umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 1126/2008 Übernahme internationaler Rechnungslegungstandards (17)

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Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

B87 Verwendet ein Konzernmitglied für gleichartige Geschäftsvorfälle und Ereignisse unter ähnlichen Umständen andere Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden als die in den Konzernabschlüssen eingeführten Methoden, werden bei der Erstellung der Konzernabschlüsse angemessene Berichtigungen an den Abschlüssen des betreffenden Konzernmitglieds vorgenommen, um die Konformität mit den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Konzerns zu gewährleisten.

Bewertung

B88 Ein Unternehmen nimmt ab dem Tag, an dem es die Beherrschung erlangt, bis zu dem Tag, an dem es das Tochterunternehmen nicht mehr beherrscht, die Einnahmen und Ausgaben eines Tochterunternehmens in die Konzernabschlüsse auf. Die Einnahmen und Ausgaben des Tochterunternehmens basieren auf den Beträgen der Vermögenswerte und Schulden (Aktiva und Passiva), die am Tag der Anschaffung in den Konzernabschlüssen angesetzt wurden. Zum Beispiel basiert die Abschreibungssumme, die nach dem Tag der Anschaffung in der konsolidierten Gesamtergebnisrechnung angesetzt wird, auf den beizulegenden Zeitwerten der damit verbundenen, abschreibungsfähigen Vermögenswerte, die am Tag der Anschaffung in den Konzernabschlüssen angesetzt wurden.

Potenzielle Stimmrechte

B89 Bestehen potenzielle Stimmrechte oder andere Derivate, die potenzielle Stimmrechte enthalten, wird der Anteil am Gewinn oder Verlust oder an Veränderungen des Eigenkapitals, der bei der Erstellung der Konzernabschlüsse dem Mutterunternehmen bzw. den nicht beherrschenden Anteilen zugeordnet wird, einzig und allein auf der Grundlage bestehender Eigentumsanteile bestimmt. Die mögliche Ausübung oder Wandlung potenzieller Stimmrechte und anderer Derivate wird darin nicht wiedergegeben, sofern nicht Paragraph B90 zutrifft.

B90 Unter bestimmten Umständen besitzt ein Unternehmen aufgrund eines Geschäftsvorfalls, der dem Unternehmen gegenwärtig Zugriff auf die mit einem Eigentumsanteil verbundene Rendite gewährt, der Sache nach einen bestehenden Eigentumsanteil. In einem solchen Fall wird der Anteil, der bei der Erstellung der Konzernabschlüsse dem Mutterunternehmen bzw. den nicht beherrschenden Anteilen zugeordnet wird, unter Berücksichtigung der letztendlichen Ausübung dieser potenziellen Stimmrechte und sonstigen Derivate, die dem Unternehmen gegenwärtig Zugriff auf die Rendite gewähren, bestimmt.

B91 IFRS 9 gilt nicht für Anteile an Tochterunternehmen, die konsolidiert sind. Gewähren Instrumente, die potenzielle Stimmrechte enthalten, der Sache nach gegenwärtig Zugriff auf die mit einem Eigentumsanteil an einem Tochterunternehmen verbundene Rendite, unterliegen die betreffenden Instrumente nicht den Vorschriften des IFRS 9. In allen anderen Fällen werden Instrumente, die potenzielle Stimmrechte in einem Tochterunternehmen umfassen, nach IFRS 9 bilanziert.

Abschlussstichtag

B92 Die bei der Erstellung der Konzernabschlüsse verwendeten Abschlüsse des Mutterunternehmens und seiner Töchter müssen denselben Stichtag haben. Fällt das Ende des Berichtszeitraums des Mutterunternehmens auf einen anderen Tag als das eines Tochterunternehmens, erstellt das Tochterunternehmen zu Konsolidierungszwecken zusätzliche Finanzangaben mit dem gleichen Stichtag wie in den Abschlüssen des Mutterunternehmens, um dem Mutterunternehmen die Konsolidierung der Finanzangaben des Tochterunternehmens zu ermöglichen, sofern dies praktisch durchführbar ist.

B93 Sollte dies undurchführbar sein, konsolidiert das Mutterunternehmen die Finanzangaben des Tochterunternehmens unter Verwendung der jüngsten Abschlüsse des Tochterunternehmens. Diese werden um die Auswirkungen bedeutender Geschäftsvorfälle oder Ereignisse zwischen dem Berichtsstichtag des Tochterunternehmens und dem Konzernabschlussstichtag angepasst. Die Differenz zwischen dem Abschlussstichtag des Tochterunternehmens und dem Stichtag der Konzernabschlüsse darf auf keinen Fall mehr als drei Monate betragen. Die Länge der Berichtszeiträume sowie eventuelle Differenzen zwischen den Abschlussstichtagen dürfen sich von einem Berichtszeitraum zum nächsten nicht ändern.

Nicht beherrschende Anteile

B94 Ein Unternehmen weist den Gewinn oder Verlust und jedwede Komponente des sonstigen Gesamtergebnisses den Anteilseignern des Mutterunternehmens und den nicht beherrschenden Anteilen zu. Das Unternehmen weist das Gesamtergebnis den Eigentümern des Mutterunternehmens und den nicht beherrschenden Anteilen selbst dann zu, wenn dies dazu führt, dass die nicht beherrschenden Anteile einen negativen Saldo aufweisen.

B95 Bestehen in einem Tochterunternehmen ausgegebene, kumulative Vorzugsaktien, die als Eigenkapital klassifiziert wurden und sich im Besitz nicht beherrschender Anteilseigner befinden, berechnet das Unternehmen seinen Anteil am Gewinn oder Verlust nach einer Berichtigung um die Dividenden für derartige Aktien. Dies erfolgt unabhängig davon, ob Dividenden angekündigt worden sind oder nicht.

Veränderungen bei dem im Besitz nicht beherrschender Anteilseigner befindlichen Anteils

B96 Treten bei dem im Besitz nicht beherrschender Anteilseigner befindlichen Eigentumsanteil Veränderungen ein, berichtigt ein Unternehmen die Buchwerte der beherrschenden und nicht beherrschenden Anteile in der Weise, dass die Veränderungen an ihren jeweiligen Anteilen am Tochterunternehmen dargestellt werden. Das Unternehmen erfasst jede Differenz zwischen dem Betrag, um den die nicht beherrschenden Anteile angepasst werden, und dem beizulegenden Zeitwert der gezahlten oder erhaltenen Gegenleistung unmittelbar im Eigenkapital und ordnet sie den Eigentümern des Mutterunternehmens zu.

Beherrschungsverlust

B97 Ein Mutterunternehmen kann in zwei oder mehr Vereinbarungen (Geschäftsvorfällen) die Beherrschung eines Tochterunternehmens verlieren. Mitunter treten jedoch Umstände ein, die darauf hindeuten, dass mehrere Vereinbarungen als ein einziger Geschäftsvorfall bilanziert werden sollten. Im Zuge der Feststellung, ob Vereinbarungen als ein einziger Geschäftsvorfall zu bilanzieren sind, hat ein Mutterunternehmen sämtliche Vertragsbedingungen der Vereinbarungen und deren wirtschaftliche Auswirkungen zu berücksichtigen. Treffen einer oder mehrere der folgenden Punkte zu, deutet dies darauf hin, dass das Mutterunternehmen mehrere Vereinbarungen als einen einzigen Geschäftsvorfall bilanzieren sollte:

  1. Die Vereinbarungen wurden gleichzeitig oder unter gegenseitiger Erwägung geschlossen.
  2. Sie bilden einen einzigen Geschäftsvorfall, der darauf ausgelegt ist, eine wirtschaftliche Gesamtwirkung zu erzielen.
  3. Der Eintritt einer Vereinbarung hängt vom Eintritt mindestens einer anderen Vereinbarung ab.
  4. Eine Vereinbarung ist für sich allein betrachtet wirtschaftlich nicht gerechtfertigt. Betrachtet man sie jedoch gemeinsam mit anderen Vereinbarungen, ist sie wirtschaftlich gerechtfertigt. Zum Beispiel kann eine Veräußerung von Aktien unter Marktpreis erfolgen, aber durch eine anschließende Veräußerung über Marktpreis ausgeglichen werden.

B98 Verliert ein Mutterunternehmen die Beherrschung über ein Tochterunternehmen, hat es:

  1. Folgendes auszubuchen:
    1. die Vermögenswerte (unter Einschluss eines eventuellen Geschäfts- und Firmenwerts) und Schulden des Tochterunternehmens zu ihrem Buchwert am Tag des Beherrschungsverlusts; und
    2. den Buchwert eventueller nicht beherrschender Anteile am ehemaligen Tochterunternehmen an dem Tag, an dem die Beherrschung wegfällt (unter Einschluss jedweder Komponente des sonstigen Gesamtergebnisses, das diesen zuzuweisen ist).
  2. und Folgendes anzusetzen:
    1. den beizulegenden Zeitwert einer eventuell empfangenen Gegenleistung aus dem Geschäftsvorfall, Ereignis oder den Umständen, aus dem/denen der Beherrschungsverlust entstand;
    2. sofern an dem Geschäftsvorfall, dem Ereignis oder den Umständen, aus dem/denen der Beherrschungsverlust entstand, eine Zuteilung von Aktien des Tochterunternehmens an Anteilseigener in deren Eigenschaft als Anteilseigner beteiligt war, wird diese Aktienausgabe angesetzt;
    3. jede behaltene Beteiligung an dem ehemaligen Tochterunternehmen zu dessen beizulegendem Zeitwert an dem Tag, an dem die Beherrschung wegfällt.
  3. die Beträge, die in Bezug auf das Tochterunternehmen auf der in Paragraph B99 beschriebenen Grundlage als sonstiges Gesamtergebnis angesetzt wurden, in den Gewinn oder Verlust umzugliedern oder unmittelbar in den Ergebnisvortrag zu übertragen, sofern dies von anderen IFRS vorgeschrieben wird.
  4. eine entstehende Differenz in dem Gewinn oder Verlust, der dem Mutterunternehmen zuzuordnen ist, als positives oder negatives Ergebnis anzusetzen.

B99 Verliert ein Mutterunternehmen die Beherrschung über ein Tochterunternehmen, hat das Mutterunternehmen alle Beträge zu bilanzieren, die zuvor für das betreffende Tochterunternehmen im sonstigen Gesamtergebnis angesetzt wurden. Dies erfolgt auf der gleichen Grundlage, die auch bei einer unmittelbaren Veräußerung der entsprechenden Vermögenswerte oder Schulden durch das Mutterunternehmen vorgeschrieben wäre. Würde also ein zuvor im sonstigen Gesamtergebnis angesetztes, positives oder negatives Ergebnis bei der Veräußerung der entsprechenden Vermögenswerte oder Schulden in den Gewinn oder Verlust umgegliedert, hat das Mutterunternehmen das positive oder negative Ergebnis aus dem Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern (in Form einer Umgliederungsanpassung), wenn die Beherrschung über das Tochterunternehmen wegfällt. Würde ein Neubewertungsüberschuss, der zuvor im sonstigen Gesamtergebnis angesetzt wurde, bei Veräußerung des Vermögenswerts unmittelbar in den Ergebnisvortrag übertragen, hat das Mutterunternehmen den Neubewertungsüberschuss unmittelbar in den Ergebnisvortrag zu übertragen, wenn es die Beherrschung über das Tochterunternehmen verliert.

Bilanzierung einer Änderung des Status der Investmentgesellschaft

B100 Verliert ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaft, hat es für alle Tochterunternehmen, die vormals gemäß Paragraph 31 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden, IFRS 3 anzuwenden. Der Zeitpunkt der Statusänderung gilt als fiktives Datum des Erwerbs. Bei der Bewertung des etwaigen Geschäfts- und Firmenwertes oder eines Gewinns aus dem Erwerb zu einem Preis unter dem Marktwert, der bei dem fiktiven Erwerb erzielt wird, stellt der beizulegende Zeitwert des Tochterunternehmens zum fiktiven Erwerbsdatum die übertragene fiktive Gegenleistung dar. Nach den Paragraphen 19-24 dieses IFRS sind dann alle Tochterunternehmen ab dem Zeitpunkt der Statusänderung zu konsolidieren.

B101 Wenn ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaft erlangt, hat es ab dem Zeitpunkt der Statusänderung die Konsolidierung seiner Tochterunternehmen einzustellen. Eine Ausnahme bilden Tochterunternehmen, die nach Maßgabe von Paragraph 32 weiterhin konsolidiert werden müssen. Die Investmentgesellschaft hat die Vorschriften der Paragraphen 25 und 26 auf diejenigen Tochterunternehmen anzuwenden, deren Konsolidierung endet, als ob die Investmentgesellschaft zu diesem Zeitpunkt die Beherrschung über diese Tochterunternehmen verloren hätte.

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Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften Anhang C


Dieser Anhang ist fester Bestandteil des IFRS und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Datum des Inkrafttretens

C1 Unternehmen haben diesen IFRS auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diesen IFRS früher an, hat es diesen Sachverhalt anzugeben und gleichzeitig IFRS 11, IFRS 12, IAS 27Einzelabschlüsse und IAS 28 (geändert 2011) anzuwenden.

C1AKonzernabschlüsse, Gemeinsame Vereinbarungen und Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen: Mit den Übergangsleitlinien (Änderungen an IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12) von Juni 2012 wurden die Paragraphen C2-C6 geändert und die Paragraphen C2A-C2B, C4A-C4C, C5A und C6A-C6B hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wenn ein Unternehmen IFRS 10 für eine frühere Berichtsperiode anwendet, so sind auch diese Änderungen für jene frühere Periode anzuwenden.

C1B Mit der im Oktober 2012 veröffentlichtenVerlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurden die Paragraphen 2, 4, C2A, C6A und Anhang A geändert und die Paragraphen 27-33, B85A-B85W, B100-B101 und C3A-C3F angefügt. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben und alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden.

C1D Mit der im Dezember 2014 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften: Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28) wurden die Paragraphen 4, 32, B85C, B85E und C2a geändert und die Paragraphen 4A-4B angefügt. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben.

Übergangsvorschriften

C2 Ein Unternehmen hat diesen IFRS in Übereinstimmung mit IAS 8Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler rückwirkend anzuwenden, es sei denn, die in den Paragraphen C2A-C6 aufgeführten Festlegungen treffen zu.

C2A Ungeachtet der Vorschriften von IAS 8 Paragraph 28 braucht das Unternehmen bei der erstmaligen Anwendung dieses IFRS bzw. bei der erstmaligen Anwendung der Verlautbarungen Investmentgesellschaften und Investmentgesellschaften: Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht als Änderung zu diesem IFRS die in Paragraph 28(f) von IAS 8 verlangten quantitativen Angaben nur für das Geschäftsjahr vorzulegen, das dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses IFRS unmittelbar vorausgeht (der "unmittelbar vorausgehende Berichtszeitraum"). Ein Unternehmen kann diese Angaben für den laufenden Zeitraum oder für frühere Vergleichszeiträume vorlegen, ist dazu aber nicht verpflichtet.

C2B Für die Zwecke dieses IFRS entspricht der Termin der Erstanwendung dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem dieser IFRS erstmals angewandt wird.

C3 Bei erstmaliger Anwendung dieses IFRS braucht ein Unternehmen in folgenden Fallen die vorherige Bilanzierung für sein Engagement nicht anzupassen:

  1. Unternehmen, die gemäß IAS 27Konzern- und Einzelabschlüsse und SIC-12Konsolidierung - Zweckgesellschaften zu konsolidieren waren sowie gemäß diesem IFRS weiterhin konsolidiert werden; oder
  2. Unternehmen, die zu diesem Termin nicht gemäß IAS 27 und SIC-12 zu konsolidieren waren sowie gemäß diesem IFRS weiterhin nicht konsolidiert werden.

C3A Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung hat ein Unternehmen zu beurteilen, ob es auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachverhalte und Umstände eine Investmentgesellschaft ist. Wenn ein Unternehmen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung zu dem Schluss gelangt, dass es eine Investmentgesellschaft ist, hat es anstelle der Paragraphen C5-C5a die Vorschriften der Paragraphen C3B-C3F anzuwenden.

C3B Mit Ausnahme von Tochterunternehmen, die nach Maßgabe von Paragraph 32 konsolidiert werden (für die die Paragraphen C3 und C6 bzw. gegebenenfalls C4-C4C gelten), hat eine Investmentgesellschaft ihre Anteile an den einzelnen Tochterunternehmen ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, als ob die Vorschriften dieses IFRS schon immer gegolten hätten. Die Investmentgesellschaft hat sowohl das dem Zeitpunkt der ersten Anwendung unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr als auch das Eigenkapital zu Beginn des dem Berichtszeitraum unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres rückwirkend um etwaige Abweichungen zwischen folgenden Werten anzupassen:

  1. dem früheren Buchwert des Tochterunternehmens und
  2. dem beizulegenden Zeitwert der Anteile der Investmentgesellschaft an dem Tochterunternehmen.

Der kumulative Betrag etwaiger Anpassungen des zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten beizulegenden Zeitwerts ist zu Beginn des dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahrs in den Ergebnisvortrag zu übertragen.

C3C Vor dem Zeitpunkt der Anwendung des IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet eine Investmentgesellschaft als beizulegenden Zeitwert die Beträge, die den Investoren oder der Geschäftsleitung zuvor ausgewiesen wurden, sofern es sich dabei um die Beträge handelt, zu denen am Tag der Bewertung zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern zu marktüblichen Bedingungen Anteile hätten getauscht werden können.

C3D Ist die Bewertung der Anteile an einem Tochterunternehmen gemäß den Paragraphen C3B-C3C undurchführbar (im Sinne von IAS 8), wendet eine Investmentgesellschaft die Vorschriften dieses IFRS zu Beginn des frühesten Zeitraums an, für den die Anwendung der Paragraphen C3B-C3C durchführbar ist. Dies kann der aktuelle Berichtszeitraum sein. Der Investor nimmt rückwirkend eine Anpassung für das Geschäftsjahr vor, das dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgeht, es sei denn, der Beginn des frühesten Zeitraums, für den die Anwendung dieses Paragraphen durchführbar ist, ist der aktuelle Berichtszeitraum. Sofern dies der Fall ist, wird die Anpassung des Eigenkapitals zu Beginn des aktuellen Berichtszeitraums erfasst.

C3E Hat eine Investmentgesellschaft vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses IFRS Anteile an einem Tochterunternehmen veräußert oder die Beherrschung darüber verloren, so braucht sie für dieses Tochterunternehmen keine Anpassung der früheren Bilanzierung vorzunehmen.

C3F Wenn ein Unternehmen die Änderungen für Investmentgesellschaften (Investment Entities) zum ersten Mal für einen Zeitraum anwendet, der nach der erstmaligen Anwendung des IFRS 10 liegt, sind Bezugnahmen auf "den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung" in den Paragraphen C3A-C3E als "Beginn des jährlichen Berichtszeitraums" zu verstehen, "in dem die im Oktober 2012 veröffentlichte Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) erstmalig angewendet wurde

C4 Kommt ein Investor bei erstmaliger Anwendung dieses IFRS zu dem Schluss, dass ein Beteiligungsunternehmen zu konsolidieren ist, das zuvor nicht gemäß IAS 27 und SIC-12 konsolidiert wurde, hat er Folgendes zu tun:

  1. Handelt es sich bei dem Beteiligungsunternehmen um einen Gewerbebetrieb (gemäß Definition in IFRS 3Unternehmenszusammenschlüsse), hat er die Vermögenswerte, Schulden und nicht beherrschenden Anteile an dem betreffenden, zuvor nicht konsolidierten Beteiligungsunternehmen am Tag der erstmaligen Anwendung so zu bewerten, als ob er das betreffende Beteiligungsunternehmen seit dem Tag, an dem der Investor auf der Grundlage der Vorschriften in dem vorliegenden IFRS die Beherrschung des Beteiligungsunternehmens erlangte, konsolidiert (und folglich das Anschaffungswertprinzip gemäß IFRS 3 angewendet) hatte. Der Investor passt das Geschäftsjahr, das der Erstanwendung dieses IFRS unmittelbar vorausgeht, rückwirkend an. Liegt der Termin, an dem die Beherrschung erlangt wurde, vor dem Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres, nimmt der Investor eine Berichtigung des Eigenkapitals zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres vor, deren eventuelle Differenz
    1. der Betrag aus angesetzten Vermögenswerten, Schulden und nicht beherrschenden Anteilen und
    2. dem früheren Buchwert des investorseitigen Engagements im Beteiligungsunternehmen ist.
  2. Handelt es sich bei dem Beteiligungsunternehmen nicht um einen Gewerbebetrieb (gemäß Definition in IFRS 3), hat er die Vermögenswerte, Schulden und nicht beherrschenden Anteile an dem betreffenden, zuvor nicht konsolidierten Beteiligungsunternehmen am Tag der erstmaligen Anwendung so zu bewerten, als ob er das betreffende Beteiligungsunternehmen seit dem Tag, an dem der Investor auf der Grundlage der Vorschriften in dem vorliegenden IFRS die Beherrschung des Beteiligungsunternehmens erlangte, konsolidiert (und dabei das Anschaffungswertprinzip gemäß Beschreibung in IFRS 3 ohne Bilanzierung eines Geschäfts- und Firmenwerts für das Beteiligungsunternehmen angewendet) hatte. Der Investor passt das Geschäftsjahr, das der Erstanwendung dieses IFRS unmittelbar vorausgeht, rückwirkend an. Liegt der Termin, an dem die Beherrschung erlangt wurde, vor dem Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres, nimmt der Investor eine Berichtigung des Eigenkapitals zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres vor, deren eventuelle Differenz
    1. der Betrag aus angesetzten Vermögenswerten, Schulden und nicht beherrschenden Anteilen und
    2. dem früheren Buchwert des investorseitigen Engagements im Beteiligungsunternehmen ist.

C4A Ist eine Bewertung der Vermögenswerte, Schulden und nicht beherrschenden Anteile eines Beteiligungsunternehmens nach Paragraph C4(a) oder (b) nicht durchführbar (gemäß Definition in IAS 8), hat der Investor Folgendes zu tun:

  1. Wenn es sich bei dem Beteiligungsunternehmen um einen Gewerbebetrieb handelt, muss er die Vorschriften des IFRS 3 ab dem fiktiven Erwerbsdatum anwenden. Das fiktive Erwerbsdatum ist der Beginn des frühesten Zeitraums, für den eine Anwendung von Paragraph C4(a) durchführbar ist. Dies kann der aktuelle Berichtszeitraum sein.
  2. Wenn es sich bei dem Beteiligungsunternehmen nicht um einen Gewerbebetrieb handelt, muss er das Anschaffungswertprinzip gemäß der Beschreibung in IFRS 3 ohne Bilanzierung eines Geschäfts- und Firmenwerts für das Beteiligungsunternehmen mit Gültigkeit ab dem fiktiven Erwerbsdatum anwenden. Das fiktive Erwerbsdatum ist der Beginn des frühesten Zeitraums, für den die Anwendung von Paragraph C4(b) durchführbar ist. Dies kann der aktuelle Berichtszeitraum sein.

Der Investor berichtigt rückwirkend das Geschäftsjahr, das der Erstanwendung unmittelbar vorausgeht, es sei denn der Beginn der frühesten Periode, für die die Anwendung dieses Paragraphen gilt, ist der aktuelle Berichtszeitraum. Liegt das fiktive Erwerbsdatum vor dem Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres, nimmt der Investor eine Berichtigung des Eigenkapitals zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres vor, deren eventuelle Differenz

  1. der Betrag aus angesetzten Vermögenswerten, Schulden und nicht beherrschenden Anteilen und
  2. dem früheren Buchwert des investorseitigen Engagements im Beteiligungsunternehmen ist.

Ist der Beginn der frühesten Periode, für die die Anwendung dieses Paragraphen gilt, der aktuelle Berichtszeitraum, so ist die Berichtigung des Eigenkapitals zu Beginn des aktuellen Berichtszeitraums anzusetzen.

C4B Wendet ein Investor die Paragraphen C4-C4a an und der Zeitpunkt, an dem die Beherrschung gemäß diesem IFRS erlangt wurde, liegt nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 3 in der 2008 geänderten Fassung (IFRS 3 (2008)), ist der Verweis auf IFRS 3 in den Paragraphen C4 und C4A als Verweis auf IFRS 3 (2008) zu verstehen. Wurde die Beherrschung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 3 (2008) erlangt, wendet ein Investor entweder IFRS 3 (2008) oder IFRS 3 (herausgegeben 2004) an.

C4C Wendet ein Investor die Paragraphen C4-C4a an und der Zeitpunkt, an dem die Beherrschung gemäß diesem IFRS erlangt wurde, liegt nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 27 in der 2008 geänderten Fassung (IAS 27 (2008)), wendet der Investor die Anforderungen dieses IFRS auf alle Geschäftsjahre an, in denen das Beteiligungsunternehmen rückwirkend gemäß der Paragraphen C4 und C4A konsolidiert wurde. Wurde die Beherrschung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 27 (2008) erlangt, wendet der Investor entweder

  1. die Anforderungen dieses IFRS auf alle Geschäftsjahre an, in denen das Beteiligungsunternehmen rückwirkend gemäß der Paragraphen C4 und C4A konsolidiert wurde; oder
  2. die Anforderungen von IAS 27 in der 2003 herausgegebenen Fassung (IAS 27 (2003)) für diese Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 27 (2008) und danach die Anforderungen dieses IFRS auf spätere Geschäftsjahre an.

C5 Kommt ein Investor bei erstmaliger Anwendung dieses IFRS zu dem Schluss, dass ein Beteiligungsunternehmen nicht mehr zu konsolidieren ist, das gemäß IAS 27 und SIC-12 zuvor konsolidiert wurde, hat der Investor seinen Anteil am Beteiligungsunternehmen zu dem Betrag zu bewerten, zu dem er ihn auch bewertet hatte, wenn die Vorschriften des vorliegenden IFRS in Kraft gewesen waren, als er sein Engagement im Beteiligungsunternehmen aufnahm (aber im Sinne dieses IFRS keine Beherrschung darüber erlangte) bzw. seine Beherrschung darüber verlor. Der Investor passt das Geschäftsjahr, das der Erstanwendung dieses IFRS unmittelbar vorausgeht, rückwirkend an. Liegt der Zeitpunkt, an dem der Investor sein Engagement im Beteiligungsunternehmen aufnahm (aber im Sinne dieses IFRS keine Beherrschung darüber erlangte) bzw. seine Beherrschung darüber verlor, vor dem Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres, nimmt der Investor eine Berichtigung des Eigenkapitals zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres vor, deren eventuelle Differenz

  1. der frühere Buchwert der Vermögenswerte, Schulden und nicht beherrschenden Anteile und
  2. der erfasste Buchwert des investorseitigen Engagements im Beteiligungsunternehmen ist.

C5A Ist eine Bewertung des zurückbehaltenen Anteils am Beteiligungsunternehmen gemäß Paragraph C5 nicht durchführbar (gemäß Definition in IAS 8), hat der Investor die Vorschriften des vorliegenden IFRS zu Beginn des frühesten Zeitraums, für den eine Anwendung von Paragraph C5 durchführbar ist, anzuwenden. Dies kann der aktuelle Berichtszeitraum sein. Der Investor berichtigt rückwirkend das Geschäftsjahr, das der Erstanwendung unmittelbar vorausgeht, es sei denn, der Beginn der frühesten Periode, für die die Anwendung dieses Paragraphen gilt, ist der aktuelle Berichtszeitraum. Liegt der Zeitpunkt, an dem der Investor sein Engagement im Beteiligungsunternehmen aufnahm (aber im Sinne dieses IFRS keine Beherrschung darüber erlangte) bzw. seine Beherrschung darüber verlor, vor dem Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres, nimmt der Investor eine Berichtigung des Eigenkapitals zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres vor, deren eventuelle Differenz

  1. der frühere Buchwert der Vermögenswerte, Schulden und nicht beherrschenden Anteile und
  2. der erfasste Buchwert des investorseitigen Engagements im Beteiligungsunternehmen ist.

Ist der Beginn der frühesten Periode, für die die Anwendung dieses Paragraphen durchführbar ist, der aktuelle Berichtszeitraum, so ist die Berichtigung des Eigenkapitals zu Beginn des aktuellen Berichtszeitraums anzusetzen.

