Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Somalia

(ABl. Nr. L 105 vom 27.04.2010 S. 17;
Beschl. 2011/635/GASP - ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2011 S. 12;
Beschl. 2012/388/GASP - ABl. Nr. L 187 vom 17.07.2012 S. 38;
Beschl. 2012/633/GASP - ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 47;
Beschl. 2013/201/GASP - ABl. Nr. L 116 vom 26.04.2013 S. 10;
Beschl. 2013/659/GASP - ABl. Nr. L 306 vom 16.11.2013 S. 15;
Beschl. 2014/270/GASP - ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S. 106;
Beschl. 2014/729/GASP - ABl. Nr. L 301 vom 21.10.2014 S. 34;
Beschl. (GASP) 2015/335 - ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 81;
Beschl. (GASP) 2015/2053 - ABl. Nr. L 300 vom 17.11.2015 S. 27;
Beschl. (GASP) 2017/398 - ABl. Nr. L 60 vom 08.03.2017 S. 34;
Beschl. (GASP) 2017/2427 - ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2017 S. 78;
Beschl. (GASP) 2018/417 - ABl. Nr. L 75 vom 19.03.2018 S. 25;
Beschl. (GASP) 2018/1945 - ABl. Nr. L 314 vom 11.12.2018 S. 61A;
Beschl. (GASP) 2020/170 - ABl. L 36 vom 07.02.2020 S. 5A;
Beschl. (GASP) 2021/54 - ABl. L 23 vom 25.01.2021 S. 18A;
Beschl. (GASP) 2021/560 - ABl. LI 115 vom 06.04.2021 S. 3A;
Beschl. (GASP) 2022/341 - ABl. L 56 vom 28.02.2022 S. 3;
Beschl. (GASP) 2023/160 - ABl. L 22 vom 24.01.2023 S. 22A;
Beschl. (GASP) 2023/338 - ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 50;
Beschl. (GASP) 2023/1148 - ABl. LI 151 vom 12.06.2023 S. 4A;
Beschl. (GASP) 2024/882 - ABl. L 2024/882 vom 19.03.2024)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt Gem. Standpunkt 2009/138/EG

Änd.:Titel24

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 10. Dezember 2002 aufgrund der Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001) und 1425 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über ein Waffenembargo gegen Somalia den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia 1 angenommen.

(2) Der Rat hat am 16. Februar 2009 den Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/EG des Rates vom 16. Februar 2009 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP 2 angenommen, um die Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen, mit der restriktive Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden, die einen friedlichen politischen Prozess zu verhindern oder zu blockieren suchen oder die die Übergangs-Bundesinstitutionen Somalias oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) durch Gewalt gefährden oder durch ihr Handeln die Stabilität in Somalia oder in der Region untergraben.

(3) Der Rat hat am 1. März 2010 den Beschluss 2010/126/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/EG 3 und zur Umsetzung der Resolution 1907 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen angenommen, mit der alle Staaten aufgefordert wurden, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia zu überprüfen, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem gemäß Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten und in späteren Resolutionen weiter ausgeführten und geänderten allgemeinen und vollständigen Waffenembargo gegen Somalia verboten ist.

(4) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (nachstehend "Sicherheitsrat" genannt) hat am 19. März 2010 die Resolution 1916 (2010) angenommen, in der unter anderem das in Nummer 3 seiner Resolution 1558 (2004) genannte Mandat der Überwachungsgruppe verlängert und beschlossen wurde, einige Beschränkungen und Verpflichtungen im Rahmen der Sanktionsregelung zu lockern, damit internationale, regionale und subregionale Organisationen Versorgungsgüter und technische Hilfe bereitstellen können und eine rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe durch die Vereinten Nationen sichergestellt werden kann.

(5) Am 12. April 2010 hat der mit Absatz 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats eingesetzte Sanktionsausschuss für Somalia (nachstehend "Sanktionsausschuss" genannt) die Liste der Personen und Organisationen festgelegt, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden.

(6) Der Klarheit halber sollten die Maßnahmen, die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/EG in der durch den Beschluss 2010/126/GASP des Rates geänderten Fassung verhängt wurden, und die in der Resolution 1916 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen Ausnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden.

(7) Der Gemeinsame Standpunkt 2009/138/EG sollte daher aufgehoben werden.

(8) Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 4 anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(9) Dieser Beschluss achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates.

(10) Das Verfahren zur Änderung der Liste im Anhang dieses Beschlusses sollte unter anderem vorsehen, dass den bezeichneten Personen oder Organisationen die Gründe für ihre Aufnahme in die vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen übermittelte Liste mitgeteilt werden, damit sie Gelegenheit erhalten, Bemerkungen vorzubringen. Werden Bemerkungen unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person oder Organisation entsprechend unterrichten.

(11) Die Union muss weiter tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 120 21 23 24

(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe - direkt oder indirekt - von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile an Somalia durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ist unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung für Somalia oder von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, insbesondere auch von technischer Ausbildung und Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Nutzung der in Absatz 1 aufgeführten Güter, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ist untersagt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf

  1. die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die Regierung der Bundesrepublik Somalia (GFRS - Government of the Federal Republic of Somalia), die Somalische Nationalarmee (SNa - Somali National Army), den Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISa - National Intelligence and Security Agency), die Somalische Nationalpolizei (SNPF - Somali National Police Force) oder den Somalischen Strafvollzugskorps;
  2. die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die föderalen Gliedstaaten Somalias und die Regierungen der Regionen in Somalia oder in Somalia tätige zugelassene private Sicherheitsunternehmen; Lieferungen der in den Anhängen II und III aufgeführten Gegenstände und die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten unterliegen den entsprechenden Genehmigungs- oder Benachrichtigungspflichten wie folgt:
    1. Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang II an die föderalen Gliedstaaten Somalias und die Regierungen der Regionen Somalias oder an zugelassene private Sicherheitsunternehmen, die in Somalia tätig sind, darf zur Gewährleistung der Sicherheit internationaler oder kommerzieller Einrichtungen und des entsprechenden Personals in Somalia erfolgen, sofern der Ausschuss des VN-Sicherheitsrates nach Resolution 2713 (2023) bezüglich Al-Shabaab (im Folgenden "Sanktionsausschuss") nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang einer Benachrichtigung der Regierung der Bundesrepublik Somalia eine ablehnende Entscheidung getroffen hat;
    2. die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang III an die föderalen Gliedstaaten Somalias und die Regierungen der Regionen Somalias oder an zugelassene private Sicherheitsunternehmen, die in Somalia tätig sind, darf zur Gewährleistung der Sicherheit internationaler oder kommerzieller Einrichtungen und des entsprechenden Personals in Somalia erfolgen, sofern die Regierung der Bundesrepublik Somalia den Sanktionsausschuss ausschließlich zu seiner Information mindestens fünf Arbeitstage im Voraus benachrichtigt;
  3. die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art oder auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) und des Unterstützungsbüros der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOS), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
  4. die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art oder auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und die Truppen oder Polizeikräfte für diese Mission stellenden Länder sowie die strategischen Partner von ATMIS, die ausschließlich im Rahmen des jüngsten Strategischen Einsatzkonzepts der Afrikanischen Union (AU) sowie in Zusammenarbeit und Abstimmung mit ATMIS agieren, zu unterstützen oder durch diese genutzt zu werden;
  5. die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art oder auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, der Türkei, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Vereinigten Staaten von Amerika sowie aller anderen staatlichen Streitkräfte, die ein Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder über die Rechtsstellung der Mission mit der Regierung der Bundesrepublik Somalia geschlossen haben, und den Sanktionsausschuss ausschließlich zu seiner Information über den Abschluss eines solchen Abkommens unterrichtet haben, zu unterstützen und durch diese genutzt zu werden;
  6. die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, privaten Sicherheitsfirmen, humanitären oder und Entwicklungshelfern und beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird;
  7. die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalem militärischem Gerät durch die Mitgliedstaaten, internationale regionale oder subregionale Organisationen;
  8. das Einlaufen von Schiffen, die Waffen oder militärisches Gerät für Verteidigungszwecke befördern, in somalische Häfen für vorübergehende Aufenthalte, sofern diese Artikel die ganze Zeit über an Bord dieser Schiffe bleiben.

