Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - EU Bund | ![]() |
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
- Verordnung über tierische Nebenprodukte -
(ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, ber. 2014 L 348 S. 31;
RL 2010/63/EU - ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33;
VO (EU) 1385/2013 - ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 86Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1Inkrafttreten/Gültig Übergangsmaßnahmen, ber. L 137 S. 40)
Neufassung - Ersetzt VO (EG) 1774/2002 - Entsprechungstabelle
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte können Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen. In der Vergangenheit haben Krisen im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, der Verbreitung transmissibler spongiformen Enzephalopathien wie etwa der bovinen spongiformen Enzephalopathie und dem Vorhandensein von Dioxinen in Futtermitteln gezeigt, welche Folgen die unsachgemäße Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte für die Gesundheit von Mensch und Tier, für die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette und für das Vertrauen der Verbraucher hat. Ferner können derartige Krisen weitergehende negative Folgen für die Gesellschaft als Ganzes haben, da sie sich auf die sozioökonomische Lage der betroffenen Landwirte und Wirtschaftszweige sowie auf das Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs auswirken. Ein Ausbruch von Seuchen könnte auch für die Umwelt negative Folgen haben, nicht nur wegen der bei der Beseitigung auftretenden Probleme, sondern auch im Hinblick auf die Artenvielfalt.
(2) Tierische Nebenprodukte entstehen hauptsächlich während der Schlachtung von Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, bei der Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs wie Milcherzeugnissen, bei der Beseitigung toter Tiere und im Zuge der Seuchenbekämpfung. Unabhängig von ihrer Quelle stellen sie ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt dar. Dieses Risiko muss auf geeignete Weise begrenzt werden, und zwar dadurch, dass solche Produkte unter strengen Bedingungen, die die betreffende Gesundheitsrisiken verringern, entweder sicher beseitigt oder für andere Zwecke verwendet werden.
(3) Die Beseitigung sämtlicher tierischer Nebenprodukte ist in der Praxis nicht möglich, da sie zu unannehmbaren Risiken für die Umwelt und untragbaren Kosten führen würde. Umgekehrt liegt es im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger, verschiedenste Arten tierischer Nebenprodukte sicher und nachhaltig für vielfältige Zwecke zu verwenden, sofern die Gesundheitsrisiken verringert werden. Eine ganze Reihe tierischer Nebenprodukte wird häufig im verarbeitenden Gewerbe verwendet, etwa zur Herstellung von Arzneimitteln, Futtermitteln und Leder.
(4) Neue Technologien haben dazu geführt, dass tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte in vielen Zweigen des verarbeitenden Gewerbes verwendet werden können, insbesondere für die Energieerzeugung. Allerdings könnte die Nutzung dieser neuen Technologien Gesundheitsrisiken bergen, die minimiert werden müssen.
(5) Die Hygienevorschriften der Gemeinschaft bezüglich der Sammlung, des Transports, der Handhabung, der Behandlung, der Umwandlung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sollten in einem kohärenten und umfassenden Rahmen festgelegt werden.
(6) Diese allgemeinen Vorschriften sollten dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier angemessen sein, das tierische Nebenprodukte, wenn sie während ihres Lebenszyklus von der Sammlung bis zu ihrer Verwendung oder Beseitigung von den Unternehmen behandelt werden, bergen. In den Vorschriften sollten die dabei entstehenden Risiken für die Umwelt ebenfalls Berücksichtigung finden. Der gemeinschaftliche Rechtsrahmen sollte gegebenenfalls Vorschriften über das Inverkehrbringen einschließlich der Einfuhr tierischer Nebenprodukte sowie des innergemeinschaftlichen Handels mit diesen enthalten.
(7) In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 3 legten das Europäische Parlament und der Rat Gemeinschaftshygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte fest. Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten und als eine Maßnahme gemäß dem Weißbuch der Kommission vom 12. Januar 2000 zur Lebensmittelsicherheit wurden mit der genannten Verordnung Vorschriften erlassen, die die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette gewährleisten sollen und die Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittel und Futtermittel ergänzen. Mit diesen Vorschriften wurde der Schutz gegen die Risiken durch tierische Nebenprodukte bedeutend verbessert.
(8) In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurden tierische Nebenprodukte je nach Risiko in drei Kategorien eingeteilt. Gemäß der Verordnung müssen die Unternehmer tierische Nebenprodukte unterschiedlicher Kategorien voneinander getrennt aufbewahren, falls sie tierische Nebenprodukte nutzen wollen, die kein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen, insbesondere dann, wenn solche Produkte aus für den menschlichen Verzehr geeignetem Material gewonnen werden. Mit der genannten Verordnung wurde auch der Grundsatz eingeführt, dass Material mit hohem Risiko nicht an Nutztiere und aus Tieren gewonnenes Material nicht an Tiere derselben Art verfüttert werden soll. Gemäß der genannten Verordnung darf in die Futtermittelkette nur Material von Tieren gelangen, die einer Veterinäruntersuchung unterzogen wurden. Zusätzlich werden in der Verordnung Verarbeitungsnormen festgelegt, die die Verringerung von Risiken gewährleisten.
(9) Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor, mit denen diese die Einhaltung der genannten Verordnung sicherstellen. Gegebenenfalls werden entsprechende Rechtsetzungsvorschläge unterbreitet. Laut dem Bericht, der am 21. Oktober 2005 vorgelegt wurde, sollten die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beibehalten werden. Außerdem wurde in dem Bericht erläutert, inwiefern Änderungen der Verordnung für erforderlich gehalten werden, insbesondere klarere Vorschriften über die Anwendung auf Endprodukte, über das Zusammenspiel mit anderen Gemeinschaftsvorschriften und die Kategorisierung bestimmten Materials. Die Ergebnisse einer Reihe von Besuchen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission 2004 und 2005 in den Mitgliedstaaten vorgenommen hat, stützen diese Schlussfolgerungen. Laut dem Lebensmittel- und Veterinäramt müssen die Rückverfolgbarkeit tierischer Nebenprodukte sowie Wirksamkeit und Harmonisierung der amtlichen Kontrollen verbessert werden.
(10) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss, der 2002 durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ersetzt wurde, hat eine Reihe von Gutachten zu tierischen Nebenprodukten erstellt. In diesen Gutachten wird gezeigt, dass es erforderlich ist, die wichtigsten Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beizubehalten, insbesondere den Grundsatz, dass Nebenprodukte von Tieren, die für den menschlichen Verzehr nicht geeignet sind, nicht in die Futtermittelkette gelangen sollten. Allerdings dürfen diese tierischen Nebenprodukte eingesammelt und unter Beachtung bestimmter gesundheitsbezogener Vorschriften bei der Herstellung technischer oder industrieller Produkte verwendet werden.
(11) In den Schlussfolgerungen, die der Ratsvorsitz im Dezember 2005 zum Bericht der Kommission vom 21. Oktober 2005 annahm, und in den darauf folgenden Anhörungen durch die Kommission wurde hervorgehoben, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbessert werden sollten. Die Hauptziele der Vorschriften über tierische Nebenprodukte, also die Begrenzung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz der Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette, sollten klar formuliert werden. Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten es ermöglichen, die genannten Ziele zu erreichen.
(12) Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über tierische Nebenprodukte sollten für Produkte gelten, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden dürfen, insbesondere Produkte, die nicht den Vorschriften über Lebensmittelhygiene entsprechen oder nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, da sie bedenklich sind, entweder weil sie gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind (tierische Nebenprodukte kraft Gesetzes). Diese Vorschriften sollten jedoch auch für Produkte tierischen Ursprungs gelten, die im Einklang mit bestimmten Vorschriften über ihren möglichen menschlichen Verzehr stehen oder die Rohstoffe für die Erzeugung von Produkten zum menschlichen Verzehr sind, obwohl sie letztendlich für andere Zwecke bestimmt sind (tierische Nebenprodukte kraft Verwendungszwecks).
(13) Darüber hinaus sollte diese Verordnung ebenfalls für Körper oder Körperteile von Wildtieren gelten, bei denen ein Verdacht auf Vorliegen einer übertragbaren Krankheit besteht, damit Risiken im Zusammenhang mit derartigen Tieren vermieden werden. Daraus sollte nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, die Körper von Wildtieren, die in ihrem natürlichen Lebensraum verendet sind oder dort gejagt werden, einzusammeln und zu beseitigen. Wird nach der guten Jagdpraxis vorgegangen, so können Därme und andere Körperteile von frei lebendem Wild an Ort und Stelle sicher beseitigt werden. Solche Praktiken für die Eindämmung von Risiken sind in den Mitgliedstaaten gut eingeführt und bauen in einigen Fällen auf den kulturellen Traditionen und auf dem nationalen Jagdrecht auf. Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 4 betreffen die Behandlung von Fleisch und tierischen Nebenprodukte von frei lebendem Wild. Diese Vorschriften übertragen ausgebildeten Personen, wie etwa Jägern, die Verantwortung für die Verhütung von Gefahren. Mit Blick auf die potenziellen Gefahren für die Lebensmittelkette sollte auf tierische Nebenprodukte von erlegtem Wild diese Verordnung nur insofern Anwendung finden, als Vorschriften über die Lebensmittelhygiene für das Inverkehrbringen solchen Wilds gelten und für die Tätigkeiten von Wildbearbeitungsbetrieben vorgesehen sind. Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Jagdtrophäen sollten unter diese Verordnung fallen, um Gefahren für die Gesundheit von Tieren, die von diesen Nebenprodukten ausgehen, zu verhindern.
(14) Diese Verordnung sollte für tierische Nebenprodukte gelten, die aus Wassertieren gewonnen werden, ausgenommen Material von gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene betriebenen Schiffen. Jedoch sollten im Hinblick auf die Handhabung und Entsorgung von Material, das sich an Bord von Fischereifahrzeugen durch das Ausnehmen von Fischen ergibt und das Anzeichen von Krankheiten aufweist, risikobezogene Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verordnung sollten auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die zuständigen wissenschaftlichen Institutionen im Hinblick auf die verfügbaren Belege für die Wirksamkeit bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten auf den Menschen, insbesondere von bestimmte Parasiten, verabschiedet werden.
