschlagung der Opposition, bei der es zu zahlreichen schweren Menschenrechtsverletzungen kam, auf die Arbeit von Kamlians "Ashiyaneh"-Organisation stützen. 10.10.2011
47. KHALILOLLAHI Moussa (alias KHALILOLLAHI Mousa, ELAHI Mousa Khalil) Geschlecht: männlich Staatsanwalt von Tabriz. Er war an dem Fall von Sakineh Mohammadi-Ashtiani beteiligt und ist mitschuldig an schweren Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren. 10.10.2011
48. MAHSOULI Sadeq (alias MAHSULI Sadeq) Geburtsort: Oroumieh (Iran)

Geburtsdatum: 1959/60

Geschlecht: männlich

Berater des ehemaligen Präsidenten und derzeitigen Mitglieds des Schlichtungsrats, Mahmoud Ahmadinejad, und Stellvertretender Leiter der "Front der Beharrlichkeit". Minister für Wohlfahrt und soziale Sicherheit zwischen 2009 und 2011. Innenminister (bis August 2009. In dieser Eigenschaft hatte Mahsouli die Anordnungsbefugnis über alle Polizeikräfte, Sicherheitsbeamten des Innenministeriums und Beamten in Zivil. Die Einsatzkräfte unter seiner Leitung waren verantwortlich für die Angriffe auf die Studentenwohnheime der Teheraner Universität vom 14. Juni 2009 und die Folterung von Studenten im Kellergeschoss des Ministeriums (das berüchtigte Kellergeschoss 4). Andere Protestteilnehmer wurden in der Untersuchungshaftanstalt Kahrizak, die von der Polizei unter Mahsoulis Kontrolle betrieben wurde, schwer misshandelt. 10.10.2011
49. MALEKI Mojtaba Geschlecht: männlich Stellvertretender Leiter des Justizministeriums in der Provinz Khorasan-Razavi. Ehemaliger Staatsanwalt von Kermanshah. Er spielte eine Rolle bei der hohen Zahl der Todesurteile im Iran, einschließlich der Strafverfolgung im Fall von sieben wegen Drogenhandels verurteilten Gefangenen, die noch am selben Tag, d. h. am 3. Januar 2010, im Zentralgefängnis von Kermanshah gehängt wurden. 10.10.2011
50. OMIDI Mehrdad (alias Reza; OMIDI Reza) Geschlecht: männlich Leiter der Sektion VI der Polizei, Ermittlungsabteilung. Ehemaliger Leiter der Geheimdienste bei der iranischen Polizei. Ehemaliger Leiter der Abteilung für Computerkriminalität der iranischen Polizei. Er war verantwortlich für Tausende von Untersuchungen und Anklagen gegen Mitglieder der Reformbewegung und der politischen Opposition, die das Internet benutzen. Er war damit verantwortlich für die Anordnung schwerer Menschenrechtsverletzungen durch die Unterdrückung von Personen, die während und nach der "Grünen Bewegung" 2009 für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten sind. 10.10.2011
51. SALARKIa Mahmoud Geschlecht: männlich

Ehemaliger Direktor des Teheraner Fußballvereins "Persepolis".

Ehemaliger Leiter des Ausschusses für Benzin und Verkehr der Stadt Teheran. Stellvertreter des Generalstaatsanwalts von Teheran, zuständig für Gefängnisangelegenheiten während der Niederschlagung der Proteste von 2009. Als Stellvertreter des Generalstaatsanwalts von Teheran für Gefängnisangelegenheiten war er für viele der Haftbefehle gegen unschuldige, friedlich Protestierende und Aktivisten unmittelbar verantwortlich. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsverteidigern zeigen, dass auf seine Weisung praktisch alle Festgenommenen ohne Zugang zu ihren Anwälten und Familien und ohne Anklage über unterschiedliche Zeiträume in Isolationshaft gehalten wurden, und zwar oft unter Bedingungen, die einem Verschwindenlassen gleichkommen. Ihre Familien wurden häufig nicht von der Festnahme unterrichtet. Er arbeitet derzeit als Rechtsanwalt. 10.10.2011
52. KHODAEI SOURI Hojatollah Geburtsort: Selseleh (Iran) Geburtsdatum: 1964

