zurück |
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | (10) | (11) |
697 | 67515 | 0057583-34-3 | Monomethylzinntris(ethylhe- xylthioglycolat) | ja | nein | nein | (9) | |||
698 | 49595 | 0057583-35-4 | Dimethylzinnbis(ethylhexyl- thioglycolat) | ja | nein | nein | (9) | |||
699 | 90720 | 0058446-52-9 | Stearoylbenzoylmethan | ja | nein | nein | ||||
700 | 31520 | 0061167-58-6 | 2-Tertbutyl-6-(3-tertbutyl-2- hydroxy-5-methylbenzyl) -4- methylphenylacrylat | ja | nein | ja | 6 | |||
701 | 40160 | 0061269-61-2 | N,N'-Bis(2,2,6,6-tetramethyl-4- piperidyl) hexamethylendiamin- 1,2-dibromethan, Copolymer | ja | nein | nein | 2,4 | |||
702 | 87920 | 0061752-68-9 | Sorbitantetrastearat | ja | nein | nein | ||||
703 | 17170 | 0061788-47-4 | Kokosfettsäuren | nein | ja | nein | ||||
704 | 77600 | 0061788-85-0 | Ester von Polyethylenglycol mit hydriertem Rizinusöl | ja | nein | nein | ||||
705 | 10599/90A | 0061788-89-4 | Dimere von ungesättigten Fett- säuren (C18), nicht hydriert, destilliert und nicht destilliert | nein | ja | nein | (18) | (1) | ||
10599/91 | ||||||||||
706 | 17230 | 0061790-12-3 | Tallölfettsäuren | nein | ja | nein | ||||
707 | 46375 | 0061790-53-2 | Diatomeenerde | ja | nein | nein | ||||
708 | 77520 | 0061791-12-6 | Ester von Polyethylenglycol mit Rizinusöl | ja | nein | nein | 42 | |||
709 | 87520 | 0062568-11-0 | Sorbitanmonobehenat | ja | nein | nein | ||||
710 | 38700 | 0063397-60-4 | Bis(2-carbobutoxyethyl) zinn- bis(isooctylthioglycolat) | ja | nein | ja | 18 | |||
711 | 42000 | 0063438-80-2 | (2-Carbobutoxyethyl) zinn- tris(isooctylthioglycolat) | ja | nein | ja | 30 | |||
712 | 42960 | 0064147-40-6 | Rizinusöl, dehydriert | ja | nein | nein | ||||
713 | 43480 | 0064365-11-3 | Aktivkohle | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung in PET mit höchstens 10 mg/kg Polymer.
Es gelten die gleichen Reinheitsanforderungen wie für Pflanzenkohle (E 153) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission7, mit Ausnahme des Aschegehalts, der bis zu 10 Gew.-% betragen kann |
|||
0007440-44-0 | ||||||||||
714 | 84400 | 0064365-17-9 | Kolophonium, hydriert, Ester mit Pentaerythrit | ja | nein | nein | ||||
715 | 46880 | 0065140-91-2 | Monoethyl-3,5-ditertbutyl-4- hydroxybenzylphosphonat, Calciumsalz | ja | nein | nein | 6 | |||
716 | 60800 | 0065447-77-0 | 1-(2-Hydroxyethyl) -4-hydroxy- 2, 2, 6, 6-tetramethylpiperidindimethylsuccinat, Copolymer | ja | nein | nein | 30 | |||
717 | 84210 | 0065997-06-0 | Kolophonium, hydriert | ja | nein | nein | ||||
718 | 84240 | 0065997-13-9 | Kolophonium, hydriert, Ester mit Glycerin | ja | nein | nein | ||||
719 | 65920 | 0066822-60-4 | N-Methacryloyloxyethyl-N,N-di- methyl-N-carboxymethylammoniumchlorid, Natriumsalz-Octadecylmethacrylat-Ethylmethacrylat-Cyclohexylmethacrylat-N- Vinyl-2-pyrrolidon, Copolymere | ja | nein | nein | ||||
720 | 67360 | 0067649-65-4 | Mono-ndodecylzinn- tris(isooctylthioglycolat) | ja | nein | nein | (25) | |||
721 | 46800 | 0067845-93-6 | Hexadecyl-3,5-ditertbutyl-4- hydroxybenzoat | ja | nein | nein | ||||
722 | 17200 | 0068308-53-2 | Sojafettsäuren | nein | ja | nein | ||||
723 | 88880 | 0068412-29-3 | Stärke, hydrolysiert | ja | nein | nein | ||||
724 | 24903 | 0068425-17-2 | Sirupe, hydrolysierte Stärke, hydriert | nein | ja | nein | Gemäß den Reinheitskriterien für Maltitsirup E 965 ii nach der Richtlinie 2008/60/EG (5) | |||
725 | - gestrichen - | |||||||||
726 | 83599 | 0068442-12-6 | Reaktionsprodukte von 2-Mer- captoethyloleat mit Dichlordimethylzinn, Natriumsulfid und Trichlormethylzinn | ja | nein | ja | (9) | |||
727 | 43360 | 0068442-85-3 | Cellulose, regeneriert | ja | nein | nein | ||||
728 | 75100 | 0068515-48-0 0028553-12-0 |
Phthalsäure, Diester mit primären, gesättigten C8-C10-verzweigten Alkoholen, über 60 % C9 (DINP) Stand: VO (EU) 2023/1442 |
ja | nein | nein | (26) (32) |
Nur zur Verwendung als
Darf nicht in Kombination mit den FCM-Stoffen 157, 159, 283 oder 1085 verwendet werden. |
(7) | |
729 | 75105 | 0068515-49-1 0026761-40-0 |
Phthalsäure, Diester mit primären'gesättigten C9-C11,- Alkoholen, über 90 % C10 | ja | nein | nein | (26) (32) |
Nur zur Verwendung als
|
(7) | |
730 | 66930 | 0068554-70-1 | Methylsilsesquioxan | ja | nein | nein | Restmonomer in Methylsilsesquioxan: < 1 mg Methyltrimethoxysilan/kg Methylsilsesquioxan | |||
731 | 18220 | 0068564-88-5 | N-Heptylaminoundecansäure | nein | ja | nein | 0,05 | (2) | ||
732 | 45450 | 0068610-51-5 | p-Kresoldicyclopentadieniso- butylen, Copolymer | ja | nein | ja | 5 | |||
733 | 10599/92A | 0068783-41-5 | Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), hydriert, destilliert und nicht destilliert | nein | ja | nein | (18) | (1) | ||
10599/93 | ||||||||||
734 | 46380 | 0068855-54-9 | Diatomeenerde, Natriumcarbonatschmelze calciniert | ja | nein | nein | ||||
735 | 40120 | 0068951-50-8 | Bis(polyethylenglycol) hydroxy- methylphosphonat | ja | nein | nein | 0,6 | |||
736 | 50960 | 0069226-44-4 | Di-noctylzinnethylenglycol- bis(thioglycolat) | ja | nein | nein | (10) | |||
737 | 77370 | 0070142-34-6 | Polyethylenglycol-30-dipoly- hydroxystearat | ja | nein | nein | ||||
738 | 60320 | 0070321-86-7 | 2-[2-Hydroxy-3,5-bis(1,1- dimethylbenzyl) phenyl]benzotriazol | ja | nein | ja | 1,5 | |||
739 | 70000 | 0070331-94-1 | 2,2'-Oxamidobis[ethyl-3-(3,5- ditertbutyl-4-hydroxyphenyl) propionat] | ja | nein | nein | ||||
740 | 81200 | 0071878-19-8 | Poly[6-[(1,1,3,3-tetramethylbu- tyl) amino]-1, 3, 5-triazin-2,4- diyl]-[(2,2,6,6- tetramethyl-4- piperidyl) iminohexamethylen- [(2, 2, 6, 6-tetramethyl-4-piperidyl) imino] | ja | nein | ja | 3 | |||
741 | 24070 | 0073138-82-6 | Harzsäuren | ja | ja | nein | ||||
83610 | ||||||||||
742 | 92700 | 0078301-43-6 | 2,2,4,4-Tetramethyl-20-(2,3- epoxypropyl) -7-oxa-3,20-diazadispiro-[5.1.11.2]-heneicosan-21-on, Polymer | ja | nein | ja | 5 | |||
743 | 38950 | 0079072-96-1 | Bis(4-ethylbenzyliden) sorbit | ja | nein | nein | ||||
744 | 18888 | 0080181-31-3 | 3-Hydroxybuttersäure-3-Hydroxyvaleriansäure-Copolymer | nein | ja | nein | (35) | Der Stoff wird als Produkt verwendet, das durch bakterielle Fermentation gewonnen wird. Die Spezifikationen in Tabelle 4 des Anhangs I sind einzuhalten. | ||
745 | 68145 | 0080410-33-9 | 2,22,23-Nitrilo(triethyltris(3,32,5,52-tetratertbutyl- 1,12-biphenyl-2, 22-diyl) phosphit) | ja | nein | ja | 5 | SML berechnet als Summe von Phosphit und Phosphat | ||
746 | 38810 | 0080693-00-1 | Bis(2,6-ditertbutyl-4-methyl- phenyl) pentaerythritoldiphosphit | ja | nein | ja | 5 | SML berechnet als Summe von Phosphit und Phosphat | ||
747 | 47600 | 0084030-61-5 | Di-ndodecylzinnbis(isooctyl- thioglycolat) | ja | nein | ja | (25) | |||
748 | 12765 | 0084434-12-8 | Natrium-N-(2-aminoethyl) - betaalaninat | nein | ja | nein | 0,05 | |||
749 | 66360 | 0085209-91-2 | 2,2'-Methylenbis(4,6-ditertbutylphenyl) natriumphosphat | ja | nein | ja | 5 | |||
750 | 66350 | 0085209-93-4 | 2,2'-Methylenbis(4,6-ditertbu- tylphenyl) lithiumphosphat | ja | nein | nein | 5 | |||
751 | 81515 | 0087189-25-1 | Poly(zinkglycerinat) | ja | nein | nein | ||||
752 | 39890 | 0087826-41-3 0069158-41-4 0054686-97-4 0081541-12-0 | Bis(methylbenzyliden)sorbit | ja | nein | nein | ||||
753 | 62800 | 0092704-41-1 | Kaolin, calciniert | ja | nein | nein | ||||
754 | 56020 | 0099880-64-5 | Glycerindibehenat | ja | nein | nein | ||||
755 | 21765 | 0106246-33-7 | 4,4'-Methylenbis(3-chlor-2,6- diethylanilin) | nein | ja | nein | 0,05 | (1) | ||
756 | 40020 | 0110553-27-0 | 2,4-Bis(octylthiomethyl) -6-me- thylphenol | ja | nein | ja | (24) | |||
757 | 95725 | 0110638-71-6 | Vermiculit, Reaktionsprodukt mit Lithiumcitrat | ja | nein | nein | ||||
758 | 38940 | 0110675-26-8 | 2,4-Bis(dodecylthiomethyl) -6- methylphenol | ja | nein | ja | (24) | |||
759 | 54300 | 0118337-09-0 | 2,2'-Ethylidenbis(4,6-ditertbutylphenyl) fluorphosphonit | ja | nein | ja | 6 |
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | (10) | (11) |
760 | 83595 | 0119345-01-6 | Reaktionsprodukt von Ditert- butylphosphonit mit Biphenyl, erzeugt durch Kondensation von 2,4-Ditertbutylphenol mit dem Friedel-Crafts-Reaktions- produkt aus Phosphortrichlorid und Biphenyl | ja | nein | nein | 18 | Zusammensetzung:
*) Menge des verwendeten Stoffs/Menge der Formulierung Sonstige Spezifikationen:
|
||
761 | 92930 | 0120218-34-0 | Thiodiethylenbis(5-metho- xycarbonyl-2, 6-dimethyl-1,4-dihydropyridin-3-carboxylat) | ja | nein | nein | 6 | |||
762 | 31530 | 0123968-25-2 | 2,4-Ditertpentyl-6-[1-(3,5-di- tertpentyl-2-hydroxyphenyl) ethyl]phenylacrylat | ja | nein | ja | 5 | |||
763 | 39925 | 0129228-21-3 | 3,3-Bis(methoxymethyl) -2,5-di- methylhexan | ja | nein | ja | 0,05 | |||
764 | 13317 | 0132459-54-2 | N,N'-Bis[4-(ethoxycarbonyl) phe- nyl]-1,4,5,8-naphthalintetra- carboxydümid | nein | ja | nein | 0,05 | Reinheit > 98,1 Gew.-%. Nur zur Verwendung als Comonomer (max. 4 %) für Polyester (PET, PBT) | ||
765 | 49485 | 0134701-20-5 | 2,4-Dimethyl-6-(1-methylpenta- decyl) phenol | ja | nein | ja | 1 | |||
766 | 38879 | 0135861-56-2 | Bis(3,4-dimethylbenzyliden) sor- bit | ja | nein | nein | ||||
767 | 38510 | 0136504-96-6 | 1,2-Bis(3-aminopropyl) ethylen- diamin, Polymer mit N-Butyl- 2, 2, 6, 6-tetramethyl-4-pip eridinamin und 2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazin | ja | nein | nein | 5 | |||
768 | 34850 | 0143925-92-2 | Bis(hydriertes Talg-Alkyl) amin, oxidiert | ja | nein | nein | Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist.