(15) Aufgrund der begrenzten Risiken aufgrund von Materialien, die als rohes Heimtierfutter auf Bauernhöfen verwendet oder an Endverbraucher durch Lebensmittelunternehmen vertrieben werden, sollten bestimmte Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit solchem rohen Heimtierfutter stehen, nicht unter diese Verordnung fallen.
(16) Es ist angebracht, in dieser Verordnung festzulegen, welche Tiere als Heimtiere gelten sollen, damit von derartigen Tieren stammende Nebenprodukte nicht in Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden. Insbesondere sollten Tiere, die zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten werden, wie z.B. Begleittiere, als Heimtiere eingestuft werden.
(17) Im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollten für diese Verordnung bestimmte Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 5 und der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle 6 gelten. Der Verweis auf die Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere 7 sollte klarer gefasst werden.
(18) Im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte in dieser Verordnung die Definition des Begriffs des Wassertiers gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 8 gelten. Gleichzeitig sollten wirbellose Wassertiere, die nicht unter diese Definition fallen und die kein Risiko der Krankheitsübertragung darstellen, den gleichen Anforderungen wie Wassertiere unterliegen.
(19) In der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien 9 sind die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Deponie festgelegt. In der vorliegenden Verordnung sollte die Beseitigung tierischer Nebenprodukte auf Deponien geregelt werden, für die eine derartige Genehmigung erteilt wurde.
(20) Die Verantwortung, Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchzuführen, liegt weiterhin hauptsächlich bei den Unternehmern. Gleichzeitig erfordert das Interesse der Öffentlichkeit daran, dass Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden werden, die Einrichtung eines Systems zur Sammlung und Beseitigung, mit dem die sichere Verwendung oder die sichere Beseitigung tierischer Nebenprodukte gewährleistet wird, die nicht verwendet werden dürfen oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht verwendet werden. Der Umfang des Systems zur Sammlung und Beseitigung sollte sich nach der tatsächlichen Menge tierischer Nebenprodukte richten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat anfällt. Auch sollte das System auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips dem Erfordernis größerer Beseitigungskapazitäten Rechnung tragen, die bei Ausbruch übertragbarer Krankheiten oder vorübergehenden technischen Störungen in einer bestehenden Beseitigungsanlage erforderlich sind. Unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, untereinander und mit Drittländern zusammenzuarbeiten.
(21) Es ist wichtig den Ausgangspunkt im Lebenszyklus tierischer Nebenprodukte festzulegen, ab dem die Anforderungen dieser Verordnung gelten. Sobald ein Produkt zu einem tierischen Nebenprodukt geworden ist, sollte es nicht wieder in die Nahrungskette gelangen. Besondere Umstände gelten für die Behandlung bestimmter Rohstoffe, wie Häute, die in Anlagen oder Betrieben behandelt werden, die gleichzeitig in die Nahrungskette und die Kette tierischer Nebenprodukte integriert sind. In diesen Fällen sollten die notwendigen Maßnahmen durch Trennung ergriffen werden, um potenzielle Risiken für die Lebensmittelkette zu mildern, die sich aus einer Kreuzkontamination ergeben können. Für andere Anlagen sollten risikobasierte Bedingungen festgelegt werden, um eine Kreuzkontamination zu verhindern, insbesondere durch die Trennung zwischen der Kette tierischer Nebenprodukte und der Lebensmittelkette.
(22) Aus Gründen der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Kontrolle potenzieller Risiken sollte in der Fertigungskette ein Endpunkt für Produkte, die keine direkte Relevanz für die Sicherheit der Futtermittelkette mehr haben, festgelegt werden. Für bestimmte Produkte, die anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, sollte ein solcher Endpunkt bei der Fertigung bestimmt werden. Produkte, die diesen Endpunkt erreicht haben, sollten von Kontrollen gemäß dieser Verordnung ausgenommen werden. Vor allem für Produkte, die den Endpunkt überschritten haben, sollte die Möglichkeit bestehen, sie ohne Einschränkung im Rahmen dieser Verordnung durch Unternehmen in den Verkehr zu bringen, zu bearbeiten und zu transportieren, die nicht im Einklang mit dieser Verordnung zugelassen oder registriert wurden.
(23) Allerdings sollte es möglich sein, einen solchen Endpunkt, insbesondere im Falle von neu aufkommenden Gefahren, zu ändern. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nimmt bestimmte Produkte, insbesondere Guano, bestimmte Häute, die einer besonderen Behandlung wie Gerben unterzogen wurden, und bestimmte Jagdtrophäen von ihrem Anwendungsbereich aus. Ähnliche Ausnahmen sollten unter angemessenen Bedingungen in den gemäß der vorliegenden Verordnung anzunehmenden Durchführungsvorschriften vorgesehen werden, zum Beispiel für oleochemische Produkte und die Endprodukte im Zusammenhang mit der Herstellung von Biodiesel.
(24) Damit ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier sichergestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Versendung tierischer Nebenprodukte aus Gebieten oder Betrieben zu vermeiden, für die entsprechende Beschränkungen gelten, insbesondere bei Ausbruch einer Seuche gemäß der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit 10.
(25) Tätigkeiten unter Verwendung tierischer Nebenprodukte, durch die ein beträchtliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier entsteht, sollten nur Anlagen oder Betriebe durchführen, die von der zuständigen Behörde für derartige Tätigkeiten zugelassen sind. Dies sollte insbesondere für Verarbeitungsbetriebe oder Anlagen und andere Betriebe oder Anlagen gelten, die tierische Nebenprodukte behandeln oder lagern, die von unmittelbarer Bedeutung für die Sicherheit der Futtermittelkette sind. Unter der Voraussetzung, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, sollte es erlaubt werden, in ein und demselben Betrieb bzw. Anlage tierische Nebenprodukte von mehr als einer Kategorie zu handhaben. Ferner sollte es erlaubt werden, geänderte Bedingungen anzuwenden, wenn das für die Beseitigung oder Verarbeitung anfallende Material auf den Ausbruch einer Seuche zurückzuführen ist, vorausgesetzt, dass die vorübergehende Anwendung derartiger geänderter Bedingungen nicht zur Verbreitung von Seuchenrisiken führt.
(26) Jedoch sollte eine derartige Zulassung nicht für Betriebe oder Anlagen erforderlich sein, in denen bestimmte unbedenkliche Materialien verarbeitet oder gehandhabt werden, zum Beispiel Produkte, die so verarbeitet werden, dass sie für die Gesundheit von Mensch und Tier kein Risiko mehr bergen. Solche Betriebe oder Anlagen sollten registriert werden, damit der Materialfluss amtlich kontrolliert und die Rückverfolgbarkeit des Materials sichergestellt werden kann. Diese Registrierungsanforderung sollte auch für die Unternehmer gelten, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte transportieren, es sei denn, sie unterliegen keiner Kontrolle mehr, da ein Endpunkt in der Kette bestimmt worden ist.
(27) Betriebe oder Anlagen sollten eine Zulassung erhalten, nachdem sie der zuständigen Behörde einen Nachweis vorgelegt haben und bei einem Besuch vor Ort nachgewiesen wurde, dass die Vorschriften dieser Verordnung für Infrastruktur und Ausrüstung des Betriebs oder der Anlage erfüllt werden, sodass jedes dadurch entstehende Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier in geeigneter Weise begrenzt wird. Es sollte möglich sein, die Zulassungen unter Bedingungen zu erteilen, um es den Betreibern zu ermöglichen, Mängel zu beheben, bevor die Anlage oder der Betrieb die volle Zulassung erhält.
(28) Für Betriebe oder Anlagen, deren Tätigkeiten gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene bereits zugelassen wurden, sollte eine Zulassung oder Registrierung gemäß dieser Verordnung nicht nötig sein, denn bei Zulassungen oder Registrierungen gemäß den oben genannten Gemeinschaftsvorschriften wird den Zielen dieser Verordnung Rechnung getragen. Allerdings, sollten Betriebe oder Anlagen, die gemäß Hygienerechtsvorschriften zugelassen oder registriert wurden der Verpflichtung unterliegen, den Anforderungen dieser Verordnung gerecht zu werden, und amtlichen Kontrollen unterliegen, die zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt werden.
(29) Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sollten auf der Grundlage von Risikobewertungen in drei Kategorien eingeteilt werden, die ihre Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier widerspiegeln. Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte mit hohem Risiko sollten nur für Zwecke außerhalb der Futtermittelkette verwendet werden, deren Nutzung sollte bei geringerem Risiko unter sicheren Bedingungen erlaubt werden.
(30) Der Fortschritt in Wissenschaft und Technik könnte die Entwicklung von Verfahren ermöglichen, mit denen sich Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier verringern oder ausschließen lassen. Die Listen der in dieser Verordnung aufgeführten tierischen Nebenprodukte sollten in Anbetracht eines derartigen Fortschritts geändert werden können. Vor jeder derartigen Änderung sollte je nach Art der tierischen Nebenprodukte, deren Risiken bewertet werden sollen, und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsvorschriften, die ein hohes Maß an Sicherheit für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellen sollen, die entsprechende wissenschaftliche Institution, also EFSA, die Europäische Arzneimittel-Agentur oder der Wissenschaftliche Ausschuss "Konsumgüter", eine Risikobewertung vornehmen. Allerdings sollte klar festgelegt werden, dass nach der Vermengung von tierischen Nebenprodukten verschiedener Kategorien die daraus entstandene Mischung gemäß den Vorschriften für den Bestandteil der Mischung gehandhabt werden sollte, der zur Kategorie mit dem höchsten Risiko gehört.
