umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik (2)

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4. Rohöl und Mineralölprodukte

4.1. In Frage kommende Energieprodukte

Soweit nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen in Anhang a Kapitel 3.4 ÖL (Rohöl und Mineralölprodukte) aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben.

4.2. Verzeichnis der Aggregate

Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

4.2.1.Bereitstellung von Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffen und sonstigen Kohlenwasserstoffen

Für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten und sonstige Kohlenwasserstoffe sind die folgenden Aggregate anzugeben:

4.2.1.1. Einheimische Erzeugung

Gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe.

4.2.1.2. Eingänge aus anderen Quellen

Gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffinerieeinsatzmaterial.

4.2.1.2.1 Eingänge aus anderen Quellen: aus Kohle

4.2.1.2.2.. Eingänge aus anderen Quellen: aus Erdgas

4.2.1.2.3.. Eingänge aus anderen Quellen: aus erneuerbaren Energien

4.2.1.3. Rückläufe aus der petrochemischen Industrie

Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

4.2.1.4. Übertragene Erzeugnisse

Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

4.2.1.5. Einfuhren

Einschließlich Rohöl und Mineralölprodukte, die im Rahmen von Verarbeitungsabkommen ein- oder ausgeführt wurden (d. h. Raffinieren auf Rechnung). Bei Rohöl und NGL ist das eigentliche Ursprungsland anzugeben; bei Raffinerieeinsatzmaterial und Fertigprodukten ist das Land des letzten Versands anzugeben. Einschließlich aller Flüssiggase (z.B. LPG), die durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnen wurden, und aller Mineralölprodukte, die von der petrochemischen Industrie direkt ein- oder ausgeführt werden.

Anmerkung: Jeglicher Handel mit Biokraftstoffen, die nicht mit Motorkraftstoffen vermischt sind (d. h. in Reinform vorliegen), ist hier nicht anzugeben. Wiederausfuhren von Öl, das zur Weiterverarbeitung unter Zollverschluss eingeführt wurde, sind als Ausfuhr des Produkts vom Verarbeitungsland in das Bestimmungsland anzugeben.

4.2.1.6. Ausfuhren

Die Anmerkung für Einfuhren ( 4.2.1.5) gilt entsprechend für Ausfuhren.

4.2.1.7. Direktverbrauch

4.2.1.8. Bestandsveränderungen

4.2.1.9. Erfasster Raffinerieeingang

Gemessene Gesamtmenge an Produkten, die dem Raffinerieprozess zugeführt wurden.

4.2.1.10. Raffinerieverluste

Differenz zwischen erfasstem Raffinerieeingang und Brutto-Raffinerieausstoß. Verluste können in Destillationsprozessen durch Verdampfung entstehen. Verluste sind als positive Werte anzugeben. Volumengewinne sind möglich, Massegewinne nicht.

4.2.1.11. Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums

4.2.1.12. Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums

4.2.1.13. Nettoheizwert

4.2.1.13.1 Erzeugung (gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)

4.2.1.13.2.. Einfuhren (gilt nicht für Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)

4.2.1.13.3.. Ausfuhren (gilt nicht für Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)

4.2.1.13.4.. Gesamtdurchschnitt

4.2.2.Bereitstellung von Rohölerzeugnissen

Die folgenden Aggregate gelten für Fertigerzeugnisse (Raffineriegas, Ethan, LPG, Naphtha, Motorenbenzin sowie der Anteil an Biobenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis einschließlich des Bioanteils, sonstiges Kerosin, Diesel-/Gasöl, schweres Heizöl mit niedrigem und hohem Schwefelgehalt, Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen, Paraffinwachse, Petrolkoks und sonstige Erzeugnisse). Direkt verfeuertes Rohöl und NGL sind unter Lieferungen von Fertigerzeugnissen und Austausch zwischen Erzeugnissen auszuweisen.

4.2.2.1. Rohstoffeingänge

4.2.2.2. Brutto-Raffinerieausstoß

4.2.2.3. Recyclingprodukte

4.2.2.4. Raffineriebrennstoff (Erdölraffinerien) Einschließlich des Brennstoffverbrauchs der Raffinerien für die Erzeugung von Strom und Wärme zum Verkauf an Dritte.

4.2.2.4.1 Für reine Stromerzeugungseinheiten/-anlagen

4.2.2.4.2.. Für KWK-Anlagen

4.2.2.4.3.. Für reine Wärmeerzeugungseinheiten/-anlagen

4.2.2.5. Einfuhren

Es gilt die Anmerkung für Einfuhren ( 4.2.1.5).

4.2.2.6. Ausfuhren

Es gilt die Anmerkung für Einfuhren ( 4.2.1.5).

4.2.2.7. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)

4.2.2.8. Austausch zwischen Erzeugnissen

4.2.2.9. Übertragene Erzeugnisse

4.2.2.10. Bestandsveränderungen

4.2.2.11. Anfangsbestände

4.2.2.12. Endbestände

4.2.2.13. Bestandsveränderungen bei hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

Anderweitig nicht unter Bestände und Bestandsveränderungen ausgewiesene Veränderungen der Bestände der öffentlichen Versorgungsbetriebe. Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.

4.2.2.14. Durchschnittlicher Nettoheizwert

4.2.3.Lieferungen an die petrochemische Industrie

Erfasste Lieferungen fertiger Mineralölprodukte aus Primärquellen (z.B. Raffinerien, Mischanlagen usw.) an den Inlandsmarkt.

4.2.3.1. Bruttolieferungen an die petrochemische Industrie

4.2.3.2. Zur energetischen Verwendung in der petrochemischen Industrie

Für petrochemische Prozesse wie das Dampfcracken verwendete Ölmengen.

4.2.3.3. Zur nichtenergetischen Verwendung in der petrochemischen Industrie

In der Petrochemie zur Herstellung von Ethylen, Propylen, Butylen, Synthesegas, Aromaten, Butadien und anderen Rohstoffen auf Kohlenwasserstoffbasis in Prozessen wie Dampfcracken oder Dampfreformieren und in Aromatenanlagen verwendete Ölmenge. Ohne die als Brennstoff verwendeten Ölmenge.

4.2.3.4. Rückläufe aus der petrochemischen Industrie an die Raffinerien

4.2.4.Umwandlungssektor

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

4.2.4.1. Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

4.2.4.2. Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern

4.2.4.3. KWK-Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

4.2.4.4. KWK-Anlagen von Eigenerzeugern

4.2.4.5. Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

4.2.4.6. Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern

4.2.4.7. Gaswerke/Vergasungsanlagen

4.2.4.8. Anlagen für die Mischgaserzeugung

4.2.4.9. Kokereien

4.2.4.10. Hochöfen

4.2.4.11. Petrochemische Industrie

4.2.4.12. Steinkohlenbrikettfabriken

4.2.4.13. Nicht anderweitig genannt - Umwandlung

4.2.5.Energiesektor

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

4.2.5.1. Kohlebergwerke

4.2.5.2. Öl- und Gasförderung

4.2.5.3. Kokereien

4.2.5.4. Hochöfen

4.2.5.5. Gaswerke

4.2.5.6. Stromverbrauch für den Eigenbedarf, KWK-Anlagen und Wärmekraftwerke

4.2.5.7. Nicht anderweitig genannt - Energie

4.2.6.Netzverluste

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

4.2.7.Energetischer Endverbrauch - Industrie

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

4.2.7.1. Eisen und Stahl

4.2.7.2. Chemische und petrochemische Industrie

4.2.7.3. NE-Metallindustrie

4.2.7.4. Nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

4.2.7.5. Fahrzeugbau

4.2.7.6. Maschinenbau

4.2.7.7. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

4.2.7.8. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

4.2.7.9. Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

4.2.7.10. Holz sowie Holz- und Korkwaren

4.2.7.11. Baugewerbe/Bau

4.2.7.12. Textilien und Leder

4.2.7.13. Nicht anderweitig genannt - Industrie

4.2.8.Energetischer Endverbrauch - Verkehrssektor

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

4.2.8.1. Grenzüberschreitender Luftverkehr

4.2.8.2. Inlandsluftverkehr

4.2.8.3. Straßenverkehr

4.2.8.4. Eisenbahnverkehr

4.2.8.5. Binnenschifffahrt

4.2.8.6. Transport in Rohrfernleitungen

4.2.8.7. Nicht anderweitig genannt - Verkehr

4.2.9.Energetischer Endverbrauch - sonstige Sektoren

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

4.2.9.1. Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

4.2.9.2. Haushalte

4.2.9.2.1 Haushalte: Raumheizung

4.2.9.2.2.. Haushalte: Raumkühlung

4.2.9.2.3.. Haushalte: Warmwasserbereitung

4.2.9.2.4.. Haushalte: Kochen

4.2.9.2.5.. Haushalte: Sonstige Endnutzung

4.2.9.3. Land- und Forstwirtschaft

4.2.9.4. Fischerei

4.2.9.5. Nicht anderweitig genannt - Sonstige

4.2.10.Einfuhren nach dem Herkunftsland und Ausfuhren nach dem Bestimmungsland

Die Einfuhren sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Es gilt die Anmerkung für Einfuhren ( 4.2.1.5).

4.2.11.Raffineriekapazität

Anzugeben sind die Gesamtraffineriekapazität des Staates und die Aufschlüsselung der Jahreskapazität nach Raffinieren in Tausend metrischen Tonnen pro Jahr. Folgende Daten sind anzugeben:

4.2.11.1. Name/Standort

4.2.11.2. Atmosphärische Destillation

4.2.11.3. Vakuumdestillation

4.2.11.4. Cracken (thermisch)

4.2.11.4.1 Davon: Viskositätsbrechen

4.2.11.4.2.. Davon: Verkokung

4.2.11.5. Cracken (katalytisch)

4.2.11.5.1.. Davon: Katalytisches Wirbelschichtcracken (FCC)

4.2.11.5.2.. Davon: Hydrocracken

4.2.11.6. Reformieren

4.2.11.7. Entschwefelung

4.2.11.8. Alkylierung, Polymerisation, Isomerisierung

4.2.11.9. Verätherung

4.3 Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben. Die Heizwerte sind in MJ/t (Megajoule pro Tonne) anzugeben.

4.4. Freistellungen

Zypern ist von der Angabe der einzelnen Aggregate in Abschnitt 4.2.9 (Energetischer Endverbrach - Sonstige Sektoren) ausgenommen; nur die Gesamtwerte für diese Aggregate sind anzugeben. Zypern ist von der Angabe der nichtenergetischen Verwendung in den Abschnitten 4.2.4 (Umwandlungssektor), 4.2.5 (Energiesektor), 4.2.7 (Industrie), 4.2.7.2 (Industrie - Chemische und petrochemische Industrie), 4.2.8 (Verkehr) und 4.2.9 (Sonstige Sektoren) ausgenommen.

5. Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall

5.1. In Frage kommende Energieprodukte

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Daten zu allen in Anhang a Kapitel 3.5 ERNEUERBARE ENERGIEQUELLEN UND ABFÄLLE aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben. Die Mengen sind nur für Brennstoffe anzugeben, die für energetische Zwecke (z.B.: Strom- und Wärmeerzeugung, Verbrennung mit energetischer Verwertung in mobilen Motoren für den Verkehr und Zündung in ortsfesten Motoren) verwendet werden. Für nichtenergetische Zwecke verwendete Mengen sind nicht anzugeben (z.B. Holz für den Bau und zur Herstellung von Möbeln, biologische Schmiermittel als Schmierstoffe, Biobitumen für Straßenoberflächen). Passive Wärmeenergie ist ebenfalls von der Berichterstattung ausgenommen (z.B. passive Solarenergie zur Gebäudeheizung).

5.2. Verzeichnis der Aggregate

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte die folgenden Aggregate anzugeben. Umgebungswärme (Wärmepumpen) ist nur für die folgenden Sektoren anzugeben: Umwandlungssektor (nur für Aggregate im Zusammenhang mit verkaufter Wärme), Energiesektor (nur die Gesamtmenge, keine Unterkategorien), Industrie insgesamt (nur die Gesamtmenge, keine Unterkategorien), Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen, Haushalte und nicht anderweitig genannt - Sonstige.

5.2.1.Bruttostrom- und -wärmeerzeugung

Es gelten die Definitionen in Kapitel 3.2.1. Die Aggregate 5.2.1.1 bis 5.2.1.18 sind für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen und Eigenerzeuger getrennt anzugeben. Für beide Arten von Anlagen sind die Bruttostrom- und die Bruttowärmeerzeugung für die reine Stromerzeugung, für die reine Wärmeerzeugung sowie für KWK-Anlagen getrennt anzugeben, soweit zutreffend.

5.2.1.1. Reine Wasserkraftwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)

5.2.1.2. Gemischte Wasserkraftwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)

5.2.1.3. Reine Pumpspeicherwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)

5.2.1.4. Geothermische Energie

5.2.1.5. Fotovoltaische Energie (gilt nur für die Stromerzeugung)

5.2.1.6. Thermische Solarenergie

5.2.1.7. Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie (gilt nur für die Stromerzeugung)

5.2.1.8. Windkraft (gilt nur für die Stromerzeugung)

5.2.1.9. Onshore-Windkraft

5.2.1.10. Offshore-Windkraft

5.2.1.11. Siedlungsabfälle (erneuerbar)

5.2.1.12. Siedlungsabfälle (nicht erneuerbar)

5.2.1.13. Feste Biobrennstoffe

5.2.1.14. Biogase

5.2.1.15. Biodiesel

5.2.1.16. Biobenzin

5.2.1.17. Sonstige flüssige Biobrennstoffe

5.2.1.18. Wärmepumpen (gilt nur für die Wärmeerzeugung)

5.2.2.Versorgung

5.2.2.1. Erzeugung

5.2.2.2. Einfuhren

5.2.2.3. Ausfuhren

5.2.2.4. Bestandsveränderungen

5.2.3.Umwandlungssektor

5.2.3.1. Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

5.2.3.2. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

5.2.3.3. Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

5.2.3.4. Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern

5.2.3.5. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) von Eigenerzeugern

5.2.3.6. Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern

5.2.3.7. Steinkohlenbrikettfabriken

5.2.3.8. Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

5.2.3.9. Gaswerke

5.2.3.10. Hochöfen

5.2.3.11. Erdgas-Mischanlagen

5.2.3.12. Für Gemische mit Motorenbenzin/Diesel/Kerosin:

5.2.3.13. Holzkohlefabriken

5.2.3.14. Nicht anderweitig genannt - Umwandlung

5.2.4.Energiesektor

5.2.4.1. Vergasungsanlagen (Biogas)

5.2.4.2. Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen

5.2.4.3. Kohlebergwerke

5.2.4.4. Steinkohlenbrikettfabriken

5.2.4.5. Kokereien

5.2.4.6. Erdölraffinerien

5.2.4.7. Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

5.2.4.8. Gaswerke

5.2.4.9. Hochöfen

5.2.4.10. Holzkohlefabriken

5.2.4.11. Nicht anderweitig genannt - Energie

5.2.5.Netzverluste

5.2.6.Energetischer Endverbrauch - Industrie

5.2.6.1. Eisen und Stahl

5.2.6.2. Chemische und petrochemische Industrie

5.2.6.3. NE-Metallindustrie

5.2.6.4. Nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

5.2.6.5. Fahrzeugbau

5.2.6.6. Maschinenbau

5.2.6.7. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

5.2.6.8. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

5.2.6.9. Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

5.2.6.10. Holz sowie Holz- und Korkwaren

5.2.6.11. Baugewerbe/Bau

5.2.6.12. Textilien und Leder

5.2.6.13. Nicht anderweitig genannt - Industrie

5.2.7.Energetischer Endverbrauch - Verkehrssektor

5.2.7.1. Eisenbahnverkehr

5.2.7.2. Straßenverkehr

5.2.7.3. Binnenschifffahrt

5.2.7.4. Nicht anderweitig genannt - Verkehr

5.2.8.Energetischer Endverbrauch - sonstige Sektoren

5.2.8.1. Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

5.2.8.2. Haushalte

5.2.8.2.1 Haushalte: Raumheizung

5.2.8.2.2.. Haushalte: Raumkühlung

5.2.8.2.3.. Haushalte: Warmwasserbereitung

5.2.8.2.4.. Haushalte: Kochen

5.2.8.2.5.. Haushalte: Sonstige Endnutzung

5.2.8.3. Land- und Forstwirtschaft

5.2.8.4. Fischerei

5.2.8.5. Nicht anderweitig genannt - Sonstige

5.2.9.Installierte elektrische Leistung

Die installierte elektrische Gesamtleistung ist zum 31. Dezember des Berichtsjahres zu melden. Sie umfasst die elektrische Leistung der reinen Stromerzeugungsanlagen und der KWK-Anlagen. Die installierte elektrische Leistung ist die Summe der installierten elektrischen Leistungen aller Anlagen während einer bestimmten Betriebsdauer. Für die Zwecke dieser Statistik wird Dauerbetrieb angenommen. Das sind in der Praxis 15 Betriebsstunden täglich oder mehr. Die installierte Leistung ist die größte Wirkleistung, die bei vollem Betrieb der Anlage am Netzeinspeisungspunkt kontinuierlich abgegeben werden kann.

5.2.9.1. Reine Wasserkraftwerke

5.2.9.2. Gemischte Wasserkraftwerke

5.2.9.3. Reine Pumpspeicherwerke

5.2.9.4. Geothermische Energie

5.2.9.5. Fotovoltaische Energie

5.2.9.6. Thermische Solarenergie

5.2.9.7. Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie

5.2.9.8. Onshore-Windkraft

5.2.9.9. Offshore-Windkraft

5.2.9.10. Industrieabfälle

5.2.9.11. Siedlungsabfälle

5.2.9.12. Feste Biobrennstoffe

5.2.9.13. Biogase

5.2.9.14. Biodiesel

5.2.9.15. Biobenzin

5.2.9.16. Sonstige flüssige Biobrennstoffe

5.2.10.Technische Eigenschaften

5.2.10.1. Sonnenkollektorfläche

Anzugeben ist die Gesamtfläche installierter Sonnenkollektoren. Die Sonnenkollektorfläche bezieht sich auf die Erzeugung thermischer Solarenergie; die für die Stromerzeugung genutzte Sonnenkollektorfläche ist hier nicht anzugeben (fotovoltaische Energie und konzentrierte Solarenergie). Fläche aller Sonnenkollektoren; dabei sind verglaste und unverglaste Kollektoren, Flachkollektoren und Vakuumröhrenkollektoren mit einer Flüssigkeit oder Luft als Energieträger zu berücksichtigen.

5.2.10.2. Produktionskapazität für Biobenzin

5.2.10.3. Produktionskapazität für Biodiesel

5.2.10.4. Produktionskapazität für Bioflugturbinenkraftstoff

5.2.10.5. Produktionskapazität für sonstige flüssige Biobrennstoffe

5.2.10.6. Durchschnittlicher Nettoheizwert für Biobenzin

5.2.10.7. Durchschnittlicher Nettoheizwert für Bioethanol

5.2.10.8. Durchschnittlicher Nettoheizwert für Biodiesel

5.2.10.9. Durchschnittlicher Nettoheizwert für Bioflugturbinenkraftstoff

5.2.10.10. Durchschnittlicher Nettoheizwert für sonstige flüssige Biobrennstoffe

5.2.10.11. Durchschnittlicher Nettoheizwert für Holzkohle

5.2.11.Produktion von festen Biobrennstoffen und Biogasen

Die Gesamtproduktion für feste Biobrennstoffe (ausgenommen Holzkohle) ist nach den folgenden Brennstoffen aufzuteilen:

5.2.11.1. Brennholz, Holzrückstände und Nebenprodukte

5.2.11.1.1 Holzpellets als Anteil an Brennholz, Holzrückständen und Nebenprodukten

5.2.11.2. Schwarzlauge

5.2.11.3. Bagasse

5.2.11.4. Tierische Abfälle

5.2.11.5. Sonstige pflanzliche Materialien und Rückstände

5.2.11.6. Erneuerbarer Anteil der Industrieabfälle

Die Gesamtproduktion für Biogas ist nach den folgenden Produktionsverfahren aufzuteilen:

5.2.11.7. Biogase aus anaerober Gärung: Deponiegas

5.2.11.8. Biogase aus anaerober Gärung: Klärschlammgas

5.2.11.9. Biogase aus anaerober Gärung: Sonstige Biogase aus anaerober Gärung

5.2.11.10. Biogase aus thermischen Prozessen

5.2.12.Einfuhren nach dem Herkunftsland und Ausfuhren nach dem Bestimmungsland

Die Einfuhren sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Dies gilt für Biokraftstoffe, Bioethanol, Bioflugturbinenkraftstoff, Biodiesel, sonstige flüssige Biobrennstoffe, Holzpellets.

5.3. Maßeinheiten

Strom ist in GWh (Gigawattstunden), Wärme in TJ (Terajoule) und die elektrische Leistung in MW (Megawatt) anzugeben.

Die gemeldeten Mengen sind als TJ-Nettoheizwert (Terajoule auf der Grundlage des Nettoheizwerts) anzugeben, ausgenommen für Holzkohle, Biobenzin, Bioethanol, Bioflugturbinenkraftstoff, Biodiesel und sonstige flüssige Biobrennstoffe, die in kt (Kilotonnen) anzugeben sind.

Die Heizwerte sind in MJ/t (Megajoule pro Tonne) anzugeben.

Die Sonnenkollektorfläche ist in 1.000 m2 anzugeben.

Die Produktionskapazität ist in kt (Kilotonnen) pro Jahr anzugeben.

6. Jährliche Statistiken über die Atomenergie

Es sind folgende Angaben zur zivilen Nutzung der Kernenergie zu machen:

6.1. Verzeichnis der Aggregate

6.1.1.Anreicherungskapazität

Die jährliche Trennarbeitskapazität von in Betrieb befindlichen Anreicherungsanlagen (Uran-Isotopentrennung).

6.1.2.Kapazität zur Herstellung neuer Brennelemente

Jahresproduktionskapazität von Brennelementefabriken. MOX-Brennelementefabriken sind ausgenommen.

6.1.3.Produktionskapazität von MOX-Brennelementefabriken

Jahresproduktionskapazität von MOX-Brennelementefabriken. MOX-Brennstoff besteht aus einer Mischung aus Plutonium- und Uranoxid (Mischoxid - MOX).

6.1.4.Herstellung neuer Brennelemente

Herstellung neuer fertiger Brennelemente in Anlagen zur Kernbrennstoffherstellung. Brennstäbe und andere unvollständige Erzeugnisse sind ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Anlagen zur Herstellung von MOX-Brennstoff.

6.1.5.Herstellung von MOX-Brennelementen

Herstellung neuer fertiger Brennelemente in MOX-Brennelementefabriken. Brennstäbe und andere unvollständige Erzeugnisse sind ausgenommen.

6.1.6.Erzeugung von nuklearer Wärme

Die Gesamtmenge der von Kernreaktoren erzeugten Wärme für die Stromerzeugung oder für andere sinnvolle Einsatzmöglichkeiten.

6.1.7.Jährlicher mittlerer Abbrand an endgültig entnommenen bestrahlten Brennelementen

Berechneter Durchschnitt des Abbrands der Brennelemente, die während des Bezugsjahrs endgültig aus den Kernreaktoren entnommen worden sind. Ausgenommen sind Brennelemente, die vorübergehend entnommen und wahrscheinlich zu einem späteren Zeitpunkt wieder nachgeladen werden.

6.1.8.Erzeugung von Uran und Plutonium in Wiederaufarbeitungsanlagen

Während des Bezugsjahrs in Wiederaufarbeitungsanlagen erzeugtes Uran und Plutonium.

6.1.9.Kapazität von Wiederaufarbeitungsanlagen (Uran und Plutonium)

Jahreskapazität zur Wiederaufarbeitung von Uran und Plutonium.

6.2. Maßeinheiten

t TAE (Tonnen Trennarbeits-Einheiten) für 6.1.1.

tSM (Tonnen Schwermetall) für 6.1.4, 6.1.5., 6.1.8.

tSM (Tonnen Schwermetall) für 6.1.2, 6.1.3., 6.1.9.

TJ (Terajoule) für 6.1.6.

GWd/tSM (Gigawatt-Tag pro Tonne Schwermetall) für 6.1.7.

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Monatliche Energiestatistiken Anhang C17

In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die monatliche Erhebung von Energiestatistiken beschrieben.

Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang a erläutert.

Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in diesem Anhang aufgeführten Daten:

  1. Berichtszeitraum: Der Berichtszeitraum für die gemeldeten Daten ist ein Kalendermonat.
  2. Periodizität: Die Daten werden monatlich gemeldet.
  3. Übertragungsformat: Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln.
  4. Übermittlungsverfahren: Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen.

1. Feste Brennstoffe

1.1. In Frage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für:

1.1.1. Steinkohle

1.1.2. Braunkohle

1.1.3. Torf

1.1.4. Ölschiefer und bituminöse Sande

1.1.5. Kokereikoks

1.2. Verzeichnis der Aggregate

1.2.1. Für Steinkohle sind die folgenden Aggregate anzugeben:

1.2.1.1. Erzeugung

1.2.1.2. Wiedergewinnung

1.2.1.3. Einfuhren

1.2.1.4. Einfuhren aus Ländern außerhalb der EU

1.2.1.5. Ausfuhren

1.2.1.6. Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums

Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

1.2.1.7. Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums

Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

1.2.1.8. Lieferungen an hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen

1.2.1.9. Lieferungen an Kokereien

1.2.1.10. Lieferungen an die Industrie insgesamt

1.2.1.11. Lieferungen an die Eisen- und Stahlindustrie

1.2.1.12. Sonstige Lieferungen (Dienstleistungssektor, Haushalte usw.) Die Mengen an Steinkohle, die an Sektoren geliefert wurden, die nicht ausdrücklich genannt werden oder nicht zu den Bereichen Umwandlung, Energiewirtschaft, Industrie oder Verkehr zählen.

1.2.2. Für Braunkohle, Torf, Ölschiefer und bituminöse Sande sind folgende Aggregate anzugeben:

1.2.2.1. Erzeugung

1.2.2.2. Einfuhren

1.2.2.3. Ausfuhren

1.2.2.4. Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums

Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

1.2.2.5. Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums

Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

1.2.2.6. Für Torf können anstelle der Bestände am Anfang und Ende des Bezugszeitraums die Bestandsveränderungen angegeben werden.

1.2.2.7. Lieferungen an hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen

1.2.3. Für Kokereikoks sind die folgenden Aggregate anzugeben:

1.2.3.1. Erzeugung

1.2.3.3. Einfuhren

1.2.3.4. Einfuhren aus Ländern außerhalb der EU

1.2.3.5. Ausfuhren

1.2.3.6. Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums

Bestände der Erzeuger, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

1.2.3.7. Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums

Bestände der Erzeuger, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

1.2.3.8. Lieferungen an die Eisen- und Stahlindustrie

1.3. Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.

1.4 Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Berichtsmonat.

2. Elektrizität

2.1. In Frage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Strom.

2.2. Verzeichnis der Aggregate

Für Strom sind die folgenden Aggregate anzugeben:

2.2.1. Nettostromerzeugung von Kernkraftwerken

2.2.2. Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus Kohle

2.2.3. Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus Öl

2.2.4. Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus Gas

2.2.5. Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus erneuerbaren Brennstoffen (z.B. feste Biobrennstoffe, Biogase, flüssige Biobrennstoffe, erneuerbare Siedlungsabfälle)

2.2.6. Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus anderen nicht erneuerbaren Brennstoffen (z.B. nicht erneuerbare Industrie- und Siedlungsabfälle)

2.2.7. Nettostromerzeugung von reinen Wasserkraftwerken

2.2.8. Nettostromerzeugung von gemischten Wasserkraftwerken

2.2.9. Nettostromerzeugung von reinen Pumpspeicherwerken

2.2.10. Nettostromerzeugung von Onshore-Windkraftanlagen

2.2.11. Nettostromerzeugung von Offshore-Windkraftanlagen

2.2.12. Nettostromerzeugung von Fotovoltaik-Anlagen

2.2.13. Nettostromerzeugung von thermischen Solaranlagen

2.2.14. Nettostromerzeugung von geothermischen Kraftwerken

2.2.15. Nettostromerzeugung von anderen erneuerbaren Energiequellen (z.B. Gezeiten, Wellen, Ozean und anderen nicht brennbaren erneuerbaren Energiequellen)

2.2.16. Nettostromerzeugung von nicht anderweitig genannten Quellen

2.2.17. Einfuhren

2.2.17.1. Davon aus der EU

2.2.18. Ausfuhren

2.2.18.1. Davon in die EU

2.2.19. Stromverbrauch in Pumpspeicherwerken

2.3 Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in GWh (Gigawattstunden) anzugeben.

2.4 Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Berichtsmonat.

3. Rohöl und Mineralölprodukte

3.1. In Frage kommende Energieprodukte

Soweit nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen in Anhang a Kapitel 3.4 aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben. ÖL (Rohöl und Mineralölprodukte) Die Sonstigen Erzeugnisse umfassen sowohl die in Anhang a Kapitel 3.4 definierten Erzeugnisse als auch Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen und Paraffinwachse. Die Mengen dieser Erzeugnisse sind nicht getrennt anzugeben.

3.2. Verzeichnis der Aggregate

Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

3.2.1.Bereitstellung von Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffen und anderen Kohlenwasserstoffen

Für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe sind die folgenden Aggregate anzugeben:

3.2.1.1. Einheimische Erzeugung (gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe)

3.2.1.2. Eingänge aus anderen Quellen (gilt nicht für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial)

3.2.1.3. Rückläufe

Fertig- oder Halbfertigprodukte, die von Endverbrauchern zur Weiterverarbeitung, zur Mischung oder zum Verkauf zurückgegeben werden. Gewöhnlich handelt es sich dabei um Nebenprodukte petrochemischer Herstellungsprozesse. Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

3.2.1.4. Übertragene Erzeugnisse

Importierte Mineralölprodukte, die neu zugeordnet werden als zur Weiterverarbeitung in der Raffinerie und nicht zur Lieferung an die Endkunden bestimmte Ausgangsstoffe. Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

3.2.1.5. Einfuhren

3.2.1.6. Ausfuhren

Anmerkung für Ein- und Ausfuhren: Einschließlich Rohöl und Mineralölprodukte, die im Rahmen von Verarbeitungsabkommen ein- oder ausgeführt wurden (d. h. Raffinieren auf Rechnung). Bei Rohöl und NGL ist das eigentliche Ursprungsland anzugeben; bei Raffinerieeinsatzmaterial und Fertigprodukten ist das Land des letzten Versands anzugeben. Einschließlich aller Flüssiggase (z.B. LPG), die durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnen wurden, und aller Mineralölprodukte, die von der petrochemischen Industrie direkt ein- oder ausgeführt werden.

3.2.1.7. Direktverbrauch

3.2.1.8. Bestandsveränderungen

Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.

3.2.1.9. Erfasster Raffinerieeingang

Die gesamte Ölmenge (einschließlich sonstiger Kohlenwasserstoffe und Zusatzstoffe), die dem Raffinerieprozess zugeführt wurde (Einsatz in Ölraffinerien).

3.2.1.10. Raffinerieverluste

Differenz zwischen erfasstem Raffinerieeingang und Brutto-Raffinerieausstoß. Verluste können in Destillationsprozessen durch Verdampfung entstehen. Verluste sind als positive Werte anzugeben. Volumengewinne sind möglich, Massegewinne nicht.

3.2.2.Bereitstellung von Fertigprodukten

Für Rohöl, NGL, Raffineriegas, Ethan, LPG, Naphtha, Biobenzin, Nicht-Biobenzin, Flugturbinenkraftstoff, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, Bioflugturbinenkraftstoff, Nicht-Bioflugturbinenkraftstoff, sonstiges Kerosin, Biodiesel, Diesel- und Gasöl ohne Bioanteile, Heizöle mit niedrigem Schwefelgehalt, Heizöle mit hohem Schwefelgehalt, Petrolkoks und andere Erzeugnisse sind die folgenden Aggregate anzugeben:

3.2.2.1. Rohstoffeingänge

3.2.2.2. Brutto-Raffinerieausstoß (gilt nicht für Rohöl und NGL)

3.2.2.3. Recyclingprodukte (gilt nicht für Rohöl und NGL)

3.2.2.4. Raffineriebrennstoff (gilt nicht für Rohöl und NGL) Anhang a Kapitel 2.3 Energiesektor - Erdölraffinerien. Einschließlich des Brennstoffverbrauchs der Raffinerien für die Erzeugung von Strom und Wärme zum Verkauf an Dritte.

3.2.2.5. Einfuhren (gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffineriegas)

3.2.2.6. Ausfuhren (gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffineriegas)

Anmerkung: Es gilt die Anmerkung zu Ein- und Ausfuhren in Abschnitt 3.2.1.

3.2.2.7. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker) (gilt nicht für Rohöl und NGL)

3.2.2.8. Austausch zwischen Erzeugnissen

3.2.2.9. Übertragene Erzeugnisse (gilt nicht für Rohöl und NGL)

3.2.2.10. Bestandsveränderungen (gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffineriegas) Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.

3.2.2.11. Erfasste Bruttoinlandslieferungen

Erfasste Lieferungen fertiger Mineralölprodukte aus Primärquellen (z.B. Raffinerien, Mischanlagen usw.) an den Inlandsmarkt.

3.2.2.11.1 Grenzüberschreitender Luftverkehr (gilt nur für Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, Bioflugturbinenkraftstoff, Nicht-Bioflugturbinenkraftstoff)

3.2.2.11.2.. Kraftwerke hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

3.2.2.11.3.. Straßenverkehr (gilt nur für LPG)

3.2.2.11.4.. Binnenschifffahrt und Eisenbahnverkehr (gilt nur für Biodiesel, Diesel- und Gasöl ohne Bioanteile)

3.2.2.12. Petrochemische Industrie

3.2.2.13. Rückläufe an die Raffinerien (gilt nicht für Rohöl und NGL)

3.2.3.Einfuhren nach Herkunftsland - Ausfuhren nach Bestimmungsland

Die Einfuhren sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Es gilt die Anmerkung zu Ein- und Ausfuhren in Abschnitt 3.2.1.

3.2.4.Bestände

Folgende Anfangs- und Endbestände sind für alle Energieprodukte, einschließlich Zusatzstoffe/Oxigenate jedoch ohne Raffineriegas anzugeben:

3.2.4.1. Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates

Bestände an folgenden Orten: Raffinerietanks, Massengutterminals, Tanklager an Rohrfernleitungen, Binnenschiffe, Küstentankschiffe (wenn Abgangs- und Bestimmungshafen im selben Land liegen), Tankschiffe in Häfen der Mitgliedstaaten (wenn ihre Ladung dort gelöscht werden soll), Bunker der Binnenschifffahrt. Ohne Bestände in Rohrfernleitungen, Eisenbahnkesselwagen, Tank-Lkw, Bunkern der Hochseeschifffahrt, Tankstellen, Einzelhandelsbetrieben und Bunkern auf See.

3.2.4.2. Im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen für andere Staaten gelagerte Bestände

Auf dem Hoheitsgebiet des Staates vorhandene Bestände, die Eigentum eines anderen Staates sind und zu denen der Zugang durch ein Abkommen zwischen den jeweiligen Staaten gewährleistet ist.

3.2.4.3. Bestände mit bekannter ausländischer Bestimmung

Unter 3.2.4.2 nicht erfasste Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates, die Eigentum eines anderen Staates und für diesen bestimmt sind. Diese Bestände können sich innerhalb oder außerhalb eines Zolllagers befinden.

3.2.4.4. Sonstige Bestände unter Zollverschluss

Weder unter 3.2.4.2 noch unter 3.2.4.3 erfasste Bestände, unabhängig davon, ob sie verzollt sind oder nicht.

3.2.4.5. Bestände von Großverbrauchern

Umfasst Bestände, die staatlicher Kontrolle unterliegen. Umfasst keine Bestände anderer Verbraucher.

3.2.4.6. Bestände an Bord einlaufender Hochseeschiffe im Hafen oder auf Reede

Umfasst Bestände unabhängig davon, ob sie verzollt sind oder nicht. Ohne Bestände an Bord von Schiffen auf hoher See.

Einschließlich Öl in Küstentankschiffen, deren Abgangs- und Bestimmungshafen in demselben Land liegen. Für einlaufende Schiffe mit mehreren Entladehäfen ist nur die Menge anzugeben, die im Meldeland entladen wird.

3.2.4.7. Von staatlichen Stellen auf dem Hoheitsgebiet des Staates gelagerte Bestände

Umfasst Bestände für nichtmilitärische Zwecke, die von Staaten auf ihrem Hoheitsgebiet gelagert werden, Eigentum des Staates sind oder von ihm kontrolliert werden und ausschließlich für den Notfall gelagert werden.

Ohne Bestände staatlicher Ölgesellschaften und Elektrizitätswerke und ohne Bestände, die direkt von Ölgesellschaften im Auftrag des Staates gelagert werden.

3.2.4.8. Auf dem Hoheitsgebiet des Staates befindliche Bestände von Lagerunternehmen

Bestände privater und staatlicher Stellen, die eingerichtet wurden, um Bestände ausschließlich für Notfälle vorzuhalten.

Ohne Pflichtbestände privater Unternehmen.

3.2.4.9. Alle übrigen Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates

Alle übrigen Bestände, die den Bestimmungen unter 3.2.4.1 entsprechen.

3.2.4.10. Im Ausland im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen lagernde Bestände

Bestände, die Eigentum des Meldelandes sind, aber in einem anderen Land lagern und zu denen der Zugang durch ein zwischen den Regierungen geschlossenes Abkommen gewährleistet ist.

3.2.4.10.1 Davon: Bestände des Staates

3.2.4.10.2.. Davon: Bestände von Lagerunternehmen

3.2.4.10.3.. Davon: sonstige Bestände

3.2.4.11. Im Ausland lagernde Bestände, die endgültig für die Einfuhr in Ihr Land vorgesehen sind

Nicht unter 10 erfasste Bestände, die Eigentum Ihres Landes sind, in einem anderen Land lagern und auf die Einfuhr in Ihr Land warten.

3.2.4.12. Sonstige Bestände unter Zollverschluss

Sonstige Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates, die in den obigen Kategorien nicht erfasst sind.

3.2.4.13. Rohrfernleitungsinhalt

In den Rohrfernleitungen befindliches Öl (Rohöl und Mineralölprodukte), das für die Aufrechterhaltung des Flusses in den Rohrfernleitungen erforderlich ist.

Außerdem sind folgende Mengen nach Ländern aufzuschlüsseln:

3.2.4.13.1 Im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, nach Empfängerland,

3.2.4.13.2 Im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, davon der Delegation unterliegende, nach Empfängerland;

3.2.4.13.3 Sonstige Endbestände mit bekannter ausländischer Bestimmung, nach Empfängerland;

3.2.4.13.4 Im Ausland im Rahmen von Regierungsvereinbarungen lagernde Endbestände, nach Standort;

3.2.4.13.5 Im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, davon der Delegation unterliegende, nach Standort;

3.2.4.13.6 Im Ausland lagernde Endbestände, die endgültig für die Einfuhr in das Meldeland vorgesehen sind, nach Standort.

Anfangsbestände sind die Bestände am letzten Tag des dem Berichtsmonat vorausgehenden Monats. Endbestände sind die Bestände am letzten Tag des Berichtsmonats.

3.3. Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.

3.4. Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb von 55 Tagen nach dem Berichtsmonat.

3.5 Geografische Hinweise

Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die Angaben in Anhang a Kapitel 1, mit folgender Ausnahme: Schweiz einschließlich Liechtenstein.

4. Erdgas

4.1 In Frage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Erdgas.

4.2. Verzeichnis der Aggregate

Für Erdgas sind die folgenden Aggregate anzugeben:

4.2.1.Einheimische Erzeugung

Alle innerhalb der nationalen Grenzen geförderten trockenen vermarktbaren Mengen, einschließlich Offshore-Förderung. Nach Reinigung und Extraktion von Erdgaskondensaten und Schwefel gemessene Mengen. Ohne Extraktionsverluste und zurückgepresste, abgeblasene oder abgefackelte Mengen. Einschließlich der in der Erdgasindustrie bei der Erdgasförderung, in Rohrfernleitungen und in Verarbeitungsanlagen eingesetzten Mengen.

4.2.2.Einfuhren (Eingänge)

4.2.3.Ausfuhren (Ausgänge)

Anmerkung für Ein- und Ausfuhren: Es sind alle Erdgasmengen anzugeben, die über die Grenzen eines Landes hinweg befördert wurden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Darin sind Durchfuhren durch das Land eingeschlossen; die Durchfuhrmengen sind als Einfuhr und als Ausfuhr anzugeben. Bei Einfuhren von Flüssigerdgas sollte nur die entsprechende vermarktbare Trockenmenge angegeben werden, einschließlich des Eigenverbrauchs bei der Rückvergasung. Die bei der Rückvergasung als Eigenverbrauch verwendeten Mengen sind unter Eigenverbrauch und Verluste in der Gasindustrie (siehe 4.2.11) anzugeben. Alle durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnenen Flüssiggase sind als Einsätze unter Eingänge aus anderen Quellen für Sonstige Kohlenwasserstoffe wie in Kapitel 3 dieses Anhangs (ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE) definiert anzugeben.

4.2.4.Bestandsveränderungen

Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.

4.2.5.Erfasste Bruttoinlandslieferungen

Zu dieser Kategorie gehören Lieferungen vermarktbarer Gase für den Inlandsmarkt, einschließlich in der Gasindustrie für Wärmeerzeugung und Anlagenbetrieb verbrauchten Gases (d. h. Verbrauch für Gasförderung, in Rohrfernleitungssystemen und in Verarbeitungsanlagen); Übertragungs- und Verteilungsverluste sind ebenfalls anzugeben.

4.2.6.Auf dem Hoheitsgebiet des Staates lagernde Anfangsbestände

4.2.8.Auf dem Hoheitsgebiet des Staates lagernde Endbestände

4.2.9.Im Ausland lagernde Anfangsbestände

4.2.10.Im Ausland lagernde Endbestände

Anmerkung für Bestände: umfasst sowohl gasförmig als auch in flüssiger Form gelagertes Erdgas.

4.2.11.Eigenverbrauch und Verluste in der Gasindustrie

In der Gasindustrie für Wärmeerzeugung und Anlagenbetrieb verbrauchtes Gas (d. h. Verbrauch für Gasförderung, in Rohrfernleitungssystemen und in Verarbeitungsanlagen); einschließlich Übertragungs- und Verteilungsverluste.

4.2.12.Einfuhren (Eingänge) nach Herkunftsland und Ausfuhren (Ausgänge) nach Bestimmungsland

Die Einfuhren (Eingänge) sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Es gilt die Anmerkung zu Ein- und Ausfuhren in Abschnitt 4.2.3. Ein- und Ausfuhren sind nur für das Nachbarland oder für über direkte Rohrfernleitungen verbundene Länder und für Flüssigerdgas für das Land, in dem das Gas auf das Transportschiff verladen wurde, anzugeben.

4.3. Maßeinheiten

Die Mengen sind in zwei Einheiten anzugeben:

4.3.1. In Volumeneinheiten in Millionen m3 (Million Kubikmeter) bei Referenzgasbedingungen (15 °C, 101.325 Pa).

4.3.2. In Energieeinheiten: in TJ (Terajoule) auf der Basis des Bruttoheizwerts.

4.4. Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb von 55 Tagen nach dem Berichtsmonat.

.

Monatlich zu übermittelnde kurzfristige Statistiken Anhang D17

In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die monatliche Erhebung statistischer Daten beschrieben.

Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.

Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in diesem Anhang aufgeführten Daten:

  1. Berichtszeitraum: Der Berichtszeitraum für die gemeldeten Daten ist ein Kalendermonat.
  2. Periodizität: Die Daten werden monatlich gemeldet.
  3. Übertragungsformat: Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln.
  4. Übermittlungsverfahren: Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen.

1. Erdgas

1.1. In Frage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Erdgas.

1.2 Verzeichnis der Aggregate

Folgende Aggregate sind anzugeben:

1.2.1. Erzeugung

1.2.2. Einfuhren

1.2.3. Ausfuhren

1.2.4. Bestandsveränderungen

1.2.5. Gesamtendbestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates

1.3. Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in TJ (Terajoule) auf der Basis des Bruttoheizwerts anzugeben.

1.4. Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb eines Kalendermonats nach dem Berichtsmonat.

2. Elektrizität

2.1 In Frage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Strom.

2.2 Verzeichnis der Aggregate

Folgende Aggregate sind anzugeben:

2.2.1.Stromerzeugung insgesamt

Gesamte Bruttomenge der erzeugten elektrischen Energie.

Einschließlich Eigenverbrauch der Kraftwerke.

2.2.2.Einfuhren

Strommengen gelten als Einfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Wird Strom durch ein Land hindurch geleitet, so ist die Menge als Ein- und als Ausfuhr zu erfassen.

2.2.3.Ausfuhren

Strommengen gelten als Ausfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Wird Strom durch ein Land hindurch geleitet, so ist die Menge als Ein- und als Ausfuhr zu erfassen.

2.3. Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in GWh (Gigawattstunden) anzugeben.

2.4. Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb eines Kalendermonats nach dem Berichtsmonat.

2.5. Ausnahmen und Befreiungen

Deutschland ist von dieser Datenerhebung befreit.

3. Rohöl und Mineralölprodukte

3.1. In Frage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für:

3.1.1. Rohöl

3.1.2. LPG

3.1.3. Benzin (Summe aus Motorenbenzin und Flugbenzin)

3.1.4. Kerosin (Summe aus Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und sonstigem Kerosin)

3.1.5. Diesel- und Gasöl

3.1.6. Heizöl

3.1.7. Öl insgesamt, d. h. die Summe aller dieser Erzeugnisse ausgenommen Rohöl, einschließlich aller anderen in Anhang a definierten Mineralölprodukte (Raffineriegas, Ethan, Naphtha, Petrolkoks, Testbenzin und Industriebrennstoffe, Paraffinwachse, Bitumen, Schmierstoffe u. a.).

3.2. Verzeichnis der Aggregate

Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben.

3.2.1. Erzeugung von Rohöl und der Raffinerieausstoß (Bruttoausstoß einschließlich Raffineriebrennstoff) für alle anderen in Abschnitt 3.1. aufgeführten Erzeugnisse.

3.2.2. Einfuhren

3.2.3. Ausfuhren

3.2.4. Endbestände

3.2.5. Bestandsveränderungen

Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.

3.2.6. Raffinerieeingang (erfasster Raffineriedurchsatz) von Rohöl und Nachfrage für alle anderen in Abschnitt 3.1 aufgeführten Erzeugnisse

Nachfrage ist definiert als Lieferungen oder Verkäufe an den inländischen Markt (Inlandsverbrauch) zuzüglich Eigenverbrauch der Raffinerien und Lieferungen für die Bunkerbestände der internationalen See- und Luftfahrt. Der Gesamtölbedarf schließt Rohöl ein.

3.3. Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.

3.4. Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb von 25 Tagen nach dem Berichtsmonat.


ENDE

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