Nur zur Verwendung in
|
(1) | ||
769 | 74010 | 0145650-60-8 | Bis(2,4-ditertbutyl-6-methyl- phenyl) -ethylphosphit | ja | nein | ja | 5 | SML berechnet als Summe von Phosphit und Phosphat | ||
770 | 51700 | 0147315-50-2 | 2-(4,6-Diphenyl-1,3,5-triazin-2- yl) -5-(hexyloxy) phenol | ja | nein | nein | 0,05 | |||
771 | 34650 | 0151841-65-5 | Aluminiumhydroxybis[2,2'-me- thylenbis(4, 6-ditertbutylphenyl) phosphat] | ja | nein | nein | 5 | |||
772 | 47500 | 0153250-52-3 | N,N'-Dicyclohexyl-2,6-naphtha- lindicarboxamid | ja | nein | nein | 5 | |||
773 | 38840 | 0154862-43-8 | Bis(2,4-dicumylphenyl) pentaery- thritoldiphosphit | ja | nein | ja | 5 | SML berechnet als Summe aus dem Stoff selbst, seiner oxidierten Form Bis(2,4-dicumylphenyl) pentaerythritolphosphat und seinem Hydrolyseprodukt (2,4-Dicumylphenol) | ||
774 | 95270 | 0161717-32-4 | 2,4,6-Tris(tertbutyl) phenyl-2- butyl-2-ethyl-1,3-propandiol- phosphit | ja | nein | ja | 2 | SML berechnet als Summe von Phosphit, Phosphat und dem Hydrolyseprodukt = TTBP | ||
775 | 45705 | 0166412-78-8 | 1,2-Cyclohexandicarbonsäure, Diisononylester | ja | nein | nein | (32) | |||
776 | 76723 | 0167883-16-1 | Polydimethylsiloxan mit 3-Aminopropyl-Endgruppen, Polymer mit Dicyclohexyl- methan-4,4'-diisocyanat | ja | nein | nein | Die Fraktion mit Molekulargewicht unter 1.000 Da darf 1,5 Gew.-% nicht übersteigen | |||
777 | 31542 | 0174254-23-0 | Methylacrylat, Telomer mit 1-Dodecanthiol, C16-C18-Alkylester | ja | nein | nein | 0,5 % im Enderzeugnis | (1) | ||
778 | 71670 | 0178671-58-4 | Pentaerythrittetrakis (2-cyano- 3, 3-diphenylacrylat) | ja | nein | ja | 0,05 | |||
779 | 39815 | 0182121-12-6 | 9,9-Bis(methoxymethyl)fluoren | ja | nein | ja | 0,05 | |||
780 | 81220 | 0192268-64-7 | Poly-[[6-[N-(2,2,6,6-tetrame- thyl-4-piperidinyl) -nbutylamino]-1,3,5-triazin- 2,4-diyl] [2,2,6, 6-tetramethyl-4-piperidinyl) imino]-1, 6-hexandiyl
[(2, 2, 6, 6-tetramethyl-4-piperidinyl) imino]]-alpha -[N,N,N2,N2- tetrabutyl-N3-(2,2, 6, 6-tetramethyl-4- piperidinyl) -N3-[6- (2, 2, 6, 6-tetramethyl-4-piperidinylamino) - hexyl]-[1,3,5-triazin-2, 4, 6-triamin]-omega- N,N,N2,N2-tetrabutyl-1, 3, 5-triazin-2,4-diamin] |
ja | nein | nein | 5 | |||
781 | 95265 | 0227099-60-7 | 1, 3,5-Tris(4-benzoylphenyl) ben- zol | ja | nein | nein | 0,05 | |||
782 | 76725 | 0661476-41-1 | Polydimethylsiloxan mit 3- Aminopropyl-Endgruppen, Po- lymer mit 1-Isocyanato-3-iso- cyanatomethyl-3,5,5-trimethyl- cyclohexan | ja | nein | nein | Die Fraktion mit Molekulargewicht unter 1.000 Da darf 1 Gew. -% nicht übersteigen | |||
783 | 55910 | 0736150-63-3 | Ester von hydrierten Rizinus- ölmonoglyceriden mit Essigsäure | ja | nein | nein | (32) | |||
784 | 95420 | 0745070-61-5 | 1,3,5-Tris(2,2-dimethylpropanamido) benzol | ja | nein | nein | 5 | |||
785 | 24910 | 0000100-21-0 | Terephthalsäure | nein | ja | nein | (28) | |||
786 | 14627 | 0000117-21-5 | 3-Chlorphthalsäureanhydrid | nein | ja | nein | 0,05 | SML berechnet als 3-Chlorphthalsäure | ||
787 | 14628 | 0000118-45-6 | 4-Chlorphthalsäureanhydrid | nein | ja | nein | 0,05 | SML berechnet als 4-Chlorphthalsäure | ||
788 | 21498 | 0002530-85-0 | [3-(Methacryloxy) propyl]tri- methoxysilan | nein | ja | nein | 0,05 | Nur zur Verwendung als Oberflächenbehandlungs- mittel bei anorganischen Füllstoffen | (1) (11) |
|
789 | 60027 | - | Hydrierte Homopolymere und/oder Copolymere, hergestellt aus 1-Hexen und/oder 1-Octen und/oder 1-Decen und/oder 1-Dodecen und/oder 1-Tetradecen (Molekulargewicht: 440 bis 12.000) | ja | nein | nein | Durchschnittliches Moleku- largewicht: mindestens 440 Da Viskosität bei 100 °C: mindestens 3,8 cSt (3,8 x 10-6 m2/s) | (2) | ||
790 | 80480 | 0090751-07-8 0082451-48-7 |
Poly(6-morpholino-1,3,5-tria- zin-2,4-diyl) -[(2,2,6,6-tetrame- thyl-4-piperidyl) imino) ]hexa- methylen-[(2,2,6,6-tetramethyl- 4-piperidyl) imino) ] | ja | nein | nein | 5 | Durchschnittliches Moleku- largewicht: mindestens 2.400 Da Restgehalt an Morpholin ≤ 30 mg/kg, an N,N'-Bis(2,2,6,6-tetramethylpiperidin-4-yl) hexan- 1,6-diamin < 15.000 mg/kg und an 2,4-Dichlor-6-morpholino-1,3,5-triazin ≤ 20 mg/kg |
(16) | |
791 | 92470 | 0106990-43-6 | N,N',N",N"-Tetrakis(4,6-bis(bu- tyl-(N-methyl-2,2,6,6- tetramethylpiperidin-4-yl) amino) triazin-2-yl) -4,7- diazadecan-1,10- diamin | ja | nein | nein | 0,05 | |||
792 | 92475 | 0203255-81-6 | 3,3',5,5'-Tetrakis(tertbutyl) - 2,2'-dihydroxybiphenyl, cycli- scher Ester mit [3-(3-tertbutyl- 4-hydroxy-5-methylphenyl) pro- pyl] oxyphosphonsäure | ja | nein | ja | 5 | SML berechnet als Summe der Phosphit- und Phosphatform des Stoffs und der Hydrolyseprodukte | ||
793 | 94000 | 0000102-71-6 | Triethanolamin
Stand: VO (EU) 2023/1442 |
ja | nein | nein | (37) | |||
794 | 18117 | 0000079-14-1 | Glycolsäure | nein | ja | nein | Nur zur Verwendung bei der Herstellung von Polyglycolsäure (PGA) für i) indirekten Kontakt mit Lebensmitteln hinter Polyestern wie Polyethylenterephthalat (PET) oder Polymilchsäure (PLA) und für ii) direkten Kontakt mit Lebensmitteln in einer Mischung aus bis zu 3 Gew.-% PGa in PET oder PLA. | |||
795 | 40155 | 0124172-53-8 | N,N'-Bis(2,2,6,6-tetramethyl-4- piperidyl) -N,N'-diformylhexa- methylendiamin | ja | nein | nein | 0,05 | (2) (12) |
||
796 | 72141 | 0018600-59-4 | 2,2'-(1,4-Phenylen) bis((4H-3,1- benzoxazin-4-on) | ja | nein | ja | 0,05 | SML einschließlich der Summe der Hydrolyseprodukte | ||
797 | 76807 | 0073018-26-5 | Polyester aus Adipinsäure mit 1,3-Butandiol, 1,2-Propandiol und 2-Ethyl-1-hexanol | ja | nein | ja | (31) (32) |
|||
798 | 92200 | 0006422-86-2 | Bis(2-ethylhexyl) terephthalat | ja | nein | nein | 60 | (32) | ||
799 | 77708 | Polyethylenglycolether (EO = 1-50) von linearen und verzweigten primären Alkoholen (C8-C22) |
ja | nein | nein | 1,8 | In Übereinstimmung mit dem Höchstgehalt an Ethylenoxid gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission genannten Reinheitskriterien für Lebensmittelzusatzstoffe | |||
800 | 94425 | 0000867-13-0 | Triethylphosphonoacetat | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung in PET |
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | (10) | (11) |
801 | 30607 | - | Monocarbonsäuren, C2-C24, aliphatische, geradkettige, aus natürlichen Fetten und Ölen, Lithiumsalz | ja | nein | nein | ||||
802 | 33105 | 0146340-15-0 | Sekundäre Alkohole, C12-C14, beta-(2-hydroxyethoxy), ethoxyliert | ja | nein | nein | 5 | (12) | ||
803 | 33535 | 0152261-33-1 | alpha-Alkene(C20-C24), Copoly- mer mit Maleinsäureanhydrid, Reaktionsprodukt mit 4- Amino-2,2,6,6-tetramethylpipe- ridin | ja | nein | nein | Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist.
Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit alkoholischen Lebensmitteln in Berührung kommen |
(13) | ||
804 | 80510 | 1010121-89-7 | Poly(3-nonyl-1,1-dioxo-1-thio- propan-1,3-diyl) -blockpoly(x- oleyl-7-hydroxy-1,5-dii- minooctan-1,8-diyl), Mischung mit x=1 und/oder 5, neutrali- siert mit Dodecylbenzolsulfonsäure | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen in Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und Poystyrol (PS) | |||
805 | 93450 | - | Titandioxid, beschichtet mit ei- nem Copolymer aus n-Octyl- trichlorsilan und [Amino- tris(methylenphosphonsäure), penta-Natriumsalz] | ja | nein | nein | Der Massenanteil des Copolymers zur Oberflächenbehandlung des beschichteten Titandioxids darf 1 % nicht überschreiten. | |||
806 | 14876 | 0001076-97-7 | 1,4-Cyclohexandicarbonsäure | nein | ja | nein | 5 | Nur zur Herstellung von Polyestern zu verwenden | ||
807 | 93485 | - | Titannitrid, Nanopartikel | ja | nein | nein | Keine Migration von Titannitrid-Nanopartikeln
Nur zur Verwendung in Polyethylenterepthalat (PET) bis zu 20 mg/kg Im PET haben die Agglomerate einen Durchmesser von 100-500 nm, bestehend aus primären Titannitrid-Nanopartikeln; die Primärpartikel haben einen Durchmesser von etwa 20 nm. |
|||
808 | 38550 | 0882073-43-0 | Bis(4-propylbenzyliden) propyl- sorbitol | ja | nein | nein | 5 | SML einschließlich der Summe der Hydrolyseprodukte | ||
809 | 49080 | 0852282-89-4 | N-(2,6-diisopropylphenyl) -6-[4- (1, 1, 3, 3-tetramethylbutyl) phe- noxy]-1H-benz[de]isochinolin- 1,3(2H) -dion | ja | nein | ja | 0,05 | Nur zur Verwendung in PET | (6) (14) (15) |
|
810 | 68119 | - | Neopentylglycol, Diester und Monoester mit Benzoesäure und 2-Ethylhexansäure | ja | nein | nein | 5 | (32) | Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist | |
811 | 80077 | 0068441-17-8 | oxidierte Polyethylenwachse | ja | nein | nein | 60 | |||
812 | 80350 | 0124578-12-7 | Poly(12-hydroxystearinsäure) - polyethylenimin-Copolymer | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung in Kunststoffen bis zu 0,1 Gew.-%.
Hergestellt durch Reaktion von Poly(12-hydroxystearinsäure) mit Polyethylenimin. |
|||
813 | 91530 | - | Sulfobernsteinsäure, Alkyl (C4-C20) oder Cyclohexyldiester, Salze | ja | nein | nein | 5 | |||
814 | 91815 | - | Sulfobernsteinsäure Monoalkyl (C10-C16) polyethylenglycolester, Salze | ja | nein | nein | 2 | |||
815 | 94985 | - | Trimethylolpropan, gemischte Triester und Diester mit Benzoesäure und 2-Ethylhexansäure | ja | nein | nein | 5 | (32) | Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist | |
816 | 45704 | - | cis-1,2-Cyclohexandicarbonsäure, Salze | ja | nein | nein | 5 | |||
817 | 38507 | - | cisendobicyclo[2.2.1]heptan- 2,3-dicarbonsäure, Salze | ja | nein | nein | 5 | Nicht zur Verwendung in Polyethylen, das mit sauren Lebensmitteln in Berührung kommt.
Reinheit > 96 % |
||
818 | 21530 | - | Methallylsulfonsäure, Salze | nein | ja | nein | 5 | |||
819 | 68110 | - | Neodecansäure, Salze | ja | nein | nein | 0,05 | Nicht zur Verwendung in Polymeren, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen.
Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist. SML berechnet als Neodecansäure |
||
820 | 76420 | - | Pimelinsäure, Salze | ja | nein | nein | ||||
821 | 90810 | - | Stearoyl-2-lactylat, Salze | ja | nein | nein | ||||
822 | 71938 | Perchlorsäure, Salze (Perchlorat)
Stand: VO (EU) 2023/1442 |
ja | nein | nein | (38) | (4) | |||
823 | 24889 | - | 5-Sulfoisophthalsäure, Salze | nein | ja | nein | 5 | |||
854 | 71943 | 0329238-24-6 | Perfluoressigsäure, alphasubsti- tuiert durch das Copolymer von Perfluor-1,2-propylenglycol und Perfluor-1,1-ethylenglycol, mit Chlorhexafluorpropyloxy-Endgruppen | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung bis zu 0,5 % bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei 340 °C oder darüber verarbeitet werden und für Mehrweggegenstände bestimmt sind | |||
855 | 40560 | Copolymer aus Butadien, Styrol und Methylmethacrylat, vernetzt mit 1, 3-Butandioldimethacrylat | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 12 %, bei Raumtemperatur oder darunter. | ||||
856 | 40563 | 25101-28-4 | Copolymer aus Butadien, Styrol, Methylmethacrylat und Butylacrylat, vernetzt mit Divinylbenzol oder 1,3-Butandioldimethacrylat | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung
|
|||
857 | 66765 | 0037953-21-2 | Copolymer aus Methylmethacrylat, Butylacrylat, Styrol und Glycidylmethacrylat | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 2 %, bei Raumtemperatur oder darunter. | |||
858 | 38565 | 0090498-90-1 | 3,9-Bis[2-(3-(3- tertbutyl-4-hy- droxy-5-methylphenyl) propionyloxy) - 1,1-dimethylethyl]-2,4,8,10- tetraoxaspiro [5,5]undecan | ja | nein | ja | 0,05 | SML berechnet als Summe des Stoffes und seines Oxidationsprodukts 3-[(3-(3-tert-Butyl- 4-hydroxy-5-methylphenyl) prop-2-enoyloxy) - 1,1-dimethylethyl]-9-[(3- (3-tertbutyl-4-hydroxy- 5-methylphenyl) propionyloxy) - 1, 1 -dimethylethyl] - 2,4,8, 1 0-tetraoxaspiro[5,5]- undecan im Gleichgewicht mit seinem para-Chinonmethid- Tautomer | (2) | |
859 | Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol, vernetzt mit Divinylbenzol, in Nanoform | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung als Partikel mit einem Gewichtsanteil von nicht mehr als 10 % w/w in nicht weichgemachtem PVC in Kontakt mit allen Lebensmittelarten nicht über Raumtemperatur, auch bei langfristiger Aufbewahrung.