C6 Die Paragraphen 23, 25, B94 und B96-B99 stellen 2008 vorgenommene Änderungen an IAS 27 dar, die im IFRS 10 übernommen wurden. Sofern ein Unternehmen nicht Paragraph C3 anwendet oder gehalten ist, die
Paragraphen C4-C5a anzuwenden, hat es die Vorschriften in den genannten Paragraphen wie folgt anzuwenden:

  1. Ein Unternehmen darf Gewinn- oder Verlustzuweisungen für Berichtszeiträume, die vor der erstmaligen Anwendung der Änderung in Paragraph B94 liegen, nicht neu festlegen.
  2. Die Vorschriften in Paragraph 23 und B96 über die Bilanzierung von nach dem Erwerb der Beherrschung eingetretenen Änderungen der Beteiligungsquoten an einem Tochterunternehmen gelten nicht für Änderungen, die eingetreten sind, bevor ein Unternehmen diese Änderungen erstmals angewandt hat.
  3. Ein Unternehmen darf den Buchwert einer Beteiligung an einem ehemaligen Tochterunternehmen nicht neu bewerten, wenn die Beherrschung verlorenging, bevor es die Änderungen in Paragraph 25 und B97-B99 erstmals anwandte. Darüber hinaus darf ein Unternehmen positive oder negative Ergebnisse aus dem Verlust der Beherrschung über ein Tochterunternehmen nicht neu bewerten, wenn dieser vor der erstmaligen Anwendung der Änderungen in Paragraph 25 und B97-B99 eintrat.

Verweise auf 'das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr'

C6A Ungeachtet der Bezugnahmen auf das Geschäftsjahr, das dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgeht (den "unmittelbar vorausgehenden Berichtszeitraum") in den Paragraphen C3B-C5a kann ein Unternehmen auch angepasste vergleichende Angaben für frühere Zeiträume vorlegen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Legt ein Unternehmen angepasste vergleichende Angaben für frühere Zeiträume vor, sind alle Bezugnahmen auf den "unmittelbar vorausgehenden Berichtszeitraum" in den Paragraphen C3B-C5a als der "früheste ausgewiesene angepasste Vergleichszeitraum" zu verstehen.

C6B Legt ein Unternehmen nicht bereinigte Vergleichsinformationen für frühere Geschäftsjahre vor, hat es die Angaben klar zu bezeichnen, die nicht bereinigt wurden, und darauf hinzuweisen, dass sie auf einer anderen Grundlage erstellt wurden, sowie diese Grundlage zu erläutern.

Bezugnahmen auf IFRS 9

C7 Wendet ein Unternehmen diesen IFRS, aber noch nicht IFRS 9 an, sind Bezugnahmen auf IFRS 9 als Bezugnahme auf IAS 39Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.

Rücknahme anderer IFRS

C8 Der vorliegende IFRS ersetzt die in IAS 27 (in der 2008 geänderten Fassung) enthaltenen Vorschriften für Konzernabschlüsse.

C9 Der vorliegende IFRS ersetzt außerdem SIC-12Konsolidierung - Zweckgesellschaften.

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Änderungen an anderen IFRS Anhang D


siehe VO (EU) Nr. 1254/2012

International Financial Reporting Standard 11
Gemeinsame Vereinbarungen
15 19

Zielsetzung

1 Das Ziel dieses IFRS besteht darin, Grundsätze für die Rechnungslegung von Unternehmen festzulegen, die an gemeinschaftlich geführten Vereinbarungen (d.h.gemeinsamen Vereinbarungen) beteiligt sind.

Erreichen der Zielsetzung

2 Um das in Paragraph 1 festgelegte Ziel zu erreichen, wird in diesem IFRS der Begriff dergemeinschaftlichen Führung definiert. Ferner wird den an einer gemeinsamen Vereinbarung beteiligten Unternehmen vorgeschrieben, die Art der gemeinsamen Vereinbarung zu ermitteln, an der sie jeweils beteiligt sind. Zu diesem Zweck haben sie ihre Rechte und Pflichten zu beurteilen und diese Rechte und Pflichten entsprechend der jeweiligen Art der gemeinsamen Vereinbarung zu bilanzieren.

Anwendungsbereich

3 Dieser IFRS ist auf alle Unternehmen anzuwenden, die an einer gemeinsamen Vereinbarung beteiligt sind.

Gemeinsame Vereinbarungen

4 Eine gemeinsame Vereinbarung ist ein Arrangement, bei dem zwei oder mehr Parteien gemeinschaftlich die Führung ausüben.

5 Eine gemeinsame Vereinbarung zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

  1. Die Parteien sind durch eine vertragliche Vereinbarung gebunden (siehe Paragraphen B2-B4).
  2. In der vertraglichen Vereinbarung wird zwei oder mehr Parteien die gemeinschaftliche Führung der Vereinbarung zugewiesen (siehe Paragraphen 7-13).

6 Bei einer gemeinsamen Vereinbarung handelt es sich entweder um einegemeinschaftliche Tätigkeit oder um einGemeinschaftsunternehmen.

Gemeinschaftliche Führung

7 Gemeinschaftliche Führung ist die vertraglich vereinbarte, gemeinsam ausgeübte Führung einer Vereinbarung. Sie besteht nur dann, wenn Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten die einstimmige Zustimmung der an der gemeinschaftlichen Führung beteiligten Parteien erfordern.

8 Ein an einer Vereinbarung beteiligtes Unternehmen muss beurteilen, ob die vertragliche Vereinbarung allen Parteien oder einer Gruppe der Parteien gemeinsam die Führung über die Vereinbarung zuweist. Eine gemeinsam ausgeübte Führung der Vereinbarung durch eine Partei oder eine Parteiengruppe liegt vor, wenn sie an der Lenkung der Tätigkeiten mit wesentlichen Auswirkungen auf die Rendite der Vereinbarung (also den maßgeblichen Tätigkeiten) zusammenwirken müssen.

9 Auch wenn festgestellt wurde, dass alle Parteien oder eine Gruppe von Parteien die Vereinbarung gemeinsam führen, besteht gemeinschaftliche Führung nur dann, wenn Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten die einstimmige Zustimmung der an der gemeinschaftlichen Führung der Vereinbarung beteiligten Parteien erfordern.

10 In einer gemeinsamen Vereinbarung führt keine Einzelpartei die Vereinbarung allein. Eine Partei, die an der gemeinschaftlichen Führung der Vereinbarung beteiligt ist, kann jede der anderen Parteien oder Gruppen von Parteien an der Führung der Vereinbarung hindern.

11 Bei einer Vereinbarung kann es sich auch dann um eine gemeinsame Vereinbarung handeln, wenn nicht alle Parteien an der gemeinschaftlichen Führung der Vereinbarung beteiligt sind. Der vorliegende IFRS unterscheidet zwischen Parteien, die eine gemeinsame Vereinbarung gemeinschaftlich führen (gemeinschaftlich Tätige oder Partnerunternehmen), und Parteien, die an einer gemeinsamen Vereinbarung beteiligt sind, diese aber nicht führen.

12 Unternehmen müssen bei der Beurteilung, ob alle Parteien oder eine Gruppe der Parteien die gemeinschaftliche Führung einer Vereinbarung tragen, nach entsprechendem Ermessen vorgehen. Diese Beurteilung haben Unternehmen unter Berücksichtigung sämtlicher Sachverhalte und Umstände vorzunehmen (siehe Paragraphen B5-B11).

13 Ändern sich Sachverhalte und Umstände, hat ein Unternehmen erneut zu beurteilen, ob es noch an der gemeinsamen Führung der Vereinbarung beteiligt ist.

Arten gemeinsamer Vereinbarungen

14 Ein Unternehmen hat die Art der gemeinsamen Vereinbarung, in die es eingebunden ist, zu bestimmen. Die Einstufung einer gemeinsamen Vereinbarung als gemeinschaftliche Tätigkeit oder Gemeinschaftsunternehmen hängt von den Rechten und Pflichten der Parteien der Vereinbarung ab.

15 Eine gemeinschaftliche Tätigkeit ist eine gemeinsame Vereinbarung, bei der die Parteien, die gemeinschaftlich die Führung über die Vereinbarung ausüben, Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für deren Schulden haben. Diese Parteien werden gemeinschaftlich Tätige genannt.

16 Ein Gemeinschaftsunternehmen ist eine gemeinsame Vereinbarung, bei der die Parteien, die gemeinschaftlich die Führung über die Vereinbarung ausüben, Rechte am Nettovermögen der Vereinbarung besitzen. Diese Parteien werden Partnerunternehmen genannt.

17 Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer gemeinsamen Vereinbarung um eine gemeinschaftliche Tätigkeit oder ein Gemeinschaftsunternehmen handelt, muss ein Unternehmen unter Ausübung seines Ermessens vorgehen. Ein Unternehmen hat die Art der gemeinsamen Vereinbarung zu bestimmen, an der es jeweils beteiligt ist. Hierbei berücksichtigt es die Rechte und Pflichten, die ihm aus der Vereinbarung erwachsen. Ein Unternehmen beurteilt seine Rechte und Pflichten unter Erwägung von Aufbau und Rechtsform der Vereinbarung, unter Erwägung der zwischen den Parteien in der vertraglichen Vereinbarung verabredeten Bedingungen sowie, soweit sachdienlich, sonstiger Sachverhalte und Umstände (siehe Paragraphen B12-B33).

18 Mitunter sind die Parteien durch einen Rahmenvertrag gebunden, in dem die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Durchführung einer oder mehrerer Tätigkeiten festgelegt werden. Im Rahmenvertrag könnte festgelegt sein, dass die Parteien verschiedene gemeinsame Vereinbarungen errichten, in denen bestimmte Tätigkeiten behandelt werden, die einen Bestandteil des Rahmenvertrags bilden. Obgleich sich solche gemeinsame Vereinbarungen auf denselben Rahmenvertrag beziehen, können sie unterschiedlicher Art sein, wenn die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der verschiedenen, im Rahmenvertrag behandelten Tätigkeiten unterschiedlich sind. Folglich können gemeinschaftliche Tätigkeiten und Gemeinschaftsunternehmen nebeneinander bestehen, wenn die Parteien unterschiedliche Tätigkeiten durchführen, die aber Bestandteil derselben Rahmenvereinbarung sind.

19 Ändern sich Sachverhalte und Umstände, hat ein Unternehmen erneut zu beurteilen, ob sich die Art der gemeinsamen Vereinbarung, in die es eingebunden ist, geändert hat.

Abschlüsse von Parteien einer gemeinsamen Vereinbarung

Gemeinschaftliche Tätigkeiten

20 Ein gemeinschaftlich Tätiger bilanziert in Bezug auf seinen Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit:

  1. seine Vermögenswerte, einschließlich seines Anteils an gemeinschaftlich gehaltenen Vermögenswerten;
  2. seine Schulden, einschließlich seines Anteils an jeglichen gemeinschaftlich eingegangenen Schulden;
  3. seine Erlöse aus dem Verkauf seines Anteils am Ergebnis der gemeinschaftlichen Tätigkeit
  4. seinen Anteil an den Erlösen aus dem Verkauf des Produktionsergebnisses durch die gemeinschaftliche Tätigkeit; und
  5. seine Aufwendungen, einschließlich seines Anteils an jeglichen gemeinschaftlich eingegangenen Aufwendungen.

21 Ein gemeinschaftlich Tätiger bilanziert die Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Aufwendungen aus seiner Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit gemäß den für die jeweiligen Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Aufwendungen maßgeblichen IFRS.

21A Erwirbt ein Unternehmen einen Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 darstellt, wendet es, im Umfang seines Anteils gemäß Paragraph 20, sämtliche in IFRS 3 und in anderen IFRS festgelegten Grundsätze der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen an, die nicht mit den Leitlinien dieses IFRS im Widerspruch stehen, und macht die in diesen IFRS in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse vorgeschriebenen Angaben. Dies gilt sowohl für den Erwerb eines ersten Anteils als auch für den Erwerb weiterer Anteile an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb darstellt. Der Erwerb eines Anteils an einer solchen gemeinschaftlichen Tätigkeit wird gemäß den Paragraphen B33A-B33D bilanziert.

22 Die Bilanzierung von Geschäftsvorfällen wie Verkauf, Einlage oder Kauf von Vermögenswerten zwischen einem Unternehmen und einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, in der dieses ein gemeinschaftlich Tätiger ist, wird in den Paragraphen B34-B37 im Einzelnen festgelegt.

23 Ein Partei, die an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, nicht aber an ihrer gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist, hat ihre Beteiligung an der Vereinbarung ebenfalls gemäß den Paragraphen 20-22 zu bilanzieren, wenn diese Partei Rechte an Vermögenswerten oder Verpflichtungen für die Schulden der gemeinschaftlichen Tätigkeit besitzt. Eine Partei, die an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, nicht aber an ihrer gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist, und keine Rechte an Vermögenswerten oder Verpflichtungen für die Schulden der betreffenden gemeinschaftlichen Tätigkeit besitzt, bilanziert ihre Beteiligung an der gemeinschaftlichen Tätigkeit gemäß den auf die betreffende Beteiligung anwendbaren IFRS.

Gemeinschaftsunternehmen

24 Ein Partnerunternehmen setzt seine Anteile an einem Gemeinschaftsunternehmen als Beteiligung an und bilanziert diese Beteiligung unter Verwendung der Equity-Methode gemäß IAS 28Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, soweit das Unternehmen dem genannten Standard zufolge nicht von der Anwendung der Equity-Methode ausgenommen ist.

25 Eine Partei, die an einem Gemeinschaftsunternehmen, nicht aber an ihrer gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist, bilanziert ihren Anteil an der Vereinbarung gemäß IFRS 9Finanzinstrumente, soweit sie nicht über einen maßgeblichen Einfluss über das Gemeinschaftsunternehmen verfügt; in diesem Fall bilanziert sie die Beteiligung gemäß IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung).

Einzelabschlüsse

26 Ein gemeinschaftlich Tätiger oder ein Partnerunternehmen bilanziert in seinen Einzelabschlüssen seine Beteiligung an:

  1. einer gemeinschaftlichen Tätigkeit gemäß den Paragraphen 20-22;
  2. einem Gemeinschaftsunternehmen gemäß Paragraph 10 IAS 27Einzelabschlüsse.

27 Eine Partei, die an einer gemeinsamen Vereinbarung beteiligt ist, sie aber nicht gemeinschaftlich führt, bilanziert in ihren Einzelabschlüssen ihre Beteiligung an:

  1. einer gemeinschaftlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 23;
  2. einem Gemeinschaftsunternehmen gemäß IFRS 9, soweit sie nicht über einen maßgeblichen Einfluss über das Gemeinschaftsunternehmen verfügt; in diesem Fall gilt Paragraph 10 von IAS 27 (in der 2011 geänderten Fassung).

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Definitionen Anhang A
zu IFRS 11


Dieser Anhang ist fester Bestandteil des IFRS.

Gemeinsame Vereinbarung Eine Vereinbarung, die unter der gemeinschaftlichen Führung von zwei oder mehr Parteien steht.
Gemeinschaftliche Führung Die vertraglich vereinbarte, gemeinsam ausgeübte Führung einer Vereinbarung. Sie besteht nur dann, wenn Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten die einstimmige Zustimmung der an der gemeinschaftlichen Führung beteiligten Parteien erfordern.
Gemeinschaftliche Tätigkeit Eine gemeinsame Vereinbarung, bei der die Parteien, die gemeinschaftlich die Führung über die Vereinbarung ausüben, Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für deren Schulden haben.
Gemeinschaftlich Tätiger Eine Partei einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die die gemeinschaftliche Führung über die betreffende gemeinschaftliche Tätigkeit hat.
Gemeinschaftsunternehmen Eine gemeinsame Vereinbarung, bei der die Parteien, die gemeinschaftlich die Führung über die Vereinbarung ausüben, Rechte am Nettovermögen der Vereinbarung besitzen.
Partnerunternehmen Eine Partei eines Gemeinschaftsunternehmens, die die gemeinschaftliche Führung über das betreffende Gemeinschaftsunternehmen hat.
Partei einer gemeinsamen Vereinbarung Ein an einer gemeinsamen Vereinbarung beteiligtes Unternehmen, unabhängig davon, ob es an der gemeinschaftlichen Führung der Vereinbarung beteiligt ist
Eigenständiges Vehikel Eine eigenständig identifizierbare Finanzstruktur, einschließlich eigenständiger, rechtlich anerkannter, verfasster Einheiten, unabhängig davon, ob diese Einheiten eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

Die folgenden Begriffe sind in IAS 27 (in der 2011 geänderten Fassung), IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung) bzw. IFRS 10Konzernabschlüsse definiert und werden im vorliegenden IFRS in der dort angegebenen Bedeutung verwendet.

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Leitlinien für die Anwendung Anhang B


Dieser Anhang ist fester Bestandteil des IFRS. Er beschreibt die Anwendung der Paragraphen 1-27 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

B1 Die Beispiele in diesem Anhang sind hypothetisch. Einige Aspekte der Beispiele können zwar in tatsächlichen Sachverhaltsmustern zutreffen, trotzdem müssten bei der Anwendung des IFRS 11 alle maßgeblichen Sachverhalte und Umstände eines bestimmten Sachverhaltsmusters bewertet werden.

Gemeinsame Vereinbarungen

Vertragliche Vereinbarung (Paragraph 5)

B2 Vertragliche Vereinbarungen können auf verschiedene Weise nachgewiesen werden: Eine vollstreckbare vertragliche Vereinbarung liegt häufig, aber nicht immer, in schriftlicher Form vor, gewöhnlich in Form eines Vertrags oder in Form dokumentierter Erörterungen zwischen den Parteien. Auch durch gesetzliche Mechanismen können vollstreckbare Vereinbarungen entstehen, entweder aus eigenem Recht oder in Verbindung mit zwischen den Parteien bestehenden Verträgen.

B3 Sind gemeinsame Vereinbarungen als eigenständige Vehikel aufgebaut (siehe Paragraphen B19-B33), werden in einigen Fällen die gemeinsame Vereinbarung insgesamt oder einige Gesichtspunkte der gemeinsamen Vereinbarung in den Gesellschaftsvertrag, die Gründungsurkunde oder die Satzung des eigenständigen Vehikels aufgenommen.

B4 In der vertraglichen Vereinbarung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Parteien an der Tätigkeit teilnehmen, die Gegenstand der Vereinbarung ist. In der vertraglichen Vereinbarung werden im Allgemeinen folgende Angelegenheiten geregelt:

  1. Zweck, Tätigkeit und Laufzeit der gemeinsamen Vereinbarung.
  2. Die Art und Weise, wie die Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichwertigen Leitungsorgans der gemeinsamen Vereinbarung bestellt werden.
  3. Der Entscheidungsprozess: d.h. die Angelegenheiten, bei denen Entscheidungen durch die Parteien erforderlich sind, die Stimmrechte der Parteien und der erforderliche Umfang der Unterstützung für die betreffenden Angelegenheiten. Der in der vertraglichen Vereinbarung wiedergegebene Entscheidungsprozess begründet die gemeinschaftliche Führung der Vereinbarung (siehe Paragraphen B5-B11).
  4. Das Kapital oder andere, von den Parteien verlangte Einlagen.
  5. Die Art und Weise, wie die Parteien Vermögenswerte, Schulden, Erlöse, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste aus der gemeinsamen Vereinbarung teilen.

Gemeinschaftliche Führung (Paragraphen 7-13)

B5 Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen an der gemeinschaftlichen Führung einer Vereinbarung beteiligt ist, hat das Unternehmen als erstes zu beurteilen, ob alle Parteien oder eine Gruppe der Parteien die Führung der Vereinbarung gemeinsam ausüben. Beherrschung wird in IFRS 10 definiert. Dieser Standard ist zur Feststellung dessen anzuwenden, ob alle Parteien oder eine Gruppe der Parteien schwankenden Renditen aus ihrem Engagement in der Vereinbarung ausgesetzt sind bzw. Anrechte auf sie haben und ob sie die Möglichkeiten besitzen, die Renditen durch ihre Verfügungsgewalt über die Vereinbarung zu beeinflussen. Wenn alle Parteien oder eine Parteiengruppe bei gemeinsamer Betrachtung in der Lage sind, die Tätigkeiten mit wesentlichen Auswirkungen auf die Erlöse der Vereinbarung (d.h. maßgeblichen Tätigkeiten) zu lenken, beherrschen die Parteien die Vereinbarung gemeinsam.

B6 Ist ein Unternehmen zu dem Schluss gelangt, dass alle Parteien, oder eine Gruppe der Parteien, die Führung der Vereinbarung gemeinsam ausüben, hat es zu beurteilen, ob es an der gemeinschaftlichen Führung einer Vereinbarung beteiligt ist. Gemeinschaftliche Führung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten die einstimmige Zustimmung der an der gemeinsam ausgeübten Führung der Vereinbarung beteiligten Parteien erfordern. Die Beurteilung, ob die Vereinbarung der gemeinschaftlichen Führung durch alle beteiligten Parteien oder einer Gruppe der Parteien unterliegt oder ob sie durch eine ihrer Parteien allein geführt wird, kann Ermessensausübung verlangen.

B7 Mitunter führt der Entscheidungsprozess, den die Parteien in ihrer vertraglichen Vereinbarung festlegen, stillschweigend zu gemeinschaftlicher Führung. Nehmen wir zum Beispiel an, dass zwei Parteien eine Vereinbarung errichten, in der jede 50 % der Stimmrechte hält. Nehmen wir ferner an, dass in der vertraglichen Vereinbarung zwischen ihnen bestimmt wird, dass für Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten mindestens 51 % der Stimmrechte erforderlich sind. In diesem Fall haben die Parteien stillschweigend vereinbart, dass sie die gemeinschaftliche Führung der Vereinbarung innehaben, weil Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten nur mit Zustimmung beider Parteien getroffen werden können.

B8 Unter anderen Umständen schreibt die vertragliche Vereinbarung für Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten einen Mindestanteil der Stimmrechte vor. Wenn dieser erforderliche Mindestanteil der Stimmrechte dadurch erzielt werden kann, dass mehrere Parteien in unterschiedlicher Zusammensetzung gemeinsam zustimmen, handelt es sich bei der betreffenden Vereinbarung nicht um eine gemeinsame Vereinbarung, sofern die vertragliche Vereinbarung nicht festlegt, welche Parteien (oder Parteienkombinationen) den Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten der Vereinbarung einstimmig zustimmen müssen.

Anwendungsbeispiele

Beispiel 1

Angenommen, drei Parteien gründen eine Vereinbarung: a besitzt 50 % der Stimmrechte in der Vereinbarung, B 30 % und C 20 %. In der vertraglichen Vereinbarung zwischen A, B und C wird festgelegt, dass für Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten der Vereinbarung mindestens 75 % der Stimmrechte erforderlich sind. Obgleich a jede Entscheidung blockieren kann, beherrscht a die Vereinbarung nicht, weil es die Zustimmung von B benötigt. Die Bestimmungen ihrer vertraglichen Vereinbarungen, nach denen für Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten der Vereinbarung mindestens 75 % der Stimmrechte erforderlich sind, deuten stillschweigend darauf hin, dass a und B die gemeinschaftliche Führung der Vereinbarung innehaben, weil Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten der Vereinbarung nicht ohne Zustimmung von sowohl a als auch B getroffen werden können.

Beispiel 2

Angenommen, zu einer Vereinbarung gehören drei Parteien: a besitzt 50 % der Stimmrechte in der Vereinbarung und B und C besitzen je 25 %. In der vertraglichen Vereinbarung zwischen A, B und C wird festgelegt, dass für Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten der Vereinbarung mindestens 75 % der Stimmrechte erforderlich sind. Obgleich a jede Entscheidung blockieren kann, beherrscht es die Vereinbarung nicht, weil es die Zustimmung von entweder B oder C benötigt. In diesem Beispiel beherrschen A, B und C die Vereinbarung gemeinsam. Es gibt jedoch mehr als eine Kombination von Parteien, die sich einig sein können und somit 75 % der Stimmrechte erreichen (d.h. entweder a und B oder a und C). Damit die vertragliche Vereinbarung in einer solchen Situation eine gemeinsame Vereinbarung ist, müssten die Parteien festlegen, welche Parteienkombination Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten der Vereinbarung einstimmig zustimmen muss.

Beispiel 3

Angenommen, in einer Vereinbarung besitzen a und B je 35 % der Stimmrechte in der Vereinbarung und die restlichen 30 % sind weit gestreut. Für Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten wird die Zustimmung durch eine Mehrheit der Stimmrechte verlangt. a und B haben nur dann die gemeinschaftliche Führung der Vereinbarung, wenn die vertragliche Vereinbarung festlegt, dass für Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten der Vereinbarung die Zustimmung sowohl von a als auch von B erforderlich ist.

B9 Das Erfordernis der einstimmigen Zustimmung bedeutet, dass jede Partei mit gemeinschaftlicher Führung der Vereinbarung jede andere Partei oder Gruppe der Parteien daran hindern kann, ohne ihre Zustimmung einseitige Entscheidungen (über die maßgeblichen Tätigkeiten) zu fällen. Bezieht sich das Erfordernis der einstimmigen Zustimmung nur auf Entscheidungen, die einer Partei Schutzrechte verleihen, nicht aber auf Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten einer Vereinbarung, ist die betreffende Partei keine Partei, die an der gemeinschaftlichen Führung der Vereinbarung teilhat.

B10 Eine vertragliche Vereinbarung könnte auch Klauseln über die Lösung von Streitigkeiten, z.B. Schiedsverfahren, beinhalten. Derartige Bestimmungen lassen eventuell zu, dass Entscheidungen ohne einstimmige Zustimmung der Parteien, die an der gemeinschaftlichen Führung teilhaben, getroffen werden dürfen. Das Bestehen derartiger Bestimmungen verhindert nicht, dass die Vereinbarung unter gemeinschaftlicher Führung steht und infolgedessen eine gemeinsame Vereinbarung ist.

Beurteilung gemeinschaftlicher Führung

B11 Liegt eine Vereinbarung außerhalb des Geltungsbereichs von IFRS 11, bilanziert ein Unternehmen seinen Anteil an der Vereinbarung gemäß den maßgeblichen IFRS wie IFRS 10, IAS 28 (geändert 2011) oder IFRS 9.

Arten gemeinsamer Vereinbarungen (Paragraphen 14-19)

B12 Gemeinsame Vereinbarungen werden für eine Vielzahl unterschiedlicher Zwecke gegründet (z.B. als Möglichkeit für die Parteien, Kosten und Risiken gemeinsam zu tragen, oder als Möglichkeit, den Parteien Zugang zu neuen Technologien oder neuen Märkten zu verschaffen). Sie können unter Nutzung unterschiedlicher Strukturen und Rechtsformen errichtet werden.

B13 Einige Vereinbarungen schreiben nicht vor, dass die Tätigkeit, die Gegenstand der Vereinbarung bildet, in einem eigenständigen Vehikel ausgeübt werden soll. Andere Vereinbarungen beinhalten jedoch die Gründung eines eigenständigen Vehikels.

B14 Die in diesem IFRS vorgeschriebene Einstufung gemeinsamer Vereinbarungen hängt von den Rechten und Pflichten ab, die den Parteien im normalen Geschäftsverlauf aus der Vereinbarung erwachsen. In diesem IFRS werden gemeinsame Vereinbarungen entweder als gemeinschaftliche Tätigkeiten oder als Gemeinschaftsunternehmen eingestuft. Wenn ein Unternehmen Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für deren Schulden hat, ist die Vereinbarung eine gemeinschaftliche Tätigkeit. Wenn ein Unternehmen Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Nettovermögenswerten hat, ist die Vereinbarung ein Gemeinschaftsunternehmen. In den Paragraphen B16-B33 wird dargelegt, anhand welcher Feststellungen ein Unternehmen beurteilt, ob seine Beteiligung eine gemeinschaftliche Tätigkeit oder Gemeinschaftsunternehmen betrifft.

Einstufung einer gemeinsamen Vereinbarung

B15 Wie in Paragraph B14 dargelegt, verlangt die Einstufung einer gemeinsamen Vereinbarung von den Parteien eine Beurteilung der Rechte und Pflichten, die ihnen aus der Vereinbarung erwachsen. Bei dieser Beurteilung muss ein Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

  1. den Aufbau der gemeinsamen Vereinbarung (siehe Paragraphen B16-B21)
  2. falls die gemeinsame Vereinbarung als eigenständiges Vehikel errichtet wird:
    1. die Rechtsform des eigenständigen Vehikels (siehe Paragraphen B22-B24);
    2. die Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarung (siehe Paragraphen B25-B28); und
    3. soweit sachdienlich, sonstige Sachverhalte und Umstände (siehe Paragraphen B29-B33).

Aufbau der gemeinsamen Vereinbarung

Gemeinsame Vereinbarungen, die nicht als eigenständiges Vehikel aufgebaut sind.

B16 Eine gemeinsame Vereinbarung, die nicht als eigenständiges Vehikel aufgebaut ist, ist eine gemeinschaftliche Tätigkeit. In derartigen Fällen werden in der vertraglichen Vereinbarung die der Vereinbarung zuzurechnenden Rechte der Parteien an den Vermögenswerten und ihre Verpflichtungen für die Schulden festgelegt. Ferner werden die Rechte der Parteien auf die entsprechenden Erlöse und ihre Verpflichtungen für die entsprechenden Aufwendungen bestimmt.

