Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates
- Emissionshandelsrichtlinie -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32;
RL 2004/101/EG - ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004 S. 18;
RL 2008/101/EG - ABl. L Nr. 8 vom 13.01.2009 S. 3;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;
RL 2009/29/EG - ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63;
Beitritt Kroatiens (2012) - ABl. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10;
Beschl. 1359/2013/EU - ABl. Nr. L 343 vom 19.12.2013 S. 1;
VO (EU) 421/2014 - ABl. Nr. L 129 vom 30.04.2014 S. 1, ber. L 140 S. 177Inkrafttreten Gültig;
Beschl. (EU) 2015/1814 - ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1Inkrafttreten Übergangsbestimmungen Gültig;
VO (EU) 2017/2392 - ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2017 S. 7;
RL (EU) 2018/410 - ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3Inkrafttreten Umsetzung Übergangsbestimmungen

A;
Beschl. (EU) 2020/1071 - ABl. L 234 vom 21.07.2020 S. 16Inkrafttreten rückwirkende GültigkeitA;
VO (EU) 2021/1416 - ABl. L 305 vom 31.08.2021 S. 1Inkrafttreten rückwirkende GültigkeitA;
Beschl. (EU) 2023/136 - ABl. L 19 vom 20.01.2023 S. 1;
VO (EU) 2023/435 - ABl. L 63 vom 28.02.2023 S. 1InkrafttretenA;
VO (EU) 2023/958 - ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 115Inkrafttreten UmsetzungA;
VO (EU) 2023/959 - ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 134Inkrafttreten Umsetzung Übergangsbestimmungen)



Ergänzende Informationen
zur Ergänzung/Festlegung ... der RL /EG

VO (EG) 748/2009 - Liste der Luftfahrzeugbetreiber

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen1, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Grünbuch zum Handel mit Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union wurde eine europaweite Diskussion über die Angemessenheit und das mögliche Funktionieren des Handels mit Treibhausgasemissionen innerhalb der Europäischen Union in Gang gebracht. Gegenstand des Europäischen Programms zur Klimaänderung (ECCP) waren politische Konzepte und Maßnahmen der Union im Rahmen eines Prozesses, der auf der Einbeziehung vieler Interessengruppen basierte, sowie ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) nach dem Modell des Grünbuchs. In seinen Schlussfolgerungen vom 8. März 2001 erkannte der Rat die besondere Bedeutung des Europäischen Programms zur Klimaänderung und der Arbeiten auf der Grundlage des Grünbuchs an und unterstrich die Dringlichkeit konkreter Maßnahmen auf Unionsebene.

(2) Im sechsten Aktionsprogramm der Union für die Umwelt, das mit der Entscheidung Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 eingeführt wurde, wird die Klimaänderung als vorrangiger Maßnahmenbereich definiert und die Einrichtung eines unionsweiten Systems für den Emissionshandel bis 2005 gefordert. In dem Programm wird bekräftigt, dass die Union sich zu einer 8%igen Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2008-2012 gegenüber dem Stand von 1990 verpflichtet hat und dass die globalen Treibhausgasemissionen längerfristig gegenüber dem Stand von 1990 um etwa 70 % gesenkt werden müssen.

(3) Das Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen1 genehmigt wurde, ist letztlich die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Stand, der eine gefährliche vom Menschen verursachte Beeinflussung des Klimasystems verhindert.

(4) Bei Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls, das mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Union sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen1 genehmigt wurde, werden die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sein, ihre gemeinsamen anthropogenen Treibhausgasemissionen, die in Anhang a des Protokolls aufgeführt sind, im Zeitraum 2008-2012 gegenüber dem Stand von 1990 um 8 % zu senken.

(5) Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind übereingekommen, ihre Verpflichtungen zur Verringerung der anthropogenen Treibhausgasemissionen im Rahmen des Kyoto-Protokolls gemäß der Entscheidung 2002/358/EG gemeinsam zu erfüllen. Diese Richtlinie soll dazu beitragen, dass die Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten durch einen effizienten europäischen Markt für Treibhausgasemissionszertifikate effektiver und unter möglichst geringer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage erfüllt werden.

(6) Durch die Entscheidung 93/389/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Union1 wurde ein System zur Beobachtung der Treibhausgasemissionen und zur Bewertung der Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Hinblick auf diese Emissionen eingeführt. Dieses System wird es den Mitgliedstaaten erleichtern, die Gesamtmenge der zuteilbaren Zertifikate zu bestimmen.

(7) Unionsvorschriften für die Zuteilung der Zertifikate durch die Mitgliedstaaten sind notwendig, um die Integrität des Binnenmarktes zu erhalten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Zuteilung von Zertifikaten das Potenzial bei Tätigkeiten industrieller Verfahren berücksichtigen, die Emissionen zu verringern.

(9) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Zertifikate, die für einen 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraum gültig sind, nur an Personen für gelöschte Zertifikate entsprechend der Emissionsverringerung vergeben werden, die diese Personen in ihrem Staatsgebiet während eines 2005 beginnenden Dreijahreszeitraums erzielt haben.

(10) Beginnend mit dem genannten Fünfjahreszeitraum wird die Übertragung von Zertifikaten an andere Mitgliedstaaten mit entsprechenden Anpassungen der im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilten Mengen verknüpft.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Betreiber bestimmter Tätigkeiten eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen besitzen und ihre Emissionen der für diese Tätigkeiten spezifizierten Treibhausgase überwachen und darüber Bericht erstatten.

(12) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(13) Um Transparenz zu gewährleisten, sollte die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über die Zuteilung von Zertifikaten und die Ergebnisse der Überwachung von Emissionen erhalten, der nur den Beschränkungen gemäß der Richtlinie EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen1 unterliegt.

(14) Die Mitgliedstaaten sollten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vorlegen, der gemäß der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien1 erstellt wird.

(15) Die Einbeziehung zusätzlicher Anlagen in das EU-EHS sollte gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erfolgen, wodurch Emissionen von anderen Treibhausgasen als Kohlendioxid, etwa bei Tätigkeiten der Aluminium- und Chemieindustrie, durch das EU-EHS abgedeckt werden können.

(16) Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nationale Handelssysteme zur Regelung der Treibhausgasemissionen aus anderen als den in aufgeführten oder in das EU-EHS einbezogenen Tätigkeiten oder aus Anlagen, die vorübergehend aus dem EU-EHS ausgeschlossen sind, beizubehalten oder einzuführen.

(17) Die Mitgliedstaaten können als Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto am internationalen Emissionshandel mit den anderen in Anhang B dieses Protokolls aufgeführten Parteien teilnehmen.

(18) Die Herstellung einer Verbindung zwischen dem EU-EHS und den Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionen in Drittländern wird zu einer höheren Kosteneffizienz bei der Verwirklichung der Emissionsverringerungsziele der Union führen, die in der Entscheidung 2002/358/EG über die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen vorgesehen sind.

(19) Projektbezogene Mechanismen, einschließlich des Joint Implementation (JI) und des Clean Development Mechanism (CDM), sind wichtig für die Verwirklichung des Zieles, sowohl die Emissionen von Treibhausgasen weltweit zu verringern als auch die Kosteneffizienz des EU-EHSs zu verbessern. Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Kyoto-Protokolls und der Vereinbarungen von Marrakesch sollte der Einsatz der Mechanismen als Begleitmaßnahme zu innerstaatlichen Maßnahmen erfolgen, und innerstaatliche Maßnahmen werden somit ein wichtiges Element der unternommenen Bemühungen sein.

(20) Diese Richtlinie wird den Einsatz energieeffizienterer Technologien, einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie, mit geringeren Emissionen je Produktionseinheit fördern, wogegen die zukünftige Richtlinie über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt speziell die Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie fördern wird.

(21) Mit der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung1 wurde eine allgemeine Regelung zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung eingeführt, in deren Rahmen auch Genehmigungen für Treibhausgasemissionen erteilt werden können. Die Richtlinie 96/61/EG sollte dahin gehend geändert werden, dass - unbeschadet der sonstigen in jener Richtlinie geregelten Anforderungen - keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen von Treibhausgasen aus Anlagen, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, vorgeschrieben werden und dass es den Mitgliedstaaten freisteht, keine Energieeffizienzanforderungen in Bezug auf Verbrennungseinheiten oder andere Einheiten am Standort, die Kohlendioxid ausstoßen, festzulegen.

(22) Diese Richtlinie ist mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und dem Kyoto-Protokoll vereinbar. Sie sollte anhand der diesbezüglichen Entwicklungen sowie zur Berücksichtigung der Erfahrungen mit ihrer Durchführung und der bei der Überwachung der Treibhausgasemissionen erzielten Fortschritte überprüft werden.

(23) Der Emissionszertifikatehandel sollte Teil eines umfassenden und kohärenten Politik- und Maßnahmenpakets sein, das auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union durchgeführt wird. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags können die Mitgliedstaaten bei Tätigkeiten, die unter das EU-EHS fallen, die Auswirkungen von ordnungs- und steuerpolitischen sowie sonstigen Maßnahmen prüfen, die auf die gleichen Ziele gerichtet sind. Bei der Überprüfung der Richtlinie sollte berücksichtigt werden, in welchem Umfang diese Ziele erreicht wurden.

(24) Die Erhebung von Steuern kann im Rahmen der einzelstaatlichen Politik ein Instrument darstellen, mit dem sich Emissionen aus Anlagen, die vorübergehend ausgeschlossen sind, begrenzen lassen.

(25) Politik und Maßnahmen sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union in allen Wirtschaftssektoren der Europäischen Union, nicht nur in den Sektoren Industrie und Energie, durchgeführt werden, um zu erheblichen Emissionsverringerungen zu gelangen. Die Kommission sollte insbesondere Politik und Maßnahmen auf Unionsebene in Betracht ziehen, damit der Verkehrssektor einen wesentlichen Beitrag dazu leistet, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten ihren Klimaschutzverpflichtungen gemäß dem Kyoto-Protokoll nachkommen können.

(26) Ungeachtet des vielfältigen Potenzials marktgestützter Mechanismen sollte die Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Klimaänderung auf der Ausgewogenheit zwischen dem EU-EHS und anderen Arten unionlicher, einzelstaatlicher und internationaler Maßnahmen beruhen.

(27) Diese Richtlinie steht in Einklang mit den Grundrechten und befolgt die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Prinzipien.

(28) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 erlassen werden.

(29) Da die Kriterien 1, 5 und 7 des Anhangs nicht im Komitologieverfahren geändert werden können, sollten Änderungen hinsichtlich Zeiträumen nach 2012 ausschließlich im Mitentscheidungsverfahren erfolgen.

(30) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung eines EU-EHSs, durch individuelles Handeln der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
08

Artikel 1 Gegenstand09 23

Mit dieser Richtlinie wird ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (nachstehend "EU-EHS" genannt) geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.

Diese Richtlinie schreibt auch eine stärkere Reduzierung von Treibhausgasemissionen vor, um die Verringerungsraten zu erreichen, die aus wissenschaftlicher Sicht zur Vermeidung gefährlicher Klimaänderungen erforderlich sind. Sie trägt zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität und der Klimaziele der Union, die in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates9 festgelegt sind, und damit zu den Zielen des Übereinkommens von Paris10bei.

Diese Richtlinie regelt auch die Bewertung und Umsetzung der Verpflichtung der Union zu einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen von mehr als 20 % im Anschluss an den Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Union, das zu höheren als den in Artikel 9 vorgesehenen Reduktionen von Treibhausgasemissionen führt, was der auf der Tagung des Europäischen Rates im März 2007 eingegangenen Verpflichtung zu einer Reduzierung von 30 % entspricht.

Artikel 2 Geltungsbereich08 23

(1) Diese Richtlinie gilt für die in den und aufgeführten Tätigkeiten und für die in aufgeführten Treibhausgase. Wenn eine Anlage, die aufgrund des Betriebs von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW in den Anwendungsbereich des EU-EHS fällt, ihre Produktionsverfahren ändert, um ihre Treibhausgasemissionen zu verringern, und diesen Schwellenwert nicht mehr erreicht, räumt der betreffende Mitgliedstaat, in dem sich die Anlage befindet, dem Betreiber die Möglichkeit ein, nach der Änderung seiner Produktionsverfahren bis zum Ende des derzeitigen und des nächsten Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 im Anwendungsbereich des EU-EHS zu verbleiben. Der Betreiber dieser Anlage kann entscheiden, dass die Anlage nach der Änderung ihrer Produktionsverfahren nur bis zum Ende des derzeitigen Fünfjahreszeitraums oder auch bis zum Ende des nächsten Fünfjahreszeitraums im Geltungsbereich des EU-EHS verbleibt. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission Änderungen an der Liste mit, die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 übermittelt wurde.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Anforderungen gemäß Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates11.

(3) Die Anwendung dieser Richtlinie auf den Flughafen von Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen 08 09 18 23 23a

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Zertifikat" das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt; es gilt nur für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie und kann nach Maßgabe dieser Richtlinie übertragen werden;
  2. "Emissionen" die Freisetzung von Treibhausgasen aus Quellen in einer Anlage oder die Freisetzung der in in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie "Luftverkehr" oder in in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie "Seeverkehr" aufgeführten Gase aus einem Flugzeug bzw. einem Schiff, das eine derartige Tätigkeit durchführt, oder die Freisetzung von Treibhausgasen aus der in genannten Tätigkeit;
  3. "Treibhausgase" die in aufgeführten Gase und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, welche infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;
  4. "Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen" eine Genehmigung, die gemäß den Artikeln 5, 6 und erteilt wird;
  5. "Anlage" eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
  6. "Betreiber" eine Person, die eine Anlage betreibt oder besitzt oder der - sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen - die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb einer Anlage übertragen worden ist;
  7. "Person" jede natürliche oder juristische Person;
  8. "neuer Marktteilnehmer" eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten durchführt und der zum ersten Mal in dem Zeitraum, der drei Monate vor dem Termin für die Einreichung des Verzeichnisses gemäß Artikel 11 Absatz 1 beginnt und drei Monate vor dem Termin für die Einreichung des nächsten Verzeichnisses gemäß demselben Artikel endet, eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde;
  9. "Öffentlichkeit" eine oder mehrere Personen sowie gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder der nationalen Praxis Zusammenschlüsse, Organisationen oder Gruppen von Personen;
  10. "Tonne Kohlendioxidäquivalent" eine metrische Tonne Kohlendioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen in Anhang aufgeführten Treibhausgases mit einem äquivalenten Erderwärmungspotenzial.
  11. "Anlage-I-Vertragspartei": eine gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Kyoto-Protokolls in Anlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) aufgeführte Vertragspartei, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert hat;
  12. "Projektmaßnahme": eine Projektmaßnahme, die von einer oder mehreren Anlage-I-Vertragspartei(en) gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen gebilligt wurde;
  13. "Emissionsreduktionseinheit" oder ,"ERU": eine nach Artikel 6 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit,
  14. "zertifizierte Emissionsreduktion" oder "CER": eine nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit.
  15. "Luftfahrzeugbetreiber" die Person, die ein Flugzeug zu dem Zeitpunkt betreibt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs durchgeführt wird, oder, wenn die Identität der Person
  16. "gewerblicher Luftverkehrsbetreiber" den Betreiber, der gegen Entgelt Linien oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert;
  17. "Verwaltungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, der für die Verwaltung des EU-EHSs in Bezug auf einen Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 18a zuständig ist;
  18. "zugeordnete Luftverkehrsemissionen" Emissionen aus Flugzeugen, die im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten im Sinne des Anhangs eingesetzt werden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats starten oder aus einem Drittland kommend auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats landen;
  19. "historische Luftverkehrsemissionen" den durchschnittlichen Mittelwert der jährlichen Emissionen von Luftfahrzeugen, die eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs durchführen, in den Kalenderjahren 2004, 2005 und 2006.
  20. "Verbrennung" die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Art und Weise, auf welche die Wärme, der Strom oder die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt wird sowie alle sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Abgasreinigung;
  21. - gestrichen -
  22. "Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr" die Auswirkungen auf das Klima, die sich aus der Freisetzung von Stickstoffoxiden (NOx), Rußpartikeln und oxidierten Schwefelverbindungen während der Verbrennung von Kraftstoff ergeben, und die Auswirkungen von Wasserdampf, einschließlich Kondensstreifen, durch Luftfahrzeuge, die eine Luftverkehrstätigkeit gemäß durchführen.
  23. "Schifffahrtsunternehmen" den Schiffseigner oder eine sonstige Organisation oder Person, wie den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, der/die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates12 ergeben;
  24. "Fahrt" eine Fahrt im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates13;
  25. "für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde" die Behörde, die für die Anwendung des EU-EHS in Bezug auf ein Schifffahrtsunternehmen gemäß Artikel 3gf zuständig ist;
  26. "Anlaufhafen" den Hafen, in dem ein Schiff Halt macht, um Güter zu laden oder zu löschen oder Personen ein- oder auszuschiffen, oder den Hafen, in dem ein Offshore-Schiff haltmacht, um die Besatzung auszuwechseln; ausgenommen sind Halte, zum alleinigen Zweck der Bebunkerung, der Übernahme von Proviant, des Besatzungswechsels eines Schiffes, das kein Offshore-Schiff ist, der Verlegung in ein Trockendock oder der Reparatur des Schiffes, von dessen Ausrüstung oder beidem, Halte, weil das Schiff der Hilfe bedarf oder sich in Seenot befindet, außerhalb von Häfen durchgeführte Umladungen von Schiff zu Schiff, Haltealte, die dem alleinigen Zweck des Schutzes vor Schlechtwetterlagen dienen oder aufgrund von Such- und Rettungsaktionen erforderlich sind, sowie Halte von Containerschiffen in einem benachbarten Containerumladehafen, der in dem gemäß Artikel 3ga Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist;
  27. a. "Kreuzfahrtschiff" ein Fahrgastschiff ohne Frachtdeck, das ausschließlich für die gewerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen mit Übernachtung auf einer Seereise ausgelegt ist;
  28. b. "Differenzvertrag" oder "CD" einen Vertrag zwischen der Kommission und dem Hersteller eines CO2-armen oder CO2-freien Produkts, der im Rahmen eines Ausschreibungsmechanismus, wie z.B. einer Versteigerung, ausgewählt wurde, und bei dem dem Hersteller gemäß dem Vertrag eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds gewährt wird, mit der die Differenz zwischen dem Zuschlagspreis, dem sogenannten Basispreis, einerseits und einem Referenzpreis andererseits, der sich aus dem Preis des hergestellten CO2-armen oder CO2-freien Produkts, dem Marktpreis eines beinahe gleichwertigen Ersatzes oder einer Kombination dieser beiden Preise ergibt, abgedeckt wird;
  29. c. "CO2-Differenzvertrag" oder "CCD" einen Vertrag zwischen der Kommission und dem Hersteller eines CO2-armen oder CO2-freien Produkts, der im Rahmen eines Ausschreibungsmechanismus, wie z.B. einer Versteigerung, ausgewählt wurde, und bei dem dem Hersteller gemäß dem Vertrag eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds gewährt wird, mit der die Differenz zwischen dem Zuschlagspreis, dem sogenannten Basispreis einerseits und einem Referenzpreis andererseits, der sich aus dem durchschnittlichen Preis der Zertifikate ergibt, abgedeckt wird;
  30. d. "Vertrag über feste Prämien" einen Vertrag zwischen der Kommission und dem Hersteller eines CO2-armen oder CO2-freien Produkts, der im Rahmen eines Ausschreibungsmechanismus, wie z.B. einer Versteigerung, ausgewählt wurde, und bei dem dem Hersteller gemäß dem Vertrag eine Unterstützung in Form eines festen Betrags pro Einheit des hergestellten Produkts gewährt wird;
  31. e. "beaufsichtigtes Unternehmen" für die Zwecke des Kapitels IVa jede natürliche oder juristische Person - mit Ausnahme aller Endverbraucher der Brennstoffe -, die die in Anhang III genannte Tätigkeit ausübt und in eine der folgenden Kategorien fällt:
    1. wenn der Brennstoff durch ein Steuerlager im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates14 geleitet wird, der zugelassene Lagerinhaber im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der genannten Richtlinie, dem gegenüber als Steuerschuldner gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie ein Verbrauchsteueranspruch entstanden ist;
    2. wenn Ziffer i nicht anwendbar ist, jede andere Person, der gegenüber als Steuerschuldner gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2020/262 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates15 ein Verbrauchsteueranspruch in Bezug auf die unter Kapitel IVa der vorliegenden Richtlinie fallenden Brennstoffe entstanden ist;
    3. wenn die Ziffern i und ii nicht anwendbar sind, jede andere Person, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats als Steuerschuldner registriert werden muss, einschließlich aller Personen, die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates von der Verbrauchsteuer befreit sind;
    4. wenn die Ziffern i, ii und iii nicht anwendbar sind oder wenn mehrere Personen gesamtschuldnerisch zur Zahlung derselben Verbrauchsteuer verpflichtet sind, jede andere von einem Mitgliedstaat benannte Person;
  32. f. "Brennstoff" im Sinne von Kapitel IVa dieser Richtlinie jedes Energieerzeugnis gemäß Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG, einschließlich der in Anhang I und der genannten Richtlinie aufgeführten Heiz- bzw. Kraftstoffe, sowie jedes andere Erzeugnis, das zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff gemäß Absatz 3 der genannten Richtlinie bestimmt, als solcher zum Verkauf angeboten oder als solcher verwendet wird, auch zur Stromerzeugung;
  33. g. "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr" im Sinne von Kapitel IVa dieser Richtlinie eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262;
  34. h. "TTF-Gaspreis" im Sinne von den Preis des Month-Ahead-Terminkontrakts für Gas, der an dem von Gasunie Transport Services B.V. betriebenen virtuellen Handelspunkt title Transfer Facility (TTF) gehandelt wird;
  35. i. "Preis für Rohöl der Sorte Brent" im Sinne von den Preis des Month-Ahead-Terminkontrakts für Rohöl, der als Referenzpreis für den Kauf von Öl verwendet wird.