Bei Verwendung mit dem Stoff mit der FCM-Stoff- Nr. 998 und/oder dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 1043 gilt die Beschränkung von 10 Gew.-% für die Summe dieser Stoffe. Der Partikeldurchmesser muss größer als 20 nm und bei mindestens 95 % größer als 40 nm sein |
|||||
860 | 71980 | 0051798-33-5 | Perfluor[2-(poly(npro- poxy) ) propionsäure] | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei 265 °C oder darüber verarbeitet werden und für Mehrweggegenstände bestimmt sind | |||
861 | 71990 | 0013252-13-6 | Perfluor[2-(npropoxy) ) propion- säure] | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei 265 °C oder darüber verarbeitet werden und für Mehrweggegenstände bestimmt sind | |||
862 | 15180 | 0018085-02-4 | 3,4-Diacetoxy-1-buten | nein | ja | nein | 0,05 | SML einschließlich des Hydrolyseprodukts 3,4-Di- hydroxy-1-buten
Nur zur Verwendung als Comonomer für Ethylvinylalkohol- (EVOH-) und Polyvinylalkohol- (PVOH-) Copolymere. |
(17) (19) |
|
863 | 15260 | 0000646-25-3 | 1,10-Decandiamin | nein | ja | nein | 0,05 | Nur zur Verwendung als Comonomer zur Herstellung von Mehrweggegenständen aus Polyamid in Kontakt mit wässrigen, säurehaltigen Lebensmitteln und Lebensmitteln aus Milch bei Raumtemperatur oder für kurzfristigen Kontakt bis zu 150 °C. | ||
864 | 46330 | 0000056-06-4 | 2,4-Diamino-6-hydroxypyrimidin | ja | nein | nein | 5 | Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), das mit nicht sauren und nicht alkoholischen wässrigen Lebensmitteln in Berührung kommt | ||
865 | 40619 | 0025322-99-0 | Copolymer von Butylacrylat, Methylmethacrylat und Butyl- methacrylat | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung in
|
|||
866 | 40620 | - | Copolymer von Butylacrylat und Methylmethacrylat, ver- netzt mit Allylmethacrylat | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 7 % | |||
867 | 40815 | 0040471-03-2 | Copolymer von Butylmethacry- lat, Ethylacrylat und Methyl- methacrylat | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 2 % | |||
868 | 53245 | 0009010-88-2 | Copolymer von Ethylacrylat und Methylmethacrylat | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung in
|
|||
869 | 66763 | 0027136-15-8 | Copolymer von Butylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 3 % | |||
870 | 95500 | 0160535-46-6 | N,N',N"-Tris(2-methylcyclo- hexyl) -1,2, 3-propantricarboxamid | ja | nein | nein | 5 | |||
871 | 0287916-86-3 | Dodecansäure, 12-Amino-, Polymer mit Ethen, 2,5-Furandion, α-Hydro-ω-hydroxypoly (oxy-1,2-ethandiyl) und 1-Propen | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung in Polyolefinen bis zu einem Anteil von 20 Gew.-%. Diese Polyolefine dürfen nur in Materialien und Gegenständen verwendet werden, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, für die gemäß Anhang III Tabelle 2 das Lebensmittelsimulanz E festgelegt ist, sie dürfen nur bei Raumtemperatur oder darunter verwendet werden und wenn die Migration der gesamten oligomeren Fraktion mit einer Molmasse unter 1.000 Da höchstens 50 µg/kg Lebensmittel beträgt. | (23) | |||
872 | 0006607-41-6 | 2-Phenyl-3,3-bis(4-hydroxy- phenyl)phthalimidin | Nein | Ja | Nein | 0,05 | Nur als Comonomer in Polycarbonat-Copolymeren zu verwenden | (20) | ||
873 | 93460 | Titandioxid, Reaktionsprodukt mit Octyltriethoxysilan | ja | nein | nein | Reaktionsprodukt aus Titandioxid mit bis zu 2 Gew.- % Oberflächenbehandlungssmittel Octyltriethoxysilan, bei hohen Temperaturen verarbeitet. | ||||
874 | 16265 | 0156065-00-8 | α-Dimethyl-3- (4'-hydroxy-3'- methoxyphenyl) propylsily- loxy, ω-3-di- methyl-3-(4'- hydroxy-3'-methoxyphenyl) propylsilyl polydimethylsiloxan | nein | ja | nein | 0,05 | (33) | Nur zur Verwendung als Comonomer in siloxanmodifiziertem Polycarbonat
Das oligomere Gemisch wird charakterisiert durch die Formel C24H38Si2O5(SiOC2H6)n |
|
875 | 80345 | 0058128-22-6 | Poly(12-hydroxystearinsäure) - stearat | ja | nein | ja | 5 | |||
878 | 31335 | - | Fettsäuren (C8-C22) aus tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, Ester mit verzweigten, einwertigen, primären, gesättigten, aliphatischen Alkoholen (C3-C22) | ja | nein | nein | ||||
879 | 31336 | - | Fettsäuren (C8-C22) aus tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, Ester mit linearen, einwertigen, primären, gesättigten, aliphatischen Alkoholen (C1-C22) | ja | nein | nein | ||||
880 | 31348 | Fettsäuren (C8-C22), Ester mit Pentaerythrit | ja | nein | nein | |||||
881 | 25187 | 0003010-96-6 | 2,2,4,4-Tetramethylcyclobutan- 1,3-diol | nein | ja | nein | 5 | Nur zur Verwendung bei
|
||
882 | 25872 | 0002416-94-6 | 2,3,6-Trimethylphenol | nein | ja | nein | 0,05 | |||
883 | 22074 | 0004457-71-0 | 3-Methyl-1,5-pentandiol | nein | ja | nein | 0,05 | Nur zur Verwendung in Materialien, die mit Lebensmitteln in einem Verhältnis Oberfläche zu Masse von bis zu 0,5 dm2/kg in Berührung kommen | ||
884 | 34240 | 0091082-17-6 | Ester von Alkyl(C10-C21) sulfonsäure mit Phenol | ja | nein | nein | 0,05 | Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Lebensmittelsimulanz D1 und/oder D2 festgelegt ist | ||
885 | 45676 | 0263244-54-8 | zyklische Oligomere von Butylenterephtalat | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung in Kunststoffen aus Polyethylenterephthalat (PET), Polybutylenterephthalat (PBT), Polycarbonat (PC), Polystyrol (PS) und Hart-Polyvinylchlorid (PVC) in Konzentrationen bis zu 1 Gew.-%, die mit wässrigen, sauren und alkoholischen Lebensmitteln in Berührung kommen, zur Langzeitlagerung bei Raumtemperatur | |||
902 | 0000128-44-9 | 1,2-Benzis- othiazol-3(2H) - on-1,1-dioxid, Natriumsalz | ja | nein | nein | Der Stoff muss den spezifischen Reinheitskriterien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission6 entsprechen. | ||||
903 | 37486-69-4 | 2H-Perfluor- [(5,8,11,14- tetramethyl)- tetraethylenglycolethylpropylether] | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung als Hilfsstoff in der Kunststoffherstellung bei der Polymerisierung von Fluorpolymeren für
|
||||
923 | 39150 | 0000120-40-1 | N,N-Bis(2-hydroxyethyl) dodecanamid | ja | nein | nein | 5 | Die Restmenge an Diethanolamin in Kunststoffen als Verunreinigung und Abbauprodukt des Stoffes darf nicht zu einer Migration von Diethanolamin von mehr als 0,3 mg/kg Lebensmittel führen. | (18) | |
924 | 94987 | Trimethylolpropan, gemischte Triester und Diester mit n-Octan- und n-Decansäuren | ja | nein | nein | 0,05 | Nur zur Verwendung in PET im Kontakt mit allen Arten von anderen Lebensmitteln als fettigen Lebensmitteln, Lebensmitteln mit hohem Alkoholgehalt und Milcherzeugnissen. | |||
926 | 71955 | 0908020-52-0 | Perfluor[(2-ethyloxyethoxy) essigsäure], Ammoniumsalz | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei Temperaturen über 300 °C mindestens 10 min lang verarbeitet werden. | |||
969 | 24937-78-8 | Ethylenvinylacetatcopolymerwachs | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung als polymerer Zusatzstoff mit einem Anteil von höchstens 2 % w/w in Polyolefinen.
Die Migration der oligomeren Fraktion mit einer Molmasse unter 1.000 Da darf 5 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten |
||||
971 | 25885 | 0002459-10-1 | Trimethyltrimellitat | nein | ja | nein | Nur zur Verwendung als Comonomer bis zu 0,35 Gew.- % zur Herstellung modifizierter Polyester, die zur Verwendung im Kontakt mit wässrigen und trockenen Lebensmitteln bestimmt sind, die keine freien Fette an der Oberfläche enthalten. | (17) | ||
972 | 45197 | 0012158-74-6 | Kupferhydroxidphosphat | ja | nein | nein | ||||
973 | 22931 | 0019430-93-4 | (Perfluorbutyl) ethylen | nein | ja | nein | Nur zur Verwendung als Comonomer bis zu 0,1 Gew.- % bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei hohen Temperaturen gesintert werden. | |||
974 | 74050 | 939402-02-5 | Phosphorige Säure, gemischte 2,4-Bis(1,1-dimethylpropyl)phenyl- und 4-(1,1-Dimethylpropyl)phenyltriester | ja | nein | ja | 10 | SML berechnet als Summe der Phosphit- und Phosphatformen des Stoffs und von 4-tert-Amylphenol und 2,4-Di-tert-amylphenol. Die Migration von 2,4-Di-tert-amylphenol darf 1 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten. | ||
979 | 79987 | - | Copolymer von Polyethylenter- ephthalat, hydroxyliertem Polybutadien und Pyromellitsäureanhydrid | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung in Polyethylenterephthalat (PET), höchstens 5 Gew.-% | |||
988 | 3634-83-1 | 1,3-Bis(isocyanato- methyl)benzol | nein | ja | nein | (34) | SML(T) gilt für die Migration seines Hydrolyseprodukts, 1,3-Benzoldimethanamin.
Nur zur Verwendung als Comonomer für die Herstellung einer Zwischenlagenbeschichtung auf einer Polymerfolie aus Poly(ethylenterephthalat) in einer Verbundfolie. |
|||
998 | Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol, nicht vernetzt, in Nanoform | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung als Partikel mit einem Gewichtsanteil von nicht mehr als 10 % w/w in nicht weichgemachtem PVC in Kontakt mit allen Lebensmittelarten nicht über Raumtemperatur, auch bei langfristiger Aufbewahrung.
Bei Verwendung mit dem Stoff mit der FCM-Stoff- Nr. 859 und/oder dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 1043 gilt die Beschränkung von 10 Gew.-% für die Summe dieser Stoffe. Der Partikeldurchmesser muss größer als 20 nm und bei mindestens 95 % (nach Anzahl) größer als 40 nm sein |
|||||
1007 | 976-56-7 | Diethyl[[3,5-bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]methyl]phosphonat
Stand: VO (EU) 2023/1442 |
nein | ja | nein | Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 0,2 %, bezogen auf das endgültige Polymergewicht beim Polymerisationsverfahren zur Herstellung von Polyethylenterephthalat (PET) und Polyethylen-2,5-furandicarboxylat (PEF). | ||||
1016 | (Methacrylsäure, Ethylacrylat, N-Butylacrylat, Methylmethacrylat und Butadien)-Copolymer in Nanoform | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung
Das fertige Material ist bei höchstens Raumtemperatur zu verwenden. |
|||||
1017 | 25618-55-7 | Polyglycerol | ja | nein | nein | Muss bei maximal 275 °C und unter Bedingungen verarbeitet werden, die eine Zersetzung des Stoffes verhindern | ||||
1030 | Montmorillonitlehm, modifiziert durch Dimethyldialkyl(C16-C18)-ammoniumchlorid | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 12 % in Polyolefinen in Kontakt mit trockenen Lebensmitteln, denen in Tabelle 2 des Anhangs III das Simulanz E zugeordnet ist, und bei höchstens Raumtemperatur.
Die Summe der spezifischen Migration von 1-Chlorhexadecan und 1-Chloroctadecan darf 0,05 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten. Kann Plättchen in Nanoform enthalten, die nur in einer Dimension dünner als 100 nm sind. Solche Plättchen müssen parallel zur Polymeroberfläche ausgerichtet und vollständig in das Polymer integriert sein. |
|||||
1031 | 3238-40-2 | Furan-2,5-dicarbonsäure | nein | ja | nein | 5 | Nur zur Verwendung als Monomer für die Herstellung von Polyethylenfuranoat. Die Migration der oligomeren Fraktion mit einer Molmasse unter 1.000 Da darf höchstens 50 µg/kg Lebensmittel betragen (ausgedrückt als Furan-2,5-Dicarbonsäure). | (22)
(23) |
||
1034 | 3710-30-3 | 1,7-Octadien | nein | ja | nein | 0,05 | Nur zur Verwendung als vernetzendes Comonomer bei der Herstellung von Polyolefinen für den Kontakt mit Lebensmitteln jeglicher Art, die zur Langzeitlagerung bei Raumtemperatur vorgesehen sind, einschließlich der Verpackung der Lebensmittel mittels Heißabfüllung. | |||
1043 | Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol, vernetzt mit 1,3-Butandioldimethacrylat, in Nanoform | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung als Partikel mit einem Gewichtsanteil von nicht mehr als 10 % w/w in nicht weichgemachtem PVC in Kontakt mit allen Lebensmittelarten nicht über Raumtemperatur, auch bei langfristiger Aufbewahrung.
Bei Verwendung mit dem Stoff mit der FCM-Stoff- Nr. 859 und/oder dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 998 gilt die Beschränkung von 10 Gew.-% für die Summe dieser Stoffe. Der Partikeldurchmesser muss größer als 20 nm und bei mindestens 95 % größer als 40 nm sein |
|||||
1045 | 1190931-27-1 | Perfluor {Essigsäure, 2-[(5-methoxy-1,3-dioxolan-4-yl)oxy]}, Ammoniumsalz | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen im Rahmen der Produktion von Fluorpolymeren bei hohen Temperaturen (mindestens 370 °C) | ||||
1046 | Zinkoxid, Nanopartikel, beschichtet mit [3-(Methacryloxy) propyl]trimethoxysilan (FCM- Stoff-Nr. 788) | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung in weichmacherfreien Polymeren.
Die Beschränkungen und Spezifikationen für den Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 788 sind einzuhalten. |
|||||
1048 | 624-03-3 | Ethylenglykoldipalmitat | ja | nein | nein | Darf nur verwendet werden, wenn die Fettsäuren-Vorstufe des Stoffes aus essbaren Fetten oder Ölen gewonnen wurde. | ||||
1050 | Zinkoxid, Nanopartikel, unbeschichtet | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung in weichmacherfreien Polymeren. | |||||
1051 | 42774-15-2 | N,N'-bis(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinyl)isophtalamid | ja | nein | nein | |||||
1052 | 1455-42-1 | 2,4,8,10-Tetraoxaspiro[5.5]undecan-3,9-diethanol,β3,β3,β9,β9- tetramethyl-("SPG") | nein | ja | nein | Nur zur Verwendung als Monomer bei der Herstellung von Polyestern. Die Migration von Oligomeren mit einer Molmasse unter 1.000 Da darf höchstens 50 µg/kg Lebensmittel betragen (ausgedrückt als SPG). | (22)
(23) |
|||
1053 | Fettsäuren, C16-18, gesättigt, Ester mit Dipentaerythritol | ja | nein | nein | Darf nur verwendet werden, wenn die Fettsäuren-Vorstufe des Stoffes aus essbaren Fetten oder Ölen gewonnen wurde. | |||||
1055 | 7695-91-2
58-95-7 |
α-Tocopherolacetat | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung als Antioxidans in Polyolefinen | (24) | |||
1059 | 147398-31-0 | Poly((R)-3-hydroxybutyrat-co-(R)-3-hydroxyhexanoat) (PHBH) Stand: VO (EU) 2023/1442 |
nein | ja | nein | (35) | Der Stoff ist ein durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül. Nur bei Temperaturen zu verwenden, die die in Anhang V Nummer 2.1.4 Buchstabe d festgelegten Bedingungen nicht überschreiten. Die Migration aller Oligomere mit einem Molekulargewicht unter 1.000 Da darf 5,0 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten. |
(23) | ||
1060 | Gemahlene Sonnenblumenkernhülsen | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung bei höchstens Raumtemperatur im Kontakt mit Lebensmitteln, denen in Tabelle 2 des Anhangs III das Simulanz E zugeordnet ist.
