Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, ber. 2012 L 115 S. 35;
RL 2013/14/EU - ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1;
RL 2014/65/EU - ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349;
RL (EU) 2016/2341 - ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37;
VO (EU) 2017/2402 - ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35Inkrafttreten Gültig;
RL (EU) 2019/1160 - ABl. L 188 vom 12.07.2019 S. 106Inkrafttreten AnwendenA;
RL (EU) 2019/2034 - ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64Inkrafttreten AnwendenA;
RL (EU) 2022/2556 - ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 153Inkrafttreten Anwenden)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Ergänzende Informationen
VO (EU) 231/2013

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment funds managers - AIFM) verwalten einen erheblichen Teil aller investierten Vermögenswerte in der Union, sind in beträchtlichem Umfang am Handel auf den Märkten für Finanzinstrumente beteiligt und können die Märkte und Unternehmen, in die sie investieren, erheblich beeinflussen.

(2) Auch wenn die Märkte, auf denen AIFM operieren, zumeist von deren Tätigkeit profitieren, haben die jüngsten Schwierigkeiten auf den Finanzmärkten doch gezeigt, wie die Geschäfte von AIFM auch dazu beitragen können, Risiken über das Finanzsystem zu verbreiten oder zu verstärken. Unkoordinierte nationale Maßnahmen erschweren ein wirksames Management dieser Risiken. Diese Richtlinie zielt daher darauf ab, gemeinsame Anforderungen für die Zulassung von und Aufsicht über AIFM festzulegen, um für die damit zusammenhängenden Risiken und deren Folgen für Anleger und Märkte in der Union ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten.

(3) Die jüngsten Schwierigkeiten auf den Finanzmärkten haben gezeigt, dass viele Anlagestrategien der AIFM für Anleger, andere Marktteilnehmer und Märkte mit einigen oder mehreren bedeutenden Risiken verbunden sein können. Zur Erreichung umfassender gemeinsamer Aufsichtsregelungen muss ein Rahmen geschaffen werden, mit dem diesen Risiken unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Anlagestrategien und -techniken seitens der AIFM entgegengewirkt werden kann. Diese Richtlinie sollte daher für AIFM gelten, die das gesamte Spektrum der nicht unter die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)4 fallenden Fonds verwalten, wobei es keine Rolle spielt, in welcher rechtlichen oder vertraglichen Form AIFM mit dieser Aufgabe betraut sind. Eine Zulassung im Rahmen dieser Richtlinie sollte AIFM nicht dazu berechtigen, OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG zu verwalten.

(4) Mit dieser Richtlinie soll ein Binnenmarkt der Union für AIFM sowie ein harmonisierter und strikter Regulierungs- und Kontrollrahmen für die Tätigkeiten innerhalb der Union aller AIFM geschaffen werden, einschließlich solcher, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben (im Folgenden "EU-AIFM"), und solcher, die ihren Sitz in einem Drittland haben (im Folgenden "Nicht-EU- AIFM"). Da die praktischen Folgen und möglichen Schwierigkeiten, die sich aus einem harmonisierten Regulierungsrahmen und einem Binnenmarkt für Nicht-EU-AIFM, die Management- und/oder Vertriebsaktivitäten innerhalb der Union ausüben und für EU-AIFM, die alternative Investmentfonds (im Folgenden "AIF") von außerhalb der EU verwalten, ergeben, aufgrund fehlender Erfahrungen auf diesem Gebiet ungewiss und schwer prognostizierbar sind, sollte ein Überprüfungsmechanismus vorgesehen werden. Es ist beabsichtigt, dass nach einer zweijährigen Übergangszeit, nach dem Inkrafttreten eines diesbezüglichen delegierten Rechtsakts der Kommission, ein harmonisiertes Pass-System auf Nicht-EU-AIFM, die Management- und/oder Vertriebsaktivitäten innerhalb der Union ausüben und für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, angewendet wird. Es ist beabsichtigt, dass das harmonisierte System während einer weiteren Übergangszeit von drei Jahren vorbehaltlich bestimmter harmonisierter Mindestauflagen neben den nationalen Aufsichtsregimen der Mitgliedstaaten besteht. Es ist beabsichtigt, dass nach dieser dreijährigen Zeitspanne, in der die Aufsichtsregime nebeneinander bestehen, die nationalen Aufsichtsregime mit dem Inkrafttreten eines weiteren delegierten Rechtsakts der Kommission beendet werden.

(5) Vier Jahre nach der endgültigen Umsetzungsfrist für diese Richtlinie sollte die Kommission die Anwendung und den Umfang dieser Richtlinie unter Berücksichtigung ihrer Ziele überprüfen und zu einer Einschätzung kommen, ob der harmonisierte Ansatz der Union zu anhaltenden schweren Störungen des Marktes geführt hat oder nicht und ob diese Richtlinie im Sinne der Grundsätze des Binnenmarkts und gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle wirksam funktioniert oder nicht.

(6) Der Geltungsbereich dieser Richtlinie sollte auf Unternehmen begrenzt sein, die die Verwaltung von AIF als regelmäßige Geschäftstätigkeit betreiben und die sich bei einer Anzahl von Anlegern Kapital beschaffen, um dieses Kapital einer bestimmten Anlagepolitik entsprechend zugunsten dieser Anleger zu investieren, wobei es sich bei den AIF um offene oder geschlossene Fonds handeln kann und es keine Rolle spielt, welche Rechtsform sie haben und ob sie börsennotiert sind oder nicht.

(7) Wertpapierfirmen, wie z.B. Family-Office-Vehikel, die das Privatvermögen von Anlegern investieren, ohne Fremdkapital zu beschaffen, sollten nicht als AIF gemäß dieser Richtlinie betrachtet werden.

(8) Die nicht als AIFM im Sinne dieser Richtlinie zu betrachtenden Unternehmen fallen nicht in ihren Geltungsbereich. Daher sollte diese Richtlinie nicht für Holdinggesellschaften, wie sie hier definiert sind, gelten. Manager von privaten Kapital anlagefonds oder AIFM, die AIF verwalten, deren Anteile zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind, sollten jedoch nicht von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sein. Diese Richtlinie sollte ferner nicht für die Verwaltung von Pensionsfonds, für Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne, supranationale Institutionen, nationale Zentralbanken, nationale, regionale und lokale Regierungen sowie für Körperschaften oder für Institutionen, die Fonds zur Unterstützung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Altersversorgung verwalten, noch für Zweckgesellschaften zur Verbriefung von Verbindlichkeiten, für Versicherungsverträge und für Joint Ventures gelten.

(9) Wertpapierfirmen, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente5 zugelassen sind und Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute6 zugelassen sind, sollten nicht dazu verpflichtet werden, sich für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, wie etwa die individuelle Portfolioverwaltung für AIF, eine Zulassung im Rahmen der vorliegenden Richtlinie zu besorgen. Wertpapierfirmen sollten allerdings Anteile eines AIF nur dann direkt oder indirekt Anlegern in der Union anbieten oder solche Anteile bei diesen platzieren können, soweit die Anteile gemäß dieser Richtlinie vertrieben werden dürfen. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollten die Mitgliedstaaten den regulatorischen Zweck dieser Anforderung berücksichtigen und sicherstellen, dass Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, die nach den einschlägigen nationalen Gesetzen Wertpapierdienstleistungen für AIF anbieten können, auch in den Anwendungsbereich dieser Anforderung fallen. Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch diese Unternehmen in Bezug auf AIF sollte nie darauf hinauslaufen, dass diese Richtlinie de facto umgangen wird, indem der AIFM in ein Briefkastenunternehmen umgewandelt wird, wobei es keine Rolle spielt, ob der AIFM seinen Sitz in der Union oder in einem Drittland hat.

(10) Diese Richtlinie enthält keine Regelung für AIF. Die Regelung für AIF und ihre Beaufsichtigung sollten daher weiterhin auf nationaler Ebene erfolgen. Es wäre unverhältnismäßig, die Portfoliostruktur oder -zusammensetzung der von AIFM verwalteten AIF auf Unionsebene zu regeln; zudem wäre es angesichts der äußerst unterschiedlichen Arten der von AIFM verwalteten AIF schwierig, zu einer derart umfassenden Harmonisierung zu gelangen. Somit hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, für AIF mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet nationale Anforderungen festzulegen oder beizubehalten. Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat für AIF mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet zusätzliche Anforderungen im Vergleich mit den in anderen Mitgliedstaaten geltenden Anforderungen festlegen kann, sollte AIFM, die gemäß dieser Richtlinie in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, nicht an der Wahrnehmung ihres Rechts hindern, bestimmte AIF, deren Sitz sich außerhalb des die zusätzlichen Anforderungen vorschreibenden Mitgliedstaats befindet und die diesen zusätzlichen Anforderungen somit nicht unterliegen und sie nicht erfüllen müssen, an professionelle Anleger in der Union zu vertreiben.

(11) Mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichten AIFM, die Einhaltung von Anforderungen sicherzustellen, für die die AIFM bei einigen Fondsstrukturen nicht verantwortlich sind. Ein Beispiel hierfür sind Fondsstrukturen, bei denen der AIF oder ein anderes im Namen des AIF handelndes Unternehmen für die Bestellung der Verwahrstelle zuständig ist. In diesen Fällen hat der AIFM keine letztendliche Kontrolle darüber, ob tatsächlich eine Verwahrstelle bestellt wird, es sei denn, dass der AIF intern verwaltet wird. Da diese Richtlinie keine Regelung für die AIF enthält, kann sie einen AIF nicht verpflichten, eine Verwahrstelle zu bestellen. In den Fällen, in denen ein AIFM nicht sicherstellt, dass der AIF oder ein anderes im Namen des AIF handelndes Unternehmen die geltenden Anforderungen einhält, sollten die zuständigen Behörden es dem AIFM zur Auflage machen, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um dem abzuhelfen. Falls die Anforderungen trotz dieser Schritte weiterhin nicht eingehalten werden und sofern es einen EU-AIFM oder einen zugelassenen Nicht-EU-AIFM betrifft, der einen EU-AIF verwaltet, sollte der AIFM als Verwalter des betreffenden AIF zurücktreten. Falls der AIFM nicht zurücktritt, sollten die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats verlangen, dass er zurücktritt und der Vertrieb des betroffenen AIF in der Union sollte nicht länger gestattet sein. Dasselbe Verbot sollte für zugelassene Nicht-EU-AIFM gelten, die in der Union Nicht-EU-AIF vertreiben.

(12) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, sind, wo diese Richtlinie sich auf die Interessen der Anleger eines AIF bezieht, die Interessen der Anleger in ihrer spezifischen Eigenschaft als Anleger des AIF und nicht ihre individuellen Interessen gemeint.

(13) Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollte diese Richtlinie für alle EU-AIFM, die EU- AIF oder Nicht-EU-AIF verwalten, ungeachtet dessen, ob sie in der Union vertrieben werden oder nicht, für Nicht-EU-AIFM, die EU-AIF verwalten, ungeachtet dessen, ob sie in der Union vertrieben werden oder nicht, und für Nicht-EU-AIFM, die EU-AIF oder Nicht-EU-AIF in der Union vertreiben, gelten.

(14) In dieser Richtlinie werden die Anforderungen dafür festgelegt, wie AIFM unter ihrer Verantwortung stehende AIF zu verwalten haben. Für Nicht-EU-AIFM ist dies auf die Verwaltung von EU-AIF und anderen AIF beschränkt, deren Anteile auch an professionelle Anleger in der Union vertrieben werden.

(15) Die Zulassung von EU-AIFM gemäß dieser Richtlinie umfasst die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM. Unbeschadet weiterer Meldeanforderungen beinhaltet dies auch den Vertrieb von EU-AIF, die von dem EU-AIFM verwaltet werden, an professionelle Anleger in der Union und die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM. In dieser Richtlinie sind auch die Bedingungen festgelegt, unter denen zugelassene EU-AIFM berechtigt sind, Nicht-EU-AIF an professionelle Anleger in der Union zu vertreiben, und die Bedingungen, unter denen Nicht-EU-AIFM eine Zulassung erhalten können, EU-AIF zu verwalten und/oder AIF an professionelle Anleger in der Union mit einem Pass zu vertreiben. Während eines als Übergang gedachten Zeitraums sollten Mitgliedstaaten es auch EU-AIFM gestatten können, Nicht-EU-AIF nur auf ihrem Hoheitsgebiet zu vertreiben und/oder es Nicht-EU-AIFM gestatten können, EU- AIF zu verwalten und/oder AIF nur auf ihrem Hoheitsgebiet an professionelle Anleger zu vertreiben; dies wird durch nationale Gesetze geregelt, sofern bestimmte Mindestvoraussetzungen nach Maßgabe dieser Richtlinie eingehalten werden.

(16) Diese Richtlinie sollte nicht für AIFM gelten, sofern sie AIF verwalten, deren einzige Anleger die AIFM selbst oder ihre Muttergesellschaften, ihre Tochtergesellschaften oder andere Tochtergesellschaften ihrer Muttergesellschaft sind, und wenn diese Anleger nicht selbst AIF sind.

(17) Diese Richtlinie sieht ferner ein reduziertes Aufsichtsregime für AIFM vor, bei denen das Vermögen der verwalteten AIF zusammengenommen 100 Mio. EUR nicht übersteigt, und für AIFM, bei denen das Vermögen der verwalteten AIF zusammengenommen 500 Mio. EUR nicht übersteigt, die nur nicht hebelfinanzierte AIF verwalten und die ihren Anlegern für einen Zeitraum von fünf Jahren keine Rückgaberechte einräumen. Wenngleich die Tätigkeiten dieser AIFM sich einzeln nicht erheblich auf die Finanzstabilität auswirken dürften, besteht die Möglichkeit, dass ein Zusammenwirken ihrer Aktivitäten Systemrisiken nach sich zieht. Daher sollten diese AIFM in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht der vollen Zulassungspflicht unterliegen, sondern registrierungspflichtig sein und unter anderem ihren zuständigen Behörden einschlägige Informationen bezüglich der wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln, und zu den größten Risiken und Konzentrationen der von ihnen verwalteten AIF liefern. Allerdings sollten diese kleineren AIFM den dieser Richtlinie unterworfenen AIFM gleichgestellt werden dürfen, um die im Rahmen dieser Richtlinie eingeräumten Rechte in Anspruch nehmen zu können, wenn sie das in dieser Richtlinie vorgesehene Optin- Verfahren anwenden. Diese Ausnahme sollte es den Mitgliedstaaten nicht verwehren, AIFM, die dieses Optin-Verfahren nicht wählen, strengeren Anforderungen zu unterwerfen.

(18) Kein EU-AIFM sollte EU-AIF verwalten und/oder an professionelle Anleger in der Union vertreiben dürfen, sofern er nicht gemäß dieser Richtlinie zugelassen wurde. Ein gemäß dieser Richtlinie zugelassener AIFM sollte die Voraussetzungen für eine Zulassung, die in dieser Richtlinie festgelegt sind, jederzeit einhalten.

(19) Sobald diese Richtlinie es zulässt, sollte ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, EU-AIF zu verwalten und/oder AIF in der Union mit einem Pass zu vertreiben, oder ein EU-AIFM, der beabsichtigt, Nicht-EU-AIF in der Union mit einem Pass zu vertreiben, ebenfalls gemäß dieser Richtlinie zugelassen werden. Zumindest während eines Übergangszeitraums sollte ein Mitgliedstaat auch erlauben können, dass Nicht-EU-AIFM in diesem Mitgliedstaat AIF vertreiben und es einem EU-AIFM gestatten können, Nicht- EU-AIF in diesem Mitgliedstaat zu vertreiben, soweit die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestauflagen erfüllt werden.

(20) Je nach ihrer Rechtsform sollte AIF die Möglichkeit offenstehen, entweder extern oder intern verwaltet zu werden. AIF sollten dann als intern verwaltet gelten, wenn die Verwaltungsaufgaben vom Leitungsgremium oder einer anderen internen Ressource des AIF ausgeführt werden. Gestattet die Rechtsform des AIF eine interne Verwaltung und entscheidet das Leitungsgremium des AIF, dass kein externer AIFM bestellt wird, ist der AIF gleichzeitig ein AIFM, und der AIF sollte daher allen Anforderungen für AIFM gemäß dieser Richtlinie entsprechen und als solcher zugelassen werden. Ein AIFM, der ein intern verwalteter AIF ist, sollte jedoch nicht als externer Verwalter anderer AIF zugelassen werden. Ein AIF sollte als extern verwaltet gelten, wenn eine externe juristische Person vom oder für den AIF zum Verwalter bestellt worden ist, die durch diese Bestellung für die Verwaltung des AIF verantwortlich ist. Ist ein externer AIFM bestellt worden, um einen bestimmten AIF zu verwalten, sollte nicht davon ausgegangen werden, dass dieser AIFM die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2004/39/EG erbringt, sondern vielmehr die gemeinsame Portfolioverwaltung gemäß dieser Richtlinie.

