Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

(ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5;
VO (EG) 1126/2007 - ABl. Nr. L 255 vom 29.09.2007 S. 14;
VO (EG) 565/2008 - ABl. Nr. L 160 vom 19.06.2008 S. 20;
VO (EG) 629/2008 - ABl. Nr. L 173 vom 03.07.2008 S. 6;
VO (EU) 105/2010 - ABl. Nr. L 35 vom 06.02.2010 S. 7;
VO (EU) 165/2010 - ABl. Nr. L 50 vom 27.02.2010 S. 8;
VO (EU) 420/2011 - ABl. Nr. L 111 vom 30.04.2011 S. 3, ber. L 168 S. 20;
VO (EU) 835/2011 - ABl. Nr. L 215 vom 20.08.2011 S. 4Inkrafttreten/Gültig Ausnahmen;
VO (EU) 1258/2011 - ABl. Nr. L 320 vom 03.12.2011 S. 15Inkrafttreten/Gültig/Ausnahme;
VO (EU) 1259/2011 - ABl. Nr. L 320 vom 03.12.2011 S. 18Inkrafttreten/Gültig;
VO (EU) 594/2012 - ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2012 S. 43Inkrafttreten/Ausnahme;
VO (EU) 1058/2012 - ABl. Nr. L 313 vom 13.11.2012 S. 14Inkrafttreten;
VO (EU) 1067/2013 - ABl. Nr. L 289 vom 31.10.2013 S. 56Inkrafttreten/Anwenden Übergangsbestimmungen;
VO (EU) 212/2014 - ABl. Nr. L 67 vom 07.03.2014 S. 3Inkrafttreten/Gültig;
VO (EU) 488/2014 - ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S. 75 Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 696/2014 - ABl. Nr. L 184 vom 25.06.2014 S. 1Inkrafttreten/Gültig;
VO (EU) 1327/2014 - ABl. Nr. L 358 vom 13.12.2014 S. 13Inkrafttreten/rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2015/704 - ABl. Nr. L 113 vom 01.05.2015 S. 27Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/1005 - ABl. Nr. L 161 vom 26.06.2015 S. 9, ber. L 256 S. 21Inkrafttreten Gültig/Ausnahme;
VO (EU) 2015/1006 - ABl. Nr. L 161 vom 26.06.2015 S. 14;
VO (EU) 2015/1125 - ABl. Nr. L 184 vom 11.07.2015 S. 7Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/1137 - ABl. Nr. L 158 vom 14.07.2015 S. 11Inkrafttreten/rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2015/1933 - ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2015 S. 11Inkrafttreten Gültigkeit;
VO (EU) 2015/1940 - ABl. Nr. L 283 vom 29.10.2015 S. 3Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/239 - ABl. Nr. L 45 vom 20.02.2016 S. 3Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/1237 - ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2017 S. 36Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/290 - ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2018 S. 27Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt VO (EG) 466/2001

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 2 wurde mehrfach in wesentlichen Punkten geändert. Aufgrund neuer Informationen und Entwicklungen im Codex Alimentarius bedarf es nun weiterer Änderungen der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen an einigen Stellen klarer formuliert werden. Aus diesen Gründen sollte die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 ersetzt werden.

(2) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es unerlässlich, den Gehalt an Kontaminanten auf toxikologisch vertretbare Werte zu begrenzen.

(3) Angesichts der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der daraus resultierenden Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen sind für einige Kontaminanten unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gemeinschaftliche Maßnahmen geboten, um die Einheit des Marktes zu gewährleisten.

(4) Die Höchstgehalte sind so niedrig festzulegen, wie dies durch eine gute Landwirtschafts-, Fischerei- und Herstellungspraxis vernünftigerweise erreichbar ist, unter Berücksichtigung des mit dem Lebensmittelverzehr verbundenen Risikos. Bei Kontaminanten, die als genotoxische Karzinogene einzustufen sind oder bei denen die derzeitige Exposition der Bevölkerung oder gefährdeter Bevölkerungsgruppen annähernd die tolerierbare Aufnahme erreicht oder diese übersteigt, sind die Höchstgehalte so niedrig festzulegen, wie in vernünftiger Weise erreichbar ("as low as reasonably achievable", ALARA). Durch solche Vorgehensweisen wird gewährleistet, dass die Lebensmittelunternehmer zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen ergreifen, um Kontaminationen soweit als möglich zu reduzieren bzw. ganz zu vermeiden. Darüber hinaus sollten zum Schutz der Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern, einer gefährdeten Bevölkerungsgruppe, die niedrigsten Höchstgehalte festgelegt werden, die durch eine strenge Auswahl der Rohstoffe zur Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder erreicht werden können. Solch eine strenge Auswahl der Rohstoffe ist auch bei der Herstellung bestimmter Lebensmittel, wie zum Beispiel Kleie für den unmittelbaren menschlichen Verzehr, geboten.

(5) Damit Höchstgehalte auf getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel angewandt werden können, für die keine spezifischen Höchstgehalte auf Gemeinschaftsebene festgelegt wurden, sollten die Lebensmittelunternehmer die jeweiligen Konzentrations- und Verdünnungsfaktoren sowie die zugehörigen Versuchsdaten, aus denen der angegebene Faktor hervorgeht, zur Verfügung stellen.

(6) Um einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen, sollten Erzeugnisse mit einem Gehalt an Kontaminanten, der über dem zulässigen Höchstgehalt liegt, weder als solche noch nach Vermischung mit anderen Lebensmitteln oder als Lebensmittelzutat in den Verkehr gebracht werden.

(7) Es ist anerkannt, dass eine Sortierung oder andere physikalische Behandlungen geeignet sind, den Aflatoxingehalt von Erdnüssen, Schalenfrüchten, Trockenfrüchten und Mais zu senken. Um die Auswirkungen auf den Handel zu minimieren, empfiehlt es sich, einen höheren Aflatoxingehalt für diejenigen Erzeugnisse zuzulassen, die nicht zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind. In diesen Fällen sollte bei der Festlegung der Höchstgehalte für Aflatoxine berücksichtigt werden, inwieweit durch die genannten Behandlungsverfahren der Aflatoxingehalt von Erdnüssen, Schalenfrüchten, Trockenfrüchten und Mais für solche Erzeugnisse, die zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, gesenkt werden kann.

(8) Um einen wirksamen Vollzug der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in bestimmten Lebensmitteln zu ermöglichen, müssen geeignete Kennzeichnungsvorschriften erlassen werden.

(9) Wegen der klimatischen Bedingungen in einigen Mitgliedstaaten ist nur schwer sicherzustellen, dass die Höchstgehalte für frischen Salat und frischen Spinat nicht überschritten werden. Diesen Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, das Inverkehrbringen von auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und zum dortigen Verzehr bestimmtem frischem Salat und frischem Spinat mit Nitratgehalten über den genannten Höchstgehalten während einer Übergangszeit weiter zu genehmigen. Die Erzeuger von Salat und Spinat, die in denjenigen Mitgliedstaaten ansässig sind, welche entsprechende Genehmigungen erteilt haben, sollten ihre Produktionsmethoden unter Anwendung der auf nationaler Ebene empfohlenen guten landwirtschaftlichen Praxis schrittweise anpassen.

(10) Bestimmte Fischarten aus dem Ostseegebiet können einen hohen Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB aufweisen. Bei einem erheblichen Teil dieser Fischarten aus dem Ostseegebiet werden die Höchstgehalte nicht eingehalten, weshalb diese nicht mehr für den menschlichen Verzehr zugelassen wären. Es gibt Hinweise darauf, dass sich der Verzicht auf den Verzehr von Fisch negativ auf die Gesundheit im Ostseegebiet auswirken könnte.

(11) Schweden und Finnland haben ein System etabliert, das gewährleisten kann, dass die Verbraucher umfassend über die Verzehrsempfehlungen bezüglich der Einschränkung des Verzehrs von Fisch aus dem Ostseegebiet durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen informiert werden, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Deshalb sollte Finnland und Schweden eine Ausnahmeregelung dahingehend gewährt werden, dass während eines begrenzten Zeitraums bestimmte Fischarten aus dem Ostseegebiet, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Verzehr bestimmt sind und die einen höheren Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB als in dieser Verordnung festgelegt aufweisen, zu vermarkten. Es sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Fisch und Fischereierzeugnisse, bei denen die zulässigen Höchstgehalte nicht eingehalten werden, nicht in anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden. Finnland und Schweden teilen der Kommission jedes Jahr die Ergebnisse ihrer Überwachung des Gehalts an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Fisch aus dem Ostseegebiet mit und berichten über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die menschliche Exposition gegenüber Dioxinen und dioxinähnlichen PCB aus dem Ostseegebiet zu reduzieren.

(12) Um einen einheitlichen Vollzug der Höchstgehalte zu gewährleisten, sollten die jeweils zuständigen Behörden überall in der Gemeinschaft dieselben Kriterien hinsichtlich Probenahmeverfahren und Analysemethoden anwenden. Des Weiteren ist es wichtig, dass Analyseergebnisse in einheitlicher Form mitgeteilt und bewertet werden. Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen in Bezug auf Probenahmeverfahren und Analysemethoden umfassen auch einheitliche Vorschriften zur Berichterstattung und Bewertung.

(13) Für bestimmte Kontaminanten sollten die Mitgliedstaaten und die interessierten Kreise die Gehalte überwachen und melden sowie über die Fortschritte bei der Anwendung vorbeugender Maßnahmen berichten, damit die Kommission beurteilen kann, ob die bestehenden Maßnahmen geändert oder eventuell auch weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen.

(14) Jeder auf Gemeinschaftsebene festgelegte Höchstgehalt kann einer Überprüfung unterzogen werden, um neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen sowie Verbesserungen im Bereich der guten Landwirtschafts-, Fischerei- und Herstellungspraxis Rechnung zu tragen.

(15) Kleie und Keime können zum unmittelbaren menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, weshalb ein Höchstgehalt für Deoxynivalenol und Zearalenon in solchen Erzeugnissen festgelegt werden sollte.

(16) Im Codex Alimentarius wurde vor kurzem ein Höchstgehalt für Blei in Fisch festgesetzt, der von der Gemeinschaft angenommen wurde. Deshalb ist die derzeitige Bestimmung hinsichtlich des Bleigehalts in Fisch entsprechend zu ändern.

(17) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 3 enthält Begriffsbestimmungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Deshalb sollten die Einträge zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs in einigen Fällen an die in dieser Verordnung verwendete Terminologie angepasst werden.

(18) Es muss sichergestellt werden, dass die Höchstgehalte für Kontaminanten nicht für solche Lebensmittel gelten, die vor Geltung dieser Höchstgehalte rechtmäßig in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden.

(19) Was Nitrat anbelangt, so ist Gemüse die Hauptquelle für dessen Aufnahme durch den Menschen. Der Wissenschaftliche Ausschuss für Lebensmittel (SCF) erklärte in seiner Stellungnahme vom 22. September 1995 4, dass die Gesamtaufnahme von Nitrat in der Regel deutlich unter der duldbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake - ADI) von 3,65 mg/kg Körpergewicht liegt. Er empfahl allerdings, weitere Anstrengungen zur Verringerung der Nitratexposition durch Lebensmittel und Wasser zu unternehmen.

(20) Da die klimatischen Bedingungen einen wesentlichen Einfluss auf den Nitratgehalt in bestimmten Gemüsearten wie Salat und Spinat haben, sollten je nach Saison unterschiedliche Höchstgehalte für Nitrat festgelegt werden.

(21) Was Aflatoxine anbelangt, so hat der SCF in seiner Stellungnahme vom 23. September 1994 erklärt, dass diese als genotoxische Karzinogene einzustufen sind 5. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass sowohl der zulässige Gesamtaflatoxingehalt (Summe des Gehalts an Aflatoxin B1, B2, G1 und G2) als auch der zulässige Gesamtgehalt an Aflatoxin B1 - die bei weitem giftigste Verbindung - in Lebensmitteln begrenzt werden sollten. Was den Gehalt an Aflatoxin M1 in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder angeht, so sollte eine Senkung des derzeitigen Höchstgehalts im Lichte der Entwicklungen bei den Analyseverfahren in Erwägung gezogen werden.

(22) Zu Ochratoxin a hat der SCF am 17. September 1998 eine wissenschaftliche Stellungnahme abgegeben 6. Eine Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme von Ochratoxin a durch die Bevölkerung in der Gemeinschaft 7 erfolgte im Rahmen der Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen 8 (SCOOP). Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat auf Ersuchen der Kommission am 4. April 2006 eine aktualisierte wissenschaftliche Stellungnahme zu Ochratoxin a in Lebensmitteln abgegeben 9, die neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung trägt, und hat eine tolerierbare wöchentliche Aufnahme (TWI) von 120 ng/kg Körpergewicht abgeleitet.

(23) Aus diesen Stellungnahmen ergibt sich, dass Höchstgehalte für Getreide, Getreideerzeugnisse, getrocknete Weintrauben, Röstkaffee, Wein, Traubensaft und Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder festgelegt werden sollten, da alle diese Erzeugnisse in erheblichem Umfang zur allgemeinen Exposition des Menschen gegenüber Ochratoxin a bzw. zur Exposition gefährdeter Verbrauchergruppen, wie zum Beispiel Kinder, beitragen.

(24) Die Notwendigkeit der Festlegung eines Höchstgehalts für Ochratoxin a in Lebensmitteln wie zum Beispiel anderen Trockenfrüchten als getrockneten Weintrauben, Kakao und Kakaoerzeugnissen, Gewürzen, Fleischerzeugnissen, grünem Kaffee, Bier und Süßholz, sowie einer Überprüfung der geltenden Höchstgehalte, insbesondere für Ochratoxin a in getrockneten Weintrauben und Traubensaft, wird auf der Grundlage der neuen wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSa in Erwägung gezogen.

(25) Was Patulin anbelangt, so befürwortete der SCF in seiner Sitzung am 8. März 2000 eine vorläufige maximal tolerierbare tägliche Aufnahme (PMTDI) von 0,4 μg/kg Körpergewicht 10.

