Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 669)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2008 S. 19;
Entsch. 2008/476/EG - ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 34;
Entsch. 2008/988/EG - ABl. Nr. L 352 vom 31.12.2008 S. 52;
Entsch. 2009/248/EG - ABl. Nr. L 73 vom 19.03.2009 S. 22;
Entsch. 2009/621/EG - ABl. Nr. L 217 vom 21.08.2009 S. 217;
Beschl. 2010/271/EU - ABl. Nr. L 118 vom 12.05.2010 S. 63;
Beschl. 2010/434/EU - ABl. Nr. L 208 vom 07.08.2010 S. 5;
Beschl. 2011/648/EU - ABl. Nr. L 260 vom 05.10.2011 S. 19;
Beschl. 2012/701/EU - ABl. Nr. L 318 vom 15.11.2012 S. 68;
Beschl. (EU) 2015/398 - ABl. Nr. L 66 vom 11.03.2015 S. 16;
Beschl. (EU) 2016/1782 - ABl. Nr. L 272 vom 07.10.2016 S. 90;
Beschl. (EU) 2017/486 - ABl. Nr. L 75 vom 21.03.2017 S. 27;
Beschl. (EU) 2017/888 - ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2017 S. 27;
Beschl. (EU) 2017/2173 - ABl. Nr. L 306 vom 22.11.2017 S. 26;
Beschl. (EU) 2018/187 - ABl. Nr. L 34 vom 08.02.2018 S. 36;
Beschl. (EU) 2019/1970 - ABl. L 307 vom 28.11.2019 S. 47)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt Entsch. 2001/618/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 1, insbesondere auf Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2001/618/EG der Kommission vom 23. Juli 2001 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 93/24/EWG und 93/244/EWG 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2) Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) ist die internationale Organisation, die gemäß dem in Anwendung des GATT-Abkommens von 1994 geschlossenen Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen für die Festlegung von Tiergesundheitsvorschriften für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen zuständig ist. Diese Vorschriften werden im Internationalen Tiergesundheitskodex veröffentlicht.

(3) Das Kapitel des Internationalen Tiergesundheitskodex über die Aujeszky-Krankheit ist umfassend geändert worden.

(4) Es ist angezeigt, die für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen geforderten zusätzlichen Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit zu ändern, um sie mit den internationalen Vorschriften für diese Krankheit in Einklang zu bringen und die Gemeinschaftskontrollen zu verbessern.

(5) Es sind die Kriterien festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit die Angaben gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG übermitteln.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Zucht- und Nutzschweine, die in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten versandt werden, die frei von der Aujeszki-Krankheit (AD) und in Anhang I aufgelistet sind, müssen aus Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten stammen, die in demselben Anhang aufgelistet sind, oder folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen:

  1. Die Aujeszky-Krankheit ist im Herkunftsmitgliedstaat anzeigepflichtig;
  2. im Herkunftsmitgliedstaat bzw. in der Herkunftsregion wird unter der Überwachung der zuständigen Behörde ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, das die Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt und Maßnahmen umfasst, die gewährleisten, dass die Seuche im Zuge der Beförderung und Umsetzung von Schweinen in Betriebe mit unterschiedlichem Seuchenstatus nicht verschleppt wird;
  3. der Herkunftsbetrieb der Schweine erfüllt folgende Anforderungen:
    1. in den letzten zwölf Monaten sind im Betrieb weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt worden;
    2. in den letzten zwölf Monaten sind in den Betrieben im Umkreis von 5 km um den Herkunftsbetrieb der Schweine weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt worden; diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn in diesen umliegenden Betrieben im Rahmen des Tilgungsprogramms gemäß Nummer 2 und unter Überwachung der zuständigen Behörde regelmäßig Überwachungs- und Tilgungsmaßnahmen durchgeführt wurden, mit denen die Verschleppung des Seuchenerregers in den Herkunftsbetrieb wirksam verhütet wurde;
    3. zumindest in den letzten zwölf Monaten ist nicht gegen die Aujeszky-Krankheit geimpft worden;
    4. die Schweine sind mindestens zweimal im Abstand von mindestens vier Monaten serologisch auf ADV-gE-, ADV-gB- oder ADV-gD-Antikörper oder komplette AD-Viren untersucht und für frei von Aujeszky-Krankheit befunden worden, und bei geimpften Tieren wurden keine gE-Antikörper festgestellt;
    5. in den letzten zwölf Monaten sind keine Schweine mit hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit niedrigerem Gesundheitsstatus in den Betrieb eingestellt worden, es sei denn, die Tiere wurden mit Negativbefund auf Aujeszky-Krankheit untersucht;
  4. die umzusetzenden Schweine erfüllen folgende Anforderungen:
    1. sie sind nicht geimpft worden;
    2. sie sind in den 30 Tagen vor ihrer Umsetzung in von der zuständigen Behörde zugelassene Stallungen so abgesondert worden, dass jegliches Risiko einer Infektion der Tiere mit dem Seuchenerreger wirksam verhütet wurde;
    3. sie sind von Geburt an im Herkunftsbetrieb oder in einem Betrieb mit gleichwertigem Gesundheitsstatus gehalten worden, und zwar
      1. für mindestens 30 Tage im Fall von Nutzschweinen;
      2. für mindestens 90 Tage im Fall von Zuchtschweinen;
    4. sie sind im Abstand von mindestens 30 Tagen mit Negativbefund mindestens zweimal serologisch auf ADV-gB-, ADV-gD- oder komplette AD-Viren untersucht worden. Weniger als vier Monate alte Schweine müssen jedoch auch serologisch auf ADV-gE-Viren untersucht werden. Die Proben für die letzte Untersuchung müssen innerhalb von 15 Tagen vor dem Versand der Tiere gezogen und genügend Schweine in der Isolierstallung untersucht werden, um
      1. bei Nutzschweinen mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Befallsrate von 2 % in der Isolierstallung nachzuweisen;
      2. bei Zuchtschweinen mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Befallsrate von 0,1 % in der Isolierstallung nachzuweisen.

      Die erste dieser beiden Untersuchungen erübrigt sich jedoch, wenn

      1. die Tiere zwischen dem 45. und 170. Tag vor ihrem Versand im Rahmen des Programms gemäß Nummer 2 im Herkunftsbetrieb serologisch auf Aujeszky-Krankheit untersucht und für frei von AD-Antikörpern befunden wurden und wenn auch bei geimpften Schweinen keine gE-Antikörper festgestellt wurden;
      2. die umzusetzenden Schweine von Geburt an im Herkunftsbetrieb gehalten wurden;
      3. keine Schweine in den Herkunftsbetrieb verbracht worden sind, während die umzusetzenden Schweine abgesondert waren.

Artikel 2

Schlachtschweine, die in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten versandt werden, die frei von der Aujeszki-Krankheit (AD) und in Anhang I aufgelistet sind, müssen aus Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten stammen, die in demselben Anhang aufgelistet sind, oder folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen:

  1. Die Aujeszky-Krankheit ist im Herkunftsmitgliedstaat anzeigepflichtig;
  2. im Herkunftsmitgliedstaat bzw. in der Herkunftsregion wird ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, das die Kriterien von Artikel 1 Nummer 2 erfüllt;
  3. alle betreffenden Schweine werden auf direktem Weg zum Bestimmungsschlachthof befördert und
    1. stammen entweder aus einem Betrieb, der die Anforderungen gemäß Artikel 1 Nummer 3 erfüllt oder
    2. sie sind mindestens 15 Tage vor ihrem Versand gegen Aujeszky-Krankheit geimpft worden und stammen aus einem Herkunftsbetrieb, in dem
      1. im Rahmen des Programms gemäß Nummer 2 und unter Überwachung der zuständigen Behörde in den letzten 12 Monaten regelmäßig Maßnahmen zur Überwachung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt wurden;
      2. sie vor ihrer Verbringung mindestens 30 Tage lang gehalten und in dem zum Zeitpunkt des Ausfüllens der in Artikel 7 genannten Gesundheitsbescheinigung keine klinischen oder pathologischen Anzeichen für diese Seuche festgestellt wurden; oder
    3. sie sind nicht gegen die Aujeszky-Krankheit geimpft worden und stammen aus einem Betrieb, in dem
      1. im Rahmen des Programms gemäß Nummer 2 und unter Überwachung der zuständigen Behörde in den letzten zwölf Monaten regelmäßig Maßnahmen zur Überwachung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt und in den letzten sechs Monaten weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden;
      2. die zuständige Behörde die Impfung gegen die Aujeszky-Krankheit und die Aufstallung geimpfter Schweine verboten hat, weil der Betrieb kurz davor steht, gemäß dem Programm gemäß Nummer 2 in die höchste Statusklasse für die Aujeszky-Krankheit eingestuft zu werden;
      3. sie vor ihren Versand für mindestens 90 Tage gehalten wurden.

Artikel 3

Zuchtschweine, die für die in Anhang II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen genehmigte Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden, müssen entweder

  1. aus den in Anhang I aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen stammen oder
  2. aus
    1. den in Anhang II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen sowie
    2. einem Betrieb stammen, der die Anforderungen gemäß Artikel 1 Nummer 3 erfüllt; oder
  3. es müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
    1. die Aujeszky-Krankheit ist im Herkunftsmitgliedstaat anzeigepflichtig;
    2. im Herkunftsmitgliedstaat bzw. in der Herkunftsregion wird ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, das die Kriterien gemäß Artikel 1 Nummer 2 erfüllt;
    3. im Rahmen dieses Programms sind in den letzten zwölf Monaten im Herkunftsbetrieb der betreffenden Schweine weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt worden;
    4. die Schweine sind in den 30 Tagen vor ihrer Umsetzung in von der zuständigen Behörde zugelassenen Stallungen so abgesondert worden, dass eine Infektion der Tiere mit dem Seuchenerreger wirksam verhütet wurde;
    5. die Schweine sind mit Negativbefund serologisch auf gE-Antikörper untersucht worden, wobei die Proben für die letzte Untersuchung innerhalb von 15 Tagen vor dem Versand gezogen und genügend Schweine getestet wurden, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Befallsrate von 2 % festzustellen;
    6. die Schweine sind von Geburt an im Herkunftsbetrieb oder in einem Betrieb mit gleichwertigem Gesundheitsstatus, auf jeden Fall jedoch für mindestens 90 Tage im Herkunftsbetrieb gehalten worden.

Artikel 4

Nutzschweine, die für die in Anhang II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, in denen genehmigte Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden, müssen entweder

  1. aus den in Anhang I aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen stammen oder
  2. aus
    1. den in Anhang II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen sowie
    2. einem Betrieb stammen, der die Anforderungen gemäß Artikel 1 Nummer 3 erfüllt; oder
  3. es müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
    1. die Aujeszky-Krankheit ist im Herkunftsmitgliedstaat anzeigepflichtig;
    2. im Herkunftsmitgliedstaat bzw. in der Herkunftsregion wird ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, das die Kriterien gemäß Artikel 1 Nummer 2 erfüllt;
    3. in den letzten zwölf Monaten sind im Herkunftsbetrieb der betreffenden Schweine weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt worden;
    4. die Schweine sind zwischen dem 45. und 170. Tag vor ihrem Versand serologisch auf Aujeszky-Krankheit untersucht und für seuchenfrei befunden worden, und auch bei geimpften Schweinen wurden keine gE-Antikörper festgestellt;
    5. die Schweine sind entweder von Geburt an oder nach ihrer Umsetzung aus einem Betrieb mit gleichwertigem Gesundheitsstatus, in dem eine serologische Untersuchung gemäß Buchstabe d durchgeführt wurde, mindestens 30 Tage lang im Herkunftsbetrieb gehalten worden.

Artikel 5

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen serologischen Untersuchungen zur Überwachung oder Feststellung der Aujeszky-Krankheit werden nach den Kriterien von Anhang III durchgeführt.

Artikel 6

Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG übermitteln die Mitgliedstaaten nach den in Anhang IV festgelegten einheitlichen Kriterien mindestens einmal jährlich Angaben zur Aujeszky-Krankheit, einschließlich Einzelheiten über die Überwachungs- und Tilgungsprogramme, die in den Mitgliedstaaten gemäß Anhang II und in anderen nicht in diesem Anhang aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

Artikel 716

(1) Unbeschadet der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Gesundheitsbescheinigungen stellt der amtliche Tierarzt vor dem Ausfüllen von Abschnitt C der in der Richtlinie 64/432/EWG vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigung für Schweine, die in die in Anhang I oder II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen versendet werden sollen, hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit Folgendes sicher:

  1. den Gesundheitsstatus des Herkunftsbetriebs und des Herkunftsmitgliedstaats oder der Herkunftsregion der betreffenden Schweine;
  2. soweit die Schweine nicht aus einem AD-freien Mitgliedstaat oder einer AD-freien Region stammen: den Gesundheitsstatus des Bestimmungsbetriebs und des Bestimmungsmitgliedstaats oder der Bestimmungsregion der betreffenden Schweine;
  3. die Konformität der betreffenden Schweine mit den Vorschriften dieser Entscheidung.

(2) Für Schweine, die für die in Anhang I oder II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, ist in der mit den Tieren mitzuführenden Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster 2 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG in Abschnitt C Nummer II.3.3.1 an der betreffenden Leerstelle die Nummer des vorliegenden Beschlusses einzufügen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schweine, die für in Anhang I oder II aufgelistete Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, während der Beförderung oder bei der Durchfuhr nicht mit Schweinen mit - hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit - unterschiedlichem oder unbekanntem Gesundheitsstatus in Berührung kommen.

Artikel 9

Die Entscheidung 2001/618/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. Nr. L 294 vom 13.11.2007 S. 26).

2) ABl. Nr. L 215 vom 09.08.2001 S. 48. Entscheidung zuletzt geändert durch Entscheidung 2007/729/EG.

3) Siehe Anhang V.

.

AD-freie Mitgliedstaaten oder Regionen, in denen die Impfung verboten ist Anhang I17 19


ISO-Code Mitgliedstaat Regionen
BE Belgien Gesamtes Hoheitsgebiet
CZ Tschechien Gesamtes Hoheitsgebiet
DK Dänemark Gesamtes Hoheitsgebiet
DE Deutschland Gesamtes Hoheitsgebiet
IE Irland Gesamtes Hoheitsgebiet
FR Frankreich Die Departements Ain, Aisne, Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aube, Aude, Aveyron, Bas-Rhin, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Côte-d'Or, Côtes-d'Armor, Creuse, Deux-Sèvres, Dordogne, Doubs, Drôme, Essonne, Eure, Eure-et-Loir, Finistère, Gard, Gers, Gironde, Hautes-Alpes, Hauts-de-Seine, Haute Garonne, Haute-Loire, Haute-Marne, Hautes-Pyrénées, Haut-Rhin, Haute-Saône, Haute-Savoie, Haute-Vienne, Hérault, Indre, Illeet-Vilaine, Indreet-Loire, Isère, Jura, Landes, Loire, Loire-Atlantique, Loir-et-Cher, Loir-et, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Mayenne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Morbihan, Moselle, Nièvre, Nord, Oise, Orne, Paris, Pas-de-Calais, Pyrénées-Atlantiques, Pyrénées-Orientales, Puy-de-Dôme, Réunion, Rhône, Sarthe, Saône-et-Loire, Savoie, Seine-et-Marne, Seine-Maritime, Seine-Saint-Denis, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Territoire de Belfort, Val-de-Marne, Val-d'Oise, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Vosges, Yonne, Yvelines
IT Italien Autonome Provinz Bozen
Region Friaul-Julisch Venetien
CY Zypern Gesamtes Hoheitsgebiet
LU Luxemburg Gesamtes Hoheitsgebiet
HU Ungarn Gesamtes Hoheitsgebiet
NL Niederlande Gesamtes Hoheitsgebiet
AT Österreich Gesamtes Hoheitsgebiet
PL Polen
SI Slowenien Gesamtes Hoheitsgebiet
SK Slowakei Gesamtes Hoheitsgebiet
FI Finnland Gesamtes Hoheitsgebiet
SE Schweden Gesamtes Hoheitsgebiet
UK Vereinigtes Königreich Gesamtes Hoheitsgebiet


.

Mitgliedstaaten oder Regionen, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden Anhang II16 17 17a 17b 18 19


ISO-Code Mitgliedstaat Regionen
ES Spanien Gesamtes Hoheitsgebiet
IT Italien Region Emilia-Romagna,
Region Lombardei,
Region Piemont,
Region Umbrien,
Region Venetien
LT Litauen Gesamtes Hoheitsgebiet
PL Polen

.

Testnormen für serologische Untersuchungen auf Aujeszky-Krankheit (AD) - Protokoll für den Enzym-Immuntest (ELISA) zum Nachweis von Antikörpern gegen (komplette) AD-Viren, Glykoprotein B (ADV-gB), Glykoprotein D (ADV-gD) oder Glykoprotein E (ADV-gE) Anhang III16


  1. Die in Nummer 2 Buchstabe d genannten Institute überprüfen die Konformität der ELISA-Testmethoden und Testkits zum ADV-gE-Nachweis mit den Kriterien gemäß Nummer 2 Buchstaben a, b und c. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass zum ADV-gE-Nachweis grundsätzlich nur ELISA-Testkits registriert werden, die diese Kriterien erfüllen. Die Prüfungen gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b sind auf jeden Fall vor Zulassung der Testmethode durchzuführen; danach ist jede Partie zumindest der Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe c zu unterziehen.
  2. Standardisierung, Empfindlichkeit und Spezifität des Tests
    1. Der Test muss so empfindlich sein, dass folgende EU-Referenzseren positiv reagieren:
      • EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8,
      • EU-Referenzserum ADV-gE A,
      • EU-Referenzserum ADV-gE B,
      • EU-Referenzserum ADV-gE C,
      • EU-Referenzserum ADV-gE D,
      • EU-Referenzserum ADV-gE E,
      • EU-Referenzserum ADV-gE F.
    2. Der Test muss so spezifisch sein, dass folgende EU-Referenzseren negativ reagieren:
      • EU-Referenzserum ADV-gE G,
      • EU-Referenzserum ADV-gE H,
      • EU-Referenzserum ADV-gE J,
      • EU-Referenzserum ADV-gE K,
      • EU-Referenzserum ADV-gE L,
      • EU-Referenzserum ADV-gE M,
      • EU-Referenzserum ADV-gE N,
      • EU-Referenzserum ADV-gE O,
      • EU-Referenzserum ADV-gE P,
      • EU-Referenzserum ADV-gE Q.
    3. Zur Kontrolle einzelner Partien muss das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8 positiv und eines der unter Buchstabe b aufgelisteten EU Referenzseren (ADV-gE G bis ADV-gE Q) negativ reagieren.

      Zur Kontrolle einzelner Partien von ADV-gB und ADV-gD-Testkits muss das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:2 positiv und das unter Buchstabe b aufgelistete EU-Referenzserum Q negativ reagieren.

    4. Die folgenden Institute sind darüber hinaus auch für die ELISA-Qualitätskontrolle in den Mitgliedstaaten und insbesondere die Herstellung oder Abgabe und Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den EU- Referenzseren zuständig:



.

Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates über das Auftreten und die Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Aujeszky-Krankheit (AD) Anhang IV


1. Mitgliedstaat: ...
2. Datum: ...
3. Berichterstattungszeitraum: ...
4. Zahl der Betriebe, in denen im Rahmen klinischer, serologischer oder virologischer Untersuchungen AD nachgewiesen wurde: ...
5. Angaben über AD-Impfungen, serologische Untersuchungen und die Klasseneinteilung von Betrieben (bitte Tabelle ausfüllen):


Region Anzahl Schweinehaltungs-
betriebe
Anzahl der unter ein AD-Programm1 fallenden Schweinehaltungs-
betriebe
Anzahl nicht AD-infizierter Schweinehaltungsbetriebe
(mit Impfung)2
Anzahl AD-freier Schweinehaltungsbetriebe
(ohne Impfung)3
 
 
 
 
 
 
Insgesamt
1) Unter der Überwachung der zuständigen Behörde durchgeführtes Programm.

2) Schweinehaltungsbetriebe, in denen die im Rabmen eines amtlichen AD-Programms durchgeführten serologischen Untersuchungen negative Befunde erbracht haben und in denen in den letzten zwölf Monaten geimpft wurde.

3) Schweinehaltungsbetriebe, die die Bedingungen von Artikel 1 Absatz 3 erfüllen.


6. Weitere Angaben zur serologischen Überwachung in Besamungsstationen, zu Ausfuhrzwecken, im Rahmen anderer Überwachungsprogramme usw.: ......
... .......................................
... .......................................
... .......................................

.

Aufgehobene Entscheidung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen Anhang V


Entscheidung 2001/618/EG der Kommission

(ABl. Nr. L 215 vom 09.08.2001 S. 48)

Entscheidung 2001/746/EG der Kommission
(ABl. Nr. L 278 vom 23.10.2001 S. 41)
Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Entscheidung 2001/618/EG in Artikel 1
Entscheidung 2001/905/EG der Kommission
(ABl. Nr. L 335 vom 19.12.2001 S. 22)
Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Entscheidung 2001/618/EG in Artikel 2
Entscheidung 2002/270/EG der Kommission
(ABl. Nr. L 93 vom 10.04.2002 S. 7)
Nur Artikel 3
Entscheidung 2003/130/EG der Kommission
(ABl. Nr. L 52 vom 27.02.2003 S. 9)
Entscheidung 2003/575/EG der Kommission
(ABl. Nr. L 196 vom 02.08.2003 S. 41)
Entscheidung 2004/320/EG der Kommission
(ABl. Nr. L 102 vom 07.04.2004 S. 75)
Nur Artikel 2 und Anhang II
Entscheidung 2005/768/EG der Kommission
(ABl. Nr. L 290 vom 04.11.2005 S. 27)
Entscheidung 2006/911/EG der Kommission
(ABl. Nr. L 346 vom 09.12.2006 S. 41)
Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Entscheidung 2001/618/EG in Artikel 1 und Nummer 12 des Anhangs
Entscheidung 2007/603/EG der Kommission
(ABl. Nr. L 236 vom 08.09.2007 S. 7)
Entscheidung 2007/729/EG der Kommission
(ABl. Nr. L 294 vom 13.11.2007 S. 26)
Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Entscheidung 2001/618/EG in Artikel 1 und Nummer 10 des Anhangs

.

Entsprechungstabelle Anhang VI


Entscheidung 2001/618/EG Vorliegende Entscheidung
Artikel 1 Buchstaben a und b Artikel Nummer 1 und 2
Artikel 1 Buchstabe c erster bis fünfter Gedankenstrich Artikel 1 Nummer 3 Buchstaben a bis e
Artikel 1 Buchstabe d erster bis vierter Gedankenstrich Artikel 1 Nummer 4 Buchstaben a bis d
Artikel 2 Buchstaben a und b Artikel 2 Nummer 1 und 2
Artikel 2 Buchstabe c erster bis dritter Gedankenstrich Artikel 2 Buchstaben a bis c
Artikel 3 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1
Artikel 3 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich Artikel 3 Nummer 2 Buchstaben a und b
Artikel 3 Buchstabe c erster bis sechster Gedankenstrich Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a bis f
Artikel 4 Buchstabe a Artikel 4 Nummer 1
Artikel 4 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich Artikel 4 Nummer 2 Buchstaben a und b
Artikel 4 Buchstabe c erster bis fünfter Gedankenstrich Artikel 4 Nummer 3 Buchstaben a bis e
Artikel 5 bis 8 Artikel 5 bis 8
Artikel 9 -
Artikel 10 -
- Artikel 9
Artikel 11 Artikel 10
Anhang I bis IV Anhang I bis IV
- Anhang V
- Anhang VI


ENDE

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