Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

(ABl. Nr. L 141 vom 06.06.2009 S. 3;
RL 2010/59/EU - ABl. Nr. L 225 vom 27.08.2010 S. 10;
RL (EU) 2016/1855 - ABl. Nr. L 284 vom 20.10.2016 S. 19Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt RL 88/344/EWG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden 3, wurde mehrfach und erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(2) Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Extraktionslösungsmittel behindern den freien Verkehr von Lebensmitteln und können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen; sie wirken sich daher unmittelbar auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes aus.

(3) Um den freien Verkehr von Lebensmitteln zu ermöglichen, ist die Angleichung dieser Rechtsvorschriften erforderlich.

(4) Die Rechtsvorschriften über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, sollten in erster Linie den Erfordernissen der menschlichen Gesundheit, aber innerhalb der Grenzen des Gesundheitsschutzes auch wirtschaftlichen und technischen Anforderungen Rechnung tragen.

(5) Eine derartige Angleichung sollte die Erstellung eines einheitlichen Verzeichnisses der Extraktionslösungsmittel umfassen, die zur Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendet werden; ferner sollten allgemeine Reinheitskriterien festgelegt werden.

(6) Bei einer Verwendung von Extraktionslösungsmitteln nach redlichem Herstellerbrauch sollte sichergestellt sein, dass daraus nur Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten hervorgehen, aus denen Lösungsmittelrückstände vollständig oder größtenteils entfernt werden.

(7) Dennoch kann es technisch unvermeidbar sein, dass in den fertigen Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten unbeabsichtigte Rückstände oder Derivate dieser Lösungsmittel verbleiben.

(8) Besondere Höchstwerte, die zwar im Allgemeinen nützlich sind, brauchen für Stoffe, die in Teil I des Anhangs I aufgeführt sind, nicht festgelegt zu werden, da diese Stoffe unter dem Gesichtspunkt der Verbrauchersicherheit unbedenklich sind, wenn sie nach gutem Herstellerbrauch verwendet werden.

(9) Zum Schutze der Volksgesundheit sollten die Bedingungen für die Verwendung sonstiger Extraktionslösungsmittel, die in den Teilen II und III des Anhangs I aufgeführt sind, und die Höchstwerte für deren Rückstände in Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten festgelegt werden.

(10) Es sollten spezifische Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel sowie Verfahren für die Analyse und die Entnahme von Extraktionslösungsmittelproben in und an Lebensmitteln festgelegt werden.

(11) Sollte sich aufgrund neuer Erkenntnisse herausstellen, dass die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, eine Gefährdung der Gesundheit darstellt, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die Verwendung dieser Stoffe einstweilen zu untersagen oder einzuschränken oder die vorgesehenen Höchstwerte so lange herabzusetzen, wie eine gemeinschaftliche Regelung noch aussteht.

(12) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 erlassen werden.

(13) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der Extraktionslösungsmittel, die bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen oder Lebensmittelzutaten verwendet werden dürfen, und die Spezifikation der Bedingungen ihrer Verwendung und der Rückstandshöchstwerte zu ändern, die spezifischen Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel sowie das Probenahmeverfahren und die Methoden der Analyse von Extraktionslösungsmitteln in und auf Lebensmitteln festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(14) Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für den Erlass von Änderungen der Liste der Extraktionslösungsmittel, die bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen oder Lebensmittelzutaten verwendet werden dürfen, sowie der Spezifikation der Bedingungen ihrer Verwendung und der Rückstandshöchstwerte sowie für den Erlass der spezifischen Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel abzukürzen.

(15) Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit, insbesondere bei Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von Änderungen der Liste der Extraktionslösungsmittel, die bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen oder Lebensmittelzutaten verwendet werden dürfen, sowie der Spezifikation der Bedingungen ihrer Verwendung und der Rückstandshöchstwerte sowie beim Erlass der spezifischen Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden; dies gilt auch für den Erlass von Änderungen dieser Richtlinie, wenn erwiesen ist, dass die Verwendung eines in Anhang I aufgeführten Stoffes in Lebensmitteln oder das Vorhandensein eines oder mehrerer der in Artikel 3 genannten Bestandteile in solchen Stoffen die menschliche Gesundheit gefährden kann, obwohl sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(16) Die neuen, in diese Richtlinie aufzunehmenden Elemente betreffen lediglich das Ausschussverfahren. Die Mitgliedstaaten brauchen sie daher nicht umzusetzen.

