Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
(ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 24)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 3. Februar 2009 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es erforderlich, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des Seeverkehrs zu erhöhen. Diese Maßnahmen sollten Bestimmungen über die Haftung für Schäden von Reisenden umfassen, da es wichtig ist, Schadensersatz in angemessener Höhe für Reisende bei Unfällen auf See zu gewährleisten.
(2) Das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See wurde am 1. November 2002 unter der Schirmherrschaft der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten beraten gegenwärtig, ob sie diesem Protokoll beitreten oder es ratifizieren. In jedem Fall treten seine in diese Verordnung aufgenommenen Bestimmungen spätestens am 31. Dezember 2012 in der Gemeinschaft in Kraft.
(3) Das Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung ("Athener Übereinkommen"), gilt nur für den internationalen Verkehr. Im Binnenmarkt für Seeverkehr wird nicht mehr zwischen inländischer und internationaler Beförderung unterschieden, weshalb es angebracht ist, Umfang und Art der Haftung bei internationaler und inländischer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft anzugleichen.
(4) Die im Athener Übereinkommen vorgesehenen Versicherungsanforderungen müssen die finanziellen Mittel der Schiffseigner und der Versicherungsgesellschaften in Betracht ziehen. Schiffseigner müssen in der Lage sein, ihren Versicherungsanforderungen in wirtschaftlich angemessener Weise nachzukommen, und es muss - insbesondere im Fall kleiner Schifffahrtsunternehmen, die inländische Verkehrsdienste betreiben - dem saisonalen Charakter ihrer Tätigkeiten Rechnung getragen werden. Bei Festlegung von Versicherungsanforderungen gemäß dieser Verordnung sollten daher die verschiedenen Schiffsklassen berücksichtigt werden.
(5) Es ist angebracht, den Beförderer zu verpflichten, im Fall des Todes oder der Körperverletzung eines Reisenden Vorschusszahlungen zu leisten, wobei der Vorschuss keine Haftungsanerkennung darstellt.
(6) Angemessene Informationen über die den Reisenden gewährten Rechte sollten den betreffenden Reisenden vor der Reise zur Verfügung gestellt werden, oder, wenn dies nicht möglich ist, spätestens bei der Abfahrt.
(7) Der Rechtsausschuss der IMO nahm am 19. Oktober 2006 den IMO-Vorbehalt und die IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens ("IMO-Richtlinien") an, mit denen bestimmte Fragen im Rahmen des Athener Übereinkommens - insbesondere der Schadensersatz für Schäden mit Terrorismusbezug - geregelt werden. Insofern können die IMO-Richtlinien als lex spe cialis betrachtet werden.
(8) Diese Verordnung umfasst Teile der IMO-Richtlinien und verleiht ihnen Rechtsverbindlichkeit. Zu diesem Zweck sollten die in den IMO-Richtlinien mit dem Verb "sollen" abgefassten Bestimmungen insbesondere als verbindlich formuliert angesehen werden.
(9) Die Bestimmungen des Athener Übereinkommens (Anhang I) und der IMO-Richtlinien (Anhang II) sollten im Rahmen des Gemeinschaftsrechts sinngemäß ausgelegt werden.
(10) Das Haftungssystem gemäß dieser Verordnung sollte schrittweise auf die verschiedenen Schiffsklassen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe 4 ausgeweitet werden. Die Auswirkungen auf die Beförderungspreise und die Fähigkeit des Marktes zur Erzielung erschwinglichen Versicherungsschutzes in der vor dem Hintergrund einer Politik der Stärkung der Fahrgastrechte notwendigen Höhe sowie der saisonale Charakter eines Teils des Verkehrs sollten berücksichtigt werden.
(11) Die von den Artikeln 17 und 17bis des Athener Übereinkommens erfassten Gegenstände fallen insoweit in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft, als diese Artikel die durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 5 erlassenen Vorschriften berühren. Insofern werden diese beiden Bestimmungen Teil der Rechtsordnung der Gemeinschaft, wenn die Gemeinschaft dem Athener Übereinkommen beitritt.
