Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
(ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1;
VO (EG) 1587/2006 - ABl. Nr. L 294 vom 25.10.2006 S. 25;
VO (EG) 1791/2006 - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1;
VO (EG) 646/2008 - ABl. Nr. L 180 vom 09.07.2008 S. 5;
VO (EU) 84/2011 - ABl. Nr. L 28 vom 02.02.2011 S. 17;
VO (EU) 271/2011 - ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2011 S. 13;
VO (EU) 505/2011 - ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2011 S. 48;
VO (EU) 588/2011 - ABl. Nr. L 161 vom 21.06.2011 S. 1, ber. 2014 L 036 S. 22;
VO (EU) 999/2011 - ABl. Nr. L 265 vom 11.10.2011 S. 6;
VO (EU) 1000/2011 - ABl. Nr. L 265 vom 11.10.2011 S. 8;
VO (EU) 1320/2011 - ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 15;
VO s(EU) 114/2012 - ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2012 S. 3;
VO (EU) 170/2012 - ABl. Nr. L 55 vom 29.02.2012 S. 1;
VO (EU) 265/2012 - ABl. Nr. L 87 vom 24.03.2012 S. 37;
VO (EU) 354/2012 - ABl. Nr. L 113 vom 25.04.2012 S. 1;
VO (EU) 1014/2012 - ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 1;
VO (EU) 1017/2012 - ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 7;
VO (EU) 494/2013 - ABl. Nr. L 143 vom 30.05.2013 S. 1;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 1054/2013 - ABl. Nr. L 288 vom 30.10.2013 S. 1;
VO (EU) 46/2014 - ABl. Nr. L 16 vom 21.01.2014 S. 3, ber. L 299 S. 32;
VO (EU) 740/2014 - ABl. Nr. L 200 vom 09.07.2014 S. 1, ber. L 328 S. 60, ber. 2015 L 176 S. 40;
VO (EU) 1159/2014 - ABl. Nr. L 311 vom 31.10.2014 S. 2;
VO (EU) 2015/1133 - ABl. Nr. L 185 vom 14.07.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/1326 - ABl. Nr. L 206 vom 01.08.2015 S. 16;
VO (EU) 2015/1948 - ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2015 S. 62;
VO (EU) 2015/1949 - ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2015 S. 71;
VO (EU) 2016/276 - ABl. Nr. L 52 vom 27.02.2016 S. 19;
VO (EU) 2016/277 - ABl. Nr. L 52 vom 27.02.2016 S. 22;
VO (EU) 2017/331 - ABl. Nr. L 50 vom 28.02.2017 S. 9;
VO (EU) 2018/275 - ABl. Nr. L 54 vom 24.02.2018 S. 1;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. Nr. L 182 vom 08.07.2019 S. 33, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2020/1387 - ABl. LI 319 vom 02.10.2020 S. 1A;
VO (EU) 2020/1648 - ABl. LI 370 vom 06.11.2020 S. 1, ber. 2021 L 57 S. 94;
VO (EU) 2020/2129 - ABl. LI 426 vom 17.12.2020 S. 1A, ber. 2021 L 158 S. 24;
VO (EU) 2021/339 - ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 29A;
VO (EU) 2021/907 - ABl. LI 197 vom 04.06.2021 S. 1A;
VO (EU) 2021/996 - ABl. LI 219 vom 21.06.2021 S. 1;
VO (EU) 2021/997 - ABl. LI 219 vom 21.06.2021 S. 3;
VO (EU) 2021/999 - ABl. LI 219 vom 21.06.2021 S. 55;
VO (EU) 2021/1030 - ABl. LI 224 vom 24.06.2021 S. 1A;
VO (EU) 2021/1985 - ABl. L 405 vom 16.11.2021 S. 1;
VO (EU) 2021/1986 - ABl. L 405 vom 16.11.2021 S. 3, ber. L 420 S. 133A;
VO (EU) 2021/2124 - ABl. LI 430 vom 02.12.2021 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/362/GASP vom 18. Mai 2006 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 24. März 2006 bedauerte der Europäische Rat, dass die Regierung von Belarus die OSZE-Verpflichtungen zu demokratischen Wahlen nicht eingehalten hat, war der Ansicht, dass die Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 mit grundlegenden Mängeln behaftet waren, und verurteilte das Vorgehen der belarussischen Behörden, die an jenem Tag friedliche Demonstranten festnahmen, die ihr legitimes Recht auf Versammlungsfreiheit wahrgenommen hatten, um gegen den Ablauf der Präsidentschaftswahlen zu protestieren. Der Europäische Rat beschloss daher, dass restriktive Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden sollten, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards verantwortlich sind.
(2) Am 10. April 2006 beschloss der Rat, restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko, die belarussische Führung und die Amtsträger zu erlassen, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards und internationaler Menschenrechtsvorschriften sowie das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind. Gegen die betroffenen Personen sollten ein Visumerteilungsverbot und gegebenenfalls weitere gezielte Maßnahmen erlassen werden.
(3) Im Gemeinsamen Standpunkt 2006/362/GASP ist vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Präsident Lukaschenko und verschiedenen zu diesem Zweck bezeichneten belarussischen Amtsträgern eingefroren werden sollten.
(4) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages, und daher bedarf es - insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten - gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten als das Gebiet der Gemeinschaft die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten gelten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner eigenen Bestimmungen Anwendung findet.
(5) Die Mitgliedstaaten sollten die Regelungen für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.
(6) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 121 21a
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) Es ist verboten,
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Pepression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, wenn diese ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen.
(1) Es ist verboten,
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für
(3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden.
(1) Es ist verboten, die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung nach Absatz 1 nicht, wenn sie vernünftige Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software zur Repression in Belarus durch die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.
(3) Anhang IV enthält Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs bestimmt sind.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Es ist untersagt, ohne eine nach Artikel 1c Absatz 2 erteilte vorherige Genehmigung durch die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats,
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck 'Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets' solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang IV aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse oder Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.
(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, wenn diese Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
Handelt es sich bei dem Endnutzer um die belarussischen Streitkräfte, so gelten alle von diesen beschafften Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck als für militärische Zwecke bestimmt.
(2) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme haben, dass der Endnutzer Angehöriger der Streitkräfte sein könnte oder dass die Güter und Technologien eine militärische Endverwendung haben könnten.
Die zuständigen Behörden können jedoch eine Genehmigung erteilen, wenn durch die Ausfuhr eine Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, erfüllt wird.
Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.
(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, und der Bereitstellung der für die Erhaltung und Sicherheit vorhandener Kapazitäten innerhalb der Union erforderlichen Hilfe.
(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die damit verbundene Erbringung technischer oder Finanzhilfe, für die Erhaltung und Sicherheit vorhandener ziviler nuklearer Kapazitäten, für nichtmilitärische Zwecke oder für nichtmilitärische Endnutzer.
(1) Es ist verboten, in Anhang VI aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) In Anhang VI sind die Güter aufgeführt, die zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden.
(3) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.
(1) Es ist verboten,
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Erwerb von Mineralölerzeugnissen in Belarus, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken.
(3) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.
(1) Es ist verboten, Kaliumchloridprodukte gemäß Anhang VIII unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.
Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 29. Juni 2021 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie von einer der nachstehend aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen begeben wurden:
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen nach dem 29. Juni 2021 vorsehen an
(2) Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nicht finanzieller Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen auch die Vergabe von Darlehen oder Krediten im Sinne von Absatz 1 oder die Beteiligung daran genehmigen, sofern sie festgestellt hat, dass
Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Ziffern i und ii fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Zweck und die an den Tätigkeiten Beteiligten.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung.
(4) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 25. Juni 2021 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 1l21 21a
(1) Es ist verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für:
(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten weder für die Bereitstellung einer Pflichtversicherung oder einer Haftpflichtversicherung für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, sofern das versicherte Risiko in der Union belegen ist, noch für die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in der Union.
(3) Die Verbote gemäß Absatz 1 lassen die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, unberührt.
Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Artikeln 1e, 1f, 1g, 1h, 1i, 1j, 1k und 1l genannten Verbote bezwecken oder bewirken.
Zusätzlich zu den Verboten in Artikel 1k gilt Folgendes: Die Europäische Investitionsbank (EIB)
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3) Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(4) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus 3 als Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, und der mit ihnen in Verbindung stehenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.
(5) Anhang I enthält auch eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates als natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.
(6) Anhang I enthält außerdem eine Liste
Die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können aufgrund des Verbots nach Artikel 2 Absatz 2 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn sie weder wussten noch Grund zu der Annahme hatten, dass ihre Handlungen gegen das Verbot verstoßen.
(1) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(2) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
(1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
(2) Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 erteilte Genehmigung.
(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiter Artikel 2 Absatz 1 unterliegen.
(2) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Europäischen Union nicht daran, Gelder, die ihnen von Dritten zugunsten einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über solche Transaktionen.
Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, so können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II angegebenen Websites aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen erforderlich sind, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen.
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
(2) Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie deren Direktoren oder Angestellte, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen verweigern und dies in dem guten Glauben tun, dass diese Handlungen dieser Verordnung entsprechen, können in keiner Weise hierfür haftbar gemacht werden, es sei denn, dem Einfrieren der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen läge nachweislich Fahrlässigkeit zugrunde.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere Informationen über Verstöße, Durchführungsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
(1) Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend.
(2) Der Rat setzt die in den Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4) Die Listen in Anhang I werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.
(1) Luftfahrzeugen, die von belarussischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, ist es untersagt, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.
(1) Abweichend von Artikel 8b können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Luftfahrzeug gestatten, auf im Hoheitsgebiet der Union zu landen, von dort zu starten oder es zu überfliegen, wenn diese zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Landung, ein solcher Start oder ein solcher Überflug für humanitäre Zwecke oder für einen anderen mit den Zielen dieser Verordnung in Einklang stehende Zweck erforderlich ist.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites bekannt.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden und die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben bis zum 31. Juli 2008 und notifizieren ihr unverzüglich jede spätere Änderung.
Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. C 86 vom 18.03.2011 S. 1.
3) ABl. L 285 vom 17.10.2012 S. 1.
4) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 | Anhang I20 20a 20b 21 21a 21b 21c |
A. Natürliche Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1
=> als PDF öffnen
B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1
=> als PDF öffnen
Webseiten zu Informationen über die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4 Absatz 2 und Artikel 5 und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission | Anhang II19 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties
https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/101
TSCHECHISCHE REPUBLIK
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
http://www.mvep.hr/sankcije
ITALIEN
https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocument
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html
UNGARN
http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf
MALTA
https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja
PORTUGAL
http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) Büro EEAS 07/99
B-1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: relexsanctions@ec.europa.eu.
Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung im Sinne der Artikel 1a und 1b | Anhang III21 |
1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:
1.1. Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union 1 (im Folgenden "Gemeinsame Militärgüterliste") erfasst sind
1.2. Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür
1.3. Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
2. Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
3. Fahrzeuge wie folgt:
3.1. mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen
3.2. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können
3.3. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz
3.4. Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen
3.5. Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen
3.6. Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert
Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.
Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff "Fahrzeuge" auch Anhänger.
4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
4.1. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z.B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);
4.2. Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist.
4.3. Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:
5. Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:
5.1. Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz
5.2. Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht
6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software
7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren
8. Bandstacheldraht
9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm
9a. Reizstoffe im Sinne von Unternummer 1A004a4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1749 der Kommission vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
10. Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde
11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
1) ABl. L 86 vom 18.03.2011 S. 1.
Liste der Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne der Artikel 1c und 1d | Anhang IV21 |
Allgemeiner Hinweis
Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für
a) Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 1 oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist, oder
b) Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
c) Software, die allgemein zugänglich ist.
Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.
'Ausrüstung, Technologie und Software' im Sinne der Artikel 1c und 1d umfasst Folgendes:
A. Liste der Ausrüstung:
B. Nicht verwendet.
C. Nicht verwendet.
D. 'Software' für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' der unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung und 'Software', die die Eigenschaften der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert.
E. 'Technologie' für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' der unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für 'Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation' erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet 'Überwachung' die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
_____
1) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).
2) IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.
3) MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.
4) IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mithilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.
5) TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.
6) Software, besonders entwickelt oder geändert, um die Erkennung durch Überwachungsinstrumente zu vermeiden oder Schutzmaßnahmen eines Rechners oder eines netzfähigen Gerätes zu umgehen, zum Zweck der Extrahierung von Daten oder Informationen aus einem Rechner oder einem netzfähigen Gerät oder der Veränderung von System- oder Benutzerdaten.
7) SMS: Short Message System.
8) GSM: Global System for Mobile Communications.
9) GPS: Global Positioning System.
10) GPRS: General Package Radio Service.
11) UMTS: Universal Mobile Telecommunication System.
12) CDMA: Code Division Multiple Access.
13) PSTN: Public Switch Telephone Networks.
14) DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol.
15) SMTP: Simple Mail Transfer Protocol
16) GTP: GPRS Tunnelling Protocol.
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 1f | Anhang V21 |
[...]
Liste der Güter für die Erzeugung und Herstellung von Tabakerzeugnissen gemäß Artikel 1g | Anhang VI21 |
Bezeichnung der Güter | Warennummer1 |
Filter | ex 4823 90 85 |
Zigarettenpapier | 4813 |
Aromen in Tabakerzeugnissen | ex 3302 90 |
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak | 8478 |
1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2020:361:FULL&from=de |
Liste der Erdölerzeugnisse gemäß Artikel 1g | Anhang VII21 |
Bezeichnung der Güter | Warennummer1 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle); Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT und mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit nicht genannt; Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend | 2710 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | 2711 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ('slack wax'), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | 2712 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, anderweitig nicht genannt | 2713 |
Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech | 2715 |
1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2020:361:FULL&from=de |
Liste der Kaliumchloridprodukte gemäß Artikel 1i | Anhang VIII21 |
Bezeichnung der Güter | Kombinierte Nomenklatur (KN-Code)1 |
Kaliumchlorid mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 40 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stoff | 3104 20 10 |
Kaliumchlorid mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von mehr als 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff | 3104 20 90 |
mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend | 3105 20 10 3105 20 90 |
mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend | 3105 60 00 |
andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend | ex 3105 90 20 ex 3105 90 80 |
1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2020:361:FULL&from=de |
Liste der Kredit- oder sonstigen Institute gemäß Artikel 1j und 1k | Anhang IX21 |
Belarusbank
Belinvestbank
Belagroprombank
ENDE |
(Stand: 21.02.2022)
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