Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2005 S. 28;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom::31.03.2009 S. 109)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Sicherheitsrelevante Ereignisse infolge terroristischer Handlungen gehören zu den schwersten Bedrohungen für die Ideale von Demokratie, Freiheit und Frieden, die das Wesen der Europäischen Union ausmachen.

(2) Menschen, Infrastrukturen und Ausrüstung in Häfen sollten vor sicherheitsrelevanten Ereignissen und ihren zerstörerischen Auswirkungen geschützt werden. Ein solcher Schutz käme den Nutzern der Verkehrseinrichtungen, der Wirtschaft und der Gesellschaft als Ganzes zugute.

(3) Am 31. März 2004 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen 4. Die in jener Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr sind jedoch nur ein Teil dessen, was erforderlich ist, um auf allen Transportketten, in die eine Seeverkehrsverbindung einbezogen ist, ein angemessenes Niveau der Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Der Anwendungsbereich jener Verordnung beschränkt sich auf Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an Bord von Schiffen und im unmittelbaren Bereich des Zusammenwirkens von Schiff und Hafen.

Um einen möglichst umfassenden Schutz für das Seeverkehrsgewerbe und die Hafenwirtschaft zu erzielen, sollten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen eingeführt werden, die jeden Hafen innerhalb der von den Mitgliedstaaten festgelegten Grenzen umfassen und dadurch sicherstellen, dass in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch eine verbesserte Gefahrenabwehr in den Bereichen der Hafentätigkeit optimiert werden. Diese Maßnahmen sollten auf alle Häfen Anwendung finden, die eine oder mehrere unter die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende Hafenanlagen umfassen.

(5) Das Ziel dieser Richtlinie, die Gefahrenabwehr, sollte durch Erlass geeigneter Maßnahmen erreicht werden, die die Bestimmungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der nationalen Sicherheit und Maßnahmen, die gegebenenfalls auf der Grundlage von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union ergriffen werden, unberührt lassen.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten sich bei der Festlegung der genauen Grenzen des für die Gefahrenabwehr relevanten Hafenbereichs sowie der verschiedenen für eine angemessene Gefahrenabwehr in Häfen erforderlichen Maßnahmen auf ausführliche Risikobewertungen stützen. Solche Maßnahmen sollten sich nach der festgelegten Gefahrenstufe richten und dem unterschiedlichen Risikoprofil verschiedener Unterbereiche des Hafens Rechnung tragen.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen genehmigen, die den Ergebnissen der Risikobewertung für den Hafen Rechnung tragen. Die Effizienz von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr setzt darüber hinaus eine klare Aufgabenteilung zwischen allen beteiligten Parteien sowie regelmäßige Übungen voraus. Diese Aufgabenteilung und die Aufnahme von Übungsverfahren in den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen sollen in erheblichem Maß zur Wirksamkeit sowohl der Präventiv- als auch der Abhilfemaßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen beitragen.

(8) Roll-on/Roll-off-Schiffe sind durch sicherheitsrelevante Ereignisse besonders gefährdet, vor allem dann, wenn sie sowohl Fahrgäste als auch Fracht befördern. Ausgehend von Risikobewertungen sollten daher geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass von Personen- und Lastkraftwagen, die im nationalen und internationalen Verkehr auf Roll-on/Roll-off-Schiffen befördert werden sollen, keine Gefahr für das Schiff, seine Fahrgäste und Besatzungsmitglieder oder seine Fracht ausgeht. Die Maßnahmen sollten so erfolgen, dass das zügige Beladen des Schiffes so wenig wie möglich behindert wird.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Ausschüsse für die Gefahrenabwehr im Hafen einzurichten, die in den unter diese Richtlinie fallenden Häfen praktische Ratschläge erteilen sollen.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verantwortungen bei der Gefahrenabwehr in Häfen von allen betroffenen Parteien klar anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung der Vorschriften zur Gefahrenabwehr überwachen und eindeutig eine zuständige Behörde für alle ihre Häfen einrichten, alle Risikobewertungen und Pläne zur Gefahrenabwehr für ihre Häfen genehmigen, gegebenenfalls Gefahrenstufen festlegen und bekannt machen sowie die effiziente Bekanntmachung, Anwendung und Koordinierung von Maßnahmen sicherstellen.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten Risikobewertungen und Pläne zur Gefahrenabwehr genehmigen und deren Anwendung in ihren Häfen überwachen. Um Störungen der Hafentätigkeit und die administrative Belastung der Inspektionsstellen auf ein Minimum zu begrenzen, sollte die Kommission die Überwachung der Umsetzung dieser Richtlinie zusammen mit den in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehenen Inspektionen durchführen.

(12) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass der Kontakt zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über eine Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr in Häfen läuft. Sie sollten der Kommission mitteilen, welche Häfen aufgrund der erstellten Risikobewertungen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(13) Die wirksame und einheitliche Umsetzung der Maßnahmen dieser Sicherheitspolitik wirft wichtige Fragen nach ihrer Finanzierung auf. Die Finanzierung zusätzlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollte nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2006 die Ergebnisse einer Studie über die Kosten im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die aufgrund dieser Richtlinie ergriffen werden, und zwar insbesondere zur Klärung der Frage der Aufteilung der Finanzierung zwischen den staatlichen Behörden, den Hafenbehörden und den Betreibern, unterbreiten.

(14) Diese Richtlinie trägt den Grundrechten und den insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen Rechnung.

(15) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 getroffen werden.

(16) Es sollte ein Verfahren zur Anpassung dieser Richtlinie vorgesehen werden, um der Weiterentwicklung der internationalen Instrumente Rechnung zu tragen und aufgrund der gewonnenen Erfahrungen die Einzelbestimmungen der Anhänge dieser Richtlinie anzupassen oder zu ergänzen, ohne ihren Geltungsbereich zu erweitern.

(17) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die ausgewogene Einführung und Anwendung zweckdienlicher Maßnahmen im Bereich der Seeverkehrs- und Hafenpolitik, wegen der europäischen Dimension dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und deshalb besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt sich diese Richtlinie auf die zur Erreichung der Ziele der Gefahrenabwehr in Häfen notwendigen Mindestvorschriften und geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(18) Da diese Richtlinie Seehäfen betrifft, sollten die darin enthaltenen Verpflichtungen nicht für Österreich, die Tschechische Republik, Ungarn, Luxemburg und die Slowakei gelten

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

(1) Hauptziel dieser Richtlinie ist die Einführung gemeinschaftlicher Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen angesichts der Bedrohung durch sicherheitsrelevante Ereignisse.

Mit dieser Richtlinie soll darüber hinaus sichergestellt werden, dass die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch eine erhöhte Gefahrenabwehr in den Häfen begünstigt werden.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen:

  1. Gemeinsame Grundregeln für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen;
  2. einen Mechanismus für die Durchführung dieser Regeln;
  3. geeignete Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung dieser Regeln.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt, die in Häfen zu beachten sind. Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen dieser Richtlinie auf mit den Häfen zusammenhängende Bereiche anwenden.

(2) Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen finden auf alle Häfen im Gebiet eines Mitgliedstaats Anwendung, die eine oder mehrere unter einen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende Hafenanlage(n) umfassen. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf militärische Hafenanlagen.

(3) Die Mitgliedstaaten legen für jeden Hafen die Hafengrenzen für die Zwecke dieser Richtlinie fest und tragen dabei den Informationen aus der Risikobewertung für den Hafen angemessen Rechnung.

(4) Wurden die Grenzen einer Hafenanlage im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 von einem Mitgliedstaat so festgelegt, dass sie tatsächlich den Hafen umfassen, so haben die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Vorrang vor den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. " Hafen" ist ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Grenzen von dem Mitgliedstaat, in dem der Hafen liegt, festgelegt werden, und dessen Befestigungen und Anlagen den gewerblichen Seeverkehr erleichtern sollen;
  2. "Zusammenwirken von Schiff und Hafen" sind die Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit der Erbringung von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen;
  3. "Hafenanlage" ist der Ort, an dem das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet; sie umfasst gegebenenfalls Bereiche wie Reeden, Warteplätze und seewärtige Hafenzufahrten;
  4. "Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr im Hafen" ist die von jedem Mitgliedstaat benannte Stelle, die als Kontaktstelle für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten dient, um die Anwendung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen nach dieser Richtlinie zu vereinfachen, weiterzuverfolgen und über sie Auskünfte zu erteilen;
  5. "Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen" ist die für die Fragen der Gefahrenabwehr in einem bestimmten Hafen zuständige Behörde.

Artikel 4 Koordinierung mit Maßnahmen, die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 ergriffen wurden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen eng mit den in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffenen Maßnahmen koordiniert werden.

Artikel 5 Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen für jeden Hafen, der unter diese Richtlinie fällt, eine Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen. Eine Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen kann für mehr als einen Hafen benannt werden.

(2) Die Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen ist verantwortlich für die Ausarbeitung und Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr im Hafen, die sich auf die Ergebnisse von Risikobewertungen für den Hafen stützen.

(3) Die Mitgliedstaaten können eine nach der Verordnung (EG) Nr. 725/2004benannte "zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr" als Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen benennen.

Artikel 6 Risikobewertung für den Hafen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die unter diese Richtlinie fallenden Häfen Risikobewertungen erstellt werden. Diese Risikobewertungen tragen den besonderen Gegebenheiten in verschiedenen Bereichen eines Hafens und - soweit von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als angezeigt erachtet - in angrenzenden Bereichen, die Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr im Hafen haben, angemessen Rechnung und berücksichtigen die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 durchgeführten Risikobewertungen für innerhalb der Grenzen des Hafens liegende Hafenanlagen.

(2) Alle Risikobewertungen für Häfen sind zumindest unter Berücksichtigung der Einzelanforderungen des Anhangs I zu erstellen.

(3) Die Risikobewertungen für Häfen können von einer anerkannten Stelle für die Gefahrenabwehr im Sinne des Artikels 11 erstellt werden.

(4) Die Risikobewertungen für Häfen sind von dem jeweiligen Mitgliedstaat zu genehmigen.

Artikel 7 Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen

(1) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Risikobewertungen für den Hafen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen ausgearbeitet, fortgeschrieben und aktualisiert werden. Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen tragen den besonderen Gegebenheiten der verschiedenen Bereiche eines Hafens angemessen Rechnung und beziehen die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erstellten Pläne zur Gefahrenabwehr für innerhalb der Grenzen des Hafens liegende Hafenanlagen ein.

(2) Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen legen für jede der in Artikel 8 aufgeführten Gefahrenstufen Folgendes fest:

  1. die anzuwendenden Verfahren;
  2. die zu ergreifenden Maßnahmen;
  3. die einzuleitenden Aktionen.

(3) Alle Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen sind zumindest unter Berücksichtigung der Einzelanforderungen des Anhangs II zu erstellen. Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen umfassen - soweit angebracht und angemessen - insbesondere Sicherheitsmaßnahmen für Fahrgäste und Fahrzeuge, die an Bord von Seeschiffen gelangen sollen, die Fahrgäste und Fahrzeuge befördern. Bei internationalen Seeverkehrsdiensten arbeiten die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Risikobewertung zusammen.

(4) Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen können von einer anerkannten Stelle für die Gefahrenabwehr im Sinne des Artikels 11 erstellt werden.

(5) Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen sind vor ihrer Durchführung von dem betreffenden Mitgliedstaat zu genehmigen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchführung der Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen überwacht wird. Diese Überwachung wird mit anderen Kontrollen, die in dem Hafen durchgeführt werden, koordiniert.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Übungen entsprechend den grundlegenden Anforderungen an Ausbildungsübungen zur Gefahrenabwehr des Anhangs III durchgeführt werden.

Artikel 8 Gefahrenstufen

(1) Die Mitgliedstaaten führen ein System von Gefahrenstufen für Häfen oder Teile eines Hafens ein.

(2) Es gibt drei Gefahrenstufen, die in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 festgelegt wurden:

(3) Die Mitgliedstaaten legen für jeden Hafen bzw. Teil eines Hafens die geltende Gefahrenstufe fest. Sie können auf jeder Gefahrenstufe entsprechend dem Ergebnis der Risikobewertung für den Hafen für verschiedene Teile des Hafens unterschiedliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen.

(4) Die Mitgliedstaaten geben der (den) zuständigen Person (en) die in jedem Hafen bzw. Teil eines Hafens geltende Gefahrenstufe sowie alle Änderungen daran bekannt.

Artikel 9 Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen

(1) Für jeden Hafen ist von dem betreffenden Mitgliedstaat ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen zuzulassen. Soweit durchführbar, hat jeder Hafen einen eigenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen; gegebenenfalls kann allerdings ein Beauftragter für mehrere Häfen zuständig sein.

(2) Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen erfüllen die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen.

(3) Ist der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen nicht identisch mit dem/den Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der/den Hafenanlage(n) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, so ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen sicherzustellen.

Artikel 10 Überprüfungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Risikobewertungen für den Hafen und Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen gegebenenfalls überprüft werden. Eine Überprüfung muss mindestens einmal alle fünf Jahre vorgenommen werden.

(2) Für die Überprüfungen ist das Verfahren des Artikels 6 oder, gegebenenfalls, des Artikels 7 anzuwenden.

Artikel 11 Anerkannte Stelle für die Gefahrenabwehr

Die Mitgliedstaaten können für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke anerkannte Stellen für die Gefahrenabwehr benennen. Anerkannte Stellen für die Gefahrenabwehr müssen die Voraussetzungen des Anhangs IV erfüllen.

Artikel 12 Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr in Häfen

Die Mitgliedstaaten benennen für Fragen der Gefahrenabwehr in Häfen eine Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten können für Fragen der Gefahrenabwehr in Häfen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 benannte Kontaktstelle benennen. Die Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr in Häfen übermittelt der Kommission die Liste der Häfen, die unter diese Richtlinie fallen, und unterrichtet sie über alle Änderungen dieser Liste.

Artikel 13 Durchführung und Kontrolle der Einhaltung

(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, das die angemessene und regelmäßige Überprüfung der Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen und ihre Durchführung gewährleistet.

(2) Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den in Artikel 12 genannten Kontaktstellen die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.

(3) Diese Überwachung wird zusammen mit den in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehenen Inspektionen durchgeführt.

Artikel 14 Anpassungen

Die Kommission kann die Anhänge I bis IV anpassen, ohne den Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuweiten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 15 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 16 Vertraulichkeit und Verbreitung von Informationen

(1) Bei Anwendung dieser Richtlinie ergreift die Kommission gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom 6 geeignete Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen, zu denen sie Zugang hat oder die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen gleichwertige Maßnahmen im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht.

(2) Für alle Mitarbeiter, die sicherheitsrelevante Inspektionen durchführen oder mit der Behandlung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie befasst sind, muss eine geeignete Sicherheitsüberprüfung durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Mitarbeiter hat, vorliegen.

Artikel 17 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für Verstöße gegen das aufgrund dieser Richtlinie erlassene nationale Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen ergriffen werden.

Artikel 18 Durchführung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 15. Juni 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19 Bewertungsbericht

Spätestens bis 15. Dezember 2008 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vor, dessen Grundlage unter anderem die gemäß Artikel 13 erlangten Informationen bilden. In dem Bericht untersucht die Kommission die Einhaltung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Falls erforderlich unterbreitet sie Vorschläge für zusätzliche Maßnahmen.

Artikel 20 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über Häfen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 verfügen.

.

  Risikobewertung für den Hafen Anhang I


Die Risikobewertung für den Hafen ist die Grundlage für den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen und seine Durchführung. Die Risikobewertung für den Hafen muss mindestens Folgendes umfassen:

Dazu müssen bei der Risikobewertung mindestens die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:

.

  Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen Anhang II


Im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen sind die Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr in einem Hafen festgelegt. Er wird anhand der Ergebnisse der Risikobewertung für den Hafen erstellt. In ihm sind die Maßnahmen im Einzelnen festzulegen. Er muss einen Kontrollmechanismus umfassen, der gegebenenfalls die Einleitung geeigneter Korrekturmaßnahmen gestattet.

Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen stützt sich auf folgende allgemeine Aspekte:

Auf der Grundlage dieser allgemeinen Aspekte sind im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen Aufgaben zuzuweisen und Arbeitspläne auf folgenden Gebieten festzulegen:

.

  Grundlegende Anforderungen an Ausbildungsübungen zur Gefahrenabwehr Anhang III

Mindestens einmal pro Kalenderjahr sind verschiedene Arten von Ausbildungsübungen durchzuführen, an denen die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder gegebenenfalls die Beauftragen für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff teilnehmen können, und deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. Ersuchen um Teilnahme der Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff an gemeinsamen Ausbildungsübungen sind unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr und die Arbeit auf dem Schiff zu stellen. In diesen Ausbildungsübungen sind der Nachrichtenverkehr, die Koordination, die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln und die Reaktion zu überprüfen. Diese Ausbildungsübungen können wie folgt durchgeführt werden:

(1) in Form von Großübungen oder praktischen Übungen unter realen Bedingungen,

(2) in Form von Simulationen an Modellen oder Seminaren, oder

(3) in Kombination mit anderen Übungen wie z.B. Notfallübungen oder anderen durch die Hafenstaatsbehörden durchgeführten Übungen.

.

Bedingungen, die von einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr zu erfüllen sind  Anhang IV


Eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr muss Folgendes nachweisen können:

(1) Fachkenntnisse der einschlägigen Aspekte der Gefahrenabwehr im Hafen;

(2) angemessene Kenntnisse der Betriebsabläufe in Häfen, unter anderem Kenntnisse von Planung und Konstruktion von Häfen;

(3) angemessene Kenntnisse anderer Betriebsabläufe, die für die Gefahrenabwehr von Bedeutung sind und Einfluss auf die Gefahrenabwehr im Hafen haben können;

(4) die Fähigkeit, die Wahrscheinlichkeit von Risiken im Hafen einzuschätzen;

(5) die Fähigkeit, die Fachkenntnis ihres Personals auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Hafen aufrechtzuerhalten und weiter zu verbessern;

(6) die Fähigkeit, die fortdauernde Vertrauenswürdigkeit ihres Personals zu überwachen;

(7) die Fähigkeit, angemessene Maßnahmen beizubehalten, um die unerlaubte Preisgabe von und den unerlaubten Zugang zu sicherheitsrelevantem Material zu verhindern;

(8) Kenntnisse der einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen der Gefahrenabwehr;

(9) Kenntnisse der aktuellen Bedrohungen und Bedrohungsmuster;

(10) die Fähigkeit, Waffen, gefährliche Substanzen und Vorrichtungen zu erkennen und aufzufinden;

(11) die Fähigkeit, in nicht diskriminierender Weise Merkmale und Verhaltensmuster von Personen zu erkennen, die voraussichtlich die Sicherheit im Hafen bedrohen;

(12) Kenntnisse der Techniken, mit denen sich Maßnahmen der Gefahrenabwehr umgehen lassen;

(13) Kenntnisse von Ausrüstung und Systemen zur Gefahrenabwehr und zur Überwachung sowie deren Grenzen im Einsatz.

Es ist nicht zulässig, dass eine anerkannte Stelle für die Gefahrenabwehr, die eine Risikobewertung für einen Hafen erstellt oder eine derartige Bewertung überprüft hat, den Plan zur Gefahrenabwehr für den betreffenden Hafen erstellt oder überprüft.

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1) ABl. C 120 vom 20.05.2005 S. 28.

2) ABl. C 43 vom 18.02.2005 S. 26.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Oktober 2005.

4) ABl. L 129 vom 29.04.2004 S. 6.

5) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

6) ABl. L 317 vom 03.12.2001 S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/94/EG, Euratom der Kommission (ABl. L 31 vom 04.02.2005 S. 66).

ENDE

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