Kapitel II
Luft- und Seeverkehr
08 23

Artikel 3a Anwendungsbereich08 23

Die Artikel 3b bis 3g gelten für die Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten im Zusammenhang mit den in aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten. Die Artikel 3ga bis 3gg gelten im Zusammenhang mit den in aufgeführten Seeverkehrstätigkeiten.

Artikel 3b Luftverkehrstätigkeiten08

Bis zum 2. August 2009 legt die Kommission nach ddem in Artikel Absatz 2 genannten Prüfverfahren Leitlinien für die genaue Auslegung der in Anhang aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten fest.

Artikel 3c Gesamtmenge der Zertifikate für den Luftverkehr08 09 17 18 23

(1) Für die Handelsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 entspricht die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate 97 % der historischen Luftverkehrsemissionen.

(2) - gestrichen -

(3) Die Kommission überprüft die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate gemäß Artikel Absatz 4.

(3a) Jede Zuteilung von Zertifikaten für Luftverkehrstätigkeiten von und nach Flugplätzen in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) unterliegt nach dem 31. Dezember 2023 einer Überprüfung gemäß Artikel .

(4) Bis zum 2. August 2009 entscheidet die Kommission anhand der besten verfügbaren Daten, einschließlich Schätzungen auf der Grundlage von Angaben über das tatsächliche Verkehrsaufkommen, über die historischen Luftverkehrsemissionen. Diese Entscheidung wird in dem in Absatz 1 genannten Ausschuss erörtert.

(5) Die Kommission bestimmt die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern für das Jahr 2024 zuzuteilenden Zertifikate auf der Grundlage der den Luftfahrzeugbetreibern, die im Jahr 2023 Luftverkehrstätigkeiten nach durchgeführt haben, insgesamt zugeteilten Zertifikate - gekürzt um den linearen Kürzungsfaktor nach Artikel 9 - und veröffentlicht diese Menge sowie die Menge der Zertifikate, die 2024 gemäß den Vorschriften für die kostenlose Zuteilung, die vor den durch die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingeführten Änderungen in Kraft waren, kostenlos zugeteilt worden wären.

(6) Im Hinblick auf gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 höchstens 20 Mio. der Gesamtmenge der Zertifikate nach Absatz 5 auf transparente, gleiche und diskriminierungsfreie Weise für die Verwendung nachhaltiger Flugkraftstoffe und anderer Flugkraftstoffe, die nicht aus fossilen Kraftstoffen stammen, und die gemäß einer Verordnung zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr für die Erreichung des Mindestanteils an nachhaltigen Flugkraftstoffen, den Luftfahrzeugbetreibern an Flughäfen der Union von Anbietern von Flugkraftstoffen zur Verfügung gestellte Flugkraftstoffe gemäß der genannten Verordnung enthalten müssen, gezählt werden, für Unterschallflüge reserviert, für die Zertifikate im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie abzugeben sind. Kann ein zulässiger Flugkraftstoff an einem Flughafen nicht physisch einem bestimmten Flug zugeordnet werden, so stehen die gemäß diesem Unterabsatz reservierten Zertifikate für an diesem Flughafen vertankte zulässige Flugkraftstoffe zur Verfügung, die im Verhältnis zu den Emissionen aus Flügen des Luftfahrzeugbetreibers von diesem Flughafen stehen, für die Zertifikate gemäß Artikel 12 Absatz 3 dieser Richtlinie abgegeben werden müssen.

Die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes reservierten Zertifikate werden von den Mitgliedstaaten zugeteilt, um den Preisunterschied zwischen der Verwendung von fossilem Kerosin und der Verwendung der einschlägigen zulässigen Flugkraftstoffe ganz oder teilweise auszugleichen, wobei Anreize aus dem CO2-Preis und den harmonisierten Mindeststeuerbeträgen für fossile Kraftstoffe zu berücksichtigen sind. Bei der Berechnung dieses Preisunterschieds berücksichtigt die Kommission den von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit entsprechend einer Verordnung zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr veröffentlichten technischen Bericht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierung im Rahmen dieses Absatzes auf eine Art und Weise sichtbar ist, die mit den in Artikel 30m Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Richtlinie genannten Anforderungen im Einklang steht.

Die gemäß dem vorliegenden Absatz zugeteilten Zertifikate decken Folgendes ab:

  1. 70 % des verbleibenden Preisunterschieds zwischen der Verwendung von fossilem Kerosin und Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen sowie fortschrittlichen Biokraftstoffen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates , für die der Emissionsfaktor gemäß oder dem nach Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt null ist;
  2. 95 % des verbleibenden Preisunterschieds zwischen der Verwendung von fossilem Kerosin und erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die im Luftverkehr verwendet werden und für die der Emissionsfaktor gemäß Anhang IV oder dem nach Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt null ist;
  3. 100 % des verbleibenden Preisunterschieds zwischen der Verwendung von fossilem Kerosin und jeglichem zulässigen Flugkraftstoff, der nicht aus fossilen Kraftstoffen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes gewonnen wird, auf Flughäfen auf Inseln mit einer Fläche von weniger als 10.000 km2 und ohne Straßen- oder Schienenverbindung zum Festland, auf Flughäfen, die nicht groß genug sind, um als Flughäfen der Union gemäß einer Verordnung zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr definiert zu werden, und auf Flughäfen in einem Gebiet in äußerster Randlage;
  4. in anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Fällen 50 % des verbleibenden Preisunterschieds zwischen der Verwendung von fossilem Kerosin und einem beliebigen der unter Unterabsatz 1 dieses Absatzes fallenden zulässigen Flugkraftstoffe, die nicht aus fossilen Kraftstoffen gewonnen werden.

Bei der Zuteilung von Zertifikaten gemäß dem vorliegenden Absatz kann eine mögliche Unterstützung im Rahmen anderer Regelungen auf nationaler Ebene berücksichtigt werden.

Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber können jährlich eine Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage der Menge der in diesem Absatz genannten zulässigen Flugkraftstoffe beantragen, die auf Flügen verwendet werden, für die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2030 Zertifikate gemäß Artikel 12 Absatz 3 abzugeben sind, ausgenommen Flüge, für die diese Anforderung gemäß Absatz 1 als erfüllt gilt. Ist die Nachfrage nach Zertifikaten für die Verwendung dieser Kraftstoffe in einem bestimmten Jahr höher als die Verfügbarkeit von Zertifikaten, so wird die Menge der Zertifikate für alle von der Zuteilung betroffenen Luftfahrzeugbetreiber einheitlich für das besagte Jahr verringert.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union jährlich Einzelheiten über die durchschnittliche Kostendifferenz zwischen fossilem Kerosin unter Berücksichtigung von Anreizen aus dem CO2-Preis und den harmonisierten Mindeststeuerbeträgen für fossile Kraftstoffe und den einschlägigen zulässigen Flugkraftstoffen für das Vorjahr.

Die Kommission ist befugt, gemäß delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch die Festlegung detaillierter Vorschriften für die jährliche Berechnung der Kostendifferenz nach Unterabsatz 6 dieses Absatzes, für die Zuteilung von Zertifikaten für die Verwendung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Kraftstoffe und für die Berechnung der Treibhausgasemissionen, die durch die Verwendung von Kraftstoffen eingespart wurden, wie gemäß dem nach Artikel 14 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt berichtet, und durch die Festlegung der Vorkehrungen für die Berücksichtigung von Anreizen aus dem Kohlenstoffpreis und harmonisierten Mindeststeuerbeträgen für fossile Kraftstoffe zu erlassen.

Bis zum 1. Januar 2028 führt die Kommission eine Bewertung der Anwendung des vorliegenden Absatzes durch und übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung im Rahmen eines Berichts zeitnah dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dem Bericht kann gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Zuteilung einer zahlenmäßig und zeitlich begrenzten Menge von Zertifikaten bis zum 31. Dezember 2034 beigefügt werden, um weitere Anreize für die Verwendung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Kraftstoffe zu schaffen, insbesondere für die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die im Luftverkehr verwendet werden und für die der Emissionsfaktor gemäß oder gemäß dem nach Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt null ist.

Ab dem 1. Januar 2028 bewertet die Kommission die Anwendung dieses Absatzes in dem Jahresbericht, den sie gemäß Artikel 10 Absatz 5 vorzulegen hat.

(7) Bei Flügen, die von einem Flugplatz im EWR abgehen und an einem Flugplatz im EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ankommen, und die 2023 nicht unter das EU-EHS fielen, wird die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate um die Höhe der Zuteilungen, einschließlich kostenloser Zuteilungen und Versteigerungen, erhöht, die vorgenommen worden wären, wenn sie in jenem Jahr unter das EU-EHS gefallen wären, gekürzt um den linearen Kürzungsfaktor nach Artikel 9.

(8) Abweichend von Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3 und betrachten die Mitgliedstaaten die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen als erfüllt und ergreifen gegenüber Luftfahrzeugbetreibern keine Maßnahmen in Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2030 bei Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Flugplatz in demselben Mitgliedstaat, einschließlich eines anderen Flugplatzes in demselben Gebiet in äußerster Randlage oder in einem anderen Gebiet in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, entstehen.

Artikel 3d Methode der Zuteilung von Zertifikaten für den Luftverkehr durch Versteigerung08 17 18 23

(1) In den Jahren 2024 und 2025 werden 15 % der Zertifikate gemäß Artikel 3c Absätze 5 und 7 sowie 25 % im Jahr 2024 bzw. 50 % im Jahr 2025 der verbleibenden 85 % dieser Zertifikate, die kostenlos zugeteilt worden wären, versteigert, mit Ausnahme der Mengen an Zertifikaten gemäß Artikel 3c Absatz 6 und Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4. Die für diese Jahre verbleibenden Zertifikate werden kostenlos zugeteilt.

Ab dem 1. Januar 2026 wird die gesamte Menge an Zertifikaten, die in jenem Jahr kostenlos zugeteilt worden wäre, versteigert, mit Ausnahme der Menge an Zertifikaten gemäß Artikel 3c Absatz 6 und Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4.

(1a) Zertifikate, die kostenlos zugeteilt werden, werden Luftfahrzeugbetreibern im Verhältnis zu ihrem Anteil an den für 2023 berichteten geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten zugeteilt. Bei dieser Berechnung werden auch die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten berücksichtigt, die für Flüge berichtet werden, die erst ab dem 1. Januar 2024 unter das EU-EHS fallen. Bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres vergeben die zuständigen Behörden die Zertifikate, die für das betreffende Jahr kostenlos zugeteilt werden.

(2) - gestrichen -

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die genauen Vorkehrungen für die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten gemäß den Absätzen 1 und 1a des vorliegenden Artikels durch die Mitgliedstaaten ergänzt und die genauen Vorkehrungen der Versteigerungen regelt, die für die Übertragung eines Teils der Einkünfte aus solchen Versteigerungen als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf den Gesamthaushaltsplan der Union erforderlich sind. Die Menge der von den einzelnen Mitgliedstaaten in jeder Handelsperiode zu versteigernden Zertifikate entspricht dem Anteil dieses Mitgliedstaats an den gesamten Luftverkehrsemissionen, wie sie allen Mitgliedstaaten für das Bezugsjahr zugeordnet und gemäß Artikel 14 Absatz 3 gemeldet sowie gemäß überprüft wurden. Für jede Handelsperiode gemäß Artikel 13 gilt als Bezugsjahr das Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handelsperiode, auf die sich die Versteigerung bezieht, endet. Die delegierten Rechtsakte müssen sicherstellen, dass die in Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 dargelegten Grundsätze eingehalten werden.

(4) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten, die unter dieses Kapitel fallen, mit Ausnahme der als Eigenmittel nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV geltenden Einkünfte, die in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt werden. Die Mitgliedstaaten verwenden die Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten oder den entsprechenden finanziellen Gegenwert dieser Einkünfte nach Artikel 10 Absatz 3 dieser Richtlinie.

(5) Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen entbinden die Mitgliedstaaten nicht von der Unterrichtungspflicht des Artikels 88 Absatz 3 des Vertrags.

Artikel 3e - gestrichen -08 23

Artikel 3f - gestrichen -08 18 23

Artikel 3g Überwachungs- und Berichterstattungspläne08 09 18 23

Die Verwaltungsmitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats einen Überwachungsplan übermittelt, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen enthalten sind, und dass diese Pläne von der zuständigen Behörde gemäß den in Artikel 14 genannten Durchführungsrechtsakten gebilligt werden.

Artikel 3ga Anwendungsbereich in Bezug auf Seeverkehrstätigkeiten23

(1) Die Zuteilung von Zertifikaten und die Anwendung der Abgabeverpflichtungen im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchführen, fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen außerhalb der Hoheitsgebiete eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, einhundert Prozent (100 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, und einhundert Prozent (100 %) der Emissionen von Schiffen in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

(2) Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2023 im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der benachbarten Containerumladehäfen und aktualisiert diese Liste danach alle zwei Jahre bis zum 31. Dezember.

In diesen Durchführungsrechtsakten wird ein Hafen als ein benachbarter Containerumschlaghafen aufgeführt, in dem der Anteil des Containerumschlags, gemessen in 20-Fuß-äquivalenten Einheiten, 65 % des gesamten Containerverkehrs dieses Hafens während desjenigen letzten Zwölfmonatszeitraums übersteigt, für den einschlägige Daten vorhanden sind, und wenn dieser Hafen außerhalb der EU liegt, aber weniger als 300 Seemeilen von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entfernt ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Container als umgeladen, wenn sie von einem Schiff in den Hafen zum alleinigen Zweck des Verladens auf ein anderes Schiff entladen werden. Die von der Kommission gemäß Unterabsatz 1 erstellte Liste enthält keine Häfen in einem Drittland, für die dieses Drittland wirksam Maßnahmen anwendet, die dieser Richtlinie gleichwertig sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die Artikel 9, 9a und 10 gelten für Seeverkehrstätigkeiten in der gleichen Weise wie für andere unter das EU-EHS fallende Tätigkeiten mit der folgenden Ausnahme im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 10.

Bis zum 31. Dezember 2030 wird den Mitgliedstaaten ein Anteil der Zertifikate zugeteilt, deren Anteil an Schifffahrtsunternehmen, die gemäß Artikel 3gf ihrer Verantwortung unterliegen würden, im Vergleich zu ihrer jeweiligen Bevölkerung im Jahr 2020 auf der Grundlage der für den Zeitraum von 2018 bis 2020 verfügbaren Daten über 15 Schifffahrtsunternehmen je eine Million Einwohner liegt. Die Menge der Zertifikate entspricht 3,5 % der zusätzlichen Menge an Zertifikaten aufgrund der Anhebung der Obergrenze für den Seeverkehr gemäß Artikel 9 Absatz 3 in dem betreffenden Jahr. Für die Jahre 2024 und 2025 wird die Menge der Zertifikate zusätzlich mit den Prozentsätzen multipliziert, die gemäß Artikel 3gb Absatz 1 Buchstaben a und b für das betreffende Jahr gelten. Die Einnahmen aus der Versteigerung von diesem Anteil der Zertifikate sollten für die Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe g - in Bezug auf den Seeverkehrssektor - und Buchstaben f und i verwendet werden. 50 % der Menge der Zertifikate werden unter den betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Anteils der ihrer Verantwortung unterliegenden Schifffahrtsunternehmen und der Rest zu gleichen Teilen auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Artikel 3gb Schrittweise Einführung der Anforderungen für den Seeverkehr23

Schifffahrtsunternehmen sind verpflichtet, Zertifikate wie folgt abzugeben:

  1. 40 % der für 2024 berichteten geprüften Emissionen, für die die Abgabeverpflichtungen gemäß Artikel 12 gelten würde;
  2. 70 % der für 2025 berichteten geprüften Emissionen, für die die Abgabeverpflichtungen gemäß Artikel 12 gelten würden;
  3. 100 % der für 2026 und jedes Folgejahr berichteten geprüften Emissionen gemäß Artikel 12.

Werden für die Jahre 2024 und 2025 im Verhältnis zu geprüften Emissionen aus dem Seeverkehr weniger Zertifikate abgegeben, sollte eine dieser Differenz entsprechende Menge von Zertifikaten gelöscht werden, anstatt sie gemäß Artikel 10 zu versteigern, sobald die Differenz zwischen den geprüften Emissionen und den abgegebenen Zertifikaten für jedes Jahr festgestellt wurde.

Artikel 3gc Bestimmungen für die Übertragung der Kosten des EU-EHS von dem Schifffahrtsunternehmen auf eine andere Stelle23

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die endgültige Verantwortung für den Ankauf von Brennstoff oder den Betrieb des Schiffes oder beides gemäß einer vertraglichen Vereinbarung bei einer anderen Stelle als dem Schifffahrtsunternehmen liegt, das Schifffahrtsunternehmen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen diese Stelle hat, die sich aus der Abgabe von Zertifikaten ergeben.

Der "Betrieb des Schiffes" im Sinne dieses Artikels bedeutet die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes. Das Schifffahrtsunternehmen bleibt die zuständige Stelle für die Abgabe von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3gb und 12 und für die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie insgesamt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Verantwortung unterliegenden Schifffahrtsunternehmen den Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3gb und 12 - ungeachtet des Anspruchs dieser Schifffahrtsunternehmen auf Erstattung der durch die Abgabe entstehenden Kosten durch die gewerblichen Betreiber - nachkommen.

Artikel 3gd Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus dem Seeverkehr23

In Bezug auf die in der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Emissionen aus Seeverkehrstätigkeiten stellt die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde sicher, dass ein ihrer Verantwortung unterliegendes Schifffahrtsunternehmen die einschlägigen Parameter während eines Berichtszeitraums überwacht und meldet und ihr gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/757 aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene vorlegt.

