Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 107 vom 17.04.2008 S. 6;
VO (EU) 254/2013 - ABl. Nr. L 79 vom 21.03.2013 S. 7;
VO (EU) 2015/864 - ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2015 S. 1 Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2018/895 - ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2018 S. 1Inkrafttreten Art. 2)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Struktur und Höhe der von der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "die Agentur") erhobenen Gebühren und Entgelte sowie die Zahlungsmodalitäten sollten festgelegt werden.

(2) Bei Struktur und Höhe der Gebühren sollten die Arbeiten berücksichtigt werden, die die Agentur und die zuständigen Behörden aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durchzuführen haben; die Gebühren sollten so angesetzt werden, dass die aus ihnen erzielten Einnahmen in Verbindung mit anderen Einnahmequellen der Agentur nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ausreichen, um die Kosten für die erbrachten Dienstleistungen zu decken. Bei der Festsetzung der Registrierungsgebühren sollte ebenfalls berücksichtigt werden, welche Arbeiten nach Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gegebenenfalls durchgeführt werden.

(3) Die für die Registrierung von Stoffen festzulegende Gebühr sollte vom Mengenbereich dieser Stoffe abhängig sein. Registrierungen nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten jedoch nicht gebührenpflichtig sein.

(4) Für die Registrierung isolierter Zwischenprodukte nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten besondere Gebühren erhoben werden.

(5) Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten ebenfalls gebührenpflichtig sein.

(6) Für die Aktualisierung einer Registrierung sollte eine Gebühr erhoben werden. Insbesondere sollten die Aktualisierung des Mengenbereichs, die mit einem Wechsel der Rechtspersönlichkeit einhergehende Änderung der Identität des Registranten sowie bestimmte Änderungen des Status der in der Registrierung enthaltenen Informationen gebührenpflichtig sein.

(7) Für die Mitteilung von Information über produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (PPORD) nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte eine Gebühr erhoben werden. Außerdem sollte für jeden Antrag auf Verlängerung einer PPORD-Ausnahme ein Entgelt festgelegt werden.

(8) Die Einreichung eines Zulassungsantrags sollte gebührenpflichtig sein. Diese Gebühr sollte aus einer Grundgebühr bestehen, die für einen Stoff, eine Verwendung oder einen Antragsteller gilt, sowie aus Zusatzgebühren für jeden weiteren Stoff, jede weitere Verwendung und jeden weiteren Antragsteller, auf den/die sich der Antrag bezieht. Auch für die Einreichung eines Überprüfungsberichts sollte ein Entgelt festgelegt werden.

(9) In bestimmten Fällen sollten für gemeinsame Einreichungen ermäßigte Gebühren und Entgelte vorgesehen werden. Außerdem sollten ermäßigte Gebühren und Entgelte für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 200l/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 2 vorgesehen werden.

(10) Im Falle eines Alleinvertreters sollte die Prüfung der Frage, ob Anspruch auf eine KMU-Ermäßigung besteht, anhand von Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzdaten des Herstellers, Formulierers einer Zubereitung oder Produzenten eines Erzeugnisses mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, der von diesem Alleinvertreter im Zusammenhang mit dieser Transaktion vertreten wird, sowie anhand von relevanten Informationen von verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen des Herstellers, Formulierers einer Zubereitung oder Produzenten eines Erzeugnisses mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG erfolgen.

(11) Ermäßigungen nach dieser Verordnung sollten auf der Grundlage einer Erklärung der Rechtsperson, die die Ermäßigung beanspruchen kann, gewährt werden. Um der Erteilung falscher Auskünfte entgegenzuwirken, sollte durch die Agentur ein Verwaltungsentgelt und durch die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ein Bußgeld in abschreckender Höhe erhoben werden.

(12) Das Einlegen eines Widerspruchs nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte gebührenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühr sollte im Verhältnis zur Schwierigkeit der damit verbundenen Tätigkeiten stehen.

(13) Die Gebühren und Entgelte sollten ausschließlich in Euro erhoben werden.

(14) Ein Teil der von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte sollte an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abgetreten werden, um sie für die Tätigkeit der Berichterstatter in den Ausschüssen der Agentur sowie gegebenenfalls für die Wahrnehmung weiterer in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehener Aufgaben zu entschädigen. Der Verwaltungsrat der Agentur sollte nach befürwortender Stellungnahme der Kommission festlegen, wie hoch der Anteil der an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abzutretenden Gebühren und Entgelte sein darf.