B17 Die vertragliche Vereinbarung beschreibt häufig die Beschaffenheit der Tätigkeiten, die Gegenstand der Vereinbarung sind, sowie die Art und Weise, wie die Parteien die gemeinsame Durchführung dieser Tätigkeiten planen. Die Parteien einer gemeinsamen Vereinbarung könnten zum Beispiel verabreden, ein Produkt gemeinsam herzustellen, wobei jede Partei für eine bestimmte Aufgabe verantwortlich ist und jede von ihnen eigene Vermögenswerte nutzt und eigene Schulden eingeht. In der vertraglichen Vereinbarung könnte auch im Einzelnen festgelegt werden, wie die gemeinsamen Erlöse und Aufwendungen der Parteien unter diesen aufgeteilt werden sollen. In einem solchen Fall setzt der gemeinschaftlich Tätige in seinen Abschlüssen die für seine besondere Aufgabe eingesetzten Vermögenswerte und Schulden an. Seinen Anteil an den Erlösen und Aufwendungen setzt er entsprechend der vertraglichen Vereinbarung an.

B18 In anderen Fällen könnten die Parteien einer gemeinsamen Vereinbarung übereinkommen, einen Vermögenswert zu teilen und gemeinsam zu betreiben. In einem solchen Fall regelt die vertragliche Vereinbarung die Rechte der Parteien an dem Vermögenswert sowie den Umstand, dass er gemeinsam betrieben wird. In ihr wird auch bestimmt, wie das Produktionsergebnis oder der Ertrag aus dem Vermögenswert sowie die Betriebskosten zwischen den Parteien aufgeteilt werden. Jeder gemeinschaftlich Tätige bilanziert seinen Anteil an dem gemeinschaftlichen Vermögenswert sowie seinen vereinbarten Anteil an eventuellen Schulden. Seinen Anteil an dem Produktionsergebnis, dem Ertrag und den Aufwendungen setzt er gemäß der vertraglichen Vereinbarung an.

Gemeinsame Vereinbarungen, die als eigenständiges Vehikel aufgebaut sind.

B19 Bei gemeinsamen Vereinbarungen, in denen die der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerte und Schulden im Besitz eines eigenständigen Vehikels sind, kann es sich entweder um Gemeinschaftsunternehmen oder um gemeinschaftliche Tätigkeiten handeln.

B20 Ob eine Partei gemeinschaftlich Tätiger oder Partnerunternehmen ist, hängt von den Rechten der Partei an den der Vereinbarung zuzurechnenden, im Besitz des eigenständigen Vehikels befindlichen Vermögenswerten sowie den Verpflichtungen für dessen Schulden ab.

B21 Wie in Paragraph B15 dargelegt, müssen die Parteien für den Fall, dass sie eine gemeinsame Vereinbarung als eigenständiges Vehikel aufgebaut haben, beurteilen, ob sie aufgrund der Rechtsform des eigenständigen Vehikels, aufgrund der Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarung und, sofern maßgeblich, aufgrund sonstiger Sachverhalte und Umstände Folgendes erhalten:

  1. Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für deren Schulden (d.h. bei der Vereinbarung handelt es sich um eine gemeinschaftliche Tätigkeit); oder
  2. Rechte am Nettovermögen der Vereinbarung (d.h. bei der Vereinbarung handelt es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen).

Einstufung einer gemeinsamen Vereinbarung: Bewertung der aus der Vereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten der Parteien

Rechtsform des eigenständigen Vehikels

B22 Bei der Beurteilung der Art einer gemeinsamen Vereinbarung ist die Rechtsform des eigenständigen Vehikels maßgeblich. Bei der anfänglichen Bewertung der Rechte der Parteien an den im Besitz des eigenständigen Vehikels befindlichen Vermögenswerten und ihren Verpflichtungen für dessen Schulden ist die Rechtsform behilflich. Die anfängliche Beurteilung betrifft z.B. die Frage, ob die Parteien Anteile an den im Besitz des eigenständigen Vehikels befindlichen Vermögenswerten haben und ob sie für dessen Schulden haften.

B23 Die Parteien können die gemeinsame Vereinbarung zum Beispiel als eigenständiges Vehikel betreiben, dessen Rechtsform dazu führt, dass das Vehikel als eigenständig betrachtet wird (d.h. die im Besitz des eigenständigen Vehikels befindlichen Vermögenswerte und Schulden sind dessen Vermögenswerte und Schulden und nicht die Vermögenswerte und Schulden der Parteien). In einem solchen Fall weist die Beurteilung der Rechte und Pflichten, die den Parteien durch die Rechtsform des eigenständigen Vehikels verliehen werden, darauf hin, dass es sich bei der Vereinbarung um ein Gemeinschaftsunternehmen handelt. Allerdings können die von den Parteien in ihrer vertraglichen Vereinbarung übereingekommenen Bestimmungen (siehe Paragraphen B25-B28) und, sofern maßgeblich, sonstige Sachverhalte und Umstände (siehe Paragraphen B29-B33) gegenüber der Beurteilung der den Parteien durch die Rechtsform des eigenständigen Vehikels verliehenen Rechte und Pflichten Vorrang haben.

B24 Die Beurteilung der den Parteien durch die Rechtsform des eigenständigen Vehikels verliehenen Rechte und Pflichten reicht nur dann für die Schlussfolgerung aus, dass es sich bei der Vereinbarung um eine gemeinschaftliche Tätigkeit handelt, wenn die Parteien die gemeinsame Vereinbarung als eigenständiges Vehikel betreiben, dessen Rechtsform keine Trennung zwischen den Parteien und dem eigenständigen Vehikel herstellt (d.h. bei den im Besitz des eigenständigen Vehikels befindlichen Vermögenswerten und Schulden handelt es sich um die Vermögenswerte und Schulden der Parteien).

Beurteilung der Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarung

B25 In vielen Fällen stehen die Rechte und Pflichten, denen die Parteien in ihren vertraglichen Vereinbarungen zugestimmt haben, im Einklang, bzw. nicht im Widerspruch, mit den Rechten und Pflichten, die den Parteien durch die Rechtsform des eigenständigen Vehikels verliehen werden, nach der die Vereinbarung aufgebaut ist.

B26 In anderen Fällen nutzen die Parteien die vertragliche Vereinbarung zur Umkehrung oder Änderung der Rechte und Pflichten, die ihnen durch die Rechtsform des eigenständigen Vehikels verliehen werden, nach der die Vereinbarung aufgebaut wurde.

Anwendungsbeispiel

Beispiel 4

Angenommen, zwei Parteien bauen eine gemeinsame Vereinbarung als körperschaftlich organisiertes Unternehmen auf. Jede Partei hat einen Eigentumsanteil von 50 % an der Kapitalgesellschaft. Die Gründung der Kapitalgesellschaft erlaubt die Trennung des Unternehmens von seinen Eigentümern. Daraus ergibt sich, dass die im Besitz des Unternehmens befindlichen Vermögenswerte und Schulden die Vermögenswerte und Schulden des körperschaftlich organisierten Unternehmens sind. In einem solchen Fall weist die Beurteilung der den Parteien durch die Rechtsform des eigenständigen Vehikels verliehenen Rechte und Pflichten darauf hin, dass die Parteien Rechte an den Nettovermögenswerten der Vereinbarung haben.

Die Parteien verändern die Merkmale der Kapitalgesellschaft jedoch durch ihre vertragliche Vereinbarung in der Weise, dass jede einen Anteil an den Vermögenswerten des körperschaftlich organisierten Unternehmens besitzt und jede in einem festgelegten Verhältnis für die Schulden des körperschaftlich organisierten Unternehmens haftet. Derartige vertragliche Veränderungen an den Merkmalen einer Kapitalgesellschaft können dazu führen, dass eine Vereinbarung eine gemeinschaftliche Tätigkeit ist.

B27 Die folgende Tabelle enthält einen Vergleich zwischen üblichen Bestimmungen in vertraglichen Vereinbarungen zwischen Parteien einer gemeinschaftlichen Tätigkeit und üblichen Bestimmungen in vertraglichen Vereinbarungen zwischen Parteien eines Gemeinschaftsunternehmens. Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Beispiele für Vertragsbestimmungen sind nicht erschöpfend.

Beurteilung der Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarung

Gemeinschaftliche Tätigkeit Gemeinschaftsunternehmen
Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarung Die vertragliche Vereinbarung verleiht den Parteien der gemeinsamen Vereinbarung Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für deren Schulden. Die vertragliche Vereinbarung verleiht den Parteien der gemeinsamen Vereinbarung Rechte am Nettovermögen der Vereinbarung (d.h. es ist das eigenständige Vehikel, das Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für deren Schulden hat, nicht die Parteien.)
Rechte an Vermögenswerten In der vertraglichen Vereinbarung wird festgelegt, dass die Parteien der gemeinsamen Vereinbarung alle Anteile (z.B. Rechte, Titel oder Eigentum) an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten in einem festgelegten Verhältnis gemeinsam besitzen (z.B. im Verhältnis zum Eigentumsanteil der Parteien an der Vereinbarung oder im Verhältnis zu der durch die Vereinbarung ausgeübten, den Parteien unmittelbar zugerechneten Tätigkeit). In der vertraglichen Vereinbarung wird festgelegt, dass die in die Vereinbarung eingebrachten oder später von der gemeinsamen Vereinbarung erworbenen Vermögenswerte die Vermögenswerte der Vereinbarung sind. Die Parteien haben keine Anteile (d.h. keine Rechte, Titel oder Eigentum) an den Vermögenswerten der Vereinbarung.
Verpflichtungen für Schulden In der vertraglichen Vereinbarung wird festgelegt, dass die Parteien der gemeinsamen Vereinbarung alle Schulden, Verpflichtungen, Kosten und Aufwendungen in einem festgelegten Verhältnis gemeinsam tragen (z.B. im Verhältnis zum Eigentumsanteil der Parteien an der Vereinbarung oder im Verhältnis zu der durch die Vereinbarung ausgeübten, den Parteien unmittelbar zugerechneten Tätigkeit). In der vertraglichen Vereinbarung wird festgelegt, dass die gemeinsame Vereinbarung für die Schulden und Verpflichtungen der Vereinbarung haftet.
In der vertraglichen Vereinbarung wird festgelegt, dass die Parteien der gemeinsamen Vereinbarung nur im Umfang ihrer jeweiligen Beteiligung an der Vereinbarung oder in Höhe ihrer jeweiligen Verpflichtung, noch nicht eingezahltes oder zusätzliches Kapital in sie einzubringen, der Vereinbarung gegenüber haften. Es kann auch Beides gelten.
In der vertraglichen Vereinbarung wird festgelegt, dass die Parteien der gemeinsamen Vereinbarung für Ansprüche haften, die von Dritten erhoben werden. In der vertraglichen Vereinbarung wird erklärt, dass Gläubiger der gemeinsamen Vereinbarung in Bezug auf Schulden oder Verpflichtungen der Vereinbarung keiner Partei gegenüber Rückgriffsrechte haben.
Erlöse, Aufwendungen, Gewinn oder Verlust In der vertraglichen Vereinbarung wird die Zuweisung von Erlösen und Aufwendungen auf der Grundlage der relativen Leistung jeder Partei gegenüber der gemeinsamen Vereinbarung festgelegt. Zum Beispiel könnte in der vertraglichen Vereinbarung festgelegt werden, dass Erlöse und Aufwendungen auf Basis der Kapazität zugewiesen werden, die jede Partei an einem gemeinsam betriebenen Werk nutzt und die von ihrem Eigentumsanteil an der gemeinsamen Vereinbarung abweichen könnte. In anderen Fällen haben die Parteien vielleicht vereinbart, den der Vereinbarung zuzurechnenden Gewinn oder Verlust auf Basis eines festgelegten Verhältnisses wie z.B. dem jeweiligen Eigentumsanteil der Parteien an der Vereinbarung, zu teilen. Dies würde nicht verhindern, dass die Vereinbarung eine gemeinschaftliche Tätigkeit ist, sofern die Parteien Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für ihre Schulden haben. In der vertraglichen Vereinbarung wird der Anteil jeder Partei an dem Gewinn oder Verlust festgelegt, der den Tätigkeiten der Vereinbarung zuzurechnen ist.
Garantien Von den Parteien gemeinschaftlicher Vereinbarungen wird oft verlangt, Dritten gegenüber Garantien zu leisten, die z.B. eine Dienstleistung von der gemeinsamen Vereinbarung empfangen oder ihr Finanzmittel zur Verfügung stellen. Die Leistung derartiger Garantien oder die Zusage der Parteien, diese zu leisten, legt für sich gesehen noch nicht fest, dass die gemeinsame Vereinbarung eine gemeinschaftliche Tätigkeit darstellt. Bestimmendes Merkmal dafür, ob es sich bei der gemeinsamen Vereinbarung um eine gemeinschaftliche Tätigkeit oder um ein Gemeinschaftsunternehmen handelt, ist der Umstand, ob die Parteien Verpflichtungen für die der Vereinbarung zuzurechnenden Schulden haben (wobei die Parteien für einige dieser Schulden eine Garantie geleistet haben können oder auch nicht).

B28 Wird in der vertraglichen Vereinbarung festgelegt, dass die Parteien Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für ihre Schulden haben, sind sie Parteien einer gemeinschaftlichen Tätigkeit und müssen zur Einstufung der gemeinsamen Vereinbarung keine sonstigen Sachverhalte und Umstände (Paragraphen B29-B33) berücksichtigen.

Beurteilung sonstiger Sachverhalte und Umstände

B29 Ist in der vertraglichen Vereinbarung nicht festgelegt, dass die Parteien Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für ihre Schulden haben, müssen die Parteien bei der Beurteilung, ob es sich bei der Vereinbarung um eine gemeinschaftliche Tätigkeit oder ein Gemeinschaftsunternehmen handelt, sonstige Sachverhalte und Umstände berücksichtigen.

B30 Eine gemeinsame Vereinbarung kann als eigenständiges Vehikel aufgebaut sein, dessen Rechtsform eine Trennung zwischen den Parteien und dem eigenständigen Vehikel vorsieht. Die zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbestimmungen enthalten eventuell keine Festlegung der Rechte der Parteien an den Vermögenswerten und ihrer Verpflichtungen für die Schulden. Eine Berücksichtigung sonstiger Sachverhalte und Umstände kann jedoch dazu führen, dass eine solche Vereinbarung als gemeinschaftliche Tätigkeit eingestuft wird. Dies ist der Fall, wenn die Parteien aufgrund sonstiger Sachverhalte und Umstände Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für ihre Schulden erhalten.

B31 Sind die Tätigkeiten einer Vereinbarung hauptsächlich auf die Belieferung der Parteien mit Produktionsergebnissen ausgerichtet, weist dies darauf hin, dass die Parteien wesentliche Teile des wirtschaftlichen Gesamtnutzens aus den Vermögenswerten der Vereinbarung beanspruchen können. Die Parteien einer solchen Vereinbarung sichern ihren in der Vereinbarung vorgesehenen Zugriff auf das Produktionsergebnis häufig dadurch, dass sie die Vereinbarung daran hindern, Produktionsergebnisse an Dritte zu verkaufen.

B32 Die Wirkung einer derart gestalteten Vereinbarung besteht darin, dass die seitens der Vereinbarung eingegangenen Schulden im Wesentlichen durch die Zahlungsströme beglichen werden, die der Vereinbarung aus den Ankäufen des Produktionsergebnisses seitens der Parteien zufließen. Wenn die Parteien im Wesentlichen die einzige Quelle für Zahlungsströme sind, die zum Fortbestehen der Tätigkeiten der Vereinbarung beitragen, weist dies darauf hin, dass die Parteien eine Verpflichtung für der Vereinbarung zuzurechnende Schulden haben.

Anwendungsbeispiel

Beispiel 5

Angenommen, zwei Parteien bauen eine gemeinsame Vereinbarung als körperschaftlich organisiertes Unternehmen (Unternehmen C) auf, an dem jede Partei einen Eigentumsanteil von 50 % besitzt. Der Zweck der Vereinbarung besteht in der Herstellung von Materialien, welche die Parteien für ihre eigenen, individuellen Herstellungsprozesse benötigen. Die Vereinbarung stellt sicher, dass die Parteien die Einrichtung betreiben, welche die Materialien gemäß den Mengen- und Qualitätsvorgaben der Parteien produziert.

Die Rechtsform von Unternehmen C (körperschaftlich organisiertes Unternehmen), über das die Tätigkeiten durchgeführt werden, weist anfänglich darauf hin, dass es sich bei den im Besitz von Unternehmen C befindlichen Vermögenswerten und Schulden um die Vermögenswerte und Schulden von Unternehmen C handelt. In der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien wird nicht festgelegt, dass die Parteien Rechte an den Vermögenswerten oder Verpflichtungen für die Schulden von Unternehmen C haben. Dementsprechend weisen die Rechtsform von Unternehmen C und die Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarung darauf hin, dass es sich bei der Vereinbarung um ein Gemeinschaftsunternehmen handelt.

Die Parteien ziehen jedoch auch folgende Aspekte der Vereinbarung in Betracht:

Bei dem oben beschriebenen Sachverhaltsmuster sind folgende Sachverhalte und Umstände maßgeblich:

Diese Sachverhalte und Umstände weisen darauf hin, dass es sich bei der Vereinbarung um eine gemeinschaftliche Tätigkeit handelt. Die Schlussfolgerung über die Einstufung der gemeinsamen Vereinbarung unter den beschriebenen Umständen würde sich nicht ändern, wenn die Parteien, anstatt ihren Anteil am Produktionsergebnis in einem anschließenden Fertigungsschritt selbst zu verwenden, ihren Anteil am Produktionsergebnis stattdessen an Dritte verkauften.

Würden die Parteien die Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarung dahingehend ändern, dass die Vereinbarung in der Lage wäre, Produktionsergebnisse an Dritte zu verkaufen, würde dies dazu führen, dass Unternehmen C Nachfrage-, Lager- und Kreditrisiken übernimmt. In diesem Szenario würde eine solche Veränderung bei den Sachverhalten und Umständen eine Neubeurteilung der Einstufung der gemeinsamen Vereinbarung erfordern. Diese Sachverhalte und Umstände weisen darauf hin, dass es sich bei der Vereinbarung um ein Gemeinschaftsunternehmen handelt.

B33 Im folgenden Ablaufdiagramm wird der Beurteilungsverlauf dargestellt, dem ein Unternehmen bei der Einstufung einer Vereinbarung in den Fällen folgt, in denen die gemeinsame Vereinbarung als eigenständiges Vehikel aufgebaut ist.

Einstufung einer als eigenständiges Vehikel aufgebauten gemeinsamen Vereinbarung

Abschlüsse von Parteien einer gemeinsamen Vereinbarung (Paragraphen 21A-22)

Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten

B33A Erwirbt ein Unternehmen einen Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 darstellt, wendet es, im Umfang seines Anteils gemäß Paragraph 20, sämtliche in IFRS 3 und in anderen IFRS festgelegten Grundsätze der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen an, die nicht mit den Leitlinien dieses IFRS im Widerspruch stehen, und macht die in diesen IFRS in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse vorgeschriebenen Angaben. Die Grundsätze der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen, die nicht mit den Leitlinien dieses IFRS im Widerspruch stehen, sind unter anderem folgende:

  1. Die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet, es sei denn es handelt sich um Posten, für die in IFRS 3 und anderen IFRS Ausnahmen vorgesehen sind;
  2. Die mit dem Erwerb verbundenen Kosten werden in den Perioden, in denen die Kosten anfallen und die Dienste empfangen werden, als Aufwand bilanziert; mit einer Ausnahme: Die Kosten für die Emission von Schuldtiteln oder Aktienpapieren werden gemäß IAS 32Finanzinstrumente: Darstellung und IFRS 9 bilanziert; 1
  3. Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden, die beim erstmaligen Ansatz von Vermögenswerten oder Schulden entstehen - ausgenommen latente Steuerschulden, die beim erstmaligen Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwerts entstehen - werden gemäß IFRS 3 und IAS 12Ertragsteuern für Unternehmenszusammenschlüsse bilanziert;
  4. Der Unterschiedsbetrag zwischen der übertragenen Gegenleistung und dem Saldo der zum Erwerbszeitpunkt bestehenden Wertansätze der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und übernommenen Schulden wird, sofern vorhanden, als Geschäfts- oder Firmenwert bilanziert; und
  5. Zahlungsmittelgenerierende Einheiten mit zugeordnetem Geschäfts- oder Firmenwert werden, wie in IAS 36Wertminderung von Vermögenswerten für bei Unternehmenszusammenschlüssen erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte vorgeschrieben, mindestens jährlich sowie wann immer es einen Anhaltspunkt gibt, dass die Einheit wertgemindert sein könnte, auf Wertminderung geprüft.

B33B Die Paragraphen 21A und B33A gelten auch für die Bildung einer gemeinschaftlichen Tätigkeit unter der alleinigen Voraussetzung, dass eine der Parteien, die an der gemeinschaftlichen Tätigkeit beteiligt sind, zur Bildung der gemeinschaftlichen Tätigkeit einen bestehenden Geschäftsbetrieb (im Sinne des IFRS 3) einbringt. Diese Paragraphen gelten dagegen nicht für die Bildung einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, wenn sämtliche an ihr beteiligten Parteien zu ihrer Bildung lediglich Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten einbringen, die keinen Geschäftsbetrieb darstellen.

B33C Ein gemeinschaftlich Tätiger kann seinen Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 darstellt, erhöhen, indem er weitere Anteile an der gemeinschaftlichen Tätigkeit erwirbt. In diesem Fall werden die zuvor von ihm gehaltenen Anteile an der gemeinschaftlichen Tätigkeit nicht neu bewertet, wenn der gemeinschaftlich Tätige diese weiterhin gemeinschaftlich führt.

B33CA Ein Unternehmen, das an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, nicht aber an deren gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist, könnte die gemeinschaftliche Führung bei der gemeinschaftlichen Tätigkeit, deren Aktivität ein Geschäftsbetrieb im Sinne von IFRS 3 ist, erlangen. In einem solchen Fall werden die zuvor an der gemeinschaftlichen Tätigkeit gehaltenen Anteile nicht neu bewertet.

B33D Die Paragraphen 21A und B33A-B33C gelten nicht für den Erwerb eines Anteils an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, wenn die Parteien, die gemeinschaftlich die Führung ausüben, einschließlich des Unternehmens, das den Anteil an der gemeinschaftlichen Tätigkeit erwirbt, sowohl vor als auch nach dem Erwerb alle von derselben Partei oder denselben Parteien beherrscht werden und diese Beherrschung nicht vorübergehender Natur ist.

Bilanzierung von Verkäufen an oder Einlagen von Vermögenswerten in eine gemeinschaftliche Tätigkeit

B34 Schließt ein Unternehmen mit einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, in der es gemeinschaftlich Tätiger ist, eine Transaktion wie einen Verkauf oder eine Einlage von Vermögenswerten ab, dann führt es die Transaktion mit den anderen Parteien der gemeinschaftlichen Tätigkeit durch. In dieser Eigenschaft setzt der gemeinschaftlich Tätige die aus einer solchen Transaktion entstehenden Gewinne und Verluste nur im Umfang der Anteile der anderen Parteien an der gemeinschaftlichen Tätigkeit an.

B35 Ergeben sich aus einer solchen Transaktion Beweise für eine Minderung des Nettoveräußerungswertes der an die gemeinschaftliche Tätigkeit zu verkaufenden oder in sie einzubringenden Vermögenswerte oder Beweise für einen Wertminderungsaufwand für die betreffenden Vermögenswerte, hat der gemeinschaftlich Tätige diese Verluste vollständig anzusetzen.

Bilanzierung von Käufen von Vermögenswerten einer gemeinschaftlichen Tätigkeit

B36 Schließt ein Unternehmen mit einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, in der es gemeinschaftlich Tätiger ist, eine Transaktion wie den Kauf von Vermögenswerten ab, setzt es seinen Anteil an den Gewinnen und Verlusten erst an, wenn es die betreffenden Vermögenswerte an einen Dritten weiterverkauft hat.

B37 Ergeben sich aus einer solchen Transaktion Beweise für eine Minderung des Nettoveräußerungswertes der zu erwerbenden Vermögenswerte oder Beweise für einen Wertminderungsaufwand für die betreffenden Vermögenswerte, hat der gemeinschaftlich Tätige seinen Anteil an diesen Verlusten anzusetzen.

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1) Wendet ein Unternehmen diese Änderungen, aber noch nicht IFRS 9 an, sind Bezugnahmen auf IFRS 9 in diesen Änderungen als Bezugnahmen auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.

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Datum des Inkrafttretens, Übergang und Rücknahme anderer IFRS Anhang C


Dieser Anhang ist fester Bestandteil des IFRS und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

C1 Unternehmen haben diesen IFRS auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diesen IFRS früher an, hat es dies anzugeben und gleichzeitig IFRS 10, IFRS 12Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen, IAS 27 (in der 2011 geänderten Fassung) und IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung) anzuwenden.

C1AKonzernabschlüsse, Gemeinsame Vereinbarungen und Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen: Mit den Übergangsleitlinien (Änderungen an IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12), veröffentlicht im Juni 2012, wurden die Paragraphen C2-C5, C7-C10 und C12 geändert und die Paragraphen C1B und C12A-C12B hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wenn ein Unternehmen IFRS 11 für eine frühere Berichtsperiode anwendet, so sind diese Änderungen auch für jene frühere Periode anzuwenden.

C1AA Mit der im Mai 2014 herausgegebenen VerlautbarungBilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten (Änderungen an IFRS 11) wurden die Überschrift nach Paragraph B33 geändert und die Paragraphen 21A, B33A-B33D sowie C14A und deren Überschriften hinzugefügt. Diese Änderungen sind prospektiv auf am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

C1AB Durch die im Dezember 2017 veröffentlichtenJährlichen Verbesserungen an den IFRS-Standards, Zyklus 2015-2017 wurde Paragraph B33Ca angefügt. Diese Änderungen sind auf Geschäftsvorfälle anzuwenden, bei denen ein Unternehmen bei oder nach Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres die gemeinschaftliche Führung erlangt. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen zu einem früheren Zeitpunkt an, hat es dies anzugeben.

Übergangsvorschriften

C1B Unbeschadet der Anforderungen von IAS 8Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler Paragraph 28 muss ein Unternehmen bei der erstmaligen Anwendung dieses IFRS lediglich die quantitativen Informationen im Sinne von IAS 8 Paragraph 28(f) für das Geschäftsjahr angeben, das der Erstanwendung von IFRS 11 unmittelbar vorausgeht ('das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr'). Ein Unternehmen kann diese Informationen für die laufende Periode oder frühere Vergleichsperioden ebenfalls vorlegen, muss dies aber nicht tun.

Gemeinschaftsunternehmen - Übergang von der Quotenkonsolidierung auf die Equity-Methode

C2 Bei der Umstellung von der Quotenkonsolidierung auf die Equity-Methode hat ein Unternehmen seine Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen per Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres anzusetzen. Diese anfängliche Beteiligung ist als das Aggregat aus den Buchwerten der Vermögenswerte und Schulden, für die das Unternehmen zuvor die Quotenkonsolidierung angewendet hatte, zu bewerten. Hierin ist auch der aus dem Erwerb entstehende Geschäfts- und Firmenwert (Goodwill) einzuschließen. Gehörte der Geschäfts- und Firmenwert zuvor zu einer größeren zahlungsmittelgenerierenden Einheit oder Gruppe zahlungsmittelgenerierender Einheiten, weist das Unternehmen den Geschäfts- und Firmenwert dem Gemeinschaftsunternehmen in der Weise zu, dass es die Buchwerte zugrunde legt, die dem Gemeinschaftsunternehmen im Verhältnis zur zahlungsmittelgenerierenden Einheit oder Gruppe zahlungsmittelgenerierender Einheiten, denen der Geschäfts- und Firmenwert vorher gehörte, zuzurechnen sind.

C3 Die gemäß Paragraph C2 festgestellte Eröffnungsbilanz der Beteiligung wird beim erstmaligen Ansatz als Ersatz für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Beteiligung betrachtet. Um zu beurteilen, ob die Beteiligung einer Wertminderung unterliegt, haben Unternehmen die Paragraphen 40-43 des IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung) auf die Eröffnungsbilanz der Beteiligung anzuwenden. Wertminderungsaufwand ist als Berichtigung an Gewinnrücklagen zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres anzusetzen. Die Befreiung des erstmaligen Ansatzes nach Paragraph 15 und 24 IAS 12Ertragssteuern gilt nicht in Fallen, in denen das Unternehmen eine Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen ansetzt und sich der erstmalige Ansatz dabei aus der Anwendung der Übergangsbestimmungen für zuvor nach Quotenkonsolidierung erfassten Gemeinschaftsunternehmen ergibt.

