Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG
(ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 87;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
RL 2008/112/EG - ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 74;
RL 2010/79/EU - ABl. Nr. L 304 vom 20.11.2010 S. 18)
Das Europäische Parlament und der Rat der Eurpäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe 3 wurden nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Schadstoffe einschließlich flüchtiger organischer Verbindungen (im Folgenden "VOC" genannt) festgelegt, die bis zum Jahr 2010 im Rahmen der integrierten Gemeinschaftsstrategie zur Bekämpfung der Versauerung und des bodennahen Ozons erreicht werden müssen; diese Richtlinie enthält jedoch für diese Schadstoffe keine Grenzwerte für Emissionen aus spezifischen Quellen.
(2) Damit die Mitgliedstaaten die nationale Höchstmenge für VOC-Emissionen einhalten können, müssen sie eine Reihe unterschiedlicher Kategorien von Quellen dieser Emissionen berücksichtigen.
(3) Diese Richtlinie ergänzt die Maßnahmen, die auf nationaler Ebene zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstmenge für VOC-Emissionen ergriffen werden.
(4) Bei Fehlen einer gemeinschaftlichen Regelung können die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen VOC-Grenzwerte für bestimmte Produktkategorien festgelegt werden, voneinander abweichen. Solche Unterschiede sowie das Fehlen entsprechender Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten würden zu unnötigen Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen.
(5) Die nationalen Gesetze und Bestimmungen, in denen zur Bekämpfung des bodennahen Ozons Grenzwerte für den VOC-Gehalt in den unter diese Richtlinie fallenden Produkten festgelegt werden, müssen daher harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass solche Maßnahmen nicht den freien Verkehr dieser Produkte einschränken.
(6) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Verringerung der VOC-Emissionen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, da VOC-Emissionen in einem Mitgliedstaat die Luftqualität in anderen Mitgliedstaaten beeinflussen, und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(7) Der VOC-Gehalt von Farben, Lacken und Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung führt zu erheblichen VOC-Emissionen in die Luft, die zur lokalen und grenzüberschreitenden Bildung fotochemischer Oxidantien in der Grenzschicht der Troposphäre beitragen.
(8) Der VOC-Gehalt bestimmter Farben und Lacke sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sollte daher, soweit technisch und wirtschaftlich möglich, unter Berücksichtigung der Klimabedingungen verringert werden.
(9) Im Interesse eines hohen Umweltschutzniveaus müssen Grenzwerte für den VOC-Gehalt der unter diese Richtlinie fallenden Produkte festgelegt und eingehalten werden.
(10) Für Produkte, die vor dem Inkrafttreten der Anforderungen dieser Richtlinie hergestellt wurden, sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.
(11) Die Mitgliedstaaten sollten für den Verkauf und den Kauf zu spezifischen Zwecken von strikt begrenzten Mengen von Produkten, die die in dieser Richtlinie festgesetzten Grenzwerte nicht einhalten, Einzellizenzen erteilen können.
(12) Diese Richtlinie ergänzt die Gemeinschaftsbestimmungen für die Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Zubereitungen.
(13) Diese Richtlinie sollte sich nicht auf den Schutz der Gesundheit von Verbrauchern und/oder Arbeitnehmern sowie den Schutz der Arbeitsumgebung erstrecken; die entsprechenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten daher nicht von der Richtlinie berührt werden.
(14) Die Gehaltsgrenzwerte müssen überwacht werden, damit festgestellt werden kann, ob die Massenkonzentrationen von VOC in den einzelnen unter diese Richtlinie fallenden Kategorien von Farben und Lacken sowie Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung innerhalb der zulässigen Grenzen liegen.
(15) Da der VOC-Gehalt von Produkten, die für bestimmte Tätigkeiten der Fahrzeugreparaturlackierung verwendet werden, nunmehr von der vorliegenden Richtlinie erfasst wird, sollte die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen 4, entsprechend geändert werden.
(16) Die Mitgliedstaaten sollten jedoch nationale Maßnahmen zur Kontrolle der Emissionen, die bei Tätigkeiten zur Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 5 oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen entstehen, beibehalten oder einführen können.
(17) Diese Richtlinie sollte nicht für Produkte gelten, die für die ausschließliche Verwendung in gemäß der Richtlinie 1999/13/EG genehmigten Anlagen verkauft werden, in denen Verringerungen der VOC-Emissionen mindestens in entsprechender Höhe durch andere Maßnahmen der Emissionsbegrenzung erreicht werden können.
(18) Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie festlegen und deren Durchsetzung sicherstellen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(19) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie Bericht erstatten.
(20) Die Möglichkeit einer Reduzierung des VOC-Gehalts von Produkten, die nicht von dieser Richtlinie erfasst werden, sowie die Möglichkeit einer weiteren Herabsetzung bereits vorgesehener VOC-Grenzwerte sollten geprüft werden.
(21) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 6 erlassen werden -
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, den Gesamtgehalt an VOC in bestimmten Farben und Lacken sowie Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der VOC zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.
(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels gleicht diese Richtlinie die technischen Spezifikationen bestimmter Farben und Lacke und Produkte der Fahrzeugreparaturlackierung an.
(3) Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I aufgeführten Produkte.
(4) Diese Richtlinie gilt unbeschadet auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene zum Schutz der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern sowie ihrer Arbeitsumgebung getroffener Maßnahmen, einschließlich Kennzeichnungsvorschriften.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen08
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Anforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang I aufgeführten Produkte nur dann ab den in Anhang II genannten Zeitpunkten in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn ihr VOC-Gehalt die in Anhang II festgelegten Grenzwerte nicht übersteigt und die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sind.
Zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt sind die in Anhang III genannten Analysemethoden zu verwenden.
Für in Anhang I aufgeführte Produkte, denen Lösemittel oder andere lösemittelhaltige Komponenten hinzugefügt werden müssen, damit ein gebrauchsfertiges Produkt vorliegt, gelten die in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten diejenigen Produkte von der Einhaltung der genannten Anforderungen frei, die für die ausschließliche Verwendung im Rahmen einer von der Richtlinie 1999/13/EG erfassten Tätigkeit verkauft werden, soweit diese Tätigkeit in einer gemäß Artikel 3 und 4 jener Richtlinie registrierten oder genehmigten Anlage durchgeführt wird.
(3) Für die Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden und Oldtimer-Fahrzeugen, die von den zuständigen Behörden als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft werden, können die Mitgliedstaaten für den Verkauf und den Kauf von strikt begrenzten Mengen von Produkten , die die VOC-Grenzwerte des Anhangs II nicht einhalten, Einzellizenzen erteilen
(4) Von dieser Richtlinie erfasste Produkte, die nachweislich vor den in Anhang II festgelegten Zeitpunkten hergestellt wurden und die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, können für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten der für das betreffende Produkt geltenden Anforderung in Verkehr gebracht werden.
Artikel 4 Kennzeichnung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang I aufgeführten Produkte beim Inverkehrbringen mit einem Etikett versehen sind. Auf dem Etikett sind folgende Angaben anzubringen:
Artikel 5 Zuständige Behörde
Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die für die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Richtlinie verantwortlich ist, und teilen diese der Kommission spätestens am 30. April 2005 mit.
Artikel 6 Überwachung
Die Mitgliedstaaten erstellen ein Programm zur Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie.
Artikel 7 Berichterstattung
Zum Nachweis der Einhaltung dieser Richtlinie berichten die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse des Überwachungsprogramms sowie über die Kategorien und Mengen von Produkten, für die eine Lizenz gemäß Artikel 3 Absatz 3 erteilt wurde. Die beiden ersten Berichte werden der Kommission 18 Monate nach den jeweiligen Stichtagen für die Einhaltung der in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt vorgelegt; im Anschluss daran erfolgt die Berichterstattung alle fünf Jahre. Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren ein gemeinsames Format für die Übermittlung der Überwachungsdaten. Jahresbezogene Daten werden der Kommission auf Anforderung mitgeteilt.
Artikel 8 Freier Warenverkehr
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Produkten, die von dieser Richtlinie erfasst werden und in gebrauchsfertigem Zustand den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht aufgrund der in dieser Richtlinie behandelten Aspekte verbieten, beschränken oder verhindern.
Artikel 9 Überprüfung
Die Kommission wird aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat Folgendes vorzulegen:
Diesen Berichten sind gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beizufügen.
Artikel 10 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften fest und ergreifen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 30. Oktober 2005 diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen.
Artikel 11 Anpassung an den technischen Fortschritt08
Die Kommission passt Anhang III an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 12 Ausschuss08
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 13 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates eingesetzten Ausschuss, im Folgenden "der Ausschuss" genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 13 Änderung der Richtlinie 1999/13/EG
Die Richtlinie 1999/13/EG wird wie folgt geändert:
(1) In Anhang I Abschnitt "Fahrzeugreparaturlackierung" wird folgender Gedankenstrich gestrichen:
"- Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen oder".
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Kontrolle der Emissionen, die bei den aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/13/EG gestrichenen Tätigkeiten der Fahrzeugreparaturlackierung entstehen, beibehalten oder einführen.
Artikel 14 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 30. Oktober 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.
Artikel 15 In-Kraft-Treten der Richtlinie
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 16 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 21. April 2004.
__________________
1) ABl. C 220 vom 16.09.2003 S. 43.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 7. Januar 2004 (ABl. C 79 E vom 30.03.2004 S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) ABl. L 309 vom 27.11.2001 S. 22.
4) ABl. L 85 vom 29.03.1999 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003).
5) ABl. L 42 vom 23.02.1970 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 49 vom 19.02.2004 S. 36).
6) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
Anwendungsbereich | Anhang I |
1 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Farben und Lacke" die in den nachstehenden Unterkategorien aufgeführten Produkte mit Ausnahme von Aerosolen. Dabei handelt es sich um Beschichtungsstoffe für Gebäude, Gebäudedekorationen und Einbauten sowie zugehörige Strukturen zu dekorativen, funktionalen oder schützenden Zwecken.
1.1 Unterkategorien:
2 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung" die in den nachstehenden Unterkategorien aufgeführten Produkte. Sie werden zur Lackierung von Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen verwendet.
2.1 Unterkategorien:
Anhang II |
A Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt von Farben und Lacken
Produktunterkategorie | Typ | Stufe I (g/l (*)) (ab 1.1.2007) |
Stufe II (g/l (*)) (ab 1.1.2010) |
|
a | Innenanstriche für Wände und Decken (matt) (Glanz < 25@60°) | Wb | 75 | 30 |
Lb | 400 | 30 | ||
b | Innenanstriche für Wände und Decken (glänzend) (Glanz > 25@60°) | Wb | 150 | 100 |
Lb | 400 | 100 | ||
c | Außenanstriche für Wände aus Mineralsubstrat | Wb | 75 | 40 |
Lb | 450 | 430 | ||
d | Holz- und Metallfarben für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (Innen und Außen) | Wb | 150 | 130 |
Lb | 400 | 300 | ||
e | Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen(Innen und Außen), einschließlich deckender Holzbeizen | Wb | 150 | 130 |
Lb | 500 | 400 | ||
f | Holzbeizen mit Mindestschichtdicke (Innen und Außen) | Wb | 150 | 130 |
Lb | 700 | 700 | ||
g | Grundierungen | Wb | 50 | 30 |
Lb | 450 | 350 | ||
h | Bindende Grundierungen | Wb | 50 | 30 |
Lb | 750 | 750 | ||
i | Einkomponenten-Speziallacke | Wb | 140 | 140 |
Lb | 600 | 500 | ||
j | Zweikomponenten-Reaktionslacke für bestimmte Verwendungszwecke wie die Bodenbehandlung | Wb | 140 | 140 |
Lb | 550 | 500 | ||
k | Multicolorlacke | Wb | 150 | 100 |
Lb | 400 | 100 | ||
l | Lacke für Dekorationseffekte | Wb | 300 | 200 |
Lb | 500 | 200 | ||
(*) g/l gebrauchsfertig. |
B Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt von Produkten für die
Fahrzeugreparaturlackierung
Produktunterkategorie | Beschichtungen | VOC g/l (*) (1.1.2007) | |
a | Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte | Vorbereitungsprodukte | 850 |
Vorreiniger | 200 | ||
b | Füller und Spachtelmasse | Alle typen | 250 |
c | Grundierungen | Vorbeschichter und (Metall-) Grundierungen | 540 |
Waschgrundierungen | 780 | ||
d | Decklacke | Alle typen | 420 |
e | Speziallacke | Alle typen | 840 |
(*) g/l gebrauchsfertiges Produkt. Außer bei der Unterkategorie a sollte der Wassergehalt des gebrauchsfertigen Produkts abgezogen werden. |
Methoden gemäss Artikel 3 Absatz 1 | Anhang III10 |
Zulässige Methode für Erzeugnisse mit einem VOC-Gehalt von weniger als 15 Massenhundertteilen, wenn keine reaktiven Verdünnungsmittel vorhanden sind:
Parameter | Einheit | Test | |
Methode | veröffentlicht | ||
VOC-Gehalt | g/l | ISO 11890-2 | 2006 |
Zulässige Methoden für Produkte mit einem VOC-Gehalt von wenigstens 15 Massenhundertteilen, wenn keine reaktiven Verdünnungsmittel vorhanden sind: | |||
Parameter | Einheit | Test | |
Methode | veröffentlicht | ||
VOC-Gehalt | g/l | ISO 11890-1 | 2007 |
VOC-Gehalt | g/l | ISO 11890-2 | 2006 |
Zulässige Methode für VOC-haltige Produkte, wenn reaktive Verdünnungsmittel vorhanden sind: | |||
Parameter | Einheit | Test | |
Methode | veröffentlicht | ||
VOC-Gehalt | g/l | ASTMD 2369 | 2003" |
ENDE |
(Stand: 07.02.2020)
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