Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
- Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates

- Krebs-Richtlinie -

(ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 23, ber. 2007 L 204 S. 28;
RL 2014/27/EU - ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1Inkrafttreten Geltung;
RL (EU) 2017/2398 - ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 87Inkrafttreten Art. 2;
RL (EU) 2019/130 - ABl. L 30 vom 31.01.2019 S. 112Inkrafttreten Art. 2;
RL (EU) 2019/983 - ABl. L 164 vom 20.06.2019 S. 23Art. 2)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Ersetzt die Fassung der RL 2004/37/EG - (ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 50)

Neufassung -Ersetzt RL 90/394/EWG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 3 ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Die Einhaltung von Mindestvorschriften, mit denen sich ein höheres Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz im Rahmen des Schutzes der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit sicherstellen lässt, ist ein zwingendes Erfordernis, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten; hierdurch soll auch ein Mindestmaß an Schutz für alle Arbeitnehmer in der Gemeinschaft geschaffen werden.

(3) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 5. Die Bestimmungen jener Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen in der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang Anwendung auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen.

(4) Es muss ein einheitliches, für die ganze Gemeinschaft geltendes Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene festgelegt werden, und zwar nicht durch detaillierte Vorschriften, sondern durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Mindestvorschriften entsprechend anwenden können.

(5) Keimzellenmutagene sind Stoffe, die bleibende qualitative oder quantitative Veränderungen des genetischen Materials einer Keimzelle auslösen können, die zu einer Änderung der phänotypischen Merkmale dieser Zelle führen und auf künftige Generationen von Tochterzellen übertragen werden können.

(6) Aufgrund ihrer Wechselwirkung mit der DNa haben Keimzellenmutagene wahrscheinlich karzinogene Wirkung.

(7) Die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 6 enthält in ihrem Anhang VI Einstufungskriterien und Angaben zur Kennzeichnung für jeden Stoff.

(8) Die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen 7 enthält Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen.

(9) Arbeitnehmer müssen in Bezug auf Zubereitungen, die ein oder mehrere Karzinogene oder Mutagene enthalten, und auf bei der Arbeit entstehende karzinogene oder mutagene Verbindungen in allen Arbeitssituationen geschützt werden.

(10) Soll das größtmögliche Maß an Sicherheit gewährleistet werden, so ist es bei einigen Arbeitsstoffen erforderlich, sämtliche Resorptionswege einschließlich der Möglichkeit einer Hautpenetration zu berücksichtigen.

(11) Beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse kann ein Niveau, unter dem eine Gefährdung der Gesundheit nicht mehr gegeben ist, nicht festgelegt werden, jedoch wird durch eine Verringerung der Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen diese Gefährdung vermindert.

(12) Um einen Beitrag zu einer Verminderung der Gefährdung zu leisten, sollten Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen für alle Karzinogene oder Mutagene festgelegt werden, bei denen dies aufgrund der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, möglich ist.

(13) Grenzwerte berufsbedingter Exposition sind als wichtiger Bestandteil der allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer anzusehen. Derartige Grenzwerte müssen revidiert werden, wenn sich dies angesichts neuerer wissenschaftlicher Daten als erforderlich erweist.

(14) Beim Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer sollte das Vorsorgeprinzip gelten.

(15) Zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der durch Karzinogene oder Mutagene gefährdeten Arbeitnehmer müssen vorbeugende Maßnahmen getroffen werden.

(16) Diese Richtlinie bildet eine konkrete Maßnahme im Rahmen der Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes.

(17) Gemäß dem Beschluss 74/325/EWG des Rates 8 hat die Kommission den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung der Vorschläge der von der vorliegenden Richtlinie erfassten Richtlinien angehört.

(18) Diese Richtlinie lässt die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht der in Anhang IV Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Ziel14

(1) Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer - einschließlich der Vorbeugung - gegen die Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen bei der Arbeit erwächst oder erwachsen kann.

In ihr werden die einschlägigen Mindestvorschriften einschließlich Grenzwerte festgelegt.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Arbeitnehmer, die nur den unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallenden Strahlungen ausgesetzt sind.

(3) Die Richtlinie 89/391/EWG findet auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

(4) Für Asbest, der unter die Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlament und des Rates * fällt, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, soweit sie ein höheres Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau bei der Arbeit vorsehen.

Artikel 2 Definitionen14

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

  1. "Karzinogen"
    1. einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ** genannten Kriterien für die Einstufung als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1a oder 1B erfüllt;
    2. einen Stoff, ein Gemisch oder ein Verfahren, der bzw. das in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt ist, sowie einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das durch ein in diesem Anhang genanntes Verfahren freigesetzt wird; über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).
    3. einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie sowie einen Stoff oder eine Zubereitung, der bzw. die durch ein in diesem Anhang genanntes Verfahren freigesetzt wird;
  2. "Mutagen"
    einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG genannten Kriterien für die Einstufung als erbgutverändernder Stoff der Kategorie 1a oder 1B erfüllt;
  3. "Grenzwert", sofern nicht anders angegeben, die Grenze des zeitlich gewogenen Mittelwerts der Konzentration für ein Karzinogen oder Mutagen in der Luft im Atembereich eines Arbeitsnehmers innerhalb eines in Anhang III der vorliegenden Richtlinie angegebenen Referenzzeitraums.

Artikel 3 Anwendungsbereich - Ermittlung und Bewertung der Gefahren

(1) Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind oder sein können.

(2) Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen auftreten kann, müssen die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer ermittelt werden, damit alle Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bewertet und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden können.

Diese Bewertung muss in regelmäßigen Abständen und auf jeden Fall bei jeder Änderung der Bedingungen, die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen auswirken können, erneut vorgenommen werden.

Der Arbeitgeber muss den zuständigen Behörden auf Aufforderung die dieser Bewertung zugrunde liegenden Kriterien mitteilen.

(3) Bei der Risikobewertung sind alle sonstigen Expositionswege, z.B. Aufnahme in und/oder über die Haut, zu berücksichtigen.

(4) Die Arbeitgeber widmen bei der Risikobewertung etwaigen Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit besonders gefährdeter Arbeitnehmer besondere Aufmerksamkeit und prüfen unter anderem, ob es sich empfiehlt, diese Arbeitnehmer nicht in Bereichen zu beschäftigen, in denen sie mit Karzinogenen oder Mutagenen in Berührung kommen können.

Kapitel II
Pflichten der Arbeitgeber

Artikel 4 Verringerung und Ersatz14

(1) Der Arbeitgeber verringert die Verwendung eines Karzinogens oder Mutagens am Arbeitsplatz, insbesondere indem er es, soweit dies technisch möglich ist, durch Stoffe, Gemische oder Verfahren ersetzt, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und gegebenenfalls für die Sicherheit der Arbeitnehmer sind.

(2) Der Arbeitgeber teilt der zuständigen Behörde auf Anforderung das Ergebnis seiner Untersuchungen mit.

Artikel 5 Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer Exposition14

(1) Ergibt sich aus den Ergebnissen der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer, so muss die Exposition der Arbeitnehmer vermieden werden.

(2) Ist die Substitution des Karzinogens oder Mutagens durch Stoffe, Gemische oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Sicherheit und Gesundheit sind, technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Herstellung und die Verwendung des Karzinogens oder Mutagens, soweit technisch möglich, in einem geschlossenen System stattfinden.

(3) Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Exposition der Arbeitnehmer auf das Geringste technisch mögliche Niveau verringert wird.

(4) Die in Anhang III aufgeführten Grenzwerte für Karzinogene dürfen nicht überschritten werden.

(5) In all den Fällen, in denen ein Karzinogen oder Mutagen verwendet wird, wendet der Arbeitgeber die folgenden Maßnahmen an:

  1. Begrenzung der Karzinogen- oder Mutagenmengen am Arbeitsplatz;
  2. Begrenzung der Zahl der Arbeitnehmer, die exponiert werden oder exponiert werden können, auf das geringstmögliche Maß;
  3. Gestaltung der Arbeitsverfahren und der technischen Maßnahmen mit dem Ziel, am Arbeitsplatz die Freisetzung von Karzinogenen oder Mutagenen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten;
  4. Abführung der Karzinogene oder Mutagene an der Quelle, geeignete lokale Absaugvorrichtung oder geeignete allgemeine Lüftungsanlage, die mit dem erforderlichen Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt vereinbar sind;
  5. Anwendung vorhandener geeigneter Messverfahren für Karzinogene oder Mutagene, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung anormaler Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls;
  6. Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren und -methoden;
  7. kollektive und/oder - dort, wo eine andere Lösung zur Vermeidung einer Exposition nicht möglich ist - individuelle Schutzmaßnahmen;
  8. Hygienemaßnahmen, insbesondere die regelmäßige Reinigung der Böden, Wände und anderer Oberflächen;
  9. Unterrichtung der Arbeitnehmer;
  10. Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung von geeigneten Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich des Zeichens "Rauchen verboten", in Bereichen, in denen die Arbeitnehmer Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können;
  11. Vorkehrungen für Notfälle, in denen anormal hohe Expositionswerte auftreten können;
  12. Gewährleistung einer sicheren Lagerung, Handhabung und Beförderung, unter anderem durch Verwendung hermetisch verschließbarer und klar, eindeutig und sichtbar gekennzeichneter Behälter;
  13. Gewährleistung der Sicherheit beim Sammeln sowie bei der Lagerung und der Beseitigung des Abfalls durch die Arbeitnehmer, unter anderem durch Verwendung hermetisch verschließbarer und klar, eindeutig und sichtbar gekennzeichneter Behälter.

Artikel 6 Unterrichtung der zuständigen Behörde1417

Wenn die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, müssen die Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über Folgendes zur Verfügung stellen:

  1. durchgeführte Tätigkeiten und/oder angewandte industrielle Verfahren und die Gründe für die Verwendung von Karzinogenen oder Mutagenen;
  2. Menge der hergestellten oder verwendeten Stoffe oder Gemische, die Karzinogene oder Mutagene enthalten;
  3. Zahl der exponierten Arbeitnehmer;
  4. getroffene Vorbeugungsmaßnahmen;
  5. Art der zu verwendenden Schutzausrüstung;
  6. Art und Grad der Exposition;
  7. Fälle von Substitution.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die unter Absatz 1 Buchstaben a bis g dieses Artikels aufgeführten Informationen in ihren Berichten, die sie der Kommission gemäß Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG vorlegen.

Artikel 7 Unvorhersehbare Exposition

(1) Bei einem unvorhersehbaren Ereignis oder einem Unfall, der eine anormale Exposition der Arbeitnehmer bedingen könnte, unterrichtet der Arbeitgeber die Arbeitnehmer.

(2) Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und solange die Ursachen der anormalen Exposition nicht beseitigt sind,

  1. haben nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Arbeitnehmer Zugang zu dem betroffenen Bereich;
  2. werden den betreffenden Arbeitnehmern Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt, die sie tragen müssen; die Exposition darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken;
  3. dürfen Arbeitnehmer ohne Schutzausrüstung nicht in dem betroffenen Bereich arbeiten.

Artikel 8 Vorhersehbare Exposition

(1) Bei bestimmten Tätigkeiten, z.B. Wartungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer vorherzusehen ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, legt der Arbeitgeber nach Konsultierung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb unbeschadet der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers die erforderlichen Maßnahmen fest, um die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer so weit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Arbeitnehmer während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten.

In Anwendung von Unterabsatz 1 werden den betreffenden Arbeitnehmern Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt, die sie während der gesamten Dauer der anormalen Exposition tragen müssen; diese darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

(2) Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Bereiche, in denen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden, klar abzugrenzen und kenntlich zu machen oder um mit anderen Mitteln zu verhindern, dass Unbefugte sich Zugang zu diesen Bereichen verschaffen.

Artikel 9 Zugang zu den Gefahrenbereichen

Die Arbeitgeber treffen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bereiche, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden, für die die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, nur den Arbeitnehmern zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen.

Artikel 10 Hygienemaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass

  1. die Arbeitnehmer in den Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, weder essen noch trinken noch rauchen;
  2. den Arbeitnehmern geeignete Schutzkleidung oder sonstige geeignete Spezialkleidung zur Verfügung gestellt wird;
  3. getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits vorgesehen werden;
  4. den Arbeitnehmern geeignete und angemessene Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden;
  5. die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt und nach Möglichkeit vor Gebrauch, in jedem Fall jedoch nach jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt werden;
  6. schadhafte Schutzausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden.

(2) Die Kosten für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 dürfen nicht zulasten der Arbeitnehmer gehen.

Artikel 11 Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer

(1) Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen, eine ausreichende angemessene Unterweisung auf der Grundlage aller verfügbaren Auskünfte erhalten in Bezug auf

  1. mögliche Gefahren für die Gesundheit, einschließlich der zusätzlichen Risiken durch Tabakkonsum;
  2. Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind;
  3. Hygienevorschriften;
  4. das Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung und Schutzkleidung;
  5. Maßnahmen, die von den Arbeitnehmern, insbesondere von den Rettungsmannschaften, bei Zwischenfällen und zur Verhütung von Zwischenfällen zu treffen sind.

Diese Unterweisung muss

(2) Die Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer über Apparaturen und zugehörige Behältnisse, die Karzinogene oder Mutagene enthalten, unterrichten, dafür sorgen, dass alle Behältnisse, Verpackungen und Apparaturen, die Karzinogene oder Mutagene enthalten, mit einer klaren und leserlichen Aufschrift versehen werden, und gut sichtbare Warn- und Sicherheitszeichen anbringen lassen.

Artikel 12 Unterrichtung der Arbeitnehmer

Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass

  1. die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden bzw. zu deren Anwendung herangezogen werden können, und zwar insbesondere in Bezug auf
    1. die mit der Auswahl, dem Tragen und der Verwendung von Schutzkleidung und Schutzausrüstungen verbundenen Folgen für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers für die Bestimmung der Wirksamkeit der Schutzkleidung und der Schutzausrüstungen,
    2. die vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers für die Festlegung dieser Maßnahmen;
  2. die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben bei einer anormalen Exposition einschließlich der in Artikel 8 genannten Fälle so schnell wie möglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits getroffenen oder noch zu treffenden Gegenmaßnahmen informiert werden;
  3. der Arbeitgeber eine aktualisierte Liste der Arbeitnehmer führt, die mit Tätigkeiten, für die die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, beschäftigt sind, gegebenenfalls - soweit die betreffende Information verfügbar ist - unter Angabe der Exposition, der sie möglicherweise ausgesetzt waren;
  4. der Arzt und/oder die zuständige Behörde sowie jede andere für die Sicherheit oder die Gesundheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu der unter Buchstabe c) genannten Liste hat;
  5. jeder Arbeitnehmer Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben in der Liste hat;
  6. die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art haben.

Artikel 13 Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer

Die Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hinsichtlich der unter die vorliegende Richtlinie fallenden Bereiche.

Artikel 13a Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern19

Etwaige Vereinbarungen, die im Bereich dieser Richtlinie zwischen den Sozialpartnern geschlossen werden, sind auf der Webseite der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) aufzulisten. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.

Kapitel III
Sonstige Bestimmungen

Artikel 14 Gesundheitsüberwachung17

(1) Maßnahmen zur Durchführung einer geeigneten Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, für die die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko hinsichtlich ihrer Sicherheit oder Gesundheit erkennen lassen, werden von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der dort üblichen Praxis festgelegt. Der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer zuständig ist, kann darauf hinweisen, dass die Gesundheitsüberwachung nach dem Ende der Exposition so lange fortzusetzen ist, wie er bzw. sie es für den Schutz der Gesundheit des betreffenden Arbeitnehmers für erforderlich hält.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen, wenn dies angemessen ist, eine geeignete Überwachung des Gesundheitszustands aller Arbeitnehmer ermöglichen, und zwar

Anhand dieser Maßnahmen muss es möglich sein, unmittelbar medizinische Einzelmaßnahmen und arbeitsmedizinische Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Weist ein Arbeitnehmer eine Anomalie auf, die wahrscheinlich auf eine Exposition gegen über Karzinogenen oder Mutagenen zurückzuführen ist, kann der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer zuständig ist, veranlassen, dass weitere Arbeitnehmer, die der gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung unterzogen werden.

In einem solchen Fall muss eine neuerliche Bewertung des Expositionsrisikos gemäß Artikel 3 Absatz 2 erfolgen.

(4) In den Fällen, in denen eine Gesundheitsüberwachung erfolgt, wird eine persönliche Gesundheitsakte angelegt, und der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Gesundheitsüberwachung zuständig ist, schlägt Schutz- oder Vorbeugungsmaßnahmen für alle Arbeitnehmer vor.

(5) Den Arbeitnehmern sind Auskünfte und Ratschläge betreffend jede Maßnahme zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes, die nach Abschluss der Exposition erfolgen kann, zu erteilen.

(6)Gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis

(7) Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern sind in Anhang II enthalten.

(8) Alle Krebserkrankungen, die gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten oder der dort üblichen Praxis als Folge einer Exposition gegenüber einem Karzinogen oder Mutagen bei der Arbeit festgestellt wurden, sind der zuständigen Behörde zu melden.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in ihren Berichten, die sie der Kommission gemäß Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG vorlegen, die Informationen nach diesem Absatz.

Artikel 15 Aufbewahrung der Unterlagen

(1) Die in Artikel 12 Buchstabe c) genannte Liste und die in Artikel 14 Absatz 4 genannte Gesundheitsakte sind nach Ende der Exposition im Einklang mit den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis mindestens vierzig Jahre lang aufzubewahren.

(2) Stellt das Unternehmen seine Tätigkeit ein, so sind diese Unterlagen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

Artikel 16 Grenzwerte

(1) Der Rat legt nach dem in Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags genannten Verfahren für alle Karzinogene oder Mutagene, bei denen dies möglich ist, durch Richtlinien Grenzwerte fest und erlässt andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen; er stützt sich auf die verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten.

(2)Die Grenzwerte und die anderen damit unmittelbar zusammenhängenden Bestimmungen sind in Anhang III angegeben.

Artikel 17 Anhänge

(1) Die Anhänge I und III können nur nach dem in Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags genannten Verfahren geändert werden.

(2) Die rein technischen Anpassungen des Anhangs II nach Maßgabe des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstands auf dem Gebiet der Karzinogene oder Mutagene erfolgen nach dem in Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Verfahren.

Artikel 18 Datenauswertung

Die von den zuständigen nationalen Behörden anhand der Informationen nach Artikel 14 Absatz 8 vorgenommenen Auswertungen stehen der Kommission zur Verfügung.

Artikel 18a Bewertung1719

Wenn die Kommission im Rahmen der Bewertung gemäß Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG das nächste Mal die Durchführung dieser Richtlinie bewertet, überprüft sie auch, ob der Grenzwert für Quarzfeinstaub geändert werden muss. Die Kommission legt gegebenenfalls Vorschläge für notwendige Änderungen in Bezug auf diese Stoffe vor.

Spätestens im ersten Quartal 2019 prüft die Kommission unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen der wissenschaftlichen Kenntnisse, ob der Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu ändern ist und reproduktionstoxische Stoffe aufzunehmen sind. Auf dieser Grundlage legt die Kommission nach Anhörung der Sozialpartner gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Die Kommission prüft spätestens am 11. Juli 2022, ob diese Richtlinie geändert werden sollte, indem für Cadmium und seine anorganischen Verbindungen Bestimmungen für eine Kombination aus Grenzwerten berufsbedingter Exposition in der Luft und biologischem Grenzwert aufgenommen werden.

Die Kommission prüft bis spätestens 30. Juni 2020, unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen der wissenschaftlichen Kenntnisse und nach angemessener Konsultation mit den einschlägigen Interessenträgern, insbesondere medizinischen Fachkräften und Angehörigen der Gesundheitsberufe, ob diese Richtlinie geändert werden sollte, um gefährliche Arzneimittel einschließlich zytotoxischer Arzneimittel aufzunehmen, oder ob ein Instrument vorgeschlagen werden sollte, das besser geeignet ist, den Arbeitsschutz von Arbeitnehmern, die solchen Arzneimitteln ausgesetzt sind, sicherzustellen. Auf dieser Grundlage legt die Kommission nach Anhörung der Sozialpartner gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 19 Information der Kommission

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 20 Aufhebung

Die Richtlinie 90/394/EWG in der Fassung der in Anhang IV Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B der vorliegenden Richtlinie genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 21 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.

________
*) Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009 S. 28).

**) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008

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Liste von Stoffen, Gemische und Verfahren
(Artikel 2 Buchstabe a) Zifer iii))
Anhang I14 1719
  1. Herstellung von Auramin.
  2. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind.
  3. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind.
  4. Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol.
  5. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Hartholzstäuben 10 ausgesetzt sind.
  6. Arbeiten, bei denen aufgrund eines Arbeitsverfahrens eine Exposition gegenüber Quarzfeinstaub besteht.
  7. Arbeiten, bei denen dermale Exposition gegenüber Mineralölen besteht, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden.
  8. Arbeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Dieselmotoremissionen besteht.

.

  Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern
(Artikel 14 Absatz 7)
Anhang II
  1. Der Arzt und/oder die Behörde, der/die für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, die Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind, verantwortlich ist, muss mit den für jeden Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.
  2. Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer muss gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin erfolgen; sie muss zumindest folgende Maßnahmen umfassen:

    Für alle einer Gesundheitsüberwachung unterworfenen Arbeitnehmer können unter Berücksichtigung der jüngsten Erkenntnisse der Arbeitsmedizin weitere Untersuchungen beschlossen werden.

.

  Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen (Artikel 16) Anhang III171919a

A. Grenzwerte berufsbedingter Exposition

Bezeichnung des Arbeitsstoffs EG-Nr. 1 CAS-Nr. 2 Grenzwerte Hinweis Übergangsmaßnahmen
8 Stunden 3 Kurzzeit 4
mg/m3 5 ppm 6 f/ml 7 mg/m3 5 ppm 6 f/ml 7
Hartholzstäube - - 2 8 - - - - - - Grenzwert 3 mg/m3 bis zum 17. Januar 2023
Chrom(VI)-Verbindungen, die Karzinogene im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i

(als Chrom)

- - 0,005 - - - - - - Grenzwert 0,010 mg/m3 bis zum 17. Januar 2025
Grenzwert: 0,025 mg/m3 für Schweiß- oder Plasmaschneidearbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren bis zum 17. Januar 2025
Feuerfeste Keramikfasern, die Karzinogene im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i sind - - - - 0,3 - - - -
Alveolengängiges kristallines Siliciumdioxid (Quarzfeinstaub) - - 0,1 9 - - - - - -
Benzol 200-753-7 71-43-2 3,25 1 - - - - Haut 10
Vinylchloridmonomer 200-831-0 75-01-4 2,6 1 - - - - -
Ethylenoxid 200-849-9 75-21-8 1,8 1 - - - - Haut 10
1,2-Epoxypropan 200-879-2 75-56-9 2,4 1 - - - - -
Trichlorethylen 201-167-4 79-01-6 54,7 10 - 164,1 30 - Haut 10
Acrylamid 201-173-7 79-06-1 0,1 - - - - - Haut 10
2-Nitropropan 201-209-1 79-46-9 18 5 - - - - -
o-Toluidin 202-429-0 95-53-4 0,5 0,1 - - - - Haut 10
4,4'-Methylendianilin 202-974-4 101-77-9 0,08 - - - - - Haut 10
Epichlorhydrin 203-439-8 106-89-8 1,9 - - - - - Haut 10
Ethylendibromid 203-444-5 106-93-4 0,8 0,1 - - - - Haut 10
1,3-Butadien 203-450-8 106-99-0 2,2 1 - - - - -
Ethylendichlorid 203-458-1 107-06-2 8,2 2 - - - - Haut 10
Hydrazin 206-114-9 302-01-2 0,013 0,01 - - - - Haut 10
Bromethylen 209-800-6 593-60-2 4,4 1 - - - - -
Dieselmotoremissionen 0,05 * Der Grenzwert gilt ab 21. Februar 2023. Für Untertagebau und Tunnelbau gilt der Grenzwert ab 21. Februar 2026.
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffgemische, insbesondere solche, die Benzo[a]pyren enthalten, die Karzinogene im Sinne der vorliegenden Richtlinie sind Haut 10
Mineralöle, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden Haut 10
Cadmium und seine anorganischen Verbindungen - - 0,001 11 - - - - - Grenzwert 0,004 mg/m3 12 bis 11. Juli 2027.
Beryllium und anorganische Berylliumverbindungen - - 0,0002 11 - - - - - Sensibilisierung der Haut und der Atemwege 13 Grenzwert 0,0006 mg/m3 bis 11. Juli 2026.
Arsensäure und ihre Salze sowie anorganische Arsenverbindungen - - 0,01 11 - - - - - - In der Kupferverhüttung gilt der Grenzwert ab dem 11. Juli 2023.
Formaldehyd 200-001-8 50-00-0 0,37 0,3 - 0,74 0,6 - Sensibilisierung der Haut 14 Grenzwert 0,62 mg/m3 oder 0,5 ppm 3 für Gesundheitseinrichtungen, Bestattungs- und Einbalsamierungsunternehmen bis 11. Juli 2024.
4,4'-Methylenbis(2-chloranilin) 202-918-9 101-14-4 0,01 - - - - - Haut 10
1) Die EG-Nummer, d. h. die Einecs-, ELINCS- oder NLP-Nummer, ist die offizielle Nummer des Stoffes innerhalb der Europäischen Union, wie in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt.

2) CAS-Nr.: Nummer des "Chemical Abstracts Service".

3) Zeitlich gewichteter Mittelwert, gemessen oder berechnet für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (TWA).

4) Grenzwert für Kurzzeitexposition (STEL). Grenzwert, der nicht überschritten werden soll, soweit nicht anders angegeben, auf eine Dauer von 15 Minuten bezogen.

5) mg/m3 = Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa (760 mm Quecksilbersäule).

6) ppm= Volumenteile pro Million in Luft (ml/m3).

7) f/ml= Fasern pro Milliliter.

8) Einatembarer Anteil: wenn Hartholzstäube mit anderen Holzstäuben gemischt werden, gilt der Grenzwert für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube.

9) Alveolengängiger Anteil.

10) Deutliche Erhöhung der Gesamtbelastung des Körpers durch dermale Exposition möglich.

11) Einatembare Fraktion.

12) Einatembare Fraktion. Alveolengängige Fraktion in den Mitgliedstaaten, die am Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie ein Biomonitoringsystem mit einem biologischen Grenzwert von maximal 0,002 mg Cd/g Creatinin im Urin umsetzen.

13) Der Stoff kann zu einer Sensibilisierung der Haut und der Atemwege führen.

14) Der Stoff kann zu einer Sensibilisierung der Haut führen.

*) gemessen als elementarer Kohlenstoff

B. Andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen

p.m.

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  Anhang IV

.

Aufgehobene Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 20)
Teil A


Richtlinie 90/394/EWG des Rates (ABl. L 196 vom 26.07.1990 S. 1)
Richtlinie 97/42/EG des Rates (ABl. L 179 vom 08.07.1997 S.4)
Richtlinie 1999/38/EG des Rates (ABl. L 138 vom 01.06.1999 S. 66)

.

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht
(gemäß Artikel 20)
Teil B
Richtlinie Ensgültiges Datum der Umsetzung
90/394/EWG 31. Dezember 1992
97/42/EG 27. Juni 2000
1999/38/EG 29. April 2003

.

Entsprechungstabelle  Anhang V
Richtlinie 90/394/EWG Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Buchstabe a) Artikel 2 Buchstabe a)
Artikel 2 Buchstabe aa) Artikel 2 Buchstabe b)
Artikel 2 Buchstabe b) Artikel 2 Buchstabe c)
Artikel 3 bis 9 Artikel 3 bis 9
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) erster Teilsatz Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Teilsatz Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c)
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d)
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) erster und zweiter Teilsatz Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e)
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) dritter Teilsatz Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f)
Artikel 10 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 2
Artikel 11 bis 18 Artikel 11 bis 18
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 -
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 -
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 -
Artikel 19 Absatz 2 Artikel 19
- Artikel 20
- Artikel 21
Artikel 20 Artikel 22
Anhang I Anhang I
Anhang II Anhang II
Anhang III Anhang III
- Anhang IV
- Anhang V

____________________________

1) ABl. C 368 vom 20.12.1999 S. 18.

2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2004.

3) ABl. L 196 vom 26.07.1990 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG (ABl. L 138 vom 01.06.1999 S. 66).

4) Siehe Anhang IV Teil A.

5) ABl. L 183 vom 29.06.1989 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

6) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 36).

7) ABl. L 200 vom 30.07.1999 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

8) ABl. L 185 vom 09.07.1974 S. 15. Aufgehoben durch den Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. C 218 vom 13.09.2003 S. 1).

9) Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (ABl. L 263 vom 24.09.1983 S. 25). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 97 vom 15.04.2003 S. 48).

10) Ein Verzeichnis einiger Hartholzarten findet sich in Band 62 der vom Internationalen Krebsforschungszentrum (IARC) veröffentlichten Monografienreihe zur Evaluierung von Krebsrisiken für den Menschen: Wood Dust and Formaldehyde, Lyon, 1995.


ENDE

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