umwelt-online: Verordnung 2004/853/EG für Lebensmittel tierischen Ursprungs (6)

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Abschnitt XII:
Ausgeschmolzene tierische Fette und Grieben

Kapitel I:
Vorschriften für Betriebe, die Rohstoffe sammeln oder verarbeiten

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Betriebe, die rohe Schlachtfette für die Herstellung von ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben sammeln oder verarbeiten, den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Einrichtungen, die rohe Schlachtfette sammeln und zu den Verarbeitungsbetrieben weiterbefördern, müssen über Vorrichtungen verfügen, die es ermöglichen, die Rohstoffe bei einer Temperatur von nicht mehr als 7 °C zu lagern.
  2. Jeder Verarbeitungsbetrieb muss über Folgendes verfügen:
    1. Kühleinrichtungen
    2. einen Versandraum, es sei denn, der Betrieb versendet ausgeschmolzene tierische Fette nur in Tankwagen, und
    3. gegebenenfalls geeignete Gerätschaften für die Zubereitung von Erzeugnissen, die unter Zusatz anderer Lebensmittel und/oder von Gewürzen aus ausgeschmolzenen tierischen Fetten hergestellt werden.
  3. Die Kühleinrichtungen nach den Nummern 1 und 2 Buchstabe a sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Vorkehrungen für die Belieferung mit Rohfetten sicherstellen, dass diese - abweichend von Kapitel II Nummer 1 Buchstabe d - zu keinem Zeitpunkt ohne Kühlung gelagert oder befördert werden.

Kapitel II:
Hygienevorschriften für die Gewinnung von ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben

Lebensmittelunternehmer, die ausgeschmolzene tierische Fette und Grieben gewinnen, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:

  1. Die Rohmaterialien müssen
    1. von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und die nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;
    2. aus Fettgewebe oder Knochen bestehen, die möglichst frei von Blutspuren und Verunreinigungen sind.
    3. aus Betrieben stammen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder nach der vorliegenden Verordnung registriert oder zugelassen sind, und
    4. hygienisch einwandfrei bei einer Kerntemperatur von nicht mehr als 7 °C befördert und bis zum Ausschmelzen gelagert werden. Die Rohstoffe können jedoch ohne Kühlung gelagert und befördert werden, wenn sie innerhalb von 12 Stunden nach dem Tag, an dem sie gewonnen wurden, ausgeschmolzen werden.
  2. Beim Ausschmelzen ist der Gebrauch von Lösungsmitteln verboten.
  3. Bei Fetten zum Verfeinern, die den Werten unter Nummer 4 entsprechen, können tierische Fette, die gemäß den Nummern 1 und 2 erschmolzen werden, zur Verbesserung ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften entweder im selben oder in einem anderen Betrieb verfeinert werden.
  4. Ausgeschmolzene tierische Fette müssen je nach Erzeugnistyp folgenden Werten entsprechen:
      Wiederkäuerfett Schweinefett Andere tierische Fette
    Speisetalg Talg zum Verfeinern Speisefett Schmalz und anderes
    Schweinefett zum Verfeinern
    Speise-
    fette
    Fette zum Verfeinern
    Feintalg (Premier jus) (1) anderer Schmalz (2) anderes
    SZ (m/m Ölsäure in %) max 0.75 1.25 3.0 0.75 1.25 2.0 1.25 3.0
    POZ max. 4 meq/kg 4 meq/kg 6 meq/kg 4 meq/kg 4 meq/kg 6 meq/kg 4 meq/kg 10 meq/kg
    Unlösliche Unreinheiten insgesamt Max. 0,15 % Max. 0,5%
    Geruch, Geschmack, Farbe Normal
    (1) Tierisches Speisefett, das durch Ausschmelzen von frischem Herz-, Netz-, Nieren- und Gekrösefett von
    Rindern und in Zerlegungsbetrieben anfallenden Fetten bei niedriger Temperatur gewonnen wird.

    (2) Tierisches Fett, das durch Ausschmelzen von Schweinefettgewebe gewonnen wird.

  5. Grieben für den menschlichen Verzehr müssen bei folgenden Temperaturen gelagert werden:
  1. Grieben, die bei nicht mehr als 70 °C gewonnen werden, müssen
    1. bei einer Temperatur von nicht mehr als 7 °C für höchstens 24 Stunden oder
    2. bei einer Temperatur von -18 °C oder darunter gelagert werden.
  2. Grieben, die bei über 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 10 % (m/m) aufweisen, müssen
    1. bei einer Temperatur von nicht mehr als 7 °C für höchstens 48 Stunden oder einer anderen Zeit-/Temperaturkombination, die dieselbe Gewähr bietet, oder
    2. bei einer Temperatur von -18 °C oder darunter gelagert werden.
  3. Für Grieben, die bei über 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von unter 10 % (m/m) aufweisen, gelten keine besonderen Lagervorschriften.

Abschnitt XIII:
Bearbeitete Mägen, blasen und Därme

Lebensmittelunternehmer, die Mägen, Blasen und Därme bearbeiten, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:

  1. Tierdärme, -blasen und -mägen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. sie von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und die nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;
    2. sie gesalzen, erhitzt oder getrocknet wurden und
    3. nach der Bearbeitung gemäß Buchstabe b geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Rekontamination getroffen wurden
  2. Bearbeitete Mägen, Blasen und Därme, die nicht bei Raumtemperatur aufbewahrt werden können, müssen bis zu ihrer Versendung gekühlt in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten gelagert werden. Insbesondere müssen nicht gesalzene oder nicht getrocknete Erzeugnisse bei nicht mehr als 3 °C aufbewahrt werden.

Abschnitt XIV:
Gelatine

  1. Lebensmittelunternehmer, die Gelatine herstellen, müssen sicherstellen, dass die Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden.
  2. Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck "Gerben" das Härten von Häuten mit pflanzlichen Gerbstoffen, Chromsalzen oder anderen Substanzen wie Aluminiumsalzen, Eisen-(III)-Salzen, Silikaten, Aldehyden und Chinonen oder anderen synthetischen Härtemitteln.

Kapitel I:1016
Vorschriften für Rohstoffe

  1. Gelatine, die in Lebensmitteln verwendet werden soll, darf nur aus folgenden Rohstoffen hergestellt werden:
    1. andere Knochen als spezifiziertes Risikomaterial gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates *
    2. Häuten und Fellen von Wiederkäuern aus Haltungsbetrieben;
    3. Schweinehäuten;
    4. Geflügelhäuten;
    5. Bändern und Sehnen;
    6. Häuten und Fellen von frei lebendem Wild und
    7. Fischhäuten und Gräten.
  2. Die Verwendung von Häuten und Fellen ist verboten, wenn sie einem - sei es auch unvollständigen - Gerbungsprozess unterzogen wurden.
  3. Die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Rohstoffe müssen von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und deren Schlachtkörper nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden, oder sie müssen - im Falle von Häuten und Fellen von frei lebendem Wild - von Wildkörpern stammen, die für genusstauglich befunden wurden.

    1. Rohstoffe, die zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurden, müssen aus Betrieben stammen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder nach der vorliegenden Verordnung registriert oder zugelassen sind,
    2. folgende behandelte Rohstoffe dürfen verwendet werden:
      1. andere Knochen als spezifiziertes Risikomaterial gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, die aus Betrieben stammen, die von der zuständigen Behörde kontrolliert und in einer Liste aufgeführt werden, und die einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

        - Zerkleinern in Stücke von etwa 15 mm und Entfetten mit heißem Wasser bei einer Temperatur von mindestens 70 °C für mindestens 30 Minuten, mindestens 80 °C für mindestens 15 Minuten oder mindestens 90 °C für mindestens 10 Minuten, dann Trennen und anschließend Waschen und Trocknung mindestens 20 Minuten in einem heißen Luftstrom mit einer Anfangstemperatur von mindestens 350 °C oder 15 Minuten in einem heißen Luftstrom mit einer Anfangstemperatur von mehr als 700 °C;

        - Sonnentrocknung 42 Tage lang bei einer Durchschnittstemperatur von mindestens 20 °C;

        - Säurebehandlung, bis im Kern ein pH-Wert von unter 6 mindestens eine Stunde lang vor dem Trocknen gehalten wurde;

      2. Felle und Häute von Hauswiederkäuern, Schweinehäute, Geflügelhäute sowie Felle und Häute von frei lebendem Wild, die aus Betrieben stammen, die von der zuständigen Behörde kontrolliert und in einer Liste aufgeführt werden, und die einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

        - Laugenbehandlung, um im Kern einen pH-Wert von > 12 zu erreichen, gefolgt von Salzen mindestens sieben Tage lang;

        - Trocknen mindestens 42 Tage lang bei einer Temperatur von mindestens 20 °C;

        - Säurebehandlung, bis im Kern ein pH-Wert von unter 5 mindestens eine Stunde lang gehalten wurde;

        - Laugenbehandlung überall bei einem pH > 12 mindestens 8 Stunden lang;

      3. andere Knochen als spezifiziertes Risikomaterial gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, Felle und Häute von Hauswiederkäuern, Schweinehäute, Geflügelhäute, Fischhäute sowie Felle und Häute von frei lebendem Wild, die einer anderen Behandlung als den in Ziffer i oder ii aufgeführten unterzogen wurden und die aus Betrieben stammen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder nach der vorliegenden Verordnung registriert oder zugelassen sind.

    Für die Zwecke der ersten zwei Spiegelstriche des Buchstaben b Ziffer ii darf die Dauer der Behandlungen die Dauer der Beförderung umfassen.

    Die behandelten Rohstoffe gemäß Buchstabe b Ziffern i und ii müssen von folgenden Tieren stammen:

  4. Sammelstellen und Gerbereien können auch Rohstoffe für die Herstellung von Speisegelatine abgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde hierfür ausdrücklich eine Genehmigung erhalten haben und folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Sie müssen über Lagerräume mit festen Böden und glatten Wänden verfügen, die leicht zu reinigen und desinfizieren und gegebenenfalls mit Kühlanlagen ausgestattet sind.
    2. Die Lagerräume müssen einwandfrei sauber sein und so instand gehalten werden, dass eine Kontamination der Rohstoffe ausgeschlossen ist.
    3. Werden in diesen Räumlichkeiten Rohstoffe gelagert und/oder verarbeitet, die die Kriterien dieses Kapitels nicht erfüllen, so müssen diese Rohstoffe während der Annahme, Lagerung, Verarbeitung und Versendung von Rohstoffen, die den Kriterien dieses Kapitels entsprechen, getrennt gehalten werden.

Kapitel II:16
Beförderung und Lagerung von Rohstoffen

  1. Anstelle des Identitätskennzeichens gemäß Anhang II Abschnitt I muss den Rohstoffen bei der Beförderung oder der Lieferung an eine Sammelstelle oder Gerberei sowie der Lieferung an einen Gelatineverarbeitungsbetrieb ein Dokument beigefügt sein, aus dem der Herkunftsbetrieb hervorgeht und das die in der Anlage verlangten Angaben enthält.
  2. Die Rohstoffe müssen gekühlt oder gefroren befördert und gelagert werden, soweit ihre Verarbeitung nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Absendung erfolgt. Entfettete und getrocknete Knochen oder Ossein, gesalzene, getrocknete und gekalkte Häute sowie Häute und Felle, die mit Lauge oder Säure behandelt wurden, können jedoch bei Raumtemperatur befördert und gelagert werden.
  3. Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und unbeschadet der Bedingungen in Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie müssen Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine für den menschlichen Verzehr, für die eine Veterinärbescheinigung erforderlich ist, auf direktem Wege zur Bestimmungsanlage verbracht werden.

    Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen - einschließlich einer sicheren Entsorgung von Abfällen, nicht verwendetem oder überschüssigem Material - zu treffen, damit das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten auf Tiere vermieden wird.

Kapitel III:07
Vorschriften für die Gelatineherstellung

  1. Das Herstellungsverfahren für Gelatine muss Folgendes gewährleisten:
    1. Knochenmaterial von Wiederkäuern, die in Ländern oder Regionen geboren, aufgezogen oder geschlachtet wurden, die nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht eine kontrollierte oder unbestimmte BSE-Inzidenz aufweisen, ist einem Verarbeitungsprozess zu unterziehen, bei dem das gesamte Knochenmaterial fein vermahlen, mit heißem Wasser entfettet und mindestens 2 Tage lang mit verdünnter Salzsäure (mindestens 4 % konzentriert und pH < 1,5) behandelt wird. An diese Behandlung schließt sich an:
      • entweder eine Laugenbehandlung mit gesättigter Kalklösung (pH > 12,5) von mindestens 20 Tagen und eine Wärmebehandlung von 4 Sekunden bei mindestens 138 °C oder
      • eine Säurebehandlung (pH < 3,5) von mindestens 10 Stunden, mit einer Wärmebehandlung von 4 Sekunden bei mindestens 138 °C oder
      • ein Wärme-Druck-Prozess von mindestens 20 Minuten mit gesättigtem Dampf bei 133 °C bei mehr als 3 bar oder
      • ein gleichwertiges zugelassenes Verfahren.
    2. Andere Rohstoffe sind einer Säuren- oder Laugenbehandlung zu unterziehen und anschließend ein- oder mehrmals abzuspülen. Der pH-Wert muss entsprechend angepasst werden. Die Gelatine muss durch einmaliges oder mehrmals aufeinander folgendes Erhitzen extrahiert, anschließend durch Filtrieren gereinigt und einer Wärmebehandlung unterzogen werden.
  2. Lebensmittelunternehmer können im selben Betrieb Speisegelatine und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine herstellen und lagern, sofern alle Rohstoffe und der Produktionsprozess die Anforderungen für Speisegelatine erfüllen.

Kapitel IV:0716
Vorschriften für Enderzeugnisse

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei Gelatine die folgenden Rückstandshöchstgehalte eingehalten werden:

Rückstand Höchstgehalt
As 1 ppm
Pb 5 ppm
Cd 0,5 ppm
Hg 0,15 ppm
Cr 10 ppm
Cu 30 ppm
Zn 50 ppm
SO2 (Europäisches Arzneibuch, neueste Ausgabe) 50 ppm
H2O2 (Europäisches Arzneibuch, neueste Ausgabe) 10 ppm

Kapitel V:07
Etikettierung

Gelatinehaltige Umhüllungen und Verpackungen müssen die Angabe 'Speisegelatine' sowie das Mindesthaltbarkeitsdatum aufweisen.

Abschnitt XV:0616
Kollagen

  1. Lebensmittelunternehmer, die Kollagen herstellen, müssen sicherstellen, dass die Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden. Unbeschadet anderer Bestimmungen müssen aus Kollagen gewonnene Erzeugnisse aus Kollagen hergestellt werden, das den Bestimmungen dieses Abschnitts entspricht.
  2. Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck "Gerben" das Härten von Häuten mit pflanzlichen Gerbstoffen, Chromsalzen oder anderen Substanzen wie Aluminiumsalzen, Eisen-(III)-Salzen, Silikaten, Aldehyden und Chinonen oder anderen synthetischen Härtemitteln.

Kapitel I:1016
Vorschriften für Rohstoffe

  1. Kollagen, das in Lebensmitteln verwendet werden soll, darf nur aus folgenden Rohstoffen hergestellt werden:
    1. anderen Knochen als spezifiziertes Risikomaterial gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,
    2. Häuten und Fellen von als Nutztiere gehaltenen Wiederkäuern,
    3. Schweinehäuten,
    4. Geflügelhäuten,
    5. Bändern und Sehnen,
    6. Häuten und Fellen von frei lebendem Wild und
    7. Fischhäuten und -gräten.
  2. Die Verwendung von Häuten und Fellen ist verboten, wenn sie einem - sei es auch unvollständigen - Gerbungsprozess unterzogen wurden.
  3. Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Rohstoffe müssen von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und deren Schlachtkörper nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden, oder sie müssen - im Falle von Häuten und Fellen von frei lebendem Wild - von Wildkörpern stammen, die für genusstauglich befunden wurden.

    1. Rohstoffe, die zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurden, müssen aus Betrieben stammen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder nach der vorliegenden Verordnung registriert oder zugelassen sind.
    2. Folgende behandelte Rohstoffe dürfen verwendet werden:
      1. andere Knochen als spezifiziertes Risikomaterial gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, die aus Betrieben stammen, die von der zuständigen Behörde kontrolliert und in einer Liste aufgeführt werden, und die einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

        - Zerkleinern in Stücke von etwa 15 mm und Entfetten mit heißem Wasser bei einer Temperatur von mindestens 70 °C für mindestens 30 Minuten, mindestens 80 °C für mindestens 15 Minuten, oder mindestens 90 °C für mindestens 10 Minuten, dann Trennen und anschließend Waschen und Trocknung mindestens 20 Minuten in einem heißen Luftstrom mit einer Anfangstemperatur von mindestens 350 °C oder 15 Minuten in einem heißen Luftstrom mit einer Anfangstemperatur von mehr als 700 °C;

        - Sonnentrocknung 42 Tage lang bei einer Durchschnittstemperatur von mindestens 20 °C;

        - Säurebehandlung, bis im Kern ein pH-Wert von unter 6 mindestens eine Stunde lang vor dem Trocknen gehalten wurde;

      2. Felle und Häute von Hauswiederkäuern, Schweinehäute, Geflügelhäute sowie Felle und Häute von frei lebendem Wild, die aus Betrieben stammen, die von der zuständigen Behörde kontrolliert und in einer Liste aufgeführt werden, und die einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

        - Laugenbehandlung, um im Kern einen pH-Wert von > 12 zu erreichen, gefolgt von Salzen mindestens sieben Tage lang; - Trocknen mindestens 42 Tage lang bei einer Temperatur von mindestens 20 °C;

        - Säurebehandlung, bis im Kern ein pH-Wert von unter 5 mindestens eine Stunde lang gehalten wurde;

        - Laugenbehandlung überall bei einem pH > 12 mindestens 8 Stunden lang;

      3. andere Knochen als spezifiziertes Risikomaterial gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, Felle und Häute von Hauswiederkäuern, Schweinehäute, Geflügelhäute, Fischhäute sowie Felle und Häute von frei lebendem Wild, die einer anderen Behandlung als den in Ziffer i oder ii aufgeführten unterzogen wurden und die aus Betrieben stammen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder nach der vorliegenden Verordnung registriert oder zugelassen sind.

    Für die Zwecke der ersten zwei Spiegelstriche des Buchstaben b Ziffer ii darf die Dauer der Behandlungen die Dauer der Beförderung umfassen.

    Die behandelten Rohstoffe gemäß Buchstabe b müssen von folgenden Tieren stammen:

  4. Sammelstellen und Gerbereien können auch Rohstoffe für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen abgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde hierfür ausdrücklich eine Genehmigung erhalten haben und folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Sie müssen über Lagerräume mit festen Böden und glatten Wänden verfügen, die leicht zu reinigen und desinfizieren und gegebenenfalls mit Kühlanlagen ausgestattet sind.
    2. Die Lagerräume müssen einwandfrei sauber sein und so instand gehalten werden, dass eine Kontamination der Rohstoffe ausgeschlossen ist.
    3. Werden in diesen Räumlichkeiten Rohstoffe gelagert und/oder verarbeitet, die die Kriterien dieses Kapitels nicht erfüllen, so müssen diese Rohstoffe während der Annahme, Lagerung, Verarbeitung und Versendung von Rohstoffen, die den Kriterien dieses Kapitels entsprechen, getrennt gehalten werden.

Kapitel II:16
Beförderung und Lagerung von Rohstoffen

  1. Anstelle des Identitätskennzeichens gemäß Anhang II Abschnitt I muss den Rohstoffen bei der Beförderung oder der Lieferung an eine Sammelstelle oder Gerberei sowie der Lieferung an einen Kollagenverarbeitungsbetrieb ein Dokument beigefügt sein, aus dem der Herkunftsbetrieb hervorgeht und das die in der Anlage verlangten Angaben enthält.
  2. Die Rohstoffe müssen gekühlt oder gefroren befördert und gelagert werden, soweit ihre Verarbeitung nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Absendung erfolgt. Entfettete und getrocknete Knochen oder Ossein, gesalzene, getrocknete und gekalkte Häute sowie Häute und Felle, die mit Lauge oder Säure behandelt wurden, können jedoch bei Raumtemperatur befördert und gelagert werden.
  3. Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und unbeschadet der Bedingungen in Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie müssen Rohstoffe zur Herstellung von Kollagen für den menschlichen Verzehr, für die eine Veterinärbescheinigung erforderlich ist, auf direktem Wege zur Bestimmungsanlage verbracht werden.

    Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen - einschließlich einer sicheren Entsorgung von Abfällen, nicht verwendetem oder überschüssigem Material - zu treffen, damit das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten auf Tiere vermieden wird.

Kapitel III:071016
Vorschriften für die Kollagenherstellung

  1. Das Herstellungsverfahren für Kollagen muss Folgendes gewährleisten:
    1. Knochenmaterial von Wiederkäuern, die in Ländern oder Regionen geboren, aufgezogen oder geschlachtet wurden, die nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein kontrolliertes oder unbestimmtes BSE- Risiko aufweisen, ist einem Verarbeitungsprozess zu unterziehen, bei dem das gesamte Knochenmaterial fein vermahlen, mit heißem Wasser entfettet und mindestens zwei Tage lang mit verdünnter Salzsäure (mindestens 4 % konzentriert und pH < 1,5) behandelt wird. Nach dieser Behandlung muss der pH-Wert unter Verwendung von Säure oder Lauge angepasst werden, und zwar
      1. mit einem oder mehreren Spülgängen und mindestens einem der folgenden Verfahren:
        - Filtrieren,
        - Mahlen,
        - Extrudieren
      2. oder einem zugelassenen gleichwertigen Verfahren;
    2. andere Rohstoffe als die unter Buchstabe a genannten müssen einer Behandlung unterzogen werden, die Waschen, pH-Anpassung unter Verwendung von Säure oder Lauge umfasst, gefolgt von
      1. mit einem oder mehreren Spülgängen und mindestens einem der folgenden Verfahren:
        - Filtrieren,
        - Mahlen,
        - Extrudieren
      2. oder einem zugelassenen gleichwertigen Verfahren.
  2. Das Kollagen kann nach Anwendung des Verfahrens gemäß Nummer 1 einem Trocknungsverfahren unterzogen werden.
  3. Lebensmittelunternehmer können im selben Betrieb Kollagen für den menschlichen Verzehr und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtes Kollagen herstellen und lagern, sofern alle Rohstoffe und der Produktionsprozess die Anforderungen für Kollagen erfüllen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

Kapitel IV:16
Vorschriften für Enderzeugnisse

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei Kollagen die folgenden Rückstandshöchstgehalte eingehalten werden:

Rückstand Höchstgehalt
As 1 ppm
Pb 5 ppm
Cd 0,5 ppm
Hg 0,15 ppm
Cr 10 ppm
Cu 30 ppm
Rückstand Höchstgehalt
Zn 50 ppm
SO2 (Europäisches Arzneibuch, neueste Ausgabe) 50 ppm
H2O2 (Europäisches Arzneibuch, neueste Ausgabe) 10 ppm

Kapitel V: Etikettierung

Umhüllungen und Verpackungen, die Kollagen enthalten, müssen mit der Aufschrift "Für den menschlichen Verzehr geeignetes Kollagen" sowie der Angabe des Datums der Herstellung versehen sein.

Abschnitt XVI:16
Hochverarbeitete Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren

  1. Lebensmittelunternehmer, die die folgenden hochverarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs herstellen:
    1. Chondroitinsulfat,
    2. Hyaluronsäure,
    3. andere hydrolysierte Knorpelprodukte,
    4. Chitosan,
    5. Glucosamin,
    6. Lab,
    7. Hausenblase,
    8. Aminosäuren, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ** als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen sind,

    müssen sicherstellen, dass durch die Behandlung der verwendeten Rohstoffe jegliche Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeschlossen wird.

  2. Die für die Herstellung hochverarbeiteter Erzeugnisse gemäß Nummer 1 verwendeten Rohstoffe müssen von
    1. Tieren, einschließlich deren Federn, stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und deren Schlachtkörper nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden, oder
    2. Fischereierzeugnissen stammen, die Abschnitt VIII entsprechen.
    3. Menschliches Haar darf nicht als Quelle für die Herstellung von Aminosäuren verwendet werden.

_____
*) ABl. Nr. L 175 vom 14.06.2014. S. 16.
**) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16).

Anlage zu Anhang III07

Begleitdokument für Rohstoffe für die Herstellung von Gelatine oder Kollagen für den menschlichen Verzehr (Muster)
Nummer des Handelsdokuments: ...............................................................................................
I. Identifizierung der Rohstoffe
  Art der Rohstoffe: ..................................................................................................................

Tierart: ...................................................................................................................................

Art der Verpackung: ..............................................................................................................

Zahl der Packstücke: .............................................................................................................

Eigengewicht (kg): ................................................................................................................

II. Herkunft der Rohstoffe
  Art, Name, Anschrift und Zulassungs-/Register-/Sondergenehmigungsnummer des Herkunftsbetriebs:
  ................................................................................................................................................
  Name und Anschrift des Versenders (1): ...............................................................................
III. Bestimmung der Rohstoffe
  Art, Name, Anschrift und Zulassungs-/Register-/Sondergenehmigungsnummer des Produktionsbetriebs am Bestimmungsort:
  .................................................................................................................................................
  Name und Anschrift des Empfängers (2): ...............................................................................
IV. Transportart: ...........................................................................................................................
Ort ........................................................................., Datum .....................................................
...................................................................................................................................................
(Unterschrift des Betreibers des Herkunftsbetriebs oder seiner Vertreter)
 
______________
1) Nur wenn abweichend vom Herkunftsbetrieb.

2) Nur wenn abweichend vom Bestimmungsbetrieb.


_________________
1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000 S. 58.

2) ABl. C 155 vom 29.05.2001 S. 39.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2002 (ABl. C 180 E vom 31.07.2003 S. 288), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Oktober 2003 (ABl. C 48 E vom 24.02.2004 S. 23), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. April 2004.

4) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.

5) Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein (wie in Erwägungsgrund 1).

6) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.09.2003 S. 4).

7) ABl. L 371 vom 31.12.1994 S. 36.

8) ABl. L 53 vom 09.03.1995 S. 31.

9) ABl. L 105 vom 09.05.1995 S. 40.

10) ABl. L 105 vom 09.05.1995 S. 44.

11) ABl. L 109 vom 16.05.1995 S. 44.

12) ABl. L 243 vom 11.10.1995 S. 21.

13) ABl. L 243 vom 11.10.1995 S. 25.

14) ABl. L 243 vom 11.10.1995 S. 29.

15) ABl. L 325 vom 12.12.2003 S. 1.

16) Seite ... dieses Amtsblatts.

17) ABl. L 168 vom 02.07.1994 S. 34.

18) Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.03.1993 S. 49). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission (ABl. L 72 vom 11.03.2004 S. 60).

19) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23

20) Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

21) Seite ... dieses Amtsblatts.

22 )Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über die amtliche Überwachung ein.(Siehe Artikel 4 Absatz 1)

23) Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über die amtliche Überwachung ein.

24) Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 9). Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

25) Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11).

26) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).

27) fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

28) Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Verordnung ein.

29) Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der in Erwägungsgrund 25 genannten Richtlinie ein.

30) ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.

31) Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 06.05.2000 S. 29). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003 S. 15).

32) Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64). Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

33) Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.02.1991 S. 19). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).

34) Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 324/2004 der Kommission (ABl. L 58 vom 26.02.2004 S. 16).

*) ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.

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