(15) Bei der Festlegung der an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abzutretenden Beträge sowie der erforderlichen Vergütung für sonstige vereinbarte Tätigkeiten für die Agentur sollte der Verwaltungsrat der Agentur den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach Artikel 27 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 3 beachten. Außerdem sollte er mit Blick auf die vorhandenen Haushaltsmittel und die mehrjährigen Vorausschätzungen der Einnahmen sicherstellen, dass der Agentur weiterhin ausreichende finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bereitstehen, und den für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entstehenden Arbeitsaufwand berücksichtigen.

(16) Die Fristen für die Zahlung der aufgrund dieser Verordnung erhobenen Gebühren und Entgelte sollten unter Berücksichtigung der Fristen für die Verfahren festgelegt werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehen sind. Insbesondere sollten bei der Festlegung der ersten Frist für die Zahlung der Gebühr im Zusammenhang mit der Einreichung eines Registrierungsdossiers oder einer Aktualisierung die Fristen berücksichtigt werden, innerhalb derer die Agentur die Vollständigkeitsprüfung durchführen muss. Entsprechend sollte bei der Festlegung der ersten Frist für die Zahlung der Gebühren im Zusammenhang mit Mitteilungen einer Ausnahme von der Registrierungspflicht für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung die Frist nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 berücksichtigt werden. Für Zahlungen, die nicht vor Ablauf der ersten Frist geleistet werden, sollte die Agentur jedoch eine zweite angemessene Frist setzen.

(17) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Gebühren und Entgelte sollten angepasst werden, um der Inflation Rechnung zu tragen; zu diesem Zweck sollte der Europäische Verbraucherpreisindex verwendet werden, den Eurostat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes 4 veröffentlicht.

(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Höhe und die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren und Entgelte festgelegt, die die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "die Agentur") gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhebt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. "KMU" ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ;
  2. "mittleres Unternehmen" ein mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ;
  3. "kleines Unternehmen" ein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ;
  4. "Kleinstunternehmen" ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG .

Kapitel II
Gebühren und Entgelte

Artikel 3 Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200613

(1) Die Agentur erhebt für die Registrierung eines Stoffes nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels.

Nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird jedoch für die Registrierung eines Stoffes in einer Menge zwischen 1 Tonne und 10 Tonnen keine Gebühr erhoben, wenn das Registrierungsdossier die gesamten Informationen nach Anhang VII der genannten Verordnung enthält.

(2) Enthält das Registrierungsdossier für einen Stoff im Mengenbereich von 1 Tonne bis 10 Tonnen nicht alle nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlichen Informationen, erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang I dieser Verordnung.

Für die Registrierung eines Stoffes in einer Menge von 10 Tonnen oder mehr erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang I.

(3) Im Falle einer gemeinsamen Einreichung erhebt die Agentur von jedem Registranten eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang I.

Legt ein Registrant jedoch einen Teil der Informationen nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii und ix der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 getrennt vor, erhebt die Agentur von diesem Registranten eine Gebühr für eine Einzeleinreichung gemäß Anhang I dieser Verordnung.

(4) Handelt es sich bei dem Registranten um ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang I Tabelle 2.

(5) Die aufgrund der Absätze 1 bis 4 fälligen Gebühren sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt.

Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit einer Registrierung eines vorregistrierten Stoffes, die bei der Agentur innerhalb der beiden Monate eingereicht wird, welche der jeweiligen Registrierungsfrist nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorausgehen, ist jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum nachzukommen, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt.

(6) Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der in Absatz 5 vorgesehenen Frist, setzt die Agentur eine zweite Zahlungsfrist fest. Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, wird die Registrierung abgelehnt.

(7) Wird die Registrierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Registrierung vor deren Ablehnung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben.

Artikel 4 Gebühren für Registrierungen nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200613

(1) Die Agentur erhebt für die Registrierung eines standortinternen oder transportierten Zwischenprodukts nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels.

Nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird für die Registrierung eines isolierten standortinternen oder transportierten Zwischenprodukts in einer Menge zwischen 1 Tonne und 10 Tonnen keine Gebühr erhoben, wenn das Registrierungsdossier die gesamten Informationen nach Anhang VII der genannten Verordnung enthält.

Gebühren nach diesem Artikel werden nur für die Registrierung isolierter standortinterner oder transportierter Zwischenprodukte nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehen. Für Registrierungen von Zwischenprodukten, für die die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Informationen erforderlich sind, gelten die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Gebühren.