(31) Wegen des hohen Risikos für die menschliche Gesundheit sollten tierische Nebenprodukte, von denen ein Risiko transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) ausgeht, insbesondere nicht für Futtermittel verwendet werden. Diese Beschränkung sollte auch für Wildtiere gelten, die Krankheiten übertragen könnten. Die Beschränkung hinsichtlich der Verfütterung von tierischen Nebenprodukten, von denen ein TSE-Risiko ausgeht, sollte unbeschadet der Vorschriften über die Verfütterung in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten.
(32) Tierische Nebenprodukte von Versuchstieren im Sinne der Richtlinie 86/609/EWG sollten auch von der Nutzung in Futtermitteln aufgrund der potenziellen Gefahren, die sich aus diesen tierischen Nebenprodukten ergeben, ausgeschlossen werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten die Verwendung von tierischen Nebenprodukten von Versuchstieren, die zur Erprobung neuer Futtermittel-Zusatzstoffe, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 11 verwendet wurden, gestatten.
(33) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 12 und der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung 13 ist die Verwendung bestimmter Stoffe und Arzneimittel verboten. Darüber hinaus enthält die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen 14 Vorschriften über die Kontrolle bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen. Die Richtlinie 96/23/EG enthält auch Vorschriften, die zur Anwendung kommen, wenn festgestellt wurde, dass Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten vorhanden sind, die die zulässigen Werte übersteigen. Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, sollten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, in denen Stoffe entdeckt werden, die nicht im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und den Richtlinien 96/22/EG und 96/23/EG stehen, - je nachdem, welches Risiko sie für die Lebensmittel- und Futtermittelkette bergen, - als Material der Kategorie 1 oder 2 gelten.
(34) Gülle sowie Magen- und Darminhalt sollten nicht beseitigt werden, vorausgesetzt, es wird durch sachgemäße Behandlung sichergestellt, dass bei ihrer Ausbringung keine Krankheiten übertragen werden. Tierische Nebenprodukte von Tieren, die im Tierhaltungsbetrieb verenden oder zur Tilgung von Seuchen getötet wurden, sollten nicht in der Futtermittelkette verwendet werden. Diese Beschränkung sollte auch für tierische Nebenprodukte gelten, die in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, wenn sie gemäß Kontrollen an der Eingangsgrenzkontrollstelle nicht den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, sowie für Produkte, die gemäß in der Gemeinschaft durchgeführten Kontrollen nicht den einschlägigen Anforderungen entsprechen. Eine Nichteinhaltung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 15 und der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln 16 sollte nicht dazu führen, dass Erzeugnisse, die für die Grenzkontrolle bereitgestellt wurden, aus der Futtermittelkette ausgeschlossen werden.
(35) Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden bestimmte tierische Nebenprodukte automatisch der Kategorie 2 zugeordnet; dies beschränkt ihre Verwendungsmöglichkeiten erheblich und - in Anbetracht der betreffenden Risiken - möglicherweise unverhältnismäßig. Folglich sollten die genannten tierischen Nebenprodukte nun als Material der Kategorie 3 gelten, damit sie für bestimmte Verfütterungszwecke verwendet werden dürfen. Alle anderen tierischen Nebenprodukte, die nicht unter einer der drei Kategorien aufgeführt sind, sollten nach dem Vorsorgeprinzip weiterhin automatisch als Material der Kategorie 2 gelten, damit insbesondere der Grundsatz mehr Gewicht erhält, dass solche Materialien nicht in die für Nutztiere, die keine Pelztiere sind, bestehende Futtermittelkette gelangen sollten.
(36) Gemäß anderen Vorschriften, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergänzt werden und in Kraft getreten sind, nachdem die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 17 erlassen wurde, liegt die Verantwortung, die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier einzuhalten, hauptsächlich bei den Lebens- und Futtermittelunternehmern; es handelt sich bei diesen anderen Vorschriften um die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 18, die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene 19. In Übereinstimmung mit den genannten Vorschriften sollten Unternehmer, die Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung durchführen, ebenfalls die Hauptverantwortung dafür tragen, dass die vorliegende Verordnung eingehalten wird. Diese Pflicht sollte klar gefasst und näher erläutert werden, was die Mittel betrifft, mit denen die Rückverfolgbarkeit sichergestellt wird, also etwa die gesonderte Sammlung und Kanalisierung tierischer Nebenprodukte. Etablierte Systeme, die die Rückverfolgbarkeit für Produkte, die ausschließlich auf nationaler Ebene zirkulieren, mit anderen Mitteln gewährleisten, sollten weiterhin genutzt werden, wenn sie die entsprechenden Informationen bereitstellen. Es sollten alle Anstrengungen zur Förderung der Nutzung elektronischer und anderer Formen der Dokumentation unternommen werden, die nicht auf Papieraufzeichnungen beruhen, solange sie die volle Rückverfolgbarkeit gewährleisten.
(37) Damit sichergestellt wird, dass innerhalb eines Betriebs oder einer Anlage die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, ist ein System von Eigenkontrollen erforderlich. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Durchführung ihrer amtlichen Kontrollen die ordnungsgemäße Durchführung von Eigenkontrollen. In bestimmten Betrieben oder Anlagen sollten Eigenkontrollen im Rahmen eines auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) beruhenden Systems in Anlagen durchgeführt werden. Die HACCP-Grundsätze sollten auf den Erfahrungen bei deren Umsetzung gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Lebens- und Futtermittelhygiene beruhen. In diesem Zusammenhang könnten nationale Leitlinien für eine gute Praxis als ein nützliches Instrument für die die praktische Umsetzung der HACCP-Grundsätze und anderer Aspekte der vorliegenden Verordnung dienen.
(38) Tierische Nebenprodukte sollten nur verwendet werden, wenn die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zuge ihrer Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Folgeprodukten verringert werden, die auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurden. Ist dies nicht möglich, so sollten die tierischen Nebenprodukte unter sicheren Bedingungen beseitigt werden. Die Möglichkeiten, tierische Nebenprodukte der einzelnen Kategorien zu verwenden, sollten im Einklang mit anderen Gemeinschaftsvorschriften klarer formuliert werden. In der Regel sollten die Optionen für eine höhere Risikokategorie auch für geringere Risikokategorien möglich sein, es sei denn, besondere Erwägungen gelten im Hinblick auf das mit bestimmten tierischen Nebenprodukten verbundene Risiko.
(39) Tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte sollten gemäß den Umweltschutzvorschriften bezüglich Deponierung und Verbrennung von Abfällen beseitigt werden. Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, sollte die Verbrennung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen 20 vorgenommen werden. Die Mitverbrennung von Abfällen - entweder zur Verwertung oder Beseitigung - unterliegt ähnlichen Bedingungen hinsichtlich der Zulassung und des Betriebs wie die Abfallverbrennung an sich, insbesondere im Hinblick auf Grenzwerte für Emissionen in der Luft, Abwasser und die Ableitung von Rückständen sowie Vorschriften über Kontrolle, Überwachung und Messung. Daher sollte es erlaubt werden, Material aller drei Kategorien ohne vorherige Verarbeitung direkt mitzuverbrennen. Zudem sollten spezielle Bestimmungen für die Zulassung von Klein- und Großverbrennungsanlagen erlassen werden.
(40) Die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte als Brennstoff sollte zugelassen werden; dies sollte nicht als Abfallbeseitigung gelten. Allerdings sollte dies unter Bedingungen stattfinden, die den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die Einhaltung einschlägiger Umweltschutzvorschriften gewährleisten.
(41) Diese Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, Zeit-, Temperatur- und Druckparameter für die Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte festzulegen, insbesondere für die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführten Methoden 2 bis 7.
(42) Schalen von Weich- und Krebstieren ohne weiches Gewebe oder Fleisch sollten nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Angesichts der verschiedenen Verfahren in der Gemeinschaft, mit denen derartiges weiches Gewebe oder Fleisch von Schalen gelöst wird, sollte es möglich sein, Schalen zu verwenden, von denen nicht das gesamte weiche Gewebe oder Fleisch gelöst wurde, sofern eine solche Verwendung nicht zu einem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier führt. Mithilfe von nationalen Leitfäden zur bewährten Praxis könnte Wissen über sachgemäße Bedingungen weitergegeben werden, unter denen eine solche Verwendung möglich wäre.
(43) Angesichts des begrenzten Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier, das sich aus biodynamischen Zubereitungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen 21 ergibt, sollte die zuständige Behörde, die Herstellung und Ausbringung solcher Produkte auf der Grundlage von Material der Kategorien 2 und 3 zulassen können.
(44) In Entwicklung befindliche neuartige Technologien eröffnen nützliche Möglichkeiten zur Energiegewinnung aus tierischen Nebenprodukten und zu deren sicheren Beseitigung. Eine sichere Beseitigung kann durch eine Kombination von Methoden für die sichere Einschließung tierischer Nebenprodukte vor Ort mit den bewährten Beseitigungsmethoden und durch eine Kombination zulässiger Verarbeitungsparameter mit neuen positiv bewerteten Normen erfolgen. Damit dem einschlägigen Fortschritt in Wissenschaft und Technik Rechnung getragen wird, sollten derartige Technologien in der gesamten Gemeinschaft als alternative Methoden zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte zugelassen werden. Hat eine Einzelperson eine Technologie entwickelt, so sollte die EFSa einen Antrag, den die zuständige Behörde geprüft hat, vor der Erteilung einer derartigen Zulassung nachprüfen, um sicherzustellen, dass das Potenzial der Technologie, Risiken zu verringern, bewertet wird und dass die Rechte einzelner, einschließlich der Vertraulichkeit betrieblicher Informationen, gewahrt bleiben. Im Hinblick auf die Beratung von Antragstellern sollte ein Standardformat für die Antragstellung angenommen werden. Da dieses Dokument nur indikativ ist, sollte es nach dem Beratungsverfahren in Zusammenarbeit mit EFSa angenommen werden.
