Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1547)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 116 vom 04.05.2007 S. 9;
VO (EU) 28/2012 - ABl. Nr. L 12 vom 14.01.2012 S. 1;
Beschl. 2012/31/EU - ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2012 S. 1;
Beschl. (EU) 2016/1196 - ABl. Nr. L 197 vom 22.07.2016 S. 10)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Hebt Entsch. 2002/349/EG auf.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 2, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 91/496/EWG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Tiere, die aus Drittländern kommen, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Veterinärkontrollen unterziehen.

(2) Die Richtlinie 97/78/EWG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmte Pflanzenerzeugnisse, die aus Drittländern kommen, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Veterinärkontrollen unterziehen.

(3) Die Entscheidung 2002/349/EG der Kommission vom 26. April 2002 zur Festlegung der Liste der Erzeugnisse, die gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates an den Grenzkontrollstellen geprüft werden müssen 4, sieht vor, dass die in der genannten Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs an den Grenzkontrollstellen Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG zu unterziehen sind.

(4) Da die Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen in enger Zusammenarbeit mit Zollbeamten durchgeführt werden, ist es sinnvoll, als Grundlage für die Auswahl der Sendungen eine Liste von Erzeugnissen zu verwenden, die der Kombinierten Nomenklatur ("KN") gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 5 entsprechen. Die Listen der Erzeugnisse der Entscheidung 2002/349/EG sollten daher durch die Liste in Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt werden.

(5) Zwecks rationeller Abfassung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte die Liste in Anhang I der vorliegenden Entscheidung auch Tiere umfassen, die in die Gemeinschaft aus Drittländern eingeführt werden.

(6) Um die Kontrollen durch die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen zu erleichtern, sollte die Liste in Anhang I der vorliegenden Entscheidung eine genauestmögliche Beschreibung der Tiere und Erzeugnisse enthalten, die Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG zu unterziehen sind. Außerdem regelt die vorliegende Entscheidung bei einigen KN-Codes nur einen kleinen Teil der Erzeugnisse, die in das betreffende Kapitel oder unter die betreffende Codenummer fallen, auf die sich die Veterinärkontrollen beziehen. In diesen Fällen sollte sich Spalte 3 des Anhangs I der vorliegenden Entscheidung auf den betreffenden KN-Code beziehen und die Erzeugnisse, die diesen Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, im Einzelnen beschreiben.

(7) Gemäß der Entscheidung 2002/349/EG unterliegen zusammengesetzte Lebensmittelerzeugnisse, die nur einen begrenzten Prozentsatz von Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten, weiterhin einzelstaatlichem Recht.

(8) Um jedoch unterschiedliche Auslegungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu vermeiden, die zu Handelsverzerrungen und möglichen Tiergesundheitsrisiken führen könnten, sollten nun auf Gemeinschaftsebene Rechtsvorschriften für diejenigen zusammengesetzten Erzeugnisse erlassen werden, die von den Verterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG ausgenommen werden können.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 6 enthält Begriffsbestimmungen für bestimmte Erzeugnisse. Im Interesse der Einheitlichkeit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten diese Begriffsbestimmungen in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt werden.

(10) Die Einfuhren der verschiedenen Arten von tierischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft sind mit unterschiedlichen Tiergesundheitsrisiken behaftet. Dementsprechend sollte die vorliegende Entscheidung vorsehen, dass alle zusammengesetzten Erzeugnisse, die Fleischerzeugnisse enthalten, Veterinärkontrollen unterzogen werden; für zusammengesetzte Erzeugnisse, die andere tierische Erzeugnisse enthalten, sollten dagegen, nach Maßgabe der Notwendigkeit einheitlicher Vorschriften auf Gemeinschaftsebene, andere Kriterien gelten.

(11) Bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse werden bei der Herstellung Behandlungen unterzogen, die das mögliche Tiergesundheitsrisiko dieser Erzeugnisse verringern. Die zuständigen Behörden, die entscheiden, ob zusammengesetzte Erzeugnisse Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, sollten daher Aussehen, Haltbarkeit und materielle Eigenschaften als erkennbare Unterscheidungskriterien verwenden.

(12) Im Interesse der Einheitlichkeit der Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen, denen in die Gemeinschaft eingeführte zusammengesetzte Erzeugnisse unterzogen werden, sollte auch eine Liste bestimmter Lebensmittel und zusammengesetzter Erzeugnisse erstellt werden, die von den Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG ausgenommen werden können.

(13) Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte die Entscheidung 2002/349/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(14) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Entscheidung enthält Vorschriften für Tiere und Erzeugnisse, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft an den Grenzkontrollstellen Veterinärkontrollen gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zu unterziehen sind.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "zusammengesetzte Erzeugnisse": für den menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel, die sowohl verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs als auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs enthalten, einschließlich derjenigen, bei denen die Verarbeitung des Primärprodukts integraler Bestandteil der Erzeugung des Endprodukts ist;
  2. "Fleischerzeugnisse": Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 7.1;
  3. "Verarbeitungserzeugnisse": Verarbeitungserzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 7;
  4. "Molkereiprodukte": Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 7.2.

Artikel 3 Veterinärkontrollen bei in Anhang I aufgeführten Tieren und Erzeugnissen

(1) Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen gemäß den Bestimmungen der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zu unterziehen.

(2) Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Kontrollen zusammengesetzter Erzeugnisse, die notwendig sind, um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Hygienevorschriften sicherzustellen.

(3) Die erste Auswahl der Erzeugnisse, die Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, anhand der Kombinierten Nomenklatur in Spalte 1 des Anhangs erfolgt durch Bezug auf die in Spalte 3 zitierten spezifischen Wortlaute oder Rechtsvorschriften.

Artikel 4 Zusammengesetzte Erzeugnisse, die Veterinärkontrollen zu unterziehen sind

Die folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse sind Veterinärkontrollen zu unterziehen:

  1. zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Fleischerzeugnisse enthalten,
  2. zusammengesetzte Erzeugnisse, die zur Hälfte oder zu einem größeren Anteil aus irgendeinem anderen verarbeiteten Erzeugnis tierischen Ursprungs als einem verarbeiteten Fleischerzeugniss bestehen,
  3. zusammengesetzte Erzeugnisse, die keine verarbeiteten Fleischerzeugnisse enthalten und zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milcherzeugnissen bestehen, sofern die Endprodukte nicht die Anforderungen des Artikels 6 erfüllen.

Artikel 5 - gestrichen -

Artikel 6 Ausnahmeregelung für bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse und Lebensmittel

(1) Abweichend von Artikel 3 brauchen die folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse oder Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und keine Fleischerzeugnisse enthalten, keinen Veterinärkontrollen unterzogen zu werden:

  1. zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu weniger als der Hälfte aus anderen verarbeiteten Erzeugnissen bestehen, sofern
    1. sie bei Raumtemperatur haltbar sind oder bei der Herstellung vollständig gar gekocht bzw. einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, so dass keinerlei Roherzeugnis mehr enthalten ist;
    2. sie eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind;
    3. sie in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt sind;
    4. ihnen ein Handelsdokument beiliegt und sie in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats so gekennzeichnet sind, dass dem Dokument und dem Etikett zusammen Informationen über Art, Menge und Anzahl der Packungen der zusammengesetzten Erzeugnisse, Ursprungsland, Hersteller und Zutaten zu entnehmen sind;
  2. die in Anhang II aufgeführten zusammengesetzten Erzeugnisse oder Lebensmittel.

(2) In zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltene Milcherzeugnisse dürfen jedoch nur aus Ländern stammen, die in Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission 7 aufgeführt sind, und müssen entsprechend behandelt worden sein.

Artikel 7 Aufhebung

Die Entscheidung 2002/349/EG wird aufgehoben.

Artikel 8 Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab einem Monat nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 9 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. L 268 vom 24.09.1991 S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 352.

2) ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG

3) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

4) ABl. L 121 vom 08.05.2002 S. 6.

5) ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2007 (ABl. L 81 vom 22.03.2007 S. 11).

6) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).

7) ABl. L 154 vom 30.04.2004 S. 72. Berichtigung im ABl. L 92 vom 12.04.2005 S. 47.

.

Liste der Tiere und Erzeugnisse, die den in Artikel 3 genannten Veterinärkontrollen zu unterziehen sind Anhang I

Diese Liste enthält Tiere und Erzeugnisse entsprechend der in der EU verwendeten Warennomenklatur; sie soll die Auswahl von Sendungen erleichtern, die an Grenzkontrollstellen Veterinärkontrollen zu unterziehen sind.

Anmerkungen zur Tabelle:

1. Allgemeine Hinweise

Diese allgemeinen Hinweise werden bestimmten Kapiteln beigefügt, um zu klären, welche Tiere bzw. Erzeugnisse unter das betreffende Kapitel fallen. Des Weiteren wird gegebenenfalls auf die besonderen Anforderungen verwiesen, die in der vierten Spalte "Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen" verschiedener Tabellen in den Anhängen XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, ähnlich Spalte 3 der vorliegenden Liste, festgelegt sind.

2. Anmerkungen zu Kapiteln

Bei diesen Anmerkungen zu einem Kapitel handelt es sich um Erläuterungen, die gegebenenfalls aus den Anmerkungen zu den einzelnen Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 übernommen wurden.

3. Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Weitere Informationen zu den verschiedenen Kapiteln wurden gegebenenfalls den Erläuterungen zum Harmonisierten System der Weltzollorganisation aus dem Jahr 2007 entnommen.

4. Spalte 1 - KN-Code

Diese Spalte enthält den KN-Code. Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte KN basiert auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden "HS"), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen angenommen wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates 1 genehmigt wurde (im Folgenden "HS-Übereinkommen"). Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

Wird ein vierstelliger Code verwendet, so sind alle Erzeugnisse, denen dieser vierstellige Code vorangeht, sofern nicht anderes bestimmt ist, zu Veterinärkontrollen an einer Grenzkontrollstelle weiterzuleiten. In der Mehrzahl dieser Fälle werden die betreffenden KN-Codes, die in dem mit der Entscheidung 2004/292/EG eingeführten TRACES-System erfasst sind, bis auf die sechste oder achte Stelle unterteilt.

Sind nur bestimmte Erzeugnisse eines vier-, sechs- oder achtstelligen Codes Veterinärkontrollen zu unterziehen und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der Warennomenklatur, wird dem Code ein ex vorangestellt (zum Beispiel Ex 30 02: Veterinärkontrollen sind für Material tierischen Ursprungs, einschließlich Heu und Stroh, und nicht für alle Erzeugnisse unter dieser Position, dieser Unterposition oder diesem KN-Code erforderlich). Die betreffenden Codes sind auch im TRACES-System erfasst.

5. Spalte 2 - Warenbezeichnung

Die Bezeichnung der Waren lautet wie in der Spalte "Warenbezeichnung" der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt. Weitere Erläuterungen zum genauen Anwendungsbereich des Gemeinsamen Zolltarifs sind der letzten Änderung des genannten Anhangs zu entnehmen.

6. Spalte 3 - Kennzeichnung und Erläuterung

Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Tieren bzw. Erzeugnissen. Weitere Informationen zu den unter die verschiedenen Kapitel der KN fallenden Tieren bzw. Erzeugnissen sind der neuesten Fassung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 2 zu entnehmen. Aktualisierte Informationen finden sich in der letzten Änderung oder in der konsolidierten Fassung dieser Erläuterungen.

Für bestimmte lebende Tiere (wie Reptilien, Amphibien, Insekten, Würmer oder andere Wirbellose) und bestimmte tierische Erzeugnisse wurden bislang noch keine besonderen Bedingungen für die Einfuhr in die EU vereinbart; daher gibt es derzeit auch keine harmonisierten Einfuhrbescheinigungen.

Die Bedingungen für die Einfuhr lebender Tiere, soweit nicht in anderen EU-Rechtsvorschriften festgelegt, fallen jedoch in den Geltungsbereich der Richtlinie 92/65/EWG 3. Des Weiteren gelten für solche Tiere nationale Vorschriften über die Dokumentation, die derartigen Sendungen beiliegen muss. Amtliche Tierärzte müssen die Sendungen untersuchen und gegebenenfalls ein Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) ausstellen, aus dem hervorgeht, dass die Veterinärkontrollen durchgeführt wurden und die Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden dürfen.

Aus tierischen Nebenprodukten gewonnene Erzeugnisse, die unter die Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EU) Nr. 142/2011 fallen, werden in den EU-Rechtsvorschriften nicht speziell genannt. Veterinärkontrollen müssen bei Erzeugnissen durchgeführt werden, die zwar teilweise verarbeitet sind, aber Roherzeugnisse bleiben und zur weiteren Verarbeitung in einem zugelassenen oder registrierten Betrieb am Bestimmungsort vorgesehen sind.

Die amtlichen Tierärzte an den Grenzkontrollstellen müssen eine Bewertung vornehmen und gegebenenfalls festlegen, ob ein bestimmtes Erzeugnis so weit verarbeitet ist, so dass die Veterinärkontrollen gemäß den EU-Rechtsvorschriften nicht mehr erforderlich sind.

Tabelle

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der KN soll der Wortlaut der Warenbezeichnung in Spalte 2 nur als Anhaltspunkt dienen, da die unter diesen Beschluss fallenden Waren im Rahmen dieses Anhangs durch KN-Codes bestimmt werden.

Ist einem KN-Code ein "ex" vorangestellt, werden die unter diesen Beschluss fallenden Waren durch den Geltungsbereich des KN-Codes und denjenigen der entsprechenden Warenbezeichnung in Spalte 2 sowie durch die Kennzeichnung und Erläuterung in Spalte 3 bestimmt.

Kapitel 1
Lebende Tiere

Anmerkung zu Kapitel 1

1. Dieses Kapitel umfasst alle lebenden Tiere, ausgenommen:

  1. Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306, 0307 und 0308;
  2. Kulturen von Mikroorganismen und andere Erzeugnisse der Position 3002;
  3. Tiere der Position 9508.

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Die Position 0106 umfasst unter anderem die folgenden Haus- oder Wildtiere:

  1. Säugetiere

    (1) Primaten

    (2) Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrosse (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

    (3) Andere (wie Rentiere, Katzen, Hunde, Löwen, Tiger, Bären, Elefanten, Kamele, Zebras, Kaninchen, Hasen, Wild, Antilopen, Gämsen, Füchse, Nerze und andere Pelztiere)

  2. Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)
  3. Vögel

    (1) Raubvögel

    (2) Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

    (3) Andere (wie Rebhühner, Fasane, Wachteln, Schnepfen, Birkhühner, Haselhühner, Auerhühner, Fettammern, Wildenten, Wildgänse, Krammetsvögel, Amseln, Lerchen, Buchfinken, Meisen, Kolibris, Pfauen, Schwäne und sonstige Vögel, die nicht unter der Position 0105 angegeben sind)

  4. Andere, wie Bienen (in Kästen, Käfigen oder Bienenstöcken transportiert oder nicht), sonstige Insekten, Frösche
KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend Alle
0102 Rinder, lebend Alle
0103 Schweine, lebend Alle
0104 10 Schafe, lebend Alle
0104 20 Ziegen, lebend Alle
0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend Alle
0106 Andere Tiere, lebend Alle, eingeschlossen Tiere der folgenden Unterpositionen:

0106 11 00 Primaten

0106 12 00 Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrosse (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

0106 13 00 Kamele (Camelidae)

0106 14 10 Hauskaninchen

0106 14 90 andere Kaninchen und Hasen als Hauskaninchen

0106 19 00 Andere: andere Säugetiere als solche der Positionen bzw. Unterpositionen 0101, 0102, 0103, 0104, 0106 11, 0106 12, 0106 13 und 0106 14; Hunde und Katzen eingeschlossen

0106 20 00 Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) 0106 31 00 Vögel: Raubvögel

0106 32 00 Vögel: Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

0106 33 00 Strauße; Emus (Dromaius novaehollandiae)

0106 39 andere: andere Vögel als solche der Positionen bzw. Unterpositionen 0105, 0106 31, 0106 32 und 0106 33, einschließlich Tauben

0106 41 00 Bienen

0106 49 00 andere Insekten als Bienen

0106 90 00 andere: alle anderen lebenden Tiere, die nicht anderweitig genannt sind, ausgenommen Säugetiere, Vögel und Reptilien. Lebende Frösche für Vivarien oder zur Lebendhaltung oder für den menschlichen Verzehr fallen unter diese Unterposition.

Kapitel 2
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Anmerkung zu Kapitel 2

1. Dieses Kapitel umfasst nicht:

  1. ungenießbare oder für den menschlichen Verzehr nicht geeignete Erzeugnisse der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art;
  2. Därme, Blasen und Mägen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002);
  3. tierische Fette, andere als Erzeugnisse der Position 0209 (Kapitel 15).
KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.
0202 Fleisch von Rindern, gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.
0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.
0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.
0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.
0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

Eingeschlossen sind andere Rohmaterialien zur Herstellung von Gelatine oder Kollagen für den menschlichen Verzehr. Dazu gehören Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse der folgenden Unterpositionen:

0208 10 von Kaninchen oder Hasen

0208 30 00 von Primaten

0208 40 von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrossen (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

0208 50 00 von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

0208 60 00 von Kamelen (Camelidae)

0208 90 andere: von Haustauben, von Wild (Kaninchen und Hasen ausgenommen), einschließlich Fleisch von Wachteln, Rentieren oder anderen Säugetierarten. Froschschenkel eingeschlossen (KN-Code 0208 90 70)

0209 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Alle, einschließlich Fett und verarbeitetes Fett gemäß Spalte 2, selbst wenn nur für die industrielle Verwendung geeignet (nicht für den menschlichen Verzehr geeignet).
0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen Alle, einschließlich Fleisch, Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

Verarbeitetes Tierprotein und für den menschlichen Verzehr geeignete getrocknete Schweineohren eingeschlossen. Selbst bei Verwendung solcher getrockneter Schweineohren als Tierfutter werden sie gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission * unter dem KN-Code 0210 99 49 eingereiht. Getrocknete Schlachtnebenerzeugnisse und Schweineohren, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, werden unter dem KN-Code 0511 99 85 eingereiht.

Knochen für den menschlichen Verzehr fallen unter die Position 0506.