(2) Enthält das Registrierungsdossier für ein standortinternes oder transportiertes isoliertes Zwischenprodukt im Mengenbereich von 1 Tonne bis 10 Tonnen nicht alle nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlichen Informationen, erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang II dieser Verordnung.

Für die Registrierung eines standortinternen oder transportierten Zwischenprodukts in einer Menge von 10 Tonnen oder mehr erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang II.

(3) Im Falle einer gemeinsamen Einreichung erhebt die Agentur von jedem Registranten eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang II.

Legt ein Registrant jedoch einen Teil der Informationen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben c und d oder Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 getrennt vor, erhebt die Agentur von diesem Registranten eine Gebühr für eine Einzeleinreichung gemäß Anhang II dieser Verordnung.

(4) Handelt es sich bei dem Registranten um ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang II Tabelle 2.

(5) Die aufgrund der Absätze 1 bis 4 fälligen Gebühren sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt.

Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit einer Registrierung eines vorregistrierten Stoffes, die bei der Agentur innerhalb der beiden Monate eingereicht wird, welche der jeweiligen Registrierungsfrist nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorausgehen, ist jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum nachzukommen, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt.

(6) Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der in Absatz 5 vorgesehenen Frist, setzt die Agentur eine zweite Zahlungsfrist fest. Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, wird die Registrierung abgelehnt.

(7) Wird die Registrierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Registrierung vor deren Ablehnung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben.

Artikel 5 Gebühren für die Aktualisierung einer Registrierung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200613

(1) Die Agentur erhebt für die Aktualisierung einer Registrierung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels.

Für die Aktualisierung folgender Elemente einer Registrierung erhebt die Agentur jedoch keine Gebühr:

  1. Wechsel von einem höheren zu einem niedrigeren Mengenbereich;
  2. Wechsel von einem niedrigeren zu einem höheren Mengenbereich, wenn der Registrant zuvor die Gebühr für diesen höheren Mengenbereich entrichtet hat;
  3. Änderung des Status oder der Identität des Registranten bei Beibehaltung derselben Rechtspersönlichkeit;
  4. Änderung der Zusammensetzung des Stoffes;
  5. Informationen über neue Verwendungen, einschließlich Verwendungen, von denen abgeraten wird;
  6. Informationen über neue Risiken des Stoffes;
  7. Änderung der Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes;
  8. Änderung im Stoffsicherheitsbericht;
  9. Änderung der Leitlinien für die sichere Verwendung des Stoffes;
  10. Mitteilung darüber, dass ein in Anhang IX oder X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführter Versuch entwickelt werden muss;
  11. Antrag auf Zugang zu bislang vertraulichen Informationen.

(2) Die Agentur erhebt eine Gebühr für die Aktualisierung des Mengenbereichs gemäß Anhang III Tabellen 1 und 2.

Für sonstige Aktualisierungen erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang III Tabellen 3 und 4.

Für eine Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Registrierung enthaltenen Informationen erhebt die Agentur eine in Anhang III Tabellen 3 und 4 festgelegte Gebühr pro Angabe, für die eine Aktualisierung vorgenommen wird.

Für eine Aktualisierung von Studienzusammenfassungen oder qualifizierten Studienzusammenfassungen erhebt die Agentur eine Gebühr für jede Studienzusammenfassung oder qualifizierte Studienzusammenfassung, für die eine Aktualisierung vorgenommen wird.

(3) Im Falle einer Aktualisierung einer gemeinsamen Einreichung erhebt die Agentur von jedem die Aktualisierung einreichenden Registranten eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang III.

Wird jedoch ein Teil der Informationen nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii und ix, Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben c und d oder Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 getrennt vorgelegt, erhebt die Agentur eine Gebühr für eine Einzeleinreichung gemäß Anhang III dieser Verordnung.

(4) Handelt es sich bei dem Registranten um ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang III.

Für Aktualisierungen, die eine Änderung der Identität des Registranten beinhalten, gilt die KMU-Ermäßigung jedoch nur, wenn es sich bei der neuen Rechtspersönlichkeit um ein KMU handelt.

(5) Die aufgrund der Absätze 1 bis 4 fälligen Gebühren sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt.

(6) Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der in Absatz 5 vorgesehenen Frist, setzt die Agentur eine zweite Zahlungsfrist fest.