(4) Die Lieferung, der Weiterverkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung von Waffen oder militärischer Ausrüstung, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d oder e an Personen oder Einrichtungen verkauft oder geliefert wurden, die nicht im Dienst des Empfängers stehen, an den sie ursprünglich verkauft oder geliefert wurden, oder an den verkaufenden oder liefernden Mitgliedstaat oder die verkaufende oder liefernde internationale, regionale oder subregionale Organisation ist verboten.

Artikel 1a

(1) Die direkte oder indirekte Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung von Holzkohle aus Somalia sind verboten, gleichviel, ob diese Holzkohle aus Somalia stammt oder nicht.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2) Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von Holzkohle aus Somalia unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

Artikel 1b

Die Mitgliedstaaten üben Wachsamkeit in Bezug auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe - sowohl direkt als auch indirekt - von Gegenständen an Somalia, die nicht Gegenstand der Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind, sowie in Bezug auf die direkte oder indirekte Bereitstellung an Somalia von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten in Verbindung mit diesen Gegenständen aus.

Artikel 1c20 24

(1) Vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 3 ist die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe - sowohl direkt als auch indirekt - an Somalia von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführt und in Anhang IV dieses Beschlusses wiedergegeben sind, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

(2) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe - sowohl direkt als auch indirekt - an Somalia von anderen Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen, die in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführt sind, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Sie erteilen diese Genehmigung nicht, wenn hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Gegenstände in Somalia bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden oder ein erhebliches Risiko hierfür besteht.

(3) Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Regierung der Bundesrepublik Somalia zu ihrer Information und den Sanktionsausschuss über den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Gegenständen nach Absatz 2 innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung oder der Weitergabe. Die Benachrichtigungen enthalten alle relevanten Informationen, einschließlich des Verwendungszwecks der Gegenstände, des Endverwenders, der technischen Spezifikationen, der Menge der zu versendenden Gegenstände und des vorgesehenen Lagerorts. Sie stellen sicher, dass die Regierung der Bundesrepublik Somalia und die föderalen Gliedstaaten Somalias ausreichende finanzielle und technische Hilfe erhalten, um geeignete Sicherungsvorkehrungen für die Lagerung und die Verteilung dieses Materials treffen zu können.

(4) Die Mitgliedstaaten fördern Wachsamkeit seitens natürlicher oder juristischer Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterliegen, in Bezug auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe - sowohl direkt als auch indirekt - an Somalia von Explosivstoffen und Vorprodukten für Explosivstoffe, die bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden können, bei denen es sich nicht um die in den Anhängen IV und V dieses Beschlusses aufgeführten Gegenstände handelt. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen der Transaktionen, von denen sie Kenntnis haben, in Bezug auf verdächtige Käufe von oder verdächtige Nachfragen nach diesen sonstigen Gegenständen seitens natürlicher oder juristischer Personen in Somalia und geben diese Informationen an die Regierung der Bundesrepublik Somalias, den Sanktionsausschuss und die durch die Resolution 2713 (2023) eingesetzte Sachverständigengruppe für Somalia weiter.

Artikel 218 23

(1) Die in Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses

  1. an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, hierzu zählt unter anderem:
    1. die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen,
    2. Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen,
    3. Handlungen, die die Bundesregierung Somalias oder die ATMIS mit Gewalt bedrohen;
  2. gegen das Waffenembargo oder die Beschränkungen des Weiterverkaufs und der Weitergabe von Waffen oder das Verbot der Bereitstellung damit verbundener Hilfe nach Artikel 1 verstoßen haben;
  3. die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern;
  4. politische und militärische Führer sind, die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia Kinder in bewaffneten Konflikten rekrutieren oder einsetzen;
  5. für Verstöße gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Zivilpersonen, insbesondere Kinder und Frauen, in Situationen bewaffneten Konflikts, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung;
  6. mit Al-Shabaab in Verbindung stehen beziehungsweise mit Handlungen und Tätigkeiten, die darauf hindeuten, dass eine Person oder Einrichtung mit Al-Shabaab in Verbindung steht, darunter:
    1. Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung von Al-Shabaab oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,
    2. Lieferung, Verkauf oder Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Al-Shabaab und
    3. Unterstützung von Handlungen oder Aktivitäten von Al-Shabaab oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger durch Rekrutierungen oder andere Leistungen.

(2) Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die direkte und indirekte Lieferung, den direkten und indirekten Verkauf oder die direkte und indirekte Weitergabe von Waffen und militärischer Ausrüstung und die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, finanzieller Hilfe und sonstiger Hilfe einschließlich Investitionen, Vermittlungsdienste oder anderer finanzieller Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung, der Instandhaltung oder der Nutzung von Waffen und militärischer Ausrüstung an Personen oder Einrichtungen nach Artikel 2 zu verhindern.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen gemäß ihren nationalen Befugnissen und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Flughäfen und Seehäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 3 verboten ist.

(2) Für Flugzeuge und Schiffe, die Ladung nach oder aus Somalia befördern, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabanmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen (entweder durch Vernichtung oder Unbrauchbarmachung) die von ihnen entdeckte Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 3 verboten ist.

Artikel 4a23

Gemäß den Nummern 11 bis 21 der Resolution 2182 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen können Mitgliedstaaten, die einzelstaatlich oder im Rahmen freiwilliger multinationaler Marinepartnerschaften, wie der "multinationalen Seestreitkräfte", in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung Somalias tätig werden, in den somalischen Hoheitsgewässern und auf Hoher See vor der Küste Somalias bis einschließlich zum Arabischen Meer und zum Persischen Golf Schiffe, die Somalia anlaufen oder verlassen, überprüfen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass diese Schiffe

  1. unter Verstoß gegen das Holzkohle-Embargo Holzkohle aus Somalia befördern;
  2. unter Verstoß gegen das Waffenembargo gegen Somalia direkt oder indirekt Waffen oder militärisches Gerät nach Somalia befördern;
  3. Waffen oder militärisches Gerät zu Personen oder Einrichtungen befördern, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden;
  4. unter Verstoß gegen das Verbot von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen gemäß Anlage C Teil 1 der Resolution 2662 (2022) der Vereinten Nationen Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen befördern.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 2 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss

  1. im Einzelfall feststellt, dass eine solche Einreise oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Pflichten, gerechtfertigt ist;
  2. im Einzelfall feststellt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Somalia und der Stabilität in der Region fördern würde.

