Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 316 vom 04.12.2007 S. 6;
VO (EG) 740/2008 - ABl. Nr. L 201 vom 30.07.2008 S. 36;
VO (EG) 967/2009 - ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2009 S. 12;
VO (EU) 837/2010 - ABl. Nr. L 250 vom 24.09.2010 S. 1;
VO (EU) 661/2011 - ABl. Nr. L 181 vom 09.07.2011 S. 22;
VO (EU) 674/2012 - ABl. Nr. L 196 vom 24.07.2012 S. 12;
VO (EU) 57/2013 - ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2013 S. 17;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74;
VO (EU) 733/2014 - EU ABl. Nr. L 197 vom 04.07.2014 S. 10Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt VO (EG)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel Absatz 2 Unterabsatz 3,

nach Anhörung der betroffenen Staaten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 hat die Kommission schriftlich jeden Staat, für den der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen nicht gilt, um eine schriftliche Bestätigung ersucht, dass Abfälle, die in den Anhängen oder der genannten Verordnung aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß ihrem Artikel verboten ist, zur Verwertung in diesem Staat aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen; außerdem hat sie um Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren gebeten, das im Empfängerstaat angewandt würde.

(2) Dabei wurde jeder Staat ersucht anzugeben, ob er sich für ein Verbot oder ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung entschieden hat oder ob er bezüglich dieser Abfälle keine Kontrolle durchführen würde.

(3) Gemäß Artikel Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 war die Kommission gehalten, vor dem Beginn der Anwendung der genannten Verordnung eine Verordnung zu erlassen, die alle eingegangenen Antworten berücksichtigt. Dementsprechend erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2. Seither sind jedoch weitere Antworten und Klarstellungen eingegangen, aus denen besser ersichtlich ist, wie den Antworten der Empfängerstaaten Rechnung getragen werden sollte.

(4) Die Kommission erhielt bislang Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen von Ägypten, Algerien, Andorra, Argentinien, Bangladesch, Belarus, Benin, Botswana, Brasilien, Chile, China, Chinesisch-Taipeh, Costa Rica, Cöte d'Ivoire, Georgien, Guyana, Hongkong (China), Indien, Indonesien, Israel, Kenia, Kirgisistan, Kroatien, Kuba, Libanon, Liechtenstein, Macau (China), Malawi, Malaysia, Mali, Marokko, Moldau, Oman, Pakistan, Paraguay, Peru, den Philippinen, der Russischen Föderation, den Seychellen, Sri Lanka, Südafrika, Thailand, Tunesien und Vietnam.

(5) Bestimmte Staaten haben keine schriftliche Bestätigung darüber erteilt, dass die Abfälle zur Verwertung in ihrem Staat aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. Gemäß Artikel Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist bei diesen Staaten davon auszugehen, dass sie ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gewählt haben.

(6) Bestimmte Staaten haben in ihren Antworten die Absicht bekundet, im innerstaatlichen Recht festgelegte Kontrollverfahren anzuwenden, die sich von den in Artikel Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehenen Verfahren unterscheiden. Darüber hinaus sollte gemäß Artikel Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Artikel der genannten Verordnung für solche Verbringungen entsprechend gelten, es sei denn, ein Abfall unterliegt auch dem Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. sollte entsprechend geändert werden. In Anbetracht der Vielzahl der erforderlichen Änderungen ist es aus Gründen der Klarheit angezeigt, die genannte Verordnung aufzuheben und durch diese Verordnung zu ersetzen. Abfälle, die in der Verordnung (EG) Nr. als keiner Kontrolle im Empfängerstaat unterliegend eingestuft sind, für die gemäß der vorliegenden Verordnung aber eine vorherige Notifizierung und Zustimmung erforderlich ist, sollten jedoch während eines Übergangszeitraums von 60 Tagen ab dem Inkrafttreten weiterhin als keiner Kontrolle im Empfängerstaat unterliegend eingestuft werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang oder der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die nicht nach deren Artikel verboten ist, in bestimmte Staaten, für die der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen nicht gilt, unterliegt den im Anhang aufgeführten Verfahren.

Artikel 1a08,09

Die auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Artikel Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingegangenen Antworten sind im Anhang aufgeführt.

Gilt nach dem Anhang, dass ein Staat für die Verbringung bestimmter Abfälle weder ein Verbot verhängt noch ein Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel der genannten Verordnung anwendet, so findet für solche Verbringungen Artikel der genannten Verordnung sinngemäß Anwendung.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.

Die Verordnung (EG) Nr. gilt jedoch weiterhin für eine Dauer von 60 Tagen ab diesem Zeitpunkt für die in Spalte c des Anhangs der genannten Verordnung aufgeführten Abfälle, die in Spalte b oder in den Spalten b und d des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2007


1) ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1.
2) ABl. L 179 vom 07.07.2007 S. 6.

.
Anhang09 11

Die Überschriften der Spalten in diesem Anhang bedeuten:12

a) Verbot,
b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,
c) keine Kontrolle im Empfängerstaat,
d) im Empfängerstaat werden sonstige Kontrollverfahren nach geltendem innerstaatlichen Recht angewandt.

Wenn zwei Codes durch einen Bindestrich verbunden sind, bezieht sich der Eintrag auf die beiden sowie alle dazwischenliegenden Codes.
Wenn zwei Codes durch ein Semikolon getrennt sind, bezieht sich der Eintrag auf die beiden betreffenden Codes.

Sind Abfälle sowohl in der Spalte B als auch in der Spalte D eingetragen, so bedeutet dies, dass neben den Kontrollverfahren nach Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auch Kontrollverfahren des Bestimmungslands gelten.

Sind bei einem bestimmten Staat einzelne Abfälle oder Abfallgemische nicht vermerkt, bedeutet dies, dass dieser Staat keine hinreichend eindeutige Bestätigung gegeben hat, dass diese Abfälle oder Abfallgemische zur Verwertung dorthin ausgeführt werden dürfen, und dass er auch keine hinreichend eindeutige Auskunft zu einem gegebenenfalls dort angewandten Kontrollverfahren erteilt hat. In diesen Fällen gilt nach Artikel Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Artikel 35 der genannten Vorordnung.

Ägypten12 14

a b c d
Einzelne Abfälle
B1010 - B1070
B1080 - B4030
GB040 - GN030
Abfallgemische
Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

Albanien12

a b c d
Einzelne Abfälle
unter B1010:
  • Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
  • Wolframschrott
  • Molybdänschrott
  • Tantalschrott
  • Kobaltschrott
  • Titanschrott
  • Zirconiumschrott
  • Germaniumschrott
  • Vanadiumschrott
  • Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
  • Thoriumschrott
  • Schrott von Seltenerdmetallen
  • Chromschrott
unter B1010:
  • Eisen- und Stahlschrott
  • Kupferschrott
  • Nickelschrott
  • Aluminiumschrott
  • Zinkschrott
  • Zinnschrott
  • Magnesiumschrott
  • Bismutschrott
  • Manganschrott
unter B1010:
  • Eisen- und Stahlschrott
  • Kupferschrott
  • Nickelschrott
  • Aluminiumschrott
  • Zinkschrott
  • Zinnschrott
  • Magnesiumschrott
  • Bismutschrott
  • Manganschrott
B1020 - B2010
B2020 - B2030 B2020 - B2030
unter B2040:
  • teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
  • beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
  • chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
  • fester Schwefel
  • Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
  • Betonbruchstücke
  • Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium- Niob-Glasschrott
unter B2040:
  • Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
  • Carborundum (Siliciumcarbid)
unter B2040:
  • Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
  • Carborundum (Siliciumcarbid)
B2060 - B2130
B3010

alle anderen Abfälle

B3010
  • Ethylen
  • Styrol
  • Polypropylen
B3010
  • Ethylen
  • Styrol
  • Polypropylen
unter B3020:
  • andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
    1. geklebte/laminierte Pappe (Karton)
    2. nicht sortierter Ausschuss
unter B3020:

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

  • ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
  • hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
  • hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
unter B3020:

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

  • ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
  • hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
  • hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
B3030 - B3035 B3030 - B3035
B3040
B3050 B3050
B3060 - B3065
unter B3070:
  • Strohabfälle
  • bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel
unter B3070:
  • Abfälle von Menschenhaar
unter B3070:
  • Abfälle von Menschenhaar
B3080 - B4030
GB040 - GC010 GB040 - GC010
GC020
GC030 GC030
GC050
GE020 - GG030 GE020 - GG030
GG040
GH013 GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

Algerien14

a b c d
Einzelne Abfälle
B1010 - B1020
B1030
B1031
B1040
B1050
B1070 - B1220
B1230 - B1240
B1250- B2020
unter B2030:
- unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern
unter B2030:
- Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
B2040 - B2130
unter B 3010:
-Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Stoffe:
-- Ethylen
-- Styrol
-- Polypropylen
-- Polyethylenterephthalat
-- Acrylnitril
-- Butadien
-- Polyacetale
-- Polyamide
-- Polybutylenterephthalat
-- Polycarbonate
-- Polyether
unter B3010:
- Kunststoffabfälle aus Polyurethanen (FCKW-frei)
-- Polyphenylsulfide
-- Acrylpolymere
-- Alkane (C10-C13) (Weichmacher)
-- Polysiloxane
-- Polymethylmethacrylat
- ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
- folgende fluorierte Polymerabfälle:
-- Perfluorethylen/ -propylen (FEP)
-- Perfluoralkoxyalkan
-- Tetrafluorethylen/ Perfluorvinylether (PFA)
-- Tetrafluorethylen/ Perfluormethylvinylether (MFA)
-- Polyvinylfluorid (PVF)
-- Polyvinylidenfluorid (PVDF)
B3020
B3030 - B3035
B3040 - B3065
B3080
B3100 - B4030
GB040 - GC050
GF010
GG030
GG040
GH013 - GN010
GN030
Abfallgemische
Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Andorra10 12 14

a b c d
Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang aufgeführten Abfallgemische    

Anguilla14

a b c d
Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang aufgeführten Abfallgemische    

Argentinien12 14

a b c d
Einzelne Abfälle
B1010
B1020
B1030 - B1050
B1060
B1070 - B1090
unter B 1100:
- Hartzinkabfälle
- zinkhaltige Oberflächenschlacke:
-- Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
-- Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
-- Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
-- Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
-- Zinkkrätze
unter B 1100:
- Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
- Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
- zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
- tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
B1115 - B1130
B1 140
B1150 - B1230
B1240
B1250 - B2110
B2120 - B2130
unter B 3010:
- ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
- folgende fluorierte Polymerabfälle:
-- Perfluorethylen/ -propylen (FEP)
-- Perfluoralkoxyalkan
-- Tetrafluorethylen / Perfluorvinylether (PFA)
-- Tetrafluorethylen / Perfluormethylvinylether (MFA)
-- Polyvinylfluorid (PVF)
-- Polyvinylidenfluorid (PVDF)
unter B3010:
- Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
unter B3020:
- nicht sortierter Ausschuss
unter B3020:
- alle übrigen Abfälle
B3030 - B3120
B3130 - B4030
GB040 - GC010
GC020
GC030 - GF010
GG030 - GH013
GN010 - GN030
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
Gemisch B3040 + B3080
Gemisch B1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
Abfallgemische
unter Gemisch B3020:
- nicht sortierter Ausschuss
unter Gemisch B3020:
- alle übrigen Abfallgemische
Gemisch B3030
Gemisch B3040
Gemisch B3050

Armenien14

a b c d
Einzelne Abfälle
Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle
Abfallgemische
Gemisch B3040
Alle anderen in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

Aserbaidschan12 14

a b b b
Einzelne Abfälle
unter B1010:
- alle übrigen Abfälle
unter B1010:
- Zinnschrott
- Schrott von Seltenerdmetallen
B1020 - B1120
B1130
B1140 - B1250
unter B2010:
- Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt
- Glimmerabfälle
- Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
- Flussspatabfälle
unter B2010:
- Abfälle von natürlichem Grafit
- Feldspatabfälle
- feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden
B2020 - B2030
unter B2040:
- teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
- chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupfer- herstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Bau-stoff und Schleifmittel
- fester Schwefel
- Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
- Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glassch-rott
unter B2040:
- beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
- Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
- Carborundum (Siliciumcarbid)
- Betonbruchstücke
B2060 - B2070
B2080
B2090 - B2100
B2110
B2120
B2130
B3010
B3020 - B3035
B3040
B3050
unter B3060:
- nur Weintrub
unter B3060:
- alle übrigen Abfälle
B3065 - B3120
B3130 - B4030
GB040 - GC050
GE020 - GG040
GH013
GN010 - GN030"

Äthiopien14

a b c d
Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang aufgeführten Abfallgemische"

Bahrain14

a b c d
Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang aufgeführten Abfallgemische"

Bangladesch14

a b c d
Einzelne Abfälle
unter B1010:
- alle übrigen Abfälle
unter B1010:
- Eisen- und Stahlschrott
- Aluminiumschrott
B1020 - B1115
unter B 1120:
- alle übrigen Abfälle
unter B1 120:
- verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die

Chrom enthalten

B1130 - B2010
B2020
B2030 - B3010
unter B3020:
- alle übrigen Abfälle
unter B3020:

- Abfälle und Ausschuss von ungebleichtem Papier und Wellpapier und ungebleichter Pappe und Wellpappe

unter B3030:
- alle übrigen Abfälle
unter B3030:
- Altwaren
B3035 - B4030
GB040 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
Gemisch B3040 + B3080
Gemisch B1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
unter Gemisch B3020:
- alle übrigen Abfallgemische
unter Gemisch B3020:
- Papier und Pappe enthaltende Gemische
Gemisch B3030
Gemisch B3040
Gemisch B3050

Belarus14

a b c d
Einzelne Abfälle
B1010 - B1160
B1170 - B1210
B1220
B1230 - B1240
B1250 - B3035
unter B3040:
- Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z.B. Ebonit)
unter B3040:
- alle übrigen Abfälle
B3050
unter B3060:
- nur Weintrub
unter B3060:
- alle übrigen Abfälle
B3065 - B3070
B3080
B3090 - B3130
B3140
B4010 - B4030
GB040 - GG030
GG040
GH013 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
Gemisch B3040 + B3080
Gemisch B1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020
Gemisch B3030
Gemisch B3040
Gemisch B3050"

Benin12 14

a b c d
  Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang aufgeführten Abfallgemische    

Bermuda14

a b c d
Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang aufgeführten Abfallgemische"

Bolivien14

a b c d
Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang aufgeführten Abfallgemische Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang aufgeführten Abfallgemische"

Bosnien und Herzegowina11

a b c d
      unter B1010:
- Eisen- und Stahlschrott
- Kupferschrott
- Aluminiumschrott
- Zinkschrott
- Zinnschrott
      unter B1020:
- Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
      B1050
      B1090
      B1100:
- Tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
      unter B1120:
- Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A

Scandium
Vanadium
Mangan
Kobalt
Kupfer
Yttrium
Niob
Hafnium
Wolfram
Titan
Chrom
Eisen
Nickel
Zink
Zirkonium
Molybdän
Tantal
Rhenium

      B1130
      B2020
      B3010
      B3020
      B3050
      B3065
      B3140
      GC 020

Botsuana

a b c d
  alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle    

Brasilien14

a b c d
Einzelne Abfälle
unter B1010:
- Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
- Eisen- und Stahlschrott
- Kupferschrott
- Aluminiumschrott
- Zinnschrott
- Titanschrott
unter B1010:
- Nickelschrott
- Zinkschrott
- Wolframschrott
- Molybdänschrott
- Tantalschrott
- Magnesiumschrott
- Kobaltschrott
- Bismutschrott
- Zirconiumschrott
- Manganschrott
- Germaniumschrott
- Vanadiumschrott
- Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
- Thoriumschrott
- Schrott von Seltenerdmetallen
- Chromschrott
B1020
B1030
B1031 - B1040 B1031 - B1040
B1050
B1060
B1070
B1080 - B1090 B1080 - B1090
unter B 1100:
- zinkhaltige Oberflächenschlacke:
-- Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
-- Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
-- Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
-- Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
-- Zinkkrätze
- Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
- zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
- tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
unter B1100:
- Hartzinkabfälle
- Alukrätze, ausgenommen Salzschlacke
unter B1100:
- zinkhaltige Oberflächenschlacke:
-- Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
-- Bodenschlacke aus
dem Badverzinken (> 92 % Zn)
-- Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
-- Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
-- Zinkkrätze
- Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
- zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
- tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
B1115
B1120 B1120
B1130
B1140 B1140
B1150
B1160 - B1220 B1160 - B1220
B1230 - B2020
B2030 B2030
B2040 - B3050
B3060 - B3070
B3080 - B3130
B3140
B4010 - B4030
GB040 - GC020
GC030 - GC050 GC030 - GC050
GE020 - GF010
GG030 - GG040 GG030 - GG040
GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
Gemisch B3040 + B3080
Gemisch B1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010 Perfluoralko-xyalkan
Gemisch B3020
Gemisch B3030
Gemisch B3040
Gemisch B3050