C4 Führt die Zusammenfassung aller zuvor gemäß Quotenkonsolidierung erfassten Vermögenswerte und Schulden zu einem negativen Reinvermögen, hat das Unternehmen zu beurteilen, ob es in Bezug auf das negative Reinvermögen gesetzliche oder faktische Verpflichtungen hat. Wenn ja, hat das Unternehmen die entsprechende Schuld anzusetzen. Gelangt das Unternehmen zu dem Schluss, dass es in Bezug auf das negative Reinvermögen keine gesetzlichen oder faktischen Verpflichtungen hat, setzt es die entsprechende Schuld nicht an, muss aber an den Gewinnrücklagen zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres eine Berichtigung vornehmen. Das Unternehmen hat diesen Sachverhalt zusammen mit seinem kumulativen, nicht bilanzierten Anteil an den Verlusten seiner Gemeinschaftsunternehmen zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres und zum Datum der erstmaligen Anwendung dieses IFRS offenzulegen.

C5 Unternehmen haben eine Aufschlüsselung der Vermögenswerte und Schulden vorzulegen, die in dem in einer Zeile dargestellten Beteiligungssaldo zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres zusammengefasst sind. Diese Angabe ist als Zusammenfassung für alle Gemeinschaftsunternehmen zu erstellen, bei denen das Unternehmen die in Paragraph C2-C6 genannten Übergangsbestimmungen anwendet.

C6 Nach dem erstmaligen Ansatz hat das Unternehmen seine Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen nach der Equity-Methode gemäß IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung) zu bilanzieren.

Gemeinschaftliche Tätigkeiten - Übergang von der Equity-Methode auf die Bilanzierung von Vermögenswerten und Schulden

C7 Bei der Umstellung von der Equity-Methode auf die Bilanzierung von Vermögenswerten und Schulden in Bezug auf ihre Beteiligungen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten haben Unternehmen zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres die Beteiligung, die zuvor nach der Equity-Methode bilanziert wurde, sowie alle anderen Posten, die gemäß Paragraph 38 des IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung) Bestandteil der Nettobeteiligung des Unternehmens an der Vereinbarung bildeten, auszubuchen und ihren Anteil an jedem einzelnen Vermögenswert und jeder einzelnen Schuld in Bezug auf ihre Beteiligung an der gemeinschaftlichen Tätigkeit anzusetzen. Hierin ist auch der Geschäfts- und Firmenwert (Goodwill) einzuschließen, der eventuell zum Buchwert der Beteiligung gehörte.

C8 Unternehmen bestimmen ihren Anteil an den Vermögenswerten und Schulden im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Tätigkeit unter Zugrundelegung ihrer Rechte und Verpflichtungen. Dabei wenden sie eine im Einklang mit der vertraglichen Vereinbarung festgelegte Quote an. Die Bewertung der anfänglichen Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden nehmen Unternehmen in der Weise vor, dass sie diese vom Buchwert der Beteiligung zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres trennen. Dabei legen die Unternehmen die Informationen zugrunde, die sie bei der Anwendung der Equity-Methode nutzten.

C9 Entsteht zwischen einer zuvor nach der Equity-Methode angesetzten Beteiligung einschließlich sonstiger Posten, die gemäß Paragraph 38 des IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung) Bestandteil der Nettobeteiligung des Unternehmens an der Vereinbarung waren, und dem angesetzten Nettobetrag der Vermögenswerte und Schulden unter Einschluss eines eventuellen Geschäfts- und Firmenwerts eine Differenz, wird wie folgt verfahren:

  1. Ist der angesetzte Nettobetrag der Vermögenswerte und Schulden unter Einschluss eines eventuellen Geschäfts- und Firmenwerts hoher als die ausgebuchte Beteiligung (und sonstige Posten, die Bestandteil der Nettobeteiligung des Unternehmens waren), wird diese Differenz gegen einen mit der Beteiligung verbundenen Geschäfts- und Firmenwert aufgerechnet, wobei eine eventuell verbleibende Differenz um die Gewinnrücklagen zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres berichtigt wird.
  2. Ist der angesetzte Nettobetrag der Vermögenswerte und Schulden unter Einschluss eines eventuellen Geschäfts- und Firmenwerts niedriger als die ausgebuchte Beteiligung (und sonstige Posten, die Bestandteil der Nettobeteiligung des Unternehmens waren), wird diese Differenz um die Gewinnrücklagen zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres berichtigt.

C10 Ein Unternehmen, das von der Equity-Methode auf die Bilanzierung von Vermögenswerten und Schulden umstellt, hat eine Überleitungsrechnung zwischen der ausgebuchten Beteiligung und den angesetzten Vermögenswerten und Schulden sowie einer eventuell verbleibenden, für Gewinnrückstellungen berichtigten Differenz zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres vorzulegen.

C11 Die Befreiung des erstmaligen Ansatzes nach IAS 12 Paragraphen 15 und 24 gilt nicht, wenn das Unternehmen Vermögenswerte und Schulden in Verbindung mit seinem Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit ansetzt.

Übergangsregelungen in den Einzelabschlüssen eines Unternehmens

C12 Ein Unternehmen, das seinen Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit zuvor gemäß IAS 27 Paragraph 10 in seinem Einzelabschluss als zu Anschaffungskosten geführte Beteiligung oder gemäß IFRS 9 angesetzt hatte, geht wie folgt vor:

  1. Ausbuchung der Beteiligung und Ansetzen der Vermögenswerte und Schulden bezüglich seines Anteils an der gemeinschaftlichen Tätigkeit in Hohe der gemäß Paragraph C7-C9 ermittelten Beträge.
  2. Vorlage einer Überleitungsrechnung zwischen der ausgebuchten Beteiligung und den angesetzten Vermögenswerten und Schulden sowie einer eventuell verbleibenden, für Gewinnrückstellungen berichtigten Differenz zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres.

Verweise auf 'das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr'

C12A Unbeschadet der Verweise auf das 'das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr' in den Paragraphen C2-C12 kann ein Unternehmen auch Vergleichsinformationen für frühere dargestellte Geschäftsjahre vorlegen, muss dies aber nicht tun. Sollte es sich aber dafür entscheiden, sind alle Verweise auf 'das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr' in den Paragraphen C2-C12 als 'die früheste vorgelegte bereinigte Vergleichsperiode' zu verstehen.

C12B Legt ein Unternehmen nicht bereinigte Vergleichsinformationen für frühere Geschäftsjahre vor, hat es die Angaben klar zu bezeichnen, die nicht bereinigt wurden, und darauf hinzuweisen, dass sie auf einer anderen Grundlage erstellt wurden sowie diese Grundlage zu erläutern.

C13 Die Befreiung des erstmaligen Ansatzes nach IAS 12 Paragraphen 15 und 24 gilt nicht, wenn das Unternehmen Vermögenswerte und Schulden in Verbindung mit seinem Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit in seinen Einzelabschlüssen ansetzt und diese aus der Anwendung der in Paragraph C12 bezeichneten Übergangsvorschriften für gemeinschaftliche Tätigkeiten entstehen.

Bezugnahmen auf IFRS 9

C14 Wendet ein Unternehmen diesen IFRS, aber noch nicht IFRS 9 an, sind Bezugnahmen auf IFRS 9 als Bezugnahme auf IAS 39Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung auszulegen.

Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten

C14A Mit der im Mai 2014 herausgegebenen VerlautbarungBilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten (Änderungen an IFRS 11) wurden die Überschrift nach Paragraph B33 geändert und die Paragraphen 21A, B33A-B33D sowie C1AA und deren Überschriften hinzugefügt. Für Erwerbe von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 darstellt, sind diese Änderungen für diejenigen Erwerbe prospektiv anzuwenden, die ab Beginn der ersten Berichtsperiode erfolgen, für die das Unternehmen diese Änderungen anwendet. Folglich sind die für in früheren Berichtsperioden erworbene Anteile an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit erfassten Beträge nicht anzupassen.

Rücknahme anderer IFRS

C15 Dieser IFRS ersetzt folgende IFRS:

  1. IAS 31Anteile an Gemeinschaftsunternehmen und
  2. SIC-13Gemeinschaftlich geführte Unternehmen - Nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen

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Änderungen an anderen IFRS Anhang D


siehe VO (EU) Nr. 1254/2012

International Financial Reporting Standard  12
Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen
16 18

Ziel

1 Diesem IFRS zufolge hat ein Unternehmen Angaben zu veröffentlichen, anhand deren die Abschlussadressaten Folgendes bewerten können:

  1. die Wesensart derAnteile an anderen Unternehmen und damit einhergehender Risiken und
  2. die Auswirkungen dieser Anteile auf seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie seinen Cashflow.

Erreichung der gesteckten Ziele

2 Um das Ziel in Paragraph 1 zu erreichen, muss ein Unternehmen Folgendes offen legen:

  1. seine maßgebliche Ermessensausübung und Annahmen bei der Bestimmung
    1. der Wesensart seiner Anteile an einem anderen Unternehmen oder einer anderen Vereinbarung;
    2. der Art der gemeinsamen Vereinbarung, an der es Anteile hält (Paragraphen 7-9);
    3. gegebenenfalls der Erfüllung der Definition einer Investmentgesellschaft (Paragraph 9A) und
  2. Angaben zu seinen Anteilen an:
    1. Tochterunternehmen (Paragraphen 10-19);
    2. gemeinsamen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen (Paragraphen 20-23) sowie
    3. strukturierten Unternehmen, die nicht vom Unternehmen kontrolliert werden (nicht konsolidierte strukturierte Unternehmen) (Paragraphen 24-31).

3 Sollten die von diesem IFRS geforderten Angaben zusammen mit den von anderen IFRS geforderten Angaben das Ziel von Paragraph 1 nicht erfüllen, hat ein Unternehmen alle zusätzlichen Informationen offenzulegen, die zur Erfüllung dieses Ziels erforderlich sind.

4 Ein Unternehmen prüft, welche Einzelheiten zur Erfüllung des oben genannten Ziels der Veröffentlichung von Angaben notwendig sind und welcher Stellenwert jeder einzelnen Anforderung in diesem IFRS beizumessen ist. Es legt die Angaben in zusammengefasster oder aufgeteilter Form vor, so dass nützliche Angaben weder durch die Einbeziehung eines großen Teils unbedeutender Einzelheiten noch durch die Aggregierung von Bestandteilen mit unterschiedlichen Merkmalen verschleiert werden (siehe Paragraphen B2-B6).

Anwendungsbereich

5 Dieser IFRS ist von einem Unternehmen anzuwenden, das einen Anteil an einem der folgenden Unternehmen hält:

  1. Tochterunternehmen
  2. gemeinsame Vereinbarungen (d. h. gemeinschaftliche Tätigkeit oder Gemeinschaftsunternehmen)
  3. assoziierte Unternehmen
  4. nicht konsolidierte strukturierte Unternehmen.

5A Mit Ausnahme des in Paragraph B17 beschriebenen Falls gelten die Anforderungen dieses IFRS für die in Paragraph 5 aufgeführten Anteile eines Unternehmens, die gemäß IFRS 5Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind (oder zu einer Veräußerungsgruppe gehören, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert ist).

6 Nicht anwendbar ist dieser IFRS auf:

  1. Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder sonstige Pläne für langfristige Leistungen an Arbeitnehmer, auf die IAS 19Leistungen an Arbeitnehmer Anwendung findet;
  2. den Einzelabschluss eines Unternehmens, auf den IAS 27Einzelabschlüsse Anwendung findet. Wenn allerdings
    1. ein Unternehmen Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen hält und seinen Einzelabschluss als seinen einzigen Abschluss erstellt, so hat es bei der Aufstellung dieses Einzelabschlusses die Anforderungen der Paragraphen 24-31 zugrunde zu legen;
    2. eine Investmentgesellschaft in ihrem Abschluss all ihre Tochterunternehmen gemäß Paragraph 31 von IFRS 10 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, so hat sie die in diesem IFRS für Investmentgesellschaften verlangten Angaben zu machen.
  3. einen von einem Unternehmen gehaltenen Anteil, wenn das Unternehmen an einer gemeinsamen Vereinbarung, nicht aber an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist, es sei denn, dieser Anteil führt zu einem maßgeblichen Einfluss auf die Vereinbarung oder es handelt sich um einen Anteil an einem strukturierten Unternehmen;
  4. einen Anteil an einem anderen Unternehmen, das nach IFRS 9Finanzinstrumente bilanziert wird. Allerdings muss ein Unternehmen diesen IFRS anwenden,
    1. wenn es sich bei diesem Anteil um einen Anteil an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen handelt, das nach IAS 28Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird; oder
    2. wenn es sich bei diesem Anteil um einen Anteil an einem nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen handelt.

Maßgebliche Ermessundausübung und Annahmen

7 Ein Unternehmen legt Informationen über eine etwaige maßgebliche Ermessensausübung und Annahmen von seiner Seite (sowie etwaige Änderungen daran) offen, wenn es um die Feststellung folgender Punkte geht:

  1. es beherrscht ein anderes Unternehmen, d. h. ein Beteiligungsunternehmen im Sinne der Paragraphen 5 und 6 von IFRS 10Konzernabschlüsse;
  2. es ist an der gemeinschaftlichen Führung einer Vereinbarung beteiligt oder übt einen maßgeblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen aus; und
  3. die Art der gemeinsamen Vereinbarung (d. h. einer gemeinschaftlichen Tätigkeit oder eines Gemeinschaftsunternehmens), wenn die Vereinbarung als eingeständiges Vehikel aufgebaut wurde.

8 Die im Sinne von Absatz 7 offengelegte maßgebliche Ermessensausübung bzw. veröffentlichten Annahmen umfassen auch jene, die ein Unternehmen vornimmt, wenn Änderungen der Tatsachen und Umstände dergestalt sind, dass sich die Schlussfolgerung hinsichtlich der Beherrschung, gemeinschaftlichen Führung oder des maßgeblichen Einflusses während der Berichtsperiode ändert.

9 Um Paragraph 7 zu genügen, legt ein Unternehmen beispielsweise seine maßgebliche Ermessensausübung und Annahmen offen, wenn es um die Feststellung folgender Punkte geht:

  1. es beherrscht kein anderes Unternehmen, auch wenn es mehr als die Hälfte der Stimmrechte am anderen Unternehmen hält;
  2. es beherrscht ein anderes Unternehmen, auch wenn es weniger als die Hälfte der Stimmrechte am anderen Unternehmen hält;
  3. beim Unternehmen handelt es sich um einen Agenten oder Prinzipal (siehe IFRS 10 Paragraph 58-72);
  4. Es übt keinen maßgeblichen Einfluss aus, auch wenn es mindestens 20 % der Stimmrechte am anderen Unternehmen hält;
  5. es übt einen maßgeblichen Einfluss aus, auch wenn es weniger als 20 % der Stimmrechte am anderen Unternehmen hält.

Status der Investmentgesellschaft

9A Wenn ein Mutterunternehmen feststellt, dass es eine Investmentgesellschaft gemäß Paragraph 27 des IFRS 10 ist, hat die Investmentgesellschaft Angaben zur maßgeblichen Ermessensausübung und Annahmen offen zu legen, anhand derer es festgestellt hat, dass es eine Investmentgesellschaft ist. Wenn eine Investmentgesellschaft eines oder mehrere der typischen Merkmale einer Investmentgesellschaft nicht erfüllt (siehe Paragraph 28 des IFRS 10), hat sie die Gründe offen zu legen, aufgrund derer sie zu dem Schluss kommt, dass sie dennoch eine Investmentgesellschaft ist.

9B Wenn ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaft erwirbt oder verliert, hat es diese Änderung seines Status und die Gründe dafür offen zu legen. Außerdem hat ein Unternehmen, das den Status einer Investmentgesellschaft erwirbt, die Auswirkungen dieser Statusänderung auf seine Abschlüsse für das betreffende Geschäftsjahr offen zu legen; dabei ist Folgendes anzugeben:

  1. Gesamtbetrag des beizulegenden Zeitwerts der nicht mehr konsolidierten Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Statusänderung;
  2. gegebenenfalls der nach Maßgabe von Paragraph B101 des IFRS 10 berechnete Gesamtgewinn bzw. -verlust und
  3. den/die Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung, in dem/denen der Gewinn oder Verlust angesetzt wird (falls nicht gesondert ausgewiesen).

Anteile am Tochterunternehmen

10 Die von einem Unternehmen veröffentlichten Angaben müssen die Adressaten konsolidierter Abschlüsse in die Lage versetzen,

  1. Folgendes zu verstehen:
    1. die Zusammensetzung der Unternehmensgruppe, und
    2. den Anteil, den nicht beherrschende Anteile an den Tätigkeiten der Gruppe und den Cashflows ausmachen (Paragraph 12); und
  2. Folgendes zu bewerten:
    1. die Wesensart und den Umfang maßgeblicher Beschränkungen seiner Möglichkeit, Zugang zu Vermögenswerten der Gruppe zu erlangen oder diese zu verwenden und Verbindlichkeiten der Gruppe zu erfüllen (Paragraph 13);
    2. die Wesensart der Risiken - und die Änderungen daran -, die mit Anteilen an konsolidierten strukturierten Unternehmen einhergehen (Paragraph 14-17);
    3. die Folgen der Änderungen an seinem Eigentumsanteil an einem Tochterunternehmen, die nicht zu einem Beherrschungsverlust führen (Paragraph 18); und
    4. die Folgen des Verlusts der Beherrschung über ein Tochterunternehmen während der Berichtsperiode (Paragraph 19).

11 Unterscheidet sich der Abschluss einer Tochtergesellschaft, der für die Aufstellung des Konzernabschlusses herangezogen wird, in Bezug auf das Datum oder die Berichtsperiode vom konsolidierten Abschluss (siehe Paragraphen B92 und B93 von IFRS 10), macht ein Unternehmen folgende Angaben:

  1. das Datum des Endes der Berichtsperiode des Abschlusses dieses Tochterunternehmens und
  2. den Grund für die Verwendung eines anderen Datums oder einer anderen Berichtsperiode.

Der Anteil, den nicht kontrollierende Anteile an den Tätigkeiten der Gruppe und den Cashflows ausmachen

12 Ein Unternehmen macht für jedes seiner Tochterunternehmen, das nicht beherrschende Anteile hält, die für das berichtende Unternehmen wesentlich sind, folgende Angaben:

  1. Namen des Tochterunternehmens;
  2. Hauptniederlassung (und Gründungsland, falls von der Hauptniederlassung abweichend) des Tochterunternehmens;
  3. Teil der Eigentumsanteile, die die nicht beherrschenden Anteile ausmachen;
  4. Teil der Stimmrechte, die die nicht beherrschenden Anteile ausmachen, falls abweichend vom Teil der Eigentumsanteile;
  5. Gewinn oder Verlust, der den nicht beherrschenden Anteilen des Tochterunternehmens während der Berichtsperiode zugewiesen wird;
  6. akkumulierte nicht kontrollierende Anteile des Tochterunternehmens am Ende der Berichtsperiode.
  7. zusammengefasste Finanzinformationen über das Tochterunternehmen (siehe Paragraph B10).

Wesensart und Umfang maßgeblicher Beschränkungen

13 Ein Unternehmen hat folgende Angaben zu machen:

  1. maßgebliche Beschränkungen (z.B. satzungsmäßige, vertragliche und regulatorische Beschränkungen) seiner Möglichkeit, Zugang zu Vermögenswerten der Gruppe zu erlangen oder diese zu verwenden und Verbindlichkeiten der Gruppe zu erfüllen, wie z.B.:
    1. jene, die die Möglichkeit eines Mutterunternehmens oder seiner Tochterunternehmen beschränken, Cash oder andere Vermögenswerte auf andere Unternehmen der Gruppe zu übertragen (oder von ihnen zu erhalten);
    2. Garantien oder andere Anforderungen, die Dividenden oder andere vorzunehmende Kapitalausschüttungen oder Darlehen sowie Vorauszahlungen, die anderen Unternehmen der Gruppe zu gewähren (oder von ihnen zu erhalten sind) u. U. einschränken;
  2. Wesensart und Umfang, in dem Schutzrechte nicht beherrschender Anteile die Möglichkeit des Unternehmens, Zugang zu Vermögenswerten der Gruppe zu erlangen oder diese zu verwenden und Verbindlichkeiten der Gruppe zu erfüllen, maßgeblich beschränken können (z.B. für den Fall, dass ein Mutterunternehmen die Verbindlichkeiten einer Tochtergesellschaft vor Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeiten erfüllen muss, oder die Genehmigung nicht beherrschender Anteile erforderlich wird, um entweder Zugang zu den Vermögenswerten einer Tochtergesellschaft zu erlangen oder ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen);
  3. die Buchwerte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, auf die sich diese Beschränkungen beziehen, im konsolidierten Abschluss.

Wesensart der Risiken, die mit Anteilen des Unternehmens an konsolidierten strukturierten Unternehmen einhergehen

14 Ein Unternehmen legt den Inhalt eventueller vertraglicher Vereinbarungen offen, die das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen zur Gewährung einer Finanzhilfe an ein konsolidiertes strukturiertes Unternehmen verpflichten könnten. Dazu zählen auch Ereignisse oder Umstände, durch die das berichtende Unternehmen einen Verlust erleiden könnte (z.B. Liquiditätsvereinbarungen oder Kreditratings in Verbindung mit Verpflichtungen, Vermögenswerte des strukturierten Unternehmens zu erwerben oder eine Finanzhilfe zu gewähren).

15 Hat ein Mutterunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen während der Berichtsperiode einem konsolidierten strukturierten Unternehmen ohne vertragliche Verpflichtung eine Finanzhilfe oder sonstige Hilfe gewährt (z.B. Kauf von Vermögenswerten des strukturierten Unternehmens oder von von diesem ausgegebenen Instrumenten), macht das Unternehmen folgende Angaben:

  1. Art und Höhe der gewährten Hilfe, einschließlich Situationen, in denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen dem strukturierten Unternehmen beim Erhalt der Finanzhilfe behilflich war; und
  2. Gründe für diese Unterstützung.

16 Hat ein Mutterunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen während der Berichtsperiode einem zuvor nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen ohne vertragliche Verpflichtung eine Finanzhilfe oder sonstige Hilfe gewährt und diese Unterstützung führte dazu, dass das Unternehmen das strukturierte Unternehmen kontrolliert, legt das Unternehmen eine Erläuterung aller einschlägigen Faktoren vor, die zu diesem Beschluss geführt haben.

17 Ein Unternehmen macht Angaben zur aktuellen Absicht, einem konsolidierten strukturierten Unternehmen eine Finanzhilfe oder sonstige Hilfe zu gewähren, einschließlich der Absicht, dem strukturierten Unternehmen bei der Beschaffung einer Finanzhilfe behilflich zu sein.

Folgen von Veränderungen des Eigentumsanteils des Mutterunternehmens an einem Tochterunternehmen, die nicht zu einem Beherrschungsverlust führen

18 Ein Unternehmen legt ein Schema vor, aus dem die Folgen von Veränderungen des Eigentumsanteils an einem Tochterunternehmen, die nicht zu einem Beherrschungsverlust führen, auf das Eigenkapital der Eigentümer des Mutterunternehmens ersichtlich werden.

Folgen des Verlusts der Beherrschung über ein Tochterunternehmen während der Berichtsperiode

19 Ein Unternehmen legt den eventuellen Gewinn oder Verlust offen, der nach IFRS 10 Paragraph 25 berechnet wird, sowie

  1. den Anteil dieses Gewinns bzw. Verlustes, der der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aller am ehemaligen Tochterunternehmen einbehaltenen Anteile zum Zeitpunkt des Verlustes der Beherrschung zuzurechnen ist; sowie und
  2. den/die Posten im Gewinn oder Verlust, in dem der Gewinn oder Verlust angesetzt wird (falls nicht gesondert dargestellt).

Anteile an nicht konsolidierten Tochterunternehmen (Investmentgesellschaften)

19A Eine Investmentgesellschaft, die gemäß IFRS 10 die Ausnahme von der Konsolidierung anzuwenden und stattdessen ihre Anteile an einem Tochterunternehmen ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren hat, hat dies offen zu legen.

19B Für jedes nicht konsolidierte Tochterunternehmen hat die Investmentgesellschaft Folgendes anzugeben:

  1. den Namen des Tochterunternehmens;
  2. die Hauptniederlassung (und das Gründungsland, falls von der Hauptniederlassung abweichend) des Tochterunternehmens und
  3. den von der Investmentgesellschaft gehaltenen Eigentumsanteil und - falls abweichend - den gehaltenen Stimmrechtsanteil.

19C Ist eine Investmentgesellschaft Mutterunternehmen einer anderen Investmentgesellschaft, so hat das Mutterunternehmen die in Paragraph 19B(a)-(c) verlangten Angaben auch für Anteile vorzulegen, die von ihren Tochterunternehmen beherrscht werden. Diese Angaben können durch Einbeziehung der Geschäftsabschlüsse des Tochterunternehmens (oder der Tochterunternehmen) mit den betreffenden Angaben in die Geschäftsabschlüsse des Mutterunternehmens vorgelegt werden.

19D Eine Investmentgesellschaft hat Folgendes anzugeben:

  1. Art und Umfang aller maßgeblichen (z.B. aus Kreditvereinbarungen, regulatorischen Vorgaben oder Vertragsvereinbarungen herrührenden) Beschränkungen der Möglichkeit eines nicht konsolidierten Tochterunternehmens, Mittel auf die Investmentgesellschaft in Form von Barausschüttungen zu übertragen oder Darlehen bzw. Kredite der Investmentgesellschaft an das nicht konsolidierte Tochterunternehmen zurückzuzahlen und
  2. bestehende Verpflichtungen oder Absichten, einem nicht konsolidierten Tochterunternehmen finanzielle Unterstützung zu gewähren, einschließlich der Verpflichtung oder der Absichten, dem Tochterunternehmen bei der Beschaffung der finanziellen Unterstützung zu helfen.

19E Hat eine Investmentgesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen während der Berichtsperiode einem nicht konsolidierten Tochterunternehmen ohne vertragliche Verpflichtung eine Finanzhilfe oder sonstige Hilfe gewährt (z.B. Kauf von Vermögenswerten des Tochterunternehmens oder von von diesem ausgegebenen Instrumenten oder Unterstützung des Tochterunternehmens bei der Beschaffung der Finanzhilfe), macht das Unternehmen folgende Angaben:

  1. Art und Höhe der dem einzelnen nicht konsolidierten Tochterunternehmen gewährten Hilfe und
  2. Gründe für diese Unterstützung.

19F Eine Investmentgesellschaft legt den Inhalt eventueller vertraglicher Vereinbarungen offen, die das Unternehmen oder seine nicht konsolidierten Tochterunternehmen zur Gewährung einer Finanzhilfe an ein nicht konsolidiertes, beherrschtes strukturiertes Unternehmen verpflichten könnten. Dazu zählen auch Ereignisse oder Umstände, durch die das berichtende Unternehmen einen Verlust erleiden könnte (z.B. Liquiditätsvereinbarungen oder Auslöser für Kreditrating-Klauseln in Verbindung mit Verpflichtungen, Vermögenswerte des strukturierten Unternehmens zu erwerben oder eine Finanzhilfe zu gewähren).

19G Hat eine Investmentgesellschaft oder eines ihrer nicht konsolidierten Tochterunternehmen während der Berichtsperiode einem nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen, das nicht von der Investmentgesellschaft beherrscht wurde, ohne vertragliche Verpflichtung eine Finanzhilfe oder sonstige Hilfe gewährt, und führte diese Unterstützung dazu, dass die Investmentgesellschaft das strukturierte Unternehmen beherrscht, legt die Investmentgesellschaft eine Erläuterung aller einschlägigen Faktoren vor, die zu dem Beschluss über die Gewährung der Hilfe geführt haben.

Anteile an gemeinsamen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen

20 Die von einem Unternehmen veröffentlichten Angaben müssen die Abschlussadressaten in die Lage versetzen, Folgendes zu bewerten:

  1. die Art, den Umfang und die finanziellen Auswirkungen seiner Anteile an den gemeinsamen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen sowie die Art und den Umfang der Auswirkungen seiner Vertragsvereinbarung mit anderen Eigentümern, die an der gemeinschaftlichen Führung einer gemeinsamen Vereinbarung oder eines assoziierten Unternehmens beteiligt sind oder einen maßgeblichen Einfluss darüber ausüben (Paragraphen 21 und 22) und
  2. die Art der Risiken und ihre eventuellen Veränderungen, die mit seinen Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen einhergehen (Paragraph 23).