Würste fallen unter die Position 1601.

Extrakte und Säfte von Fleisch fallen unter die Position 1603.
Grieben fallen unter die Position 2301.

*) Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom 21. Juli 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 3).

Kapitel 3
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst lebende Fische zu Zucht- und Reproduktionszwecken, lebende Zierfische sowie lebende Fische und lebende Krebstiere, die zwar lebend transportiert werden, aber für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Alle Erzeugnisse dieses Kapitels sind Veterinärkontrollen zu unterziehen.

Anmerkungen zu Kapitel 3 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

1. Dieses Kapitel umfasst nicht:

  1. Säugetiere der Position 0106;
  2. Fleisch von Säugetieren der Position 0106 (Position 0208 oder 0210);
  3. Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und nach Art oder Beschaffenheit ungenießbar (Kapitel 5); Mehl oder Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar (Position 2301);
  4. Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (Position 1604).
KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
0301 Fische, lebend Alle, einschließlich Forellen, Aale, Karpfen oder andere Arten oder Fische, die zu Zucht- und Reproduktionszwecken eingeführt werden.

Lebende Fische, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei Veterinärkontrollen als Waren behandelt.

Zierfische der Unterposition 0301 10 eingeschlossen

0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 Alle, einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, frisch oder gekühlt (KN-Code 0302 90 00)
0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 Alle, einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, gefroren (Unterposition 0303 90)
0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren Alle
0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar Alle, einschließlich andere Fischereierzeugnisse wie Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar, auch Fischköpfe, -schwänze und -blasen sowie andere Fischereierzeugnisse
0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar Alle: Lebende Krebstiere, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei Veterinärkontrollen als Waren behandelt.

Eingeschlossen sind Salinenkrebse (Artemia salina) zu Zierzwecken und ihre Eier zur Verwendung als Heimtiere sowie alle lebenden Krebstiere zu Zierzwecken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission1.

0307 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar Eingeschlossen sind Weichtiere, die möglicherweise gekocht und anschließend geräuchert wurden. Andere gekochte Weichtiere fallen unter die Position 1605.

Eingeschlossen sind lebende Weichtiere zu Zierzwecken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008.

Lebende Weichtiere für den unmittelbaren menschlichen Verzehr werden bei Veterinärkontrollen als Waren behandelt.

Eingeschlossen sind alle Erzeugnisse der Unterpositionen 0307 11 bis 0307 99, darunter zum Beispiel:

0307 60 Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken; eingeschlossen sind Landlungenschnecken der Arten Helix pomatia, Helix aspersa und Helix lucorum sowie der Arten der Familie der Achatschnecken (Achatinidae). Eingeschlossen sind lebende Schnecken (auch frische Wasserschnecken) für den unmittelbaren menschlichen Verzehr und Schneckenfleisch für den menschlichen Verzehr. Eingeschlossen sind leicht vorgekochte oder vorverarbeitete Schnecken. Weiterverarbeitete Erzeugnisse fallen unter die Position 1605.

0307 91 00 Andere Weichtiere als Austern, Kammmuscheln, Miesmuscheln, Tintenfische, Kraken, Schnecken (ausgenommen Meeresschnecken), Venusmuscheln, Herzmuscheln, Archenmuscheln und Abalonen, lebend, frisch oder gekühlt, einschließlich deren Mehl, Pulver und Pellets, genießbar; eingeschlossen ist das Fleisch von Meeresschneckenarten, auch ohne Schale

0307 99 Andere Weichtiere als Austern, Kammmuscheln, Miesmuscheln, Tintenfische, Kraken, Schnecken (ausgenommen Meeresschnecken), Venusmuscheln, Herzmuscheln, Archenmuscheln und Abalonen, nicht lebend, frisch oder gekühlt, einschließlich deren Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

0308 Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren und Weichtieren, genießbar Alle
1) ABl. L 337 vom 16.12.2008 S. 41.

Kapitel 4
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

Anmerkungen zu Kapitel 4

  1. Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.
  2. Im Sinne der Position 0405 gilt Folgendes:
    1. Butter: ausschließlich aus Milch hergestellte natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), mit einem Milchfettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT. Butter enthält keine Zusätze von Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarbstoffe, Salze aus der Neutralisierung und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten;
    2. Milchstreichfette: kein anderes Fett als Milchfett enthaltende streichfähige Wasserin-Öl-Emulsionen, mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT.
  3. Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen:
    1. einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr,
    2. einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT und
    3. wenn sie geformt sind oder geformt werden können.
  4. Dieses Kapitel umfasst nicht:
    1. aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse, enthalten (Position 1702), oder
    2. Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502) oder Globuline (Position 3504).

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Position 0408 schließt ganze Eier, nicht in der Schale, und Eigelb aller Vögel ein. Die Erzeugnisse dieser Position können frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt (z.B. sogenannte "lange" Eier von zylindrischer Form), gefroren oder auf andere Weise haltbar gemacht sein. Sie fallen alle unter diese Position, ob ihnen Zucker oder Süßstoff hinzugefügt wurde oder nicht und gleichgültig, ob sie als Lebensmittel oder für industrielle Zwecke (z.B. zum Gerben) bestimmt sind.

Diese Position umfasst nicht:

  1. Eieröl (Position 1506);
  2. Eizubereitungen, die Gewürze oder andere Zusätze enthalten (Position 2106);
  3. Lecithin (Position 2923);
  4. separates Eiweiß (Eieralbumin) (Position 3502).

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Position 0409 umfasst Honig, der von Bienen (Apis mellifera) oder anderen Insekten erzeugt wird, zentrifugiert oder in der Wabe oder Wabenstücke enthaltend, sofern weder Zucker noch andere Stoffe hinzugefügt wurden. Dieser Honig kann nach Blumenquelle, Ursprung oder Farbe bezeichnet werden.

Position 0409 umfasst nicht künstlichen Honig oder Gemische von natürlichem und künstlichem Honig (Position 1702).

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Position 0410 umfasst genusstaugliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht anderweitig in der Kombinierten Nomenklatur genannt oder inbegriffen sind. Dazu gehören:

  1. Schildkröteneier,
  2. Schwalbennester ("Vogelnester").

Position 0410 umfasst nicht tierisches Blut, genießbar oder ungenießbar, flüssig oder getrocknet (Position 0511 oder 3002).

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Alle: Die Bezeichnung "Milch" schließt rohe, pasteurisierte und thermisierte Milch, auch in gefrorener Form, mit ein.

Eingeschlossen sind auch Milchbestandteile.

Als Futtermittel bestimmte Milch fällt unter diese Position, wohingegen milchhaltige Futtermittel unter die Position 2309 fallen.

Milch für therapeutische/prophylaktische Zwecke fällt unter die Position 3001.

0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Alle, einschließlich Milch für Säuglinge
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao Alle, einschließlich Rahm, aromatisiert oder mit Früchten, gefrorene und fermentierte Milch für den menschlichen Verzehr.

Speiseeis fällt unter die Position 2105.

Milchhaltige Getränke, die mit Kakao oder anderen Stoffen aromatisiert sind, fallen unter die Position 2202.

0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen Alle, einschließlich Milcherzeugnisse für Säuglinge

Eingeschlossen sind unter KN-Code 0404 10 48 Rinderkolostrum, flüssig, entfettet und entkaseiniert, für den menschlichen Verzehr sowie unter KN-Code 0404 90 21 Kolostrumpulver, sprühgetrocknet, fettreduziert und nicht entkaseiniert, für den menschlichen Verzehr.

0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette Alle: Eingeschlossen sind Milchstreichfette.
0406 Käse und Quark/topfen Alle
0407 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht Alle, einschließlich Bruteier und spezifizierte pathogenfreie Eier (SPF), befruchtete Eier für die Bebrütung (Unterpositionen 0407 11 und 0407 19).

Eingeschlossen sind frische Eier (Unterpositionen 0407 21 bis 0407 29) und andere Eier (Unterposition 0407 90), genießbar oder ungenießbar.

Eingeschlossen sind "hundertjährige Eier".

Genießbares und ungenießbares Eieralbumin fällt unter die Position 3502.

0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Alle: Eingeschlossen sind hitzebehandelte und nicht hitzebehandelte Eiprodukte sowie ungenießbare Erzeugnisse.
0409 00 00 Natürlicher Honig Alle
0410 00 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen Alle

Eingeschlossen sind Gelée Royale und Bienenharz (zur Verwendung bei der Herstellung von Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln) sowie anderes von Tieren gewonnenes Material für den menschlichen Verzehr, ausgenommen Knochen (diese fallen unter die Position 0506).

Eingeschlossen sind Insekten oder Insekteneier für den menschlichen Verzehr.

Kapitel 5
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

Allgemeine Hinweise

Spezielle Anforderungen an bestimmte in diesem Kapitel genannte Erzeugnisse finden sich in Tabelle 2 von Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011:

Reihe 7: Schweineborsten,

Reihe 8: unbearbeitete Haare,

Reihe 9: bearbeitete Federn und Federteile.

Die Begriffe "unbearbeitet" und "bearbeitet" sind für das betreffende Erzeugnis in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 definiert.