(17) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendet werden oder verwendet werden sollen.

Diese Richtlinie betrifft nicht Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Nährzusatzstoffen verwendet werden, sofern die Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine und sonstigen Nährzusatzstoffe nicht in einer der Listen in Anhang I aufgeführt sind.

Die Mitgliedstaaten wachen jedoch darüber, dass die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Nährzusatzstoffen nicht dazu führt, dass die Nahrungsmittel einen Gehalt an Lösungsmittelrückständen aufweisen, der die menschliche Gesundheit gefährdet.

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Vorschriften, die im Rahmen speziellerer Gemeinschaftsregelungen gelten.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Lösungsmittel" Stoffe, mit denen Lebensmittel oder Bestandteile von Lebensmitteln aufgelöst werden können, einschließlich jedes in oder auf diesen Lebensmitteln vorhandenen Verunreinigungsstoffes;
  2. "Extraktionslösungsmittel" Lösungsmittel, die in einem Extraktionsverfahren bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Bestandteilen oder Zutaten verwendet und aus dem Enderzeugnis entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate in den Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten hinterlassen können.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten, dass die in Anhang I aufgeführten Stoffe unter den dort genannten Verwendungsbedingungen und unter Einhaltung der dort gegebenenfalls genannten Rückstandshöchstwerte bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten nicht aus Gründen im Zusammenhang mit den verwendeten Extraktionslösungsmitteln oder ihren Rückständen verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten verbieten, dass andere Stoffe als die in Anhang I genannten Extraktionslösungsmittel als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, und dehnen die Verwendungsbedingungen und die Rückstandshöchstwerte nicht über die in Anhang I festgelegten Bedingungen und Werte aus.

(3) Wasser, dem gegebenenfalls Stoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität beigemischt sind, sowie andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, sind bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten als Extraktionslösungsmittel zugelassen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Anhang I als Extraktionslösungsmittel aufgeführten Stoffe nachstehenden allgemeinen und spezifischen Reinheitskriterien entsprechen:

  1. Sie dürfen keine toxikologisch gefährliche Menge irgendeines Elements oder Stoffes enthalten;
  2. sie dürfen - abgesehen von Ausnahmen aufgrund der gemäß Artikel 4 Buchstabe d erlassenen spezifischen Reinheitskriterien - nicht mehr als 1 mg/kg Arsen und nicht mehr als 1 mg/kg Blei enthalten;
  3. sie müssen den aufgrund von Artikel 4 Buchstabe d erlassenen spezifischen Reinheitskriterien entsprechen.

Artikel 4

Die Kommission erlässt folgende Maßnahmen:

  1. die erforderlichen Änderungen des Anhangs I unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts im Bereich der Verwendung von Lösungsmitteln, der Bedingungen ihrer Verwendung und der Rückstandshöchstwerte;
  2. die erforderlichen Analysemethoden zur Überprüfung der Einhaltung der allgemeinen und spezifischen Reinheitskriterien nach Artikel 3;
  3. das Probenahmeverfahren und die Methoden der qualitativen und quantitativen Analyse der in Anhang I aufgeführten und in Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendeten Extraktionslösungsmittel;
  4. falls erforderlich, die spezifischen Reinheitskriterien für die in Anhang I aufgeführten Extraktionslösungsmittel, insbesondere Höchstwerte für den Gehalt an Quecksilber und Cadmium in Extraktionslösungsmitteln.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Rechtsaktes, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Rechtsaktes, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Falls erforderlich, werden die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Maßnahmen nach dem in Artikel 6 Absatz 4 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassen.