(21) Die Verwaltung von AIF sollte mindestens die Erbringung von Dienstleistungen zur Anlageverwaltung beinhalten. Ein einzelner AIFM, der gemäß dieser Richtlinie bestellt werden soll, sollte keinesfalls ermächtigt werden, die Portfolioverwaltung bereitzustellen, wenn er nicht auch das Risikomanagement anbietet; dasselbe gilt im umgekehrten Fall. Vorbehaltlich der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen sollte ein zugelassener AIFM jedoch nicht daran gehindert werden, auch die Tätigkeiten der Verwaltung und des Vertriebs von AIF oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF auszuüben. Ein externer AIFM sollte nicht daran gehindert werden, auch die Dienstleistung der individuellen Verwaltung einzelner Anlageportfolios im Rahmen eines Mandats der Anleger nach dessen Ermessen und auf Einzelkundenbasis zu erbringen, einschließlich Portfolios, die im Eigentum von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung fallen7, stehen, oder die Nebendienstleistung der Anlageberatung, Verwahrung und technischen Verwaltung in Bezug auf die Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen sowie die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen zu erbringen. Aufgrund einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG sollte einem externen AIFM die Verwaltung von OGAW gestattet sein.

(22) Es muss gewährleistet werden, dass die Führung eines AIFM soliden Kontrollen unterliegt. Leitung und Organisation eines AIFM sollten darauf ausgerichtet sein, Interessenkonflikte so gering wie möglich zu halten. Durch nationale Rechtsvorschriften geschaffene Systeme und Kontrollen für die Registrierung der im oder für ein AIFM arbeitenden Personen sollten von den organisatorischen Anforderungen dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(23) Um sicherzustellen, dass AIFM ihre Verwaltungsdienste für AIF kontinuierlich und regelmäßig erbringen und um die potenziellen Risiken von AIFM im Rahmen ihrer Berufshaftpflicht hinsichtlich all ihrer Tätigkeiten abzudecken, einschließlich der Verwaltung von AIF im Rahmen einer Aufgabenübertragung, ist es notwendig, die Anwendung von Mindesteigenkapitalanforderungen vorzusehen. AIFM sollte es freigestellt sein, potenzielle Risiken im Rahmen ihrer Berufshaftpflicht durch zusätzliche eigene Finanzmittel oder durch eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung abzudecken.

(24) Um den potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die Kontrolle des risikobereiten Verhaltens von Einzelpersonen entgegenzuwirken, sollten die AIFM ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für diejenigen Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AIF auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen und anzuwenden, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement in Einklang steht. Zu diesen Mitarbeiterkategorien sollten mindestens die Geschäftsleitung, Risikoträger und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen sowie alle Mitarbeiter gehören, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleitung und Risikoträger.

(25) In den Grundsätzen für die Vergütungspolitik sollte anerkannt werden, dass die AIFM diese Grundsätze je nach ihrer Größe und der Größe der von ihnen verwalteten AIF, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten in verschiedener Weise anwenden können.

(26) Die in der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor8 festgelegten Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik stimmen mit den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen überein und ergänzen diese.

(27) Um bei der Beurteilung der Vergütungspolitik und -praxis für größere Konvergenz zwischen den Aufsichtsbehörden zu sorgen, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates9 errichtet wurde (ESMA), Leitlinien für solide Vergütungspolitiken im AIFM-Sektor gewährleisten. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates10 errichtet wurde, sollte ihr bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien helfen.

(28) Die Bestimmungen bezüglich der Vergütung sollten von der vollständigen Wahrnehmung der durch die Verträge garantierten Grundrechte, insbesondere von den Bestimmungen des Artikels 153 Absatz 5 AEUV, den allgemeinen Grundsätzen des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts, geltenden Rechtsnormen in Bezug auf die Rechte von Anteilseignern und der Beteiligung und den allgemeinen Zuständigkeiten der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der betroffenen Institution sowie gegebenenfalls von der Befugnis der Sozialpartner, Tarifverträge im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten abzuschließen und durchzusetzen, unberührt bleiben.

(29) Eine verlässliche und objektive Anlagebewertung ist für den Schutz der Anlegerinteressen von entscheidender Bedeutung. AIFM greifen zur Bewertung des Anlagevermögens auf unterschiedliche Methoden und Systeme zurück, je nachdem, in welche Vermögenswerte und Märkte sie vorwiegend investieren. Diesen Unterschieden sollte Rechnung getragen, gleichzeitig aber in jedem Fall vorgeschrieben werden, dass die AIFM Bewertungsverfahren anwenden, die zu einer ordnungsgemäßen Bewertung der Vermögenswerte der AIF führen. Das Verfahren für die Bewertung von Vermögenswerten und die Berechnung des Nettoinventarwerts sollte von der Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik des AIFM funktional unabhängig sein, und andere Maßnahmen sollten sicherstellen, dass Interessenkonflikte und ein unzulässiger Einfluss auf die Beschäftigten verhindert werden. Unter gewissen Bedingungen sollten AIFM eine externe Bewertungsstelle zur Wahrnehmung der Bewertungsfunktion beauftragen können.

(30) Unter strengen Einschränkungen und Auflagen, einschließlich des Vorhandenseins objektiver Gründe, sollte ein AIFM die Ausführung einiger seiner Funktionen im Rahmen dieser Richtlinie an Dritte zur Ausführung in seinem Namen übertragen können, um damit die Effizienz der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit zu erhöhen. Unter denselben Bedingungen sollte auch eine Unterbeauftragung gestattet sein. Für die ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Funktionen und die Einhaltung dieser Richtlinie sollten AIFM jedoch jederzeit verantwortlich bleiben.

(31) Die strengen Einschränkungen und Auflagen in Bezug auf die Übertragung von Aufgaben durch die AIFM sollten für die Übertragung des Portfolio- und Risikomanagements gemäß Anhang I gelten. Die Übertragung von Hilfsaufgaben, wie etwa vom AIFM als Teil seiner Leitungsaufgaben ausgeführte Verwaltungs- oder technische Funktionen, sollten nicht den in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Einschränkungen und Auflagen unterliegen.

(32) Die jüngsten Entwicklungen haben deutlich gemacht, dass Vermögensverwahrung und -verwaltungsfunktionen strikt voneinander getrennt und die Vermögenswerte der Anleger von denen des Verwalters getrennt werden müssen. Auch wenn die AIFM AIF mit verschiedenen Geschäftsmodellen und Vereinbarungen unter anderem für die Vermögensverwahrung verwalten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass eine vom AIFM getrennte Verwahrstelle bestellt wird, welche die Verwahrfunktionen für die AIF ausüben soll.

(33) Die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Bestellung und die Aufgaben einer Verwahrstelle sollten für alle von einem AIFM gemäß dieser Richtlinie verwalteten AIF und somit für alle AIF-Geschäftsmodelle gelten. Sie sollten jedoch an die Besonderheiten verschiedener Geschäftsmodelle angepasst werden. Bei einigen Geschäftsmodellen sind bestimmte Verwahraufgaben wichtiger als bei anderen, was von der Art der Vermögenswerte, in die die AIF investieren, und den mit diesen Vermögenswerten verbundenen Aufgaben abhängt.

(34) Für AIF, bei denen innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rücknahmerechte ausgeübt werden können, und die im Einklang mit ihrer Haupt anlagestrategie in der Regel nicht in Vermögenswerte investieren, die gemäß dieser Richtlinie im Depot verwahrt werden müssen, oder in der Regel in Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen investieren, um gemäß dieser Richtlinie möglicherweise die Kontrolle über solche Unternehmen erlangen zu können, wie zum Beispiel Private- Equity-Fonds, Risikokapital-Fonds und Immobilienfonds, sollten Mitgliedstaaten es zulassen können, dass ein Notar, Rechtsanwalt, eine Registrierstelle oder eine andere Stelle beauftragt wird, die Funktionen einer Verwahrstelle wahrzunehmen. In solchen Fällen sollten die Verwahrfunktionen im Rahmen der beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahrgenommen werden, für die die ernannte Stelle einer gesetzlich anerkannten zwingenden Registrierung hinsichtlich ihres Berufs oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt und ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten kann, damit sie die relevanten Verwahrfunktionen ordnungsgemäß ausführen und die mit diesen Funktionen einhergehenden Verpflichtungen erfüllen kann. Dies berücksichtigt die gegenwärtigen Praktiken bei bestimmten Arten von geschlossenen Fonds. Bei allen anderen AIF sollte die Verwahrstelle hingegen angesichts der Bedeutung der Verwahrfunktion ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder eine andere gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Einrichtung sein. Nur bei Nicht-EU-AIF sollte die Verwahrstelle auch ein Kreditinstitut oder eine ähnlich wie die in diesem Erwägungsgrund genannten Einrichtungen geartete Einrichtung sein, sofern sie einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht unterliegt, die Unionsrecht entspricht und wirksam durchgesetzt wird.

(35) Die Verwahrstelle sollte ihren Sitz oder eine Filiale in demselben Land wie der AIF haben. Ein Nicht-EU-AIF sollte eine Verwahrstelle nur dann mit Sitz in dem jeweiligen Drittland haben können, wenn bestimmte zusätzliche Bedingungen erfüllt werden. Auf der Grundlage von in delegierten Rechtsakten festgelegten Kriterien sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen anzunehmen, die besagen, dass die aufsichtliche Regulierung und Aufsicht in einem Drittland dem Unionsrecht entspricht und wirksam durchgesetzt wird. Ferner soll das in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegte Schlichtungsverfahren angewendet werden, wenn sich zuständige Behörden nicht auf die korrekte Anwendung der anderen zusätzlichen Bedingungen einigen können. Alternativ sollte die Verwahrstelle bei Nicht-EU-AIF ihren Sitz auch im Herkunftsmitgliedstaat oder im Referenzmitgliedstaat des AIFM, das die AIF verwaltet, haben können.

(36) Die Kommission wird aufgefordert, die Möglichkeiten zu prüfen, einen geeigneten horizontalen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, in dem die Zuständigkeiten und Pflichten von Verwahrstellen sowie das Recht einer Verwahrstelle in einem Mitgliedstaat, ihre Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten, geregelt werden.

(37) Die Verwahrstelle sollte für die ordentliche Überwachung der Cashflows der AIF verantwortlich sein und sollte insbesondere sicherstellen, dass das Geld der Anleger und die Barmittel des AIF oder gegebenenfalls des AIFM, das für den AIF tätig ist, ordnungsgemäß auf Konten verbucht wird, die im Namen des AIF bzw. des für ihn tätigen AIFM oder der für ihn tätigen Verwahrstelle eröffnet wurden. Die Verwahrstelle sollte auch für die Verwahrung der Vermögenswerte des AIF, darunter die Verwahrung von Finanzinstrumenten, die auf einem in den Büchern der Verwahrstelle geführten Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und aller Finanzinstrumente, die in physischer Form der Verwahrstelle übergeben werden können, und für die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse für alle anderen Vermögenswerte des AIF oder des für den AIF tätigen AIFM verantwortlich sein. Bei der Sicherstellung der Verbuchung der Gelder der Anleger auf Geldkonten sollte die Verwahrstelle die Grundsätze berücksichtigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie11 festgelegt sind.

(38) Eine Verwahrstelle sollte ihre Tätigkeit ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der AIF oder der Anleger der AIF ausüben.

(39) Die Verwahrstelle sollte die Verwahrung von Vermögenswerten einem Dritten übertragen können, der diese Funktion seinerseits weiter übertragen können sollte. Allerdings sollten die Übertragung von Aufgaben als auch die Unterbeauftragung objektiv gerechtfertigt sein und strengen Anforderungen in Bezug auf die Eignung des Dritten, dem diese Funktion übertragen wird, und in Bezug auf die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, welche die Verwahrstelle bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung dieses Dritten walten lassen sollte, unterliegen.

(40) Ein Dritter, dem die Verwahrung von Vermögenswerten übertragen wurde, sollte ein gemeinsames gesondertes Konto für mehrere AIF, ein sogenanntes "Omnibus-Konto" oder "Sammelkonto", unterhalten können.

(41) Die Beauftragung des Betreibers eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, wie es für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG des Europäschen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen12 vorgesehen ist, mit der Verwahrung von Vermögenswerten, oder die Beauftragung außereuropäischer Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme mit der Bereitstellung ähnlicher Dienstleistungen sollte nicht als Übertragung von Verwahrfunktionen betrachtet werden.

(42) Die strengen Einschränkungen und Auflagen, denen die Übertragung von Aufgaben durch die Verwahrstelle unterliegt, sollte für die Übertragung ihrer spezifischen Funktionen als Verwahrstelle, d. h. die Überwachung des Cashflows, die Verwahrung von Vermögenswerten und die Aufsichtsfunktionen, gelten. Die Übertragung von Hilfsaufgaben, die mit den Verwahraufgaben zusammenhängen, wie etwa von der Verwahrstelle als Teil ihrer Verwahraufgaben ausgeführte Verwaltungsfunktionen oder technische Funktionen, unterliegt nicht den in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Einschränkungen und Auflagen.

(43) Die Richtlinie berücksichtigt auch die Tatsache, dass viele AIF und insbesondere Hedgefonds gegenwärtig die Dienste eines Primebrokers in Anspruch nehmen. Mit dieser Richtlinie wird sichergestellt, dass AIF weiterhin die Dienste von Primebrokern in Anspruch nehmen können. Ein Primebroker sollte jedoch nur dann als Verwahrstelle bestellt werden, wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Verwahraufgaben von seinen Aufgaben als Primebroker gegeben ist und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden, da Primebroker als Gegenparteien von AIF auftreten und daher nicht gleichzeitig in vollem Umfang die Interessen des AIF wahrnehmen können, wie es einer Verwahrstelle obliegt. Verwahrstellen sollten Verwahraufgaben an einen oder mehrere Primebroker beziehungsweise an Dritte übertragen können. Abgesehen von den übertragenen Verwahraufgaben sollten Primebroker auch Primebroker-Dienste an AIF anbieten dürfen. Diese Primebroker- Dienste sollten nicht Teil der Vereinbarungen zur Aufgabenübertragung sein.

(44) Die Verwahrstelle sollte für die Verluste des AIFM, des AIF und der Anleger haften. In dieser Richtlinie wird zwischen einem Verlust von Finanzinstrumenten während der Verwahrung und anderen Verlusten unterschieden. Im Fall von Verlusten, die nicht Finanzinstrumente während der Verwahrung betreffen, sollte die Verwahrstelle haften, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Wenn die Verwahrstelle Vermögenswerte verwahrt und diese Vermögenswerte abhanden kommen, so sollte die Verwahrstelle haften, es sei denn, sie kann beweisen, dass der Verlust auf äußere Umstände außerhalb ihrer vernünftigen Kontrolle zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang beispielsweise nicht auf gewisse interne Gegebenheiten, wie etwa eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu befreien.

(45) Wenn die Verwahrstelle Verwahraufgaben an einen Dritten überträgt und die von diesem verwahrten Finanzinstrumente abhanden kommen, so sollte die Verwahrstelle haften. Falls es jedoch der Verwahrstelle gemäß einem schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder gegebenenfalls dem für den AIF tätigen AIFM, in dem diese Übertragung objektiv gerechtfertigt wird, ausdrücklich gestattet ist, sich vorbehaltlich einer vertraglichen Vereinbarung zur Haftungsübertragung an diesen Dritten von der Haftung zu befreien, und falls der Dritte für den Verlust auf der Grundlage eines Vertrags zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten haftbar gemacht werden kann, sollte die Verwahrstelle sich von der Haftung befreien können, wenn sie beweisen kann, dass sie die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit hat walten lassen und dass die spezifischen Anforderungen an eine Übertragung von Aufgaben erfüllt worden sind. Durch das Erfordernis einer vertraglichen Haftungsübertragung an einen Dritten sollen mit dieser Richtlinie externe Effekte mit solch einem Vertrag verbunden werden, wodurch der Dritte dem AIF oder gegebenenfalls den Anlegern des AIF gegenüber unmittelbar für den Verlust von Finanzinstrumenten während der Verwahrung haftet.