(45) Es ist angebracht, die Bedingungen für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Verfütterung bestimmt sind, und von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln klarer zu fassen, damit der Schutz der Lebensmittel- und Futtermittelkette gewährleistet wird. An Nutztiere, die keine Pelztiere sind, sollte nur Material der Kategorie 3 verfüttert werden. Düngemittel, die auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurden, können die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette beeinträchtigen. Wurden sie aus Material der Kategorie 2 gewonnenem Fleisch- und Knochenmehl oder aus verarbeitetem tierischen Eiweiß hergestellt, so sollte eine Komponente, etwa ein anorganischer oder unverdaulicher Stoff, beigemengt werden, damit die direkte Verfütterung derartigen Materials verhindert wird. Diese Mischung ist nicht erforderlich, wenn die Zusammensetzung oder die Verpackung von Produkten, insbesondere von Produkten für die Verwendung durch den Endverbraucher, den Missbrauch des Produkts für Fütterungszwecke verhindert. Bei der Festlegung der Komponenten, sollten unterschiedliche Gegebenheiten in Bezug auf Klima und Boden und das Ziel für die Verwendung bestimmter Düngemittel berücksichtigt werden.
(46) Die Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft 22 enthält ein allgemeines Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen und von Produkten, die solche Felle enthalten. Allerdings sollte dieses Verbot nicht die Pflicht gemäß der vorliegenden Verordnung berühren, tierische Nebenprodukte von Katzen und Hunden, einschließlich entsprechender Felle, zu beseitigen.
(47) Zur Weiterentwicklung in Wissenschaft und Forschung sowie für künstlerische Aktivitäten kann die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte aller Kategorien nötig sein - zuweilen in Mengen, die geringer sind als die handelsüblichen. Um die Einfuhr und Verwendung derartiger tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte zu ermöglichen, sollte die zuständige Behörde die Bedingungen für einschlägige Tätigkeiten von Fall zu Fall bestimmen können. Harmonisierte Bedingungen sollten festgelegt werden, wenn Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind.
(48) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält ausführliche Vorschriften, die als Ausnahme erlauben, Material der Kategorien 2 und 3 an Zootiere zu verfüttern. Die vorliegende Verordnung sollte entsprechende Vorschriften enthalten und die Fütterung mit bestimmtem Material der Kategorie 1 sollte gestattet sein und sie sollte die Möglichkeit vorsehen, Durchführungsvorschriften zur Begrenzung aller möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier festzulegen.
(49) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass Material der Kategorie 1 an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und anderer Arten verfüttert werden darf, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, um die Artenvielfalt zu fördern. Damit die genannten Arten auf geeignete Weise erhalten werden können, sollte diese Art der Verfütterung gemäß der vorliegenden Verordnung und den Bedingungen zur Vermeidung der Verbreitung von Seuchen weiterhin erlaubt sein. Gleichzeitig sollten in den Umsetzungsmaßnahmen gesundheitliche Bedingungen festgelegt werden, die die Verwendung solchen Materials der Kategorie 1 zum Zweck der Verfütterung bei extensiver Beweidung und zur Verfütterung an andere fleischfressende Arten wie Bären und Wölfe gestatten. Es ist wichtig, dass diese gesundheitlichen Bedingungen das natürliche Ernährungsverhalten der betreffenden Arten sowie die gemeinschaftlichen Ziele für die Förderung der Artenvielfalt im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2006 mit dem Titel "Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 - und darüber hinaus" berücksichtigen.
(50) Das Vergraben oder die Verbrennung tierischer Nebenprodukte, insbesondere von toten Tieren, kann in besonderen Situationen gerechtfertigt sein; dies gilt speziell für entlegene Gebiete oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung, die die sofortige Beseitigung der Tiere erforderlich macht, die wegen des Ausbruchs einer ernsten übertragbaren Krankheit getötet wurden. Insbesondere sollte unter besonderen Umständen die Beseitigung vor Ort gestattet sein, da die verfügbare Verwertungs- oder Verbrennungskapazität in einer Region oder einem Mitgliedstaat andernfalls die Seuchenbekämpfung einschränken könnte.
(51) Die geltende Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Vergraben und die Verbrennung tierischer Nebenprodukte sollte auf Gebiete ausgeweitet werden, bei denen praktisch kein Zugang möglich ist oder der Zugang eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der sammelnden Personen darstellt. Die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und in einigen Mitgliedstaaten mit Naturkatastrophen wie Waldbränden und Überflutungen gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Beseitigung durch Vergraben oder Verbrennung an Ort und Stelle gerechtfertigt sein kann, damit die rasche Beseitigung von Tieren sichergestellt und die Verbreitung von Seuchengefahren verhindert wird. Die Gesamtgröße entlegener Gebiete in einem Mitgliedstaat sollte ausgehend von den mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gemachten Erfahrungen begrenzt werden, damit sichergestellt wird, dass die allgemeine Pflicht erfüllt wird, über ein sachgemäßes Beseitigungssystem gemäß der vorliegenden Verordnung zu verfügen.
(52) Bestimmten Betrieben oder Anlagen, die nur geringe Mengen tierischer Nebenprodukte ohne Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier handhaben, sollte erlaubt werden, derartige tierische Nebenprodukte unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege als gemäß dieser Verordnung zu beseitigen. Allerdings sollten die Kriterien für solche außergewöhnlichen Umstände auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, um so ihre einheitliche Anwendung, die sich auf die tatsächliche Situation bestimmter Sektoren und die Verfügbarkeit anderer Beseitigungssysteme in einigen Mitgliedstaaten stützt, zu gewährleisten.
(53) Die möglichen Maßnahmen, die die zuständige Behörde im Zuge der amtlichen Kontrollen ergreift, sollten festgelegt werden, damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, insbesondere im Hinblick auf die Aussetzung oder das dauerhafte Verbot der Tätigkeiten des Betriebs oder die Festlegung von Bedingungen zur Gewährleistung der sachgemäßen Anwendung dieser Verordnung. Diese amtlichen Kontrollen sollten im Rahmen mehrjähriger Kontrollpläne gemäß Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz 23 durchgeführt werden.
(54) Damit die Mitgliedstaaten die Menge des Materials überwachen können, die zur Beseitigung in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden darf, sollte die zuständige Behörde den Empfang derartigen Materials in den jeweiligen Mitgliedstaat zulassen.
(55) Zur Begrenzung möglicher Risiken können eine Drucksterilisation und die Erfüllung zusätzlicher Beförderungsbedingungen verlangt werden. Damit die Rückverfolgbarkeit und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die die Versendung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten überwachen, gewährleistet wird, sollte das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission 24 eingeführte TRACESSystem dafür genutzt werden, Informationen über die Versendung von Material und Fleisch- und Knochenmehl der Kategorien 1 und 2 oder von aus Material der Kategorie 1 und 2 gewonnenem tierischen Fett und von aus Material der Kategorie 3 verarbeitetem tierischen Eiweiß bereitzustellen; für Material, das in der Regel in kleinen Mengen für Forschungs-, Bildungs-, Kunst- oder Diagnosezwecke versandt wird, sollten besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Beförderung dieses Materials innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. Bilaterale Vereinbarungen zur Erleichterung der Kontrolle des Materials, das zwischen Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Grenze transportiert wird, sollten unter besonderen Umständen gestattet sein.
(56) Damit der Transport von Sendungen durch Drittländer erleichtert wird, die an mehr als einen Mitgliedstaat angrenzen, sollte eine Sonderregelung für die Beförderung von Sendungen vorgesehen werden, die über das Hoheitsgebiet eines Drittlandes aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das eines anderen Mitgliedstaats befördert werden; dadurch soll insbesondere gewährleistet werden, dass Sendungen, die erneut in die Gemeinschaft eingeführt werden, Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 25 unterzogen werden.
(57) Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, ist es erforderlich, das Zusammenspiel zwischen den Vorschriften dieser Verordnung und den Gemeinschaftsvorschriften über Abfälle zu klären. Insbesondere sollte die Kohärenz mit dem Verbot der Ausfuhr von Abfällen gewährleistet werden, das in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 26 festgelegt ist. Damit möglicherweise nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden, sollte die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten und entsprechenden Folgeprodukten verboten werden, die durch Verbrennung oder Deponierung beseitigt werden sollen. Die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte sollte auch ausgeschlossen werden, wenn das Ziel darin besteht, sie in einer Biogas- oder Kompostieranlage in Drittländer zu verwenden, die nicht Mitglied der OECD sind; dadurch sollten möglicherweise nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden werden. Bei der Anwendung der Vorschriften, die vom Ausfuhrverbot abweichen, ist die Kommission verpflichtet, dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, wie es im Namen der Gemeinschaft gemäß Beschluss 93/98/EWG des Rates 27 abgeschlossen wurde, und dem entsprechenden Abänderungsbeschluss III/1 der Konferenz der Vertragsparteien uneingeschränkt Rechnung zu tragen; diese wurden im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 97/640/EWG des Rates 28 bestätigt und mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durchgeführt.
(58) Ferner sollte gewährleistet werden, dass tierische Nebenprodukte, die mit gefährlichen Abfällen gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle 29 im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle vermischt oder kontaminiert sind, nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingeführt, ausgeführt oder zwischen den Mitgliedstaaten versandt werden. Auch ist es erforderlich, Vorschriften über die Versendung solchen Materials innerhalb eines Mitgliedstaats festzulegen.
(59) Die Kommission sollte Kontrollen in den Mitgliedstaaten durchführen können. Kontrollen der Gemeinschaft in Drittländern sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchgeführt werden.
(60) Für die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr solchen Materials sollten Vorschriften gelten, die zumindest so streng sind wie die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften. Alternativ können die Vorschriften, die in Drittländern für tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte gelten, als den Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig betrachtet werden. Angesichts des Risikos, das möglicherweise Produkte bergen, die für die Verwendung außerhalb der Futtermittelkette bestimmt sind, sollten für diese vereinfachte Einfuhrvorschriften gelten.