Art, Umfang und finanzielle Auswirkungen der Anteile eines Unternehmens an gemeinsamen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen

21 Ein Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

  1. für jede gemeinsame Vereinbarung und jedes assoziierte Unternehmen, die für das berichtende Unternehmen wesentlich sind:
    1. den Namen der gemeinsamen Vereinbarung und des assoziierten Unternehmens;
    2. die Art der Beziehung des Unternehmens zur gemeinsamen Vereinbarung oder zum assoziierten Unternehmen (z.B. mittels Beschreibung der Art der Tätigkeiten der gemeinsamen Vereinbarung oder des assoziierten Unternehmens und ob sie für die Tätigkeiten des Unternehmens strategisch sind);
    3. die Hauptniederlassung (und Gründungsland, falls erforderlich und von der Hauptniederlassung abweichend) der gemeinsamen Vereinbarung oder des assoziierten Unternehmens;
    4. den Anteil des vom Unternehmen gehaltenen Eigentumsanteils oder der Dividendenaktie und - falls abweichend - des Teils der Stimmrechte (falls erforderlich);
  2. für jedes Gemeinschaftsunternehmen und jedes assoziierte Unternehmen, die für das berichtende Unternehmen wesentlich sind:
    1. Angabe, ob der Anteil am Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen unter Verwendung der Equity-Methode oder zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird;
    2. zusammengefasste Finanzinformationen über das Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierte Unternehmen im Sinne der Paragraphen B12 und B13;
    3. falls das Gemeinschaftsunternehmen oder das assoziierte Unternehmen unter Zugrundelegung der Equity- Methode bewertet wird, den beizulegenden Zeitwert seines Anteils am Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen, sofern ein notierter Marktpreis für den Anteil vorhanden ist;
  3. Finanzinformationen im Sinne von Paragraph B16 über die Anteile des Unternehmens an Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen, die für sich genommen nicht wesentlich sind:
    1. in aggregierter Form für alle für sich genommen nicht wesentlichen Gemeinschaftsunternehmen und, gesondert,
    2. in aggregierter Form für alle für sich genommen nicht wesentlichen assoziierten Unternehmen.

21A Eine Investmentgesellschaft braucht die in den Paragraphen 21(b)-21(c) verlangten Angaben nicht zu machen.

22 Ein Unternehmen hat zudem Folgendes anzugeben:

  1. Art und Umfang aller maßgeblichen Beschränkungen (die z.B. aus Kreditvereinbarungen, Regulierungs- oder Vertragsvereinbarungen zwischen Eigentümern, die an der gemeinschaftlichen Führung einer gemeinsamen Vereinbarung oder eines assoziierten Unternehmens beteiligt sind oder einen maßgeblichen Einfluss darüber ausüben) auf die Möglichkeit von Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen, Mittel auf das Unternehmen in Form von Cash-Dividenden zu übertragen oder Darlehen bzw. Kredite oder Darlehen seitens des Unternehmens zurückzuzahlen;
  2. für den Fall, dass der Abschluss eines Gemeinschaftsunternehmens oder assoziierten Unternehmens, der bei der Anwendung der Equity-Methode zugrunde gelegt wurde, einen Stichtag hat oder für einen Berichtszeitraum gilt, der von dem des Unternehmens abweicht:
    1. den Stichtag des Endes der Berichtsperiode des Abschlusses dieses Gemeinschaftsunternehmens oder assoziierten Unternehmens und
    2. den Grund für die Verwendung eines anderen Stichtags oder einer anderen Berichtsperiode,
  3. den nicht angesetzten Teil der Verluste eines Gemeinschaftsunternehmens oder assoziierten Unternehmens, sowohl für die Berichtsperiode und kumulativ für den Fall, dass das Unternehmen seinen Verlustanteil am Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen bei Anwendung der Equity-Methode nicht mehr ausweist.

Risiken, die mit den Anteilen eines Unternehmens an Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen einhergehen

23 Ein Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

  1. Verpflichtungen gegenüber seinen Gemeinschaftsunternehmen, unabhängig vom Betrag anderer Verpflichtungen im Sinne von Paragraph B18-B20;
  2. gemäß IAS 37Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen - es sei denn, die Verlustwahrscheinlichkeit liegt in weiter Ferne - Eventualverbindlichkeiten in Bezug auf seine Anteile an Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen (einschließlich seines Anteils an Eventualverbindlichkeiten, die zusammen mit anderen Eigentümern, die an der gemeinschaftlichen Führung eines Gemeinschaftsunternehmens oder eines assoziierten Unternehmens beteiligt sind oder einen maßgeblichen Einfluss darüber ausüben, eingegangen wurden), und zwar gesondert vom Betrag anderer Eventualverbindlichkeiten.

Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

24 Die von einem Unternehmen veröffentlichten Angaben müssen die Abschlussadressaten in die Lage versetzen,

  1. die Art und den Umfang seiner Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen zu verstehen (Paragraph 26-28) und
  2. die Art der Risiken und ihre eventuellen Veränderungen, die mit seinen Anteilen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen einhergehen, zu bewerten (Paragraphen 29-31).

25 Die von Paragraph 24b geforderten Informationen umfassen auch Angaben zur Risikoexponierung eines Unternehmens, die aus seiner Einbeziehung in nicht konsolidierte strukturierte Unternehmen in früheren Berichtsperioden herrührt (z.B. Förderung des strukturierten Unternehmens), auch wenn das Unternehmen mit dem strukturierten Unternehmen am Berichtsstichtag nicht mehr vertraglich verbunden ist.

25A Eine Investmentgesellschaft braucht die in Paragraph 24 für ein von ihr beherrschtes nicht konsolidiertes strukturiertes Unternehmen verlangten Angaben nicht zu machen, für das es die in den Paragraphen 19A-19G verlangten Angaben macht.

Wesensart der Anteile

26 Ein Unternehmen legt qualitative und quantitative Informationen über seine Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen offen, die u. a. - aber nicht ausschließlich - die Art, den Zweck, den Umfang und die Tätigkeiten des strukturierten Unternehmens sowie die Art und Weise seiner Finanzierung betreffen.

27 Hat ein Unternehmen ein nicht konsolidiertes strukturiertes Unternehmen gefördert, für das es die in Paragraph 29 verlangten Informationen nicht beigebracht hat (z.B. weil es an diesem Unternehmen am Berichtsstichtag keinen Anteil hält), macht das Unternehmen folgende Angaben:

  1. Art und Weise, wie es bestimmt hat, welche strukturierten Unternehmen es gefördert hat;
  2. Erträge aus diesen strukturierten Unternehmen während der Berichtsperiode, einschließlich einer Beschreibung der vorgelegten Ertragsarten und
  3. den Buchwert (zum Zeitpunkt der Übertragung) aller übertragenen Vermögenswerte dieser strukturierten Unternehmen während der Berichtsperiode.

28 Ein Unternehmen legt die Informationen in Paragraph 27b und c in tabellarischer Form vor, es sei denn, eine anderes Format ist angemessener, und gliedert seine Sponsortätigkeiten in entsprechende Kategorien auf (siehe Paragraphen B2-B6).

Wesensart der Risiken

29 Ein Unternehmen legt in tabellarischer Form eine Zusammenfassung folgender Bestandteile vor, es sei denn, ein anderes Format ist zweckmäßiger:

  1. die Buchwerte der in seinem Abschluss ausgewiesenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die seine Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen betreffen;
  2. die Posten in der Bilanz, unter denen diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten angesetzt werden;
  3. den Betrag, der die Höchstexponierung des Unternehmens in Bezug auf Verluste aus seinen Anteilen an nicht konsolidiertem strukturierten Unternehmen am Besten widerspiegelt, einschließlich Angaben zur Art und Weise, wie diese Höchstexponierung bestimmt wurde. Kann ein Unternehmen seine Höchstexponierung in Bezug auf Verluste aus seinen Anteilen an nicht konsolidiertem strukturierten Unternehmen nicht quantifizieren, hat es diese Tatsache anzugeben und die Gründe dafür offenzulegen;
  4. einen Vergleich der Buchwerte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens, die seine Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen und die Höchstverlustexponierung des Unternehmens gegenüber diesen Unternehmen betreffen.

30 Hat ein Unternehmen während der Berichtsperiode ein nicht konsolidiertes strukturiertes Unternehmen finanziell oder anderweitig unterstützt - ohne vertraglich dazu verpflichtet zu sein - an dem es zuvor einen Anteil gehalten hat oder derzeit noch hält (z.B. Kauf von Vermögenswerten eines strukturierten Unternehmens oder von diesem ausgegebene Instrumente), macht es folgende Angaben:

  1. Art und Höhe der gewährten Unterstützung, einschließlich Situationen, in denen das Unternehmen dem strukturierten Unternehmen bei der Beschaffung der finanziellen Unterstützung geholfen hat und
  2. die Gründe für die Gewährung der Unterstützung.

31 Ein Unternehmen macht Angaben zu seiner derzeitigen Absicht, einem nicht konsolidierten strukturiertem Unternehmen eine finanzielle oder sonstige Unterstützung zu gewähren, sowie zu seiner Absicht, diesem strukturierten Unternehmen bei der Beschaffung der finanziellen Unterstützung zu helfen.

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Definitionen Anhang A


Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.

Erträge aus einem strukturiertem Unternehmen Für die Zwecke dieses IFRS umfassen Erträge aus einem strukturierten Unternehmen - auch wenn sie nicht darauf beschränkt sind - wiederkehrende und nicht wiederkehrende Entgelte, Zinsen, Dividenden, Gewinne oder Verluste aus der Neubewertung oder Ausbuchung von Anteilen an strukturierten Unternehmen und Gewinne oder Verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf das strukturierte Unternehmen.
Anteil an einem anderen Unternehmen Für die Zwecke dieses IFRS verweist ein Anteil an einem anderen Unternehmen auf die vertragliche und nichtvertragliche Einbeziehung, die ein Unternehmen schwankenden Renditen aus der Tätigkeit des anderen Unternehmens aussetzt. Ein Anteil an einem anderen Unternehmen kann die Form eines Kapitalbesitzes oder des Haltens von Schuldtiteln sowie andere Formen der Einbeziehung annehmen - auch wenn sie nicht darauf beschränkt ist -, wie z.B. die Bereitstellung einer Finanzierung, eine Liquiditätsunterstützung, Kreditsicherheiten und Garantien. Dazu zählen Mittel, mit denen ein Unternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht, an seiner gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist oder einen maßgeblichen Einfluss darüber ausübt. Ein Unternehmen hält nicht notwendigerweise einen Anteil an einem anderen Unternehmen, nur weil eine typische Beziehung zwischen Lieferant und Kunden besteht.
Die Paragraphen B7-B9 enthalten weitere Informationen über Anteile an anderen Unternehmen.
Die Paragraphen B55-B57 des IFRS 10 erläutern die Variabilität von Erträgen.
Strukturiertes Unternehmen Ein Unternehmen wurde so konzipiert, dass die Stimmrechte oder vergleichbaren Rechte nicht der dominierende Faktor sind, wenn es darum geht festzulegen, wer das Unternehmen beherrscht, so wie in dem Fall, in dem sich die Stimmrechte lediglich auf die Verwaltungsaufgaben beziehen und die damit verbundenen Tätigkeiten durch Vertragsvereinbarungen geregelt erden.
Die Paragraphen B22-B24 enthalten weitere Informationen über strukturierte Unternehmen.

Die folgenden Begriffe werden in IAS 27 (in der 2011 geänderten Fassung), IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung), IFRS 10 und IFRS 11Gemeinsame Vereinbarungen definiert und in diesem IFRS im Sinne der in den anderen IFRS festgelegten Bedeutung verwendet:

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Leitlinien für die Anwendung Anhang B

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er beschreibt die Anwendung von Paragraph 1-31 und ist ebenso gültig wie die anderen Teile des IFRS.

B1 Die Beispiele in diesem Anhang beschreiben rein hypothetische Situationen. Auch wenn sich einige Aspekte der Beispiele tatsächlichen Gegebenheiten ähneln könnten, müssten alle einschlägigen Tatsachen und Umstände bestimmter Gegebenheiten bei der Anwendung von IFRS 12 bewertet werden.

Aggregation (Paragraph 4)

B2 Das Unternehmen hat mit Blick auf seine Lage zu entscheiden, wie viele Einzelangaben es offenlegen muss, um den Informationsbedarf der Abschlussadressaten zu decken und wie viel Gewicht es auf einzelne Aspekte dieser Informationen legt und wie es diese Angaben zusammenfasst. Dabei dürfen die Abschlüsse weder mit zu vielen Details überfrachtet werden, die für Abschlussadressaten nicht nützlich sind, noch dürfen Informationen durch zu starke Verdichtung verschleiert werden.

B3 Ein Unternehmen kann die von diesem IFRS geforderten Angaben im Hinblick auf Anteile an vergleichbaren Unternehmen zusammenfassen, wenn eine solche Aggregation mit dem Ziel der Angaben und der in Paragraph B4 genannten Anforderung im Einklang steht und die Angaben nicht verschleiert. Ein Unternehmen hat anzugeben, wie es die Anteile an vergleichbaren Unternehmen aggregiert hat.

B4 Ein Unternehmen macht gesonderte Angaben zu seinen Anteilen an:

  1. Tochterunternehmen;
  2. Gemeinschaftsunternehmen;
  3. gemeinschaftliche Tätigkeiten;
  4. assoziierten Unternehmen und
  5. nicht konsolidierte strukturierte Unternehmen.

B5 Bei der Bestimmung, ob Angaben zu aggregieren sind, hat das Unternehmen die quantitativen und qualitativen Angaben zu den verschiedenen Risiko- und Ertragsmerkmalen jedes Unternehmens zu berücksichtigen, die für eine Aggregation in Frage kommen sowie den Stellenwert eines jeden solchen Unternehmens für das berichtende Unternehmen. Das Unternehmen hat die Angaben auf eine Art und Weise darzustellen, die den Abschlussadressaten die Wesensart und den Umfang seiner Anteile an anderen Unternehmen klar erläutert.

B6 Beispiele für Aggregationsniveaus innerhalb der in Paragraph B4 genannten Unternehmenskategorien, die als zweckmäßig angesehen werden könnten, sind:

  1. Art der Tätigkeiten (z.B. ein Unternehmen auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung, ein Unternehmen für die revolvierende Verbriefung von Kreditkartenforderungen);
  2. Einstufung nach Branche;
  3. geografische Belegenheit (z.B. Land oder Region).

Anteile an anderen Unternehmen

B7 Ein Anteil an einem anderen Unternehmen verweist auf die vertragliche und nichtvertragliche Einbeziehung, die das berichtende Unternehmen schwankenden Renditen aus der Tätigkeit des anderen Unternehmens aussetzt. Überlegungen zum Zweck und Konzept des anderen Unternehmens können dem berichtenden Unternehmen bei der Bewertung helfen, ob es einen Anteil an dem anderen Unternehmen hält und folglich die Angaben im Sinne dieses IFRS beizubringen hat. Diese Bewertung hat eine Abschätzung der Risiken zu enthalten, die das andere Unternehmen schaffen sollte, sowie der Risiken, die das andere Unternehmen an das berichtende Unternehmen und sonstige Parteien weiterleiten sollte.

B8 Ein berichtendes Unternehmen ist typischerweise schwankenden Renditen aus der Tätigkeit eines anderen Unternehmens ausgesetzt, wenn es einschlägige Instrumente (wie z.B. Aktien oder von dem anderen Unternehmen ausgegebene Schuldtitel) hält oder auf eine andere Art und Weise einbezogen ist, die zur Absorbierung von Schwankungen führt. Beispielsweise könnte man annehmen, dass ein strukturiertes Unternehmen ein Darlehensportfolio hält. Das strukturierte Unternehmen erhält einen Credits Default Swap von einem anderen Unternehmen (dem berichtenden Unternehmen), um sich selbst vor dem Ausfall der Anteile und der Hauptdarlehenszahlungen zu schützen. Das berichtende Unternehmen ist wiederum auf eine Art und Weise einbezogen, die es der Variabilität der Erträge infolge der Ertragskraft des strukturierten Unternehmens aussetzt, denn der Credit Default Swap absorbiert die Variabilität der Erträge des strukturierten Unternehmens.

B9 Einige Instrumente sind so konzipiert, dass sie die Risiken von einem berichtenden Unternehmen auf ein anderes Unternehmen übertragen. Derlei Instrumente schaffen eine Variabilität der Erträge für das andere Unternehmen, setzen aber nicht typischerweise das berichtende Unternehmen schwankenden Renditen aus der Tätigkeit des anderen Unternehmens aus. Man stelle sich z.B. vor, ein strukturiertes Unternehmen wird gegründet, um Anlegern Anlagemöglichkeiten zu eröffnen, die eine Exponierung gegenüber dem Kreditrisiko von Unternehmen Z wünschen (Unternehmen Z steht keiner in die Vereinbarung einbezogenen Partei nahe). Das strukturierte Unternehmen erhält eine Finanzierung durch die Ausgabe von an das Kreditrisiko des Unternehmens Z gebundenen Papieren ('Credit- Linked Notes') und nutzt die Erträge zur Anlage in einem Portfolio aus risikofreien finanziellen Vermögenswerten. Das strukturierte Unternehmen erhält eine Exponierung gegenüber dem Kreditrisiko von Unternehmen Z, indem es mit einer Swap-Gegenpartei einen 'Credit Default Swap' (CDS) abschließt. Durch den CDS geht das Kreditrisiko von Unternehmen Z auf das strukturierte Unternehmen im Gegenzug der Zahlung eines Entgelts durch die Swap- Gegenpartei über. Die Anleger des strukturierten Unternehmens erhalten eine höhere Rendite, die sowohl den Ertrag des strukturierten Unternehmens aus seinem Anlageportfolio als auch das CDS-Entgelt widerspiegelt. Die Swap- Gegenpartei steht mit dem strukturierten Unternehmen in keiner Verbindung, die sie der Variabilität der Erträge infolge der Ertragskraft des strukturierten Unternehmens aussetzt, da der CDS die Variabilität auf das strukturierte Unternehmen überträgt anstatt die Variabilität der Erträge des strukturierten Unternehmens zu absorbieren.

Finanzinformationen für Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen in zusammengefasster Form (Paragraph 12 und Paragraph 21)

B10 Für jedes Tochterunternehmen, das nicht beherrschende Anteile hält, die für das berichtende Unternehmen wesentlich sind, legt ein Unternehmen Folgendes offen:

  1. nicht beherrschenden Anteilen zugewiesene Dividenden;
  2. Finanzinformationen in zusammengefasster Form zu Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Gewinn oder Verlust und Cashflows des Tochterunternehmens, die die Abschlussadressaten in die Lage versetzen, das Interesse nicht beherrschender Anteile an Tätigkeiten der Unternehmensgruppe und Cashflows zu verstehen. Zu diesen Informationen könnten beispielsweise Angaben zu den kurzfristigen Vermögenswerten, langfristigen Vermögenswerten, kurzfristigen Schulden, langfristigen Schulden, Erlösen, Gewinn oder Verlust und zum Gesamtergebnis zählen, ohne darauf beschränkt zu sein.

B11 Bei den nach Paragraph B10 (b) geforderten Finanzinformationen in zusammengefasster Form handelt es sich um die Beträge vor Eliminierungen, die zwischen den Unternehmen vorgenommen werden.

B12 Für jedes Gemeinschaftsunternehmen und jedes assoziierte Unternehmen, das für das berichtende Unternehmen wesentlich sind, legt ein Unternehmen Folgendes offen:

  1. vom Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen erhaltene Dividenden;
  2. Finanzinformationen in zusammengefasster Form für das Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierte Unternehmen (siehe Paragraphen B14 und B15), die Folgendes beinhalten, ohne notwendigerweise darauf beschränkt zu sein:
    1. kurzfristige Vermögenswerte;
    2. langfristige Vermögenswerte;
    3. kurzfristige Schulden;
    4. langfristige Schulden;
    5. Erlöse;
    6. Gewinn oder Verlust aus fortzuführenden Geschäftsbereichen;
    7. Gewinn oder Verlust nach Steuern aus aufgegebenen Geschäftsbereichen;
    8. sonstiges Ergebnis;
    9. Gesamtergebnis.

B13 Zusätzlich zu den Finanzinformationen in zusammengefasster Form nach Paragraph B12 legt ein Unternehmen für jedes Gemeinschaftsunternehmen, das für das berichtende Unternehmen wesentlich ist, den Betrag folgender Posten offen:

  1. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente im Sinne von Paragraph B12 b i;
  2. kurzfristige finanzielle Schulden (mit Ausnahme von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstigen Verbindlichkeiten sowie Rückstellungen) nach Paragraph B12 b iii;
  3. langfristige finanzielle Schulden (mit Ausnahme von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstigen Verbindlichkeiten sowie Rückstellungen) nach Paragraph B12 b iv;
  4. planmäßige Abschreibung;
  5. Zinserträge;
  6. Zinsaufwendungen;
  7. Ertragsteueraufwand oder -ertrag.

B14 Bei den gemäß der Paragraphen B12 und B13 dargestellten Finanzinformationen in zusammengefasster Form handelt es sich um die Beträge, die Gegenstand des IFRS-Abschlusses zum Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen sind (und nicht um den Anteil des Unternehmens an diesen Beträgen). Bilanziert ein Unternehmen seinen Anteil an Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen nach der Equity-Methode, so

  1. werden die Beträge, die Gegenstand des IFRS-Abschlusses des Gemeinschaftsunternehmens oder assoziierten Unternehmens sind, berichtigt, um den Berichtigungen des Unternehmens bei Verwendung der Equity-Methode Rechnung zu tragen, wie z.B. Berichtigungen zum beizulegenden Zeitwert, die zum Zeitpunkt des Erwerbs und der Berichtigungen für Unterschiedsbeträge aufgrund der Rechnungslegungsmethoden vorgenommen wurden;
  2. legt das Unternehmen eine Überleitungsrechnung der Finanzinformationen in zusammengefasster Form in Bezug auf den Buchwert seines Anteils am Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen vor.

B15 Ein Unternehmen kann die Finanzinformationen in zusammengefasster Form nach Paragraph B12 und Paragraph B13 auf der Grundlage des Abschlusses des Gemeinschaftsunternehmens oder assoziierten Unternehmens darstellen, wenn

  1. das Unternehmen seinen Anteil am Gemeinschaftsunternehmen oder assoziiertem Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert gemäß IAS 28 (geändert 2011) bewertet und
  2. das Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierte Unternehmen keinen IFRS-Abschluss aufstellt und eine Vorbereitung auf dieser Grundlage nicht praktikabel wäre oder unangemessene Kosten verursachen würde.

In diesem Fall nimmt das Unternehmen seine Offenlegungen auf der Grundlage vor, auf der die Finanzinformationen in zusammengefasster Form erstellt wurden.

B16 Ein Unternehmen legt in aggregierter Form den Buchwert seiner Anteile an sämtlichen einzeln für sich genommenen unwesentlichen Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen vor, die nach der Equity-Methode bilanziert werden. Ein Unternehmen legt zudem gesondert den aggregierten Betrag seines Anteils an folgenden Posten dieser Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen offen:

  1. Gewinn oder Verlust aus fortzuführenden Geschäftsbereichen;
  2. Gewinn oder Verlust nach Steuern aus aufgegebenen Geschäftsbereichen;
  3. sonstiges Ergebnis;
  4. Gesamtergebnis.

Ein Unternehmen nimmt diese Offenlegungen gesondert für Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen vor.

B17 Wenn ein Anteil eines Unternehmens an einem Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen (oder ein Teil seines Anteils an einem Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen) gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert (oder Teil einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe) ist, braucht das Unternehmen für dieses Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierte Unternehmen die zusammengefassten Finanzinformationen gemäß den Paragraphen B10-B16 nicht anzugeben.

Verpflichtungen für Gemeinschaftsunternehmen (Paragraph 23A)

B18 Ein Unternehmen legt seine gesamten Verpflichtungen, die es eingegangen ist, aber zum Berichtsstichtag nicht angesetzt hat (einschließlich seines Anteils der Verpflichtungen, die gemeinsam mit anderen Anlegern eingegangen wurden, die an der gemeinschaftlichen Führung des Gemeinschaftsunternehmens beteiligt sind) in Bezug auf seine Anteile an Gemeinschaftsunternehmen offen. Bei den Verpflichtungen handelt es sich um jene, die zu einem künftigen Abfluss von Zahlungsmitteln oder anderen Ressourcen führen können.

B19 Bei den nicht angesetzten Verpflichtungen, die zu einem künftigen Abfluss von Zahlungsmitteln oder anderen Ressourcen führen können, handelt es sich um:

  1. nicht angesetzte Verpflichtungen, um zur Finanzierung oder zu Ressourcen beizutragen, die sich z.B. ergeben aus
    1. Vereinbarungen zum Abschluss oder Erwerb eines Gemeinschaftsunternehmens (das beispielsweise einem Unternehmen vorschreibt, Mittel über einen bestimmten Zeitraum bereitzustellen);
    2. vom Gemeinschaftsunternehmen durchgeführten kapitalintensiven Projekten;
    3. unbedingte Kaufverpflichtungen, einschließlich der Beschaffung von Ausrüstung, Vorräten oder Dienstleistungen, die ein Unternehmen verpflichtet ist, von einem Gemeinschaftsunternehmen oder in dessen Namen zu erwerben;
    4. nicht angesetzte Verpflichtungen, mittels denen einem Gemeinschaftsunternehmen Darlehen oder andere Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden;
    5. nicht angesetzte Verpflichtungen, um einem Gemeinschaftsunternehmen Ressourcen z.B. in Form von Vermögenswerten oder Dienstleistungen zuzuführen;
    6. sonstige unkündbare nicht angesetzte Verpflichtungen in Bezug auf ein Gemeinschaftsunternehmen;
  2. nicht angesetzte Verpflichtungen, um den Eigentumsanteil einer anderen Partei (oder einen Teil dieses Eigentumsanteils) an einem Gemeinschaftsunternehmen zu erwerben, sollte ein bestimmtes Ereignis in der Zukunft eintreten oder nicht eintreten.

B20 Die Anforderungen und Beispiele der Paragraphen B18 und B19 verdeutlichen einige Arten der Offenlegung nach Paragraph 8 von IAS 24Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen.

Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen (Paragraphen 24-31)

Strukturierte Unternehmen

B21 Ein strukturiertes Unternehmen wurde als Unternehmen so konzipiert, dass die Stimmrechte oder vergleichbaren Rechte nicht der dominierende Faktor sind, wenn es darum geht festzulegen, wer das Unternehmen beherrscht, so wie in dem Fall, in dem sich die Stimmrechte lediglich auf die Verwaltungsaufgaben beziehen und die damit verbundenen Tätigkeiten durch Vertragsvereinbarungen geregelt werden.

B22 Ein strukturiertes Unternehmen zeichnet sich oftmals durch einige oder sämtliche der nachfolgend genannten Merkmale oder Attribute aus:

  1. beschränkte Tätigkeiten;
  2. enger und genau definierter Zweck, z.B. zwecks Abschlusses eines steuerwirksamen Leasings, Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, Bereitstellung einer Kapital- oder Finanzquelle für ein Unternehmen oder Schaffung von Anlagemöglichkeiten für Anleger durch Weitergabe von Risiken und Nutzenzugang, die mit den Vermögenswerten des strukturierten Unternehmens in Verbindung stehen, an die Anleger;
  3. unzureichendes Eigenkapital, um dem strukturierten Unternehmen die Finanzierung seiner Tätigkeiten ohne nachgeordnete finanzielle Unterstützung zu gestatten;
  4. Finanzierung in Form vielfacher vertraglich an die Anleger gebundener Instrumente, die Kreditkonzentrationen oder Konzentrationen anderer Risiken (Tranchen) bewirken.

B23 Beispiele von Unternehmen, die als strukturierte Unternehmen angesehen werden, umfassen folgende Formen, ohne darauf beschränkt zu sein:

  1. Verbriefungsgesellschaften;
  2. mit Vermögenswerten unterlegte Finanzierungen;
  3. einige Investmentfonds.

B24 Ein durch Stimmrechte kontrolliertes Unternehmen ist kein strukturiertes Unternehmen, weil es beispielsweise eine Finanzierung von Seiten Dritter infolge einer Umstrukturierung erhält.

Wesensart der Risiken aus Anteilen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen (Paragraphen 29-31)

B25 Zusätzlich zu den nach den Paragraphen 29-31 geforderten Angaben legt ein Unternehmen weitere Informationen offen, um dem Ziel der Offenlegung nach Paragraph 24b nachzukommen.