Geschlecht: männlich

Mitglied des Komitees für nationale Sicherheit und Außenpolitik. Parlamentsabgeordneter für die Provinz Lorestan. Mitglied des Parlamentsausschusses für Außen- und Sicherheitspolitik. Leiter des Evin-Gefängnisses bis 2012. Unter seiner Leitung gehörte Folter im Evin-Gefängnis zur gängigen Praxis. In der Abteilung 209 waren zahlreiche Aktivisten wegen ihrer gegen die damalige Regierung gerichteten friedfertigen Aktivitäten inhaftiert. 10.10.2011
53. TALa Hossein (alias TALa Hosseyn) Geschlecht: männlich Bürgermeister von Eslamshahr. Ehemaliges Mitglied des iranischen Parlaments. Ehemaliger Generalgouverneur ("Farmandar") der Provinz Teheran bis September 2010, zuständig für Polizeieinsätze und somit für die Unterdrückung von Demonstrationen. Im Dezember 2010 wurde er für seine Rolle bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen ausgezeichnet. 10.10.2011
54. TAMADDON Morteza (alias: TAMADON Morteza) Geburtsort: Shahr Kord-Isfahan

Geburtsdatum: 1959

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Leiter des Sicherheitsrates der Provinz Teheran. Ehemaliger IRGC-Generalgouverneur der Provinz Teheran. Als Gouverneur und Leiter des Sicherheitsrats der Provinz Teheran trug er die Gesamtverantwortung für alle repressiven Maßnahmen des IRGC in der Provinz Teheran, einschließlich der seit Juni 2009 laufenden Niederschlagung der politischen Proteste. Derzeit Mitglied des Vorstands der Technischen Universität Khajeh Nasireddin Tusi. 10.10.2011
55. ZEBHI Hossein Geschlecht: männlich Erster stellvertretender Berater der Justiz und Richter am Obersten Gerichtshof. Stellvertreter des iranischen Generalstaatsanwalts (2007-2015). In dieser Eigenschaft war er für Fälle von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen 2009 zuständig, bei deren Durchführung gegen die Menschenrechte verstoßen wurde. In dieser Eigenschaft hat er außerdem übermäßige Strafen für Drogendelikte stillschweigend gebilligt. 10.10.2011
56. BAHRAMI Mohammad- Kazem Geschlecht: männlich Leiter des Verwaltungsgerichtshofs. Als Leiter des juristischen Dienstes der Streitkräfte war er 2009 mitverantwortlich für die Repressionen gegen friedliche Demonstranten. 10.10.2011
57. HAJMOHAM-MADI Aziz (alias Aziz Hajmohammadi, Noorollah Azizmohammadi) Geburtsort: Tehran (Iran)

Geburtsdatum: 1948

Geschlecht: männlich

Richter des Strafgerichtshofs der Provinz Teheran. Er war seit 1971 für die Justiz tätig und an mehrere Prozessen gegen Demonstranten beteiligt, insbesondere denjenigen gegen Abdol-Reza Ghanbari, einen im Januar 2010 verhafteten Lehrer, der wegen seiner politischen Aktivitäten zum Tode verurteilt wurde. 10.10.2011
58. BAGHERI Mohammad-Bagher Geschlecht: männlich Richter am Obersten Gerichtshof seit Dezember 2015. Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der Justizverwaltung der Provinz Süd-Khorasan mit Zuständigkeit für Verbrechensverhütung. Zusätzlich zu den von ihm im Juni 2011 anerkannten 140 Hinrichtungen, die im Zeitraum von März 2010 bis März 2011 stattfanden, sollen im Geheimen im gleichen Zeitraum etwa hundert weitere Hinrichtungen in der Provinz Süd-Khorasan vorgenommen worden sein, ohne dass die Angehörigen und die Anwälte davon in Kenntnis gesetzt wurden. Er war daher mitschuldig an einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und hat zu einer hohen Zahl von Todesurteilen beigetragen. 10.10.2011
59. BAKHTIARI Seyyed Morteza Geburtsort: Mashhad (Iran)