Burkina Faso12 14

a b c d
Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang aufgeführten Abfallgemische

Burundi12

a b c d
alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang aufgeführten Abfallgemische"

Chile12 14

a b c d
alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten
Abfälle und in Anhang aufgeführten Abfallgemische

China10 12

a b c d
Einzelne Abfälle
unter B1010:
  • Edelmetalle (Silber, jedoch nicht Quecksilber)
  • Molybdänschrott
  • Kobaltschrott
  • Manganschrott
  • Indiumschrott
  • Thoriumschrott
  • Schrott von Seltenerdmetallen
  • Chromschrott
unter B1010:
  • Edelmetalle (nur Gold und Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
  • Eisen- und Stahlschrott
  • Kupferschrott
  • Nickelschrott
  • Aluminiumschrott
  • Zinkschrott
  • Zinnschrott
  • Wolframschrott
  • Tantalschrott
  • Magnesiumschrott
  • Bismutschrott
  • Titanschrott
  • Zirconiumschrott
  • Germaniumschrott
  • Vanadiumschrott
  • Hafnium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
B1020 - B1040
B1050
B1060
B1070
B1080 - B1100
B1115
unter B1120:
  • Übergangsmetalle (außer diejenigen mit mehr als 10 % V2O5), ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A
  • Lanthanoide (Seltenerdmetalle)
unter B1120:
  • Übergangsmetalle (nur diejenigen mit mehr als 10 % V2O5), ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A
B1130 - B1200
B1210
B1220
B1230
B1240
B1250
B2010

außer Glimmerabfall

B2010

nur Glimmerabfall

B2020
unter B2030:
  • Abfälle und Scherben von Cermets (außer Wolframkarbidschrott)
  • unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern
unter B2030:
  • Abfälle und Scherben von Cermets (nur Wolframkarbidschrott)
B2040 - B2130
unter B3010:
  • ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte (außer Phenol- Formaldehyd-Harze und Polyamide)
unter B3010:
  • Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren (alle)
  • ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte (nur Phenol-Formaldehyd-Harze und Polyamide)
  • folgende fluorierte Polymerabfälle:
    • Perfluorethylen/-propylen (FEP)
    • Perfluoralkoxyalkan
    • Tetrafluorethylen/ Perfluorvinylether (PFA)
    • Tetrafluorethylen/ Perfluormethylvinylether (MFA)
    • Polyvinylfluorid (PVF)
    • Polyvinylidenfluorid (PVDF)
B3020
unter B3030:

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  • Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
  • weder gekrempelt noch gekämmt
  • andere
  • Flachswerg und -abfälle
  • Werg und Abfälle (ein- schließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
  • Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute
  • Jute und anderen Bast-
  • (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
  • Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
  • Altwaren
  • Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus
  • sortiert
  • andere
unter B3030:

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  • Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff
  • Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
  • andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
  • Abfälle von groben Tierhaaren
  • Abfälle von Baumwolle
  • (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
  • Garnabfälle
  • Reißspinnstoff
  • andere
  • Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
  • aus synthetischen Chemiefasern
  • aus künstlichen Chemiefasern
B3035
B3040

außer nichtvulkanisiertem Kautschuk

B3040

nur nichtvulkanisierter Kautschuk

B3050
B3060 - B3070
B3080

außer nichtvulkanisiertem Kautschuk

B3080

nur nichtvulkanisierter Kautschuk

B3090 - B4030
GB040

außer Konverterschlacke der Kupferverhüttung mit > 10 % Kupfer

GB040

nur Konverterschlacke der Kupferverhüttung mit > 10 % Kupfer

GC010
GC020

außer Altkabeln und Drähten, Schrott von Elektromotoren

GC020

nur Altkabel und Drähte, Schrott von Elektromotoren

GC030
GC050 - GG040
GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

Gemisch B1010 + B1050

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B1010 + B1070

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

Gemisch B1010 + B1070

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B3040 + B3080

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

Gemisch B3040 + B3080

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B1010

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

Gemisch B1010

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B3020
Gemisch B3030

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

Gemisch B3030

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B3040
Gemisch B3050

Chinesisch-Taipeh12 14

a b c d
Einzelne Abfälle
unter B1010:
- Edelmetalle (Gold, Silber,
Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
- Molybdänschrott
- Tantalschrott
- Kobaltschrott
- Bismutschrott
- Zirconiumschrott
- Manganschrott
- Vanadiumschrott
- Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
- Thoriumschrott
- Schrott von Seltenerdmetallen
- Chromschrott
unter B1010:
- Eisen- und Stahlschrott
- Kupferschrott
- Nickelschrott
- Aluminiumschrott
- Zinkschrott
- Zinnschrott
- Wolframschrott
- Magnesiumschrott
- Titanschrott
- Germaniumschrott
unter B1020:
- Cadmiumschrott
- Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
- Selenschrott
unter B1020:
- Antimonschrott
- Berylliumschrott
- Tellurschrott
B1030 - B1031
B1040
B1050
B1060
B1070 - B1090
unter B1100:
- Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
- Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, ein- schließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
- zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
- tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
unter B1100:
- Hartzinkabfälle
- zinkhaltige Oberflächenschlacke:
-- Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
-- Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
-- Zinkrückstände aus
dem Druckguss (> 85 % Zn)
-- Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
-- Zinkkrätze
B1115 - B1150
B1 160
B1170 - B1240
B1250
B2010 - B2030
unter B2040:
- alle übrigen Abfälle
unter B2040:
- chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
B2060 - B2130
unter B3010:
- Kunststoffabfälle aus
Polyurethanen (FCKW-frei)
- ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
unter B3010:
- Kunststoffabfälle aus nicht-halogenierten Polymeren und Copolymeren, außer Polyurethanen (FCKW-frei)
- folgende fluorierte Polymerabfälle:
-- Perfluorethylen/ -propylen (FEP)
-- Perfluoralkoxyalkan
-- Tetrafluorethylen/ Perfluorvinylether (PFA)
-- Tetrafluorethylen /Perfluormethylvinylether (MFA)
-- Polyvinylfluorid (PVF)
-- Polyvinylidenfluorid (PVDF)
B3020
B3030 - B3035
B3040 - B3050
B3060 - B3070
B3080
B3090 - B3100
B3110 - B4030
GB040 - GC030
GC050
GEO20
GF010 - GG040
GH013
GN010
GN020 - GN030
Abfallgemische
Gemisch B1010 + B1050
Gemisch B1010 + B1070
Gemisch B3040 + B3080
Gemisch B1010
Gemisch B2010
Gemisch B2030
Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020
Gemisch B3030
Gemisch B3040
Gemisch B3050

Costa Rica12 14

a b c d
Einzelne Abfälle
B1010 - B3050 B1010 - B3050
B3060 - B3070
B3080 B3080
B3090 - B3110
B3120 - B4030 B3120 - B4030
GB040 - GH013 GB040 - GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische"

Côte d'Ivoire (Republik Côte d'Ivoire)14

a b c d
Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang aufgeführten Abfallgemische"

Curaçao12

a b c d
Einzelne Abfälle
B1010 - B3020
unter B3030:
  • Altwaren
  • Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus
unter B3030:

alle anderen Abfälle

B3035
B3040 - B3065
B3070
B3080 - B4030
GB040 - GF010
GG030 - GG040
GH013
GN010 - GN030
Abfallgemische
alle in Anhang IIIa der
Verordnung (EG) Nr.
1013/2006 aufgeführten
Abfallgemische"

Dominikanische Republik14

a b c d
Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang aufgeführten Abfallgemische"

Ecuador14

a b c d
Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang aufgeführten Abfallgemische"

El Salvador14

a b c d
Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang aufgeführten Abfallgemische Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang aufgeführten Abfallgemische"

Französisch-Polynesien14

a b c d
Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang aufgeführten Abfallgemische"

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

a b c d
Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang aufgeführten Abfallgemische"

Gabun12

a b c d
Abfallgemische
alle in Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Gambia14

a b c d
Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang aufgeführten Abfallgemische Alle in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang aufgeführten Abfallgemische"


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