Die Hülsen müssen von genusstauglichen Sonnenblumenkernen stammen. Die Verarbeitungstemperatur des Kunststoffs, der den Zusatzstoff enthält, darf 240 °C nicht überschreiten. |
|||||
1061 | 80512-44-3 | 2,4,4'-Trifluorbenzophenon | nein | ja | nein | Nur zur Verwendung als Comonomer bei der Herstellung von Polyetheretherketon-Kunststoffen mit einem Anteil von höchstens 0,3 Gew.-% des fertigen Materials | ||||
1062 | Gemisch aus 97 % Tetraethylorthosilicat (TEOS) mit der CAS-Nr. 78-10-4 und 3 % Hexamethyldisilazan (HMDS) mit der CAS-Nr. 999-97-3 | nein | ja | nein | Nur zur Herstellung von wiederverwertetem PET und mit einem Massenanteil von bis zu 0,12 % | |||||
1063 | 1547-26-8 | 2,3,3,4,4,5,5-Heptafluor-1-penten | nein | ja | nein | Nur zur Verwendung zusammen mit Tetrafluorethylen- und/oder Ethylen-Comonomeren zur Herstellung von Fluor-Copolymeren, die als Polymer-Verarbeitungshilfsstoffe mit einem Anteil von höchstens 0,2 Gew.-% des Lebensmittelkontaktmaterials angewandt werden, und wenn die niedermolekulare Massenfraktion unter 1.500 Da in dem Fluor-Copolymer nicht mehr als 30 mg/kg beträgt | ||||
1064 | 39318-18-8 | Wolframoxid | ja | nein | nein | 0,05 | Stöchiometrische Zusammensetzung: WOn, n = 2,72-2,90 | (25) | ||
1065 | 85711-28-0 | Mischung von methylverzweigten und linearen C14-C18-Alkanamiden, gewonnen aus Fettsäuren | ja | nein | nein | 5 | Nur zur Verwendung bei der Herstellung von Gegenständen aus Polyolefin, die nicht mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, denen gemäß Anhang III Tabelle 2 das Lebensmittelsimulanz D2 zugeordnet ist | (26) | ||
1066 | 23985-75-3 | 1,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-2,6-dicarbonsäuredimethylester | nein | ja | nein | 0,05 | Nur zur Verwendung als Comonomer bei der Herstellung einer Polyesterschicht, die als Schicht ohne Lebensmittelkontakt eines mehrschichtigen Materials aus Kunststoff verwendet wird, das nur mit Lebensmitteln in Berührung kommt, denen in Anhang III Tabelle 2 die Lebensmittelsimulanzien A, B, C bzw. D1 zugeordnet sind. Der spezifische Migrationsgrenzwert in Spalte 8 bezieht sich auf die Summe des Stoffs und seiner Dimere (cyclisch und offenkettig). | |||
1067 | 616-38-6 | Dimethylcarbonat | nein | ja | nein | Nur zur Verwendung:
|
(27) | |||
1068 | 2530-83-8 | [3-(2,3-Epoxypropoxy)propyl]trimethoxysilan | nein | ja | nein | Nur zur Verwendung als Bestandteil eines Schlichtemittels zur Behandlung von Glasfasern für glasfaserverstärkten Kunststoff mit geringer Diffusivität (Polyethylenterephthalat (PET), Polycarbonat (PC), Polybutylenterephthalat (PBT), warmaushärtende Polyester und Epoxy-Bisphenol-Vinylester) in Kontakt mit allen Lebensmitteln. In behandelten Glasfasern dürfen die Rückstände des Stoffs nicht über 0,01 mg/kg in Bezug auf den Stoff und 0,06 mg/kg in Bezug auf jedes einzelne Reaktionsprodukt (hydrolierte Monomere und epoxidhaltiges cyclisches Dimer, Trimer und Tetramer) nachweisbar sein. | ||||
1069 | 75-28-5 | Isobutan | ja | nein | nein | Nur zur Verwendung als Treibmittel. | ||||
1075 | Montmorillonitton, modifiziert mit Hexadecyltrimethylammoniumbromid
Stand: VO (EU) 2020/1245 |
ja | nein | nein | Nur zur Verwendung als Zusatzstoff mit einem Massenanteil von bis zu 4,0 % in Polymilchsäure- Kunststoffen, die zur Langzeitlagerung von Wasser bei höchstens Umgebungstemperatur bestimmt sind. Kann Plättchen in Nanoform ausbilden, die in einer oder zwei Dimensionen dünner als 100 nm sind. Solche Plättchen müssen parallel zur Polymeroberfläche ausgerichtet und vollständig in das Polymer integriert sein. |
|||||
1076 | 1227937-46-3 | Phosphorsäure, Triphenylester, Polymer mit Alpha-hydro-omega-hydroxypoly[oxy(methyl-1,2-ethandiyl)], C10-16-Alkylester
Stand: VO'en (EU) 2023/1442; 2020/1245 |
ja | nein | nein | 0,05 | Nur zur Verwendung:
|
|||
1077 | Titandioxid, oberflächenbehandelt mit fluoridmodifiziertem Aluminiumoxid
Stand: VO (EU) 2020/1245 |
ja | nein | nein | Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 25,0 %, einschließlich in Nanoform. | 29 |
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | (10) | (11) |
1078 | 3319-31-1 | Tris(2-ethylhexyl)benzol-1,2,4-tricarboxylat
Stand: VO (EU) 2023/1442 |
ja | nein | nein | 1 | (32) | Nur zur Verwendung als Weichmacher zur Herstellung von weichem Polyvinylchlorid. Nicht zur Verwendung in Kontakt mit Lebensmitteln, die für Säuglinge bestimmt sind 12. |
||
1080 | 156157-97-0 | (Triethanolamin-Perchlorat, Natriumsalz) Dimer
Stand: VO (EU) 2023/1442 |
ja | nein | nein | (37) (38) |
Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid in Kontakt mit Lebensmitteln, die unter die Lebensmittelkategorie mit der Referenznummer 01.01.a in Tabelle 2 des Anhangs III fallen. | |||
1081 | - | N,N-Bis(2-hydroxyethyl)stearylamin, teilweise verestert mit gesättigten C16/C18-Fettsäuren Stand: VO (EU) 2023/1442 |
ja | nein | nein | (7) | Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 2 % in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die zur Verpackung von trockenen Lebensmitteln, denen in Tabelle 2 des Anhangs III das Simulanz E zugeordnet ist, durch Lebensmittelunternehmer bestimmt sind. | (30) | ||
1082 | 52628-03-2 | Phosphorsäure, gemischte Ester mit 2-Hydroxyethylmethacrylat Stand: VO (EU) 2023/1442 |
nein | ja | nein | 0,05 | Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 0,35 % zur Herstellung von Polymethylmethacrylat. SML, berechnet als Summe der Mono-, Di- und Triester der Phosphorsäure und der Mono-, Di-, Tri- und Tetraester der Diphosphorsäure |
|||
1083 | 2421-28-5 | Benzophenon-3,3',4,4'-tetracarbonsäuredianhydrid (BTDA) Stand: VO (EU) 2023/1442 |
nein | ja | nein | 0,05 | Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 43 % als Comonomer bei der Herstellung von Polyimiden zur Verwendung in Kontakt mit Lebensmitteln, für die in Tabelle 2 des Anhangs III nur die Simulanzien B und/oder D2 bei Temperaturen bis 250 °C festgelegt sind. | |||
1) ABl. Nr. L 302 vom 19.11.2005 S. 28.
2) ABl. Nr. L 330 vom 05.12.1998 S. 32. 3) ABl. Nr. L 253 vom 20.09.2008 S. 1. 4) ABl. Nr. L 226 vom 22.09.1995 S. 1. 5) ABl. Nr. L 158 vom 18.06.2008 S. 17. 6) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2012 S. 1). 8) Säugling im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35). 9) Diese Beschränkung gilt ab dem 1. Mai 2011 in Bezug auf die Herstellung und ab dem 1. Juni 2011 in Bezug auf das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Europäische Union. 10) Säugling im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 609/2013. 11) Kleinkind im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013. 12) Säugling, Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 35). |
2. Gruppenbeschränkung für Stoffe
Tabelle 2, Gruppenbeschränkungen, enthält folgende Angaben:
Spalte 1 (Gruppenbeschränkungs-Nr.): enthält die Identifikationsnummer der Stoffgruppe, für die die Gruppenbeschränkung gilt. Die Nummer ist in Tabelle 1 Spalte 9 dieses Anhangs aufgeführt.Spalte 2 (FCM-Stoff-Nr.): enthält die eindeutigen Identifikationsnummern der Stoffe, für die die Gruppenbeschränkung gilt. Die Nummer ist in Tabelle 1 Spalte 1 dieses Anhangs aufgeführt.
Spalte 3 (SML (T) [mg/kg]): enthält den für diese Gruppe geltenden gesamten spezifischen Migrationsgrenzwert für die Summe der Stoffe. Er wird ausgedrückt in mg Stoff je kg Lebensmittel. Angabe NN, wenn der Stoff nicht in nachweisbaren Mengen migrieren darf.
Spalte 4 (Spezifikation Gruppenbeschränkung): enthält die Bezeichnung des Stoffes, dessen Molekulargewicht die Grundlage für die Angabe des Ergebnisses bildet.
Tabelle 215 16 19 23
(1) | (2) | (3) | (4) |
Gruppen- beschrän- kungs-Nr. |
FCM- Stoff- Nr. |
SML (T) [mg/kg] |
Spezifikation Gruppenbeschränkung |
( 1) | 128 211 |
6 | berechnet als Acetaldehyd |
( 2) | 89 227 263 1048 |
30 | berechnet als Ethylenglycol |
( 3) | 234 248 |
30 | berechnet als Maleinsäure |
( 4) | 212 435 |
15 | berechnet als Caprolactam |
( 5) | 137 472 |
3 | berechnet als Summe der Stoffe |
( 6) | 412 512 513 588 |
1 | berechnet als Jod |
( 7) | 19 20 1081 |
1,2 | berechnet als tertiäres Amin Stand: VO (EU) 2023/1442 |
( 8) | 317 318 319 359 431 464 |
6 | berechnet als Summe der Stoffe |
( 9) | 650 695 697 698 726 |
0,18 | berechnet als Zinn |
( 10) | 28 29 30 31 32 33 466 582 618 619 620 646 676 736 |
0,006 | berechnet als Zinn |
( 11) | 66 645 657 |
1,2 | berechnet als Zinn |
( 12) | 444 469 470 |
30 | berechnet als Summe der Stoffe |
( 13) | 163 285 |
1,5 | berechnet als Summe der Stoffe |
( 14) | 294 368 894 |
5 | berechnet als Summe der Stoffe und ihrer Oxidationsprodukte |
( 15) | 98 196 344 |
15 | berechnet als Formaldehyd |
( 16) | 407 583 584 599 |
6 | berechnet als Bor Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG |
( 17) | 4 167 169 198 274 354 372 460 461 475 476 485 490 653 |
NN | berechnet als Isocyanat-Gruppe (NCO) |
( 18) | 705 733 |
0,05 | berechnet als Summe der Stoffe |
( 19) | 505 516 519 |
10 | berechnet als SO 2 |
( 20) | 290 386 390 |
30 | berechnet als Summe der Stoffe |
( 21) | 347 349 |
5 | berechnet als Trimellithsäure |
( 22) | 70 147 176 218 323 325 365 371 380 425 446 448 456 636 |
6 | berechnet als Acrylsäure |
( 23) | 150 156 181 183 184 355 370 374 439 440 447 457 482 |
6 | berechnet als Methacrylsäure |
( 24) | 756 758 |
5 | berechnet als Summe der Stoffe |
( 25) | 720 747 |
0,05 | Summeaus Mono-ndodecylzinntris(isooctylmercaptoacetat), Di-ndodecylzinnbis(isooctylmercaptoacetat), Monododecylzinntrichlorid und Didodecylzinndichlorid), berechnet als Summe aus Mono- und Didodecylzinnchlorid |
( 26) | 728 729 |
1,8 | berechnet als Summe der Stoffe Stand: VO (EU) 2023/1442 |
( 27) | 188 291 |
5 | berechnet als Isophthalsäure |
( 28) | 191 192 785 |
7,5 | berechnet als Terephthalsäure |
( 29) | 342 672 |
0,05 | berechnet als Summe aus 6-Hydroxyhexansäure und Caprolacton |
( 30) | 254 344 672 |
5 | berechnet als 1,4-Butandiol |
( 31) | 73 797 |
30 | berechnet als Summe der Stoffe |
( 32) | 8 72 73 138 140 157 159 207 242 283 532 670 728 729 775 783 797 798 810 815 1078 1085* |
60 | berechnet als Summe der Stoffe
Stand: VO (EU) 2023/1442 |
( 33) | 180 874 |
NN | berechnet als Eugenol |
( 34) | 421 988 |
0,05 | Berechnet als 1,3-Benzoldimethanamin |
( 35) | 467 744 1059 |
0,05 | berechnet als Crotonsäure |
( 36) | 157 159 283 1085* |
0,6 | Summe aus Phthalsäure, Dibutylester (DBP), Diisobutylphthalat (DIBP), Phthalsäure, Benzylbutylester (BBP) und Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl)ester (DEHP), berechnet als DEHP-Äquivalente unter Verwendung der folgenden Gleichung: DBP × 5 + DIBP × 4 + BBP × 0,1 + DEHP × 1.
__ Stand: VO (EU) 2023/1442 |
( 37) | 793 1080 |
0,05 | berechnet als Summe von Triethanolamin und des Hydrochlorid-Addukts berechnet als Triethanolamin
Stand: VO (EU) 2023/1442 |
( 38) | 822 1080 |
0,002 | berechnet als Perchlorat - es gilt Hinweis 4 aus Tabelle 3
Stand: VO (EU) 2023/1442 |
3. Hinweise zur Konformitätsprüfung
Tabelle 3, Hinweise zur Konformitätsprüfung, enthält folgende Angaben:
Spalte 1 (Hinweis-Nr.): enthält die Identifikationsnummer des Hinweises. Die Nummer ist in Anhang I Spalte 11 dieses Anhangs aufgeführt.Spalte 2 (Hinweis zur Konformitätsprüfung): enthält die Regeln, die bei der Prüfung auf Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte oder anderer Beschränkungen für den Stoff gelten oder Bemerkungen zu Fällen, in denen die Gefahr der Nichteinhaltung besteht.