(4) Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 623

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen oder Organisationen nach Artikel 2 befinden oder die von Organisationen gehalten werden, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen oder Organisationen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln und vom Sanktionsausschuss benannt wurden, werden eingefroren. Die betreffenden Personen und Organisationen sind im Anhang I aufgeführt.

(2) Den Personen oder Organisationen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zulassen, die

  1. für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen;
  4. für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind - nach Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat und Billigung durch den Sanktionsausschuss;
  5. Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung bestand vor der Benennung der betreffenden Person oder Organisation durch den Sanktionsausschuss, begünstigt nicht eine Person oder Organisationen nach Artikel 2 und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(4) Die Ausnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c können gewährt werden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(5) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift - auf eingefrorenen Konten - von

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem auf diese Konten restriktive Maßnahmen Anwendung fanden,

mit der Maßgabe, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

(6) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
  2. internationalen Organisationen,
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären "Clustern" beteiligen,
  5. den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
  6. angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.

Artikel 7

Der Rat erstellt die Liste im Anhang I und ändert diese entsprechend den Feststellungen entweder des Sicherheitsrates oder des Sanktionsausschusses.

Artikel 8

(1) Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Organisation in die Liste auf und hat dafür eine entsprechende Begründung vorgelegt, so nimmt der Rat diese Person oder Organisation in den Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und der Begründung in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.

Artikel 9

Der Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Name, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Name, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Der Anhang I enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 10

Dieser Beschluss wird im Einklang mit einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

Artikel 11

Der Gemeinsame Standpunkt 2009/138/EG wird aufgehoben.

Artikel 12

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 28. September 2017.

1) ABl. Nr. L 334 vom 11.12.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2009 S. 73.

3) ABl. Nr. L 51 vom 02.03.2010 S. 18.

4) ABl. C 364 vom 18.12.2000 S. 1.

.

Liste der in Artikel 2 genannten Personen und Einrichtungen Anhang I18 21 22 23

I. Personen21 22 23

1. Yasin Ali Baynah (alias: a) Ali, Yasin Baynah, b) Ali, Yassin Mohamed, c) Baynah, Yasin, d) Baynah, Yassin, e) Baynax, Yasiin Cali, f) Beenah, Yasin, g) Beenah, Yassin, h) Beenax, Yasin, i) Beenax, Yassin, j) Benah, Yasin, k) Benah, Yassin, l) Benax, Yassin, m) Beynah, Yasin, n) Binah, Yassin, o) Cali, Yasiin Baynax)

Geburtsdatum: 24. Dezember 1965. Staatsangehörigkeit: Somalia. Alternative Staatsangehörigkeit: Schweden. Aufenthaltsort: Rinkeby, Stockholm, Schweden; Mogadischu, Somalia.

Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774673.

Yasin Ali Baynah hat Anschläge auf die Übergangs-Bundesregierung und die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) angestiftet. Er hat ferner Unterstützung und Gelder im Namen der Allianz für die Wiederbefreiung Somalias und von Hisbul Islam mobilisiert, die beide aktiv an Handlungen beteiligt waren, die den Frieden und die Sicherheit in Somalia bedrohen, darunter die Ablehnung des Abkommens von Dschibuti und Anschläge auf die Übergangs-Bundesregierung und die Einsatzkräfte der AMISOM in Mogadischu.

2. Hassan Dahir Aweys (alias: a) Ali, Sheikh Hassan Dahir Aweys, b) Awes, Hassan Dahir, c) Awes, Shaykh Hassan Dahir, d) Aweyes, Hassen Dahir, e) Aweys, Ahmed Dahir, f) Aweys, Sheikh, g) Aweys, Sheikh Hassan Dahir, h) Dahir, Aweys Hassan, i) Ibrahim, Mohammed Hassan, j) OAIS, Hassan Tahir, k) Uways, Hassan Tahir, l) "Hassan, Sheikh")

Geburtsdatum: 1935. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia.

Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774682.

Hassan Dahir Aweys wirkte und wirkt als politisches und ideologisches Oberhaupt verschiedener bewaffneter Oppositionsgruppen, die für wiederholte Verstöße gegen das allgemeine und vollständige Waffenembargo und/oder für Handlungen verantwortlich sind, die das Friedensabkommen von Dschibuti, die Übergangs-Bundesregierung und die Einsatzkräfte der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) bedrohen. Von Juni 2006 bis September 2007 war AWEYS als Vorsitzender des Zentralkomitees der Union Islamischer Gerichte tätig. Im Juli 2008 hat er sich selbst zum Vorsitzenden des Asmara-Flügels der Allianz für die Wiederbefreiung Somalias ernannt. Im Mai 2009 wurde er zum Vorsitzenden von Hisbul Islam, einer Allianz von Gegnern der Übergangs-Bundesregierung, ernannt. In jeder dieser Positionen hat AWEYS mit seinen Erklärungen und Handlungen unmissverständlich und anhaltend die Absicht bekundet, die Übergangs-Bundesregierung zu demontieren und die AMISOM mit Gewalt aus Somalia zu vertreiben.

3. Hassan Abdullah Hersi Al-Turki (alias: a) Al-Turki, Hassan, b) Turki, Hassan, c) Turki, Hassan Abdillahi Hersi, d) Turki, Sheikh Hassan, e) Xirsi, Xasan Cabdilaahi, f) Xirsi, Xasan Cabdulle)

Geburtsdatum: ca. 1944. Geburtsort: Ogaden-Region, Äthiopien. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia.

Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774683.

Hassan Abdullah Hersi Al-Turki gehörte seit Mitte der 1990er-Jahre zu den Anführern einer bewaffneten Milizgruppe und war an zahlreichen Verstößen gegen das Waffenembargo beteiligt. 2006 stellte Al-Turki Kräfte für die Einnahme von Mogadischu durch die Union Islamischer Gerichte, und wurde zu einem militärischen Führer der Gruppe, die mit Al-Shabaab verbunden ist. Seit 2006 hat Al-Turki von ihm kontrolliertes Gebiet für die Ausbildung verschiedener bewaffneter Oppositionsgruppen, darunter Al-Shabaab, zur Verfügung gestellt. Im September 2007 war Al-Turki in einem Video des Nachrichtensenders Al-Dschasira über die Milizausbildung unter seiner Führung zu sehen.

