Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1;
RL 2010/80/EU - ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2010 S. 11Umsetzung;
RL 2012/10/EU - ABl. Nr. L 85 vom 24.03.2012 S. 3Inkrafttreten Anwenden Umsetzung;
RL 2012/47/EU - ABl. Nr. L 31 vom 31.01.2013 S. 43Inkrafttreten Umsetzung;
RL 2014/18/EU - ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2014 S. 20Inkrafttreten Art.2;
RL 2014/108/EU - ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 117Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2016/970 - ABl. Nr. L 163 vom 21.06.2016 S. 1Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2017/433 - ABl. Nr. L 70 vom 15.03.2017 S. 1Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2017/2054 - ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2017 S. 1Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2019/514 - ABl. L 89 vom 29.03.2019 S. 1Inkrafttreten Anwenden)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Vertrag sieht die Errichtung eines Binnenmarktes vor, wozu die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und die Errichtung eines Systems gehören, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verzerrungen schützt.
(2) Die Vertragsbestimmungen zur Errichtung des Binnenmarktes gelten für alle Waren und Dienstleistungen, die gegen Entgelt geliefert bzw. erbracht werden, einschließlich Verteidigungsgütern; jedoch schließen diese Vertragsbestimmungen nicht aus, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen in Einzelfällen andere Maßnahmen ergreifen, die ihres Erachtens für die Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind.
(3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern sind unterschiedlich, was den Verkehr mit diesen Gütern behindern und den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes verzerren kann und dadurch die Innovation, die industrielle Zusammenarbeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie in der Europäischen Union behindert.
(4) Das Ziel der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten besteht in der Regel u. a. darin, die Menschenrechte zu schützen sowie Frieden, Sicherheit und Stabilität zu gewährleisten, indem Ausfuhr und Verbreitung von Verteidigungsgütern in Drittländer sowie andere Mitgliedstaaten streng kontrolliert und beschränkt werden.
(5) Derartige Beschränkungen für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Verteidigungsgütern lassen sich nicht vollständig abschaffen, indem die Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs gemäß dem Vertrag unmittelbar angewendet werden, da diese Beschränkungen im Einzelfall möglicherweise gemäß Artikel 30 oder 296 des Vertrags gerechtfertigt sind; diese Vorschriften bleiben für die Mitgliedstaaten weiterhin anwendbar, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Deshalb ist es erforderlich, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten so anzugleichen, dass die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vereinfacht und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt wird. Diese Richtlinie betrifft lediglich die Vorschriften und Verfahren, soweit Verteidigungsgüter betroffen sind, und berührt folglich nicht die Politik der Mitgliedstaaten bezüglich der Verbringung von Verteidigungsgütern.
(7) Die Vereinheitlichung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte weder deren internationale Verpflichtungen und Bindungen noch das Ermessen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Politik der Ausfuhr von Verteidigungsgütern beeinträchtigen.
(8) Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, die zwischenstaatliche Zusammenarbeit unter Beachtung der Vorschriften dieser Richtlinie fortzusetzen und weiterzuentwickeln.
(9) Diese Richtlinie sollte nicht für Verteidigungsguter gelten, die durch das Gebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren zugeführt werden oder die lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, wo sie nicht in bewilligten Bestandsaufzeichnungen erfasst werden müssen.
(10) Diese Richtlinie sollte für alle Verteidigungsgüter, einschließlich ihrer Teilsysteme und Technologien, gemäß der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union 3 gelten.
(11) Diese Richtlinie beeinträchtigt weder die Durchführung der vom Rat auf der Grundlage von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union beschlossenen Gemeinsamen Aktion 97/817/GASP vom 28. November 1997 über Antipersonenminen 4 noch die Ratifizierung und Umsetzung des am 3. Dezember 2008 in Oslo unterzeichneten Übereinkommens über Streumunition durch die Mitgliedstaaten.
(12) Die Ziele der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Verbringung von Verteidigungsgütern beschränken, bestehen im Allgemeinen darin, die Menschenrechte zu schützen sowie Frieden, Sicherheit und Stabilität zu gewährleisten; diese Ziele erfordern es, dass die innergemeinschaftliche Verbringung dieser Güter der Genehmigungspflicht im Ursprungsmitgliedstaat und Garantien in den Bestimmungsmitgliedstaaten unterworfen bleibt.
(13) In Anbetracht der in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele würde für die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Artikel 30 und 296 des Vertrags kein Bedarf bestehen, weitere Beschränkungen zur Erreichung dieser Ziele einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
(14) Diese Richtlinie sollte nicht die Anwendung von Bestimmungen beschränken, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind. Angesichts der Natur und der Merkmale von Verteidigungsgütern sind Gründe der öffentlichen Ordnung wie etwa die Verkehrssicherheit, die Sicherheit der Lagerung, das Risiko der Umleitung und die Vorbeugung von Straftaten von besonderer Bedeutung für die Zwecke dieser Richtlinie.
(15) Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht die Anwendung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen 5, insbesondere die Anforderungen an den Verkehr mit Waffen innerhalb der Gemeinschaft. Diese Richtlinie beeinträchtigt auch nicht die Anwendung der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke 6, insbesondere die Vorschriften über die Verbringung von Munition.
(16) Für jede innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern sollte eine vorherige Erlaubnis in Form einer Allgemein-, Global- oder Einzelgenehmigung erforderlich sein, die der Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet der Lieferant Verteidigungsgüter verbringen will, erteilt oder veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, in spezifischen, in dieser Richtlinie aufgelisteten Fällen Verbringungen von Verteidigungsgütern von der Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung auszunehmen.
(17) Den Mitgliedstaaten sollte es frei stehen, eine vorherige Genehmigung abzulehnen oder zu gewähren. Gemäß den Grundsätzen des Binnenmarktes sollte die jeweilige Genehmigung in der gesamten Gemeinschaft gültig sein, und für die Durchfuhr durch andere Mitgliedstaaten oder den Zugang zum Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten sollten keine weiteren Genehmigungen erforderlich sein.
(18) Die Mitgliedstaaten sollten die geeignete Art von Genehmigungen für Verteidigungsgüter oder Gruppen von Verteidigungsgütern für jeden einzelnen Typ von Verbringung festlegen und bestimmen, mit welchen Bedingungen die jeweilige Genehmigung entsprechend der Sensitivität der Verbringung zu versehen ist.
(19) Im Fall von Bestandteilen sollten die Mitgliedstaaten so weit wie möglich von der Anordnung von Ausfuhrbeschränkungen zugunsten der Anerkennung von Erklärungen der Empfänger über die Verwendung absehen, wobei sie berücksichtigen, in welchem Ausmaß diese Bestandteile in die vom Empfänger hergestellten Güter integriert werden.
