Durchführungsbeschluss 2009/1008/EU des Rates vom 7. Dezember 2009 zur Ermächtigung der Republik Lettland, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern
(ABl. Nr. L 347 vom 24.12.2009 S. 30;
Beschl. 2013/55/EU - ABl. Nr. L 22 vom 25.01.2013 S. 16;
Beschl. (EU) 2015/2396 - ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 142;
Beschl. (EU) 2018/2006 - ABl. Nr. L 322 vom 18.12.2018 S. 20Gültig
aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 2
Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Schreiben, das vom Generalsekretariat der Kommission am 3. März 2009 registriert wurde, hat die Republik Lettland (nachstehend "Lettland") eine Ermächtigung beantragt, eine von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über den für die Entrichtung der Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden zuständigen Steuerpflichtigen abweichende Regelung weiterhin anzuwenden.
(2) Nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 22. September 2009 von dem Antrag Lettlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 24. September 2009 hat die Kommission Lettland mitgeteilt, dass sie über alle Angaben verfüge, die sie für die Beurteilung des Antrags für erforderlich erachte.
(3) Auf dem lettischen Holzmarkt sind überwiegend lokale kleine Unternehmen und einzelne Lieferer tätig. Die Beschaffenheit des Markts und der beteiligten Unternehmen führten zu einem für die Steuerbehörden schwer kontrollierbaren Steuerbetrug. Daher wurde in das lettische Mehrwertsteuergesetz eine Sonderregelung aufgenommen, der zufolge für Umsätze mit Holz Steuerschuldner der Steuerpflichtige ist, an den die steuerbare Lieferung von Gegenständen oder die steuerbare Dienstleistung bewirkt wird.
(4) Diese Sonderregelung weicht von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG ab, wonach die Mehrwertsteuer im inneren Anwendungsbereich in der Regel von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, der eine steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen durchführt bzw. eine steuerpflichtige Dienstleistung erbringt.
(5) Die Regelung wurde bereits in der Beitrittsakte von 2003 2, insbesondere in Kapitel 7 Nr. 1 Buchstabe b des Anhangs VIII und mit der Entscheidung 2006/42/EG vom 24. Januar 2006 3 im Rahmen der damals geltenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 4 genehmigt.
(6) Der Kommission ist bekannt, dass die Sach- und Rechtslage, die die derzeit angewendete abweichende Regelung rechtfertigte, sich nicht geändert hat und weiterhin fortbesteht. Daher sollte Lettland ermächtigt werden, die Regelung für einen befristeten Zeitraum zu verlängern.
(7) Die abweichende Regelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Lettland ermächtigt, bei Umsätzen mit Holz weiterhin den Empfänger als Mehrwertsteuer-Schuldner zu bestimmen.
Artikel 215 18
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Artikel 2a (aufgehoben)15
Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.
2) ABl. L 236 vom 23.09.2003 S. 33.
3) ABl. L 25 vom 28.01.2006 S. 31.
4) ABl. L 145 vom 13.06.1977 S. 1.
ENDE |
(Stand: 28.01.2022)
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