4. Ahmed Abdi aw-Mohamed (alias: a) Abu Zubeyr, Muktar Abdirahman, b) Abuzubair, Muktar Abdulrahim, c) Aw Mohammed, Ahmed Abdi, d) Aw-Mohamud, Ahmed Abdi, e) "Godane", f) "Godani", g) "Mukhtar, Shaykh", h) "Zubeyr, Abu")

Geburtsdatum: 10. Juli 1977. Geburtsort: Hargeisa, Somalia. Staatsangehörigkeit: Somalia.

Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774684.

Ahmed Abdi Aw-Mohamed gehört zu den Anführern von Al-Shabaab und wurde im Dezember 2007 öffentlich zum Emir der Bewegung ernannt. Er übt die Befehlsgewalt für Operationen von Al-Shabaab in ganz Somalia aus. Aw-Mohamed hat den Friedensprozess von Dschibuti als eine ausländische Verschwörung angeprangert und in einer Tonaufnahme für die somalischen Medien vom Mai 2009 bestätigt, dass seine Kräfte an den jüngsten Kampfhandlungen in Mogadischu beteiligt gewesen waren.

5. Fuad Mohamed Khalaf (alias a) Fuad Mohamed Khalif, b) Fuad Mohamed Qalaf, c) Fuad Mohammed Kalaf, d) Fuad Mohamed Kalaf, e) Fuad Mohammed Khalif, f) Fuad Khalaf, g) Fuad Shongale, h) Fuad Shongole, i) Fuad Shangole, j) Fuad Songale, k) Fouad Shongale, l) Fuad Muhammad Khalaf Shongole)

Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Mogadischu, Somalia. Alternativer Aufenthaltsort: Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Fuad Mohamed Khalaf hat finanzielle Unterstützung für Al-Shabaab begünstigt; im Mai 2008 veranstaltete er in Moscheen in Kismaayo (Somalia) zwei Spendenaktionen für Al-Shabaab. Im April 2008 verübten Khalaf und mehrere andere Personen Autobombenanschläge auf äthiopische Stützpunkte und Teile der somalischen Übergangs-Bundesregierung in Mogadischu (Somalia). Im Mai 2008 haben Khalaf und eine Gruppe von Kämpfern eine Polizeistation in Mogadischu angegriffen und eingenommen, wobei mehrere Soldaten getötet oder verwundet wurden.

6. Bashir Mohamed Mahamoud (alias: a) Bashir Mohamed Mahmoud, b) Bashir Mahmud Mohammed, c) Bashir Mohamed Mohamud, d) Bashir Mohamed Mohamoud, e) Bashir Yare, f) Bashir Qorgab, g) Gure Gap, h) "Abu Muscab", i) "Qorgab")

Geburtsdatum: a) 1979, b) 1980, c) 1981, d) 1982 Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Mogadischu, Somalia.

Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774965.

Bashir Mohamed Mahamoud ist ein militärischer Befehlshaber von Al-Shabaab. Mahamoud gehörte ab Ende 2008 auch zu den etwa zehn Mitgliedern des Führungsrates von Al-Shabaab. Mahamoud und ein Gefährte waren für den Mörserangriff auf die somalische Übergangs-Bundesregierung in Mogadischu vom 10. Juni 2009 verantwortlich.

7. -

8. Fares Mohammed Mana"a (alias: a) Faris Mana"a, b) Fares Mohammed Manaa)

Geburtsdatum: 8. Februar 1965. Geburtsort: Sadah, Jemen. Reisepass-Nr.: 00514146; Ausstellungsort: Sanaa, Jemen. Personalausweis-Nr.: 1417576; Ausstellungsort: Al-Amana, Jemen; Ausstellungsdatum: 7. Januar 1996.

Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774972.

Fares Mohammed Mana"a hat direkt oder indirekt Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial an Somalia geliefert, verkauft oder weitergegeben, was einen Verstoß gegen das Waffenembargo darstellt. Mana"a ist als Waffenschmuggler bekannt. Im Oktober 2009 hat die jemenitische Regierung als Teil ihrer Bemühungen um die Eindämmung der Waffenflut im Land, wo die Zahl der Waffen die der Bevölkerung übersteigen soll, eine schwarze Liste von Waffenhändlern veröffentlicht, die von Mana"a angeführt wird."Faris Mana"a ist ein bedeutender Händler im illegalen Waffengeschäft und das ist wohlbekannt", heißt es im Juni 2009 im Bericht eines US-Journalisten, der Kommentator für Jemen ist, einen halbjährlichen Länderbericht verfasst und Beiträge für die Jane"s Intelligence Group geschrieben hat. In Artikeln, die im Dezember 2007 und im Januar 2008 in der "Yemen Times" erschienen sind, wird auf Mana"a als "Sheikh Fares Mohammed Mana"a, ein Waffenhändler" bzw."Sheikh Faris Mana"a, ein Waffenhändler" Bezug genommen.

Seit Mitte 2008 dient Jemen als Drehscheibe für illegale Waffenlieferungen zum Horn von Afrika, insbesondere für Waffenlieferungen per Schiff nach Somalia. Unbestätigten Berichten zufolge war Faris Mana"a mehrfach an Lieferungen nach Somalia beteiligt. 2004 war Mana"a an Verträgen über Waffen aus Osteuropa beteiligt, die angeblich an somalische Kämpfer verkauft wurden. Obwohl das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Somalia seit 1992 besteht, lässt sich das Interesse Mana"as am Waffenschmuggel nach Somalia bis mindestens 2003 zurückverfolgen. Mana"a hat 2003 ein Angebot über den Kauf Tausender Waffen aus Osteuropa unterbreitet und über seine Absicht informiert, einige der Waffen in Somalia zu verkaufen.

9. Hassan Mahat Omar (alias: a) Hassaan Hussein Adam, b) Hassane Mahad Omar, c) Xassaan Xuseen Adan, d) Asan Mahad Cumar, e) Abu Salman, f) Abu Salmaan, g) Sheikh Hassaan Hussein).

Geburtsdatum: 10. April 1979. Geburtsort: Garissa, Kenia. Staatsangehörigkeit: möglicherweise Äthiopien. Reisepass-Nr.: a 1180173 Kenia,gültig bis 20. August 2017. Personalausweis-Nr.: 23446085. Aufenthaltsort: Nairobi, Kenia. Tag der Benennung durch die VN: 28. Juli 2011.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774975.

Hassan Mahat Omar ist an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen. Er ist Imam und einer der Führer von Masjid-ul-Axmar, eines Al-Shabaab angeschlossenen informellen Zentrums in Nairobi. Er war auch an der Gewinnung neuer Mitglieder und dem Sammeln von Geldern für Al-Shabaab beteiligt, u. a. online über die mit Al-Shabaab verbundene Website "alqimmah.net".

Außerdem hat er in einem Chatroom von Al-Shabaab Fatwas herausgegeben, in denen zu Anschlägen gegen die Übergangs-Bundesregierung aufgerufen wurde.

10. Omar Hammami (alias: a) Abu Maansuur Al-Amriki, b) Abu Mansour Al-Amriki, c) Abu Mansuur Al-Amriki, d) Umar Hammami, e) Abu Mansur Al-Amriki).

Geburtsdatum: 6. Mai 1984. Geburtsort: Alabama, Vereinigte Staaten von Amerika. Staatsangehörigkeit: Vereinigte Staaten von Amerika. Besitzt vermutlich auch die syrische Staatsangehörigkeit. Reisepass-Nr.: 403062567 (USA). Sozialversicherungsnr. 423-31-3021 (USA). Aufenthaltsort: Somalia.

Weitere Angaben: verheiratet mit einer Somalierin; lebte 2005 in Ägypten und übersiedelte 2009 nach Somalia. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774980.

Tag der Benennung durch die VN: 28. Juli 2011.

Omar Hammami ist an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen. Er ist ein führendes Mitglied von Al-Shabaab. Er ist an der Rekrutierung, Finanzierung und Besoldung ausländischer Kämpfer in Somalia beteiligt. Er gilt als Experte für Sprengstoffe und Kriegsführung im Allgemeinen. Seit Oktober 2007 war er in Fernsehberichten und in Propagandavideos von Al-Shabaab zu sehen. Er wurde in einem Video über die Ausbildung von Al-Shabaab-Kämpfern gezeigt. Außerdem war er in Videos und auf Websites zu sehen, die der Anwerbung von Kämpfern für Al-Shabaab dienen.

11. -

12. Aboud Rogo Mohammed (alias: a) Aboud Mohammad Rogo, b) Aboud Seif Rogo, c) Aboud Mohammed Rogo, d) Sheikh Aboud Rogo, e) Aboud Rogo Muhammad, f) Aboud Rogo Mohamed)

Geburtsdatum: 11. November 1960. Alternatives Geburtsdatum: a) 11. November 1967, b) 11. November 1969, c) 1. Januar 1969. Geburtsort: Insel Lamu, Kenia.

Tag der Benennung durch die VN: 25. Juli 2012.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5775562.

Der von Kenia aus agierende Extremist Aboud Rogo Mohammed hat den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedroht, indem er Al-Shabaab - einer Einrichtung, die von dem gemäß der Resolution 751 (1992) betreffend Somalia und der Resolution 1907 (2009) betreffend Eritrea eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in eine entsprechende Liste aufgenommen wurde, weil sie sich an Handlungen beteiligt, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen - finanzielle, materielle, logistische oder technische Unterstützung geleistet hat.

Aboud Rogo Mohammed ist ein extremistischer, in Kenia lebender islamischer Geistlicher. Im Rahmen seiner Kampagne zur Förderung von Gewalt in ganz Ostafrika übt er nach wie vor Einfluss auf extremistische Gruppierungen in Ostafrika aus. Zu Aboud Rogos Aktivitäten gehört auch die Beschaffung von Finanzmitteln für Al-Shabaab.

Als wichtigster ideologischer Führer von Al Hijra, früher bekannt als Muslim Youth center, nutzte Aboud Rogo Mohammed die extremistische Gruppierung als ein Mittel zur Radikalisierung von hauptsächlich Suaheli sprechenden Afrikanern und zu ihrer Anwerbung für gewaltsame militante Handlungen in Somalia. Zwischen Februar 2009 und Februar 2012 rief Aboud in einer Reihe von aufwieglerischen Vorträgen wiederholt zur gewaltsamen Ablehnung des Friedensprozesses in Somalia auf. In diesen Vorträgen rief Rogo wiederholt zur Anwendung von Gewalt sowohl gegen die Vereinten Nationen als auch die Einsatzkräfte der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) auf und forderte seine Zuhörerschaft nachdringlich auf, nach Somalia zu reisen, um sich Al-Shabaabs Kampf gegen die Regierung Kenias anzuschließen.

Aboud Rogo Mohammed berät überdies angeworbene Kenianer, die sich Al-Shabaab anschließen, wie sie der Entdeckung durch die kenianischen Behörden entgehen können und auf welchen Routen sie von Mombasa und/oder Lamu in die Al-Shabaab-Hochburgen in Somalia, insbesondere Kismayo, reisen sollen. Er hat zahlreichen Kenianern, die für Al-Shabaab angeworben wurden, die Reise nach Somalia erleichtert.

Im September 2011 warb Rogo in Mombasa (Kenia) Personen für Reisen nach Somalia an, vermutlich um dort terroristische Operationen durchzuführen. Im September 2008 organisierte Rogo in Mombasa ein Treffen, um Mittel zur Finanzierung von Al-Shabaab-Aktivitäten in Somalia zu beschaffen.

13. Abubaker Shariff Ahmed (alias: a) Makaburi, b) Sheikh Abubakar Ahmed, c) Abubaker Shariff Ahmed, d) Abu Makaburi Shariff, e) Abubaker Shariff, f) Abubakar Ahmed)

Geburtsdatum: 1962. Alternatives Geburtsdatum: 1967. Geburtsort: Kenia. Aufenthaltsort: Majengo-Gebiet, Mombasa, Kenia. Tag der Benennung durch die VN: 23. August 2012.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5775564.

Abubaker Shariff Ahmed ist führend bei der Vermittlung und Anwerbung von jungen kenianischen Muslimen für gewaltsame militante Handlungen in Somalia und ein enger Gefährte von Aboud Rogo. Er leistet extremistischen Gruppierungen in Kenia (und anderswo in Ostafrika) materielle Unterstützung. Durch seine häufigen Reisen in Al-Shabaab-Hochburgen in Somalia, darunter auch Kismayo, konnte er enge Beziehungen zu ranghohen Al-Shabaab-Mitgliedern unterhalten.

Abubaker Shariff Ahmed ist überdies an der Beschaffung und der Verwaltung der Gelder von Al-Shabaab beteiligt, einer Einrichtung, die von dem gemäß der Resolution 751 (1992) betreffend Somalia und der Resolution 1907 (2009) betreffend Eritrea eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wegen der Beteiligung an Handlungen, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, in eine entsprechende Liste aufgenommen wurde.

Abubaker Shariff Ahmed predigte in Moscheen in Mombasa, dass junge Männer nach Somalia reisen, extremistische Handlungen begehen, für Al-Qaida kämpfen und US-Bürger töten sollen.

Abubaker Shariff Ahmed wurde Ende Dezember 2010 von den kenianischen Behörden wegen des Verdachts auf Beteiligung an dem Bombenattentat auf einen Busbahnhof in Nairobi festgenommen. Abubaker Shariff Ahmed ist überdies Anführer einer kenianischen Jugendorganisation in Mombasa mit Verbindungen zu Al-Shabaab.

Im Jahr 2010 war Abubaker Shariff Ahmed im Majengo-Gebiet in Mombasa (Kenia) als Anwerber und Vermittler für Al-Shabaab tätig.

14. Maalim Salman (alias: a) Mu"alim Salman, b) Mualem Suleiman, c) Ameer Salman, d) Ma"alim Suleiman, e) Maalim Salman Ali, f) Maalim Selman Ali, g) Ma"alim Selman, h) Ma"alin Sulayman)

Geburtsdatum: ca. 1979. Geburtsort: Nairobi, Kenia. Aufenthaltsort: Somalia.