Anmerkungen zu Kapitel 5 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

  1. Dieses Kapitel umfasst nicht:
    1. genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren);
    2. Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43);
    3. Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI), oder
    4. Pinselköpfe (Position 9603).
  2. In der Nomenklatur gelten als "Elfenbein" Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne.
  3. In der Nomenklatur gelten als "Rosshaar" die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder.

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Die Position 0505 umfasst:

(1) Vogelbälge und andere Vogelteile (z.B. Köpfe, Flügel), mit ihren Federn oder Daunen, und

(2) Federn und Teile von Federn (auch beschnitten) sowie Daunen,

vorausgesetzt, sie sind entweder unbearbeitet oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt, aber sonst nicht bearbeitet oder montiert.

Die Position 0505 umfasst auch Pulver, Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen.

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
0502 10 00 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten Alle, bearbeitet und unbearbeitet.

Unbearbeitete Schweineborsten: Schweineborsten, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden

0504 00 00 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Alle: Eingeschlossen sind gereinigte, getrocknete oder erhitzte Mägen, Blasen und Därme von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel.
Ex 05 05 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen Alle: einschließlich Jagdtrophäen von Federwild, aber ausgenommen bearbeitete Zierfedern, bearbeitete Federn, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder bearbeitete Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist die Einfuhr von unbehandelten Federn, Federteilen und Daunen in die EU und deren Durchfuhr durch die EU verboten.

Federn sind unabhängig von ihrer Behandlung gemäß Anhang XIII Kapitel VII Abschnitt C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Veterinärkontrollen zu unterziehen.

Weitere spezielle Anforderungen an Jagdtrophäen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 gilt für Federn, die zum Füllen verwendet werden, Daunen, rohe und andere Federn.

0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon Eingeschlossen sind als Kauspielzeug für Hunde verwendete Knochen sowie Knochen zur Herstellung von Gelatine oder Kollagen, sofern sie von Schlachtkörpern für den menschlichen Verzehr stammen.

Knochenmehl für den menschlichen Verzehr fällt unter die Position 0410.

Spezielle Anforderungen an solche Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, siehe Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, und zwar in Reihe 6 (Jagdtrophäen), in Reihe 11 (Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind) und in Reihe 12 (Kauspielzeug für Hunde).

0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon Spezielle Anforderungen an Jagdtrophäen sind in Reihe 6 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Eingeschlossen sind bearbeitete Jagdtrophäen von Schalen- und Federwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen und Häuten bestehen, aus Drittländern.

Ex 0508 00 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon Leere Schalen und Panzer zur Verwendung für Lebensmittel und zur Verwendung als Rohstoff für Glucosamin.

Eingeschlossen sind darüber hinaus Schalen und Panzer (einschließlich Schulp von Tintenfischen), die weiches Gewebe oder Fleisch enthalten, im Sinne von Artikel 10 Buchstabe k Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Ex 0510 00 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus, Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht Reihe 14 der Tabelle 2 von Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an tierische Nebenprodukte für die Herstellung von anderem als rohem Heimtierfutter und von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (für pharmazeutische und andere technische Erzeugnisse).

Eingeschlossen sind Drüsen, andere tierische Erzeugnisse und Galle.

Getrocknete Drüsen und Erzeugnisse fallen unter die Position 3001.

Ex 05 11 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar Alle, einschließlich der Unterpositionen 0511 10 bis 0511 99.

Eingeschlossen sind genetisches Material (Sperma und Embryos tierischen Ursprungs, z.B. von Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen) sowie tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorien 1 und 2 im Sinne von Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Nachstehend einige Beispiel für Waren tierischen Ursprungs der Unterpositionen 0511 10 bis 0511 99:

0511 10 00 Rindersperma

0511 91 Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren: alle, einschließlich Fischeier für die Bebrütung, nicht lebende Tiere, tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter sowie für pharmazeutische und andere technische Erzeugnisse. Eingeschlossen sind nicht lebende Tiere gemäß Kapitel 3, ungenießbar oder für den menschlichen Verzehr nicht geeignet, z.B. Wasserflöhe (Daphnia) und andere Blattfußkrebse oder Muschelkrebse, für die Fütterung von Aquariumfischen getrocknet; einschließlich Fischköder.

Ex 0511 99 10 Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle.

Nicht behandelte Häute und Felle gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, die unter die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, sind Veterinärkontrollen zu unterziehen.

Ex 0511 99 31 natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: alle, sofern für den menschlichen Verzehr bestimmt; falls nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, nur Schwämme, die für Heimtierfutter bestimmt sind. Spezielle Anforderungen für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Ex 0511 99 39 andere als natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: alle, sofern für den menschlichen Verzehr bestimmt; falls nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, nur Schwämme, die für Heimtierfutter bestimmt sind. Spezielle Anforderungen für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

0511 99 85 andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1, ungenießbar; alle: Embryos, Eizellen, Sperma und genetisches Material, die nicht unter die Unterposition 0511 10 fallen, sowie von anderen Arten als Rindern fallen unter diese Unterposition. Eingeschlossen sind tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter und anderen technischen Erzeugnissen.

Eingeschlossen sind unbearbeitetes Rosshaar, Imkereierzeugnisse, ausgenommen Wachse für die Imkerei oder zur technischen Verwendung, Walrat zur technischen Verwendung, nicht lebende Tiere gemäß Kapitel 1, die ungenießbar oder nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (z.B. Hunde, Katze, Insekten), tierisches Material, dessen wesentliche Merkmale nicht verändert wurden, sowie genießbares, nicht aus Fischen gewonnenes Tierblut für den menschlichen Verzehr.

Kapitel 6
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst auch Pilzmycel in Kompost mit sterilisiertem organischem Mist tierischer Herkunft.

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

0602 90 10 Pilzmycel:

Als Pilzmycel wird ein reich verzweigtes, häufig unterirdisch wachsendes Geflecht sehr dünner Fäden (Hyphen) bezeichnet, das auf der Oberfläche faulender tierischer oder pflanzlicher Stoffe wächst oder sich in den eigenen Geflechten fortentwickelt und Fruchtkörper (die eigentlichen Pilze) hervorbringt.

Diese Unterposition umfasst auch ein Erzeugnis bestehend aus noch nicht vollständig entwickeltem, nur mikroskopisch erkennbarem Pilzmycel auf einem Nährboden aus Getreidekörnern, die in sterilisiertem Pferdemist (einer Mischung aus Stroh und Pferdekot) eingebettet sind.

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 0602 90 10 Pilzmycel Nur wenn verarbeiteter Mist tierischer Herkunft enthalten ist; spezifische Bedingungen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Kapitel 12
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Allgemeine Hinweise

Nur bestimmte pflanzliche Erzeugnisse sind Veterinärkontrollen zu unterziehen, siehe die Definition von "Erzeugnis" in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG.

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 1212 99 95 Bienenpollen Alle
Ex 1213 00 00 Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets Schließt nur Stroh ein.
Ex 1214 90 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets: ausgenommen Mehl und Pellets von Luzerne Schließt nur Heu ein.

Kapitel 15
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

Allgemeine Hinweise

Alle von Tieren gewonnenen Fette und Öle. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an folgende Erzeugnisse:

  1. ausgeschmolzene Fette und Fischöl (Reihe 3 der Tabelle 1 in Kapitel I Abschnitt 1);
  2. ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2 für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere (z.B. für die Fettverarbeitungsindustrie) (Reihe 17 der Tabelle 2 in Kapitel II Abschnitt 1);
  3. Fettderivate (Reihe 18 der Tabelle 2 in Kapitel II Abschnitt 1).

    Fettderivate umfassen aus Fetten und Ölen gewonnene Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, im reinen Zustand nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt.

    Mit anderen Materialien gemischte Derivate sind Veterinärkontrollen zu unterziehen.

Anmerkungen zu Kapitel 15 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

  1. Dieses Kapitel umfasst nicht:
    1. Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209;
    2. Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804);
    3. Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21);
    4. Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306.
  2. Position 1518 umfasst nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert wurden. Diese fallen unter die Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.
  3. Position 1522 umfasst auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Position 1516 umfasst tierische und pflanzliche Fette und Öle, die einer spezifischen chemischen Transformation einer nachstehend genannten Art unterzogen, aber nicht weiter verarbeitet wurden.

Die Position umfasst außerdem ähnlich behandelte Fraktionen tierischer oder pflanzlicher Fette und Öle.

Eine Hydrierung, die erfolgt, indem die Erzeugnisse bei geeigneter Temperatur und geeignetem Druck mit reinem Wasserstoff und einem Katalysator in Berührung kommen (in der Regel fein zerteilter Nickel), lässt den Schmelzpunkt von Fetten ansteigen und verstärkt die Konsistenz von Ölen durch Umwandlung ungesättigter Glyceride in gesättigte Glyceride mit höherem Schmelzpunkt.

Position 1518 umfasst ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

Dies umfasst unter anderem benutztes Frittieröl, das beispielsweise Rapsöl, Sojaöl und geringe Mengen an tierischem Fett enthält und zur Herstellung von Tierfutter verwendet wird.

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
1501 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 Alle
1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 Alle
1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet Alle
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Alle, Fischöle - und Öle von Fischereierzeugnissen und Meeressäugetieren.

Verschiedene genießbare Zubereitungen fallen unter Kapitel 21.

1505 00 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin Alle; Wollfett, das als ausgeschmolzenes Fett gemäß Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eingeführt wird, oder Lanolin, das als Zwischenprodukt gemäß Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eingeführt wird.
1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Alle

Ungespaltene Fette oder Öle sowie deren ursprüngliche Fraktionen, sofern sie nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt sind.

1516 10 Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet Alle: tierische Fette und Öle.

Für Veterinärkontrollen: Fettderivate umfassen aus tierischen Fetten und Ölen gewonnene Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, im reinen Zustand nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt.

Ex 15 17 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 Es sind nur tierische Fette und Öle enthalten.
Ex 1518 00 91 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 Nur tierische Fette und Öle, ausgelassen.

Fettderivate, die nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt wurden.

Spezielle Anforderungen sind in Reihe 17 (ausgeschmolzene Fette) bzw. Reihe 18 (Fettderivate) der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Ex 1518 00 95 Ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen Nur Fett- und Ölzubereitungen, ausgeschmolzene Fette und von Tieren stammende Derivate; einschließlich gebrauchtes Speiseöl zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Fettderivate, die nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt wurden.

Ex 1518 00 99 Andere Nur, wenn Fett von Tieren enthalten ist.
1521 90 91 Rohes Bienenwachs und andere Insektenwachse Alle, einschließlich Wachse in Wabenform, rohes Bienenwachs für die Imkerei oder für technische Zwecke.

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist die Einfuhr von Bienenwachs in Wabenform in die EU und dessen Durchfuhr durch die EU verboten.

Spezielle Anforderungen an Imkerei-Nebenerzeugnisse sind in Reihe 10 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

1521 90 99 Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh Alle, einschließlich Wachse, verarbeitet oder raffiniert, auch gebleicht oder gefärbt, für die Imkerei oder für technische Zwecke.

Spezielle Anforderungen an Imkerei-Nebenerzeugnisse sind in Reihe 10 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Andere Imkerei-Nebenerzeugnisse als Bienenwachse sind unter dem KN-Code 0511 99 85 ("Andere") Veterinärkontrollen zu unterziehen.

Ex 1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen Nur tierischen Ursprungs.

Kapitel 16
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

Anmerkungen zu Kapitel 16

  1. Dieses Kapitel umfasst nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 oder 3 oder in der Position 0504 aufgeführt sind.
  2. Lebensmittelzubereitungen fallen nur unter dieses Kapitel, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie in diejenige Position des Kapitels 16 eingereiht, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104.

    Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Alle, einschließlich konserviertes Fleisch verschiedener Art
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht Alle, einschließlich konserviertes Fleisch verschiedener Art
1603 00 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Alle, einschließlich Fleischextrakte und Fleischkonzentrate, einschließlich Fischprotein in gelierter Form, gekühlt oder gefroren, einschließlich Haiknorpel.
Ex 16 04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen Alle, gekochte oder vorgekochte Speisezubereitungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten oder damit gemischt sind. Einschließlich Surimi unter dem KN-Code 1604 20 05.

Einschließlich Fisch in Dosen und Kaviar in Dosen in luftdichten Behältnissen sowie Sushi (soweit nicht unter einen KN-Code in Kapitel 19 einzureihen).

Mit Fischerzeugnissen gefüllte Teigwaren fallen unter die Position 1902.

Sogenannte Fischspieße (rohes Fischfleisch oder rohe Garnelen mit Gemüse auf einem Holzspieß) fallen unter den KN-Code 1604 19 97.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.

Ex 16 05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Alle, einschließlich vollständig zubereitete oder vorbereitete Schnecken. Eingeschlossen sind Krebstiere in Dosen oder andere wirbellose Wassertiere sowie Muschelpulver.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.

Kapitel 17
Zucker und Zuckerwaren

Anmerkungen zu Kapitel 17 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

  1. Dieses Kapitel umfasst nicht:
    1. chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940.

      ...

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 17 02 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt Invertzuckercreme, Lactose, Gemische von Invertzuckercreme und natürlichem Honig und Lactose enthaltende Gemische.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.

Kapitel 18
Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst tierische Erzeugnisse und zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

Anmerkungen zu Kapitel 18 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87

Dieses Kapitel umfasst nicht Zubereitungen der Positionen 0403, 1901, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 und 3004.

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 18 06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Enthält Erzeugnisse tierischen Ursprungs, beispielsweise Milcherzeugnisse.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.

Kapitel 19
Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, und Lebensmittelzubereitungen, die unverarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

Die Position 1902 [Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet] umfasst nur tierische Erzeugnisse, die in Erzeugnissen der Unterpositionen 1902 11, 1902 20, 1902 30 und 1902 40 enthalten sind.

Die Position 1902 umfasst gekochte oder vorgekochte Speisezubereitungen, die tierische Erzeugnisse enthalten, wie für zusammengesetzte Erzeugnisse in den Artikeln 4 bis 6 der Entscheidung 2007/275/EG festgelegt.

Anmerkungen zu Kapitel 19 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

  1. Dieses Kapitel umfasst nicht:
    1. Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

      ...

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 19 01 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu weniger als 20 % enthalten sind, eingeschlossen sind Säuglingsnahrung auf Milchbasis sowie nicht gebackene Pizzen, belegt mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

Speisezubereitungen fallen unter die Kapitel 16 und 21.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.

1902 11 00 Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend Alle
1902 20 10 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend Alle
1902 20 30 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend Alle
Ex 1902 20 91 Gekochte gefüllte Teigwaren Enthalten tierische Erzeugnisse.
Ex 1902 20 99 Andere [andere nicht gekochte gefüllte Teigwaren] Enthalten tierische Erzeugnisse.
Ex 1902 30 Andere Teigwaren als solche der Unterpositionen 1902 11, 1902 19 und 1902 20 Enthalten tierische Erzeugnisse.
Ex 1902 40 Couscous Enthält tierische Erzeugnisse.

Eingeschlossen ist Couscous, zubereitet, z.B. Couscous mit Fleisch, Gemüse und anderen Zutaten, sofern der Fleischgehalt in der Zubereitung 20 GHT nicht übersteigt.

Ex 1904 10 10 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Mais hergestellt Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu weniger als 20 % enthalten sind, z.B. im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2013 der Kommission * genannte Waren, und wenn die Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Buchstabe c der vorliegenden Entscheidung Veterinärkontrollen zu unterziehen sind.
Ex 1904 90 10 Zubereitete Lebensmittel aus Reis Enthalten tierische Erzeugnisse, z.B. Sushi (sofern sie nicht in Kapitel 16 einzureihen sind).
Ex 19 05 Backwaren Eingeschlossen sind Zubereitungen, die weniger als 20 % Fleisch oder andere tierische Erzeugnisse enthalten, beispielsweise:

Ex 1905 32 91: Waffeln und Oblaten, gefüllt mit Fleisch oder Käse (z.B. Börek);

Ex 1905 32 99: Waffeln und Oblaten, gefüllt mit anderen tierischen Erzeugnissen als Fleisch oder Käse;

Ex 1905 90: vorgebackene oder gebackene Pizza oder Quiche, mit tierischen Erzeugnissen gefüllt oder belegt;

Ex 1905 90 90: falls nicht haltbar.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.

*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 130 vom 15.05.2013 S. 17).

Kapitel 20
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, und Lebensmittelzubereitungen, die unverarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

Anmerkungen zu Kapitel 20 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

  1. Dieses Kapitel umfasst nicht:
    1. Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT (Kapitel 16).

      ...

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 20 04 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 Eingeschlossen sind Zubereitungen, die tierische Erzeugnisse enthalten.
Ex 20 05 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 Eingeschlossen sind Zubereitungen, die tierische Erzeugnisse enthalten.

Kapitel 21
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, wie für zusammengesetzte Erzeugnisse in den Artikeln 4 bis 6 der Entscheidung 2007/275/EG festgelegt, sowie zusammengesetzte Erzeugnisse, die unverarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

Anmerkungen zu Kapitel 21 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

  1. Dieses Kapitel umfasst nicht:

    1. ...
    2. Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren - einzeln oder zusammen - von mehr als 20 GHT (Kapitel 16).

      ...

  2. Im Sinne der Position 2104 gelten als "zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen" Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse, Früchte oder Nüsse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Nettogewicht von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Definition bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.

    Zusätzliche Anmerkungen

    ....

  3. Andere Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, werden, sofern anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.
KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 2103 90 90 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf - Andere Eingeschlossen sind Zubereitungen, die tierische Erzeugnisse enthalten.
Ex 21 04 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen Eingeschlossen sind Zubereitungen, die tierische Erzeugnisse enthalten, einschließlich Säuglingsnahrung in Behältnissen, deren Inhalt ein Nettogewicht von 250 g nicht übersteigt.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.

Ex 2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig Eingeschlossen sind Zubereitungen, die Rohmilch oder verarbeitete Milch enthalten.
Ex 2106 10 Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe Eingeschlossen sind Zubereitungen, die tierische Erzeugnisse enthalten, wie für zusammengesetzte Erzeugnisse in den Artikeln 4 bis 6 der Entscheidung 2007/275/EG festgelegt.
Ex 2106 90 92 Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend Eingeschlossen sind Lebensmittelzubereitungen (z.B. Nahrungsergänzungsmittel), die tierische Erzeugnisse enthalten, beispielsweise Molkeprotein-Isolat, Chondroitin, Glucosamin, Chitosan, Calciumcarbonat, pasteurisiertes gesalzenes Flüssigeigelb, tierische Öle (z.B. Fischöl in Kapseln), auch mit anderen Stoffen.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.

Ex 2106 90 98 Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Eingeschlossen sind Zubereitungen (z.B. Nahrungsergänzungsmittel, Käsefondue), die tierische Erzeugnisse enthalten, beispielsweise Chondroitin, Glucosamin, tierische Öle (z.B. Fischöl in Kapseln).

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.

Kapitel 22
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

Anmerkungen zu Kapitel 22 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

  1. Im Sinne der Position 2202 gelten als "nicht alkoholhaltige Getränke" Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke fallen, je nach Beschaffenheit, unter die Positionen 2203 bis 2206 oder unter Position 2208.
KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 2202 90 91 Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 unter 0,2 GHT beträgt Eingeschlossen sind nicht alkoholhaltige Getränke, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, beispielsweise Joghurtgetränke mit Getreideflocken, Kaffee- und Schokoladengetränke.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.

Ex 2202 90 95 Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 mindestens 0,2 GHT und weniger als 2 GHT beträgt Eingeschlossen sind nicht alkoholhaltige Getränke, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, beispielsweise Joghurtgetränke mit Getreideflocken, Kaffee- und Schokoladengetränke.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.

Ex 2202 90 99 Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 mindestens 2 GHT beträgt Eingeschlossen sind nicht alkoholhaltige Getränke, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, beispielsweise Joghurtgetränke mit Getreideflocken, Kaffee- und Schokoladengetränke.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.

Ex 2208 70 Likör Likör mit Branntwein, bestehend aus Emulsionen von Branntwein mit tierischen Erzeugnissen wie Eigelb oder Sahne.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.

Kapitel 23
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

Anmerkung zu Kapitel 23

  1. Die Position 2309 umfasst auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung pflanzlicher oder tierischer Stoffe stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Grieben/Grammeln werden hauptsächlich zur Herstellung von Heimtierfutter (z.B. Hundekuchen) verwendet, doch sie fallen auch dann unter die Position 2301, wenn sie für den menschlichen Verzehr geeignet sind.

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln Alle, einschließlich verarbeitetes tierisches Protein nicht für den menschlichen Verzehr, Fleischmehl nicht für den menschlichen Verzehr sowie Grieben/Grammeln, für den menschlichen Verzehr oder nicht.

Federmehl fällt unter die Position 0505.

Spezielle Anforderungen an verarbeitetes tierisches Protein sind in Reihe 1 der Tabelle 1 in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Ex 23 09 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art Alle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, ausgenommen die Unterpositionen 2309 90 20 und 2309 90 91.

Eingeschlossen ist unter anderem Hunde- und Katzenfutter in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Unterposition 2309 10), das tierische Erzeugnisse und Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren enthält (KN-Code 2309 90 10). Erzeugnisse, die zur Verfütterung bestimmt sind, einschließlich Mehlmischungen (wie Huf- und Hornmehl).

Diese Position umfasst flüssige Milch, Kolostrum sowie Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse, Kolostrum oder Kohlenhydrate enthalten, allesamt nicht für den menschlichen Verzehr geeignet, sondern zur Verfütterung bestimmt.

Eingeschlossen sind Heimtierfutter, Kauspielzeug und Mehlmischungen, wobei die Mischungen tote Insekten enthalten können.

Spezielle Anforderungen an Heimtierfutter einschließlich Kauspielzeug sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Einschließlich Eiprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und andere verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind.

Spezielle Anforderungen an Eiprodukte sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Kapitel 28
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 2835 25 00 Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat) Nur tierischen Ursprungs.

Spezielle Anforderungen an Dicalciumphosphat sind in Reihe 6 der Tabelle 1 in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Ex 2835 26 00 Andere Calciumphosphate Nur Tricalciumphospat tierischen Ursprungs.

Spezielle Anforderungen an Tricalciumphosphat sind in Reihe 7 der Tabelle 1 in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Kapitel 29
Organische chemische Erzeugnisse

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 2922 49 Andere Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse Nur Rohmaterial tierischen Ursprungs, die für Nahrungsergänzungsmittel oder Tierfutter verwendet werden.
Ex 2925 29 00 Andere Imine und ihre Derivate, ausgenommen Chlordimeform (ISO); Salze dieser Erzeugnisse Kreatin tierischen Ursprungs.
Ex 29 30 Organische Thioverbindungen Bestimmte Aminosäuren tierischen Ursprungs:

Ex 2930 90 13 Cystein und Cystin;

Ex 2930 90 16 Derivate des Cysteins oder des Cystins

Ex 2932 99 00 Andere heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e) Nur wenn tierischen Ursprungs, z.B. Glucosamin, Glucosamin-6-Phosphat und deren Sulfate.
Ex 2942 00 00 Andere organische Verbindungen Nur wenn tierischen Ursprungs.

Kapitel 30
Pharmazeutische Erzeugnisse

Allgemeine Hinweise

Fertigarzneimittel fallen nicht unter die Veterinärvorschriften für die Einfuhr. Zwischenerzeugnisse aus Material der Kategorie 3, die für technische Verwendungen in Medizinprodukten, Invitro-Diagnostika, Labor-Reagenzien und Kosmetika bestimmt sind, sind eingeschlossen.

Unter Position 3001 (Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen) sind nur die Unterpositionen 3001 20 und 3001 90 - nur von Tieren gewonnenes Material - im Hinblick auf Veterinärkontrollen relevant. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an folgende Erzeugnisse:

  1. Blutprodukte für technische Erzeugnisse, ausgenommen von Equiden (Reihe 2 der Tabelle 2 in Kapitel II Abschnitt 1);
  2. Blut und Blutprodukte von Equiden (Reihe 3 der Tabelle 2 in Kapitel II Abschnitt 1);
  3. tierische Nebenprodukte für die Herstellung von anderem als rohem Heimtierfutter und von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Reihe 14 der Tabelle 2 in Kapitel II Abschnitt 1).

Unter Position 3002 (Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vakzine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse) sind nur die Unterpositionen 3002 10 und 3002 90 im Hinblick auf Veterinärkontrollen relevant. Menschliches Blut der Unterposition 3002 90 10 und Vakzine der Unterpositionen 3002 20 und 3002 30 brauchen keiner Veterinärkontrolle unterzogen zu werden.

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
3001 20 90 Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen, andere als von Menschen Alle; eingeschlossen ist ein Produkt, das die mütterliche Kolostralmilch ersetzt und bei der Fütterung von Kälbern verwendet wird.
Ex 3001 90 91 Tierische Stoffe, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet: Heparin und seine Salze Sämtliche tierischen Erzeugnisse, die zur Weiterverarbeitung gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind, damit sie den Definitionen gemäß Artikel 33 Buchstaben a bis f der genannten Verordnung entsprechen.
3001 90 98 Andere tierische Stoffe als Heparin und seine Salze, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen Alle.

Außer den Drüsen und anderen Organen umfasst diese Unterposition auch die Hirnanhangdrüse (Hypophyse), die Nebennierenrinde und die Schilddrüse; ausgenommen sind die Erzeugnisse gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Ex 3002 10 10 Antisera, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt Nur Antisera tierischen Ursprungs.

Ausgenommen sind Fertigarzneimittel für den Endverbraucher.

Position 3002 - Für tierische Nebenprodukte enthält Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Tabelle 2 spezielle Anforderungen wie folgt:

Reihe 2: Blutprodukte, außer von Equiden;

Reihe 3: Blut und Blutprodukte von Equiden.

Ex 3002 10 91 Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt Nur Material tierischen Ursprungs.
Ex 3002 10 98 Andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt Nur Material tierischen Ursprungs.
3002 90 30 Tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet Alle
Ex 3002 90 50 Kulturen von Mikroorganismen Pathogene und Pathogenkulturen
Ex 3002 90 90 Andere Pathogene und Pathogenkulturen
Ex 3006 92 00 Pharmazeutische Abfälle Nur Material tierischen Ursprungs.

Pharmazeutische Abfälle, pharmazeutische Erzeugnisse, die für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht geeignet sind

Kapitel 31
Düngemittel

Anmerkungen zu Kapitel 31 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

  1. Dieses Kapitel umfasst nicht:
    1. tierisches Blut der Position 0511;

      ...

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 3101 00 00 Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs in reiner Form.

Eingeschlossen ist Guano, mineralisierter Guano ausgenommen.

Eingeschlossen ist Gülle, gemischt mit verarbeitetem tierischem Protein, sofern als Düngemittel verwendet; ausgenommen sind jedoch als Düngemittel verwendete Mischungen aus Gülle und chemischen Stoffen (siehe Position 3105, die ausschließlich mineralische und chemische Düngemittel umfasst).

Spezielle Anforderungen an Gülle, verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Ex 3105 10 00 Erzeugnisse dieses Kapitels in tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger Nur Düngemittel, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten.

Spezielle Anforderungen an Gülle, verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Kapitel 32
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 32 04 Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich Nur Farbdispersionen in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion.

Kapitel 33
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 33 02 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art. Nur Aromastoffe in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion.

Kapitel 35
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 35 01 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime Casein für den menschlichen Verzehr, zur Verwendung als Futtermittel oder für technische Zwecke.

Spezielle Anforderungen an Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum sind in Reihe 4 der Tabelle 1 in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Ex 35 02 Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate Eingeschlossen sind aus Ei und Milch gewonnene Erzeugnisse, auch für den menschlichen Verzehr ungeeignet (einschließlich der Verwendung als Futtermittel), wie angegeben.

Eiprodukte und Molkereierzeugnisse sowie verarbeitete Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Spezielle Anforderungen an Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum nicht für den menschlichen Verzehr sind in Reihe 4 der Tabelle 1 in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt; spezielle Anforderungen an Eiprodukte nicht für den menschlichen Verzehr sind in Reihe 9 der Tabelle 1 in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 derselben Verordnung festgelegt.

3503 00 Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 Eingeschlossen ist Gelatine für den menschlichen Verzehr und für die Lebensmittelindustrie.

Von Veterinärkontrollen ausgenommen ist Gelatine der Positionen 3913 (gehärtete Eiweißstoffe) und 9602 (bearbeitete, nicht gehärtete Gelatine und Waren aus nicht gehärteter Gelatine), z.B. leere Kapseln, falls nicht für Lebensmittel oder für die Tierernährung bestimmt.

Spezielle Anforderungen an nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine und hydrolysierte Proteine sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt; spezielle Anforderungen an Fotogelatine sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 derselben Verordnung festgelegt.

Ex 3504 00 Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert Eingeschlossen sind Kollagen und hydrolysierte Proteine für den menschlichen Verzehr und für die Lebensmittelindustrie.

Spezielle Anforderungen sind in Reihe 8 (Kollagen) bzw. in Reihe 5 (hydrolysierte Proteine) der Tabelle 1 in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Eingeschlossen sind Kollagenprodukte auf Proteinbasis aus tierischen Häuten, Fellen und Sehnen sowie - im Falle von Schweinen, Geflügel und Fischen - Knochen.

Eingeschlossen sind hydrolysierte Proteine, bestehend aus Polypeptiden, Peptiden oder Aminosäuren oder Gemischen daraus, gewonnen durch Hydrolyse von tierischen Nebenerzeugnissen. Diese sind von Veterinärkontrollen ausgenommen, wenn sie als Zusatzstoffe in Lebensmittelzubereitungen verwendet werden (Position 2106).

Eingeschlossen sind Milchnebenprodukte für den menschlichen Verzehr, sofern sie nicht unter die Position 0404 fallen.

Ex 3507 10 00 Lab und seine Konzentrate Lab und seine Konzentrate für den menschlichen Verzehr, ausschließlich tierischen Ursprungs
Ex 3507 90 90 Andere Enzyme als Lab und seine Konzentrate, Lipoproteinlipase oder Aspergillus-Alkalin Protease Nur wenn tierischen Ursprungs und in der Lebensmittelindustrie verwendet, z.B. Pepsin oder Enzyme mit 45 % Lactose.

Kapitel 38
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

Anmerkungen zu Kapitel 38 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87

  1. In der Nomenklatur gelten als "Siedlungsabfälle" solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände....
KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 3822 00 00 Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen Medizinprodukte gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG des Rates * und Invitro-Diagnostika gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates **.
Ex 3825 10 00 Siedlungsabfälle Nur Küchen- und Speiseabfälle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, wenn sie unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, ausgenommen Küchen- und Speiseabfälle, die unmittelbar von international eingesetzten Verkehrsmitteln stammen und gemäß Artikel 12 Buchstabe d der genannten Verordnung beseitigt werden.

Gebrauchtes Speiseöl zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, beispielsweise für organischen Dünger oder Biogas, kann unter diesen KN-Code fallen.

*) Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.07.1993 S. 1).

**) Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über Invitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 07.12.1998 S. 1).

Kapitel 39
Kunststoffe und Waren daraus

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 3913 90 00 Andere natürliche Polymere (ausgenommen Alginsäure, ihre Salze und Ester) und modifizierte natürliche Polymere (z.B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen Nur tierischen Ursprungs, z.B. Chondroitinsulfat, Chitosan, gehärtete Gelatine.
Ex 3917 10 10 Kunstdärme (Wursthüllen) aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs
Ex 3926 90 92 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, aus Folien hergestellt Leere Kapseln aus gehärteter Gelatine für die Tierernährung; spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.
Ex 3926 90 97 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, hergestellt aus anderen Materialien als Folien Leere Kapseln aus gehärteter Gelatine für die Tierernährung; spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Kapitel 41
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

Allgemeine Hinweise

Nur Häute und Felle von Huftieren der Positionen 4101, 4102 und 4103 sind Veterinärkontrollen zu unterziehen.

Spezielle Anforderungen an Häute und Felle von Huftieren sind in den Reihen 4 und 5 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Der Begriff "behandelte Häute und Felle" ist für die betreffenden Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 definiert.

Anmerkungen zu Kapitel 41 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

  1. Dieses Kapitel umfasst nicht:
    1. Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle (Position 0511);
    2. Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701);
    3. nicht enthaarte, rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43); Jedoch fallen unter Kapitel 41 rohe, nicht enthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von sogenannten Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- und ähnlichen Lämmern und von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln (ausgenommen Felle von Ziegen oder Zickeln aus dem Jemen oder von mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (einschließlich Pekaris), von Gämsen, Gazellen, Kamelen (einschließlich Dromedaren), Rentieren, Elchen, Hirschen, Rehen oder Hunden.
KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 41 01 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten Veterinärkontrollen sind nur vorgeschrieben für frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren.

Die Einfuhr behandelter Häute und Felle kann gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich sein, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden, insbesondere für die KN-Codes ex 4101 20 80 und ex 4101 50 90.

Ex 41 02 Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu diesem Kapitel ausgeschlossen sind Veterinärkontrollen sind nur vorgeschrieben für frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren.

Die Einfuhr behandelter Häute und Felle kann gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich sein, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden, insbesondere für die KN-Codes ex 4102 21 00 und ex 4102 29 00.

Ex 41 03 Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b oder 1 c zu diesem Kapitel ausgeschlossen sind Veterinärkontrollen sind nur vorgeschrieben für frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren.

Die Einfuhr behandelter Häute und Felle kann gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich sein, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden, insbesondere für den KN-Code ex 4103 90 00.

Kapitel 42
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Anmerkungen zu Kapitel 42 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

2. Dieses Kapitel umfasst nicht (unter anderen Erzeugnissen) folgende Erzeugnisse von veterinärrechtlichem Interesse:

  1. steriles chirurgisches Catgut und ähnliches steriles Nahtmaterial (Position 3006);

    ...

    1. j) Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten (Position 9209).

      ...

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 4205 00 90 Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder Eingeschlossen ist Material zur Herstellung von Kauspielzeug.
Ex 4206 00 00 Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen Eingeschlossen ist Material zur Herstellung von Kauspielzeug.

Kapitel 43
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Anmerkungen zu Kapitel 43 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

  1. Als "Pelzfelle" im Sinne der Nomenklatur gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Position 4301, die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art.
  2. Dieses Kapitel umfasst nicht:
    1. Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701;
    2. nicht enthaarte, rohe Häute und Felle des Kapitels 41 (siehe Anmerkung 1 Buchstabe c zu diesem Kapitel);

      ...

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Position 4301: Pelzfelle gelten als roh und fallen nicht nur in naturbelassenem Zustand unter diese Position, sondern auch, wenn sie gereinigt und zum Schutz vor Verderb konserviert sind, z.B. durch Trocknen oder Salzen (nass oder trocken).

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 43 01 Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103 Alle, ausgenommen Pelzfelle, die gemäß Anhang XIII Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 behandelt sind, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden.

Eingeschlossen sind folgende Unterpositionen:

Ex 4301 10 00 (von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen). Spezielle Anforderungen an Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Pelze) sind in Reihe 14 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Ex 4301 30 00 (von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen). Spezielle Anforderungen an Häute und Felle von Huftieren sind in Reihe 5 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Ex 4301 60 00 (von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen). Spezielle Anforderungen an Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Pelze) sind in Reihe 14 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Ex 4301 80 00 (andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen): ausgenommen Huftiere, z.B. Murmeltiere, Wildkatzen aller Art, Hundsrobben, Ohrenrobben und Nutrias. Spezielle Anforderungen an Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Pelze) sind in Reihe 14 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Ex 4301 90 00 (Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile). Spezielle Anforderungen an Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Pelze) sind in Reihe 14 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Kapitel 51
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

Allgemeine Hinweise

Für die Positionen 5101 bis 5103 sind spezielle Anforderungen an unbearbeitete Wolle und unbearbeitete Haare in Reihe 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Der Begriff "unbearbeitet" ist für das betreffende Erzeugnis in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 definiert.

Anmerkung zu Kapitel 51

  1. In der Nomenklatur gelten als:
    1. "Wolle" die natürliche Faser des Haarkleides von Schafen;
    2. "feine Tierhaare" die Haare folgender Tiere: Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel (einschließlich Dromedaren), Jak, Angora-, Tibet-, Kaschmir- und ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (auch Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria und Bisamratten;
    3. "grobe Tierhaare" die Haare der vorstehend nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare und Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502) und Rosshaar (Position 0511).

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

In der Nomenklatur bezeichnet der Begriff "grobe Tierhaare" alle anderen Tierhaare als "feine Tierhaare", ausgenommen unter anderem Schweineborsten (Position 0502), siehe auch Anmerkung 1 c zu diesem Kapitel.

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 51 01 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt Unbearbeitete Wolle
Ex 51 02 Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt Unbearbeitete Haare, einschließlich grobe Haare von den Flanken von Rindern oder Equiden
Ex 51 03 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff Unbearbeitete Wolle und unbearbeitete Haare

Kapitel 67
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Die Position 6701 umfasst:

  1. Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Federteile und Daunen, die zwar noch keine fertigen Waren darstellen, aber einem anderen Verfahren als einer einfachen Reinigung, Desinfektion oder Konservierung unterzogen wurden (siehe Erläuterung zu Position 0505); die Waren dieser Position können beispielsweise gebleicht, gefärbt, gelockt oder gewellt sein.
  2. Waren aus Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Waren aus Federn, Federteilen oder Daunen, auch wenn die Federn, Daunen usw. unbearbeitet oder nur gereinigt sind, aber ausgenommen Waren aus Federkielen und -spulen. Die Position umfasst daher:

    (1) einzelne Federn, deren Spulen zur Verwendung u. a. bei Kopfbedeckungen verdrahtet oder fixiert wurden, sowie einzelne zusammengesetzte Federn, die aus verschiedenen Elementen zusammengefügt sind;

    (2) in Form von Büscheln zusammengesetzte Federn sowie Federn oder Daunen, die auf einem Gewebe oder einem anderen Untergrund festgeklebt oder anderweitig befestigt sind;

    (3) Besätze oder Verzierungen aus Vögeln, Vogelteilen, Federn oder Daunen für Hüte, Boas, Kragen, Umhänge oder andere Waren, die als Kleidung oder Bekleidungszubehör gelten;

    (4) Fächer aus Zierfedern, mit Rahmen jeglichen Materials. Fächer mit Rahmen aus Edelmtallen fallen jedoch unter die Position 7113.

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 6701 00 00 Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele) Nur Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Federteile und Daunen, die einem anderen Verfahren als einer einfachen Reinigung, Desinfektion oder Konservierung unterzogen wurden.

Spezielle Anforderungen an Federn sind in Reihe 9 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Waren aus unbearbeiteten oder nur gereinigten Vogelbälgen, Federn, Federteilen oder Daunen; z.B. einzelne Federn, deren Spulen zur Verwendung u. a. bei Kopfbedeckungen verdrahtet oder fixiert wurden, sowie einzelne zusammengesetzte Federn, die aus verschiedenen Elementen zusammengefügt sind, Besätze oder Verzierungen aus Federn oder Daunen für Hüte, Boas, Kragen usw.; ausgenommen bearbeitete Zierfedern, bearbeitete Federn, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder bearbeitete Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden

Kapitel 71
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

HS-Einreihungsavise 7101.21/1: Für den menschlichen Verzehr ungeeignete Austern, die eine oder mehrere Zuchtperlen enthalten, in Salzlake konserviert und in luftdicht verschlossenen Metallbehältern verpackt.

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 7101 21 00 Zuchtperlen, unbearbeitet Einschließlich für den menschlichen Verzehr ungeeignete Austern, die eine oder mehrere Zuchtperlen enthalten, in Salzlake oder auf andere Art und Weise konserviert und in luftdicht verschlossenen Metallbehältern verpackt.

Zuchtperlen, unbearbeitet, gemäß Anhang XIV Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, es sei denn, sie fallen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht unter den Geltungsbereich jener Verordnung.

Kapitel 95
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 9508 10 00 Wanderzirkusse und Wandertierschauen Nur mit lebenden Tieren
Ex 9508 90 00 Andere: Schaustellerattraktionen, Wanderbühnen Nur mit lebenden Tieren

Kapitel 96
Verschiedene Waren

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 9602 00 00 Nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet, (ausgenommen: Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine Leere Kapseln aus nicht gehärteter Gelatine zur Verwendung in der Tierernährung; spezielle Anforderungen für die Verfütterung sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Kapitel 97
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 9705 00 00 Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

Spezielle Anforderungen an Jagdtrophäen sind in Reihe 6 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Ausgenommen sind Jagdtrophäen von Huftieren oder Vögeln, die einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden, die ihre Konservierung bei Raumtemperatur sicherstellt, sowie Jagdtrophäen von anderen Arten als Huftieren und Vögeln (behandelt oder unbehandelt).

Kapitel 99
Besondere Codes der Kombinierten Nomenklatur

Unterkapitel II
Statistische Codes für bestimmte Warenbewegungen

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst Tiere, Lebensmittel tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die aus Drittländern stammen und nach dem zollrechtlichen Versandverfahren (T1) an Schiffe und Luftfahrzeuge innerhalb der Europäischen Union geliefert werden. Für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG mit oder ohne vorübergehende(r) Verwahrung in zugelassenen Freizonen, Frei- oder Zolllagern an Schiffe geliefert werden, gilt eine Ausnahme von den Hygienevorschriften der Europäischen Union für die Einfuhr.

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 9930 24 00 Waren der KN-Kapitel 1 bis 24, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich zusammengesetzte Erzeugnisse, die für die Schiffsversorgung gemäß den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie 97/78/EG bestimmt sind.
Ex 9930 99 00 Anderweit eingereihte Waren, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich zusammengesetzte Erzeugnisse, die für die Schiffsversorgung gemäß den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie 97/78/EG bestimmt sind.
1) ABl. L 198 vom 20.07.1987 S. 1.

2) ABl. C 137 vom 06.05.2011 S. 1.

3) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54.

.

Liste der zusammengesetzten Erzeugnisse und Lebensmittel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieser Entscheidung, die keiner Veterinärkontrolle zu unterziehen sind Anhang II

In dieser Liste sind die zusammengesetzten Erzeugnisse und Lebensmittel entsprechend der in der EU verwendeten Warennomenklatur aufgeführt, die an Grenzkontrollstellen keiner Veterinärkontrolle unterzogen werden müssen.

Anmerkungen zur Tabelle:

Spalte (1) - KN-Codes

Diese Spalte enthält den KN-Code. Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte KN basiert auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden "HS"), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen angenommen wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG genehmigt wurde (im Folgenden "HS-Übereinkommen"). Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

Wird ein vierstelliger Code verwendet, so müssen alle zusammengesetzten Erzeugnisse und Lebensmittel, denen dieser vierstellige Code vorangeht, sofern nichts anderes bestimmt ist, keinen Veterinärkontrollen an einer Grenzkontrollstelle unterzogen werden.

Enthalten nur bestimmte Erzeugnisse eines vier-, sechs- oder achtstelligen Codes tierische Erzeugnisse und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der KN, wird dem Code ein ex vorangestellt (zum Beispiel ex 2001 90 65: Für die in Spalte 2 genannten Erzeugnisse sind Veterinärkontrollen nicht erforderlich).

Spalte (2) - Erläuterung

Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den zusammengesetzten Erzeugnissen und Lebensmitteln, die von Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind. Erforderlichenfalls müssen die amtlichen Tierärzte an den Grenzkontrollstellen eine Bewertung der Inhaltsstoffe eines zusammengesetzten Erzeugnisses bzw. Lebensmittels vornehmen und festlegen, ob das darin enthaltene tierische Erzeugnis so weit verarbeitet ist, dass keine Veterinärkontrollen gemäß den Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind.

KN-Codes Erläuterung
(1) (2)
1704, 1806 20, 1806 31, 1806 32, 1806 90 11, 1806 90 19, 1806 90 31, 1806 90 39, 1806 90 50 Süßwaren und Schokolade, die zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Entscheidung behandelt wurden.
1902 19, 1902 30, 1902 40 Pasta und Nudeln, die nicht mit verarbeiteten Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind und die zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Entscheidung behandelt wurden.
1905 10, 1905 20, 1905 31, 1905 32, 1905 40, 1905 40 10, 1905 90 10, 1905 90 20, 1905 90 30, 1905 90 45, 1905 90 55, 1905 90 60, ex 1905 90 90; Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, die zu weniger als 20 % aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Entscheidung behandelt wurden.

Unter die Unterposition 1905 90 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse.

ex 2001 90 65, ex 2005 70 00

ex 16 04

Gefüllte Oliven, die weniger als 20 % Fisch enthalten

Gefüllte Oliven, die über 20 % Fisch enthalten

ex 2104 10 und ex 2104 20 Für Endverbraucher abgepackte Brühen und Suppenaromen, die zu weniger als der Hälfte aus Fischöl, Fischpulver oder Fischextrakten bestehen und die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Entscheidung behandelt wurden.
ex 2106 10, ex 2106 90 Für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen (insgesamt weniger als 20 %) an verarbeiteten tierischen Erzeugnissen (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten.


ENDE

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