(20) Die Mitgliedstaaten sollten die Empfänger von Genehmigungen für die Verbringung in nichtdiskriminierender Art und Weise festlegen, sofern nicht anderes zur Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich ist.
(21) Damit die Verbringung von Verteidigungsgütern vereinfacht wird, sollten die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen veröffentlichen, mit denen jedem Unternehmen, das die in der jeweiligen Allgemeingenehmigung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt, erlaubt wird, Verteidigungsgüter zu verbringen.
(22) Für die Verbringung von Verteidigungsgütern an Streitkräfte sollte eine Allgemeingenehmigung veröffentlicht werden, damit die Versorgungssicherheit für alle Mitgliedstaaten, die diese Güter innerhalb der Gemeinschaft beschaffen, erheblich verbessert wird.
(23) Für die Verbringung von Bestandteilen an zertifizierte Unternehmen der europäischen Verteidigungsindustrie sollte eine Allgemeingenehmigung veröffentlicht werden, damit die Zusammenarbeit zwischen diesen Unternehmen und deren Integration gefördert wird, indem insbesondere die Lieferkette optimiert und Wettbewerbsvorteile ermöglicht werden.
(24) Mitgliedstaaten, die an einem Programm zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit teilnehmen, sollten Allgemeingenehmigungen für Verbringungen von Verteidigungsgütern an Empfänger in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten veröffentlichen können, wenn die Verbringungen zur Durchführung dieses Programms erforderlich sind. Dies würde für Unternehmen mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Teilname an Programmen zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit verbessern.
(25) Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Allgemeingenehmigungen zu veröffentlichen, um Fälle zu berücksichtigen, in denen die Risiken für den Schutz der Menschenrechte, des Friedens, der Sicherheit und der Stabilität in Anbetracht der Eigenschaften der Güter und der Empfänger sehr gering sind.
(26) Kann eine Allgemeingenehmigung nicht veröffentlicht werden, sollten die Mitgliedstaaten auf Antrag einzelnen Unternehmen, außer in den in dieser Richtlinie genannten Fällen, Globalgenehmigungen erteilen. Die Mitgliedstaaten sollten verlängerbare Globalgenehmigungen erteilen können.
(27) Die Unternehmen sollten die zuständigen Behörden über die Inanspruchnahme von Allgemeingenehmigungen informieren, um die Menschenrechte, den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität zu gewährleisten und eine transparente Berichterstattung über die Verbringung von Verteidigungsgütern im Hinblick auf parlamentarische Kontrolle zu ermöglichen.
(28) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung der Bedingungen für Allgemein-, Global- und Einzelgenehmigungen einen ausreichend großen Spielraum haben, um ihre Zusammenarbeit in dem bereits bestehenden Rahmen internationaler Ausfuhrkontrollregime fortsetzen zu können. Da es im Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten liegt und künftig auch liegen sollte, eine Ausfuhr zu genehmigen oder abzulehnen, sollte sich diese Zusammenarbeit nur auf eine freiwillige Koordinierung der Ausfuhrpolitik stützen.
(29) Damit die schrittweise Ersetzung der vorherigen Kontrolle einzelner Lieferungen durch die nachfolgende Allgemeinkontrolle im Ursprungsmitgliedstaat der Verteidigungsgüter ausgeglichen wird, sollten Voraussetzungen für gegenseitiges Vertrauen geschaffen werden, indem Garantien dafür vorgesehen werden, dass keine Verteidigungsgüter entgegen etwaigen Ausfuhrbeschränkungen in Drittländer ausgeführt werden. Dieser Grundsatz sollte ebenfalls in den Fällen beachtet werden, in denen Verteidigungsgüter Gegenstand mehrerer Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten sind, ehe sie in ein Drittland ausgeführt werden.
(30) Die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern 7 zusammen, indem sie gemeinsame Kriterien anwenden und Mitteilungen über Ablehnungen und Konsultationen nutzen, um die Umsetzung ihrer Politiken betreffend die Ausfuhr von Verteidigungsgütern in Drittländer anzugleichen. Diese Richtlinie sollte nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, die Bedingungen für die Genehmigung zur Verbringung von Verteidigungsgütern festzulegen, einschließlich etwaiger Ausfuhrbeschränkungen, insbesondere wenn dies zum Zwecke der Zusammenarbeit im Rahmen jenes Gemeinsamen Standpunkts notwendig ist.
(31) Die Lieferanten sollten die Empfänger über etwaige mit einer Genehmigung zur Verbringung von Verteidigungsgütern verbundene Beschränkungen informieren, um auf beiden Seiten Vertrauen in die Fähigkeit der Empfänger zu schaffen, diese Beschränkungen nach der Verbringung einzuhalten, insbesondere bei einem Antrag auf Ausfuhr in ein Drittland.
(32) Es sollte die Sache der Unternehmen sein, zu beurteilen, ob die Vorteile, die sich aus dem Bezug von Verteidigungsgütern im Rahmen einer Allgemeingenehmigung ergeben, einen Antrag auf Zertifizierung rechtfertigen. Für die Verbringung innerhalb einer Unternehmensgruppe sollte eine Allgemeingenehmigung möglich sein, wenn die Teile dieser Unternehmensgruppe in den jeweiligen Mitgliedstaaten der Niederlassung zertifiziert sind.
(33) Für die Zertifizierung sind gemeinsame Kriterien erforderlich, damit sich auf beiden Seiten Vertrauen aufbauen kann, insbesondere in die Fähigkeit der Empfänger, die Ausfuhrbeschränkungen für Verteidigungsgüter einzuhalten, die im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat empfangen werden.
(34) Um das gegenseitige Vertrauen zu stärken, sollten die Empfänger von Verteidigungsgütern davon absehen, diese auszuführen, sofern die Genehmigung Ausfuhrbeschränkungen vorsieht.
(35) Die Unternehmen sollten bei der Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung für Drittländer den zuständigen Behörden mitteilen, ob sie etwaige Beschränkungen eingehalten haben, die für die Ausfuhr des Verteidigungsgutes gelten und vom Mitgliedstaat festgelegt wurden, der die Genehmigung zur Verbringung erteilt hat. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass der Mechanismus der Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten, wie er im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP vorgesehen ist, weiterhin von besonderer Bedeutung ist.