Erfolgt bei Aktualisierungen des Mengenbereichs nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, wird die Aktualisierung abgelehnt.

Erfolgt die Zahlung bei sonstigen Aktualisierungen nicht vor Ablauf der zweiten Frist, lehnt die Agentur die Aktualisierung ab. Auf Ersuchen des Antragstellers verlängert die Agentur die zweite Frist, sofern der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der zweiten Frist eingereicht wurde. Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der verlängerten Frist, lehnt die Agentur die Aktualisierung ab.

Wird die Aktualisierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Aktualisierung vor deren Ablehnung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben.

Artikel 6 Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/200613

(1) Die Agentur erhebt für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels.

(2) Die Agentur erhebt pro Angabe, für die ein Antrag gestellt wird, eine Gebühr gemäß Anhang IV.

Bei Anträgen in Bezug auf einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassungen erhebt die Agentur eine Gebühr für jede einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung, für die ein Antrag gestellt wird.

(3) Im Falle eines Antrags, der sich auf eine gemeinsame Einreichung bezieht, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV. Im Falle eines Antrags des federführenden Registranten erhebt die Agentur nur von diesem eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV.

(4) Ist der Antragsteller ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV Tabelle 2.

(5) Als Datum des Antragseingangs gilt das Datum, an dem die für den Antrag erhobene Gebühr bei der Agentur eingeht.

Artikel 7 Gebühren und Entgelte für Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200613

(1) Die Agentur erhebt für die Mitteilung einer Ausnahme von der allgemeinen Registrierungspflicht für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung ("PPORD") nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß Anhang V Tabelle 1 dieser Verordnung.

Ist der Antragsteller ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang V Tabelle 1.

(2) Die Agentur erhebt für einen Antrag auf Verlängerung einer Ausnahme von der allgemeinen Registrierungspflicht für PPORD nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Entgelt gemäß Anhang V Tabelle 2 dieser Verordnung.

Ist der Antragsteller ein KMU, erhebt die Agentur ein ermäßigtes Entgelt gemäß Anhang V Tabelle 2.

(3) Die aufgrund von Absatz 1 fälligen Gebühren sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem mitteilenden Hersteller, Importeur oder Produzenten eines Erzeugnisses die Zahlungsaufforderung übermittelt.

Die aufgrund von Absatz 2 fälligen Entgelte sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem eine Verlängerung beantragenden Hersteller, Importeur oder Produzenten eines Erzeugnisses die Zahlungsaufforderung übermittelt.

(4) Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist, setzt die Agentur eine zweite Zahlungsfrist fest.

Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, wird die Mitteilung oder der Antrag auf Verlängerung abgelehnt.

(5) Wird eine Mitteilung oder ein Antrag auf Verlängerung abgelehnt, weil der Hersteller, Importeur oder Produzent eines Erzeugnisses fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühren oder Entgelte nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Mitteilung oder mit diesem Antrag auf Verlängerung vor der jeweiligen Ablehnung entrichteten Gebühren oder Entgelte dem Mitteilenden beziehungsweise dem Antragsteller weder erstattet noch gutgeschrieben.

Artikel 8 Gebühren für Anträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200613 18

(1) Die Agentur erhebt für einen Antrag auf Zulassung eines Stoffes nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.

(2) Die Agentur erhebt für einen Antrag auf Zulassung eines Stoffes eine Grundgebühr gemäß Anhang VI. Die Grundgebühr bezieht sich auf den Zulassungsantrag für einen Stoff und eine Verwendung.

Für jede weitere Verwendung und für jeden weiteren Stoff, der unter die Definition einer vom Antrag erfassten Stoffgruppe nach Anhang XI Abschnitt 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt, erhebt die Agentur eine Zusatzgebühr gemäß Anhang VI dieser Verordnung. Wird ein Zulassungsantrag von mehreren Antragstellern gestellt, werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.

Gehören Unternehmen, die einen gemeinsamen Zulassungsantrag gestellt haben, unterschiedlichen Größenklassen an, wird für diesen Antrag die jeweils höchste Gebühr erhoben.

Wird ein gemeinsamer Zulassungsantrag gestellt, bemühen sich die Antragsteller nach Kräften, die Gebühr auf eine gerechte, transparente und nichtdiskriminierende Weise aufzuteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Agentur stellt eine Rechnung über die Grundgebühr und gegebenenfalls über die anwendbaren Zusatzgebühren aus.

(3) Wird der Antrag ausschließlich von einem mittleren Unternehmen oder von zwei oder mehreren KMU gestellt, von denen das größte Unternehmen ein mittleres Unternehmen ist, erhebt die Agentur eine ermäßigte Grundgebühr sowie ermäßigte Zusatzgebühren gemäß Anhang VI Tabelle 2.

Wird der Antrag ausschließlich von einem kleinen Unternehmen oder zwei oder mehreren KMU gestellt, von denen das größte Unternehmen ein kleines Unternehmen ist, erhebt die Agentur eine ermäßigte Grundgebühr sowie ermäßigte Zusatzgebühren gemäß Anhang VI Tabelle 3.

Wird der Antrag ausschließlich von einem oder mehreren Kleinstunternehmen gestellt, erhebt die Agentur eine ermäßigte Grundgebühr sowie ermäßigte Zusatzgebühren gemäß Anhang VI Tabelle 4.

(4) Als Datum des Antragseingangs gilt das Datum, an dem die für den Zulassungsantrag erhobene Gebühr bei der Agentur eingeht.

Artikel 9 Entgelte für die Überprüfung von Zulassungen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200613 18

(1) Die Agentur erhebt für die Einreichung eines Überprüfungsberichts nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Entgelt gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.

(2) Die Agentur erhebt für die Einreichung eines Überprüfungsberichts ein Grundentgelt gemäß Anhang VII. Das Grundentgelt bezieht sich auf die Einreichung eines Überprüfungsberichts für einen Stoff und eine Verwendung.

Für jede weitere Verwendung und für jeden weiteren Stoff, der unter die Definition einer vom Überprüfungsbericht erfassten Stoffgruppe nach Anhang XI Abschnitt 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt, erhebt die Agentur ein Zusatzentgelt gemäß Anhang VII dieser Verordnung. Sind mehrere Parteien am Überprüfungsbericht beteiligt, wird kein zusätzliches Entgelt erhoben.

Gehören die Unternehmen, die einen gemeinsamen Überprüfungsbericht eingereicht haben, unterschiedlichen Größenklassen an, wird für diese Einreichung das jeweils höchste Entgelt erhoben.

Wird ein gemeinsamer Zulassungsantrag gestellt, bemühen sich die Zulassungsinhaber nach Kräften, das Entgelt auf eine gerechte, transparente und nichtdiskriminierende Weise aufzuteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Agentur stellt eine Rechnung über das Grundentgelt und gegebenenfalls über die anwendbaren Zusatzentgelte aus.

(3) Wird der Antrag ausschließlich von einem mittleren oder zwei oder mehreren KMU gestellt, von denen das größte Unternehmen ein mittleres Unternehmen ist, erhebt die Agentur ein ermäßigtes Grundentgelt sowie ermäßigte Zusatzentgelte gemäß Anhang VII Tabelle 2.

Wird der Antrag ausschließlich von einem kleinen Unternehmen oder zwei oder mehreren KMU gestellt, von denen das größte Unternehmen ein kleines Unternehmen ist, erhebt die Agentur ein ermäßigtes Grundentgelt sowie ermäßigte Zusatzentgelte gemäß Anhang VII Tabelle 3.

Wird der Antrag ausschließlich von einem oder mehreren Kleinstunternehmen gestellt, erhebt die Agentur ein ermäßigtes Grundentgelt sowie ermäßigte Zusatzentgelte gemäß Anhang VII Tabelle 4.

(4) Als Datum der Einreichung des Überprüfungsberichts gilt das Datum, an dem das für den Überprüfungsbericht erhobene Entgelt bei der Agentur eingeht.

Artikel 10 Gebühren für das Einlegen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1) Die Agentur erhebt für das Einlegen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß Anhang VIII dieser Verordnung.

(2) Wird der Widerspruch von einem KMU eingelegt, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang VIII Tabelle 2.

(3) Erachtet die Widerspruchskammer einen Widerspruch für unzulässig, wird die Gebühr nicht erstattet.

(4) Die Agentur erstattet die gemäß Absatz 1 erhobene Gebühr, wenn der Direktor der Agentur nach Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Entscheidung berichtigt oder wenn über diesen Widerspruch zugunsten des Widerspruchführers entschieden wird.

(5) Ein Widerspruch gilt erst dann als bei der Widerspruchskammer eingelegt, wenn die entsprechende Gebühr bei der Agentur eingegangen ist.

Artikel 11 Sonstige Entgelte

(1) Für die administrativen und fachlichen Leistungen, die von der Agentur auf Verlangen erbracht und die nicht durch eine andere Gebühr oder ein anderes Entgelt nach dieser Verordnung abgedeckt sind, kann ein Entgelt erhoben werden. Die Höhe des Entgelts trägt dem mit der Leistung verbundenen Arbeitsaufwand Rechnung.

Für die Beratungstätigkeit durch ihren Helpdesk sowie die Unterstützung der Mitgliedstaaten nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden jedoch keine Entgelte erhoben.

Der Direktor der Agentur kann beschließen, dass von internationalen Organisationen oder Ländern, die die Agentur um Unterstützung ersuchen, kein Entgelt erhoben wird.

(2) Die Entgelte für administrative Leistungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur die Zahlungsaufforderung übermittelt.

(3) Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, setzt die Agentur eine zweite Zahlungsfrist fest.

Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, lehnt die Agentur das Ersuchen ab.

(4) Sofern keine gegenteilige vertragliche Vereinbarung besteht, werden die Entgelte für fachliche Leistungen entrichtet, bevor diese erbracht werden.

(5) Der Verwaltungsrat der Agentur erstellt eine Klassifizierung der Dienstleistungen und Entgelte und verabschiedet diese nach befürwortender Stellungnahme der Kommission.

Artikel 12 Alleinvertreter

Im Falle eines Alleinvertreters nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden für die Prüfung der Frage, ob Anspruch auf eine KMU-Ermäßigung besteht, Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzdaten des Herstellers, Formulierers einer Zubereitung oder Produzenten eines Erzeugnisses mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, und der von diesem Alleinvertreter im Zusammenhang mit der betreffenden Transaktion vertreten wird, ebenso zugrunde gelegt wie relevante Informationen von verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen des Herstellers, des Formulierers einer Zubereitung oder des Produzenten eines Erzeugnisses mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, im Einklang mit der Empfehlung 200l/361/EG der Kommission.

Artikel 13 Ermäßigungen und Gebührenverzicht13

(1) Eine natürliche oder juristische Person, die nach Artikel 3 bis 10 Anspruch auf ermäßigte Gebühren oder Entgelte beanspruchen kann, teilt dies der Agentur bei der Einreichung von gebührenpflichtigen Registrierungen, bei Aktualisierungen, Mitteilungen, Anträgen, Überprüfungsberichten oder Widersprüchen mit.

(2) Eine natürliche oder juristische Person, die nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einen Gebührenverzicht beanspruchen kann, teilt dies der Agentur bei Einreichung der Registrierung mit.

(3) Die Agentur kann jederzeit einen Nachweis darüber verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühren oder Entgelte beziehungsweise für einen Gebührenverzicht vorliegen.

Ist der der Agentur vorzulegende Nachweis nicht in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst, wird eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Amtssprachen beigefügt.

(4) Wenn eine natürliche oder juristische Person, die eine Ermäßigung oder einen Gebührenverzicht beanspruchen kann, diesen Anspruch nicht belegen kann, erhebt die Agentur die Gebühr oder das Entgelt in voller Höhe sowie ein Verwaltungsentgelt.

Wenn eine natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch auf Ermäßigung geltend macht, bereits eine ermäßigte Gebühr oder ein ermäßigtes Entgelt entrichtet hat, diesen Anspruch jedoch nicht belegen kann, so stellt die Agentur die Differenz zur vollen Gebühr oder zum vollen Entgelt sowie ein Verwaltungsentgelt in Rechnung.

Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 gilt entsprechend.

Kapitel III
Zahlung von Vergütungen durch die Agentur

Artikel 14 Mittelabtretungen an die Mitgliedstaaten

(1) In folgenden Fällen wird ein Anteil der nach dieser Verordnung erhobenen Gebühren und Entgelte an die Mitgliedstaaten abgetreten:

  1. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Agentur den Abschluss eines Stoffbewertungsverfahrens nach Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit.
  2. Die zuständige Behörde hat ein Mitglied des Ausschusses für Risikobeurteilung benannt, das im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, einschließlich einer Überprüfung, als Berichterstatter fungiert.
  3. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat ein Mitglied des Ausschusses für sozioökonomische Analyse benannt, das im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, einschließlich einer Überprüfung, als Berichterstatter fungiert.
  4. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat ein Mitglied des Ausschusses für Risikobeurteilung benannt, das im Rahmen eines Beschränkungsverfahrens als Berichterstatter fungiert.
  5. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat ein Mitglied des Ausschusses für sozioökonomische Analyse benannt, das im Rahmen eines Beschränkungsverfahrens als Berichterstatter fungiert.
  6. Die zuständigen Behörden nehmen auf Anfrage der Agentur gegebenenfalls sonstige Aufgaben wahr.