Tabelle 315 16 17 18 19 20 23
(1) | (2) |
Hinweis- Nr. |
Hinweise zur Konformitätsprüfung |
( 1) | Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA), bis eine Analysemethode zur Verfügung steht. |
( 2) | Es besteht die Gefahr, dass SML oder OML bei Simulanzien für fette Lebensmittel überschritten wird. |
( 3) | Es besteht die Gefahr, dass die Migration des Stoffes die organoleptischen Eigenschaften des mit ihm in Kontakt stehenden Lebensmittels beeinträchtigt und dadurch das fertige Produkt nicht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 entspricht. |
( 4) | Die Konformitätsprüfung bei Kontakt mit Fett muss unter Verwendung gesättigter Fettsimulanzien als Simulanz D2 erfolgen. |
( 5) | Die Konformitätsprüfungen bei Kontakt mit Fett müssen unter Verwendung von Isooctan als Ersatz für Simulanz D2 (instabil) erfolgen. |
( 6) | Der Migrationsgrenzwert könnte bei sehr hohen Temperaturen überschritten werden. |
( 7) | Wird in Lebensmitteln geprüft, so ist Anhang V Nummer 1.4. zu berücksichtigen. |
( 8) | Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA); QMa = 0,005 mg/6 dm2. |
( 9) | Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA), bis eine Analysemethode für die Migrationsprüfung zur Verfügung steht. Das Verhältnis Oberfläche zu Menge an Lebensmitteln muss geringer als 2 dm2/kg sein. |
( 10) | Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA) im Fall einer Reaktion mit dem Lebensmittel oder Simulanz. |
( 11) | Es ist nur eine Analysemethode zur Bestimmung des Restmonomers im behandelten Füllstoff vorhanden. |
( 12) | Es besteht die Gefahr, dass bei Polyolefinen der SML überschritten wird. |
( 13) | Es gibt nur eine Methode zur Bestimmung des Gehalts im Polymer und eine Methode zur Bestimmung der Ausgangsstoffe in Lebensmittelsimulanzien. |
( 14) | Es besteht die Gefahr, dass der SML bei Kunststoffen überschritten wird, die den Stoff mit einem Massenanteil von mehr als 0,5 % enthalten. |
( 15) | Es besteht die Gefahr, dass der SML bei Berührung mit Lebensmitteln mit hohem Alkoholgehalt überschritten wird. |
( 16) | Es besteht die Gefahr, dass bei Polyethylen niedriger Dichte (LDPE), das den Stoff mit einem Massenanteil von mehr als 0,3 % enthält und mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommt, der SML überschritten wird. |
( 17) | Es ist nur eine Methode zur Bestimmung des Restgehalts des Stoffes im Polymer vorhanden. |
( 18) | Es besteht die Gefahr, dass bei Polyethylen niedriger Dichte (LDPE) der SML überschritten wird. |
( 19) | Es besteht die Gefahr, dass in direktem Kontakt mit wässrigen Lebensmitteln bei Ethylvinylalkohol- (EVOH-) und Polyvinylalkohol-(PVOH-) Copolymeren der OML überschritten wird. |
( 20) | Der Stoff enthält Anilin als Verunreinigung; Überprüfung der Einhaltung der in Anhang II Nummer 2 für primäre aromatische Amine festgelegten Beschränkung ist erforderlich. |
( 21) | Bei Reaktionen mit Lebensmitteln oder Simulanzien ist bei der Konformitätsprüfung auch zu verifizieren, dass die Migrationsgrenzwerte der Hydrolyseprodukte (Formaldehyd und 1,4-Butandiol) nicht überschritten werden. |
( 22) | Bei Verwendung in Materialien und Gegenständen, die mit nicht alkoholischen Lebensmitteln in Berührung kommen, für die Anhang III Tabelle 2 das Lebensmittelsimulanz D1 vorsieht, ist für die Konformitätsprüfung statt dem Lebensmittelsimulanz D1 das Lebensmittelsimulanz C zu verwenden. |
( 23) | Wenn das fertige Material oder der fertige Gegenstand, das/der diesen Stoff enthält, in Verkehr gebracht wird, müssen die Belege gemäß Artikel 16 eine ausführliche Beschreibung der Methode enthalten, mit der sich bestimmen lässt, ob die Migration von Oligomeren die Beschränkungen gemäß Tabelle 1 Spalte 10 erfüllt. Diese Methode muss zur Verwendung im Rahmen der Konformitätsprüfung durch eine zuständige Behörde geeignet sein. Ist eine angemessene Methode öffentlich verfügbar, so ist auf diese Methode zu verweisen. Erfordert die Methode eine Kalibrierungsprobe, so ist der zuständigen Behörde auf Anforderung eine hinreichende Probe zur Verfügung zu stellen. |
( 24) | Der Stoff oder seine Hydrolyseprodukte sind zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, und die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 ist sicherzustellen. |
( 25) | Bei der Verwendung als Wiedererhitzungsmittel in Polyethylenterephthalat (PET) muss die Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes nicht überprüft werden; in allen anderen Fällen muss die Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes gemäß Artikel 18 überprüft werden; der spezifische Migrationsgrenzwert wird als mg Wolfram/kg Lebensmittel ausgedrückt. |
( 26) | Die Migration von Stearamid (unter FCM-Stoff-Nr. 306 in Tabelle 1), für das kein spezifischer Migrationsgrenzwert gilt, ist von der Überprüfung der Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes für die Mischung bei der Migration der Mischung ausgenommen. |
( 27) | Wenn das fertige Material oder der fertige Gegenstand, das bzw. der diesen Stoff enthält und unter anderen als den in Tabelle 1 Spalte 10 Buchstabe a beschriebenen Bedingungen hergestellt wurde, in Verkehr gebracht wird, müssen die Belege gemäß Artikel 16 eine ausführliche Beschreibung der Methode enthalten, mit der sich bestimmen lässt, ob die Migration von Oligomeren die Beschränkungen gemäß Tabelle 1 Spalte 10 Buchstabe b erfüllt. Diese Methode muss zur Verwendung im Rahmen der Konformitätsprüfung durch eine zuständige Behörde geeignet sein. Ist eine angemessene Methode öffentlich verfügbar, so ist auf diese Methode zu verweisen. Erfordert die Methode eine Kalibrierungsprobe, so ist der zuständigen Behörde auf Anforderung eine hinreichende Probe zur Verfügung zu stellen. |
( 28) | Es gilt eine Nachweisgrenze von 0,002 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz
Stand: VO (EU) 2020/1245 |
( 29) | Bei polaren Polymeren, die im Kontakt mit Lebensmitteln, denen in Anhang III das Simulanz B zugeordnet ist, aufquellen, besteht das Risiko, dass die Migrationsgrenzwerte für Aluminium und Fluorid unter strengen Kontaktbedingungen überschritten werden. Unter Kontaktbedingungen von mehr als 4 Stunden und 100 °C kann diese Überschreitung hoch sein.
Stand: VO (EU) 2020/1245 |
( 30) | Es besteht die Gefahr, dass die Migrationsgrenzwerte überschritten werden; die Migration nimmt mit der Dicke des Kunststoffs, in dem der Stoff enthalten ist, sowie mit abnehmender Polarität des Polymers und mit abnehmendem Veresterungsgrad des Stoffs selbst zu.
Stand: VO (EU) 2023/1442 |
4. Ausführliche Spezifikation zu den Stoffen
Tabelle 4, ausführliche Spezifikationen zu den Stoffen, enthält folgende Angaben:
Spalte 1 (FCM-Stoff-Nr.): enthält die eindeutige Identifikationsnummer der Stoffe gemäß Anhang I Tabelle 1 Spalte 1, für die die Spezifikation gilt.Spalte 2 (Ausführliche Spezifikation zum Stoff): enthält die Spezifikation zum Stoff.
(1) | (2) | |
FCM- Stoff-Nr. |
Ausführliche Spezifikation zum Stoff | |
744 | Definition | Die Copolymere werden durch kontrollierte Fermentation von Alcaligenes eutrophus gewonnen, wobei Mischungen aus Glucose und Propionsäure als Kohlenstoffquellen eingesetzt werden. Der verwendete Organismus wurde nicht gentechnisch gewonnen, sondern entstammt einem einzigen Wildstamm von Alcaligenes eutrophus (H16 NCIMB10442). Die Ausgangsstämme werden gefriergetrocknet in Ampullen gelagert. Anhand der Ausgangsstämme werden Teilstämme für die Herstellung gewonnen, die in flüssigem Stickstoff gelagert werden. Sie dienen der Herstellung von Impfmaterial für den Fermenter. Proben aus dem Fermenter werden täglich mikroskopisch sowie im Hinblick auf morphologische Veränderungen der Kolonien auf unterschiedlichen Nährböden bei verschiedenen Temperaturen untersucht. Die Copolymere werden aus den hitzebehandelten Bakterien durch kontrollierte Digestion der anderen Zellbestandteile, Waschen und Trocknen isoliert. Diese Copolymere werden normalerweise als durch Schmelzen konfektioniertes Granulat mit Zusatzstoffen wie kristallkeimbildenden Mitteln, Weichmachern, Füllstoffen, Stabilisatoren und Pigmenten angeboten, die alle den allgemeinen und besonderen Spezifikationen entsprechen. |
Chemische Bezeichnung | Poly(3-D-hydroxybutyratco-3-D-hydroxyvalerianat) | |
CAS-Nr. | 0080181-31-3 | |
Strukturformel |
wobei n/(m + n) größer als 0 und kleiner gleich 0,25 |
|
Durchschnittliches Molekulargewicht | Mindestens 150.000 Dalton (gemessen durch Gel-Permeations-Chromatografie) | |
Gehaltsbestimmung | Mindestens 98 % Poly(3-D-hydroxybutyratco-3-D-hydroxyvalerianat), ermittelt nach Hydrolyse als Mischung von 3-D-Hydroxybuttersäure und 3-D-Hydroxyvaleriansäure | |
Beschreibung | Nach Isolierung weißes bis cremefarbenes Pulver | |
Eigenschaften
Identifikations- prüfungen: Löslichkeit |
Löslich in Chlorkohlenwasserstoffen (z.B. Chloroform, Dichloromethan), jedoch praktisch unlöslich in Ethanol, aliphatischen Alkanen und Wasser | |
Einschränkung | Der spezifische Migrationsgrenzwert für Crotonsäure beträgt 0,05 mg/kg Lebensmittel. | |
Reinheit | Vor dem Granulieren darf der Ausgangsstoff (Copolymerpulver) enthalten: | |
|
höchstens 2.500 mg/kg Kunststoff | |
|
höchstens 100 mg/kg Kunststoff | |
|
höchstens 5 mg/kg Kunststoff | |
|
höchstens 2 mg/kg Kunststoff | |
|
höchstens 1 mg/kg Kunststoff | |
|
höchstens 1 mg/kg Kunststoff |
Beschränkungen für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff | Anhang II16 17 20 |
Für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff gelten folgende Beschränkungen:
Die in Tabelle 1 geführten Stoffe dürfen nur im Einklang mit den Anforderungen an die Zusammensetzung nach Maßgabe von Kapitel II verwendet werden. Ist in Kapitel II keine Grundlage für die zulässige Verwendung eines solchen Stoffs festgelegt, darf dieser Stoff vorbehaltlich der in Tabelle 1 genannten Beschränkungen nur als Verunreinigung vorkommen.
Tabelle 1 Allgemeine Liste der Migrationsgrenzwerte für Stoffe, die aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff migrieren20
(1) | (2) | (3) | (4) |
Bezeichnung | Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a zugelassene Salze | SML [mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz] | Anmerkung |
Aluminium | ja | 1 | |
Ammonium | ja | - | (1) |
Antimon | nein | 0,04 | (2) |
Arsen | nein | ND | |
Barium | ja | 1 | |
Cadmium | nein | ND (LOD 0,002) | |
Calcium | ja | - | (1) |
Chrom | nein | ND | (3) |
Kobalt | ja | 0,05 | |
Kupfer | ja | 5 | |
Europium | ja | 0,05 | (4) |
Gadolinium | ja | 0,05 | (4) |
Eisen | ja | 48 | |
Lanthan | ja | 0,05 | (4) |
Blei | nein | ND | |
Lithium | ja | 0,6 | |
Magnesium | ja | - | (1) |
Mangan | ja | 0,6 | |
Quecksilber | nein | ND | |
Nickel | nein | 0,02 | |
Kalium | ja | - | (1) |
Natrium | ja | - | (1) |
Terbium | ja | 0,05 | (4) |
Zink | ja | 5 |
ND: nicht nachweisbar; die Nachweisgrenze wird gemäß Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 zugewiesen. LOD: spezifische Nachweisgrenze
Anmerkungen
(1) | Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 finden auf die Migration Anwendung. |
(2) | Es gilt die Anmerkung aus Anhang I Tabelle 1, FCM Nr. 398: Der Migrationsgrenzwert könnte bei sehr hohen Temperaturen überschritten werden. |
(3) | Zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung gilt für den Gesamtgehalt an Chrom eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg. Wenn der Unternehmer, der das Material in Verkehr gebracht hat, jedoch gestützt auf die vorhandenen Nachweise belegen kann, dass das Vorhandensein von sechswertigem Chrom in dem Material ausgeschlossen ist, weil es während des gesamten Herstellungsprozesses weder verwendet wird noch sich bildet, gilt für den Gesamtgehalt an Chrom ein Grenzwert von 3,6 mg/kg Lebensmittel. |
(4) | Die Lanthanoide Europium, Gadolinium, Lanthan und/oder Terbium können unter folgenden Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a verwendet werden:
|
In Bezug auf die primären aromatischen Amine, die nicht in Anhang XVII Anlage 8 zu Eintrag 43 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, für die aber in Anhang I kein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben ist, wird die Konformität mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gemäß Artikel 19 geprüft. Die Summe dieser primären aromatischen Amine im Lebensmittel oder im Lebensmittelsimulanz darf jedoch 0,01 mg/kg nicht überschreiten.
1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).
Lebensmittelsimulanzien | Anhang III |
1. Lebensmittelsimulanzien
Für den Nachweis der Konformität von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, werden die nachstehend in Tabelle 1 aufgeführten Lebensmittelsimulanzien zugeordnet.
Tabelle 1: Liste der Lebensmittelsimulanzien16
Lebensmittelsimulanz | Abkürzung |
Ethanol 10 Vol.-% | Lebensmittelsimulanz A |
Essigsäure 3 Gew.-% | Lebensmittelsimulanz B |
Ethanol 20 Vol.-% | Lebensmittelsimulanz C |
Ethanol 50 Vol.-% | Lebensmittelsimulanz D1 |
Jegliches pflanzliches Öl mit weniger als 1 % unverseifbaren Bestandteilen | Lebensmittelsimulanz D2 |
Poly(2,6-diphenyl-p-phenylenoxid), 60-80 Mesh, Porengröße 200 nm Partikelgröße | Lebensmittelsimulanz E |
2. Allgemeine Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien zu Lebensmitteln
Die Lebensmittelsimulanzien A, B und C werden den Lebensmitteln mit hydrophilen Eigenschaften zugeordnet, die hydrophile Stoffe extrahieren können. Lebensmittelsimulanz B ist für Lebensmittel mit einem pH-Wert unter 4,5 zu verwenden. Lebensmittelsimulanz C ist für alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt von bis zu 20 % und für Lebensmittel mit erheblichem Gehalt an organischen Inhaltsstoffen, die das Lebensmittel lipophiler gestalten, zu verwenden.
Die Lebensmittelsimulanzien D1 und D2 werden Lebensmitteln mit lipophilen Eigenschaften zugeordnet, die lipophile Stoffe extrahieren können. Lebensmittelsimulanz D1 ist zu verwenden für alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt über 20 % und für Ölin-Wasser-Emulsionen. Lebensmittelsimulanz D2 ist für Lebensmittel zu verwenden, die an der Oberfläche freie Fette enthalten.
Lebensmittelsimulanz E wird für die Prüfung der spezifischen Migration in trockenen Lebensmittel zugeordnet.
