umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 1126/2008 Übernahme internationaler Rechnungslegungstandards (16)

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Änderungen anderer Standards Anhang C

Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen hat ein Unternehmen die Änderungen gemäß des vorliegenden Anhangs bei der Anwendung des im Juli 2014 veröffentlichten IFRS 9 anzuwenden. Durch diese Änderungen werden die 2009, 2010 und 2013 in Anhang C veröffentlichten Änderungen des IRFS 9 mit Ergänzungen aufgenommen. Durch die Änderungen in diesem Anhang werden auch die Änderungen, die durch vor IFRS 9 (2014) veröffentlichte Standards vorgenommen wurden, aufgenommen, auch wenn diese anderen Standards zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von IFRS 9 (2014) nicht verbindlich waren. Insbesondere werden durch die Änderungen in diesem Anhang die Änderungen durch IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden aufgenommen.

IFRS 1Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

C1 Paragraph 29 wird wie folgt geändert, die Paragraphen 39B, 39G und 39U werden gestrichen und die Paragraphen 29a und 39Y hinzugefügt:

29. Ein Unternehmen kann einen früher angesetzten finanziellen Vermögenswert als einen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswert gemäß Paragraph D19a designieren. In diesem Fall hat das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der so designierten finanziellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Designation sowie deren Klassifizierung und den Buchwert aus den vorhergehenden Abschlüssen anzugeben.

29a Ein Unternehmen kann eine früher angesetzte finanzielle Verbindlichkeit als eine erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeit gemäß Paragraph D19 designieren. In diesem Fall hat das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der so designierten finanziellen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Designation sowie deren Klassifizierung und den Buchwert aus dem vorhergehenden Abschluss anzugeben.

39B [gestrichen]

39G [gestrichen]

39U [gestrichen]

39Y Durch IFRS 9Finanzinstrumente (m Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 29, B1-B6, D1, D14, D15, D19 und D20 geändert, die Paragraphen 39B, 39G und 39U gestrichen und die Paragraphen 29A, B8-B8G, B9, D19A-D19C, D33, E1 und E2 hinzugefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

C2 In Anhang B werden die Paragraphen B1-B6 wie folgt geändert, eine Überschrift und die Paragraphen B8-B8G sowie eine Überschrift und der Paragraph B9 hinzugefügt:

B1 Ein Unternehmen hat folgende Ausnahmen anzuwenden:

  1. die Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten (Paragraphen B2 und B3);
  2. Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (Paragraphen B4-B6);
  3. nicht beherrschende Anteile (Paragraph B7);
  4. Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten (Paragraphen B8-B8C);
  5. Wertminderung finanzieller Vermögenswerte (Paragraphen B8D-B8G);
  6. eingebettete Derivate (Paragraph B9) und
  7. Darlehen der öffentlichen Hand (Paragraphen B10-B12).

Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten

B2 Ein erstmaliger Anwender hat die Ausbuchungsvorschriften in IFRS 9 prospektiv für Transaktionen, die am oder nach dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS auftreten, anzuwenden, es sei denn Paragraph B3 lässt etwas anderes zu. Zum Beispiel: Wenn ein erstmaliger Anwender nicht derivative finanzielle Vermögenswerte oder nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten nach seinen vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen infolge einer vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS stattgefundenen Transaktion ausgebucht hat, ist ein Ansatz dieser Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß IFRS nicht gestattet (es sei denn, ein Ansatz ist aufgrund einer späteren Transaktion oder eines späteren Ereignisses möglich).

B3 Ungeachtet Paragraph B2 kann ein Unternehmen die Ausbuchungsvorschriften in IFRS 9 rückwirkend ab einem vom Unternehmen beliebig zu wählenden Zeitpunkt anwenden, sofern die benötigten Informationen, um IFRS 9 auf infolge vergangener Transaktionen ausgebuchte finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten anzuwenden, bei der erstmaligen Bilanzierung dieser Transaktionen vorlagen.

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

B4 Wie in IFRS 9 gefordert, muss ein Unternehmen zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS:

  1. alle Derivate zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewerten und
  2. alle aus Derivaten entstandenen abgegrenzten Verluste und Gewinne, die nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen wie Vermögenswerte oder Schulden ausgewiesen wurden, ausbuchen.

B5 Die IFRS-Eröffnungsbilanz eines Unternehmens darf keine Sicherungsbeziehung enthalten, welche die Kriterien für eine Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß IFRS 9 nicht erfüllt (zum Beispiel viele Sicherungsbeziehungen, bei denen das Sicherungsinstrument eine alleinstehende geschriebene Option oder eine geschriebene Nettooption oder bei denen das gesicherte Grundgeschäft eine Nettoposition in einer Absicherung von Zahlungsströmen für ein anderes Risiko als ein Währungsrisiko ist). Falls ein Unternehmen jedoch nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen eine Nettoposition als gesichertes Grundgeschäft designiert hatte, darf es innerhalb dieser Nettoposition eine einzelnes Geschäft als gesichertes Grundgeschäft gemäß den IFRS oder eine Nettoposition, sofern diese die Vorschriften in Paragraph 6.6.1 von IFRS 9 erfüllt, designieren, falls es diesen Schritt spätestens zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS vornimmt.

B6 Wenn ein Unternehmen vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS eine Transaktion als Absicherung bestimmt hat, diese Absicherung jedoch nicht die Bedingungen für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in IFRS 9 erfüllt, hat das Unternehmen die Paragraphen 6.5.6 und 6.5.7 von IFRS 9 anzuwenden, um die Bilanzierung des Sicherungsgeschäfts zu beenden. Vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS eingegangene Transaktionen dürfen nicht rückwirkend als Absicherungen designiert werden.

Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte

B8 Ein Unternehmen hat zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS zu beurteilen, ob ein finanzieller Vermögenswert die Bedingungen in Paragraph 4.1.2 von IFRS 9 oder die Bedingungen in Paragraph 4.1.2a von IFRS 9 auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fakten und Umstände erfüllt.

B8a Wenn es undurchführbar ist, ein geändertes Element für den Zeitwert des Geldes gemäß den Paragraphen B4.1.9B-B4.1.9D von IFRS 9 auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bestehenden Fakten und Umstände zu beurteilen, hat ein Unternehmen die Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme dieses finanziellen Vermögenswerts auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bestehenden Fakten und Umstände zu beurteilen, ohne die Vorschriften in den Paragraphen B4.1.9B-B4.1.9D von IFRS 9 in Bezug auf die Änderung des Elements für den Zeitwert des Geldes zu berücksichtigen. (In diesem Fall hat das Unternehmen auch Paragraph 42R von IFRS 7 anzuwenden. Allerdings sind Verweise auf "Paragraph 7.2.4 von IFRS 9" als Verweise auf diesen Paragraphen und Verweise auf den "erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts" als "zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS" zu verstehen).

B8B Wenn es undurchführbar ist, ob der beizulegende Zeitwert des Elements vorzeitiger Rückzahlung gemäß Paragraph B4.1.12(c) von IFRS 9 auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bestehenden Fakten und Umstände nicht signifikant ist, hat ein Unternehmen die Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme dieses finanziellen Vermögenswerts auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bestehenden Fakten und Umstände zu beurteilen, ohne die Ausnahme in Paragraph B4.1.12 von IFRS 9 in Bezug auf Elemente vorzeitiger Rückzahlung zu berücksichtigen. (In diesem Fall hat das Unternehmen auch Paragraph 42S von IFRS 7 anzuwenden. Allerdings sind Verweise auf "Paragraph 7.2.5 von IFRS 9" als Verweise auf diesen Paragraphen und Verweise auf den "erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts" als "zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS" zu verstehen).

B8C Wenn es für ein Unternehmen undurchführbar (wie in IAS 8 definiert) ist, die Effektivzinsmethode gemäß IFRS 9 rückwirkend anzuwenden, entspricht der beizulegende Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS dem neuen Bruttobuchwert dieses finanziellen Vermögenswerts oder den neuen fortgeführten Anschaffungskosten dieser finanziellen Verbindlichkeit zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS.

Wertminderung finanzieller Vermögenswerte

B8D Ein Unternehmen hat die Wertminderungsvorschriften in Abschnitt 5.5 von IFRS 9 vorbehaltlich der Paragraphen 7.2.15 und 7.2.18-7.2.20 jenes IFRS rückwirkend anzuwenden.

B8E Zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS hat ein Unternehmen anhand von angemessenen und belastbaren Informationen, die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind, das Ausfallrisiko zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes dieses Finanzinstruments (oder bei Kreditzusagen und finanziellen Garantien gemäß Paragraph 5.5.6 von IFRS 9 den Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Partei der unwiderruflichen Zusage wurde) zu bestimmen und mit dem Ausfallrisiko zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS zu vergleichen (siehe auch Paragraphen B7.2.2-B7.2.3 von IFRS 9).

B8F Bei der Bestimmung, ob sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, kann ein Unternehmen Folgendes anwenden:

  1. die Vorschriften in den Paragraphen 5.5.10 und B5.5.27-B5.5.29 von IFRS 9 und
  2. die widerlegbare Vermutung in Paragraph 5.5.11 von IFRS 9 in Bezug auf vertragliche Zahlungen, die mehr als 30 Tage überfällig sind, wenn ein Unternehmen die Wertminderungsvorschriften anwendet, nach denen eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos bei diesen Finanzinstrumenten anhand von Informationen zur Überfälligkeit ermittelt wird.

B8G Bei der Bestimmung, ob sich zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz eines Finanzinstruments signifikant erhöht hat, unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand erfordern würde, hat ein Unternehmen zu jedem Abschlussstichtag eine Wertberichtigung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zu erfassen, bis dieses Finanzinstrument ausgebucht wird (es sei denn, dieses Finanzinstrument weist zu einem Abschlussstichtag ein niedriges Ausfallrisiko auf, in welchem Fall Paragraph B8E(a) zur Anwendung kommt).

Eingebettete Derivate

B9 Ein erstmaliger Anwender hat auf der Grundlage der Bedingungen, die an dem späteren der beiden nachfolgend genannten Termine galten (dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Vertragspartei wurde, oder dem Zeitpunkt, zu dem eine Neubeurteilung gemäß Paragraph B4.3.11 von IFRS 9 erforderlich wird), zu beurteilen, ob ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag getrennt werden muss und als Derivat zu bilanzieren ist.

C3 In Anhang D werden die Paragraphen D1, D14, D15, D19 und D20 und die Überschrift über D19 wie folgt geändert. Außerdem werden die Paragraphen D19A-D19C und nach Paragraph D32 eine Überschrift und Paragraph D33 hinzugefügt.

D1 Ein Unternehmen kann eine oder mehrere der folgenden Befreiungen in Anspruch nehmen:

a) ...

j) Designation zuvor erfasster Finanzinstrumente (Paragraphen D19-D19C);

k) ...

r) gemeinsame Vereinbarungen (Paragraph D31);

s) Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks (Paragraph D32) und

t) Designation von Verträgen über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens (Paragraph D33).

Ein Unternehmen darf diese Befreiungen nicht analog auf andere Sachverhalte anwenden.

D14 Wenn ein Unternehmen Einzelabschlüsse aufstellt, muss es gemäß IAS 27 seine Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen entweder:

  1. zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
  2. gemäß IFRS 9 bilanzieren.

D15 Wenn ein erstmaliger Anwender solche Anteile gemäß IAS 27 zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, müssen diese Anteile in seiner separaten IFRS-Eröffnungsbilanz zu einem der folgenden Beträge bewertet werden:

  1. gemäß IAS 27 ermittelte Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
  2. als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzter Wert. Der für solche Anteile verwendete Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist:
    1. dem beizulegenden Zeitwert in seinem Einzelabschluss zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS oder
    2. der zu diesem Zeitpunkt nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelte Buchwert.

    Ein erstmaliger Anwender kann für die Bewertung seiner Anteile an dem jeweiligen Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen zwischen (i) und (ii) oben wählen, sofern er sich für einen als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzten Wert entscheidet.

Designation zuvor erfasster Finanzinstrumente

D19 Gemäß IFRS 9 kann eine finanzielle Verbindlichkeit (sofern sie bestimmte Kriterien erfüllt) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeit designiert werden. Ungeachtet dieser Bestimmung darf ein Unternehmen zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS jegliche finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren, sofern die Verbindlichkeit zu diesem Zeitpunkt die Kriterien in Paragraph 4.2.2 von IFRS 9 erfüllt.

D19a Ein Unternehmen kann einen finanziellen Vermögenswert auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bestehenden Fakten und Umstände gemäß Paragraph 4.1.5 von IFRS 9 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren.

D19B Ein Unternehmen kann eine Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bestehenden Fakten und Umstände gemäß Paragraph 5.7.5 von IFRS 9 als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet designieren.

D19C Bei einer finanziellen Verbindlichkeit, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert ist, hat ein Unternehmen zu bestimmen, ob die Bilanzierung gemäß Paragraph 5.7.7 von IFRS 9 eine Rechnungslegungsanomalie im Gewinn oder Verlust auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bestehenden Fakten und Umstände schaffen würde.

Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert

D20 Ungeachtet der Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 kann ein Unternehmen die Vorschriften in Paragraph B5.1.2A(b) von IFRS 9 prospektiv auf am oder nach dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS geschlossene Transaktionen anwenden.

Designation von Verträgen über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens

D33 Nach IFRS 9 können Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens zu Vertragsbeginn als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert werden (siehe Paragraph 2.5 von IFRS 9). Ungeachtet dieser Vorschrift kann ein Unternehmen zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Verträge als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren, jedoch nur, wenn diese die Vorschriften in Paragraph 2.5 von IFRS 9 zu diesem Zeitpunkt erfüllen und das Unternehmen alle ähnlichen Verträge entsprechend designiert.

C4 In Anhang E werden eine Überschrift und die Paragraphen E1 und E2 hinzugefügt:

Befreiung von der Vorschrift, Vergleichsinformationen für IFRS 9 anzupassen

E1 Wenn die erste IFRS-Berichtsperiode eines Unternehmens vor dem 1. Januar 2019 beginnt und das Unternehmen die vervollständigte Fassung von IFRS 9 (2014 veröffentlicht) anwendet, brauchen die Vergleichsinformationen im ersten IFRS-Abschluss des Unternehmens nicht die Anforderungen von IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben oder der vervollständigten Fassung von IFRS 9 (2014 veröffentlicht) zu erfüllen, soweit sich die Angabepflichten in IFRS 7 auf Sachverhalte innerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 9 beziehen. Bei solchen Unternehmen sind, ausschließlich im Fall von IFRS 7 und IFRS 9 (2014) Verweise auf den "Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS" gleichbedeutend mit dem Beginn der ersten IFRS-Berichtsperiode.

E2 Ein Unternehmen, das sich dafür entscheidet, in seinem ersten Jahr des Übergangs Vergleichsinformationen darzustellen, die nicht die Anforderungen von IFRS 7 und der vervollständigten Fassung von IFRS 9 (2014 veröffentlicht) erfüllen, hat

  1. für Vergleichsinformationen über Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, anstelle der Vorschriften in IFRS 9 die Vorschriften seiner vorherigen Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden.
  2. diese Tatsache sowie die für die Erstellung dieser Informationen verwendete Grundlage anzugeben.
  3. etwaige Anpassungen zwischen der Bilanz zum Abschlussstichtag der Vergleichsperiode (d. h. der Bilanz, die Vergleichsinformationen nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen enthält) und der Bilanz zu Beginn der ersten IFRS-Berichtsperiode (d. h. der ersten Periode, die Informationen in Übereinstimmung mit IFRS 7 und der vervollständigten Fassung von IFRS 9 (2014) enthält) als Anpassungen infolge einer Änderung der Rechnungslegungsmethode zu bilanzieren und die in Paragraph 28(a)-(e) und (f)(i) von IAS 8 geforderten Angaben zu machen. Paragraph 28(f)(i) wird nur auf die in der Bilanz am Abschlussstichtag der Vergleichsperiode ausgewiesenen Beträge angewandt.
  4. Paragraph 17(c) von IAS 1 im Rahmen der Bereitstellung zusätzlicher Angaben anzuwenden, wenn die Anforderungen in den IFRS unzureichend sind, um es den Adressaten zu ermöglichen, die Auswirkungen einzelner Geschäftsvorfälle, sonstiger Ereignisse und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen.

IFRS 2Anteilsbasierte Vergütung

C5 Paragraph 6 wird wie folgt geändert und Paragraph 63C hinzugefügt.

6. Dieser IFRS ist nicht auf anteilsbasierte Vergütungen anzuwenden, bei denen das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags erhält oder erwirbt, der in den Anwendungsbereich der Paragraphen 8-10 von IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung (überarbeitet 2003) [Fußnote gestrichen] oder der Paragraphen 2.4-2.7 von IFRS 9 Finanzinstrumente fällt.

63C Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 6 geändert. Ein Unternehmen hat die diese Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IFRS 3Unternehmenszusammenschlüsse

C6 Die Paragraphen 16, 42, 53, 56 und 58 werden wie folgt geändert, die Paragraphen 64A, 64D und 64H werden gestrichen und Paragraph 64L wird hinzugefügt.

16. In manchen Situationen sehen die IFRS unterschiedliche Formen der Rechnungslegung vor, je nachdem wie ein Unternehmen den jeweiligen Vermögenswert oder die jeweilige Schuld klassifiziert oder designiert. Beispiele für Klassifizierungen oder Designationen, welche der Erwerber auf der Grundlage der zum Erwerbszeitpunkt bestehenden einschlägigen Bedingungen durchzuführen hat, sind u. a.:

  1. die Klassifizierung bestimmter finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß IFRS 9Finanzinstrumente als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet oder als zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet oder als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet;
  2. die Designation eines derivativen Finanzinstruments als Sicherungsinstrument gemäß IFRS 9 und
  3. die Beurteilung, ob ein eingebettetes Derivat gemäß IFRS 9 vom Basisvertrag zu trennen ist (hierbei handelt es sich um eine "Klassifizierung" im Sinne der Verwendung dieses Begriffs in diesem IFRS).

42. Bei einem sukzessiven Unternehmenszusammenschluss hat der Erwerber seinen zuvor an dem erworbenen Unternehmen gehaltenen Eigenkapitalanteil zu dem zum Erwerbszeitpunkt geltenden beizulegenden Zeitwert neu zu bewerten und den gegebenenfalls daraus resultierenden Gewinn bzw. Verlust entsprechend erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis zu erfassen. In früheren Perioden hat der Erwerber eventuell Wertänderungen seines Eigenkapitalanteils an dem erworbenen Unternehmen im sonstigen Ergebnis erfasst. Ist dies der Fall, so ist der Betrag, der im sonstigen Ergebnis erfasst war, auf derselben Grundlage zu erfassen, wie dies erforderlich wäre, wenn der Erwerber den zuvor gehaltenen Eigenkapitalanteil unmittelbar veräußert hätte.

53. Mit dem Unternehmenszusammenschluss verbundene Kosten sind Kosten, die der Erwerber für die Durchführung eines Unternehmenszusammenschlusses eingeht. Diese Kosten umfassen Vermittlerprovisionen, Beratungs-, Anwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Bewertungs- und sonstige Fachberatungsgebühren, allgemeine Verwaltungskosten, einschließlich der Kosten für die Erhaltung einer internen Akquisitionsabteilung, sowie Kosten für die Registrierung und Emission von Schuldtiteln oder Aktienpapieren. Der Erwerber hat die mit dem Unternehmenszusammenschluss verbundenen Kosten als Aufwand in den Perioden zu bilanzieren, in denen die Kosten anfallen und die Dienstleistungen empfangen werden, mit einer Ausnahme: Die Kosten für die Emission von Schuldtiteln oder Aktienpapieren sind gemäß IAS 32 und IFRS 9 zu erfassen.

56. Nach dem erstmaligen Ansatz und bis die Verbindlichkeit beglichen, aufgehoben oder erloschen ist, hat der Erwerber eine bei einem Unternehmenszusammenschluss angesetzte Eventualverbindlichkeit zu dem höheren der nachstehenden Werte zu bewerten:

  1. dem Betrag, der gemäß IAS 37 angesetzt werden würde, und
  2. dem erstmalig angesetzten Betrag gegebenenfalls abzüglich der gemäß den Grundsätzen von IFRS 15Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden erfassten kumulierten Erträge.

Diese Vorschrift ist nicht auf Verträge anzuwenden, die gemäß IFRS 9 bilanziert werden.

58. Einige Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer bedingten Gegenleistung, die der Erwerber nach dem Erwerbszeitpunkt erfasst, können auf zusätzliche Informationen zurückzuführen sein, die der Erwerber nach diesem Stichtag über Fakten und Umstände, die zum Erwerbszeitpunkt bereits existierten, erhalten hat. Solche Änderungen gehören gemäß den Paragraphen 45-49 zu den Anpassungen innerhalb des Bewertungszeitraums. Änderungen aufgrund von Ereignissen nach dem Erwerbszeitpunkt, wie die Erreichung eines angestrebten Ertragsziels, eines bestimmten Aktienkurses oder eines Meilensteins bei einem Forschungs- und Entwicklungsprojekts sind jedoch keine Anpassungen innerhalb des Bewertungszeitraums. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer bedingten Gegenleistung, die keine Anpassungen innerhalb des Bewertungszeitraums sind, hat der Erwerber wie folgt zu bilanzieren:

a) ...