B26 Beispiele für zusätzliche Angaben, die je nach den Umständen für eine Bewertung der Risiken relevant sein könnten, denen ein Unternehmen ausgesetzt ist, wenn es einen Anteil an einem nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen hält, sind:

  1. Vertragsbedingungen, denen zufolge das Unternehmen gehalten wäre, einem nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen eine finanzielle Unterstützung zu gewähren (z.B. Liquiditätsvereinbarungen oder Ratingschwellenwerte im Zusammenhang mit dem Kauf von Vermögenswerten des strukturierten Unternehmens oder der Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung), einschließlich
    1. einer Beschreibung der Ereignisse oder Gegebenheiten, die das berichtende Unternehmen einem Verlust aussetzen könnten;
    2. des Hinweises auf eventuelle Vertragsbedingungen, die die Verpflichtung einschränken würden;
    3. der Angabe, ob es andere Parteien gibt, die eine finanzielle Unterstützung gewähren, und wenn ja, welchen Stellenwert die Verpflichtung des berichtenden Unternehmens im Verhältnis zu den anderen Parteien hat;s
  2. die von dem Unternehmen während der Berichtsperiode im Hinblick auf seine Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen erlittenen Verluste;
  3. die Arten von Erträgen, die ein Unternehmen während der Berichtsperiode im Hinblick auf seine Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen erhält;
  4. die Tatsache, ob ein Unternehmen gehalten ist, Verluste eines nicht konsolidierten strukturierten Unternehmens vor anderen Parteien aufzufangen, die Höchstgrenze dieser Verluste für das Unternehmen und (falls relevant) die Rangfolge und Beträge potenzieller Verluste der Parteien, deren Anteile niedriger als der Anteil des Unternehmens am nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen eingestuft werden,
  5. die Angaben zu Liquiditätsvereinbarungen, Garantien oder anderen Verpflichtungen gegenüber Dritten, die den beizulegenden Zeitwert oder das Risiko der Anteile des Unternehmens an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen beeinträchtigen können;
  6. die Schwierigkeiten, auf die ein nicht konsolidiertes strukturiertes Unternehmen bei der Finanzierung seiner Tätigkeiten während des Berichtszeitraums gestoßen ist;
  7. im Hinblick auf die Finanzierung eines nicht konsolidierten strukturierten Unternehmens die Finanzierungsformen (z.B. 'Commercial Paper' oder mittelfristige Schuldinstrumente) und ihre gewichtete Durchschnittslebensdauer. Diese Angaben können u. U. Fälligkeitsanalysen der Vermögenswerte und die Finanzierung eines nicht konsolidierten strukturierten Unternehmens umfassen, wenn letzteres längerfristige Vermögenswerte hält, die durch eine kurzfristige Finanzierung unterlegt sind.

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Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften Anhang C

Dieser Anhang ist fester Bestandteil des IFRS und und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

C1 Unternehmen haben diesen IFRS auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

C1AKonzernabschlüsse, Gemeinsame Vereinbarungen und Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen: Mit den Übergangsleitlinien (Änderungen an IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12), veröffentlicht im Juni 2012, wurden die Paragraphen C2A-C2B hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wenn ein Unternehmen IFRS 12 für eine frühere Berichtsperiode anwendet, so sind auch diese Änderungen für jene frühere Periode anzuwenden.

C1B Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten VerlautbarungInvestmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurden Paragraph 2 und Anhang A geändert und die Paragraphen 9A-9B, 19A-19G, 21A und 25A angefügt. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es diesen Sachverhalt anzugeben und alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden.

C1C Mit der im Dezember 2014 veröffentlichten VerlautbarungInvestmentgesellschaften:Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28) wurde Paragraph 6 geändert. Diese Änderung ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung früher an, hat es dies anzugeben.

C1D Mit den im Dezember 2016 veröffentlichtenJährlichen Verbesserungen an den IFRS-Standards, Zyklus 2014-2016 wurde Paragraph 5A hinzugefügt und Paragraph B17 geändert. Diese Änderungen sind rückwirkend gemäß IAS 8Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen.

C2 Ein Unternehmen ist aufgefordert, von diesem IFRS geforderte Informationen vor den Geschäftsjahre beizubringen, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Die Darstellung einiger von diesem IFRS geforderten Angaben verpflichtet das Unternehmen nicht, alle Anforderungen dieses IFRS einzuhalten oder IFRS 10, IFRS 11, IAS 27 (geändert 2011) und IAS 28 (geändert 2011) früher anzuwenden.

C2A Ein Unternehmen muss die Angabepflichten dieses IFRS nicht auf Berichtsperioden anwenden, die vor der Vergleichsperiode jener Berichtsperiode liegen, auf die IFRS 12 erstmalig angewandt wird.

C2B Die Angabepflichten im Sinne der Paragraphen 24-31 sowie die entsprechenden Leitlinien in den Paragraphen B21-B26 dieses IFRS müssen nicht auf eine Berichtsperiode angewendet werden, die der Erstanwendung von IFRS 12 unmittelbar vorausgeht.

Verweis auf IFRS 9

C3 Wendet ein Unternehmen diesen Standard an, aber noch nicht IFRS 9, so ist jeder Verweis auf IFRS 9 als Verweis auf IAS 39Finanzinstrumente Ansatz und Bewertung zu verstehen.

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Änderungen an anderen IFRS Anhang D


siehe VO (EU) 1254/2012

International Financial Reporting Standard 13
Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
14 16 17

Zielsetzung

1 In diesem IFRS wird

  1. der Begriffbeizulegender Zeitwert definiert,
  2. in einem einzigen IFRS ein Rahmen zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts abgesteckt, und es werden
  3. Angaben zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts vorgeschrieben.

2 Der beizulegende Zeitwert stellt eine marktbasierte Bewertung dar, keine unternehmensspezifische Bewertung. Für einige Vermögenswerte und Schulden stehen unter Umständen beobachtbare Markttransaktionen oder Marktinformationen zur Verfügung. Bei anderen Vermögenswerten und Schulden sind jedoch eventuell keine beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen vorhanden. In beiden Fällen wird mit einer Bemessung des beizulegenden Zeitwerts jedoch das gleiche Ziel verfolgt- nämlich die Schätzung des Preises, zu dem unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag eingeordneter Geschäftsvorfall zwischenMarktteilnehmern stattfinden würde, im Zuge dessen der Vermögenswert verkauft oder die Schuld übertragen würde (aus der Perspektive des als Besitzer des Vermögenswerts bzw. Schuldner der Verbindlichkeit auftretenden Marktteilnehmers geht es also um denAbgangspreis zum Bemessungsstichtag).

3 Ist kein Preis für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld beobachtbar, bemisst ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert anhand einer anderen Bewertungstechnik, bei der die Verwendung maßgeblicherbeobachtbarer Inputfaktoren möglichst hoch und jenenicht beobachtbarer Inputfaktoren möglichst gering gehalten wird. Da der beizulegende Zeitwert eine marktbasierte Bewertung darstellt, wird er anhand der Annahmen bemessen, die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert bzw. die Schuld anwenden würden. Dies schließt auch Annahmen über Risiken ein. Infolgedessen ist die Absicht eines Unternehmens, einen Vermögenswert zu halten bzw. eine Schuld auszugleichen oder anderweitig zu begleichen, bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts nicht maßgeblich.

4 In der Definition des beizulegenden Zeitwerts liegt der Schwerpunkt auf Vermögenswerten und Schulden, weil diese vorrangiger Gegenstand der bilanziellen Bewertung sind. Darüber hinaus ist dieser IFRS auf die zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens anzuwenden.

Anwendungsbereich

5 Dieser IFRS gelangt zur Anwendung, wenn ein anderer IFRS eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreibt oder gestattet oder Angaben über die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verlangt werden (sowie Bewertungen, die - wie der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten - auf dem beizulegenden Zeitwert oder auf Angaben über diese Bewertungen fußen). Die Festlegungen in Paragraph 6 und 7 sind hiervon ausgenommen.

6 Die Bewertungs- und Angabepflichten dieses IFRS gelten nicht für:

  1. anteilsbasierte Vergütungstransaktionen im Anwendungsbereich von IFRS 2Anteilsbasierte Vergütungen,
  2. Leasingtransaktionen, die gemäß IFRS 16 Leasingverhältnisse bilanziert werden; und
  3. Bewertungen, die einige Ähnlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert aufweisen, jedoch kein beizulegender Zeitwert sind, beispielsweise der Nettoveräußerungswert in IAS 2Vorräte oder derNutzungswert in IAS 36Wertminderung von Vermögenswerten.

7 Die in diesem IFRS vorgeschriebenen Angaben müssen nicht geliefert werden für:

  1. Planvermögen, das gemäß IAS 19Leistungen an Arbeitnehmer zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird;
  2. Anlagen eines Altersversorgungsplans, die gemäß IAS 26Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden; und
  3. Vermögenswerte, für die der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten in Übereinstimmung mit IAS 36 entspricht.

8 Der im vorliegenden IFRS beschriebene Bemessungsrahmen für den beizulegenden Zeitwert findet sowohl auf erstmalige als auch spätere Bewertungen Anwendung, sofern in anderen IFRS ein beizulegender Zeitwert vorgeschrieben oder zugelassen wird.

Bewertung

Beizulegender Zeitwert - Definition

9 In diesem IFRS wird der beizulegende Zeitwert als der Preis definiert, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.

10 Paragraph B2 beschreibt den allgemeinen Ansatz der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.

Betroffener Vermögenswert oder betroffene Schuld

11 Die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts betrifft jeweils einen bestimmten Vermögenswert bzw. eine bestimmte Schuld. Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts berücksichtigt ein Unternehmen folglich die Merkmale des betreffenden Vermögenswerts bzw. der betreffenden Schuld, die ein Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert bzw. die Schuld am Bemessungsstichtag berücksichtigen würde. Solche Merkmale schließen unter anderem Folgendes ein:

  1. Zustand und Standort des Vermögenswerts; und
  2. Verkaufs- und Nutzungsbeschränkung bei dem Vermögenswert.

12 Welche Auswirkungen ein bestimmtes Merkmal auf die Bewertung hat, hängt davon ab, in welcher Weise das betreffende Merkmal von Marktteilnehmern berücksichtigt würde.

13 Bei einem Vermögenswert oder einer Schuld, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, kann es sich entweder handeln um

  1. einen eigenständigen Vermögenswert oder eine eigenständige Schuld (z.B. ein Finanzinstrument oder ein nicht finanzieller Vermögenswert), oder
  2. um eine Gruppe von Vermögenswerten, eine Gruppe von Schulden oder eine Gruppe von sowohl Vermögenswerten als auch Schulden (z.B. eine zahlungsmittelgenerierende Einheit oder einen Geschäftsbetrieb).

14 Für die Zwecke des Ansatzes oder der Angabe hängt es von der jeweiligenBilanzierungseinheit ab, ob ein Vermögenswert bzw. eine Schuld ein eigenständiger Vermögenswert bzw. eine eigenständige Schuld, eine Gruppe von Vermögenswerten bzw. Gruppe von Schulden, oder eine Gruppe von sowohl Vermögenswerten als auch Schulden ist. Die Bilanzierungseinheit des Vermögenswerts bzw. der Schuld ist, vorbehaltlich in diesem IFRS enthaltener anderslautender Bestimmungen, im Einklang mit demjenigen IFRS zu bestimmen, der eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreibt oder gestattet.

Geschäftsvorfall

15 Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts wird davon ausgegangen, dass der Austausch des Vermögenswerts bzw. der Schuld zwischenMarktteilnehmern unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag im Rahmen einesgeordneten Geschäftsvorfalls mit dem Ziel, den Vermögenswert zu verkaufen oder die Schuld zu übertragen, stattfindet.

16 Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts wird davon ausgegangen, dass der Geschäftsvorfall, in dessen Rahmen der Verkauf des Vermögenswerts oder die Übertragung der Schuld erfolgt, entweder auf dem

  1. Hauptmarkt für den Vermögenswert oder die Schuld stattfindet, oder
  2. aufdem vorteilhaftesten Markt für den Vermögenswert bzw. die Schuld, sofern kein Hauptmarkt vorhanden ist.

17 Zur Ermittlung des Hauptmarktes oder, in Ermangelung eines Hauptmarktes, des vorteilhaftesten Marktes ist keine umfassende Durchsuchung aller möglicherweise bestehenden Märkte seitens des Unternehmens notwendig. Es hat aber alle Informationen zu berücksichtigen, die bei vertretbarem Aufwand verfügbar sind. Solange kein gegenteiliger Beweis erbracht ist, gilt die Annahme, dass der Markt, in dem das Unternehmen normalerweise den Verkauf des Vermögenswerts oder die Übertragung der Schuld abschließen würde, der Hauptmarkt oder, in Ermangelung eines Hauptmarktes, der vorteilhafteste Markt ist.

18 Besteht für den Vermögenswert bzw. die Schuld ein Hauptmarkt, stellt die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts (unabhängig davon, ob der Preis unmittelbar beobachtbar ist oder ob er anhand einer anderen Bewertungstechnik geschätzt wird) den Preis in dem betreffenden Markt dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Preis am Bemessungsstichtag in einem anderen Markt möglicherweise vorteilhafter wäre.

19 Das Unternehmen muss am Bemessungsstichtag Zugang zum Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt haben. Da unterschiedliche Unternehmen (und Geschäftsbetriebe innerhalb dieser Unternehmen) unterschiedliche Tätigkeiten ausüben und Zugang zu unterschiedlichen Märkten haben können, kann für den gleichen Vermögenswert bzw. die gleiche Schuld der Hauptmarkt oder vorteilhafteste Markt für diese unterschiedlichen Unternehmen (und Geschäftsbetriebe innerhalb dieser Unternehmen) jeweils ein anderer sein. Aus diesem Grund muss die Betrachtung des Hauptmarktes oder vorteilhaftesten Marktes und der jeweiligen Marktteilnehmer aus dem Blickwinkel des jeweiligen Unternehmens erfolgen und somit den Unterschieden zwischen Unternehmen und Unternehmensteilen mit unterschiedlichen Tätigkeiten Rechnung tragen.

20 Ein Unternehmen muss zwar die Möglichkeit zum Marktzugang haben, für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf Grundlage des Preises in dem betreffenden Markt ist es aber nicht erforderlich, dass das Unternehmen am Bemessungsstichtag in der Lage ist, den betreffenden Vermögenswert zu verkaufen bzw. die betreffende Schuld zu übertragen.

21 Auch wenn kein beobachtbarer Markt vorhanden ist, dem Informationen zur Preisbildung für den Verkauf des Vermögenswerts bzw. die Übertragung der Schuld am Bemessungsstichtag zu entnehmen sind, ist bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts davon auszugehen, dass ein Geschäftsvorfall an diesem Stichtag stattfindet. Dabei ist die Perspektive des als Besitzer des Vermögenswerts bzw. Schuldner der Verbindlichkeit auftretenden Marktteilnehmers zu berücksichtigen. Dieser angenommene Geschäftsvorfall bildet die Grundlage für die Schätzung des Preises für den Verkauf des Vermögenswerts bzw. die Übertragung der Schuld.

Marktteilnehmer

22 Ein Unternehmen bemisst den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld anhand der Annahmen, die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert bzw. die Schuld zugrunde legen würden. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Marktteilnehmer in ihrem besten wirtschaftlichen Interesse handeln.

23 Die Ausarbeitung dieser Annahmen erfordert nicht, dass ein Unternehmen bestimmte Marktteilnehmer benennt. Stattdessen hat das Unternehmen allgemeine Unterscheidungsmerkmale für Marktteilnehmer zu benennen und dabei Faktoren zu berücksichtigen, die für alle nachstehend aufgeführten Punkte typisch sind:

  1. Vermögenswert oder Schuld;
  2. Der Hauptmarkt oder vorteilhafteste Markt für den Vermögenswert oder die Schuld; und
  3. Marktteilnehmer, mit denen das Unternehmen in dem betreffenden Markt eine Transaktion abschließen würde.

Preis

24 Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, zu dem unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag in einemgeordneten Geschäftsvorfall im Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt ein Vermögenswert verkauft oder eine Schuld übertragen würde, d.h. es handelt sich um einen Abgangspreis. Dabei ist unerheblich, ob dieser Preis unmittelbar beobachtbar ist oder mit Hilfe einer anderen Bewertungstechnik geschätzt wird.

25 Der Preis im Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt, der zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts oder der Schuld angesetzt wird, ist nicht um Transaktionskosten zu bereinigen. Transaktionskosten sind gemäß anderen IFRS zu bilanzieren. Transaktionskosten sind kein Merkmal eines Vermögenswerts oder einer Schuld. Sie sind vielmehr typisch für einen bestimmten Geschäftsvorfall und fallen je nach Art des unternehmensseitigen Geschäftsabschlusses bezüglich des betreffenden Vermögenswerts bzw. der Schuld unterschiedlich aus.

26 Transaktionskosten enthalten keine Transportkosten. Stellt der Standort ein Merkmal des Vermögenswerts dar (wie es beispielsweise bei Waren zutreffen könnte), ist der Preis im Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt um etwaige Kosten zu bereinigen, die für den Transport des Vermögenswerts von seinem jetzigen Standort zu dem Markt entstehen würden.

Anwendung auf nicht finanzielle Vermögenswerte

Höchste und beste Verwendung nicht finanzieller Vermögenswerte

27 Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines nichtfinanziellen Vermögenswerts wird die Fähigkeit des Marktteilnehmers berücksichtigt, durch die höchste und beste Verwendung des Vermögenswerts oder durch dessen Verkauf an einen anderen Marktteilnehmer, der für den Vermögenswert die höchste und beste Verwendung findet, wirtschaftlichen Nutzen zu erzeugen.

28 Als höchste und beste Verwendung eines nicht finanziellen Vermögenswerts wird eine Verwendung betrachtet, die, wie nachstehend erläutert, physisch möglich, rechtlich zulässig und finanziell durchführbar ist:

  1. Bei einer physisch möglichen Verwendung werden die physischen Merkmale berücksichtigt, die Marktteilnehmer der Preisbildung für den Vermögenswert zugrunde legen würden (z.B. Lage oder Größe eines Grundstücks).
  2. Bei einer rechtlich zulässigen Verwendung werden mögliche rechtliche Beschränkungen für die Nutzung des Vermögenswerts berücksichtigt, die Marktteilnehmer der Preisbildung für den Vermögenswert zugrunde legen würden (z.B. Bebauungsvorschriften für ein Grundstück).
  3. Bei einer finanziell durchführbaren Verwendung wird berücksichtigt, ob die physisch mögliche und rechtlich zulässige Verwendung eines Vermögenswerts in angemessenem Umfang Erträge oder Zahlungsströme erzeugt (unter Berücksichtigung der Kosten der Ver- und Bearbeitung des Vermögenswerts für die betreffende Verwendung), um einen Anlageertrag zu erwirtschaften, wie ihn Markteilnehmer für eine Kapitalanlage in einen für diese Art der Verwendung genutzten Vermögenswert dieser Art verlangen.

29 Die höchste und beste Verwendung wird auch dann aus dem Blickwinkel der Marktteilnehmer bestimmt, wenn das Unternehmen eine andere Verwendung anstrebt. Für die gegenwärtige Verwendung eines nicht finanziellen Vermögenswerts durch ein Unternehmen gilt die Vermutung der höchsten und besten Verwendung, solange nicht Markt- oder andere Faktoren darauf hindeuten, dass eine anderweitige Nutzung durch Marktteilnehmer den Wert des Vermögensgegenstandes maximieren würde.

30 Zum Schutz seiner Wettbewerbsposition oder aus anderen Gründen kann ein Unternehmen von der aktiven Nutzung eines erworbenen nicht finanziellen Vermögenswerts oder seiner höchsten und besten Verwendung absehen. Dies könnte beispielsweise bei einem erworbenen immateriellen Vermögenswert der Fall sein, bei dem das Unternehmen eine defensive Nutzung plant, um Dritte an der Nutzung dieses Vermögenswerts zu hindern. Nichtsdestotrotz muss das Unternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines nicht finanziellen Vermögenswerts von der höchsten und besten Verwendung durch Marktteilnehmer ausgehen.

Bewertungsprämisse für nicht finanzielle Vermögenswerte

31 Die höchste und beste Verwendung eines nicht finanziellen Vermögenswerts begründet die Bewertungsprämisse, auf deren Grundlage der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswerts bemessen wird. Dabei gilt:

  1. Die höchste und beste Verwendung eines nicht finanziellen Vermögenswerts könnte Marktteilnehmern dadurch den höchstmöglichen Wert erbringen, dass seine Nutzung in Verbindung mit anderen Vermögenswerten in Form einer Gruppe (die installiert oder anderweitig für die Nutzung konfiguriert wurde) oder in Verbindung mit anderen Vermögenswerten und Schulden (z.B. einem Geschäftsbetrieb) erfolgt.
    1. Besteht die höchste und beste Verwendung des Vermögenswerts in seiner Nutzung in Verbindung mit anderen Vermögenswerten oder in Verbindung mit anderen Vermögenswerten und Schulden, entspricht der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts dem Preis, der in einem aktuellen Geschäftsvorfall zum Verkauf des Vermögenswerts erzielt würde. Hierbei gilt die Annahme, dass der Vermögenswert zusammen mit anderen Vermögenswerten oder mit anderen Vermögenswerten und Schulden verwendet würde und dass die betreffenden Vermögenswerte und Schulden (d.h. die ergänzenden Vermögenswerte und verbundenen Schulden) den Marktteilnehmern zur Verfügung stünden.
    2. Mit dem Vermögenswert und den ergänzenden Vermögenswerten verbundene Schulden sind unter anderem Schulden zur Finanzierung des Nettoumlaufvermögens, nicht aber Schulden zur Finanzierung von anderen Vermögenswerten außerhalb der betreffenden Gruppe von Vermögenswerten.
    3. Die Annahmen über die höchste und beste Verwendung eines nicht finanziellen Vermögenswerts müssen für alle Vermögenswerte (für die die höchste und beste Verwendung maßgeblich ist) der Gruppe von Vermögenswerten bzw. der Gruppe von Vermögenswerten und Schulden, innerhalb der der betreffende Vermögenswert genutzt würde, einheitlich sein.
  2. Die höchste und beste Verwendung eines nicht finanziellen Vermögenswerts könnte Marktteilnehmern für sich genommen den höchstmöglichen Wert erbringen. Besteht die höchste und beste Verwendung des Vermögenswerts in seiner eigenständigen Nutzung, entspricht der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts dem Preis, der in einem aktuellen Geschäftsvorfall zum Verkauf des Vermögenswerts an Marktteilnehmer, die den Vermögenswert eigenständig verwenden würden, erzielt würde.

32 Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines nicht finanziellen Vermögenswerts wird vorausgesetzt, dass der Verkauf des Vermögenswerts in Übereinstimmung mit der in anderen IFRS vorgegebenen Bilanzierungseinheit erfolgt (hierbei kann es sich um einen einzelnen Vermögenswert handeln). Dies trifft auch dann zu, wenn die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf der Annahme basiert, dass die höchste und beste Verwendung des Vermögenswerts in seiner Nutzung in Verbindung mit anderen Vermögenswerten oder in Verbindung mit anderen Vermögenswerten und Schulden besteht, weil bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts davon ausgegangen wird, dass der Marktteilnehmer bereits im Besitz der ergänzenden Vermögenswerte und zugehörigen Schulden ist.

33 Paragraph B3 beschreibt, wie das Konzept der Bewertungsprämisse auf nicht finanzielle Vermögenswerte angewandt wird.

Anwendung auf Schulden und Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens

Allgemeine Grundsätze

34 Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einer finanziellen oder nicht finanziellen Verbindlichkeit oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments des Unternehmens (z.B. in einem Unternehmenszusammenschluss als Gegenleistung ausgegebene Eigenkapitalanteile) wird angenommen, dass sie/es am Bemessungsstichtag auf einen Marktteilnehmer übertragen wird. Bei der Übertragung einer Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens wird von folgenden Annahmen ausgegangen:

  1. Die Schuld würde offen bleiben und der übernehmende Marktteilnehmer müsste die Verpflichtung erfüllen. Die Schuld würde am Bemessungsstichtag nicht mit der Vertragspartei ausgeglichen oder anderweitig getilgt.
  2. Das eigene Eigenkapitalinstrument eines Unternehmens bliebe offen und der erwerbende Markteilnehmer übernähme die mit dem Instrument verbundenen Rechte und Haftungen. Das Instrument würde am Bemessungsstichtag nicht gekündigt oder anderweitig getilgt.

35 Auch wenn kein beobachtbarer Markt besteht, der Informationen über die Preisbildung bei der Übertragung einer Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens liefern könnte (z.B. weil vertragliche oder rechtliche Beschränkungen die Übertragung eines derartigen Werts verhindern), könnte es für derartige Werte dann einen beobachtbaren Markt geben, wenn diese von Dritten als Vermögenswerte gehalten werden (z.B. als Industrieanleihe oder Kaufoption auf die Aktien eines Unternehmens).

36 Ein Unternehmen hat grundsätzlich die Verwendung maßgeblicher beobachtbarer Inputfaktoren auf ein Höchstmaß zu steigern und die Verwendung nicht beobachtbarer Inputfaktoren auf ein Mindestmaß zu verringern, um das Ziel der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zu erreichen, nämlich die Schätzung des Preises, zu dem unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag ein geordneter Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern stattfinden würde, im Zuge dessen die Schuld oder das Eigenkapitalinstrument übertragen würde.

Von Dritten als Vermögenswerte gehaltene Schulden und Eigenkapitalinstrumente

37 Ist für die Übertragung einer identischen oder ähnlichen Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens keine Marktpreisnotierung verfügbar und besitzt ein Dritter einen identischen Wert in Form eines Vermögenswerts, dann bemisst das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der Schuld oder des Eigenkapitalinstruments aus dem Blickwinkel des Marktteilnehmers, der den betreffenden identischen Wert am Bemessungsstichtag in Form eines Vermögenswerts besitzt.

38 In derartigen Fällen hat ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der Schuld oder des Eigenkapitalinstruments wie folgt zu bemessen:

  1. Anhand der Marktpreisnotierung in einemaktiven Markt für den identischen, von einem Dritten in Form eines Vermögenswerts gehaltenen Wert, sofern diese Preisnotierung verfügbar ist.
  2. Steht dieser Preis nicht zur Verfügung, verwendet es andere beobachtbare Inputfaktoren wie die Marktpreisnotierung für den identischen, von einem Dritten als Vermögenswert gehaltenen Wert in einem nicht aktiven Markt.
  3. Stehen die beobachtbaren Kurse aus (a) und (b) nicht zur Verfügung, wendet es andere Bewertungstechniken an, wie:
    1. Eineneinkommensbasierten Ansatz (eine aktuelle Bewertungstechnik, die künftige Zahlungsströme berücksichtigt, die ein Marktteilnehmer aus dem Besitz der Schuld oder des Eigenkapitalinstruments in Form eines Vermögenswerts erwartet; siehe Paragraphen B10 und B11).
    2. Einenmarktbasierten Ansatz (Verwendung der Marktpreisnotierungen für ähnliche Schulden oder Eigenkapitalinstrumente, die von Dritten als Vermögenswerte gehalten werden; siehe Paragraphen B5-B7).

39 Ein Unternehmen berichtigt die Marktpreisnotierung für Schulden oder eigene Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens, die von Dritten als Vermögenswert gehalten werden nur dann, wenn auf den Vermögenswert besondere Faktoren zutreffen, die auf die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts der Schuld oder des Eigenkapitalinstruments nicht anwendbar sind. Ein Unternehmen hat sicherzustellen, dass sich die Auswirkungen einer Beschränkung, die den Verkauf des Vermögenswerts verhindert, nicht im Preis des Vermögenswerts niederschlagen. Faktoren, die auf die Notwendigkeit einer Anpassung der Marktpreisnotierung des Vermögenswerts hinweisen können, sind unter anderem:

  1. Die Marktpreisnotierung für den Vermögenswert bezieht sich auf ähnliche (aber nicht identische) Schulden oder Eigenkapitalinstrumente, die von Dritten als Vermögenswerte gehalten werden. Die Schuld oder das Eigenkapitalinstrument kann sich beispielsweise durch ein besonderes Merkmal auszeichnen (z.B. die Kreditqualität des Emittenten), das Unterschiede zu dem Merkmal aufweist, das im beizulegenden Zeitwert einer als Vermögenswert gehaltenen, ähnlichen Schuld bzw. eines ähnlichen Eigenkapitalinstruments widergespiegelt wird.
  2. Die Bilanzierungseinheit für den Vermögenswert ist eine andere als die für die Schuld oder das Eigenkapitalinstrument. Bei Schulden spiegelt in bestimmten Fällen der Preis für einen Vermögenswert einen Gesamtpreis für ein Paket wider, das sowohl die vom Emittenten fälligen Beträge als auch eine Kreditsicherheit durch einen Dritten beinhaltet. Bezieht sich die Bilanzierungseinheit der Schuld nicht auf das beschriebene Gesamtpaket, so ist der beizulegende Zeitwert der Schuld des Emittenten zu bemessen. Die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts für das Gesamtpaket ist nicht anzustreben. In Fällen dieser Art würde das Unternehmen also den beobachteten Preis für den Vermögenswert dahingehend berichtigen, dass die Wirkung der Kreditsicherheit durch einen Dritten ausgeschlossen wird.