3. Spezifische Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien zu Lebensmitteln im Hinblick auf die Migrationsprüfung von Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind.16
Zur Prüfung der Migration aus Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, werden die Lebensmittelsimulanzien, die einer bestimmten Lebensmittelkategorie entsprechen, gemäß Tabelle 2 unten ausgewählt.
Zur Prüfung der Migration aus Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln, die nicht in Tabelle 2 unten genannt sind, oder mit Kombinationen von Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wird im Falle der Prüfung auf spezifische Migration die allgemeine Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien zu Lebensmitteln gemäß Nummer 2 und im Falle der Prüfung auf Gesamtmigration die Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien gemäß Nummer 4 angewandt.
Tabelle 2 enthält folgende Angaben:
Das Lebensmittelsimulanz, das in der entsprechenden Unterspalte von Spalte 3 mit dem Zeichen "X" versehen ist, wird verwendet zur Prüfung der Migration von Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind.
Bei Lebensmittelkategorien, bei denen in der Unterspalte D2 oder E auf das Zeichen "X" durch einen Schrägstrich getrennt eine Zahl folgt, ist das Ergebnis der Migrationsprüfung zu korrigieren, indem das Ergebnis durch die angegebene Zahl dividiert wird. Zur Feststellung der Konformität wird dann das korrigierte Ergebnis der Prüfung mit dem Migrationsgrenzwert verglichen. Bei Stoffen, die nicht in nachweisbaren Mengen migrieren dürfen, darf das Ergebnis nicht auf diese Weise korrigiert werden.
In der Lebensmittelkategorie 01.04 wird das Lebensmittelsimulanz D2 ersetzt durch 95 %iges Ethanol.
Bei Lebensmittelkategorien, bei denen in der Unterspalte B auf das Zeichen "X" ein "*" folgt, kann die Prüfung in Lebensmittelsimulanz B entfallen, wenn das Lebensmittel einen pH-Wert von über 4,5 aufweist.
Bei Lebensmittelkategorien, bei denen in der Unterspalte D2 auf das Zeichen "X" ein "**" folgt, kann die Prüfung in Lebensmittelsimulanz D2 entfallen, wenn nachgewiesen werden kann, dass kein "Fettkontakt" mit dem Lebensmittelkontaktmaterial aus Kunststoff besteht.
Tabelle 2: Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien nach Lebensmittelkategorie16
1 | 2 | 3 | |||||
Referenz- nummer |
Bezeichnung des Lebensmittels | Lebensmittelsimulanzien | |||||
A | B | C | D1 | D2 | E | ||
01 | Getränke | ||||||
01.01 | Alkoholfreie Getränke oder alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 6 Vol.-%: | ||||||
A. klare Getränke:
Wasser, Apfelwein, klare einfache oder konzentrierte Frucht- oder Gemüsesäfte, Obstnektar, Limonade, Sirup, Bitter, Kräutertee, Kaffee, Tee, Bier, Softdrinks, Energydrinks und dergleichen, aromatisiertes Wasser, flüssiger Kaffeeextrakt |
X (*) | X | |||||
B. trübe Getränke:
Säfte und Nekar sowie Softdrinks, die Fruchtfleisch enthalten, Most, der Fruchtfleisch enthält, flüssige Schokolade |
X (*) | X | |||||
01.02 | Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt zwischen 6 und 20 Vol.- % | X | |||||
01.03 | Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 20 Vol. -% sowie alle Sahneliköre | X | |||||
01.04 | Sonstige: unvergällter Ethylalkohol | X (*) | Ersatz 95 %iges Ethanol |
||||
02 | Getreide,Getreideerzeugnisse, Feinbackwaren, Kekse, Kuchen und sonstige Backwaren | ||||||
02.01 | Stärke | X | |||||
02.02 | Getreide, nicht verarbeitet, gepufft, in Flocken (einschließlich Popcorn, Cornflakes und dergleichen) | X | |||||
02.03 | Getreidemehl und -grieß | X | |||||
02.04 | Trockene Teigwaren, z.B. Makkaroni, Spaghetti und ähnliche Erzeugnisse, sowie frische Nudeln | X | |||||
02.05 | Feinbackwaren, Kekse, Kuchen, Brot und andere Backwaren, trocken: | ||||||
A. Mit Fettstoffen an der Oberfläche | X/3 | ||||||
B. Sonstige | X | ||||||
02.06 | Feingebäck, Kuchen, Brot, Teig und sonstige Backwaren, frisch: | ||||||
A. Mit Fettstoffen an der Oberfläche | X/3 | ||||||
B. Sonstige | X | ||||||
03 | Schokolade, Zucker und daraus gewonnene Erzeugnisse | ||||||
Zuckerwaren | |||||||
03.01 | Schokolade, mit Schokolade umhüllte Erzeugnisse, Schokoladeersatz und mit Schokoladeersatz umhüllte Erzeugnisse | X/3 | |||||
03.02 | Zuckerwaren: | ||||||
A. In fester Form: | |||||||
I.Mit Fettstoffen an der Oberfläche | X/3 | ||||||
II.Sonstige | X | ||||||
B. In Teigform: | |||||||
I.Mit Fettstoffen an der Oberfläche | X/2 | ||||||
II.Feucht | X | ||||||
03.03 | Zucker und Zuckererzeugnisse: | ||||||
A. In fester Form: Kristall oder Pulver | X | ||||||
B. Molassen, Zuckersirup, Honig und dergleichen | X | ||||||
04 | Obst, Gemüse und daraus gewonnene Erzeugnisse | ||||||
04.01 | Früchte, frisch oder gekühlt: | ||||||
A. ungeschält und nicht geschnitten | X/10 | ||||||
B. geschält und/oder geschnitten | X | X (*) | |||||
04.02 | Verarbeitete Früchte: | ||||||
A. Trocken- oder Dörrobst, ganz, in Scheiben ge- schnitten, Mehl oder Pulver | X | ||||||
B. Früchte in Form von Püree, Konserven, Pasten oder im eigenen Saft oder in Zuckersirup (Konfitüre, Kompott und ähnliche Erzeugnisse) | X (*) | X | |||||
C. In Flüssigkeit haltbar gemachte Früchte: | |||||||
I.In ölhaltigem Medium | X | ||||||
II. In alkoholhaltigem Medium | X | ||||||
04.03 | Schalenfrüchte (Erdnüsse, Esskastanien, Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Pinienkerne und dergleichen): | ||||||
A. Geschält, getrocknet, in Flocken oder in Pulver- form | X | ||||||
B. Geschält und geröstet | X | ||||||
C. In Pasten- oder Cremeform | X | X | |||||
04.04 | Gemüse, frisch oder gekühlt: | ||||||
A. ungeschält und nicht geschnitten | X/10 | ||||||
B. geschält und/oder geschnitten | X | X (*) | |||||
04.05 | Verarbeitetes Gemüse: | X | |||||
A. Trocken- oder Dörrgemüse, ganz, in Scheiben geschnitten oder in Form von Mehl oder Pulver | |||||||
B. (entfällt) | |||||||
C. Gemüse in Form von Püree, Konserven, Pasten oder im eigenen Saft (einschließlich in Essig und in Lake) | X (*) | X | |||||
D. Haltbar gemachtes Gemüse: | |||||||
I. In ölhaltigem Medium |
X | X | |||||
II. In alkoholhaltigem Medium |
X | ||||||
05 | Fette und Öle | ||||||
05.01 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle, natürlich oder behandelt (einschließlich Kakaobutter, Schmalz, Butterschmalz) | X | |||||
05.02 | Margarine, Butter und andere Fette und Öle aus Wasserin-Öl-Emulsionen | X/2 | |||||
06 | Tierische Erzeugnisse und Eier | ||||||
06.01 | Fisch: | ||||||
A. Frisch, gekühlt, verarbeitet, gesalzen oder geräuchert, einschließlich Fischeier | X | X/3 (**) | |||||
B. Haltbar gemachter Fisch | |||||||
I. In ölhaltigem Medium |
X | X | |||||
II. In wässrigem Medium |
X (*) | X | |||||
06.02 | Schalentiere und Weichtiere (einschließlich Austern, essbare Miesmuscheln, Schnecken): | ||||||
a Frisch in der Schale | |||||||
BOhne Schale, verarbeitet, in der Schale verarbeitet oder gekocht | |||||||
I. In öligem Medium |
X | X | |||||
II. In wässrigem Medium |
X (*) | X | |||||
06.03 | Fleisch aller Tierarten (einschließlich Geflügel und Wild): | ||||||
A. Frisch, gekühlt, gesalzen, geräuchert | X | X/4 (**) | |||||
B. Verarbeitete Fleischerzeugnisse (z.B. Schinken, Salami, Speck, Wurst und sonstige) oder in Pasten- oder Cremeform | X | X/4 (**) | |||||
C. Gebeizte Fleischerzeugnisse in ölhaltigem Medium | X | X | |||||
06.04 | Haltbar gemachtes Fleisch: | ||||||
A. In fett- oder ölhaltigem Medium | X | X/3 | |||||
B. In wässrigem Medium | X (*) | X | |||||
06.05 | Ganze Eier, Eigelb, Eiweiß: | ||||||
A. In Pulverform oder getrocknet oder gefroren | X | ||||||
B. Flüssig und gekocht | X | ||||||
07 | Milcherzeugnisse | ||||||
07.01 | Milch | ||||||
A. Milch und Getränke auf Milchbasis, Vollmilch, teilweise getrocknet und entrahmt oder teilweise entrahmt | X | ||||||
B. Milchpulver einschließlich Säuglingsanfangsnahrung (auf Grundlage von Vollmilchpulver) | X | ||||||
07.02 | Fermentierte Milch wie Joghurt, Buttermilch und ähnliche Erzeugnisse | X (*) | X | ||||
07.03 | Rahm und Sauerrahm | X (*) | X | ||||
07.04 | Käse: | ||||||
A. Ganz, mit nicht essbarer Rinde
B. Natürlicher Käse ohne Rinde oder mit essbarer Rinde (Gouda, Camembert und dergleichen) sowie Schmelzkäse |
X/3 (**) | X | |||||
C. Verarbeiteter Käse (Weichkäse, Hüttenkäse und ähnliche) | X (*) | X | |||||
D. Haltbar gemachter Käse: | |||||||
I. In ölhaltigem Medium |
X | X | |||||
II. In wässrigem Medium (Feta, Mozarella und ähnliche) |
X (*) | X | |||||
08 | Verschiedene Erzeugnisse | ||||||
08.01 | Essig | X | |||||
08.02 | Gebratene oder geröstete Lebensmittel: | ||||||
A. Bratkartoffeln, Fettgebackenes und dergleichen | X | X/5 | |||||
B. Tierischen Ursprungs | X | X/4 | |||||
08.03 | Zubereitungen zum Herstellen von Suppen, Brühen, Soßen, in flüssiger, fester oder Pulverform (Extrakte, Konzentrate); zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, Fertiggerichte einschließlich Hefe und Triebmittel: | ||||||
A. In Pulverform oder getrocknet: | |||||||
I.Von fettiger Beschaffenheit |
X/5 | ||||||
II.Sonstige |
X | ||||||
B. In jeglicher anderen Form als in Pulverform oder getrocknet: | |||||||
I.Von fettiger Beschaffenheit |
X | X (*) | X/3 | ||||
II.Sonstige |
X (*) | X | |||||
08.04 | Soßen: | ||||||
A. Von wässriger Beschaffenheit | X (*) | X | |||||
B. Von fettiger Beschaffenheit, z.B. Majonäse, So- ßen auf Majonäsebasis, Salatsoße und sonstige Öl-Wasser-Mischungen, z.B. Soßen auf Kokosnussbasis | X | X (*) | X | ||||
08.05 | Senf(ausgenommen Senf in Pulverform der Nummer 08.14) | X | X (*) | X/3 (**) | |||
08.06 | Sandwiches, geröstete Brotpizza und dergleichen, die Lebensmittel jeglicher Art enthalten:
A. Mit Fettstoffen an der Oberfläche |
X | X/5 | ||||
B. Sonstige | X | ||||||
08.07 | Speiseeis | X | |||||
08.08 | Getrocknete Lebensmittel: | ||||||
A. Mit Fettstoffen an der Oberfläche | X/5 | ||||||
B. Sonstige | X | ||||||
08.09 | Tiefgekühlte oder tiefgefrorene Lebensmittel | X | |||||
08.10 | Eingedickte Extrakte mit einem Alkoholgehalt von mindestens 6 Vol.- % | X (*) | X | ||||
08.11 | Kakao: | ||||||
A. Kakaopulver, einschließlich entöltem und stark entöltem Kakaopulver | X | ||||||
B. Kakaomasse | X/3 | ||||||
08.12 | Kaffee, geröstet oder nicht geröstet, entkoffeiniert oder löslich, Kaffeeersatz, in Körner- oder Pulverform | X | |||||
08.13 | Aromatische Kräuter und sonstige Kräuter, z.B. Kamille, Malve, Minze, Tee, Lindenblüte und andere | X | |||||
08.14 | Gewürze und Würzmittel in natürlichem Zustand, z.B. Zimt, Gewürznelken, Senfpulver, Pfeffer, Vanille, Safran, Salz und andere | X | |||||
08.15 | Gewürze und Würzmittel in ölhaltigem Medium, z.B. Pesto, Currypaste | X |
4. Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien zur Prüfung der Gesamtmigration17
Für Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts werden Lebensmittelsimulanzien gemäß Tabelle 3 verwendet.
Tabelle 3 Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien zum Nachweis der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts19
Betroffene Lebensmittel | Lebensmittelsimulanzien, in denen die Prüfung durchzuführen ist |
Alle Arten von Lebensmitteln |
|
Alle Arten von Lebensmitteln außer säurehaltigen Lebensmitteln |
|
Alle wässrigen und alkoholischen Lebensmittel und alle Milcherzeugnisse mit einem pH-Wert ≥ 4,5 | Lebensmittelsimulanz D1 |
Alle wässrigen und alkoholischen Lebensmittel und alle Milcherzeugnisse mit einem pH-Wert < 4,5 | Lebensmittelsimulanz D1 und Lebensmittelsimulanz B |
Alle wässrigen Lebensmittel und alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 20 % | Lebensmittelsimulanz C |
Alle wässrigen und säurehaltigen Lebensmittel und alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 20 % |
5. Allgemeine Ausnahmeregelung für die Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien16
Abweichend von der Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien gemäß den Nummern 2 bis 4 dieses Anhangs reicht in dem Fall, dass Prüfungen mit mehreren Lebensmittelsimulanzien erforderlich sind, ein einziges Lebensmittelsimulanz aus, wenn auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Verfahren beruhende Erkenntnisse belegen, dass dieses Simulanz unter den gemäß Anhang V Kapitel 2 und 3 ausgewählten einschlägigen Zeit- und Temperaturbedingungen das strengste Lebensmittelsimulanz für das zu prüfende Material bzw. den zu prüfenden Gegenstand ist.
In solchen Fällen muss die wissenschaftliche Grundlage für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung Bestandteil der gemäß Artikel 16 dieser Verordnung vorzulegenden Belege sein.
Konformitätserklärung | Anhang IV16 17 20 |
Die in Artikel 15 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende Angaben:
Konformitätsprüfung | Anhang V20 |
Für die Prüfung der Konformität der Migration aus Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen aus Kunststoff gelten folgende Regelungen.