(12) Im Sinne dieser Verordnung sollte die Formulierung "oder in einem Mitgliedstaat registriert ist" dahingehend ausgelegt werden, dass der Flaggenstaat zum Zweck der Registrierung eines auf Grund einer "Bareboat Charter" ausgecharterten Schiffes entweder ein Mitgliedstaat oder eine Vertragspartei des Athener Übereinkommens sein muss. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten das Notwendige veranlassen, um die IMO aufzufordern, Richtlinien zum Konzept der Registrierung eines auf Grund einer "Bareboat Charter" ausgecharterten Schiffes auszuarbeiten.
(13) Im Sinne dieser Verordnung sollten unter "Mobilitätshilfen" weder Gepäck noch Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 des Athener Übereinkommens verstanden werden.
(14) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 6 erlassen werden.
(15) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Verordnung zu ändern, um spätere Änderungen der internationalen Übereinkommen, Protokolle, Codes und Entschließungen, die damit zusammenhängen, zu übernehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(16) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 geschaffene Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollte die Kommission bei der Vorbereitung und Erstellung eines Sachstandsberichts über das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen unterstützen.
(17) Die einzelstaatlichen Behörden, insbesondere die Hafenbehörden, spielen bei der Ermittlung und Bewältigung der verschiedenen Risiken für die Sicherheit des Seeverkehrs eine grundlegende und entscheidende Rolle.
(18) Die Mitgliedstaaten haben in ihrer Erklärung zur Sicherheit im Seeverkehr vom 9. Oktober 2008 die feste Zusage gegeben, bis spätestens 1. Januar 2012 ihre Zustimmung zu bekunden, dass sie durch das Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung gebunden sind. Die Mitgliedstaaten können von der in Artikel 15 Absatz 3bis jenes Übereinkommens aufgeführten Möglichkeit Gebrauch machen, durch besondere Vorschriften dieser Verordnung das auf die Reisenden anzuwendende System der Haftungsbeschränkung zu regeln.
(19) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einheitlicher Regeln für die Rechte von Beförderern und deren Reisenden auf See und der Reisenden bei Unfällen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
(1) Diese Verordnung schafft eine gemeinschaftliche Regelung für die Haftung und Versicherung bei der Beförderung von Reisenden auf See entsprechend den einschlägigen Bestimmungen:
(2) Ferner wird mit dieser Verordnung der Geltungsbereich dieser Bestimmungen auf die Beförderung von Reisenden auf See innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats auf Schiffen der Klassen a und B gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG ausgeweitet, und es werden einige ergänzende Anforderungen festgelegt.
(3) Spätestens zum 30. Juni 2013 legt die Kommission einen Gesetzesvorschlag zur Ausweitung dieser Verordnung auf Schiffe der Klassen C und D gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG vor.
Artikel 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für jede internationale Beförderung im Sinne von Artikel 1 Nummer 9 des Athener Übereinkommens und jede Seebeförderung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats auf Schiffen der Klassen a und B gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG, wenn
Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf alle inländischen Seereisen anwenden.
Artikel 3 Haftung und Versicherung
(1) Die Haftungsregeln für Reisende, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge sowie die Bestimmungen über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit richten sich nach dieser Verordnung, den Artikeln 1 und 1bis, Artikel 2 Absatz 2, den Artikeln 3 bis 16 sowie den Artikeln 18, 20 und 21 des in Anhang I wiedergegebenen Athener Übereinkommens und den in Anhang II wiedergegebenen IMO- Richtlinien.
(2) Die in Anhang II wiedergegebenen Teile der IMO-Richtlinien sind verbindlich.
Artikel 4 Entschädigung für Mobilitätshilfen oder sonstige spezielle Ausrüstungen
Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung, die von einem Reisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet wird, richtet sich die Haftung des Beförderers nach Artikel 3 Absatz 3 des Athener Übereinkommens. Die Entschädigung muss dem Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls den Reparaturkosten entsprechen.
Artikel 5 Globale Haftungsbeschränkung
(1) Diese Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des Beförderers oder des ausführenden Beförderers aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung, unter Einschluss aller künftigen Änderungen jenes Übereinkommens.
Bei Fehlen solcher anwendbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften unterliegt die Haftung des Beförderers oder des ausführenden Beförderers nur den Bestimmungen des Artikels 3 dieser Verordnung.