(46) Wenn ferner laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die allen Anforderungen an eine Übertragung der Aufgabe der Verwahrung genügen, sollte die Verwahrstelle sich von der Haftung befreien können, sofern Folgendes gegeben ist: die Vertragsbedingungen oder die Satzung des betreffenden AIF erlauben ausdrücklich solch eine Haftungsbefreiung; die Anleger wurden in gebührender Weise über diese Haftungsbefreiung und die Umstände, die diese Haftungsbefreiung rechtfertigen, unterrichtet, bevor sie ihre Anlage getätigt haben; der AIF oder der für den AIF tätige AIFM hat die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine ortsansässige Einrichtung zu übertragen; es besteht ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder gegebenenfalls dem für den AIF tätigen AIFM, in dem solch eine Haftungsbefreiung ausdrücklich gestattet ist; und es besteht ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten, in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich an den Dritten übertragen wird und der es dem AIF oder gegebenenfalls dem für den AIF tätigen AIFM ermöglicht, seinen Anspruch aus dem Verlust von Finanzinstrumenten gegenüber dem Dritten geltend zu machen, oder der es der Verwahrstelle ermöglicht, solch einen Anspruch für sie geltend zu machen.

(47) Diese Richtlinie sollte künftigen Gesetzgebungsmaßnahmen hinsichtlich der Verwahrstelle in der Richtlinie 2009/65/EG nicht vorgreifen, da OGAW und AIF sich sowohl in Bezug auf die von ihnen verfolgten Anlagestrategien als auch in der Art des Anlegers, für den sie bestimmt sind, unterscheiden.

(48) Ein AIFM sollte im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie für jeden von ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht vorlegen. Diese Frist von sechs Monaten sollte das Recht der Mitgliedstaaten, eine kürzere Frist vorzuschreiben, unberührt lassen.

(49) Da es einem AIFM möglich ist, Hebelfinanzierungen einzusetzen und unter bestimmten Umständen zur Entstehung von Systemrisiken oder zu Marktstörungen beizutragen, sollten AIFM, die Hebelfinanzierungen einsetzen, speziellen Anforderungen unterworfen werden. Die zur Aufdeckung, Verfolgung und Eindämmung dieser Risiken erforderlichen Informationen werden in der Union bislang nicht einheitlich gesammelt und so zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht, dass potenzielle Gefahrenquellen für die Stabilität der Finanzmärkte in der Union ermittelt werden könnten. Um dieser Situation abzuhelfen, sollten für AIFM, die auf Ebene der AIF in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, spezielle Anforderungen gelten. Solche AIFM sollten verpflichtet werden, Angaben zum Gesamtbetrag der eingesetzten Hebelfinanzierungen, zu den Hebelfinanzierungen, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurden, und zu den Hebelfinanzierungen, die durch Positionen in Derivaten begründet wurden, sowie zu der erneuten Verwendung von Vermögenswerten und den Hauptquellen der in ihren AIF eingesetzten Hebelfinanzierungen zu machen. Die von den zuständigen Behörden gesammelten Angaben sollten mit anderen Behörden in der Union, mit ESMa und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken13 errichtet wurde, ausgetauscht werden, damit die Auswirkungen der Hebelfinanzierungen bei den von AIFM verwalteten AIF auf das Finanzsystem in der Union leichter gemeinsam analysiert und gemeinsame Maßnahmen getroffen werden können. Falls von einem oder mehreren von einem AIFM verwalteten AIF ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder ein sonstiges systemrelevantes Institut in anderen Mitgliedstaaten ausgehen könnte, so sollten diese Angaben auch mit den zuständigen Behörden ausgetauscht werden.

(50) Um eine angemessene Bewertung der Risiken vornehmen zu können, die von den Hebelfinanzierungen eines AIFM in Bezug auf die von ihm verwalteten AIF ausgehen, sollte der AIFM zeigen, dass die Begrenzung des Umfangs von Hebelfinanzierungen bei jedem von ihm verwalteten AIF angemessen ist und dass er diese Begrenzung stets einhält. In den Fällen, in denen die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems bedroht sein könnte, sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM Beschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Hebelfinanzierung, die ein AIFM bei von ihm verwalteten AIF einsetzen kann, vornehmen können. Die ESMa und der ESRB sollten über entsprechende Schritte in Kenntnis gesetzt werden.

(51) Es erscheint auch notwendig, dass die ESMa unter Berücksichtigung der Stellungnahme des ESRB festlegen kann, dass die von einem AIFM oder einer Gruppe von AIFM eingesetzte Hebelfinanzierung ein erhebliches Risiko für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems darstellt, und eine Empfehlung für die zuständigen Behörden aussprechen kann, welche Gegenmaßnahmen ergriffen werden müssen.

(52) Es muss sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, die Unternehmen, über die die von einem AIFM verwalteten AIF Kontrolle ausüben und die Beschäftigten dieser Unternehmen über die Informationen verfügen, die erforderlich sind, damit die Unternehmen beurteilen können, wie sich diese Kontrolle auf ihre Situation auswirkt.

(53) Wenn AIFM AIF verwalten, die Kontrolle über einen Emittenten ausüben, dessen Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sollten entsprechende Informationen grundsätzlich gemäß der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote14 und der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind15, offengelegt werden. Zu diesem Zweck sollten AIFM, deren AIF Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen ausüben, spezifischen Anforderungen unterliegen. Um in Bezug auf das kontrollierte Unternehmen Transparenz zu gewährleisten, sollten die Transparenz-, Offenlegungs- und Berichtspflichten verstärkt werden. Ferner sollten die Jahresberichte des betreffenden AIF durch Informationen zum kontrollierten Unternehmen ergänzt werden, oder diese zusätzlichen Informationen sollten im Jahresbericht des kontrollierten Unternehmens enthalten sein. Diese Informationen sollten dann den Arbeitnehmervertretern bzw., wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst und den Anlegern des betreffenden AIF zugänglich gemacht werden.

(54) Diese spezifischen Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmern von bestimmten Unternehmen gelten für den Fall, dass AIF im Einklang mit dieser Richtlinie die Kontrolle über diese Unternehmen übernommen haben. Der AIFM hat jedoch in den meisten Fällen keine Kontrolle über die AIF, es sei denn, er ist ein intern verwalteter AIF. Ferner bestehen gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Unternehmensrechts keine direkten Beziehung zwischen den Anteilseignern und den Arbeitnehmervertretern, bzw., wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst. Aus diesen Gründen können dem Anteilseigner oder seinem Verwalter, d. h. dem AIF und dem AIFM, gemäß dieser Richtlinie keine unmittelbaren Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmervertretern, bzw. wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst, auferlegt werden. Was die Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmervertretern, bzw., wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst, betrifft, so sollte die Richtlinie eine Handlungspflicht für den betreffenden AIFM enthalten, nach bestem Bestreben dafür zu sorgen, dass der Vorstand des betreffenden Unternehmens die einschlägigen Informationen den Arbeitnehmervertretern, bzw., wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst, zugänglich macht.

(55) Die Kommission wird ersucht, die Notwendigkeit und die Möglichkeiten zu prüfen, die Informations- und Offenlegungspflichten abzuändern, die im Falle der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen oder Emittenten gemäß dieser Richtlinie allgemein und unabhängig von der Art des Anlegers gelten.

(56) Verwaltet ein AIFM einen oder mehrere AIF, die die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen, so sollte der AIFM den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats gegenüber Angaben zur Finanzierung des Erwerbs der zur Ausübung der Kontrolle notwendigen Anteile vorlegen. Diese Verpflichtung zur Vorlage von Angaben über die Finanzierung sollte auch dann gelten, wenn ein AIFM ein AIF verwaltet, der die Kontrolle über einen Anteilsemittenten erlangt, der zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen ist.

(57) Verwaltet ein AIFM einen oder mehrere AIF, die die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder über einen Emittenten erlangen, so sollte der AIFM für einen Zeitraum von 24 Monaten nach der Erlangung der Kontrolle durch die AIF über das Unternehmen gemäß dieser Richtlinie erstens die Streuung, die Kapitalherabsetzung, die Rücknahme und/oder den Erwerb eigener Anteile durch das Unternehmen weder fördern noch unterstützen oder dies anweisen dürfen; zweitens, soweit der AIFM bevollmächtigt ist, in den Sitzungen der Leitungsgremien des Unternehmens für die AIF abzustimmen, nicht für eine Streuung, Kapitalherabsetzung, die Rücknahme und/oder den Erwerb eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß dieser Richtlinie stimmen; und drittens in jedem Fall sich nach bestem Bestreben dafür einsetzen, dass eine Streuung, Kapitalherabsetzung, eine Rücknahme und/oder der Erwerb eigener Anteile durch das Unternehmen gemäß dieser Richtlinie verhindert wird. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollten die Mitgliedstaaten den regulatorischen Zweck der Bestimmungen in Kapitel V, Abschnitt 2 dieser Richtlinie berücksichtigen und dabei in gebührendem Maße auf die Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen für EU-AIF und Nicht-EU-AIF achten, wenn es darum geht, die Kontrolle über Unternehmen mit Sitz in der Union zu erlangen.

(58) Die Informations- und Offenlegungspflichten und die spezifischen Schutzmechanismen gegen das Zerschlagen eines Unternehmens im Falle der Erlangung der Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten sollten einer allgemeinen Ausnahmeregelung unterliegen, die für die Kontrolle über kleine und mittlere Unternehmen und über Zweckgesellschaften für den Erwerb, den Besitz und die Verwaltung von Immobilien gilt. Des Weiteren zielen diese Anforderungen nicht darauf ab, Informationen über die Eigentumsverhältnisse zu veröffentlichen, die AIFM zum Nachteil gegenüber möglichen Wettbewerbern wie etwa Staatsfonds oder Wettbewerbern, die das Zielunternehmen möglicherweise aus dem Markt drängen wollen, indem sie diese Informationen zu ihrem Vorteil verwenden, gereichen würden. Daher sollten die Informations- und Veröffentlichungspflichten gemäß den in der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft16 aufgeführten Bedingungen und Beschränkungen hinsichtlich vertraulicher Informationen, und unbeschadet der Richtlinien 2004/25/EG und 2004/109/EG gelten. Dies bedeutet, dass Mitgliedstaaten vorschreiben sollten, dass die Arbeitnehmervertreter und Personen, die diese unterstützen, im Rahmen der durch nationale Rechtsvorschriften festgelegten Beschränkungen und Bedingungen nicht befugt sind, Informationen an Arbeitnehmer und Dritte weiterzuleiten, die die legitimen Interessen des Unternehmens betreffen und die ihnen ausdrücklich als vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Mitgliedstaaten sollten Arbeitnehmern und Personen, die diese unterstützen, die Befugnis erteilen können, vertrauliche Informationen an Arbeitnehmer und Dritte, die einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen, weiterzuleiten. Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben, dass die betreffenden AIFM die Übermittlung von Informationen durch den Vorstand an die Arbeitnehmervertreter, bzw., wenn es keine gibt, die Arbeitnehmer selbst, nicht verlangen, wenn die Informationen nach objektiven Kriterien dazu geeignet wären, die Funktionsfähigkeit des betreffenden Unternehmens erheblich zu schädigen oder sich nachteilig auf dieses auszuwirken. Die Informations- und Offenlegungspflichten und die spezifischen Schutzmechanismen gegen das Zerschlagen von Unternehmen sollten ferner unbeschadet von möglicherweise von den Mitgliedstaaten erlassenen strengeren Vorschriften gelten. (59) In dieser Richtlinie sind auch die Bedingungen festgelegt, unter denen EU-AIFM berechtigt sind, Anteile eines EU-AIF an professionelle Anleger in der Union zu vertreiben. Dieser Vertrieb durch EU-AIFM sollte nur dann gestattet sein, wenn der AIFM diese Richtlinie einhält und wenn der Vertrieb mit einem Pass erfolgt; der Vertrieb durch AIFM von AIF, die unter den in dieser Richtlinie genannten Schwellenwerten liegen, bleibt davon unberührt. Mitgliedstaaten sollten den Vertrieb von unter diesen Schwellenwerten liegenden AIF durch AIFM gemäß den nationalen Bestimmungen gestatten können.

(60) Anteile eines AIF sollten nur dann an einem geregelten Markt in der Union notiert oder von Dritten, die für den AIFM in einem bestimmten Mitgliedstaat tätig sind, angeboten bzw. platziert werden dürfen, wenn der AIFM, der die AIF verwaltet, selbst Anteile des AIF in diesem Mitgliedstaat vertreiben darf. Darüber hinaus können andere nationale Rechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften der Union, wie etwa die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist17 oder die Richtlinie 2004/39/EG, ebenfalls den Vertrieb von AIF an Anleger in der Union regeln.

(61) Viele EU-AIFM verwalten derzeit Nicht-EU-AIF. Es ist angemessen, zugelassenen EU-AIFM die Verwaltung von Nicht-EU-AIF ohne deren Vertrieb auf dem Gebiet der Union zu gestatten, ohne dabei die strengen Anforderungen an die Verwahrung und die Anforderungen bezüglich des Jahresberichts nach dieser Richtlinie auf sie anzuwenden, da diese Anforderungen zum Schutz von Anlegern der Union aufgenommen wurden.

(62) Nach dem Inkrafttreten eines delegierten Rechtsakts, der diesbezüglich durch die Kommission nach Berücksichtigung der Empfehlung durch die ESMa im Prinzip zwei Jahre nach Ablauf der endgültigen Frist für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erlassen wird, sollte es zugelassenen EU-AIFM, die beabsichtigen, Nicht-EU-AIF an professionelle Anleger in ihrem Herkunftsmitgliedstaat und/oder anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben, gestattet sein, dies mit einem Pass zu tun, sofern sie diese Richtlinie einhalten. Dieses Recht sollte Meldeverfahren und Bedingungen im Hinblick auf das Drittland des Nicht-EU-AIF unterliegen.

(63) Während einer Übergangsphase, die, unter Berücksichtigung der Empfehlung der ESMA, im Prinzip mit einem delegierten Rechtsakt drei Jahre nach der Einrichtung des Passes für Nicht-EU- AIFM beendet wird, sollten auch EU-AIFM, die beabsichtigen, Nicht-EU-AIF auf dem Hoheitsgebiet bestimmter Mitgliedstaaten ohne Pass zu vertreiben, die Zulassung hierfür von den betreffenden Mitgliedstaaten erhalten, sofern sie diese Richtlinie mit Ausnahme der Bestimmungen zu den Verwahrstellen einhalten. Solche EU-AIFM sollten jedoch sicherstellen, dass eine oder mehrere Stellen damit betraut werden, die Pflichten der Verwahrstelle wahrzunehmen. Zudem sollten zum Zwecke der Überwachung der Systemrisiken im Einklang mit internationalen Standards angemessene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, geschlossen werden, so dass ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet ist, der es den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ermöglicht, ihre Aufgaben nach dieser Richtlinie zu erfüllen. Die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit sollten nicht als Hemmnis zur Erschwerung des Vertriebs von Nicht-EU-AIF in einem Mitgliedstaat genutzt werden. Darüber hinaus sollte das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, nicht auf der von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" aufgestellten Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete stehen.

(64) Nach dem Inkrafttreten eines delegierten Rechtsakts, der diesbezüglich durch die Kommission erlassen wird, was nach Berücksichtigung der Empfehlung durch die ESMa im Prinzip zwei Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erfolgen sollte, sollte ein grundlegendes Prinzip dieser Richtlinie darin bestehen, dass ein Nicht-EU-AIFM vorbehaltlich der Einhaltung dieser Richtlinie in den Genuss der Rechte nach dieser Richtlinie, wie etwa Anteile an AIF mit Pass in der gesamten Union zu vertreiben, kommt. Damit sollten gleiche Rahmenbedingungen für EU-AIFM und Nicht-EU-AIFM gewährleistet werden. Mit dieser Richtlinie wird daher eine Zulassung für Nicht-EU-AIFM geschaffen, die nach dem Inkrafttreten des diesbezüglich von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts zur Anwendung kommt. Um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einhaltung dieser Richtlinie durchsetzen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden für diese Nicht-EU-AIFM sollten die zuständigen Behörden des in dieser Richtlinie bestimmten Referenzmitgliedstaats sein.

(65) Hat ein Nicht-EU-AIFM daher die Absicht, EU-AIF zu verwalten und/oder AIF in der Union mit einem Pass zu vertreiben, sollte er auch verpflichtet sein, diese Richtlinie einzuhalten, so dass er den gleichen Verpflichtungen unterliegt wie EU-AIFM. In besonderen Ausnahmefällen sollte der Nicht-EU-AIFM, wenn die Einhaltung einer Bestimmung dieser Richtlinie mit der Einhaltung der Rechtsvorschriften, denen der Nicht-EU-AIFM oder der in der Union vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, nicht vereinbar ist, in dem erforderlichen Umfang von der Einhaltung der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie befreit werden können, wenn er Folgendes belegen kann: es ist nicht möglich, die Einhaltung einer Bestimmung dieser Richtlinie mit der Einhaltung einer zwingenden Rechtsvorschrift, der der Nicht-EU-AIFM oder der in der Union vertriebene Nicht-EU-AIF unterliegt, zu vereinen; die Rechtsvorschriften, denen der Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF unterliegt, enthalten eine gleichwertige Bestimmung mit dem gleichen regulatorischen Zweck und dem gleichen Schutzniveau für die Anleger des betreffenden AIF; und der Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF hält diese gleichwertige Bestimmung ein.

(66) Ferner sollte ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, EU-AIF und/ oder AIF in der Union mit einem Pass zu vertreiben, verpflichtet sein, ein bestimmtes Zulassungsverfahren einzuhalten, und bestimmte Anforderungen im Hinblick auf das Drittland des Nicht-EU-AIFM und gegebenenfalls das Drittland des Nicht- EU-AIF sollten erfüllt werden.

(67) Die ESMa sollte Empfehlungen zur Bestimmung des Referenzmitgliedstaats und gegebenenfalls zur Befreiung von der Vereinbarkeit mit einer gleichwertigen Bestimmung abgeben. Es sollten besondere Anforderungen an den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM gelten. Ferner sollte das in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dargelegte Schlichtungsverfahren zur Anwendung kommen, und zwar bei Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats, über die Befreiung im Fall der Unvereinbarkeit zwischen der Einhaltung dieser Richtlinie und der Einhaltung gleichwertiger Bestimmungen eines Drittlands und über die Bewertung der Einhaltung der besonderen Anforderungen im Hinblick auf das Drittland des Nicht-EU-AIFM und gegebenenfalls das Drittland des Nicht-EU-AIF.

(68) Die ESMa sollte die Aufsichtstätigkeit der zuständigen Behörden in Bezug auf die Zulassung und die Überwachung von Nicht-EU- AIFM jährlich einer Untersuchung in Form einer gegenseitigen Bewertung unterziehen, um die Kohärenz der Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 weiter zu erhöhen.

(69) Während einer Übergangsphase, die, unter Berücksichtigung der Empfehlung der ESMA, im Prinzip mit einem delegierten Rechtsakt drei Jahre nach der Einrichtung des Passes für Nicht-EU- AIFM beendet wird, sollte auch ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, AIF nur in bestimmten Mitgliedstaaten ohne einen solchen Pass zu vertreiben, die Zulassung hierzu von den betreffenden Mitgliedstaaten erhalten, sofern bestimmte Mindestanforderungen eingehalten sind. Diese Nicht-EU-AIFM sollten zumindest ähnlichen Vorschriften unterliegen, wie sie für EU-AIFM, die EU-AIF verwalten, in Bezug auf Offenlegungspflichten gegenüber Anlegern gelten. Um die Überwachung von Systemrisiken zu erleichtern, sollten diese Nicht-EU-AIFM auch Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die AIF vertrieben werden, unterliegen. Solche AIFM sollten daher die in dieser Richtlinie angeführten Transparenzanforderungen sowie die Verpflichtungen für AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erwerben, einhalten. Ferner sollten angemessene und in Übereinstimmung mit den internationalen Standards stehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zum Zwecke der Überwachung der Systemrisiken zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in dem die AIF vertrieben werden, gegebenenfalls den für die betreffenden EU-AIF zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, und gegebenenfalls den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, geschlossen werden, um einen wirksamen Informationsaustausch zu gewährleisten, der es den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie zu erfüllen. Die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit sollten nicht als Hemmnis eingesetzt werden, um den Vertrieb von Drittlandfonds in einem Mitgliedstaat zu erschweren. Schließlich sollte das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM oder gegebenenfalls der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, nicht auf der von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" aufgestellten Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete stehen.

(70) Diese Richtlinie sollte keine Auswirkungen auf die gegenwärtige Situation haben, wonach ein professioneller Anleger mit Sitz in der Union unabhängig vom Sitz des AIFM und/oder des AIF auf eigene Initiative in AIF investieren kann.

(71) Die Mitgliedstaaten sollten den Vertrieb aller oder bestimmter Arten der von AIFM verwalteten AIF an Kleinanleger in ihrem Hoheitsgebiet gestatten können. Gestattet ein Mitgliedstaat den Vertrieb bestimmter Arten von AIF, so sollte der Mitgliedstaat eine Einzelfallbewertung vornehmen, um festzustellen, ob ein bestimmter AIF als ein AIF betrachtet werden sollte, der an Kleinanleger in seinem Hoheitsgebiet vertrieben werden darf. Unbeschadet der Anwendung anderer Rechtsinstrumente der Union sollten die Mitgliedstaaten in diesen Fällen als Voraussetzung für den Vertrieb an Kleinanleger die AIF und AIFM strengeren Anforderungen unterwerfen können als AIF, die an professionelle Anleger in ihrem Hoheitsgebiet vertrieben werden, wobei es keine Rolle spielt, ob der Vertrieb solcher AIF auf nationaler Ebene oder grenzüberschreitend erfolgt. Gestattet ein Mitgliedstaat den Vertrieb von AIF an Kleinanleger in seinem Hoheitsgebiet, sollte diese Möglichkeit den AIFM, die die AIF verwalten, unabhängig davon offenstehen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Sitz haben; ferner sollten die Mitgliedstaaten grenzüberschreitend vertriebene EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat keinen strengeren oder zusätzlichen Anforderungen unterwerfen als im Inland vertriebene AIF. Zudem sollten die AIFM, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen Wertpapierfirmen und die gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstitute, welche Wertpapierdienstleistungen für Kleinanleger erbringen, bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter AIF für einen einzelnen Kleinanleger geeignet oder angemessen ist oder ob es sich um ein komplexes oder ein nicht komplexes Finanzinstrument handelt, jeglichen zusätzlichen Anforderungen Rechnung tragen.

(72) Die Befugnisse und Pflichten der für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörden müssen klargestellt und die Mechanismen, die zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden aufsichtsrechtlichen Zusammenarbeit benötigt werden, gestärkt werden. Unter bestimmten Umständen sollten die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten eines AIFM unmittelbar tätig werden können, um die Einhaltung von Bestimmungen, für die sie zuständig sind, zu überwachen. Im Hinblick auf andere Bestimmungen sollte es den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten unter bestimmten Umständen gestattet sein, Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu fordern und selbst tätig zu werden, wenn keine derartigen Maßnahmen ergriffen werden.

(73) In dieser Richtlinie sind ferner eine allgemeine Koordinierungsfunktion der ESMa und die Möglichkeit verbindlicher Schlichtungsverfahren unter Vorsitz der ESMa zur Streitbeilegung zwischen zuständigen Behörden vorgesehen.

(74) Die ESMa sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards zum Inhalt der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Referenzmitgliedstaat des AIFM und den betreffenden Aufsichtsbehörden des Drittlands geschlossen werden müssen, sowie zu den Verfahren für den Informationsaustausch ausarbeiten. Mithilfe der Entwürfe technischer Regulierungsstandards sollte sichergestellt werden, dass nach diesen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit alle erforderlichen Informationen bereitgestellt werden, um es den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats zu ermöglichen, ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen. Die ESMa sollte in ihrer Funktion auch die Aushandlung und den Abschluss der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit erleichtern. So sollte die ESMa diese Funktion zum Beispiel dazu nutzen dürfen, ein standardisiertes Format für derartige Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen.

(75) Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall, dass gegen die Vorschriften dieser Richtlinie verstoßen wird, Sanktionen vorsehen und deren Anwendung sicherstellen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(76) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere im AEUV und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) anerkannt werden, insbesondere mit dem in Artikel 16 AEUV und in Artikel 8 der Charta anerkannten Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr18 festgelegt sind. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die ESMa sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr19 geregelt ist, die in vollem Umfang auf die für die Zwecke dieser Richtlinie vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten angewandt werden sollte.

(77) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren20, ausgeübt werden.

(78) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist. Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Methoden der Hebelfinanzierung, wie in dieser Richtlinie definiert, festzulegen, einschließlich jeglicher Finanz- und/oder Rechtsstrukturen, bei denen Dritte beteiligt sind, die von dem betreffenden AIF kontrolliert werden, wenn es sich bei diesen Strukturen um solche handelt, die eigens dafür geschaffen wurden, um direkte oder indirekte Hebelfinanzierungen auf der Ebene des AIF zu schaffen. Insbesondere bei Private-Equity- und Risikokapital-Fonds bedeutet dies, dass nicht vorgesehen ist, dass eine Hebelfinanzierung, die auf der Ebene einer Portfoliogesellschaft besteht, in solche Finanz- oder Rechtsstrukturen einbezogen wird.

(79) Delegierte Rechtsakte sollten auch erlassen werden, um festzulegen, wie die Schwellenwerte für das weniger strenge Regelwerk berechnet werden und wie diejenigen AIFM zu behandeln sind, deren verwaltete Vermögenswerte - einschließlich der unter Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte - innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert überschreiten und/oder unterschreiten; und um die Pflicht zur Registrierung der unter die Schwellenwerte fallenden AIFM und zur Vorlage von Informationen, um Systemrisiken wirksam überwachen zu können sowie die Pflicht solcher AIFM, den betreffenden zuständigen Behörden mitzuteilen, wenn sie die Voraussetzungen für die Anwendung des weniger strengen Regelwerks nicht mehr erfüllen, festzulegen.

(80) Delegierte Rechtsakte sollten auch erlassen werden, um die Methoden der Hebelfinanierung, einschließlich jeglicher Finanz- und/oder Rechtsstrukturen mit Beteiligung Dritter, die von dem betreffenden AIF kontrolliert werden, und die Berechnung der Hebelfinanzierung zu klären; um die Risiken, die durch die zusätzlichen Eigenmittel oder die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt werden müssen, die Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheit der zusätzlichen Eigenmittel oder der Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Vorgehensweise bei der Bestimmung fortlaufender Anpassungen der zusätzlichen Eigenmittel oder der Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung festzulegen. Delegierte Rechtsakte sollten außerdem erlassen werden, um die Kriterien festzulegen, anhand derer die zuständigen Behörden bewerten, ob AIFM ihren Pflichten in Bezug auf die Geschäftsführung und ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der AIF oder der Anleger der von ihnen verwalteten AIF sowie der Integrität des Marktes zu handeln, nachkommen; damit sie über die für ihre ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen; damit sie alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo solche Interessenkonflikte nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Steuerung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte treffen, um zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der AIF und ihrer Anleger auswirken, und um sicherzustellen, dass den von ihnen verwalteten AIF eine faire Behandlung zukommt; damit sie alle auf ihre Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen erfüllen, um das bestmögliche Interesse der AIF oder der Anleger der von ihnen verwalteten AIF und die Integrität des Marktes zu fördern; und um alle Anleger der AIF fair zu behandeln.

(81) Delegierte Rechtsakte sollten auch erlassen werden, um die Art der von den AIFM zu ermittelnden Interessenkonflikte und die Schritte festzulegen, die hinsichtlich der Strukturen sowie der organisatorischen und verwaltungstechnischen Verfahren nach vernünftigem Ermessen von ihnen erwartet werden können, um Interessenkonflikte zu ermitteln, zu vermeiden, zu steuern, zu beobachten und offenzulegen. Delegierte Rechtsakte sollten auch erlassen werden, um die anzuwendenden Risikomanagementfunktionen, die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen den Überprüfungen des Risikomanagementsystems, die Art, wie das Risikomanagement funktional und hierarchisch von den operativen Einheiten einschließlich des Portfoliomanagements zu trennen ist, die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte und die von den AIFM anzuwendenden Anforderungen an das Risikomanagement festzulegen. Delegierte Rechtsakte sollten ferner erlassen werden, um zu präzisieren, welche Liquiditätsmanagementsysteme und -verfahren AIFM anwenden sollten, und um die Ausrichtung von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen aneinander festzulegen. Delegierte Rechtsakte sollten auch erlassen werden, um die Anforderungen, die die Originatoren, die Sponsoren oder die ursprünglichen Kreditgeber von Verbriefungsinstrumenten erfüllen müssen, damit ein AIFM in derartige, nach dem 1. Januar 2011 emittierte Instrumente investieren darf.

(82) Delegierte Rechtsakte sollten ebenfalls erlassen werden, um die Anforderungen festzulegen, die AIFM erfüllen müssen, wenn sie in derartige Verbriefungsinstrumente investieren; um Verfahren für eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren festzulegen; um die Verfahren für eine ordnungsgemäße Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil des AIF, die beruflichen Gewährleistungen, die die externe Bewertungsstelle bieten können muss, und die angemessene Häufigkeit für die Durchführung von Bewertungen offener AIF festzulegen.

(83) Darüber hinaus sollten delegierte Rechtsakte erlassen werden, um festzulegen, unter welchen Bedingungen die Übertragung von Funktionen der AIFM genehmigt werden sollte und unter welchen Bedingungen der AIFM seine Funktionen in einem Umfang übertragen hat, der ihn zu einer Briefkastenfirma macht, und deshalb nicht mehr als Verwalter des AIF betrachtet werden kann; um, in Bezug auf Verwahrstellen, die Kriterien festzulegen, anhand derer bewertet wird, ob die Anforderungen an eine wirksame Regulierung und Aufsicht in den Drittländern, in denen die Verwahrstellen ihren Sitz haben, den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts entsprechen und wirksam durchgesetzt werden, um festzulegen, welche Einzelheiten in die Standardvereinbarung aufzunehmen sind, um die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Verwahrstelle, einschließlich der Arten von Finanzinstrumenten, die unter die Verwahrpflichten der Verwahrstelle fallen sollten, die Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einer zentralen Verwahrstelle registrierte Finanzinstrumente ausüben darf, und die Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente verwahren sollte, die Sorgfaltspflichten der Verwahrstellen, die Pflicht zur getrennten Verwahrung, die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente als abhanden gekommen angesehen werden sollten, festzulegen, ferner, um festzulegen, was unter äußeren Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zu verstehen ist, sowie um die Bedingungen und Umstände, unter denen ein objektiver Grund für die Aufnahme einer vertraglichen Bestimmung über eine Haftungsbefreiung vorliegt, festzulegen. Mit dem Erlass delegierter Rechtsakte sollten ferner Form und Inhalt des Jahresberichts, den AIFM für jeden von ihnen verwalteten AIF zur Verfügung stellen müssen, und die Offenlegungspflichten von AIFM gegenüber Anlegern bzw. die Berichtserfordernisse gegenüber den zuständigen Behörden sowie deren Häufigkeit festgelegt werden.

(84) Mit dem Erlass delegierter Rechtsakte sollte auch festgelegt werden, ab wann davon auszugehen ist, dass Hebelfinanzierungen in erheblichem Umfang eingesetzt werden, und um die Grundsätze festzulegen, die von den zuständigen Behörden bei der Prüfung zugrunde gelegt werden sollten, ob eine Beschränkung des Umfangs der Hebelfinanzierungen, die ein AIFM einsetzen kann, auferlegt werden sollte. Delegierte Rechtsakte sollten darüber hinaus erlassen werden, um Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Hinblick auf Nicht-EU-AIFM und/oder Nicht-EU-AIF festzulegen, um so einen einheitlichen Rahmen zur Erleichterung des Abschlusses dieser Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Drittländern zu schaffen. Mit dem Erlass delegierter Rechtsakte sollte ferner der Inhalt des Informationsaustauschs über AIFM zwischen den zuständigen Behörden und die Übermittlung bestimmter Informationen an die ESMa festgelegt werden.

(85) Entsprechend der diesbezüglichen Empfehlung der ESMa und nach den in dieser Richtlinie angeführten Kriterien sollte ein delegierter Rechtsakt auch erlassen werden, um den Pass auf den Vertrieb von Nicht-EU-AIF in der Union durch EU-AIFM und auf die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF in der Union durch Nicht-EU-AIFM auszuweiten, während ein weiterer delegierter Rechtsakt erlassen werden sollte, um die Anwendung nationaler Bestimmungen über Privatplatzierungen in dieser Hinsicht zu beenden.

(86) Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben können. Bei schwerwiegenden Bedenken sollte diese Frist auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert werden können. Das Europäische Parlament und der Rat sollten die anderen Organe auch informieren können, wenn sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Diese frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Fristen einzuhalten sind, zum Beispiel, um Mitgliedstaaten zu gestatten, delegierte Rechtsakte innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Umsetzungsfrist, soweit einschlägig, umzusetzen.

(87) In der Erklärung zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, enthalten ist, nahm die Konferenz die Absicht der Kommission zur Kenntnis, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.

(88) Zwei Jahre nach Ablauf der endgültigen Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie sollte die ESMa eine Stellungnahme zum Funktionieren des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Passes und zum Funktionieren der nationalen Bestimmungen über Privatplatzierungen abgeben. Ebenso sollte sie eine Empfehlung in Bezug auf die Ausdehnung des Passes auf den Vertrieb von Nicht-EU- AIF in der Union durch EU-AIFM sowie auf die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF in der Union durch Nicht-EU- AIFM abgeben. Binnen drei Monaten nach Eingang dieser Empfehlung und dieser Stellungnahme der ESMa sollte die Kommission unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien sowie der Ziele dieser Richtlinie, unter anderem hinsichtlich des Binnenmarkts, des Anlegerschutzes und der wirksamen Überwachung der Systemrisiken einen delegierten Rechtsakt erlassen, und darin das Datum angeben, an dem die in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelungen zur Ausdehnung des Passes in allen Mitgliedstaaten gelten sollten.

(89) Bei ihrem Gipfeltreffen im April 2009 in London haben die Staats- und Regierungschefs der G20 vereinbart, dass Hedgefonds oder deren Manager eingetragen und verpflichtet sein sollten, sachdienliche Informationen gegenüber Aufsichts- und Regulierungsbehörden laufend offenzulegen. Sie sollten der Aufsicht unterliegen, damit gewährleistet ist, dass sie über ein angemessenes Risikomanagement verfügen. Im Juni 2010 haben die Staats- und Regierungschefs der G20 in Toronto ihr Engagement erneuert und sich auch verpflichtet, die Umsetzung harter Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Aufsicht über Hedgefonds in einer international kohärenten und nichtdiskriminierenden Art und Weise zu beschleunigen. Zur Unterstützung der Ziele der G20 hat die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtskommissionen im Juni 2009 hochrangige Prinzipien für die Aufsicht über Hedgefonds herausgegeben, um die Entwicklung einer international kohärenten Regulierung auf diesem Gebiet zu steuern. Am 16. September 2010 einigte sich der Europäische Rat darauf, dass Europa seine Interessen und Werte im Kontext der Auswärtigen Beziehungen der Union konsequenter und in einem Geist der Gegenseitigkeit und des gegenseitigen Nutzens vertreten muss und Maßnahmen ergreifen muss, um unter anderem einen erweiterten Marktzugang für europäische Unternehmen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit im Regulierungsbereich mit den wichtigsten Handelspartnern zu vertiefen. Die Kommission wird bestrebt sein, dafür zu sorgen, dass diese Verpflichtungen von den internationalen Partnern der Union in vergleichbarer Weise umgesetzt werden.

(90) Drei Jahre nach dem Inkraftreten eines delegierten Rechtsakts, durch den der Pass auf alle AIFM zur Anwendung kommt, sollte die ESMa eine Stellungnahme zum Funktionieren des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Passes und zum Funktionieren der nationalen Bestimmungen über Privatplatzierungen abgeben. Sie sollte auch eine Empfehlung über die Beendigung dieser nationalen Bestimmungen vorlegen. Binnen drei Monaten nach Eingang der Empfehlung und der Stellungnahme der ESMa sollte die Kommission unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien sowie der Ziele dieser Richtlinie, unter anderem hinsichtlich des Binnenmarkts, des Anlegerschutzes und der wirksamen Überwachung der Systemrisiken einen delegierten Rechtsakt erlassen, und darin das Datum angeben, an dem die in dieser Richtlinie vorgesehenen nationalen Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten beendet werden sollten.

(91) Vier Jahre nach der Umsetzung dieser Richtlinie sollte die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und im Lichte der Beratungen mit den zuständigen Behörden eine Überprüfung der Anwendung und des Geltungsbereichs dieser Richtlinie einleiten. Bei dieser Überprüfung sollten die Erfahrungen bei der Anwendung der Richtlinie und ihre Auswirkungen auf Anleger, AIF oder AIFM, in der Union und in Drittländern, untersucht werden. Ferner sollte untersucht werden, inwieweit die Ziele dieser Richtlinie erreicht worden sind; gegebenenfalls sollten geeignete Änderungen vorgeschlagen werden. Diese Untersuchung sollte einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen beinhalten. Die Kommission sollte im Rahmen ihrer Überprüfung die Funktionen der ESMa und der zuständigen Unionsbehörden bei der Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht über alle auf Unionsmärkten tätigen AIFM im Zusammenhang mit dieser Richtlinie untersuchen, was unter anderem - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 - die Übertragung weiterer Aufsichtszuständigkeiten an die ESMa im Bereich der Zulassung und Überwachung von Nicht-EU-AIFM einschließt. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Kosten und Nutzen der Übertragung derartiger Aufgaben an die ESMa bewerten.

(92) Der Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Rahmens, durch den die Bewältigung der potenziellen Risiken ermöglicht wird, die sich aus der Tätigkeit der AIFM ergeben können, sowie die Gewährleistung der wirksamen Überwachung dieser Risiken durch die zuständigen Behörden in der Union. Es ist erforderlich, einen strengen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen einzurichten, der keine Lücken in der Finanzregulierung lässt. In dieser Hinsicht wird auf die bestehenden Sorgfaltspflichten verwiesen, die nach den einschlägigen Bestimmungen für professionelle Anleger gelten. Die Kommission ist aufgefordert, die einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf professionelle Anleger zu überprüfen, um über die Notwendigkeit strengerer Anforderungen für die Sorgfaltsprüfung (Due-Diligence-Verfahren) zu befinden, die von professionellen Anlegern der Union eingehalten werden müssen, die aus eigener Initiative in Finanzprodukte von außerhalb der EU, wie beispielsweise Nicht-EU-AIF, investieren.

(93) Am Ende ihrer Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der gegebenenfalls Änderungsvorschläge enthält, in denen die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele sowie die potenziellen Auswirkungen auf die Anleger, die AIF oder die AIFM in der Union und in Drittländern berücksichtigt werden.

(94) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines hohen Anlegerschutzes durch Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Zulassung von und Aufsicht über AIFM, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann - wie die Unzulänglichkeiten bei den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften und der bestehenden nationalen Aufsicht über diese Akteure zeigen - und daher besser auf Ebene der Union zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(95) Die Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG, die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen21 und die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 sollten daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Zulassung, die laufende Tätigkeit und die Transparenz der Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment fund managers - AIFM) festgelegt, die alternative Investmentfonds (AIF) in der Union verwalten und/oder vertreiben.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels und vorbehaltlich des Artikels 3 gilt diese Richtlinie für

  1. EU-AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich bei solchen AIF um EU-AIF oder Nicht-EU- AIF handelt,
  2. Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere EU-AIF verwalten, und
  3. Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere AIF in der Union vertreiben, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um EU-AIF oder Nicht-EU-AIF handelt.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist es ohne Bedeutung,

  1. ob es sich bei dem AIF um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt,
  2. ob der AIF in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist,
  3. welche Rechtsstruktur der AIF hat.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für

  1. Holdinggesellschaften,
  2. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG fallen, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten zugelassenen Stellen, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder der nach Artikel 19 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestellten Vermögensverwalter, sofern sie nicht AIF verwalten,
  3. supranationale Institutionen, wie die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds, die Europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitute und bilateralen Entwicklungsbanken, die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds und sonstige supranationale Einrichtungen und ähnliche internationale Organisationen, falls solche Einrichtungen bzw. Organisationen AIF verwalten, und sofern diese AIF im öffentlichen Interesse handeln,
  4. nationale Zentralbanken,
  5. staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen, die Fonds zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten,
  6. Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne,
  7. Verbriefungszweckgesellschaften.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten AIFM diese Richtlinie jederzeit einhalten.

Artikel 3 Ausnahmen

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für AIFM, soweit sie einen oder mehrere AIF verwalten, deren einzige Anleger der AIFM oder die Muttergesellschaften oder die Tochtergesellschaften des AIFM oder andere Tochtergesellschaften jener Muttergesellschaften sind, sofern keiner dieser Anleger selbst ein AIF ist.

(2) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 46 gelten für die folgenden AIFM nur die Absätze 3 und 4 dieses Artikels:

  1. AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte - einschließlich der durch Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte - insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Mio. EUR hinausgehen, oder
  2. AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der sie über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden sind, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus nicht hebelfinanzierten AIF bestehen, die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten AIFM zumindest

  1. einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen,
  2. sich und die von ihnen verwalteten AIF zum Zeitpunkt ihrer Registrierung gegenüber den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats ausweisen,
  3. den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vorlegen,
  4. die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig über die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln, und über die größten Risiken und Konzentration der von ihnen verwalteten AIF unterrichten, um den zuständigen Behörden eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen, und
  5. den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls mitteilen, dass sie die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr einhalten.

Dieser Absatz und Absatz 2 gelten vorbehaltlich strengerer Regelungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Absatz 2 genannten AIFM.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der betroffene AIFM binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung nach den in dieser Richtlinie dargelegten Verfahren beantragt, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr eingehalten sind.

(4) Die in Absatz 2 genannten AIFM kommen nicht in den Genuss der mit dieser Richtlinie eingeräumten Rechte, es sei denn, sie beschließen, sich dieser Richtlinie zu unterwerfen. Unterwerfen AIFM sich dieser Richtlinie, so findet diese Richtlinie in ihrer Gesamtheit Anwendung.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur genauen Festlegung der Verfahren, die auf AIFM, die beschließen, sich gemäß Absatz 4 dieser Richtlinie zu unterwerfen, anzuwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte sind nach dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.

(6) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Berechnung der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte und die Behandlung von AIFM, die AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte - einschließlich der unter Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte - innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert überschreiten und/oder unterschreiten,
  2. die Pflicht zur Registrierung und zur Vorlage von Informationen, um eine effektive Überwachung der Systemrisiken gemäß Absatz 3 zu ermöglichen, und
  3. die Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nach Absatz 3.

Artikel 4 Definitionen19

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. " AIF" ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der
    1. von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und
    2. keine Genehmigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.
  2. " AIFM" ist jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten.
  3. " Zweigniederlassung" in Bezug auf einen AIFM ist eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines AIFM bildet und die die Dienstleistungen erbringt, für die dem AIFM eine Zulassung erteilt wurde; alle Betriebsstellen eines AIFM mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.
  4. " Carried interest" ist ein Anteil an den Gewinnen des AIF, die ein AIFM als Vergütung für die Verwaltung des AIF erhält, hiervon sind sämtliche Anteile an den Gewinnen des AIF ausgeschlossen, die der AIFM als Rendite für Anlagen des AIFM in den AIF bezieht.
  5. " Enge Verbindungen" ist eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
    1. Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;
    2. Kontrolle, d. h. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Artikel 1 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss22 oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; für die Zwecke dieses Buchstabens wird ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen.

    Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis mit ein und derselben Person dauerhaft verbunden sind, gilt auch als "enge Verbindung" zwischen diesen Personen.

  6. " Zuständige Behörden" sind die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind.
  7. " Zuständige Behörden" in Bezug auf eine Verwahrstelle sind
    1. die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie 2006/48/EG, wenn die Verwahrstelle ein nach jener Richtlinie zugelassenes Kreditinstitut ist;
    2. die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2004/39/EG, wenn die Verwahrstelle eine nach jener Richtlinie zugelassene Wertpapierfirma ist;
    3. die nationalen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwahrstelle, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von Kategorien von Einrichtungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Richtlinie befugt sind, wenn die Verwahrstelle zu einer in jener Vorschrift genannten Kategorie von Einrichtungen gehört;
    4. die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie seinen satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle ein in jener Vorschrift genanntes Unternehmen ist, und die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens befugt sind, oder die amtliche Stelle, die für die Registrierung oder Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens gemäß den für dieses geltenden berufsständischen Regeln zuständig ist;
    5. die betreffenden nationalen Behörden des Drittlands, in dem die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe b dieser Richtlinie als Verwahrstelle für einen Nicht-EU-AIF benannt wird und nicht unter die Ziffern i bis iv dieses Buchstabens fällt.
  8. " Zuständige Behörden des EU-AIF" sind die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind.
  9. " Kontrolle" ist die Kontrolle im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG.
  10. " Mit Sitz in" bezeichnet
    1. bei AIFM: "mit satzungsmäßigem Sitz in";
    2. bei AIF: "zugelassen oder registriert in"; oder, falls der AIF nicht zugelassen oder registriert ist: "mit satzungsmäßigem Sitz in";
    3. bei Verwahrstellen: "mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in";
    4. bei gesetzlichen Vertretern, die juristische Personen sind: "mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in";
    5. bei gesetzlichen Vertretern, die natürliche Personen sind: "mit Wohnsitz in".
  11. " EU-AIF" bezeichnet
    1. einen AIF, der nach einschlägigem nationalen Recht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, oder
    2. einen AIF, der nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, dessen satzungsmäßiger Sitz und/oder Hauptverwaltung sich jedoch in einem Mitgliedstaat befindet.
  12. " EU-AIFM" bezeichnet einen AIFM mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat.
  13. " Feeder-AIF" bezeichnet einen AIF, der
    1. mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteilen eines anderen AIF ("Master-AIF") anlegt, oder
    2. mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in mehr als einem Master-AIF anlegt, wenn diese Master-AIF identische Anlagestrategien verfolgen, oder
    3. anderweitig ein Engagement von mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in solch einem Master-AIF hat.
  14. " Finanzinstrument" ist eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente.
  15. " Holdinggesellschaft" ist eine Gesellschaft, die an einem oder mehreren anderen Unternehmen eine Beteiligung hält, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen eine Geschäftsstrategie oder -strategien zur Förderung deren langfristigen Werts zu verfolgen, und bei der es sich um eine Gesellschaft handelt, die entweder
    1. auf eigene Rechnung tätig ist und deren Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, oder
    2. die ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer amtlicher Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurde, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen.
  16. " Herkunftsmitgliedstaat des AIF" ist:
    1. der Mitgliedstaat, in dem der AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zugelassen oder registriert ist, oder im Falle mehrfacher Zulassungen oder Registrierungen der Mitgliedstaat, in dem der AIF zum ersten Mal zugelassen oder registriert wurde, oder
    2. wenn der AIF in keinem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, der Mitgliedstaat, in dem der AIF seinen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat;
  17. " Herkunftsmitgliedstaat des AIFM" ist der Mitgliedstaat, in dem der AIFM seinen satzungsmäßigen Sitz hat; im Falle von Nicht- EU-AIFM ist bei allen Bezugnahmen in dieser Richtlinie auf den "Herkunftsmitgliedstaat des AIFM" immer der "Referenzmitgliedstaat" gemeint, wie in Kapitel VII vorgesehen.
  18. " Aufnahmemitgliedstaat des AIFM" ist:
    1. ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM EU-AIF verwaltet;
    2. ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM Anteile eines EU-AIF vertreibt;
    3. ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF vertreibt;
    4. ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM EU-AIF verwaltet;
    5. ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines EU-AIF vertreibt;
    6. ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF vertreibt, oder
    7. ein Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem ein EU-AIFM die Dienste gemäß Artikel 6 Absatz 4 erbringt.
  19. " Anfangskapital" bezeichnet Mittel im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG .
  20. " Emittent" ist jeder Emittent im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, der seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat, und dessen Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.
  21. " Gesetzlicher Vertreter" ist jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Union oder jede juristische Person mit Sitz in der Union, die von einem Nicht-EU-AIFM ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen dieses Nicht-EU-AIFM gegenüber Behörden, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien des Nicht-EU-AIFM in der Union hinsichtlich der Verpflichtungen des Nicht-EU-AIFM nach dieser Richtlinie zu handeln.
  22. " Hebelfinanzierung" ist jede Methode, mit der ein AIFM das Risiko eines von ihm verwalteten AIF durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht.
  23. " Verwaltung von AIF" bedeutet, dass mindestens die in Anhang I Nummer 1 Buchstaben a oder b genannten Anlageverwaltungsfunktionen für einen oder mehrere AIF erbracht werden.
  24. " Vertrieb" ist das direkte oder indirekte, auf Initiative des AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom AIFM verwalteten AIF an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz in der Union.
  25. " Master-AIF" ist jeder AIF, in den ein anderer AIF investiert oder Risiken an ihm gemäß Buchstabe m übernommen hat.
  26. " Referenzmitgliedstaat" ist der gemäß Artikel 37 Absatz 4 festgelegte Mitgliedstaat.
  27. a. "Nicht-EU-AIF" ist ein AIF, der kein EU-AIF ist.
  28. b. "Nicht-EU-AIFM" ist ein AIFM, der kein EU-AIFM ist.
  29. c. "Nicht börsennotiertes Unternehmen" ist ein Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat und dessen Anteile im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG nicht zum Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind.
  30. d. "Eigenmittel" sind Eigenmittel gemäß Artikel 56 bis 67 der Richtlinie 2006/48/EG .
  31. e. "Mutterunternehmen" ist ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG.
    a ea. "Pre-Marketing" ist die durch einen EU-AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem AIF oder einem Teilfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht registriert ist oder zwar registriert ist, für den jedoch noch keine Vertriebsanzeige gemäß Artikel 31 oder 32 erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile dieses AIF oder Teilfonds darstellt;
  32. f. "Primebroker" ist ein Kreditinstitut, eine regulierte Wertpapierfirma oder eine andere Einheit, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapierleihe und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet.
  33. g. "Professioneller Anleger" ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.
  34. h. "Qualifizierte Beteiligung" ist das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines AIFM nach den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG, unter Berücksichtigung der Bedingungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 der genannten Richtlinie oder die Möglichkeit zur Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des AIFM, an dem diese Beteiligung gehalten wird.
  35. i. "Arbeitnehmervertreter" sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/14/EG .
  36. j. "Kleinanleger" ist ein Anleger, bei dem es sich nicht um einen professionellen Anleger handelt.
  37. k. "Tochterunternehmen" ist ein Tochterunternehmen gemäß der Definition in Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG.
  38. l. "Aufsichtsbehörden" in Bezug auf Nicht-EU-AIF sind die nationalen Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind.
  39. m. "Aufsichtsbehörden" in Bezug auf Nicht-EU-AIFM sind die nationalen Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind.
  40. n. "Verbriefungszweckgesellschaften" sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben23, und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.
  41. o. "OGAW" sind Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe ad dieses Artikels finden die Artikel 13 bis 16 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten24 entsprechend Anwendung.

(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften:

  1. zur Festlegung der Methoden für Hebelfinanzierungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe v, einschließlich jeglicher Finanz- und/oder Rechtsstrukturen, an denen Dritte beteiligt sind, die von dem betreffenden AIF kontrolliert werden, und
  2. dazu, wie Hebelfinanzierungen zu berechnen sind.

(4) Die Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) (ESMA) erarbeitet Entwürfe für technische Regulierungsstandards, um die Arten von AIFM, soweit dies für die Anwendung dieser Richtlinie und zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie relevant ist, zu bestimmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 5 Bestimmung des AIFM

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für jeden AIF, der im Geltungsbereich dieser Richtlinie verwaltet wird, ein einziger AIFM zuständig ist, der für die Einhaltung dieser Richtlinie verantwortlich ist. Der AIFM ist entweder

  1. ein externer Verwalter, der die vom AIF oder im Namen des AIF bestellte juristische Person ist und aufgrund dieser Bestellung für die Verwaltung des AIF verantwortlich ist (externer AIFM), oder
  2. der AIF selbst, wenn die Rechtsform des AIF eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des AIF entscheidet, keinen externen AIFM zu bestellen; in diesem Fall wird der AIF als AIFM zugelassen.

(2) In den Fällen, in denen ein externer AIFM nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen, für die der AIF oder eine andere in seinem Namen handelnde Stelle verantwortlich ist, unterrichtet der AIFM unverzüglich die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats und, sofern anwendbar, die zuständigen Behörden des betreffenden EU-AIF. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM machen es dem AIFM zur Auflage, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um dem abzuhelfen.

(3) Falls die Anforderungen trotz der in Absatz 2 genannten Schritte weiterhin nicht eingehalten werden, sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM verlangen, dass er als AIFM des betreffenden AIF zurücktritt, sofern es sich um einen EU-AIFM oder einen EU-AIF handelt. In diesem Fall darf der AIF nicht mehr in der Union vertrieben werden. Falls es einen Nicht-EU-AIFM betrifft, der einen Nicht-EU-AIF verwaltet, darf der AIF nicht weiter in der Union vertrieben werden. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM setzen unverzüglich die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM in Kenntnis.

Kapitel II
Zulassung von AIFM

Artikel 6 Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass AIFM nur dann AIF verwalten dürfen, wenn sie gemäß dieser Richtlinie zugelassen wurden.

Gemäß dieser Richtlinie zugelassene AIFM müssen die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für eine Zulassung jederzeit einhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein externer AIFM keine anderen Tätigkeiten ausüben darf als die in Anhang I dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten und die zusätzliche Verwaltung von OGAW vorbehaltlich einer Genehmigung nach Richtlinie 2009/65/EG .

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein intern verwalteter AIF keine andere Tätigkeit ausüben darf als die interne Verwaltung dieses AIF gemäß Anhang I.

(4) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten einem externen AIFM die Zulassung zur Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen:

  1. Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios, einschließlich solcher, die von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehalten werden, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/41/EG und im Einklang mit von den Anlegern erteilten Einzelmandaten mit Ermessenspielraum,
  2. als Nebendienstleistungen:
    1. Anlageberatung,
    2. Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen.
    3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben.

(5) AIFM dürfen nach dieser Richtlinie nicht zugelassen werden, um

  1. ausschließlich die in Absatz 4 genannten Dienstleistungen zu erbringen,
  2. die unter Absatz 4 Buchstabe b genannten Nebendienstleistungen zu erbringen, ohne auch für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Absatz 4 Buchstabe a zugelassen zu sein,
  3. ausschließlich die in Anhang I Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu erbringen, oder
  4. die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe a genannten Dienstleistungen zu erbringen, ohne auch die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b genannten zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall.

(6) Für die Erbringung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Dienstleistungen durch AIFM gelten Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 12, 13 und 19 der Richtlinie 2004/39/EG .

(7) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die AIFM den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen Angaben vorlegen, damit sie die Einhaltung der in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen zu jeder Zeit überwachen können.

(8) Wertpapierfirmen, die nach der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind und Kreditinstitute, die nach der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind, sind nicht dazu verpflichtet, für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, wie etwa der individuellen Portfolioverwaltung für AIF, eine Zulassung nach dieser Richtlinie zu erhalten. Wertpapierfirmen dürfen Anteile an AIF allerdings nur dann direkt oder indirekt Anlegern in der Union anbieten oder bei diesen platzieren, wenn die Anteile gemäß dieser Richtlinie vertrieben werden können.

Artikel 7 Antrag auf Zulassung

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass AIFM bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Zulassung beantragen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein AIFM, der eine Zulassung beantragt, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Folgendes betreffend diesen AIFM vorlegt:

  1. Auskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen;
  2. Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen,
  3. einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach den Kapiteln II, III, IV und gegebenenfalls den Kapiteln V, VI, VII und VIII nachkommen will,
  4. Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Artikel 13,
  5. Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen im Sinne von Artikel 20 an Dritte getroffen wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein AIFM, der eine Zulassung beantragt, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats außerdem Folgendes zu den AIF, die er zu verwalten beabsichtigt, vorlegt:

  1. Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, und der Grundsätze, die der AIFM im Zusammenhang mit dem Einsatz von Hebelfinanzierungen anwendet sowie der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften der AIF, die er verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen sich der Sitz solcher AIF befindet oder voraussichtlich befinden wird,
  2. Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt,
  3. die Vertragsbedingungen oder Satzungen aller AIF, die der AIFM zu verwalten beabsichtigt,
  4. Angaben zu den Vereinbarungen zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Artikel 21 für jeden AIF, den der AIFM zu verwalten beabsichtigt,
  5. alle in Artikel 23 Absatz 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.

(4) Beantragt eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist (im Folgenden "OGAW-Verwaltungsgesellschaft"), eine Zulassung als AIFM nach dieser Richtlinie, so schreiben die zuständigen Behörden der OGAW-Verwaltungsgesellschaft nicht vor, dass sie Angaben bzw. Unterlagen vorlegen muss, die sie bereits bei der Beantragung der Zulassung nach Richtlinie 2009/65/EG vorgelegt hat, sofern diese Angaben bzw. Unterlagen nach wie vor auf dem neuesten Stand sind.

(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMa vierteljährlich über die nach diesem Kapitel erteilten Zulassungen und Rücknahmen von Zulassungen.

Die ESMa führt ein öffentliches Zentralregister, aus dem jeder nach dieser Richtlinie zugelassene AIFM, eine Liste der in der Union von solchen AIFM verwalteten und/oder vertriebenen AIF und die für jeden solchen AIFM zuständige Behörde hervorgeht. Das Register wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.

(6) Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMa Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die den zuständigen Behörden in einem Zulassungsantrag eines AIFM vorzulegenden Angaben, einschließlich des Geschäftsplans, zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(7) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMa Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Vorlage von Angaben im Sinn von Absatz 6 Unterabsatz 1 festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 8 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM erteilen keine Zulassung bevor nicht folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Sie sind davon überzeugt, dass der AIFM zur Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen in der Lage ist.
  2. Der AIFM verfügt über ausreichendes Anfangskapital und Eigenmittel gemäß Artikel 9.
  3. Die Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, sind ausreichend zuverlässig und verfügen auch in Bezug auf die Anlagestrategien der vom AIFM verwalteten AIF über ausreichende Erfahrung; die Namen dieser Personen sowie aller ihrer Nachfolger werden den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich mitgeteilt; über die Geschäftsführung des AIFM bestimmen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen.
  4. Die Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, verfügen über die entsprechende Eignung, wobei der Notwendigkeit, die solide und umsichtige Verwaltung des AIFM zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist, und
  5. die Hauptverwaltung und der Sitz des AIFM befinden sich in ein und demselben Mitgliedstaat.

Die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten.

(2) Bevor den folgenden AIFM die Zulassung erteilt wird, sind die betreffenden zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu konsultieren:

  1. eine Tochtergesellschaft eines anderen AIFM, einer "OGAW-Verwaltungsgesellschaft", einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist,
  2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines anderen AIFM, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, die/ das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, und
  3. eine Gesellschaft, die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie die, die einen anderen AIFM, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, kontrollieren.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM verweigern die Zulassung, wenn die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen durch einen der folgenden Umstände verhindert wird:

  1. enge Verbindungen zwischen dem AIFM und anderen natürlichen oder juristischen Personen;
  2. die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der AIFM eng verbunden ist;
  3. Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM können den Umfang der Zulassung beschränken, was insbesondere für die Anlagestrategien der AIF, zu deren Verwaltung der AIFM berechtigt ist, gilt.

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM teilen dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags schriftlich mit, ob die Zulassung erteilt ist. Die zuständigen Behörden können diesen Zeitraum um bis zu drei zusätzliche Monate verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des AIFM für notwendig erachten.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein Antrag als vollständig, wenn der AIFM mindestens die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Angaben vorgelegt hat.

AIFM können mit der Verwaltung von AIF mit den gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a in dem Antrag beschriebenen Anlagestrategien in deren Herkunftsmitgliedstaat beginnen, sobald die Zulassung erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat nachdem sie etwaige fehlende, in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben c, d und e genannte Angaben, nachgereicht haben.

(6) Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMa Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um Folgendes festzulegen:

  1. die auf AIFM nach Absatz 3 anwendbaren Anforderungen,
  2. die auf in Absatz 1 Buchstabe d genannten Anteilseigner und Mitglieder mit qualifizierten Beteiligungen anwendbaren Anforderungen,
  3. auf die Umstände, die die zuständige Behörde bei der wirksamen Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben behindern könnten.

Der Kommission wird die Befugnis erteilt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 anzunehmen.

Artikel 9 Anfangskapital und Eigenmittel19

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein AIFM, der ein intern verwalteter AIF ist, über ein Anfangskapital von mindestens 300.000 EUR verfügt.

(2) Ein AIFM, der zum externen Verwalter von AIF bestellt wird, verfügt über ein Anfangskapital von mindestens 125.000 EUR.

(3) Übersteigt der Wert der von dem AIFM verwalteten AIF-Portfolios 250 Mio. EUR, bringt der AIFM zusätzliche Eigenmittel ein; diese zusätzlichen Eigenmittel entsprechen 0,02 % des Betrags, um den der Wert der Portfolios des AIFM 250 Mio. EUR übersteigt; die erforderliche Gesamtsumme aus Anfangskapital und zusätzlichem Betrag übersteigt jedoch nicht 10 Mio. EUR.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten die vom AIFM verwalteten AIF, einschließlich AIF, für die der AIFM gemäß Artikel 20 Funktionen an Dritte übertragen hat, jedoch mit Ausnahme von AIF-Portfolios, die der AIFM im Auftrag Dritter verwaltet, als die Portfolios des AIFM.

(5) Ungeachtet des Absatzes 3 verfügen AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates33 geforderten Betrag.

(6) Die Mitgliedstaaten können von der Bereitstellung von bis zu 50 % der in Absatz 3 genannten zusätzlichen Eigenmittel durch AIFM absehen, wenn diese über eine Garantie in derselben Höhe verfügen, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellt wird, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, oder in einem Drittland, sofern es dort Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mit dem Unionsrecht gleichwertig sind.

(7) Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus den Geschäftstätigkeiten, denen die AIFM nach dieser Richtlinie nachgehen können, abzudecken, verfügen sowohl intern verwaltete AIF als auch externe AIFM über

  1. zusätzliche Eigenmittel, um potenzielle Haftungsrisiken aus beruflicher Fahrlässigkeit angemessen abzudecken, oder
  2. eine Berufshaftpflichtversicherung für die sich aus beruflicher Fahrlässigkeit ergebenden Haftung, die den abgedeckten Risiken entspricht.

(8) Eigenmittel, einschließlich der zusätzlichen Eigenmittel gemäß Absatz 7 Buchstabe a, werden in flüssige Vermögenswerte oder Vermögenswerte investiert, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen enthalten.

(9) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen in Bezug auf Absatz 7 dieses Artikels Folgendes festgelegt wird:

  1. die Risiken, die durch die zusätzlichen Eigenmittel oder die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt werden müssen,
  2. die Voraussetzungen für die Bestimmung der Angemessenheit der zusätzlichen Eigenmittel oder der Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung und
  3. die Vorgehensweise bei der Bestimmung fortlaufender Anpassungen der Eigenmittel oder der Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung.

(10) Mit Ausnahme der Absätze 7 und 8 und der nach Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakte gilt dieser Artikel nicht für AIFM, die zugleich auch OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind.

Artikel 10 Änderungen des Umfangs der Zulassung

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass AIFM den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erstzulassung vor deren Anwendung mitteilen; dies gilt insbesondere für wesentliche Änderungen der gemäß Artikel 7 vorgelegten Angaben.

(2) Beschließen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, Beschränkungen vorzuschreiben oder diese Änderungen abzulehnen, so setzen sie den AIFM innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden können diesen Zeitraum um bis zu einen Monat verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des AIFM für notwendig erachten. Werden die Änderungen innerhalb des vorgesehenen Beurteilungszeitraums nicht von den zuständigen Behörden abgelehnt, so werden sie vorgenommen.

Artikel 11 Entzug der Zulassung

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM können die einem AIFM erteilte Zulassung entziehen, wenn dieser AIFM

  1. von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten in den vorangegangenen sechs Monaten nicht ausgeübt hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;
  2. die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;
  3. die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr einhält;
  4. die Richtlinie 2006/49/EG nicht mehr erfüllt, wenn seine Zulassung sich auch auf die Dienstleistung der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie erstreckt;
  5. in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen verstoßen hat oder
  6. einen der Fälle erfüllt, in denen das nationale Recht bezüglich Angelegenheiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen, den Entzug vorsieht.

