Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

(ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2007 S. 1;
VO (EG) 506/2008 - ABl. Nr. L 149 vom 07.06.2008 S. 36;
VO (EU) 304/2011 - ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 1)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung Berücksichtigung finden.

(2) Die Aquakultur ist ein schnell wachsender, innovationsfreudiger Sektor auf der Suche nach neuen Absatzmärkten. Um die Produktion den Marktverhältnissen anzupassen, ist es wichtig, dass Aquakulturbetriebe ihre Artenpalette diversifizieren.

(3) In der Vergangenheit hat die Aquakulturindustrie von der Einführung nicht heimischer Arten und der Umsiedlung gebietsfremder Arten (z.B. Regenbogenforelle, Pazifische Auster und Lachs) wirtschaftlich profitiert, und als politische Zielsetzung für die Zukunft gilt, die Vorteile einer solchen Einführung oder Umsiedlung zu optimieren, gleichzeitig jedoch Veränderungen der Ökosysteme zu vermeiden, negative biologische Wechselwirkungen, einschließlich genetischer Veränderungen, mit heimischen Populationen zu verhindern und die Ausbreitung von Nichtzielarten sowie negative Auswirkungen auf natürliche Lebensräume zu begrenzen. Invasive nicht heimische Arten gelten als eine der Hauptursachen für den Verlust heimischer Arten und die Bedrohung der Artenvielfalt. Gemäß Artikel 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, dem die Europäische Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, sind die Vertragsparteien verpflichtet, soweit möglich und sofern angebracht, die Einbringung nicht heimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, zu verhindern, diese Arten zu kontrollieren oder zu beseitigen. Die Vertragsstaatenkonferenz hat insbesondere die Entscheidung VI/23 über nicht heimische Arten, die Ökosysteme, Lebensräume oder Arten bedrohen, erlassen, in deren Anhang Leitsätze zur Prävention, Einbringung sowie zu Gegenmaßnahmen gegenüber den Auswirkungen von gebietsfremden Arten, die Ökosysteme, Habitate oder Arten gefährden, festgelegt sind.

(4) Auch die Umsiedlung von Arten innerhalb ihrer natürlichen Verbreitungszone in Gebiete, in denen sie aus besonderen biogeografischen Gründen nicht vorkommen, kann Ökosysteme in diesen Gebieten bedrohen und sollte ebenfalls in diese Verordnung einbezogen werden.

(5) Die Gemeinschaft sollte sich daher eine eigene Rahmenregelung an die Hand geben, welche die aquatischen Lebensräume angemessen vor den Risiken schützt, die mit der Verwendung nicht heimischer Arten in der Aquakultur einhergehen. Diese Rahmenregelung sollte Verfahrensvorschriften für die Analyse potenzieller Risiken, die Durchführung von präventions- und vorsorgeorientierten Maßnahmen und erforderlichenfalls die Festlegung von Krisenplänen umfassen. Diese Vorschriften sollten an den bisherigen Erfahrungen mit bestehenden freiwilligen Rahmenregelungen ausgerichtet werden, insbesondere den Verhaltensregeln des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zur Einführung und zum Transfer mariner Organismen und den Verhaltensregeln und Verfahrensvorschriften der Beratenden Kommission für Europäische Binnenfischerei (EIFAC) für die Prüfung der Einführung und des Transfers von Meeres- und Süßwasserorganismen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unbeschadet der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten 2, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 3, der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 4und der Richtlinie /EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 5 gelten.

(8) Die Risiken, die mitunter weit reichende Auswirkungen haben können, treten anfänglich in begrenzten örtlichen Gebieten stärker zutage. Örtliche aquatische Lebensräume zeichnen sich innerhalb der Gemeinschaft durch sehr unterschiedliche Merkmale aus, und die Mitgliedstaaten verfügen über geeignete Informationen und den erforderlichen Sachverstand, um die Risiken für aquatische Lebensräume unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit zu bewerten und zu bewältigen. Daher sollten für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig sein.