(26) Im Jahr 2001 wurde die SCOOP-Aufgabe "Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme von Patulin durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten" im Rahmen der Richtlinie 93/5/EWG durchgeführt 11.

(27) Basierend auf dieser Bewertung und unter Berücksichtigung des PMTDI sollten für Patulin in bestimmten Lebensmitteln Höchstgehalte festgelegt werden, um die Verbraucher vor einer unannehmbaren Belastung zu schützen. Diese Höchstgehalte sollten überprüft und gegebenenfalls gesenkt werden, wobei die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie die Umsetzung der Empfehlung 2003/598/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Prävention und Reduzierung der Patulinkontamination von Apfelsaft und Apfelsaftzutaten in anderen Getränken zu berücksichtigen sind 12.

(28) Was Fusarientoxine anbelangt, so hat der SCF in einer Reihe von Stellungnahmen folgende Bewertungen vorgenommen: Deoxynivalenol im Dezember 1999 13 mit Festlegung einer tolerierbaren täglichen Aufnahme (TDI) von 1 μg/kg Körpergewicht, Zearalenon im Juni 2000 14 mit Festlegung eines vorläufigen TDI von 0,2 μg/kg Körpergewicht, Fumonisine im Oktober 2000 15 (aktualisiert im April 2003) 16 mit Festlegung eines TDI von 2 μg/kg Körpergewicht, Nivalenol im Oktober 2000 17 mit Festlegung eines vorläufigen TDI von 0,7 μg/kg Körpergewicht sowie T-2- und HT-2-Toxin im Mai 2001 18 mit Festlegung eines kombinierten vorläufigen TDI von 0,06 μg/kg Körpergewicht und eine Gruppenbewertung der Trichothecene im Februar 2002 19.

(29) Im Rahmen der Richtlinie 93/5/EWG wurde die SCOOP-Aufgabe "Erhebung von Daten über das Vorkommen von Fusarientoxinen in Lebensmitteln und Bewertung ihrer ernährungsbedingten Aufnahme durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten" durchgeführt und im September 2003 abgeschlossen 20.

(30) Aus den wissenschaftlichen Stellungnahmen und der Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme ergibt sich, dass Höchstgehalte für Deoxynivalenol, Zearalenon und Fumonisine festgelegt werden sollten. Was Fumonisine anbelangt, so haben die Kontrollen der vergangenen Ernten gezeigt, dass Mais und Maiserzeugnisse äußerst stark mit Fumonisinen belastet sein können. Aus diesem Grund sollten Maßnahmen ergriffen werden, durch die verhindert wird, dass Mais und Maiserzeugnisse, die solch eine unannehmbar hohe Belastung aufweisen, in die Lebensmittelkette gelangen können.

(31) Aus Aufnahmeabschätzungen geht hervor, dass das Vorhandensein von T-2- und HT-2-Toxin für die Gesundheit der Bevölkerung bedenklich sein kann. Deshalb sind die Entwicklung einer zuverlässigen, empfindlichen Methode, die Erhebung zusätzlicher Daten über das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxin sowie weitere Untersuchungen/Forschungen zu den Faktoren, die das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxin in Getreide und Getreideerzeugnissen, insbesondere in Hafer und Hafererzeugnissen, beeinflussen, notwendig und mit hoher Priorität zu behandeln.

(32) Aufgrund des gleichzeitigen Auftretens von 3-Acetyldeoxynivalenol, 15-Acetyldeoxynivalenol und Fumonisin B3 ist es nicht notwendig, spezifische Maßnahmen zu erwägen, da Maßnahmen vor allem hinsichtlich Deoxynivalenol und Fumonisin B1 und B2 die Bevölkerung auch vor einer unannehmbaren Exposition gegenüber 3-Acetyldeoxynivalenol, 15-Acetyldeoxynivalenol und Fumonisin B3 schützen würden. Dasselbe gilt für Nivalenol, das bis zu einem gewissen Grad gleichzeitig mit Deoxynivalenol auftritt. Außerdem wird die Exposition des Menschen gegenüber Nivalenol auf Werte deutlich unterhalb des vorläufigen TDI geschätzt. Was andere in der oben genannten SCOOP-Aufgabe untersuchte Trichothecene anbelangt, wie zum Beispiel 3-Acetyldeoxynivalenol, 15-Acetyldeoxynivalenol, Fusarenon-X, T2-triol, Diacetoxyscirpenol, Neosolaniol, Monoacetoxyscirpenol und Verrucol, so geht aus den dazu vorliegenden - allerdings beschränkten - Informationen hervor, dass diese nicht weit verbreitet und die festgestellten Werte in der Regel niedrig sind.

(33) Die klimatischen Bedingungen in der Wachtumsphase, vor allem in der Blütezeit, haben einen wesentlichen Einfluss auf den Gehalt an Fusarientoxinen. Mittels einer guten landwirtschaftlichen Praxis, durch die die Risikofaktoren auf ein Minimum reduziert werden, lässt sich die Kontamination mit Fusarium-Pilzen jedoch bis zu einem gewissen Grad verhindern. Die Empfehlung 2006/583/EG der Kommission vom 17. August 2006 zur Prävention und Reduzierung von Fusarientoxinen in Getreide und Getreideprodukten 21 enthält allgemeine Grundsätze für die Prävention und Reduzierung der Kontamination von Getreide mit Fusarientoxinen (Zearalenon, Fumonisine und Trichothecene), die durch die Entwicklung nationaler Leitlinien für die gute Praxis, die sich auf diese allgemeinen Grundsätze stützen, umgesetzt werden sollen.

(34) Höchstgehalte an Fusarientoxinen sollten für unverarbeitetes Getreide festgelegt werden, das zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird. Verfahren zur Reinigung, Sortierung und Trocknung gelten nicht als erste Verarbeitungsstufe, da hierbei das Getreidekorn selbst nicht physikalisch behandelt wird; das Schälen hingegen gilt als erste Verarbeitungsstufe.

(35) Da Fusarientoxine in unverarbeitetem Getreide durch Reinigung und Verarbeitung in unterschiedlichem Maße verringert werden, sollten Höchstgehalte für Getreideerzeugnisse, die für den Endverbraucher oder als Lebensmittelzutat bestimmt sind, festgelegt werden, damit zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vollziehbare Rechtsvorschriften vorhanden sind.

(36) Bei Mais kennt man noch nicht alle Faktoren, die an der Bildung von Fusarientoxinen - insbesondere Zearalenon sowie Fumonisin B1 und B2 - beteiligt sind. Daher wird den Lebensmittelunternehmern ein Zeitraum eingeräumt, in dem sie untersuchen können, was zur Bildung dieser Mykotoxine führt und welche Maßnahmen getroffen werden können, um das Vorhandensein dieser Mykotoxine so weit wie vernünftigerweise möglich zu verhindern. Es wird vorgeschlagen, dass Höchstgehalte, die auf derzeit verfügbaren Daten über das Vorkommen dieser Mykotoxine basieren, ab 2007 gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt spezifische Höchstgehalte auf der Grundlage neuerer Informationen über das Vorkommen und die Bildung dieser Mykotoxine festgelegt werden.

(37) Aufgrund der geringen festgestellten Belastung von Reis mit Fusarientoxinen werden für Reis und Reiserzeugnisse keine Höchstgehalte vorgeschlagen.

(38) Über eine Überprüfung der Höchstgehalte für Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisin B1 und B2 sowie über die Notwendigkeit der Festsetzung eines Höchstgehalts für T-2- und HT-2-Toxin in Getreide und Getreideerzeugnissen sollte bis zum 1. Juli 2008 entschieden werden, wobei die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse über diese Toxine in Lebensmitteln zu berücksichtigen sind.

(39) In Bezug auf Blei bestätigte der SCF in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 1992 22 die 1986 von der WHO vorgeschlagene vorläufige tolerierbare wöchentliche Aufnahme (PTWI) von 25 μg/kg Körpergewicht. Der SCF kam in seiner Stellungnahme zu dem Schluss, dass der mittlere Bleigehalt in Lebensmitteln keinen Anlass zu unmittelbarer Besorgnis zu geben scheint.

(40) Im Rahmen der Richtlinie 93/5/EWG wurde 2004 die SCOOP-Aufgabe 3.2.11 "Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme von Arsen, Cadmium, Blei und Quecksilber durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten" durchgeführt 23. In Anbetracht dieser Bewertung und der Stellungnahme des SCF sollten Maßnahmen getroffen werden, um den Bleigehalt in Lebensmitteln so weit wie möglich zu reduzieren.

(41) In Bezug auf Cadmium bestätigte der SCF in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 1995 24 einen PTWI von 7 μg/kg Körpergewicht und empfahl, weitergehende Anstrengungen zur Reduzierung der ernährungsbedingten Exposition gegenüber Cadmium zu unternehmen, da Lebensmittel die Hauptquelle der Cadmiumaufnahme durch den Menschen darstellen. Eine Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme wurde im Rahmen der SCOOP-Aufgabe 3.2.11 vorgenommen. In Anbetracht dieser Bewertung und der Stellungnahme des SCF sollten Maßnahmen getroffen werden, um den Cadmiumgehalt in Lebensmitteln so weit wie möglich zu reduzieren.

(42) In Bezug auf Quecksilber bestätigte die EFSa in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2004 zu Quecksilber und Methylquecksilber in Lebensmitteln 25 einen PTWI von 1,6 μg/kg Körpergewicht. Methylquecksilber ist die chemische Form, die den größten Anlass zur Besorgnis gibt; ihr Anteil am Gesamtquecksilbergehalt in Fischen und Meeresfrüchten kann mehr als 90 % ausmachen. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der SCOOP-Aufgabe 3.2.11 gelangte die EFSa zu dem Schluss, dass die Quecksilbergehalte in anderen Lebensmitteln als Fischen und Meeresfrüchten weniger besorgniserregend sind. Bei den in anderen Lebensmitteln festgestellten Formen von Quecksilber handelt es sich überwiegend nicht um Methylquecksilber, weshalb von diesen ein geringeres Risiko ausgeht.

(43) Neben der Festsetzung von Höchstgehalten stellt im Fall von Methylquecksilber die gezielte Verbraucherberatung ein geeignetes Mittel dar, um gefährdete Bevölkerungsgruppen zu schützen. Zu diesem Zweck wurde ein Informationsvermerk zu Methylquecksilber in Fischen und Fischereierzeugnissen auf die Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission gestellt 26. Mehrere Mitgliedstaaten haben darüber hinaus für ihre Bevölkerung Ratschläge zu diesem Thema veröffentlicht.

(44) Was anorganisches Zinn anbelangt, so kam der SCF in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2001 27 zu dem Schluss, dass ein Gehalt an anorganischem Zinn von 150 mg/kg in Dosengetränken und von 250 mg/kg in anderen Lebensmittelkonserven Magen-DarmReizungen bei bestimmten Personen verursachen kann.

(45) Zum Schutz der Bevölkerung vor diesem Gesundheitsrisiko müssen Höchstgehalte für anorganisches Zinn in Lebensmittelkonserven und Dosengetränken festgelegt werden. Bis Informationen über die Empfindlichkeit von Säuglingen und Kleinkindern gegenüber anorganischem Zinn in Lebensmitteln vorliegen, muss die Gesundheit dieser gefährdeten Bevölkerungsgruppe durch die Festlegung niedrigerer Höchstgehalte vorbeugend geschützt werden.

(46) Was 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) anbelangt, so hat der SCF in seiner wissenschaftlichen Stellungnahme vom 30. Mai 2001 zu 3-MCPD in Lebensmitteln 28, durch die er seine Stellungnahme vom 16. Dezember 1994 29 auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse aktualisiert hat, einen TDI von 2 μg/kg Körpergewicht festgelegt.

(47) Im Rahmen der Richtlinie 93/5/EWG wurde die SCOOP-Aufgabe "Erhebung und Zusammenstellung von Daten über den Gehalt an 3-MCPD und verwandten Stoffen in Lebensmitteln" durchgeführt und im Juni 2004 abgeschlossen 30. Die Hauptquellen für die ernährungsbedingte Aufnahme von 3-MCPD waren Sojasoße und Erzeugnisse auf Sojasoßenbasis. Eine Reihe anderer in großen Mengen verzehrter Lebensmittel, wie beispielsweise Brot und Teigwaren, trug in einigen Ländern ebenfalls wesentlich zur Aufnahme bei, allerdings weniger wegen hoher 3-MCPD-Gehalte in diesen Lebensmitteln, sondern vielmehr aufgrund der hohen Verzehrsrate.

( 48) Deshalb sollten für 3-MCPD in hydrolysiertem Pflanzenprotein (HVP) und Sojasoße unter Berücksichtigung des mit dem Verzehr dieser Lebensmittel verbundenen Risikos Höchstgehalte festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, andere Lebensmittel auf das Vorkommen von 3-MCPD zu untersuchen, damit geklärt wird, ob für weitere Lebensmittel Höchstgehalte festgesetzt werden müssen.

(49) In Bezug auf Dioxine und PCB hat der SCF in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2001 zu Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln 31, durch die er seine Stellungnahme vom 22. November 2000 32 aktualisierte, einen TWI von 14 pg WHO-Toxizitäts-Äquivalent (WHO-TEQ)/kg Körpergewicht festgelegt.

(50) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff "Dioxine" eine Gruppe von 75 polychlorierten Dibenzop-dioxin-Kongeneren (PCDD) und 135 polychlorierten Dibenzofuran-Kongeneren (PCDF), von denen 17 toxikologisch relevant sind. Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind eine Gruppe von 209 verschiedenen Kongeneren, die sich nach ihren toxikologischen Eigenschaften in zwei Gruppen unterteilen lassen: 12 Kongenere besitzen toxikologische Eigenschaften, die denen der Dioxine ähneln, weshalb diese oft als "dioxinähnliche PCB" bezeichnet werden. Die übrigen PCB weisen ein anderes toxikologisches Profil auf, welches demjenigen der Dioxine nicht ähnelt.

(51) Jedes Kongener aus der Gruppe der Dioxine bzw. der dioxinähnlichen PCB ist in unterschiedlichem Maße toxisch. Um die Toxizität dieser unterschiedlichen Verbindungen aufsummieren zu können und um Risikobewertungen und Kontrollmaßnahmen zu erleichtern, wurde das Konzept der Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) eingeführt. Damit lassen sich die Analyseergebnisse sämtlicher toxikologisch relevanter Dioxin-Kongenere und dioxinähnlicher PCB-Kongenere als quantifizierbare Einheit ausdrücken, die als "TCDD-Toxizitäts-Äquivalent" (TEQ) bezeichnet wird.

(52) Expositionsschätzungen, bei denen die im Juni 2000 abgeschlossene SCOOP-Aufgabe "Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten" 33 berücksichtigt wurde, lassen darauf schließen, dass ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung in der Gemeinschaft über die Nahrung Mengen zu sich nimmt, die über dem TWI liegen.

(53) Aus toxikologischer Sicht sollten alle festgesetzten Höchstgehalte sowohl für Dioxine als auch für dioxinähnliche PCB gelten. Im Jahr 2001 wurden jedoch auf Gemeinschaftsebene lediglich Höchstgehalte für Dioxine und nicht für dioxinähnliche PCB festgesetzt, da kaum Daten über das Vorkommen dioxinähnlicher PCB vorlagen. Seitdem sind jedoch mehr Daten über das Vorkommen dioxinähnlicher PCB verfügbar, weshalb 2006 Höchstgehalte für die Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB festgesetzt wurden, da dies aus toxikologischer Sicht das geeignetste Konzept ist. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollten die Dioxinhöchstgehalte neben den Höchstgehalten für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB während einer Übergangsfrist weiterhin gelten. Lebensmittel müssen in diesem Zeitraum sowohl den Höchstgehalten für Dioxine als auch den Höchstgehalten für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB genügen. Bis 31. Dezember 2008 wird geprüft, ob die separaten Höchstgehalte für Dioxine entfallen können.

(54) Um eine vorausschauende Vorgehensweise bei der Reduzierung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebens- und Futtermitteln zu fördern, wurden in der Empfehlung 2006/88/EG der Kommission vom 6. Februar 2006 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln 34 Auslösewerte festgesetzt. Diese Auslösewerte helfen den zuständigen Behörden und den Unternehmen, diejenigen Fälle ausfindig zu machen, in denen es angezeigt ist, eine Kontaminationsquelle zu ermitteln und für ihre Eindämmung oder Beseitigung zu sorgen. Da die Eintragsquellen von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB unterschiedlich sind, wurden separate Auslösewerte für Dioxine und dioxinähnliche PCB festgesetzt. Diese vorausschauende Vorgehensweise zur Reduzierung der Dioxine und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln und in Lebensmitteln und damit auch die geltenden Höchstgehalte sollten innerhalb einer bestimmten Frist mit dem Ziel überprüft werden, niedrigere Werte festzusetzen. Daher wird bis zum 31. Dezember 2008 geprüft, ob die Höchstgehalte für die Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB deutlich gesenkt werden können.

(55) Die Unternehmer müssen Anstrengungen dahingehend unternehmen, ihr Leistungsvermögen zur Entfernung von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB aus Öl von Meerestieren zu verbessern. Die deutlich niedrigeren Höchstgehalte, deren Einführung bis zum 31. Dezember 2008 geprüft wird, werden sich an den technischen Möglichkeiten orientieren, die das effizienteste Dekontaminierungsverfahren bietet.

(56) In Bezug auf die Festsetzung von Höchstgehalten für andere Lebensmittel bis zum 31. Dezember 2008 soll dem Erfordernis, spezielle niedrigere Höchstgehalte für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder festzusetzen, besondere Bedeutung zukommen. Dabei werden die Daten, die anhand der für 2005, 2006 und 2007 aufgelegten Monitoringprogramme für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder gewonnen werden, zugrunde gelegt.

(57) Was polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe anbelangt, so kam der SCF in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2002 35 zum Schluss, dass es sich bei einigen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) um genotoxische Karzinogene handelt. Der Gemeinsame Ausschuss von FAO/WHO-Sachverständigen für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) führte 2005 eine Risikobewertung bezüglich PAK durch und berechnete margins of Exposure (MOE) als Grundlage für Empfehlungen in Bezug auf Verbindungen, die sowohl genotoxisch als auch karzinogen sind 36.

(58) Nach Einschätzung des SCF kann Benzo(a)pyren als Marker für Vorkommen und Wirkung karzinogener PAK in Lebensmitteln verwendet werden. Hierzu zählen neben Benzo(a)pyren auch Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(g,h,i)perylen, Chrysen, Cyclopenta(c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen, Dibenzo(a,e)pyren, Dibenzo(a,h)pyren, Dibenzo(a,i)pyren, Dibenzo(a,l)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren und 5-Methylchrysen. Weitere Untersuchungen über die relativen Anteile dieser PAK in Lebensmitteln wären nötig, damit festgestellt werden kann, ob Benzo(a)pyren als Marker weiterhin geeignet ist. Darüber hinaus sollte entsprechend einer Empfehlung der JECFa auch Benzo(c)fluoren analysiert werden.

(59) PAK können Lebensmittel bei Räucherverfahren sowie Verfahren zum Erhitzen und Trocknen verunreinigen, wenn Verbrennungsrückstände mit diesen unmittelbar in Kontakt kommen. Außerdem kann auch Umweltverschmutzung eine Kontamination mit PAK verursachen, vor allem bei Fischen und Fischereierzeugnissen.

(60) Im Rahmen der Richtlinie 93/5/EWG wurde 2004 eine spezifische SCOOP-Aufgabe "Erhebung von Daten über das Vorkommen von PAK in Lebensmitteln" durchgeführt 37. Hohe PAK-Gehalte wurden in Trockenfrüchten, Oliventresteröl, geräuchertem Fisch, Traubenkernöl, geräucherten Fleischerzeugnissen, frischen Weichtieren, Gewürzen/Soßen und Gewürzmischungen festgestellt.

(61) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit müssen Höchstgehalte für Benzo(a)pyren in bestimmten fett- und ölhaltigen Lebensmitteln sowie solchen Lebensmitteln festgesetzt werden, die beim Räuchern oder Trocknen stark verunreinigt werden können. Höchstgehalte sind auch für Lebensmittel - vor allem Fische und Fischereierzeugnisse -nötig, die durch Umweltverschmutzung, beispielsweise durch die Schifffahrt verursachtes Öl im Meer, stark verunreinigt sein können.

(62) In einigen Lebensmitteln wie Trockenfrüchten und Nahrungsergänzungsmitteln wurde Benzo(a)pyren gefunden, aber die vorliegenden Daten geben keinen Aufschluss darüber, welche Gehalte vernünftigerweise erreichbar sind. Es bedarf weiterer Untersuchungen, um zu klären, welche Gehalte für diese Lebensmittel vernünftigerweise erreichbar sind. Bis dahin sollten Höchstgehalte für Benzo(a)pyren in relevanten Zutaten gelten, beispielsweise in Ölen und Fetten, die in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden.

(63) Die Höchstgehalte für PAK und die Notwendigkeit der Festlegung eines Höchstgehalts für PAK in Kakaobutter sollten bis spätestens 1. April 2007 überprüft werden, wobei die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse über das Vorkommen von Benzo(a)pyren und anderen karzinogenen PAK in Lebensmitteln zu berücksichtigen sind.

(64) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der im Anhang aufgeführten Kontaminanten in einer Menge enthalten, die den im Anhang festgelegten Höchstgehalt überschreitet.

(2) Die im Anhang angegebenen Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der dort genannten Lebensmittel, soweit in diesem Anhang nichts anderes geregelt ist.

Artikel 2 Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel

(1) Bei der Anwendung der im Anhang festgelegten Höchstgehalte auf getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder aus mehr als einer Zutat bestehende Erzeugnisse ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren,
  2. Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung,
  3. die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis,
  4. die analytische Bestimmungsgrenze.

(2) Die spezifischen Konzentrations- bzw. Verdünnungsfaktoren für die betreffenden Trocknungs-, Verdünnungs-, Verarbeitungs- und/oder Mischverfahren bzw. für die betreffenden getrockneten, verdünnten, verarbeiteten und/oder zusammengesetzten Lebensmittel sind vom Lebensmittelunternehmer mitzuteilen und zu begründen, wenn die zuständige Behörde eine amtliche Kontrolle durchführt.

Teilt der Lebensmittelunternehmer den betreffenden Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor nicht mit, oder erachtet die zuständige Behörde den Faktor angesichts der gegebenen Begründung als ungeeignet, so legt die Behörde diesen Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und mit dem Ziel, den größtmöglichen Schutz der menschlichen Gesundheit zu erreichen, selbst fest.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Höchstgehalte für diese getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmittel festgelegt sind.

(4) Soweit das Gemeinschaftsrecht keine spezifischen Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder enthält, können die Mitgliedstaaten strengere Höchstgehalte festlegen.

Artikel 3 Verbot der Verwendung, Vermischung und Entgiftung

(1) Lebensmittel, bei denen die im Anhang festgelegten Höchstgehalte nicht eingehalten werden, dürfen nicht als Lebensmittelzutaten verwendet werden.

(2) Lebensmittel, bei denen die im Anhang festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.

(3) Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen werden sollen, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die zum direkten menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.

(4) Lebensmittel, die in Abschnitt 2 des Anhangs (Mykotoxine) aufgeführte Kontaminanten enthalten, dürfen nicht durch chemische Behandlung entgiftet werden.

Artikel 4 Besondere Bestimmungen für Erdnüsse, andere Ölsaaten, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte, Reis und Mais10

Erdnüsse, andere Ölsaaten, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte, Reis und Mais, bei denen die unter den Nummern 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7, 2.1.8, 2.1.10 und 2.1.11 des Anhangs festgelegten Höchstgehalte für Aflatoxine nicht eingehalten werden, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie

  1. nicht für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind;
  2. den unter den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.9 und 2.1.12 des Anhangs festgelegten Höchstgehalten genügen;
  3. einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden und nach dieser Behandlung die unter den Nummern 2.1.5, 2.1.6, 2.1.4, 2.1.8, 2.1.10 und 2.1.11 des Anhangs festgelegten Höchstgehalte nicht überschreiten, wobei diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände verursachen darf;
  4. eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: 'Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Aflatoxinkontamination unterzogen werden.' Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jedes einzelnen Beutels, jeder einzelnen Kiste usw. und in dem Originalbegleitdokument enthalten sein. Der Code der Sendung/Herstellungscharge muss dauerhaft auf jedem einzelnen Beutel, jeder einzelnen Kiste usw. der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden.

Artikel 5 Besondere Bestimmungen für Erdnüsse, andere Ölsaaten, daraus gewonnene Erzeugnisse und Getreide10

Auf dem Etikett jedes einzelnen Beutels, jeder einzelnen Kiste usw. und auf dem Originalbegleitdokument muss ein eindeutiger Hinweis zum Verwendungszweck angebracht sein. Das Begleitdokument muss einen eindeutigen Bezug zu der Sendung dadurch aufweisen, dass es den Code der Sendung enthält, der auf jedem einzelnen Beutel, jeder einzelnen Kiste usw. der Sendung angebracht ist. Außerdem muss die im Begleitdokument angegebene gewerbliche Tätigkeit des Empfängers der Sendung mit dem angegebenen Verwendungszweck in Einklang stehen.

Fehlt ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Lebensmittel nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, so gelten die unter den Nummern 2.1.5 und 2.1.11 des Anhangs festgelegten Höchstgehalte für alle in Verkehr gebrachten Erdnüsse, andere Ölsaaten und daraus gewonnenen Erzeugnisse und sämtliches Getreide.

Was die Ausnahme für zum Zermahlen bestimmte Erdnüsse und andere Ölsaaten sowie die Geltung der unter Nummer 2.1.1 des Anhangs festgelegten Höchstgehalte angeht, so sind nur Sendungen ausgenommen, die eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: 'Zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmtes Erzeugnis.' Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jedes einzelnen Beutels, jeder einzelnen Kiste usw. und in dem/den Begleitdokument(en) enthalten sein. Der endgültige Bestimmungsort muss eine Mühle sein.

Artikel 6 Besondere Bestimmungen für Salat

Soweit unter Glas/Folie angebauter Salat nicht als solcher gekennzeichnet ist, gelten die im Anhang für im Freiland angebauten Salat festgelegten Höchstgehalte.

Artikel 7 Ausnahmeregelungen11 11a 14

(1) - gestrichen -

(2) - gestrichen -

(3) - gestrichen -

(4) Abweichend von Artikel 1 dürfen Finnland, Schweden und Lettland gestatten, dass Wildlachs (Salmo salar) aus dem Ostseeraum und dessen Erzeugnisse, die zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte an Dioxin und/oder dioxinähnlichen PCB und/oder nicht dioxinähnlichen PCB als die in Nummer 5.3 des Anhangs aufgeführten aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern ein System vorhanden ist, durch das gewährleistet ist, dass die Verbraucher umfassend über die Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Wildlachs aus dem Ostseeraum und dessen Erzeugnissen durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

Finnland, Schweden und Lettland treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Nummer 5.3 des Anhangs entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.

Finnland, Schweden und Lettland berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die bestimmten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden. Darüber hinaus müssen sie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nachweisen.

(5) Abweichend von Artikel 1 dürfen Finnland und Schweden gestatten, dass Wildheringe (Clupea harengus), die größer sind als 17 cm, Wildsaiblinge (Salvelinus spp), wild gefangene Flussneunaugen (Lampetra fluviatilis) und Wildforellen (Salmo trutta) aus dem Ostseeraum sowie deren Erzeugnisse, die zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte and Dioxin und/oder dioxinähnlichen PCB und/oder nicht dioxinähnlichen PCB als die in Nummer 5.3 des Anhangs aufgeführten aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern ein System vorhanden ist, durch das gewährleistet ist, dass die Verbraucher umfassend über die Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Wildheringen, die größer sind als 17 cm, von Wildsaiblingen, von wild gefangenen Flussneunaugen und Wildforellen aus dem Ostseeraum sowie von deren Erzeugnissen durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

Finnland und Schweden treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildheringe, die größer sind als 17 cm, Wildsaiblinge, wild gefangene Flussneunaugen und Wildforellen sowie deren Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Nummer 5.3 des Anhangs entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.

Finnland und Schweden berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die bestimmten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Fisch und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden. Darüber hinaus müssen sie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nachweisen.

(6) Abweichend von Artikel 1 dürfen Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakische Republik, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich gestatten, dass traditionell geräuchertes Fleisch und traditionell geräucherte Fleischerzeugnisse, die auf ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden, zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte an PAK als die in Nummer 6.1.4 des Anhangs aufgeführten aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse die vor dem 1. September 2014 geltenden Höchstgehalte, d. h. 5,0 µg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 µg/kg für die Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen, nicht überschreiten.

Diese Mitgliedstaaten beobachten weiter das Vorhandensein von PAK in diesen Erzeugnissen und legen Programme auf zur Einführung guter Räucherpraxis, wo dies in den Grenzen des wirtschaftlich Machbaren und ohne den Verlust der typischen organoleptischen Merkmale der betreffenden Erzeugnisse möglich ist.

Binnen drei Jahren ab Geltungsbeginn dieser Verordnung wird die Lage anhand aller verfügbaren Informationen neu bewertet, mit dem Ziel, eine Liste geräucherten Fleischs und geräucherter Fleischerzeugnisse festzulegen, für die die Ausnahmeregelung für die lokale Produktion und den lokalen Verzehr unbefristet weitergilt.

(7) Abweichend von Artikel 1 dürfen Irland, Lettland, Rumänien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich gestatten, dass traditionell geräucherter Fisch und traditionell geräucherte Fischereierzeugnisse, die auf ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden, zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte an PAK als die in Nummer 6.1.5 des Anhangs aufgeführten aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse die vor dem 1. September 2014 geltenden Höchstgehalte, d. h. 5,0 µg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 µg/kg für die Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen, nicht überschreiten.

Diese Mitgliedstaaten beobachten weiter das Vorhandensein von PAK in diesen Erzeugnissen und legen Programme auf zur Einführung guter Räucherpraxis, wo dies in den Grenzen des wirtschaftlich Machbaren und ohne den Verlust der typischen organoleptischen Merkmale der betreffenden Erzeugnisse möglich ist.

Binnen drei Jahren ab Geltungsbeginn dieser Verordnung wird die Lage anhand aller verfügbaren Informationen neu bewertet, mit dem Ziel, eine Liste geräucherten Fischs und geräucherter Fischereierzeugnisse festzulegen, für die die Ausnahmeregelung für die lokale Produktion und den lokalen Verzehr unbefristet weitergilt.

Artikel 8 Probenahme und Analyse

Probenahmen und Analysen im Rahmen der amtlichen Kontrolle der im Anhang festgelegten Höchstgehalte sind gemäß den Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1882/2006 38, Nr. 401/2006 39 und Nr. 1883/2006 40 sowie gemäß den Richtlinien der Kommission 2001/22/EG 41, 2004/16/EG 42 und 2005/10/EG 43 durchzuführen.

Artikel 9 Monitoring und Berichterstattung11 11a 15

(1) Die Mitgliedstaaten überwachen den Nitratgehalt von Gemüse, das in erheblichem Maße nitrathaltig sein kann, insbesondere grünes Blattgemüse, und teilen der EFSa regelmäßig die Ergebnisse mit.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission eine Zusammenfassung der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission 45 ermittelten Ergebnisse vor und übermitteln die Einzeldaten über das Vorkommen an die EFSA.

(3) Die Mitgliedstaaten und Interessenverbände übermitteln der Kommission jährlich die Ergebnisse der
durchgeführten Untersuchungen und teilen mit, welche Fortschritte bei der Anwendung von Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung der Kontamination mit Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisin B1 und B2 sowie T-2- und HT-2-Toxin gemacht wurden. Die Kommission macht den Mitgliedstaaten diese Ergebnisse zugänglich. Die entsprechenden Daten über das Vorkommen sind der EFSa zu übermitteln.

(4) Den Mitgliedstaaten und Interessenverbänden wird nachdrücklich empfohlen, das Vorhandensein von Ergotalkaloiden in Getreide und Getreideerzeugnissen zu überwachen.

Den Mitgliedstaaten und Interessenverbänden wird nachdrücklich empfohlen, der EFSa bis zum 30. September 2016 über ihre Erkenntnisse in Bezug auf Ergotalkaloide Bericht zu erstatten. Diese Erkenntnisse umfassen Daten über das Vorkommen sowie spezifische Informationen über den Zusammenhang zwischen dem Vorhandensein von Mutterkorn-Sklerotien und dem Gehalt an den verschiedenen Ergotalkaloiden.

Die Kommission macht den Mitgliedstaaten diese Erkenntnisse zugänglich.

(5) Von den Mitgliedstaaten und den Interessenverbänden erhobene Daten über das Vorkommen von nicht in den Absätzen 1 bis 4 genannten Kontaminanten können an die EFSa übermittelt werden.

(6) Daten über das Vorkommen sind der EFSa im EFSA-Übermittlungsformat gemäß dem EFSA-Leitfaden zur , Standard Sample Description (SSD)" für Lebens- und Futtermittel 46 und gemäß den zusätzlichen spezifischen Berichterstattungsanforderungen der EFSa für die jeweiligen Kontaminanten vorzulegen. Interessenverbände können der EFSa Daten über das Vorkommen gegebenenfalls in einem von der EFSa festgelegten vereinfachten Übermittlungsformat vorlegen.

Artikel 10 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 11 Übergangsmaßnahmen07 12

Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die vor den unter den Buchstaben a bis f genannten Zeitpunkten im Einklang mit den jeweils geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden, das heißt:

  1. 1. Juli 2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Deoxynivalenol und Zearalenon gemäß den Nummern 2.4.1, 2.4.2, 2.4.4, 2.4.5, 2.4.6, 2.4.7, 2.5.1, 2.5.3, 2.5.5 und 2.5.7 des Anhangs,
  2. 1. Oktober 2007 hinsichtlich der Höchstgehalte für Deoxynivalenol und Zearalenon gemäß den Nummern 2.4.3, 2.4.8, 2.4.9, 2.5.2, 2.5.4, 2.5.6, 2.5.8, 2.5.9 und 2.5.10 des Anhangs,
  3. 1. Oktober 2007 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Fumonisine B1 und B2 gemäß Nummer 2.6 des Anhangs,
  4. 4. November 2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB gemäß Abschnitt 5 des Anhangs.
  5. 1. Januar 2012 hinsichtlich der Höchstgehalte für nicht dioxinähnliche PCB gemäß Abschnitt 5 des Anhangs,
  6. 1. Januar 2015 hinsichtlich der Höchstgehalte für Ochratoxin a in Capsicum spp. gemäß Nummer 2.2.11 des Anhangs.

Den Nachweis darüber, wann die Erzeugnisse in Verkehr gebracht wurden, hat der Lebensmittelunternehmer zu erbringen.

Artikel 12 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2006

__________
1) ABl. L 37 vom 13.02.1993 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

2) ABl. L 77 vom 16.03.2001 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 199/2006 (ABl. L 32 vom 04.02.2006 S. 32).

3) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 (ABl. L 320 vom 18.11.2006 S. 1).

4) Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, achtunddreißigste Folge, Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Nitrat und Nitrit, S. 1-35, http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_38.pdf

5) Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, fünfunddreißigste Folge, Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Aflatoxinen, Ochratoxin a und Patulin, S. 45-50, http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_35.pdf

6) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Ochratoxin a (vom 17. September 1998), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out14_en.html

7) Berichte über die Aufgaben im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, Aufgabe 3.2.7 "Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme von Ochratoxin a durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten", http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/ contaminants/task_3-2-7_en.pdf

8) ABl. L 52 vom 04.03.1993 S. 18.

9) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums der EFSa für Kontaminanten in der Lebensmittelkette auf Ersuchen der Kommission bezüglich Ochratoxin a in Lebensmitteln. http://www.efsa.europa.eu/etc/medialib/efsa/science/contam/contam_ opinions/1521.Par.0001.File.dat/contam_op_ej 365_ochratoxin_a_ food_en1.pdf

10) Protokoll der 120. Sitzung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 8.-9. März 2000 in Brüssel, Protokollerklärung bezüglich Patulin, http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out55_en.pdf

11) Berichte über die Aufgaben im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, Aufgabe 3.2.8 "Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme von Patulin durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten", http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/contaminants/3.2.8_en.pdf

12) ABl. L 203 vom 12.08.2003 S. 34.

13) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Fusarientoxinen, Teil 1: Deoxynivalenol (DON) (vom 2. Dezember 1999), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out44_en.pdf

14) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Fusarientoxinen, Teil 2: Zearalenon (vom 22. Juni 2000), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out65_en.pdf

15) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Fusarientoxinen, Teil 3: Fumonisin B1 (FB1) (vom 17. Oktober 2000), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out73_en.pdf

16) Aktualisierte Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Fumonisin B1, B2 und B3 (vom 4. April 2003), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out185_en.pdf

17) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Fusarientoxinen, Teil 4: Nivalenol (vom 19. Oktober 2000), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out74_en.pdf

18) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Fusarientoxinen, Teil 5: T-2- und HT-2-Toxin (vom 30. Mai 2001), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out88_en.pdf

19) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Fusarientoxinen, Teil 6: Gruppenbewertung von T-2-Toxin, HT-2- Toxin, Nivalenol und Deoxynivalenol (vom 26. Februar 2002), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out 123_en.pdf

20) Berichte über die Aufgaben im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, Aufgabe 3.2.10 "Erhebung von Daten über das Vorkommen von Fusarientoxinen in Lebensmitteln und Bewertung ihrer ernährungsbedingten Aufnahme durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten", http://ec.europa.eu/food/fs/scoop/task3210.pdf

21) ABl. L 234 vom 29.08.2006 S. 35.

22) Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, zweiunddreißigste Folge, Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu dem potentiellen Gesundheitsrisiko durch Blei in Speisen und Getränken, S. 7-8, http://ec.europa.eu/ food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_32.pdf

23) Berichte über die Aufgaben im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, Aufgabe 3.2.11 "Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme von Arsen, Cadmium, Blei und Quecksilber durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten", http://ec.europa.eu/food/food/ chemicalsafety/contaminants/scoop_3-2-11 _heavy_metals_ report_en.pdf

24) Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, sechsunddreißigste Folge, Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Cadmium, S. 67-70, http://ec.europa.eu/ food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_36.pdf

25) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums der EFSa für Kontaminanten in der Lebensmittelkette auf Anfrage der Kommission über Quecksilber und Methylquecksilber in Lebensmitteln (angenommen am 24. Februar 2004), http://www.efsa.eu.int/science/ contam/contam_opinions/259/opinion_contam_01_en1.pdf

26) http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/contaminants/ information_note_mercuryfish_12-05-04.pdf

27) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu akuten Risiken durch Zinn in Lebensmittelkonserven (angenommen am 12. Dezember 2001), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/ out110_en.pdf

28) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD), aktualisierte Fassung der Stellungnahme des Ausschusses aus dem Jahr 1994 (abgegeben am 30. Mai 2001), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out91_en.pdf

29) Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, sechsunddreißigste Folge, Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD), S. 31-34, http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_36.pdf

30) Berichte über die Aufgaben im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, Aufgabe 3.2.9 "Erhebung und Zusammenstellung von Daten über den Gehalt an 3-MCPD und verwandten Stoffen in Lebensmitteln", http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/ contaminants/scoop_3-2-9_final_report_chloropropanols_en.pdf

31) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zur Risikobewertung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln. Aktualisierte Fassung auf der Grundlage der seit der Annahme der Stellungnahme des Ausschusses vom 22. November 2000 verfügbaren neuen Erkenntnisse (angenommen am 30. Mai 2001), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out90_en.pdf

32) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zur Risikobewertung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (abgegeben am 22. November 2000), http://ec.europa.eu/ food/fs/sc/scf/out78_en.pdf

33) Berichte über die Aufgaben im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, Aufgabe 3.2.5 "Bewertung der ernährungsbedingten Aufnahme von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten", http://ec.europa.eu/dgs/health_consumer/library/pub/pub08_en.pdf

34 ) ABl. L 42 vom 14.02.2006 S. 26.

35) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu den Risiken polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in Lebensmitteln für die menschliche Gesundheit (abgegeben am 4. Dezember 2002), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out153_en.pdf

36) Bewertung bestimmter Lebensmittelkontaminanten - Bericht des Gemeinsamen Ausschusses von FAO/WHO-Sachverständigen für Lebensmittelzusätze, 64. Sitzung, Rom, 8.-17. Februar 2005, S. 1-6 und S. 61-81,
WHO Technical Report Series, No. 930, 2006 - http://whqlibdoc.who.int/trs/WHO TRS 930_eng.pdf

37) Berichte über die Aufgaben im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, Aufgabe 3.2.12 "Erhebung von Daten über das Vorkommen von PAK in Lebensmitteln", http://ec.europa.eu/food/ food/chemicalsafety/contaminants/scoop_3-2-12_final_report_pah_en.pdf

38) Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

39) ABl. L 70 vom 09.03.2006 S. 12.

40) Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.

41) ABl. L 77 vom 16.03.2001 S. 14. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2005/4/EG (ABl. L 19 vom 21.01.2005 S. 50).

42) ABl. L 42 vom 13.02.2004 S. 16.

43) ABl. L 34 vom 08.02.2005 S. 15.

44) ABl. L 313 vom 28.11.2009 S. 40.

45) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. Nr. L 242 vom 14.08.2014 S. 4).

46) http://www.efsa.europa.eu/en/datex/datexsubmitdata.htm

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48) -

weiter .

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