Tag der Benennung durch die VN: 23. September 2014.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5818613.

Maalim Salman wurde von Al-Shabaab-Anführer Ahmed Abdi Aw-Mohamed alias Godane zum Anführer der afrikanischen ausländischen Kämpfer für Al-Shabaab gewählt. Er bildete Ausländer aus, die sich Al-Shabaab als afrikanische ausländische Kämpfer anschließen wollten, und war an Anschlägen in Afrika auf Touristen, Vergnügungseinrichtungen und Kirchen beteiligt.

Obgleich er sich in erster Linie auf Operationen außerhalb von Somalia konzentrierte, ist bekannt, dass Salman in Somalia lebt und ausländische Kämpfer in Somalia vor ihrer Entsendung in andere Länder ausbildet. Einige der ausländischen Kämpfer von Al-Shabaab sind auch in Somalia präsent. So beorderte Salman ausländische Al-Shabaab-Kämpfer beispielsweise ins südliche Somalia, um auf eine Offensive der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) zu reagieren.

Unter anderen Terroranschlägen war Al-Shabaab verantwortlich für den Anschlag auf das Westgate-Einkaufszentrum in Nairobi (Kenia) im September 2013, dem mindestens 67 Menschen zum Opfer fielen. In jüngster Zeit erklärte sich Al-Shabaab für den Angriff vom 31. August 2014 auf das Gefängnis der National Intelligence and Security Agency in Mogadischu verantwortlich, bei dem drei Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten getötet und 15 Menschen verletzt wurden.

15. Ahmed Diriye (alias: a) Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah, b) Sheikh Omar Abu Ubaidaha, c) Sheikh Ahmed Umar, d) Sheikh Mahad Omar Abdikarim, e) Abu Ubaidah, f) Abu Diriye)

Geburtsdatum: ca. 1972. Geburtsort: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia.

Tag der Benennung durch die VN: 24. September 2014.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5818614.

Ahmed Diriye wurde nach dem Tod des früheren Anführers Ahmed Abdi Aw-Mohamed, der vom Ausschuss des Sicherheitsrates gemäß den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) in die Liste aufgenommen worden war, zum neuen Emir der Al-Shabaab ernannt. Dies wurde in einer von Al-Shabaab-Sprecher Sheikh Ali Dheere am 6. September 2014 abgegebenen Erklärung öffentlich verkündet. Diriye war ein hochrangiges Al-Shabaab-Mitglied und als Emir übt er die Befehlsgewalt für Operationen von Al-Shabaab aus. Er wird für die Aktivitäten der Al-Shabaab, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität von Somalia weiterhin bedrohen, unmittelbar verantwortlich sein. Diriye hat seither den arabischen Namen Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah angenommen.

16. Ahmad Iman Ali (alias: a) Sheikh Ahmed Iman Ali, b) Shaykh Ahmad Iman Ali, c) Ahmed Iman Ali, d) Abu Zinira)

Geburtsdatum: a) um 1973; b) um 1974.

Geburtsort: Kenia.

Staatsangehörigkeit: Kenia.

Tag der Benennung durch die VN: 8. März 2018.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/

Ahmad Iman Ali wurde am 8. März 2018 gemäß der Resolution 1844 (2008) in die Liste aufgenommen. Er ist ein wichtiger kenianischer Befehlshaber von Al-Shabaab und seit 2012 Anführer der Gruppe in Kenia. Er leitet die Operationen des kenianischen Ablegers der Gruppe und führt regelmäßig Anschläge gegen die AMISOM-Truppen in Somalia aus, wie den Angriff vom Januar 2016 gegen kenianische AMISOM-Truppen in El Adde (Somalia). Er ist auch für die Propaganda von Al-Shabaab gegen die kenianische Regierung und Zivilisten verantwortlich, z.B. für das Video vom Juli 2017, in dem er Drohungen gegen Muslime ausspricht, die in den kenianischen Sicherheitskräften Dienst tun. Außerdem hat er zeitweise insbesondere arme Jugendliche in den Slums von Nairobi für Al-Shabaab angeworben und Finanzmittel für Al-Shabaab beschafft, wobei er hierfür Moscheen benutzte. Sein Hauptziel besteht darin, Kenia durch die Androhung, Planung und Ausführung von Anschlägen zu destabilisieren und junge Muslime zur Teilnahme am Kampf gegen die kenianischen Sicherheitskräfte zu bewegen.

17. Abdifatah Abubakar Abdi (alias: Musa Muhajir)

Geburtsdatum: 15. April 1982.

Geburtsort: Somalia.

Staatsangehörigkeit: Somalia.

Anschrift: a) Somalia; b) Mombasa, Kenia.

Tag der Benennung durch die VN: 8. März 2018.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/

Abdifatah Abubakar Abdi wurde am 8. März 2018 gemäß der Resolution 1844 (2008) in die Liste aufgenommen. 2015 wurde Abdifatah Abubakar Abdi von der kenianischen Regierung auf die Liste der zur Fahndung ausgeschriebenen Terroristen gesetzt, die bekanntermaßen oder mutmaßlich Mitglieder von Al-Shabaab sind. Laut Berichten der kenianischen Polizei wirbt Abdi Mitglieder für Al-Shabaab an, die diese Organisation, die auf der Sanktionsliste für Somalia und Eritrea des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen steht, in Somalia unterstützen, und beteiligt sich an Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Somalia bedrohen. Unter diesen angeworbenen Mitgliedern befanden sich drei Frauen, die von der kenianischen Polizei beim Versuch, die Grenze nach Somalia zu überschreiten, festgenommen wurden. Abdi wird im Zusammenhang mit dem Anschlag in Mpeketoni (Kenia) vom Juni 2014 gesucht, der zahlreiche Menschenleben gefordert hat; es wird angenommen, dass er weitere Anschläge plant. Obwohl Abdi sich möglicherweise auf Operationen außerhalb von Somalia konzentriert, ist er bekanntermaßen in Somalia ansässig und wirbt Personen für Al-Shabaab an, die die kenianisch/somalische Grenze zu überschreiten beabsichtigen.

18. Abukar Ali Adan (alias: a) Abukar Ali Aden; b) Ibrahim Afghan; c) Sheikh Abukar)

Benennung: stellvertretender Anführer von Al-Shabaab

Geburtsdatum: a) 1972; b) 1971; c) 1973

Tag der Benennung durch die VN: 26. Februar 2021

Sonstige Informationen:

Benennung gemäß Nummer 8 Buchstabe a der Resolution 1844 (2008) über Personen und Organisationen, die "an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen." Abukar Ali Adan steht auch mit Unterorganisationen der Al-Qaida in Verbindung, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAH - QDe.129) und Al-Qaida im Islamischen Maghreb (AQM - QDe.014).

19. Maalim Ayman (alias: a) Ma"alim Ayman; b) Mo"alim Ayman; c) Nuh Ibrahim Abdi; d) Ayman Kabo; e) Abdiaziz Dubow Ali)

Benennung: Gründer und Anführer von Jaysh Ayman, einer Einheit der Al-Shabaab, die Angriffe und Operationen in Kenia und Somalia durchführt

Geburtsdatum: a) 1973; b) 1983

Geburtsort: Kenia

Anschrift: a) Grenze zwischen Kenia und Somalia; b) Badamadow, Region Unter-Jubba, Somalia

Tag der Benennung durch die VN: 26. Februar 2021

Sonstige Informationen:

Benennung gemäß Nummer 8 Buchstabe a der Resolution 1844 (2008) über Personen und Organisationen, die "an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen." Maalim Ayman half bei den Vorbereitungen für den Angriff auf Camp Simba am 5. Januar 2020 im Bezirk Lamu (Kenia).

20. Mahad Karate (alias: a) Mahad Mohamed Ali Karate; b) Mahad Warsame Qalley Karate; c) Abdirahim Mohamed Warsame)

Geburtsdatum: zwischen 1957 und 1962

Geburtsort: Xararadheere, Somalia

Anschrift: Somalia

Tag der Benennung durch die VN: 26. Februar 2021

Sonstige Informationen:

Benennung gemäß Nummer 8 Buchstabe a der Resolution 1844 (2008) über Personen und Organisationen, die "an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen." Mahad Karate spielte eine wesentliche Rolle im Amniyat, dem Flügel von Al-Shabaab, der für den jüngsten Angriff auf das Garissa University College in Kenia verantwortlich war, bei dem fast 150 Menschen getötet wurden. Amniyat ist der Geheimdienstflügel der Al-Shabaab, der eine wesentliche Rolle bei der Ausführung von Selbstmordanschlägen und Ermordungen in Somalia, Kenia und anderen Ländern in der Region spielt und Logistik und Unterstützung für die terroristischen Aktivitäten von Al-Shabaab bereitstellt.

21. Ali Mohamed RAGE (alias: a) Ali Mohammed Rage b) Ali Dheere c) Ali Dhere d) Ali Mohamed Rage Cali Dheer e) Ali Mohamud Rage).

Benennung: Sprecher von Al-Shabaab

Geburtsdatum: 1966

Geburtsort: Somalia

Staatsangehörigkeit: Somalia

Anschrift: Somalia

Tag der Benennung durch die VN: 18. Februar 2022

Sonstige Informationen:

Benennung gemäß Nummer 43 Buchstabe a der Resolution 2093 (2013) über Personen und Organisationen, die "an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, einschließlich Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen oder die Bundesregierung Somalias oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen". Als Sprecher von Al-Shabaab ist Rage an der Bekanntmachung und Unterstützung der terroristischen Aktivitäten der Gruppe beteiligt.

22. Abdullahi Osman Mohamed Caddow (alias: a) Cabdullahi Cusman Maxamed Caddow b) Dhagacade c) Faracade d) Injineer Ismaaciil e) Eng. Ismail).

Geburtsdatum: 1983

Staatsangehörigkeit: Somalia

Anschrift: Somalia

Tag der Benennung durch die VN: 26. Mai 2023

Geschlecht: männlich

Weitere Angaben:

Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals.

Abdullahi Osman Mohamed Caddow, auch bekannt als "Eng. Ismail", ist ein führender Sprengstoffexperte von Al-Shabaab, der für die Gesamtsteuerung der Einsätze mit Sprengstoff und der Sprengstoffherstellung der Gruppe verantwortlich ist. Damit war er an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen. Er hat sich 2008 in Mogadischu Al-Kataib, der Medienorganisation von Al-Shabaab, angeschlossen und wurde 2014 Mitglied der Sprengstoffherstellungseinheit der Gruppe, die in zahlreichen Sprengstoffzubereitungszentren in den Städten Jilib, Bu"aale, Saakoow, Salagle, Kuunyo-Barrow und Arabow aktiv ist. Er befehligt ein Team von 68 Einsatzkräften von Al-Shabaab und schmuggelt jährlich Materialien zur Herstellung von Sprengstoff im Wert von ungefähr sechs Millionen US-Dollar.

II. Einrichtungen

Al-Shabaab (alias: a) Al-Shabab, b) Shabaab, c) The Youth, d) Mujahidin Al-Shabaab Movement, e) Mujahideen Youth Movement, f) Mujahidin Youth Movement, g) MYM, h) Harakat Shabab Al-Mujahidin, i) Hizbul Shabaab, j) Hisb"ul Shabaab, k) Al-Shabaab Al-Islamiya, l) Youth Wing, m) Al-Shabaab Al-Islaam, n) Al-Shabaab Al-Jihaad, o) The Unity Of Islamic Youth, p) Harakat Al-Shabaab Al-Mujaahidiin, q) Harakatul Shabaab Al-Mujaahidiin, r) Mujaahidiin Youth Movement).

Aufenthaltsort: Somalia. Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5775567.

Al-Shabaab war an Handlungen beteiligt, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, darunter Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess gefährden und Handlungen, die die Übergangs-Bundesregierung, die Mission der Afrikanischen Mission (AMISOM) in Somalia oder andere internationale Friedenssicherungseinsätze in Verbindung mit Somalia bedrohen.

Al-Shabaab hat auch die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindert.

Gemäß der Erklärung, die der Vorsitzende des mit Resolution 751 (1992) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschusses für Somalia am 29. Juli 2009 im VN-Sicherheitsrat abgegeben hat, haben sich sowohl Al-Shabaab als auch Hisbul Islam wiederholt und öffentlich zu den Angriffen von Streitkräften auf die Übergangs-Bundesregierung und die AMISOM bekannt. Al-Shabaab hat sich zudem zu der Ermordung von Beamten der Übergangs-Bundesregierung bekannt, und sie hat am 19. Juli 2009 die Feldbüros von UNOPS, UNDSS und UNDP in den Regionen Bay und Bakool überfallen und geschlossen, was einen Verstoß gegen Nummer 3 Buchstabe c der Resolution 1844 (2008) darstellt. Ferner hat Al-Shabaab in Somalia den Zugang zu humanitärer Hilfe und die Verteilung humanitärer Hilfsgüter wiederholt behindert.

Der Bericht des Generalsekretärs an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen über die Situation in Somalia vom 20. Juli 2009 enthielt folgende Angaben zu den Aktivitäten von Al-Shabaab in Somalia:

Rebellengruppen wie Al-Shabaab sollen Privatunternehmen Geld abnötigen und junge Menschen, einschließlich Kindersoldaten, für den Kampf gegen die Regierung in Mogadischu rekrutieren. Al-Shabaab hat die Präsenz ausländischer Kämpfer in ihren Reihen bestätigt und offen erklärt, dass sie in Mogadischu mit Al-Qaida zusammenarbeitet, um die Regierung Somalias zu stürzen. Die ausländischen Kämpfer, von denen viele aus Pakistan und Afghanistan stammen sollen, scheinen gut ausgebildet und kampferprobt zu sein. Es wurde beobachtet, dass sie die Führung inne haben und Offensiven gegen die Regierungstruppen in Mogadischu und in den Nachbarregionen leiten.