Eine sonstige Gegenleistung, die:

  1. in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fällt, ist zu jedem Abschlussstichtag gemäß IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und Änderungen des beizulegenden Zeitwerts sind erfolgswirksam zu erfassen;
  2. nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fällt, ist zu jedem Abschlussstichtag zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und Änderungen des beizulegenden Zeitwerts sind erfolgswirksam zu erfassen.

64a [gestrichen]

64D [gestrichen]

64H [gestrichen]

64L Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 16, 42, 53, 56, 58 und B41 geändert und die Paragraphen 64A, 64D und 64H gestrichen.

Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

C7 In Anhang B wird Paragraph B41 wie folgt geändert:

B41 Der Erwerber hat keine gesonderten Korrekturposten für Vermögenswerte, die bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben und zum Erwerbszeitpunkt mit ihren beizulegenden Zeitwerten bewertet wurden, zum Erwerbszeitpunkt zu erfassen, da die Auswirkungen der Ungewissheit künftiger Zahlungsströme in der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts enthalten sind. Da dieser IFRS beispielsweise vom Erwerber verlangt, erworbene Forderungen, einschließlich Kredite, zu ihrem beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt zu bewerten, erfasst er keine gesonderten Korrekturposten für vertragliche Zahlungsströme, die zu dem Zeitpunkt als uneinbringlich gelten, oder eine Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste.

IFRS 4Versicherungsverträge

C8 [Nicht zutreffend auf Vorschriften]

C9 Die Paragraphen 3, 4, 7, 8, 12, 34, 35 und 45 werden wie folgt geändert, die Paragraphen 41C, 41D und 41F gestrichen und Paragraph 41H hinzugefügt.

3. Dieser IFRS behandelt keine anderen Aspekte der Rechnungslegung von Versicherern, wie die Rechnungslegung für finanzielle Vermögenswerte, die Versicherer halten, und für finanzielle Verbindlichkeiten, die Versicherer begeben (siehe IAS 32Finanzinstrumente: Darstellung, IFRS 7 und IFRS 9Finanzinstrumente), außer in den in Paragraph 45 aufgeführten Übergangsvorschriften

4. Dieser IFRS ist von einem Unternehmen nicht anzuwenden auf:

a) ...

d) finanzielle Garantien, es sei denn, der Garantiegeber hat zuvor ausdrücklich erklärt, dass er solche Verträge als Versicherungsverträge betrachtet und auf Versicherungsverträge anwendbare Rechnungslegungsmethoden verwendet hat. In einem solchen Fall kann der Garantiegeber wählen, ob er auf derartige finanzielle Garantien entweder IAS 32, IFRS 7 und IFRS 9 oder diesen Standard anwendet. Der Garantiegeber kann diese Entscheidung für jeden Vertrag einzeln treffen, aber die für den jeweiligen Vertrag getroffene Entscheidung kann nicht revidiert werden.

e) ...

7. IFRS 9 verlangt von einem Unternehmen, einige eingebettete Derivate von ihrem Basisvertrag abzutrennen, zu ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten und Änderungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgswirksam zu berücksichtigen. IFRS 9 ist auf Derivate anzuwenden, die in Versicherungsverträgen eingebettet sind, sofern das eingebettete Derivat nicht selbst ein Versicherungsvertrag ist.

8. Als Ausnahme von den Anforderungen in IFRS 9 braucht ein Versicherer das Recht eines Versicherungsnehmers, einen Versicherungsvertrag zu einem festen Betrag zurückzukaufen (oder zu einem Betrag, der sich aus einem festen Betrag und einem Zinssatz ergibt) nicht abzutrennen und zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, auch dann nicht, wenn der Rückkaufswert vom Buchwert der Basis-Versicherungsverbindlichkeit abweicht. Die Anforderungen in IFRS 9 sind indes auf eine in Versicherungsverträgen enthaltene Verkaufsoption oder ein Rückkaufsrecht anzuwenden, wenn der Rückkaufswert sich infolge einer Änderung einer finanziellen Variablen (wie etwa ein Aktien- oder Warenpreis bzw. -index) oder einer nicht finanziellen Variablen, die nicht für eine der Vertragsparteien spezifisch ist, verändert. Außerdem gelten diese Anforderungen ebenso, wenn das Recht des Inhabers auf Ausübung einer Verkaufsoption oder eines Rückkaufsrechts von der Änderung einer solchen Variablen ausgelöst wird (z.B. eine Verkaufsoption kann ausgeübt werden, wenn ein Börsenindex einen bestimmten Stand erreicht).

12. Zur Entflechtung eines Vertrags hat ein Versicherer:

  1. diesen IFRS auf die Versicherungskomponente anzuwenden.
  2. IFRS 9 auf die Einlagenkomponente anzuwenden.

34. Einige Versicherungsverträge enthalten sowohl eine ermessensabhängige Überschussbeteiligung als auch eingarantiertes Element. Der Versicherer eines solchen Vertrags:

a) ...

d) hat für den Fall, dass ein eingebettetes Derivat im Vertrag enthalten ist, das in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fällt, IFRS 9 auf dieses eingebettete Derivat anzuwenden.

e) ...

Ermessensabhängige Überschussbeteiligung in Finanzinstrumenten

35. Die Anforderungen in Paragraph 34 gelten ebenso für ein Finanzinstrument, das eine ermessensabhängige Überschussbeteiligung enthält. Ferner:

  1. hat der Verpflichtete, wenn er die gesamte ermessensabhängige Überschussbeteiligung als Verbindlichkeit klassifiziert, den Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten nach den Paragraphen 15-19 auf den ganzen Vertrag anzuwenden (d. h. sowohl auf das garantierte Element als auch auf die ermessensabhängige Überschussbeteiligung). Der Verpflichtete braucht den Betrag, der sich aus der Anwendung von IFRS 9 auf das garantierte Element ergeben würde, nicht zu bestimmen.
  2. darf, wenn der Verpflichtete das Recht teilweise oder ganz als eine getrennte Komponente des Eigenkapitals klassifiziert, die für den ganzen Vertrag angesetzte Verbindlichkeit nicht kleiner als der Betrag sein, der sich bei der Anwendung von IFRS 9 auf das garantierte Element ergeben würde. Dieser Betrag beinhaltet den inneren Wert einer Option, den Vertrag zurückzukaufen, braucht jedoch nicht seinen Zeitwert zu beinhalten, wenn Paragraph 9 diese Option von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausnimmt. Der Verpflichtete braucht den Betrag, der sich aus der Anwendung von IFRS 9 auf das garantierte Element ergeben würde, weder anzugeben noch separat auszuweisen. Weiterhin braucht der Verpflichtete diesen Betrag nicht zu bestimmen, wenn die gesamte angesetzte Verbindlichkeit offensichtlich höher ist.
  3. ...

41C [gestrichen]

41D [gestrichen]

41F [gestrichen]

41H Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 3, 4, 7, 8, 12, 34, 35, 45, Anhang a und die Paragraphen B18-B20 geändert und die Paragraphen 41C, 41D und 41F gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

45. Ungeachtet Paragraph 4.4.1 von IFRS 9 ist ein Versicherer, wenn er seine Rechnungslegungsmethoden für Versicherungsverbindlichkeiten ändert, berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, einige oder alle seiner finanziellen Vermögenswerte als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu reklassifizieren. Diese Reklassifizierung ist erlaubt, wenn ein Versicherer bei der erstmaligen Anwendung dieses IFRS seine Rechnungslegungsmethoden ändert und wenn er nachfolgend Änderungen der Methoden durchführt, die von Paragraph 22 zugelassen sind. Diese Reklassifizierung ist eine Änderung der Rechnungslegungsmethoden und IAS 8 ist anzuwenden.

C10 In Anhang a wird die Definition von "Einlagenkomponente" wie folgt geändert:

Einlagenkomponente Eine vertragliche Komponente, die nicht als ein Derivat nach IFRS 9 bilanziert wird und die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen würde, wenn sie ein eigenständiger Vertrag wäre.

C11 In Anhang B werden die Paragraphen B18-B20 wie folgt geändert:

B18 Bei den folgenden Beispielen handelt es sich um Versicherungsverträge, wenn das übertragene Versicherungsrisiko signifikant ist:

a) ...

g) Kreditversicherung, die bestimmte Zahlungen zur Erstattung eines Schadens des Nehmers zusagt, den er erleidet, weil ein bestimmter Schuldner gemäß den ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments eine fällige Zahlung nicht leistet. Diese Verträge können verschiedene rechtliche Formen haben, wie die einer Garantie, einiger Arten von Akkreditiven, eines Verzugs-Kreditderivats oder eines Versicherungsvertrags. Wenngleich diese Verträge die Definition eines Versicherungsvertrags erfüllen, entsprechen sie auch der Definition einer finanziellen Garantie gemäß IFRS 9 und fallen in den Anwendungsbereich von IAS 32 [Fußnote gestrichen] und IFRS 9, jedoch nicht dieses IFRS (siehe Paragraph 4(d)). Hat ein Garantiegeber finanzieller Garantien zuvor ausdrücklich erklärt, dass er solche Verträge als Versicherungsverträge betrachtet und auf Versicherungsverträge anwendbare Rechnungslegungsmethoden verwendet hat, dann kann dieser Garantiegeber wählen, ob er auf solche finanziellen Garantien entweder IAS 32 [Fußnote gestrichen] und IFRS 9 oder diesen IFRS anwendet.

h) ...

B19 Die folgenden Beispiele stellen keine Versicherungsverträge dar:

a) ...

e) Derivate, die eine Partei einem Finanzrisiko aber nicht einem Versicherungsrisiko aussetzen, weil sie bestimmen, dass diese Partei Zahlungen nur bei Änderungen eines oder mehrerer eines genannten Zinssatzes, Wertpapierkurses, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer anderen Variablen zu leisten hat, sofern im Fall einer nicht-finanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch für eine Partei des Vertrags ist (siehe IFRS 9).

f) eine kreditbezogene Garantie (oder Akkreditiv, Verzugskredit-Derivat oder Kreditversicherungsvertrag), die Zahlungen auch dann verlangt, wenn der Inhaber keinen Schaden dadurch erleidet, dass der Schuldner eine fällige Zahlung nicht leistet (siehe IFRS 9).

g) ...

B20 Wenn die in Paragraph B19 beschriebenen Verträge finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten bewirken, fallen sie in den Anwendungsbereich von IFRS 9. Unter anderem bedeutet dies, dass die Vertragsparteien das manchmal als "Einlagenbilanzierung" bezeichnete Verfahren verwenden, das Folgendes beinhaltet:

a) ...

IFRS 5Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

C12 Paragraph 5 wird wie folgt geändert. Außerdem werden die Paragraphen 44F und 44J gestrichen und Paragraph 44K hinzugefügt:

5. Die Bewertungsvorschriften dieses IFRS [Fußnote gestrichen] sind nicht anzuwenden auf die folgenden Vermögenswerte, die als einzelne Vermögenswerte oder Bestandteil einer Veräußerungsgruppe durch die nachfolgend angegebenen IFRS abgedeckt werden:

a) ...

c) finanzielle Vermögenswerte innerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 9Finanzinstrumente.

d) ...

44F [gestrichen]

44J [gestrichen]

44K Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden Paragraph 5 geändert und die Paragraphen 44F und 44J gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IFRS 7Finanzinstrumente: Angaben

C13 Die Paragraphen 2-5, 8-11, 14, 20, 28-30, 36 und 42C-42E werden wie folgt geändert, die Paragraphen 12, 12A, 16, 22-24, 37, 44E, 44F und 44H-44J, 44N, 44S-44W, 44Y gestrichen und mehrere Überschriften und die Paragraphen 5A, 10A, 11A, 11B, 12B-12D, 16A, 20A, 21A-21D, 22A-22C, 23A-23F, 24A-24G, 35A-35N, 42I-42S, 44Z und 44Za hinzugefügt.

2. Die in diesem IFRS enthaltenen Grundsätze ergänzen die Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung und die Darstellung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten in IAS 32Finanzinstrumente: Darstellung und IFRS 9Finanzinstrumente.

Anwendungsbereich

3. Dieser IFRS ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden; davon ausgenommen sind:

a) Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die gemäß IFRS 10Konzernabschlüsse, IAS 27Einzelabschlüsse oder IAS 28Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen bilanziert werden. In einigen Fällen darf ein Unternehmen jedoch nach IFRS 10, IAS 27 oder IAS 28 einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen gemäß IFRS 9 bilanzieren; in diesen Fällen wenden Unternehmen die Vorschriften des vorliegen IFRS an. Der vorliegende IFRS ist auch auf alle Derivate anzuwenden, die an Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen gebunden sind, es sei denn, das Derivat entspricht der Definition eines Eigenkapitalinstruments in IAS 32.

b) ...

d) Versicherungsverträge im Sinne von IFRS 4Versicherungsverträge. Anzuwenden ist dieser IFRS allerdings auf Derivate, die in Versicherungsverträge eingebettet sind, wenn IFRS 9 von dem Unternehmen deren getrennte Bilanzierung verlangt. Ein Emittent hat diesen IFRS darüber hinaus auffinanzielle Garantien anzuwenden, wenn er zum Ansatz und der Bewertung dieser Verträge IFRS 9 anwendet. Entscheidet er sich jedoch gemäß IFRS 4 'Paragraph 4(d) die finanziellen Garantien gemäß IFRS 4 zu anzusetzen und zu bewerten, so hat er IFRS 4 anzuwenden.

e) Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen im Zusammenhang mit anteilsbasierten Vergütungen, auf die IFRS 2Anteilsbasierte Vergütung anzuwenden ist. Davon ausgenommen sind die in den Anwendungsbereich des IFRS 9 fallenden Verträge, auf die dieser IFRS anzuwenden ist.

f) ...

4. Dieser IFRS ist auf bilanzwirksame und bilanzunwirksame Finanzinstrumente anzuwenden. Bilanzwirksame Finanzinstrumente umfassen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen. Zu den bilanzunwirksamen Finanzinstrumenten gehören einige andere Finanzinstrumente, die zwar nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9, wohl aber in den dieses IFRS fallen.

5. Anzuwenden ist dieser IFRS ferner auf Verträge zum Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen.

5a Die in den Paragraphen 35A-35N geforderten Angaben hinsichtlich des Ausfallrisikos gelten für jene Rechte, die nach IFRS 15Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden zur Erfassung von Wertminderungsaufwendungen und -erträgen gemäß IFRS 9 bilanziert werden. Jegliche Verweise auf finanzielle Vermögenswerte oder Finanzinstrumente in diesen Paragraphen schließen diese Rechte ein, sofern nichts anderes festgelegt ist.

8. Für jede der folgenden Kategorien gemäß IFRS 9 ist in der Bilanz oder im Anhang der Buchwert anzugeben:

a) finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wobei diejenigen, die (i) beim erstmaligen Ansatz oder nachfolgend gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7.1 als solche designiert wurden, und diejenigen, für die (ii) eine erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gemäß IFRS 9 verpflichtend ist, getrennt voneinander aufzuführen sind.

(b)-(d) [gestrichen]

e) finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wobei diejenigen, die (i) beim erstmaligen Ansatz oder nachfolgend gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7.1 als solche designiert wurden, und diejenigen, die (ii) die Definition von "zu Handelszwecken gehalten" gemäß IFRS 9 erfüllen, getrennt voneinander aufzuführen sind.

f) finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.

g) finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.

h) finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, wobei (i) finanzielle Vermögenswerte, die gemäß IFRS 9 Paragraph 4.1.2.a erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, und (ii) Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die beim erstmaligen Ansatz gemäß IFRS 9 Paragraph 5.7.5 als solche designiert wurden, getrennt voneinander aufzuführen sind.

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten

9. Hat ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert (oder eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten), der ansonsten erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würde, als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert, sind folgende Angaben erforderlich:

  1. das maximale Ausfallrisiko (siehe Paragraph 36 (a)) des finanziellen Vermögenswerts (oder der Gruppe von finanziellen Vermögenswerten) zum Abschlussstichtag.
  2. der Betrag, um den ein zugehöriges Kreditderivat oder ähnliches Instrument dieses maximale Ausfallrisiko mindert (siehe Paragraph 36(b)).
  3. der Betrag, um den sich der beizulegende Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts (oder der Gruppe von finanziellen Vermögenswerten) während der Periode und kumuliert geändert hat, soweit dies auf Änderungen des Ausfallrisikos des finanziellen Vermögenswerts zurückzuführen ist. Dieser Betrag wird entweder:
    1. ...
  4. die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts jedes zugehörigen Kreditderivats oder ähnlichen Instruments, die während der Periode und kumuliert seit der Designation des finanziellen Vermögenswerts eingetreten ist.

10. Hat ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet gemäß IFRS 9 Paragraph 4.2.2 designiert und hat die Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos dieser Verbindlichkeit im sonstigen Ergebnis zu erfassen (siehe IFRS 9 Paragraph 5.7.7), sind folgende Angaben erforderlich:

  1. der kumulative Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Verbindlichkeit, der auf Änderungen des Ausfallrisikos dieser Verbindlichkeit zurückzuführen ist (siehe IFRS 9 Paragraphen B5.7.13-B5.7.20 für Leitlinien zur Bestimmung der Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos einer Verbindlichkeit).
  2. der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit und dem Betrag, den das Unternehmen vertragsgemäß bei Fälligkeit an den Gläubiger der Verpflichtung zahlen müsste.
  3. sämtliche in der Periode vorgenommen Umgliederungen des kumulierten Gewinns oder Verlusts innerhalb des Eigenkapitals, einschließlich des Grunds für solche Umgliederungen.
  4. sofern eine Verbindlichkeit während der Periode ausgebucht wird, ein etwaiger im sonstigen Ergebnis erfasste Betrag, der bei der Ausbuchung realisiert wurde.

10a Wenn ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit gemäß IFRS 9 Paragraph 4.2.2 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert hat und die Auswirkungen sämtlicher Änderungen des beizulegenden Zeitwerts dieser Verbindlichkeit (einschließlich der Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos der Verbindlichkeit) im Gewinn oder Verlust zu erfassen hat (siehe IFRS 9 Paragraphen 5.7.7 und 5.7.8), sind folgende Angaben erforderlich:

  1. die Höhe der Änderung (während der Periode und kumulativ) des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Verbindlichkeit, der auf Änderungen des Ausfallrisikos dieser finanziellen Verbindlichkeit zurückzuführen ist (siehe IFRS 9 Paragraphen B5.7.13-B5.7.20 für Leitlinien zur Bestimmung der Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos einer Verbindlichkeit); und
  2. der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit und dem Betrag, den das Unternehmen vertragsgemäß bei Fälligkeit an den Gläubiger der Verpflichtung zahlen müsste.

11. Das Unternehmen hat auch anzugeben:

  1. eine ausführliche Beschreibung der Methoden, die es anwendet, um den Vorschriften der Paragraphen 9(c), 10(a) und 10A(a) und des Paragraph 5.7.7(a) von IFRS 9 nachzukommen, einschließlich einer Erläuterung, warum die Methode angemessen ist.
  2. wenn es die Auffassung vertritt, dass die Angaben, die es zur Erfüllung der Vorschriften in den Paragraphen 9(c), 10(a) oder 10A(a) oder Paragraph 5.7.7(a) von IFRS 9 in der Bilanz oder im Anhang gemacht hat, die durch das geänderte Ausfallrisiko bedingte Änderung des beizulegenden Zeitwerts des finanziellen Vermögenswertes oder der finanziellen Verbindlichkeit nicht glaubwürdig widerspiegeln,, die Gründe für diese Schlussfolgerung und die Faktoren, die das Unternehmen für relevant hält.
  3. eine ausführliche Beschreibung der Methodik oder Methodiken, mit der bzw. denen bestimmt wird, ob die Darstellung der Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos einer Verbindlichkeit im sonstigen Ergebnis eine Rechnungslegungsanomalie im Gewinn oder Verlust verursachen oder vergrößern würde (siehe IFRS 9 Paragraphen 5.7.7 und 5.7.8). Wenn ein Unternehmen die Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos einer Verbindlichkeit im Gewinn oder Verlust zu erfassen hat (siehe IFRS 9 Paragraph 5.7.8), müssen die Angaben eine ausführliche Beschreibung der wirtschaftlichen Beziehung gemäß IFRS 9 Paragraph B5.7.6 beinhalten.

Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

11a Hat ein Unternehmen, wie gemäß IFRS 9 Paragraph 5.7.5 zulässig, Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet designiert, sind folgende Angaben erforderlich:

  1. welche Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet designiert wurden.
  2. die Gründe für diese alternative Darstellung.
  3. der beizulegende Zeitwert jeder solchen Finanzinvestition am Abschlussstichtag.
  4. während der Periode erfasste Dividenden, aufgeschlüsselt nach Dividenden aus Finanzinvestitionen, die während der Berichtsperiode ausgebucht wurden, und solchen, die am Abschlussstichtag gehalten wurden.
  5. sämtliche in der Periode vorgenommenen Umgliederungen der kumulierten Gewinne oder Verluste innerhalb des Eigenkapitals, einschließlich des Grunds für solche Umgliederungen.

11B Hat ein Unternehmen während der Berichtsperiode Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente ausgebucht, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wurden, sind folgende Angaben erforderlich:

  1. die Gründe für die Veräußerung der Finanzinvestitionen.
  2. der beizulegende Zeitwert der Finanzinvestitionen zum Zeitpunkt der Ausbuchung.
  3. der kumulierte Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung.

12-12a [gestrichen]

12B Ein Unternehmen hat anzugeben, wenn es in der laufenden oder einer früheren Berichtsperiode finanzielle Vermögenswerte gemäß IFRS 9 Paragraph 4.4.1 reklassifiziert hat. Ein Unternehmen hat für jede Reklassifizierung Folgendes anzugeben:

  1. den Zeitpunkt der Reklassifizierung.
  2. eine ausführliche Erläuterung der Änderung des Geschäftsmodells und eine qualitative Beschreibung ihrer Auswirkung auf den Abschluss des Unternehmens.
  3. den aus und in jede Kategorie reklassifizierten Betrag.

12C Ein Unternehmen hat bei Vermögenswerten, die aus der Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert reklassifiziert wurden, so dass sie zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis gemäß IFRS 9 Paragraph 4.4.1 bewertet werden, für jede Berichtsperiode ab der Reklassifizierung bis zur Ausbuchung Folgendes anzugeben:

  1. den zum Zeitpunkt der Reklassifizierung bestimmten Effektivzinssatz und
  2. die erfassten Zinserträge.

12D Hat ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte seit dem letzten Abschlussstichtag aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis reklassifiziert, so dass sie zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, oder aus der Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert reklassifiziert, so dass sie zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, sind folgende Angaben erforderlich:

  1. der beizulegende Zeitwert der finanziellen Vermögenswerte am Abschlussstichtag und
  2. der Gewinn oder Verlust aus der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts, der ohne Reklassifizierung der finanziellen Vermögenswerte während der Berichtsperiode erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis erfasst worden wäre.

14. Ein Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

  1. den Buchwert der finanziellen Vermögenswerte, die es als Sicherheit für Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten gestellt hat, einschließlich der gemäß IFRS 9 Paragraph 3.2.23(a) reklassifizierten Beträge, und
  2. die Vertragsbedingungen dieser Besicherung.

16. [gestrichen]

16a Der Buchwert von finanziellen Vermögenswerten, die gemäß IFRS 9 Paragraph 4.1.2a erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, wird nicht um eine Wertberichtigung verringert, und die Wertberichtigung ist in der Bilanz nicht gesondert als Verringerung des Buchwerts des finanziellen Vermögenswerts auszuweisen. Jedoch hat ein Unternehmen die Wertberichtigung im Anhang zum Abschluss anzugeben.

20. Ein Unternehmen hat die folgenden Ertrags-, Aufwands-, Gewinn- oder Verlustposten entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang anzugeben:

  1. Nettogewinne oder -verluste aus:

    i) finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wobei diejenigen aus finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die beim erstmaligen Ansatz oder nachfolgend gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7.1 als solche designiert wurden, getrennt auszuweisen sind von denjenigen aus finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, für die eine erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gemäß IFRS 9 verpflichtend ist (z.B. finanzielle Verbindlichkeiten, die die Definition von "zu Handelszwecken gehalten" gemäß IFRS 9 erfüllen). Bei finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert werden, hat ein Unternehmen den im sonstigen Ergebnis erfassten Gewinn oder Verlust und den erfolgswirksam erfassten Betrag getrennt auszuweisen.

    (ii)-(iv) [gestrichen]

    v) finanziellen Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.

    vi) finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.

    vii) Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die gemäß IFRS 9 Paragraph 5.7.5 als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet designiert sind.

    viii) finanziellen Vermögenswerten, die gemäß IFRS 9 Paragraph 4.1.2a erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, wobei der Gewinn oder Verlust, der im sonstigen Ergebnis in der Periode erfasst wird, getrennt von dem Betrag auszuweisen ist, der bei der Ausbuchung aus dem kumulierten sonstigen Ergebnis in den Gewinn oder Verlust der Periode umgegliedert wird.

  2. den (nach der Effektivzinsmethode berechneten) Gesamtzinsertrag und Gesamtzinsaufwand für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder gemäß IFRS 9 Paragraph 4.1.2a erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (wobei diese Beträge getrennt auszuweisen sind), oder für finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
  3. das als Ertrag oder Aufwand erfasste Entgelt (mit Ausnahme der Beträge, die in die Bestimmung der Effektivzinssätze einbezogen werden) aus:
    1. finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden; und
    2. Treuhänder- und anderen fiduziarischen Geschäften, die auf eine Vermögensverwaltung für fremde Rechnung einzelner Personen, Sondervermögen, Pensionsfonds und anderer institutioneller Anleger hinauslaufen.
  4. [gestrichen]
  5. [gestrichen]

20a Ein Unternehmen hat eine Aufgliederung der in der Gesamtergebnisrechnung erfassten Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung von zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten vorzulegen, wobei die Gewinne und Verluste aus der Ausbuchung dieser finanziellen Vermögenswerte getrennt ausgewiesen werden. Diese Angabe muss auch die Gründe für die Ausbuchung dieser finanziellen Vermögenswerte enthalten.

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

21a Ein Unternehmen macht die in den Paragraphen 21B-24F geforderten Angaben für die Risiken, die es absichert und bei denen es sich für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften entscheidet. Die Angaben im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften beinhalten folgende Informationen:

  1. die Risikomanagementstrategie eines Unternehmens sowie die Art und Weise, wie diese zur Steuerung von Risiken angewandt wird;
  2. inwieweit die Sicherungsgeschäfte eines Unternehmens die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit seiner künftigen Zahlungsströme beeinflussen können; und
  3. die Auswirkung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften auf die Bilanz, die Gesamtergebnisrechnung und die Eigenkapitalveränderungsrechnung eines Unternehmens,.

21B Ein Unternehmen hat die geforderten Angaben in einer einzelnen Anhangangabe oder einem separaten Abschnitt seines Abschlusses zu machen. Jedoch muss ein Unternehmen bereits an anderer Stelle dargestellte Informationen nicht duplizieren, sofern diese Informationen durch Querverweis aus dem Abschluss auf sonstige Verlautbarungen, wie z.B. einen Lage- oder Risikobericht, die den Abschlussadressaten unter denselben Bedingungen und zur selben Zeit wie der Abschluss zugänglich sind, eingebunden werden. Ohne die durch Querverweis eingebundenen Informationen ist der Abschluss unvollständig.

21C Hat ein Unternehmen die angegebenen Informationen gemäß den Paragraphen 22A-24F nach Risikokategorie zu trennen, legt es jede Risikokategorie basierend auf den Risiken fest, bei denen es sich für eine Absicherung entscheidet und die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt wird. Ein Unternehmen hat die Risikokategorien einheitlich für alle Angaben im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften zu festzulegen.

21D Um die Zielsetzungen des Paragraphen 21a zu erfüllen, hat ein Unternehmen (sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt) festzulegen, wie viele Details anzugeben sind, wieviel Gewicht es auf die verschiedenen Aspekte der geforderten Angaben legt, den erforderlichen Grad der Aufgliederung oder Zusammenfassung und ob die Abschlussadressaten zusätzliche Erläuterungen zur Beurteilung der angegebenen quantitativen Informationen benötigen. Jedoch hat ein Unternehmen denselben Grad der Aufgliederung oder Zusammenfassung anzuwenden, den es bei den geforderten Angaben zusammengehöriger Informationen gemäß diesem IFRS und IFRS 13Bemessung des beizulegenden Zeitwerts anwendet.

Die Risikomanagementstrategie

22. [gestrichen]

22a Ein Unternehmen hat seine Risikomanagementstrategie für jede Risikokategorie, bei denen es sich für eine Absicherung entscheidet und die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewendet, zu erläutern. Diese Erläuterung sollte es den Abschlussadressaten ermöglichen, (z.B.) Folgendes zu beurteilen:

  1. wie die einzelnen Risiken entstehen.
  2. wie das Unternehmen die einzelnen Risiken steuert; hierin eingeschlossen ist, ob das Unternehmen ein Geschäft in seiner Gesamtheit gegen sämtliche Risiken oder eine Risikokomponente (oder -komponenten) eines Geschäfts absichert und warum.
  3. das Ausmaß der Risiken, die durch das Unternehmen gesteuert werden.

22B Zur Erfüllung der Vorschriften in Paragraph 22a sollten die Informationen u. a. folgende Beschreibungen enthalten:

  1. die Sicherungsinstrumente, die zur Risikoabsicherung verwendet werden (und wie sie verwendet werden);
  2. wie das Unternehmen die wirtschaftliche Beziehung zwischen dem gesicherten Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument zum Zwecke der Beurteilung der Wirksamkeit der Absicherung bestimmt; und
  3. wie das Unternehmen die Sicherungsquote festlegt und was die Ursachen für eine Unwirksamkeit der Absicherung sind.

22C Wenn ein Unternehmen eine spezifische Risikokomponente als gesichertes Grundgeschäft designiert (siehe IFRS 9 Paragraph 6.3.7), hat es zusätzlich zu den gemäß den Paragraphen 22a und 22B geforderten Angaben die folgenden qualitativen oder quantitativen Informationen bereitzustellen:

  1. wie das Unternehmen die als gesichertes Grundgeschäft designierte Risikokomponente bestimmt (einschließlich einer Beschreibung der Art der Beziehung zwischen der Risikokomponente und dem Geschäft insgesamt) und
  2. wie die Risikokomponente mit dem Geschäft insgesamt verbunden ist (Beispiel: Die designierte Risikokomponente hat in der Vergangenheit durchschnittlich 80 Prozent der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Geschäfts insgesamt abgedeckt).

Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit künftiger Zahlungsströme

23. [gestrichen]

23a Sofern nicht durch Paragraph 23C von dieser Pflicht befreit, hat ein Unternehmen quantitative Informationen je Risikokategorie anzugeben, so dass Abschlussadressaten die vertraglichen Rechte und Pflichten aus den Sicherungsinstrumenten beurteilen können, und wie sich diese auf die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit künftiger Zahlungsströme des Unternehmens auswirken.

23B Zur Erfüllung der Vorschriften in Paragraph 23a hat das Unternehmen eine Aufschlüsselung mit folgenden Angaben vorzulegen:

  1. ein zeitliches Profil für den Nominalbetrag des Sicherungsinstruments und
  2. falls zutreffend, den Durchschnittspreis- oder -kurs (z.B. Ausübungspreis, Terminkurse usw.) des Sicherungsinstruments.

23C In Situationen, in denen ein Unternehmen Sicherungsbeziehungen häufig erneuert (d. h. beendet und neu beginnt), da sowohl das Sicherungsinstrument als auch das gesicherte Grundgeschäft häufig geändert werden (d. h. das Unternehmen wendet einen dynamischen Prozess an, in dem sowohl das Risiko als auch die Sicherungsinstrumente zur Steuerung dieses Risikos nicht lange gleich bleiben - wie in dem Beispiel in IFRS 9 Paragraph B6.5.24(b)):

  1. ist das Unternehmen von der Bereitstellung der gemäß den Paragraphen 23a und 23B geforderten Angaben befreit.
  2. sind folgende Angaben erforderlich:
    1. Informationen darüber, wie die ultimative Risikomanagementstrategie in Bezug auf diese Sicherungsbeziehungen ist;
    2. eine Beschreibung, wie es seine Risikomanagementstrategie durch Verwendung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und Designation dieser bestimmten Sicherungsbeziehungen widerspiegelt und
    3. ein Hinweis, wie oft die Sicherungsbeziehungen im Rahmen des diesbezüglichen Prozesses des Unternehmens beendet und neu begonnen werden.

23D Ein Unternehmen hat für jede Risikokategorie eine Beschreibung der Ursachen einer Unwirksamkeit der Absicherung anzugeben, die sich voraussichtlich auf die Sicherungsbeziehung während deren Laufzeit auswirkt.

23E Wenn in einer Sicherungsbeziehung andere Ursachen einer Unwirksamkeit der Absicherung eintreten, hat ein Unternehmen diese Ursachen je Risikokategorie anzugeben und die daraus resultierende Unwirksamkeit der Absicherung zu erläutern.

23F Bei der Absicherung von Zahlungsströmen hat ein Unternehmen eine Beschreibung jeder erwarteten Transaktion vorzulegen, für die in der vorherigen Periode die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verwendet wurde, deren Eintritt aber nicht mehr erwartet wird.

Auswirkungen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften auf die Vermögens-, Finanz und Ertragslage

24. [gestrichen]

24a Ein Unternehmen hat getrennt nach Risikokategorie für jede Art der Absicherung (Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, Absicherung von Zahlungsströmen oder Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb) folgende Beträge in Bezug auf als Sicherungsinstrumente designierte Geschäfte in tabellarischer Form anzugeben:

  1. den Buchwert der Sicherungsinstrumente (finanzielle Vermögenswerte getrennt von finanziellen Verbindlichkeiten);
  2. den Bilanzposten, in dem das Sicherungsinstrument enthalten ist;
  3. die Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments, die als Grundlage für die Erfassung einer Unwirksamkeit der Absicherung für die Periode herangezogen wird, und
  4. die Nominalbeträge (einschließlich Volumen wie z.B. Tonnen oder Kubikmeter) der Sicherungsinstrumente.

24B Ein Unternehmen hat getrennt nach Risikokategorie für jede Art der Absicherung folgende Beträge in Bezug auf gesicherte Grundgeschäfte in tabellarischer Form anzugeben:

  1. für Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts:
    1. der Buchwert des in der Bilanz erfassten gesicherten Grundgeschäfts (wobei Vermögenswerte getrennt von Verbindlichkeiten ausgewiesen werden);
    2. der kumulierte Betrag sicherungsbedingter Anpassungen aus dem beizulegenden Zeitwert bei dem gesicherten Grundgeschäft, der im Buchwert des bilanzierten Grundgeschäfts enthalten ist (wobei Vermögenswerte getrennt von Verbindlichkeiten ausgewiesen werden);
    3. der Bilanzposten, in dem das gesicherte Grundgeschäft enthalten ist;
    4. der Wertänderung des gesicherten Grundgeschäfts, die als Grundlage für die Erfassung einer Unwirksamkeit der Absicherung für die Periode herangezogen wird, und
    5. der kumulierte Betrag sicherungsbedingter Anpassungen aus dem beizulegenden Zeitwert, der für gesicherte Grundgeschäfte in der Bilanz verbleibt, die nicht mehr um Sicherungsgewinne und -verluste gemäß IFRS 9 Paragraph 6.5.10 angepasst werden.
  2. für Absicherungen von Zahlungsströmen und Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb:
    1. die Wertänderung des gesicherten Grundgeschäfts, die als Grundlage für die Erfassung einer Unwirksamkeit der Absicherung für die Periode herangezogen wird (d. h. bei Absicherungen von Zahlungsströmen die Wertänderung, die zur Bestimmung der erfassten Unwirksamkeit der Absicherung gemäß IFRS 9 Paragraph 6.5.11(c) herangezogen wird);
    2. die Salden in der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen und der Währungsumrechnungsrücklage für laufende Absicherungen, die gemäß den IFRS 9 Paragraphen 6.5.11 und 6.5.13(a) bilanziert werden; und
    3. die verbleibenden Salden in der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen und der Währungsumrechnungsrücklage aus etwaigen Sicherungsbeziehungen, bei denen die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nicht mehr angewandt wird.

24C Ein Unternehmen hat getrennt nach Risikokategorie für jede Art der Absicherung folgende Beträge in tabellarischer Form anzugeben:

  1. für Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts:
    1. eine Unwirksamkeit der Absicherung, d. h. die Differenz zwischen den Sicherungsgewinnen oder -verlusten des Sicherungsinstruments und des gesicherten Grundgeschäfts, die erfolgswirksam erfasst wird (oder im sonstigen Ergebnis bei Absicherungen eines Eigenkapitalinstruments, bei dem das Unternehmen die Wahl getroffen hat, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Paragraph 5.7.5 im sonstigen Ergebnis zu erfassen); und
    2. den Posten der Gesamtergebnisrechnung, in dem die erfasste Unwirksamkeit der Absicherung enthalten ist.
  2. für Absicherungen von Zahlungsströmen und Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb:
    1. die Sicherungsgewinne oder -verluste der Berichtsperiode, die im sonstigen Ergebnis erfasst wurden;
    2. die erfolgswirksam erfasste Unwirksamkeit der Absicherung;
    3. den Posten der Gesamtergebnisrechnung, in dem die erfasste Unwirksamkeit der Absicherung enthalten ist;
    4. den Betrag, der aus der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen oder der Währungsumrechnungsrücklage als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1) in den Gewinn oder Verlust umgegliedert wurde (wobei zwischen Beträgen, bei denen die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften bislang angewandt wurde und der Eintritt der gesicherten künftigen Zahlungsströme nicht mehr erwartet wird, und Beträgen, die übertragen wurden, da sich das gesicherte Grundgeschäft auf den Gewinn oder Verlust ausgewirkt hat, unterschieden wird);
    5. den Posten der Gesamtergebnisrechnung, in dem der Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1) enthalten ist; und
    6. für Absicherungen von Nettopositionen die Sicherungsgewinne oder -verluste, die in einem gesonderten Posten der Gesamtergebnisrechnung erfasst werden (siehe IFRS 9 Paragraph 6.6.4).

24D Wenn das Volumen der Sicherungsbeziehungen, für die die Befreiung in Paragraph 23C gilt, für die normalen Volumen während der Periode nicht repräsentativ ist (d. h. das Volumen am Abschlussstichtag spiegelt nicht die Volumen während der Periode wider), hat ein Unternehmen diese Tatsache und den Grund, warum die Volumen seiner Meinung nach nicht repräsentativ sind, anzugeben.

24E Ein Unternehmen hat für jede Komponente des Eigenkapitals eine Überleitungsrechnung sowie eine Aufgliederung des sonstigen Ergebnisses gemäß IAS 1 vorzulegen, worin insgesamt:

  1. mindestens zwischen den Beträgen, die sich auf die Angaben gemäß Paragraph 24C(b)(i) und (b)(iv) beziehen, sowie den gemäß IFRS 9 Paragraph 6.5.11(d)(i) und (d)(iii) bilanzierten Beträgen unterschieden wird;
  2. zwischen den Beträgen im Zusammenhang mit dem Zeitwert von Optionen zur Absicherung von transaktionsbezogenen gesicherten Grundgeschäften und den Beträgen im Zusammenhang mit dem Zeitwert von Optionen zur Absicherung von zeitraumbezogenen gesicherten Grundgeschäften unterschieden wird, wenn ein Unternehmen den Zeitwert einer Option gemäß IFRS 9 Paragraph 6.5.15 bilanziert; und
  3. zwischen den Beträgen im Zusammenhang mit den Terminelementen von Termingeschäften und Währungsbasis-Spreads von Finanzinstrumenten zur Absicherung von transaktionsbezogenen gesicherten Grundgeschäften und den Beträgen im Zusammenhang mit den Terminelementen von Termingeschäften und Währungsbasis-Spreads von Finanzinstrumenten zur Absicherung von zeitraumbezogenen gesicherten Grundgeschäften unterschieden wird, wenn ein Unternehmen diese Beträge gemäß IFRS 9 Paragraph 6.5.16 bilanziert.

24F Ein Unternehmen hat die gemäß Paragraph 24E geforderten Angaben getrennt nach Risikokategorie zu machen. Diese Aufschlüsselung nach Risiko kann im Anhang zum Abschluss erfolgen.

Wahlrecht zur Designation einer Ausfallrisikoposition als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet

24G Wenn ein Unternehmen ein Finanzinstrument oder einen prozentualen Anteil davon als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert hat, da es ein Kreditderivat zur Steuerung des Ausfallrisikos bei diesem Finanzinstrument verwendet, sind folgende Angaben erforderlich:

  1. für Kreditderivate zur Steuerung des Ausfallrisikos bei Finanzinstrumenten, die gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7.1 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert wurden, eine Überleitungsrechnung für jeden Nominalbetrag und den beizulegenden Zeitwert am Anfang und am Ende der Periode;
  2. der bei der Designation eines Finanzinstruments oder eines prozentualen Anteils davon gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7.1 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete erfolgswirksam erfasste Gewinn oder Verlust; und
  3. bei Beendigung der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eines Finanzinstruments oder eines prozentualen Anteils davon, der beizulegende Zeitwert dieses Finanzinstruments, der gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7.4(b) zum neuen Buchwert geworden ist, und der zugehörige Nominal- oder Kapitalbetrag (außer zur Bereitstellung von Vergleichsinformationen gemäß IAS 1 muss ein Unternehmen diese Angaben in späteren Perioden nicht machen).

28. In einigen Fällen setzt ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit einen Gewinn oder Verlust nicht an, da der beizulegende Zeitwert weder durch eine Marktpreisnotierung in einem aktiven Markt für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld (d. h. einen Inputfaktor auf Stufe 1) noch mit Hilfe einer Bewertungstechnik, die nur Daten aus beobachtbaren Märkten verwendet, belegt wird (siehe IFRS 9 Paragraph B5.1.2A). In solchen Fällen hat das Unternehmen für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten Folgendes anzugeben:

  1. seine Rechnungslegungsmethode zur erfolgswirksamen Erfassung der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis, um eine Veränderung der Faktoren (einschließlich des Faktors Zeit) widerzuspiegeln, die Marktteilnehmer bei der Preisfestlegung für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit berücksichtigen würden (siehe IFRS 9 Paragraph B5.1.2A(b)).
  2. die Summe der noch erfolgswirksam zu erfassenden Differenzen zu Beginn und am Ende der Periode sowie die Überleitungsrechnung der Änderungen dieser Differenzen.
  3. die Gründe für die Schlussfolgerung des Unternehmens, dass der Transaktionspreis nicht der beste Nachweis für den beizulegenden Zeitwert sei, sowie eine Beschreibung der Nachweise für den beizulegenden Zeitwert.

29. Angaben zum beizulegenden Zeitwert werden nicht verlangt:

a) ...

b) [gestrichen]

c) ...

30. In dem in Paragraph 29(c) beschriebenen Fall hat ein Unternehmen folgende Angaben zu machen, um Abschlussadressaten zu helfen, sich selbst ein Urteil über das Ausmaß der möglichen Differenzen zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert dieser Verträge zu bilden:

a) ...

Ausfallrisiko

Anwendungsbereich und Zielsetzungen

35a Ein Unternehmen hat für Finanzinstrumente, auf welche die Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 angewandt werden, die in den Paragraphen 35F-35N geforderten Angaben zu machen. Allerdings gelten folgende Einschränkungen:

  1. bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerten und Forderungen aus Leasingverhältnissen gilt Paragraph 35J für jene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen gemäß Paragraph 5.5.15 von IFRS 9 die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste erfasst werden, wenn diese finanziellen Vermögenswerte bei ihrer Änderung mehr als 30 Tage überfällig sind; und
  2. Paragraph 35K(b) gilt nicht für Forderungen aus Leasingverhältnissen.

35B Anhand der gemäß den Paragraphen 35F-35N gemachten Angaben zu den Ausfallrisiken können Abschlussadressaten die Auswirkung des Ausfallrisikos auf die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit künftiger Zahlungsströme beurteilen. Um diese Zielsetzung zu erfüllen, müssen die Angaben zu Ausfallrisiken Folgendes enthalten:

  1. Informationen über die Ausfallrisikosteuerungspraktiken eines Unternehmens sowie Informationen darüber, wie diese mit der Erfassung und Bemessung erwarteter Kreditverluste zusammenhängen, einschließlich der zur Bemessung erwarteter Kreditverluste verwendeten Methoden, Annahmen und Informationen;
  2. quantitative und qualitative Informationen, so dass Abschlussadressaten die sich aus den erwarteten Kreditverlusten im Abschluss ergebenden Beträge beurteilen können, einschließlich Änderungen der Höhe der erwarteten Kreditverluste und der Gründe für diese Änderungen; und
  3. Informationen über die Ausfallrisikoposition eines Unternehmens (d. h. das Ausfallrisiko, mit dem die finanziellen Vermögenswerte eines Unternehmens und die Zusagen einer Kreditgewährung behaftet sind), einschließlich signifikanter Konzentrationen des Ausfallrisikos.

35C Ein Unternehmen muss bereits an anderer Stelle dargestellte Informationen nicht duplizieren, sofern diese Informationen durch Querverweis aus dem Abschluss auf sonstige Verlautbarungen, wie z.B. einen Lage- oder Risikobericht, die den Abschlussadressaten unter denselben Bedingungen und zur selben Zeit wie der Abschluss zugänglich sind, eingebunden werden. Ohne die durch Querverweis eingebundenen Informationen ist der Abschluss unvollständig.

35D Um die Zielsetzungen gemäß Paragraph 35B zu erfüllen, hat ein Unternehmen (sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt ist) festzulegen, wie viele Details anzugeben sind, wieviel Gewicht es auf die verschiedenen Aspekten der geforderten Angaben legt, den erforderlichen Grad der Aufgliederung oder Zusammenfassung und ob Abschlussadressaten zusätzliche Erläuterungen zur Beurteilung der angegebenen quantitativen Informationen benötigen.

35E Wenn die gemäß den Paragraphen 35F-35N gemachten Angaben nicht ausreichen, um die in Paragraph 35B genannten Zielsetzungen zu erfüllen, hat das Unternehmen zusätzliche Angaben zu machen, um diese Zielsetzungen zu erfüllen.

Ausfallrisikosteuerungspraktiken

35F Ein Unternehmen hat seine Ausfallrisikosteuerungspraktiken zu erläutern und wie sie mit der Erfassung und Bemessung erwarteter Kreditverluste zusammenhängen. Zur Erfüllung dieser Zielsetzung hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben, so dass Abschlussadressaten verstehen und beurteilen können,

  1. wie ein Unternehmen bestimmt hat, ob sich das Ausfallrisiko bei Finanzinstrumenten seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, einschließlich ob und wie:
    1. Finanzinstrumente gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5.10 als mit niedrigem Ausfallrisiko angesehen werden, einschließlich der Klasse der Finanzinstrumente, auf die dies zutrifft; und
    2. die Vermutung in IFRS 9 Paragraph 5.5.11, dass sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, wenn finanzielle Vermögenswerte mehr als 30 Tage überfällig sind, widerlegt wurde;
  2. die Ausfalldefinitionen eines Unternehmens, einschließlich der Gründe für die Auswahl dieser Definitionen;
  3. wie die Instrumente in Gruppen zusammengefasst wurden, falls die erwarteten Kreditverluste auf kollektiver Basis bemessen wurden;
  4. wie ein Unternehmen bestimmt hat, dass finanzielle Vermögenswerte finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität sind;
  5. die Abschreibungspolitik eines Unternehmens, einschließlich der Indikatoren, dass nach angemessener Einschätzung keine Realisierbarkeit gegeben ist, und Informationen über das Vorgehen bei finanziellen Vermögenswerten, die abgeschrieben sind, aber noch einer Vollstreckungsmaßnahme unterliegen; und
  6. wie die Vorschriften gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5.12 zur Änderung der vertraglichen Zahlungsströme von finanziellen Vermögenswerten angewandt wurden; dies beinhaltet, wie ein Unternehmen:
    1. bestimmt, ob das Ausfallrisiko bei einem geänderten finanziellen Vermögenswert, für den die Wertberichtigung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste bemessen wurde, sich soweit verringert hat, dass die Wertberichtigung wieder gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5.5 in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts bemessen werden kann; und
    2. den Umfang überwacht, in dem die Wertberichtigung bei finanziellen Vermögenswerten, die die Kriterien unter (i) erfüllen, später wieder gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5.3 in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste bemessen wird.

35G Ein Unternehmen hat die Inputfaktoren, Annahmen und Schätzverfahren, die zur Anwendung der Vorschriften in IFRS 9 Abschnitt 5.5 herangezogen wurden, zu erläutern. Zu diesem Zweck hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:

  1. die Grundlage der verwendeten Inputfaktoren, Annahmen und Schätzverfahren:
    1. um den erwarteten 12-Monats-Kreditverlust und die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zu bemessen;
    2. um zu bestimmen, ob sich das Ausfallrisiko bei Finanzinstrumenten seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat; und
    3. um zu bestimmen, ob ein finanzieller Vermögenswert ein finanzieller Vermögenswert mit beeinträchtigter Bonität ist.
  2. wie zukunftsorientierte Informationen in die Bestimmung der erwarteten Kreditverluste eingeflossen sind, einschließlich der Verwendung von makroökonomischen Informationen; und
  3. während der Berichtsperiode vorgenommene Änderungen der Schätzverfahren oder signifikanter Annahmen, und die Gründe für diese Änderungen.

Quantitative und qualitative Informationen zur Höhe der erwarteten Kreditverluste

35H Um die Änderungen der Wertberichtigung und die Gründe für diese Änderungen zu erläutern, hat ein Unternehmen für jede Klasse von Finanzinstrumenten eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden der Wertberichtigung in tabellarischer Form vorzulegen, wobei die Änderungen in der Periode getrennt ausgewiesen werden für:

  1. die Wertberichtigung, die in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts bemessen wird;
  2. die Wertberichtigung, die in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste bemessen wird, und zwar für:
    1. Finanzinstrumente, bei denen sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, es sich aber nicht um finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität handelt;
    2. finanzielle Vermögenswerte, deren Bonität zum Abschlussstichtag beeinträchtigt ist (es bei Erwerb oder Ausreichung aber noch nicht war); und
    3. Forderungen aus Leistungen und Lieferungen, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen die Wertberichtigungen gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5.15 bemessen werden.
  3. finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität. Neben der Überleitungsrechnung hat ein Unternehmen den Gesamtbetrag der undiskontierten erwarteten Kreditverluste beim erstmaligen Ansatz von finanziellen Vermögenswerten, die in der Berichtsperiode erstmalig angesetzt wurden, anzugeben.

35I Damit Abschlussadressaten die gemäß Paragraph 35H angegebenen Änderungen der Wertberichtigung verstehen können, hat ein Unternehmen zu erläutern, inwieweit signifikante Änderungen des Bruttobuchwerts der Finanzinstrumente in der Periode zu Änderungen der Wertberichtigung beigetragen haben. Die Informationen sind für die wertberichtigten Finanzinstrumente, die in Paragraph 35H(a)-(c) aufgeführt sind, getrennt auszuweisen und müssen relevante qualitative und quantitative Informationen umfassen. Beispiele für Änderungen des Bruttobuchwerts von Finanzinstrumenten, die zu Änderungen der Wertberichtigung beitragen, sind u. a.:

  1. Änderungen aufgrund von Finanzinstrumenten, die in der Berichtsperiode ausgereicht oder erworben wurden;
  2. die Änderung der vertraglichen Zahlungsströme von finanziellen Vermögenswerten, die gemäß IFRS 9 nicht zur Ausbuchung dieser finanziellen Vermögenswerte führt;
  3. Änderungen aufgrund von Finanzinstrumenten, die in der Berichtsperiode ausgebucht wurden (einschließlich derjenigen, die abgeschrieben wurden); und
  4. Änderungen, die daraus entstehen, ob die Wertberichtigung in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts oder in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste bemessen wird.

35J Damit Abschlussadressaten die Art und die Auswirkung von Änderungen der vertraglichen Zahlungsströme von finanziellen Vermögenswerten, die nicht zu einer Ausbuchung geführt haben, und die Auswirkung solcher Änderungen auf die Bemessung der erwarteten Kreditverluste verstehen können, hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:

  1. die fortgeführten Anschaffungskosten vor der Änderung und der Netto-Gewinn oder -Verlust aus der Änderung, der bei finanziellen Vermögenswerten erfasst wurde, bei denen die vertraglichen Zahlungsströme in der Berichtsperiode geändert und deren Wertberichtigung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste bemessen wurde; und
  2. der Bruttobuchwert zum Abschlussstichtag von finanziellen Vermögenswerten, die seit dem erstmaligen Ansatz zu einem Zeitpunkt geändert wurden, als die Wertberichtigung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste bemessen wurde, und bei denen die Wertberichtigung in der Berichtsperiode auf die Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts umgestellt wurde.

35K Damit Abschlussadressaten die Auswirkung von Sicherheiten und anderen Kreditsicherheiten auf die Höhe der erwarteten Kreditverluste verstehen können, hat ein Unternehmen für jede Klasse von Finanzinstrumenten Folgendes anzugeben:

  1. den Betrag, der das maximale Ausfallrisiko, dem das Unternehmen am Abschlussstichtag ausgesetzt ist, am besten widerspiegelt, wobei etwaige gehaltene Sicherheiten oder sonstige Kreditsicherheiten (z.B. Aufrechnungsvereinbarungen, die die Saldierungskriterien gemäß IAS 32 nicht erfüllen) nicht berücksichtigt werden.
  2. eine Beschreibung der gehaltenen Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten, einschließlich:
    1. einer Beschreibung der Art und Qualität der gehaltenen Sicherheiten;
    2. einer Erläuterung etwaiger signifikanter Änderungen in der Qualität dieser Sicherheiten oder sonstigen Kreditsicherheiten infolge einer Verschlechterung oder Änderungen in der Besicherungspolitik des Unternehmens während der Berichtsperiode; und
    3. Informationen über Finanzinstrumente, bei denen ein Unternehmen eine Wertberichtigung aufgrund der Sicherheiten nicht erfasst hat.
  3. quantitative Informationen über die gehaltenen Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten (z.B. Quantifizierung, inwieweit das Ausfallrisiko durch die Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten verringert wird) bei finanziellen Vermögenswerten, deren Bonität zum Abschlussstichtag beeinträchtigt ist.

35L Ein Unternehmen hat bei finanziellen Vermögenswerten, die während des Berichtszeitraums abgeschrieben wurden und noch einer Vollstreckungsmaßnahme unterliegen, den vertragsrechtlich ausstehenden Betrag anzugeben.

Ausfallrisiko

35M Damit Abschlussadressaten die Ausfallrisikoposition eines Unternehmens beurteilen und signifikante Konzentrationen dieser Ausfallrisiken verstehen können, hat ein Unternehmen für jedeAusfallrisiko-Ratingklasse den Bruttobuchwert der finanziellen Vermögenswerte und das Ausfallrisiko bei Kreditzusagen und finanziellen Garantien anzugeben. Diese Informationen sind für folgende Finanzinstrumente getrennt auszuweisen:

  1. Finanzinstrumente, bei denen die Wertberichtigung in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts bemessen wird;
  2. Finanzinstrumente, bei denen die Wertberichtigung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste bemessen wird und bei denen es sich um folgende Finanzinstrumente handelt:
    1. Finanzinstrumente, bei denen sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, es sich aber nicht um finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität handelt;
    2. finanzielle Vermögenswerte, deren Bonität zum Abschlussstichtag beeinträchtigt ist (es aber bei Erwerb oder Ausreichung noch nicht war); und
    3. Forderungen aus Leistungen und Lieferungen, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen die Wertberichtigungen gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5.15 bemessen werden.
  3. Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität.

35N Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerten und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen ein Unternehmen IFRS 9 Paragraph 5.5.15 anwendet, können die Angaben gemäß Paragraph 35M auf einer Wertberichtigungstabelle beruhen (siehe IFRS 9Paragraph B5.5.35).

36. Für alle Finanzinstrumente im Anwendungsbereich dieses IFRS, auf die die Wertminderungsvorschriften gemäß IFRS 9 allerdings nicht angewandt werden, hat ein Unternehmen für jede Klasse von Finanzinstrumenten die Folgendes anzugeben:

  1. den Betrag, der das maximale Ausfallrisiko, dem das Unternehmen am Abschlussstichtag ausgesetzt ist, am besten widerspiegelt, wobei etwaige gehaltene Sicherheiten oder sonstige Kreditsicherheiten (z.B. Aufrechnungsvereinbarungen, die die Saldierungskriterien gemäß IAS 32 nicht erfüllen) nicht berücksichtigt werden; für Finanzinstrumente, deren Buchwert das maximale Ausfallrisiko am besten widerspiegelt, ist diese Angabe nicht erforderlich.
  2. eine Beschreibung der gehaltenen Sicherheiten und sonstiger Kreditsicherheiten und ihrer finanziellen Auswirkung (z.B. Quantifizierung, inwieweit das Ausfallrisiko durch die Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten verringert wird) in Bezug auf den Betrag, der das maximale Ausfallrisiko am besten widerspiegelt (ob gemäß (a) angegeben oder durch den Buchwert eines Finanzinstruments widergespiegelt).
  3. [gestrichen]
  4. ...

37. [gestrichen]

42C Für die Zwecke der in den Paragraphen 42E-42H festgelegten Angabepflichten ist bei einem Unternehmen ein anhaltendes Engagement an einem übertragenen finanziellen Vermögenswert gegeben, wenn das Unternehmen im Rahmen der Übertragung mit dem übertragenen finanziellen Vermögenswert verbundene vertragliche Rechte oder Verpflichtungen behält oder neue vertragliche Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf den übertragenen finanziellen Vermögenswert erwirbt. Für die Zwecke der in den Paragraphen 42E-42H festgelegten Angabepflichten stellt Folgendes kein anhaltendes Engagement dar:

  1. ...
  2. eine Vereinbarung, bei der ein Unternehmen die vertraglichen Rechte auf die Zahlungsströme aus einem finanziellen Vermögenswert behält, sich aber vertraglich zur Weiterreichung der Zahlungsströme an ein oder mehrere Unternehmen verpflichtet, wobei die in IFRS 9 Paragraph 3.2.5(a)-(c) genannten Bedingungen erfüllt sind.

Nicht vollständig ausgebuchte übertragene finanzielle Vermögenswerte

42D Ein Unternehmen kann finanzielle Vermögenswerte dergestalt übertragen haben, dass sie nicht oder nur teilweise die Bedingungen für eine Ausbuchung erfüllen. Um die Zielsetzungen gemäß Paragraph 42B(a) zu erfüllen, ist zu jedem Abschlussstichtag für jede Klasse von übertragenen finanziellen Vermögenswerten, die nicht vollständig ausgebucht sind, Folgendes anzugeben:

a) ...

f) wenn das Unternehmen die Vermögenswerte weiterhin nach Maßgabe seines anhaltenden Engagements ansetzt (siehe IFRS 9 Paragraphen 3.2.6(c)(ii) und 3.2.16), der Gesamtbuchwert der ursprünglichen Vermögenswerte vor der Übertragung, der Buchwert der weiterhin angesetzten Vermögenswerte sowie der Buchwert der zugehörigen Verbindlichkeiten.

Vollständig ausgebuchte übertragene finanzielle Vermögenswerte

42E Um die Zielsetzungen gemäß Paragraph 42B(b) zu erfüllen, hat ein Unternehmen, das übertragene finanzielle Vermögenswerte, an denen es aber ein anhaltendes Engagement besitzt, vollständig ausbucht (siehe IFRS 9 Paragraph 3.2.6(a) und (c)(i)), zu jedem Abschlussstichtag für jede Klasse von anhaltendem Engagement mindestens Folgendes anzugeben:

a) ...

Erstmalige Anwendung von IFRS 9

42I In der Berichtsperiode, in die der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 fällt, hat das Unternehmen für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten mit Stand zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung Folgendes anzugeben:

  1. die ursprüngliche Bewertungskategorie und den Buchwert, der gemäß IAS 39 oder gemäß der vorherigen Fassung von IFRS 9 bestimmt wird (wenn der vom Unternehmen gewählte Ansatz zur Anwendung von IFRS 9 mehr als einen Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung für verschiedene Vorschriften umfasst);
  2. die neue Bewertungskategorie und der gemäß IFRS 9 bestimmte Buchwert;
  3. den Betrag etwaiger finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten im Abschluss, die bislang als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert waren, nun aber nicht mehr so designiert sind, wobei zwischen denjenigen, die gemäß IFRS 9 reklassifiziert werden müssen, und denjenigen, bei denen sich ein Unternehmen für die Reklassifizierung zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung entscheidet, unterschieden wird.

Gemäß IFRS 9 Paragraph 7.2.2 kann der Übergang je nach dem von dem Unternehmen gewählten Ansatz zur Anwendung von IFRS 9 mehr als einen Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung beinhalten. Daher kann dieser Paragraph zu Angaben für mehrere Zeitpunkte der erstmaligen Anwendung führen. Ein Unternehmen hat diese quantitativen Angaben tabellarisch darzustellen, es sein denn, ein anderes Format ist besser geeignet.

42J Ein Unternehmen macht in der Berichtsperiode, in die der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 fällt, qualitative Angaben, damit die Abschlussadressaten Folgendes verstehen können:

  1. wie das Unternehmen die Klassifizierungsvorschriften von IFRS 9 auf diese finanziellen Vermögenswerte angewandt hat, deren Klassifizierung sich infolge der Anwendung von IFRS 9 geändert hat.
  2. die Gründe für eine Designation oder Aufhebung der Designation von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung.

Gemäß IFRS 9 Paragraph 7.2.2 kann der Übergang je nach dem von dem Unternehmen gewählten Ansatz zur Anwendung von IFRS 9 mehr als einen Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung beinhalten. Daher kann dieser Paragraph zu Angaben für mehrere Zeitpunkte der erstmaligen Anwendung führen.

42K In der Berichtsperiode, in der ein Unternehmen die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte gemäß IFRS 9 erstmalig anwendet (d. h. wenn das Unternehmen bei finanziellen Vermögenswerten von IAS 39 auf IFRS 9 umstellt), hat es gemäß IFRS 9 Paragraph 7.2.15 die in den Paragraphen 42L-42O des vorliegenden IFRS verlangten Angaben zu machen.

42L Ein Unternehmen hat, wenn es gemäß Paragraph 42K dazu verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des IFRS 9 die Änderungen der Klassifizierungen von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten anzugeben und zwar aufgeschlüsselt nach:

  1. den Änderungen der Buchwerte auf der Grundlage ihrer Bewertungskategorien gemäß IAS 39 (d. h. nicht aufgrund einer Änderung des Bewertungsmaßstabs beim Übergang auf IFRS 9); und
  2. den Änderungen der Buchwerte aufgrund einer Änderung des Bewertungsmaßstabs beim Übergang auf IFRS 9.

Die Angaben gemäß diesem Paragraphen müssen nach dem Geschäftsjahr, in dem das Unternehmen die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte gemäß IFRS 9 erstmalig anwendet, nicht gemacht werden.

42M Ein Unternehmen hat, wenn es gemäß Paragraph 42K dazu verpflichtet ist, für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die reklassifiziert wurden und nunmehr zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, und für finanzielle Vermögenswerten, die infolge des Übergangs auf IFRS 9 von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet in die Kategorie erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet reklassifiziert wurden, Folgendes anzugeben:

  1. den beizulegenden Zeitwert der finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten zum Abschlussstichtag; und
  2. den Gewinn oder Verlust aus der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts, der ohne Reklassifizierung der finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten während der Berichtsperiode erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis erfasst worden wäre.

Die Angaben gemäß diesem Paragraphen müssen nach dem Geschäftsjahr, in dem das Unternehmen die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte gemäß IFRS 9 erstmalig anwendet, nicht gemacht werden.

42N Ein Unternehmen hat, wenn es gemäß Paragraph 42K dazu verpflichtet ist, für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die infolge des Übergangs auf IFRS 9 aus der Kategorie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet reklassifiziert wurden, Folgendes anzugeben:

  1. den Effektivzinssatz, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung bestimmt wurde; und
  2. die erfassten Zinserträge oder -aufwendungen.

Wenn ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit als neuen Bruttobuchwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ansetzt (siehe IFRS 9 Paragraph 7.2.11), sind die Angaben gemäß diesem Paragraphen für jede Berichtsperiode bis zur Ausbuchung erforderlich. Andernfalls müssen die Angaben gemäß diesem Paragraphen nach dem Geschäftsjahr, in dem das Unternehmen die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte gemäß IFRS 9 erstmalig anwendet, nicht gemacht werden.

42O Wenn ein Unternehmen die Angaben gemäß den Paragraphen 42K-42N macht, müssen diese Angaben sowie die Angaben gemäß Paragraph 25 des vorliegenden IFRS eine Überleitung von

  1. den gemäß IAS 39 und IFRS 9 dargestellten Bewertungskategorien auf
  2. die Klasse der Finanzinstrumente

zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ermöglichen.

42P Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Abschnitts 5.5 von IFRS 9 hat ein Unternehmen Angaben zu machen, die eine Überleitung vom Endbetrag der Wertberichtigungen gemäß IAS 39 und den Rückstellungen gemäß IAS 37 auf den gemäß IFRS 9 bestimmten Anfangsbetrag der Wertberichtigungen ermöglichen. Bei finanziellen Vermögenswerten sind diese Angaben anhand der zugehörigen Bewertungskategorien der finanziellen Vermögenswerte gemäß IAS 39 und IFRS 9 zu machen, wobei die Auswirkung der Änderungen der Bewertungskategorie auf die Wertberichtigung zu diesem Zeitpunkt separat auszuweisen sind.

42Q In der Berichtsperiode, in die der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 fällt, muss ein Unternehmen die Beträge der Abschlussposten nicht angeben, die gemäß den Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften (worin die Vorschriften für die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten zu fortgeführten Anschaffungskosten und die Wertminderungsvorschriften in den Abschnitten 5.4 und 5.5 von IFRS 9 eingeschlossen sind) der folgenden Standards hätten angegeben werden müssen:

  1. IFRS 9 für vorherige Berichtsperioden und
  2. IAS 39 für die aktuelle Berichtsperiode.

42R Wenn es nach IFRS 9 Paragraph 7.2.4 für ein Unternehmen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung undurchführbar ist (wie in IAS 8 definiert), den geänderten Zeitwert des Geldes gemäß IFRS 9 Paragraphen B4.1.9B-B4.1.9D auf der Grundlage der beim erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts bestehenden Tatsachen und Umstände zu beurteilen, hat es die Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme dieses finanziellen Vermögenswerts auf der Grundlage der beim erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts bestehenden Tatsachen und Umstände zu beurteilen, ohne die Vorschriften in Bezug auf die Änderung des Zeitwerts des Geldes gemäß IFRS 9 Paragraphen B4.1.9B-B4.1.9D zu berücksichtigen. Ein Unternehmen hat den Buchwert zum Abschlussstichtag der finanziellen Vermögenswerte anzugeben, deren Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme auf der Grundlage der beim erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts bestehenden Tatsachen und Umstände beurteilt wurden, ohne die Vorschriften in Bezug auf die Änderung des Zeitwerts des Geldes gemäß IFRS 9 Paragraphen B4.1.9B-B4.1.9D zu berücksichtigen, bis diese finanziellen Vermögenswerte ausgebucht werden.

42S Wenn es nach IFRS 9 Paragraph 7.2.5 für ein Unternehmen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung undurchführbar ist (wie in IAS 8 definiert) zu beurteilen, ob der beizulegende Zeitwert des Elements vorzeitiger Rückzahlung gemäß IFRS 9 Paragraph B4.1.12(d) auf der Grundlage der beim erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts bestehenden Tatsachen und Umstände nicht signifikant ist, hat es die Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme dieses finanziellen Vermögenswerts auf der Grundlage der beim erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts bestehenden Tatsachen und Umstände zu beurteilen, ohne die Ausnahme in Bezug auf das Element vorzeitiger Rückzahlung in IFRS 9 Paragraph B4.1.12 zu berücksichtigen. Ein Unternehmen hat den Buchwert zum Abschlussstichtag der finanziellen Vermögenswerte anzugeben, deren Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme auf der Grundlage der beim erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts bestehenden Tatsachen und Umstände beurteilt wurden, ohne die Ausnahme in Bezug auf Elemente vorzeitiger Rückzahlung gemäß IFRS 9 Paragraph B4.1.12 zu berücksichtigen, bis diese finanziellen Vermögenswerte ausgebucht werden.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

44E [gestrichen]

44F [gestrichen]

44H-44J [gestrichen]

44N [gestrichen]

44S-44W [gestrichen]

44Y [gestrichen]

44Z Durch IFRS 9, herausgegeben im Juli 2014, wurden die Paragraphen 2-5, 8-11, 14, 20, 28-30, 36, 42C-42E, Anhang a und die Paragraphen B1, B5, B9, B10, B22 und B27 geändert, die Paragraphen 12, 12A, 16, 22-24, 37, 44E, 44F, 44H-44J, 44N, 44S-44W, 44Y, B4 und Anhang D gestrichen und die Paragraphen 5A, 10A, 11A, 11B, 12B-12D, 16A, 20A, 21A-21D, 22A-22C, 23A-23F, 24A-24G, 35A-35N, 42I-42S, 44Za und B8A-B8J hinzugefügt. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet. Diese Änderungen müssen nicht auf Vergleichsinformationen für Perioden vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 angewandt werden.

44Za Gemäß IFRS 9 Paragraph 7.1.2 kann ein Unternehmen für Geschäftsjahre vor dem 1. Januar 2018 entscheiden, nur die Vorschriften für die Darstellung der Gewinne und Verluste finanzieller Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, gemäß den Paragraphen 5.7.1(c), 5.7.7-5.7.9, 7.2.14 und B5.7.5-B5.7.20 früher anzuwenden, ohne die anderen Vorschriften von IFRS 9 anzuwenden. Wenn sich ein Unternehmen entscheidet, nur diese Paragraphen von IFRS 9 anzuwenden, hat es dies anzugeben und die zugehörigen Angaben gemäß den Paragraphen 10-11 dieses IFRS (geändert durch IFRS 9 (2010)) fortlaufend zu machen.

C14 In Anhang a wird die Definition von "Ausfallrisiko-Ratingklassen" hinzugefügt, die Definition von "überfällig" gestrichen und der letzte Paragraph wie folgt geändert:

Ausfallrisiko-Ratingklassen Rating des Ausfallrisikos basierend auf dem Risiko des Eintretens eines Ausfalls bei dem Finanzinstrument

Die folgenden Begriffe sind in Paragraph 11 von IAS 32, Paragraph 9 von IAS 39, Anhang a von IFRS 9 oder Anhang a von IFRS 13 definiert und werden in diesem IFRS in der in IAS 32, IAS 39, IFRS 9 und IFRS 13 angegebenen Bedeutung verwendet:

C15 In Anhang B werden die Paragraphen B1, B5, B9, B10, B22 und B27 wie folgt geändert, die Überschrift vor Paragraph B4 und der Paragraph B4 gestrichen und die Überschrift vor Paragraph B8a und die Paragraphen B8A-B8J hinzugefügt:

B1 Paragraph 6 verlangt von einem Unternehmen, die Finanzinstrumente in Klassen einzuordnen, die der Art der veröffentlichten Angaben angemessen sind und den Merkmalen dieser Finanzinstrumente Rechnung tragen. Die in Paragraph 6 beschriebenen Klassen werden vom Unternehmen bestimmt und unterscheiden sich demzufolge von den in IFRS 9 spezifizierten Kategorien von Finanzinstrumenten (in denen festgelegt ist, wie Finanzinstrumente bewertet werden und wie die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts erfasst werden).

B4 [gestrichen]

B5 Nach Paragraph 21 sind die bei Erstellung des Abschlusses herangezogenen Bewertungsgrundlage(n) sowie die sonstigen für das Verständnis des Abschlusses relevanten Rechnungslegungsmethoden anzugeben. Für Finanzinstrumente können diese Angaben folgende Informationen umfassen:

  1. für finanzielle Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind:
    1. die Art der finanziellen Verbindlichkeiten, die das Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert hat;
    2. die Kriterien für eine solche Designation dieser finanziellen Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz; und
    3. wie das Unternehmen die in IFRS 9 Paragraph 4.2.2 genannten Kriterien für eine solche Designation erfüllt hat.
  2. a) Bei finanziellen Vermögenswerten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind:
    1. die Art der finanziellen Vermögenswerte, die das Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert hat;
    2. wie das Unternehmen die in IFRS 9 Paragraph 4.1.5 genannten Kriterien für eine solche Designation erfüllt hat.
  3. [gestrichen]
  4. ob ein marktüblicher Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten zum Handelstag oder zum Erfüllungstag bilanziert wird (siehe IFRS 9 Paragraph 3.1.2).
  5. [gestrichen]
  6. ...
  7. [gestrichen]
  8. [gestrichen]

Ausfallrisikosteuerungspraktiken (Paragraphen 35F-35G)

B8a Paragraph 35F(b) schreibt Angaben darüber vor, wie ein Unternehmen den Ausfall bei verschiedenen Finanzinstrumenten definiert hat und aus welchen Gründen diese Definitionen ausgewählt wurden. Gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5.9 basiert die Bestimmung, ob über die Laufzeit erwartete Kreditverluste zu erfassen sind, auf der Erhöhung des Risikos des Eintretens eines Ausfalls seit dem erstmaligen Ansatz. Die Informationen über die Ausfalldefinitionen eines Unternehmens, die den Abschlussadressaten zu verstehen helfen, auf welche Art und Weise ein Unternehmen die Vorschriften des IFRS 9 zu erwarteten Kreditverlusten angewandt hat, können Folgendes umfassen:

  1. die qualitativen und quantitativen Faktoren, die in der Ausfalldefinition berücksichtigt wurden;
  2. ob auf verschiedene Arten von Finanzinstrumenten unterschiedliche Definitionen angewandt wurden; und
  3. Annahmen über die Gesundungsrate (d. h. die Anzahl der finanziellen Vermögenswerte, die ihren Ausfallstatus verlieren) nach Eintreten eines Ausfalls bei dem finanziellen Vermögenswert.

B8B Um Abschlussadressaten bei der Beurteilung der Umstrukturierungs- und Anpassungspolitik eines Unternehmens zu unterstützen, sind nach Paragraph 35F(f)(i) Informationen darüber erforderlich, wie ein Unternehmen den Umfang überwacht, in dem die bislang gemäß Paragraph 35F(f)(i) angegebene Wertberichtigung bei finanziellen Vermögenswerten später in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverlusten gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5.3 bemessen wird. Quantitative Informationen, die Abschlussadressaten die spätere Erhöhung des Ausfallrisikos bei geänderten finanziellen Vermögenswerten zu verstehen helfen, können Informationen über geänderte finanzielle Vermögenswerte umfassen, die die Kriterien gemäß Paragraph 35F(f)(i) erfüllen und bei denen die Wertberichtigung wieder auf die Bemessung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zurückgefallen ist (d. h. eine Verschlechterungsquote).

B8C Paragraph 35G(a) schreibt die Angabe von Informationen über die Grundlage der verwendeten Inputfaktoren, Annahmen und Schätzverfahren für die Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 vor. Die Annahmen und Inputfaktoren, die ein Unternehmen zur Bemessung der erwarteten Kreditverluste oder zur Bestimmung des Ausmaßes von Erhöhungen des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz herangezogen hat, können Informationen, die aus internen historischen Informationen oder Ratingberichten stammen, sowie Annahmen bezüglich der erwarteten Laufzeit von Finanzinstrumenten und des Zeitpunkts des Verkaufs von Sicherheiten beinhalten.

Änderungen der Wertberichtigung (Paragraph 35H)

B8D Gemäß Paragraph 35H muss ein Unternehmen die Gründe für Änderungen der Wertberichtigung in der Periode erläutern. Neben der Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden der Wertberichtigung ist eventuell eine Erläuterung der Änderungen notwendig. Diese Erläuterung kann eine Analyse der Gründe für Änderungen der Wertberichtigung während der Periode beinhalten, einschließlich:

  1. Zusammensetzung des Portfolios;
  2. Volumen der erworbenen oder ausgereichten Finanzinstrumente; und
  3. Schwere der erwarteten Kreditverluste.

B8E Bei Kreditzusagen und finanziellen Garantien wird die Wertberichtigung als Rückstellung angesetzt. Ein Unternehmen sollte Informationen über Änderungen der Wertberichtigung für finanzielle Vermögenswerte getrennt von denjenigen für Kreditzusagen und finanzielle Garantien angeben. Wenn jedoch ein Finanzinstrument sowohl eine Kreditkomponente (d. h. einen finanziellen Vermögenswert) als auch eine nicht in Anspruch genommene Zusagekomponente (d. h. Kreditzusage) umfasst und das Unternehmen die erwarteten Kreditverluste bei der aus der Kreditzusage bestehenden Komponente nicht getrennt von denjenigen bei der aus dem finanziellen Vermögenswert bestehenden Komponente bestimmen kann, werden die erwarteten Kreditverluste aus der Kreditzusage zusammen mit der Wertberichtigung für den finanziellen Vermögenswert erfasst. Sofern diese beiden zusammen den Bruttobuchwert des finanziellen Vermögenswerts überschreiten, werden die erwarteten Kreditverluste als Rückstellung erfasst.

Sicherheiten (Paragraph 35K)

B8F Paragraph 35K schreibt die Angabe von Informationen vor, die Abschlussadressaten die Auswirkung von Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten auf die Höhe der erwarteten Kreditverluste zu verstehen helfen. Ein Unternehmen muss weder Angaben zum beizulegenden Zeitwert von Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten machen noch den exakten Wert der Sicherheiten, der in die Berechnung der erwarteten Kreditverluste eingeflossen ist (d. h. die Verlustquote bei Ausfall), beziffern.

B8G Eine Beschreibung der Sicherheiten und ihrer Auswirkung auf die Höhe der erwarteten Kreditverluste könnte folgende Informationen beinhalten:

  1. wichtigste Arten der gehaltenen Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten (Beispiele für Letztere sind Garantien, Kreditderivate und Aufrechnungsvereinbarungen, die die Saldierungskriterien gemäß IAS 32 nicht erfüllen);
  2. Volumen der gehaltenen Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten und deren Signifikanz im Hinblick auf die Wertberichtigung;
  3. Richtlinien und Prozesse für die Bewertung und Steuerung von Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten;
  4. wichtigste Arten der Vertragsparteien bei Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten und deren Bonität; und
  5. Informationen über die Risikokonzentrationen innerhalb der Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten.

Ausfallrisiko (Paragraphen 35M-35N)

B8H Paragraph 35M schreibt die Angabe von Informationen zur Ausfallrisikoposition eines Unternehmens sowie zu signifikanten Konzentrationen des Ausfallrisikos zum Abschlussstichtag vor. Eine Konzentration des Ausfallrisikos liegt vor, wenn mehrere Vertragsparteien in einem geografischen Gebiet angesiedelt oder in ähnlichen Tätigkeitsfeldern engagiert sind und ähnliche wirtschaftliche Merkmale aufweisen, so dass ihre Fähigkeit, ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen, im Falle von Änderungen der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedingungen in ähnlicher Weise betroffen wären. Ein Unternehmen stellt Informationen bereit, die Abschlussadressaten zu verstehen helfen, ob es Gruppen oder Portfolios von Finanzinstrumenten mit besonderen Merkmalen gibt, die sich auf einen Großteil dieser Gruppe von Finanzinstrumenten auswirken könnten, wie beispielsweise Konzentrationen von speziellen Risiken. Dies könnten beispielsweise Gruppierungen bei den Beleihungsausläufen oder geografische, branchenspezifische oder auf die Art der Emittenten bezogene Konzentrationen sein.

B8I Die Anzahl der verwendeten Ausfallrisiko-Ratingklassen für die Angaben gemäß Paragraph 35M stimmt mit der Anzahl überein, die das Unternehmen seinem Management in Schlüsselpositionen für Zwecke der Ausfallrisikosteuerung berichtet. Wenn Informationen zur Überfälligkeit die einzigen kreditnehmerspezifischen verfügbaren Informationen sind und ein Unternehmen anhand von Informationen zur Überfälligkeit beurteilt, ob sich gemäß Paragraph 5.5.10 von IFRS 9 das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, legt es für diese finanziellen Vermögenswerte eine Aufgliederung anhand der Informationen zur Überfälligkeit vor.

B8J Wenn ein Unternehmen erwartete Kreditverluste auf kollektiver Basis bemisst, kann es den Bruttobuchwert von einzelnen finanziellen Vermögenswerten oder das Ausfallrisiko bei Kreditzusagen und finanziellen Garantien möglicherweise nicht den Ausfallrisiko-Ratingklassen zuordnen, für die über die Laufzeit erwartete Kreditverluste erfasst werden. In einem solchen Fall wendet ein Unternehmen die Vorschrift in Paragraph 35M auf jene Finanzinstrumente an, die direkt einer Ausfallrisiko-Ratingklasse zugeordnet werden können, und gibt den Bruttobuchwert von Finanzinstrumenten, bei denen die erwarteten Kreditverluste auf kollektiver Basis bemessen werden, getrennt an.

B9 Die Paragraphen 35K(a) und 36(a) verlangen die Angabe des Betrags, der das maximale Ausfallrisiko des Unternehmens am besten widerspiegelt. Bei einem finanziellen Vermögenswert ist dies in der Regel der Bruttobuchwert abzüglich:

  1. ...
  2. einer gemäß IFRS 9 erfassten Wertberichtigung.

B10 Tätigkeiten, die zu Ausfallrisiken und zum damit verbundenen maximalen Ausfallrisiko führen, umfassen u. a.:

  1. Gewährung von Krediten an Kunden und Geldanlagen bei anderen Unternehmen. In diesen Fällen ist das maximale Ausfallrisiko der Buchwert der betreffenden finanziellen Vermögenswerte.
  2. ...

B22 EinZinsänderungsrisiko entsteht bei zinstragenden, in der Bilanz angesetzten Finanzinstrumenten (wie z.B. erworbene oder emittierte Schuldinstrumente) und bei einigen Finanzinstrumenten, die nicht in der Bilanz angesetzt sind (wie gewissen Kreditzusagen).

B27 Gemäß Paragraph 40(a) wird die Sensitivität des Gewinns und Verlusts (der beispielsweise aus Instrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden) getrennt von der Sensitivität des sonstigen Ergebnisses (das beispielsweise aus Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, deren Änderungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst werden, stammt) angegeben.

C16 Anhang D wird gestrichen.

IFRS 9Finanzinstrumente (im November 2009 veröffentlicht)

C17 Paragraph 8.1.1 wird wie folgt geändert:

8.1.1. Dieser Standard wurde durch die im Juli 2014 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 ersetzt. Ein Unternehmen hat die im Juli 2014 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Doch kann ein Unternehmen in Bezug auf Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2018 beschließen, diesen Standard anzuwenden, sofern der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Unternehmens vor dem 1. Februar 2015 liegt. Wenn ein Unternehmen beschließt, diesen Standard anzuwenden, so hat es diese Tatsache anzugeben und gleichzeitig die Änderungen in Anhang C anzuwenden.

IFRS 9Finanzinstrumente (im Oktober 2010 veröffentlicht)

C18 Die Paragraphen 7.1.1 und 7.3.2 werden wie folgt geändert und Paragraph 7.1.1a hinzugefügt:

7.1.1. Dieser Standard wurde durch die im Juli 2014 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 ersetzt. Ein Unternehmen hat die im Juli 2014 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Jedoch kann ein Unternehmen in Bezug auf Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2018 beschließen, diesen Standard anzuwenden, sofern der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Unternehmens vor dem 1. Februar 2015 liegt. Wenn ein Unternehmen sich für die Anwendung dieses Standards entscheidet und nicht bereits die 2009 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 angewandt hat, hat es sämtliche Vorschriften in diesem Standard gleichzeitig zu erfüllen (siehe auch Paragraphen 7.1.1a und 7.3.2). Wenn ein Unternehmen diesen Standard anwendet, so hat es diese Tatsache anzugeben und gleichzeitig die Änderungen in Anhang C anzuwenden.

7.1.1a Ungeachtet der Vorschriften in Paragraph 7.1.1 kann ein Unternehmen für vor dem 1. Januar 2018 beginnende Geschäftsjahre nur die Vorschriften zur Darstellung der Gewinne und Verluste finanzieller Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, gemäß Paragraph 5.7.1(c), 5.7.7-5.7.9, 7.2.13 und B5.7.5-B5.7.20 anwenden, ohne die anderen Vorschriften in diesem Standard anzuwenden. Wenn sich ein Unternehmen entscheidet, nur diese Paragraphen anzuwenden, hat es dies anzugeben und die zugehörigen Angaben gemäß den Paragraphen 10-11 von IFRS 7 (geändert durch den vorliegenden Standard) fortlaufend zu machen.

7.3.2. Die 2009 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 wird durch den vorliegenden Standard ersetzt. Jedoch kann ein Unternehmen in Bezug auf Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2018 beschließen, die 2009 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 anzuwenden, sofern der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Unternehmens vor dem 1. Februar 2015 liegt.

IFRS 9Finanzinstrumente (Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und Änderungen an IFRS 9, IFRS 7 und IAS 39)

C19 Die Paragraphen 7.1.1, 7.1.2 und 7.3.2 werden wie folgt geändert:

7.1.1. Dieser Standard wurde durch die im Juli 2014 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 ersetzt. Ein Unternehmen hat die im Juli 2014 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Jedoch kann ein Unternehmen in Bezug auf Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2018 beschließen, diesen Standard anzuwenden, sofern der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Unternehmens vor dem 1. Februar 2015 liegt. Wenn ein Unternehmen sich für die Anwendung dieses Standards entscheidet, hat es sämtliche Vorschriften in diesem Standard gleichzeitig zu erfüllen (siehe auch Paragraphen 7.1.1a und 7.2.16). Wenn ein Unternehmen diesen Standard anwendet, so hat es diese Tatsache anzugeben und gleichzeitig die Änderungen in Anhang C anzuwenden.

7.1.2. Ungeachtet der Vorschriften in Paragraph 7.1.1 kann ein Unternehmen für vor dem 1. Januar 2018 beginnende Geschäftsjahre nur die Vorschriften zur Darstellung der Gewinne und Verluste finanzieller Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, gemäß den Paragraphen 5.7.1(c), 5.7.7-5.7.9, 7.2.13 und B5.7.5-B5.7.20 anwenden, ohne die anderen Vorschriften in diesem Standard anzuwenden. Wenn sich ein Unternehmen entscheidet, nur diese Paragraphen anzuwenden, hat es dies anzugeben und die zugehörigen Angaben gemäß den Paragraphen 10-11 von IFRS 7 (geändert durch die im Oktober 2010 veröffentlichte Fassung des Standards) fortlaufend zu machen.

7.3.2. Die 2009 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 und die 2010 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 werden durch diesen Standard ersetzt. Jedoch kann ein Unternehmen in Bezug auf Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2018 beschließen, die 2009 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 oder die 2010 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 anzuwenden, sofern der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Unternehmens vor dem 1. Februar 2015 liegt.

IFRS 13Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

C20 Paragraph 52 wird wie folgt geändert:

52. Die Ausnahme gemäß Paragraph 48 gilt nur für finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten und sonstige Verträge im Anwendungsbereich von IFRS 9Finanzinstrumente (oder IAS 39Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, falls IFRS 9 noch nicht übernommen wurde). Die Bezugnahmen auf finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten in den Paragraphen 48-51 und 53-56 sollten unabhängig davon, ob sie der Definition von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten in IAS 32Finanzinstrumente: Darstellung entsprechen, als Bezugnahmen auf sämtliche Verträge verstanden werden, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 (oder IAS 39, falls IFRS 9 noch nicht übernommen wurde) fallen und nach diesen bilanziert werden.

C21 In Anhang C wird Paragraph C5 hinzugefügt:

C5 Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 52 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 1Darstellung des Abschlusses

C22 In Paragraph 7 wird der die Definition des Begriffs "sonstiges Ergebnis" geändert. Außerdem werden die Paragraphen 68, 71, 82, 93, 95, 96, 106 und 123 wie folgt geändert, die Paragraphen 139E, 139G und 139M gestrichen und der Paragraph 139O hinzugefügt:

7. Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

...

Das sonstige Ergebnis umfasst Ertrags- und Aufwandsposten (einschließlich Umgliederungsbeträgen), die nach anderen IFRS nicht erfolgswirksam erfasst werden dürfen oder müssen.

Das sonstige Ergebnis setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

a) ...

d) Gewinne und Verlust aus Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die gemäß Paragraph 5.7.5 von IFRS 9Finanzinstrumente als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet designiert sind;

(da) Gewinne und Verluste aus finanziellen Vermögenswerten, die gemäß Paragraph 4.1.2a von IFRS 9 erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden.

e) der wirksame Teil der Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten bei einer Absicherung von Zahlungsströmen und Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten zur Absicherung von Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die gemäß Paragraph 5.7.5 von IFRS 9 erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (siehe Kapitel 6 von IFRS 9);

f) bei bestimmten Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, die auf Änderungen beim Ausfallrisiko der Verbindlichkeit zurückzuführen ist (siehe Paragraph 5.7.7 von IFRS 9);

g) Wertänderungen des Zeitwerts von Optionen bei Trennung eines Optionskontrakts in inneren Wert und Zeitwert, wobei nur die Änderungen des inneren Werts als Sicherungsinstrument designiert sind (siehe Kapitel 6 von IFRS 9);

h) Wertänderungen des Terminelements von Termingeschäften bei Trennung eines Termingeschäfts in Terminelement und Kassaelement, wobei nur die Änderungen des Kassaelements als Sicherungsinstrument designiert sind, sowie Wertänderungen des Währungsbasis-Spreads eines Finanzinstruments, wenn dies aus der Designation dieses Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausgenommen ist (siehe Kapitel 6 von IFRS 9);

...

68. Der Geschäftszyklus eines Unternehmens ist der Zeitraum zwischen dem Erwerb von Vermögenswerten, die in einen Prozess eingehen, und deren Umwandlung in Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente. Ist der Geschäftszyklus des Unternehmens nicht eindeutig identifizierbar, wird von einem Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen. Kurzfristige Vermögenswerte umfassen Vorräte und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die als Teil des gewöhnlichen Geschäftszyklus verkauft, verbraucht und realisiert werden, selbst wenn deren Realisierung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erwartet wird. Zu kurzfristigen Vermögenswerten gehören ferner Vermögenswerte, die vorwiegend zu Handelszwecken gehalten werden (als Beispiel hierfür seien einige finanzielle Vermögenswerte angeführt, die die Definition von "zu Handelszwecken gehalten" gemäß IFRS 9 erfüllen) sowie der kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Vermögenswerte.

71. Andere kurzfristige Schulden werden nicht als Teil des gewöhnlichen Geschäftszyklus beglichen, ihre Erfüllung ist aber innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag fällig, oder sie werden vorwiegend zu Handelszwecken gehalten. Hierzu gehören beispielsweise finanzielle Verbindlichkeiten, die die Definition von "zu Handelszwecken gehalten" gemäß IFRS 9 erfüllen, Kontokorrentkredite, der kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Verbindlichkeiten, Dividendenverbindlichkeiten, Ertragsteuern und sonstige nicht handelbare Verbindlichkeiten. Finanzielle Verbindlichkeiten, die die langfristige Finanzierung sichern (und somit nicht zum im gewöhnlichen Geschäftszyklus verwendeten Betriebskapital gehören) und die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag fällig sind, gelten vorbehaltlich der Paragraphen 74 und 75 als langfristige finanzielle Verbindlichkeiten.

82. Zusätzlich zu den in anderen IFRS vorgeschriebenen Posten sind im Abschnitt "Gewinn oder Verlust" oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung für die betreffende Periode die folgenden Posten auszuweisen:

  1. Umsatzerlöse, wobei die nach der Effektivzinsmethode berechneten Zinserträge getrennt ausgewiesen werden;
  2. a) Gewinne und Verluste aus der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden;
  3. Finanzierungsaufwendungen;
  4. a) Wertminderungsaufwendungen (einschließlich der Wertaufholung bei Wertminderungsaufwendungen oder -erträgen), die gemäß Abschnitt 5.5 von IFRS 9 bestimmt werden;
  5. Gewinn- oder Verlustanteil von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden;
  6. a) wenn ein finanzieller Vermögenswert aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert reklassifiziert wird, sämtliche Gewinne oder Verluste aus einer Differenz zwischen den bisherigen fortgeführten Anschaffungskosten des finanziellen Vermögenswerts und seinem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Reklassifizierung (wie in IFRS 9 definiert);
  7. b) wenn ein finanzieller Vermögenswert aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert reklassifiziert wird, sämtliche kumulierten Gewinne oder Verluste, die zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst wurden und in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden;
  8. ...

93. In anderen IFRS ist festgelegt, ob und wann Beträge, die vorher unter dem sonstigen Ergebnis erfasst wurden, in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden Solche Umgliederungen werden in diesem Standard als "Umgliederungsbeträge" bezeichnet. Ein Umgliederungsbetrag wird mit dem zugehörigen Bestandteil des sonstigen Ergebnisses in der Periode berücksichtigt, in welcher der Betrag erfolgswirksam umgegliedert wird. Diese Beträge wurden in der aktuellen oder einer früheren Periode möglicherweise als nicht realisierte Gewinne im sonstigen Ergebnis ausgewiesen. Um eine doppelte Erfassung im Gesamtergebnis zu vermeiden, sind solche nicht realisierten Gewinne vom sonstigen Ergebnis in der Periode abzuziehen, in der die realisierten Gewinne erfolgswirksam umgegliedert werden.

95. Umgliederungsbeträge entstehen beispielsweise beim Verkauf eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe IAS 21) oder wenn abgesicherte erwartete Zahlungsströme sich auf den Gewinn oder Verlust auswirken (siehe Paragraph 6.5.11(d) von IFRS 9 in Zusammenhang mit der Absicherung von Zahlungsströmen).

96. Umgliederungsbeträge fallen bei Veränderungen der Neubewertungsrücklage, die gemäß IAS 16 oder IAS 38 angesetzt werden, oder bei Neubewertungen leistungsorientierter Versorgungspläne, die gemäß IAS 19 angesetzt werden, nicht an. Diese Bestandteile werden im sonstigen Ergebnis angesetzt und in späteren Perioden nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert. Veränderungen der Neubewertungsrücklage können in späteren Perioden bei Nutzung des Vermögenswerts oder bei seiner Ausbuchung in die Gewinnrücklagen umgegliedert werden (siehe IAS 16 und IAS 38). Gemäß IFRS 9 entstehen keine Umgliederungsbeträge, wenn eine Absicherung von Zahlungsströmen oder die Bilanzierung des Zeitwerts einer Option (oder des Terminelements eines Termingeschäfts oder des Währungsbasis-Spreads eines Finanzinstruments) zu Beträgen führt, die aus der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen bzw. einer gesonderten Eigenkapitalkomponente ausgebucht und direkt in die erstmaligen Anschaffungskosten oder in den sonstigen Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit einbezogen werden. Diese Beträge werden direkt den Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zugeordnet.

106. Ein Unternehmen hat gemäß Paragraph 10 eine Eigenkapitalveränderungsrechnung zu erstellen. Diese muss Folgendes enthalten:

a) ...

c) [gestrichen]

d) für jede Eigenkapitalkomponente eine Überleitungsrechnung für die Buchwerte zu Beginn und am Ende der Berichtsperiode, wobei (zumindest die) Veränderungen gesondert auszuweisen sind, die zurückzuführen sind auf

  1. Gewinn oder Verlust;
  2. sonstiges Ergebnis und
  3. Transaktionen mit Eigentümern, die in dieser Eigenschaft handeln, wobei Einzahlungen von Eigentümern und Ausschüttungen an Eigentümer sowie Veränderungen bei Eigentumsanteilen an Tochterunternehmen, die keinen Verlust der Beherrschung nach sich ziehen, gesondert auszuweisen sind.

123. Die Anwendung der Rechnungslegungsmethoden unterliegt verschiedenen Ermessensausübungen des Managements - abgesehen von solchen, bei denen Schätzungen einfließen -, die die Beträge im Abschluss erheblich beeinflussen können. Das Management übt beispielsweise seinen Ermessensspielraum aus, wenn es festlegt,

  1. [gestrichen]
  2. wann alle wesentlichen mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Risiken und Chancen der finanziellen Vermögenswerte und des Leasingvermögens auf andere Unternehmen übertragen werden;
  3. ob es sich bei bestimmten Warenverkaufsgeschäften im Wesentlichen um Finanzierungsvereinbarungen handelt, durch die folglich keine Umsatzerlöse erzielt werden; und
  4. ob die Vertragsbedingungen eines finanziellen Vermögenswerts zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen.

139E [gestrichen]

139G [gestrichen]

139M [gestrichen]

139O Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 7, 68, 71, 82, 93, 95, 96, 106 und 123 geändert und die Paragraphen 139E, 139G und 139M gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 2Vorräte

C23 Paragraph 2 wird wie folgt geändert. Außerdem werden die Paragraphen 40A, 40B und 40B gestrichen und Paragraph 40F hinzugefügt:

2. Dieser Standard ist auf alle Vorräte anzuwenden mit folgenden Ausnahmen:

  1. [gestrichen]
  2. Finanzinstrumente (siehe IAS 32Finanzinstrumente: Darstellung und IFRS 9Finanzinstrumente) und
  3. ...

40a [gestrichen]

40B [gestrichen]

40D [gestrichen]

40F Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 2 geändert und wurden die Paragraphen 40A, 40B und 40D gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 8Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler

C24 Paragraph 53 wird wie folgt geändert. Außerdem werden die Paragraphen 54A, 54B und 54B gestrichen und Paragraph 54E hinzugefügt:

53. Wird in einer früheren Periode eine neue Rechnungslegungsmethode angewandt bzw. eine betragsmäßige Korrektur vorgenommen, so ist nicht rückblickend zu verfahren; dies bezieht sich auf Annahmen hinsichtlich der Absichten des Managements in einer früheren Periode sowie auf Schätzungen der in einer früheren Periode erfassten, bewerteten oder ausgewiesenen Beträge. Wenn ein Unternehmen beispielsweise einen Fehler aus einer früheren Periode bei der Ermittlung seiner Haftung für den kumulierten Krankengeldanspruch nach IAS 19Leistungen an Arbeitnehmer korrigiert, lässt es Informationen über eine ungewöhnlich heftige Grippesaison während der nächsten Periode außer Acht, die erst zur Verfügung standen, nachdem der Abschluss für die frühere Periode zur Veröffentlichung genehmigt wurde. Die Tatsache, dass zur Änderung vergleichender Informationen für frühere Perioden oftmals umfangreiche Schätzungen erforderlich sind, verhindert keine zuverlässige Anpassung bzw. Korrektur der vergleichenden Informationen.

54a [gestrichen]

54B [gestrichen]

54D [gestrichen]

54E Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 53 geändert und wurden die Paragraphen 54A, 54B und 54D gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 10Ereignisse nach dem Abschlussstichtag

C25 Paragraph 9 wird wie folgt geändert und Paragraph 23B hinzugefügt:

9. Im Folgenden werden Beispiele von berücksichtigungspflichtigen Ereignissen nach dem Abschlussstichtag genannt, die ein Unternehmen dazu verpflichten, die im Abschluss erfassten Beträge anzupassen, oder Sachverhalte zu erfassen, die bislang nicht erfasst waren:

a) ...

b) das Erlangen von Informationen nach dem Abschlussstichtag darüber, dass ein Vermögenswert am Abschlussstichtag wertgemindert war oder dass der Betrag eines früher erfassten Wertminderungsaufwands für diesen Vermögenswert angepasst werden muss. Beispiel:

i) das nach dem Abschlussstichtag eingeleitete Insolvenzverfahren eines Kunden, das im Regelfall bestätigt, dass die Bonität des Kunden am Abschlussstichtag beeinträchtig war;

23B Durch IFRS 9Finanzinstrumente (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 9 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 12Ertragsteuern

C26 Paragraph 20 wird wie folgt geändert. Außerdem werden die Paragraphen 96, 97 und 98D gestrichen und Paragraph 98F hinzugefügt:

20. IFRS gestatten oder fordern, dass bestimmte Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert angesetzt oder neubewertet werden (siehe zum Beispiel IAS 16Sachanlagen, IAS 38Immaterielle Vermögenswerte, IAS 40Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien und IFRS 9Finanzinstrumente). In manchen Steuerrechtsordnungen beeinflusst die Neubewertung oder eine andere Anpassung eines Vermögenswerts auf den beizulegenden Zeitwert den zu versteuernden Gewinn (steuerlichen Verlust) der Berichtsperiode. Als Folge davon wird die steuerliche Basis des Vermögenswerts angepasst, und es entstehen keine temporären Differenzen. In anderen Steuerrechtsordnungen beeinflusst die Neubewertung oder Anpassung eines Vermögenswerts nicht das zu versteuernde Ergebnis der Periode der Neubewertung oder der Anpassung, und demzufolge wird die steuerliche Basis des Vermögenswerts nicht angepasst. Trotzdem führt die künftige Realisierung des Buchwerts zu einem zu versteuernden Zufluss an wirtschaftlichem Nutzen für das Unternehmen und der Betrag, der für Steuerzwecke abzugsfähig ist, wird von dem des wirtschaftlichen Nutzens abweichen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert eines neubewerteten Vermögenswerts und seiner steuerlichen Basis ist eine temporäre Differenz und führt zu einer latenten Steuerschuld oder einem latenten Steueranspruch. Dies trifft auch zu, wenn:

a) ...

96. [gestrichen]

97. [gestrichen]

98D [gestrichen]

98F Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 20 geändert und wurden die Paragraphen 96, 97 und 98D gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 20Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand

C27 Paragraph 10a wird wie folgt geändert. Außerdem werden die Paragraphen 44 und 47 gestrichen und Paragraph 48 hinzugefügt:

10a Der Vorteil eines öffentlichen Darlehens zu einem unter dem Marktzins liegenden Zinssatz wird wie eine Zuwendung der öffentlichen Hand behandelt. Das Darlehen wird gemäß IFRS 9Finanzinstrumente angesetzt und bewertet. Der Vorteil des unter dem Marktzins liegenden Zinssatzes wird als Unterschiedsbetrag zwischen dem ursprünglichen Buchwert des Darlehens, der gemäß IFRS 9 ermittelt wurde, und den erhaltenen Zahlungen bewertet. Der Vorteil ist gemäß diesem Standard zu bilanzieren. Ein Unternehmen hat die Bedingungen und Verpflichtungen zu berücksichtigen, die zu erfüllen waren oder in Zukunft noch zu erfüllen sind, wenn es um die Bestimmung der Kosten geht, für die der Vorteil des Darlehens einen Ausgleich darstellen soll.

44. [gestrichen]

47. [gestrichen]

48. Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 10a geändert und wurden die Paragraphen 44 und 47 gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 21Auswirkungen von Wechselkursänderungen

C28 [Nicht zutreffend auf Vorschriften]

C29 Die Paragraphen 3, 4, 5, 27 und 52 werden wie folgt geändert, die Paragraphen 60C, 60E und 60I gestrichen und Paragraph 60J hinzugefügt:

3. Dieser Standard ist anzuwenden auf: [Fußnote gestrichen]

  1. die Bilanzierung von Geschäftsvorfällen und Salden in Fremdwährungen, mit Ausnahme von Geschäftsvorfällen und Salden, die sich auf Derivate beziehen, welche in den Anwendungsbereich IFRS 9Finanzinstrumente fallen;
  2. ...

4. IFRS 9 ist auf viele Fremdwährungsderivate anzuwenden, die folglich aus dem Anwendungsbereich dieses Standards ausgeschlossen sind. Alle Fremdwährungsderivate, die nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen (z.B. einige Fremdwährungsderivate, die in andere Verträge eingebettet sind), gehören dagegen in den Anwendungsbereich dieses Standards. Er ist ferner anzuwenden, wenn ein Unternehmen Beträge im Zusammenhang mit Derivaten von seiner funktionalen Währung in seine Darstellungswährung umrechnet.

5. Dieser Standard gilt nicht für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für Fremdwährungsposten, einschließlich der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften ist IFRS 9 maßgeblich.

27. Wie in Paragraph 3(a) und 5 angemerkt, werden Sicherungsgeschäfte für Fremdwährungsposten gemäß IFRS 9 bilanziert. Bei der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften ist ein Unternehmen verpflichtet, einige Umrechnungsdifferenzen anders zu behandeln, als es den Bestimmungen dieses Standards entspricht. IFRS 9 verlangt beispielsweise, dass Umrechnungsdifferenzen bei monetären Posten, die als Sicherungsinstrumente zum Zwecke der Absicherung des Zahlungsströme eingesetzt werden, für die Dauer der Wirksamkeit des Sicherungsgeschäfts zunächst im sonstigen Ergebnis zu erfassen sind.

52. Ein Unternehmen hat folgende Angaben zu machen:

  1. die Höhe der Umrechnungsdifferenzen, die erfolgswirksam erfasst wurden. Davon ausgenommen sind Umrechnungsdifferenzen aus Finanzinstrumenten, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden; und
  2. ...

60C [gestrichen]

60E [gestrichen]

60I [gestrichen]

60J Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 3, 4, 5, 27 und 52 geändert und die Paragraphen 60C, 60E und 60I gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 23Fremdkapitalkosten

C30 Paragraph 6 wird wie folgt geändert und Paragraph 29B hinzugefügt:

6. Fremdkapitalkosten können Folgendes umfassen:

  1. Zinsaufwand, der nach der in IFRS 9 beschriebenen Effektivzinsmethode berechnet wird;
  2. ...

29B Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 6 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 28Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

C31 Die Paragraphen 40-42 werden wie folgt geändert und die Paragraphen 41A-41C und 45a hinzugefügt:

40. Nach Anwendung der Equity-Methode, einschließlich der Berücksichtigung von Verlusten des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens gemäß Paragraph 38, hat das Unternehmen unter Anwendung der Paragraphen 41A-41C zu bestimmen, ob objektive Hinweise auf eine Wertminderung der Nettoinvestition in das assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen vorliegen.

41. Das Unternehmen wendet die Wertminderungsvorschriften gemäß IFRS 9 auf seine übrigen Anteile an dem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen und nicht Bestandteil der Nettoinvestition sind, an.

41a Die Nettoinvestition in ein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen ist wertgemindert und es sind Wertminderungsaufwendungen angefallen, nur wenn infolge eines oder mehrerer Ereignisse, die nach dem erstmaligen Ansatz der Nettoinvestition eingetreten sind (ein "Schadensfall"), ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vorliegt und dieser Schadensfall (oder -fälle) eine verlässlich schätzbare Auswirkung auf die geschätzten künftigen Zahlungsströme aus der Nettoinvestition hat. Möglicherweise lässt sich nicht ein einzelnes, singuläres Ereignis als Grund für die Wertminderung identifizieren. Vielmehr könnte ein Zusammentreffen mehrerer Ereignisse die Wertminderung verursacht haben. Erwartete Verluste aus künftigen Ereignissen dürfen ungeachtet ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit nicht erfasst werden. Als objektive Hinweise auf eine Wertminderung der Nettoinvestition gelten auch beobachtbare Daten zu den folgenden Schadensfällen, von denen das Unternehmen Kenntnis erlangt:

  1. erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens;
  2. ein Vertragsbruch wie beispielsweise ein Zahlungsausfall oder -verzug durch das assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen;
  3. Zugeständnisse, die das Unternehmen gegenüber dem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens macht, ansonsten aber nicht gewähren würde;
  4. es wird wahrscheinlich, dass das assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren geht; oder
  5. das durch finanzielle Schwierigkeiten des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens bedingte Verschwinden eines aktiven Markts für die Nettoinvestition.

41B Das Verschwinden eines aktiven Markts infolge der Einstellung des öffentlichen Handels mit Eigenkapital- oder Finanzinstrumenten des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens ist kein Hinweis auf eine Wertminderung. Eine Herabstufung des Bonitätsratings eines assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens oder ein Rückgang des beizulegenden Zeitwerts des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens ist an sich noch kein Hinweis auf eine Wertminderung, kann aber zusammen mit anderen verfügbaren Informationen ein Hinweis auf eine Wertminderung sein.

41C Zusätzlich zu den in Paragraph 41a genannten Arten von Ereignissen sind auch Informationen über signifikante Änderungen mit nachteiligen Folgen ein, die in dem technologischen, marktbezogenen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umfeld, in welchem das assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen tätig ist, eingetreten sind, ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung der Nettoinvestition in die Eigenkapitalinstrumente des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens, dass die Anschaffungskosten der Investition in das Eigenkapitalinstrument möglicherweise nicht zurückerlangt werden können. Ein signifikanter oder länger anhaltender Rückgang des beizulegenden Zeitwerts einer Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument unter dessen Anschaffungskosten ist ebenfalls ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung.

42. Da der im Buchwert der Nettoinvestition in ein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen eingeschlossene Geschäfts- oder Firmenwert nicht getrennt ausgewiesen wird, wird er nicht gemäß den Anforderungen für die Überprüfung der Wertminderung beim Geschäfts- oder Firmenwert nach IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten separat auf Wertminderung geprüft. Stattdessen wird der gesamte Buchwert der Investition gemäß IAS 36 als ein einziger Vermögenswert auf Wertminderung geprüft, indem sein erzielbarer Betrag (der höhere der beiden Beträge aus Nutzungswert und beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten) mit dem Buchwert immer dann verglichen wird, wenn sich bei der Anwendung der Paragraphen 41A-41C Hinweise darauf ergeben, dass die Nettoinvestition wertgemindert sein könnte. Ein Wertminderungsaufwand, der unter diesen Umständen erfasst wird, wird keinem Vermögenswert zugeordnet, d. h. auch nicht dem Geschäfts- oder Firmenwert, der Teil des Buchwerts der Nettoinvestition in das assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen ist. Folglich wird jede Wertaufholung gemäß IAS 36 in dem Umfang ausgewiesen, in dem der erzielbare Ertrag der Nettoinvestition anschließend steigt. Bei der Bestimmung des gegenwärtigen Nutzungswerts der Nettoinvestition schätzt ein Unternehmen:

  1. seinen Anteil des Barwerts der geschätzten, künftigen Zahlungsströme, die von dem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen voraussichtlich erwirtschaftet werden, einschließlich der Zahlungsströme aus den Tätigkeiten des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens und den Erlösen aus der endgültigen Veräußerung der Investition; oder
  2. den Barwert der geschätzten, künftigen Zahlungsströme, die aus den Dividenden der Investition und aus der endgültigen Veräußerung der Investition voraussichtlich resultieren.

Bei sachgemäßen Annahmen führen beide Methoden zu dem gleichen Ergebnis.

45a Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 40-42 geändert und die Paragraphen 41A-41C hinzugefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 32Finanzinstrumente: Darstellung

C32 [Nicht zutreffend auf Vorschriften]

C33 Die Paragraphen 3, 4, 8, 12, 23, 31, 42 und 96C werden wie folgt geändert, die Paragraphen 97F, 97H und 97P werden gestrichen und Paragraph 97R wird hinzugefügt.

3. Die in diesem Standard enthaltenen Grundsätze ergänzen die Grundsätze für den Ansatz und die Bewertung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten in IFRS 9Finanzinstrumente und für die diesbezüglichen Angaben in IFRS 7Finanzinstrumente: Angaben.

Anwendungsbereich

4. Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden; davon ausgenommen sind:

a) Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die gemäß IFRS 10Konzernabschlüsse, IAS 27Einzelabschlüsse oder IAS 28Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen bilanziert werden. In einigen Fällen muss oder darf ein Unternehmen jedoch nach IFRS 10, IAS 27 oder IAS 28 einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen gemäß IFRS 9 bilanzieren; in diesen Fällen gelten die Vorgaben dieses IFRS. Der vorliegende Standard ist auch auf Derivate anzuwenden, die an einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen gebunden sind.

b) ...

d) Versicherungsverträge im Sinne der Definition von IFRS 4Versicherungsverträge. Anzuwenden ist dieser Standard allerdings auf Derivate, die in Versicherungsverträge eingebettet sind, wenn IFRS 9 von dem Unternehmen deren getrennte Bilanzierung verlangt. Ein Versicherer hat diesen Standard darüber hinaus auf finanzielle Garantien anzuwenden, wenn er zum Ansatz und zur Bewertung dieser Verträge IFRS 9 anwendet. Entscheidet er sich jedoch gemäß Paragraph 4(d) des IFRS 4, die finanziellen Garantien gemäß IFRS 4 anzusetzen und zu bewerten, so hat er IFRS 4 anzuwenden.

e) Finanzinstrumente, die in den Anwendungsbereich von IFRS 4 fallen, da sie eine ermessensabhängige Überschussbeteiligung enthalten. Was die Unterscheidung zwischen finanziellen Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumenten angeht, muss der Emittent dieser Instrumente auf diese Überschussbeteiligung die Paragraphen 15-32 und A25-A35 dieses Standards nicht anwenden. Allen anderen Vorschriften dieses Standards unterliegen diese Instrumente allerdings. Außerdem ist der vorliegende Standard auf Derivate, die in diese Finanzinstrumente eingebettet sind, anzuwenden (siehe IFRS 9).

f) ...

8. Dieser Standard ist auf Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens anzuwenden, die durch einen Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten, so als handle es sich bei den Verträgen um Finanzinstrumente, erfüllt werden können. Davon ausgenommen sind Verträge, die zwecks Empfang oder Lieferung nicht finanzieller Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen wurden und in diesem Sinne weiter behalten werden. Dieser Standard ist allerdings auf Verträge anzuwenden, die ein Unternehmen gemäß Paragraph 2.5 von IFRS 9 Finanzinstrumente als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert.

12. Die folgenden Begriffe sind in Anhang a von IFRS 9 oder in Paragraph 9 von IAS 39Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung definiert und werden im vorliegenden Standard mit den in IAS 39 und IFRS 9 angegebenen Bedeutungen verwendet:

23. Abgesehen von den in den Paragraphen 16a und 16B oder 16C und 16D beschriebenen Umständen begründet ein Vertrag, der ein Unternehmen zum Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte verpflichtet, eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwerts des Rückkaufbetrags (beispielsweise in Höhe des Barwerts des Rückkaufpreises eines Termingeschäfts, des Ausübungskurses einer Option oder eines anderen Rückkaufbetrags). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Vertrag selbst ein Eigenkapitalinstrument ist. Ein Beispiel hierfür ist die aus einem Termingeschäft resultierende Verpflichtung eines Unternehmens, eigene Eigenkapitalinstrumente gegen flüssige Mittel zurückzuerwerben. Die finanzielle Verbindlichkeit wird erstmals zum Barwert des Rückkaufpreises angesetzt und aus dem Eigenkapital umgegliedert. Anschließend wird sie gemäß IFRS 9 bewertet. Läuft der Vertrag aus, ohne dass eine Lieferung erfolgt, wird der Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit wieder in das Eigenkapital umgegliedert. Die vertragliche Verpflichtung eines Unternehmens zum Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente begründet auch dann eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwertes des Rückkaufbetrags, wenn die Kaufverpflichtung nur bei Ausübung des Rückkaufrechts durch die Vertragspartei (z.B. durch Inanspruchnahme einer geschriebenen Verkaufsoption, welche die Vertragspartei zum Verkauf der Eigenkapitalinstrumente an das Unternehmen zu einem festen Preis berechtigt) zu erfüllen ist.

31. In IFRS 9 geht es um die Bewertung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten. Eigenkapitalinstrumente sind Finanzinstrumente, die einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründen. Bei der Aufteilung des erstmaligen Buchwerts eines zusammengesetzten Finanzinstruments auf die Eigen- und Fremdkapitalkomponenten wird der Eigenkapitalkomponente der Restwert zugewiesen, der sich nach Abzug des getrennt für die Schuldkomponente ermittelten Betrags vom beizulegenden Zeitwert des gesamten Instruments ergibt. Der Wert der derivativen Ausstattungsmerkmale (z.B. einer Kaufoption), die in ein zusammengesetztes Finanzinstrument eingebettet sind und keine Eigenkapitalkomponente darstellen (z.B. eine Option zur Umwandlung in ein Eigenkapitalinstrument), wird der Schuldkomponente hinzugerechnet. Die Summe der Buchwerte, die beim erstmaligen Ansatz in der Bilanz für die Fremd- und die Eigenkapitalkomponente ermittelt werden, ist in jedem Fall gleich dem beizulegenden Zeitwert, der für das Finanzinstrument als Ganzes anzusetzen wäre. Durch den getrennten erstmaligen Ansatz der Komponenten des Instruments entstehen keine Gewinne oder Verluste.

42. Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind nur dann zu saldieren und als Nettobetrag in der Bilanz anzugeben, wenn ein Unternehmen:

a) ...

Wenn die Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes die Voraussetzungen für eine Ausbuchung nicht erfüllt, dürfen der übertragene Vermögenswert und die verbundene Verbindlichkeit bei der Bilanzierung nicht saldiert werden (siehe Paragraph 3.1.22 von IFRS 9).

96C Die Klassifizierung im Rahmen dieser Ausnahme ist auf die Bilanzierung der betreffenden Instrumente nach IAS 1, IAS 32, IAS 39, IFRS 7 und IFRS 9 zu beschränken. Im Rahmen anderer Standards, wie IFRS 2, sind die Instrumente dagegen nicht als Eigenkapitalinstrumente einzustufen.

97F [gestrichen]

97H [gestrichen]

97P [gestrichen]

97R Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 3, 4, 8, 12, 23, 31, 42, 96C, A2 und A30 geändert und die Paragraphen 97F, 97H und 97P gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

C34 Im Anhang werden die Paragraphen A2 und A30 wie folgt geändert:

A2 Der Standard behandelt nicht den Ansatz bzw. die Bewertung von Finanzinstrumenten. Die Anforderungen bezüglich des Ansatzes und der Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten sind in IFRS 9 dargelegt.

A30 Paragraph 28 gilt nur für die Emittenten nicht derivativer zusammengesetzter Finanzinstrumente. Zusammengesetzte Finanzinstrumente werden dort nicht aus Sicht der Inhaber behandelt. In IFRS 9 werden die Klassifizierung und die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, bei denen es sich um zusammengesetzte Finanzinstrumente handelt, aus Sicht der Inhaber behandelt.

IAS 33Ergebnis je Aktie

C35 Paragraph 34 wird wie folgt geändert und Paragraph 74E hinzugefügt:

34. Nach der Umwandlung potenzieller Stammaktien in Stammaktien fallen die in Paragraph 33(a)-(c) genannten Sachverhalte nicht mehr an. Stattdessen sind die neuen Stammaktien zur Beteiligung am Gewinn oder Verlust berechtigt, der den Stammaktionären des Mutterunternehmens zusteht. Somit wird der nach Paragraph 12 ermittelte Gewinn oder Verlust, der den Stammaktionären des Mutterunternehmens zusteht, um die in Paragraph 33(a)-(c) genannten Sachverhalte sowie die zugehörigen Steuern bereinigt. Die mit potenziellen Stammaktien verbundenen Aufwendungen umfassen die nach der Effektivzinsmethode bilanzierten Transaktionskosten und Disagios (siehe IFRS 9).

74E Durch IFRS 9 Finanzinstrumente (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 34 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 36Wertminderung von Vermögenswerten

C36 Die Paragraphen 2, 4 und 5 werden wie folgt geändert, die Paragraphen 140F, 140G und 140K gestrichen und Paragraph 140M hinzugefügt:

2. Dieser Standard muss auf die Bilanzierung einer Wertminderung von allen Vermögenswerten angewandt werden, davon ausgenommen sind:

a) ...

e) finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9Finanzinstrumente fallen;

f) ...

4. Dieser Standard ist auf finanzielle Vermögenswerte anzuwenden, die wie folgt klassifiziert sind:

  1. Tochterunternehmen gemäß Definition in IFRS 10Konzernabschlüsse;
  2. assoziierte Unternehmen, wie in IAS 28Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen definiert; und
  3. Gemeinschaftsunternehmen, wie in IFRS 11Gemeinsame Vereinbarungen definiert.

Bei Wertminderungen anderer finanzieller Vermögenswerte ist IFRS 9 heranzuziehen.

5. Dieser Standard ist nicht auf finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, auf als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert gemäß IAS 40 bewertet werden, oder auf biologische Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit in Zusammenhang stehen und die gemäß IAS 41 zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten bewertet werden, anzuwenden. Dieser Standard ist jedoch auf Vermögenswerte anzuwenden, die zum Neubewertungsbetrag (d. h. dem beizulegenden Zeitwert am Tag der Neubewertung abzüglich späterer, kumulierter Abschreibungen und abzüglich späteren, kumulierten Wertminderungsaufwands) nach anderen IFRS, wie den Neubewertungsmodellen gemäß IAS 16Sachanlagen und IAS 38Immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden. Der einzige Unterschied zwischen dem beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts und dessen beizulegendem Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten besteht in den direkt dem Abgang des Vermögenswerts zurechenbaren Grenzkosten.

a) ...

140F [gestrichen]

140G [gestrichen]

140K [gestrichen]

140M Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 2, 4 und 5 geändert und die Paragraphen 140F, 140G und 140K gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 37Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen

C37 Paragraph 2 wird wie folgt geändert. Außerdem werden die Paragraphen 97 und 98 gestrichen und Paragraph 101 hinzugefügt:

2. Dieser Standard wird nicht auf Finanzinstrumente (einschließlich Garantien) angewandt, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 Finanzinstrumente fallen.

97. [gestrichen]

98. [gestrichen]

101. Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 2 geändert und wurden die Paragraphen 97 und 98 gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 39Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

C38 [Nicht zutreffend auf Vorschriften]

C39 Die Überschrift über Paragraph 1 und der Paragraph 1 werden gestrichen.

C40 Paragraph 2 wird wie folgt geändert und die Paragraphen 4-7 werden gestrichen:

2. Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf sämtliche Finanzinstrumente anzuwenden, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9Finanzinstrumente fallen, sofern und soweit

  1. IFRS 9 die Anwendung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß dem vorliegenden Standard zulässt; und
  2. das Finanzinstrument Teil einer Sicherungsbeziehung ist, die für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß dem vorliegenden Standard in Frage kommt.

4-7 [gestrichen]

C41 Die Paragraphen 8 und 9 werden wie folgt geändert:

8. Die in IFRS 13, IFRS 9 und IAS 32 definierten Begriffe werden im vorliegenden Standard mit den in Anhang a von IFRS 13, Anhang a von IFRS 9 und Paragraph 11 von IAS 32 angegebenen Bedeutungen verwendet. IFRS 13, IFRS 9 und IAS 32 definieren die folgenden Begriffe:

und geben Leitlinien zur Anwendung dieser Definitionen.

In Paragraph 9 werden "Definition eines Derivats", "Definition der vier Kategorien von Finanzinstrumenten", "Definition einer finanziellen Garantie" und "Definitionen in Bezug auf Ansatz und Bewertung" gestrichen.

C42 Die Überschriften und Paragraphen 10-70 und Paragraph 79 werden gestrichen.

C43 Die Paragraphen 71, 88-90 und 96 werden wie folgt geändert:

71. Wenn ein Unternehmen IFRS 9 anwendet und seine Rechnungslegungsmethoden nicht so gewählt hat, dass weiterhin die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften des vorliegenden Standards angewandt werden (siehe Paragraph 7.2.19 von IFRS 9), hat es die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in Kapitel 6 von IFRS 9 anzuwenden. Bei der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts eines prozentualen Anteils eines Portfolios von finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten gegen das Zinsänderungsrisiko kann ein Unternehmen allerdings gemäß Paragraph 6.1.3 von IFRS 9 anstatt der Vorschriften in IFRS 9 die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß dem vorliegenden Standard anwenden. In diesem Fall muss das Unternehmen auch die besonderen Vorschriften zur Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts bei der Absicherung eines Portfolios gegen das Zinsänderungsrisiko anwenden (siehe Paragraphen 81A, 89a und A114-A132).

88. Eine Sicherungsbeziehung erfüllt nur dann die Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß den Paragraphen 89-102, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) ...

d) Die Wirksamkeit des Sicherungsgeschäfts ist verlässlich bestimmbar, d. h. der beizulegende Zeitwert oder die Zahlungsströme des Grundgeschäfts, die auf das abgesicherte Risiko zurückzuführen sind, und der beizulegende Zeitwert des Sicherungsinstruments können verlässlich bestimmt werden.

e) ...

Absicherung des beizulegenden Zeitwerts

89. Erfüllt eine Absicherung des beizulegenden Zeitwerts im Verlauf der Periode die in Paragraph 88 genannten Voraussetzungen, so ist sie wie folgt zu bilanzieren:

  1. ...
  2. der Buchwert eines Grundgeschäfts ist um den dem abgesicherten Risiko zuzurechnenden Gewinn oder Verlust aus dem Grundgeschäft anzupassen und im erfolgswirksam zu erfassen. Dies gilt für den Fall, dass das Grundgeschäft ansonsten zu den Anschaffungskosten bewertet wird. Der dem abgesicherten Risiko zuzurechnende Gewinn oder Verlust ist erfolgswirksam zu erfassen, wenn es sich bei dem gesicherten Grundgeschäft um einen finanziellen Vermögenswert handelt, der gemäß Paragraph 4.1.2a von IFRS 9 erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird.

90. Werden nur bestimmte, mit dem gesicherten Grundgeschäft verbundene Risiken abgesichert, sind erfasste Änderungen des beizulegenden Zeitwerts eines gesicherten Grundgeschäfts, die nicht dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind, nach Paragraph 5.7.1 von IFRS 9 zu bilanzieren.

96. Ausführlicher dargestellt wird eine Absicherung von Zahlungsströmen folgendermaßen bilanziert:

a) ...

c) sofern die dokumentierte Risikomanagementstrategie eines Unternehmens für eine bestimmte Sicherungsbeziehung einen bestimmten Teil des Gewinns oder Verlusts oder damit verbundener Zahlungsströme aus einem Sicherungsinstrument von der Beurteilung der Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung ausschließt (siehe Paragraphen 74, 75 und 88(a)), so ist dieser ausgeschlossene Gewinn- oder Verlustteil gemäß Paragraph 5.7.1 von IFRS 9 zu erfassen.

C44 Die Paragraphen 103C, 103D, 103F, 103K, 104 und 108C werden wie folgt geändert, die Paragraphen 103B, 103H-103J, 103L-103P, 103S, 105-107a und 108E-108F werden gestrichen und Paragraph 103U hinzugefügt:

103B [gestrichen]

103C Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 95(a), 97, 98, 100, 102, 108 und A99B geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

103D [gestrichen]

103F [gestrichen]

103H-103J [gestrichen]

103K Die Paragraphen 2(g), 97 und 100 wurden durch dieVerbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Ein Unternehmen hat die Änderungen dieser Paragraphen für Berichtsperioden eines am 1. Januar 2010 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs prospektiv auf alle noch nicht abgelaufenen Verträge anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

103L-103P [gestrichen]

103S [gestrichen]

103U Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 2, 8, 9, 71, 88-90, 96, A95, A114, A118 und die Überschriften vor A133 geändert und die Paragraphen 1, 4-7, 10-70, 103B, 103D, 103F, 103H-103J, 103L-103P, 103S, 105-107A, 108E-108F, A1-A93 und A96 gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

104 Dieser Standard ist rückwirkend anzuwenden mit Ausnahme der Darlegungen in Paragraph 108. Der Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen für die früheste vorangegangene dargestellte Periode sowie alle anderen Vergleichsbeträge sind so anzupassen, als wäre dieser Standard immer angewandt worden, es sei denn, eine solche Anpassung wäre undurchführbar. Ist dies der Fall, hat das Unternehmen dies anzugeben und aufzuführen, inwieweit die Informationen angepasst wurden.

105-107a [gestrichen]

108C Die Paragraphen 73 und A8 wurden durch die Verbesserungen der IFRS vom Mai 2008 geändert. Paragraph 80 wurde durch dieVerbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung aller Änderungen ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

108E-108F [gestrichen]

C45 In Anhang a werden die Überschriften und Paragraphen A1-A93 und Paragraph A96 gestrichen.

C46 In Anhang a werden die Paragraphen A95, A114 und A118 wie folgt geändert und die erste Fußnote in Paragraph A118(b) gestrichen:

A95 Ein finanzieller Vermögenswert, der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, kann zur Absicherung eines Währungsrisikos als Sicherungsinstrument designiert werden.

A114 Für eine Absicherung eines beizulegenden Zeitwerts gegen das mit einem Portfolio von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten verbundene Zinsänderungsrisiko wären die Anforderungen dieses Standards erfüllt, wenn das Unternehmen die unter den nachstehenden Punkten (a)-(i) und den Paragraphen A115-A132 dargelegten Verfahren einhält.

a) Das Unternehmen identifiziert als Teil seines Risikomanagementprozesses ein Portfolio von Posten, deren Zinsänderungsrisiken abgesichert werden sollen. Das Portfolio kann nur Vermögenswerte, nur Verbindlichkeiten oder auch beides, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten umfassen. Das Unternehmen kann zwei oder mehrere Portfolios bestimmen, wobei es die nachstehenden Anleitungen für jedes Portfolio gesondert anwendet.

b) ...

A118 Ein Beispiel für die in Paragraph A114(c) beschriebene Designation: Wenn in einer bestimmten Zinsanpassungsperiode ein Unternehmen schätzt, dass es festverzinsliche Vermögenswerte von WE 100 und festverzinsliche Verbindlichkeiten von WE 80 hat, und beschließt, die gesamte Nettoposition von WE 20 abzusichern, so bestimmt es Vermögenswerte in Höhe von WE 20 (einen Teil der Vermögenswerte) als gesichertes Grundgeschäft. Die Designation wird vorwiegend als "Betrag einer Währung" (z.B. ein Betrag in Dollar, Euro, Pfund oder Rand) und nicht als einzelne Vermögenswerte bezeichnet. Daraus folgt, dass alle Vermögenswerte (oder Verbindlichkeiten), aus denen der abgesicherte Betrag entstanden ist, d. h. im vorstehenden Beispiel alle Vermögenswerte von WE 100, folgende Kriterien erfüllen müssen ...

C47 In Anhang a wird die Überschrift vor Paragraph A133 wie folgt geändert:

Übergang (Paragraphen 103-108C)

IFRIC 2Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente

C48 Unter der Überschrift "Verweise" wird der Verweis auf IAS 39 gestrichen und ein Verweis auf IFRS 9 Finanzinstrumente hinzugefügt. Die Paragraphen 15 und 18 werden gestrichen und Paragraph 19 wird hinzugefügt:

15. [gestrichen]

18. [gestrichen]

19. Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen A8 und A10 geändert und die Paragraphen 15 und 18 gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

C49 Im Anhang werden die Paragraphen A8 und A10 wie folgt geändert:

A8 Die Geschäftsanteile, die nicht unter das Rücknahmeverbot fallen, stellen finanzielle Verbindlichkeiten dar. Die Genossenschaft bewertet diese finanziellen Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert. Da diese Anteile auf Verlangen rücknahmepflichtig sind, bemisst sie den beizulegenden Zeitwert solcher finanzieller Verbindlichkeiten gemäß den Bestimmungen des Paragraphen 47 von IFRS 13: "Der beizulegende Zeitwert einer kurzfristig abrufbaren finanziellen Verbindlichkeit (z.B. einer Sichteinlage) ist nicht niedriger als der auf Sicht zahlbare Betrag...". Die Genossenschaft setzt daher als finanzielle Verbindlichkeit den höchsten Betrag an, der gemäß den Rücknahmebestimmungen auf Verlangen zahlbar wäre.

A10 Nach Änderung ihrer Satzung kann die Genossenschaft jetzt verpflichtet werden, maximal 25 Prozent ihrer umlaufenden Anteile oder höchstens 50.000 Anteile zu je WE 20 zurückzunehmen. Entsprechend klassifiziert die Genossenschaft am 1. Januar 20X3 WE 1.000.000 als finanzielle Verbindlichkeiten. Dies entspricht dem Höchstbetrag, der gemäß den Rücknahmevorschriften und in Übereinstimmung mit Paragraph 47 von IFRS 13 auf Sicht zahlbar ist. Sie bucht daher am 1. Januar 20X3 WE 200.000 vom Eigenkapital in die finanziellen Verbindlichkeiten um; WE 2.000.000 bleiben weiterhin als Eigenkapital klassifiziert. In diesem Beispiel werden bei der Umbuchung weder Gewinn noch Verlust erfasst.

IFRIC 5Rechte auf Anteile an Fonds für Entsorgung, Rekultivierung und Umweltsanierung

C50 Unter der Überschrift "Verweise" wird der Verweis auf IAS 39 gestrichen und ein Verweis auf IFRS 9Finanzinstrumente hinzugefügt. Paragraph 5 wird wie folgt geändert. Außerdem werden die Paragraphen 14a und 14C gestrichen und Paragraph 14D hinzugefügt:

5. Ein Residualanspruch an einen Fonds, der sich über einen Erstattungsanspruch hinaus erstreckt, wie beispielsweise ein vertragliches Recht auf Ausschüttung nach Durchführung aller Entsorgungen oder auf Auflösung des Fonds, kann als ein Eigenkapitalinstrument in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen und unterliegt nicht dem Anwendungsbereich dieser Interpretation.

14a [gestrichen]

14C [gestrichen]

14D Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 5 geändert und wurden die Paragraphen 14a und 14C gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IFRIC 10Zwischenberichterstattung und Wertminderung

C51 Unter der Überschrift "Verweise" wird der Verweis auf IAS 39 gestrichen und ein Verweis auf IFRS 9 Finanzinstrumente hinzugefügt. Die Paragraphen 1, 2, 7 und 8 werden wie folgt geändert, die Paragraphen 5, 6, 11-13 werden gestrichen und Paragraph 14 wird hinzugefügt:

1. Ein Unternehmen ist verpflichtet, den Geschäfts- oder Firmenwert zu jedem Abschlussstichtag auf Wertminderungen zu prüfen und gegebenenfalls einen Wertminderungsaufwand zu diesem Stichtag gemäß IAS 36 zu erfassen. Allerdings können sich die Bedingungen zu einem späteren Abschlussstichtag derart verändert haben, dass der Wertminderungsaufwand geringer ausgefallen wäre oder hätte vermieden werden können, wenn die Wertberichtigung erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt wäre. Diese Interpretation bietet einen Leitfaden, inwieweit ein solcher Wertminderungsaufwand wieder rückgängig gemacht werden kann.

2. Die Interpretation befasst sich mit dem Zusammenhang zwischen den Anforderungen von IAS 34 und der Erfassung des Wertminderungsaufwands von Geschäfts- oder Firmenwerten nach IAS 36 sowie mit den Auswirkungen dieses Zusammenhangs auf spätere Zwischenabschlüsse und jährliche Abschlüsse.

5. [gestrichen]

6. [gestrichen]

7. In dieser Interpretation werden die folgenden Fragen behandelt:

Muss ein Unternehmen den in einem Zwischenbericht für den Geschäfts- oder Firmenwert erfassten Wertminderungsaufwand rückgängig machen, wenn kein oder ein geringerer Aufwand erfasst worden wäre, wenn die Wertminderung erst zu einem späteren Abschlussstichtag vorgenommen worden wäre?

Beschluss

8. Ein Unternehmen darf einen in einem früheren Zwischenbericht erfassten Wertminderungsaufwand für den Geschäfts- oder Firmenwert nicht rückgängig machen.

11-13 [gestrichen]

14. Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 1, 2, 7 und 8 geändert und die Paragraphen 5, 6, 11-13 gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IFRIC 12Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen

C52 Unter der Überschrift "Verweise" wird der Verweis auf IAS 39 gestrichen und ein Verweis auf IFRS 9Finanzinstrumente hinzugefügt. Die Paragraphen 23-25 werden wie folgt geändert, die Paragraphen 28A-28C gestrichen und Paragraph 28E hinzugefügt:

23 Auf einen gemäß den Paragraphen 16 und 18 angesetzten Vermögenswert sind IAS 32 sowie IFRS 7 und IFRS 9 anwendbar.

24 Der an den oder vom Konzessionsgeber bezahlte Betrag wird entsprechend IFRS 9 wie folgt bilanziert:

  1. zu fortgeführten Anschaffungskosten;
  2. erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis; oder
  3. erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert.

25 Wird der vom Konzessionsgeber geschuldete Betrag zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bilanziert, verlangt IFRS 9, dass die nach der Effektivzinsmethode berechneten Zinsen erfolgswirksam erfasst werden.

28A-28C [gestrichen]

28E Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 23-25 geändert und die Paragraphen 28A-28C gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IFRIC 16Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

C53 Unter der Überschrift "Verweise" wird ein Verweis auf IFRS 9Finanzinstrumente hinzugefügt.

C54 Die Paragraphen 3, 5-7, 14 und 16 werden wie folgt geändert, Paragraph 18a wird gestrichen und Paragraph 18B hinzugefügt:

3. IFRS 9 verlangt bei der Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung die Bestimmung eines geeigneten gesicherten Grundgeschäfts und eines geeigneten Sicherungsinstruments. Besteht im Fall einer Absicherung einer Nettoinvestition eine designierte Sicherungsbeziehung, wird der Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, das als effektive Absicherung der Nettoinvestition bestimmt ist, im sonstigen Ergebnis erfasst, wobei die Währungsumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des ausländischen Geschäftsbetriebs mit einbezogen werden.

5. Nach IFRS 9 darf ein Unternehmen sowohl ein derivatives als auch ein nicht derivatives Finanzinstrument (oder eine Kombination aus beidem) als Sicherungsinstrument bei Währungsrisiken designieren. Mit dieser Interpretation werden Leitlinien im Hinblick darauf festgelegt, an welcher Stelle innerhalb einer Gruppe Sicherungsinstrumente, die eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb absichern, gehalten werden können, um die Kriterien für eine Bilanzierung von Sicherungsgeschäften zu erfüllen.

6. Nach IAS 21 und IFRS 9 müssen kumulierte Beträge, die im sonstigen Ergebnis erfasst sind und sich sowohl auf Währungsdifferenzen aus der Umrechnung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des ausländischen Geschäftsbetriebs als auch auf Gewinne oder Verluste aus dem Sicherungsinstrument beziehen, das als effektive Absicherung der Nettoinvestition bestimmt wurde, bei Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs durch das Mutterunternehmen als Umgliederungsbetrag vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden. Diese Interpretation enthält Leitlinien im Hinblick darauf, wie ein Unternehmen die Beträge, die in Bezug auf das Sicherungsinstrument und das gesicherte Grundgeschäft vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern sind, bestimmen sollte.

7. Diese Interpretation ist von einem Unternehmen anzuwenden, das das Währungsrisiko aus seinen Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe absichert und die Kriterien für eine Bilanzierung von Sicherungsgeberschäften gemäß IFRS 9 erfüllen möchte. Zur Vereinfachung wird in dieser Interpretation stellvertretend für ein Unternehmen auf ein Mutterunternehmen und stellvertretend für den Abschluss, in dem das Nettovermögen der ausländischen Geschäftsbetriebe enthalten ist, auf den Konzernabschluss Bezug genommen. Alle Verweise auf ein Mutterunternehmen gelten gleichermaßen für ein Unternehmen, das eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb hat, bei dem es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen, ein assoziiertes Unternehmen oder eine Niederlassung handelt.

14. Ein derivatives oder nicht derivatives Instrument (oder eine Kombination aus beidem) kann bei der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb als Sicherungsinstrument designiert werden. Das (die) Sicherungsinstrument(e) kann (können) von einem oder mehreren Unternehmen innerhalb der Gruppe so lange gehalten werden, wie die Voraussetzungen für die Designation, Dokumentation und Wirksamkeit von Paragraph 6.4.1 von IFRS 9 hinsichtlich der Absicherung einer Nettoinvestition erfüllt sind. Die Absicherungsstrategie der Gruppe ist vor allem eindeutig zu dokumentieren, da die Möglichkeit unterschiedlicher Designationen auf verschiedenen Ebenen der Gruppe besteht.

16. Wenn ein abgesicherter ausländischer Geschäftsbetrieb veräußert wird, ist der Betrag, der als Umgliederungsbetrag aus der Währungsumrechnungsrücklage im Konzernabschluss des Mutterunternehmens bezüglich des Sicherungsinstruments in den Gewinn oder Verlust umgegliedert wird, der gemäß Paragraph 6.5.14 von IFRS 9 zu ermittelnde Betrag. Dieser Betrag entspricht dem kumulierten Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, das als wirksame Absicherung bestimmt wurde.

18a [gestrichen]

18B Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 3, 5-7, 14, 16, A1 und A8 geändert und Paragraph 18a gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

C55 Im Anhang werden die der Paragraphen A1 und A8 wie folgt geändert:

A1 Dieser Anhang veranschaulicht die Anwendung dieser Interpretation am Beispiel der unten dargestellten Unternehmensstruktur. In jedem Fall würden die beschriebenen Sicherungsbeziehungen gemäß IFRS 9 auf ihre Wirksamkeit geprüft werden, wenngleich diese Prüfung in diesem Anhang nicht erörtert wird. Das Mutterunternehmen, d. h. das oberste Mutterunternehmen, stellt seinen Konzernabschluss in seiner funktionalen Währung, dem Euro (EUR) dar. Jedes Tochterunternehmen steht in seinem hundertprozentigen Besitz. Die Nettoinvestition des Mutterunternehmens von 500 Mio. £ in das Tochterunternehmen B (funktionale Währung: Pfund Sterling (GBP)) umfasst 159 Mio. £, den Gegenwert der Nettoinvestition von 300 Mio. US$ von Tochterunternehmen B in Tochterunternehmen C (funktionale Währung: US-Dollar (USD)). Mit anderen Worten, das Nettovermögen von Tochterunternehmen B beträgt 341 Mio. £ ohne seine Investition in Tochterunternehmen C.

A8 Wenn das Tochterunternehmen C veräußert wird, werden folgende Beträge von der Währungsumrechnungsrücklage in den Gewinn oder Verlust des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens umgegliedert:

  1. in Bezug auf die externe Kreditaufnahme von 300 Mio. US$ von Tochterunternehmen a der Betrag, der gemäß IFRS 9 ermittelt werden muss, d. h. die gesamte Wertänderung beim Währungsrisiko, die im sonstigen Ergebnis als der wirksame Teil der Absicherung erfasst wurde; sowie
  2. ...

IFRIC 19Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente

C56 Unter der Überschrift "Verweise" wird der Verweis auf IAS 39 gestrichen und ein Verweis auf IFRS 9Finanzinstrumente hinzugefügt. Die Paragraphen 4, 5, 7, 9 und 10 werden wie folgt geändert, die Paragraphen 14 und 16 gestrichen und Paragraph 17 hinzugefügt:

4. In dieser Interpretation werden folgende Fragestellungen behandelt:

  1. Sind die von einem Unternehmen zur vollständigen oder teilweisen Tilgung einer finanziellen Verbindlichkeit ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente als "gezahltes Entgelt" gemäß Paragraph 3.3.3 von IFRS 9 anzusehen?
  2. ...

Beschluss

5. Gibt ein Unternehmen zur vollständigen oder teilweisen Tilgung einer finanziellen Verbindlichkeit Eigenkapitalinstrumente an einen Gläubiger aus, handelt es sich dabei um ein gezahltes Entgelt gemäß Paragraph 3.3.3 von IFRS 9. Ein Unternehmen darf eine finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil derselben) nur dann aus seiner Bilanz entfernen, wenn sie gemäß Paragraph 3.3.1 von IFRS 9 getilgt ist.

7. Lässt sich der beizulegende Zeitwert der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente nicht verlässlich ermitteln, ist der Bewertung der beizulegende Zeitwert der getilgten finanziellen Verbindlichkeit zugrunde zu legen. Schließt eine getilgte finanzielle Verbindlichkeit ein sofort fälliges Instrument (wie eine Sichteinlage) ein, ist Paragraph 47 von IFRS 13 bei der Bestimmung ihres beizulegenden Zeitwerts nicht anzuwenden.

9. Die Differenz zwischen dem Buchwert der getilgten finanziellen Verbindlichkeit (bzw. des getilgten Teils einer finanziellen Verbindlichkeit) und dem gezahlten Entgelt ist gemäß Paragraph 3.3.3 von IFRS 9 erfolgswirksam zu berücksichtigen. Die ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente sind erstmals an dem Tag anzusetzen und zu bewerten, an dem die finanzielle Verbindlichkeit (oder ein Teil derselben) getilgt wird.

10. Wenn nur ein Teil der finanziellen Verbindlichkeit getilgt wird, ist das Entgelt nach Paragraph 8 aufzuteilen. Der Teil des Entgelts, der der noch ausstehenden Verbindlichkeit zugewiesen wird, ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Konditionen der noch ausstehenden Verbindlichkeit wesentlich geändert wurden, zu berücksichtigen. Ist dies der Fall, hat das Unternehmen die Änderung gemäß Paragraph 3.3.2 von IFRS 9 als Tilgung der ursprünglichen Verbindlichkeit und Ansatz einer neuen Verbindlichkeit zu behandeln.

14. [gestrichen]

16. [gestrichen]

17. Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 4, 5, 7, 9 und 10 geändert und die Paragraphen 14 und 16 gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

SIC-27Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen

C57 Unter der Überschrift "Verweise" wird der Verweis auf IAS 39 gestrichen und ein Verweis auf IFRS 9Finanzinstrumente hinzugefügt. Paragraph 7 und der Abschnitt unter "Zeitpunkt des Inkrafttretens" werden wie folgt geändert:

7. Andere aus einer derartigen Vereinbarung resultierende Verpflichtungen, einschließlich der Gewährung von Garantien und Verpflichtungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung, sind je nach vereinbarten Bedingungen gemäß IAS 37, IFRS 4 oder IFRS 9 zu bilanzieren.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Diese Interpretation tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft. Änderungen der Rechnungslegungsmethoden sind gemäß IAS 8 zu berücksichtigen

Durch IFRS 9 wurde Paragraph 7 geändert Ein Unternehmen hat diese Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

1) Gemäß Paragraph 7.2.21 kann ein Unternehmen es als seine Rechnungslegungsmethode wählen, anstelle der Vorschriften des Kapitels 6 weiterhin die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in IAS 39 anzuwenden. Hat ein Unternehmen diese Wahl getroffen, sind die in diesem Standard enthaltenen Verweise auf die besonderen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in Kapitel 6 nicht relevant. Das Unternehmen wendet stattdessen die einschlägigen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in IAS 39 an.

2) Dieser Begriff (wie in IFRS 7 definiert) wird in den Vorschriften zur Darstellung der Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos bei Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind (siehe Paragraph 5.7.7), verwendet.

3) IFRS 3 behandelt den Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses.

4) Im vorliegenden Standard werden Geldbeträge in "Währungseinheiten" (WE) und "Fremdwährungseinheiten" (FWE) angegeben.

weiter zu IFRS 10 .


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