(61) Das Gemeinschaftsrecht über die Herstellung von Folgeprodukten, die für die Verwendung als kosmetische Mittel, Arzneimittel oder Medizinprodukte bestimmt sind, besteht aus einem umfassenden Rahmen für das Inverkehrbringen derartiger Produkte: Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel 30, Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel 31, Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 32, Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte 33, Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte 34 und Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über Invitro-Diagnostika 35 (nachstehend "Einzelrichtlinien"). Allerdings enthalten die Einzelrichtlinien über kosmetische Mittel und Medizinprodukte keine Vorschriften über den Schutz gegen Risiken für die Tiergesundheit. In solchen Fällen sollte die vorliegende Verordnung auf solche Risiken Anwendung finden, wie auch der Rückgriff auf Schutzmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 möglich sein sollte.
(62) Für tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die als Rohmaterial oder Bestandteile zur Herstellung solcher Folgeprodukte geliefert werden, sollten ebenfalls die Einzelrichtlinien gelten, und zwar insofern, als sie Vorschriften über die Begrenzung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier enthalten. Diese Einzelrichtlinien enthalten bereits Vorschriften über Ausgangsstoffe tierischen Ursprungs, die sich zur Herstellung der genannten Folgeprodukte verwenden lassen, sowie bestimmte Bedingungen, mit denen der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sichergestellt werden soll. Insbesondere untersagt die Richtlinie 76/768/EWG die Verwendung von Material der Kategorien 1 und 2 in kosmetischen Mitteln und verpflichtet die Hersteller, bewährte Herstellungsverfahren einzusetzen. Die Richtlinie 2003/32/EG der Kommission 36 enthält genaue Spezifikationen bezüglich Medizinprodukten, die unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellt wurden.
(63) Sind jedoch derartige Bedingungen in Einzelrichtlinien noch nicht festgelegt oder decken sie bestimmte Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier nicht ab, so sollte die vorliegende Verordnung gelten, wie auch der Rückgriff auf Schutzmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 möglich sein sollte.
(64) Bestimmte Folgeprodukte gelangen nicht in die Futtermittelkette oder werden nicht auf Flächen ausgebracht, auf denen Nutztiere weiden oder Grünfutter zu Verfütterung geschnitten wird. Dazu gehören Produkte für technische Verwendungszwecke, zum Beispiel behandelte Häute für die Lederherstellung, bearbeitete Wolle für die Textilindustrie, Knochenasche für Klebstoffe und verarbeitetes Material für Heimtierfutter. Unternehmern sollte das Inverkehrbringen derartiger Produkte erlaubt werden, vorausgesetzt, dass diese entweder aus Rohmaterial gewonnen werden, das keine Behandlung erfordert, oder die Behandlung oder Endverwendung des behandelten Materials gewährleistet eine angemessene Risikobegrenzung.
(65) In einigen Mitgliedstaaten wurde festgestellt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in bestimmten Fällen nicht eingehalten wurde. Daher sind zusätzlich zur strengen Durchsetzung der Verordnung strafrechtliche und andere Sanktionen gegen Unternehmer erforderlich, die die genannte Verordnung nicht einhalten. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung verhängt werden.
(66) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, zur Verhinderung und Minimierung der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, die von diesen Produkten ausgehen, und insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Lebensmittel- und Futtermittelketten auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(67) Damit die Rechtssicherheit verbessert wird, und im Hinblick auf das allgemeine Ziel der Kommission, die Gemeinschaftsvorschriften zu vereinfachen, sollte in dieser Verordnung ein kohärenter Rechtsrahmen festgelegt werden; hierbei sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie die Erfahrungen und Fortschritte berücksichtigt werden, die seit dem Inkrafttreten der genannten Verordnung gemacht wurden. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollte daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(68) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden 37.
(69) Damit die Kohärenz und Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften verbessert wird, sollten die Vorschriften, die die technischen Aspekte bestimmter Tätigkeiten unter Verwendung tierischer Nebenprodukte betreffen und derzeit in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthalten sind, sowie Durchführungsmaßnahmen, die auf der Grundlage der genannten Verordnung 38 durch die Kommission erlassen wurden, in gesonderten Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Verbraucher und sonstige betroffene Gruppen sollten hinsichtlich Fragen im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung gemäß dem Beschluss der Kommission vom 6. August 2004 über die Einsetzung einer Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit 39 angehört und informiert werden.
(70) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Vorschriften über Folgendes zu erlassen: Änderung des Endpunkts in der Fertigungskette für bestimmte Folgeprodukte und Festlegung eines solchen Endpunkts für einige andere Folgeprodukte, Vorschriften im Hinblick auf schwere übertragbare Krankheiten, bei deren Auftreten die Versendung tierischer Nebenprodukten und ihrer Folgeprodukte nicht zugelassen werden sollte und/oder die Bedingungen für eine solche Versendung, Maßnahmen zur Änderung der Kategorisierung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, Maßnahmen in Bezug auf die Einschränkungen bei der Verwendung und Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, Maßnahmen zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung bestimmter Ausnahmen hinsichtlich der Verwendung, Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Maßnahmen zur Genehmigung oder Ablehnung einer alternativen Methode für die Verwendung und Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten.
(71) Darüber hinaus sollte die Kommission die Befugnis erhalten, spezifischere Vorschriften anzunehmen betreffend die Sammlung und den Transport tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die Infrastruktur, die Ausstattungs- und Hygiene-Anforderungen für Betriebe und Anlagen, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte bearbeiten, die Bedingungen und die technischen Anforderungen für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, einschließlich der zur Bestätigung einer solchen Behandlung vorzulegenden Belege, der Bedingungen für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten, der Anforderungen an die sichere Gewinnung, sichere Behandlung und sichere Endverwendungen, der Bedingungen für Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten, der Einzelheiten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, einschließlich der Vorschriften über die Referenzmethoden für mikrobiologische Analysen sowie der Bedingungen für die Kontrolle des Versands von bestimmten tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten zwischen Mitgliedstaaten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(72) Aus Gründen der Effizienz sollten für den Erlass von Vorschriften über die Versendung tierischer Nebenprodukte aus Haltungsbetrieben, Anlagen oder Gebieten, die Beschränkungen unterliegen, die normalerweise auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle anwendbaren Fristen verkürzt werden. Aus Gründen der Dringlichkeit ist es notwendig, das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG zur Annahme von Maßnahmen zur Änderung des Endpunktes in der Fertigungskette für bestimmte Produkte anzuwenden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel I
Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte festgelegt, mit deren Hilfe die Risiken, die sich aus diesen Produkten für die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben, verhindert beziehungsweise möglichst gering gehalten werden sollen und speziell die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette geschützt werden soll.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für:
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende tierische Nebenprodukte:
(3) Diese Verordnung berührt nicht das gemeinschaftliche Veterinärrecht, das die Überwachung und Tilgung von Tierseuchen zum Ziel hat.
Artikel 3 Definitionen17
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
Abschnitt 2
Pflichten
Artikel 4 Ausgangspunkt in der Herstellungskette und Pflichten
(1) Sobald die Unternehmer tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte herstellen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, kennzeichnen sie diese und gewährleisten, dass sie in Übereinstimmung mit dieser Verordnung behandelt werden (Ausgangspunkt).
(2) Die Unternehmer stellen allen Phasen der Sammlung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Umwandlung, der Bearbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung und Entsorgung in den unter ihrer Kontrolle stehenden Unternehmen sicher, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte den Anforderungen dieser Verordnung, die für ihre Aktivitäten von Bedeutung sind, gerecht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten überwachen und überprüfen, dass die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung von den Unternehmern über die gesamte Kette tierischer Nebenprodukte und deren Folgeprodukte im Sinne von Absatz 2 erfüllt werden. Zu diesem Zweck halten sie in Übereinstimmung mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ein System der amtlichen Kontrollen aufrecht.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein angemessenes System auf ihrem Hoheitsgebiet besteht, mit dessen Hilfe sichergestellt wird, dass tierische Nebenprodukte:
(5) Die Mitgliedstaaten können ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 4 in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern nachkommen.
Artikel 5 Endpunkt in der Herstellungskette
(1) Folgeprodukte im Sinne von Artikel 33, die das Stadium der Produktion, das durch die in diesem Artikel genannten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geregelt ist, erreicht haben, gelten als am Endpunkt in der Herstellungskette angelangt, und unterliegen nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung.
Diese Folgeprodukte können anschließend ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung in den Verkehr gebracht werden, und unterliegen nicht mehr den amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung.
Der Endpunkt in der Herstellungskette kann geändert werden:
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 6 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Für Folgeprodukte im Sinne von Artikel 35 und 36, die für die Gesundheit von Mensch oder Tier keine erhebliche Gefahr mehr darstellen, kann ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt werden, über den hinaus sie nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.
Diese Folgeprodukte können anschließend ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung in den Verkehr gebracht werden, und unterliegen nicht mehr den amtlichen Kontrollen in Übereinstimmung mit dieser Verordnung.
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 52 Absatz 5 zu erlassen. 3
(3) Im Falle von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder Tieren, finden Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über Sofortmaßnahmen sinngemäß auf die Folgeprodukte im Sinne von Artikel 33 und 36 der vorliegenden Verordnung Anwendung.
Abschnitt 3
Tiergesundheitliche Beschränkungen
Artikel 6 Allgemeine tiergesundheitliche Beschränkungen
(1) Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte von Tieren empfänglicher Arten dürfen nicht aus Haltungsbetrieben, Anlagen, Betrieben oder Gebieten versandt werden, die Beschränkungen unterliegen
Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte unter Bedingungen versandt werden, die zur Verhinderung der Ausbreitung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten dienen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Abschnitt 4
Einstufung
Artikel 7 Kategorisierung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
(1) Tierische Nebenprodukte sind nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den in den Artikeln 8, 9 und 10 festgelegten Listen in spezifische Kategorien einzustufen.
(2) Folgeprodukte unterliegen den Regeln für die spezifische Kategorie tierischer Nebenprodukte, aus der sie gewonnen wurden, sofern in dieser Verordnung nicht anders festgelegt oder in den Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung gefordert, in denen die Bedingungen, unter denen Folgeprodukte diesen von der Kommission erlassenen Regeln nicht unterliegen, spezifiziert werden können.