Al-Shabaab hat ihre Strategie des Zwangs und der Einschüchterung der somalischen Bevölkerung ausgebaut; das belegen die sorgfältig ausgewählten Attentate mit großer Wirkungskraft und die Festnahme von Stammesältesten, von denen mehrere ermordet wurden. So wurde am 19. Juni 2009 der Minister für nationale Sicherheit Omar Hashi Aden in Beletwyne bei einem schweren Selbstmordanschlag durch eine Autobombe getötet. Mehr als 30 weitere Menschen starben bei dem Anschlag, der von der internationalen Gemeinschaft und weiten Teilen der somalischen Gesellschaft nachdrücklich verurteilt wurde.

Laut dem Bericht der Überwachungsgruppe für Somalia des VN-Sicherheitsrates vom Dezember 2008 (2008/769) ist Al-Shabaab für eine Vielzahl von Anschlägen verantwortlich, die in den letzten Jahren in Somalia verübt wurden, darunter

Berichten zufolge hat Al-Shabaab am 20. Juli 2009 einen Gebäudekomplex der Vereinten Nationen in Somalia überfallen und eine Anordnung erlassen, mit der drei Agenturen der Vereinten Nationen aus den von Al-Shabaab kontrollierten Gebieten Somalias ausgewiesen wurden. Außerdem wurden bei Kämpfen der Streitkräfte der somalischen Übergangs-Bundesregierung gegen die Rebellen von Al-Shabaab und Hisbul Islam am 11./12. Juli 2009 mehr als 60 Menschen getötet. Bei den Kämpfen am 11. Juli 2009 trafen vier von Al-Shabaab abgefeuerte Mörsergranaten den Präsidentenpalast "Villa Somalia", wobei drei Soldaten der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISON) getötet und acht weitere verletzt wurden.

Laut einem von der British Broadcasting Corporation am 22. Februar 2009 veröffentlichten Artikel hat sich Al-Shabaab zu einem Selbstmordanschlag mit einer Autobombe auf einen Militärstützpunkt der Afrikanischen Union in Mogadischu bekannt. Dem Artikel zufolge hat die Afrikanische Union bestätigt, dass 11 Angehörige der Friedenssicherungstruppe der Afrikanischen Union getötet und 15 weitere verwundet wurden.

In einem Artikel der Agentur Reuters vom 14. Juli 2009 wird berichtet, dass Kämpfer von Al-Shabaab bei guerillaähnlichen Überfällen auf Streitkräfte Somalias und der Afrikanischen Union Vorteile erringen konnten.

Nach einem in "Voice of America" veröffentlichten Artikel vom 10. Juli 2009 war Al-Shabaab an einem Angriff auf Streitkräfte der somalischen Regierung im Mai 2009 beteiligt.

Laut einem Beitrag, der am 27. Februar 2009 auf der Website des Council of Foreign Relations erschienen ist, hat Al-Shabaab einen Aufstand gegen die somalische Übergangs-Bundesregierung und die äthiopischen Kräfte, die sie seit 2006 unterstützen, geführt. Al-Shabaab hat bei dem schwersten Angriff auf die Friedenssicherungstruppen der AU seit ihrer Stationierung elf burundische Soldaten getötet und erklärt, dass sie an schweren Kämpfen beteiligt war, bei denen in Mogadischu mindestens 15 Menschen getötet wurden.

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Liste der unter Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i fallenden Gegenstände Anhang II20 23 24
  1. Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme;
  2. Waffen mit einem Kaliber über 12,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Komponenten und zugehörige Munition (mit Ausnahme von schultergestützten Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäusten oder leichten Panzerabwehrwaffen, rückstoßfreien Gewehre, Gewehrgranaten oder Granatenabschussgeräten);
  3. Mörser mit einem Kaliber über 82 mm und zugehörige Munition;
  4. Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkflugkörpern (ATGM) sowie dafür besonders konstruierte Munition und Komponenten;
  5. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Treibladungen und Vorrichtungen; Minen und zugehöriges Wehrmaterial; sowie Zünder;
  6. Visiere mit Nachtsichtfähigkeit, einschließlich Wärmebild- und Infrarottechnik, und Zubehör;
  7. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Starr-, Schwenk- oder Kippflügeln oder Kipprotoren;
  8. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte "Wasserfahrzeuge" und Amphibienfahrzeuge ("Wasserfahrzeuge" bezeichnet alle Schiffe, Oberflächeneffektfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserlinienfläche oder Tragflügelboote sowie den Schiffskörper oder einen Teil des Schiffskörpers);
  9. unbemannte Kampfluftfahrzeuge (im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen in der Kategorie IV verzeichnet).

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Liste der unter Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii fallenden Gegenstände Anhang III20 23 24
  1. Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 12,7 mm und zugehörige Munition;
  2. Panzerfäuste Typ-7, leichte Panzerabwehrwaffen und rückstoßfreie Gewehre und zugehörige Munition;
  3. Visiere;
  4. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Drehflügeln oder Hubschrauber;
  5. Körperpanzer oder Schutzkleidung wie folgt: a. hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101, 6 von Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken;
  6. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Landfahrzeuge;
  7. zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Kommunikationsausrüstung.


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Liste der unter Artikel 1c Absatz 1 fallenden Gegenstände Anhang IV20 21 24
  1. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin).
  2. Nitrozellulose (mit einem Gehalt von mehr als 12,5 Gewichtsprozent Stickstoff);
  3. Geräte, die sowohl besonders für die militärische Verwendung als auch besonders für das Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, das Ausstoßen oder Zünden von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) konstruiert sind;
  4. "Technologie", die für die "Herstellung" oder "Verwendung" der in Nummer 1 und 3 aufgeführten Gegenstände "unverzichtbar" ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe "Technologie", "Herstellung", "Verwendung" und "unverzichtbar" finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der der Europäischen Union 1
1) ABl. C 98 vom 15.03.2018 S. 1.

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Liste der unter Artikel 1c Absatz 2 fallenden Gegenstände Anhang V20 21 24
  1. Nicht in Anhang IV unter Nummer 3 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind (zum Beispiel Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Sprengschnüre);
  2. "Technologie", die für die "Herstellung" oder "Verwendung" der in Nummer 1 und 3 aufgeführten Gegenstände "unverzichtbar" ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe "Technologie", "Herstellung", "Verwendung" und "unverzichtbar" finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der der Europäischen Union).
  3. Die nachstehenden Explosivstoffe und Vorprodukte für Explosivstoffe sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten:
    1. Nitroglycerin als Verbindung oder Mischung mit den in Unternummer ML8a der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union genannten "energetischen Materialien" oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern (außer es ist in einzelnen medizinischen Dosen abgepackt/aufbereitet).
    2. Salpetersäure;
    3. Schwefelsäure.
ENDE

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