Regelwerk, EU 2006, Gefahrgut/Transport - EU Bund |
Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates
(ABl. Nr. L 64 vom 04.03.2006 S. 1;
VO (EG) 540/2008 - ABl. Nr. L 157 vom 17.06.2008 S. 15;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1)
Hebt VO (EG) 3051/95 zum 24.03.2006 auf
Das EuropäischeParlament und der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (nachstehend "ISM-Code" genannt) wurde 1993 von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) angenommen. Dieser Code wurde durch die Annahme des Kapitels IX zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) von 1974 im Mai 1994 für die meisten Schiffe auf Auslandfahrt schrittweise verbindlich.
(2) Der ISM-Code wurde durch die am 5. Dezember 2000 angenommene Entschließung MSC.104 (73) von der IMO geändert.
(3) Leitlinien für die Umsetzung des ISM-Codes durch Verwaltungen wurden mit der IMO-Entschließung A.788 (19) vom 23. November 1995 angenommen. Diese Leitlinien wurden durch die am 29. November 2001 angenommene Entschließung A.913 (22) geändert.
(4) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen 3 wurde der ISM-Code mit Wirkung vom 1. Juli 1996 für alle Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe verbindlich, die im Linienverkehr von und nach Häfen der Mitgliedstaaten auf Inland- oder Auslandfahrt eingesetzt werden, unabhängig von der geführten Flagge. Dies war ein erster Schritt zur Gewährleistung einer einheitlichen und kohärenten Umsetzung des ISM-Codes in allen Mitgliedstaaten.
(5) Am 1. Juli 1998 wurde der ISM-Code nach den Bestimmungen von Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens für Unternehmen verbindlich, die Fahrgastschiffe - auch Hochgeschwindigkeitsfahrgastschiffe -, Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe, Gastankschiffe, Massengutschiffe oder Hochgeschwindigkeitsfrachtschiffe von 500 BRZ und darüber auf Auslandfahrt betreiben.
(6) Am 1. Juli 2002 wurde der ISM-Code für Unternehmen verbindlich, die sonstige Frachtschiffe und bewegliche Offshore-Bohreinheiten von 500 BRZ und darüber auf Auslandfahrt betreiben.
(7) Der Schutz des menschlichen Lebens auf See und der Umweltschutz können durch strenge und obligatorische Anwendung des ISM-Codes wirksam verbessert werden.
(8) Es ist wünschenswert, den ISM-Code unmittelbar auf Schiffe anzuwenden, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sowie, unabhängig von der geführten Flagge, auf Schiffe, die ausschließlich in der Inlandfahrt oder im Linienverkehr von oder nach Häfen der Mitgliedstaaten eingesetzt werden.
(9) Der Erlass einer neuen Verordnung, die unmittelbar gilt, soll die Durchsetzung des ISM-Codes gewährleisten, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, zu entscheiden, ob der ISM-Code auf Schiffe, die ausschließlich in Hafengebieten eingesetzt werden, unabhängig von der geführten Flagge angewendet wird.
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 sollte daher aufgehoben werden.
(11) Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es den Unternehmen praktische Schwierigkeiten bereitet, spezifische Bestimmungen von Teil a des ISM-Codes für bestimmte Schiffe oder Kategorien von Schiffen, die ausschließlich in der Inlandfahrt in diesem Mitgliedstaat eingesetzt werden, einzuhalten, kann er ganz oder teilweise von diesen Bestimmungen abweichen und Maßnahmen erlassen, die die Erreichung der Ziele des ISM-Codes in gleicher Weise sicherstellen. Er kann für die betreffenden Schiffe und Unternehmen alternative Zeugniserteilungs- und Überprüfungsverfahren einführen.
(12) Der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat 4 muss Rechnung getragen werden.
(13) Der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden5 muss ebenfalls Rechnung getragen werden, um anerkannte Organisationen für die Zwecke dieser Verordnung zu definieren; ebenso ist die Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe 6 zu berücksichtigen, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung in Bezug auf Fahrgastschiffe auf Inlandfahrt festzulegen.
(14) Die zur Änderung des Anhangs II erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse7 erlassen werden.
(15) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und den sicheren Betrieb von Schiffen sowie die Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe zu verbessern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Ziel
Ziel dieser Verordnung ist es, die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und den sicheren Betrieb von Schiffen sowie die Verhütung von Meeresverschmutzung durch die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Schiffe zu verbessern, indem durch folgende Maßnahmen sichergestellt wird, dass Unternehmen, die diese Schiffe betreiben, den ISM-Code einhalten:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die folgenden Arten von Schiffen und die Unternehmen, die sie betreiben:
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Arten von Schiffen oder die Unternehmen, die sie betreiben:
Artikel 4 Einhaltung der Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Unternehmen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Schiffe betreiben, die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten.
Artikel 5 Anforderungen an die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Schiffe und die Unternehmen, die sie betreiben, halten die Anforderungen von Teil a des ISM-Codes ein.
Artikel 6 Zeugniserteilung und Überprüfung
Bei der Ausstellung von Zeugnissen und bei der Überprüfung halten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen von Teil B des ISM-Codes ein.
Artikel 7 Ausnahmeregelung
(1) Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es den Unternehmen praktische Schwierigkeiten bereitet, die Bestimmungen der Nummern 6, 7, 9, 11 und 12 von Teil a des ISM-Codes für bestimmte Schiffe oder Kategorien von Schiffen, die ausschließlich in der Inlandfahrt in diesem Mitgliedstaat eingesetzt werden, einzuhalten, kann er ganz oder teilweise von diesen Bestimmungen abweichen und Maßnahmen erlassen, die die Erreichung der Ziele des ISM-Codes in gleicher Weise sicherstellen.
(2) Ein Mitgliedstaat kann für Schiffe und Unternehmen, für die eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 erlassen wurde, alternative Zeugniserteilungs- und Überprüfungsverfahren einführen, wenn er der Auffassung ist, dass es praktische Schwierigkeiten bereitet, die Anforderungen nach Artikel 6 zu erfüllen.
(3) Bei Sachverhalten nach Absatz 1 und, sofern anwendbar, Absatz 2 ist wie folgt zu verfahren:
(4) Der betreffende Mitgliedstaat stellt infolge der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 und, sofern anwendbar, Absatz 2 ein Zeugnis gemäß Anhang II Teil B Nummer 5 Unterabsatz 2 unter Angabe der geltenden Betriebsbeschränkungen aus.
Artikel 8 Gültigkeit, Annahme und Anerkennung von Zeugnissen
(1) Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften bleibt ab dem Tag seiner Ausstellung höchstens fünf Jahre lang gültig. Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bleibt ab dem Tag seiner Ausstellung höchstens fünf Jahre lang gültig.
(2) Bei erneuter Ausstellung des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen von Teil B des ISM-Codes.
(3) Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, die von der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats oder in deren Namen von einer anerkannten Organisation ausgestellt worden sind, werden von den Mitgliedstaaten akzeptiert.
(4) Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen oder vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, die von der Verwaltung eines Drittstaats oder in ihrem Namen ausgestellt worden sind, werden von den Mitgliedstaaten akzeptiert.
Jedoch ist bei im Linienverkehr eingesetzten Schiffen die Übereinstimmung der im Namen der Verwaltung eines Drittstaats ausgestellten Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufigen Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und vorläufigen Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen mit dem ISM-Code von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat (en) bzw. in seinem (ihrem) Namen in geeigneter Weise zu überprüfen, außer wenn die Zeugnisse von der Verwaltung eines Mitgliedstaats oder einer anerkannten Organisation ausgestellt worden sind.
Artikel 9 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 10 Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung vor.
(2) Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren ein harmonisiertes Musterformular für diese Berichte.
(3) Die Kommission erstellt mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten einen konsolidierten Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung, gegebenenfalls mit Vorschlägen für Maßnahmen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
Artikel 11 Änderungen08
(1) Änderungen des ISM-Codes können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) 8 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(2) Anpassungen des Anhangs II zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 12 Ausschussverfahren08
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 13 Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 wird mit Wirkung vom 24. März 2006 aufgehoben.
(2) Vor dem 24. März 2006 ausgestellte vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bleiben bis zu ihrem Ablauf oder bis zu ihrer nächsten Bestätigung gültig.
Artikel 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Für Fracht- und Fahrgastschiffe, die nicht bereits der Verpflichtung zur Einhaltung des ISM-Codes unterliegen, gilt diese Verordnung ab 24. März 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-CODE) | Anhang I |
Teil A - Umsetzung
1. Allgemeines
1.1. Begriffsbestimmungen
Für die Teile a und B dieses Codes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1.1. "Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation einer sicheren Schiffsbetriebsführung (ISM-Code)" ist der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung in der von der IMO-Vollversammlung angenommenen und gegebenenfalls von der Organisation geänderten Fassung.
1.1.2. "Unternehmen" ist der Eigner des Schiffes oder jede sonstige Organisation oder Person (wie z.B. der Geschäftsführer oder der Charterer), die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den ISM-Code dem Schiffseigner auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
1.1.3. "Verwaltung" ist die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist.
1.1.4. "System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMS)" ist ein gegliedertes und schriftlich festgelegtes System, durch das die Beschäftigten eines Unternehmens in die Lage versetzt werden, die Unternehmenspolitik hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz in wirksamer Weise umzusetzen.
1.1.5. "Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften" ist ein Dokument, das einem Unternehmen ausgestellt wird, das die Vorschriften dieses Codes erfüllt.
1.1.6. "Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen" ist ein einem Schiff ausgestelltes Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass das Unternehmen und seine leitenden Mitarbeiter an Bord das betreffende Schiff im Einklang mit dem genehmigten System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betreiben.
1.1.7. "Objektiver Nachweis" sind quantitative oder qualitative Angaben, Aufzeichnungen oder Darstellungen eines Sachverhalts in Bezug auf die Sicherheit oder auf das Vorhandensein und die Umsetzung eines oder mehrerer Elemente des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen; ein objektiver Nachweis beruht auf Beobachtungen, Messungen oder Prüfungen und ist nachprüfbar.
1.1.8. "Beobachtung" ist eine im Rahmen des Audits der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen verfasste Darstellung eines Sachverhalts, die durch objektive Nachweise belegt ist.
1.1.9. "Nichterfüllung" ist eine beobachtete Situation, bei der ein objektiver Nachweis dafür vorliegt, dass eine bestimmte Anforderung nicht erfüllt wird.
1.1.10. "Schwerwiegende Nichterfüllung" ist eine erkennbare Abweichung, die eine ernste Bedrohung für die Sicherheit der Beschäftigten oder des Schiffes oder aber eine große Gefahr für die Umwelt darstellt und sofortige Gegenmaßnahmen erfordert; außerdem fällt unter diesen Begriff auch das Fehlen der wirksamen und systematischen Umsetzung einer Vorschrift dieses Codes.
1.1.11. "Jahrestag" ist in jedem Jahr das Datum (Tag und Monat), an dem die Gültigkeit des betreffenden Dokuments oder Zeugnisses erlischt.
1.1.12. "Übereinkommen" ist das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung.
1.2. Zielsetzungen
1.2.1. Die Zielsetzung des Codes liegt darin, die Sicherheit auf See zu gewährleisten, Menschen vor Schaden an Leib und Leben zu bewahren sowie Umweltschäden - insbesondere Schäden an der Meeresumwelt - und Schäden an Vermögenswerten zu verhüten.
1.2.2. Zur Gewährleistung einer sicheren Schiffsbetriebsführung soll das Unternehmen unter anderem folgende Ziele verfolgen:
1.2.2.1. Einführung sicherer Verfahrensweisen für den Schiffsbetrieb und Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz,
1.2.2.2. Einrichtung von Sicherheitsmaßnahmen gegen sämtliche erkannten Risiken und
1.2.2.3. eine kontinuierliche Verbesserung der Fähigkeiten der Mitarbeiter an Land und an Bord zur Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen; hierzu gehört die Vorbereitung auf Notfallsituationen in den Bereichen Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz.
1.2.3. Das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll sicherstellen,
1.2.3.1. dass die verbindlichen Regeln und Rechtsvorschriften eingehalten werden und
1.2.3.2. dass die einschlägigen Codes, Richtlinien und Normen berücksichtigt werden, die von der Organisation, von Verwaltungen, Klassifikationsgesellschaften und Schifffahrtsverbänden empfohlen worden sind.
1.3. Anwendungsbereich
Die Vorschriften des ISM-Codes können auf alle Schiffe angewandt werden.
1.4. Betriebliche Anforderungen an ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
Jedes Unternehmen soll ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (Safety Management System, SMS) ausarbeiten, einführen und aufrechterhalten; die inhaltlichen Anforderungen an dieses Konzept umfassen unter anderem folgende Punkte:
1.4.1. Ein Konzept des Unternehmens in Bezug auf Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz,
1.4.2. Anweisungen und Verfahren zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs und des Schutzes der Meeresumwelt nach Maßgabe sowohl internationaler als auch nach dem Recht des Flaggenstaats einschlägiger Vorschriften,
1.4.3. Definition der Zuständigkeitsbereiche des landseitigen und des bordseitigen Personals sowie Festlegung der
Nachrichtenübermittlungswege zwischen den beiden und innerhalb jedes der beiden Betriebsteile,
1.4.4. Verfahren für das Melden von Unfällen und von Fällen der Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden ISM-Codes,
1.4.5. Verfahren für die Vorbereitung auf und das Verhalten in Notfallsituationen und
1.4.6. Verfahren für die innerbetrieblich durchzuführende Kontrolle auf Einhaltung des Konzepts und für die Überprüfung der Organisationsstruktur.
2. Konzept des Unternehmens in Bezug auf Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz
2.1. Das Unternehmen soll ein Konzept für Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz einführen, aus dem hervorgeht, wie die in Punkt 1.2 genannten Ziele erreicht werden sollen.
2.2. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass dieses Konzept auf allen Hierarchieebenen sowie im landseitigen als auch im bordseitigen Betriebsteil in die Tat umgesetzt und eingehalten wird.
3. Zuständigkeitsbereiche und Weisungsbefugnisse innerhalb des Unternehmens
3.1. Ist eine andere Stelle als der Eigner für den Betrieb des Schiffes zuständig, so hat der Eigner die vollständige Bezeichnung sowie nähere Angaben über diese Stelle der Verwaltung mitzuteilen.
3.2. Das Unternehmen soll die Verantwortung, die Weisungsbefugnisse und die gegenseitige Zuordnung aller Personen schriftlich festlegen, die Tätigkeiten mit Bezug oder mit Auswirkungen auf die Schiffssicherheit und die Verschmutzungsverhütung anordnen, ausführen oder überwachen.
3.3. Das Unternehmen trägt die Verantwortung dafür sicherzustellen, dass ausreichende materielle Voraussetzungen gegeben sind und landseitige Unterstützung bereitgestellt wird, um dem/der/den Durchführungsbeauftragten die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben zu ermöglichen.
4. Durchführungsbeauftragte(r)
Jedes Unternehmen soll zur Gewährleistung des sicheren Betriebes jedes seiner Schiffe und als Verbindungsstelle zwischen dem Unternehmen und seinen Mitarbeitern an Bord eine oder mehrere Person(en) im landseitigen Betriebsteil mit unmittelbarem Vortragsrecht bei der Unternehmensspitze als Durchführungsbeauftragte(n) benennen. Der Zuständigkeitsbereich und die Weisungsbefugnis des (der) Durchführungsbeauftragten sollen sich insbesondere auf die Überwachung der auf die Schiffssicherheit und die Verhütung der Meeresverschmutzung bezogenen Aspekte des Betriebes jedes einzelnen Schiffes erstrecken; dazu gehört auch, dass die Bereitstellung einer ausreichenden materiellen Unterstützung durch den landseitigen Betriebsteil sichergestellt wird.
5. Zuständigkeitsbereiche und Weisungsbefugnisse des Kapitäns
5.1. Das Unternehmen soll unmissverständlich die Zuständigkeit des Kapitäns für folgende Angelegenheiten schriftlich festlegen:
5.1.1. Umsetzung des Konzepts des Unternehmens in Bezug auf Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz an Bord,
5.1.2. Motivierung der Besatzungsmitglieder zur Beachtung dieses Konzepts,
5.1.3. Erteilung sachdienlicher Anordnungen und Anweisungen in einfacher, unmissverständlicher Formulierung,
5.1.4. Überwachung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen und
5.1.5. Überprüfung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf einen möglichen Änderungs- und Ergänzungsbedarf dieses Systems einschließlich der Meldung eventueller Mängel an die landseitige Betriebsleitung.
5.2. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass in den schriftlichen Ausführungen zum System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eine unmissverständliche Aussage enthalten ist, die mit dem gebotenen Nachdruck die Weisungsbefugnisse des Kapitäns betont. Das Unternehmen soll dabei zum Ausdruck bringen, dass der Kapitän die alleinige Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich Schiffssicherheit und Verhütung der Meeresverschmutzung sowie gegebenenfalls für die Anforderung von Unterstützung durch das Unternehmen besitzt.
6. Materielle und personelle Voraussetzungen
6.1. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass der Kapitän
6.1.1. zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Führungsaufgaben an Bord befähigt ist,
6.1.2. mit allen Punkten des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vertraut ist und
6.1.3. die erforderliche Unterstützung erhält, so dass er seine Pflichten sicher wahrnehmen kann.
6.2. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass jedes seiner Schiffe mit Seeleuten besetzt ist, die nach Maßgabe der internationalen und nach dem Recht des Flaggenstaats einschlägigen Vorschriften die erforderliche Befähigung und körperliche Tauglichkeit sowie die entsprechenden Zeugnisse besitzen.
6.3. Das Unternehmen soll Verfahren einführen, durch die sichergestellt wird, dass neu eingestellte Mitarbeiter und Mitarbeiter, die mit neuen Aufgaben betraut werden, die im Bezug zur Schiffssicherheit und dem Meeresumweltschutz stehen, in ihren Aufgabenbereich ordnungsgemäß eingewiesen werden.
Diejenigen Anweisungen, die auf jeden Fall vor dem Auslaufen des Schiffes zu geben sind, sollen identifiziert, dokumentiert und auch vor dem Auslaufen des Schiffes gegeben werden.
6.4. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen befasst sind, Sinn und Inhalt der einschlägigen Vorschriften, Regeln, Codes und Richtlinien in ausreichendem Maße kennen und verstehen.
6.5. Das Unternehmen soll Verfahren einführen bzw. weiterhin anwenden und aufrechterhalten, mittels deren festgestellt werden kann, welche Ausbildungsinhalte zur Unterstützung des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vermittelt werden müssen, und soll sicherstellen, dass diese Inhalte allen in Betracht kommenden Mitarbeitern vermittelt werden.
6.6. Das Unternehmen soll Verfahren einführen, mittels deren die Mitarbeiter an Bord alles für sie Wissenswerte über das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen in einer oder mehreren Arbeitssprachen erfahren, die sie auch tatsächlich verstehen.
6.7. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass die Mitarbeiter an Bord in der Lage sind, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen untereinander richtig zu verständigen.
7. Erarbeitung von Plänen für den Betriebsablauf an Bord
Das Unternehmen soll, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Prüflisten, Verfahren für die Erarbeitung von Plänen und Anweisungen für wichtige Betriebsabläufe an Bord hinsichtlich der Schiffssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung einführen. Die verschiedenen dabei anfallenden Aufgaben sollen festgelegt und solchen Mitarbeitern zugewiesen werden, die zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben befähigt sind.
8. Vorbereitung auf Notfallsituationen
8.1. Das Unternehmen soll Verfahren für das richtige Erkennen und die Beschreibung von möglicherweise eintretenden Notfallsituationen an Bord sowie für das richtige Reagieren darauf einführen.
8.2. Das Unternehmen soll Programme für praktische und theoretische Übungen zur Vorbereitung auf das Verhalten in Notfallsituationen einführen.
8.3. Im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen Maßnahmen vorgesehen sein, mit denen sichergestellt wird, dass die in Betracht kommenden Stellen des Unternehmens jederzeit auf Gefahren-, Unfall- und sonstige Notfallsituationen reagieren können, in die Schiffe des Unternehmens geraten können.
9. Berichterstattung über Abweichungen von einschlägigen Vorschriften, Unfälle und gefährliche Vorkommnisse sowie Analyse dieser Ereignisse
9.1. Zum System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen Verfahren gehören, durch die sichergestellt wird, dass Unfälle, gefährliche Situationen und Fälle der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften dem Unternehmen gemeldet, untersucht und analysiert werden mit dem Ziel, Verbesserungen bei der Schiffssicherheit und bei der Verhütung der Meeresverschmutzung zu erreichen.
9.2. Das Unternehmen soll Verfahren für die Beseitigung von Mängeln und Schwachstellen erarbeiten.
10. Instandhaltung von Schiff und Ausrüstung
10.1. Das Unternehmen soll Verfahren erarbeiten, durch die sichergestellt wird, dass das Schiff nach Maßgabe der einschlägigen Regeln und Vorschriften sowie möglicherweise zusätzlich vom Unternehmen aufgestellter Anforderungen instand gehalten wird.
10.2. Zur Erfüllung dieser Anforderungen soll das Unternehmen sicherstellen, dass
10.2.1. in angemessenen Zeitabständen Besichtigungen durchgeführt werden,
10.2.2. jede Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften samt der möglichen Ursache dafür (sofern bekannt) gemeldet wird,
10.2.3. geeignete Korrekturmaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Schwachstellen getroffen werden und
10.2.4. Aufzeichnungen über alle diesbezüglichen Tätigkeiten geführt werden.
10.3. Das Unternehmen soll im Rahmen des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen Verfahren erarbeiten, mittels deren festgestellt werden kann, bei welchen Ausrüstungen und technischen Einrichtungen ein plötzlicher Funktionsausfall zu gefährlichen Situationen führen kann. Im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen gezielte Maßnahmen zur Steigerung der Zuverlässigkeit dieser Ausrüstungen und technischen Einrichtungen aufgeführt sein. Zu diesen Maßnahmen soll gehören, dass in Reserve gehaltene Vorrichtungen sowie Ausrüstungen und technische Einrichtungen, die nicht ständig in Gebrauch sind, regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.
10.4. Die Besichtigungen nach Punkt 10.2 wie auch die Maßnahmen nach Punkt 10.3 sollen in den Instandhaltungsplan für das jeweilige Schiff aufgenommen werden.
11. Unterlagen
11.1. Das Unternehmen soll Verfahren erarbeiten, einführen und aufrechterhalten, mittels deren der Zugriff auf alle schriftlich und elektronisch gespeicherten Daten und Dokumentationen möglich ist, die für das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen von Belang sind.
11.2. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass
11.2.1. gültige Dokumente an allen in Betracht kommenden Örtlichkeiten bereitliegen,
11.2.2. Änderungen von Dokumenten durch entsprechend ermächtigte Personen geprüft und genehmigt werden und
11.2.3. nicht mehr gültige Dokumente unverzüglich entfernt werden.
11.3. Die Unterlagen, die der Darstellung und Umsetzung des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen dienen, können zu einem "Handbuch für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen" zusammengefasst werden. Die Unterlagen sollen so aufgemacht werden, wie es dem Unternehmen am zweckmäßigsten erscheint. Jedes Schiff soll alle Unterlagen von Belang für das betreffende Schiff an Bord mitführen.
12. Überwachung der Einhaltung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie Überprüfung und Auswertung durch das Unternehmen
12.1. Das Unternehmen soll eine Überprüfung seiner Sicherheitsmaßnahmen vornehmen, um festzustellen, ob seine Maßnahmen zur Gewährleistung der Schiffssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung noch mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen übereinstimmen.
12.2. Das Unternehmen soll in regelmäßigen Zeitabständen nach Maßgabe der hierfür vom Unternehmen erarbeiteten Verfahren die Wirksamkeit des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einer kritischen Bewertung unterziehen und erforderlichenfalls auf Änderungs- und Ergänzungsbedarf hin überprüfen.
12.3. Die Überprüfungen und die daraufhin unter Umständen durchzuführenden Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Schwachstellen sollen nach Maßgabe schriftlich festgelegter Verfahren erfolgen.
12.4. Mitarbeiter, die betriebsinterne Überprüfungen durchführen, sollen von den zu überprüfenden Unternehmensbereichen unabhängig sein, sofern Personalstärke und Geschäftszweck des Unternehmens dies gestatten.
12.5. Die Ergebnisse der Überprüfungen sollen allen verantwortlichen Mitarbeitern in dem betreffenden Unternehmensbereich zur Kenntnis gebracht werden.
12.6. Die Mitarbeiter in der Geschäftsführung des Unternehmens, die für den betreffenden Unternehmensbereich zuständig sind, sollen rechtzeitig Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel und Schwachstellen treffen.
Teil B - Zeugniserteilung, Überprüfung und Kontrolle
13. Zeugniserteilung und regelmäßige Überprüfung
13.1. Das Schiff soll von einem Unternehmen betrieben werden, dem ein für dieses Schiff geltendes Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder ein Vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften nach Punkt 14.1 ausgestellt worden ist.
13.2. Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung des Übereinkommens jedem Unternehmen ausgestellt werden, das die Vorschriften des Codes erfüllt; die Geltungsdauer des Zeugnisses ist von der Verwaltung festzulegen und soll fünf Jahre nicht überschreiten. Ein solches Zeugnis soll als Nachweis darüber anerkannt werden, dass das Unternehmen in der Lage ist, die Vorschriften des ISM-Codes zu erfüllen.
13.3. Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften gilt nur für die Schiffstypen, die im Zeugnis ausdrücklich angegeben sind. Diese Angabe soll auf der Grundlage derjenigen Schiffstypen erfolgen, für welche die erstmalige Überprüfung durchgeführt worden ist. Weitere Schiffstypen sollen nur hinzugefügt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass das Unternehmen in der Lage ist, diejenigen Vorschriften dieses Codes zu erfüllen, die für diese Schiffstypen gelten. In diesem Zusammenhang sind unter Schiffstypen die in Regel IX/1 des Übereinkommens genannten typen zu verstehen.
13.4. Die Geltungsdauer eines Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll nur vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung durch die Verwaltung, durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung durch eine andere Vertragsregierung des Übereinkommens in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis drei Monate nach dem Jahrestag verlängert werden.
13.5. Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll von der Verwaltung oder auf ihr Ersuchen von der Vertragsregierung, die das Zeugnis ausgestellt hat, eingezogen werden, wenn die nach Punkt 13.4 vorgeschriebene Überprüfung nicht beantragt worden ist oder wenn Nachweise für eine schwerwiegende Nichterfüllung des Codes vorliegen.
13.5.1. Wird das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften eingezogen, so sollen auch alle damit zusammenhängenden Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und/oder Vorläufigen Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eingezogen werden.
13.6. Eine Abschrift des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll an Bord mitgeführt werden, so dass sie der Kapitän auf Verlangen zur Überprüfung durch die Verwaltung oder durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder aber zum Zwecke der Kontrolle im Sinne von Regel IX/6.2 des Übereinkommens vorlegen kann. Diese Abschrift bedarf keiner Echtheitserklärung oder Beglaubigung.
13.7. Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung einem Schiff für einen Zeitraum ausgestellt werden, der fünf Jahre nicht überschreitet. Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll erst ausgestellt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass das Unternehmen und seine leitenden Mitarbeiter an Bord das Schiff in Übereinstimmung mit dem genehmigten System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betreiben. Ein solches Zeugnis soll als Nachweis dafür anerkannt werden, dass das Schiff die Vorschriften dieses Codes erfüllt.
13.8. Die Geltungsdauer eines Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll nur unter dem Vorbehalt mindestens einer Zwischen-Überprüfung durch die Verwaltung, durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung durch eine andere Vertragsregierung verlängert werden. Ist nur eine einzige Zwischen-Überprüfung vorgesehen und beträgt die Geltungsdauer des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen fünf Jahre, so soll diese Überprüfung zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen stattfinden.
13.9. Zusätzlich zu der Vorschrift nach Punkt 13.5.1 gilt, dass das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen von der Verwaltung oder auf ihr Ersuchen von der Vertragsregierung, die das Zeugnis ausgestellt hat, eingezogen werden soll, wenn die nach Punkt 13.8 vorgeschriebene Überprüfung nicht beantragt worden ist oder wenn Nachweise für eine schwerwiegende Nichterfüllung des Codes vorliegen.
13.10. Wird die Erneuerungsprüfung innerhalb von drei Monaten vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen, so soll ungeachtet der Vorschriften nach den Punkten 13.2 und 13.7 die Geltungsdauer des neuen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des neuen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr als fünf Jahre ab dem Erlöschen der Gültigkeit des bisherigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betragen.
13.11. Wird die Erneuerungsprüfung mehr als drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen, so soll die Geltungsdauer des neuen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des neuen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr als fünf Jahre ab dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsüberprüfung betragen.
14. Erteilung eines Vorläufigen Zeugnisses
14.1. Um in der Anfangsphase die Umsetzung des Codes zu erleichtern, kann ein Vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften erteilt werden,
14.2. Ein Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen kann ausgestellt werden:
Ein solches Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung für einen Zeitraum ausgestellt werden, der sechs Monate nicht überschreitet.
14.3. In besonderen Fällen kann eine Verwaltung oder auf Ersuchen der Verwaltung eine andere Vertragsregierung die Geltungsdauer eines Vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen für einen Zeitraum verlängern, der sechs Monate ab dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer nicht überschreitet.
14.4. Ein Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen kann ausgestellt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass
15. Überprüfung
15.1. Alle nach diesem Code vorgeschriebenen Überprüfungen sollen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien9 nach Verfahren durchgeführt werden, die für die Verwaltung annehmbar sind.
16. Zeugnisformulare
16.1. Für Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, Vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und Vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen die im Anhang zu diesem Code abgedruckten Muster verwendet werden. Ist die dabei verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch, so soll eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt werden.
16.2. Zusätzlich zu der Vorschrift nach Punkt 13.3 gilt, dass die im Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und im Vorläufigen Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften enthaltenen Angaben der Schiffstypen mit Vermerken versehen werden können, aus denen etwaige Beschränkungen in der Betriebsweise der im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen beschriebenen Schiffe hervorgehen.
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(Stand: 14.08.2019)
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