Artikel 3ge Regeln für die Prüfung und Akkreditierung im Zusammenhang mit Emissionen aus dem Seeverkehr23

Die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Berichterstattung über die aggregierten Emissionsdaten auf Ebene des Schifffahrtsunternehmens gemäß Artikel 3gd der vorliegenden Richtlinie im Einklang mit den Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften in Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/757 überprüft wird.

Artikel 3gf Die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde23

(1) Die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde ist:

  1. im Falle eines in einem Mitgliedstaat registrierten Schifffahrtsunternehmens der Mitgliedstaat, in dem es registriert ist;
  2. im Falle eines Schifffahrtsunternehmens, das nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist, der Mitgliedstaat, in dem das Schifffahrtsunternehmen in den vorangegangenen vier Überwachungsjahren geschätzt die meisten Hafenaufenthalte im Rahmen der von dem Schifffahrtsunternehmen durchgeführten Fahrten hatte, die in den in Artikel 3ga festgelegten Anwendungsbereich fallen;
  3. im Falle eines Schifffahrtsunternehmens, das nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist und in den letzten vier Überwachungsjahren keine in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 3ga fallende Fahrt durchgeführt hat, der Mitgliedstaat, in dem ein Schiff des Schifffahrtsunternehmens seine erste in den in jenem Artikel festgelegten Anwendungsbereich fallende Fahrt begonnen oder beendet hat.

(2) Auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen trifft die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten folgende Maßnahmen:

  1. vor dem 1. Februar 2024 eine Liste der Schifffahrtsunternehmen, die am oder mit Wirkung vom 1. Januar 2024 eine in aufgeführte Seeverkehrstätigkeit ausgeübt haben, die in den in Artikel 3ga festgelegten Anwendungsbereich fiel, wobei die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels anzugeben ist;
  2. vor dem 1. Februar 2026 und danach alle zwei Jahre eine Aktualisierung der Liste, um die in einem Mitgliedstaat registrierten Schifffahrtsunternehmen einer anderen für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde zuzuordnen, wenn sie den Mitgliedstaat der Registrierung gemäß Absatz 1 Buchstabe a innerhalb der Union gewechselt haben, oder um Schifffahrtsunternehmen darin aufzunehmen, die später nachfolgend eine in aufgeführte Seeverkehrstätigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ausgeübt haben, die in den in Artikel 3ga festgelegten Anwendungsbereich fiel; und
  3. vor dem 1. Februar 2028 und danach alle vier Jahre eine Aktualisierung der Liste, um Schifffahrtsunternehmen, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind, gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels einer anderen für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde zuzuordnen.

(3) Eine für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde, die gemäß der nach Absatz 2 erstellten Liste für ein Schifffahrtsunternehmen zuständig ist, behält diese Zuständigkeit unabhängig von späteren Änderungen der Tätigkeiten oder der Registrierung des Schifffahrtsunternehmens, bis diese Änderungen in einer aktualisierten Liste vermerkt sind.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden im Rahmen dieser Richtlinie. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 3gg Berichterstattung und Überprüfung23

(1) Im Falle der Annahme eines globalen marktbasierten Mechanismus zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) überprüft die Kommission diese Richtlinie im Hinblick auf eine solche Maßnahme.

Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 18 Monaten nach Annahme dieses globalen marktbasierten Mechanismus und vor seinem Anwendungsbeginn einen Bericht vor. In diesem Bericht prüft die Kommission den globalen marktbasierten Mechanismus in Bezug auf

  1. seine Ambitionen im Hinblick auf die Ziele der Ziele des Übereinkommens von Paris
  2. seine allgemeine Umweltintegrität, auch im Vergleich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie über den Seeverkehr und
  3. alle Fragen im Zusammenhang mit der Kohärenz zwischen dem EU-EHS und dieser Maßnahme.

Gegebenenfalls kann die Kommission dem in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Bericht einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beifügen, wobei die Änderungen mit dem Klimaziel der Union für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie mit dem Ziel, die Umweltintegrität und Wirksamkeit der Klimaschutzmaßnahmen der Union zu wahren, im Einklang stehen müssen, um die Kohärenz zwischen der Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus und des EU-EHS sicherzustellen und gleichzeitig eine erhebliche Doppelbelastung zu vermeiden

(2) Für den Fall, dass die IMO bis 2028 keinen globalen marktbasierten Mechanismus zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris und mindestens mit einem Niveau einführt, das mit dem Niveau vergleichbar ist, das sich aus den im Rahmen dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen der EU ergibt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie prüft, ob die Zuteilung von Zertifikaten und Abgabeverpflichtungen für mehr als fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten zwischen einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchführen, im Lichte der Ziele des Übereinkommens von Paris erforderlich sind. In diesem Bericht begutachtet die Kommission insbesondere die Fortschritte auf IMO-Ebene, prüft, ob ein Drittland über eine marktbasierte Maßnahme verfügt, die dieser Richtlinie gleichwertig ist, und bewertet das Risiko einer Zunahme von Ausweichpraktiken, unter anderem durch eine Verlagerung auf andere Verkehrsträger oder eine Verlagerung von Knotenpunkthäfen zu Häfen außerhalb der EU.

Dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht ist gegebenenfalls ein Legislativvorschlag für eine entsprechende Änderung dieser Richtlinie beizufügen.

(3) Die Kommission überwacht die Umsetzung dieses Kapitels in Bezug auf den Seeverkehr, insbesondere um Umgehungsverhalten aufzudecken und ein solches Verhalten frühzeitig zu verhindern, auch unter der Berücksichtigung der Gebiete in äußerster Randlage, und erstattet ab 2024 alle zwei Jahre Bericht über die Umsetzung dieses Kapitels in Bezug auf den Seeverkehr und über etwaige Entwicklungen in Bezug auf Schifffahrtsunternehmen, die sich den Anforderungen dieser Richtlinie entziehen wollen. Die Kommission überwacht auch die Auswirkungen, unter anderem in Bezug auf mögliche Erhöhungen der Transportkosten, Marktverzerrungen und Veränderungen im Hafenverkehr, wie z.B. das Meiden von Häfen und die Verlagerung von Umschlagzentren, die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrssektors in den Mitgliedstaaten und insbesondere die Auswirkungen auf diejenigen Seeverkehrsdienste, die wesentliche Dienste der territorialen Kontinuität darstellen. Gegebenenfalls schlägt die Kommission Maßnahmen vor, um die wirksame Umsetzung dieses Kapitels in Bezug auf den Seeverkehr zu gewährleisten, insbesondere Maßnahmen, um Entwicklungen in Bezug auf Schifffahrtsunternehmen, die sich den Anforderungen dieser Richtlinie entziehen wollen, entgegenzuwirken.

(4) Die Kommission bewertet bis spätestens 30. September 2028, ob es angemessen ist, die Anwendung von Artikel 3ga Absatz 3 Unterabsatz 2 über den 31. Dezember 2030 hinaus zu verlängern, und legt gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vor.

(5) Spätestens am 31. Dezember 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Durchführbarkeit sowie die wirtschaftlichen, umweltlichen und sozialen Auswirkungen der Aufnahme von Emissionen von Schiffen, einschließlich Offshore-Schiffen, mit einer Bruttoraumzahl von unter 5.000, aber nicht unter 400 in diese Richtlinie prüft, wobei sie sich insbesondere auf die Analyse stützt, die der bis 31. Dezember 2024 vorzulegenden Überprüfung der Verordnung (EU) 2015/757 beigefügt ist.

In diesem Bericht werden auch die Verknüpfungen zwischen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2015/757 betrachtet und die bei deren Anwendung gewonnenen Erfahrungen genutzt. In diesem Bericht prüft die Kommission auch, wie mit dieser Richtlinie am besten die Einführung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Schiffskraftstoffe auf Lebenszyklusbasis gefördert werden kann. Diesem Bericht können gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

Kapitel III
Ortsfeste Anlagen
08

Artikel 3h Anwendungsbereich 08 23

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen und die Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten im Zusammenhang mit den in aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten und Seeverkehrstätigkeiten.

Artikel 4 Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen09

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2005 keine Anlage die in genannten Tätigkeiten, bei denen die für diese Tätigkeit spezifizierten Emissionen entstehen, durchführt, es sei denn, der Betreiber verfügt über eine Genehmigung, die von einer zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 6 erteilt wurde, oder die Anlage wurde gemäß Artikel vom EU-EHS ausgeschlossen. Dies gilt auch für Anlagen, die gemäß Artikel in das EU-EHS einbezogen werden.

Artikel 5 Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen09 18

An die zuständige Behörde gerichtete Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

  1. Anlage und dort durchgeführte Tätigkeiten und verwendete Technologie,
  2. Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in aufgeführten Gasen verbunden ist,
  3. Quellen der Emissionen von in aufgeführten Gasen aus der Anlage und
  4. geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit der in Artikel 14 genannten Rechtsakte.

Dem Antrag ist eine nicht-technische Zusammenfassung der in Unterabsatz 1 genannten Punkte beizufügen.

Artikel 6 Voraussetzungen für die Erteilung und Inhalt der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen08 09 18 18a 23

(1) Die zuständige Behörde erteilt eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, durch die die Emission von Treibhausgasen aus der gesamten Anlage oder aus Teilen davon genehmigt wird, wenn sie davon überzeugt ist, dass der Betreiber in der Lage ist, die Emissionen zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten.

Eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen kann sich auf eine oder mehrere vom selben Betreiber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.

(2) Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen enthalten folgende Angaben:

  1. Name und Anschrift des Betreibers,
  2. Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,
  3. einen Überwachungsplan, der den Anforderungen der in Artikel 14 genannten Rechtsakte genügt. Die Mitgliedstaaten können den Betreibern erlauben, die Überwachungspläne zu aktualisieren, ohne die Genehmigung zu ändern. Die Betreiber legen der zuständigen Behörde alle aktualisierten Überwachungspläne zur Billigung vor;
  4. Auflagen für die Berichterstattung und
  5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten in Höhe der nach geprüften Gesamtemissionen der Anlage in jedem Kalenderjahr innerhalb der in Artikel 12 Absatz 3 festgelegten Frist.

Artikel 7 Änderungen an Anlagen09

Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde von allen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie von einer Erweiterung oder wesentlichen Verringerung der Kapazität der Anlage, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung. Ändert sich die Identität des Betreibers, so aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung in Bezug auf Namen und Anschrift des neuen Betreibers.

Artikel 8 Abstimmung mit der Richtlinie 2010/75/EU18 23

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Anlagen, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mit denjenigen für die in jener Richtlinie vorgesehene Genehmigung abgestimmt werden. Die Anforderungen gemäß Artikel 5, 6 und 7 der vorliegenden Richtlinie können in die Verfahren gemäß der Richtlinie 2010/75/EU integriert werden.

Die Kommission überprüft die Wirksamkeit der Synergien mit der Richtlinie 2010/75/EU. Umwelt- und klimarelevante Genehmigungen sollen koordiniert werden, um eine effiziente und schnellere Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten, die zur Einhaltung der Klima- und Energieziele der EU erforderlich sind. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit einer etwaigen künftigen Überprüfung dieser Richtlinie einen Bericht übermitteln.

Artikel 9 Unionsweite Menge der vergebenen Zertifikate09 12 18 23

Im Jahr 2024 wird die unionsweite Menge der Zertifikate um 90 Millionen Zertifikate gesenkt. Im Jahr 2026 wird die unionsweite Menge der Zertifikate um 27 Millionen Zertifikate gesenkt. Im Jahr 2024 wird die unionsweite Menge der Zertifikate um 78,4 Millionen Zertifikate für den Seeverkehr erhöht. Von 2024 bis 2027 gilt ein linearer Faktor von 4,3 % und ab 2028 von 4,4 %. Der lineare Faktor gilt auch für die Zertifikate, die den gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 für 2018 und 2019 berichteten durchschnittlichen Emissionen aus dem Seeverkehr entsprechen und in Artikel 3ga der vorliegenden Richtlinie behandelt werden. Die Kommission veröffentlicht die unionsweite Menge der Zertifikate bis zum 6. September 2023.

Ab dem 1. Januar 2026 bzw. dem 1. Januar 2027 wird die Menge der Zertifikate erhöht, um der Erfassung anderer Treibhausgasemissionen als CO2-Emissionen aus Seeverkehrstätigkeiten und der Erfassung der Emissionen von Offshore-Schiffen auf der Grundlage ihrer Emissionen des letzten Jahres, für das Daten vorliegen, Rechnung zu tragen. Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 1 werden die Zertifikate, die sich aus dieser Erhöhung ergeben, für die Innovationsförderung gemäß Artikel 10a Absatz 8 bereitgestellt.

Artikel 9a Anpassung der unionsweiten Menge der Zertifikate09

(1) Für Anlagen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 gemäß Artikel 24 Absatz 1 in das EU-EHS einbezogen wurden, wird die Menge der ab dem 1. Januar 2013 zu vergebenden Zertifikate nach Maßgabe der durchschnittlichen jährlichen Menge der Zertifikate angepasst, die für diese Anlagen während des Zeitraums ihrer Einbeziehung vergeben wurden, ihrerseits angepasst um den linearen Faktor gemäß Artikel 9.

(2) Für die Anlagen, die in genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das EU-EHS einbezogen werden, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass deren Betreiber der betreffenden zuständigen Behörde hinreichend begründete und von unabhängiger Stelle geprüfte Emissionsdaten vorlegen, damit diese mit Blick auf die Anpassung der unionsweiten Menge der zu vergebenden Zertifikate berücksichtigt werden.

Diese Angaben sind der betreffenden zuständigen Behörde bis 30. April 2010 gemäß den nach Artikel 14 Absatz 1 erlassenen Vorschriften zu übermitteln.

Sind die Angaben hinreichend begründet, so übermittelt die zuständige Behörde diese der Kommission bis 30. Juni 2010, und die anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasste Menge der zu vergebenden Zertifikate wird entsprechend angepasst. Im Fall von Anlagen, die andere Treibhausgase als CO2 ausstoßen, kann die zuständige Behörde entsprechend dem jeweiligen Emissionsreduktionspotenzial dieser Anlagen geringere Emissionen melden.

(3) Die Kommission veröffentlicht die angepassten Mengen gemäß den Absätzen 1 und 2 bis 30. September 2010.

(4) Für Anlagen, die gemäß Artikel vom EU-EHS ausgeschlossen sind, wird die Menge der unionsweit ab dem 1. Januar 2013 zu vergebenden Zertifikate gesenkt, um die anhand des in Artikel 9 genannten linearen Faktors angepassten geprüften jährlichen Durchschnittsemissionen dieser Anlagen im Zeitraum von 2008 bis 2010 widerzuspiegeln.

Artikel 10 Versteigerung von Zertifikaten09 13 15 18 18a 23

(1) Ab dem Jahr 2019 versteigern die Mitgliedstaaten sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß den Artikeln 10a und 10c dieser Richtlinie kostenlos zugeteilt werden und nicht in die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Marktstabilitätsreserve (im Folgenden "Marktstabilitätsreserve") eingestellt oder gemäß Artikel 12 Absatz 4 dieser Richtlinie gelöscht werden.

Ab 2021 beträgt der Anteil der zu versteigernden Zertifikate 57 %, unbeschadet einer möglichen Kürzung gemäß Artikel 10a Absatz 5a.

2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021-2030 werden versteigert, um einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten (im Folgenden "begünstigte Mitgliedstaaten") gemäß Artikel 10d (im Folgenden "Modernisierungsfonds") einzurichten. Die begünstigten Mitgliedstaaten für diese Menge von Zertifikaten sind die Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen im Jahr 2013 unter 60 % des EU-Durchschnitts lag. Die dieser Menge von Zertifikaten entsprechenden Mittel werden gemäß Anhang IIb aufgeteilt.

Darüber hinaus werden 2,5 % der Gesamtmenge der Zertifikate zwischen 2024 und 2030 für den Modernisierungsfonds versteigert. Die begünstigten Mitgliedstaaten für diese Menge von Zertifikaten sind die Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen im Zeitraum von 2016 bis 2018 unter 75 % des EU-Durchschnitts lag. Die dieser Menge von Zertifikaten entsprechenden Mittel werden gemäß Anhang IIb aufgeteilt.

Die gesamte Restmenge der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate wird gemäß Absatz 2 aufgeteilt.

(1a) Übersteigt vor Anwendung von Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2015/1814 die Menge der im letzten Jahr jedes in Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie genannten Zeitraums von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate die voraussichtliche durchschnittliche Auktionsmenge für die ersten beiden Jahre des darauffolgenden Zeitraums, so werden zwei Drittel der Differenz zwischen diesen Mengen von den Auktionsmengen des letzten Jahres des Handelszeitraums abgezogen und in gleichen Tranchen den in den ersten beiden Jahren des darauffolgenden Zeitraums von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Mengen hinzugefügt.

(2) Die Gesamtmenge der von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus

  1. 90 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die unter den Mitgliedstaaten in Anteilen aufgeteilt wird, die dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats an den geprüften Emissionen im Rahmen des EU-EHSs im Jahr 2005 oder im Durchschnitt des Zeitraums von 2005 bis 2007 - je nachdem, welcher Wert höher ist - entsprechen;
  2. 10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die im Interesse von Solidarität, Wachstum und Verbund in der Union unter bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, wodurch sich die Zahl der von diesen Mitgliedstaaten jeweils versteigerten Zertifikate gemäß Buchstabe a um die in aufgeführten Prozentsätze erhöht.

Für die Zwecke von Buchstabe a wird der Anteil der Mitgliedstaaten, die 2005 nicht am EU-EHS teilgenommen haben, auf der Grundlage ihrer im Rahmen des EU-EHSs geprüften Emissionen des Jahres 2007 berechnet.