Geburtsdatum: 1952

Geschlecht: männlich

Präsident der Imam Khomeini Relief Foundation (seit Juli 2019). Ehemaliger stellvertretender Wächter des Imam-Reza-Schreins. Ehemaliger Beamter am Religionssondergericht ("Special Clerical Tribunal"). Ehemaliger Justizminister (2009-2013). Während seiner Amtszeit als Justizminister fielen die Haftbedingungen im Iran deutlich hinter die allgemein anerkannten internationalen Standards zurück; ferner war die Misshandlung von Gefangenen gängige Praxis. Des Weiteren spielte er eine Schlüsselrolle bei Drohungen und Schikanen gegen die iranische Diaspora, da er die Einrichtung eines Sondergerichtshofs mit spezieller Zuständigkeit für im Ausland lebende Iraner ankündigte. Ferner kam es unter seiner Leitung zu einem starken Anstieg der Zahl von Hinrichtungen im Iran, darunter auch von der Regierung nicht bekannt gegebene geheime Hinrichtungen und Hinrichtungen wegen Drogendelikten. 10.10.2011
60. HOSSEINI Dr Mohammad (alias HOSSEYNI, Dr Seyyed Mohammad; Seyed, Sayyed und Sayyid) Geburtsort: Rafsanjan, Kerman

Geburtsdatum: 1961

Geschlecht: männlich

Berater des früheren Präsidenten Mahmoud Ahmadinejad und Sprecher der YEKTA, einer politischen Hardliner-Gruppierung. Minister für Kultur und islamische Führung (2009-2013). Als ehemaliges Mitglied des IRGC war er an der Repression gegen Journalisten beteiligt. 10.10.2011
61. MOSLEHI Heydar (alias MOSLEHI Heidar; MOSLEHI Haidar) Geburtsort: Isfahan (Iran)

Geburtsdatum: 1956

Geschlecht: männlich

Vertreter des ideologischpolitischen Büros des Oberbefehlshabers der iranischen Streitkräfte (seit 2018). Ehemaliger Berater für höchstrichterliche Rechtsprechung beim IRGC. Leiter der Organisation für Veröffentlichungen über die Rolle des Klerus im Krieg. Ehemaliger Geheimdienstminister (2009-2013). Unter seiner Führung hat das Geheimdienstministerium die Praxis ausgedehnter willkürlicher Verhaftungen und der willkürlichen Verfolgung von Protestteilnehmern und Dissidenten fortgesetzt. Das Geheimdienstministerium leitet die Abteilung 209 des Evin-Gefängnisses, in der zahlreiche Aktivisten wegen ihrer gegen die aktuelle Regierung gerichteten friedfertigen Aktivitäten inhaftiert waren. Vernehmungsbeamte vom Geheimdienstministerium haben in der Abteilung 209 inhaftierte Gefangene körperlicher und seelischer Gewalt und sexuellem Missbrauch unterzogen. 10.10.2011
62. ZARGHAMI Ezzatollah Geburtsort: Dezful (Iran)

Geburtsdatum: 22. Juli 1959

Geschlecht: männlich

Mitglied des Obersten Cyberspace-Rates und des Kulturrevolutionsrats. Ehemaliger Leiter von Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB), der staatlichen Rundfunkgesellschaft des Iran (bis November 2014). Während seiner Amtszeit bei IRIB war er für sämtliche programmgestalterischen Entscheidungen verantwortlich. IRIB hat im August 2009 und Dezember 2011 erzwungene Geständnisse von Gefangenen und eine Reihe von Schauprozessen übertragen. Das stellt einen klaren Verstoß gegen die völkerrechtlichen Bestimmungen über ein faires Verfahren und das Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren dar. 23.3.2012
63. TAGHIPOUR Reza Geburtsort: Maragheh (Iran)

Geburtsdatum: 1957

Geschlecht: männlich

Mitglied des Obersten Cyberspace-Rates. Mitglied des Stadtrats von Teheran. Ehemaliger Minister für Information und Kommunikation (2009-2012).