(2) Hinsichtlich der Forderungen wegen Tod oder Körperverletzung von Reisenden infolge eines der in Absatz 2.2 der IMO-Richtlinien genannten Risiken können der Beförderer und der ausführende Beförderer ihre Haftung entsprechend den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bestimmungen beschränken.
Artikel 6 Vorschusszahlung
(1) Bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden infolge eines Schifffahrtsereignisses leistet der Beförderer, der die Beförderung, bei der das Schifffahrtsereignis eintrat, ganz oder teilweise tatsächlich durchgeführt hat, binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensersatzberechtigten eine zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse ausreichende und in angemessenem Verhältnis zum erlittenen Schaden stehende Vorschusszahlung. Im Todesfall beträgt die Zahlung mindestens 21.000 EUR.
Diese Bestimmung gilt auch, wenn der Beförderer in der Gemeinschaft niedergelassen ist.
(2) Eine Vorschusszahlung stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit den eventuell später auf der Grundlage dieser Verordnung gezahlten Beträgen verrechnet werden. Sie kann nicht zurückgezahlt werden, außer in den Fällen, die in Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 6 des Athener Übereinkommens oder in Anlage A der IMO-Richtlinien genannt sind, oder wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war.
Artikel 7 Unterrichtung der Reisenden
Unbeschadet der Verpflichtungen von Reiseveranstaltern gemäß der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen 8 sorgen der Beförderer oder der ausführende Beförderer dafür, dass die Reisenden bei der Abfahrt geeignete und verständliche Informationen über ihre Rechte nach dieser Verordnung erhalten.
Wenn der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde, werden diese Informationen an allen Verkaufsstellen, auch beim Verkauf per Telefon oder Internet, zur Verfügung gestellt. Wenn der Abgangsort in einem Mitgliedstaat liegt, werden diese Informationen vor der Abfahrt zur Verfügung gestellt. In allen anderen Fällen werden diese Informationen spätestens bei der Abfahrt zur Verfügung gestellt. Soweit die gemäß diesem Artikel erforderlichen Informationen entweder vom Beförderer oder vom ausführenden Beförderer zur Verfügung gestellt worden sind, ist der jeweils andere Beförderer nicht mehr verpflichtet, sie zur Verfügung zu stellen. Die Informationen sind in der am besten geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.
Zur Erfüllung der Unterrichtungspflicht gemäß diesem Artikel stellen der Beförderer oder der ausführende Beförderer den Reisenden mindestens die Informationen zur Verfügung, die in einer von der Kommission erstellten und veröffentlichten Zusammenfassung der Bestimmungen dieser Verordnung enthalten sind.
Artikel 8 Berichterstattung
Die Kommission erstellt spätestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, in dem unter anderem den wirtschaftlichen Entwicklungen und den sich in internationalen Gremien vollziehenden Entwicklungen Rechnung getragen wird.
Diesem Bericht kann ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung oder ein Vorschlag für eine Vorlage der Gemeinschaft vor den einschlägigen internationalen Gremien beigefügt werden.
Artikel 9 Änderungen 3
(1) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Übernahme von Änderungen der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4bis Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des Athener Übereinkommens festgelegten Haftungshöchstbeträge aufgrund von nach Artikel 23 des Athener Übereinkommens getroffenen Beschlüssen sowie entsprechende Aktualisierungen des Anhangs I dieser Verordnung betreffen, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Unter Berücksichtigung der Folgen für die Beförderungspreise und der Fähigkeit des Marktes zur Erzielung erschwinglichen Versicherungsschutzes in der vor dem Hintergrund einer Politik der Stärkung der Fahrgastrechte notwendigen Höhe sowie des saisonalen Charakters eines Teils des Verkehrs erlässt die Kommission bis 31. Dezember 2016 - auf der Grundlage einer
geeigneten Folgenabschätzung - eine Maßnahme betreffend die in Anhang I festgelegten Höchstbeträge für Schiffe der Klasse B gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Übernahme von Änderungen der in Anhang II wiedergegebenen IMO- Richtlinien betreffen, werden nach dem in Absatz 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 10 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission erhält Unterstützung durch den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS).
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 11 Übergangsbestimmungen
(1) In Bezug auf eine Beförderung zur See auf Schiffen der Klasse a gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung dieser Verordnung für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren ab dem Tag des Beginns ihrer Anwendung aufzuschieben.
(2) In Bezug auf eine Beförderung zur See auf Schiffen der Klasse B gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung dieser Verordnung bis 31. Dezember 2018 aufzuschieben.
Artikel 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag, an dem das Athener Übereinkommens für die Gemeinschaft in Kraft tritt, in jedem Falle spätestens ab 31. Dezember 2012. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.
2) ABl. C 229 vom 22.09.2006 S. 38.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25.04.2007 (ABl. C 74 E vom 20.03.2008 S. 562), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 06.06.2008 (ABl. C 190 E vom 29.07.2008 S. 17), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24.09.2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 26.02.2009 und legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11.03.2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
4) ABl. L 144 vom 15.05.1998 S. 1.
5) ABl. L 12 vom 16.01.2001 S. 1.
6) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
7) ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 1.
8) ABl. L 158 vom 23.06.1990 S. 59.
9) ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 1.
Für die Anwendung dieser Verordnung einschlägige Bestimmungen des Athener Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See | Anhang I |
(konsolidierter Wortlaut des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See und des Protokolls von 2002 zum Übereinkommen)
Auszug aus dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens (vom Rechtsausschuss der internationalen Seeschifffahrtsorganisation am 19. Oktober 2006 angenommen) |
Anhang II |
IMO-Vorbehalt und IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens
1. Das Athener Übereinkommen sollte mit folgendem Vorbehalt oder einer Erklärung mit gleicher Wirkung ratifiziert werden:
"[1.1.] Vorbehalt im Zusammenhang mit der Ratifikation des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See(nachstehend Übereinkommen' genannt) durch die Regierung von ...
Beschränkung der Haftung von Beförderern usw.
[1.2.] Die Regierung von ... behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, die etwaige Haftung nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 des Übereinkommens in Bezug auf den Tod oder eine Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines der in Absatz 2.2 der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens aufgeführten Risiken auf den niedrigeren der folgenden Beträge zu beschränken:
[1.3.] Die Regierung von ... behält sich ferner das Recht vor und verpflichtet sich, die Absätze 2.1.1 und 2.2.2 der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens auf solche Fälle von Haftung entsprechend anzuwenden.
[1.4.] Die Haftung des ausführenden Beförderers nach Artikel 4 des Übereinkommens, die Haftung der Bediensteten und Beauftragten des Beförderers oder des ausführenden Beförderers nach Artikel 11 des Übereinkommens und der Gesamtbetrag des nach Artikel 12 des Übereinkommens erlangbaren Schadensersatzes werden in der gleichen Weise beschränkt.
[1.5.] Der Vorbehalt und die Verpflichtung nach Absatz 1.2 gelten ohne Rücksicht auf die Haftungsgrundlage nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 und ungeachtet anders lautender Bestimmungen in Artikel 4 oder 7 des Übereinkommens; sie berühren jedoch nicht die Anwendung der Artikel 10 und 13.
Pflichtversicherung und Beschränkung der Haftung von Versicherern
[1.6.] Die Regierung von ... behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, das Erfordernis nach Artikel 4bis Absatz 1, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für den Fall des Todes oder einer Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines der in Absatz 2.2 der NO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens aufgeführten Risiken aufrechtzuerhalten, auf den niedrigeren der folgenden Beträge zu beschränken:
[1.7.] Die Regierung von ... behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, die Haftung des Versicherers oder der die finanzielle Sicherheit leistenden anderen Person nach Artikel 4bis Absatz 10 bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines der in Absatz 2.2 der NO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens genannten Risiken auf einen Höchstbetrag der Versicherungssumme oder sonstigen finanziellen Sicherheit, die der Beförderer nach Absatz 1.6 dieses Vorbehalts aufrechterhalten muss, zu beschränken.
[1.8.] Die Regierung von ... behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, die NO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, einschließlich der in den Absätzen 2.1 und 2.2 der Richtlinien genannten Klauseln, auf jegliche Pflichtversicherung nach diesem Übereinkommen anzuwenden.
[1.9.] Die Regierung von ... behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, den Versicherer oder die eine sonstige finanzielle Sicherheit leistende Person nach Artikel 4bis Absatz 1 von jeder Haftung auszunehmen, zu deren Übernahme diese sich nicht verpflichtet haben.
Bescheinigung
[1.10.] Die Regierung von ... behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, die Versicherungsbescheinigungen nach Artikel 4bisa Absatz 2 des Übereinkommens so auszustellen, dass
[1.11.] Die Regierung von ... behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, auf der Grundlage eines vergleichbaren Vorbehalts von anderen Vertragsstaaten ausgestellte Bescheinigungen zu akzeptieren.
[1.12.] Alle derartigen Beschränkungen, Voraussetzungen und Ausnahmen werden in der nach Artikel 4bis Absatz 2 des Übereinkommens ausgestellten oder bestätigten Bescheinigung deutlich zum Ausdruck gebracht.
Verhältnis zwischen diesem Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens
[1.13.] Die durch diesen Vorbehalt vorbehaltenen Rechte werden unter gebührender Berücksichtigung der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens sowie etwaiger Änderungen jener Richtlinien mit dem Ziel ausgeübt, Einheitlichkeit zu gewährleisten. Wenn ein Vorschlag zur Änderung der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, einschließlich der Höchstbeträge, die Zustimmung des Rechtsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation gefunden hat, gelten die betreffenden Änderungen von dem Zeitpunkt an, den der Ausschuss festgelegt hat. Dies gilt unbeschadet der Regeln des Völkerrechts betreffend das Recht eines Staates, seinen Vorbehalt zurückzunehmen oder zu ändern."
2. Angesichts der derzeitigen Gegebenheiten auf dem Versicherungsmarkt sollten die Vertragsstaaten Versicherungsbescheinigungen nach dem Grundsatz ausstellen, dass ein Versicherer Kriegsrisiken deckt und ein anderer Versicherer alle sonstigen Risiken. Jeder Versicherer sollte nur für den ihn betreffenden Teil haften. Es sollten folgende Regeln gelten (die genannten Klauseln sind in Anlage A wiedergegeben):
2.1. Sowohl Kriegsversicherungen als auch alle sonstigen Versicherungen können folgenden Klauseln unterliegen:
2.1.1. Ausschlussklausel für radioaktive Kontamination, chemische, biologische, biochemische und elektromagnetische Waffen (Ausschlussklausel Nr. 370);
2.1.2. Ausschlussklausel für Hackerangriffe (Ausschlussklausel Nr. 380);
2.1.3. Einreden und Beschränkungen des Erbringers einer obligatorischen finanziellen Sicherheit gemäß dem durch diese Richtlinien geänderten Übereinkommen, insbesondere der Höchstbetrag von 250.000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall;
2.1.4. Vorbehalt, dass die Versicherung nur Haftungsverbindlichkeiten deckt, die dem durch diese Richtlinien geänderten Übereinkommen unterliegen, und
2.1.5. Vorbehalt, dass alle nach dem Übereinkommen beglichenen Beträge dazu dienen, die ausstehenden Haftungsverbindlichkeiten des Beförderers und/oder seines Versicherers nach Artikel 4bis des Übereinkommens zu verringern, selbst wenn die Beträge nicht von dem jeweiligen Kriegsversicherer oder sonstigen Versicherer beglichen oder nicht bei dem jeweiligen Kriegsversicherer oder sonstigen Versicherer geltend gemacht wurden.
2.2. Die Kriegsversicherung deckt gegebenenfalls die Haftung für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund von
2.2.1. Klausel über automatische Aufhebung und Ausschluss im Kriegsfall
2.2.2. Belaufen sich die Forderungen der einzelnen Reisenden zusammengerechnet auf mehr als 340 Millionen Rechnungseinheiten je Schiff und Vorfall, so ist der Beförderer berechtigt, eine Haftungsbeschränkung auf 340 Millionen Rechnungseinheiten für sich geltend zu machen, jedoch stets unter der Voraussetzung, dass
2.2.3. 30 Tage Kündigungsfrist in nicht unter Absatz 2.2.1 fallenden Fällen.
2.3. Versicherungen für den Nicht-Kriegsfall sollten alle nicht in Absatz 2.2 aufgeführten versicherungspflichtigen Risiken decken, ungeachtet dessen, ob sie den Ausschlüssen, Beschränkungen und Voraussetzungen nach den Absätzen 2.1 und 2.2 unterliegen.
3. Anhang B enthält Beispiele für Versicherungsnachweise (Blaue Karten) und eine Versicherungsbescheinigung nach Maßgabe dieser Richtlinien.
Anlage A |
Klauseln, auf die in den Absätzen 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 der Richtlinien Bezug genommen wird
Ausschlussklausel für Radioaktive Kontamination, Chemische, Biologische, Biochemische und Elektromagnetische Waffen (Kl. 370, 10.11.2003)
Diese Vorrangklausel hebt alle anders lautenden Bestimmungen dieser Versicherung auf.
1. Diese Versicherung deckt auf keinen Fall die Haftung für Schäden durch Verlust oder Ausgaben, die unmittelbar oder mittelbar verursacht oder mitverursacht wurden oder entstanden sind durch
1.1. ionisierende Strahlungen oder radioaktive Kontamination durch nukleare Brennstoffe oder nukleare Abfälle oder die Verbrennung von nuklearen Brennstoffen;
1.2. radioaktive, toxische, explosive oder sonstige gefährliche oder kontaminierende Eigenschaften einer Nuklearanlage, eines Reaktors oder sonstigen nuklearen Geräts oder dessen nuklearen Bauteilen;
1.3. Waffen oder Vorrichtungen, durch die Atom- oder Nuklearspaltung und/oder -fusion oder sonstige ähnliche Reaktion oder eine radioaktive Kraft oder Materie zur Wirkung kommen;
1.4. radioaktive, toxische, explosive oder sonstige gefährliche oder kontaminierende Eigenschaften jeglicher radioaktiven Materie. Der Ausschluss in dieser Unterklausel erstreckt sich nicht auf andere radioaktive Isotope als Kernbrennstoffe, wenn diese Isotope zu kommerziellen, landwirtschaftlichen, medizinischen, wissenschaftlichen oder anderen ähnlichen friedlichen Zwecken aufbereitet, befördert, gelagert oder verwendet werden;
1.5. chemische, biologische, biochemische oder elektromagnetische Waffen.
Ausschlussklausel für Hackerangriffe (Kl. 380, 10.11.03)
Automatische Aufhebung und Ausschluss im Kriegsfall
1.1. Automatische Aufhebung der Deckung
Ungeachtet dessen, ob eine Kündigung erfolgt ist oder nicht, wird die Deckung nach dieser Versicherung AUTOMATISCH AUFGEHOBEN
1.1.1. bei Ausbruch eines Krieges (mit oder ohne Kriegserklärung) zwischen beliebigen der folgenden Staaten: Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Frankreich, Russische Föderation und Volksrepublik China;
1.1.2. in Bezug auf jedes Schiff, für das eine Deckung nach dieser Versicherung gewährt wird, sofern dieses Schiff zu Eigentum oder Gebrauch requiriert wird.
1.2. Krieg unter Beteiligung der fünf Mächte Diese Versicherung schließt Folgendes aus:
1.2.1. Haftung für Schäden durch Verlust oder Ausgaben aufgrund ausbruch eines Krieges (mit oder ohne Kriegserklärung) zwischen beliebigen der folgenden Staaten: Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Frankreich, Russische Föderation und Volksrepublik China;
1.2.2. Requirierung zu Eigentum oder Gebrauch.
Anlage B |
I. Beispiele für Versicherungsnachweise (Blaue Karten) nach Richtlinie 3
Von einem Kriegsversicherer ausgestellte Blaue Karte
Nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See ausgestellte Versicherungsbescheinigung
Name des Schiffes:
IMO-Schiffsidentifizierungsnummer:
Heimathafen:
Name und Anschrift des Eigentümers:
Hiermit wird bescheinigt, dass für das obengenannte Schiff, solange es sich im Eigentum der vorgenannten Person befindet eine Versicherung besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt, vorbehaltlich aller Ausnahmen und Beschränkungen, die nach dem Übereinkommen und den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation im Oktober 2006 angenommenen Durchführungsrichtlinien bei einer obligatorischen Kriegsversicherung zulässig sind, und insbesondere unter Einschluss der folgenden Klauseln: [Soweit gewünscht, kann hier der Wortlaut des Übereinkommens und der Richtlinien nebst Anhängen eingefügt werden.]
Versicherungszeitraum: 20. Februar 2007
bis 20. Februar 2008
Der Versicherer kann diese Bescheinigung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen bei der vorgenannten Behörde schriftlich widerrufen, woraufhin seine Haftpflicht mit dem Ablauf dieser Frist - allerdings nur für danach eintretende Ereignisse - erlischt.
Datum: | |
Diese Bescheinigung wurde ausgestellt von | War Risks, Inc. |
[Anschrift] | |
............................................................................ | als alleiniger Vertreter von War Risks, |
Unterschrift des Versicherers | Inc. |
Von einem Nicht-Kriegsversicherer ausgestellte Blaue Karte
Nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See ausgestellte Versicherungsbescheinigung
Name des Schiffes:
IMO-Schiffsidentifizierungsnummer:
Heimathafen:
Name und Anschrift des Eigentümers:
Hiermit wird bescheinigt, dass für das obengenannte Schiff, solange es sich im Eigentum der vorgenannten Person befindet eine Versicherung besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt, vorbehaltlich aller Ausnahmen und Beschränkungen, die nach dem Übereinkommen und den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation im Oktober 2006 angenommenen Durchführungsrichtlinien bei einer Nicht-Kriegsversicherung zulässig sind, und insbesondere unter Einschluss der folgenden Klauseln: [Soweit gewünscht, kann hier der Wortlaut des Übereinkommens und der Richtlinien nebst Anhängen eingefügt werden.]
Versicherungszeitraum: 20. Februar 2007
bis 20. Februar 2008
Der Versicherer kann diese Bescheinigung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten bei der vorgenannten Behörde schriftlich widerrufen, woraufhin seine Haftpflicht mit dem Ablauf dieser Frist - allerdings nur für danach eintretende Ereignisse - erlischt.
Datum: | |
Diese Bescheinigung wurde ausgestellt von | PANDI P&I |
[Anschrift] | |
............................................................................ | als alleiniger Vertreter von PANDI P&I |
Unterschrift des Versicherers |
II. Muster einer Versicherungsbescheinigung nach Richtlinie 3
Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Haftung bei Tod und Körperverletzung von Reisenden
Ausgestellt nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See
Name des Schiffes | Unterscheidungs- signal |
IMO-Schiffs- identifizierungs- nummer |
Heimathafen | Name und vollständige Anschrift der Haupt- niederlassung des Beförderers, der die Beförderung tatsächlich durchführt |
Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt. | |
Art der Sicherheit ............................................................................................................................................... | |
Laufzeit der Sicherheit ....................................................................................................................................... | |
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) | |
Der hiermit bescheinigte Versicherungsschutz ist gemäß den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation im Oktober 2006 angenommen Durchführungsrichtlinien in eine Versicherung für Kriegsrisiken und eine Versicherung für sonstige Risiken aufgeteilt. Für beide Teile des Versicherungsschutzes gelten sämtliche Ausnahmen und Beschränkungen, die nach dem Übereinkommen und den Durchführungsrichtlinien zulässig sind. Die Versicherer haften nicht gesamtschuldnerisch. Die Versicherer sind | |
für Kriegsrisiken: War Risks, Inc., [Anschrift] | |
für sonstige Risiken: Pandi P&I, [Anschrift] | |
Diese Bescheinigung gilt bis ...................................................................................................... | |
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung .............................................................................. | |
(vollständige Bezeichnung des Staates) | |
ODER | |
Der folgende Wortlaut sollte benutzt werden, wenn ein Vertragsstaat von Artikel 4bis Absatz 3 Gebrauch macht: | |
Die vorliegende Bescheinigung wird aufgrund Ermächtigung durch die Regierung .......................................... (vollständige Bezeichnung des Staates) | |
von ........................... (Name der Einrichtung oder Organisation) ausgestellt | |
in ............................................................... | am .................................................................. |
(Ort) | (Datum) |
........................................................................................... | |
(Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten) |
Erläuterungen:
ENDE | |
(Stand: 14.08.2019)
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