Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Ermächtigung der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
(ABl. Nr. L 348 vom 29.12.2009 S. 21;
Beschl. 2012/705/EU - ABl. Nr. L 319 vom 16.11.2012 S. 8;
Beschl. (EU) 2015/2428 - ABl. Nr. L 334 vom 22.12.2015 S. 12Gültig;
Beschl. (EU) 2018/1487 - ABl. Nr. L 251 vom 05.10.2018 S. 33GültigA;
Beschl. (EU) 2021/1779 - ABl. L 360 vom 11.10.2021 S. 120)
Änd.: Titel21
Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit einem am 2. Juni 2009 beim Generalsekretariat der Kommission registrierten Schreiben hat die Republik Österreich (nachstehend "Österreich") die Ermächtigung beantragt, weiterhin eine Regelung anwenden zu können, die von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG zum Vorsteuerabzugsrecht abweicht, und die bereits durch die Entscheidung 2004/866/EG 2 nach der damals geltenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 3 genehmigt worden war.
(2) Nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 10. September 2009 von dem Antrag Österreichs in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 21. September 2009 hat die Kommission Österreich mitgeteilt, dass sie über alle Angaben verfügt, die sie für die Beurteilung des Antrags für erforderlich hält.
(3) Zur Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung zielt die Ausnahmeregelung darauf ab, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.
(4) Die Maßnahme weicht von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ab, in dem der allgemeine Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug niedergelegt ist, und hat zum Ziel, das Verfahren für die Erhebung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen. Der auf der Stufe des Endverbrauchs geschuldete Steuerbetrag wird nur in unerheblichem Maße beeinflusst.
(5) Die Sach- und Rechtslage, die die derzeit angewendete Vereinfachungsmaßnahme rechtfertigte, hat sich nicht geändert und besteht weiterhin fort. Österreich sollte daher ermächtigt werden, die Vereinfachungsmaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden, der jedoch befristet sein sollte, um eine Bewertung der Maßnahme zu ermöglichen.
(6) Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 115 18 21
Die Republik Österreich wird ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.
Artikel 215 18 21
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2024.
Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen abweichenden Regelung wird der Kommission bis zum 31. März 2024 vorgelegt.
Einem solchen Antrag ist ein Bericht über die Anwendung dieser Regelung beigefügt, der eine Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.
Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.
2) ABl. Nr. L 371 vom 18.12.2004 S. 47.
3) ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1.
ENDE |
(Stand: 11.12.2024)
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