Als Informationsminister war er einer der höchsten Beamten im Bereich der Zensur und der Kontrolle des Internets sowie aller Arten von Kommunikation (insbesondere Mobiltelefone). Bei der Vernehmung von politischen Gefangenen verwenden die Vernehmungsbeamten deren persönliche Daten, E-Mails und Kommunikationen. Seit der Präsidentschaftswahl von 2009 und während der Straßenproteste waren wiederholt Mobilfunknetze für Sprachverkehr und Textmitteilungen unterbrochen, Satellitenfernsehkanäle gestört und das Internet an verschiedenen Orten ausgesetzt oder zumindest verlangsamt.

23.3.2012
64. KAZEMI Toraj Geschlecht: männlich Leiter der für den Großraum Teheran zuständigen Abteilung der von der EU benannten Cyberpolizei. In dieser Eigenschaft hat er eine Kampagne zur Anwerbung von Hackern für die Regierung angekündigt, um die Informationen im Internet besser kontrollieren und "schädliche" Websites stören zu können. 23.3.2012
65. LARIJANI Sadeq Geburtsort: Najaf (Irak)

Geburtsdatum: 1960 oder August 1961

Geschlecht: männlich

Am 29. Dezember 2018 zum Leiter des Schlichtungsrates ernannt. Leiter der Gerichtsbarkeit seit 2009. Der Leiter der Gerichtsbarkeit muss jeder Bestrafung für qisas (Vergeltungsdelikte), hodoud (Verbrechen gegen Gott) und ta'zirat (Verbrechen gegen den Staat) zustimmen und diese anordnen. Dazu gehören Urteile, mit denen die Todesstrafe, Auspeitschungen oder Amputierungen verhängt werden. Dabei hat er unter Verstoß gegen die völkerrechtlichen Normen zahlreiche Todesurteile persönlich angeordnet, u. a. durch Steinigung, Hinrichtungen durch Hängen, Hinrichtung von Jugendlichen sowie öffentliche Hinrichtungen, bei denen z.B. Gefangene vor Tausenden von Schaulustigen an Brücken erhängt wurden. Daher hat zu einer großen Zahl von Hinrichtungen beigetragen. Er hat außerdem körperlichen Strafen wie Amputationen und Verätzung der Augen von Verurteilten durch Säure stattgegeben. Seit Sadeq Larijani im Amt ist, haben willkürliche Festnahmen von politischen Dissidenten, Menschenrechtsverteidigern und Angehörigen von Minderheiten deutlich zugenommen. Sadeq Larijani trägt ferner die Verantwortung für systematische Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren im iranischen Justizwesen. 23.3.2012
66. MIRHEJAZI Ali Geschlecht: männlich Als Mitglied des inneren Kreises des Obersten Führers war er mitverantwortlich für die Planung der seit 2009 durchgeführten Unterdrückung von Protesten, und er stand in Verbindung mit den für die Unterdrückung der Proteste verantwortlichen Personen. 23.3.2012
67. SAEEDI Ali Geschlecht: männlich Vertreter des Obersten Führers bei den Pasdaran seit 1995 - nach einer umfassenden Militär-Karriere, insbesondere im Geheimdienst der Pasdaran. In dieser offiziellen Funktion ist er ein unerlässliches Bindeglied zwischen den aus dem Amt des Obersten Führers stammenden Befehlen und dem Unterdrückungsapparat der Pasdaran. 23.3.2012
68. RAMIN Mohammad-Ali Geburtsort: Dezful (Iran)

Geburtsdatum: 1954

Geschlecht: männlich

Generalsekretär der World Holocaust Foundation, die 2006 auf der Internationalen Konferenz zur Revision der globalen Wahrnehmung des Holocaust gegründet wurde und für deren Organisation im Namen der iranischen Regierung Ramin verantwortlich war. Als Vizeminister mit Zuständigkeit für die Presse bis Dezember 2013 hauptverantwortlich für die Zensur; er war unmittelbar verantwortlich für die Schließung zahlreicher reformorientierter Presseorgane (Etemad, Etemad-e Melli, Shargh usw.), für die Schließung der unabhängigen Pressegewerkschaft und für die Einschüchterung oder Inhaftierung von Journalisten. 23.3.2012
69. MORTAZAVI Seyyed Solat Geburtsort: Farsan, Tchar Mahal-o-Bakhtiari (Süden) - (Iran)