(9) Es sollte berücksichtigt werden, dass für Verbringungen nicht heimischer oder gebietsfremder Arten in geschlossene Aquakulturanlagen, die sicher sind und bei denen die Gefahr, dass Organismen aus der Aquakultur entweichen könnten, sehr gering ist, keine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein sollte.

(10) Für Fälle, in denen die Risiken hoch sind und andere Mitgliedstaaten in Mitleidenschaft gezogen werden können, sollte jedoch ein Gemeinschaftssystem für die Anhörung interessierter Parteien und die Validierung von Genehmigungen vor ihrer Erteilung durch die Mitgliedstaaten geschaffen werden. Für die im Rahmen dieser Anhörung erforderlichen wissenschaftlichen Informationen sollte der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik 6eingesetzte Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries - STECF) und für die Anhörung von Interessengruppen in den Bereichen Aquakultur und Umweltschutz der mit dem Beschluss 1999/478/EG der Kommission 7eingesetzte Beratende Ausschuss für Fischerei und Aquakultur herangezogen werden.

(11) Verschiedene nicht heimische Arten werden in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft seit langem in der Aquakultur allgemein verwendet. Für die damit verbundenen Tätigkeiten sollte daher eine differenzierte Behandlung vorgesehen werden, die ihre Entwicklung ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand erleichtert, sofern die Quelle Bestände liefern kann, die frei von Nichtzielarten sind. Mitgliedstaaten, die die Verwendung solcher seit langem verwendeten Arten in ihrem Hoheitsgebiet beschränken möchten, sollte dies gestattet sein.

(12) Die vorliegende Verordnung hindert die Mitgliedstaaten in keiner Weise, die Haltung nicht heimischer oder gebietsfremder Arten in privaten Aquarien oder Gartenteichen durch innerstaatliche Vorschriften zu regeln.

(13) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 8erlassen werden.

(14) Aus Effizienzgründen sollte für Änderungen der Anhänge I, II, III und IV der vorliegenden Verordnung, die zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erforderlich sind, das Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zur Anwendung kommen -

hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel festgelegt, mögliche Auswirkungen dieser Arten oder vergesellschafteter Nichtzielarten auf aquatische Lebensräume zu prüfen und möglichst gering zu halten und auf diese Weise die nachhaltige Entwicklung des Sektors zu fördern.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Einführung nicht heimischer und die Umsiedlung gebietsfremder Arten für die Zwecke der Aquakultur in der Union nach dem Zeitpunkt, an dem diese Verordnung gemäß Artikel 25 Absatz 1 wirksam geworden ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Umsiedlung gebietsfremder Arten innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, aufgrund wissenschaftlicher Gutachten besteht Grund zur Annahme, dass die Umwelt durch die Umsiedlung gefährdet wird. Für den Fall, dass ein Beratungsausschuss gemäß Artikel 5 benannt wurde, ist dieser für die Bewertung der Risiken zuständig.

(3) Diese Verordnung betrifft alle Aquakulturtätigkeiten unter der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten ungeachtet ihrer Größe oder Besonderheiten. Sie erstreckt sich auf alle gezüchteten nicht heimischen und gebietsfremden Wasserorganismen. Sie gilt für die Bewirtschaftung in jeder Art von Wassermedium.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Haltung von Zierwassertieren oder -pflanzen in Tierhandlungen, Gartenzentren, umschlossenen Gartenteichen oder Aquarien, wenn die Anforderungen des Artikels 6 der Entscheidung 2006/656/EG der Kommission vom 20. September 2006 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Zierfischen 9 erfüllt sind, oder in Anlagen mit Abwasserbehandlungssystemen, die den Zielen des Artikels 1 gerecht werden.

(5) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des Artikels 3, des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a nicht für die in Anhang IV genannten Arten. Die Risikobewertung gemäß Artikel 9 gilt nicht für die in Anhang IV genannten Arten, außer in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen möchten, um die Verwendung der betreffenden Arten in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken.

(6) Für Verbringungen nicht heimischer oder gebietsfremder Arten in geschlossene Aquakulturanlagen ist keine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, außer wenn die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen möchten.

(7) Die Kapitel III bis VI gelten nicht für die Verbringung von nicht heimischen oder gebietsfremden Arten zur Haltung in geschlossenen Aquakulturanlagen, sofern der Transport unter Bedingungen erfolgt, die ein Entweichen dieser Arten und von Nichtzielarten verhindern.

Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen geschlossenen Aquakulturanlagen, die der Definition in Artikel 3 Nummer 3 genügen, und aktualisieren dieses Verzeichnis regelmäßig. Das Verzeichnis wird spätestens am 25. Oktober 2011 auf der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der Kommission 13 mit Durchführungsvorschriften zu der vorliegenden Verordnung eingerichteten Website veröffentlicht.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Aquakultur" eine Tätigkeit im Sinne des Artikels Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds 10;
  2. "offene Aquakulturanlage" eine Anlage, in der die Bewirtschaftung in einem Wassermedium erfolgt, das von den natürlichen Gewässern der Umgebung nicht durch Hindernisse getrennt ist, die das Entweichen aufgezogener Organismen oder biologischen Zuchtmaterials, die bzw. das überleben und sich somit vermehren könnte(n), verhindern;
  3. "geschlossene Aquakulturanlage" eine Anlage an Land,
    1. in der

      i) die Bewirtschaftung in einem Wassermedium mit Wasserrückführung erfolgt und

      ii) abfließendes Wasser in keiner Weise in offene Gewässern gelangt, bevor es gesiebt und gefiltert oder perkoliert sowie aufbereitet wurde, um die Abgabe von festem Abfall in die aquatische Umwelt ebenso zu verhindern wie ein Entweichen von Zuchtarten und Nichtzielarten aus der Anlage, die überleben und sich vermehren könnten,

    2. und die

      i) dem Verlust von Zuchtarten oder Nichtzielarten und anderem biologischen Material einschließlich Krankheitserregern etwa durch Wegfraß (z.B. Raubvögel) oder Überschwemmungen vorbeugt (d. h., die Anlage muss nach einer ordnungsgemäßen Beurteilung durch die zuständigen Behörden in ausreichend großer Entfernung von offenen Gewässern stehen),

      ii) dem Verlust von Zuchtarten oder Nichtzielarten und anderem biologischen Material einschließlich Krankheitserregern durch Diebstahl und Vandalismus angemessen vorbeugt und

      iii) die geeignete Beseitigung toter Organismen gewährleistet;

  4. "Wasserorganismus " jede im Wasser lebende Art aus dem Tier-, Pflanzen- und Protistenreich, einschließlich Teilen, Gameten, Samen, Eiern oder Propagationsformen dieser Lebewesen, die überleben und sich anschließend vermehren könnten;
  5. "polyploide Organismen " künstlich eingeführte tetraploide Organismen (4N). Dabei handelt es sich um Wasserorganismen, bei denen die Zahl der Zellchromosomen durch Zellmanipulation verdoppelt wurde;
  6. "nicht heimische Art "
    1. eine Art oder Unterart eines Wasserorganismus, die außerhalb ihres bekannten natürlichen Lebensbereichs und ihres potenziellen natürlichen Verbreitungsgebietes vorkommt;
    2. polyploide Organismen und fruchtbare künstlich hybridisierte Arten ungeachtet ihres natürlichen oder potenziellen Verbreitungsgebietes;
  7. "gebietsfremde Art" eine Art oder Unterart eines Wasserorganismus, die aus biogeografischen Gründen in einem Gebiet innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes nicht vorkommt;
  8. "Nichtzielart" jede Art oder Unterart eines Wasserorganismus, die der aquatischen Umwelt schaden kann und mit einem eingeführten oder umgesiedelten Wasserorganismus zufällig mitverbracht wird, mit Ausnahme der durch die Richtlinie /EG erfassten Krankheitserreger;
  9. "Verbringung" die Einführung und/oder Umsiedlung;
  10. "Einführung" das absichtliche Verbringen einer nicht heimischen Art in ein Milieu außerhalb ihres natürlichen Lebensbereichs zur Verwendung in der Aquakultur;
  11. "Umsiedlung" das absichtliche Verbringen einer gebietsfremden Art innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets in ein Gebiet, in dem sie aus biogeografischen Gründen bisher nicht vorkam, zur Verwendung in der Aquakultur;
  12. "Pilotphase" die Einführung nicht heimischer Arten oder die Umsiedlung gebietsfremder Arten in begrenzter Menge zur Bewertung der ökologischen Wechselwirkung mit heimischen Arten und Lebensräumen, um die Hypothesen der Risikobewertung zu überprüfen;
  13. "Antragsteller" die natürliche oder juristische Person oder Einrichtung, die die Einführung oder Umsiedlung eines Wasserorganismus beantragt;
  14. "Quarantäne" ein Verfahren, wonach Wasserorganismen und vergesellschaftete Organismen in völliger Absonderung von ihrem Umfeld gehalten werden können;
  15. "Quarantänestation" eine Einrichtung, in der Wasserorganismen und vergesellschaftete Organismen in völliger Absonderung von ihrem Umfeld gehalten werden können;
  16. "routinemäßige Verbringung" die Verbringung von Wasserorganismen aus einer Quelle, bei der nur ein geringes Risiko der Übertragung von Nichtzielarten besteht und bei der es in Anbetracht der Merkmale der Wasserorganismen und/oder des verwendeten Aquakulturverfahrens nicht zu negativen ökologischen Auswirkungen kommt;
  17. "nicht routinemäßige Verbringung" jede Verbringung von Wasserorganismen, die die Kriterien für die routinemäßige Verbringung nicht erfüllt;
  18. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die nicht heimische Art eingeführt bzw. die gebietsfremde Art umgesiedelt wird;
  19. "Herkunftsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet die nicht heimische Art eingeführt bzw. die gebietsfremde Art umgesiedelt wird.

Kapitel II
Allgemeine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Artikel 4 Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt und insbesondere auf Arten, Lebensräume und Ökosysteme zu vermeiden, von denen erwartet werden kann, dass sie sich aus der Einführung oder Umsiedlung von Wasserorganismen und Nichtzielarten in der Aquakultur und aus der Ausbreitung dieser Arten in natürliche Lebensräume ergeben.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen die Aquakulturanlagen, damit sichergestellt ist, dass

  1. geschlossene Aquakulturanlagen den Anforderungen von Artikel 3 Nummer 3 genügen und
  2. jeder Transport von oder zu geschlossenen Aquakulturanlagen unter Bedingungen erfolgt, die ein Entweichen von nicht heimischen Arten oder Nichtzielarten verhindern.

Artikel 5 Entscheidungsfindung und Beratungsgremien

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n) (nachstehend "zuständige Behörde" genannt). Jede zuständige Behörde kann sich von einem von ihr ernannten Beratungsausschuss unterstützen lassen, dem auch wissenschaftliche Experten angehören (nachstehend "Beratungsausschuss" genannt). Ernennt ein Mitgliedstaat keinen Beratungsausschuss, so übernimmt die zuständige Behörde die dem Beratungsausschuss aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben.

Kapitel III
Genehmigung

Artikel 6 Antrag auf eine Genehmigung

(1) Aquakulturbetreiber, die beabsichtigen, nicht heimische Arten einzuführen oder gebietsfremde Arten, die nicht unter Artikel 2 Absatz 5 fallen, umzusiedeln, müssen bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einen Antrag auf Genehmigung stellen. Anträge können für mehrere Verbringungen über einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren gestellt werden.

(2) Der Antragsteller legt zusammen mit dem Antrag die entsprechend den Leitlinien in Anhang I erstellten Unterlagen vor. Der Beratungsausschuss prüft, ob die Anträge alle Angaben enthalten, die zur Bewertung der Frage, ob es sich bei der beantragten Verbringung um eine routinemäßige oder eine nicht routinemäßige Verbringung handelt und der Antrag somit zulässig ist, erforderlich sind, und unterrichtet die zuständige Behörde über seine Stellungnahme.

(3) Bis zum Ende des Genehmigungszeitraums kann ein Antrag auf erneute Genehmigung unter Berufung auf die vorherige Genehmigung gestellt werden. Sind keine nachgewiesenen negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu verzeichnen, so wird die beantragte Verbringung als routinemäßige Verbringung eingestuft.

Artikel 7 Art der beantragten Verbringung

Der Beratungsausschuss prüft, ob es sich bei der beantragten Verbringung um eine routinemäßige oder eine nicht routinemäßige Verbringung handelt und ob vor der betreffenden Phase eine Quarantäne oder Pilotphase erforderlich ist, und unterrichtet die zuständige Behörde über seine Stellungnahme.

Artikel 8 Routinemäßige Verbringungen

Bei routinemäßigen Verbringungen kann die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilen, gegebenenfalls mit der Auflage einer Quarantäne oder Pilotphase im Sinne der Kapitel IV und V.

Artikel 9 Nicht routinemäßige Verbringungen

(1) Bei nicht routinemäßigen Verbringungen wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Anhangs II durchgeführt. Die zuständige Behörde entscheidet darüber, ob der Antragsteller selbst oder eine unabhängige Stelle für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig ist und wer die Kosten trägt.

(2) Auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung teilt der Beratungsausschuss der zuständigen Behörde seine Einschätzung des Risikos mit; er verwendet hierfür das Kurzberichtsformular gemäß Anhang II Teil 3. Hält der Beratungsausschuss das Risiko für gering, so kann die zuständige Behörde ohne weitere Formalitäten die Genehmigung erteilen.

(3) Hält der Beratungsausschuss das mit der beantragten Verbringung verbundene Risiko für hoch oder mittelhoch im Sinne des Anhangs II Teil 1, so prüft er den Antrag in Beratung mit dem Antragsteller, um festzustellen, ob Methoden oder Technologien zur Verfügung stehen, mit denen sich das Risiko auf ein niedriges Niveau mindern lässt. Der Beratungsausschuss teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse seiner Prüfung mit und präzisiert dabei das Risikoniveau sowie seine Gründe für eine etwaige Risikominderung anhand des Formulars gemäß Anhang II Teil 3.

(4) Die zuständige Behörde darf nicht routinemäßige Verbringungen nur genehmigen, wenn die Risikobewertung, einschließlich etwaiger Risikominderungsmaßnahmen, ein geringes Umweltrisiko ergibt. Jede Ablehnung eines Genehmigungsantrags ist wissenschaftlich zu begründen; reichen die wissenschaftlichen Angaben nicht aus, so erfolgt die Ablehnung in Anwendung des Vorsorgeprinzips.

Artikel 10 Entscheidungsfrist

(1) Der Antragsteller wird innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag der Antragstellung, schriftlich darüber unterrichtet, ob seinem Genehmigungsantrag stattgegeben oder ob der Antrag abgelehnt wird; dabei wird die Zeit, die der Antragsteller gegebenenfalls für das Nachreichen vom Beratungsausschuss angeforderter Angaben benötigt, nicht mitgerechnet.

(2) Mitgliedstaaten, die Unterzeichnerstaaten des ICES sind, können beantragen, dass Genehmigungsanträge und Risikobewertungen für Meeresorganismen vom ICES überprüft werden, bevor der Beratungsausschuss Stellung nimmt. In diesem Fall wird die Frist für die Entscheidungsfindung um sechs Monate verlängert.

Artikel 11 Verbringungen mit Auswirkungen auf benachbarte Mitgliedstaaten

(1) Soweit potenzielle oder bekannte Umweltauswirkungen einer beantragten Verbringung eines Organismus auch benachbarte Mitgliedstaaten betreffen könnten, teilt die zuständige Behörde den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Absicht, eine Genehmigung zu erteilen, im Wege eines mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurfs einschließlich eines Resümees der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Anhang II Teil 3 mit.

(2) Innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung können die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission schriftlich Bemerkungen übermitteln.

(3) Innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Mitteilung bestätigt, verwirft oder ändert die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses und des mit dem Beschluss 1999/478/EG eingesetzten Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur die vorgeschlagene Entscheidung über die Genehmigungserteilung.

(4) Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Entscheidung der Kommission können die betroffenen Mitgliedstaaten den Rat mit dieser Entscheidung befassen. Der Rat kann innerhalb einer Frist von weiteren 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anderen Beschluss fassen.

Artikel 12 Entzug einer Genehmigung

In unvorhergesehenen Fällen mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder heimische Populationen kann die zuständige Behörde die Genehmigung jederzeit vorübergehend oder endgültig entziehen. Jeder Entzug einer Genehmigung ist wissenschaftlich zu begründen; reichen die wissenschaftlichen Angaben noch nicht aus, so erfolgt der Entzug in Anwendung des Vorsorgeprinzips und unter gebührender Berücksichtigung der innerstaatlichen Verwaltungsvorschriften.

Kapitel IV
Bedingungen für die Einführung nach Erteilung einer Genehmigung

Artikel 13 Einhaltung anderer Unionsvorschriften

Eine Genehmigung für die Einführung im Rahmen dieser Verordnung darf nur erteilt werden, wenn erkennbar ist, dass die Anforderungen anderer Rechtsvorschriften eingehalten werden können; zu diesen Anforderungen gehören insbesondere

  1. die Tiergesundheitsanforderungen der Richtlinie / EG;
  2. die Bedingungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 11.

Artikel 14 Einsetzen in Aquakulturanlagen bei routinemäßiger Einführung

Bei routinemäßiger Einführung wird das Einsetzen der Wasserorganismen in Aquakulturanlagen ohne Quarantäne oder Pilotphase gestattet, es sei denn, die zuständige Behörde trifft in außergewöhnlichen Fällen auf der Grundlage spezieller Gutachten des Beratungsausschusses eine andere Entscheidung. Die Verbringungen aus einer geschlossenen in eine offene Aquakulturanlage gelten nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 als routinemäßige oder nicht routinemäßige Verbringung.

Artikel 15 Einsetzen in offene Aquakulturanlagen bei nicht routinemäßiger Einführung

(1) Bei nicht routinemäßiger Einführung ist das Einsetzen der Wasserorganismen in offene Aquakulturanlagen erforderlichenfalls an die Bedingungen der Absätze 2, 3 und 4 gebunden.

(2) Die Wasserorganismen werden zur Bildung eines Zuchtbestandes in einer ausgewiesenen Quarantänestation im Gebiet der Union gemäß den Bedingungen des Anhangs III gehalten.

(3) Die Quarantänestation kann in einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat liegen, sofern alle betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen und diese Option in die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 9 einbezogen wurde.

(4) Soweit angebracht, dürfen in Aquakulturanlagen des Aufnahmemitgliedstaats nur Nachkommen der eingeführten Wasserorganismen verwendet werden, und nur unter der Voraussetzung, dass während der Quarantäne keine potenziell schädlichen Nichtzielarten festgestellt werden. Ausgewachsener Bestand darf in den Fällen eingesetzt werden, in denen die Organismen sich in Gefangenschaft nicht vermehren oder ganz und gar reproduktionsunfähig sind, wenn feststeht, dass sich darunter keine potenziell schädlichen Nichtzielarten befinden.

Artikel 16 Pilotphase vor dem Einsetzen in offene Aquakulturanlagen

Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass dem Einsetzen von Wasserorganismen in offene Aquakulturanlagen eine Pilotphase vorausgehen muss, während deren auf der Grundlage der Gutachten und Empfehlungen des Beratungsausschusses spezifische Eingrenzungs- und Präventivmaßnahmen durchgeführt wurden.

Artikel 17 Krisenpläne

Für jede nicht routinemäßige Einführung und Pilotphase erstellt der Antragsteller einen Krisenplan für unvorhergesehene Fälle mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder heimische Populationen, der unter anderem die Entfernung der eingeführten Art aus dem Wasserumfeld oder eine Verringerung der Besatzdichte vorsieht, und legt ihn der zuständigen Behörde zur Genehmigung vor. Tritt ein solcher Fall ein, ist der Krisenplan unverzüglich umzusetzen und kann die Genehmigung gemäß Artikel 12 vorübergehend oder auf Dauer entzogen werden.

Artikel 18 Überwachung

(1) Nicht heimische Arten werden nach ihrer Einsetzung in offene Aquakulturanlagen für einen Zeitraum von zwei Jahren oder während eines vollständigen Generationszyklus - je nach dem, welcher Zeitraum länger ist - überwacht, um festzustellen, ob die Prognose der Auswirkungen präzise war oder ob es weitere oder andere Auswirkungen gibt. Dabei ist besonders der Grad der Ausbreitung oder Eingrenzung der jeweiligen Art zu untersuchen. Die zuständige Behörde entscheidet, ob der Antragsteller über das erforderliche Sachwissen verfügt oder ob die Überwachung von einer anderen Stelle durchzuführen ist.

(2) Vorbehaltlich der Stellungnahme des Beratungsausschusses kann die zuständige Behörde längere Überwachungszeiträume vorschreiben, um etwaige langfristige Auswirkungen auf das Ökosystem festzustellen, die sich in der in Absatz 1 vorgesehenen Zeit nur schwer ermitteln lassen.

(3) Der Beratungsausschuss wertet die Ergebnisse des Überwachungsprogramms aus und hält insbesondere Fälle fest, die bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht korrekt antizipiert wurden. Die Auswertungsergebnisse werden der zuständigen Behörde übermittelt, die sie in zusammengefasster Form im nationalen Register gemäß Artikel 23 veröffentlicht.

Kapitel V
Bedingungen für die Umsiedlung nach Erteilung einer Genehmigung

Artikel 19 Einhaltung anderer Unionsvorschriften

Eine Genehmigung für die Umsiedlung im Rahmen dieser Verordnung darf nur erteilt werden, wenn erkennbar ist, dass die Anforderungen anderer Rechtsvorschriften eingehalten werden können; zu diesen Anforderungen gehören insbesondere

  1. die Tiergesundheitsanforderungen der Richtlinie /EG des Rates;
  2. die Bedingungen der Richtlinie 2000/29/EG.

Artikel 20 Nicht routinemäßige Umsiedlung in offene Aquakulturanlagen

Bei nicht routinemäßigen Umsiedlungen in offene Aquakulturanlagen kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass dem Einsetzen der Wasserorganismen eine Pilotphase vorausgehen muss, während der auf der Grundlage der Empfehlungen des Beratungsausschusses spezifische Eingrenzungs- und Präventivmaßnahmen durchgeführt werden.

Artikel 21 Quarantäne

In Ausnahmefällen und vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Aufnahmemitgliedstaat eine Quarantäne nach Maßgabe des Artikels 15 Absätze 2, 3 und 4 vorschreiben, bevor Arten im Rahmen einer nicht routinemäßigen Umsiedlung in offene Aquakulturanlagen eingesetzt werden. Der Antrag auf Zustimmung der Kommission muss mit den Gründen für die Quarantäne versehen sein. Die Kommission entscheidet über diese Anträge innerhalb von 30 Tagen.

Artikel 22 Überwachung nach der Umsiedlung

Nach einer nicht routinemäßigen Umsiedlung werden die betreffenden Arten gemäß Artikel 18 überwacht.

Kapitel VI
Register

Artikel 23 Register

Die Mitgliedstaaten führen ein Register aller Einführungen und Umsiedlungen, einschließlich einer chronologischen Aufstellung aller eingereichten Anträge und einschlägigen Dokumente, die vor der Erteilung der Genehmigung und während des Überwachungszeitraums zusammengetragen wurden.

Das Register wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen 12frei zugänglich gemacht.

Um den Mitgliedstaaten den Austausch der in ihren Registern erfassten Angaben zu ermöglichen, kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein spezielles Informationssystem eingerichtet werden.

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 24 Änderungen der Anhänge und Durchführungsvorschriften

(1) Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen

  1. die Anhänge I, II und III der vorliegenden Verordnung ändern, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen,
  2. detaillierte Bestimmungen für die Voraussetzungen für die Aufnahme von Arten in Anhang IV gemäß Absatz 3 erlassen und
  3. Arten in Anhang IV aufnehmen, sofern die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen und die weiteren Bestimmungen erfüllt sind.

(2) Beim Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 handelt die Kommission nach der vorliegenden Verordnung.

(3) Voraussetzung für die Aufnahme seiner Art in Anhang IV ist, dass der Wasserorganismus in bestimmten Gebieten der Union über einen langen Zeitraum (im Verhältnis zu seinem Lebenszyklus) hinweg ohne negative Auswirkungen in der Aquakultur verwendet wurde und dass seine Einführung oder Umsiedlung ohne gleichzeitige Verbringung potenziell schädlicher Nichtzielarten möglich ist.

(4) Die Mitgliedstaaten können beantragen, dass die Kommission Arten in Anhang IV aufnimmt. Die Mitgliedstaaten können wissenschaftliche Daten vorlegen, um nachzuweisen, dass die einschlägigen Kriterien für die Aufnahme von Arten in Anhang IV erfüllt sind. Die Kommission beschließt binnen fünf Monaten nach Eingang des Antrags, ob die beantragte Aufnahme angebracht ist; dabei wird die Zeit, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für das Nachreichen von der Kommission angeforderter zusätzlicher Angaben benötigen, nicht angerechnet.

(5) Mitgliedstaaten mit Regionen in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union können beantragen, dass für diese Regionen bestimmte Arten in einen gesonderten Teil des Anhangs IV aufgenommen werden.

(6) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 4 und 5 erlassen, und zwar insbesondere zu den Formaten, Inhalten und Einzelheiten der Anträge der Mitgliedstaaten auf die Aufnahme von Arten sowie zu den zur Begründung solcher Anträge vorzulegenden Informationen.

Artikel 24a Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 24 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 24. April 2011 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 24b.

(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen.

Artikel 24b Widerruf der Befugnisübertragung

(1) Die in Artikel 24 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie der möglichen Gründe für einen Widerruf.

(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht unberührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 24c Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1) Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2) Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3) Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an

Artikel 25 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie wird 6 Monate nach Inkrafttreten einer Verordnung der Kommission mit den in Artikel 24 Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen, spätestens jedoch am 1. Januar 2009 wirksam.

(2) Die Vorschriften der Kapitel I und II sowie Artikel 24 gelten jedoch ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung.

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1) ABl. C 324 vom 30.12.2006 S. 15.

2) ABl. L 175 vom 05.07.1985 S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.06.2003 S. 17).

3) ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 368).

4) ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1. Geändert durch den Beschluss 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 15.12.2001 S. 1).

5) ABl. L 328 vom 24.11.2006 S. 14.

6) ABl. L 358 vom 31.12.2002 S. 59.

7) ABl. L 187 vom 20.07.1999 S. 70. Geändert durch den Beschluss 2004/864/EG (ABl. L 370 vom 17.12.2004 S. 91).

8) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Geändert durch den Beschluss /EG (ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).

9) ABl. L 271 vom 30.09.2006 S. 71.

10) ABl. L 223 vom 15.08.2006 S. 1.

11) ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

12) ABl. L 41 vom 14.02.2003 S. 26.

13) ABl. L 156 vom 14.06.2008 S. 6.

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