Erforderlichenfalls werden die Prozentsätze gemäß Buchstabe b proportional angepasst, um sicherzustellen, dass 10 % der Zertifikate aufgeteilt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten legen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung von in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zertifikaten fest, mit Ausnahme der Einnahmen gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV, die als Eigenmittel in den EU-Haushalt eingestellt werden. Die Mitgliedstaaten verwenden diese Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen, die für den Ausgleich indirekter CO2-Emissionskosten gemäß Artikel 10a Absatz 6 der vorliegenden Richtlinie verwendet werden, oder den entsprechenden finanziellen Gegenwert dieser Einnahmen für einen oder mehrere der folgenden Zwecke:

  1. Reduzierung von Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Beiträge zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien und zum Anpassungsfonds, der auf der 14. Konferenz von Posen über den Klimawandel (COP 14 und COP/MOP 4) operationalisiert wurde, Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels und Finanzierung von Forschung und Entwicklung sowie von Demonstrationsprojekten auf den Gebieten der Emissionsminderung und der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich der Beteiligung an Initiativen im Rahmen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie und der Europäischen Technologieplattformen;
  2. Entwicklung erneuerbarer Energien und von Netzen für die Stromübertragung, um die Verpflichtung der Union mit Blick auf erneuerbare Energien sowie die Zielvorgaben der Union für Vernetzung zu erfüllen, sowie Entwicklung anderer Technologien, die zum Übergang auf eine sichere und nachhaltige kohlenstoffarme Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß beitragen, und Unterstützung bei der Erfüllung der Verpflichtung der Union, die Energieeffizienz auf das in einschlägigen Rechtsakten festgelegte Maß zu steigern, einschließlich der Stromerzeugung von Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften;
  3. Maßnahmen zur Verhinderung des Abholzens von Wäldern, zur Unterstützung des Schutzes und der Wiederherstellung von Torfland, Wäldern und anderen Land- oder Meeresökosystemen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz, zur Wiederherstellung und zur besseren Bewirtschaftung dieser Systeme beitragen, insbesondere in Bezug auf geschützte Meeresgebiete, und zur Förderung der Aufforstung und Wiederaufforstung, die der biologischen Vielfalt förderlich sind, auch in den Entwicklungsländern, die das Übereinkommen von Paris ratifiziert haben, und Maßnahmen des Technologietransfers und zur Erleichterung der Anpassung dieser Länder an die negativen Auswirkungen des Klimawandels;
  4. Kohlenstoffspeicherung durch Forstwirtschaft und im Boden in der Union;
  5. umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2, insbesondere aus mit festen fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken und in verschiedenen industriellen Sektoren und Teilsektoren einschließlich in Drittstaaten, sowie innovative technologische Verfahren zur Entnahme von Kohlendioxid, wie CO2-Gewinnung aus der Luft und Speicherung;
  6. Investitionen in und Beschleunigung des Übergangs zu Verkehrsträgern, die erheblich zur Dekarbonisierung des Sektors beitragen, einschließlich der Entwicklung eines klimafreundlichen Personen- und Güterverkehrs auf der Schiene sowie von Busdiensten und -technologien, Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Seeverkehrssektors, einschließlich der Verbesserung der Energieeffizienz von Schiffen, Häfen, innovativen Technologien und entsprechender Infrastruktur, sowie nachhaltiger alternativer Kraftstoffe wie Wasserstoff und Ammoniak, die aus erneuerbaren Quellen hergestellt werden, sowie emissionsfreie Antriebstechnologien, und die Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der Dekarbonisierung von Flughäfen im Einklang mit einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe; und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr;
  7. Finanzierung der Erforschung und Entwicklung energieeffizienter und sauberer Technologien in Sektoren, die unter diese Richtlinie fallen;
  8. Maßnahmen zur Verbesserung von Energieeffizienz, Fernwärmenetzen und Wärmedämmung, zur Unterstützung einer effizienten und aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Wärme- und Kälteversorgung oder zur Unterstützung der umfassenden und der umfassenden abgestuften Gebäuderenovierung im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates11, beginnend mit der Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz;
  9. Deckung der Kosten für die Verwaltung des EU-EHSs.
  10. a. finanzielle Unterstützung, um soziale Aspekte in Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen, unter anderem durch die Senkung verzerrend wirkenden Steuern und durch gezielte Ermäßigungen von Abgaben und Gebühren für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom;
  11. b. Finanzierung der nationalen Klimadividendensysteme mit nachgewiesenen positiven Umweltauswirkungen, wie in dem in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Jahresbericht dokumentiert25.
  12. Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in gefährdeten Drittländern, einschließlich der Anpassung an die Folgen des Klimawandels;
  13. Förderung der Umschulung und die Umstrukturierung des Arbeitsmarktes von Arbeitskräften, um insbesondere in den von der Verlagerung von Arbeitsplätzen am stärksten betroffenen Regionen zu einem fairen Übergang zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern beizutragen.
  14. Förderung der Umschulung und die Umstrukturierung des Arbeitsmarktes von Arbeitskräften, um insbesondere in den von der Verlagerung von Arbeitsplätzen am stärksten betroffenen Regionen zu einem fairen Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern beizutragen und in die Weiterbildung und Umschulung von potenziell von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmern, einschließlich der Arbeitnehmer im Seeverkehr, zu investieren.
  15. Bekämpfung des Restrisikos der Verlagerung von CO2-Emissionen in den unter Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates26 fallenden Wirtschaftszweigen zur Unterstützung des Übergangs und zur Förderung der Dekarbonisierung dieser Branchen im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen.

Bei der Bestimmung der Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, die internationale Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in finanziell schwächeren Drittländern gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe j weiter aufzustocken.

Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Absatzes einhalten, wenn sie, einschließlich insbesondere in Entwicklungsländern, steuerliche oder finanzielle Unterstützungs- oder Regulierungsmaßnahmen ergreifen und umsetzen, die finanzielle Unterstützung mobilisieren, für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke eingerichtet wurden und dem Wert der Einnahmen gemäß Unterabsatz 1 entsprechen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in ihren gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Berichten über die Verwendung der Einnahmen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen und geben, insoweit dies erheblich und angemessen ist, an, welche Einnahmen verwendet werden und welche Maßnahmen zur Umsetzung ihrer gemäß der genannten Verordnung vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer territorialen Pläne für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates27 getätigt werden.

Die Berichterstattung muss ausreichend detailliert sein, damit die Kommission die Einhaltung von Unterabsatz 1 durch die Mitgliedstaaten bewerten kann.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, die den zeitlichen und administrativen Ablauf betreffen sowie sonstige Aspekte der Versteigerung, einschließlich der Modalitäten für die Versteigerung, die für die Übertragung eines Teils der Einnahmen an den EU-Haushalt als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Absatz 4 dieser Richtlinie oder als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV erforderlich sind, um ein offenes, transparentes, harmonisiertes und nicht diskriminierendes Verfahren sicherzustellen. Zu diesem Zweck muss das Verfahren vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Versteigerungen und die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht.

Diese delegierten Rechtsakte müssen sicherstellen, dass die Gestaltung der Versteigerungen gewährleistet, dass

  1. die Betreiber, insbesondere die unter das EU-EHS fallenden kleinen und mittleren Unternehmen, einen uneingeschränkten, fairen und gleichberechtigten Zugang haben,
  2. alle Teilnehmer zum selben Zeitpunkt Zugang zu denselben Informationen haben und den Auktionsbetrieb nicht beeinträchtigen,
  3. die Organisation der Versteigerungen und die Teilnahme an ihnen kosteneffizient sind und unnötige Verwaltungskosten vermieden werden und
  4. der Zugang zu Zertifikaten für kleine Emittenten gewährleistet ist.

Die Mitgliedstaaten erstatten über die ordnungsgemäße Anwendung der Versteigerungsregeln für jede Versteigerung Bericht, insbesondere im Hinblick auf den fairen und offenen Zugang, die Transparenz, die Preisbildung und technische und verfahrenstechnische Aspekte. Diese Berichte werden binnen einem Monat nach der Versteigerung vorgelegt und auf der Website der Kommission veröffentlicht.

(5) Die Kommission überwacht das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes und über andere relevante klimaschutz- und energiepolitische Maßnahmen unter Berücksichtigung des Auktionsbetriebs, der Liquidität und der gehandelten Mengen vor, in dem die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß Absatz 6 dieses Artikel vorgelegten Informationen und die Informationen der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 10a Absatz 6 genannten finanziellen Maßnahmen zusammengefasst sind. Nötigenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Informationen der Kommission spätestens zwei Monate vor Annahme dieses Kommissionsberichts übermittelt werden.

(6) Die ESMa überwacht regelmäßig die Integrität und Transparenz des europäischen CO2-Marktes, insbesondere im Hinblick auf Marktvolatilität und Preisentwicklung, den Auktionsbetrieb und Handelsgeschäfte auf dem Markt für Emissionszertifikate und entsprechende Derivate, einschließlich des außerbörslichen Handels, der Liquidität und der gehandelten Mengen, sowie die Kategorien und das Handelsverhalten der Marktteilnehmer, einschließlich der Positionen von Finanzintermediären. Die ESMa nimmt gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates28 die einschlägigen Feststellungen in die Bewertungen auf, die sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken vorlegt, und spricht gegebenenfalls Empfehlungen aus. Für die Zwecke der in Satz 1 dieses Absatzes genannten Aufgaben arbeiten die ESMa und die jeweils zuständigen Behörden gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates29 zusammen und tauschen detaillierte Informationen über Einzelheiten aller Arten von Geschäften aus.

Artikel 10a Unionsweite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung09 18 18a 23

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die unionsweiten und vollständig harmonisierten Maßnahmen für die Zuteilung der in den Absätzen 4, 5, 7 und 19 genannten Zertifikate betreffen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 legen so weit wie möglich die unionsweiten Exante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgase n, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und sie keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten. Für die Stromerzeugung erfolgt keine kostenlose Zuteilung, mit Ausnahme der unter Artikel 10c fallenden Fälle und des aus Restgasen erzeugten Stroms.

Fällt eine Anlage unter die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits oder eines zertifizierten Energiemanagementsystems gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates30und werden die Empfehlungen des Auditberichts oder des zertifizierten Energiemanagementsystems nicht umgesetzt, wird die Menge von kostenlos zuzuteilenden Zertifikaten um 20 % verringert, es sei denn, die Amortisationszeit für die betreffenden Investitionen überschreitet drei Jahre oder die Kosten dieser Investitionen sind unverhältnismäßig. Die Menge von kostenlos zuzuteilenden Zertifikaten wird nicht verringert, wenn ein Betreiber nachweist, dass er andere Maßnahmen umgesetzt hat, die zu Verringerungen der Treibhausgasemissionen führen, die den im Auditbericht oder im Rahmen des zertifizierten Energiemanagementsystems für die betreffende Anlage empfohlenen gleichwertig sind.

Die Kommission ergänzt diese Richtlinie, indem sie in den gemäß diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakten unbeschadet der nach der Richtlinie 2012/27/EU geltenden Vorschriften verwaltungstechnische, einfache, harmonisierte Vorschriften für die Anwendung von Unterabsatz 3 dieses Absatzes vorsieht, mit denen sichergestellt wird, dass die Anwendung der Konditionalität nicht gleiche Wettbewerbsbedingungen, die Umweltintegrität oder die Gleichbehandlung von Anlagen in der gesamten Union gefährdet. Diese harmonisierten Vorschriften enthalten insbesondere Fristen und Kriterien für die Anerkennung umgesetzter Energieeffizienzmaßnahmen sowie alternativer Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, wobei das Verfahren für nationale Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie anzuwenden ist.

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes erfolgt die in Unterabsatz 3 genannte Verringerung um 20 % in Fällen, in denen Anlagenbetreiber, deren Treibhausgasemissionswerte über den 80. Perzentil-Emissionswerten für die einschlägigen Produkt-Benchmarks liegen, nicht bis 1. Mai 2024 für jede dieser Anlagen einen Plan zur Klimaneutralität für ihre unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten erstellt haben. Dieser Plan enthält die in Artikel 10b Absatz 4 genannten Elemente und wird im Einklang mit den in dem genannten Artikel vorgesehenen Durchführungsrechtsakten erstellt. Artikel 10b Absatz 4 ist so auszulegen, dass er sich nur auf die Anlagenebene bezieht. Das Erreichen der in Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Zielvorgaben und Etappenziele wird in Bezug auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 und danach in Bezug auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember jedes fünften Jahres im Einklang mit den in bereitgestellten Verfahren zur Prüfung und Akkreditierung überprüft. Über 80 % hinaus werden keine kostenlosen Zertifikate zugeteilt, wenn das Erreichen der Zwischenziele und Etappenziele für den Zeitraum bis Ende 2025 oder für den Zeitraum von 2026 bis 2030 nicht überprüft wurde.

Zertifikate, die aufgrund einer Verringerung der kostenlosen Zuteilung gemäß den Unterabsätzen 3 und 5 dieses Absatzes nicht zugeteilt werden, werden verwendet, um Anlagen von der Anpassung gemäß Absatz 5 dieses Artikels auszunehmen. Bleiben solche Zertifikate übrig, so werden 50 % dieser Zertifikate für die Innovationsförderung gemäß Absatz 8 dieses Artikels zur Verfügung gestellt. Die übrigen 50 % dieser Zertifikate werden gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie versteigert, und die Mitgliedstaaten sollten die jeweiligen Einnahmen verwenden, um jedwedem Restrisiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in den unter Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 fallenden Sektoren entgegenzuwirken, den Übergang zu unterstützen und ihre Dekarbonisierung im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen zu fördern.

Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren werden keine kostenlosen Zertifikate zugeteilt, soweit sie unter andere Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 fallen. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Maßnahmen werden entsprechend angepasst.

In jedem Sektor bzw. Teilsektor wird der Benchmark grundsätzlich für die Produkte und nicht für die Einsatzstoffe berechnet, um die Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeinsparungen während sämtlicher Produktionsprozesse des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors zu maximieren. Um weitere Anreize für die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Verbesserung der Energieeffizienz zu schaffen, und um für Anlagen, in denen neue Technologien eingesetzt werden, mit denen weniger oder keine Treibhausgasemissionen ausgestoßen werden, und für Anlagen, in denen bestehende Technologien einsetzt werden, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, werden die festgelegten unionsweiten Ex-ante-Benchmarks für ihre Anwendung im Zeitraum 2026 bis 2030 überprüft, um möglicherweise die Definitionen und Systemgrenzen bestehender Produkt-Benchmarks zu ändern, wobei das Potenzial der kreislauforientierten Verwendung von Materialien und der Umstand, dass die Benchmarks von den Rohstoffen und der Art des Produktionsverfahrens unabhängig sein sollten, sofern die Produktionsverfahren denselben Zweck haben, als Leitprinzipien dienen sollten. Die Kommission bemüht sich, die Durchführungsrechtsakte zum Zwecke der Festlegung der überarbeiteten Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 möglichst bald und vor Beginn des Zeitraums von 2026 bis 2030 zu erlassen.

Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren zur Definition der Grundsätze zur Festlegung der Exante-Benchmarks für die jeweiligen Sektoren bzw. Teilsektoren.

Die Kommission überprüft diese Maßnahmen, sobald die Union ein internationales Abkommen über den Klimawandel genehmigt hat, das Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen vorschreibt, die mit denen der Union vergleichbar sind, um sicherzustellen, dass eine kostenlose Zuteilung nur erfolgt, wenn dies in Anbetracht des Abkommens voll und ganz gerechtfertigt ist.

(1a) Vorbehaltlich der Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 werden für die Herstellung der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Waren keine Zertifikate kostenlos zugeteilt.

Abweichend von Unterabsatz 1 werden in den ersten Jahren der Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 für die Herstellung der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Waren geringere Mengen von Zertifikaten kostenlos zugeteilt. Es wird ein Faktor angewandt, mit dem die kostenlose Zuteilung für die Herstellung dieser Waren gekürzt wird (CBAM-Faktor). Der CBAM-Faktor liegt während des Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten der genannten Verordnung und dem Ende des Jahres 2025 bei 100 % und, vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung 97,5 % im Jahr 2026, 95 % im Jahr 2027, 90 % im Jahr 2028, 77,5 % im Jahr 2029, 51,5 % im Jahr 2030, 39 % im Jahr 2031, 26,5 % im Jahr 2032 und 14 % im Jahr 2033. Ab 2034 kommt kein CBAM-Faktor zur Anwendung.

Die Kürzung der kostenlosen Zuteilung wird jährlich als durchschnittlicher Anteil der Nachfrage nach kostenlosen Zuteilungen für die Herstellung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren an der berechneten Gesamtnachfrage nach kostenlosen Zuteilungen für alle Anlagen für den jeweiligen in Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Zeitraum berechnet. Es ist bei dieser Berechnung der CBAM-Faktor anzuwenden.

Zertifikate, die infolge der Verringerung der kostenlosen Zuteilung verfügbar sind, werden gemäß Absatz 8 für die Innovationsförderung bereitgestellt.

Bis zum 31. Dezember 2024 bewertet die Kommission im Rahmen ihres Jahresberichts an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 10 Absatz 5 dieser Richtlinie das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen bei in der Union zwecks Ausfuhr in Drittländer hergestellten, dem CBAM unterliegenden Waren, in denen weder das EU-EHS noch ein ähnliches CO2-Bepreisungssystem angewandt wird. In dem Bericht wird insbesondere das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Sektoren, für die das CBAM gelten wird, bewertet, insbesondere die Rolle und die beschleunigte Einführung von Wasserstoff, sowie die Entwicklungen in Bezug auf die Handelsströme und die grauen Emissionen der von diesen Sektoren hergestellten Waren auf dem Weltmarkt. Ergibt der Bericht, dass bei zwecks Ausfuhr in Drittländer in der EU hergestellten Waren ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Länder besteht, die weder das EU-EHS noch ein ähnliches CO2-Bepreisungssystem anwenden, legt die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor, um dieses Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in einer Weise anzugehen, die den Regeln der Welthandelsorganisation, einschließlich Artikel XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, entspricht und der Dekarbonisierung von Anlagen in der EU Rechnung trägt.

(2) Der Ausgangspunkt bei der Festlegung der Grundsätze für die Exante-Benchmarks für die einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren ist die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen eines Sektors bzw. Teilsektors in der Union in den Jahren 2007 und 2008. Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren.

Die gemäß Artikel 14 und 15 erlassenen Rechtsakten harmonisieren die Überwachung, die Berichterstattung und die Überprüfung der produktionsbedingten Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Festlegung der Exante-Benchmarks.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der angepassten Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung. Diese Rechtsakte müssen mit den delegierten Rechtsakten im Einklang stehen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassen wurden, und müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 werden die Benchmarkwerte anhand der gemäß Artikel 11 für die Jahre 2016 und 2017 übermittelten Informationen festgelegt. Anhand eines Vergleichs dieser Benchmarkwerte mit den Benchmarkwerten im Sinne des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 bestimmt die Kommission die jährliche Reduktionsrate für die einzelnen Benchmarks und wendet sie auf die im Zeitraum von 2013 bis 2020 gültigen Benchmarkwerte für jedes Jahr zwischen 2008-2023 an und legt auf diese Weise die Benchmarkwerte für den Zeitraum von 2021 bis 2025 fest.
  2. In Fällen, in denen die jährliche Reduktionsrate über 1,6 % oder unter 0,2 % liegt, werden die im Zeitraum von 2013 bis 2020 gültigen Benchmarkwerte für jedes Jahr zwischen 2008 und 2023 um den jeweils relevanten der beiden genannten Prozentsätze verringert und als Benchmarkwerte für die Jahre von 2021 bis 2025 festgelegt.
  3. Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 werden die Benchmarkwerte auf dieselbe Art wie in den Buchstaben a und d vorgesehen und unter Berücksichtigung von Buchstabe e dieses Unterabsatzes festgelegt, und zwar anhand der gemäß Artikel 11 für die Jahre 2021 und 2022 vorgelegten Informationen und anhand der Anwendung der jährlichen Reduktionsrate für jedes Jahr zwischen 2008 und 2028.
  4. In Fällen, in denen die jährliche Reduktionsrate über 2,5 % oder unter 0,3 % liegt, werden die im Zeitraum von 2013 bis 2020 gültigen Benchmarkwerte für jedes Jahr zwischen 2008 und 2028 um den jeweils relevanten der beiden genannten Prozentsätze verringert und als Benchmarkwerte für die Jahre von 2026 bis 2030 festgelegt.
  5. Im Zeitraum von 2026 bis 2030 bleibt die jährliche Reduktionsrate für den Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen von der Änderung der festgelegten Produkt-Benchmarks und entsprechenden Systemgrenzen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 8 unberührt.

Die Benchmarkwerte für Aromaten und Synthesegas werden abweichend um denselben Prozentsatz angepasst wie die Raffinerie-Benchmarks, um für die Hersteller dieser Produkte einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die Durchführungsrechtsakte, die im Unterabsatz 3 genannt werden, werden gemäß dem in Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Um die effiziente energetische Verwertung von Restgasen im unter Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Zeitraum zu fördern, wird der Benchmarkwert für flüssiges Roheisen, der sich überwiegend auf Restgase bezieht, mit einer jährlichen Reduktionsrate von 0,2 % aktualisiert.

(3) - gestrichen -

(4) - gestrichen -

(5) Um den Versteigerungsanteil gemäß Artikel 10 einzuhalten, werden in jedem Jahr, in dem die Summe der kostenlosen Zuteilungen die dem Versteigerungsanteil entsprechende Höchstmenge nicht erreicht, die insoweit übrigen Zertifikate verwendet, um zu vermeiden, dass kostenlose Zuteilungen gekürzt werden, damit der Versteigerungsanteil in späteren Jahren eingehalten wird, oder um derartige Kürzungen in Grenzen zu halten. Wird die Höchstmenge jedoch erreicht, werden die kostenlosen Zuteilungen entsprechend angepasst. Derartige Anpassungen werden einheitlich vorgenommen. Anlagen, deren Treibhausgasemissionen für die relevanten Benchmarks unter dem Durchschnitt der effizientesten 10 % der Anlagen eines Sektors oder Teilsektors in der EU in einem Jahr, in dem die Anpassung gilt, liegen, werden jedoch von der Anpassung ausgenommen.