(36) Die Unternehmen sollten zum Zeitpunkt der Ausfuhr eines im Rahmen einer Genehmigung zur Verbringung empfangenen Verteidigungsgutes in ein Drittland gegenüber der zuständigen Zollbehörde an der gemeinsamen Außengrenze der Gemeinschaft einen Nachweis über die Ausfuhrgenehmigung erbringen.
(37) Die Liste der Verteidigungsgüter im Anhang sollte in voller Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aktualisiert werden.
(38) Für den schrittweisen Aufbau gegenseitigen Vertrauens ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen - einschließlich von Sanktionen - festlegen, die die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten können, insbesondere der Bestimmungen darüber, dass die Unternehmen sich an die gemeinsamen Kriterien für die Zertifizierung und die Beschränkungen für die Weiterverwendung von Verteidigungsgütern nach der Verbringung halten müssen.
(39) In Fällen, in denen bei einem Ursprungsmitgliedstaat begründete Zweifel darüber bestehen, ob ein zertifizierter Empfänger eine Beschränkung einer Allgemeingenehmigung dieses Mitgliedstaats einhalten wird, oder in denen ein die Genehmigung ausstellender Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder seine wesentlichen Sicherheitsinteressen beeinträchtigt werden könnten, sollte dieser nicht nur die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten, sondern auch - angesichts seiner Pflicht, die Menschenrechte zu schützen sowie Frieden, Sicherheit und Stabilität zu gewährleisten - in der Lage sein, die Gültigkeit der Genehmigung zur Verbringung in Bezug auf das betreffende Unternehmen vorläufig auszusetzen.
(40) Zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens sollte die Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten erlassen, um dieser Richtlinie nachzukommen, erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Dies würde es erlauben, vor der Anwendung dieser Bestimmungen die Fortschritte auf der Grundlage eines Kommissionsberichts zu bewerten, der wiederum auf Informationen der Mitgliedstaaten über die ergriffenen Maßnahmen beruht.
(41) Die Kommission sollte regelmäßig einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie veröffentlichen; der Bericht kann gegebenenfalls Legislativvorschläge enthalten.
(42) Diese Richtlinie berührt nicht die Existenz oder die Vollendung regionaler Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden gemäß Artikel 306 des Vertrags.
(43) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Vorschriften und Verfahren für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern zu vereinfachen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten in Anbetracht der unterschiedlichen Genehmigungssysteme und des grenzüberschreitenden Charakters von Verbringungen nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(44) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 8 erlassen werden.
(45) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den Anhang zu aktualisieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(46) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 9 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen der vorliegenden Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, die Vorschriften und Verfahren für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern zu vereinfachen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen.
(2) Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht das Ermessen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Politik der Ausfuhr von Verteidigungsgütern.
(3) Die Anwendung dieser Richtlinie unterliegt den Artikeln 30 und 296 des Vertrags.
(4) Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ihre zwischenstaatliche Zusammenarbeit unter Beachtung der Vorschriften dieser Richtlinie fortzuführen und weiterzuentwickeln.
Artikel 2 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die im Anhang aufgeführten Verteidigungsgüter.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Kapitel II
Genehmigungen
Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Verbringung von Verteidigungsgütern zwischen Mitgliedstaaten unterliegt der vorherigen Genehmigung. Für die Durchfuhr von Verteidigungsgütern durch andere Mitgliedstaaten oder den Zugang zum Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Empfänger ansässig ist, ist keine zusätzliche Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten erforderlich; dies gilt unbeschadet der Anwendung von Bestimmungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, wie unter anderem der Sicherheit des Transports, erforderlich sind.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Verbringungen von Verteidigungsgütern von der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung der vorherigen Genehmigung ausnehmen, wenn
(3) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus kann die Kommission Absatz 2 ändern und Fälle einbeziehen, in denen
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Lieferanten, die Verteidigungsgüter von ihrem Hoheitsgebiet verbringen wollen, gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 Allgemeingenehmigungen verwenden oder Global- oder Einzelgenehmigungen beantragen können.
(5) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Art der Genehmigung für die jeweiligen Verteidigungsgüter oder Gruppen von Verteidigungsgütern gemäß diesem Artikel und den Artikeln 5, 6 und 7.
(6) Die Mitgliedstaaten legen sämtliche Bedingungen für Genehmigungen fest, einschließlich etwaiger Beschränkungen der Ausfuhr von Verteidigungsgütern zu juristischen oder natürlichen Personen in Drittstaaten unter anderem im Hinblick auf die durch die Verbringung entstehenden Risiken für den Schutz der Menschenrechte sowie von Frieden, Sicherheit und Stabilität. Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts von der Möglichkeit Gebrauch machen, Endverwendungszusicherungen, einschließlich Endverwenderdokumente, zu verlangen.
(7) Die Mitgliedstaaten legen die Voraussetzungen und Bedingungen für Genehmigungen der Verbringung von Bestandteilen auf der Grundlage einer Beurteilung der Sensitivität der Verbringung fest, unter anderem nach Maßgabe folgender Kriterien:
(8) Die Mitgliedstaaten sehen, sofern sie die Verbringung von Bestandteilen nicht als sensitiv bewerten, davon ab, für Bestandteile Ausfuhrbeschränkungen festzulegen, wenn der Empfänger eine Erklärung über die Verwendung vorlegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen der Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind bzw. integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zwecke der Wartung oder Reparatur.
(9) Die Mitgliedstaaten können eine von ihnen erteilte Genehmigung jederzeit zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit oder wegen Nichteinhaltung der mit der Genehmigung verbundenen Voraussetzungen und Bedingungen zurücknehmen, widerrufen, aussetzen oder die Verwendung der Genehmigung einschränken.
Artikel 5 Allgemeingenehmigungens.a. Empf.'en (EU) 2018/2052; 2018/2051; 2018/2050
(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Allgemeingenehmigungen, mit denen Lieferanten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die entsprechenden Bedingungen erfüllen, direkt die Erlaubnis erteilt wird, einer Kategorie oder mehreren Kategorien von Empfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, Verteidigungsgüter zu liefern, die in der Genehmigung festzulegen sind.
(2) Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 werden Allgemeingenehmigungen zumindest dann veröffentlicht, wenn
(3) Mitgliedstaaten, die an einem Programm zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten betreffend die Entwicklung, Herstellung und Verwendung eines Verteidigungsgutes oder mehrerer Verteidigungsgüter teilnehmen, können für Verbringungen zugunsten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen veröffentlichen, wenn die Verbringungen zur Durchführung dieses Programms nötig sind.
(4) Die Mitgliedstaaten können vor der ersten Verwendung einer Allgemeingenehmigung die Bedingungen für die Registrierung unbeschadet sonstiger Vorschriften dieser Richtlinie festlegen.