(3) Artikel 8, 9 und 10 können geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt hinsichtlich der Bewertung des Risikogrades Rechnung zu tragen, sofern dieser Fortschritt auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die entsprechende wissenschaftliche Institution ermittelt werden kann. Jedoch dürfen keine in diesen Artikeln aufgeführten tierischen Nebenprodukte aus diesen Listen gestrichen werden; es dürfen nur Änderungen der Kategorisierung oder Ergänzungen vorgenommen werden.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 8 Material der Kategorie 110
Material der Kategorie 1 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:
Artikel 9 Material der Kategorie 2
Material der Kategorie 2 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:
Artikel 10 Material der Kategorie 3
Material der Kategorie 3 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:
Kapitel II
Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
Abschnitt 1
Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung
Artikel 11 Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung
(1) Folgende Verwendungszwecke tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte sind verboten:
(2) Folgendes betreffend können Maßnahmen getroffen werden:
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Abschnitt 2
Beseitigung und Verwendung
Artikel 12 Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 1
Material der Kategorie 1 ist
Artikel 13 Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2
Material der Kategorie 2 ist
Artikel 14 Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 3
Material der Kategorie 3 ist
Artikel 15 Durchführungsmaßnahmen
(1) Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts können bezogen auf Folgendes festgelegt werden:
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Bis zum Erlass von Vorschriften bezogen auf
Abschnitt 3
Ausnahmen
Artikel 16 Ausnahmen
Abweichend von den Artikeln 12, 13 und 14 dürfen tierische Nebenprodukte:
Artikel 17 Forschungszwecke und andere spezifische Zwecke
(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von den Artikeln 12, 13 und 14 die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zu Ausstellungszwecken, für künstlerische Aktivitäten sowie zu Diagnose-, Bildungs- oder Forschungszwecken unter Bedingungen zulassen, die die Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten.
Zu diesen Bedingungen zählen:
(2) Es können harmonisierte Bedingungen für die Einfuhr und die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte gemäß Absatz 1 erlassen werden, wenn Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen, die den Erlass von Maßnahmen für das gesamte Gemeinschaftsgebiet erfordern, insbesondere im Fall neu auftretender Gefahren. Zu diesen Bedingungen können Anforderungen an Lagerung, Verpackung, Kennzeichnung, Transport und Beseitigung zählen.
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 52 Absatz 4 zu erlassen.
Artikel 18 Besondere Fütterungszwecke
(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von den Artikeln 13 und 14 unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet ist, die Sammlung und Verwendung von Material der Kategorie 2 zulassen, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, und von Material der Kategorie 3 zur Fütterung von:
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Artikel 12 gemäß den Bedingungen nach Absatz 3 dieses Artikels zulassen:
(3) Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können bezogen auf Folgendes festgelegt werden:
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 19 Sammlung, Transport und Beseitigung
(1) Abweichend von den Artikeln 12, 13, 14 und 21 kann die zuständige Behörde die Beseitigung zulassen:
(2) Der Tierbestand einer bestimmten Art in entlegenen Gebieten gemäß Absatz 1 Buchstabe b darf einen Höchstanteil am Tierbestand dieser Art im betreffenden Mitgliedstaat nicht überschreiten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen zur Verfügung
(4) Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels müssen bezogen auf Folgendes festgelegt werden:
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Abschnitt 4
Alternative Methoden
Artikel 20 Genehmigung alternativer Methoden
(1) Das Verfahren zur Genehmigung einer alternativen Methode der Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte kann entweder von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Partei, die mehrere betroffene Parteien vertreten kann, eingeleitet werden.
(2) Betroffene Parteien reichen ihre Anträge bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem sie die alternative Methode anwenden wollen.
Die zuständige Behörde beurteilt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines vollständigen Antrags, ob dieser dem in Absatz 10 genannten Standardformat für Anträge entspricht.
(3) Die zuständige Behörde übermittelt der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Anträge der Mitgliedstaaten und betroffenen Parteien zusammen mit einem Bericht über die Beurteilung und informiert die Kommission darüber.
(4) Wenn die Kommission das Genehmigungsverfahren einleitet, übermittelt sie EFSa einen Bericht über die Beurteilung.
(5) EFSa bewertet innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt eines vollständigen Antrags, ob mit der beantragten Methode gewährleistet ist, dass Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier
EFSa gibt eine Stellungnahme zum vorgelegten Antrag ab.
(6) In ausreichend begründeten Fällen kann die in Artikel 5 vorgesehene Frist verlängert werden, wenn EFSa vom Antragsteller ergänzende Informationen anfordert.
EFSa legt nach Rücksprache mit der Kommission oder dem Antragsteller eine Frist fest, in der diese Informationen vorgelegt werden sollen, und unterrichtet entweder die Kommission oder den Antragsteller über die erforderliche zusätzliche Frist.
(7) Wünscht der Antragsteller von sich aus ergänzende Informationen vorzulegen, so übermittelt er diese direkt EFSA.
In diesem Fall wird die in Absatz 5 vorgesehene Frist nicht verlängert.
(8) EFSa übermittelt ihre Stellungnahme der Kommission, dem Antragsteller und der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats.
(9) Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme von EFSa und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme informiert die Kommission den Antragsteller gemäß Absatz 11 über die anzunehmende vorgeschlagene Maßnahme.
(10) Für Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden muss gemäß dem Beratungsverfahren des Artikels 52 Absatz 2 ein Standardformat festgelegt werden.
(11) Nach Eingang der Stellungnahme von EFSa ist Folgendes zu beschließen:
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Titel II
Pflichten der Unternehmer
Kapitel I
Allgemeine Pflichten
Abschnitt 1
Sammlung, Transport und Rückverfolgbarkeit
Artikel 21 Sammlung und Kennzeichnung der Kategorie und Transport
(1) Die Unternehmer sammeln ein, kennzeichnen und transportieren tierische Nebenprodukte unverzüglich unter Bedingungen, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindern.
(2) Die Unternehmer stellen sicher, dass tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte beim Transport von einem Handelspapier begleitet werden oder, sofern von dieser Verordnung oder einer gemäß Absatz 6 getroffenen Maßnahme vorgeschrieben, durch eine Gesundheitsbescheinigung.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde den Transport von Gülle zwischen zwei im selben landwirtschaftlichen Betrieb befindlichen Orten oder zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Verwendern von Gülle innerhalb desselben Mitgliedstaats ohne Handelspapier oder Gesundheitsbescheinigung zulassen.
(3) Die Handelspapiere und Gesundheitsbescheinigungen, die tierische Nebenprodukte oder daraus gewonnene Produkte während des Transports begleiten, enthalten zumindest Angaben über den Ursprung, die Bestimmung und die Menge dieser Produkte und eine Beschreibung der tierischen Nebenprodukte oder daraus gewonnenen Produkte und ihre Kennzeichnung, sofern diese in dieser Verordnung vorgeschrieben ist.
Allerdings kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die innerhalb des Territoriums dieses Mitgliedstaats transportiert werden, die Übermittlung der Informationen gemäß dem ersten Unterabsatz durch ein alternatives System genehmigen.
(4) Die Unternehmer sammeln ein, transportieren und entsorgen Küchenabfälle der Kategorie 3 im Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/98/EG.
(5) Folgendes muss nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden:
(6) Folgendes betreffend können Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels getroffen werden:
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 22 Rückverfolgbarkeit
(1) Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder daraus gewonnene Produkte versenden, transportieren oder in Empfang nehmen, führen Aufzeichnungen über die Sendungen und die damit zusammenhängenden Handelspapiere oder Gesundheitsbescheinigungen.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn eine Zulassung zum Transport von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten ohne Handelspapiere oder Gesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 oder gemäß Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b angenommenen Durchführungsbestimmungen erteilt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmer richten Systeme und Verfahren zur Feststellung der folgenden Akteure ein:
Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen, insbesondere hinsichtlich
Abschnitt 2
Registrierung und Zulassung
Artikel 23 Registrierung von Unternehmern, Anlagen oder Betrieben
(1) Die Unternehmer:
(2) Die Unternehmer stellen der zuständigen Behörde aktuelle
Informationen über alle gemäß Absatz 1 Buchstabe a unter ihrer Kontrolle stehenden Anlagen oder Betriebe zur Verfügung, einschließlich über alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten wie Schließungen von Anlagen oder Betrieben.
(3) Durchführungsbestimmungen betreffend die Registrierung gemäß Absatz 1 können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.
(4) Abweichend von Absatz 1, ist keine Meldung im Hinblick auf eine Registrierung erforderlich für Tätigkeiten mit Bezug auf Anlagen, die tierische Nebenprodukte erzeugen, die bereits in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen oder registriert wurden und für Tätigkeiten, bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die bereits in Übereinstimmung mit Artikel 24 dieser Verordnung zugelassen wurden.
Die gleiche Ausnahmeregelung gilt für die Tätigkeiten, die mit der Erzeugung von tierischen Nebenprodukten an Ort und Stelle verbunden sind, die in den landwirtschaftlichen Betrieben oder anderen Anlagen vorgenommen werden, in denen Tiere gehalten gezüchtet oder betreut werden.
Artikel 24 Zulassung von Anlagen oder Betrieben
(1) Die Unternehmer sorgen dafür, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Anlagen oder Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn diese Anlagen oder Betriebe eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:
(2) In der Zulassung gemäß Absatz 1 ist anzugeben, ob der Betrieb oder die Anlage für Tätigkeiten zugelassen ist im Zusammenhang mit tierischen Nebenprodukten und/oder ihren Folgeprodukten
Artikel 25 Allgemeine Hygieneanforderungen17
(1) Die Unternehmer sorgen dafür, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Anlagen oder Betriebe, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und h durchführen:
(2) Jede Person, die in der Anlage oder einem Betrieb gemäß Absatz 1 arbeitet, trägt geeignete, saubere und, soweit erforderlich, schützende Kleidung.