Kapitel 1
Prüfung von Materialien und Gegenständen, die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, auf spezifische Migration
1.1. Probenvorbereitung
Das Material oder der Gegenstand ist wie auf der Verpackung angegeben oder - falls keine Angaben gemacht werden - unter für das verpackte Lebensmittel angemessenen Bedingungen zu lagern. Der Kontakt zwischen Lebensmittel und dem Material oder Gegenstand ist vor Ablauf der Haltbarkeit oder demjenigen Datum zu lösen, bis zu dem das Erzeugnis nach Herstellerangaben aus Qualitäts- oder Sicherheitsgründen verwendet werden sollte.
1.2. Prüfungsbedingungen
Das Lebensmittel ist gemäß den Zubereitungsangaben auf der Verpackung zu behandeln, wenn es in der Verpackung zubereitet werden soll. Die Teile des Lebensmittels, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, sind zu entfernen und zu verwerfen. Der Rest wird homogenisiert und auf Migration untersucht. Die Untersuchungsergebnisse sind stets auf Grundlage der zum Verzehr bestimmten Masse des Lebensmittels in Berührung mit dem Lebensmittelkontaktmaterial anzugeben.
1.3. Analyse der migrierten Stoffe
Die spezifische Migration wird im Lebensmittel anhand einer Analysemethode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 untersucht.
1.4. Berücksichtigung von Stoffen aus anderen Quellen16
Ergeben sich im Zusammenhang mit der Lebensmittelprobe Belege dafür, dass ein Stoff teilweise oder vollständig aus einer Quelle bzw. aus Quellen stammt, die nicht mit dem zu prüfenden Material oder Gegenstand identisch ist/sind, so sind die Prüfungsergebnisse um die Menge dieses aus der/den anderen Quelle(n) stammenden Stoffes zu korrigieren, bevor sie mit dem betreffenden spezifischen Migrationsgrenzwert verglichen werden.
Kapitel 2
Prüfung von Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, auf spezifische Migration20
2.1. Prüfungsmethode
Bei Lebensmitteln wird die Einhaltung der Migrationsgrenzwerte unter den für die tatsächliche Verwendung vorhersehbaren extremsten Zeit- und Temperaturbedingungen unter Berücksichtigung der Absätze 1.4, 2.1.1, 2.1.6 und 2.1.7 geprüft.
Bei Lebensmittelsimulanzien wird die Einhaltung der Migrationsgrenzwerte anhand konventioneller Migrationsprüfungen gemäß den Absätzen 2.1.1 bis 2.1.7 geprüft.
2.1.1. Probenvorbereitung
Das Material oder der Artikel wird gemäß den beigefügten Anweisungen oder den Angaben in der Konformitätserklärung behandelt.
Die Migration wird anhand des Materials oder Gegenstands oder, wenn dies nicht durchführbar ist, anhand eines dem Material oder Gegenstand entnommenen Probeexemplars oder anhand eines für dieses Material oder diesen Gegenstand repräsentativen Probeexemplars bestimmt. Für jedes Lebensmittelsimulanz oder jede Lebensmittelart wird ein neues Probeexemplar verwendet. Es werden nur diejenigen Teile der Probe, die bei tatsächlicher Verwendung dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, mit dem Lebensmittelsimulanz oder dem Lebensmittel in Berührung gebracht.
2.1.2. Wahl des Lebensmittelsimulanz
Diejenigen Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit allen Arten von Lebensmitteln in Berührung zu kommen, werden mit den Lebensmittelsimulanzien A, B und D2 geprüft. Sind keine Stoffe vorhanden, die möglicherweise mit sauren Lebensmittelsimulanzien oder Lebensmitteln reagieren, so kann die Prüfung mit Lebensmittelsimulanz B entfallen.
Materialien und Gegenstände, die nur für besondere Arten von Lebensmitteln bestimmt sind, werden mit den in Anhang III für die Lebensmittelarten angegebenen Lebensmittelsimulanzien geprüft.
2.1.3. Kontaktbedingungen bei Verwendung von Lebensmittelsimulanzien16 20
Die Probe wird mit dem Lebensmittelsimulanz auf eine Weise in Berührung gebracht, die die ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen hinsichtlich Kontaktdauer ( Tabelle 1) und Kontakttemperatur ( Tabelle 2) darstellt.
Abweichend von den in den Tabellen 1 und 2 festgelegten Bedingungen gelten folgende Regeln:
Wenn die Migrationsprüfung unter den vorgenannten Bedingungen durchgeführt wird und der Übergang von Bestandteilen aus der Anlage oder dem Gerät als Ganzes nicht die Migrationsgrenzwerte überschreitet, gelten die Kunststoffteile oder -materialien in der Anlage oder in dem Gerät als mit Artikel 11 Absatz 1 konform.
Die Prüfung der zur Lagerung oder Ausgabe verwendeten Teile, wie Tanks, Behältern, Kapseln oder Pads, erfolgt unter Bedingungen, die für ihre Verwendung repräsentativ sind und umfasst die vorhersehbaren Bedingungen der Lagerung des Lebensmittels in diesen Teilen.
In den Belegen nach Maßgabe von Artikel 16 wird deutlich dokumentiert, dass die Prüfung anhand der gesamten Anlage oder des gesamten Geräts für die Verarbeitung und/oder Herstellung von Lebensmitteln oder von Teilen davon erfolgt ist. Es wird darin belegt, dass die Prüfung repräsentativ für ihre vorhersehbare Verwendung war, und angegeben, für welche Stoffe die Migrationsprüfung durchgeführt wurde, und es werden alle Ergebnisse der Prüfung angegeben. Der Hersteller einzelner Kunststoffteile gewährleistet bei den Stoffen, für die in der Verordnung festgelegt ist, dass ihre Migration gemäß Artikel 11 Absatz 4 bei einer spezifischen Nachweisgrenze nicht nachweisbar sein darf, dass keine Migration stattfindet.
In den Unterlagen zum Nachweis der Konformität, die dem Hersteller der fertigen Anlage oder des fertigen Geräts im Einklang mit der Verordnung vorgelegt werden, werden alle Stoffe geführt, für die Migrationsgrenzwerte gelten, die bei der vorhersehbaren Verwendung des gelieferten Teils oder Materials überschritten werden könnten.
Wenn das Ergebnis nicht mit der Verordnung in Einklang steht, wird anhand der Nachweise oder analytischer Prüfungen festgestellt, ob die Quelle der Nichtkonformität ein Kunststoffteil ist, für das die Verordnung gilt, oder ein Teil, das aus einem anderen Material hergestellt wurde, für das die Verordnung nicht gilt. Unbeschadet Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1935/2004 wird die Nichtkonformität mit der Verordnung nur dann festgestellt, wenn die Migration aus einem Kunststoffteil herrührt.
Wenn es im Falle von Lebensmittelsimulanz D2 technisch nicht möglich ist, Bedingungen herzustellen, die für die ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen des Materials oder Gegenstands repräsentativ sind, so sind Migrationsprüfungen unter Verwendung von 95 %igem Ethanol und Isooctan durchzuführen. Wenn die Temperatur unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen 100 °C übersteigt, ist zusätzlich eine Migrationsprüfung mit Lebensmittelsimulanz E durchzuführen. Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird anhand der Ergebnisse derjenigen Prüfung festgestellt, bei der die höchste spezifische Migration auftritt.
Tabelle 1: Wahl der Prüfungsdauer16 16a
Kontaktdauer bei ungünstigster vorhersehbarer Verwendung | Für die Prüfung zu wählende Dauer |
t ≤ 5 min | 5 min |
5 min < t ≤ 0,5 h | 0,5 h |
0,5 h < t ≤ 1 h | 1 h |
1 h < t ≤ 2 h | 2 h |
2 h < t ≤ 6 h | 6 h |
6 h < t ≤ 24 h | 24 h |
1 d < t ≤ 3 d | 3 d |
3 d < t ≤ 30 d | 10 d |
Mehr als 30 d | Siehe besondere Bedingungen |
Tabelle 2: Wahl der Prüftemperatur16
Ungünstigste vorhersehbare Kontakttemperatur | Für die Prüfung zu wählende Kontakttemperatur |
T ≤ 5 °C | 5 °C |
5 °C < T ≤ 20 °C | 20 °C |
20 °C < T ≤ 40 °C | 40 °C |
40 °C < T ≤ 70 °C | 70 °C |
70 °C < T ≤ 100 °C | 100 °C oder Rückflusstemperatur |
100 °C < T ≤ 121 °C | 121 °C * |
121 °C < T ≤ 130 °C | 130 °C * |
130 °C < T ≤ 150 °C | 150 °C * |
150 °C < T < 175 °C | 175 °C * |
175 °C < T ≤ 200 °C | 200 °C * |
T > 200 °C | 225 °C * |
*) Diese Temperatur ist nur bei den Lebensmittelsimulanzien D2 und E zu verwenden. Für Anwendungen unter Druck und Erhitzung kann die Migrationsprüfung unter Druck bei der entsprechenden Temperatur durchgeführt werden. Bei den Lebensmittelsimulanzien A, B, C oder D1 kann die Prüfung durch eine Prüfung bei 100 °C oder bei Rückflusstemperatur mit einer viermal so langen Dauer wie entsprechend den Bedingungen in Tabelle 1 ausgewählt ersetzt werden. |
2.1.4. Besondere Bedingungen für eine Kontaktdauer von mehr als 30 Tagen bei Raumtemperatur und darunter16
Bei einer Kontaktdauer von mehr als 30 Tagen (Langzeitlagerung) bei Raumtemperatur und darunter ist das Probeexemplar unter den Bedingungen einer beschleunigten Prüfung bei erhöhter Temperatur höchstens 10 Tage lang bei 60 °C zu prüfen 1.
t2 = t1 * Exp (9627 * (1/T2 - 1/T1))
t1 ist die Kontaktdauer
t2 ist die Prüfdauer
T1 ist die Kontakttemperatur in Kelvin. Bei Lagerung bei Raumtemperatur ist diese auf 298 K (25 °C) festgelegt. Unter Kühlungsbedingungen ist sie auf 278 K (5 °C) festgelegt. Bei Lagerung unter Tiefkühlungsbedingungen ist sie auf 258 K (- 15 °C) festgelegt.
T2 ist die Prüftemperatur in Kelvin.
2.1.5. Besondere Bedingungen für Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur16
Ist ein Material oder Gegenstand für verschiedene Anwendungen unter verschiedenen Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur bestimmt, so ist die Prüfung auf diejenigen Prüfungsbedingungen zu beschränken, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen als die strengsten anerkannt sind.
Ist das Material oder der Gegenstand für eine Anwendung im Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt, bei der es/er nacheinander einer Kombination von mindestens zwei Kontaktdauern und -temperaturen ausgesetzt ist, so wird das Probeexemplar bei der Migrationsprüfung nacheinander allen für die Probe geltenden ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen unter Verwendung derselben Portion des Lebensmittelsimulanz unterworfen.
2.1.6. Mehrwegmaterialien und -gegenstände16 20
Ist das Material oder der Gegenstand dazu bestimmt, wiederholt mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, so wird die Migrationsprüfung/werden die Migrationsprüfungen dreimal an ein und derselben Probe unter Verwendung einer jeweils anderen Portion des Lebensmittelsimulanz durchgeführt. Die spezifische Migration darf bei der zweiten Prüfung nicht den Wert überschreiten, der bei der ersten Prüfung ermittelt wurde, und bei der dritten Prüfung darf die spezifische Migration nicht den Wert überschreiten, der bei der zweiten Prüfung ermittelt wurde.
Die Konformität des Materials oder des Gegenstands wird dann anhand der Migration geprüft, die bei der dritten Prüfung ermittelt wurde, sowie anhand der Stabilität des Materials und des Gegenstands von der ersten bis zur dritten Migrationsprüfung. Die Stabilität des Materials gilt als unzureichend, wenn bei einer der drei Migrationsprüfungen eine Migration oberhalb der Nachweisgrenze festgestellt wird und wenn sie von der ersten bis zur dritten Migrationsprüfung ansteigt. Im Fall der unzureichenden Stabilität wird die Konformität des Materials selbst dann nicht festgestellt, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert bei keiner der drei Prüfungen überschritten wird.
Liegt ein schlüssiger wissenschaftlicher Nachweis dafür vor, dass der Migrationswert bei der zweiten und der dritten Prüfung sinkt, und werden die Migrationsgrenzwerte bei der ersten Prüfung nicht überschritten, so ist keine weitere Prüfung erforderlich.
Unbeschadet der obigen Bestimmungen ist ein Material oder Gegenstand in keinem Fall als mit dieser Verordnung konform einzustufen, wenn bei der ersten Prüfung ein Stoff nachgewiesen wird, der nicht migrieren darf oder nicht in gemäß Artikel 11 Absatz 4 nachweisbaren Mengen abgegeben werden darf.
2.1.7. Analyse der migrierenden Stoffe
Am Ende der vorgeschriebenen Kontaktdauer wird die spezifische Migration im Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz unter Verwendung einer Analysemethode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 untersucht.
2.1.8. Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA)
Für Stoffe, die im Lebensmittelsimulanz oder Lebensmittel instabil sind oder für die keine angemessene Analysemethode zur Verfügung steht, wird in Anhang I angegeben, dass die Konformitätsprüfung durch Prüfung des Restgehalts je 6 dm2 Berührungsfläche vorzunehmen ist. Bei Materialien und Gegenständen mit einem Fassungsvermögen zwischen 500 ml und 10 l wird die tatsächliche Berührungsfläche herangezogen. Bei Materialien und Gegenständen mit einem Fassungsvermögen unter 500 ml oder über 10 l sowie bei Gegenständen, bei denen die Berechnung der tatsächlichen Berührungsfläche nicht durchführbar ist, wird die Berührungsfläche mit 6 dm2 je kg Lebensmittel angenommen.
2.2. Screeningverfahren16
Für das Screening eines Materials oder Gegenstands auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte kann jedes der nachfolgenden Verfahren angewandt werden, das als mindestens genauso streng wie die unter 2.1 beschriebene Prüfungsmethode angesehen wird.
2.2.1. Ersetzung der spezifischen Migration durch die Gesamtmigration
Beim Screening auf spezifische Migration nichtflüchtiger Stoffe kann die Gesamtmigration unter Prüfungsbedingungen bestimmt werden, die mindestens so streng sind wie diejenigen für die spezifische Migration.
2.2.2. Restgehalt
Beim Screening auf die spezifische Migration kann das Migrationspotenzial auf Grundlage des Restgehalts des Stoffes im Material oder Gegenstand unter Annahme der vollständigen Migration berechnet werden.
2.2.3. Migrationsmodellberechnung16
Beim Screening auf spezifische Migration kann das Migrationspotenzial auf Grundlage des Restgehalts des Stoffes im Material oder Gegenstand unter Anwendung allgemein anerkannter, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierender Diffusionsmodelle berechnet werden, die so angelegt sind, dass die tatsächlichen Migrationswerte niemals unterschätzt werden.