Geburtsdatum: 1967

Geschlecht: männlich

Bis November 2019 Direktor der Teheran-Zweigstelle der Astan-Qods-Razavi-Stiftung. Ehemaliger Bürgermeister von Maschhad, der zweitgrößten Stadt des Iran, in der regelmäßig öffentliche Hinrichtungen stattfinden. Ehemaliger stellvertretender Innenminister, zuständig für politische Angelegenheiten, ernannt 2009. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für die Anordnung der Unterdrückung von Personen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten waren. Später zum Leiter der iranischen Wahlkommission für die Parlamentswahlen 2012 und die Präsidentschaftswahlen 2013 ernannt. 23.3.2012
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72.

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73. FAHRADI Ali Geschlecht: männlich Stellvertretender Leiter der Aufsichtsbehörde für Rechtsfragen und öffentliche Kontrolle des Justizministeriums in Teheran. Ehemaliger Staatsanwalt von Karaj. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Durchführung von Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wurde. Während seiner Amtszeit als Staatsanwalt kam es im Bezirk Karaj zu einer großen Zahl von Hinrichtungen. 23.3.2012
74. REZVANMA-NESH Ali Geschlecht: männlich Stellvertretender Staatsanwalt der Provinz Karaj, Region Alborz. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, z.B. Beteiligung an der Hinrichtung eines Jugendlichen. 23.3.2012
75. RAMEZANI Gholamhossein Geschlecht: männlich Seit 2011 Chef des Geheimdienstes des Verteidigungsministeriums; von November 2009 bis März 2011 Geheimdienstkommandeur der Pasdaran; von März 2008 bis November 2009 stellvertretender Geheimdienstkommandeur der Pasdaran; von April 2006 bis März 2008: Schutz- und Geheimdienstleiter der Pasdaran. Beteiligt an der Unterdrückung der Freiheit der Meinungsäußerung, auch durch seine Verbindung zu den Personen, die 2004 für die Festnahme von Bloggern bzw. Journalisten verantwortlich waren; spielte ferner im Jahr 2009 Berichten zufolge eine Rolle bei der Unterdrückung der Proteste nach den Wahlen. 23.3.2012
76. SADEGHI Mohamed Geschlecht: männlich Oberst und stellvertretender Leiter des technischen und cybertechnischen Geheimdienstes des IRGC und verantwortlich für das Analysezentrum und die Bekämpfung der organisierten Kriminalität innerhalb der Pasdaran. Verantwortlich für die Festnahme und Folter von Bloggern und Journalisten. 23.3.2012
77. JAFARI Reza Geburtsdatum: 1967

Geschlecht: männlich

Berater am Disziplinargericht für Richter seit 2012. Mitglied des "Ausschusses für die Ermittlung krimineller Internetinhalte", eines für die Zensur von Websites und sozialen Medien verantwortlichen Gremiums. Ehemaliger Leiter der Sonderstaatsanwaltschaft für Cyberkriminalität zwischen 2007 und 2012. Er war verantwortlich für die Unterdrückung der Freiheit der Meinungsäußerung, auch durch Festnahme, Inhaftierung und Verfolgung von Bloggern und Journalisten. Unter dem Verdacht der Cyberkriminalität festgenommene Personen wurden misshandelt und einem unfairen Gerichtsverfahren unterworfen. 23.3.2012
78. RESHTE-AHMADI Bahram Geschlecht: männlich Richter an einem ordentlichen Gericht im Norden Teherans. Ehemaliger Dienstleiter der Staatsanwaltschaft in Teheran. Stellvertretender Leiter des Amts für Gefängnisangelegenheiten der Provinz Teheran. Ehemaliger stellvertretender Staatsanwalt in Teheran (bis 2013). Leitete die Staatsanwaltschaft von Evin. Er war verantwortlich für die Versagung von Rechten, einschließlich Besuchsrechten und anderer Rechte von Gefangenen, gegenüber Menschenrechtsverteidigern und politischen Gefangenen. 23.3.2012
79. RASHIDI AGHDAM, Ali Ashraf Geschlecht: männlich Ehemaliger Leiter des Evin-Gefängnisses (Ernennung Mitte 2012). Während seiner Amtszeit haben sich die Haftbedingungen verschlechtert, und es wurde über verstärkte Misshandlungen von Häftlingen berichtet. Im Oktober 2012 sind neun weibliche Häftlinge in einen Hungerstreik getreten, um gegen die Verletzung ihrer Rechte und Gewalttätigkeiten von Gefängniswärtern zu protestieren. 12.3.2013
80. KIASATI Morteza Geschlecht: männlich Richter am Revolutionsgericht von Ahwaz, Abteilung 4; hat die Todesstrafe gegen vier arabische politische Häftlinge, Taha Heidarian, Abbas Heidarian, Abd al-Rahman Heidarian (drei Brüder) und Ali Sharifi, verhängt. Die Personen wurden ohne ordnungsgemäßes Verfahren festgenommen, gefoltert und gehängt. Auf diese Fälle und das fehlende ordnungsgemäße Verfahren wurde in einem Bericht des VN-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation im Iran vom 13. September 2012 und im Bericht des VN-Generalsekretärs über Iran vom 22. August 2012 hingewiesen. 12.3.2013
81. MOUSSAVI, Seyed Mohammad Bagher Geschlecht: männlich Richter am Revolutionsgericht von Ahwaz, Abteilung 2; hat am 17. März 2012 die Todesstrafe gegen fünf Araber aus Ahwaz, Mohammad Ali Amouri, Hashem Sha'bani Amouri, Hadi Rashedi, Sayed Jaber Alboshoka und Sayed Mokhtar Alboshoka, wegen "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit" und "Feindschaft gegen Gott" verhängt. Die Urteile sind am 9. Januar 2013 durch den Obersten Gerichtshof des Iran bestätigt worden. Die fünf Personen wurden ohne ordnungsgemäßes Verfahren über ein Jahr lang ohne Anklage inhaftiert, gefoltert und verurteilt. 12.3.2013
82. SARAFRAZ Mohammad (Dr.) (alias Haj-agha Sarafraz) Geburtsort: Tehran

Geburtsdatum: etwa 1963

Wohnort: Tehran

Geschlecht: männlich

Ehemaliges Mitglied des Obersten Rates für den Cyberspace. Ehemaliger Präsident der staatlichen Rundfunkgesellschaft des Iran (Islamic Republic of Iran Broadcasting, IRIB) (2014-2016). Als ehemaliger Leiter des Weltdienstes und des Pressefernsehens (Press TV) von IRIB war er verantwortlich für alle programmgestalterischen Entscheidungen. Eng mit dem Staatssicherheitsapparat verbunden. Unter seiner Leitung haben Press TV und IRIB mit den iranischen Sicherheitsdiensten und mit Staatsanwälten zusammengearbeitet, um erzwungene Geständnisse von Häftlingen, einschließlich des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari, im Wochenprogramm "Iran Today" auszustrahlen. Die unabhängige britische Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 wegen der Ausstrahlung des Geständnisses von Bahari gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 GBP verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand. Sarafraz steht daher in Verbindung mit Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren. 12.3.2013
83. JAFARI, Asadollah Geschlecht: männlich Als Staatsanwalt der Provinz Mazandaran hat Jafari die Verhängung der Todesstrafe in Verfahren empfohlen, in denen er die Anklage vertreten hat; das hat zu einer Vielzahl von Hinrichtungen (darunter auch öffentliche Hinrichtungen) unter Umständen geführt, unter denen die Verhängung der Todesstrafe gegen die internationalen Menschenrechtsnormen verstößt, unter anderem, weil es sich um eine unverhältnismäßige und übermäßige Strafe handelt. Jafari war ebenfalls verantwortlich für rechtswidrige Festnahmen und Verletzungen der Rechte von Häftlingen, die der Baha'i-Gemeinschaft angehören, beginnend mit der ursprünglichen Festnahme bis zum Festhalten in Einzelhaft in der Haftanstalt des Geheimdienstes. 12.3.2013
84. EMADI, Hamid Reza (alias Hamidreza Emadi) Geburtsort: Hamedan