Artikel 5

(1) Führt ein Mitgliedstaat nach Erlass dieser Richtlinie aufgrund neuer Informationen oder einer Neubewertung bereits vorhandener Informationen triftige Gründe dafür an, dass die Verwendung eines in Anhang I aufgeführten Stoffes in Lebensmitteln oder das Vorhandensein eines oder mehrerer der in Artikel 3 genannten Bestandteile in solchen Stoffen die menschliche Gesundheit gefährden kann, obwohl sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, so darf er die Anwendung der betreffenden Bestimmungen in seinem Gebiet einstweilen aussetzen oder beschränken. Er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über solche Maßnahmen und die Gründe dafür.

(2) Die Kommission prüft unverzüglich die von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Gründe und hört den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Ausschuss; danach gibt sie umgehend ihre Stellungnahme ab und trifft die erforderlichen Maßnahmen, die an die Stelle der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen treten können.

(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass zur Lösung der in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten und zum Schutz der menschlichen Gesundheit Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind, so erlässt sie diese Änderungen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 6 Absatz 4 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassen.

Jeder Mitgliedstaat, der bereits Schutzmaßnahmen getroffen hat, kann diese bis zum Inkrafttreten der Änderungen in seinem Gebiet beibehalten.

Artikel 6

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 6 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf jeweils zwei Monate, einen Monat und zwei Monate festgesetzt.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Anhang I aufgeführten und zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel in Lebensmitteln bestimmten Stoffe nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre Verpackung, ihr Behältnis oder ihr Etikett nachstehende Angaben, die leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein müssen, aufweist:

  1. die in Anhang I aufgeführte Verkehrsbezeichnung;
  2. einen deutlichen Hinweis darauf, dass das Material qualitätsmäßig für die Extraktion von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten geeignet ist;
  3. eine Angabe zur Identifizierung der Partie;
  4. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers;
  5. die in Volumeneinheiten ausgedruckte Nettomenge;
  6. erforderlichenfalls Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen die in Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f vorgesehenen Angaben nur in den vor oder bei Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren zu der Partie gemacht zu werden.

(3) Gemeinschaftsbestimmungen über Maße oder Gewichte, über die Klassifizierung oder über die Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Gemische, die eine eingehendere oder weitergehende Regelung enthalten, werden von diesem Artikel nicht berührt.

(4) Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Art und Weise, in der die in diesem Artikel genannten Angaben anzubringen sind, genauer zu regeln, als dies darin vorgesehen ist.

Jeder Mitgliedstaat trägt jedoch dafür Sorge, dass der Verkauf von Extraktionslösungsmitteln in seinem Gebiet verboten wird, wenn die in diesem Artikel festgelegten Angaben nicht in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache gemacht sind, es sei denn, dass die Unterrichtung des Käufers durch andere Maßnahmen gewährleistet ist. Die Angaben dürfen jedoch in mehreren Sprachen abgefasst werden.

Artikel 8

(1) Diese Richtlinie gilt auch für in die Gemeinschaft eingeführte Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendet werden oder verwendet werden sollen.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Extraktionslösungsmittel und Lebensmittel, die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind.

Artikel 9

Die Richtlinie 88/344/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 10

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.

1) ABl. C 224 vom 30.08.2008 S. 87.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23.09.2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23.03.2009.
3) ABl. L 157 vom 24.06.1988 S. 28.
4) Siehe Anhang II Teil A.
5) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
6) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

.

  Extraktionslösungsmittel, die bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln,
Lebensmittelbestandteilen oder Lebensmittelzutaten verwendet werden dürfen
Anhang I

Teil I
Extraktionslösungsmittel, die unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch für sämtliche
Verwendungszwecke üblichen Verfahren verwendet werden dürfen
1

Bezeichnung:

Propan
Butan
Ethylacetat
Ethanol
Kohlendioxid
Aceton2
Distickstoffmonoxid

________
1) Die nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren gelten als eingehalten, wenn die Verwendung eines Extraktionslösungsmittels lediglich zu Folge hat, dass Rückstände oder Derivate in technisch unvermeidbaren Mengen vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.
2) Aceton darf nicht bei der Raffmierung von Oliventresteröl verwendet werden.