Für bestimmte Anlagen oder Betriebe gilt gegebenenfalls:
(3) In Anlagen oder Betrieben, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a durchführen:
Artikel 26 Handhabung tierischer Nebenprodukte in Lebensmittelunternehmen
(1) Die Bearbeitung, Verarbeitung und Lagerung tierischer Nebenprodukte in gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassenen oder registrierten Betrieben oder Anlagen erfolgt unter Bedingungen, die Kreuzkontaminationen verhindern, und gegebenenfalls in einem eigenständigen Teil des Betriebs oder der Anlage.
(2) Rohmaterialien für die Herstellung von Gelatine und Kollagen, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, können in den Anlagen gelagert, bearbeitet oder verarbeitet werden, die speziell gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I, Ziffer 5 und Abschnitt XV, Kapitel I, Ziffer 5 zugelassen sind, sofern die Übertragung von Krankheitsrisiken durch die Trennung solcher Rohmaterialien von Rohstoffen für die Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs verhindert wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet spezifischerer Bestimmungen in gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften.
Artikel 27 Durchführungsmaßnahmen
Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts und des Abschnitts 1 dieses Kapitels müssen bezogen auf Folgendes festgelegt werden:
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Abschnitt 3
Eigenkontrollen sowie Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte
Artikel 28 Eigenkontrollen
Die Unternehmer richten in ihren Anlagen oder Betrieben Eigenkontrollen zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung ein, führen sie durch und halten sie aufrecht. Sie stellen sicher, dass keine tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, bei denen der Verdacht besteht oder bekannt ist, dass sie dieser Verordnung nicht entsprechen, die Anlage oder den Betrieb verlassen, außer zur Beseitigung.
Artikel 29 Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte
(1) Die Unternehmer, die eine der folgenden Tätigkeiten verrichten, richten ein ständiges schriftliches Verfahren oder Verfahren auf der Grundlage von Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkten (HACCP) ein, führen es durch und halten es aufrecht für die:
(2) Die Unternehmer im Sinne von Absatz 1 nehmen vor allem Folgendes vor:
(3) Wenn Veränderungen an einem Erzeugnis, einem Herstellungsprozess oder einer Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs- oder Vertriebsstufe vorgenommen werden, überprüfen die Unternehmer ihre Verfahren und nehmen die erforderlichen Änderungen vor.
(4) Maßnahmen zur Erleichterung der Umsetzung dieses Artikels können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.
Artikel 30 Nationale Leitlinien zur bewährten Praxis
(1) Zuständige Behörden können gegebenenfalls die Entwicklung, Verbreitung und freiwillige Nutzung nationaler Leitlinien zur bewährten Praxis vor allem für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 29 fördern. Die Unternehmer können diese Leitlinien auf freiwilliger Basis nutzen.
(2) Die zuständige Behörde bewertet nationale Leitlinien, um zu gewährleisten, dass
Kapitel II
Inverkehrbringen
Abschnitt 1
Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Fütterung von Nutztieren außer von Pelztieren
Artikel 31 Inverkehrbringen
(1) Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Fütterung von Nutztieren, außer von Pelztieren, bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, sofern
(2) Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels hinsichtlich der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für Sammlung, Verarbeitung und Bearbeitung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte können gemäß Absatz 1 festgelegt werden.
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Abschnitt 2
Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel
Artikel 32 Inverkehrbringen und Verwendung
(1) Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern
Zusätzlich dürfen Fermentationsrückstände aus der Umwandlung in Biogas oder Kompost in Verkehr gebracht und als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften über zusätzliche Bedingungen für die oder Einschränkungen der Verwendung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel erlassen oder beibehalten, sofern solche Vorschriften aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier gerechtfertigt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d ist das Mischen für Materialien nicht erforderlich, deren Verwendung für Fütterungszwecke aufgrund ihrer Zusammensetzung oder Verpackung ausgeschlossen ist.
(3) Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können bezogen auf Folgendes festgelegt werden:
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Abschnitt 3
Folgeprodukte, die in bestimmten anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind
Artikel 33 Inverkehrbringen
Die Unternehmer können folgende Folgeprodukte in Verkehr bringen:
Artikel 34 Herstellung
(1) Die Einfuhr, Sammlung und Verbringung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die für Anlagen oder Betriebe zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33 bestimmt sind, sowie die Herstellung dieser Folgeprodukte sind gemäß den in dem genannten Artikel aufgeführten Gemeinschaftsvorschriften durchzuführen.
Nicht verwendetes Material aus solchen Betrieben oder Anlagen ist gemäß den genannten Vorschriften zu beseitigen.
(2) Jedoch gilt die vorliegende Verordnung, sofern die in Artikel 33 genannten Gemeinschaftsvorschriften keine Bedingungen zur Kontrolle möglicher Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den Zielen der vorliegenden Verordnung enthalten.
Abschnitt 4
Andere Folgeprodukte
Artikel 35 Inverkehrbringen von Heimtierfutter
Die Unternehmer können Heimtierfutter in Verkehr bringen, sofern
Artikel 36 Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte
Die Unternehmer können andere Folgeprodukte als die in den Artikeln 31, 32, 33 und 35 genannten in Verkehr bringen, sofern
Artikel 37 Herkunftssicherung
(1) Die Herkunftssicherung umfasst die Verwendung von Material,
(2) Zur Herkunftssicherung dokumentieren die Unternehmer die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 und weisen erforderlichenfalls die Sicherheit von Biosicherheitsmaßnahmen nach, die sie ergriffen haben, um vom Ausgangsmaterial möglicherweise ausgehende Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier auszuschließen.
Diese Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
In einem Fall gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden die Sendungen von einer Gesundheitsbescheinigung entsprechend einem nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren angenommenen Muster begleitet.
Artikel 38 Sichere Bearbeitung
Die sichere Bearbeitung umfasst die Anwendung eines Herstellungsprozesses auf das verwendete Material, mit dem Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, die von dem verwendeten Material oder von anderen im Herstellungsprozess anfallenden Stoffen ausgehen, auf ein annehmbares Niveau verringert werden.
Es ist sicherzustellen, insbesondere durch Maßnahmen zur Testung des Endprodukts, dass das Folgeprodukt keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier birgt.
Artikel 39 Sichere Endverwendungszwecke
Zu den sicheren Endverwendungszwecken von Folgeprodukten zählt die Verwendung:
Artikel 40 Durchführungsmaßnahmen
Folgendes betreffend können Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts getroffen werden:
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Kapitel III
Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
Artikel 41 Einfuhr und Durchfuhr
(1) Tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte sind in die Gemeinschaft einzuführen oder durch die Gemeinschaft durchzuführen gemäß
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Abweichend von Absatz 1
(3) Im Fall der Einfuhr und Durchfuhr von Material der Kategorie 3 und daraus gewonnener Produkte, werden die entsprechenden Anforderungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a festgelegt.
In diesen Anforderungen kann festgelegt werden, dass Sendungen
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Bis zur Annahme der in Unterabsatz 2 Buchstaben a und c genannten Anforderungen legen die Mitgliedstaaten diese Anforderungen in nationalen Maßnahmen fest.
(4) Die Listen der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte in die Gemeinschaft eingeführt oder durch sie durchgeführt werden dürfen, werden gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erstellt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
Die Listen der in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Betriebe und Anlagen sind auf dem aktuellen Stand zu halten, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Artikel 42 Durchführungsmaßnahmen
(1) Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 41 durch die in bestimmten Betrieben oder Anlagen hergestellte tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier von Einfuhr oder Durchfuhr ausgeschlossen werden können, müssen nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.
(2) Weitere Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 41 müssen bezogen auf Folgendes festgelegt werden:
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 43 Ausfuhr
(1) Die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zur Verbrennung oder Deponierung ist verboten.
(2) Die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zur Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage in Drittländer, die nicht Mitglied der OECD sind, ist verboten.
(3) Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2 und deren Folgeprodukte dürfen nur zu anderen Zwecken als den in den Absätzen 1 und 2 genannten ausgeführt werden, sofern Vorschriften über ihre Ausfuhr erlassen wurden.
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4) Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über aus der Gemeinschaft ausgeführte Lebensmittel und Futtermittel gilt sinngemäß für die Ausfuhr von Material der Kategorie 3 oder seine Folgeprodukte in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung. Abweichend von den Absätzen 3 und 4
Titel III
Amtliche Kontrollen und Schlussbestimmungen
Kapitel I
Amtliche Kontrollen
Artikel 44 Zulassungsverfahren
(1) Die zuständige Behörde lässt Anlagen oder Betriebe nur dann zu, wenn eine Besichtigung vor Ort vor Aufnahme der Tätigkeit erwiesen hat, dass sie die einschlägigen Vorschriften gemäß Artikel 27 erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn sich bei einer Besichtigung vor Ort herausstellt, dass die Anlage oder der Betrieb alle Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung mit Blick auf die Gewährleistung der Betriebsverfahren erfüllt. Die endgültige Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute Besichtigung vor Ort, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass die Anlage oder der Betrieb die anderen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Wenn deutliche Fortschritte erzielt worden sind, die Anlage oder der Betrieb jedoch noch nicht alle Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.
(3) Die Unternehmer sorgen dafür, dass eine Anlage oder ein Betrieb seine Tätigkeit einstellt, wenn die zuständige Behörde seine Zulassung widerruft oder im Falle einer vorläufigen Zulassung diese nicht verlängert oder nicht durch eine unbefristete Zulassung ersetzt.
(gültig bis 13.12.2019 gem. VO (EU) 2017/625
Artikel 45 Amtliche Kontrollen17
(1) Unbeschadet Artikel 5 führt die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen amtliche Kontrollen durch und überwacht die Handhabung von unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten.
(2) Artikel 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gelten sinngemäß für amtliche Kontrollen, die durchgeführt werden, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen.
(3) Die zuständige Behörde kann bei der Durchführung ihrer amtlichen Kontrollen die Einhaltung von Leitlinien für die gute Praxis berücksichtigen.