Kapitel III
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit der AIFM

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

Artikel 12 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass AIFM stets:

  1. ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachgehen;
  2. im besten Interesse der von ihnen verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und der Integrität des Marktes handeln;
  3. über die für eine ordnungsgemäße Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen;
  4. alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte treffen, um zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der AIF und ihrer Anleger auswirken, und um sicherzustellen, dass den von ihnen verwalteten AIF eine faire Behandlung zukommt;
  5. alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen erfüllen, um das beste Interesse der von ihnen verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und die Integrität des Marktes zu fördern;
  6. alle Anleger der AIF fair behandeln.

Kein Anleger in einen AIF darf eine Vorzugsbehandlung erhalten, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des entsprechenden AIF vorgesehen.

(2) Ein AIFM, dessen Zulassung sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a erstreckt,

  1. darf das Portfolio des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten AIF anlegen, es sei denn, er hat zuvor eine allgemeine Zustimmung des Kunden erhalten;
  2. unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 den Vorschriften der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger25.

(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien, nach welchen die betreffenden zuständigen Behörden zu beurteilen haben, ob AIFM ihren in Absatz 1 genannten Pflichten nachkommen.

Artikel 13 Vergütung

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die AIFM dazu, für alle Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Führungskräfte, Risikoträger, und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Führungskräfte und Risikoträger, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der AIFM oder auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AIF auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken ermutigen, die nicht mit dem Risikoprofil, den Vertragsbedingungen oder der Satzung der von ihnen verwalteten AIF vereinbar sind.

Die AIFM legen die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Anhang II fest.

(2) Die ESMa stellt sicher, dass Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik existieren, die Anhang II entsprechen. In den Leitlinien werden die in der Empfehlung 2009/384/EG enthaltenen Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik, die Größe der AIFM und die Größe der von ihnen verwalteten AIF, ihre interne Organisation und die Art, der Umfang und die Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten berücksichtigt. Die ESMa arbeitet eng mit der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) (EBA) zusammen.

Artikel 14 Interessenkonflikte

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die AIFM, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte zu ermitteln, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von AIF zwischen

  1. dem AIFM sowie seinen Führungskräften, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem AIFM verbunden ist, und dem von ihm verwalteten AIF oder den Anlegern dieses AIF,
  2. dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem anderen AIF oder den Anlegern jenes AIF,
  3. dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem anderen Kunden des AIFM,
  4. dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem von dem AIFM verwalteten OGAW oder den Anlegern dieses OGAW oder
  5. zwei Kunden des AIFM auftreten.

AIFM müssen wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessen Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten treffen und beibehalten, um zu verhindern, dass diese den Interessen der AIF und ihrer Anleger schaden.

Innerhalb ihrer eigenen Betriebsabläufe trennen AIFM Aufgaben und Verantwortungsbereiche, die als miteinander unvereinbar angesehen werden könnten oder potenziell systematische Interessenkonflikte hervorrufen könnten. AIFM prüfen, ob die Bedingungen der Ausübung ihrer Tätigkeit wesentliche andere Interessenkonflikte nach sich ziehen könnten und legen diese den Anlegern der AIF gegenüber offen.

(2) Reichen die von den AIFM zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird, so setzt der AIFM die Anleger - bevor er in ihrem Auftrag Geschäfte tätigt - unmissverständlich über die allgemeine Art bzw. die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis und entwickelt angemessene Strategien und Verfahren.

(3) Wenn AIFM für einen AIF die Dienste eines Primebroker in Anspruch nehmen, müssen die Bedingungen in einem schriftlichen Vertrag vereinbart werden. Insbesondere muss die Möglichkeit einer Übertragung und Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF in diesem Vertrag vereinbart werden und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF entsprechen. In dem Vertrag muss festgelegt werden, dass die Verwahrstelle von dem Vertrag in Kenntnis gesetzt wird.

Bei der Auswahl und Benennung der Primebroker, mit denen ein Vertrag geschlossen wird, gehen die AIFM mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.

(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die in Absatz 1 genannten Arten von Interessenkonflikten,
  2. die angemessenen Maßnahmen, die hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren von einem AIFM erwartet werden, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten bzw. offenzulegen.

Artikel 15 Risikomanagement

(1) Die AIFM trennen die Funktionen des Risikomanagements funktional und hierarchisch von den operativen Abteilungen, auch von den Funktionen des Portfoliomanagements.

Die funktionelle und hierarchische Trennung der Funktionen des Risikomanagements in Übereinstimmung mit Unterabsatz 1 wird von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip überwacht, in dem Sinn, dass der AIFM in jedem Fall in der Lage sein muss nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte eine unabhängige Ausübung von Risikomanagementmaßnahmen ermöglichen und dass das Risikomanagement den Anforderungen dieses Artikels genügt und durchgehend wirksam ist.

(2) Damit alle Risiken, die für die einzelnen AIF- Anlagestrategien wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, hinreichend festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden, setzen die AIFM angemessene Risikomanagement-Systeme ein. Insbesondere stützen AIFM sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen26 abgegeben worden sind.

Die AIFM überprüfen die Riskomanagement-Systeme in angemessenen zeitlichen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, und passen sie erforderlichenfalls an.

(3) AIFM unterliegen zumindest folgenden Verpflichtungen:

  1. sie führen eine der Anlagestrategie, den Zielen und dem Risikoprofil des AIF angemessene, dokumentierte und regelmäßig aktualisierte Sorgfaltsprüfung (Due Diligence process) durch, wenn sie für Rechnung des AIF Anlagen tätigen;
  2. sie gewährleisten, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen des AIF verbundenen Risiken samt ihrer Auswirkungen auf das Gesamtportfolio des AIF laufend - unter anderem auch durch die Nutzung angemessener Stresstests - ordnungsgemäß bewertet, eingeschätzt, gesteuert und überwacht werden können;
  3. sie gewährleisten, dass die Risikoprofile der AIF der Größe, der Portfoliostruktur und den Anlagestrategien und -zielen, wie sie in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt und den Emissionsunterlagen des AIF festgelegt sind, entsprechen.

(3a) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der AIF überwachen die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Verfahren der AIFM für die Bonitätsbewertung, bewerten die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Ratings in der Anlagepolitik der AIF und regen, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.

(4) Die AIFM legen ein Höchstmaß an Hebelfinanzierungen fest, das sie für jeden der von ihnen verwalteten AIF einsetzen können, ebenso wie den Umfang des Rechts der Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien, die im Rahmen der Vereinbarung über die Hebelfinanzierung gewährt werden könnten, wobei sie Folgendes berücksichtigen:

  1. die Art des AIF,
  2. die Anlagestrategie des AIF,
  3. die Herkunft der Hebelfinanzierung des AIF,
  4. jede andere Verbindung oder relevante Beziehung zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die potenziell ein Systemrisiko darstellen,
  5. die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei zu begrenzen,
  6. das Ausmaß, bis zu dem die Hebelfinanzierung abgesichert ist,
  7. das Verhältnis von Aktiva und Passiva,
  8. Umfang, Wesen und Ausmaß der Geschäftstätigkeiten des AIFM auf den betreffenden Märkten.

(5) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Risikomanagementsysteme, die die AIFM in Abhängigkeit von den für Rechnung der von ihnen verwalteten AIF eingegangenen Risiken zu betreiben haben,
  2. die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen den Überprüfungen des Risikomanagementsystems,
  3. die Art und Weise, in der die funktionale und hierarchische Trennung zwischen der Risikomanagementfunktion und den operativen Abteilungen, einschließlich der Portfoliomanagementfunktion, zu erfolgen hat,
  4. die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2,
  5. die Anforderungen nach Absatz 3.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Spezifizierung der Risikomanagementsysteme gewährleisten, dass die AIFM daran gehindert werden, sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF ausschließlich oder automatisch auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Ratings zu stützen.

Artikel 16 Liquiditätsmanagement

(1) Die AIFM verfügen für jeden von ihnen verwalteten AIF, bei dem es nicht um einen AIF des geschlossenen nicht hebelfinanzierten Typs handelt, über ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem und legen Verfahren fest, die es ihnen ermöglichen, die Liquiditätsrisiken des AIF zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen des AIF mit seinen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten deckt.

Die AIFM führen regelmäßig Stresstests durch, unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen, mit denen sie die Liquiditätsrisiken der AIF bewerten und die Liquiditätsrisiken der AIF entsprechend überwachen können.

(2) Die AIFM gewährleisten, dass die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmegrundsätze eines jeden von ihnen verwalteten AIF schlüssig ineinander greifen.

(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Liquiditätsmanagementsystemen und -verfahren und
  2. den Gleichklang von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen nach Absatz 2.

Artikel 1717 

Sind Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 nicht mehr erfüllt, so handeln sie im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen AIF und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen.

Abschnitt 2
Organisatorische Anforderungen

Artikel 18 Allgemeine Grundsätze22

(Gültig bis 16.01.2025 gem. RL (EU) 2022/2556
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die AIFM für die ordnungsgemäße Verwaltung der AIF jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen einsetzen.

Insbesondere schreiben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM - auch unter Berücksichtigung der Art der von dem AIFM verwalteten AIF - vor, dass der betreffende AIFM über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Mitarbeiter und für das Halten oder Verwalten von Anlagen zum Zwecke der Anlage auf dem eigenen Konto gehören, verfügt, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die AIF betreffende Geschäft nach Herkunft, Vertragsparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass die Vermögenswerte der vom AIFM verwalteten AIF gemäß den Vertragsbedingungen oder Satzungen der AIF und gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt werden.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen die Verfahren und Regelungen gemäß Absatz 1 festgelegt werden.)

(Gültig ab 17.01.2025 gem. RL (EU) 2022/2556
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die AIFM für die ordnungsgemäße Verwaltung der AIF jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen einsetzen.

Insbesondere schreiben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM - auch unter Berücksichtigung der Art der von dem AIFM verwalteten AIF - vor, dass der betreffende AIFM über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für die elektronische Datenverarbeitung, einschließlich in Bezug auf Netzwerk- und Informationssysteme, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 eingerichtet und verwaltet werden, sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen zum Zwecke der Anlage auf eigene Rechnung gehören, verfügt, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die AIF betreffende Geschäft nach Herkunft, Vertragsparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass die Vermögenswerte der vom AIFM verwalteten AIF gemäß den Vertragsbedingungen oder Satzungen der AIF sowie gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt werden.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen die Verfahren und Regelungen gemäß Absatz 1 mit Ausnahme der Verfahren und Regelungen bezüglich Netzwerk- und Informationssysteme festgelegt werden.)

Artikel 19 Bewertung

(1) Die AIFM stellen sicher, dass für jeden von ihnen verwalteten AIF geeignete und kohärente Verfahren festgelegt werden, so dass eine ordnungsgemäße und unabhängige Bewertung der Vermögenswerte des AIF gemäß diesem Artikel, den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung der AIF vorgenommen werden kann.

(2) Die für die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil der AIF geltenden Vorschriften sind in dem Land, in dem der AIF seinen Sitz hat, gesetzlich oder in den Vertragsbedingungen oder der Satzung der AIF geregelt.

(3) Die AIFM stellen auch sicher, dass die Berechnung und Offenlegung des Nettoinventarwertes je Anteil des AIF gegenüber den Anlegern gemäß diesem Artikel, den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF erfolgt.

Durch die angewendeten Bewertungsverfahren wird sichergestellt, dass die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil mindestens einmal jährlich erfolgt.

Handelt es sich um einen offenen AIF, sind solche Bewertungen und Berechnungen in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der den von dem AIF gehaltenen Vermögenswerten und seiner Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit angemessen ist.

Handelt es sich um einen geschlossenen AIF, sind solche Bewertungen und Berechnungen auch durchzuführen, wenn das Kapital des entsprechenden AIF erhöht oder herabgesetzt wird.

Die Anleger werden über die Bewertungen und Berechnungen entsprechend den diesbezüglichen Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF informiert.

(4) Die AIFM gewährleisten, dass die Bewertung von einer der folgenden Stellen durchgeführt wird:

  1. einem externernen Bewerter, der eine natürliche oder juristische Person unabhängig vom AIF, dem AIFM und anderen Personen mit engen Verbindungen zum AIF oder zum AIFM ist, oder
  2. dem AIFM selbst, vorausgesetzt die Bewertungsaufgabe ist von der Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik funktional unabhängig, und die Vergütungspolitik und andere Maßnahmen stellen sicher, dass Interessenkonflikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter verhindert werden.

Die für einen AIF bestellte Verwahrstelle wird nicht als externer Bewerter dieses AIF bestellt, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Verwahrfunktionen von ihren Aufgaben als externer Bewerter vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.

(5) Wird eine externer Bewerter für die Bewertung herangezogen, so weist der AIFM nach, dass:

  1. der externe Bewerter einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt;
  2. der externe Bewerter ausreichende berufliche Garantien vorweisen kann, um wirksam die entsprechende Bewertungsfunktion gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausüben zu können, und
  3. die Bestellung des externen Bewerters den Anforderungen von Artikel 20 Absatz 1 und 2 und den gemäß Artikel 20 Absatz 7 erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht.

(6) Der bestellte externe Bewerter darf die Bewertungsfunktion nicht an einen Dritten delegieren.

(7) Die AIFM teilen die Bestellung eines externen Bewerters den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats mit; diese können für den Fall, dass die Voraussetzungen nach Absatz 5 nicht erfüllt sind, die Bestellung eines anderen externen Bewerters verlangen.

(8) Die Bewertung hat unparteiisch und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.

(9) Wird die Bewertung nicht von einem externen Bewerter vorgenommen, so können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM von diesem verlangen, dass seine Bewertungsverfahren und/oder Bewertungen von einem externen Bewerter oder gegebenenfalls durch einen Rechnungsprüfer überprüft werden.

(10) Die AIFM sind für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögenswerte der AIF, für die Berechnung des Nettoinventarwerts und die Bekanntgabe dieses Nettoinventarwerts verantwortlich. Die Haftung des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern darf deshalb nicht durch die Tatsache berührt werden, dass der AIFM einen externen Bewerter bestellt hat.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 und unabhängig von anderslautenden vertraglichen Regelungen haftet der externe Bewerter gegenüber dem AIFM für jegliche Verluste des AIFM, die sich auf fahrlässige oder vorsätzliche Nichterfüllung der Aufgaben durch den externen Bewerter zurückführen lassen.

(11) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Kriterien für die Verfahren für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil;
  2. die beruflichen Garantien, die der externe Bewerter bieten muss, um die Bewertungsfunktion wirksam wahrnehmen zu können;
  3. die Bewertungshäufigkeit durch offene AIF, die den von ihnen gehaltenen Vermögenswerten und ihren Ausgabe- und Rücknahmegrundsätzen angemessen ist.

Abschnitt 3
Übertragung von Funktionen der AIFM

Artikel 20 Übertragung

(1) AIFM, die Dritten Aufgaben zur Ausübung in ihrem Namen übertragen wollen, melden dies der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats, bevor die Vereinbarung zur Übertragung in Kraft tritt. Die folgenden Bedingungen sind zu erfüllen:

  1. der AIFM muss in der Lage sein, seine gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen;
  2. der Beauftragte muss über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der jeweiligen Aufgaben verfügen und die Personen, die die Geschäfte des Dritten tatsächlich führen, müssen gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen;
  3. bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement, so darf sie nur an Unternehmen erfolgen, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht unterliegen, oder, wenn diese Bedingung nicht eingehalten werden kann, nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM;
  4. bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement und ist sie an ein Unternehmen aus einem Drittland erfolgt, so ist ergänzend zu den Anforderungen nach Buchstabe c sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und die für das Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten;
  5. die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der AIFM nicht beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder den AIFM daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der AIF im Interesse der Anleger verwaltet wird;
  6. der AIFM muss nachweisen können, dass der betreffende Beauftragte über die erforderliche Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffenden Funktionen wahrzunehmen, dass er sorgfältig ausgewählt wurde und dass der AIFM in der Lage ist, jederzeit die übertragenen Aufgaben wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen an den Beauftragten zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anleger ist.

Der AIFM überprüft fortwährend die von Beauftragten erbrachten Dienstleistungen.

(2) Keine Übertragung hinsichtlich des Portfoliomanagements oder des Risikomanagements erfolgt an:

  1. die Verwahrstelle oder einen Beauftragten der Verwahrstelle, oder
  2. ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen des AIFM oder der Anleger des AIF im Konflikt stehen könnten, außer wenn ein solches Unternehmen eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolio-Verwaltung oder dem Risikomanagement von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben vorgenommen hat und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.

(3) Die Haftung des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern wird nicht durch die Tatsache berührt, dass der AIFM eigene Funktionen an Dritte übertragen hat, oder durch eine weitere Unterbeauftragung; ferner darf der AIFM seine Funktionen nicht in einem Umfang übertragen, der darauf hinausläuft, dass er nicht länger als Verwalter des AIF angesehen werden kann und er zu einem bloßen Briefkastenunternehmen wird.

(4) Dritte dürfen jede der ihnen übertragenen Funktionen weiterübertragen, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

  1. der AIFM hat vorher der Unterbeauftragung zugestimmt;
  2. der AIFM hat die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats in Kenntnis gesetzt, bevor die Vereinbarung über die Unterbeauftragung in Kraft tritt;
  3. die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen mit dem Verständnis, dass alle Bezugnahmen auf den "Beauftragten" als Bezugnahme auf den " Unterbeauftragten" zu verstehen sind.

(5) Es erfolgt keine Unterbeauftragung hinsichtlich des Portfoliomanagements oder des Risikomanagements an:

  1. die Verwahrstelle oder einen Beauftragten der Verwahrstelle, oder
  2. ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen des AIFM oder der Anleger des AIF kollidieren könnten, außer wenn es eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolioverwaltung oder dem Risikomanagement von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben vorgenommen hat und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.

Der entsprechende Beauftragte überprüft fortwährend die von Unterbeauftragten erbrachten Dienstleistungen.

(6) Wenn der Unterbeauftragte irgendwelche an ihn übertragenen Funktionen weiterüberträgt, gelten die Bedingungen gemäß Absatz 4 entsprechend.

(7) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Bedingungen zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1, 2, 4 und 5;
  2. die Umstände, unter denen angenommen wird, dass der AIFM im Sinne von Absatz 3 seine Funktionen in einem Umfang übertragen hat, der ihn zu einer Briefkastenfirma werden lässt und er somit nicht länger als Verwalter des AIF angesehen werden kann.

Abschnitt 4
Verwahrstelle

Artikel 21 Verwahrstelle

(1) Für jeden von ihm verwalteten AIF stellt der AIFM sicher, dass im Einklang mit diesem Artikel eine einzige Verwahrstelle bestellt wird.

(2) Die Bestellung der Verwahrstelle wird in einem Vertrag schriftlich vereinbart. Der Vertrag regelt unter anderem den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle gemäß dieser Richtlinie und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Aufgaben für den AIF, für den sie als Verwahrstelle bestellt wurde, nachkommen kann.

(3) Die Verwahrstelle ist:

  1. ein Kreditinstitut mit Sitz in der Union, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen ist;
  2. eine Wertpapierfirma mit satzungsmäßigem Sitz in der Union, für die die Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2006/49/EG gelten, einschließlich der Kapitalanforderungen für operationelle Risiken, und die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, und die auch die Nebendienstleistungen wie Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG erbringt; solche Wertpapierfirmen müssen in jedem Fall über Eigenmittel verfügen, die den in Artikel 9 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten; oder
  3. eine andere Kategorie von Einrichtungen, die einer Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegen und die am 21. Juli 2011 unter eine der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Kategorien von Einrichtungen fallen, aus denen eine Verwahrstellen gewählt werden kann.

Nur bei Nicht-EU-AIF und unbeschadet des Absatzes 5 Buchstabe b kann die Verwahrstelle auch ein Kreditinstitut oder ein ähnlich wie die in Buchstabe a und b des von Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Unternehmen geartetes Unternehmen sein, sofern die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstabe b eingehalten sind.

Zusätzlich können die Mitgliedstaaten zulassen, dass für AIF, bei denen innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rücknahmerechte ausgeübt werden können, und die im Einklang mit ihrer Haupt anlagestrategie in der Regel nicht in Vermögenswerte investieren, die gemäß Absatz 8 Buchstabe a verwahrt werden müssen, oder in der Regel in Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen investieren, um gemäß Artikel 26 möglicherweise die Kontrolle über solche Unternehmen zu erlangen, die Verwahrstelle eine Stelle sein kann, die Aufgaben einer Verwahrstelle im Rahmen ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahrnimmt, für die diese Stelle einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt, die ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten können, um es ihr zu ermöglichen, die relevanten Aufgaben einer Verwahrstelle wirksam auszuführen und die mit diesen Funktionen einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(4) Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen der Verwahrstelle, dem AIFM und/oder dem AIF und/oder seinen Anlegern

  1. darf ein AIFM nicht die Aufgabe einer Verwahrstelle wahrnehmen;
  2. darf ein Primebroker, der als Geschäftspartner eines AIF auftritt, nicht die Aufgaben einer Verwahrstelle dieses AIF wahrnehmen, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Verwahrfunktionen von seinen Aufgaben als Primebroker vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF offengelegt werden. Es ist gemäß Absatz 11 zulässig, dass die Verwahrstelle einem solchen Primebroker ihre Verwahraufgaben überträgt, wenn die entsprechenden Bedingungen eingehalten sind.

(5) Die Verwahrstelle hat ihren Sitz an einem der folgenden Orte:

  1. Bei EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIF;
  2. bei Nicht-EU-AIF in dem Drittland, in dem sich der Sitz des AIF befindet, oder in dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, der den AIF verwaltet, oder in dem Referenzmitgliedstaat des AIFM, der den AIF verwaltet.

(6) Unbeschadet der Anforderungen von Absatz 3 unterliegt die Bestellung einer Verwahrstelle mit Sitz in einem Drittland immer folgenden Bedingungen:

  1. die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF gehandelt werden sollen, und, falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, haben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Verwahrstelle unterzeichnet;
  2. die Verwahrstelle unterliegt einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und Aufsicht, die den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und die wirksam durchgesetzt werden;
  3. das Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" aufgestellt wurde;
  4. die Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, und, soweit verschieden, der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, haben mit dem Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet;
  5. die Verwahrstelle haftet vertraglich gegenüber dem AIF oder gegenüber den Anlegern des AIF, in Übereinstimmung mit den Absätzen 12 und 13, und erklärt sich ausdrücklich zur Einhaltung von Absatz 11 bereit.

Ist eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstaben a, c oder e durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM einverstanden, so können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMa zur Kenntnis bringen, die gemäß der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Auf der Grundlage der in Absatz 17 Buchstabe b festgelegten Kriterien erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die festlegen, dass die aufsichtliche Regulierung und Aufsicht in einem Drittland den einschlägigen Bestimmungen der Union entsprechen und wirksam durchgesetzt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) Die Verwahrstelle stellt allgemein sicher, dass die Cashflows der AIF ordnungsgemäß überwacht werden und gewährleistet insbesondere, dass sämtliche Zahlungen von Anlegern oder im Namen von Anlegern bei der Zeichnung von Anteilen eines AIF geleistet wurden und dass die gesamten Geldmittel des AIF auf einem Geldkonto verbucht wurden, das für Rechnung des AIF, im Namen des AIFM, der für Rechnung des AIF tätig ist, oder im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF tätig ist, bei einer Stelle gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG oder bei einer Stelle der gleichen Art in dem entsprechenden Markt, in dem Geldkonten verlangt werden, eröffnet wurde, so lange eine solche Stelle einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht unterliegt, die den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und wirksam durchgesetzt werden, gemäß den Grundsätzen nach Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG .

Falls Geldkonten im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF handelt, eröffnet werden, werden keine Geldmittel der in Unterabsatz 1 genannten Stelle und keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst auf solchen Konten verbucht.

(8) Die Vermögenswerte des AIF oder des für Rechnung des AIF handelnden AIFM, werden der Verwahrstelle folgendermaßen zur Aufbewahrung anvertraut:

  1. für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, gilt:
    1. die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;
    2. zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass all jene Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die im Namen des AIF bzw. des für ihn tätigen AIFM eröffnet wurde, so dass die Finanzinstrumente jederzeit gemäß geltendem Recht eindeutig als im Eigentum des AIF befindliche Instrumente identifiziert werden können;
  2. für sonstige Vermögenswerte gilt:
    1. die Verwahrstelle prüft das Eigentum des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM an solchen Vermögenswerten und führt Aufzeichnungen derjenigen Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM an diesen Vermögenswerten das Eigentum hat;
    2. die Beurteilung, ob der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM Eigentümer ist, beruht auf Informationen oder Unterlagen, die vom AIF oder vom AIFM vorgelegt werden und, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen;
    3. die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.

(9) Ergänzend zu den in Absatz 7 und 8 genannten Aufgaben stellt die Verwahrstelle sicher, dass

  1. der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung von Anteilen des AIF gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF erfolgen;
  2. die Berechnung des Wertes der Anteile des AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF und den in Artikel 19 festgelegten Verfahren erfolgt;
  3. die Weisungen des AIFM ausgeführt werden, es sei denn, diese verstoßen gegen geltende nationale Rechtsvorschriften oder die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;
  4. bei Transaktionen mit Vermögenswerten des AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den AIF überwiesen wird;
  5. die Erträge des AIF gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF verwendet werden.

(10) Der AIFM und die Verwahrstelle handeln im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des AIF und seiner Anleger.

Eine Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf den AIF oder den für Rechnung des AIF tätigen AIFM wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem AIF, den Anlegern des AIF, dem AIFM und ihr selbst schaffen könnten, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen wurde und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.

Die in Absatz 8 genannten Vermögenswerte dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM von der Verwahrstelle wiederverwendet werden.

(11) Die Verwahrstelle darf ihre in diesem Artikel festgeschriebenen Funktionen nicht auf Dritte übertragen, hiervon ausgenommen sind die in Absatz 8 genannten Aufgaben.

Die Verwahrstelle kann die in Absatz 8 genannten Funktionen unter den folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:

  1. die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie zu umgehen;
  2. die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen objektiven Grund für die Übertragung gibt;
  3. Die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen und geht weiterhin bei der laufenden Kontrolle und regelmäßigen Überprüfung von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, und
  4. Die Verwahrstelle gewährleistet, dass der Dritte jederzeit bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben die folgenden Bedingungen einhält:
    1. der Dritte verfügt über eine Organisationsstruktur und die Fachkenntnisse, die für die Art und die Komplexität der Vermögenswerte des AIF oder des für dessen Rechnung handelnden AIFM, die ihm anvertraut wurden, angemessen und geeignet sind;
    2. bezogen auf die Verwahraufgaben gemäß Absatz 8 Buchstabe a unterliegt der Dritte einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und Aufsicht in der betreffenden rechtlichen Zuständigkeit und der Dritte unterliegt ferner einer regelmäßigen externen Rechnungsprüfung, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;
    3. der Dritte trennt die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von seinen eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in einer solchen Weise, dass sie zu jeder Zeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;
    4. der Dritte darf die Vermögenswerte nicht ohne vorherige Zustimmung des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM und eine vorherige Mitteilung an die Verwahrstelle verwenden und
    5. der Dritte hält sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote gemäß den Absätzen 8 und 10.

Unbeschadet des Unterabsatzes 2 Buchstabe d Ziffer ii, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die den Anforderungen für eine Beauftragung gemäß Buchstabe d Ziffer ii genügen, darf die Verwahrstelle ihre Funktionen an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es von dem Recht des Drittlandes gefordert wird und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine Beauftragung erfüllen, vorbehaltlich der folgenden Anforderungen:

  1. die Anleger des jeweiligen AIF müssen vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß unterrichtet werden, dass eine solche Beauftragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes erforderlich ist, und sie müssen über die Umstände unterrichtet werden, die die Übertragung rechtfertigen; und
  2. der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM müssen die Verwahrstelle anweisen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen.

Der Dritte kann seinerseits diese Funktionen unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. In diesem Fall gilt Absatz 13 entsprechend für die jeweils Beteiligten.

Die Erbringung von Dienstleistungen gemäß der Richtlinie 98/26/EG durch Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme, wie es für die Zwecke jener Richtlinie vorgesehen ist, oder die Erbringung ähnlicher Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme von Drittländern wird für Zwecke dieses Absatzes nicht als Beauftragung mit Verwahrfunktionen betrachtet.

(12) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem AIF oder gegenüber den Anlegern des AIF für das Abhandenkommen durch die Verwahrstelle oder durch einen Dritten, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten, die gemäß Absatz 8 Buchstabe a verwahrt wurden, übertragen wurde.

Im Falle eines solchen Abhandenkommens eines verwahrten Finanzinstruments hat die Verwahrstelle dem AIF oder dem für Rechnung des AIF handelnden AIFM unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren.

Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem AIF oder den Anlegern des AIF für sämtliche sonstigen Verluste, die diese infolge einer von der Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie erleiden.

(13) Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß Absatz 11 unberührt.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes kann sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Absatz 11 verwahrt wurden, von der Haftung befreien, wenn sie nachweisen kann, dass:

  1. alle Bedingungen für die Übertragung ihrer Verwahraufgaben gemäß Absatz 11 Unterabsatz 2 eingehalten sind;
  2. ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf diesen Dritten überträgt und es dem AIF oder dem für Rechnung des AIF tätigen AIFM ermöglicht, seinen Anspruch wegen des Abhandenkommens von Finanzinstrumenten gegenüber dem Dritten geltend zu machen, oder die Verwahrstelle solch einen Anspruch für sie geltend machen darf, und
  3. ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder dem für Rechnung des AIF handelnden AIFM ausdrücklich eine Befreiung der Verwahrstelle von der Haftung gestattet und einen objektiven Grund für die vertragliche Vereinbarung einer solchen Befreiung angibt.

(14) Wenn ferner laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die den Anforderungen für eine Beauftragung gemäß Absatz 11 Buchstabe d Ziffer ii genügen, kann die Verwahrstelle sich von der Haftung befreien, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten sind:

  1. die Vertragsbedingungen oder die Satzung des betreffenden AIF erlauben ausdrücklich eine solche Befreiung unter den in diesem Absatz genannten Voraussetzungen;
  2. die Anleger der entsprechenden AIF wurden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über diese Haftungsbefreiung und die Umstände, die diese Haftungsbefreiung rechtfertigen, unterrichtet;
  3. der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine ortsansässige Einrichtung zu übertragen;
  4. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder dem für Rechnung des AIF tätigen AIFM, in dem solch eine Haftungsbefreiung ausdrücklich gestattet ist; und
  5. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten, in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf den Dritten übertragen wird und es dem AIF oder dem für Rechnung des AIF tätigen AIFM ermöglicht, seinen Anspruch wegen des Abhandenkommens von Finanzinstrumenten gegenüber dem Dritten geltend zu machen, oder die Verwahrstelle solch einen Anspruch für sie geltend machen darf.

(15) Haftungsansprüche der AIF-Anleger können in Abhängigkeit von der Art der Rechtsbeziehungen zwischen der Verwahrstelle, dem AIFM und den Anlegern unmittelbar oder mittelbar durch den AIFM geltend gemacht werden.

(16) Die Verwahrstelle stellt ihren zuständigen Behörden auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die zuständigen Behörden des AIF oder des AIFM benötigen könnten. Unterscheiden sich die zuständigen Behörden des AIF oder des AIFM von denen der Verwahrstelle, stellen die zuständigen Behörden der Verwahrstelle den zuständigen Behörden des AIF und des AIFM die erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfügung.

(17) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

  1. welche Einzelheiten in den in Absatz 2 genannten schriftlichen Vertrag aufzunehmen sind;
  2. die allgemeinen Kriterien zur Bewertung, ob die Anforderungen an die aufsichtliche Regulierung und Aufsicht in Drittländern gemäß Absatz 6 Buchstabe b den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und wirksam durchgesetzt werden;
  3. die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben einer Verwahrstelle gemäß den Absätzen 7, 8 und 9, einschließlich:
    1. der Art der Finanzinstrumente, die nach Absatz 8 Buchstabe a von der Verwahrstelle verwahrt werden sollen,
    2. der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer registrierte Finanzinstrumente ausüben kann, und
    3. der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente gemäß Absatz 8 Buchstabe b zu verwahren hat;
  4. die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen gemäß Absatz 11 Buchstabe c;
  5. die Trennungspflicht gemäß Absatz 11 Buchstabe d Ziffer iii;
  6. die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente als abhanden gekommen anzusehen sind;
  7. was unter höherer Gewalt, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen gemäß Absatz 12 unabwendbar gewesen wären, zu verstehen ist;
  8. die Bedingungen und Umstände, unter denen ein objektiver Grund für die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsbefreiung gemäß Absatz 13 vorliegt.
weiter .

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