Beschließen die in diesem Absatz genannten Ausschüsse die Benennung eines Mitberichterstatters, werden die abgetretenen Mittel zwischen dem Berichterstatter und dem Mitberichterstatter aufgeteilt.

(2) Der Verwaltungsrat der Agentur legt nach befürwortender Stellungnahme der Kommission die Beträge für die einzelnen Aufgaben nach Absatz 1 dieses Artikels fest, bestimmt, wie hoch der Anteil der an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abzutretenden Gebühren und Entgelte sein darf, und trifft die für die Abtretung erforderlichen Vorkehrungen. Bei der Festlegung der abzutretenden Beträge beachtet der Verwaltungsrat der Agentur die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit nach Artikel 27 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Außerdem stellt er mit Blick auf die vorhandenen Haushaltsmittel und die mehrjährigen Vorausschätzungen der Einnahmen, zu denen eine Gemeinschaftsbeihilfe gehört, sicher, dass der Agentur weiterhin ausreichende finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereitstehen, und berücksichtigt den für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entstehenden Arbeitsaufwand.

(3) Die Abtretungen gemäß Absatz 1 erfolgen erst nach Vorlage des entsprechenden Berichts bei der Agentur.

Der Verwaltungsrat der Agentur kann allerdings auch beschließen, eine Vorfinanzierung oder Zwischenzahlungen gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 zu genehmigen.

(4) Die in Absatz 1 Buchstaben b bis e vorgesehene Abtretung von Mitteln dient der Entschädigung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats für die Tätigkeit des Berichterstatters oder Mitberichterstatters sowie für damit in Zusammenhang stehende wissenschaftliche und technische Unterstützungsleistungen und berührt nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, von Anweisungen abzusehen, die mit der Unabhängigkeit der Agentur unvereinbar sind.

Artikel 15 Sonstige Vergütungen

Bei der Festlegung der Beträge zur Vergütung der Arbeit, die Experten oder kooptierte Ausschussmitglieder nach Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Agentur geleistet haben, berücksichtigt der Verwaltungsrat der Agentur den damit verbundenen Arbeitsaufwand und beachtet die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit nach Artikel 27 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Außerdem stellt er mit Blick auf die vorhandenen Haushaltsmittel und die mehrjährigen Vorausschätzungen der Einnahmen, zu denen eine Gemeinschaftsbeihilfe gehört, sicher, dass der Agentur ausreichende finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereitstehen.

Kapitel IV
Zahlungen

Artikel 16 Zahlungsweise

(1) Die Gebühren und Entgelte sind in Euro zu zahlen.

(2) Die Zahlungen erfolgen erst, nachdem die Agentur eine Zahlungsaufforderung ausgestellt hat; davon ausgenommen sind Zahlungen nach Artikel 10.

(3) Die Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das Bankkonto der Agentur.

Artikel 17 Identifizierung der Zahlung

(1) Bei jeder Zahlung ist die Nummer der Zahlungsaufforderung anzugeben; davon ausgenommen sind Zahlungen nach Artikel 10.

Bei Zahlungen nach Artikel 10 ist die Identität des (der) Widerspruchsführer(s) und, falls verfügbar, die Nummer der Entscheidung anzuführen, gegen die Widerspruch erhoben wird.

(2) Kann der Verwendungszweck der Zahlung nicht festgestellt werden, setzt die Agentur eine Frist, innerhalb derer der Zahlungspflichtige ihr den Verwendungszweck schriftlich mitteilen muss. Wird der Verwendungszweck der Agentur nicht fristgerecht mitgeteilt, gilt die Zahlung als ungültig und der betreffende Betrag wird dem Zahlungspflichtigen erstattet.

Artikel 18 Datum der Zahlung

(1) Als Datum der Zahlung gilt der Tag, an dem der volle Rechnungsbetrag auf ein Bankkonto der Agentur eingezahlt wird.

(2) Die Zahlung gilt als fristgerecht, wenn hinreichend belegt werden kann, dass der Zahlende die Überweisung auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene Bankkonto vor Ablauf der entsprechenden Frist in Auftrag gegeben hat.

Eine Bestätigung des Überweisungsauftrags durch ein Finanzinstitut gilt als hinreichender Beleg. Muss der Überweisungsauftrag jedoch mit Hilfe des elektronischen Zahlungsverkehrsverfahrens SWIFT erteilt werden, so gilt eine Kopie des SWIFT-Formulars, das von einem dazu befugten Mitarbeiter eines Finanzinstituts ordnungsgemäß abgestempelt und unterzeichnet wurde, als Beleg für die Erteilung des Überweisungsauftrags.

Artikel 19 Nicht ausreichende Zahlung

(1) Eine Zahlungsfrist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Gebühr oder das Entgelt fristgerecht in voller Höhe gezahlt wurde.

(2) Bezieht sich eine Zahlungsaufforderung auf eine Gruppe von Transaktionen, kann die Agentur eine nicht ausreichende Zahlung gleich welcher dieser Transaktionen anrechnen. Die Kriterien für die Anrechnung von Zahlungen legt der Verwaltungsrat der Agentur fest.

Artikel 20 Erstattung zu viel gezahlter Beträge

(1) Der Direktor der Agentur legt die Modalitäten fest, nach denen der über eine Gebühr oder ein Entgelt hinaus gehende Betrag dem Zahlungspflichtigen erstattet wird, und lässt diese auf der Website der Agentur veröffentlichen.

Liegt ein zu viel gezahlter Betrag jedoch unter 100 EUR und hat der Betroffene die Erstattung nicht ausdrücklich beantragt, wird dieser Betrag nicht erstattet.

(2) Es ist nicht möglich, zu viel gezahlte Beträge mit später an die Agentur zu leistenden Zahlungen zu verrechnen.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 21 Vorläufige Schätzung

Bei der Veranschlagung der Gesamtausgaben und -einnahmen für das folgende Haushaltsjahr nach Artikel 96 Absatz 5 der

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nimmt der Verwaltungsrat der Agentur getrennt von den Einnahmen aus Gemeinschaftsbeihilfen eigens eine vorläufige Schätzung der Einnahmen aus Gebühren und Entgelten vor.

Artikel 22 Überprüfung13

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren und Entgelte werden unter Berücksichtigung der Inflationsrate anhand des von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindexes gemäß Verordnung (EG) Nr. 2494/95 jährlich überprüft. Die erste Überprüfung erfolgt am 1. Juni 2009.

(2) Die Kommission unterzieht diese Verordnung ebenfalls einer ständigen Überprüfung und berücksichtigt dabei alle maßgeblichen Informationen, die im Zusammenhang mit den Schätzungen bezüglich der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Agentur verfügbar werden. Bis zum 31. Januar 2015 überprüft die Kommission diese Verordnung auf etwaigen Änderungsbedarf und berücksichtigt dabei insbesondere die Kosten der Agentur und die mit den Dienstleistungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbundenen Kosten.

Artikel 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2008


1) ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.05.2007 S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2007 S. 1).
2) ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36.
3) ABl. L 248 vom 16.09.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007 S. 9).
4) ABl. L 257 vom 27.10.1995 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

.

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang I13 15

Tabelle 1: Standardgebühren

Einzeleinreichung Gemeinsame
Einreichung
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t 1.739 EUR 1.304 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t 4.674 EUR 3.506 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1.000 t 12.501 EUR 9.376 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1.000 t 33.699 EUR 25.274 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU

Mittleres Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Mittleres
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleines
Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleines
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t 1.131 EUR 848 EUR 609 EUR 457 EUR 87 EUR 65 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t 3.038 EUR 2.279 EUR 1.636 EUR 1.227 EUR 234 EUR 175 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1.000 t 8.126 EUR 6.094 EUR 4.375 EUR 3.282 EUR 625 EUR 469 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1.000 t 21.904 EUR 16.428 EUR 11.795 EUR 8.846 EUR 1.685 EUR 1.264 EUR

.

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 17 Absatz 2 Artikel 18 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang II13 15

Tabelle 1: Standardgebühren

Einzeleinreichung Gemeinsame Einreichung
Gebühr 1.739 EUR 1.304 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU

Mittleres Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Mittleres
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleines
Unternehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleines
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Gebühr 1.131 EUR 848 EUR 609 EUR 457 EUR 87 EUR 65 EUR


weiter .

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