2.2.4. Ersatz für Lebensmittelsimulanzien16
Beim Screening auf spezifische Migration können Lebensmittelsimulanzien durch Ersatzlebensmittelsimulanzien ersetzt werden, wenn wissenschaftlich belegt ist, dass die Migration bei den Ersatzlebensmittelsimulanzien mindestens genauso hoch ist wie die Migration, die beim Einsatz der in Abschnitt 2.1.2 festgelegten Lebensmittelsimulanzien entsteht.
2.2.5. Einzige Prüfung im Falle aufeinanderfolgender Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur16
Ist das Material oder der Gegenstand für eine Anwendung im Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt, bei der es/er nacheinander mindestens zwei Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur ausgesetzt ist, so kann auf Basis der höchsten zu prüfenden Kontakttemperatur gemäß den Abschnitten 2.1.3 und/oder 2.1.4 unter Anwendung der Formel in Abschnitt 2.1.4 Buchstabe f eine einzige Kontaktdauer für die Migrationsprüfung festgelegt werden. Die Begründung dafür, dass die so festgelegte einzige Prüfung mindestens genauso streng ist wie alle Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur zusammengenommen, ist in den in Artikel 16 genannten Belegen zu dokumentieren.
Kapitel 3
Prüfung auf Gesamtmigration20
Die Prüfung auf Gesamtmigration ist unter den in diesem Kapitel festgelegten Standardprüfungsbedingungen durchzuführen.
3.1. Standardprüfungsbedingungen
Die Prüfung auf Gesamtmigration von Materialien und Gegenständen, die für die in Tabelle 3 Spalte 3 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen vorgesehen sind, wird für die in Spalte 2 festgelegte Dauer bei der in Spalte 2 festgelegten Temperatur durchgeführt. Die Prüfung OM5 kann entweder 2 Stunden lang bei 100 °C ( Lebensmittelsimulanz D2) oder bei Rückfluss ( Lebensmittelsimulanzien A, B, C, D1) oder 1 Stunde lang bei 121 °C durchgeführt werden. Das Lebensmittelsimulanz ist gemäß Anhang III auszuwählen.
Wird festgestellt, dass die Durchführung der Prüfungen unter den Kontaktbedingungen der Tabelle 3 physikalische oder sonstige Veränderungen im Probeexemplar verursacht, die unter den ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen für die Verwendung des zu prüfenden Materials oder Gegenstands nicht auftreten, sind die Migrationsprüfungen unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen durchzuführen, unter denen diese physikalischen oder sonstigen Veränderungen nicht auftreten.
Tabelle 3 Standardbedingungen für die Prüfung der Gesamtmigration16 16a 20
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Prüfung Nummer | Kontaktdauer in Tagen [d] oder Stunden [h] bei Kontakttemperatur in [°C] zu Prüfzwecken | Vorgesehene Lebensmittelkontaktbedingungen |
OM0 | 30 min bei 40 °C | Jeglicher Lebensmittelkontakt bei kalter oder bei Umgebungstemperatur während einer kurzen Dauer (≤ 30 Minuten). |
OM1 | 10 d bei 20 °C | Jeglicher Lebensmittelkontakt unter Tiefkühlungs- und Kühlungsbedingungen. |
OM2 | 10 d bei 40 °C | Jegliche Langzeitlagerung bei höchstens Raumtemperatur, einschließlich Verpackung mittels Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf eine Temperatur T, wobei 70 °C ≤ T ≤ 100 °C, während einer Dauer von höchstens t = 120/2^((T-70)/10) Minuten. |
OM3 | 2 h bei 70 °C | Jegliche Lebensmittelkontaktbedingungen, die Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf eine Temperatur T umfassen, wobei 70 °C ≤ T ≤ 100 °C während einer Dauer von höchstens t = 120/2^((T-70)/10) Minuten, woran sich keine Langzeitlagerung bei Raumtemperatur oder unter Kühlung anschließt. |
OM4 |
1 h bei 100 °C oder bei Rückfluss |
Hochtemperaturanwendungen für alle Arten von Lebensmitteln bei einer Temperatur von bis zu 100 °C. |
OM5 |
2 h bei 100 °C oder bei Rückfluss oder alternativ 1 h bei 121 °C |
Hochtemperaturanwendungen bis zu 121 °C. |
OM6 |
4 h bei 100 °C oder bei Rückfluss |
Jegliche Lebensmittelkontaktbedingungen mit einer Temperatur über 40 °C und mit Lebensmitteln, für die laut Anhang III Nummer 4 die Simulanzien A, B, C oder D1 vorgesehen sind. |
OM7 | 2 h bei 175 °C | Hochtemperaturanwendungen mit fetthaltigen Lebensmitteln, bei denen die Bedingungen von OM5 überschritten werden. |
Unter die Prüfung OM 7 fallen auch die für OM0, OM1, OM 2, OM3, OM4 und OM5 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen. Sie stellt die ungünstigsten Bedingungen für fetthaltige Lebensmittelsimulanzien im Kontakt mit Nichtpolyolefinen dar. Sollte die Durchführung von OM7 mit dem Lebensmittelsimulanz D2 technisch nicht möglich sein, so kann die Prüfung nach Maßgabe von Nummer 3.2 ersetzt werden.
Unter die Prüfung OM 6 fallen auch die für OM0, OM1, OM 2, OM3, OM4 und OM5 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen. Sie stellt die ungünstigsten Bedingungen für die Lebensmittelsimulanzien A, B und C im Kontakt mit Nichtpolyolefinen dar.
Unter die Prüfung OM 5 fallen auch die für OM0, OM1, OM 2, OM3 und OM4 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen. Sie stellt die ungünstigsten Bedingungen für alle Lebensmittelsimulanzien im Kontakt mit Polyolefinen dar.
Unter die Prüfung OM 2 fallen auch die für OM0, OM1 und OM3 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen.
3.2. Ersatzprüfungen auf Gesamtmigration für Prüfungen mit Lebensmittelsimulanz D216 20
Falls es technisch nicht möglich ist, eine oder mehrere der Prüfungen OM0 bis OM6 mit dem Lebensmittelsimulanz D2 durchzuführen, werden die Migrationsprüfungen mit 95 %igem Ethanol und Isooctan durchgeführt. Wenn unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen 100 °C überschritten werden, ist zusätzlich eine Prüfung mit Lebensmittelsimulanz E durchzuführen. Die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung wird anhand der Ergebnisse derjenigen Prüfung festgestellt, bei der die höchste Gesamtmigration auftritt.
Falls es technisch nicht möglich ist, OM7 mit dem Lebensmittelsimulanz D2 durchzuführen, so ist als Ersatzprüfung gestützt auf die vorgesehene und die vorhersehbare Verwendung des Materials oder Gegenstands die am besten geeignete der beiden Prüfungen OM 8 und OM9 auszuwählen. Anschließend wird unter jeder der für die ausgewählte Prüfung benannten beiden Prüfungsbedingungen eine Migrationsprüfung durchgeführt, wobei für jede Prüfungsbedingung eine neue Probe verwendet wird. Die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung wird anhand der Ergebnisse derjenigen Prüfungsbedingung festgestellt, bei der die höhere Gesamtmigration auftritt.
Prüfung Nummer | Prüfungsbedingungen | Vorgesehene Lebensmittelkontaktbedingungen | Umfasst die vorgesehenen Lebensmittelkontaktbedingungen beschrieben unter |
OM8 | Lebensmittelsimulanz E 2 Stunden lang bei 175 °C und Lebensmittelsimulanz D2 2 Stunden lang bei 100 °C | Nur Hochtemperaturanwendungen | OM1, OM3, OM4, OM5 und OM6 |
OM9 | Lebensmittelsimulanz E 2 Stunden lang bei 175 °C und Lebensmittelsimulanz D2 10 Tage lang bei 40 °C | Hochtemperaturanwendungen einschließlich Langzeitlagerung bei Raumtemperatur | OM1, OM2, OM3, OM4, OM5 und OM6 |
3.3. Konformitätsprüfung16
3.3.1. Einweggegenstände und -materialien
Am Ende der vorgeschriebenen Kontaktdauer wird zur Prüfung der Konformität die Gesamtmigration im Lebensmittelsimulanz unter Verwendung einer Analysemethode gemäß den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 untersucht.
3.3.2. Mehrweg-Gegenstände und -Materialien20
Die betreffende Prüfung der Gesamtmigration wird dreimal an ein und derselben Probe unter Verwendung einer jeweils anderen Portion des Lebensmittelsimulanz durchgeführt. Die Migration wird unter Verwendung einer Analysemethode gemäß den Anforderungen des Artikels 34 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bestimmt. Die Gesamtmigration muss bei der zweiten Prüfung niedriger sein als bei der ersten Prüfung, und bei der dritten Prüfung muss die Gesamtmigration niedriger sein als bei der zweiten Prüfung. Die Konformität mit dem Gesamtmigrationsgrenzwert wird auf der Grundlage der bei der dritten Prüfung ermittelten Gesamtmigration festgestellt.
Wenn es technisch nicht möglich ist, dieselbe Probe dreimal zu prüfen, etwa wenn die Prüfung in Pflanzenöl erfolgt, können zur Prüfung der Gesamtmigration unterschiedliche Proben während drei verschiedener Zeiträume, die dem Ein-, Zwei- und Dreifachen der für die Prüfung vorgesehenen Kontaktdauer entsprechen, geprüft werden. Als Gesamtmigration gilt die Differenz zwischen dem dritten und dem zweiten Prüfungsergebnis. Die Konformität wird anhand dieser Differenz festgestellt, die den Gesamtmigrationsgrenzwert nicht überschreiten darf. Außerdem muss die Differenz zwischen dem zweiten und dem dritten Prüfungsergebnis niedriger sein als das Ergebnis der ersten Prüfung, und die Differenz zwischen dem dritten und dem zweiten Prüfungsergebnis muss niedriger sein als die Differenz zwischen dem zweiten und dem dritten Prüfungsergebnis.
Falls wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass beim zu prüfenden Material oder Gegenstand die Gesamtmigration bei der zweiten und der dritten Prüfung sinkt, und falls der Gesamtmigrationsgrenzwert bei der ersten Prüfung nicht überschritten wird, so ist abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 die erste Prüfung allein ausreichend.
3.4. Screeningverfahren16
Für das Screening eines Materials oder Gegenstands auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte kann jedes der nachfolgenden Verfahren angewandt werden, die als mindestens genauso streng wie die unter 3.1 und 3.2 beschriebene Prüfungsmethode angesehen werden.
3.4.1. Restgehalt
Beim Screening auf Gesamtmigration kann das Migrationspotenzial auf Grundlage des Restgehalts an migrierfähigen Stoffen, bestimmt in einer vollständigen Extraktion des Materials oder Gegenstands, berechnet werden.
3.4.2. Ersatz für Lebensmittelsimulanzien16
Beim Screening auf Gesamtmigration können Lebensmittelsimulanzien ersetzt werden, wenn wissenschaftlich belegt ist, dass die Migration bei den Ersatzlebensmittelsimulanzien mindestens genauso hoch ist wie die Migration, die beim Einsatz der in Anhang III festgelegten Lebensmittelsimulanzien entsteht.
Kapitel 4
Korrekturfaktoren, die beim Vergleich der Ergebnisse der Migrationsprüfung mit den Migrationsgrenzwerten angewandt werden
4.1. Korrektur der spezifischen Migration in Lebensmitteln mit einem Fettgehalt von mehr als 20 % durch den Fettreduktionsfaktor (FRF)16 16a
Bei lipophilen Stoffen, bei denen in Anhang I in Spalte 7 angegeben ist, dass der FRF anwendbar ist, kann die spezifische Migration um den FRF korrigiert werden. Der FRF wird gemäß der Formel FRF = (g Fett in Lebensmittel/kg Lebensmittel)/200 = (% Fett X 5)/100 bestimmt.
Der FRF wird gemäß den folgenden Regeln angewandt.
Die Ergebnisse der Migrationsprüfung werden durch den FRF dividiert, bevor sie mit den Migrationsgrenzwerten verglichen werden.
Die Korrektur um den FRF ist in folgenden Fällen nicht anwendbar:
(a) Wenn das Material oder der Gegenstand mit Lebensmitteln in Berührung gebracht wird bzw. werden soll, die für Säuglinge und Kleinkinder gemäß den Richtlinien 2006/141/EG und 2006/125/EG bestimmt sind;(b) Für Materialien und Gegenstände, bei denen eine Schätzung des Verhältnisses von Oberfläche zur Menge des mit ihr in Berührung stehenden Lebensmittels nicht durchführbar ist, beispielsweise aufgrund ihrer Form oder Verwendung, und die Migration unter Verwendung des konventionellen Umrechnungsfaktors Oberfläche/Volumen von 6 dm2/kg berechnet wird.
Die spezifische Migration in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulanzien darf höchstens 60 mg/kg Lebensmittel vor Anwendung des FRF betragen.
Erfolgt die Prüfung in Lebensmittelsimulanz D2 oder E und werden die Prüfungsergebnisse durch Anwendung des in Anhang III Tabelle 2 festgelegten Korrekturfaktors korrigiert, so kann diese Korrektur mit dem FRF kombiniert werden, indem beide Faktoren miteinander multipliziert werden. Der kombinierte Korrekturfaktor darf 5 nicht übersteigen, es sei denn, der in Anhang III Tabelle 2 festgelegte Korrekturfaktor beträgt mehr als 5.
4.2. - gestrichen -16
4.3. - gestrichen -16
1) Erfolgt die Prüfung unter diesen Bedingungen einer beschleunigten Prüfung, darf das Probeexemplar keine physikalischen oder sonstigen Veränderungen im Vergleich zu den realen Verwendungsbedingungen erfahren, einschließlich eines Phasenübergangs des Materials.
2) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).
Entsprechungstabellen | Anhang VI |
Richtlinie 2002/72/EG | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 |
Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 | Artikel 2 |
Artikel 1a | Artikel 3 |
Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 | Artikel 5 |
Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4a Absätze 1 und 4, Artikel 4d, Anhang II Nummern 2 und 3 sowie Anhang III Nummern 2 und 3 | Artikel 6 |
Artikel 4a Absätze 3 und 6 | Artikel 7 |
Anhang II Nummer 4 und Anhang III Nummer 4 | Artikel 8 |
Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 9 |
Artikel 6 | Artikel 10 |
Artikel 5a Absatz 1 und Anhang I Nummer 8 | Artikel 11 |
Artikel 2 | Artikel 12 |
Artikel 7a | Artikel 13 |
Artikel 9 Absätze 1 und 2 | Artikel 15 |
Artikel 9 Absatz 3 | Artikel 16 |
Artikel 7 und Anhang I Nummer 5a | Artikel 17 |
Artikel 8 | Artikel 18 |
Anhang II Nummer 3 und Anhang III (3) | Artikel 19 |
Anhang I, Anhang II, Anhang IV, Anhang IVa, Anhang V Teil B, und Anhang VI | Anhang I |
Anhang II Nummer 2, Anhang III Nummer 2 und Anhang V, Teil A | Anhang II |
Artikel 8 Absatz 5 und Anhang VIa | Anhang IV |
Anhang I | Anhang V |
Richtlinie 93/8/EWG | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 11 |
Artikel 1 | Artikel 12 |
Artikel 1 | Artikel 18 |
Anhang | Anhang III |
Anhang | Anhang V |
Richtlinie 97/48/EG | Vorliegende Verordnung |
Anhang | Anhang III |
Anhang | Anhang V |
ENDE |
(Stand: 11.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion