Entscheidung 2005/51/EG der Kommission vom 21. Januar 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu Dekontaminierungszwecken vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 92)

(ABl. Nr. L 21 vom 25.01.2005 S. 21;
Entsch. 2007/156/EG - ABl. Nr. L 68 vom 08.03.2007 S. 7;
Entsch. 2007/162/EG - ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2009 S. 40;
Beschl. 2012/102/EU - ABl. Nr. L 48 vom 21.02.2012 S. 15;
Beschl. 2017/487 - ABl. Nr. L 75 vom 21.03.2017 S. 32)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Böden mit Ursprung in bestimmten Drittländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) verwaltet ein Programm zur Prävention und Entsorgung unerwünschter Altpestizide, um Entwicklungsländer bei der Ermittlung und Entsorgung veralteter Pestizidbestände und Böden zu unterstützen, die wegen Durchsickern von Pestiziden verseucht sind. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sind die Produktion, Verwendung und Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe sowie die sichere Bewirtschaftung von derartigen Substanzen enthaltenden Abfällen außerdem in zwei international anerkannten verbindlichen Rechtsinstrumenten geregelt. Da Entwicklungsländer und Schwellenländer nicht immer über geeignete Anlagen verfügen, um veraltete Pestizidbestände und verseuchte Böden sicher zu entsorgen oder wieder aufzubereiten, ist in internationalen Abkommen und Programmen vorgesehen, verseuchte Böden zu einer Verarbeitungs- oder Entsorgungsanlage zu befördern.

(3) Nach dem vorgenannten Programm sollten Böden in Einklang mit den Gefahrgutvorschriften für die internationale Seeschifffahrt (International Maritime Dangerous Goods Code - IMDG-Code) ausschließlich in UN-zugelassene Behälter verpackt und entsprechend etikettiert werden. Die Beförderung sollte entsprechend dem IMDG-Code und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates 2 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft erfolgen.

(4) Nach Auffassung der Kommission besteht keine Gefahr, dass sich Schadorganismen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse ausbreiten, wenn die Böden in diesem Zweck vorbehaltenen Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle, die die Anforderungen der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 über die Verbrennung von Abfällen erfüllen, so behandelt werden, dass gewährleistet ist, dass vorhandene Pestizide oder persistente organische Schadstoffe vernichtet oder irreversibel umgewandelt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, für eine begrenzte Zeit und vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen Ausnahmen für die Einfuhr verseuchter Böden zu gewähren.

(6) Die Ermächtigung sollte widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass die in dieser Entscheidung festgelegten besonderen Bedingungen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen in die Gemeinschaft zu verhüten, oder dass die genannten Bedingungen nicht eingehalten wurden.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 112 17

Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, für Böden mit Ursprung in bestimmten Drittländern hinsichtlich der Verbote gemäß Anhang III Teil a Nummer 14 der Richtlinie 2000/29/EG Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie und hinsichtlich der besonderen Anforderungen gemäß Anhang IV Teil a Abschnitt I Nummer 34 der Richtlinie 2000/29/EG Ausnahmen von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie zu gewähren.

Die Ermächtigung gemäß Absatz 1 wird an die Erfüllung der im Anhang festgelegten besonderen Bedingungen gebunden und gilt nur für Böden, die zwischen dem 1. März 2005 und dem 31. Dezember 2019 in die Gemeinschaft eingeführt werden und zur Entsorgung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle bestimmt sind.

Die Ermächtigung gilt unbeschadet etwaiger weiterer Ermächtigungen oder Verfahren, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften erforderlich werden könnten.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten für jede Sendung Böden vor dem 31. Dezember des Einfuhrjahres die unter Nummer 7 des Anhangs vorgesehenen Angaben über die Bodenmengen, die vor dem genannten Termin gemäß dieser Entscheidung eingeführt wurden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Sendungen, die gemäß dieser Entscheidung in ihr Hoheitsgebiet eingeführt, anschließend jedoch für nicht entscheidungskonform befunden wurden.

Artikel 4

Diese Entscheidung kann widerrufen werden, wenn die im Anhang festgelegten Bedingungen nachweislich nicht ausreichen, um die Einbringung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Gemeinschaft zu verhindern.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Januar 2005

______________

1) ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG der Kommission (ABl. L 309 vom 06.10.2004 S. 9).

2) ABl. L 30 vom 06.02.1993 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001 S. 1).

3) ABl. L 332 vom 28.12.2000 S. 91.

.

Anhang

Besondere Bedingungen für Böden mit Ursprung in Drittländern, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gewährt wird

  1. Die Böden müssen
    1. mit Pestiziden verseucht sein, die unter das Programm der FAO zur Prävention und Entsorgung unerwünschter Altpestizide oder ähnliche multilaterale Programme fallen, oder mit persistenten organischen Schadstoffen verseucht sein, die im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe oder im Protokoll über persistente organische Schadstoffe zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung aufgelistet sind;
    2. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 259/93 in verplombten Fässern oder Säcken, die den Vorgaben des IMDG-Code genügen, verpackt sein und in verplombten Frachtbehältern vom Verpackungsort im Ursprungsland zur Behandlungsanlage in der Gemeinschaft befördert werden;
    3. dazu bestimmt sein, in der Gemeinschaft in diesem Zweck vorbehaltenen Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle, die den Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG genügen, behandelt zu werden.
  2. Die Böden müssen von einem im Ursprungsland ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Richtlinie 2000/29/EG begleitet sein. Das Zeugnis muss unter dem Abschnitt "Zusätzliche Erklärung" folgenden Vermerk enthalten: "Diese Sendung erfüllt die Bedingungen der Entscheidung 2005/51/EG ".
  3. Vor der Einfuhr in die Gemeinschaft werden dem Einführer die unter den Nummern 1 bis 7 dieses Anhangs festgelegten Bedingungen offiziell mitgeteilt; der Einführer übermittelt den zuständigen amtlichen Stellen im Einfuhrmitgliedstaat frühzeitig die Einzelheiten zu jedem Einfuhrvorgang, einschließlich Angaben über
    1. Menge und Herkunft der Böden,
    2. das angegebene Einfuhrdatum und die Einfuhrbestätigung seitens des Eingangsortes,
    3. Namen, Anschriften und Standorte der Anlage gemäß Nummer 5, in denen die Böden behandelt werden.

    Der Einführer teilt den betreffenden amtlichen Stellen etwaige Änderungen der genannten Angaben mit, sobald sie bekannt werden.

  4. Die Böden sind über Eingangsorte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzuführen, die durch diesen Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Entscheidung bestimmt wurden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission frühzeitig die Eingangsorte sowie Namen und Anschriften der für die einzelnen Eingangsorte zuständigen amtlichen Stellen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG mit und stellen diese Informationen anderen Mitgliedstaaten auf Antrag zur Verfügung. Die Beförderung auf direktem Wege zwischen Eingangsort und Behandlungsort muss gewährleistet sein. In Fällen, in denen Böden über einen anderen als den die Ausnahme gewährenden Mitgliedstaat in die Gemeinschaft eingeführt werden, unterrichten die vorgenannten zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die vorgenannten zuständigen amtlichen Stellen der die Ausnahme gewährenden Mitgliedstaaten entsprechend und arbeiten mit letzteren zusammen, um die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften dieser Entscheidung zu gewährleisten.
  5. Die Böden dürfen nur in Anlagen behandelt werden,
    1. deren Namen, Anschriften und Standorte den zuständigen amtlichen Stellen gemäß Nummer 3 mitgeteilt wurden und
    2. die für die Zwecke dieser Ausnahmeregelung von den zuständigen amtlichen Stellen amtlich eingetragen und zugelassen wurden.

    Liegt eine Anlage in einem anderem als dem die Ausnahme gewährenden Mitgliedstaat, so teilt die zuständige amtliche Stelle des die Ausnahme gewährenden Mitgliedstaats der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Boden behandelt wird, sobald die vorgenannte Mitteilung des Einführers eingegangen ist, Namen, Anschriften und Standorte der Anlagen, in denen der Boden behandelt wird, mit.

  6. In den Anlagen gemäß Nummer 5
    1. wird der Boden unter Anwendung aller erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen als gefährlicher Abfall behandelt und
    2. in diesem Zweck vorbehaltenen Verbrennungsöfen für gefährliche Abfälle, die den Anforderungen der Richtlinie 2000/76/EG genügen, entsorgt.
  7. Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten für jeden Einfuhrvorgang jährlich die Einzelheiten gemäß Nummer 3 mit.
ENDE

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