(5a) Abweichend von Absatz 5 wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 3 % der Gesamtmenge der Zertifikate soweit notwendig genutzt, um die verfügbare Höchstmenge im Sinne von Absatz 5 zu erhöhen.

(5b) Sind weniger als 3 % der Gesamtmenge der Zertifikate erforderlich, um die verfügbare Höchstmenge im Sinne von Absatz 5 zu erhöhen,

(6) Die Mitgliedstaaten sollten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle Maßnahmen gemäß den Unterabsätzen 2 und 4 erlassen, vorausgesetzt, dass diese finanziellen Maßnahmen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen im Einklang stehen und insbesondere keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen. Die erlassenen finanziellen Maßnahmen sollten keine indirekten Kosten ausgleichen, die durch die kostenlose Zuteilung im Einklang mit den gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Benchmarks gedeckt werden. Gibt ein Mitgliedstaat einen Betrag aus, der 25 % der Versteigerungseinnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 desjenigen Jahres übersteigt, in dem die indirekten Kosten angefallen sind, begründet er, warum er diese Menge überschreitet.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich zudem, für die finanziellen Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 nicht mehr als 25 % ihrer Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten zu verwenden. Mitgliedstaaten, die finanzielle Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 erlassen haben, müssen den Gesamtbetrag der Kompensation nach Sektor und Teilsektor aufgeschlüsselt und in leicht zugänglicher Form binnen drei Monaten nach Ablauf eines jeden Jahres der Öffentlichkeit zugänglich machen. Ab 2018 veröffentlicht ein Mitgliedstaat in jedem Jahr, in dem er für diese Zwecke mehr als 25 % seiner Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten verwendet, einen Bericht, in dem er begründet, warum er diesen Betrag überschreitet. Dieser Bericht enthält einschlägige Angaben zu den Strompreisen für die industriellen Großabnehmer, die diese finanziellen Maßnahmen in Anspruch nehmen, wobei die Anforderungen an den Schutz vertraulicher Informationen allerdings in vollem Umfang zu erfüllen sind. Der Bericht enthält zudem Informationen darüber, ob andere Maßnahmen, mit denen sich die indirekten CO2-Emissionskosten mittel- bis langfristig senken lassen, gebührend berücksichtigt wurden.

Die Kommission nimmt in dem Bericht gemäß Artikel 10 Absatz 5 unter anderem eine Bewertung der Auswirkungen solcher finanziellen Maßnahmen auf den Binnenmarkt vor und spricht gegebenenfalls Empfehlungen für Maßnahmen aus, die dieser Bewertung zufolge erforderlich sein können.

Diese Maßnahmen werden so ausgestaltet, dass ein angemessener Schutz vor dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen, der auf Exante-Benchmarks für indirekte CO2-Emissionen pro Produktionseinheit beruht, sichergestellt wird. Diese Exante-Benchmarks werden für einen bestimmten Sektor bzw. Teilsektor berechnet als Produkt des Stromverbrauchs pro Produktionseinheit entsprechend den effizientesten verfügbaren Techniken und der CO2-Emissionen des entsprechenden europäischen Stromerzeugungsmix.

(7) Zertifikate aus der Höchstmenge gemäß Absatz 5 dieses Artikels, die bis 2020 nicht kostenlos zugeteilt wurden, werden zusammen mit 200 Millionen Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Form einer Reserve für neue Marktteilnehmer bereitgehalten. Bis zu 200 Millionen der bereitgehaltenen Zertifikate werden nach Ablauf des Zeitraums von 2021 bis 2030 in die Marktstabilitätsreserve zurückgeführt, wenn sie in diesem Zeitraum nicht zugeteilt wurden.

Ab 2021 fließen auch Zertifikate, die Anlagen infolge der Anwendung der Absätze 19, 20 und 22 nicht zugeteilt wurden, in die im ersten Satz von Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Reserve für neue Marktteilnehmer ein.

Die Zuteilungen werden anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasst.

Für die Stromerzeugung neuer Marktteilnehmer werden keine Zertifikate kostenlos zugeteilt.

(8) 345 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß diesem Artikel kostenlos zugeteilt werden könnte, und 80 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß Artikel 10 versteigert werden könnte, sowie die Zertifikate, die sich aus der Verringerung der kostenlosen Zuteilung gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels ergeben, werden für einen Fonds (im Folgenden "Innovationsfonds") zur Verfügung gestellt, um Innovationen im Bereich CO2-armer und CO2-freier Techniken, Verfahren und Technologien zu fördern, die erheblich zur Dekarbonisierung der unter diese Richtlinie fallenden Sektoren beitragen sowie zu den Null-Schadstoff-Zielen und den Zielen der Kreislaufwirtschaft, einschließlich Projekten zur Skalierung solcher Techniken, Verfahren und Technologien nach oben im Hinblick auf ihre breite Einführung in der gesamten Union. Solche Projekte müssen über erhebliches Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen verfügen und zu Energie- und Ressourceneinsparungen gemäß den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 beitragen.

Die Kommission stellt die Zertifikate für den Innovationsfonds vorzeitig bereit, um dafür zu sorgen, dass eine angemessene Menge an Ressourcen für die Innovationsförderung, einschließlich für die Skalierung nach oben, zur Verfügung steht.

Zertifikate, die aufgrund der Einstellung ihres Geschäftsbetriebs nicht an Luftfahrzeugbetreiber vergeben werden und die nicht erforderlich sind, um Fehlbeträge bei den abgegebenen Zertifikaten dieser Betreiber zu schließen, werden ebenfalls für die Innovationsförderung gemäß Unterabsatz 1 verwendet.

Ferner werden für eine in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Innovationsförderung 5 Millionen Zertifikate aus der in Artikel 3c Absätze 5 und 7 genannten Menge im Zusammenhang mit Zuteilungen für die Luftfahrt für 2026 zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus werden etwaige noch verbleibende Einnahmen aus den 300 Millionen Zertifikaten, die für den Zeitraum von 2013 bis 2020 im Rahmen des Beschlusses 2010/670/EU der Kommission16 zur Verfügung standen, durch 50 Millionen nicht zugeteilte Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve ergänzt und diese zügig zur Innovationsförderung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes eingesetzt.

Der Investitionsfonds strebt eine geografisch ausgewogene Unterstützung an und deckt die in Anhängen I und III aufgeführten Sektoren ab sowie Produkte und Verfahren, die kohlenstoff-intensive Produkte und Verfahren ersetzen, die in den in Anhang I aufgeführten Sektoren hergestellt oder verwendet werden, einschließlich innovativer Technologien für erneuerbare Energien und Energiespeicherung und einer umweltverträglichen CO2-Abscheidung und -Nutzung ("CCU"), die wesentlich zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt, insbesondere im Hinblick auf unvermeidbare Prozessemissionen, und die einen Anreiz für den Bau und Betrieb von Projekten schaffen, die auf die umweltverträgliche Abscheidung, den Transport und die geologische Speicherung ("CCS") von CO2 ausgerichtet sind, insbesondere im Hinblick auf unvermeidbare Emissionen aus industriellen Prozessen und die direkte Abscheidung von CO2 aus der Atmosphäre mit sicherer, nachhaltiger und dauerhafter Speicherung ("DACS"). Der Innovationsfonds kann auch bahnbrechende innovative Technologien und Infrastrukturen, einschließlich der Herstellung CO2-armer und CO2-freier Kraftstoffe, zur Dekarbonisierung der Sektoren See-, Luft-, Schienen- und Straßenverkehr fördern, einschließlich kollektiver Verkehrsmittel wie öffentliche Verkehrsmittel und Gelegenheitsverkehr mit Bussen.

Mit diesem Fonds können auch die Elektrifizierung und Maßnahmen zur Verringerung der Gesamtauswirkungen des Luftverkehrs auf das Klima unterstützt werden.

Die Kommission widmet Projekten in Sektoren, die unter die Verordnung (EU) 2023/956 fallen, besondere Aufmerksamkeit, um Innovationen in den Bereichen kohlenstoff-arme Technologien, CCU, CCS, erneuerbare Energien und Energiespeicherung in einer Weise zu unterstützen, die zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt, und zwar mit dem Ziel, dass über den Zeitraum 2021 bis 2030 Projekten in diesen Sektoren ein erheblicher Anteil des entsprechenden finanziellen Gegenwerts der Zertifikate gemäß Absatz 1a Unterabsatz 4 dieses Artikels zugeteilt wird. Darüber hinaus kann die Kommission vor 2027 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in den unter die genannte Verordnung fallenden Sektoren veröffentlichen.

Die Kommission widmet auch Projekten, die zur Dekarbonisierung des Seeverkehrssektors beitragen, besondere Aufmerksamkeit und nimmt Themen, die diesem Zweck vorbehalten sind, gegebenenfalls in die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf den Innovationsfonds auf, einschließlich zur Elektrifizierung des Seeverkehrs und zur Bewältigung seiner gesamten Klimaauswirkungen, einschließlich der Rußemissionen. Bei diesen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird bei den Kriterien für die Auswahl von Projekten insbesondere das Potenzial der Projekte und Investitionen zur Verbesserung des Schutzes der Artenvielfalt und zur Verringerung der Lärm- und Wasserverschmutzung berücksichtigt.

Der Innovationsfonds kann im Einklang mit Absatz 8a Projekte durch preisorientierte Ausschreibungen, die zur Vergabe von CDs, CCDs oder Verträgen über feste Prämien führen, unterstützen, um Dekarbonisierungstechnologien zu fördern, für die der CO2-Preis möglicherweise keinen ausreichenden Anreiz darstellt.

Die Kommission strebt Synergien zwischen dem Innovationsfonds und Horizont Europa an, insbesondere in Bezug auf europäische Partnerschaften, und bemüht sich gegebenenfalls um Synergien zwischen dem Innovationsfonds und anderen Programmen der Union.

Förderfähig sind Projekte im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten, einschließlich klein- und mittelmaßstäblicher Projekte, und bei Seeverkehrstätigkeiten sind Projekte mit einem eindeutigen Mehrwert für die Union förderfähig. Geförderte Technologien müssen innovativ und ohne Unterstützung kommerziell noch nicht in vergleichbarer Größenordnung tragfähig sein, aber es muss sich um bahnbrechende Lösungen handeln oder sie müssen für eine Anwendung in vorkommerziellem Maßstab ausreichend ausgereift sein.

Die Kommission stellt sicher, dass die für den Innovationsfonds bestimmten Zertifikate gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Grundsätzen und Modalitäten versteigert werden. Einnahmen aus der Versteigerung gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates17. Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährliche Tranchen aufgeteilt werden.

Die Kommission leistet Mitgliedstaaten mit geringer tatsächlicher Beteiligung an Projekten im Rahmen des Innovationsfonds auf Anfrage technische Hilfe zum Zweck der Verbesserung der Kapazitäten des anfragenden Mitgliedstaats zur Unterstützung der Bemühungen der Projektträger zur Einreichung von Anträgen auf Finanzierung aus dem Innovationsfonds in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, um die tatsächliche geografische Beteiligung am Innovationsfonds zu verbessern und die Gesamtqualität der eingereichten Projekte zu erhöhen. Die Kommission bemüht sich um eine qualitätsorientierte und geografisch ausgewogene Verteilung der Fördermittel aus dem Innovationsfonds in der Union und sorgt für eine umfassende Überwachung der Fortschritte und angemessene Folgemaßnahmen in dieser Hinsicht.

Vorbehaltlich der Zustimmung der Antragsteller unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten nach Abschluss einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen über die Anträge auf Finanzierung von Projekten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und stellt ihnen detaillierte Informationen über diese Anträge zur Verfügung, um den Mitgliedstaaten die Koordinierung der Projektunterstützung zu erleichtern. Darüber hinaus gibt die Kommission den Mitgliedstaaten die Liste der vorausgewählten Projekte vor der Gewährung der Unterstützung bekannt.

Die Projekte werden im Wege eines transparenten Auswahlverfahrens, technologieneutral gemäß den Zielen des Investitionsfonds nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit die Projekte einen wesentlichen Beitrag zu den Klima- und Energiezielen der EU leisten und gleichzeitig zu den Null-Schadstoff- und Kreislaufzielen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes beitragen, und gegebenenfalls inwieweit die Projekte dazu beitragen, Emissionsreduktionen zu erreichen, die deutlich unter den in Absatz 2 genannten Benchmarks liegen. Die Projekte müssen das Potenzial haben, möglichst breit angewandt zu werden oder die den betreffenden Sektoren entstehenden Kosten für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft erheblich zu senken. Vorrang ist Technologien und Verfahren einzuräumen, die verschiedenen Auswirkungen auf die Umwelt Rechnung tragen. Projekte, bei denen es um CO2-Abscheidung und -Nutzung geht, müssen eine Nettoreduktion der Emissionen bewirken und die Vermeidung oder dauerhafte Speicherung von CO2 sicherstellen. Im Fall von Finanzhilfen, die über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bereitgestellt werden, können bis zu 60 % der relevanten Projektkosten finanziert werden, wovon maximal 40 % nicht an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen gebunden sein müssen, sofern mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden. Im Falle der Förderung im Wege von Ausschreibungen und im Falle von technischer Hilfe können bis zu 100 % der relevanten Projektkosten finanziert werden. Das Potenzial für Emissionsreduktionen in mehreren Sektoren, das durch kombinierte Projekte, auch in nahegelegenen Gebieten, geboten wird, wird bei den Kriterien für die Projektauswahl berücksichtigt.

Für aus dem Innovationsfonds finanzierte Projekte gilt die Verpflichtung zum Wissensaustausch mit anderen relevanten Projekten sowie mit Wissenschaftlern mit Sitz in der Union, die ein berechtigtes Interesse haben. Die Bedingungen für den Wissensaustausch werden von der Kommission in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.

Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen müssen offen und transparent sein. Bei der Ausarbeitung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bemüht sich die Kommission, dafür zu sorgen, dass alle Sektoren gebührend abgedeckt sind. Die Kommission ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Aufforderungen so weit wie möglich bekannt gemacht werden, insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Bestimmungen über die Funktionsweise des Innovationsfonds, einschließlich des Auswahlverfahrens und der Auswahlkriterien, die förderfähigen Sektoren und die technischen Anforderungen für unterschiedliche Arten der Förderung betreffen.

Über den Mechanismus gemäß diesem Absatz erhält kein Projekt eine Förderung von mehr als 15 % der Gesamtmenge der zu diesem Zweck verfügbaren Zertifikate. Diese Zertifikate werden gemäß Absatz 7 berücksichtigt.

Bis zum 31. Dezember 2023 und danach jedes Jahr erstattet die Kommission dem in Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Ausschuss für Klimaänderung Bericht über die Durchführung des Innovationsfonds und legt eine Analyse der geförderten Projekte nach Sektoren und Mitgliedstaaten sowie den erwarteten Beitrag dieser Projekte zum Ziel der Klimaneutralität in der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 vor. Die Kommission legt den Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor und veröffentlicht diesen Bericht.

(8a) Für CDs und CCDs, die nach Abschluss eines Ausschreibungsmechanismus vergeben werden, ist eine angemessene Deckung durch Mittelbindungen vorzusehen, die sich aus den Erlösen aus der Versteigerung von im Innovationsfonds verfügbaren Zertifikaten ergeben, und diese Mittelbindungen können über mehrere Jahre in jährliche Tranchen aufgeteilt werden. In den ersten beiden Runden des Ausschreibungsmechanismus wird die Deckung der finanziellen Haftung im Zusammenhang mit CDs und CCDs durch Mittel aus den Erlösen aus der Versteigerung von Zertifikaten, die dem Innovationsfonds gemäß Absatz 8 zugeteilt wurden, in vollem Umfang sichergestellt.

Auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Bewertung der mit der Umsetzung von CDs und CCDs verbundenen finanziellen Risiken durch die Kommission, die nach Abschluss der ersten beiden Runden des Ausschreibungsmechanismus vorzunehmen ist sowie jedes Mal, wenn dies nach dem Grundsatz der Vorsicht erforderlich ist, wonach Vermögenswerte und Gewinne nicht überschätzt und die Verbindlichkeiten und Verluste nicht unterschätzt werden dürfen, kann die Kommission im Einklang mit der Ermächtigung nach Unterabsatz 8 beschließen, nur einen Teil der finanziellen Haftung im Zusammenhang mit CDs und CCDs durch die in Unterabsatz 1 genannten Mittel und den verbleibenden Teil durch andere Mittel zu decken. Die Kommission ist bestrebt, die Nutzung anderer Deckungsmöglichkeiten zu begrenzen.

Führt die Bewertung zu dem Schluss, dass andere Deckungsmöglichkeiten erforderlich sind, um das Potenzial der CDs und CCDs voll auszuschöpfen, strebt die Kommission eine ausgewogene Mischung anderer Deckungsmöglichkeiten an. Abweichend von Artikel 210 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 legt die Kommission den Umfang der Nutzung anderer Deckungsmöglichkeiten gemäß dem in Unterabsatz 8 dieses Absatzes vorgesehenen delegierten Rechtsakt fest.

Die verbleibende finanzielle Haftung wird im Hinblick auf die Grundsätze des Titels X der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ausreichend abgedeckt und erforderlichenfalls an die Besonderheiten von CDs und CCDs angepasst, indem von Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben d und h, Artikel 210 Absatz 1, Artikel 211 Absätze 1, 2, 4 und 6, den Artikeln 212, 213 und 214, Artikel 218 Absatz 1 und Artikel 219 Absätze 3 und 6 der genannten Verordnung abgewichen wird. Gegebenenfalls werden andere Deckungsmöglichkeiten, die Dotierungsquote und die erforderlichen Ausnahmen in einem delegierten Rechtsakt gemäß Unterabsatz 8 dieses Absatzes festgelegt.

Die Kommission verwendet nicht mehr als 30 % der Erlöse aus der Versteigerung von Zertifikaten, die dem Innovationsfonds gemäß Absatz 8 zugeteilt wurden, für die Dotierung von CDs und CCDs.

Die Dotierungsquote darf nicht weniger als 50 % der gesamten finanziellen Haftung des Unionshaushalts für CDs und CCDs betragen. Bei der Festlegung der Dotierungsquote berücksichtigt die Kommission Elemente, die die finanziellen Risiken für den Unionshaushalt über die im Innovationsfonds verfügbaren Mittel hinaus verringern können, wie eine mögliche freiwillige Aufteilung der Haftung mit den Mitgliedstaaten oder einen möglichen Rückversicherungsmechanismus des Privatsektors. Die Kommission überprüft die Dotierungsquote mindestens alle drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anwendung des delegierten Rechtsakts, in dem sie erstmals festgelegt wird.

Um spekulative Anträge zu vermeiden, kann der Zugang zur Ausschreibung davon abhängig gemacht werden, dass die Antragsteller eine Kaution zahlen, die bei Nichterfüllung des Vertrags verfällt. Diese verfallenen Einlagen werden als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für den Innovationsfonds eingesetzt. Jeder von einem Begünstigten gemäß den Bedingungen des CD oder CCD an die Bewilligungsbehörde gezahlte Beitrag wird, wenn der Referenzpreis über dem Basispreis ("Rückflüsse") liegt, als externe zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 5 der genannten Verordnung für den Innovationsfonds eingesetzt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß der vorliegenden Richtlinie delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um gegebenenfalls andere Deckungsmöglichkeiten und gegebenenfalls die Dotierungsquote und die erforderlichen zusätzlichen Ausnahmen von Titel X der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gemäß Unterabsatz 4 dieses Absatzes sowie zusätzlich die Vorschriften über die Funktionsweise des Ausschreibungsmechanismus, insbesondere in Bezug auf Einlagen und Rückflüsse, festzulegen und zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes zu ändern, indem die in jenem Unterabsatz genannte Obergrenze von 30 % um insgesamt höchstens 20 Prozentpunkte angehoben wird, wenn dies erforderlich ist, um einer Nachfrage nach CDs und CCDs zu entsprechen, wobei den Erfahrungen aus den ersten Ausschreibungsrunden Rechnung zu tragen ist und auch berücksichtigt werden muss, dass bei der Unterstützung aus dem Innovationsfonds ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Finanzhilfen und solchen Aufträgen gefunden werden muss.

Die finanzielle Unterstützung durch den Innovationsfonds muss in einem angemessenen Verhältnis zu den in diesem Artikel genannten politischen Zielen stehen und darf nicht zu unangemessenen Verzerrungen des Binnenmarktes führen. Zu diesem Zweck darf die Unterstützung nur zur Deckung zusätzlicher Kosten oder Investitionsrisiken gewährt werden, die von Investoren unter normalen Marktbedingungen nicht getragen werden können.

(8b) 40 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß diesem Artikel kostenlos zugeteilt werden könnte, und 10 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie versteigert werden könnte, werden für den mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates31 eingerichteten Klima-Sozialfonds zur Verfügung gestellt. Die Kommission stellt sicher, dass die für den Klima-Sozialfonds bestimmten Zertifikate im Einklang mit den in Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Grundsätzen und Modalitäten und des gemäß dem genannten Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts 2025 versteigert werden. Die Einnahmen aus dieser Versteigerung stellen externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 dar und werden im Einklang mit den für den Klima-Sozialfonds geltenden Vorschriften eingesetzt.

(9) Griechenland, dessen Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Marktpreisen im Jahr 2014 unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, kann vor der Anwendung von Absatz 7 zur Kofinanzierung von bis zu 60 % der Dekarbonisierung der Stromversorgung von Inseln innerhalb seines Hoheitsgebiets bis zu 25 Millionen Zertifikate aus der Höchstmenge gemäß Absatz 5 verlangen, die bis zum 31. Dezember 2020 nicht kostenlos zugeteilt werden. Artikel 10d Absatz 3 gilt sinngemäß für solche Zertifikate. Zertifikate können beansprucht werden, wenn ein Projekt zur Dekarbonisierung der Stromversorgung der griechischen Inseln aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu den internationalen Kreditmärkten sonst nicht realisiert werden könnte und wenn die Europäische Investitionsbank (EIB) die finanzielle Machbarkeit und den sozioökonomischen Nutzens des Projekts bestätigt.

(10) - gestrichen -

(11) Vorbehaltlich des Artikels 10b entspricht die Zahl der gemäß den Absätzen 4 bis 7 des vorliegenden Artikels kostenlos zugeteilten Zertifikate im Jahr 2013 80 % der Menge, die gemäß den in Absatz 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde. Danach wird die kostenlose Zuteilung Jahr für Jahr in gleicher Höhe bis 2020 auf 30 % reduziert.

(12) - gestrichen -

(13) - gestrichen -

(14) - gestrichen -

(15) - gestrichen -

(16) - gestrichen -

(17) - gestrichen -

(18) - gestrichen -

(19) Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, erhalten keine kostenlosen Zertifikate. Anlagen, deren Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ausgelaufen ist oder entzogen wurde, und Anlagen, deren Betrieb oder Wiederinbetriebnahme technisch unmöglich ist, gelten als Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben.

(20) Die Höhe der kostenlosen Zuteilungen an Anlagen, deren Betriebsleistung, berechnet auf der Grundlage eines gleitenden Durchschnitts von zwei Jahren, im Vergleich zu dem Wert, der für die ursprüngliche Berechnung der kostenlosen Zuteilungen für den betreffenden Zeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 verwendet wurde, um mehr als 15 % gestiegen oder gesunken ist, wird entsprechend angepasst. Diese Anpassungen werden durchgeführt, indem Zuteilungen aus der gemäß Absatz 7 dieses Artikels eingerichteten Reserve für neue Marktteilnehmer entnommen oder ihr hinzugefügt werden.

(21) Um sicherzustellen, dass die in Absatz 20 dieses Artikels genannten Anpassungen und der dort genannte Schwellenwert effizient, nichtdiskriminierend und einheitlich angewandt werden, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und um der Manipulation und dem Missbrauch der Anpassungen der Zuteilung vorzubeugen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte verabschieden, in denen weitere Vorkehrungen für die Anpassungen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(22) Sind Berichtigungen der kostenlosen Zuteilungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 erforderlich, werden diese Berichtigungen durchgeführt, indem Zertifikate aus der gemäß Absatz 7 dieses Artikels eingerichteten Reserve für neue Marktteilnehmer entnommen oder in sie eingestellt werden.

Artikel 10b Übergangsmaßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien für den Fall der Verlagerung von CO2-Emissionen09 18 23

(1) Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Produkt aus der Multiplikation der Intensität ihres Handels mit Drittländern, definiert als das Verhältnis des Gesamtwerts der Ausfuhren in Drittländer zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittländern zur Gesamtgröße des Marktes des Europäischen Wirtschaftsraums (Jahresumsatz plus Gesamteinfuhren aus Drittländern), mit ihrer Emissionsintensität in kg CO2, dividiert durch ihre Bruttowertschöpfung (in EUR) 0,2 überschreitet, gelten als Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Derartigen Sektoren und Teilsektoren werden für den Zeitraum bis 2030 Zertifikate in Höhe von 100 % der gemäß Artikel 10a bestimmten Menge kostenlos zugeteilt.

(2) Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Produkt aus der Multiplikation der Intensität ihres Handels mit Drittländern mit ihrer Emissionsintensität 0,15 überschreitet, können unter Verwendung von Daten aus den Jahren von 2014 bis 2016 auf Basis einer qualitativen Bewertung und der folgenden Kriterien in die Gruppe gemäß Absatz 1 aufgenommen werden:

  1. Umfang, in dem einzelne Anlagen in dem betreffenden Sektor oder Teilsektor in der Lage sind, ihre Emissionsmengen oder ihren Stromverbrauch zu reduzieren;
  2. aktuelle und voraussichtliche Marktbedingungen, einschließlich gemeinsamer Referenzpreise, sofern relevant;
  3. Gewinnspannen als potenzielle Indikatoren für langfristige Investitionen oder Beschlüsse über Standortverlagerungen unter Berücksichtigung der Änderungen der Produktionskosten im Zusammenhang mit Emissionsreduktionen.

(3) Sektoren und Teilsektoren, die den in Absatz 1 genannten Schwellenwert nicht überschreiten, aber eine Emissionsintensität in kg CO2, dividiert durch ihre Bruttowertschöpfung (in EUR), von über 1,5 aufweisen, werden ebenfalls auf 4-stelliger Ebene (NACE-Code der Ebene 4) bewertet. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse dieser Bewertung.

Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung gemäß Unterabsatz 1 können die Sektoren und Teilsektoren gemäß jenem Unterabsatz bei der Kommission entweder eine qualitative Bewertung ihres Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen auf 4-stelliger Ebene (NACE-Code der Ebene 4) oder eine Bewertung auf der Grundlage der für die Statistik der Industrieproduktion in der Union verwendeten Warensystematik auf 8-stelliger Ebene (Prodcom) beantragen. Zu diesem Zweck legen Sektoren und Teilsektoren fundierte, vollständige und unabhängig geprüfte Daten vor, damit die Kommission die Bewertung zusammen mit dem Antrag durchführen kann.

Ein Sektor oder Teilsektor, der sich dafür entscheidet, auf 4-stelliger Ebene (NACE-Code der Ebene 4) bewertet zu werden, kann auf der Grundlage der Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c in die Gruppe gemäß Absatz 1 aufgenommen werden. Ein Sektor oder Teilsektor, der sich dafür entscheidet, auf 8-stelliger Ebene (Prodcom) bewertet zu werden, wird in die Gruppe gemäß Absatz 1 aufgenommen, wenn auf dieser Ebene der in Absatz 1 genannte Schwellenwert von 0,2 überschritten wird.

Sektoren und Teilsektoren, für die eine kostenlose Zuteilung auf der Grundlage der Benchmarkwerte gemäß Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 4 berechnet wird, können ebenfalls eine Bewertung gemäß Unterabsatz 3 beantragen.

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2018 beantragen, dass ein im Anhang des Beschlusses 2014/746/EU der Kommission18aufgeführter Sektor oder Teilsektor in Bezug auf die Klassifikationen auf 6- oder auf 8-stelliger Ebene (Prodcom) als der in Absatz 1 genannten Gruppe zugehörig betrachtet wird. Solche Anträge werden nur geprüft, wenn der betreffende Mitgliedstaat anhand fundierter, vollständiger, geprüfter und auditierter Daten für die fünf letzten Jahre, die von dem betreffenden Sektor bzw. Teilsektor geliefert worden sind, nachweist, dass der Ausnahmeantrag berechtigt ist, und alle einschlägigen Informationen beifügt. Auf Grundlage dieser Daten wird der betreffende Sektor bzw. Teilsektor in Bezug auf diese Klassifikationen in die Gruppe aufgenommen, wenn innerhalb einer heterogenen 4-stelligen Ebene (NACE-Code der Ebene 4) der Nachweis erbracht wurde, dass er auf 6-stelliger oder 8-stelliger Ebene (Prodcom) eine beträchtlich höhere Handels- und Emissionsintensität aufweist, die den Schwellenwert nach Absatz 1 überschreitet.

(4) Bei anderen Sektoren und Teilsektoren wird davon ausgegangen, dass sie einen größeren Teil der Kosten von Zertifikaten über die Produktpreise weitergeben können; ihnen werden Zertifikate im Umfang von 30 % der gemäß Artikel 10a bestimmten Menge kostenlos zugeteilt. Soweit im Rahmen der Überprüfung gemäß nichts anderes beschlossen wird, werden die kostenlosen Zuteilungen an andere Sektoren und Teilsektoren, mit Ausnahme der Fernwärme, in den Jahren nach 2026 um jeweils gleich große Mengen gekürzt, damit 2030 ein auf null abgesenktes Niveau der kostenlosen Zuteilung erreicht wird.

In einem Mitgliedstaat, in dem in den Jahren 2014 bis 2018 der Anteil der Emissionen aus Fernwärme an den Gesamtemissionen der Union geteilt durch den Anteil des BIP der Mitgliedstaaten am Gesamt-BIP der Union mehr als 5 beträgt, wird Fernwärme im Zeitraum von 2026 bis 2030 eine zusätzliche kostenlose Zuteilung in Höhe von 30 % der gemäß Artikel 10a bestimmten Menge gewährt, sofern ein Investitionsvolumen, das dem Wert dieser zusätzlichen kostenlosen Zuteilung entspricht, im Einklang mit den in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Plänen zur Klimaneutralität vor 2030 in eine erhebliche Verringerung der Emissionen investiert wird und die Erreichung der Zielvorgaben und Etappenziele gemäß Unterabsatz 4 Buchstabe b durch die Überprüfung gemäß Absatz 4 bestätigt wird.

Bis zum 1. Mai 2024 erstellen die Fernwärmebetreiber für die Anlagen, für die sie eine zusätzliche kostenlose Zuteilung gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes beantragen, einen Plan zur Klimaneutralität. Dieser Plan muss mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 in Einklang stehen und Folgendes enthalten:

  1. Maßnahmen und Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 auf Ebene der Anlage oder des Unternehmens, unter Ausschluss der Verwendung von CO2-Ausgleichszertifikaten,
  2. Zwischenziele und Etappenziele, um bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. Dezember jedes fünften Jahres die Fortschritte bei der Verwirklichung der Klimaneutralität gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes zu messen,
  3. eine Schätzung der Auswirkungen jeder der unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes genannten Maßnahmen und Investitionen in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen.

Das Erreichen der in Buchstabe b des dritten Unterabsatzes dieses Absatzes genannten Zielvorgaben und Etappenziele muss in Bezug auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 und danach in Bezug auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember jedes fünften Jahres im Einklang mit den in bereitgestellten Verfahren zur Prüfung und Akkreditierung überprüft werden. Über die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Menge hinaus werden keine kostenlosen Zertifikate zugeteilt, wenn das Erreichen der Zwischenziele und Etappenziele für den Zeitraum bis Ende 2025 oder für den Zeitraum von 2026 bis 2030 nicht überprüft wurde.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um den Mindestinhalt der in Unterabsatz 3 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Informationen und das Format der Pläne zur Klimaneutralität gemäß dem genannten Unterabsatz und Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 festzulegen. Die Kommission bemüht sich um Synergien mit ähnlichen Plänen, wie sie im Unionsrecht vorgesehen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2019 gemäß Artikel delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Bestimmung der Sektoren bzw. Teilsektoren gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels betreffen, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen für Tätigkeiten mit einem 4-stelligen Code (NACE-Code der Ebene 4) im Fall von Absatz 1 dieses Artikels besteht, wobei die für die drei letzten Kalenderjahre vorliegenden Daten zugrunde gelegt werden.

Artikel 10c Option der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung des Energiesektors09 18 23

(1) Abweichend von Artikel 10a Absätze 1 bis 5 können Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Marktpreisen (in EUR) unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, Stromerzeugungsanlagen zur Modernisierung, Diversifizierung und nachhaltigen Umgestaltung des Energiesektors übergangsweise kostenlose Zertifikate zuteilen. Die geförderten Investitionen müssen mit dem Übergang zu einer sicheren und nachhaltigen Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß sowie mit den Zielen des Rahmens der Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und der Verwirklichung der im Übereinkommen von Paris enthaltenen langfristigen Ziele vereinbar sein. Die Ausnahmeregelung gemäß diesem Absatz endet am 31. Dezember 2030.

(2) Bei Projekten mit einem Gesamtinvestitionsbedarf von über 12,5 Mio. EUR wählt der betreffende Mitgliedstaat die Investitionen, die durch kostenlose Zuteilung finanziert werden sollen, im Wege eines Ausschreibungsverfahrens aus, die zwischen 2021 und 2030 in einer oder mehreren Runden durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens

  1. werden die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung gewahrt;
  2. sind nur Projekte teilnahmeberechtigt, die zur Diversifizierung des Energiemix und der Versorgungsquellen des Mitgliedstaats, zur nötigen Umstrukturierung, zur Umweltverbesserung und Nachbesserung der Infrastruktur, zu sauberen Technologien, wie Technologien für erneuerbare Energien, oder zur Modernisierung des Energieerzeugungssektors, wie effiziente und nachhaltige Fernwärme, und des Energieübertragungs- und Energieverteilungssektors beitragen;
  3. wird die Rangordnung der Projekte nach klaren, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien festgelegt, damit nur Projekte ausgewählt werden, die
    1. auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse einen positiven Nettogewinn in Form einer Emissionsreduktion gewährleisten und einen im Voraus festgesetzten hohen Umfang an CO2-Reduktionen unter Berücksichtigung der Größe der Projekte realisieren;
    2. Zusatzcharakter haben, dem Erneuerungs- und Modernisierungsbedarf zweifelsfrei gerecht werden und nicht dazu dienen, eine marktbedingte Steigerung der Energienachfrage zu befriedigen;
    3. das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen; und
    4. weder zur finanziellen Tragfähigkeit von sehr emissionsintensiver Stromerzeugung beitragen oder diese verbessern noch die Abhängigkeit von emissionsintensiven fossilen Brennstoffen erhöhen.

Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 und unbeschadet des letzten Satzes von Absatz 1 dieses Artikels können die vorgesehenen Zertifikate, falls ein im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens ausgewähltes Investitionsprojekt eingestellt oder die beabsichtigte Leistung nicht erreicht wird, frühestens ein Jahr später durch eine einzige zusätzliche Runde des Ausschreibungsverfahrens zur Finanzierung anderer Investitionen verwendet werden.

Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, von der Option der übergangsweise kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung des Energiesektors Gebrauch zu machen, veröffentlichen bis 30. Juni 2019 zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit detaillierte nationale Rahmenvorschriften für das Ausschreibungsverfahren, einschließlich der geplanten Anzahl der in Unterabsatz genannten Runden, und für die Auswahlwahlkriterien.

Soweit Investitionen im Wert von weniger als 12,5 Mio. EUR mit der kostenlosen Zuteilung gefördert werden müssen und nicht im Rahmen des in diesem Absatz genannten Ausschreibungsverfahrens ausgewählt werden, wählen die Mitgliedstaaten die Projekte nach objektiven und transparenten Kriterien aus. Die Ergebnisse dieses Auswahlprozesses werden zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit veröffentlicht. Dazu erstellt, veröffentlicht und übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis 30. Juni 2019 eine Liste der Investitionen. Wird mehr als eine Investition in dieselbe Anlage getätigt, werden diese in ihrer Gesamtheit bewertet, um festzustellen, ob der vorgenannte Schwellenwert von 12,5 Mio. EUR überschritten wurde, es sei denn, diese Investitionen sind unabhängig voneinander technisch oder finanziell tragfähig.

(3) Der Wert der geplanten Investitionen muss zumindest dem Marktwert der kostenlos zugeteilten Zertifikate entsprechen, wobei zugleich jedoch die notwendige Begrenzung direkt damit verbundener Preissteigerungen zu berücksichtigen ist. Der Marktwert entspricht dem Durchschnittspreis, den Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt haben. Bis zu 70 % der relevanten Investitionskosten können durch kostenlose Zuteilung gefördert werden, sofern die Restkosten von privaten juristischen Personen finanziert werden.

(4) Übergangsweise kostenlose Zuteilungen werden von der Zertifikatmenge, die der Mitgliedstaat sonst versteigern würde, abgezogen. Die Gesamtmenge kostenlos zugeteilter Zertifikate darf nicht mehr als 40 % der Zertifikate betragen, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a im Zeitraum von 2021 bis 2030 in identischen Jahrestranchen erhalten wird.

(5) Verwendet ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 10d Absatz 4 Zertifikate, die im Interesse der Solidarität, des Wachstums und des Verbunds in der Union gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b aufgeteilt werden, so kann der Mitgliedstaat abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels für die übergangsweise kostenlose Zuteilung eine Gesamtmenge von bis zu 60 % der Zertifikate, die er im Zeitraum von 2021 bis 2030 erhalten hat, verwenden, wobei eine entsprechende Anzahl an gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b aufgeteilten Zertifikaten zu verwenden ist.

Alle bis 2020 nicht gemäß diesem Artikel zugeteilten Zertifikate können für Investitionen im Zeitraum von 2021 bis 2030 zugeteilt werden, die im Wege des Ausschreibungsverfahrens gemäß Absatz 2 ausgewählt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bis zum 30. September 2019 über seine Absicht, einige oder alle dieser Zertifikate im Zeitraum von 2021 bis 2030 nicht zuzuteilen, und über die Menge der stattdessen im Jahr 2020 zu versteigernden Zertifikate unterrichtet. Werden derartige Zertifikate im Zeitraum von 2021 bis 2030 zugeteilt, so wird eine entsprechende Menge von Zertifikaten bei der Anwendung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Obergrenze von 60 % berücksichtigt.

(6) Zuteilungen an Betreiber werden von dem Nachweis abhängig gemacht, dass eine nach den Regeln des Ausschreibungsverfahrens ausgewählte Investition getätigt wurde. Ergibt sich aus einer Investition eine zusätzliche Stromerzeugungskapazität, so muss der Betreiber zudem nachweisen, dass eine emissionsintensivere Stromerzeugungskapazität in entsprechendem Umfang von ihm oder einem anderen beteiligten Betreiber bis zur Inbetriebnahme der zusätzlichen Kapazität stillgelegt wurde.

(7) Die Mitgliedstaaten verpflichten die begünstigten stromerzeugenden Anlagen und Netzbetreiber, bis zum 28. Februar jedes Jahres über den Stand der Durchführung ihrer ausgewählten Investitionen, einschließlich des Verhältnisses zwischen kostenlosen Zuteilungen und Investitionsausgaben und der Arten der geförderten Investitionen, zu berichten. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission darüber Bericht; die Kommission ihrerseits veröffentlicht diese Berichte.

Artikel 10ca Frühere Frist für die übergangsweise erfolgende kostenlose Zuteilung zur Modernisierung des Energiesektors23

Abweichend von Artikel 10c dürfen die betreffenden Mitgliedstaaten Anlagen gemäß dem genannten Artikel nur übergangsweise kostenlose Zertifikate für bis zum 31. Dezember 2024 getätigte Investitionen zuteilen. Zertifikate, die den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10c für den Zeitraum 2021-2030 zur Verfügung stehen und nicht für solche Investitionen genutzt werden, müssen in dem vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Anteil

  1. der Gesamtmenge der Zertifikate hinzugefügt werden, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 versteigert; oder
  2. zur Unterstützung von Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d im Einklang mit den Vorschriften für die Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 10d Absatz 4 verwendet werden.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 15. Mai 2024 die jeweiligen Mengen von Zertifikaten mit, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und - abweichend von Artikel 10d Absatz 4 Satz 2 - gemäß Artikel 10d zu verwenden sind.

Artikel 10d Modernisierungsfonds18 23

(1) Zur Förderung von Investitionen, die von den begünstigten Mitgliedstaaten zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz vorgeschlagen werden, einschließlich der Finanzierung kleinerer Investitionsprojekte, wird für den Zeitraum 2021 bis 2030 ein Fonds eingerichtet (im Folgenden "Modernisierungsfonds"). Der Modernisierungsfonds wird durch die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 zugunsten der darin festgelegten begünstigten Mitgliedstaaten finanziert.

Die geförderten Investitionen stehen im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie, den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal und der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris. Die begünstigten Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Mittel des Modernisierungsfonds zur Finanzierung von Investitionen nutzen, an denen die angrenzenden Grenzregionen der Union beteiligt sind. Energieerzeugungsanlagen, die fossile Brennstoffe verwenden, erhalten keine Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds. Es können jedoch Einnahmen aus Zertifikaten, die Gegenstand einer Mitteilung gemäß Absatz 4 dieses Artikels sind, für Investitionen verwendet werden, die mit gasförmigen fossilen Brennstoffen verbunden sind.

Darüber hinaus können Einnahmen aus in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie genannten Zertifikaten, wenn die Tätigkeit als ökologisch nachhaltig im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates32 einzustufen ist und aus Gründen der Energieversorgungssicherheit hinreichend begründet ist, für Investitionen im Zusammenhang mit gasförmigen fossilen Brennstoffen verwendet werden, sofern die Zertifikate für die Energieerzeugung vor dem 31. Dezember 2027 versteigert werden und die Zertifikate bei nachgelagerten Gasnutzungen vor dem 31. Dezember 2028 versteigert werden.

(2) Mindestens 80 % der Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 und aus Zertifikaten, die Gegenstand einer Mitteilung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels sind, und mindestens 90 % der Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 werden zur Förderung von Investitionen in folgende Bereiche verwendet:

  1. Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, einschließlich erneuerbarem Wasserstoff;
  2. Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen;
  3. Verringerung des Gesamtenergieverbrauchs durch Energieeffizienz, auch in den Bereichen Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfall;
  4. Energiespeicherung und Modernisierung der Energienetze, einschließlich Nachfragesteuerung, Fernwärmeleitungen, Netzen für die Stromübertragung, Ausbau der Verbundnetze zwischen den Mitgliedstaaten und Infrastruktur für emissionsfreie Mobilität;
  5. Unterstützung einkommensschwacher Haushalte, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, zur Bekämpfung der Energiearmut und zur Modernisierung ihrer Heizsysteme; und
  6. Unterstützung eines fairen Übergangs in den kohleabhängigen Regionen in den begünstigten Mitgliedstaaten, um damit die Wiedereingliederung, Umschulung und Weiterbildung der Arbeitnehmer sowie Ausbildung, Stellenvermittlungsinitiativen und Jungunternehmen im Dialog mit der Zivilgesellschaft und den Sozialpartnern zu fördern, erforderlichenfalls in einer Weise, die mit den entsprechenden Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in ihre territorialen Pläne für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/1056 aufgenommen haben, in Einklang steht und zu diesen beiträgt.

(3) Die begünstigten Mitgliedstaaten sind für den Betrieb des Modernisierungsfonds verantwortlich. Die EIB gewährleistet, dass diese Zertifikate gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 festgelegten Grundsätzen und Modalitäten versteigert werden, und ist für die Verwaltung der Einkünfte zuständig. Die EIB leitet die Einkünfte auf einen Auszahlungsbeschluss der Kommission hin an die Mitgliedstaaten weiter, sofern diese Auszahlung für Investitionen mit Absatz 2 dieses Artikels oder, falls die Investitionen nicht in die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Bereiche fallen, mit den Empfehlungen des Investitionsausschusses in Einklang steht. Die Kommission erlässt ihren Beschluss rechtzeitig. Die Einkünfte werden in Einklang mit den Absätzen 6 bis 12 dieses Artikels gemäß den in Anhang IIb festgelegten Anteilen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(4) Jeder betroffene Mitgliedstaat kann die kostenlose Zuteilung nach Artikel 10c Absatz 4 zur Gänze oder teilweise verwenden und die Menge der im Interesse der Solidarität, des Wachstums und des Verbunds in der Union gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b aufgeteilten Zertifikate oder einen Teil dieser Menge gemäß Artikel 10d verwenden, um Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds zu unterstützen, womit die diesem Mitgliedstaat zugeteilten Ressourcen erhöht werden. Bis 30. September 2019 meldet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die jeweiligen Mengen von Zertifikaten, die nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 10c und Artikel 10d zu verwenden sind.

(5) Hiermit wird ein Investitionsausschuss für den Modernisierungsfonds eingesetzt. Der Investitionsausschuss setzt sich zusammen aus je einem Vertreter jedes begünstigten Mitgliedstaats, der Kommission und der EIB sowie drei Vertretern, die für jeweils fünf Jahre von den anderen Mitgliedstaaten gewählt werden. Den Vorsitz führt der Vertreter der Kommission. Aus jedem Mitgliedstaat, der nicht dem Investitionsausschuss angehört, kann ein Vertreter als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.

Der Investitionsausschuss muss transparent handeln. Die Zusammensetzung des Investitionsausschusses und die Lebensläufe und Interessenerklärungen seiner Mitglieder werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und erforderlichenfalls aktualisiert.

(6) Bevor ein begünstigter Mitgliedstaat entscheidet, eine Investition aus seinem Anteil des Modernisierungsfonds zu finanzieren, muss er das Investitionsprojekt dem Investitionsausschuss und der EIB vorstellen. Bestätigt die EIB, dass eine Investition in die in Absatz 2 aufgeführten Bereiche fällt, kann der Mitgliedstaat das Investitionsprojekt aus seinem Anteil finanzieren.

Fällt eine Investition in die Modernisierung von Energiesystemen, deren Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds vorgeschlagen wird, nicht in die in Absatz 2 aufgeführten Bereiche, bewertet der Investitionsausschuss die technische und finanzielle Machbarkeit dieser Investition und die mit ihr erreichten Emissionsreduktionen und gibt eine Empfehlung über die Finanzierung der Investition aus dem Modernisierungsfonds ab. Der Investitionsausschuss stellt sicher, dass alle Investitionen in Bezug auf Fernwärme eine erhebliche Verbesserung bei Energieeffizienz und Emissionsreduktionen erreichen. Diese Empfehlung kann Vorschläge für angemessene Finanzierungsinstrumente umfassen. Bis zu 70 % der relevanten Kosten einer Investitionen, die nicht in die in Absatz 2 aufgeführten Bereiche fällt, kann mit Mitteln aus dem Modernisierungsfonds unterstützt werden, sofern die übrigen Kosten von privaten juristischen Personen finanziert werden.

(7) Der Investitionsausschuss muss bestrebt sein, seine Empfehlungen einvernehmlich zu verabschieden. Ist der Investitionsausschuss nicht in der Lage, innerhalb einer von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist einvernehmlich zu entscheiden, so fasst er den betreffenden Beschluss mit einfacher Mehrheit.

Unterstützt der Vertreter der EIB die Finanzierung einer Investition nicht, so kann eine Empfehlung nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder angenommen werden. Der Vertreter des Mitgliedstaats, in dem die Investition getätigt wird, und der Vertreter der EIB sind in diesem Fall nicht stimmberechtigt. Dieser Unterabsatz gilt nicht im Falle kleinmaßstäblicher Projekte, die über Darlehen einer nationalen Förderbank oder über Zuschüsse finanziert werden, mit denen die Durchführung eines nationalen Programms gefördert wird, dessen spezifische Ziele den Zielen des Modernisierungsfonds entsprechen, sofern nicht mehr als 10 % der Anteile der Mitgliedstaaten gemäß Anhang für dieses Programm verwendet werden.

(8) Jegliche gemäß der Absätze 6 und 7 vorgenommene Handlung oder Empfehlung der EIB oder des Investitionsausschusses erfolgt rechtzeitig und unter Angabe der Gründe, auf die sie sich stützt. Diese Handlungen und Empfehlungen werden veröffentlicht.

(9) Die begünstigten Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, die Durchführung der ausgewählten Projekte zu überwachen.

(10) Die begünstigten Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich über aus dem Modernisierungsfonds finanzierte Investitionen Bericht. Diese Berichte werden veröffentlicht und enthalten

  1. Informationen über die finanzierten Investitionen, aufgeschlüsselt nach begünstigten Mitgliedstaaten;
  2. eine Bewertung der Wertschöpfung, gemessen als die mit der Investition erreichte Verbesserung der Energieeffizienz oder Modernisierung des Energiesystems.

(11) Der Investitionsausschuss erstattet der Kommission jährlich Bericht über die Erfahrungen mit der Bewertung von Investitionsprojekten, insbesondere in Bezug auf die Verringerung von Emissionen und Minderungskosten. Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Investitionsausschusses die Bereiche für Projekte gemäß Absatz 2 und die Grundlage, auf die der Investitionsausschuss seine Empfehlungen stützt.

Der Investitionsausschuss veranlasst die Veröffentlichung des Jahresberichts. Die Kommission stellt diesen Jahresbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung.

(12) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften zur Arbeit des Modernisierungsfonds. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 10e Aufbau- und Resilienzfazilität23

(1) Als außerordentliche und einmalige Maßnahme werden bis zum 31. August 2026 die gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels versteigerten Zertifikate versteigert, bis der Gesamtbetrag der Einnahmen aus dieser Versteigerung 20 Mrd. EUR erreicht hat. Diese Einnahmen werden der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates1 eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität zur Verfügung gestellt und im Einklang mit den Bestimmungen jener Verordnung eingesetzt.

(2) Abweichend von Artikel 10a Absatz 8 wird bis zum 31. August 2026 ein Teil der in jenem Absatz genannten Zertifikate versteigert, um zu den in Artikel 21c Absatz 3 Buchstaben b bis f der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beizutragen, bis der Betrag der Einnahmen aus dieser Versteigerung 12 Mrd. EUR erreicht hat.

(3) Ein Teil der Zertifikate aus der Menge, die ansonsten von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 versteigert würde, wird bis zum 31. August 2026 versteigert, um zu den in Artikel 21c Absatz 3 Buchstaben b bis f der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Zielen beizutragen, bis der Betrag der Einnahmen aus dieser Versteigerung 8 Mrd. EUR erreicht hat. Diese Zertifikate werden über den betreffenden Zeitraum grundsätzlich in gleichen jährlichen Tranchen versteigert.

(4) Abweichend von Artikel 1 Absatz 5a des Beschlusses (EU) 2015/1814 werden bis zum 31. Dezember 2030 27 Mio. nicht zugeteilte Zertifikate in der Marktstabilitätsreserve aus der kumulierten Menge, die andernfalls bis zum 31. Dezember 2030 für ungültig erklärt werden würde, eingesetzt, um gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 1 der vorliegenden Richtlinie Innovationen zu fördern.

(5) Die Kommission gewährleistet, dass die gemäß den Absätzen 2 und 3 zu versteigernden Zertifikate, gegebenenfalls auch für Vorfinanzierungszahlungen im Einklang mit Artikel 21d der Verordnung (EU) 2021/241, gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grundsätzen und Modalitäten sowie im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission2 versteigert werden, damit der Innovationsfonds in dem Zeitraum 2023 bis 2026 mit angemessenen Mitteln ausgestattet ist. Der in diesem Artikel angegebene Zeitraum für Versteigerungen wird ein Jahr nach Anwendungsbeginn im Hinblick auf die Auswirkungen der Versteigerungen gemäß dem vorliegenden Artikel auf den CO2-Markt und den CO2-Preis überprüft.

(6) Die gemäß dem vorliegenden Artikel zu versteigernden Zertifikate werden von der EIB in ihrer Funktion als Auktionator auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten Auktionsplattform versteigert und die durch die Versteigerung erzielten Einnahmen werden der Kommission zur Verfügung gestellt.

(7) Die Erlöse aus der Versteigerung von Zertifikaten gelten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates3.

Artikel 10f Grundsatz der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen"23

Ab 1. Januar 2025 verwenden die begünstigten Mitgliedstaaten und die Kommission die Einnahmen aus der Versteigerung von für den Innovationsfonds bestimmten Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 8 der vorliegenden Richtlinie und der Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie im Einklang mit dem in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterium "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen', wenn diese Einnahmen für eine Wirtschaftstätigkeit verwendet werden, für die gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung technische Bewertungskriterien festgelegt wurden, anhand deren festgestellt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit ein oder mehrere der relevanten Umweltziele erheblich beeinträchtigt.

Artikel 11 Nationale Umsetzungsmaßnahmen09 18 23

(1) Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht und unterbreitet der Kommission bis 30. September 2011 das Verzeichnis der in seinem Hoheitsgebiet unter diese Richtlinie fallenden Anlagen und alle den einzelnen Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilten Zertifikate, die im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 10a Absatz 1 und Artikel 10c berechnet wurden.

Ein Verzeichnis der Anlagen, die in den fünf Jahren beginnend mit dem 1. Januar 2021 unter diese Richtlinie fallen, wird bis 30. September 2019 übermittelt, Verzeichnisse für jeden der sich anschließenden Fünfjahreszeiträume alle fünf Jahre danach. Jedes Verzeichnis umfasst für die fünf Jahre vor seiner Übermittlung Informationen über Aktivitätsraten, Wärme- und Gasaustausch, Stromerzeugung und Emissionen auf Ebene von etwaigen Anlagenteilen. Kostenlose Zertifikate werden nur Anlagen zugeteilt, für die diese Informationen bereitgestellt werden.

(2) Bis 30. Juni jeden Jahres vergeben die zuständigen Behörden die gemäß den Artikeln 10, 10a und 10c berechnete Menge der in dem betreffenden Jahr zuzuteilenden Zertifikate.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen Anlagen, deren Eintrag in die in Absatz 1 genannte Liste von der Kommission abgelehnt wurde, keine kostenlosen Zertifikate gemäß Absatz 2 zuteilen.

Kapitel IV
Bestimmungen für die Luftfahrt, den Seeverkehr und ortsfeste Anlagen
08 23

Artikel 11a Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im EU-EHS vor Inkrafttreten eines internationalen Abkommens über den Klimawandel 08 09 18 23

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels können Luftfahrzeugbetreiber, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sind oder in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete des betreffenden Mitgliedstaats, registriert sind, die folgenden Einheiten nutzen, um ihrer in Artikel 12 Absatz 9 festgelegten Verpflichtung zur Löschung von Einheiten für die gemäß Artikel 12 Absatz 6 gemeldete Menge nachzukommen:

  1. Gutschriften, die von an dem Mechanismus nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris teilnehmenden Vertragsparteien genehmigt wurden;
  2. Gutschriften, die von Vertragsparteien genehmigt wurden, die an den vom ICAO-Rat als zulässig eingestuften und in dem nach Absatz 8 erlassenen Durchführungsrechtsakt genannten Gutschriftenprogrammen teilnehmen;
  3. Gutschriften, die von Vertragsparteien der Abkommen nach Absatz 5 genehmigt wurden;
  4. Gutschriften, die nach für Projekte auf Unionsebene erteilt wurden.

(2) Einheiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können genutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie stammen aus einem Staat, der zum Zeitpunkt der Nutzung Vertragspartei des Übereinkommens von Paris ist.
  2. Sie stammen aus einem Staat, der in dem nach Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt als Staat aufgeführt ist, der am System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) der ICAO teilnimmt. Diese Bedingung gilt weder für vor 2027 entstandene Emissionen noch für die am wenigsten entwickelten Länder oder kleinen Inselentwicklungsstaaten im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, mit Ausnahme der Staaten, deren Pro-Kopf-BIP dem Unionsdurchschnitt entspricht oder diesen übersteigt.

(3) Einheiten nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c können genutzt werden, wenn Regelungen für die Genehmigung durch teilnehmende Vertragsparteien, für zeitnahe Anpassungen der Berichterstattung über die anthropogenen Emissionen aus Quellen und den Abbau durch Senken, die unter die national festgelegten Beiträge der teilnehmenden Vertragsparteien fallen, sowie zur Vermeidung einer Doppelzählung und eines Nettoanstiegs der globalen Emissionen getroffen wurden.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Anforderungen an die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Regelungen, die Berichterstattungs- und Registrierungsanforderungen umfassen können, sowie für die Auflistung der Staaten oder Programme, die diese Regelungen anwenden. Diese Regelungen tragen der Flexibilität Rechnung, die den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsstaaten gemäß Absatz 2 dieses Artikels eingeräumt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) - gestrichen -

(5) Soweit die den Betreibern oder Betreibern von Luftfahrzeugen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft worden ist oder ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde und die Verhandlungen über ein internationales Abkommen über den Klimawandel nicht bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen werden, ist es möglich, im Rahmen des EU-EHSs Gutschriften aus Projekten oder anderen emissionsreduzierenden Tätigkeiten, die im Rahmen von Abkommen mit Drittländern durchgeführt werden, zu nutzen, wobei festgelegt ist, in welchem Umfang sie genutzt werden können. Gemäß diesen Abkommen dürfen die Betreiber Gutschriften aus Projektmaßnahmen in diesen Drittländern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des EU-EHSs nutzen.

(6) Die Abkommen gemäß Absatz 5 sehen vor, dass Gutschriften aus Projekttypen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 im Rahmen des EU-EHSs genutzt werden durften, einschließlich der Technologien für erneuerbare Energien oder Energieeffizienz, die den Technologietransfer und die nachhaltige Entwicklung fördern, im Rahmen des EU-EHSs genutzt werden können. Ein solches Abkommen kann auch die Nutzung von Gutschriften aus Projekten vorsehen, bei denen das Referenzszenario unterhalb des Niveaus der kostenlosen Zuteilung im Sinne der Maßnahmen von Artikel 10a oder unterhalb der unionsrechtlich vorgeschriebenen Niveaus liegt.

(7) Nach Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel werden ab 1. Januar 2013 im Rahmen des EU-EHSs nur Gutschriften für Projekte in Drittländern zugelassen, die das Abkommen ratifiziert haben.

(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einheiten aufgeführt sind, die vom ICAO-Rat als zulässig eingestuft wurden und die die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Kommission erlässt ferner Durchführungsrechtsakte, um diese Liste bei Bedarf zu ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 11b Projektmaßnahmen08 09 18

(1) Die Mitgliedstaaten haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Referenzszenarien für Projektmaßnahmen im Sinne der Definition der im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüsse, die in Ländern durchgeführt werden sollen, die mit der EU einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben, dem unionlichen Besitzstand voll und ganz entsprechen, einschließlich den in diesem Beitrittsvertrag festgehaltenen befristeten Ausnahmen.

