umwelt-online: RL 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (3)

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6. Regel II-2/A/6: Feuerlöscheinrichtungen in Maschinenräumen (R 7)16

In Maschinenräumen der Kategorie a müssen folgende Einrichtungen vorhanden sein:

Neue Schiffe der Klassen B, C und D

6.1. eines der folgenden fest eingebauten Feuerlöschsysteme:

  1. ein Gasfeuerlöschsystem, das den einschlägigen Bestimmungen der Regel II-2/A/4 Absätze.1 und .2 entspricht, oder ein gleichwertiges System auf Wasserbasis, das, je nach Baujahr des Schiffes, den Bestimmungen des Rundschreibens MSC/Circ.1165 entspricht,
  2. ein Leichtschaumfeuerlöschsystem, das, je nach Baujahr des Schiffes, den einschlägigen Bestimmungen der Regel II-2/A/4 Absatz.4 entspricht,
  3. ein Druckwasser-Sprühfeuerlöschsystem, das, je nach Baujahr des Schiffes, den einschlägigen Bestimmungen der Regel II-2/A/4 Absatz.5 entspricht.

6.2. mindestens eine tragbare Schaumlöscheinheit, bestehend aus einem nach dem Ansaugprinzip arbeitenden Luftschaum-Strahlrohr, das sich durch einen Feuerlöschschlauch an die Feuerlöschleitung anschließen lässt, sowie aus einem tragbaren Behälter, der mindestens 20 Liter Schaummittel enthält, und einem Reservebehälter. Das Strahlrohr muss in der Minute mindestens 1,5 Kubikmeter wirksamen Schaum erzeugen können, der geeignet ist, Ölfeuer zu löschen.

6.3. In jedem derartigen Raum und in jedem Raum, in dem sich Ölsetztanks oder Ölaufbereitungsanlagen befinden, muss ein zugelassener Schaumfeuerlöscher mit je mindestens 45 Liter Inhalt oder gleichwertige Feuerlöscher vorhanden sein, sodass der Schaum oder das gleichwertige Löschmittel an jeden Teil des Brennstoff- und Schmieröl-Drucksystems des Getriebes und andere brandgefährdete Stellen abgegeben werden kann. Außerdem muss eine ausreichende Anzahl tragbarer Schaumlöscher oder gleichwertiger Feuerlöscher vorgesehen sein, die so anzuordnen sind, dass man von jedem Punkt des Raumes aus auf einem Weg von nicht mehr als 10 Metern einen Feuerlöscher erreicht und dass in jedem dieser Räume mindestens zwei derartige Feuerlöscher vorhanden sind.

Vorhandene Schiffe der Klasse B:

6.4. Vorhanden sein müssen ein fest eingebautes Feuerlöschsystem gemäß Absatz.1 sowie zusätzlich zu jedem Raum, in dem sich Verbrennungskraftmaschinen, Ölsetztanks oder Ölaufbereitungsanlagen befinden, ein Schaumfeuerlöscher mit je mindestens 45 Liter Inhalt oder gleichwertige Feuerlöscher, sodass der Schaum oder das gleichwertige Löschmittel an jeden Teil des Brennstoff- und Schmieröl-Drucksystems des Getriebes und andere brandgefährdete Stellen abgegeben werden kann, und

6.5. je angefangene 746 kW ein tragbarer Feuerlöscher, der zum Löschen von Ölbränden geeignet ist. Es sind jedoch mindestens zwei Feuerlöscher, höchstens aber sechs Feuerlöscher für jeden dieser Räume vorgeschrieben.
Die Verwendung eines fest eingebauten Schwerschaum-Feuerlöschsystems statt einiger der sechs in dieser Regel II-2/A/6 vorgeschriebenen tragbaren Feuerlöscher ist gestattet.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B

6.6. Jeder Maschinenraum muss mit zwei geeigneten Wassernebelrohren ausgestattet sein, die aus einem metallenen L-förmigen Rohr bestehen können, dessen langer Schenkel etwa 2 Meter lang ist und sich an einen Feuerlöschschlauch anschließen lässt und dessen kurzer Schenkel etwa 250 Millimeter lang und mit einer fest angebrachten Nebeldüse versehen ist oder mit einer Wassersprühdose versehen werden kann.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

6.7. Wird erhitztes Öl als Heizmittel verwendet, so kann zusätzlich gefordert werden, dass Kesselräume zu Feuerlöschzwecken mit fest eingebauten oder tragbaren Ausrüstungen für lokale Systeme zur Erzeugung eines Druckwasser-Sprühstrahls oder zur Ausbringung von Schaum oberhalb und unterhalb des Bodens ausgerüstet werden.

Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute neue Schiffe der Klassen B, C und D, und vor dem 1. Januar 2003 gebaute neue Schiffe der Klassen B, C und D, die mehr als 400 Fahrgäste befördern, sowie vorhandene Schiffe der Klasse B, die mehr als 400 Fahrgäste befördern:

6.8.1. Maschinenräume der Kategorie a mit einem Volumen von mehr als 500 Kubikmetern müssen zusätzlich zu dem nach dieser Regel II-2/A/6 vorgeschriebenen fest eingebauten Feuerlöschsystem durch ein fest eingebautes Objektschutz-Feuerlöschsystem eines zugelassenen Typs mit einem Löschmittel auf Wasserbasis oder einem gleichwertigen Objektschutz-Feuerlöschsystem geschützt sein, nach den Richtlinien der IMO in MSC/Circ.913 "Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A".

Im Falle zeitweise unbesetzter Maschinenräume muss das Feuerlöschsystem sowohl eine selbsttätige Auslösung als auch eine Handauslösung haben. Im Falle ständig besetzter Maschinenräume braucht das Feuerlöschsystem nur eine Handauslösung zu haben.

6.8.2. Fest eingebaute Objektschutz-Feuerlöschsysteme müssen Bereiche wie die folgenden schützen, ohne dass dafür die Maschine abgeschaltet, Personen evakuiert oder die Räume verschlossen werden müssen:

  1. die brandgefährdeten Bereiche von Verbrennungskraftmaschinen, die für den Hauptantrieb des Schiffes und die Energieversorgung verwendet werden, und für am oder nach dem 1. Januar 2018 gebaute Schiffe die brandgefährdeten Bereiche aller Verbrennungskraftmaschinen;
  2. die Kesselvorderseiten;
  3. die brandgefährdeten Bereiche von Verbrennungsöfen und
  4. Separatoren für erwärmten Brennstoff.

6.8.3. Die Auslösung eines Objektschutz-Feuerlöschsystems muss ein optisches und eindeutiges akustisches Alarmsignal in dem geschützten Raum und an ständig besetzten Stationen auslösen. Der Alarm muss genau auf das System hinweisen, das ausgelöst hat. Die System- und Alarmvorschriften in diesem Absatz gelten zusätzlich und nicht ersatzweise zu dem an anderer Stelle in diesem Kapitel vorgeschriebenen Feuermelde- und Feueranzeigesystem.

7. Regel II-2/A/7: Besondere Vorkehrungen in Maschinenräumen (R 11)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

7.1. Die Anzahl der Oberlichter, Türen, Lüfter, Öffnungen in Schornsteinen für die Abluft und der anderen Öffnungen der Maschinenräume ist unter Berücksichtigung des Lüftungsbedarfs und des ordnungsgemäßen und sicheren Betriebs des Schiffes auf ein Mindestmaß zu beschränken.

7.2. Oberlichter müssen aus Stahl sein und dürfen keine Glasscheiben enthalten. Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen sein, um bei einem Brand den Abzug des Rauchs aus dem zu schützenden Raum zu ermöglichen.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

7.3. Türen, ausgenommen kraftbetriebene wasserdichte Türen, sind so anzuordnen, dass sie bei einem Brand in dem Raum wirksam verschlossen werden können, und zwar entweder durch Schließvorrichtungen mit Kraftantrieb oder durch den Einbau selbstschließender Türen, die sich noch gegen eine Neigung von 3,5° schließen lassen und mit einer betriebssicheren, fernauslösbaren Feststellvorrichtung versehen sind.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

7.4. In Maschinenraumbegrenzungen dürfen keine Fenster eingebaut sein. Dies schließt die Verwendung von Glas in Kontrollräumen innerhalb der Maschinenräume nicht aus.

7.5. Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die Folgendes ermöglichen:

  1. das Öffnen und Schließen von Oberlichtern, das Schließen von Öffnungen in Schornsteinen, die normalerweise der Entlüftung dienen, und das Schließen von Lüfterbrandklappen;
  2. den Abzug von Rauch;
  3. das Schließen von kraftbetriebenen Türen oder die Betätigung der Auslösevorrichtung an anderen als kraftbetriebenen wasserdichten Türen;
  4. das Abstellen der Lüfter und
  5. das Abstellen von Druck- und Saugzuggebläsen, Brennstoff-Förderpumpen, Pumpen von Brennstoff-Aufbereitungsanlagen und ähnlichen Pumpen. Ähnliche Pumpen sind bei am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten Schiffen Schmierölbetriebspumpen, Thermalölpumpen und Ölseparatoren. Absatz.6 dieser Regel II-2/A/7 braucht jedoch nicht auf Bilgenwasser-Entöler angewendet zu werden.

7.6. Die in Absatz.5 dieser Regel II-2/A/7 und in Unterabsatz.2.5 der Regel II-2/A/10 vorgeschriebenen Einrichtungen müssen sich außerhalb des betreffenden Raumes an einem Ort befinden, wo sie bei einem Brand in dem Raum, für den sie bestimmt sind, nicht abgeschnitten werden können. Diese Einrichtungen und die Auslösevorrichtungen für die vorgeschriebenen Feuerlöschsysteme müssen an einer einzigen Stelle angeordnet oder an möglichst wenigen Stellen zusammengefasst sein. Diese Stellen müssen einen sicheren Zugang vom offenen Deck aus haben

7.7. Ist der Zugang zu einem Maschinenraum der Kategorie a im unteren Bereich von einem angrenzenden Wellentunnel aus vorgesehen, so ist in dem Wellentunnel in der Nähe der wasserdichten Tür eine leichte stählerne Feuerschutztür vorzusehen, die von beiden Seiten aus geöffnet werden kann.

8. Regel II-2/A/8: Selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme (R 12)

Vor dem 1. Januar 2003 gebaute neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

8.1. Ein vorgeschriebenes selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem muss jederzeit sofort betriebsbereit sein und keiner zusätzlichen Maßnahme seitens der Besatzung bedürfen, um es auszulösen. Die Rohrleitungen müssen stets mit Wasser gefüllt sein; jedoch können kleine freiliegende Abschnitte ungefüllt sein, wenn dies eine notwendige Vorsichtsmaßregel ist. Teile des Systems, die beim Betrieb Temperaturen unter dem Gefrierpunkt ausgesetzt sein können, müssen mit einem geeigneten Frostschutz versehen sein. Das System muss ständig unter dem erforderlichen Druck stehen und gemäß dieser Regel II-2/A/8 über eine laufende Wasserversorgung verfügen.

8.2. Zu jedem Berieselungsabschnitt muss eine Einrichtung gehören, die selbsttätig in einem oder mehreren Anzeigegeräten ein optisches und akustisches Alarmsignal auslöst, sobald ein Sprinkler in Betrieb gesetzt wird. Diese Geräte müssen anzeigen, in welchem von dem System überwachten Abschnitt ein Brand aufgetreten ist, und müssen auf der Kommandobrücke zentral zusammengefasst sein; außerdem müssen optische und akustischen Alarmsignale von dem Gerät an einem anderen Ort als auf der Kommandobrücke gegeben werden, um sicherzustellen, dass die Feueranzeige sofort von der Besatzung empfangen wird. Die Alarmsysteme müssen so gebaut sein, dass sie jeden in dem System auftretenden Fehler anzeigen.

8.3. Die Sprinkler sind in getrennten Abschnitten zusammenzufassen, die jeweils nicht mehr als 200 Sprinkler umfassen dürfen. Jeder Abschnitt darf nicht mehr als zwei Decks versorgen und nur in einem einzigen senkrechten Hauptbrandabschnitt gelegen sein, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Feuerschutz des Schiffes nicht verringert wird, wenn ein derartiger Abschnitt mehr als zwei Decks versorgt oder in mehr als einem senkrechten Hauptbrandabschnitt gelegen ist.

8.4. Jeder Berieselungsabschnitt muss durch eine einzige Absperreinrichtung abgetrennt werden können. Die Absperreinrichtung in jedem Abschnitt muss leicht zugänglich sein, und ihre Lage muss deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Es ist dafür zu sorgen, dass die Absperreinrichtungen nicht von Unbefugten betätigt werden können.

8.5. Ein Messgerät für den Druck in dem System ist an jeder Abschnittsabsperreinrichtung und in einer Zentralstation vorzusehen.

8.6. Die Sprinkler müssen widerstandsfähig gegen Korrosion durch die Seeluft sein. In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen müssen die Sprinkler im Temperaturbereich von 68 °C bis 79 °C in Tätigkeit treten; jedoch kann an Orten wie in Trockenräumen, in denen hohe Raumtemperaturen zu erwarten sind, diese Temperatur auf höchstens 30 °C über der Höchsttemperatur unter der Decke des betreffenden Raumes erhöht werden.

8.7. An jedem Anzeigegerät ist ein Verzeichnis oder Plan auszuhängen, aus dem für jeden Abschnitt die von diesem aus überwachten Räume und die Lage des Brandabschnitts ersichtlich sind. Es müssen geeignete Anweisungen für die Prüfung und Instandhaltung des Systems vorhanden sein.

8.8. Die Sprinkler sind an der Decke in solchen Abständen anzubringen, dass ein durchschnittlicher Berieselungswert von mindestens 5 Litern je Quadratmeter in der Minute für die von den Sprinklern zu schützende Fläche gewährleistet ist.
Die Sprinkler sind in größtmöglichem Abstand von Balken und anderen Gegenständen, die die Berieselung beeinträchtigen könnten, so anzubringen, dass brennbare Werkstoffe in dem betreffenden Raum ausreichend berieselt werden.

8.9. Es ist ein Drucktank vorzusehen, der ein Fassungsvermögen von mindestens der doppelten Menge der in diesem Absatz vorgesehenen Wasserfüllung hat. Der Tank muss eine ständige Frischwasserfüllung enthalten, die der Wassermenge entspricht, welche von der in Absatz.12 bezeichneten Pumpe in einer Minute abgegeben würde; es ist dafür zu sorgen, dass ein Luftdruck in dem Tank erhalten bleibt, der, wenn die ständige Frischwasserfüllung des Tanks verbraucht ist, nicht geringer ist als der Betriebsdruck der Sprinkler zuzüglich des Drucks einer Wassersäule, die vom Boden des Tanks bis zu dem höchstgelegenen Sprinkler des Systems reicht. Es sind geeignete Vorrichtungen für die Ergänzung der Druckluft und der Frischwasserfüllung in dem Tank vorzusehen. Ein Wasserstandsglas muss die Wasserhöhe in dem Tank genau anzeigen.

8.10. Es sind Einrichtungen vorzusehen, die das Eindringen von Seewasser in den Tank verhindern. Der Drucktank muss mit einem funktionstüchtigen Sicherheitsventil und einem Druckanzeiger ausgestattet sein. An jeder Anschlussstelle von Druckanzeigern müssen Absperrventile oder -hähne angebracht sein.

8.11. Eine Pumpe mit unabhängigem Antrieb ist ausschließlich dafür vorzusehen, die Abgabe von Wasser aus den Sprinklern selbsttätig in Gang zu halten. Die Pumpe muss bei einem im System auftretenden Druckabfall selbsttätig anlaufen, bevor die ständige Frischwasserfüllung in dem Drucktank völlig verbraucht ist.

8.12. Die Pumpe und das Leitungssystem müssen den erforderlichen Druck in der Höhe des höchstgelegenen Sprinklers aufrechterhalten, um eine ständige Wasserabgabe zu gewährleisten, die für die gleichzeitige Berieselung einer Mindestfläche von 280 Quadratmetern mit dem in Absatz.8 genannten Berieselungswert ausreicht. Für neue Schiffe der Klassen C und D von weniger als 40 Meter Länge mit einer geschützten Fläche von insgesamt weniger als 280 Quadratmetern kann die Verwaltung die angemessene Fläche für die Auslegung der Pumpen sowie alternative Versorgungselemente festlegen.

8.13. An der Druckseite der Pumpe ist ein Prüfventil mit einem kurzen offenen Abgaberohr vorzusehen. Der nutzbare Querschnitt des Ventils und des Rohres muss für die vorgeschriebene Wasserabgabe ausreichen; dabei muss der in Absatz.9 bezeichnete Druck in dem System aufrechterhalten bleiben.

8.14. Der Seewassereinlass zu der Pumpe muss sich nach Möglichkeit in dem Raum befinden, in dem die Pumpe aufgestellt ist, und muss so eingerichtet sein, dass die Seewasserzufuhr bei der Pumpe bei aufgeschwommenem Schiff nicht gesperrt zu werden braucht, es sei denn zur Prüfung oder Instandsetzung der Pumpe.

8.15. Die Pumpe und der Tank für das Berieselungssystem müssen sich in angemessener Entfernung von Maschinenräumen befinden und dürfen nicht in einem Raum gelegen sein, der durch das Berieselungssystem geschützt wird.

8.16. Auf Fahrgastschiffen müssen für die Versorgung der Seewasserpumpe und des selbsttätigen Feuermelde- und Feueranzeigesystems mindestens zwei Energiequellen vorhanden sein. Bei elektrischem Antrieb der Pumpe müssen dies ein Hauptgenerator und eine Notstromquelle sein. Eine Stromversorgung der Pumpe muss von der Hauptschalttafel und eine von der Notschalttafel über nur für diesen Zweck verlegte gesonderte Zuleitungen erfolgen. Die Zuleitungen sind so anzuordnen, dass sie nicht durch Küchen, Maschinenräume oder sonstige geschlossene Räume mit hoher Brandgefahr führen, sofern dies nicht erforderlich ist, um die entsprechenden Schalttafeln zu erreichen; die Zuleitungen müssen zu einem in der Nähe der Pumpe gelegenen selbsttätigen Umschalter führen. Dieser Umschalter muss die Energieversorgung über die Hauptschalttafel aufrechterhalten, solange die Versorgung über diese möglich ist; er muss so konstruiert sein, dass er bei einem Ausfall dieser Versorgung selbsttätig auf die Versorgung über die Notschalttafel umschaltet. Die Schalter in der Hauptschalttafel und in der Notschalttafel müssen deutlich gekennzeichnet und normalerweise eingeschaltet sein. Es dürfen keine weiteren Schalter in diese Zuleitungen eingebaut sein. Eine der Energiequellen zur Versorgung des Melde- und Anzeigesystems muss eine Notstromquelle sein. Handelt es sich bei einer der Energiequellen für die Pumpe um einen Verbrennungsmotor, so muss dieser nicht nur dem Absatz.15 entsprechen, sondern auch so gelegen sein, dass ein Brand in dem geschützten Raum die Luftzufuhr zu dem Motor nicht beeinträchtigt.

8.17. Das Berieselungssystem muss eine Verbindung zu der Feuerlöschleitung des Schiffes haben, die mit einem gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesicherten, absperrbaren Rückschlagventil versehen ist; das Ventil muss einen Rückfluss aus dem Berieselungssystem in die Feuerlöschleitung verhindern.

8.18. Es muss ein Prüfventil vorhanden sein, mit dem der selbsttätige Alarm jedes Berieselungsabschnitts durch die Abgabe einer Wassermenge, die dem Betrieb eines Sprinklers entspricht, geprüft werden kann. Das Prüfventil für jeden Abschnitt muss in der Nähe der Absperreinrichtung für diesen Abschnitt gelegen sein.

8.19. Es muss eine Vorrichtung vorhanden sein, mit der geprüft werden kann, ob die Pumpe bei einer Verringerung des Drucks in dem System selbsttätig anläuft.

8.20. An einer der in Absatz.2 bezeichneten Stellen mit Anzeigeeinrichtungen müssen Schalter vorhanden sein, die eine Prüfung der Alarm- und Anzeigeeinrichtung für jeden Berieselungsabschnitt ermöglichen.

8.21. Für jeden Abschnitt der Anlage müssen mindestens sechs Ersatzsprinkler vorhanden sein.

Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute neue Schiffe der Klassen B, C und D :

8.22. Es sind selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme eines zugelassenen Typs zu verwenden, die den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

8.23. Für neue Schiffe der Klassen C und D von weniger als 40 Meter Länge mit einer geschützten Fläche von insgesamt weniger als 280 Quadratmetern kann die Verwaltung des Flaggenstaates die angemessene Fläche für die Auslegung der Pumpen sowie alternative Versorgungselemente festlegen.

9. Regel II-2/A/9: Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme (R 13)

Vor dem 1. Januar 2003 gebaute neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

9.1. Allgemeines

9.1.1. Ein vorgeschriebenes fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem mit handbetätigten Feuermeldern muss jederzeit sofort betriebsbereit sein.

9.1.2. Die für den Betrieb des Systems erforderlichen Energieversorgungsanlagen und Stromkreise müssen selbstüberwachend sein. Beim Auftreten eines Fehlers muss ein optisches und akustisches Alarmsignal an der Kontrolltafel ausgelöst werden, das sich von einem Feueralarmsignal unterscheidet.

9.1.3. Für den elektrischen Teil des Feuermelde- und Feueranzeigesystems müssen mindestens zwei Energiequellen vorhanden sein, von denen eine eine Notstromquelle sein muss. Die Versorgung muss über nur für diesen Zweck verlegte gesonderte Zuleitungen erfolgen. Diese Zuleitungen müssen zu einem in oder in der Nähe der Kontrolltafel für das Feueranzeigesystem gelegenen selbsttätigen Umschalter führen.

9.1.4. Die selbsttätigen und handbetätigten Feuermelder müssen in Abschnitten zusammengefasst sein. Das Wirksamwerden eines selbsttätigen oder eines handbetätigten Feuermelders muss in der Kontrolltafel und den Anzeigegeräten ein optisches und akustisches Feueralarmsignal auslösen. Sind die Alarmsignale innerhalb von zwei Minuten nicht beachtet worden, so muss selbsttätig ein akustischer Alarm in allen Unterkunftsräumen für die Besatzung, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen ausgelöst werden. Dieses akustische Alarmsignal braucht nicht Teil des Feueranzeigesystems zu sein.

9.1.5. Die Kontrolltafel muss sich auf der Kommandobrücke oder in der Hauptfeuerkontrollstation befinden.

9.1.6. Anzeigegeräte müssen mindestens den Abschnitt angeben, in dem ein selbsttätiger oder ein handbetätigter Feuermelder wirksam geworden ist. Mindestens ein Anzeigegerät muss so angeordnet sein, dass es jederzeit für verantwortliche Besatzungsmitglieder leicht zugänglich ist, wenn sich das Schiff auf See oder im Hafen befindet, mit Ausnahme der Außerdienststellung des Schiffes. Ein Anzeigegerät muss sich auf der Kommandobrücke befinden, wenn sich die Kontrolltafel in der Hauptfeuerkontrollstation befindet.

9.1.7. An oder bei jedem Anzeigegerät muss deutlich angegeben sein, welche Räume überwacht werden und wo sich die Abschnitte befinden.

9.1.8. Umfasst das Feuermeldesystem keine fernübertragbare Einzelmelder-Identifikation, so ist es in der Regel nicht zulässig, dass ein Abschnitt mehr als ein Deck innerhalb der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume und Kontrollstationen überwacht, mit Ausnahme eines Abschnitts, der eine eingeschachtete Treppe überwacht. Um Verzögerungen bei der Entdeckung des Brandherdes zu vermeiden, ist die Anzahl der in jeden Abschnitt einbezogenen geschlossenen Räume, wie von der Verwaltung des Flaggenstaates bestimmt, zu begrenzen. Auf keinen Fall sind mehr als 50 geschlossene Räume in einem Abschnitt zulässig. Umfasst das Feuermeldesystem eine fernübertragbare Einzelmelder-Identifikation, so dürfen die Abschnitte mehrere Decks und eine beliebige Anzahl geschlossener Räume überwachen.

9.1.9. Gibt es kein Feuermeldesystem mit fernübertragbarer Einzelmelder-Identifikation, so darf ein Meldeabschnitt nicht gleichzeitig Räume auf beiden Seiten des Schiffes und auf mehr als einem Deck überwachen; er darf nur auf einem einzigen senkrechten Hauptbrandabschnitt gelegen sein; jedoch kann die Verwaltung des Flaggenstaates gestatten, dass ein derartiger Meldeabschnitt beide Seiten des Schiffes und mehr als ein Deck überwacht, wenn sie überzeugt ist, dass der Brandschutz des Schiffes dadurch nicht verringert wird. Auf Fahrgastschiffen, die eine Einzelmelder-Identifikation haben, darf ein Abschnitt gleichzeitig Räume auf beiden Seiten des Schiffes und auf mehreren Decks überwachen, jedoch nur in einem einzigen senkrechten Hauptbrandabschnitt gelegen sein.

9.1.10. Ein Meldeabschnitt, der eine Kontrollstation, einen Wirtschaftsraum oder einen Unterkunftsraum überwacht, darf keinen Maschinenraum erfassen.

9.1.11. Die selbsttätigen Feuermelder müssen auf Hitze, Rauch oder andere Verbrennungsprodukte, Flammen oder eine Zusammensetzung dieser Faktoren ansprechen. Feuermelder, die auf andere den Beginn eines Brandes anzeigende Faktoren ansprechen, können von der Verwaltung des Flaggenstaates in Betracht gezogen werden, sofern sie nicht weniger empfindlich sind als die erstgenannten Feuermelder. Flammenmelder dürfen nur zusätzlich zu Rauch- oder Wärmemeldern verwendet werden.

9.1.12. Es müssen geeignete Anweisungen und Ersatzteile für die Prüfung und Instandhaltung vorhanden sein.

9.1.13. Das Feueranzeigesystem muss in regelmäßigen Abständen nach den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaates einer Funktionsprüfung durch Vorrichtungen unterzogen werden, die heiße Luft mit der entsprechenden Temperatur oder Rauch oder Aerosolpartikel, die in dem entsprechenden Bereich von Dichte oder Partikelgröße liegen, abgeben oder andere mit dem Beginn eines Brandes verbundene Erscheinungen hervorrufen, auf welche die dafür ausgelegten selbsttätigen Feuermelder ansprechen.
Alle selbsttätigen Feuermelder müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Austausch eines Bestandteils auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit überprüft und wieder für die normale Überwachung eingesetzt werden können.

9.1.14. Das Feueranzeigesystem darf nicht für einen anderen Zweck verwendet werden; jedoch dürfen das Schließen der Feuertüren und ähnliche Funktionen in der Kontrolltafel angezeigt werden.

9.1.15. Feuermeldesysteme mit einer abschnittsweisen Anzeige müssen so ausgelegt sein,

9.2. Einbauvorschriften

9.2.1. Handbetätigte Feuermelder müssen in allen Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen und Kontrollstationen eingebaut sein. Ein handbetätigter Feuermelder muss an jedem Ausgang vorhanden sein. Handbetätigte Feuermelder müssen in den Gängen jedes Decks derart leicht zugänglich sein, dass kein Teil des Ganges mehr als 20 Meter von einem handbetätigten Feuermelder entfernt ist.

9.2.2. Rauchmelder müssen auf allen Treppen sowie in allen Gängen und Fluchtwegen innerhalb der Unterkunftsräume eingebaut sein.

9.2.3. Wenn ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem zum Schutz von anderen als den in Absatz.2.2 genannten Räumen erforderlich ist, muss mindestens ein Absatz.1.11 entsprechender selbsttätiger Feuermelder in jedem solchen Raum eingebaut sein.

9.2.4. Die selbsttätigen Feuermelder sind so anzubringen, dass eine bestmögliche Arbeitsweise gewährleistet ist. Stellen in der Nähe von Balken und Lüftungsleitungen oder andere Stellen, an denen Luftströmungen die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen könnten, und Stellen, an denen Stöße oder mechanische Beschädigungen wahrscheinlich sind, sind zu vermeiden. Im Allgemeinen müssen selbsttätige Feuermelder, die sich an der Decke befinden, mindestens 0,5 Meter von den Schotten entfernt sein.

9.2.5. Die größte Entfernung zwischen den selbsttätigen Feuermeldern muss der folgenden Tabelle entsprechen:

Art des Feuermelders Größte Bodenfläche je Feuermelder
(m2)
Größte Entfernung zwischen den Zentren
(m)
Größte Entfernung von Schotten
(m)
Wärme 37 9 4,5
Rauch 74 11 5,5

Die Verwaltung des Flaggenstaates kann andere Räume aufgrund der bei Versuchen ermittelten Charakteristik der selbsttätigen Feuermelder vorschreiben oder zulassen.

9.2.6. Elektrische Leitungen, die zu dem System gehören, sind so anzuordnen, dass sie nicht durch Küchen, Maschinenräume oder sonstige geschlossene Räume mit hoher Brandgefahr führen, sofern dies nicht erforderlich ist, um eine Feuermeldung oder Feueranzeige aus diesen Räumen zu gewährleisten oder den Anschluss an die entsprechende Energiequelle sicherzustellen.

9.3. Bauartvorschriften

9.3.1. Das System mit Zubehör muss auf geeignete Weise so ausgelegt sein, dass es gegen Spannungsschwankungen und Ausgleichsvorgänge bei der Energieversorgung, Änderungen der Raumtemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Schlag, Stoß und Korrosion, wie sie normalerweise auf Schiffen vorkommen, unempfindlich ist.

9.3.2. Rauchmelder, die an Treppen, in Gängen und in Fluchtwegen der Unterkunftsräume gemäß Absatz.2.2 anzubringen sind, müssen typgeprüft und so eingestellt sein, dass sie bei einer durch Rauch verursachten Dämpfung der Helligkeit je Meter von mehr als 2 % bis 12,5 % ansprechen.

In anderen Räumen eingebaute Rauchmelder müssen innerhalb von Empfindlichkeitsgrenzen ansprechen, die den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaates genügen, wobei eine Unter- oder Überempfindlichkeit der Melder vermieden werden muss.

9.3.3. Wärmemelder müssen typgeprüft und so eingestellt sein, dass sie vor Überschreitung einer Temperatur von 78 °C, jedoch erst bei Überschreiten von 54 °C ansprechen, wenn der Temperaturanstieg auf diese Werte weniger als 1 °C je Minute beträgt. Bei höheren Temperaturanstiegsgeschwindigkeiten muss der Wärmemelder innerhalb von Temperaturgrenzen ansprechen, die den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaates genügen, wobei eine Unter- oder Überempfindlichkeit des Melders vermieden werden muss.

9.3.4. Die zulässige Temperatur, bei welcher der Wärmemelder in Tätigkeit tritt, kann in Trockenräumen und ähnlichen Räumen mit einer normalerweise hohen Raumtemperatur auf 30 °C über der Höchsttemperatur unter der Decke des betreffenden Raumes erhöht werden.

Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute neue Schiffe der Klassen B, C und D :

9.4.1 Es sind fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme eines zugelassenen Typs zu verwenden, die den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

9.4.2 Handbetätigte Feuermelder, die den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen, müssen in allen Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen und Kontrollstationen eingebaut sein. Ein handbetätigter Feuermelder muss an jedem Ausgang vorhanden sein. Handbetätigte Feuermelder müssen in den Gängen jedes Decks derart leicht zugänglich sein, dass kein Teil des Ganges mehr als 20 Meter von einem handbetätigten Feuermelder entfernt ist.

Neue Schiffe der Klassen A, B, C und D:

9.5. Über die vorgenannten Vorschriften hinaus stellt die Verwaltung des Flaggenstaates sicher, dass die für bestimmte Einrichtungen geltenden Sicherheitsvorschriften, die die Unabhängigkeit dieser Einrichtungen von anderen Einrichtungen und Systemen, die Korrosionsbeständigkeit ihrer Bauteile, die Energieversorgung ihres Kontrollsystems und die Verfügbarkeit von Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen betreffen, eingehalten werden.

10. Regel II-2/A/10: Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Öle (R 15)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

10.1. Beschränkungen der Verwendung von Öl als Brennstoff

Für die Verwendung von Öl als Brennstoff gelten folgende Beschränkungen:

  1. Sofern nicht dieser Absatz etwas anderes zulässt, darf kein Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 60 °C verwendet werden.
  2. Bei Notgeneratoren darf Brennstoff mit einem Flammpunkt nicht unter 43 °C verwendet werden.
  3. Die Verwaltung des Flaggenstaates kann die allgemeine Verwendung von Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 60 °C, aber nicht unter 43 °C, bei Beachtung der für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Vorsichtsmaßregeln und unter der Voraussetzung gestatten, dass die Temperatur des Raumes, in dem dieser Brennstoff gelagert oder verwendet wird, nicht höher steigen darf als 10 °C unterhalb des Flammpunktes des Brennstoffs. Für am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute Schiffe kann die Verwendung von Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 60 °C, aber nicht weniger als 43 °C zugelassen werden, vorbehaltlich der folgenden Anforderungen:
    3.1 Brennstofftanks, mit Ausnahme von Doppelbodentanks, müssen außerhalb von Maschinenräumen der Kategorie a angeordnet sein.

    3.2 An der Saugleitung der Brennstoffpumpe sind Einrichtungen zum Messen der Öltemperatur vorgesehen.

    3.3 Absperrventile und/oder Absperrhähne sind sowohl auf der Eintrittsseite als auch auf der Austrittsseite der Brennstoff-Filter vorgesehen.

    3.4 Soweit möglich sind Leitungen durch Schweißung oder Verschraubungen mit Kegel- oder Kugeldichtflächen miteinander zu verbinden.

    Der Flammpunkt der Brennstoffe ist durch ein zugelassenes Verfahren mit geschlossenem Tiegel zu bestimmen.

  4. Auf Schiffen, für die Kapitel II-1 Teil G gilt, ist die Verwendung von Brennstoff mit einem Flammpunkt, der unter dem in Absatz 1.1 angegebenen Wert liegt, zulässig.

10.2. Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff

Auf einem Schiff, auf dem flüssiger Brennstoff verwendet wird, müssen die Vorkehrungen für Lagerung, Verteilung und Verwendung des Brennstoffs derart sein, dass die Sicherheit des Schiffes und der Menschen an Bord gewährleistet ist; sie müssen zumindest folgenden Vorschriften entsprechen:

10.2.1.1 Soweit durchführbar, muss jeder Teil des Brennstoffsystems, das erwärmten Brennstoff unter einem Druck von mehr als 0,18 Newton je Quadratmillimeter enthält, so angeordnet sein, dass Mängel und undichte Stellen leicht bemerkt werden können. Die Maschinenräume müssen im Bereich derartiger Teile des Brennstoffsystems angemessen beleuchtet sein.

10.2.1.2 Bei erwärmtem flüssigen Brennstoff handelt es sich um Öl, dessen Temperatur nach der Erwärmung mehr als 60 °C oder mehr als den normalen Flammpunkt des Öls beträgt, falls letzterer unter 60 °C liegt.

10.2.2. Die Lüftung der Maschinenräume muss ausreichen, um unter normalen Umständen die Ansammlung von Brennstoffdämpfen zu verhindern.

10.2.3. Soweit durchführbar, müssen die Brennstofftanks Teil des Schiffsverbandes sein und sich außerhalb von Maschinenräumen befinden. Liegen Brennstofftanks mit Ausnahme von Doppeltanks zwangsläufig neben oder in Maschinenräumen, so muss mindestens eine ihrer senkrechten Seiten an die den Maschinenraum begrenzenden Schotte stoßen. Sie müssen nach Möglichkeit eine gemeinsame Begrenzung mit den Doppelbodentanks aufweisen; die Fläche der gemeinsamen Begrenzung von Tanks und Maschinenraum ist so gering wie möglich zu halten. Liegen derartige Tanks innerhalb der Begrenzungsschotte der Maschinenräume, so dürfen sie keinen Brennstoff enthalten, dessen Flammpunkt unter 60 °C liegt. Die Verwendung freistehender Brennstofftanks ist zu vermeiden und in Maschinenräumen verboten.

10.2.4. Brennstofftanks dürfen nicht so eingebaut sein, dass über- oder auslaufender Brennstoff gefährlich werden kann, wenn er auf erhitzte Flächen gelangt. Es ist dafür zu sorgen, dass unter Druck aus einer Pumpe, einem Filter oder einem Vorwärmer entweichender Brennstoff nicht mit erhitzten Flächen in Berührung kommen kann.

10.2.5. Jede Brennstoffleitung, bei deren Beschädigung Brennstoff aus einem oberhalb des Doppelbodens befindlichen, 500 Liter oder mehr fassenden Vorrats-, Setz- oder Tagestank ausfließen würde, muss mit einer Absperreinrichtung unmittelbar am Tank versehen sein, die bei einem Brand in dem entsprechenden Raum von einer außerhalb dieses Raumes liegenden sicheren Stelle geschlossen werden kann. Sofern Tieftanks in einem Wellen- oder Rohrtunnel oder in einem ähnlichen Raum liegen, müssen an den Tanks Absperrvorrichtungen vorhanden sein; jedoch muss in diesem Fall außerhalb des Tunnels oder eines ähnlichen Raumes eine zusätzliche Absperreinrichtung angeordnet sein, um bei einem Brand die Leitung bzw. Leitungen absperren zu können. Liegt diese zusätzliche Absperreinrichtung im Maschinenraum, so muss sie von einer außerhalb dieses Raumes liegenden Stelle aus bedient werden können.

10.2.5.1. Bei am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten Schiffen müssen die Fernbedien-Einrichtungen von Absperreinrichtungen am Brennstofftank für den Notgenerator von den Fernbedien-Einrichtungen anderer Absperreinrichtungen von Tanks in Maschinenräumen räumlich getrennt angeordnet sein.

10.2.5.2. Bei am oder nach dem 1. Januar 2012 gebauten Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 müssen oberhalb des Doppelbodens befindliche Brennstofftanks mit einer Absperreinrichtung versehen sein.

10.2.5.3. Bei vor dem 1. Januar 2012 gebauten Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, müssen auch weniger als 500 Liter fassende, oberhalb des Doppelbodens befindliche Brennstofftanks spätestens bei der ersten regelmäßigen Besichtigung am oder nach dem 1. Januar 2012 mit der in Absatz 1 genannten Absperreinrichtung versehen sein.

10.2.6. Es müssen sichere und wirksame Einrichtungen für die Bestimmung der Brennstoffmenge in jedem Brennstofftank vorgesehen sein.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D

10.2.6.1. Werden Peilrohre verwendet, so dürfen sie nicht in einem Raum enden, wo aus dem Peilrohr austretender Brennstoff entzündet werden könnte. Insbesondere dürfen sie nicht in Fahrgast- oder Besatzungsräumen enden. In der Regel dürfen sie nicht in Maschinenräumen enden. Jedoch kann die Verwaltung des Flaggenstaates, wenn sie diese letztere Vorschrift für undurchführbar hält, gestatten, dass Peilrohre in Maschinenräumen enden dürfen, wenn alle folgenden Vorschriften eingehalten sind:

10.2.6.1.1 Es ist zusätzlich ein Ölstandsanzeiger vorhanden, der den Vorschriften in Absatz.2.6.2 entspricht;

10.2.6.1.2 die Peilrohre enden an von Entzündungsgefahrenquellen entfernten Stellen, sofern nicht Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, wie die Anbringung wirksamer Schirme, die verhüten, dass flüssiger Brennstoff beim Überlaufen aus den Enden der Peilrohre mit einer Zündquelle in Berührung kommt;

10.2.6.1.3 die Enden der Peilrohre sind mit selbstschließenden Verschlussvorrichtungen und mit einem sich unter der Abdeckung befindenden selbstschließenden Prüfhahn mit geringem Durchmesser versehen, sodass vor dem Öffnen der Abdeckung festgestellt werden kann, dass kein flüssiger Brennstoff vorhanden ist. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, um sicherzustellen, dass aus dem Prüfhahn austretender flüssiger Brennstoff keine Entzündungsgefahr darstellt.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

10.2.6.2. Sonstige Vorrichtungen zur Bestimmung der Brennstoffmenge in einem Tank sind zulässig, wenn sie nicht unterhalb der Tankdecke eingeführt zu werden brauchen und wenn durch ihr Versagen oder ein Überfüllen des Tanks kein Brennstoff austreten kann.

10.2.6.3. Die in Absatz.2.6.2 vorgeschriebenen Vorrichtungen müssen in gutem Zustand gehalten werden, um ihr ständiges einwandfreies Funktionieren während des Betriebs sicherzustellen.

10.2.7. Es ist sicherzustellen, dass in Öltanks oder Teilen des Brennstoffsystems einschließlich der Füllleitungen, die durch die Pumpen an Bord versorgt werden, kein Überdruck entstehen kann. Die Austrittsöffnungen von etwaigen Überdruckventilen sowie von Luft- und Überlaufleitungen müssen an einer Stelle angeordnet sein, an der keine Brand- oder Explosionsgefahr aufgrund eines möglichen Austretens von Öl oder Öldämpfen besteht; auf am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten Schiffen dürfen diese Öffnungen weder in Besatzungs- oder Fahrgasträumen noch in Sonderräumen, geschlossenen Ro-Ro-Laderäumen, Maschinenräumen oder ähnlichen Räumen angeordnet sein.

10.2.8. Die Brennstoffleitungen und ihre Absperreinrichtungen und Formstücke müssen aus Stahl oder einem anderen zugelassenen Werkstoff sein, jedoch ist eine beschränkte Verwendung flexibler Leitungen zulässig. Derartige flexible Leitungen und ihre Anschlüsse müssen aus zugelassenen, feuerwiderstandsfähigen Werkstoffen von angemessener Festigkeit sein.

Als Werkstoff für Absperreinrichtungen an Brennstofftanks, die unter statischem Druck stehen, kann Stahl oder Gusseisen mit Kugelgraphit zugelassen werden. Für Rohrleitungssysteme mit einem Betriebsdruck von weniger als 7 bar und einer Betriebstemperatur von weniger als 60 °C dürfen jedoch Grauguss-Absperreinrichtungen vorgesehen sein.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D :

10.2.9. Frei liegende Hochdruck-Brennstoffförderleitungen zwischen den Hochdruck-Brennstoffpumpen und den Einspritzventilen müssen durch ein Mantelrohr-System geschützt sein, das austretenden Brennstoff bei einem Schaden an der Hochdruckleitung auffängt. Eine Mantelrohr-Einheit besteht aus einem Mantelrohr, in das die Hochdruck-Brennstoffleitung dauerhaft eingefügt ist. Das Mantelrohr-System ist durch einen Sammler für Leckagen zu ergänzen, und es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die im Fall eines Schadens an der Brennstoffleitung ein Alarmsignal geben.

10.2.10. Oberflächen mit einer Temperatur von mehr als 220 °C, auf die im Fall eines Schadens am Brennstoffsystem Brennstoff auftreffen kann, sind in geeigneter Weise zu isolieren.

10.2.11. Brennstoffleitungen müssen abgeschirmt oder auf andere geeignete Weise geschützt sein, um ein Versprühen oder Auslaufen von Öl auf erhitzte Flächen, in Maschinen-Luftansaugspritzen oder sonstige Zündquellen soweit wie möglich zu verhindern. Die Anzahl der Verbindungsstellen in diesen Rohrleitungssystemen muss auf ein Mindestmaß beschränkt sein.

Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute neue Schiffe der Klassen B, C und D:

10.2.12. Brennstoffleitungen dürfen nicht unmittelbar über oder neben Einrichtungen mit hohen Temperaturen einschließlich Kessel, Dampfleitungen, Abgasleitungen, Schalldämpfer oder anderer Einrichtungen, die isoliert sein müssen, angeordnet sein. Soweit durchführbar, müssen Brennstoffleitungen weit entfernt von heißen Oberflächen, elektrischen Installationen oder anderen Zündquellen angeordnet und abgeschirmt oder auf andere geeignete Weise geschützt sein, um ein Versprühen oder Auslaufen von Brennstoff auf Zündquellen zu verhindern. Die Anzahl der Verbindungsstellen in diesen Rohrleitungssystemen muss auf ein Mindestmaß beschränkt sein.

10.2.13. Bei Auslegung der Komponenten eines Brennstoffsystems von Dieselmotoren muss der maximale im Betrieb auftretende Spitzendruck einschließlich der hohen Druckimpulse, die durch den Betrieb der Brennstoff-Einspritzpumpen verursacht und in die Brennstoff-Vor- und -Rücklaufleitungen übertragen werden, berücksichtigt sein. Die Bauart der Verbindungen in den Brennstoff-Vor- und -Rücklaufleitungen muss so sein, dass ihre Fähigkeit, Brennstoffleckagen unter Druck während des Betriebes und nach Instandhaltungsarbeiten zu verhindern, erhalten bleibt.

10.2.14. Bei Mehrmotorenanlagen, die von derselben Brennstoffquelle versorgt werden, müssen Absperreinrichtungen vorgesehen sein, mit denen die zu den einzelnen Motoren führenden Brennstoff-Vor- und -Rücklaufleitungen abgesperrt werden können. Die Absperreinrichtungen dürfen den Betrieb der anderen Motoren nicht beeinflussen und müssen von einer Stelle aus bedienbar sein, die bei einem Brand an einem der Motoren nicht unzugänglich wird.

10.2.15. Lässt die Verwaltung des Flaggenstaates die Förderung von Öl und anderen brennbaren flüssigen Stoffen durch Unterkunfts- und Wirtschaftsräume zu, müssen die Rohrleitungen für Öl oder brennbare flüssige Stoffe aus einem Werkstoff bestehen, den die Verwaltung unter Berücksichtigung der Brandgefahr zugelassen hat.

10.2.16. Vorhandene Schiffe der Klasse B müssen die Vorschriften der Absätze.2.9 bis.2.11 erfüllen; bei Maschinen mit einer Leistung von 375 kW oder weniger, die über Brennstoff-Einspritzpumpen verfügen, die mehr als ein Einspritzventil versorgen, kann jedoch anstelle des in Absatz.2.9 vorgeschriebenen Mantelrohr-Systems eine geeignete Umschließung verwendet werden.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

10.3. Vorkehrungen für Schmieröl

Die Vorkehrungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung von Öl, das in Druckschmiersystemen verwendet wird, müssen die Sicherheit des Schiffes und der Menschen an Bord gewährleisten; derartige Vorkehrungen in Maschinenräumen müssen zumindest den Vorschriften der Absätze.2.1,. 2.4, .2.5, .2.6, .2.7, .2.8, .2.10 und .2.11 entsprechen,

  1. jedoch schließt dies die Verwendung von Durchflussschaugläsern in Schmiersystemen nicht aus, sofern durch Versuche der Nachweis erbracht ist, dass sie eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben; werden Durchflussschaugläser verwendet, so muss die Leitung an beiden Enden mit Absperreinrichtungen versehen sein; die Absperreinrichtung am unteren Ende der Leitung muss selbstschließend sein;
  2. können Peilrohre in Maschinenräumen gestattet werden; die Vorschriften der Absätze.2.6.1.1 und .2.6.1.3 brauchen unter der Voraussetzung nicht angewendet zu werden, dass die Peilrohre mit geeigneten Verschlussvorrichtungen versehen sind.

    Bei am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten Schiffen gilt Absatz 10.2.5 auch für die Schmieröltanks; ausgenommen davon sind Schmieröltanks mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 Litern, Vorratstanks, an denen im normalen Schiffsbetrieb die Ventile geschlossen sind, oder wenn nachgewiesen wird, dass eine unbeabsichtigte Betätigung eines Schnellschlussventils an einem Schmieröltank den sicheren Betrieb der Hauptantriebsmaschine und wichtiger Hilfsmaschinen gefährden würde.

10.4. Vorkehrungen für sonstige entzündbare Öle

Die Vorkehrungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung sonstiger entzündbarer Öle, die unter Druck in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, müssen die Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord gewährleisten. An Orten, an denen Zündquellen vorhanden sind, müssen derartige Vorkehrungen zumindest den Absätzen.2.4, .2.6, .2.10 und .2.11 sowie in Bezug auf Festigkeit und Bauart den Absätzen.2.7 und .2.8 entsprechen.

10.5. Zeitweise unbesetzte Maschinenräume

Zusätzlich zu den Anforderungen der Bestimmungen 1 bis 4 müssen Brennstoff- und Schmierölsysteme folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Werden Brennstoff-Tagestanks selbsttätig oder durch Fernbedienung gefüllt, so müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, die ein Überlaufen verhindern. Andere Einrichtungen, die entzündbare Flüssigkeiten selbsttätig aufbereiten, z.B. Brennstoff-Separatoren bzw. -Filter, die, soweit durchführbar, in einem für Separatoren bzw. Filter und ihre Vorwärmer vorgesehenen besonderen Raum einzubauen sind, müssen Vorrichtungen zur Verhinderung des Überlaufens haben.
  2. Sind Brennstoff-Tagestanks oder -setztanks mit Heizeinrichtungen versehen, so ist ein auf Hochtemperatur ansprechender Alarmgeber vorzusehen, wenn der Flammpunkt des Brennstoffs überschritten werden könnte.

10.6. Verbot der Beförderung entzündbarer Öle in Vorpiektanks

Flüssiger Brennstoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Öle dürfen nicht in Vorpiektanks befördert werden.

11. Regel II-2/A/11: Brandschutzausrüstung (R 17)16

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

11.1. Bei Schiffen, die vor dem 1. Juli 2019 gebaut wurden, muss eine Brandschutzausrüstung bestehen aus:

11.1.1 einer persönlichen Ausrüstung, zu der Folgendes gehört:

  1. Schutzkleidung aus einem Werkstoff, der die Haut vor der Strahlungshitze des Feuers sowie vor Verbrennungen und Verbrühungen durch Dampf schützt. Die Außenfläche muss wasserbeständig sein;
  2. Stiefel und Handschuhe aus Gummi oder anderem elektrisch nicht leitbarem Werkstoff;
  3. ein fester Helm, der einen wirksamen Schutz gegen Stöße bietet;
  4. eine elektrische Sicherheitslampe (Traglampe) eines zugelassenen Typs mit einer Mindestbrenndauer von drei Stunden;
  5. eine Feuerwehraxt;

11.1.2 einem Atemschutzgerät eines zugelassenen Typs, bestehend aus einem Pressluftatmer, bei dem das Volumen der in Druckluftflaschen enthaltenen Luft mindestens 1200 Liter betragen muss, oder ein anderes unabhängiges Atemschutzgerät mit einer Betriebsdauer von mindestens 30 Minuten. Für jeden Pressluftatmer müssen voll gefüllte Reserveluftflaschen vorhanden sein, die mindestens 2400 Liter Atemluft enthalten, außer

  1. wenn das Schiff fünf oder mehr Pressluftatmer mit sich führt; in diesem Fall braucht das Gesamtvolumen der Reserve-Atemluft 9600 Liter nicht zu überschreiten, oder
  2. wenn das Schiff mit einer Atemluftflaschen-Aufladeanlage ausgestattet ist, die das Aufladen der Druckluftflaschen mit vollem Druck ermöglicht und gewährleistet, dass die Atemluft frei von Verunreinigungen ist; in diesem Fall müssen die Reserve-Atemluftflaschen für jeden Pressluftatmer mindestens 1200 Liter Atemluft enthalten, und das Gesamtvolumen der Reserve-Atemluft an Bord des Schiffes braucht 4800 Liter nicht zu überschreiten.

Alle Atemluftflaschen für die Pressluftatmer müssen austauschbar sein.

11.1.3 Bis zum 1. Juli 2019 müssen unabhängige Pressluftatmer der Brandschutzausrüstung dem Absatz 2.1.2.2 von Kapitel 3 des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

11.1a. Bei am oder nach dem 1. Juli 2019 gebauten Schiffen muss die Brandschutzausrüstung den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen. Für jedes Atemschutzgerät müssen voll gefüllte Reserveluftflaschen vorhanden sein, die mindestens 2400 Liter Atemluft enthalten, außer

  1. wenn das Schiff fünf oder mehr Atemschutzgeräte mit sich führt; in diesem Fall braucht das Gesamtvolumen der Reserve-Atemluft 9600 Liter nicht zu überschreiten, oder
  2. wenn das Schiff mit einer Atemluftflaschen-Aufladeanlage ausgestattet ist, die das Aufladen der Druckluftflaschen mit vollem Druck ermöglicht und gewährleistet, dass die Atemluft frei von Verunreinigungen ist; in diesem Fall müssen die Reserve-Atemluftflaschen für jedes Atemschutzgerät mindestens 1200 Liter Atemluft enthalten, und das Gesamtvolumen der Reserve-Atemluft an Bord des Schiffes braucht 4800 Liter nicht zu überschreiten.

11.2. Für jedes Atemschutzgerät muss eine feuerfeste Rettungsleine von ausreichender Länge und Festigkeit vorhanden sein, die mit einem Karabinerhaken am Riemen des Geräts oder an einem besonderen Gürtel befestigt werden kann, um zu verhindern, dass sich das Atemschutzgerät löst, wenn die Rettungsleine betätigt wird.

11.3. Alle neuen Schiffe der Klasse B und alle vorhandenen Schiffe der Klasse B sowie neue Schiffe der Klassen C und D ab einer Länge von 40 Metern müssen mindestens zwei Brandschutzausrüstungen mit sich führen.

11.3.1. Außerdem müssen bei Schiffen mit einer Länge von 60 Metern oder mehr je angefangene 80 Meter Länge zwei Brandschutzausrüstungen und zwei persönliche Ausrüstungen vorhanden sein, und zwar, wenn die Gesamtlänge aller Fahrgasträume und Wirtschaftsräume mehr als 80 Meter beträgt, in dem Deck, das diese Räume enthält, bzw. wenn es mehr als ein solches Deck gibt, in dem Deck, das die größte Gesamtlänge aufweist.

Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen für jeden senkrechten Hauptbrandabschnitt zwei zusätzliche Brandschutzausrüstungen vorgesehen sein, ausgenommen Treppenschächte, die einzelne senkrechte Hauptbrandabschnitte bilden, sowie senkrechte Hauptbrandabschnitte begrenzter Länge im vorderen oder hinteren Schiffsende, die keine Unterkunftsräume, Maschinenräume oder Hauptküchen einschließen.

11.3.2. Auf Schiffen, deren Länge 40 Meter oder mehr, aber weniger als 60 Meter beträgt, müssen zwei Brandschutzausrüstungen vorgesehen sein.

11.3.3. Auf neuen Schiffen der Klasse B und vorhandenen Schiffen der Klasse B, deren Länge weniger als 40 Meter beträgt, müssen ebenfalls zwei Brandschutzausrüstungen, aber lediglich eine Reserve-Luftladung für unabhängige Atemschutzgeräte vorgesehen sein.

11.4. Auf Schiffen der Klassen C und D, deren Länge weniger als 40 Meter beträgt, müssen keine Brandschutzausrüstungen vorgesehen sein.

11.4a. Nachrichtenaustausch zwischen Brandbekämpfern:

Auf am oder nach dem 1. Januar 2018 gebauten Schiffen, bei denen sich mindestens eine Brandschutzausrüstung an Bord befinden muss, müssen mindestens zwei tragbare Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) zu Kommunikationszwecken für jeden Brandschutztrupp an Bord mitgeführt werden. Bei mit Flüssiggas betriebenen Schiffen oder Ro-Ro-Fahrgastschiffen mit geschlossenen Ro-Ro-Räumen oder Sonderräumen müssen diese tragbaren Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) explosionsgeschützt oder eigensicher sein. Vor dem 1. Januar 2018 gebaute Schiffe müssen den Anforderungen dieser Regel II-2/A/11 spätestens ab der ersten Besichtigung nach dem 1. Juli 2019 entsprechen.

11.5. Die Brandschutzausrüstungen oder persönlichen Ausrüstungen sind so aufzubewahren, dass sie leicht zugänglich und einsatzbereit sind; wenn mehr als eine Brandschutzausrüstung oder mehr als eine persönliche Ausrüstung mitgeführt wird, müssen sie an genügend weit voneinander entfernten Stellen aufbewahrt werden. An jeder Stelle müssen mindestens eine Brandschutzausrüstung und eine persönliche Ausrüstung vorhanden sein.

11.6. Ist die Verwaltung des Flaggenstaats der Auffassung, dass die Beförderungsbestimmungen in dieser Regel II-2/A/11 an Bord eines Schiffes unangemessen und/oder technisch ungeeignet sind, so kann dieses Schiff in Einklang mit Artikel 9 Nummer 3 der Richtlinie 2009/45/EG von einer oder mehreren der Bestimmungen in dieser Regel II-2/A/11 befreit werden.

12. Regel II-2/A/12: Verschiedenes (R 18)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

12.1. Werden Trennflächen der Klasse " A" für den Durchgang von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen, Schächten, Kanälen usw. oder durch Träger, Balken oder sonstige Bauteile durchbrochen, so sind Vorkehrungen zu treffen, damit ihre Feuerwiderstandsfähigkeit, soweit es durchführbar und angemessen ist, nicht beeinträchtigt wird.

Werden auf am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten Schiffen Trennflächen der Klasse " A" durchbrochen, so sind diese Durchführungen entsprechend dem Code für Brandprüfverfahren zu prüfen, um zu gewährleisten, dass die Feuerwiderstandsfähigkeit der Trennflächen nicht beeinträchtigt ist.

Im Falle von Lüftungskanälen gelten die Regeln II-2/B/9 Unterabsatz.1.4, II-2/B/9 Unterabsatz.2.2a, II-2/B/9 Unterabsatz.2.2b, II-2/B/9 Nummer.3, II-2/B/9a Unterabsatz.1.2 bzw. II-2/B/9a Unterabsatz.3.1.

Besteht eine Durchführung jedoch aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff mit einer Wanddicke von mindestens 3 Millimetern und einer Länge von mindestens 900 Millimetern (vorzugsweise 450 Millimeter auf jeder Seite der Trennfläche) und ohne Öffnungen, so ist eine Prüfung nicht erforderlich.

Derartige Durchführungen müssen durch eine Weiterführung der Isolierung mit demselben Isolierwert wie die Trennfläche hinreichend isoliert sein.

12.2. Werden Trennflächen der Klasse " B" für den Durchgang von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen, Schächten, Kanälen usw. oder für den Einbau von Endstücken der Lüftungskanäle, Beleuchtungskörper und ähnlichen Einrichtungen durchbrochen, so sind Vorkehrungen zu treffen, damit ihre Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist, soweit es durchführbar und angemessen ist. Auf am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten Schiffen sind für solche Durchführungen Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Feuerwiderstandsfähigkeit der Trennflächen nicht beeinträchtigt ist.

Rohrleitungen aus anderen Werkstoffen als Stahl oder Kupfer, die durch Trennflächen der Klasse "B" führen, sind wie folgt zu schützen:

  1. durch eine brandgeprüfte Durchführung, die für den Feuerwiderstand der durchbrochenen Trennfläche und der Art der verwendeten Rohrleitung geeignet ist, oder
  2. durch eine Stahlmanschette mit einer Wanddicke von mindestens 1,8 Millimetern und einer Länge von mindestens 900 Millimetern bei einem Rohrleitungsdurchmesser von 150 Millimetern oder mehr bzw. mit einer Länge von mindestens 600 Millimetern bei einem Rohrleitungsdurchmesser von weniger als 150 Millimetern (vorzugsweise auf beide Seiten des Schottes gleichmäßig verteilt).

    Die Rohrleitung ist mit den Enden der Manschette entweder durch Flansche oder durch Kupplungsstücke zu verbinden, oder der Freiraum zwischen der Manschette und der Rohrleitung darf nicht größer sein als 2,5 Millimeter, oder ein etwaiger Freiraum zwischen Rohrleitung und Manschette muss mit einem nichtbrennbaren oder einem sonstigen geeigneten Werkstoff abgedichtet sein.

12.3. Rohrleitungen, die durch Trennflächen der Klasse " A" oder " B" führen, müssen aus zugelassenen Werkstoffen bestehen, wobei die Temperatur zu berücksichtigen ist, die diese Trennflächen aushalten müssen.

Bei am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten Schiffen müssen nichtisolierte Metallrohre, die durch Trennflächen der Klasse " A" oder " B" führen, aus einem Werkstoff sein, dessen Schmelzpunkt bei Trennflächen der Klasse "A-0" über 950 °C und bei Trennflächen der Klasse "B-0" über 850 °C liegt.

12.4. In Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen und Kontrollstationen müssen die Rohrleitungen zur Beförderung von Öl oder anderen entzündbaren Flüssigkeiten aus einem geeigneten Werkstoff bestehen und im Hinblick auf die Brandgefahr konstruiert sein.

12.5. Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen nicht für Außenbordspeigatte, sanitäre Ausgüsse und andere Auslässe verwendet werden, die sich nahe der Wasserlinie oder an einem Ort befinden, an dem ihr Versagen im Brandfall die Gefahr eines Wassereinbruchs zur Folge haben kann.

12.6. Werden elektrische Heizkörper verwendet, so müssen sie fest angebracht und so gebaut sein, dass die Brandgefahr auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Die Heizkörper dürfen keine freiliegenden Heizdrähte haben, deren Hitze Kleidungsstücke, Vorhänge oder andere ähnliche Gegenstände versengen oder in Brand setzen kann.

12.7. Alle Abfallbehälter müssen aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein und dürfen in den Seiten oder im Boden keine Öffnungen haben.

12.8. Die Oberfläche der Isolierung muss in Räumen, in denen es zum Freiwerden von Ölerzeugnissen kommen kann, undurchlässig für Öl und Öldämpfe sein.

Neue Schiffe der Klassen A, B, C und D In Räumen, in denen Ölspritzer oder Öldämpfe auftreten können, beispielsweise Maschinenräume der Kategorie A, muss die Oberfläche des Isoliermaterials öl- und dampfundurchlässig sein. Ist eine Abdeckung aus ungelochtem Stahlblech oder anderen nicht brennbaren Werkstoffen (kein Aluminium) vorhanden, die die oberste Deckfläche bilden, so darf diese Abdeckung durch Falzen oder Nieten usw. zusammengefügt sein.

12.9. Farbenräume und Räume für entzündbare Flüssigkeiten müssen durch eine zugelassene Feuerlöscheinrichtung geschützt sein, sodass die Besatzung einen Brand löschen kann, ohne die Räume zu betreten.

Auf am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten Schiffen:

12.9.1. sind Farbenräume zu schützen durch eines der folgenden Systeme:

12.9.1.1 ein CO2-Feuerlöschsystem mit einem Löschmittelvorrat für eine Mindestkonzentration des entspannten Gases von 40 %, bezogen auf das Bruttovolumen des geschützten Raumes;

12.9.1.2 ein Trockenpulver-Feuerlöschsystem mit einem Löschmittelvorrat von 0,5 kg Löschpulver je Kubikmeter;

12.9.1.3 ein Wassersprüh- oder Berieselungssystem mit einer Wasserabgabe von 5 Litern je Quadratmeter in der Minute. Wassersprühsysteme können an die Feuerlöschleitung des Schiffes angeschlossen sein; oder

12.9.1.4 ein System, das nach Festlegung der Verwaltung des Flaggenstaats einen gleichwertigen Schutz bietet.
In jedem Fall muss das System von außerhalb des geschützten Raumes aus bedienbar sein.

12.9.2. Räume zur Aufbewahrung von entzündbaren flüssigen Stoffen müssen durch eine von der Verwaltung des Flaggenstaats zugelassene geeignete Feuerlöscheinrichtung geschützt sein.

12.9.3. Für Räume mit einer Decksfläche von weniger als 4 Quadratmetern, die keinen Zugang zu Unterkunftsräumen haben, kann anstelle eines fest eingebauten Systems ein tragbarer CO2-Feuerlöscher zugelassen werden, dessen Löschmittelvorrat für eine Mindestkonzentration des entspannten Gases von 40 %, bezogen auf das Bruttovolumen des Raumes, ausreicht.

Der Raum muss eine Einlassöffnung haben, durch die der Inhalt des Feuerlöschers eingegeben werden kann, ohne den geschützten Raum betreten zu müssen. Der vorgeschriebene tragbare Feuerlöscher muss in der Nähe der Einlassöffnung aufbewahrt werden. Ersatzweise kann eine Einlassöffnung oder ein Schlauchanschluss vorgesehen sein, um die Verwendung von Wasser aus der Feuerlöschleitung zu ermöglichen.

Neue Schiffe der Klassen A, B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

12.10. Frittier-, Koch- und Grillgeräte:

Sind in Räumen außerhalb der Hauptküche Frittier-, Koch- und Grillgeräte installiert und werden diese dort verwendet, so schreibt die Verwaltung des Flaggenstaats unter Berücksichtigung der mit dem Einsatz der betreffenden Geräte verbundenen Brandgefahr zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vor.

Auf am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten Schiffen sind Frittiergeräte auszurüsten mit:

  1. einem selbsttätigen oder handbetätigten Feuerlöschsystem, das nach einem internationalen Standard entsprechend ISO 15371:2000 "Feuerlöschanlagen zum Schutz vor Feuer in Friteusen in Küchen" geprüft worden ist,
  2. zwei voneinander unabhängigen Thermostaten mit einer Alarmeinrichtung, um den Benutzer im Falle des Versagens eines der Thermostate zu warnen,
  3. einer Vorrichtung zum selbsttätigen Abschalten der elektrischen Energiezufuhr aufgrund der Auslösung des Feuerlöschsystems,
  4. einer Alarmeinrichtung, die den Betrieb des Feuerlöschsystems in der Küche, in der das Gerät installiert ist, anzeigt und
  5. einer Bedienvorrichtung für die Handauslösung des Feuerlöschsystems, die zur leichten Benutzung durch die Besatzung eindeutig gekennzeichnet ist.

Auf Schiffen, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut werden, müssen neue Frittiergeräte den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen.

Neue Schiffe der Klassen A, B, C und D:

12.11. Wärmebrücken:

Hinsichtlich der Durchführung von Brandschutzmaßnahmen trifft die Verwaltung des Flaggenstaats dafür Vorsorge, dass keine Wärmeübertragung durch Wärmebrücken, beispielsweise zwischen Decks und Schotten, stattfindet.

Auf am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten Schiffen muss im Falle von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen die Isolierung des Decks oder des Schottes um mindestens 450 Millimeter über die Durchführung, den Schnittpunkt oder den Endpunkt hinaus weitergeführt sein. Wird ein Raum durch ein Deck oder ein Schott der Klasse " A" unterteilt und stoßen hierbei Isolierungen mit unterschiedlichen Isolierwerten aneinander, so muss die Isolierung mit dem höheren Wert auf dem Deck oder dem Schott mit dem geringeren Wert um mindestens 450 Millimeter weitergeführt sein.

Neue Schiffe der Klassen A, B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

12.12. Druck-Gasbehälter:

Alle tragbaren Behälter für verdichtete, flüssige oder unter Druck gelöste Gase, aus denen sich ein etwaiger Brand speisen könnte, müssen unmittelbar nach Gebrauch an eine geeignete Stelle über dem Schottendeck gebracht werden, von der aus ein direkter Zugang zu einem freien Deck besteht.

13. Regel II-2/A/13: Brandschutzpläne (R 20)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

13.1. Auf allen Schiffen müssen zur Unterrichtung der Schiffsoffiziere ständig Übersichtspläne offen ausgehängt sein; diese müssen deutlich für jedes Deck zeigen: die Kontrollstationen, die verschiedenen durch Trennflächen der Klasse " A" gebildeten Brandabschnitte, die durch Trennflächen der Klasse " B" gebildeten Abschnitte, dazu Einzelheiten über die Feuermelde- und Feueranzeigesysteme, die Berieselungsanlagen, die Feuerlöscheinrichtungen, die Zugänge zu den verschiedenen Abteilungen, Decks usw. sowie das Lüftungssystem einschließlich der Angaben über die Lage der Lüftungsschalter, die Lage der Brandklappen und die Kennziffern der für jeden Abschnitt vorgesehenen Lüfter. Ersatzweise können die vorerwähnten Angaben in einem Handbuch zusammengefasst werden, von dem ein Exemplar jedem Offizier ausgehändigt wird und ein Exemplar an einer jederzeit zugänglichen Stelle an Bord verfügbar sein muss. Pläne und Handbücher sind auf dem neuesten Stand zu halten; jede Veränderung ist baldmöglichst nachzutragen. Die Beschreibungen in diesen Plänen und Handbüchern müssen in der Amtssprache des Flaggenstaats abgefasst sein. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen. Befindet sich das Schiff auf Inlandfahrt in einem anderen Mitgliedstaat, so ist eine Übersetzung in der Amtssprache dieses Hafenstaates beizufügen, wenn sie nicht Englisch oder Französisch ist.

Für am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute neue Schiffe der Klassen B, C und D sind die mit den Brandschutzplänen und Handbüchern zu liefernden Angaben zu machen und sind für die Brandschutzpläne die grafischen Symbole zu verwenden, die in den IMO-Entschließungen A.756 (18) und A.952 (23) vorgesehenen sind.

13.2. Ein Doppel der Brandschutzpläne oder ein Handbuch, das diese Pläne enthält, muss ständig in einem auffallend gekennzeichneten wetterdichten Behälter außerhalb der Aufbauten oder Deckhäuser zur Unterstützung der Landfeuerwehr aufbewahrt werden.

14. Regel II-2/A/14: Einsatzbereitschaft und Instandhaltung

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

14.1. Allgemeine Vorschriften

Während des Betriebs des Schiffes müssen die Brandschutzsysteme sowie die Feuerlöschsysteme und -einrichtungen jederzeit sofort einsatzbereit sein.

Ein Schiff ist nicht in Betrieb, wenn

  1. es sich in Reparatur befindet oder aufgelegt ist (entweder vor Anker oder im Hafen) oder im Dock liegt;
  2. es vom Schiffseigner oder dessen Repräsentanten als nicht im Betrieb befindlich erklärt worden ist; und
  3. keine Fahrgäste an Bord sind.

Die folgenden Brandschutzsysteme müssen in gutem Betriebszustand sein, um die vorgeschriebene Leistung im Brandfall sicherzustellen:

14.1.1. Einsatzbereitschaft

14.1.1.1. Der bauliche Brandschutz einschließlich der feuerwiderstandsfähigen Trennflächen sowie der Schutz der Öffnungen und Durchführungen in diesen Trennflächen;

14.1.1.2. die Feuermelde- und Feueranzeigesysteme; und

14.1.1.3. die Fluchtwegsysteme und -einrichtungen.

Die Feuerlöschsysteme und -einrichtungen müssen in gutem Betriebszustand sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden. Tragbare Feuerlöscher, die benutzt worden sind, müssen unverzüglich nachgefüllt oder durch einen gleichwertigen Feuerlöscher ersetzt werden.

14.1.2 Instandhaltung, Erprobungen und Überwachung

Die Instandhaltung, Erprobungen und Überwachungen müssen nach den Richtlinien im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.850 und in einer Weise durchgeführt werden, bei der die Zuverlässigkeit der Feuerlöschsysteme und -einrichtungen gebührend berücksichtigt wird. An Bord des Schiffes muss ein Instandhaltungsplan vorhanden und bei Kontrollen auf Anforderung der Verwaltung des Flaggenstaats verfügbar sein.

Der Instandhaltungsplan muss mindestens die folgenden Brandschutzsysteme, Feuerlöschsysteme und -einrichtungen enthalten, sofern diese vorhanden sind:

  1. Die Feuerlöschleitungen, die Feuerlöschpumpen und die Anschlussstutzen einschließlich der Schläuche und der Stahlrohre;
  2. die fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesysteme;
  3. die fest eingebauten Feuerlöschsysteme und anderen Feuerlöscheinrichtungen;
  4. die selbsttätigen Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme;
  5. die Lüftungssysteme einschließlich der Brand- und Rauchklappen, der Lüfter und ihre Bedieneinrichtungen;
  6. die Notabschalteinrichtungen der Brennstoffversorgung;
  7. die Feuertüren einschließlich ihrer Bedieneinrichtungen;
  8. das Generalalarmsystem;
  9. die Fluchtretter;
  10. die tragbaren Feuerlöscher einschließlich der Reservefüllungen; und
  11. die Brandschutzausrüstungen.
    Der Instandhaltungsplan kann rechnergestützt sein.

14.2.Zusätzliche Vorschriften

Für am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute neue Schiffe der Klassen B, C und D, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, muss zusätzlich zu dem in Absatz.1.2 genannten Instandhaltungsplan ein Instandhaltungsplan für bodennahe Sicherheitsleitsysteme und Rundspruchanlagen ausgearbeitet sein.

15. Regel II-2/A/15: Anweisungen, Ausbildung und Übungen an Bord 16

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

15.1. Anweisungen, Pflichten und Organisation

15.1.1. Die Besatzungsmitglieder sind über die Brandsicherheit an Bord zu unterweisen.

15.1.2. Die Besatzungsmitglieder sind über die ihnen zugewiesenen Pflichten zu unterrichten.

15.1.3. Es sind die für die Feuerlöschung verantwortlichen Brandabwehrtrupps einzuteilen. Während das Schiff in Betrieb ist, müssen diese Trupps in der Lage sein, ihre Verpflichtungen jederzeit zu erfüllen.

15.2. Ausbildung und Übungen an Bord

15.2.1. Die Besatzungsmitglieder müssen ausgebildet werden, damit sie sowohl mit den Einrichtungen des Schiffes als auch mit der Örtlichkeit und dem Betrieb der von ihnen einzusetzenden Feuerlöschsysteme und -einrichtungen vertraut sind.

15.2.2. Die Ausbildung für die Anwendung der Fluchtretter gilt als Teil der Ausbildung an Bord.

15.2.3. Die Leistungsfähigkeit der mit Aufgaben der Brandabwehr betrauten Besatzungsmitglieder muss durch Ausbildung und Übungen an Bord regelmäßig bewertet werden, um verbesserungsbedürftige Bereiche festzustellen und um die Kompetenz auf dem Gebiet der Brandabwehr aufrecht zu erhalten und die Einsatzbereitschaft der Brandabwehr-Organisation sicherzustellen.

15.2.4. Die Ausbildung an Bord über den Umgang mit den Feuerlöschsystemen und -einrichtungen des Schiffes müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel III/19.4.1 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung geplant und durchgeführt werden.

15.2.5. Brandabwehrübungen müssen in Übereinstimmung mit den Regeln III/19.3.5, III/19.5 und III/30 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung durchgeführt und aufgezeichnet werden.

15.2.6. Bei Schiffen, die der Regel II-2/A/11 unterliegen, müssen die bei Übungen benutzten Druckluftflaschen für die Atemschutzgeräte vor dem Auslaufen nachgefüllt oder ausgetauscht werden.

15.3. Ausbildungshandbuch

In jeder Mannschaftsmesse und in jedem Freizeitraum oder in jedem Mannschaftswohnraum muss ein Ausbildungshandbuch vorhanden sein, Das Ausbildungshandbuch muss in der Arbeitssprache des Schiffes verfasst sein. Das Ausbildungshandbuch, das aus mehreren Bänden bestehen kann, muss die nach diesem Absatz vorgeschriebenen Anleitungen und Informationen in leicht verständlicher Sprache enthalten und, wo immer möglich, mit Abbildungen versehen sein. Jeder Teil einer solchen Information kann auch durch audiovisuelle Mittel anstelle des Handbuches gegeben werden. Das Ausbildungshandbuch muss Folgendes im Einzelnen erklären:

  1. Die allgemeinen Brandsicherheitsmaßnahmen und Vorsichtsmaßnahmen bezüglich der Gefahren im Zusammenhang mit Rauchen, elektrischem Strom, entzündbaren flüssigen Stoffen und ähnliche schiffsübliche Gefahren an Bord;
  2. die Tätigkeiten und Verfahrensweisen der Brandabwehr einschließlich der Meldung eines Brandes und der Benutzung der handbetätigten Feuermelder;
  3. die Bedeutung der Schiffsalarme;
  4. den Betrieb und die Bedienung der Feuerlöschsysteme und -einrichtungen;
  5. den Betrieb und die Bedienung der Feuertüren;
  6. den Betrieb und die Bedienung der Brand- und Rauchklappen; und
  7. die Fluchtwegsysteme und -einrichtungen.

15.4. Brandschutzpläne

Brandschutzpläne müssen den Vorschriften der Regel II-2/A/13 entsprechen.

16. Regel II-2/A/16: Betrieb

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

16.1. Um bezüglich der Brandsicherheit Anleitungen und Informationen für einen sachgerechten Schiffs- und Ladebetrieb zu geben, muss an Bord ein Betriebshandbuch vorgehalten werden.

16.2. Das vorgeschriebene Brandsicherheits-Betriebshandbuch muss die bezüglich der Brandsicherheit notwendigen Informationen und Anleitungen für den sicheren Schiffs- und Ladungsbetrieb enthalten. Das Handbuch muss Informationen über die Verantwortlichkeit der Besatzung für die allgemeine Brandsicherheit des Schiffes während des Ladens und Löschens sowie während der Reise umfassen. Bei Schiffen, die Gefahrgut befördern, muss das Brandsicherheits-Betriebshandbuch auch auf die sachdienlichen Brandabwehranleitungen und die Notfallanleitungen für die Behandlung von Ladungen verweisen, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen enthalten sind.

16.3. Das Brandsicherheits-Betriebshandbuch muss in der Arbeitssprache des Schiffes verfasst sein.

16.4. Das Brandsicherheits-Betriebshandbuch kann mit dem nach Regel II-2/A/15 Absatz 3 vorgeschriebenen Ausbildungshandbuch kombiniert werden.

Teil B
Brandschutzmassnahmen
20

1. Regel II-2/B/1: Bauausführung (R 23)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

1.1. Der Schiffskörper, die Aufbauten, tragenden Schotte, Decks und Deckshäuser müssen aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff bestehen. Für die Anwendung der in Artikel 2 Buchstabe za der Richtlinie 2009/45/EG genannten Begriffsbestimmung "gleichwertiger Werkstoff" muss die Dauer der "jeweiligen Feuereinwirkung" den in den Tabellen der Regeln II-2/B/4 und II-2/B/5 angegebenen Werten für Widerstandsfähigkeit und Isolierung entsprechen. Zum Beispiel muss die "jeweilige Feuereinwirkung" eine halbe Stunde betragen, wenn Trennflächen wie Decks und Seiten- und Frontwände von Deckshäusern "B-0"-Feuerwiderstandsfähigkeit haben dürfen.

1.2. Jedoch sind bei Bauteilen aus Aluminiumlegierung folgende Vorschriften anzuwenden:

  1. Außer bei Bauteilen, die nichttragend sind, muss die Isolierung der Teile aus Aluminiumlegierung von Trennflächen der Klasse " A" oder " B" derart sein, dass die Temperatur des Bauteilkerns während der jeweiligen Feuereinwirkung beim Normal-Brandversuch um nicht mehr als 200 °C über die umgebende Temperatur ansteigt.
  2. Besonders zu beachten ist die Isolierung der Teile aus Aluminiumlegierung von Stützen, Pfosten und anderen Bauteilen, die zur Abstützung der Bereiche für die Aufstellung und das Zuwasserlassen der Rettungsboote und -flösse und für das Einbooten sowie zur Abstützung der Trennflächen der Klassen " A" und " B" erforderlich sind, um sicherzustellen,
    1. dass für Bauteile, welche die Bereiche der Rettungsboote und -flösse und die Trennflächen der Klasse " A" stützen, die in Absatz.2.1 angegebene Grenze für den Temperaturanstieg bis zum Ende einer Stunde eingehalten wird; und
    2. dass für Bauteile, die erforderlich sind, um Trennflächen der Klasse " B" zu stützen, die in Absatz.2.1 angegebene Grenze für den Temperaturanstieg bis zum Ende einer halben Stunde eingehalten wird.

1.3. Decken und Schächte von Maschinenräumen der Kategorie a müssen aus Stahl hergestellt und angemessen isoliert sein, und etwaige Öffnungen darin müssen so angeordnet und geschützt sein, dass die Ausbreitung eines Brandes verhindert wird.

2. Regel II-2/B/2: Senkrechte Hauptbrandabschnitte und waagerechte Brandabschnitte (R 24)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

2.1.1 Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen der Schiffskörper, die Aufbauten und Deckshäuser durch Trennflächen der Klasse "A-60" in senkrechte Hauptbrandabschnitte unterteilt sein.

Stufen und Nischen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken; sind sie jedoch erforderlich, so müssen sie ebenfalls aus Trennflächen der Klasse "A-60" bestehen.

Befindet sich auf einer Seite der Trennfläche ein offener Decksraum, ein Sanitär- oder ähnlicher Raum, ein Tank einschließlich Brennstofftank, ein Leerraum oder ein Hilfsmaschinenraum, der keine oder eine geringe Brandgefahr darstellt, oder befinden sich auf beiden Seiten der Trennfläche Brennstofftanks, so kann der Standard auf "A-0" herabgesetzt werden.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

2.1.2 Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, und auf vorhandenen Schiffen der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen der Schiffskörper, die Aufbauten und Deckshäuser im Bereich der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume durch Trennflächen der Klasse " A" in senkrechte Hauptbrandabschnitte unterteilt sein. Diese Trennflächen müssen Isolierwerte haben, die den Tabellen in Regel II-2/B/5 entsprechen.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

2.2. Soweit durchführbar, müssen die oberhalb des Schottendecks befindlichen Schotte, welche die Begrenzung der senkrechten Hauptbrandabschnitte bilden, in einer Ebene mit den unmittelbar unter dem Schottendeck vorhandenen wasserdichten Schotten liegen. Die Länge und Breite der Hauptbrandabschnitte kann bis auf höchstens 48 Meter vergrößert werden, damit die Enden der senkrechten Hauptbrandabschnitte mit wasserdichten Schotten zusammenfallen oder damit Platz für einen großen Gesellschaftsraum geschaffen wird, der sich über die gesamte Länge des senkrechten Hauptbrandabschnitts erstreckt, sofern die Gesamtfläche des senkrechten Hauptbrandabschnitts auf keinem Deck größer ist als 1600 Quadratmeter. Als Länge bzw. Breite eines senkrechten Hauptbrandabschnitts gilt der größte Abstand zwischen den äußeren Punkten der ihn begrenzenden Schotte.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern:

2.3. Diese Schotte müssen von Deck zu Deck und bis zur Außenhaut oder anderen Begrenzungen reichen.

2.4. Ist ein senkrechter Hauptbrandabschnitt durch waagerechte Trennflächen der Klasse " A" in waagerechte Brandabschnitte unterteilt, um eine angemessene Trennung zwischen berieselten und nicht berieselten Bereichen des Schiffes zu bilden, so müssen sich die Trennflächen bis zu den angrenzenden Schotten der senkrechten Hauptbrandabschnitte und bis zur Außenhaut oder äußeren Begrenzung des Schiffes erstrecken und entsprechend den in Tabelle 4.2 für neue Schiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, und vorhandene Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, angegebenen Werten für Isolierung und Widerstandsfähigkeit gegen Feuer isoliert sein.

2.5.1. Für Schiffe mit besonderem Verwendungszweck wie z.B. Auto- oder Eisenbahnfähren, auf denen Schotte für die senkrechten Hauptbrandabschnitte mit dem Verwendungszweck der Schiffe unvereinbar sein würden, ist an deren Stelle ein gleichwertiger Schutz zu erreichen, indem die Räume in waagerechte Brandabschnitte unterteilt werden.

2.5.2. Müssen bei einem Schiff mit Sonderräumen diese den einschlägigen Bestimmungen der Regel II-2/B/14 entsprechen und würde dies anderen Vorschriften dieses Teils widersprechen, so gehen die Vorschriften der Regel II-2/B/14 vor.

3. Regel II-2/B/3: Schotte innerhalb eines senkrechten Hauptbrandabschnitts (R 25)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern

3.1.1 Auf neuen Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen alle Schotte, soweit sie nicht Trennflächen der Klasse " A" sein müssen, mindestens Trennflächen der Klasse " B" oder " C" sein, wie in den Tabellen in Regel II-2/B/4 vorgeschrieben. Alle derartigen Trennflächen dürfen entsprechend Regel II-2/B/11 mit brennbarem Werkstoff beschichtet werden.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, sowie vorhandene Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern:

3.1.2 Auf neuen Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, und auf vorhandenen Schiffen der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen alle Schotte innerhalb des Bereichs der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume, die nicht Trennflächen der Klasse " A" sein müssen, mindestens Trennflächen der Klasse " B" oder " C" sein, wie in den Tabellen in Regel II-2/B/5 vorgeschrieben.
Alle derartigen Trennflächen dürfen entsprechend Regel II-2/B/11 mit brennbarem Werkstoff beschichtet werden.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

3.2. Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, und auf vorhandenen Schiffen der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen alle Gangschotte, soweit sie nicht Trennflächen der Klasse " A" sein müssen, Trennflächen der Klasse " B" sein und von Deck zu Deck reichen; folgende Ausnahmen sind zulässig:

  1. Sind durchlaufende Decken oder Verkleidungen der Klasse " B" beiderseits des Schotts angebracht, so muss der Teil des Schotts hinter der durchlaufenden Decke oder Verkleidung aus einem Werkstoff bestehen, der in Dicke und Zusammensetzung für die Bauart der Trennflächen der Klasse "B" annehmbar ist, den Werten für die Widerstandsfähigkeit der Klasse " B" jedoch nur insoweit entsprechen muss, wie es angemessen und durchführbar ist.
  2. Im Fall eines Schiffes, das durch ein der Regel II-2/A/8 entsprechendes selbsttätiges Berieselungssystem geschützt ist, dürfen die Gangschotte aus Werkstoffen der Klasse " B" an einer Decke im Gang enden, sofern diese Decke aus einem Werkstoff besteht, der in Dicke und Zusammensetzung für die Bauart der Trennflächen der Klasse " B" annehmbar ist.

    Unbeschadet der Regeln II-2/B/4 und II-2/B/5 brauchen solche Schotte und Decken den Werten für die Widerstandsfähigkeit der Klasse " B" nur insoweit zu entsprechen, wie es angemessen und durchführbar ist. Alle Türen und Rahmen in solchen Schotten müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff und so gebaut und eingebaut sein, dass sie eine große Feuerfestigkeit besitzen.

3.3. Alle Schotte, die Trennflächen der Klasse " B" sein müssen, mit Ausnahme der Gangschotte nach Absatz.2, müssen sich von Deck zu Deck und bis zur Außenhaut oder anderen Begrenzungen erstrecken, sofern nicht die beiderseits der Schotte angebrachten durchlaufenden Decken oder Verkleidungen der Klasse " B" mindestens dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen wie das betreffende Schott; in diesem Fall darf das Schott an der durchlaufenden Decke oder Verkleidung enden.

4. Regel II-2/B/4: Widerstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer auf neuen Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern (R 26)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

4.1. Die Mindestwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer muss nicht nur den an anderer Stelle in diesem Teil erwähnten besonderen Vorschriften für die Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks entsprechen, sondern auch den Vorschriften der Tabellen 4.1 und 4.2.

4.2. Die Tabellen sind wie folgt anzuwenden:

  1. Tabelle 4.1 gilt für Schotte, die weder senkrechte Hauptbrandabschnitte noch waagerechte Brandabschnitte begrenzen.

    Tabelle 4.2 gilt für Decks, die weder Stufen in senkrechten Hauptbrandabschnitten noch Begrenzungen von waagerechten Brandabschnitten bilden.

  2. Zur Bestimmung der entsprechenden Werte für die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer, die auf Begrenzungen zwischen benachbarten Räumen anzuwenden sind, werden diese Räume nach ihrer Brandgefahr in die unten angegebenen Kategorien 1 bis 14 eingeteilt. Lassen Inhalt und Verwendung eines Raumes Zweifel bezüglich seiner Eingruppierung im Sinne dieser Regel II-2/B/4 aufkommen, so ist er als Raum innerhalb derjenigen Kategorie zu behandeln, welche die schärfsten Anforderungen an die Begrenzung stellt. Die Überschrift jeder Kategorie soll eher typisch als einschränkend sein. Die vor jeder Kategorie in Klammern stehende Zahl bezieht sich auf die betreffende Spalte oder Zeile in den Tabellen.

    (1) Kontrollstationen:

    (2) Treppen:

    (3) Gänge:

    (4) Evakuierungsstationen und außen liegende Fluchtwege:

    ( 5) Offene Decksräume:

    (6) Unterkunftsräume mit geringer Brandgefahr:

    (7) Unterkunftsräume mit mäßiger Brandgefahr:

    (8) Unterkunftsräume mit größerer Brandgefahr:

    ( 9) Sanitär- und ähnliche Räume:

    ( 10) Tanks, Leerräume und Hilfsmaschinenräume mit geringer oder ohne Brandgefahr:

    (11) Hilfsmaschinenräume, Laderäume, Lade- und sonstige Öltanks sowie sonstige ähnliche Räume mit mäßiger Brandgefahr:

    (12) Maschinenräume und Hauptküchen:

    (13) Vorratsräume, Werkstätten, Pantrys usw.:

    (14) Sonstige Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden:

  3. Ist nur ein Wert für die Feuerwiderstandsfähigkeit einer Begrenzung zwischen zwei Räumen angegeben, so gilt dieser Wert in allen Fällen.
  4. Wenn in den Tabellen nur ein Strich erscheint, bestehen keine besonderen Anforderungen an den Werkstoff oder die Widerstandsfähigkeit der Begrenzungen.
  5. Bei Räumen der Kategorie 5 bestimmt die Verwaltung des Flaggenstaats, ob für die Endschotte der Deckshäuser und Aufbauten die Isolierwerte der Tabelle 4.1 und ob für die Wetterdecks die Isolierwerte der Tabelle 4.2 gelten sollen. In keinem Fall ist nach den Vorschriften der Tabelle 4.1 oder 4.2 für die Kategorie 5 die Umschließung von Räumen notwendig, die nach der Auffassung der Verwaltung des Flaggenstaats nicht umschlossen zu sein brauchen.

4.3. Durchlaufende Decken oder Verkleidungen der Klasse " B" können in Verbindung mit den entsprechenden Decks oder Schotten als ganz oder teilweise zu der vorgeschriebenen Isolierung und Widerstandsfähigkeit einer Trennfläche beitragend anerkannt werden.

4.4. Bei der Genehmigung von Einzelheiten des baulichen Brandschutzes berücksichtigt die Verwaltung des Flaggenstaats die Gefahr der Wärmeleitung an Schnitt- und Endpunkten der erforderlichen Isolierbrücken.

Tabelle 4.1: Schotte, die weder senkrechte Hauptbrandabschnitte noch waagerechte Brandabschnitte begrenzen

Räume (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14)
Kontrollstationen (1) B-0 a A-0 A-0 A-0 A-0 A-60 A-60 A-60 A-0 A-0 A-60 A-60 A-60 A-60
Treppen (2) A-0 a A-0 A-0 A-0 A-0 A-15 A-15 A-0c A-0 A-15 A-30 A-15 A-30
Gänge (3) B-15 A-60 A-0 B-15 B-15 B-15 B-15 A-0 A-15 A-30 A-0 A-30
Evakuierungsstationen und außen liegende Fluchtwege (4) A-0 A-60b,d A-60b,d A-60b,d A-0 d A-0 A-60 b A-60 b A-60 b A-60 b
Offene Decksräume (5) A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0
Unterkunftsräume mit geringer Brandgefahr (6) B-0 B-0 B-0 C A-0 A-0 A-30 A-0 A-30
Unterkunftsräume mit mäßiger Brandgefahr (7) B-0 B-0 C A-0 A-15 A-60 A-15 A-60
Unterkunftsräume mit größerer Brandgefahr (8) B-0 C A-0 A-30 A-60 A-15 A-60
Sanitär- und ähnliche Räume (9) C A-0 A-0 A-0 A-0 A-0
Tanks, Leerräume und Hilfsmaschinenräume mit geringer oder ohne Brandgefahr (10) A-0 a A-0 A-0 A-0 A-0
Hilfsmaschinenräume, Laderäume, Lade- und sonstige Öltanks sowie sonstige ähnliche Räume mit mäßiger Brandgefahr (11) A-0a A-0 A-0 A-15
Maschinenräume und Hauptküchen (12) A-0a A-0 A-60
Vorratsräume, Werkstätten, Pantrys usw. (13) A-0a A-0
Sonstige Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden (14)   A-30

Tabelle 4.2: Decks, die weder Stufen in senkrechten Hauptbrandabschnitten bilden noch waagerechte Brandabschnitte begrenzen

Räume oberhalβ¯ Räume unterhal→ (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14)
Kontrollstationen (1) A-30 A-30 A-15 A-0 A-0 A-0 A-15 A-30 A-0 A-0 A-0 A-60 A-0 A-60
Treppen (2) A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-30 A-0 A-30
Gänge (3) A-15 A-0 A-0 a A-60 A-0 A-0 A-15 A-15 A-0 A-0 A-0 A-30 A-0 A-30
Evakuierungsstationen und außen liegende Fluchtwege (4) A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0
Offene Decksräume (5) A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0
Unterkunftsräume mit geringer Brandgefahr (6) A-60 A-15 A-0 A-60 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0
Unterkunftsräume mit mäßiger Brandgefahr (7) A-60 A-15 A-15 A-60 A-0 A-0 A-15 A-15 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0
Unterkunftsräume mit größerer Brandgefahr (8) A-60 A-15 A-15 A-60 A-0 A-15 A-15 A-30 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0
Sanitär- und ähnliche Räume (9) A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0
Tanks, Leerräume und Hilfsmaschinenräume mit geringer oder ohne Brandgefahr (10) A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 a A-0 A-0 A-0 A-0
Hilfsmaschinenräume, Laderäume, Lade- und sonstige Öltanks sowie sonstige ähnliche Räume mit mäßiger Brandgefahr (11) A-60 A-60 A-60 A-60 A-0 A-0 A-15 A-30 A-0 A-0 A-0 a A-0 A-0 A-30
Maschinenräume und Hauptküchen (12) A-60 A-60 A-60 A-60 A-0 A-60 A-60 A-60 A-0 A-0 A-30 A-30 a A-0 A-60
Vorratsräume, Werkstätten, Pantrys usw. (13) A-60 A-30 A-15 A-60 A-0 A-15 A-30 A-30 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0
Sonstige Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden (14) A-60 A-60 A-60 A-60 A-0 A-30 A-60 A-60 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0
Anmerkungen zu den Tabellen 4.1 und 4.2

a) Gehören benachbarte Räume zu der gleichen Kategorie und erscheint der hochgesetzte Index "a", so braucht zwischen solchen Räumen kein Schott oder Deck eingebaut zu sein, wenn es die Verwaltung des Flaggenstaats nicht für notwendig hält. Zum Beispiel ist in Kategorie 12 ein Schott zwischen einer Küche und einer danebenliegenden Pantry nicht erforderlich, sofern die Schotte und Decks der Pantry dieselbe Widerstandsfähigkeit haben wie die Küchenbegrenzungen. Jedoch ist zwischen einer Küche und einem Maschinenraum ein Schott erforderlich, auch wenn die beiden Räume zur Kategorie 12 gehören.

b) Die Schiffsseite bis zum Leertiefgang und die Seiten der Aufbauten und Deckshäuser, die unterhalb und neben den Rettungsflößen und Notrutschen liegen, können auf die Klasse "A-30" herabgesetzt werden.

c) Sind öffentliche Toiletten vollständig innerhalb des Treppenschachts eingebaut, so kann das Schott der öffentlichen Toilette innerhalb des Treppenschachts von einer Widerstandsfähigkeit der Klasse " B" sein.

d) Befinden sich Räume der Kategorien 6, 7, 8 und 9 vollständig innerhalb der äußeren Umschließung eines Sammelplatzes, so können die Schotte dieser Räume von einer Widerstandsfähigkeit der Klasse "B-0" sein. Stellen, von denen aus Ton-, Video- und Lichtanlagen gesteuert werden, können als Teil eines Sammelplatzes angesehen werden.

5. Regel II-2/B/5: Widerstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer auf neuen Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, sowie auf vorhandenen Schiffen der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern (R 27)16

Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, sowie vorhandene Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern:

5.1. Die Mindestwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer muss nicht nur den an anderer Stelle in diesem Teil erwähnten besonderen Vorschriften für die Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks entsprechen, sondern auch den Vorschriften der Tabellen 5.1 oder 5.1(a) und 5.2 oder 5.2(a).
Bei der Zulassung baulicher Vorsorgemaßnahmen für den Brandschutz auf neuen Schiffen ist der Gefahr der Wärmeübertragung über Wärmebrücken an Schnittpunkten und an den Begrenzungen der Wärmedämmvorrichtungen Rechnung zu tragen.

5.2. Die Tabellen sind wie folgt anzuwenden:

  1. Die Tabellen 5.1 und 5.2 gelten für Schotte bzw. Decks, die benachbarte Räume trennen.
  2. Zur Bestimmung der entsprechenden Werte für die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer, die auf Trennflächen zwischen benachbarten Räumen anzuwenden sind, werden diese Räume nach ihrer Brandgefahr in die unten angegebenen Kategorien 1 bis 11 eingeteilt. Die Überschrift jeder Kategorie soll eher typisch als einschränkend sein. Die vor jeder Kategorie in Klammern stehende Zahl bezieht sich auf die betreffende Spalte oder Zeile in den Tabellen.

    (1) Kontrollstationen:

    (2) Gänge:

    (3) Unterkunftsräume:

    (4) Treppen:

    (5) Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr):

    (6) Maschinenräume der Kategorie A:

    (7) Sonstige Maschinenräume:

    (8) Laderäume:

    (9) Wirtschaftsräume (große Brandgefahr):

    (10) Offene Decks:

    (11) Sonderräume:

  3. Bei der Bestimmung des Wertes für die Feuerwiderstandsfähigkeit einer Begrenzung zwischen zwei Räumen in einem senkrechten Hauptbrandabschnitt oder waagerechten Brandabschnitt, der nicht durch ein selbsttätiges Berieselungssystem nach Regel II-2/A/8 geschützt ist, oder zwischen zwei derartigen Abschnitten, von denen keiner so geschützt ist, gilt der höhere der beiden in den Tabellen angegebenen Werte.
  4. Bei der Bestimmung des Wertes für die Feuerwiderstandsfähigkeit einer Begrenzung zwischen zwei Räumen in einem senkrechten Hauptbrandabschnitt oder waagerechten Brandabschnitt, der durch ein selbsttätiges Berieselungssystem nach Regel II-2/A/8 geschützt ist, oder zwischen zwei derartigen Abschnitten, die beide so geschützt sind, gilt der niedrigere der beiden in den Tabellen angegebenen Werte. Trifft ein Abschnitt mit Berieselungssystem mit einem Abschnitt ohne Berieselungssystem in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen zusammen, so gilt der höhere der beiden in den Tabellen angegebenen Werte für die Trennfläche zwischen den Abschnitten.

5.3. Durchlaufende Decken oder Verkleidungen der Klasse " B" können in Verbindung mit den entsprechenden Decks oder Schotten als ganz oder teilweise zu der vorgeschriebenen Isolierung und Widerstandsfähigkeit einer Trennfläche beitragend anerkannt werden.

5.4. Äußere Begrenzungen, die nach Regel II-2/B/1 Absatz.1 aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff sein müssen, dürfen für den Einbau von eckigen und runden Schiffsfenstern durchbrochen sein, sofern nicht an anderer Stelle in diesem Teil für diese Begrenzungen die Klasse-" A"-Widerstandsfähigkeit vorgeschrieben ist. Desgleichen dürfen in solchen Begrenzungen, die keine Klasse-" A"-Widerstandsfähigkeit haben müssen, Türen aus Werkstoffen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaats eingebaut sein.

Tabelle 5.1 Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte, die benachbarte Räume trennen

Räume

(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11)
Kontrollstationen (1) A-0c A-0 A-60 A-0 A-15 A-60 A-15 A-60 A-60 * A-60
Gänge (2) Ce B-0e A-0a B-0e A-60 A-0 A-0 A-15 * A-15
B-0 e A-0d
Unterkunftsräume (3) Ce A-0a B-0e A-60 A-0 A-0 A-15 * A-30
B-0 e A-0d A-0 d
Treppen (4) A-0a A-0a A-60 A-0 A-0 A-15 * A-15
B-0e B-0e A-0d
Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr) (5) Ce A-60 A-0 A-0 A-0 * A-0
Maschinenräume der Kategorie A (6) * A-0 A-0 A-60 * A-60
Sonstige Maschinenräume (7) A-0b A-0 A-0 * A-0
Laderäume (8) * A-0 * A-0
Wirtschaftsräume (große Brandgefahr) (9) A-0b * A-30
Offene Decks (10) A-0
Sonderräume (11) A-0

Die nachstehende Tabelle gilt für alle am oder nach dem 1. Januar 2018 gebauten Schiffe der Klassen B, C und D:

Tabelle 5.1(a) Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte, die benachbarte Räume trennen

Räume (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11)
Kontrollstationen (1) A-0c A-0 A-60 A-0 A-15 A-60 A-15 A-60 A-60 * A-60
Gänge (2) C e B-0e A-0a B-0e A-60 A-0 A-0 A-15 * A-30
B-0 e A-0d
Unterkunftsräume (3) Ce A-0a B-0e A-60 A-0 A-0 A-15 * A-30
B-0e A-0d A-0d
Treppen (4) A-0a A-0a A-60 A-0 A-0 A-15 * A-30
B-0e B-0e A-0d
Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr) (5) C e A-60 A-0 A-0 A-0 * A-0
Maschinenräume der Kategorie A (6) * A-0 A-0 A-60 * A-60
Sonstige Maschinenräume (7) A-0b A-0 A-0 * A-0
Laderäume (8) * A-0 * A-0
Wirtschaftsräume (große Brandgefahr) (9) A-0b * A-30
Offene Decks (10) A-0
Sonderräume (11) A-30

Tabelle 5.2 Feuerwiderstandsfähigkeit der Decks, die benachbarte Räume trennen

Räume oberhalb↓ Räume unterhalb→ (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11)
Kontrollstationen (1) A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-60 A-0 A-0 A-0 * A-30
Gänge (2) A-0 * * A-0 * A-60 A-0 A-0 A-0 * A-0
Unterkunftsräume (3) A-60 A-0 * A-0 * A-60 A-0 A-0 A-0 * A-30
A-0 d
Treppen (4) A-0 A-0 A-0 * A-0 A-60 A-0 A-0 A-0 * A-0
Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr) (5) A-15 A-0 A-0 A-0 * A-60 A-0 A-0 A-0 * A-0
Maschinenräume der Kategorie A (6) A-60 A-60 A-60 A-60 A-60 * A-60 (f) A-30 A-60 * A-60
Sonstige Maschinenräume (7) A-15 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 * A-0 A-0 * A-0
Laderäume (8) A-60 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 * A-0 * A-0
Wirtschaftsräume (große Brandgefahr) (9) A-60 A-30 A-30 A-30 A-0 A-60 A-0 A-0 A-0 * A-30
A-0 d A-0 d A-0 d
Offene Decks (10) * * * * * * * * * - A-0
Sonderräume (11) A-60 A-15 A-30 A-15 A-0 A-30 A-0 A-0 A-30 A-0 A-0
A-0 d

Die nachstehende Tabelle gilt für alle am oder nach dem 1. Januar 2018 gebauten Schiffe der Klassen B, C und D:

Tabelle 5.2(a) Feuerwiderstandsfähigkeit der Decks, die benachbarte Räume trennen

Räume oberhalb↓ Räume unterhalb→ (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11)
Kontrollstationen (1) A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-60 A-0 A-0 A-0 * A-30
Gänge (2) A-0 * * A-0 * A-60 A-0 A-0 A-0 * A-0
Unterkunftsräume (3) A-60 A-0 * A-0 * A-60 A-0 A-0 A-0 * A-30
A-0 d
Treppen (4) A-0 A-0 A-0 * A-0 A-60 A-0 A-0 A-0 * A-0
Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr) (5) A-15 A-0 A-0 A-0 * A-60 A-0 A-0 A-0 * A-0
Maschinenräume der Kategorie A (6) A-60 A-60 A-60 A-60 A-60 * A-60 (f) A-30 A-60 * A-60
Sonstige Maschinenräume (7) A-15 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 * A-0 A-0 * A-0
Laderäume (8) A-60 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 A-0 * A-0 * A-0
Wirtschaftsräume (große Brandgefahr) (9) A-60 A-30 A-30 A-30 A-0 A-60 A-0 A-0 A-0 * A-30
A-0 d A-0 d A-0 d
Offene Decks (10) * * * * * * * * * - A-0
Sonderräume (11) A-60 A-30 A-30 A-30 A-0 A-60 A-0 A-0 A-30 A-0 A-30
A-0 d
Anmerkungen zu den Tabellen 5.1, 5.1(a), 5.2 und 5.2(a)

a) Einzelheiten sind der Regel II-2/B/3 und der Regel II-2/B/8 zu entnehmen.

b) Gehören Räume zu der gleichen Kategorie und erscheint der hochgesetzte Index "b", so ist ein Schott oder Deck der in den Tabellen angegebenen Klasse nur dann erforderlich, wenn die benachbarten Räume, z.B. solche der Kategorie 9, einem unterschiedlichen Zweck dienen. Eine Küche neben einer anderen Küche erfordert kein Schott, eine Küche neben einem Farbenraum erfordert jedoch ein "A-0"-Schott.

c) Schotte, die Ruderhaus und Kartenraum voneinander trennen, können "B-0"-Schotte sein.

d) Siehe Absätze.2.3 und.2.4 dieser Regel II-2/B/5.

e) Für die Anwendung der Regel II-2/B/2 Unterabsatz.1.2 gilt statt der in den Tabellen 5.1 und 5.1(a) erscheinenden Werte "B-0" und "C" der Wert "A-0".

f) Es braucht keine Brandschutzisolierung vorgesehen zu sein, wenn von dem Maschinenraum der Kategorie 7 eine geringe oder keine Brandgefahr ausgeht.

*) Erscheint in den Tabellen ein Sternchen, so muss die Trennfläche aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff sein; sie braucht jedoch nicht von der Klasse "A" zu sein. Wird dagegen auf am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten Schiffen ein Deck mit Ausnahme von Räumen der Kategorie 10 für die Durchführung von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen und Lüftungskanälen durchbrochen, so müssen diese Durchführungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen und Rauch abgedichtet sein. Trennflächen zwischen Kontrollstationen (Notgenerator) und offenen Decks können mit Luft-Einlassöffnungen ohne Verschlussvorrichtungen versehen sein, sofern nicht ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem installiert ist. Für die Anwendung der Regel II-2/B/2 Unterabsatz.1.2 gilt statt eines in den Tabellen 5.2 und 5.2(a) erscheinenden Sternchens, außer bei den Kategorien 8 und 10, der Wert "A-0".

6. Regel II-2/B/6: Fluchtwege (R 28)16

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

6.1. Treppen, Leitern, Flure und Türen müssen so angeordnet sein, dass sie leicht begehbare Fluchtwege zum Deck für das Einbooten in die Rettungsboote und -flösse von allen Räumen für Fahrgäste und Besatzung und von Räumen, in denen die Besatzung normalerweise beschäftigt ist, mit Ausnahme der Maschinenräume, bilden. Insbesondere sind folgende Bestimmungen zu beachten:

  1. Unter dem Schottendeck müssen alle wasserdichten Abteilungen sowie alle gleichermaßen abgegrenzten Räume bzw. Raumgruppen mindestens zwei Fluchtwege haben, von denen mindestens einer nicht durch wasserdichte Türen führt. Unter gebührender Berücksichtigung der Beschaffenheit und Lage der Räume und der Anzahl von Personen, die normalerweise darin beschäftigt werden können, kann auf einen dieser Fluchtwege verzichtet werden.

    In diesem Fall muss der einzige Fluchtweg eine sichere Fluchtmöglichkeit bieten.

    Für am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute Schiffe ist eine solche Ausnahme nur bei Besatzungsräumen möglich, die nur gelegentlich betreten werden, sofern der vorgeschriebene Fluchtweg unabhängig von wasserdichten Türen ist.

  2. Oberhalb des Schottendecks müssen in allen senkrechten Hauptbrandabschnitten sowie in allen gleichermaßen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen mindestens zwei Fluchtwege vorgesehen sein, von denen mindestens einer zu einer Treppe führen muss, die einen senkrechten Fluchtweg bildet.
  3. Hat eine Funkstation keinen unmittelbaren Zugang zum offenen Deck, so muss sie zwei Fluchtwege oder Zugänge haben, von denen einer ein rundes oder eckiges Schiffsfenster von ausreichender Größe oder eine andere Möglichkeit sein kann.
  4. Bei vorhandenen Schiffen der Klasse B darf ein Gang oder ein Teil eines Ganges, von dem aus es nur einen Fluchtweg gibt, nicht länger sein als:
    1. 5 Meter bei am oder nach dem 1. Oktober 1994 gebauten Schiffen,
    2. 13 Meter bei Schiffen, die vor dem 1. Oktober 1994 gebaut wurden und mehr als 36 Fahrgäste befördern, und
    3. 7 Meter bei Schiffen, die vor dem 1. Oktober 1994 gebaut wurden und nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern.

    Bei neuen Schiffen der Klassen A, B, C und D ist ein Gang, eine Lobby oder ein Teil eines Ganges, von dem oder der aus es nur einen Fluchtweg gibt, verboten.

    Aus betriebspraktischen Gründen im Schiff notwendige tote Gänge im Bereich der Wirtschaftsräume, z.B. Brennstoffübernahmestationen und quer verlaufende Versorgungsgänge, sind zulässig, sofern diese toten Gänge von den Besatzungsunterkunftsbereichen getrennt und von den Fahrgastunterkunftsbereichen aus nicht zugänglich sind. Ebenso ist ein Teil eines Ganges, dessen Länge nicht größer als seine Breite ist, als Nische oder örtliche Verbreiterung zu betrachten und ist erlaubt.

    Vor dem 1. Januar 2003 gebaute neue Schiffe der Klassen B, C und D:

  5. Mindestens einer der nach den Absätzen.1.1 und.1.2 erforderlichen Fluchtwege muss aus einem leicht erreichbaren Treppenschacht bestehen, der von unten an beginnend bis zum entsprechenden Deck für das Einbooten in die Rettungsboote und -flösse oder, wenn das Einbootungsdeck sich nicht bis zu dem betreffenden senkrechten Hauptbrandabschnitt erstreckt, bis zum obersten Wetterdeck, einen ständigen Schutz vor Feuer bietet.

    Im letzteren Fall muss ein unmittelbarer Zugang zum Einbootungsdeck durch außen liegende offene Treppen und Zugangswege vorhanden sein, für die gemäß Regel III/5 Absatz.3 eine Notbeleuchtung und ein rutschhemmender Belag vorzusehen sind. Die den außen liegenden offenen Treppen und Zugangswegen, die Bestandteil von Fluchtwegen sind, zugekehrten Begrenzungen und die Begrenzungen müssen so geschützt sein, dass ein Brand in einem eingeschlossenen Bereich hinter derartigen Abgrenzungen die Flucht zu den Einbootungsstationen nicht behindert.

    Die Breite, die Anzahl und der Verlauf der Fluchtwege müssen wie folgt sein:

    1. Die lichte Breite der Treppen darf nicht weniger als 900 Millimeter betragen, soweit dies zweckmäßig und durchführbar ist und den Anforderungen des Mitgliedstaats genügt, in keinem Fall jedoch weniger als 600 Millimeter. Treppen müssen auf jeder Seite mit Handläufen versehen sein. Die lichte Mindestbreite der Treppen muss, wenn die Anzahl der Personen, für die sie vorgesehen sind, 90 übersteigt, für jede dieser weiteren Personen um 10 Millimeter vergrößert werden. Sind Treppen breiter als 900 Millimeter, so darf die lichte Breite zwischen den Handläufen höchstens 1800 Millimeter betragen. Als Gesamtanzahl der über diese Treppen zu evakuierenden Personen sind zwei Drittel der Besatzung und die Gesamtanzahl der Fahrgäste in den Bereichen, für die diese Treppen vorgesehen sind, anzunehmen. Die Breite der Treppen muss mindestens dem von der IMO-Entschließung A.757 (18) angenommenen Standard entsprechen.
    2. Alle Treppen, die für mehr als 90 Personen vorgesehen sind, müssen in Schiffslängsrichtung angeordnet sein.
    3. Türöffnungen und Gänge sowie dazwischenliegende Treppenabsätze, die zu Fluchtwegen gehören, müssen die gleichen Abmessungen wie die Treppen haben.
    4. Die senkrechte Ausdehnung der Treppen darf ohne Vorhandensein eines Treppenabsatzes 3,5 Meter nicht überschreiten, und der Neigungswinkel der Treppen darf nicht größer als 45° sein.
    5. Die Treppenvorflächen auf jeder Decksebene müssen eine Grundfläche von mindestens 2 Quadratmetern haben und müssen, wenn sie für mehr als 20 Personen vorgesehen sind, für jeweils weitere 10 Personen 1 Quadratmeter größer sein, brauchen jedoch insgesamt nicht größer als 16 Quadratmeter zu sein, mit Ausnahme derjenigen Treppenvorflächen, bei denen ein unmittelbarer Zugang von Gesellschaftsräumen zum Treppenschacht besteht.

    Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute Schiffe der Klassen B, C und D:

  6. a. Mindestens einer der nach den Absätzen.1.1 und.1.2 erforderlichen Fluchtwege muss aus einem leicht erreichbaren Treppenschacht bestehen, der von unten an beginnend bis zum entsprechenden Deck für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße oder, wenn das Einbootungsdeck sich nicht bis zu dem betreffenden senkrechten Hauptbrandabschnitt erstreckt, bis zum obersten Wetterdeck, einen ständigen Schutz vor Feuer bietet.

    Im letzteren Fall muss ein unmittelbarer Zugang zum Einbootungsdeck durch außen liegende offene Treppen und Zugangswege vorhanden sein, für die gemäß Regel III/5.3 eine Notbeleuchtung und ein rutschhemmender Belag vorzusehen sind. Die den außen liegenden offenen Treppen und Zugangswegen, die Bestandteil von Fluchtwegen sind, zugekehrten Begrenzungen und die Begrenzungen, die so gelegen sind, dass ihr Versagen während eines Brandes die Flucht zum Einbootungsdeck behindern würde, müssen eine Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich der Isolierwerte entsprechend den zutreffenden Tabellen 4.1 bis 5.2 haben.

    Die Breite, die Anzahl und der Verlauf der Fluchtwege müssen den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

    Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut wurden, sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

  7. Für die Zugänge von den Treppenschächten zu den Einbootungsbereichen der Rettungsboote und -flösse muss ein ausreichender Schutz vorgesehen sein.

    Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute Schiffe der Klassen B, C und D:

  8. a. Der Schutz der Zugänge von den Treppenschächten zu den Einbootungsbereichen der Rettungsboote und -flöße muss entweder unmittelbar oder über durch das Schiffsinnere führende geschützte Zugangswege, welche die in den zutreffenden Tabellen 4.1 bis 5.2 festgelegte Widerstandsfähigkeit gegen Feuer und die festgelegten Isolierwerte für Treppenschächte aufweisen, gewährleistet sein.

    Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

  9. Zusätzlich zur Notbeleuchtung nach den Regeln II-1/D/3 und III/5.3 müssen die Fluchtwege einschließlich der Treppen und Ausgänge an allen Seiten des Fluchtwegs einschließlich der Ecken und Kreuzungen mit elektrisch gespeisten oder lang nachleuchtenden Leitmarkierungen versehen sein, die nicht höher als 0,3 Meter über dem Deck angebracht sind. Die Leitmarkierungen müssen die Fahrgäste in die Lage versetzen, alle Fluchtwege festzustellen und die Notausgänge leicht zu erkennen. Werden elektrisch gespeiste Leitmarkierungen verwendet, so müssen sie durch die Notstromquelle versorgt werden und so ausgeführt sein, dass der Ausfall einer einzelnen Leuchte oder der Bruch einer Leitmarkierung die gesamte Markierung nicht unwirksam macht. Zusätzlich müssen alle Fluchtwegschilder und alle Hinweise auf den Aufbewahrungsort der Brandbekämpfungsausrüstung aus lang nachleuchtendem Werkstoff bestehen. Die Verwaltung des Flaggenstaats muss sicherstellen, dass solche elektrisch gespeisten oder langnachleuchtenden Leitmarkierungen in Übereinstimmung mit den Leitlinien der IMO-Entschließung A.752 (18) bewertet, geprüft und verwendet worden sind.

    Für am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute neue Schiffe der Klassen B, C und D muss die Verwaltung des Flaggenstaats dagegen sicherstellen, dass solche elektrisch gespeisten oder langnachleuchtenden Leitmarkierungen in Übereinstimmung mit dem Code für Brandsicherheitssysteme bewertet, geprüft und verwendet worden sind.

    Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute Schiffe der Klassen B, C und D:

  10. Bei Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, gelten die Vorschriften dieser Regel II-2/B/6 Absatz.1.7 auch für die Besatzungsräume.
  11. Normalerweise verschlossene Türen, die Teil eines Fluchtwegs bilden.
    1. Zum Aufschließen von Kabinen- und Kajüttüren von der Innenseite darf kein Schlüssel erforderlich sein.
      Ferner darf es an den ausgewiesenen Fluchtwegen keine Türen geben, die bei Fortbewegung in Fluchtrichtung nur mit einem Schlüssel aufgeschlossen werden können.
    2. Die Türen der Notausgänge von Gesellschaftsräumen, die normalerweise verriegelt sind, müssen mit einem Schnellauslösemechanismus ausgerüstet sein. Solch ein Mechanismus muss aus einem Türverriegelungsmechanismus und einer integrierten Vorrichtung bestehen, die bei einer Krafteinwirkung in Fluchtrichtung die Türverriegelung freigibt. Schnellauslösemechanismen müssen den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaats entsprechend ausgelegt und eingebaut sein und im Einzelnen
      2.1 aus Gestängen oder Paneelen bestehen, deren auslösender Teil mindestens über die halbe Türblattbreite reicht und nicht weniger als 760 mm und höchstens 1120 mm über dem Deck liegt,

      2.2 bewirken, dass die Verriegelung bei einer Krafteinwirkung von nicht mehr als 67 N freigegeben wird, und

      2.3 nicht mit Türschlössern, Vorreibern oder anderen Vorrichtungen versehen sein, welche die Freigabe der Verriegelung verhindern, wenn auf die Freigabevorrichtung ein Druck ausgeübt wird.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

6.2.1. In Sonderräumen müssen Anzahl und Lage der Fluchtwege, sowohl unter als auch über dem Schottendeck den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaats genügen, und grundsätzlich muss die Sicherheit des Zugangs zum Einbootungsdeck mindestens der in den Absätzen.1.1, .1.2, .1.5 und .1.6 vorgesehenen gleichwertig sein.

Auf am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten neuen Schiffen der Klassen B, C und D müssen zu Fluchtwegen führende, gekennzeichnete Verkehrswege mit einer Breite von mindestens 600 Millimetern vorgesehen sein, die, sofern durchführbar und sinnvoll, in Längsrichtung mindestens 150 Millimeter über dem Deck verlaufen. Die Parkanordnung der Fahrzeuge muss so sein, dass die Verkehrswege jederzeit frei gehalten werden.

6.2.2. Einer der Fluchtwege aus den Maschinenräumen, in denen die Besatzung normalerweise beschäftigt ist, darf keinen unmittelbaren Zugang zu einem Sonderraum haben.

6.2.3. Es darf nicht möglich sein, dass hochziehbare Auf- und Abfahrrampen zu den Plattformdecks in heruntergelassener Stellung die zugelassenen Fluchtwege versperren.

6.3.1 Jeder Maschinenraum muss zwei Fluchtwege haben. Insbesondere sind folgende Bestimmungen zu beachten:

6.3.1.1. Liegt der Raum unter dem Schottendeck, so müssen die beiden Fluchtwege bestehen aus:

  1. zwei so weit wie möglich voneinander entfernt liegenden stählernen Leitergruppen, die zu Türen im oberen Teil des Raumes führen, welche ebenso weit voneinander entfernt liegen und von denen aus die entsprechenden Decks für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße erreicht werden können. Auf neuen Schiffen muss eine der Leitern vom unteren Teil des Raumes bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Raumes einen ständigen Schutz vor Feuer bieten. Auf am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten neuen Schiffen der Klassen B, C und D muss diese Leiter innerhalb eines geschützten Schachtes liegen, der vom unteren Teil des Raumes, zu dem er führt, bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Raumes die Vorschriften der Regel II-2/B/4 Kategorie 2 bzw. der Regel II-2/B/5 Kategorie 4 erfüllt. In diesen Schacht müssen selbstschließende Feuertüren der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit eingebaut sein. Die Leiter muss so befestigt sein, dass keine Wärme durch nichtisolierte Befestigungspunkte in den Schacht übertragen wird. Der geschützte Schacht muss minimale Innenabmessungen von mindestens 800 Millimeter x 800 Millimeter haben und mit einer Notbeleuchtung versehen sein; oder
  2. einer Stahlleiter, die zu einer Tür im oberen Teil des Raumes führt, von der aus das Einbootungsdeck erreicht werden kann, und zusätzlich im unteren Teil des Raumes an einer von der betreffenden Leiter weit entfernten Stelle einer stählernen Tür, die von beiden Seiten geöffnet werden kann und die einen Zugang zu einem sicheren Fluchtweg vom unteren Teil des Raumes zum Einbootungsdeck bietet.

6.3.1.2. Liegt der Raum oberhalb des Schottendecks, so müssen zwei so weit wie möglich voneinander entfernte Fluchtwege vorhanden sein, und die Endtüren dieser Fluchtwege müssen so liegen, dass von ihnen aus die entsprechenden Decks für das Einbooten in die Rettungsboote und -flösse erreicht werden können. Sind für diese Fluchtwege Leitern notwendig, so müssen sie aus Stahl sein.

Neue Schiffe der Klassen A, B, C und D:

6.3.1.3. Räume, von denen aus der Maschinenbetrieb überwacht wird, und Arbeitsräume müssen mindestens zwei Fluchtwege haben, von denen einer unabhängig vom Maschinenraum sein und den Zugang um Einbootungsdeck ermöglichen muss.

6.3.1.4. Die Unterseite von Treppen in Maschinenräumen muss abgeschirmt sein.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

6.3.2. Die Verwaltung des Flaggenstaats kann auf einen Fluchtweg aus einem solchen Raum verzichten, sofern das Einbootungsdeck durch eine Tür oder über eine Stahlleiter sicher erreicht werden kann, wobei Beschaffenheit und Lage des Raumes und die Anwesenheit normalerweise in diesem Raum beschäftigter Personen gebührend berücksichtigt werden. Bei am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten neuen Schiffen der Klassen B, C und D muss ein zweiter Fluchtweg im Rudermaschinenraum vorgesehen werden, wenn sich der Notsteuerstand in diesem Raum befindet, es sei denn, es ist ein unmittelbarer Zugang zum offenen Deck vorhanden.

6.3.3 Für einen Maschinenkontrollraum, der innerhalb eines Maschinenraums liegt, müssen zwei Fluchtwege vorgesehen sein, von denen mindestens einer einen ständigen Schutz vor Feuer bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums bietet.

Am oder nach dem 1. Januar 2018 gebaute Schiffe der Klassen B, C und D

6.3.4 Von der Hauptwerkstatt in einem Maschinenraum müssen zwei Fluchtwege vorgesehen sein. Mindestens einer dieser Fluchtwege muss einen ständigen Schutz vor Feuer bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums bieten.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

6.4. Aufzüge gelten in keinem Fall als vorgeschriebene Fluchtwege.

6.5.Neue Schiffe der Klassen B, C und D und vorhandene Schiffe der Klasse B mit einer Länge von 40 Metern oder mehr:

  1. An Bord müssen Fluchtretter vorgehalten werden, die den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.
  2. In jedem senkrechten Hauptbrandabschnitt müssen mindestens zwei Fluchtretter mitgeführt werden.
  3. Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen in jedem senkrechten Hauptbrandabschnitt zwei Fluchtretter zusätzlich zu den nach Unterabsatz.5.2 vorgeschriebenen mitgeführt werden.
  4. Die Unterabsätze.5.2 und.5.3 finden jedoch keine Anwendung auf Treppenschächte, die einzelne senkrechte Hauptbrandabschnitte bilden, und senkrechte Hauptbrandabschnitte im vorderen oder hinteren Ende eines Schiffes, die keine Räume der Kategorien 6, 7, 8 oder 12 im Sinne der Regel II-2/B/4 enthalten.
  5. In den Maschinenräumen müssen an leicht einsehbaren Stellen Fluchtretter einsatzbereit angeordnet sein, die im Brandfall jederzeit schnell und leicht erreicht werden können. Bei der Festlegung des Aufbewahrungsorts der Fluchtretter muss das Layout des Maschinenraums und die Anzahl der Personen, die normalerweise in den Räumen arbeiten, berücksichtigt werden.
  6. Es wird auf die IMO-Richtlinien über Leistungsanforderungen, Aufbewahrungsort, Verwendung und Wartung von Fluchtrettern (emergency escape breathing devices, EEBD) im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.849 verwiesen.
  7. Die Anzahl und der Aufbewahrungsort dieser Geräte müssen in den nach Regel II-2/A/13 vorgeschriebenen Brandschutzplan eingetragen sein.

6-1 Regel II-2/B/6-1: Fluchtwege auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen (R 28-1)

6-1.1. Diese Regel findet auf neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D sowie auf vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klasse B Anwendung

6-1.1.1 Diese Regel findet auf neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D sowie auf vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klasse B Anwendung.

6-1.1.2 In allen Gängen sind entlang des gesamten Fluchtwegs Handläufe oder sonstige Handgriffe so anzubringen, dass bei jedem Schritt auf dem Weg zu den Sammelplätzen oder Einbootungsstationen ein fester Griff erreichbar ist. Diese Handläufe müssen in Längsgängen von mehr als 1,8 Meter Breite und Quergängen von mehr als 1 Meter Breite auf jeder Seite angebracht sein. Es ist besonders darauf zu achten, dass Lobbys und Atrien sowie sonstige offene Räume auf den Fluchtwegen durchschritten werden können. Die Handläufe und sonstigen Griffe müssen so stark sein, dass sie einer in die Gang- bzw. Raummitte gerichteten, verteilten horizontalen Belastung von 750 Nm oder einer nach unten gerichteten, verteilten vertikalen Belastung von 750 Nm standhalten. Beide Belastungen brauchen nicht gleichzeitig einzuwirken.

6-1.1.3 Fluchtwege dürfen nicht durch Möbel oder sonstige Hindernisse versperrt werden. Mit Ausnahme von Tischen und Stühlen, die zur Schaffung von freiem Raum entfernt werden können, müssen Schränke und andere schwere Möbelstücke in Gesellschaftsräumen und auf den Fluchtwegen an ihrem Platz gesichert sein, damit sie sich nicht verschieben können, wenn das Schiff rollt oder Schlagseite hat. Auch Bodenbeläge müssen an ihrem Platz gesichert sein. Während der Fahrt müssen die Fluchtwege frei von Hindernissen wie Putzwagen, Bettzeug, Gepäck und Warenkisten gehalten werden.

6-1.1.4 Von jedem in der Regel besetzten Raum des Schiffes ist ein Fluchtweg bis zu einem Sammelplatz vorzusehen. Diese Fluchtwege müssen so angelegt sein, dass sie auf dem kürzestmöglichen Weg zu einem Sammelplatz führen und müssen mit den durch die IMO-Entschließung A.760 (18) festgelegten Symbolen für Lebensrettungsgeräte und -einrichtungen gekennzeichnet sein.

6-1.1.5 Grenzen geschlossene Räume an offene Decks, so müssen, soweit möglich, Öffnungen zwischen dem geschlossenen Raum und dem offenen Deck als Notausgang benutzbar sein.

6-1.1.6 Die Decks müssen der Reihe nach nummeriert sein, beginnend mit "1" bei der Tankdecke oder dem untersten Deck. Die Nummern müssen an auffallender Stelle auf Treppenabsätzen und in Aufzugvorräumen angebracht sein. Die Decks können auch einen Namen tragen, der jedoch stets zusammen mit der Decknummer angebracht sein muss.

6-1.1.7 An der Innenseite jeder Kabinentür und in Gesellschaftsräumen muss an auffallender Stelle ein Schaubild angebracht sein, das den Standort des Betrachters zeigt und in dem die Fluchtwege durch Pfeile gekennzeichnet sind. Der Plan muss die Fluchtrichtungen zeigen und in Bezug auf das Schiff richtig ausgerichtet sein.

6-1.1.8 Zum Aufschließen von Kabinen- und Kajüttüren von der Innenseite darf kein Schlüssel erforderlich sein. Ferner darf es an den ausgewiesenen Fluchtwegen keine Türen geben, die bei Fortbewegung in Fluchtrichtung nur mit einem Schlüssel aufgeschlossen werden können.

6-1.2. Vorschriften für neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D

6-1.2.1 Die unteren 0,5 Meter der Schotte und sonstigen Zwischenwände, die entlang den Fluchtwegen vertikale Trennflächen bilden, müssen einer Belastung von 750 N/m standhalten, damit sie bei starker Krängung des Schiffes vom Fluchtweg aus als Gehflächen benutzt werden können.

6-1.2.2 Der Fluchtweg von den Kabinen zu den Treppenschächten muss so kurz wie möglich sein und ein Minimum an Richtungsänderungen erfordern. Es darf nicht notwendig sein, das Schiff von einer zur anderen Seite zu durchqueren, um einen Fluchtweg zu erreichen. Ferner darf es nicht notwendig sein, mehr als zwei Decks hinauf- oder hinabzusteigen, um von einem Fahrgastraum aus einen Sammelplatz oder ein offenes Deck zu erreichen.

6-1.2.3 Von den in Absatz.2.2 genannten offenen Decks zu den Stationen für die Einbootung in die Überlebensfahrzeuge müssen außen liegende Wege vorgesehen sein.

6-1.3. Vorschriften für am oder nach dem 1. JULI 1999 gebaute neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D

Bei am oder nach dem 1. Juli 1999 gebauten neuen Ro-Ro-Fahrgastschiffen der Klassen B, C und D müssen die Fluchtwege im frühen Planungsstadium mithilfe einer Evakuierungsanalyse bewertet werden. Die Analyse soll der Feststellung und - soweit möglich - der Verhinderung von Verstopfungen dienen, die beim Verlassen des Schiffes durch normale Bewegungen der Fahrgäste und der Besatzung auf den Fluchtwegen entstehen können, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich Besatzungsmitglieder möglicherweise auf diesen Wegen in entgegengesetzter Richtung zu den Fahrgästen bewegen müssen. Außerdem muss mithilfe der Analyse nachgewiesen werden, dass die Fluchtvorkehrungen flexibel genug sind, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass bestimmte Fluchtwege, Sammelplätze, Einbootungsstationen oder Überlebensfahrzeuge infolge eines Unfalls nicht mehr benutzt werden können.


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