umwelt-online: Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (3)

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Liste der Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen Anhang I

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- gestrichen - Anhang II09 11 12 13

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- gestrichen - Anhang III13

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Tätigkeiten in Verbindung mit den in den Artikeln 17, 18 und 19 genannten Kategorien der Berufserfahrung  Anhang IV

Verzeichnis I
Hauptgruppen der Richtlinie 64/427/EWG, geändert durch die Richtlinie 69/77/EWG, sowie der Richtlinien 68/366/EWG und 82/489/EWG

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Verzeichnis II
Klassen der Richtlinien 75/368/EWG, 75/369/EWG und 82/470/EWG

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Verzeichnis III
Richtlinie 64/222/EWG, 68/364/EWG, 68/368/EWG, 75/368/EWG, 75/369/EWG, 70/523/EWG und 82/470 EWG

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Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung  Anhang V11 13 16 17 19 20 21

V.1. Arzt

5.1.1. Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung16 17 19 20 21

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5.1.2. Ausbildungsnachweise für den Facharzt16 17 19 20 21

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5.1.3. Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen16 17 19 20 21

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5.1.4. Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner16 17 19 20 21

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V.2. Krankenschwester und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

5.2.1. Ausbildungsprogramm für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

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5.2.2. Ausbildungsnachweise, für die Krankenschwester und den Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind16 17 19 20 21

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V.3. Zahnarzt

5.3.1. Ausbildungsprogramm für Zahnärzte

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5.3.2. Ausbildungsnachweise des Zahnarztes (Grundausbildung)16 17 19 20 21

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5.3.3. Ausbildungsnachweise der Fachzahnärzte16 17 19 20 21

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V.4. Tierarzt

5.4.1. Ausbildungsprogramm für Tierärzte

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5.4.2. Ausbildungsnachweise für den Tierarzt16 17 19 20 21

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V.5. Hebamme

5.5.1. Ausbildungsprogramm für Hebammen (Ausbildungsgänge I und II)

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5.5.2. Ausbildungsnachweise für die Hebamme16 17 19 20 21

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V.6. Apotheker

5.6.1. Ausbildungsprogramm für Apotheker

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5.6.2. Ausbildungsnachweise für den Apotheker16 17 19 20 21

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V.7. Architekt

5.7.1. Nach Artikel 46 anerkannte Ausbildungsnachweise für den Architekten16 17 19 20 21

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Erworbene Rechte von Angehörigen der Berufe, die auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung anerkannt werden Anhang VI13

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Unterlagen und Bescheinigungen, die gemäß Artikel 50 Absatz 1 verlangt werden können  Anhang VII13


1. Unterlagen

  1. Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person.
  2. Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung.

    Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäß Artikel 14 erheblich abweicht. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wenden sich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.

  3. In den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird.
  4. Die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, die die Aufnahme eines reglementierten Berufs von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig macht oder die die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen aussetzt oder untersagt, erkennt bei Angehörigen der Mitgliedstaaten, die diesen Beruf im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates ausüben wollen, als hinreichenden Nachweis Unterlagen an, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats müssen die geforderten Unterlagen binnen zwei Monaten übermitteln.

    Werden im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.

  5. Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufs einen Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers, so erkennt dieser Mitgliedstaat den im Herkunftsmitgliedstaat geforderten diesbezüglichen Nachweis als hinreichend an. Wird im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt, erkennt der Aufnahmemitgliedstaat eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung an. In diesem Fall müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die geforderte Bescheinigung binnen zwei Monaten übermitteln.
  6. Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufes

    erkennt dieser Mitgliedstaat als hinreichenden Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung an, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

  7. Eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen, sofern der Mitgliedstaat dies von seinen eigenen Staatsangehörigen verlangt.

2. Bescheinigungen

Um die Anwendung von Titel III Kapitel III dieser Richtlinie zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Antragsteller, die die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, zusammen mit ihren Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen.




ENDE

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