Teil II16
Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen und Rückstandshöchstwerten

Bezeichnung Verwendungsbedingungen (zusammenfassende Extraktionsbeschreibung) Rückstandshöchstwerte in extrahierten Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten
Hexan1 Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
  30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
Methylacetat Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee 20 mg/kg im Kaffee oder Tee
Herstellung von Zucker aus Melasse 1 mg/kg im Zucker
Ethylmethylketon2 Fraktionierung von Fetten und Ölen 5 mg/kg im Fett oder Öl
Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee 20 mg/kg im Kaffee oder Tee
Dichlormethan Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg im Tee
Methanol Für alle Verwendungsbedingungen 10 mg/kg
Propan-2-ol Für alle Verwendungsbedingungen 10 mg/kg
Dimethylether Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine3 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine
Herstellung von Kollagen4 und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine
1) Hexan ist ein Handelserzeugnis, das in der Hauptsache aus azyklischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht, die zwischen 64 °C und 70 °C destillieren. Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt.
2) Die n-Hexan-Menge in diesem Lösungsmittel darf 50 mg/kg nicht überschreiten. Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt.
3) Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bedeutet "Gelatine" ein natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gewonnen wird.
4) "Kollagen" bedeutet ein Erzeugnis auf Eiweißbasis aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen und Sehnen, das gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt worden ist.

Teil III
Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen

Bezeichnung Höchstgehalte an Rückständen im Lebensmittel aufgrund der Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung der Aromen aus natürlichen Aromaträgern
Diethylether 2 mg/kg
Hexan1 1 mg/kg
Cyclohexan 1 mg/kg
Methylacetat 1 mg/kg
Butan-lol 1 mg/kg
Butan-2-ol 1 mg/kg
Ethylmethylketon1 1 mg/kg
Dichlormethan 0,02 mg/kg
Propan-lol 1 mg/kg
1, 1, 1, 2-Tetrafluorethan 0,02 mg/kg
Methanol 1,5 mg/kg
Propan-2-ol 1 mg/kg
1) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt.

.

Anhang II

Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 9)

Richtlinie 88/344/EWG des Rates
(ABl. L 157 vom 24.06.1988 S. 28)
 
Richtlinie 921115/EWG des Rates
(ABl. L 409 vom 31.12.1992 S. 31)
 
Richtlinie 94152/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 331 vom 21.12.1994 S. 10)
 
Richtlinie 97160/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 331 vom 03.12.1997, S. 7)
 
Verordnung (EG) Nr. 18822003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1)
Nur Anhang III Nummer 9

Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 9)

Richtlinie Frist für die Umsetzung
88/344/EWG 13 June 1991
92/115/EWG a) 1. Juli 1993
b) 1. Januar 19941
94/52/EG 7. Dezember 1995
97/60/EG a) 27. Oktober 1998
b) 27. April 19992
1) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/115/EWG:

"Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften so, dass

  • das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, spätestens ab 1. Juli 1993 erlaubt ist;
  • das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab 1. Januar 1994 verboten ist"

2) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/60/EG:

"Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften so, dass

  • das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die der Richtlinie 88/344/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung entsprechen, spätestens ab 27. Oktober 1998 erlaubt ist;
  • das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die der Richtlinie 88/344/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nicht entsprechen, ab 27. April 1999 verboten ist. Die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr gebrachten oder etikettierten Erzeugnisse, die der Richtlinie 88/344/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nicht entsprechen, dürfen jedoch bis zur Räumung der Lager in Verkehr gebracht werden."

.

Entsprechungstabelle Anhang III


Richtlinie 88/344/EWG Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 3 -
Artikel 2 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 3
Artikel 3 Artikel 3
Artikel 4 Artikel 4
Artikel 5 Artikel 5
Artikel 6 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 2 -
Artikel 6 Absatz 3 -
- Artikel 6 Absatz 2
- Artikel 6 Absatz 3
- Artikel 6 Absatz 4
Artikel 7 Artikel 7
Artikel 8 Artikel 8
Artikel 9 -
- Artikel 9
- Artikel 10
Artikel 10 Artikel 11
Anhang Anhang I
- Anhang II
- Anhang III


ENDE

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