Artikel 6 Globalgenehmigungen
(1) Die Mitgliedstaaten entscheiden, einzelnen Lieferanten auf Antrag Globalgenehmigungen zu erteilen, mit denen diese Empfängern in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten Verteidigungsgüter liefern dürfen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen in jeder Globalgenehmigung die Verteidigungsgüter oder Gruppen von Verteidigungsgütern, für die sie gilt, und die zulässigen Empfänger oder Gruppen von Empfängern fest.
Jede Globalgenehmigung wird für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt, den die Mitgliedstaaten verlängern können.
Artikel 7 Einzelgenehmigungen
Die Mitgliedstaaten entscheiden, Lieferanten auf Antrag Einzelgenehmigungen zu erteilen, mit denen diese einem Empfänger eine festgelegte Menge bestimmter Verteidigungsgüter in einer oder mehreren Sendungen liefern dürfen, wenn
Kapitel III
Information, Zertifizierung und Ausfuhr nach der Verbringung
Artikel 8 Information durch die Lieferanten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Lieferanten die Empfänger über die Bedingungen der Genehmigung einschließlich von Beschränkungen hinsichtlich der Endverwendung oder der Ausfuhr der Verteidigungsgüter informieren.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unterrichten, aus dessen Hoheitsgebiet sie Verteidigungsgüter verbringen wollen, wenn sie die Absicht haben, zum ersten Mal eine Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedstaaten können die zusätzlichen Informationen festlegen, die unter Umständen im Hinblick auf Verteidigungsgüter erforderlich sind, die im Rahmen einer Allgemeingenehmigung verbracht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher und überprüfen regelmäßig, dass die Lieferanten entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche und vollständige Aufzeichnungen über ihre Verbringungen führen, und legen die Meldepflichten im Zusammenhang mit der Verwendung einer Allgemein-, Global- oder Einzelgenehmigung für die Verbringung fest. Die Aufzeichnungen müssen Geschäftspapiere mit den folgenden Informationen einschließen:
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Lieferanten die in Absatz 3 aufgeführten Aufzeichnungen nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung erfolgt ist, für einen Zeitraum aufbewahren, der mindestens dem Zeitraum entspricht, der in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, welche in dem betreffenden Mitgliedstaat in Bezug auf die von Wirtschaftsteilnehmern zu erfüllenden Auflagen hinsichtlich der Aufbewahrung von Unterlagen gelten, und auf keinen Fall drei Jahre unterschreitet. Sie sind auf Verlangen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorzulegen, aus dessen Hoheitsgebiet der Lieferant die Verteidigungsgüter verbracht hat.
Artikel 9 Zertifizierung
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Zertifizierung von in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Empfängern von Verteidigungsgütern im Rahmen von Genehmigungen zuständig sind, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b veröffentlicht wurden.
(2) Durch die Zertifizierung wird insbesondere bescheinigt, dass das betreffende Empfängerunternehmen zuverlässig ist, insbesondere was seine Fähigkeit betrifft, die Ausfuhrbeschränkungen für Verteidigungsgüter einzuhalten, die es im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht. Die Zuverlässigkeit eines Empfängerunternehmens wird anhand der folgenden Kriterien bewertet:
(3) Das Zertifikat muss Folgendes enthalten:
Die unter Buchstabe d angeführte Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf höchstens fünf Jahre betragen.
(4) Das Zertifikat kann zusätzlich Angaben enthalten
(5) Die zuständigen Behörden überprüfen mindestens alle drei Jahre, ob der Empfänger die Kriterien gemäß Absatz 2 und die für das Zertifikat geltenden Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt.
(6) Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie ausgestellten Zertifikate an.
(7) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässiger Inhaber eines Zertifikats die Kriterien gemäß Absatz 2 und die Bedingungen gemäß Absatz 4 nicht mehr erfüllt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Dies kann die Rücknahme oder den Widerruf des Zertifikats einschließen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von ihrer Entscheidung.
(8) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen und aktualisieren regelmäßig eine Liste der zertifizierten Empfänger und teilen dies der Kommission, dem Europäischen Parlament und den anderen Mitgliedstaaten mit.
Die Kommission macht auf ihrer Webseite ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zertifizierten Empfänger öffentlich zugänglich.
Artikel 10 Ausfuhrbeschränkungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Empfänger bei der Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung gegenüber ihren zuständigen Behörden erklären, etwaige Ausfuhrbeschränkungen eingehalten zu haben, falls für die im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezogenen Verteidigungsgüter derartige Beschränkungen gelten, gegebenenfalls einschließlich der Erklärung, dass sie die erforderliche Zustimmung des Ursprungsmitgliedstaats eingeholt haben.
Kapitel IV
Zollverfahren und Verwaltungszusammenarbeit
Artikel 11 Zollverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Ausführer bei der Erledigung der Zollformalitäten für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern bei der für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen Zollstelle den Nachweis erbringt, dass erforderliche Ausfuhrgenehmigungen erteilt wurden.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 10 kann ein Mitgliedstaat für einen Zeitraum von höchstens 30 Werktagen das Verfahren für die Ausfuhr der im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezogenen Verteidigungsgüter, die Bestandteil anderer Verteidigungsgüter geworden sind, aus seinem Hoheitsgebiet aussetzen oder, falls erforderlich, auf andere Weise verhindern, dass sie die Gemeinschaft von seinem Hoheitsgebiet aus verlassen, wenn er der Auffassung ist, dass
(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern nur bei bestimmten Zollstellen erledigt werden dürfen.
(4) Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Absatz 3 Gebrauch, so teilt er der Kommission mit, welche Zollstellen von ihm dazu ermächtigt wurden. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Artikel 12 Informationsaustausch
Die Mitgliedstaten treffen in Verbindung mit der Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen ihren zuständigen nationalen Behörden.
Kapitel V
Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter
Artikel 13 Aktualisierung des Anhangs
(1) Die Kommission aktualisiert die Liste der Verteidigungsgüter im Anhang, so dass ihre volle Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union gegeben ist.
(2) Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 14 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 15 Schutzmaßnahmen
(1) Besteht nach Auffassung eines Mitgliedstaats, der eine Genehmigung erteilt hat, ein erhebliches Risiko, dass ein gemäß Artikel 9 zertifizierter Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat eine Bedingung einer Allgemeingenehmigung nicht erfüllen wird, oder ist ein Mitgliedstaat, der eine Genehmigung erteilt hat, der Auffassung, dass die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder seine wesentlichen Sicherheitsinteressen beeinträchtigt werden könnten, teilt er dies dem anderen Mitgliedstaat mit und ersucht ihn um eine Überprüfung der Lage.
(2) Bleiben die in Absatz 1 genannten Zweifel bestehen, kann der Mitgliedstaat die Gültigkeit der von ihm erteilten Allgemeingenehmigung in Bezug auf diesen Empfänger vorläufig aussetzen. Er unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Gründen für diese Schutzmaßnahme. Der Mitgliedstaat, der die Schutzmaßnahme ergriffen hat, kann sie aufheben, wenn er der Auffassung ist, dass sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
Artikel 16 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen, insbesondere für den Fall, dass Informationen über die Einhaltung der mit einer Genehmigung zur Verbringung verknüpften Ausfuhrbeschränkungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 10 erforderlich sind, falsch oder unvollständig geliefert werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass diese Vorschriften angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 17 Überprüfung und Berichterstattung
(1) Die Kommission berichtet bis zum 30. Juni 2012 über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere der Artikel 9 bis 12 und des Artikels 15.
(2) Bis zum 30. Juni 2016 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor. Sie bewertet insbesondere, ob und in welchem Umfang die Ziele dieser Richtlinie verwirklicht worden sind, unter anderem in Bezug auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes. In ihrem Bericht überprüft die Kommission die Anwendung der Artikel 9 bis 12 und des Artikels 15 dieser Richtlinie und bewertet ihre Auswirkungen auf die Entwicklung eines europäischen Marktes für Verteidigungsgüter und einer europäischen verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis, unter anderem unter Berücksichtigung der Lage von kleinen und mittleren Unternehmen. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht einen Legislativvorschlag bei.
Artikel 18 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 30. Juni 2012 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 19 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 20 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. April 2009.
3) ABl. L 88 vom 29.03.2007 S. 58.
4) ABl. L 338 vom 09.12.1997 S. 1.
5) ABl. L 256 vom 13.09.1991 S. 51.
6) ABl. L 121 vom 15.05.1993 S. 20.
7) ABl. L 335 vom 13.12.2008 S. 99.
8) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
9) ABl. C 321 vom 31.12.2003 S. 1.
10) ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.
Liste der Verteidigungsgüter | Anhang101212a1414a1617 17a19 |
Anmerkung 1: | Begriffe in "Anführungszeichen" sind definierte Begriffe. Vgl. die dieser Liste beigefügten Begriffsbestimmungen |
Anmerkung 2: | Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können. |
ML1 | Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: | ||
Anmerkung: | Nummer ML1 erfasst nicht:
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a) Gewehre und kombinierte Waffen, Handfeuerwaffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre; | |||
Anmerkung:Unternummer ML1a erfasst nicht folgende Waffen:
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b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
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Anmerkung:Unternummer ML1b erfasst nicht folgende Waffen: | |||
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c) Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
d) Zubehör, konstruiert für die von den Unternummern ML1a, ML1b oder ML1c erfassten Waffen, wie folgt:
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ML2 | Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: | |
a) Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen, Waffen mit glattem Lauf und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür; | ||
Anmerkung 1: | Unternummer ML2a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer ML2a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein. | |
Anmerkung 2: | Unternummer ML2a erfasst nicht folgende Waffen:
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b) Nebel- und Gaswerfer, pyrotechnische Werfer oder Generatoren, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke; | ||
Anmerkung: | Unternummer ML2b erfasst nicht Signalpistolen. | |
c) Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte mit allen folgenden Eigenschaften:
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d) Lafetten und abnehmbare Munitionsmagazine, besonders konstruiert für die von Unternummer ML2a erfassten Waffen. |
ML3 | Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: | |
a) Munition für die von Nummer ML1, ML2 oder ML12 erfassten Waffen;
b) Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer ML3a erfasste Munition. |
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Anmerkung 1: | Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer ML3 schließen ein:
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Anmerkung 2: | Unternummer ML3a erfasst nicht:
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Anmerkung 3: | Unternummer ML3a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
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ML4 | Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und -ladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: | |
Ergänzende Anmerkung 1: | Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. | |
Ergänzende Anmerkung 2: | Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS): Siehe Unternummer ML4c. | |
a) Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, "pyrotechnische" Munition, Patronen und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer dieser Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke; | ||
Anmerkung: | Unternummer ML4a schließt ein:
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b)Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
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Anmerkung 1: | Unternummer ML4b schließt ein:
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Anmerkung 2: | Unternummer ML4b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind. | |
c) Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS). | ||
Anmerkung: | Unternummer ML4c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
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ML5 | Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme; b) Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs (data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment); c) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung; |
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Anmerkung: | Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne der Unternummer ML5c schließt auch Nachweisausrüstung ein. | |
d) Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die von den Unternummern ML5a, ML5b oder ML5c erfasste Ausrüstung. |
ML6 | Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt: | |
Ergänzende Anmerkung:Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11.
a) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke; |
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Technische Anmerkung:
Landfahrzeuge im Sinne der Unternummer ML6a schließen auch Anhänger ein. |
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b) andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
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Anmerkung 1: | Unternummer ML6a schließt ein:
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Anmerkung 2: | Die Änderung eines von Unternummer ML6a erfassten Landfahrzeugs für militärische Zwecke bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die einen oder mehrere Bestandteile betrifft, der/die besonders konstruiert ist/sind für militärische Zwecke. Solche Bestandteile schließen ein:
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Anmerkung 3: | Nummer ML6 erfasst keine für den Werttransport konstruierten oder geänderten zivilen Fahrzeuge. | |
Anmerkung 4: | Nummer ML6 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
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ML7 | Chemische Agenzien, "biologische Agenzien", "Reizstoffe", radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt: | |
a) "biologische Agenzien" oder radioaktive Stoffe ausgewählt oder geändert zur Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder der Schädigung der Umwelt;
b) chemische Kampfstoffe einschließlich:
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c) Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
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d) "Reizstoffe", chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:
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Anmerkung 1: | Unternummer ML7d erfasst nicht "Reizstoffe", einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke. | |
Anmerkung 2: | Unternummer ML7d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke. | |
e) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen eines der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
f) Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile hierfür und Mischungen von Chemikalien wie folgt:
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Anmerkung: | Unternummer ML7f1 schließt ein:
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Ergänzende Anmerkung:
Zivilschutzmasken, Schutz- und Dekontaminationsausrüstung: Siehe auch Nummer 1A004 der Dual-Use-Liste der EU. |
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g) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; | ||
Anmerkung: | Unternummer ML7g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch. | |
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Nummer 1A004 der Dual-Use-Liste der EU. |
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h) "Biopolymere", besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe, und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;
i) "Biokatalysatoren" für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür wie folgt:
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Anmerkung 1: | Die Unternummern ML7b und ML7d erfassen nicht:
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Anmerkung 2: | Die Unternummern ML7h und ML7i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und spezifische biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z.B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst. |
ML8 | "Energetische Materialien" und zugehörige Stoffe wie folgt: | |
Ergänzende Anmerkung 1: | Siehe auch Nummer 1C011 der Dual-Use-Liste der EU. | |
Ergänzende Anmerkung 2: | Zu "Ladungen und Vorrichtungen" siehe Nummer ML4 und Nummer 1A008 der Dual-Use-Liste der EU. | |
Technische Anmerkungen:
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a) "Explosivstoffe" wie folgt und ,Mischungen'daraus:
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Anmerkung: | Unternummer ML8a schließt ,Explosivstoff-Co-Kristalle (explosive co-crystals)' ein.
Technische Anmerkung: ,Explosivstoff-Co-Kristall (explosive co-crystal)'ist ein Feststoff, der aus einer geordneten dreidimensionalen Anordnung von zwei oder mehr Explosivstoffmolekülen besteht, von denen mindestens eines in Unternummer ML8a angegeben ist. |
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b) "Treibstoffe" wie folgt:
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c) "Pyrotechnika", Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und ,Mischungen'daraus:
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d) Oxidationsmittel wie folgt und ,Mischungen' daraus:
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e) Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
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f) "Additive" wie folgt:
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g) "Vorprodukte" wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: Die Verweise in Unternummer ML8g beziehen sich auf erfasste "energetische Materialien", die aus diesen Substanzen hergestellt werden.
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h) Pulver und Formteile aus "reaktiven Materialien" wie folgt:
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Anmerkung 1: | Nummer ML8 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit den in Unternummer ML8a genannten "energetischen Materialien" oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern vorliegen:
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Anmerkung 2: | Nummer ML8 gilt nicht für Ammoniumperchlorat (Unternummer ML8d2), NTO (Unternummer ML8a18) oder Catocen (Unternummer ML8f4b) mit allen folgenden Eigenschaften:
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ML9 | Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe, wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. a) Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
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b) Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
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c) Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d) U-Boot- und Torpedonetze, besonders konstruiert für militärische Zwecke; e) nicht belegt seit 2003; f) Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke; Anmerkung: Unternummer ML9f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörper-Durchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische Schiffskörper-Durchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von "Laser"strahlen, unabhängig von der Wassertiefe. Unternummer ML9f umfasst nicht übliche Schiffskörper-Durchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte. g) geräuscharme Lager mit einer der nachstehenden Ausstattungen, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthält, besonders konstruiert für militärische Zwecke:
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ML10 | "Luftfahrzeuge", "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft", "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV"), Triebwerke, "Luftfahrzeug"-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke: | |
Ergänzende Anmerkung:Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11.
a) bemannte "Luftfahrzeuge" und "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter als Luft" sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; b) nicht belegt seit 2011; c) unbemannte "Luftfahrzeuge" und "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter als Luft" sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
d) Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; |
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e) Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden Kategorien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
f) ,Bodengeräte', besonders konstruiert für die von Unternummer ML10a erfassten "Luftfahrzeuge" oder für die von Unternummer ML10d erfassten Triebwerke; Technische Anmerkung: Zu ,Bodengeräten' zählen Ausrüstungen zum Druckbetanken und Ausrüstungen zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten. |
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g) nicht von Unternummer ML10a erfasste Lebenserhaltungssysteme für Flugzeugbesatzungen, Sicherheitsausrüstungen für Flugzeugbesatzungen und sonstige Einrichtungen zum Notausstieg, konstruiert für die von Unternummer ML10a erfassten "Luftfahrzeuge"; | ||
Anmerkung: | Unternummer ML10g erfasst nicht Helme für Flugzeugbesatzungen, die nicht mit von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasster Ausrüstung ausgestattet sind und keine Montagen oder Halterungen hierfür aufweisen. | |
Ergänzende Anmerkung:Zu Helmen siehe auch Unternummer ML13c | ||
h) Fallschirme, Paragleiter und zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
i) Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme, konstruiert für Fallschirmlasten. |
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Anmerkung 1: | Unternummer ML10a erfasst nicht "Luftfahrzeuge" und "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter als Luft" oder Varianten dieser "Luftfahrzeuge", besonders konstruiert für militärische Zwecke, mit allen folgenden Eigenschaften:
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Anmerkung 2: | Unternummer ML10.d erfasst nicht:
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Anmerkung 3: | Für die Zwecke der Unternummern ML10a und ML10d erstreckt sich die Erfassung von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische "Luftfahrzeuge" oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind. | |
Anmerkung 4: | Für die Zwecke der Unternummer ML10a schließen militärische Zwecke Folgendes ein: Kampfhandlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logistische Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung. | |
Anmerkung 5: | Unternummer ML10a erfasst nicht "Luftfahrzeuge" mit allen folgenden Eigenschaften:
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ML11 | Elektronische Ausrüstung, "Raumfahrzeuge" und Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, wie folgt: | |
a) Elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; | ||
Anmerkung: | Unternummer ML11a schließt folgende Ausrüstung ein:
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b) Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c) "Raumfahrzeuge", besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und "Raumfahrzeug"-Bestandteile, besonders konstruiert für militärische Zwecke. |
ML12 | Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: | |
a) Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
b) besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie. Ergänzende Anmerkung:Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und Munition hierfür: Siehe Nummern ML1 bis ML4. |
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Anmerkung 1: | Nummer ML12 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
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Anmerkung 2: | Nummer ML12 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
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ML13 | Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt: | |
a) Metallische oder nichtmetallische Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
Ergänzende Anmerkung: Körperpanzer-Schutzplatten: siehe Unternummer ML13d2. |
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b) Konstruktionen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c) Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Normen, und besonders konstruierte Außenschalen, Innenschalen oder Polsterungen hierfür; Ergänzende Anmerkung: Für andere Bestandteile von oder Ausrüstung für militärische(n) Helme(n) siehe entsprechenden Eintrag der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU. d) Körperpanzer oder Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür wie folgt:
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Anmerkung 1: | Unternummer ML13b schließt Werkstoffe ein, besonders konstruiert zur Bildung einer explosionsreaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters). | |
Anmerkung 2: | Unternummer ML13c erfasst nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind. | |
Anmerkung 3: | Unternummern ML13c und ML13d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichem Schutz mitgeführt werden. | |
Anmerkung 4: | Nummer ML13 erfasst nur solche, besonders für Bombenräumpersonal konstruierten Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind. | |
Ergänzende Anmerkung 1 Siehe auch Nummer 1A005 der Dual-Use-Liste der EU.
Ergänzende Anmerkung 2:"Faser- oder fadenförmige Materialien", die bei der Herstellung von Körperpanzern und Helmen verwendet werden: Siehe Nummer 1C010 der Dual-Use-Liste der EU. |
ML14 | ,Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung' oder für die Simulation militärischer Szenarien, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung im Umgang mit den von Nummer ML1 oder ML2 erfassten Feuerwaffen oder Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Technische Anmerkung: Der Begriff ,spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung' schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein: Angriffssimulatoren, Einsatzflug-Übungsgeräte, Radar-Zielübungsgeräte, Radar-Zielgeneratoren, Feuerleit-Übungsgeräte, Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung, Flugsimulatoren (einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen), Radartrainer, Instrumentenflug-Übungsgeräte, Navigations-Übungsgeräte, Übungsgeräte für den Flugkörperstart, Zieldarstellungsgeräte, Drohnen, Waffen-Übungsgeräte, Geräte für Übungen mit unbemannten "Luftfahrtzeugen", bewegliche Übungsgeräte und Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen. |
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Anmerkung 1: | Nummer ML14 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder besonders geändert sind. | |
Anmerkung 2: | Nummer ML14 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen. |
ML15 | Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: | |
a) Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
b) Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung; c) Bildverstärkerausrüstung; d) Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung; e) Kartenbildradar-Sensorausrüstung; f) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern ML15a bis ML15e erfasste Ausrüstung. |
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Anmerkung: | Unternummer ML15f schließt Ausrüstung ein, konstruiert zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum. | |
Anmerkung: | Nummer ML15 erfasst nicht "Bildverstärkerröhren der ersten Generation" oder Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz von "Bildverstärkerröhren der ersten Generation".
Ergänzende Anmerkung: Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit "Bildverstärkerröhren der ersten Generation": siehe Nummern ML1 und ML2 sowie die Unternummer ML5a. |
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Ergänzende Anmerkung:Siehe auch die Unternummern 6A002a2 und 6A002b der Dual-Use-Liste der EU. |
ML16 | Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, besonders konstruiert für eine der von Nummer ML1, ML2, ML3, ML4, ML6, ML9, ML10, ML12 oder ML19 erfassten Waren. | |
Anmerkung: | Nummer ML16 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können. |
ML17 | Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und "Bibliotheken" wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: |
a) Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Dual-Use-Liste der EU Unternummer 8A002q. |
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b) Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c) Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert oder entwickelt für militärische Zwecke; d) Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone; e) "Roboter", "Roboter"-Steuerungen und "Roboter"-"Endeffektoren" mit einer der folgenden Eigenschaften:
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f) "Bibliotheken", besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke in Verbindung mit Systemen, Ausrüstung oder Bestandteilen, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden bzw. wird,
g) nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich "Kernreaktoren", besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ,geänderte' Bestandteile, h) Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, i) Simulatoren, besonders konstruiert für militärische "Kernreaktoren", j) mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert oder ,geändert' zur Instandhaltung militärischer Ausrüstung, k) mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ,geändert' für militärische Zwecke, l) intermodale ISO-Container oder abnehmbare Fahrzeugkörper (d. h. Wechselaufbauten), besonders konstruiert oder "geändert" für militärische Zwecke, m) Fähren, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke, n) Testmodelle, besonders konstruiert für die "Entwicklung" der von Nummer ML4, ML6, ML9 oder ML10 erfassten Waren, o) "Laser"schutzausrüstung (z.B. Schutzeinrichtungen für Augen und Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke, p) "Brennstoffzellen" soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, besonders konstruiert oder "geändert" für militärische Zwecke. Technische Anmerkungen:
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ML18 | ,Herstellung'sausrüstung und Bestandteile wie folgt: | |
a) besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die "Herstellung" der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b) besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür. Technische Anmerkung: ,Herstellung' im Sinne der Nummer ML18 schließt die Konstruktion, den Test, die Fertigung, die Erprobung und die Prüfung ein. |
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Anmerkung: | Unternummern ML18a und ML18b schließen folgende Ausrüstung ein:
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ML19 | Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: | |
a) "Laser"-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
b) Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; c) energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; d) Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer ML19a bis ML19c erfassten Systeme; e) physische Versuchsmodelle für die von Nummer ML19 erfassten Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile; f) "Laser"-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer Beobachtung mit unbewaffnetem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe. |
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Anmerkung 1: | Von Nummer ML19 erfasste Strahlenwaffen-Systeme schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
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Anmerkung 2: | Nummer ML19 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffen-Systeme:
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ML20 | Kryogenische (Tieftemperatur-) und "supraleitende" Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: |
a) Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (- 170 °C) zu erzeugen,
Anmerkung: Unternummer ML20a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z.B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind. |
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b) "supraleitende" elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
Anmerkung: Unternummer ML20b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mithilfe supraleitender Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzigen supraleitenden Baugruppen im Generator sind. |
ML21 | "Software" wie folgt: |
a) "Software", besonders entwickelt oder geändert für:
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b) spezifische "Software", nicht erfasst von Unternummer ML21a, wie folgt:
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c) "Software", nicht erfasst von Unternummer ML21a oder ML21b, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Ausrüstung zu erfüllen. |
ML22 | "Technologie" wie folgt: | |
a) "Technologie", soweit nicht von Unternummer ML22b erfasst, die für "Entwicklung", "Herstellung", Betrieb, Aufbau, Instandhaltung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Güter "unverzichtbar" ist; | ||
b) "Technologie" wie folgt:
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Anmerkung 1: | "Technologie", "unverzichtbar" für "Entwicklung", "Herstellung", Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden. | |
Anmerkung 2: | Nummer ML22 erfasst nicht:
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Definition der in der Gemeinsamen Militärgüterliste verwendeten Begriffe in alphabetischer Reihenfolge.
Anmerkung 1: | Die Begriffsbestimmungen gelten für die gesamte Liste. Die Verweise auf Abschnittsnummern dienen nur als Hinweis und haben keinerlei Auswirkung auf die generelle Geltung der definierten Begriffe für die gesamte Liste. | ||
Anmerkung 2: | Die in diesen Begriffsbestimmungen aufgeführten Ausdrücke und Begriffe haben nur dann die definierte Bedeutung, wenn sie in "doppelte Anführungszeichen" gesetzt sind. Begriffe in "einfachen Anführungszeichen" werden in einer technischen Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert. In anderen Fällen haben Ausdrücke und Begriffe die gemeinhin akzeptierte (Wörterbuch-)Bedeutung. | ||
ML8 | "Additive" (additives)
Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern. |
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ML22 | "Allgemein zugänglich" (in the public domain)
Bezieht sich auf "Technologie" oder "Software", die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist. Anmerkung:Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf. |
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ML11 | "Automatisierte Führungs- und Leitsysteme" (automated Command and Control Systems)
Elektronische Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen. |
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ML17 | "Bibliothek" (parametrische technische Datenbanken) (Library (parametric technical database))
Sammlung technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit der betreffenden Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile erhöhen kann. |
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ML15 | "Bildverstärkerröhren der ersten Generation" (First generation image intensifier tubes)
Elektrostatisch fokussierende Röhren, die faseroptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker. |
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ML7, 22 | "Biokatalysatoren" (biocatalysts)
,Enzyme' für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen oder andere biologische Verbindungen, die chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen. Technische Anmerkung: ,Enzyme' (enzymes) sind "Biokatalysatoren" für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen. |
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ML7 | "Biologische Agenzien"
"Biologische Agenzien" (biological agents) Pathogene oder Toxine, ausgewählt oder geändert (z.B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung) für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt. |
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ML7 | "Biopolymere"(biopolymers) Biologische Makromoleküle wie folgt:
Technische Anmerkungen:
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ML17 | "Brennstoffzelle" (fuel cell)
Eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt. |
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ML1 | "Deaktivierte Feuerwaffe" (deactivated firearm) Eine Feuerwaffe, die durch von der nationalen Behörde des EU-Mitgliedstaats oder des Teilnehmerstaats des Wassenaar-Arrangements festgelegte Verfahren außerstande gesetzt wird, ein Geschoss zu verschießen. Durch diese Verfahren werden die wesentlichen Teile der Feuerwaffe auf Dauer geändert. Entsprechend den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften kann die Deaktivierung der Feuerwaffe durch eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung bestätigt und auf der Feuerwaffe durch die Anbringung eines Stempels auf einem wesentlichen Teil der Waffe gekennzeichnet werden. | ||
ML17 | "Endeffektoren" (end-effectors)
Umfassen Greifer, "aktive Werkzeugeinheiten" und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des "Roboter"-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind. Technische Anmerkung: ,Aktive Werkzeugeinheit' (active tooling unit): eine Einrichtung, die einem Werkstück Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt. |
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ML8 | "Energetische Materialien" (energetic materials)
Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. "Explosivstoffe", "Pyrotechnika" und "Treibstoffe" sind Untergruppen von energetischen Materialien. |
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ML17, 21, 22 | "Entwicklung" (development)
Schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z.B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout. |
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ML8, 18 | "Explosivstoffe" (explosives)
Feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen. |
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ML7 | "Expressions-Vektoren" (expression vectors) Träger (z.B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden. | ||
ML13 | "Faser- oder fadenförmige Materialien" (fibrous or filamentary materials)
Umfassen:
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ML18, 21, 22 | "Herstellung" (production)
Schließt alle Fabrikationsstufen ein, z.B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung |
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ML17 | "Kernreaktor" (nuclear reactor)
Umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten oder damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern. |
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ML9, 19 | "Laser" (laser)
Ein Gerät zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht durch Verstärkung mittels stimulierter Emission von Strahlung. |
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ML10 | "Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter als Luft" (lighter-than-air-vehicles)
Ballone und "Luftschiffe", deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht. |
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ML8, 10, 14 | "Luftfahrzeug" (aircraft)
Ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln. |
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ML10 | "Luftschiff" (airship)
Ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug, dessen Auftrieb durch ein Traggas aufrechterhalten wird, das leichter als Luft ist (in der Regel Helium, früher Wasserstoff). |
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ML21 | "Mikroprogramm" (microprogram):
Eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird. |
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ML21 | "Programm" (program):
Eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist. |
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ML4, 8 | "Pyrotechnika" (pyrotechnics)
Mischungen aus festen oder flüssigen Treibstoffen mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion mit kontrollierter Geschwindigkeit durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Pyrophore sind eine Untergruppe der Pyrotechnika, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden. |
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ML11 | "Raumfahrzeuge" (spacecraft)
Aktive und passive Satelliten und Raumsonden. |
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ML7 | "Reizstoffe" (riot control agents)
Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von "Reizstoffen".) |
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ML17 | "Roboter" (robot)
Ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
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Anmerkung: | Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
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ML21 | "Software" (software)
Eine Sammlung eines oder mehrerer "Programme" oder "Mikroprogramme", die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind. |
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ML20 | "Supraleitend" (superconductive)
Bezeichnet Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joule'sche Erwärmung übertragen. "Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)" (critical temperature (or transition temperature)) eines speziellen "supraleitenden" Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert. Technische Anmerkung: Der "supraleitende" Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine "kritische Temperatur", ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist. |
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ML22 | "Technologie" (technology)
Spezifisches technisches Wissen, das für "Entwicklung", "Herstellung", Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von ,technischen Unterlagen' oder ,technischer Unterstützung' verkörpert."Technologie", die entsprechend der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU einer Erfassung unterliegt, wird von Nummer ML22 erfasst. Technische Anmerkungen:
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ML8 | "Treibstoffe" (propellants)
Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten. |
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ML10 | "Unbemanntes Luftfahrzeug" ("UAV") (unmanned aerial vehicle (UAV))
"Luftfahrzeug", das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen. |
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ML22 | "Unverzichtbar" (required)
Bezieht sich - auf "Technologie" angewendet - ausschließlich auf den Teil der "Technologie", der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese "unverzichtbare""Technologie" kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein. |
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ML8 | "Vorprodukte" (precursors)
Spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden. |
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ML19 | "Weltraumgeeignet" (space qualified)
Konstruiert oder gefertigt oder nach erfolgreicher Erprobung als geeignet befunden für den Einsatz in Höhen von mehr als 100 km über der Erdoberfläche. |
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Anmerkung: | Wird für einen konkreten Gegenstand durch Erprobung festgestellt, dass er "weltraumgeeignet" ist, so bedeutet dies nicht, dass andere Gegenstände desselben Fertigungsloses oder derselben Modellreihe "weltraumgeeignet" sind, es sei denn, sie wurden einzeln erprobt. | ||
ML22 | "Wissenschaftliche Grundlagenforschung" (basic scientific research)
Experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind. |
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ML4, 10 | "Zivile Luftfahrzeuge" (civil aircraft)
Sind solche "Luftfahrzeuge", die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind. |
ENDE | |
(Stand: 14.08.2019)
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