Schulden und Eigenkapitalinstrumente, die nicht von Dritten als Vermögenswerte gehalten werden

40 Ist für die Übertragung einer identischen oder ähnlichen Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens keine Marktpreisnotierung verfügbar und besitzt kein Dritter einen identischen Wert in Form eines Vermögenswerts, dann bemisst das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der Schuld oder des Eigenkapitalinstruments mit Hilfe einer Bewertungstechnik, die sich der Perspektive des Marktteilnehmers bedient, der für die Schuld haftet oder den Eigenkapitalanspruch herausgegeben hat.

41 Bei der Anwendung einer Barwerttechnik könnte ein Unternehmen beispielsweise einen der beiden folgenden Gesichtspunkte berücksichtigen:

  1. die künftigen Mittelabflüsse, die ein Marktteilnehmer bei der Erfüllung der Verpflichtung erwarten würde. Dies schließt die Entschädigung ein, die ein Marktteilnehmer für die Übernahme der Verpflichtung verlangen würde (siehe Paragraph B31-B33).
  2. den Betrag, den ein Marktteilnehmer für das Eingehen einer identischen Schuld oder die Herausgabe eines identischen Eigenkapitalinstruments empfangen würde. Dabei legt das Unternehmen die Annahmen zugrunde, die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den identischen Wert (der z.B. die gleichen Kreditmerkmale hat) im Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt für die Herausgabe einer Schuld oder eines Eigenkapitalinstruments mit den gleichen Vertragsbedingungen anwenden würden.

Risiko der Nichterfüllung

42 Der beizulegende Zeitwert einer Schuld spiegelt die Auswirkungen des Risikos der Nichterfüllung wider. Das Risiko der Nichterfüllung beinhaltet das eigene Kreditrisiko eines Unternehmens (gemäß Definition in IFRS 7Finanzinstrumente: Angaben), ist aber nicht darauf beschränkt. Für das Risiko der Nichterfüllung gilt die Annahme, dass es vor und nach der Übertragung der Schuld gleich ist.

43 Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einer Schuld hat ein Unternehmen die Auswirkungen seines Kreditrisikos (Bonität) und anderer Faktoren zu berücksichtigen, die Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen haben könnten. Diese Auswirkungen können unterschiedlich sein und hängen von der jeweiligen Schuld ab, z.B. davon,

  1. ob die Schuld eine Verpflichtung zur Leistung einer Zahlung (finanzielle Verbindlichkeit) ist, oder eine Verpflichtung zur Lieferung von Waren und Dienstleistungen (nicht finanzielle Verbindlichkeit).
  2. wie die Bestimmungen etwaiger Kreditsicherheiten bezüglich der Schuld beschaffen sind.

44 Am beizulegenden Zeitwert einer Schuld lassen sich anhand der jeweiligen Bilanzierungseinheit die Auswirkungen des Risikos der Nichterfüllung ablesen. Der Emittent einer Schuld, die mit einer von einem Dritten begebenen, nicht abtrennbaren Kreditsicherheit herausgegeben wurde, wobei diese Kreditsicherheit aber von der Schuld getrennt bilanziert wird, darf die Auswirkungen der Kreditsicherheit (z.B. eine Schuldgarantie eines Dritten) nicht in die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts der Schuld einbeziehen. Wird die Kreditsicherheit getrennt von der Schuld bilanziert, würde der Herausgeber bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts der Schuld seine eigene Bonität berücksichtigen, und nicht die des fremden Sicherungsgebers.

Beschränkungen, die die Übertragung einer Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens verhindern

45 Bestehen Beschränkungen, die die Übertragung des betreffenden Werts verhindern, darf das Unternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einer Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments hierfür keinen separaten Inputfaktor berücksichtigen oder eine Anpassung an anderen diesbezüglichenInputfaktoren vornehmen. Die Auswirkungen einer Beschränkung, die die Übertragung einer Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens verhindert, sind stillschweigend oder ausdrücklich in den anderen Inputfaktoren für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts enthalten.

46 Zum Beispiel akzeptierten sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner am Tag des Geschäftsvorfalls den Transaktionspreis für die Schuld in voller Kenntnis des Umstands, dass die Schuld eine Beschränkung enthält, die deren Übertragung verhindert. Da die Beschränkung im Transaktionspreis berücksichtigt wurde, ist zur Abbildung der Auswirkung der Übertragungsbeschränkung weder ein separater Inputfaktor noch eine Berichtigung bestehender Inputfaktoren zum Datum des Geschäftsvorfalls erforderlich. Ebenso ist an späteren Bemessungsstichtagen zur Abbildung der Auswirkung der Übertragungsbeschränkung weder ein separater Inputfaktor noch eine Berichtigung bestehender Inputfaktoren notwendig.

Kurzfristig abrufbare Verbindlichkeit

47 Der beizulegende Zeitwert einer kurzfristig abrufbaren Verbindlichkeit (z.B. einer Sichteinlage) ist nicht geringer als der bei Fälligkeit zahlbare Betrag unter Abzinsung ab dem ersten Termin, an dem die Zahlung des Betrags hätte verlangt werden können.

Anwendung auf finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten mit einander ausgleichenden Positionen hinsichtlich der Markt- oder Kontrahentenrisiken

48 Ein Unternehmen, das eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten besitzt, ist bei jedem Vertragspartner sowohl Marktrisiken (gemäß Definition in IFRS 7) als auch dem Kreditrisiko (gemäß Definition in IFRS 7) ausgesetzt. Verwaltet das Unternehmen die betreffende Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten auf der Grundlage seiner Nettobelastung durch Marktrisiken oder durch das Kreditrisiko, wird dem Unternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts die Anwendung einer Ausnahme vom vorliegenden IFRS gestattet. Diese Ausnahme gestattet einem Unternehmen die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten auf der Grundlage des Preises, zu dem zwischen Marktteilnehmern unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall der Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen (d.h. ein Vermögenswert) für eine bestimmte Risikobelastung verkauft oder der Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen (d.h. eine Schuld) für eine bestimmte Risikobelastung übertragen würde. Dementsprechend hat ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der betreffenden Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten anhand des Preises zu bemessen, den Marktteilnehmer am Bemessungsstichtag für die Nettorisikobelastung bilden würden.

49 Ein Unternehmen darf die in Paragraph 48 beschriebene Ausnahme nur anwenden, wenn alle folgenden Umstände zutreffen:

  1. es verwaltet die Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten auf der Grundlage seiner Nettobelastung durch ein bestimmtes Marktrisiko (oder mehrere Risiken) oder das Kreditrisiko einer bestimmten Vertragspartei gemäß dokumentiertem Risikomanagement bzw. dokumentierter Anlagestrategie des Unternehmens.
  2. es legt dem Management in Schlüsselpositionen im Sinne von IAS 24Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen auf der beschriebenen Grundlage Informationen über die Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten vor.
  3. die Bemessung dieser finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert in der Bilanz am Ende einer jeden Berichtsperiode ist ihm vorgeschrieben oder es hat sie gewählt.

50 Die Ausnahme in Paragraph 48 bezieht sich nicht auf die Darstellung in den Abschlüssen. Mitunter unterscheidet sich die Grundlage für die Darstellung von Finanzinstrumenten in der Bilanz von der Bemessungsgrundlage der Finanzinstrumente. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein IFRS die Darstellung von Finanzinstrumenten auf Nettobasis nicht vorschreibt oder nicht zulässt. In derartigen Fällen muss ein Unternehmen eventuell die auf Depotebene vorgenommenen Berichtigungen (siehe Paragraphen 53-56) den einzelnen Vermögenswerten oder Schulden zuordnen, aus denen sich die Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten zusammensetzt, die auf der Grundlage der Nettorisikobelastung des Unternehmens verwaltet werden. Ein Unternehmen hat solche Zuordnungen auf vernünftiger, einheitlicher Grundlage unter Anwendung einer den jeweiligen Umständen angemessenen Methodik vorzunehmen.

51 Um die in Paragraph 48 beschriebene Ausnahme nutzen zu können, hat ein Unternehmen gemäß IAS 8Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler eine Entscheidung über seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode zu treffen. Wendet ein Unternehmen die Ausnahme an, hat es die betreffende Rechnungslegungsmethode für ein bestimmtes Depot von einer Berichtsperiode zur anderen einheitlich anzuwenden. Dies schließt auch seine Methode zur Zuordnung von Berichtigungen bei Geld- und Briefkursen (siehe Paragraphen 53-55) und Krediten (siehe Paragraph 56) ein, sofern zutreffend.

52 Die Ausnahme in Paragraph 48 gilt nur für finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten und sonstige Verträge im Anwendungsbereich von IFRS 9Finanzinstrumente (oder IAS 39Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, falls IFRS 9 noch nicht übernommen wurde). Die Bezugnahmen auf finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten in den Paragraphen 48-51 und 53-56 sollten unabhängig davon, ob sie der Definition von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten in IAS 32Finanzinstrumente: Darstellung entsprechen, als Bezugnahmen auf sämtliche Verträge verstanden werden, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 (oder IAS 39, falls IFRS 9 noch nicht übernommen wurde) fallen und nach diesen bilanziert werden.

Belastung durch Marktrisiken

53 Wird für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten, die auf der Grundlage der Nettobelastung des Unternehmens durch ein bestimmtes Marktrisiko (oder mehrere Risiken) verwaltet werden, die Ausnahme aus Paragraph 48 in Anspruch genommen, hat das Unternehmen denjenigen Preis innerhalb der Geld-Brief-Spanne anzuwenden, der unter den entsprechenden Umständen für den beizulegenden Zeitwert im Hinblick auf die Nettobelastung des Unternehmens durch diese Marktrisiken am repräsentativsten ist (siehe Paragraphen 70 und 71).

54 Wendet ein Unternehmen die Ausnahme aus Paragraph 48 an, hat es sicherzustellen, dass das Marktrisiko (bzw. die Risiken), dem bzw. denen das Unternehmen innerhalb der betreffenden Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten ausgesetzt ist, im Wesentlichen das Gleiche ist. Ein Unternehmen würde beispielsweise nicht das mit einem finanziellen Vermögenswert verbundene Zinsänderungsrisiko mit dem Rohstoffpreisrisiko kombinieren, das mit einer finanziellen Verbindlichkeit einhergeht. Täte es dies, würde dadurch die Belastung des Unternehmens durch das Zinsänderungsrisiko oder das Rohstoffpreisrisiko nicht gemindert. Bei Inanspruchnahme der Ausnahme aus Paragraph 48 wird jedes Basisrisiko, das daraus entsteht, dass Parameter für Marktrisiken nicht identisch sind, bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten innerhalb der Gruppe berücksichtigt.

55 Auch die Dauer der aus den finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten entstehenden Belastung des Unternehmens durch ein bestimmtes Marktrisiko (oder mehrere Risiken) , muss im Wesentlichen gleich sein. Ein Unternehmen, das ein zwölfmonatiges Termingeschäft für die Zahlungsströme einsetzt, die mit dem Zwölfmonatswert des Zinsänderungsrisikos verbunden sind, das auf einem fünfjährigen Finanzinstrument lastet, das zu einer ausschließlich aus solchen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten zusammengesetzten Gruppe gehört, bemisst den beizulegenden Zeitwert der Belastung durch das Zwölfmonats-Zinsänderungsrisiko auf Nettobasis und die restliche Belastung durch das Zinsänderungsrisiko (d.h. die Jahre 2 - 5) auf Bruttobasis.

Belastung durch das Kreditrisiko einer bestimmten Vertragspartei

56 Nimmt ein Unternehmen für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten, die einer bestimmten Vertragspartei gegenüber eingegangen wurden, die Ausnahme aus Paragraph 48 in Anspruch, hat es die Auswirkungen seiner Nettobelastung durch das Kreditrisiko der betreffenden Vertragspartei oder die Nettobelastung des Vertragspartners durch das Kreditrisiko des Unternehmens in die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einzubeziehen, wenn Marktteilnehmer eine bestehende Vereinbarung zur Minderung der Kreditrisikobelastung im Verzugsfall berücksichtigen würden (z.B. einen Globalverrechnungsvertrag mit dem Vertragspartner oder eine Vereinbarung, die den Austausch von Sicherheiten auf der Grundlage der Nettobelastung jeder Partei durch das Kreditrisiko der anderen Partei vorschreibt). In der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts müssen sich die Erwartungen der Marktteilnehmer hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Vereinbarung im Verzugsfall bestandskräftig wäre, widerspiegeln.

Bei erstmaligem Ansatz beizulegender Zeitwert

57 Wird in einem Tauschgeschäft ein Vermögenswert erworben oder eine Schuld übernommen, ist der Transaktionspreis der Preis, zu dem der betreffende Vermögenswert erworben oder die betreffende Schuld übernommen wurde (Zugangspreis). Im Gegensatz dazu wäre der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts oder der Schuld der Preis, zu dem ein Vermögenswert verkauft oder eine Schuld übertragen würde (Abgangspreis). Unternehmen verkaufen Vermögenswerte nicht notwendigerweise zu den Preisen, die sie für deren Erwerb gezahlt haben. Ebenso übertragen Unternehmen Schulden nicht unbedingt zu den Preisen, die sie für deren Übernahme eingenommen haben.

58 In vielen Fällen stimmt der Transaktionspreis mit dem beizulegenden Zeitwert überein. (Dies könnte z.B. zutreffen wenn am Tag des Geschäftsvorfalls der Kauf eines Vermögenswerts in dem Markt stattfindet, in dem dieser Vermögenswert auch verkauft würde.)

59 Im Rahmen der Ermittlung, ob der beim erstmaligen Ansatz beizulegende Zeitwert mit dem Transaktionspreis übereinstimmt, hat ein Unternehmen Faktoren zu berücksichtigen, die für den jeweiligen Geschäftsvorfall und den jeweiligen Vermögenswert bzw. die Schuld charakteristisch sind. In Paragraph B4 werden Situationen beschrieben, in denen der Transaktionspreis von dem beim erstmaligen Ansatz beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld abweichen könnte.

60 Wird in einem anderen IFRS die erstmalige Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Schuld zum beizulegenden Zeitwert vorgeschrieben oder zugelassen, und weicht der Transaktionspreis vom beizulegenden Zeitwert ab, hat das Unternehmen den entstehenden Gewinn oder Verlust anzusetzen, sofern der betreffende IFRS nichts anderes bestimmt.

Bewertungstechniken

61 Ein Unternehmen wendet Bewertungstechniken an, die unter den jeweiligen Umständen sachgerecht sind und für die ausreichend Daten zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zur Verfügung stehen. Dabei ist die Verwendung maßgeblicher, beobachtbarer Inputfaktoren möglichst hoch und jene nicht beobachtbarer Inputfaktoren möglichst gering zu halten.

62 Die Zielsetzung bei der Verwendung einer Bewertungstechnik besteht darin, den Preis zu schätzen, zu dem unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag ein geordneter Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern stattfinden würde, im Zuge dessen der Vermögenswert verkauft oder die Schuld übertragen würde. Drei weit verbreitete Bewertungstechniken sind der marktbasierte Ansatz, der kostenbasierte Ansatz und der einkommensbasierte Ansatz. Die wichtigsten Aspekte dieser Ansätze werden in den Paragraphen B5-B11 zusammengefasst. Zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts wenden Unternehmen Bewertungstechniken an, die mit einem oder mehreren der oben genannten Ansätze im Einklang stehen.

63 In einigen Fällen wird eine einzige Bewertungstechnik sachgerecht sein (z.B. bei der Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Schuld anhand von Preisen, die in einem aktiven Markt für identische Vermögenswerte oder Schulden notiert sind). In anderen Fällen werden mehrere Bewertungstechniken sachgerecht sein (dies kann z.B. bei der Bewertung einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit zutreffen). Werden zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts mehrere Bewertungstechniken herangezogen, müssen die Ergebnisse (d.h. die jeweiligen Anhaltspunkte für den beizulegenden Zeitwert) unter Berücksichtigung der Plausibilität des Wertebereichs, auf den diese Ergebnisse hinweisen, ausgewertet werden. Die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts entspricht dem Punkt innerhalb dieses Bereichs, der unter den bestehenden Umständen am repräsentativsten für den beizulegenden Zeitwert ist.

64 Entspricht beim erstmaligen Ansatz der Transaktionspreis dem beizulegenden Zeitwert und wird in späteren Berichtsperioden eine Bewertungstechnik auf der Grundlage nicht beobachtbarer Inputfaktoren angewandt, ist die Bewertungstechnik so zu kalibrieren, dass das Ergebnis der betreffenden Bewertungstechnik beim erstmaligen Ansatz dem Transaktionspreis entspricht. Mit der Kalibrierung wird sichergestellt, dass die Bewertungstechnik aktuelle Marktbedingungen widerspiegelt. Zudem unterstützt sie ein Unternehmen bei der Feststellung, ob eine Anpassung der Bewertungstechnik notwendig ist (z.B. wenn der Vermögenswert oder die Schuld ein Merkmal haben, das von der Bewertungstechnik nicht erfasst wird). Wendet ein Unternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eine Bewertungstechnik an, die nicht beobachtbare Inputfaktoren nutzt, muss es im Anschluss an den erstmaligen Ansatz dafür sorgen, dass die betreffenden Bewertungstechniken zum Bemessungsstichtag beobachtbare Marktdaten widerspiegeln (d.h. den Preis für ähnliche Vermögenswerte oder Schulden).

65 Zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eingesetzte Bewertungstechniken müssen einheitlich angewandt werden. Eine Änderung an einer Bewertungstechnik oder an ihrer Anwendung (z.B. eine Änderung ihrer Gewichtung bei Verwendung mehrerer Bewertungstechniken oder eine Änderung bei einer Anpassung, die an einer Bewertungstechnik vorgenommen wird) ist dann sachgerecht, wenn die Änderung zu einer Bemessung führt, die unter den gegebenen Umständen den beizulegenden Zeitwert genauso gut oder besser darstellt. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise eines der folgenden Ereignisse eintritt:

  1. es entwickeln sich neue Märkte;
  2. es stehen neue Informationen zur Verfügung;
  3. zuvor verwendete Informationen sind nicht mehr verfügbar;
  4. die Bewertungstechniken verbessern sich; oder
  5. Marktbedingungen ändern sich.

66 Überarbeitungen aufgrund einer Änderung bei der Bewertungstechnik oder ihrer Anwendung sind als Änderung in den rechnungslegungsbezogenen Schätzungen gemäß IAS 8 zu bilanzieren. Die in IAS 8 beschriebenen Angaben über eine Änderung bei den rechnungslegungsbezogenen Schätzungen sind nicht für Überarbeitungen vorgeschrieben, die aus einer Änderung an der Bewertungstechnik oder an ihrer Anwendung entstehen.

Inputfaktoren für Bewertungstechniken

Allgemeine Grundsätze

67 In den zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eingesetzten Bewertungstechniken wird die Verwendung maßgeblicher beobachtbarer Inputfaktoren auf ein Höchstmaß erhöht und die Verwendung nicht beobachtbarer Inputfaktoren auf ein Mindestmaß verringert.

68 Märkte, in denen für bestimmte Vermögenswerte und Schulden (z.B. Finanzinstrumente) Inputfaktoren beobachtet werden können, sind u.a. Börsen, Händlermärkte, Brokermärkte und Direktmärkte (siehe Paragraph B34).

69 Ein Unternehmen hat Inputfaktoren zu wählen, die denjenigen Merkmalen des Vermögenswerts oder der Schuld entsprechen, die Marktteilnehmer in einem Geschäftsvorfall im Zusammenhang mit dem betreffenden Vermögenswert oder der betreffenden Schuld berücksichtigen würden (siehe Paragraphen 11 und 12). Mitunter führen solche Merkmale dazu, dass eine Berichtigung in Form eines Aufschlags oder Abschlags vorgenommen wird, (z.B. ein Kontrollaufschlag oder Minderheitenabschlag). Bei einer Bemessung des beizulegenden Zeitwerts dürfen jedoch keine Auf- oder Abschläge berücksichtigt werden, die nicht mit der Bilanzierungseinheit in dem IFRS übereinstimmen, der eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreibt oder gestattet (siehe Paragraphen 13 und 14). Zu- oder Abschläge, in denen sich die Größe des Anteilsbesitzes des Unternehmens als Merkmal widerspiegelt (insbesondere ein Sperrfaktor, aufgrund dessen die Marktpreisnotierung eines Vermögenswerts oder einer Schuld angepasst wird, weil das normale tägliche Handelsvolumen des betreffenden Marktes nicht zur Aufnahme der vom Unternehmen gehaltenen Menge ausreicht - siehe Beschreibung in Paragraph 80), die aber kein eigentliches Merkmal des Vermögenswerts oder der Schuld reflektieren (z.B. ein Beherrschungsaufschlag bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines beherrschenden Anteils), sind bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts nicht zugelassen. Immer wenn für einen Vermögenswert oder eine Schuld in einem aktiven Markt eine Marktpreisnotierung (d.h.ein Inputfaktor auf Stufe 1) vorliegt, hat ein Unternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts diesen Preis ohne Berichtung zu verwenden, sofern nicht die in Paragraph 79 beschriebenen Umstände vorliegen.

Inputfaktoren auf der Grundlage von Geld- und Briefkursen

70 Besteht für einen zum beizulegenden Zeitwert bemessenen Vermögenswert bzw. eine Schuld ein Geld- und ein Briefkurs (z.B. ein Inputfaktor von einem Händlermarkt), wird der Kurs innerhalb der Geld-Brief-Spanne, der unter den entsprechenden Umständen am repräsentativsten für den beizulegenden Zeitwert ist, zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herangezogen. Dabei spielt es keine Rolle, an welcher Stelle in der Bemessungshierarchie (d.h. Stufe 1, 2, oder 3, siehe Paragraph 72-90) der Inputfaktor eingeordnet ist. Die Verwendung von Geldkursen für Vermögenspositionen und Briefkursen für Schuldenpositionen ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben.

71 Der vorliegende IFRS schließt die Nutzung von Marktmittelkursen oder anderen Preisbildungskonventionen, die von Marktteilnehmern als praktischer Behelf für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts innerhalb der Geld-Brief- Spanne herangezogen werden, nicht aus.

Bemessungshierarchie

72 Mit dem Ziel der Erhöhung der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und den damit verbundenen Angaben wird im vorliegenden IFRS eine Bemessungshierarchie festgelegt (sog. "Fair- Value-Hierarchie"). Diese Hierarchie teilt die in den Bewertungstechniken zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Inputfaktoren in drei Stufen ein (siehe Paragraphen 76-90). Im Rahmen der Bemessungshierarchie wird in aktiven Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden notierten (nicht berichtigten) Preisen (Inputfaktoren auf Stufe 1) die höchste Priorität eingeräumt, während nicht beobachtbare Inputfaktoren die niedrigste Priorität erhalten (Inputfaktoren auf Stufe 3).

73 Mitunter können die zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines Vermögenswerts oder einer Schuld herangezogenen Inputfaktoren auf unterschiedlichen Stufen der Bemessungshierarchie angesiedelt sein. In derartigen Fällen wird die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts in ihrer Gesamtheit auf derjenigen Stufe der Bemessungshierarchie eingeordnet, die dem niedrigsten Inputfaktor entspricht, der für die Bemessung insgesamt wesentlich ist. Die Beurteilung der Bedeutung eines bestimmten Inputfaktors für die Bemessung insgesamt erfordert Ermessensausübung. Hierbei sind Faktoren zu berücksichtigen, die für den Vermögenswert oder die Schuld typisch sind. Bei der Bestimmung der Stufe innerhalb der Bemessungshierarchie, auf der eine Zeitwertbemessung eingeordnet wird, berücksichtigt man keine Berichtigungen, mit deren Hilfe man Bewertungen auf Basis des beizulegenden Zeitwerts errechnet. Solche Berichtigungen können beispielsweise Veräußerungskosten sein, die bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten berücksichtigt werden.

74 Die Verfügbarkeit maßgeblicher Inputfaktoren und ihre relative Subjektivität könnte die Wahl der sachgerechten Bewertungstechnik beeinflussen (siehe Paragraph 61). In der Bemessungshierarchie liegt der Schwerpunkt jedoch auf den Inputfaktoren für Bewertungstechniken, nicht den Bewertungstechniken, die zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herangezogen werden. Beispielsweise könnte eine Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, die unter Anwendung einer Barwerttechnik entwickelt wurde, in Stufe 2 oder Stufe 3 eingeordnet werden. Dies hinge davon ab, welche Inputfaktoren für die gesamte Bemessung wesentlich sind, und auf welcher Stufe in der Bemessungshierarchie diese Inputfaktoren eingeordnet werden.

75 Erforderte ein beobachtbarer Inputfaktor eine Berichtigung, bei der ein nicht beobachtbarer Inputfaktor zum Einsatz kommt, und führte diese Berichtigung zu einer wesentlich höheren oder niedrigeren Zeitwertbemessung, so würde man die daraus hervorgehende Bemessung in der Bemessungshierarchie in Stufe 3 einordnen. Würde beispielsweise ein Marktteilnehmer bei der Schätzung des Preises für einen Vermögenswert die Auswirkung einer Verkaufsbeschränkung für den Vermögenswert berücksichtigen, dann würde ein Unternehmen die Marktpreisnotierung in der Weise berichtigen, dass sie die Auswirkung dieser Beschränkung widerspiegelt. Handelt es sich bei der Marktpreisnotierungum einen Inputfaktor auf Stufe 2 und ist die Berichtigung ein nicht beobachtbarer Inputfaktor mit Bedeutung für die Bemessung insgesamt, würde man die Bemessung auf Stufe 3 der Bemessungshierarchie einordnen.

Inputfaktoren auf Stufe 1

76 Inputfaktoren der Stufe 1 sind in aktiven, für das Unternehmen am Bemessungsstichtag zugänglichen Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden notierte (nicht berichtigte) Preise.

77 Ein in einem aktiven Markt notierter Preis erbringt den zuverlässigsten Nachweis für den beizulegenden Zeitwert. Wann immer ein solcher Preis zur Verfügung steht, ist er ohne Berichtigung zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts heranzuziehen. Ausgenommen sind die in Paragraph 79 beschriebenen Umstände.

78 Inputfaktoren auf Stufe 1 sind für viele finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten verfügbar, wobei einige in mehreren aktiven Märkten ausgetauscht werden können (z.B. in verschiedenen Börsen). Aus diesem Grund liegt in Stufe 1 der Schwerpunkt auf der Bestimmung der folgenden beiden Aspekte:

  1. welches der Hauptmarkt für den Vermögenswert oder die Schuld ist oder, falls es keinen Hauptmarkt gibt, welches der vorteilhafteste Markt für den Vermögenswert oder die Schuld ist.
  2. ob das Unternehmen am Bemessungsstichtag zu dem Preis und in dem betreffenden Markt eine Transaktion über den Vermögenswert oder die Schuld abschließen kann.

79 Unternehmen dürfen nur unter folgenden Umständen eine Berichtigung an einem Inputfaktor auf Stufe 1 vornehmen:

  1. wenn ein Unternehmen eine große Anzahl ähnlicher (aber nicht identischer) Vermögenswerte oder Schulden (z.B. Schuldverschreibungen) besitzt, die zum beizulegenden Zeitwert bemessen werden und für die auf einem aktiven Markt eine Marktpreisnotierung vorliegt, dieser Markt aber nicht für alle betroffenen Vermögenswerte oder Schulden einzeln leicht zugänglich ist. (In Anbetracht der großen Zahl ähnlicher im Besitz des Unternehmens befindlicher Vermögenswerte oder Schulden wäre es schwierig, für jeden einzelnen Vermögenswert oder jede einzelne Schuld zum Bemessungsstichtag Preisbildungsinformationen zu beschaffen.) In diesem Fall kann ein Unternehmen im Wege eines praktischen Behelfs den beizulegenden Zeitwert mit Hilfe einer alternativen Preisbildungsmethode bemessen, die sich nicht ausschließlich auf Marktpreisnotierungen stützt (z.B. Matrix-Preisnotierungen). Allerdings führt die Anwendung einer alternativen Preisbildungsmethode dazu, dass die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf einer niedrigeren Stufe in der Bemessungshierarchie eingeordnet wird.
  2. wenn ein in einem aktiven Markt notierter Preis zum Bemessungsstichtag nicht den beizulegenden Zeitwert darstellt. Dies kann beispielsweise zutreffen, wenn bedeutende Ereignisse (wie Geschäftsvorfälle in einem Direktmarkt, Handelsgeschäfte in einem Brokermarkt oder Bekanntgaben) nach der Schließung eines Markts, aber vor dem Bemessungsstichtag eintreten. Ein Unternehmen muss eine unternehmenseigene Methode zur Ermittlung von Ereignissen, die sich auf Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts auswirken könnten, festlegen und einheitlich anwenden. Wird die Marktpreisnotierung jedoch aufgrund neuer Informationen berichtigt, führt diese Berichtigung dazu, dass die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf einer niedrigeren Stufe in der Bemessungshierarchie eingeordnet wird.
  3. wenn die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einer Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens anhand des Preises erfolgt, der für einen identischen, auf einem aktiven Markt als Vermögenswert gehandelten Posten notiert wird, und wenn dieser Preis aufgrund von Faktoren berichtigt werden muss, die für den betreffenden Posten bzw. Vermögenswert typisch sind (siehe Paragraph 39). Muss die Marktpreisnotierung des Vermögenswerts nicht berichtigt werden, so ergibt sich eine Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf Stufe 1 der Bemessungshierarchie. Allerdings führt jede Berichtigung der Marktpreisnotierung für den Vermögenswert dazu, dass die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf einer niedrigeren Stufe in der Bemessungshierarchie eingeordnet wird.