(4) Detaillierte Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich Bestimmungen über die Referenzmethoden für mikrobiologische Analysen, können erlassen werden.
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 52 Absatz 4 zu erlassen.)
Artikel 46 Aussetzung bzw. Entzug von Zulassungen sowie Verbot des Betriebs
(1) Wenn sich bei amtlichen Kontrollen und der Überwachung durch die zuständige Behörde herausstellt, dass eine oder mehrere der Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen.
Die zuständige Behörde nimmt insbesondere in Abhängigkeit vom Charakter und der Schwere der Mängel und der potenziellen Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren Folgendes vor:
(2) Die zuständige Behörde verbietet, vorübergehend oder dauerhaft, in Abhängigkeit vom Charakter und der Schwere der Mängel und der potenziellen Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren Unternehmern im Sinne von Artikel 23 Absätze 1 und 3 und Artikel 24 Absatz 1, über die Informationen vorgelegt wurden, Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung auszuführen, gegebenenfalls nach Erhalt von Angaben, nach denen
Artikel 47 Listen
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß dieser Verordnung auf seinem Hoheitsgebiet zugelassenen oder registrierten Betriebe, Anlagen und Unternehmer.
Er teilt jedem zugelassenen oder registrierten Betrieb, jeder zugelassenen oder registrierten Anlage oder Unternehmer, eine amtliche Nummer zu, anhand deren sich der Betrieb, die Anlage oder der Unternehmer und der entsprechende Tätigkeitsbereich feststellen lassen.
Die Mitgliedstaaten geben eine amtliche Nummer, die dem Betrieb, der Anlage oder dem Unternehmer gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften zugeteilt wurden, gegebenenfalls an.
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Listen zugelassener oder registrierter Betriebe, Anlagen und Unternehmer zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten halten die Listen zugelassener oder registrierter Betriebe, Anlagen und Unternehmer auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
(2) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden hinsichtlich
Artikel 48 Kontrollen der Versendung in andere Mitgliedstaaten
(1) Beabsichtigt ein Unternehmer, Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2 und Fleisch- und Knochenmehl oder aus Material der Kategorie 1 oder 2 gewonnenes tierisches Fett in einen anderen Mitgliedstaat zu versenden, informiert er die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats darüber.
Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats entscheidet auf Antrag des Unternehmers innerhalb eines festgesetzten Zeitraums darüber,
(2) Formate für Anträge auf Zulassung für Unternehmer gemäß Absatz 1 können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen werden.
(3) Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das TRACES-System gemäß der Entscheidung 2004/292/EG über jede in den Bestimmungsmitgliedstaat versandte Sendung mit
Sobald die Versendung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gemeldet wird, informiert diese die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats über das TRACES-System über die Ankunft der einzelnen Sendungen.
(4) Material der Kategorien 1 und 2, Fleisch- und Knochenmehl sowie tierisches Fett gemäß Absatz 1 werden unmittelbar zu dem vorgesehenen Betrieb oder der vorgesehenen Anlage transportiert, die gemäß den Artikeln 23, 24 und 44 registriert oder zugelassen wurde, oder - bei Gülle - zu dem vorgesehenen landwirtschaftlichen Betrieb.
(5) Werden tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte über das Hoheitsgebiet eines Drittlands in einen anderen Mitgliedstaat versandt, sind dafür Sendungen zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat verplombt wurden, und es ist eine Gesundheitsbescheinigung mitzuführen.
Die versiegelten Sendungen dürfen nur über eine Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/662/EWG erneut in die Gemeinschaft verbracht werden.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 dürfen die dort aufgeführten tierischen Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall vermischt oder kontaminiert wurden, der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft ist, nur unter Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in andere Mitgliedstaaten versandt werden.
(7) Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können bezogen auf Folgendes angenommen werden:
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(8) In Maßnahmen zur Umsetzung dieses Artikels können die Bedingungen, unter denen, abweichend von den Absätzen 1 bis 4 die zuständigen Stellen Folgendes zulassen können, präzisiert werden:
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(gültig bis 13.12.2019 gem. VO (EU) 2017/625
Artikel 49 Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten17
(1) Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen durchführen.
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfe.
Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde über die Ergebnisse der Kontrollen.
(2) Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens zur Zusammenarbeit mit nationalen Behörden.)
(gültig bis 13.12.2019 gem. VO (EU) 2017/625
Artikel 50 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Zwecke bestimmter Kontrollen17
(1) Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gilt sinngemäß für Gemeinschaftskontrollen in Drittländern, die durchgeführt werden, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen.
(2) Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gilt sinngemäß für die schrittweise Einführung der Anforderungen des Artikels 41 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.
(3) Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gilt sinngemäß für Drittlandskontrollen in Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit unter die vorliegende Verordnung fallenden Tätigkeiten.)
Kapitel II
Schlussbestimmungen
Artikel 51 Nationale Rechtsvorschriften
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich erlassen und die unmittelbar die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung betreffen.
Artikel 52 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.
Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.
(6) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 53 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese spätestens am 4. Juni 2011 mit und melden ihr unverzüglich jede spätere Änderung, die sich auf diese Vorschriften auswirkt.
Artikel 54 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird mit Wirkung vom 4. März 2011 aufgehoben.
Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
Artikel 55 Übergangsmaßnahmen
Betriebe, Anlagen und Nutzer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vor dem 4. März 2011 zugelassen oder registriert wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung zugelassen oder registriert.
Artikel 56 Inkrafttreten13
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 4. März 2011.
Artikel 4 gilt jedoch für Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Mayotte") mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021. Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die in Mayotte vor dem 1. Januar 2021 erzeugt werden, werden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung beseitigt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 21. Oktober 2009.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. September 2009.
3) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1.
4) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.
5) ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.
6) ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3.
7) ABl. L 358 vom 18.12.1986 S. 1.
8) ABl. L 328 vom 24.11.2006 S. 14.
9) ABl. L 182 vom 16.07.1999 S. 1.
10) ABl. L 62 vom 15.03.1993 S. 69.
11) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.
12) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 1.
13) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 3.
14) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.
15) ABl. L 109 vom 06.05.2000 S. 29.
16) ABl. L 229 vom 01.09.2009 S. 1.
17) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
18) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1.
19) ABl. L 35 vom 08.02.2005 S. 1.
20) ABl. L 332 vom 28.12.2000 S. 91.
21) ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.
22) ABl. L 343 vom 27.12.2007 S. 1.
23) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.
24) ABl. L 94 vom 31.03.2004 S. 63.
25) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.
26) ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1.
27) ABl. L 39 vom 16.02.1993 S. 1.
28) ABl. L 272 vom 04.10.1997 S. 45.
29) ABl. L 226 vom 06.09.2000 S. 3.
30) ABl. L 262 vom 27.09.1976 S. 169.
31) ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67.
32) ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 1.
33) ABl. L 189 vom 20.07.1990 S. 17.
34) ABl. L 169 vom 12.07.1993 S. 1.
35) ABl. L 331 vom 07.12.1998 S. 1.
36) ABl. L 105 vom 26.04.2003 S. 18.
37) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
38) Verordnung (EG) Nr. 811/2003 hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte (ABl. L 117 vom 13.05.2003 S. 14); Beschluss 2003/322/EG hinsichtlich der Fütterung bestimmter Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 (ABl. L 117 vom 13.05.2003 S. 32). Entscheidung 2003/324/EG betreffend eine Ausnahmeregelung für Pelztiere vom Verbot der Rückführung innerhalb derselben Tierart (ABl. L 117 vom 13.05.2003 S. 37); Verordnung (EG) Nr. 92/2005 hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte (ABl. L 19 vom 21.01.2005 S. 27); Verordnung (EG) Nr. 181/2006 hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle (ABl. L 29 vom 02.02.2006 S. 31); Verordnung (EG) Nr. 1192/2006 über Listen zugelassener Betriebe (ABl. L 215 vom 05.08.2006 S. 10); Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Zwischenerzeugnisse aus Material der Kategorie 3 (ABl. L 379 vom 28.12.2006 S. 98).
39) ABl. L 275 vom 25.08.2004 S. 17.
*) ABl. L 276 vom 20.10.2010 S. 33.
**) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).
Entsprechungstabelle | Anhang |
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 | Diese Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 und 2 |
Artikel 2 | Artikel 3 |
Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 4 Absätze 1 und 2 |
Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 4 |
Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 |
Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 8 |
Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 12, 15 und 16 |
Artikel 4Absatz 3 | Artikel 24 Buchstaben h, i und j |
Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 43 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 9 |
Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 13, 15 und 16 |
Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 24 Buchstaben h, i und j |
Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 43 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 10 |
Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 14, 15 und 16 |
Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 24 Buchstaben h, i und j |
Artikel 7 | Artikel 21 |
Artikel 8 | Artikel 48 |
Artikel 9 | Artikel 22 |
Artikel 10, 15, 17 und 18 | Artikel 23, 24, 27 und 44 |
Artikel 16 | Artikel 6 |
Artikel 19 | Artikel 31 |
Artikel 20 Absatz 1 | Artikel 35 und 36 |
Artikel 20 Absatz 2 | Artikel 32 |
Artikel 20 Absatz 3 | Artikel 36 |
Artikel 21 | - |
Artikel 22 | Artikel 11 |
Artikel 23 | Artikel 17 und 18 |
Artikel 24 | Artikel 19 |
Artikel 25 | Artikel 28 und 29 |
Artikel 26 | Artikel 45, 46 und 47 |
Artikel 27 | Artikel 49 |
Artikel 28 | Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 41 Absatz 1 |
Artikel 29 | Artikel 41 und 42 |
Artikel 30 | Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 31 | Artikel 50 Absatz 1 |
Artikel 32 | - |
Artikel 33 | Artikel 52 |
Artikel 34 | - |
Artikel 35 | Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 51 |
Artikel 36 | - |
Artikel 37 | Artikel 54 |
Artikel 38 | Artikel 56 |
ENDE | ![]() |
(Stand: 31.05.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion