Entscheidung 2007/441/EG des Rates vom 18. Juni 2007 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 33;
Beschl. 2010/748/EU - ABl. Nr. L 318 vom 04.12.2010 S. 45;
Beschl. 2013/679/EU - ABl. Nr. L 316 vom 27.11.2013 S. 37;
Beschl. (EU) 2016/1982 - ABl. Nr. L 305 vom 12.11.2016 S. 30;
Beschl. (EU) 2019/2138 - ABl. L 324 vom 13.12.2019 S. 7Inkrafttreten Gültig)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie /EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit einem vom 9. Oktober 2006 datierten und im Generalsekretariat der Kommission am 11. Oktober 2006 registrierten Schreiben beantragte Italien die Ermächtigung zur Einführung einer von den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 2 abweichenden Regelung hinsichtlich des Rechts eines Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug sowie der Besteuerung von für den privaten Bedarf genutzten Gegenständen eines Unternehmens.

(2) Die Richtlinie 77/388/EG ist durch die Richtlinie 2006/69/EG ersetzt worden.

(3) Gemäß Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission mit Schreiben vom 28. Februar 2007 an die anderen Mitgliedstaaten den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 21. November 2006 teilte die Kommission Italien mit, dass ihr alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Informationen vorliegen.

(4) Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen. Nach Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist bei der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf Mehrwertsteuer abzuführen.

(5) Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs lässt sich nur schwer mit Genauigkeit feststellen, und das Verfahren ist oft umständlich. Durch die beantragte Regelung soll für den Betrag des Vorsteuerabzugs bei nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendeten Kraftfahrzeugen bis auf einige Ausnahmen ein pauschaler Satz festgelegt werden. Auf Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen halten die italienischen Behörden einen Satz von 40 % für gerechtfertigt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollte parallel dazu das Erfordernis, auf die private Nutzung eines Fahrzeugs MwSt. abzuführen, ausgesetzt werden, wenn das Fahrzeug der genannten Einschränkung des Vorsteuerabzugs unterliegt. Diese Maßnahmen werden durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, das Verfahren für die Abführung der MwSt. zu vereinfachen und eine Steuerumgehung durch ungenaue Aufzeichnungen zu verhindern.

(6) Da der vorgeschlagene Prozentsatz auf ersten Erkenntnissen über die geschäftliche Nutzung von Fahrzeugen beruht, sollten diese abweichenden Maßnahmen zeitlich begrenzt sein, damit ihre Wirksamkeit und der angemessene Prozentsatz beurteilt werden können.

(7) Am 4. November 2004 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt /EG) in Bezug auf das Recht auf Vorsteuerabzug vorgelegt 3. Die Geltungsdauer der abweichenden Regelung sollte mit dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Richtlinie enden, wenn dessen Datum vor dem in dieser Entscheidung genannten Datum liegt

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Italien wird ermächtigt, abweichend von der Richtlinie 2006/112/EG den Abzug der Mehrwertsteuer auf Ausgaben für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, auf 40 % zu begrenzen.

Artikel 2

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ist Italien zudem gehalten, die Nutzung von dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Kraftfahrzeugen für den privaten Bedarf nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen, wenn für das Fahrzeug gemäß dieser Entscheidung der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist.

Artikel 3

Von der Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug ausgenommen sind Ausgaben im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus einer der folgenden Gruppen:

Artikel 4

Als Ausgaben im Zusammenhang mit Fahrzeugen gelten die Aufwendungen für den Kauf des Fahrzeugs, einschließlich Ausgaben für dessen Montage u. Ä., Herstellung, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr, Leasing oder Miete, Umbau, Reparatur oder Wartung, sowie die Ausgaben für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen und deren Nutzung, einschließlich Schmiermitteln und Kraftstoffen.

Artikel 5

Die Artikel 1 und 2 gelten für alle Kraftfahrzeuge außer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die gewöhnlich für die Beförderung von Personen oder Gegenständen im Straßenverkehr eingesetzt werden, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Artikel 619

Jeder Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung der mit dieser Entscheidung genehmigten abweichenden Regelung ist der Kommission bis zum 1. April 2022 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses einschließt.

Artikel 719

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S.1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie /EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006 S. 92).

2) ABl. L 145 vom 13.06.1977 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 129).

3) ABl. C 24 vom 29.01.2005 S. 10.


ENDE

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