Geburtsdatum: etwa 1973

Wohnort: Tehran

Arbeitsplatz: Hauptsitz von Press TV, Teheran

Geschlecht: männlich

Leiter der Nachrichtenabteilung von Press TV. Ehemaliger ranghoher Produzent von Press TV. Verantwortlich für Produktion und Ausstrahlung von erzwungenen Geständnissen von Inhaftierten, einschließlich Journalisten, politischer Aktivisten, Angehöriger der kurdischen und arabischen Minderheiten; hierdurch hat er gegen das international anerkannte Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren verstoßen. Die unabhängige Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 GBP wegen Ausstrahlung des erzwungenen Geständnisses des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand. NRO haben über weitere Fälle der Ausstrahlung erzwungener Geständnisse durch Press TV berichtet. Emadi wird daher mit Verletzungen des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren in Verbindung gebracht. 12.3.2013
85. HAMLBAR, Rahim Geschlecht: männlich Richter am Revolutionsgericht von Tabriz, Abteilung 1. Verantwortlich für die Verhängung schwerer Strafen gegen Angehörige der ethnischen Minderheit der Azeri und Arbeiterrechtsaktivisten, die der Spionage, der Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit, der Propaganda gegen das iranische Regime und der Beleidigung der iranischen Führung beschuldigt wurden. Ein vielbeachteter Fall betraf 20 freiwillige Erdbeben-Noteinsatzhelfer (nach einem Erdbeben im August 2012 im Iran), die von ihm für ihre Versuche, den Erdbebenopfern zu helfen, zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden. Das Gericht fand die Noteinsatzhelfer des "Zusammenschlusses und der Absprache zur Verübung von Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" für schuldig. 12.3.2013
86. MUSAVI-TABAR, Seyyed Reza Geschlecht: männlich Ehemaliger Leiter der Revolutionsstaatsanwaltschaft von Shiraz. Verantwortlich für die illegale Festnahme und Misshandlung von politischen Aktivisten, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Angehörigen der Baha'i-Gemeinschaft und Gefangenen aus Gewissensgründen, die schikaniert, gefoltert und verhört wurden, und denen der Zugang zu einem Anwalt und ein ordnungsgemäßes Verfahren verweigert wurden. Musavi-Tabar hat gerichtliche Anordnungen in der berüchtigten Haftanstalt Nr. 100 (einer Männer-Haftanstalt) unterzeichnet, einschließlich einer Anordnung, mit der für die - der Baha'i-Gemeinschaft angehörende - Inhaftierte Raha Sabet drei Jahre Einzelhaft angeordnet wurden. 12.3.2013
87. KHORAMABADI, Abdolsamad Leiter der "Kommission für die Ermittlung krimineller Inhalte".

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Direktor für gerichtliche Aufsicht (seit 13. Oktober 2018). Ehemaliger Leiter der "Kommission für die Ermittlung krimineller Inhalte", einer mit Online-Zensur und Cyber-Kriminalität betrauten Regierungsorganisation. Unter seiner Leitung hat die Kommission die "Cyberkriminalität" durch eine Reihe vager Kriterien definiert, durch die die Erstellung und Veröffentlichung von Inhalten, die vom Regime für unangemessen gehalten werden, zu einem Straftatbestand gemacht werden. Er ist verantwortlich dafür, dass seit September 2012 zahlreiche Oppositions-Websites, elektronische Zeitungen, Blogs, Websites von Menschenrechts-NRO, Google und Gmail unterdrückt und blockiert wurden. Er und die Kommission trugen aktiv dazu bei, dass der Blogger Sattar Beheshti im November 2012 in Haft starb. Die von ihm geleitete Kommission ist somit unmittelbar verantwortlich für systematische Verstöße gegen die Menschenrechte, insbesondere durch das Verbot und das Filtern von öffentlich zugänglichen Websites, sowie durch das gelegentliche Abschalten des gesamten Internets. 12.3.2013

Organisationen

Name Identifizierungsinfomationen Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
1. Cyber-Polizei Ort: Teheran, Iran Website: http://www.cyberpolice.ir Die im Januar 2011 gegründete iranische Cyberpolizei ist eine Einheit der Polizei der Islamischen Republik Iran; sie stand ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung bis Anfang 2015 unter der Leitung von Esmail Ahmadi-Moqaddam (in der Liste geführt). Ahmadi-Moqaddam hat unterstrichen, dass die Cyberpolizei gegen antirevolutionäre Gruppen und Dissidentengruppen vorgehen werde, die 2009 internetgestützte soziale Netze genutzt hätten, um Proteste gegen die Wiederwahl von Präsident Mahmoud Ahmadinejad auszulösen. Im Januar 2012 erließ die Cyberpolizei neue Leitlinien für Internetcafés, wonach die Nutzer verpflichtet sind, persönliche Daten anzugeben, die von den Betreibern der Internetcafés für sechs Monate zusammen mit einem Verzeichnis der besuchten Websites aufzubewahren sind. Nach diesen Vorschriften sind Internetcafé-Betreiber ebenfalls verpflichtet, Video-Überwachungskameras zu installieren und deren Aufzeichnungen sechs Monate aufzubewahren. Durch diese neuen Vorschriften können Protokolle über Internetsitzungen erstellt werden, die von den Behörden zum Aufspüren von Aktivisten oder von Personen, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit gelten, genutzt werden können.

Im Juni 2012 berichteten iranische Medien, dass die Cyberpolizei gegen virtuelle private Netze (VPN) vorgehen werde. Am 30. Oktober 2012 hat die Cyberpolizei den Blogger Sattar Beheshti wegen "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit in sozialen Netzen und auf facebook" ohne Haftbefehl festgenommen. Beheshti hatte die iranische Regierung in seinem Blog kritisiert. Am 3. November 2012 wurde Beheshti tot in seiner Gefängniszelle aufgefunden; er soll von der Cyberpolizei zu Tode gefoltert worden sein.

12.3.2013

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Anhang II19

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/101

TSCHECHISCHE REPUBLIK

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Außenwirtschaft/außenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/Politica ExteriorCooperacion/Globalizacion Oportunidades Riesgos/Paginas/Sanciones Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en? OpenDocument

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf

MALTA

https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)
Büro EEAS 07/99
B-1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu.

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Liste der in Artikel 1a genannten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte Anhang III

1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1 Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden;

1.2 Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

1.3 Waffenzielgeräte, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden.

2. Bomben und Granaten, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden.

3. Fahrzeuge wie folgt:

3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;

3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können;

3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;

3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;

3.5 Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;

3.6 Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert.

Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff "Fahrzeuge" auch Anhänger.

4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1 Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z.B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);

4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden;

4.3 Andere Explosivstoffe, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden, und zugehörige Stoffe wie folgt:

  1. Amatol;
  2. Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);
  3. Nitroglykol;
  4. Pentaerythrittetranitrat (PETN);
  5. Pikrylchlorid;
  6. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5. Schutzausrüstung, die nicht von Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst wird, wie folgt:

5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;

5.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht

6. Andere als die von Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software.

7. Andere als die von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren.

8. Bandstacheldraht.

9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.

10. Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde.

11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

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Liste der Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne der Artikel 1b und 1c Anhang IV

Allgemeiner Hinweis

Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für

  1. Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 1 oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist, und
  2. Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
    1. Barverkauf,
    2. Versandverkauf,
    3. Verkauf über elektronische Medien oder
    4. Telefonverkauf, oder
  3. Software, die allgemein zugänglich ist.

Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.

"Ausrüstung, Technologie und Software" im Sinne von Artikel 1b umfasst Folgendes:

A. Liste der Ausrüstung

B.Nicht verwendet

C.Nicht verwendet

D."Software" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung

E."Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

1) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).

2) IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

3) MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

4) IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

5) TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

6) SMS: Short Message System.

7) GSM: Global System for Mobile Communications

8) GPS: Global Positioning System.

9) GPRS: General Package Radio Service.

10) UMTS: Universal Mobile Telecommunication System.

11) CDMA: Code Division Multiple Access.

12) PSTN: Public Switch Telephone Networks.

13) DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol.

14) SMTP: Simple Mail Transfer Protocol.

15) GTP: GPRS Tunnelling Protocol.

ENDE

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