Die Union und ihre Mitgliedstaaten genehmigen Projektmaßnahmen nur, wenn alle Projektteilnehmer ihren Sitz entweder in einem Land haben, das in Bezug auf diese Projekte Vertragspartner des internationalen Abkommens ist, oder in einem Land oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten, die mit dem EU-EHS gemäß Artikel verknüpft sind.

(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 müssen die Mitgliedstaaten, in denen Projektmaßnahmen durchgeführt werden, gewährleisten, dass für die Reduzierung oder Begrenzung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die unter diese Richtlinie fallen, keine ERU oder CER zugeteilt werden.

(3) Bis zum 31. Dezember 2012 können ERU und CER im Fall von Projektmaßnahmen im Rahmen von JI und CDM, die die Emissionen einer unter diese Richtlinie fallenden Anlage unmittelbar verringern oder begrenzen, nur dann ausgestellt werden, wenn von dem Betreiber der Anlage Zertifikate in gleicher Anzahl gelöscht werden.

(4) Bis zum 31. Dezember 2012 können ERU und CER im Fall von Projektmaßnahmen im Rahmen von JI und CDM, die die Emissionen einer unter diese Richtlinie fallenden Anlage indirekt verringern oder begrenzen, nur dann ausgestellt werden, wenn Zertifikate in gleicher Anzahl aus dem nationalen Register des Mitgliedstaats gelöscht werden, aus dem die ERU bzw. CER kommen.

(5) Ein Mitgliedstaat, der privaten oder öffentlichen Stellen die Teilnahme an Projektmaßnahmen genehmigt, bleibt für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll verantwortlich und sorgt dafür, dass die Teilnahme in Übereinstimmung mit den aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls verabschiedeten einschlägigen Leitlinien, Modalitäten und Verfahren erfolgt.

(6) Im Fall von Projektmaßnahmen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität von über 20 MW gewährleisten die Mitgliedstaaten bei der Genehmigung solcher Projektmaßnahmen, dass die einschlägigen internationalen Kriterien und Leitlinien, einschließlich der des Abschlussberichts 2000 Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidungsfindung` der Weltkommission für Staudämme, während der Entwicklung dieser Projektmaßnahmen eingehalten werden.

Artikel 12 Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten08 09 17 18 23 23a 23b

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zertifikate über -tragbar sind zwischen

  1. Personen innerhalb der Union,
  2. Personen innerhalb der Union und Personen in Drittländern, in denen diese Zertifikate nach dem in Artikel genannten Verfahren anerkannt werden, wobei nur die Beschränkungen Anwendung finden, die in dieser Richtlinie geregelt sind oder gemäß dieser Richtlinie erlassen werden.

(1a) Die Kommission prüft bis spätestens 31. Dezember 2010, ob der Markt für Emissionszertifikate vor Insider-Geschäften oder Marktmanipulation geschützt ist, und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge, um diesen Schutz zu gewährleisten. Die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 übser Insider-Geschäfte und Marktmanipulation Marktmissbrauch19können mit den für die Anwendung im Handel mit Rohstoffen geeigneten Anpassungen angewandt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zertifikate, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats vergeben wurden, für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Betreibers, Luftfahrzeugbetreibers oder eines Schifffahrtsunternehmens aus Absatz 3 genutzt werden können.

(3) Die Mitgliedstaaten, die Verwaltungsmitgliedstaaten und die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden stellen sicher, dass bis zum 30. September jedes Jahres

  1. der Betreiber jeder Anlage eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die den gemäß geprüften Gesamtemissionen dieser Anlage im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht;
  2. jeder Luftfahrzeugbetreiber eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die seinen gemäß geprüften Gesamtemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht;
  3. jedes Schifffahrtsunternehmen eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die seinen gemäß Artikel 3ge geprüften Gesamtemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.

Die Mitgliedstaaten, die Verwaltungsmitgliedstaaten und die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden stellen sicher, dass die im Einklang mit Unterabsatz 1 abgegebenen Zertifikate danach gelöscht werden.

(3-e) Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c können Schifffahrtsunternehmen 5 % weniger Zertifikate abgeben als ihre geprüften Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2030 durch Schiffe der Eisklasse entstanden sind, sofern diese Schiffe die Eisklasse Ia oder Ia Super oder eine gleichwertige Eisklasse haben, die auf der Grundlage der HELCOM-Empfehlung 25/7 festgelegt wurde.

Werden im Verhältnis zu geprüften Emissionen weniger Zertifikate abgegeben, sollte eine dieser Differenz entsprechende Menge von Zertifikaten gelöscht werden, anstatt sie gemäß Artikel 10 zu versteigern, sobald die Differenz zwischen den geprüften Emissionen und den abgegebenen Zertifikaten für jedes Jahr festgestellt wurde.

(3-d) Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels und legt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats im Wege eines Durchführungsrechtsakts fest, dass die Mitgliedstaaten die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen als erfüllt zu betrachten haben und keine Maßnahmen gegen Schifffahrtsunternehmen in Bezug auf Emissionen ergreifen dürfen, die bis zum 31. Dezember 2030 durch Fahrten von Fahrgastschiffen, ausgenommen Kreuzfahrtschiffe, und von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zwischen einem Hafen einer Insel ohne Straßen- oder Schienenverbindung zum Festland, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats liegt, und die nach den für 2022 aktuellsten bzw. besten verfügbaren aktuellen Daten eine Bevölkerung von weniger als 200.000 Einwohner mit ständigem Wohnsitz hat, und einem Hafen im Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaats und durch die Tätigkeiten solcher Schiffe innerhalb eines Hafens im Zusammenhang mit diesen Fahrten entstanden werden.

Die Kommission veröffentlicht eine Liste der Inseln gemäß Unterabsatz 1 und der betreffenden Häfen und hält diese Liste auf dem neuesten Stand.

(3-c) Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels und legt die Kommission auf gemeinsamen Antrag zweier Mitgliedstaaten, von denen der eine keine Landgrenze zu einem anderen Mitgliedstaat hat und der andere der dem Mitgliedstaat ohne eine solche Landgrenze geografisch nächstgelegene Mitgliedstaat ist, im Wege eines Durchführungsrechtsakts fest, dass die Mitgliedstaaten die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen als erfüllt betrachten müssen und dass sie keine Maßnahmen gegen Schifffahrtsunternehmen in Bezug auf Emissionen ergreifen, die bis zum 31. Dezember 2030 bei Fahrten von Fahrgastschiffen oder Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Rahmen eines grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsvertrags oder einer grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsverpflichtung, die in dem gemeinsamen Antrag dargelegt sind, zwischen den beiden Mitgliedstaaten sowie bei den von diesen Schiffen ausgehenden Tätigkeiten in einem Hafen im Zusammenhang mit diesen Fahrten entstanden sind.

(3-b) Eine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten entsteht nicht für Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2030 aus Fahrten zwischen einem Hafen in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Hafen in demselben Mitgliedstaat, einschließlich Fahrten zwischen Häfen innerhalt eines Gebiets in äußerster Randlage und Fahrten zwischen Häfen von Gebieten in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, sowie aus von diesen Schiffen ausgehenden Tätigkeiten in einem Hafen im Zusammenhang mit diesen Fahrten entstehen.

(3-a) Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu erhalten, wird Betreibern, Luftfahrzeugbetreibern und Schifffahrtsunternehmen im EU-EHS die Verwendung von Zertifikaten untersagt, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in Bezug auf welchen Verpflichtungen für Betreiber, Luftfahrzeugbetreiber und Schifffahrtsunternehmen hinfällig werden. Der in Absatz 3 genannte delegierte Rechtsakt enthält die Maßnahmen, die in den im vorliegenden Absatz genannten Fällen erforderlich sind.

(3a) Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gelten nicht für Emissionen, die aufgrund einer Prüfung als abgeschieden und zur ständigen Speicherung in eine Anlage verbracht anzusehen sind, für die eine Genehmigung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid20gilt.

(3b) Für Treibhausgasemissionen, die als abgeschieden und derart dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden, dass sie bei normalem Gebrauch und/oder während der Entsorgungsphase des Produkts, einschließlich normaler Tätigkeiten nach dem Ende der Lebensdauer des Erzeugnisses, nicht in die Atmosphäre gelangen, entsteht keine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß zur Ergänzung dieser Richtlinie über die Voraussetzungen dafür, dass Treibhausgase als im Sinne von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass Zertifikate jederzeit gelöscht werden, wenn der Inhaber dies beantragt. Im Fall der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund zusätzlicher nationaler Maßnahmen können die Mitgliedstaaten Zertifikate aus der Gesamtmenge der Zertifikate, die von ihnen gemäß Artikel 10 Absatz 2 zu versteigern sind, maximal in Höhe der Durchschnittsmenge der geprüften Emissionen der betreffenden Anlage während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Stilllegung löschen und werden nachdrücklich dazu angeregt, dies zu tun. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über eine derartige beabsichtige Löschung oder über die Gründe für die Nichtlöschung gemäß den nach Artikel 10 Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet des Artikels 10c.

(6) Im Einklang mit der Methode, die in dem in Absatz 8 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt ist, berechnen die Mitgliedstaaten jährlich die Kompensationspflichten für das vorangegangene Kalenderjahr für Flüge nach, aus und zwischen Staaten, die in dem nach Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, und für Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und Staaten, die in dem nach Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, und unterrichten bis zum 30. November jedes Jahres die Luftfahrzeugbetreiber.

Im Einklang mit der Methode, die in dem in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt ist, berechnen die Mitgliedstaaten ferner die gesamten endgültigen Kompensationspflichten für einen bestimmten CORSIA-Compliance-Zeitraum und unterrichten bis zum 30. November des Jahres, das auf das letzte Jahr des betreffenden CORSIA-Compliance-Zeitraums folgt, die Luftfahrzeugbetreiber, die die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes aufgeführten Bedingungen dieser Pflichten erfüllen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Luftfahrzeugbetreiber, die alle nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllen, über die Höhe der Kompensation:

  1. Sie verfügen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder sind in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses Mitgliedstaats, registriert und
  2. sie erzeugen jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10.000 Tonnen aus dem Einsatz von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg, die seit dem 1. Januar 2021 Flüge nach Anhang I durchführen, welche nicht in demselben Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, starten und landen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b werden CO2-Emissionen aus den nachstehend genannten Arten von Flügen nicht berücksichtigt:

  1. Flüge im staatlichen Auftrag;
  2. Flüge im humanitären Einsatz;
  3. medizinische Flüge,
  4. Militärflüge,
  5. Löschflüge;
  6. Flüge vor oder nach einem Flug im humanitären Einsatz, einem medizinischen Flug oder einem Löschflug, sofern diese Flüge mit demselben Luftfahrzeug erfolgten und für die Durchführung der damit verbundenen Tätigkeiten in den Bereichen humanitäre Hilfe, medizinische Versorgung oder Brandbekämpfung oder die anschließende Verlegung des Luftfahrzeugs für seinen nächsten Einsatz erforderlich waren.

(7) Solange noch kein Rechtsakt zur Änderung der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus vorliegt und für den Fall, dass die Frist für die Umsetzung eines solchen Rechtsakts nicht bis zum 30. November 2023 abgelaufen ist und der von der ICAO zu veröffentlichende Anstiegsfaktor auf Sektorenebene für die Emissionen im Jahr 2022 null ist, teilen die Mitgliedstaaten den Luftfahrzeugbetreibern bis zum 30. November 2023 mit, dass für das Jahr 2022 ihre Kompensationspflichten im Sinne von Absatz 3.2.1 der CORSIa SARPs der ICAO bei null liegen.

(8) Die Berechnung der Kompensationspflichten gemäß Absatz 6 dieses Artikels für die Zwecke von CORSIa erfolgt im Einklang mit einer von der Kommission festzulegenden Methode für Flüge nach, aus und zwischen Staaten, die in dem nach Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, und Flügen zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und Staaten, die in dem nach Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung der Kompensationspflichten für Luftfahrzeugbetreiber gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes.

In diesen Durchführungsrechtsakten wird insbesondere die Anwendung der Anforderungen präzisiert, die sich aus den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere aus den Artikeln 3c, 11a, 12 und , und, soweit dies unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie möglich ist, aus den Internationalen Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz für CORSIa (CORSIA-SARPs) ergeben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 30. Juni 2024 erlassen.

(9) Luftfahrzeugbetreiber, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sind oder in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete des betreffenden Mitgliedstaats, registriert sind, löschen Einheiten nach Artikel 11a nur für die Menge, die der betreffende Mitgliedstaat für den jeweiligen CORSIA-Compliance-Zeitraum nach Absatz 6 gemeldet hat. Die Löschung erfolgt für die Emissionen im Zeitraum 2021 bis 2023 bis zum 31. Januar 2025 und für die Emissionen im Zeitraum 2024 bis 2026 bis zum 31. Januar 2028.

Artikel 13 Gültigkeit der Zertifikate08 09 15 18

Ab dem 1. Januar 2013 vergebene Zertifikate sind für unbegrenzte Zeit gültig. Auf Zertifikaten, die ab dem 1. Januar 2021 vergeben werden, ist anzugeben, in welcher Handelsperiode von zehn Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 2021, sie vergeben wurden; sie sind für Emissionen ab dem ersten Jahr dieser Handelsperiode gültig.

Artikel 14 Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen08 09 18 18a 23 23a

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über die genauen Vorkehrungen für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen und gegebenenfalls Tätigkeitsdaten aus den in dieser Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten sowie über nicht CO2-bedingte Auswirkungen der Luftfahrt auf Strecken, für die gemäß dieser Richtlinie Emissionen berichtet werden, die auf den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen für die Überwachung und Berichterstattung und auf den Absätzen 2 und 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen basieren. In diesen Durchführungsrechtsakten wird auch das Erderwärmungspotenzial der einzelnen Treibhausgase bestimmt, und aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse über die nicht CO2-bedingten Auswirkungen der Luftfahrt bei den Anforderungen in Bezug auf die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen und ihre Auswirkungen, einschließlich der nicht CO2-bedingten Auswirkungen der Luftfahrt, werden berücksichtigt. In diesen Durchführungsrechtsakten wird die Anwendbarkeit der Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungskriterien für die Nutzung von Biomasse gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegt, wobei alle für die Anwendung im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden, damit diese Biomasse mit Emissionsfaktor null bewertet wird. Es wird darin festgelegt, wie die Speicherung von Emissionen aus einer Mischung von Quellen mit Emissionsfaktor null und Quellen, die nicht den Emissionsfaktor null haben, zu bilanzieren ist. Es wird ferner festgelegt, wie Emissionen aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brennstoffe zu bilanzieren sind, wobei sicherzustellen ist, dass diese Emissionen berücksichtigt werden und dass Doppelzählungen vermieden werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen

(2) Die Rechtsakte gemäß Absatz 1 trägt den genauesten und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere aus dem IPCC, Rechnung und kann auch vorschreiben, dass Betreiber über Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung von Gütern berichten müssen, die von energieintensiven, potenziell im internationalen Wettbewerb stehenden Industrien produziert werden. Jene Rechtsakte kann auch Anforderungen an die Prüfung der Informationen durch unabhängige Stellen festlegen.

Diese Vorschriften können auch die Berichterstattung über die Höhe der unter das EU-EHS fallenden und mit der Herstellung solcher Güter verbundenen Emissionen aus der Stromerzeugung umfassen.

(3) Die Mitgliedstaatengewährleisten, dass jeder Betreiber einer Anlage oder eines Luftfahrzeugs die Emissionen dieser Anlage in dem betreffenden Kalenderjahr bzw. die Emissionen dieses Luftfahrzeugs ab dem 1. Januar 2010 nach Maßgabe der Rechtsakte gemäß Absatz 1 überwacht und der zuständigen Behörde nach Ende jedes Kalenderjahres darüber Bericht erstattet.

(4) In der Rechtsakte gemäß Absatz 1 können auch Anforderungen für die Verwendung von automatisierten Systemen und Datenaustauschformaten vorgesehen werden, damit im Zusammenhang mit dem Überwachungsplan, dem jährlichen Emissionsbericht und den Prüfungstätigkeiten die Kommunikation zwischen dem Betreiber, der Prüfstelle und den zuständigen Behörden harmonisiert wird.

(5) Die Luftfahrzeugbetreiber berichten einmal jährlich über die ab dem 1. Januar 2025 auftretenden Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr. Zu diesem Zweck erlässt die Kommission bis zum 31. August 2024 einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1, um Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr in einen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmen einzubeziehen. Dieser Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmen enthält mindestens die verfügbaren dreidimensionalen Flugbahndaten des Luftfahrzeugs sowie die Umgebungsfeuchtigkeit und -temperatur, damit ein CO2-Äquivalent pro Flug erzeugt werden kann. Die Kommission sorgt vorbehaltlich der verfügbaren Ressourcen für die Verfügbarkeit von Instrumenten zur Erleichterung und weitestgehenden Automatisierung der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren.

Ab dem 1. Januar 2025 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jeder Luftfahrzeugbetreiber die Nicht-CO2-Effekte jedes Luftfahrzeugs, das dieser in jedem Kalenderjahr betreibt, überwacht und der zuständigen Behörde nach Ablauf eines jeden Jahres gemäß den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten berichtet.

Die Kommission legt ab 2026 im Rahmen des Berichts nach Artikel 10 Absatz 5 jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Anwendung des Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmens nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes vor.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Anwendung des Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmens für Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr legt die Kommission bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht und, nach der Durchführung einer Folgenabschätzung, gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor, der dem Ziel dient, Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr durch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des EU-EHS auf Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr abzumildern.

(6) Die Kommission veröffentlicht spätestens drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Berichterstattungsfrist in nutzerfreundlich aufbereiteter Weise mindestens die folgenden aggregierten jährlichen Emissionsdaten im Zusammenhang mit Luftverkehrstätigkeiten, die den Mitgliedstaaten gemeldet oder der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission6 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission7übermittelt wurden:

  1. je Flugplatzpaar innerhalb des EWR:
    1. Emissionen aus allen Flügen;
    2. Gesamtzahl der Flüge;
    3. Gesamtzahl der Fluggäste;
    4. Luftfahrzeugtypen;
  2. je Luftfahrzeugbetreiber:
    1. Daten über die Emissionen aus Flügen innerhalb des EWR, aus Flügen, die im EWR starten, aus Flügen, die im EWR landen, und aus Flügen zwischen zwei Drittländern, aufgeschlüsselt nach Staatenpaaren, sowie Daten über Emissionen, die der Verpflichtung zur Löschung von im Rahmen von CORSIa zulässigen Emissionseinheiten unterliegen;
    2. Betrag der Kompensationspflichten, berechnet gemäß Artikel 12 Absatz 8;
    3. Betrag und Art der Gutschriften gemäß Artikel 11a, die zur Erfüllung der Kompensationspflichten des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Ziffer ii des vorliegenden Buchstabens verwendet wurden.
    4. Menge und Kategorie der verwendeten Kraftstoffe, für die der Emissionsfaktor gemäß dieser Richtlinie null ist, oder die den Luftfahrzeugbetreiber berechtigen, Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 6 zu erhalten.

In Bezug auf die Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes kann ein Luftfahrzeugbetreiber unter bestimmten Umständen, in denen er auf einer sehr begrenzten Zahl von Flugplatzpaaren oder in einer sehr begrenzten Zahl von Staatenpaaren tätig ist, die Kompensationspflichten unterliegen, oder auf einer sehr begrenzten Zahl von Staatenpaaren, für die keine Kompensationspflichten gelten, beantragen, dass der Verwaltungsmitgliedstaat diese Daten nicht auf der Ebene des Luftfahrzeugbetreibers veröffentlicht, wobei zu erläutern ist, warum die Offenlegung dem geschäftlichen Interesse des Luftfahrzeugbetreibers schaden würde. Auf der Grundlage dieses Antrags kann der Verwaltungsmitgliedstaat bei der Kommission beantragen, diese Daten auf einer höheren Aggregationsebene zu veröffentlichen. Über derartige Anträge entscheidet die Kommission.


.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion