Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3114)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 172 vom 30.06.2007 S. 84;
Entsch. 2008/829/EG - ABl. Nr. L 294 vom 01.11.2008 S. 14;
Entsch. 2009/830/EG - ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2009 S. 11;
Beschl. 2010/749/EU - ABl. L 318 vom 04.12.2010 S. 47;
Beschl.2012/111/EU - ABl. L 50 vom 23.02.2012 S. 49;
Beschl. 2012/489/EU - ABl. L 231 vom 28.08.2012 S. 13;
VO (EU) 519/2013 - ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 74;
Beschl. 2013/429/EU - ABl. L 217 vom 13.08.2013 S. 3;
Beschl. 2014/732/EU - ABl. L 302 vom 22.10.2014 S. 5;
Beschl. (EU) 2015/1356 - ABl. L 209 vom 06.08.2015 S. 5;
Beschl. (EU) 2016/600 - ABl. L 103 vom 19.04.2016 S. 41;
Beschl. (EU) 2016/701 - ABl. L 121 vom 11.05.2016 S. 22;
Beschl. (EU) 2016/1100 - ABl. L 182 vom 07.07.2016 S. 47;
Beschl. (EU) 2017/1396 - ABl. L 197 vom 28.07.2017 S. 9;
Beschl. (EU) 2020/919 - ABl. L 209 vom 02.07.2020 S. 19;
Beschl. (EU) 2020/2212 - ABl. L 438 vom 28.12.2020 S. 44;
Beschl. (EU) 2021/1321 - ABl. L 286 vom 10.08.2021 S. 17)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren fest. Gemäß Artikel 1 der genannten Verordnung gilt sie für die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender Tiere und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Zu diesem Zweck ist der BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon ("Länder oder Gebiete") durch Einstufung in eine von drei Kategorien je nach BSE-Risiko gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung festzulegen.

(2) Ziel der Kategorisierung von Ländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Risiko ist es, für jede BSE-Risiko-Kategorie Handelsregelungen festzulegen, um den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier ausreichend gewährleisten zu können.

(3) Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel und Anhang IX die Bedingungen für Einfuhren in die Gemeinschaft. Sie beruhen auf den Vorschriften des Gesundheitskodex für Landtiere des Internationalen Tierseuchenamts (OIE).

(4) Das Internationale Tierseuchenamt spielt eine führende Rolle bei der Kategorisierung von Ländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Risiko.

(5) Auf der OIE-Generalversammlung im Mai 2007 wurde eine Entschließung über den BSE-Status verschiedener Länder verabschiedet. Bis zur endgültigen Entscheidung über den BSE-Risikostatus der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der harmonisierten strengen BSE-Schutzmaßnahmen, die in der Gemeinschaft angewendet werden, sollten die Mitgliedstaaten vorläufig als Länder mit kontrolliertem BSE-Risiko gelten.

(6) Bis zur endgültigen Entscheidung über den BSE-Risikostatus von Norwegen und Island und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der jüngsten Risikobewertungen für diese Drittländer sollten diese vorläufig als Länder mit kontrolliertem BSE-Risiko gelten.

(7) Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten bis zum 1. Juli 2007 Übergangsmaßnahmen. Diese Maßnahmen gelten nicht mehr, sobald eine Entscheidung über die Einstufung gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung vorliegt. Daher sollte vor diesem Datum eine Entscheidung über die Einstufung der Länder oder Gebiete nach ihrem BSE-Risiko erfolgen.

(8) Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der BSE-Status von Ländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Risiko ist im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juli 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 (ABl. L 404 vom 30.12.2006 S. 1).

.

Liste der Länder oder Gebiete Anhang21


A. Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Gebiete der Mitgliedstaaten *


Länder der Europäischen Freihandelsassoziation

Drittländer

B. Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Drittländer

C. Länder oder Gebiete mit unbestimmten BSE-Risiko


*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Anhangs das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

**) Gemäß Artikel 135 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013 S. 16).


ENDE

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