80 Wenn ein Unternehmen eine Position in einem einzigen Vermögenswert oder einer einzigen Schuld besitzt (eingeschlossen sind Positionen, die eine große Zahl identischer Vermögenswerte oder Schulden umfassen, z.B. ein Bestand an Finanzinstrumenten) und dieser Vermögenswert bzw. diese Schuld in einem aktiven Markt gehandelt wird, dann wird der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts oder der Schuld in Stufe 1 als das Produkt aus dem für den einzelnen Vermögenswert oder die einzelne Schuld notierten Marktpreis und der im Besitz des Unternehmens befindlichen Menge bemessen. Dies trifft auch dann zu, wenn das normale tägliche Handelsvolumen eines Markts nicht ausreicht, um die gehaltene Menge aufzunehmen, und wenn die Platzierung von Ordern zum Verkauf der Position in einer einzigen Transaktion den notierten Marktpreis beeinflussen könnte.

Inputfaktoren auf Stufe 2

81 Inputfaktoren auf Stufe 2 sind andere als die auf Stufe 1 genannten Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld entweder unmittelbar oder mittelbar zu beobachten sind.

82 Gilt für den Vermögenswert oder die Schuld eine festgelegte (vertragliche) Laufzeit, dann muss ein Inputfaktor auf Stufe 2 für im Wesentlichen die gesamte Laufzeit des Vermögenswerts oder der Schuld beobachtbar sein. Inputfaktoren auf Stufe 2 beinhalten:

  1. Preisnotierungen für ähnliche Vermögenswerte oder Schulden in aktiven Märkten.
  2. Preisnotierungen für identische oder ähnliche Vermögenswerte oder Schulden auf Märkten, die nicht aktiv sind.
  3. andere Inputfaktoren als Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld beobachtet werden können, zum Beispiel
    1. Zinssätze und -kurven, die für gemeinhin notierte Spannen beobachtbar sind;
    2. Implizite Volatilitäten; und
    3. Kredit-Spreads.
  4. marktgestützte Inputfaktoren.

83 Berichtigungen an Inputfaktoren auf Stufe 2 variieren. Dies hängt von den für den Vermögenswert oder die Schuld typischen Faktoren ab. Derartige Faktoren sind unter anderem:

  1. Zustand oder Standort des Vermögenswerts;
  2. Der Umfang, in dem sich Inputfaktoren auf Posten beziehen, die mit dem Vermögenswert oder der Schuld vergleichbar sind (unter Einschluss der in Paragraph 39 beschriebenen Faktoren); und
  3. Das Volumen oder Niveau der Aktivitäten in den Märkten, in denen die Inputfaktoren beobachtet werden.

84 Eine Berichtigung an einem Inputfaktor auf Stufe 2, der für die Bemessung insgesamt Bedeutung hat, kann dazu führen, dass eine Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf Stufe 3 der Bemessungshierarchie eingeordnet wird, wenn sich die Berichtigung auf wesentliche, nicht beobachtbare Inputfaktoren stützt.

85 Paragraph B35 beschreibt die Nutzung von Inputfaktoren auf Stufe 2 für bestimmte Vermögenswerte und Schulden.

Inputfaktoren auf Stufe 3

86 Inputfaktoren auf Stufe 3 sind Inputfaktoren, die für den Vermögenswert oder die Schuld nicht beobachtbar sind.

87 Nicht beobachtbare Inputfaktoren werden in dem Umfang zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herangezogen, in dem keine beobachtbaren Inputfaktoren verfügbar sind. Hierdurch wird auch Situationen Rechnung getragen, in denen für den Vermögenswert oder die Schuld am Bemessungsstichtag wenig oder keine Marktaktivität besteht. Die Zielsetzung bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts bleibt jedoch unverändert und besteht in der Schätzung eines Abgangspreises am Bemessungsstichtag aus dem Blickwinkel eines als Besitzer des Vermögenswerts bzw. Schuldner der Verbindlichkeit auftretenden Marktteilnehmers. Nicht beobachtbare Inputfaktoren spiegeln also die Annahmen wider, auf die sich die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert oder die Schuld stützen würden. Dies schließt auch Annahmen über Risiken ein.

88 Annahmen über Risiken berücksichtigen auch das Risiko, das einer bestimmten, zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herangezogenen Bewertungstechnik (beispielsweise einem Preisbildungsmodell) innewohnt, sowie das Risiko, das den in die Bewertungstechnik einfließenden Inputfaktoren innewohnt. Eine Bemessung ohne Risikoberichtigung stellt dann keine Bemessung des beizulegenden Zeitwerts dar, wenn Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert oder die Schuld eine solche Berichtigung berücksichtigen würden. Beispielsweise könnte eine Risikoberichtigung notwendig werden, wenn erhebliche Unsicherheiten bei der Bemessung bestehen (z.B. wenn das Volumen oder das Tätigkeitsniveau im Vergleich zur normalen Markttätigkeit für die betreffenden oder ähnliche Vermögenswerte oder Schulden erheblich zurückgegangen ist und das Unternehmen festgestellt hat, dass der Transaktionspreis oder die Marktpreisnotierung den beizulegenden Zeitwert gemäß Beschreibung in den Paragraphen B37- B47 nicht darstellt).

89 Ein Unternehmen entwickelt nicht beobachtbare Inputfaktoren unter Verwendung der unter den jeweiligen Umständen verfügbaren besten Informationen, eventuell unter Einschluss unternehmenseigener Daten. Bei der Entwicklung nicht beobachtbarer Inputfaktoren kann ein Unternehmen seine eigenen Daten zugrunde legen, muss diese aber anpassen, wenn bei vertretbarem Aufwand verfügbare Informationen darauf hindeuten, dass andere Marktteilnehmer andere Daten verwenden würden, oder wenn das Unternehmen eine Besonderheit besitzt, die anderen Marktteilnehmern nicht zur Verfügung steht (z.B. eine unternehmensspezifische Synergie). Zur Einholung von Informationen über die Annahmen von Marktteilnehmer braucht ein Unternehmen keine umfassenden Anstrengungen zu unternehmen. Es hat jedoch alle Informationen über Annahmen von Marktteilnehmern zu berücksichtigen, die bei vertretbarem Aufwand erhältlich sind. Nicht beobachtbare Inputfaktoren, die in der oben beschriebenen Weise entwickelt wurden, gelten als Annahmen von Marktteilnehmern und erfüllen die Zielsetzung einer Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.

90 Paragraph B36 beschreibt die Nutzung von Inputfaktoren der Stufe 3 für bestimmte Vermögenswerte und Schulden.

Vorgeschriebene Angaben

91 Ein Unternehmen muss Informationen offenlegen, die den Nutzern seiner Abschlüsse helfen, die beiden folgenden Sachverhalte zu beurteilen:

  1. für Vermögenswerte und Schulden, die auf wiederkehrender oder nicht wiederkehrender Grundlage in der Bilanz nach dem erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind die Bewertungsverfahren und Inputfaktoren anzugeben, die zur Entwicklung dieser Bemessungen verwendet wurden.
  2. für wiederkehrende Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, bei denen bedeutende nichtbeobachtbare Inputfaktoren verwendet wurden (Stufe 3), ist die Auswirkung der Bemessungen auf Gewinn und Verlust und das sonstige Ergebnis für die Periode zu nennen.

92 Zur Erfüllung der in Paragraph 91 beschriebenen Zielsetzungen berücksichtigt ein Unternehmen alle nachstehend genannten Gesichtspunkte:

  1. den zur Erfüllung der Angabepflichten notwendigen Detaillierungsgrad;
  2. das Gewicht, das auf jede der verschiedenen Vorschriften zu legen ist;
  3. den Umfang einer vorzunehmenden Zusammenfassung oder Aufgliederung; und
  4. Notwendigkeit zusätzlicher Angaben für Nutzer der Abschlüsse, damit diese die offengelegten quantitativen Informationen auswerten können.

Reichen die gemäß diesem und anderen IFRS vorgelegten Angaben zur Erfüllung der Zielsetzungen in Paragraph 91 nicht aus, hat ein Unternehmen zusätzliche, zur Erfüllung dieser Zielsetzungen notwendige Angaben zu machen.

93 Um die Zielsetzungen in Paragraph 91 zu erfüllen, macht ein Unternehmen für jede Klasse von Vermögenswerten und Schulden nach dem erstmaligen Ansatz (unter Einschluss von Bemessungen auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts im Anwendungsbereich dieses IFRS) in der Bilanz mindestens folgende Angaben (Informationen über die Bestimmung der jeweils sachgerechten Klasse für Vermögenswerte und Schulden sind Paragraph 94 zu entnehmen):

  1. Bei wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts wird die Bemessung des am Ende der Berichtsperiode beizulegenden Zeitwerts angegeben. Bei nicht wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgt eine Nennung des Grundes für die Bemessung. Bei wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts von Vermögenswerten oder Schulden handelt es sich um Bemessungen, die andere IFRS für die Bilanz am Ende eines jeden Berichtszeitraums vorschreiben oder gestatten. Bei nicht wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts von Vermögenswerten oder Schulden handelt es sich um Bemessungen, die andere IFRS für die Bilanz unter bestimmten Umständen vorschreiben oder gestatten (wenn ein Unternehmen beispielsweise gemäß IFRS 5Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche einen zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet, weil der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten des betreffenden Vermögenswerts niedriger ist als dessen Buchwert).
  2. Bei wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts wird die Stufe in der Bemessungshierarchie angegeben, in der die Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts in ihrer Gesamtheit eingeordnet sind.
  3. Bei am Ende der Berichtsperiode gehaltenen Vermögenswerten und Schulden, deren beizulegender Zeitwert auf wiederkehrender Basis bemessen wird, werden die Anzahl der Umgruppierungen zwischen Stufe 1 und Stufe 2 der Bemessungshierarchie, die Gründe für diese Umgruppierungen und die unternehmenseigene Methode beschrieben, die das Unternehmen bei der Feststellung anwendet, wann Umgruppierungen zwischen verschiedenen Stufen als eingetreten gelten sollen (siehe Paragraph 95). Umgruppierungen in die einzelnen Stufen und Umgruppierungen aus den einzelnen Stufen werden getrennt angegeben und erörtert.
  4. Bei wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die in Stufe 2 und Stufe 3 der Bemessungshierarchie eingeordnet sind, erfolgt eine Beschreibung der Bewertungstechnik(en) und der in der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Inputfaktoren. Hat sich die Bewertungstechnik geändert (z.B. ein Wechsel von einem markbasierten Ansatz auf einen einkommensbasierten Ansatz oder die Nutzung einer zusätzlichen Bewertungstechnik), hat das Unternehmen diesen Wechsel und den Grund bzw. die Gründe dafür anzugeben. Bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die in Stufe 3 der Bemessungshierarchie eingeordnet sind, legt das Unternehmen quantitative Informationen über bedeutende, nicht beobachtbare Inputfaktoren vor, die bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet wurden. Ein Unternehmen muss zur Erfüllung seiner Angabepflicht keine quantitativen Informationen erzeugen, wenn das Unternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts keine quantitativen, nicht beobachtbaren Inputfaktoren erzeugt (wenn ein Unternehmen beispielsweise Preise aus vorhergegangenen Geschäftsvorfällen oder Preisbildungsinformationen Dritter ohne weitere Berichtigung verwendet). Bei der Vorlage dieser Angaben darf ein Unternehmen jedoch keine quantitativen, nicht beobachtbaren Inputfaktoren ignorieren, die für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts wichtig sind und dem Unternehmen bei vertretbarem Aufwand zur Verfügung stehen.
  5. Bei wiederkehrenden, in Stufe 3 der Bemessungshierarchie eingeordneten Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts wird eine Überleitungsrechnung von den Eröffnungsbilanzen zu den Abschlussbilanzen vorgelegt. Während der Berichtsperiode aufgetretene Veränderungen, die einem der folgenden Sachverhalte zuzuordnen sind, werden wie folgt getrennt ausgewiesen:
    1. Die Summe der für den Berichtszeitraum im Gewinn oder Verlust angesetzten Gewinne und Verluste sowie den/die Einzelposten unter Gewinn oder Verlust, in dem/den die betreffenden Gewinne oder Verluste angesetzt wurden.
    2. Die Summe der für den Berichtszeitraum unter sonstiges Ergebnis angesetzten Gewinne und Verluste sowie den/die Einzelposten unter sonstiges Ergebnis, in dem/den die betreffenden Gewinne oder Verluste angesetzt wurden.
    3. Käufe, Veräußerungen, Emittierungen und Ausgleiche (jede dieser Änderungsarten wird separat ausgewiesen).
    4. Die Anzahl der Umgruppierungen in oder aus Stufe 3 der Bemessungshierarchie, die Gründe für diese Umgruppierungen und die unternehmenseigenen Methoden, die das Unternehmen bei der Feststellung anwendet, wann Umgruppierungen zwischen verschiedenen Stufen als eingetreten gelten sollen (siehe Paragraph 95). Umgruppierungen in Stufe 3 und Umgruppierungen aus Stufe 3 werden getrennt angegeben und erörtert.
  6. Bei wiederkehrenden, in Stufe 3 der Bemessungshierarchie eingeordneten Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts der Summe der Gewinne und Verluste für den Berichtszeitraum gemäß (e)(i), die in den Gewinn oder Verlust aufgenommen wurden und die der Veränderung bei nicht realisierten Gewinnen oder Verlusten im Zusammenhang mit den betreffenden, am Ende des Berichtszeitraums gehaltenen Vermögenswerten und Schulden zurechenbar sind. Außerdem erfolgt eine Angabe des/der Einzelposten, unter dem/denen diese nicht realisierten Gewinne oder Verluste angesetzt werden.
  7. Bei wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden, in Stufe 3 der Bemessungshierarchie eingeordneten Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgt eine Beschreibung der vom Unternehmen verwendeten Bewertungsprozesse. (Dies schließt z.B. eine Beschreibung ein, wie ein Unternehmen seine Bewertungsstrategien und -verfahren festlegt und wie es zwischen den Berichtsperioden auftretende Änderungen in den Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts analysiert.)
  8. Bei wiederkehrenden, in Stufe 3 der Bemessungshierarchie eingeordneten Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts wird Folgendes vorgelegt:
    1. Bei allen Bemessungen dieser Art eine ausführliche Beschreibung der Sensibilität der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts gegenüber Veränderungen bei nicht beobachtbaren Inputfaktoren, sofern eine Veränderung bei Inputfaktoren dieser Art dazu führen würde, dass der beizulegende Zeitwert wesentlich höher oder niedriger bemessen wird. Bestehen zwischen den genannten Inputfaktoren und anderen nicht beobachtbaren Inputfaktoren, die bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zum Einsatz kommen, Beziehungszusammenhänge, beschreibt ein Unternehmen außerdem diese Beziehungszusammenhänge und zeigt auf, wie diese die Auswirkungen von Veränderungen nicht beobachtbarer Inputfaktoren auf die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verstärken oder abschwächen könnten. Zur Erfüllung dieser Angabepflicht muss die ausführliche Beschreibung der Sensibilität gegenüber Veränderungen bei nicht beobachtbaren Inputfaktoren zumindest diejenigen nicht beobachtbaren Inputfaktoren umfassen, die gemäß Ziffer (d) angegeben wurden.
    2. Würde bei finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten eine Veränderung an einem oder mehreren nicht beobachtbaren Inputfaktoren, mit der für möglich gehaltene alternative Annahmen widergespiegelt werden sollen, zu einer bedeutenden Änderung des beizulegenden Zeitwerts führen, hat ein Unternehmen dies anzugeben und die Auswirkung derartiger Änderungen zu beschreiben. Das Unternehmen muss angeben, wie die Auswirkung einer Änderung berechnet wurde, mit der eine für möglich gehaltene alternative Annahme wiedergegeben werden soll. Zu diesem Zweck ist die Bedeutung der Veränderung im Hinblick auf Gewinn oder Verlust und im Hinblick auf die Summe der Vermögenswerte bzw. der Schulden zu beurteilen. Werden Veränderungen beim beizulegenden Zeitwert unter sonstiges Ergebnis angesetzt, wird die Eigenkapitalsumme beurteilt.
  9. Bei wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts gibt ein Unternehmen in Fällen, in denen die höchste und beste Verwendung eines nicht finanziellen Vermögenswerts von seiner gegenwärtigen Verwendung abweicht, diesen Sachverhalt an und nennt den Grund, warum der nicht finanzielle Vermögenswert in einer Weise verwendet wird, die von seiner höchsten und besten Verwendung abweicht.

94 Ein Unternehmen bestimmt sachgerechte Klassen von Vermögenswerten und Schulden auf folgender Grundlage:

  1. Beschaffenheit, Merkmale und Risiken des Vermögenswerts oder der Schuld; und
  2. Stufe in der Bemessungshierarchie, auf der die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eingeordnet ist.

Bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts auf Stufe 3 der Bemessungshierarchie muss die Anzahl der Klassen eventuell größer sein, weil diesen Bemessungen einer höherer Grad an Unsicherheit und Subjektivität anhaftet. Bei der Festlegung sachgerechter Klassen an Vermögenswerten und Schulden, für die Angaben über die Bemessungen der beizulegenden Zeitwerte vorzulegen sind, ist Ermessensausübung erforderlich. Bei einer Klasse von Vermögenswerten und Schulden ist häufig eine stärkere Aufgliederung erforderlich als bei den in der Bilanz dargestellten Einzelposten. Ein Unternehmen hat jedoch Informationen vorzulegen, die für eine Überleitungsrechnung zu den in der Bilanz dargestellten Einzelposten ausreichen. Wird in einem anderen IFRS für einen Vermögenswert oder eine Schuld eine Klasse vorgegeben, kann ein Unternehmen unter der Bedingung, dass die betreffende Klasse die Anforderungen in diesem Paragraphen erfüllt, diese Klasse bei der Vorlage der im vorliegenden IFRS vorgeschriebenen Informationen verwenden.

95 Ein Unternehmen benennt die Methode, die es bei der Feststellung anwendet, wann Umgruppierungen zwischen verschiedenen Stufen gemäß Paragraph 93(c) und (e) (iv) als eingetreten gelten sollen, und befolgt diese konsequent. Die unternehmenseigene Methode zur Wahl des Zeitpunkts für den Ansatz von Umgruppierungen muss für Umgruppierungen in Stufen hinein dieselbe Methode sein wie bei Umgruppieren aus Stufen heraus. Es folgen Beispiele für Methoden zur Bestimmung des Zeitpunkts von Umgruppierungen:

  1. das Datum des Ereignisses oder der Veränderung der Umstände, das/die die Umgruppierung verursacht hat.
  2. der Beginn der Berichtsperiode.
  3. das Ende der Berichtsperiode.

96 Trifft ein Unternehmen bezüglich seiner Rechnungslegungsmethode die Entscheidung, die in Paragraph 48 vorgesehene Ausnahme zu nutzen, hat es dies anzugeben.

97 Ein Unternehmen hat für jede Klasse von Vermögenswerten und Schulden, die in der Bilanz nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, deren beizulegender Zeitwert aber angegeben wird, die in Paragraph 93(b), (d) und (i) vorgeschriebenen Angaben zu machen. Ein Unternehmen muss jedoch nicht die quantitativen Angaben über bedeutende, nicht beobachtbare Inputfaktoren vorlegen, die bei in Stufe 3 der Bemessungshierarchie eingeordneten Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden und die nach Paragraph 93(d) vorgeschrieben sind. Für Vermögenswerte und Schulden dieser Art braucht ein Unternehmen die anderen im vorliegenden IFRS vorgeschrieben Angaben nicht vorzulegen.

98 Bei Schulden, die zum beizulegenden Zeitwert bemessen und mit einer untrennbaren Kreditsicherheit eines Dritten herausgegeben werden, hat der Herausgeber das Bestehen dieser Kreditsicherheit zu nennen und anzugeben, ob sich diese in der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts widerspiegelt.

99 Ein Unternehmen stellt die im vorliegenden IFRS vorgeschriebenen quantitativen Angaben in Tabellenform dar, sofern nicht ein anderes Format sachgerechter ist.

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Definitionen Anhang A


Dieser Anhang ist fester Bestandteil des IFRS.

aktiver Markt Ein Markt, auf dem Geschäftsvorfälle mit dem Vermögenswert oder der Schuld mit ausreichender Häufigkeit und Volumen auftreten, so dass fortwährend Preisinformationen zur Verfügung stehen.
kostenbasierter Ansatz Eine Bewertungstechnik, die den Betrag widerspiegelt, der gegenwärtig erforderlich wäre, um die Dienstleistungskapazität eines Vermögenswerts zu ersetzen (häufig auch als aktuelle Wiederbeschaffungskosten bezeichnet).
Zugangspreis Der Preis, der in einem Tauschgeschäft für den Erwerb des Vermögenswerts gezahlt oder für die Übernahme der Schuld entgegengenommen wurde.
Abgangspreis Der Preis, der für den Verkauf eines Vermögenswerts entgegengenommen oder für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.
erwarteter Zahlungsstrom Der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt (d.h. das Verteilungsmittel) möglicher künftiger Zahlungsströme.
beizulegender Zeitwert Der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.
höchste und beste Verwendung Die Verwendung eines nichtfinanziellen Vermögenswerts durch Marktteilnehmer, die den Wert des Vermögenswerts oder der Gruppe von Vermögenswerten und Schulden (z.B. ein Geschäftsbetrieb), in der der Vermögenswert verwendet würde, maximieren würde.
einkommensbasierter Ansatz Bewertungstechniken, die künftige Beträge (z.B. Zahlungsströme oder Aufwendungen und Erträge) in einen einzigen aktuellen (d.h. abgezinsten) Betrag umwandeln. Die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts erfolgt auf der Grundlage des Werts, auf den gegenwärtige Markterwartungen hinsichtlich dieser künftigen Beträge hindeuten.
Inputfaktoren Die Annahmen, die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert bzw. die Schuld zugrunde legen würden. Dies schließt auch Annahmen über Risiken wie die nachstehend genannten ein:
  1. das Risiko, das einer bestimmten, zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herangezogenen Bewertungstechnik (beispielsweise einem Preisbildungsmodell) innewohnt; und
  2. das Risiko, das den in die Bewertungstechnik einfließenden Inputfaktoren innewohnt.

Inputfaktoren können beobachtbar oder nicht beobachtbar sein.

Inputfaktoren auf Stufe 1 In aktiven, für das Unternehmen am Bemessungsstichtag zugänglichen Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden notierte (nicht berichtigte) Preise.
Inputfaktoren auf Stufe 2 Andere Inputfaktoren als die in Stufe 1 aufgenommenen Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld entweder unmittelbar oder mittelbar zu beobachten sind.
Inputfaktoren auf Stufe 3 Inputfaktoren, die für den Vermögenswert oder die Schuld nicht beobachtbar sind.
marktbasierter Ansatz Eine Bewertungstechnik, die Preise und andere maßgebliche Informationen nutzt, die in Markttransaktionen entstehen, an denen identische oder vergleichbare (d.h. ähnliche) Vermögenswerte, Schulden oder Gruppen von Vermögenswerten und Schulden, z.B. Geschäftsbetriebe, beteiligt sind.
marktgestützte Inputfaktoren Inputfaktoren, die durch Korrelation oder andere Mittel vorrangig aus beobachtbaren Marktdaten abgeleitet oder durch diese bestätigt werden.
Marktteilnehmer Käufer und Verkäufer im Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt für den Vermögenswert oder die Schuld, die alle nachstehenden Merkmale erfüllen:
  1. Sie sind unabhängig voneinander, d.h. sie sind keine nahestehenden Unternehmen und Personen gemäß Definition in IAS 24. Trotzdem kann der Preis in einem Geschäftsvorfall zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen als Inputfaktor für die Bemessung eines beizulegenden Zeitwerts verwendet werden, sofern dem Unternehmen Nachweise vorliegen, dass der Geschäftsvorfall zu Marktbedingungen erfolgte.
  2. Sie sind sachkundig und verfügen über angemessenes Wissen über den Vermögenswert oder die Schuld und über den Geschäftsvorfall. Hierzu nutzen sie alle bei vertretbarem Aufwand verfügbaren Informationen unter Einschluss von Informationen, die im Wege allgemein üblicher Überprüfungsanstrengungen eingeholt werden können.
  3. Sie sind in der Lage, eine Transaktion über den Vermögenswert oder die Schuld abzuschließen.
  4. Sie sind bereit, eine Transaktion über den Vermögenswert oder die Schuld abzuschließen, d.h. sie sind motiviert, aber nicht gezwungen oder anderweitig dazu genötigt.
vorteilhaftester Markt Der Markt, der den nach Berücksichtigung von Transaktions- und Transportkosten beim Verkauf des Vermögenswerts einzunehmenden Betrag maximieren oder den bei Übertragung der Schuld zu zahlenden Betrag minimieren würde.
Risiko der Nichterfüllung Das Risiko, dass ein Unternehmen eine Verpflichtung nicht erfüllen wird. Das Risiko der Nichterfüllung schließt das eigene Kreditrisiko des Unternehmens ein, darf aber nicht darauf beschränkt werden.
beobachtbare Inputfaktoren Inputfaktoren, die unter Einsatz von Marktdaten wie öffentlich zugänglichen Informationen über tatsächliche Ereignisse oder Geschäftsvorfälle entwickelt werden und die Annahmen widerspiegeln, auf die sich die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert oder die Schuld stützen würden.
geordneter Geschäftsvorfall Ein Geschäftsvorfall, bei dem für einen Zeitraum vor dem Bemessungsstichtag eine Marktpräsenz angenommen wird, um Vermarktungstätigkeiten zu ermöglichen, die für Geschäftsvorfälle unter Beteiligung der betroffenen Vermögenswerte oder Schulden allgemein üblich sind. Es handelt sich nicht um eine erzwungene Transaktion (d.h. eine Zwangsliquidation oder einen Notverkauf).
Hauptmarkt Der Markt mit dem größten Volumen und dem höchsten Aktivitätsgrad für den Vermögenswert oder die Schuld.
Risikoaufschlag Ein Ausgleich, den risikoscheue Marktteilnehmer dafür verlangen, dass sie die mit den Zahlungsströmen eines Vermögenswerts oder einer Schuld verbundene Ungewissheit tragen. Auch als "Risikoadjustierung" bezeichnet.
Transaktionskosten Die Kosten, die für den Verkauf eines Vermögenswerts oder die Übertragung einer Schuld im Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt für den Vermögenswert oder die Schuld anfallen, unmittelbar der Veräußerung des Vermögenswerts oder der Übertragung der Schuld zurechenbar sind und die beiden unten genannten Kriterien erfüllen:
  1. Sie entstehen unmittelbar aus der Transaktion und sind für diese wesentlich.
  2. Sie wären dem Unternehmen nicht entstanden, wenn die Entscheidung zum Verkauf des Vermögenswerts oder zur Übertragung der Schuld nicht gefasst worden wäre (ähnlich den in IFRS 5 definierten Veräußerungskosten).
Transportkosten Die Kosten, die für den Transport eines Vermögenswerts von seinem jetzigen
Standort zu seinem Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt entstehen würden.
Bilanzierungseinheit Der Grad, in dem ein Vermögenswert oder eine Schuld für Zwecke des Ansatzes in einem IFRS zusammengefasst oder aufgegliedert wird.
Nicht beobachtbare Inputfaktoren Inputfaktoren, für die keine Marktdaten verfügbar sind. Sie werden anhand der besten verfügbaren Informationen über die Annahmen entwickelt, auf die sich Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert oder die Schuld stützen würden.


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