Artikel 15 Prüfung und Akkreditierung 08 09 18

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den Betreibern und Luftfahrzeugbetreibern gemäß Artikel Absatz 3 vorgelegten Berichte anhand der Kriterien des Anhangs V und etwaiger Durchführungsvorschriften, die die Kommission gemäß diesem Artikel erlassen hat, geprüft werden und die zuständige Behörde hiervon unterrichtet wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Betreiber oder Luftfahrzeugbetreiber, dessen Bericht bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf die Emissionen des Vorjahres nicht gemäß den Kriterien des Anhangs V und etwaiger Durchführungsvorschriften, die die Kommission gemäß diesem Artikel erlassen hat, als zufrieden stellend bewertet wurde, keine weiteren Zertifikate übertragen kann, bis ein Bericht dieses Betreibers oder Luftfahrzeugbetreibers als zufrieden stellend bewertet wurde.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über die Prüfung von Emissionsberichten auf Grundlage der in Anhang V genannten Grundsätze und über die Akkreditierung und Überwachung der Prüfstellen. Die Kommission kann ferner Durchführungsrechtakte über die Überprüfung der von Luftfahrzeugbetreibern gemäß Artikel Absatz 3 vorgelegten Berichte und der gemäß den Artikeln 3e und 3f eingereichten Anträge erlassen, die auch die von den Prüfstellen anzuwendenden Prüfverfahren einschließen. Sie legt die Bedingungen für die Akkreditierung, den Entzug der Akkreditierung, die gegenseitige Anerkennung sowie gegebenenfalls für die gegenseitige Begutachtung ("peer evaluation") der Prüfstellen fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15a Veröffentlichung von Informationen und Vertraulichkeit09

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass alle Entscheidungen und Berichte über die Menge und die Zuteilung der Zertifikate sowie über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der Emissionen umgehend veröffentlicht werden, um einen ordentlichen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Informationen zu gewährleisten.

Unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen dürfen keinen anderen Personen und Stellen mitgeteilt werden, sofern dies nicht in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.

Artikel 16 Sanktionen08 09 18

(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Durchsetzung dieser Vorschriften zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Namen der Betreiber und Luftfahrzeugbetreiber, die gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Zertifikaten verstoßen, veröffentlicht werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreibern oder Luftfahrzeugbetreibern, die nicht bis zum 30. April jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, eine Sanktion wegen Emissionsüberschreitung auferlegt wird. Die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung beträgt für jede ausgestoßene Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber oder Luftfahrzeugbetreiber keine Zertifikate abgegeben hat, 100 EUR. Die Zahlung der Sanktion entbindet den Betreiber nicht von der Verpflichtung, Zertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Zertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(4) Für ab dem 1. Januar 2013 vergebene Zertifikate erhöht sich die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

(5) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber die Vorschriften dieser Richtlinie nicht und konnte die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann der betreffende Verwaltungsmitgliedstaat die Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen.

(6)Ein Ersuchen des Verwaltungsmitgliedstaats nach Absatz 5 beinhaltet

  1. einen Nachweis, dass der Luftfahrzeugbetreiber seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist,
  2. Angaben zu den Durchsetzungsmaßnahmen, die dieser Mitgliedstaat getroffen hat,
  3. eine Begründung für die Verhängung einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene und
  4. eine Empfehlung für den Geltungsbereich einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene und Auflagen, die zu erfüllen sind.

(7) Werden Ersuchen nach Absatz 5 an die Kommission gerichtet, so unterrichtet die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über deren Vertreter im Ausschuss nach Artikel 23 Absatz 1 gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses.

(8) Vor einer Entscheidung über ein Ersuchen nach Absatz 5 erfolgen, sofern angezeigt und durchführbar,
Konsultationen mit den Behörden, die für die Aufsicht über den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zuständig sind. Die Konsultationen erfolgen möglichst gemeinsam durch die Kommission und die Mitgliedstaaten.

(9) Prüft die Kommission, ob sie eine Entscheidung über ein Ersuchen nach Absatz 5 erlassen soll, so teilt sie dem betreffenden Luftfahrzeugbetreiber die wesentlichen Fakten und Erwägungen mit, die die Grundlage hierfür bilden. Dem betreffenden Luftfahrzeugbetreiber wird Gelegenheit gegeben, der Kommission innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum der Mitteilung schriftlich Bemerkungen zu übermitteln.

(10) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission nach dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren eine Entscheidung über die Verhängung einer Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber treffen.

(11) Jeder Mitgliedstaat vollstreckt in seinem Hoheitsgebiet die gemäß Absatz 10 erlassenen Entscheidungen. Er informiert die Kommission über alle zur Durchführung der Entscheidung getroffenen Maßnahmen.

(12) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit genauen Bestimmungen für die in diesem Artikel genannten Verfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 17 Zugang zu Informationen

Entscheidungen über die Zuteilung von Zertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen ein Mitgliedstaat teilnimmt oder an denen sich private oder öffentliche Stellen mit Genehmigung des Mitgliedstaats beteiligen, und die in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen vorgeschriebenen Emissionsberichte, die von der zuständigen Stelle bereitgehalten werden, sind in Übereinstimmung mit der Richtlinie /EG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen!

Artikel 18 Zuständige Behörde

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Schaffung des für die Durchführung dieser Richtlinie geeigneten verwaltungstechnischen Rahmens, einschließlich der Benennung der entsprechenden zuständigen Behörde(n). Wird mehr als eine zuständige Behörde benannt, so muss die Tätigkeit der betreffenden Behörden im Rahmen dieser Richtlinie koordiniert werden.

Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere die Koordinierung zwischen der von ihnen benannten Anlaufstelle für die Genehmigung der Projektmaßnahmen, die nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Kyoto-Protokolls vorgeschlagen werden, und ihrer für die Umsetzung von Artikel 12 des Kyoto-Protokolls benannten zuständigen Stelle gewährleisten, die jeweils gemäß den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen bestimmt werden.

Artikel 18a Verwaltungsmitgliedstaat08 23

(1) Verwaltungsmitgliedstaat eines Luftfahrzeugbetreibers ist

  1. im Falle eines Luftfahrzeugbetreibers mit einer von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen * erteilten gültigen Betriebsgenehmigung der Mitgliedstaat, der die Betriebsgenehmigung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber erteilt hat, und
  2. in allen anderen Fällen der Mitgliedstaat mit dem höchsten Schätzwert für zugeordnete Luftverkehrsemissionen in Bezug auf Flüge, die der Luftfahrzeugbetreiber im Basisjahr durchführt.

(2) Werden dem Verwaltungsmitgliedstaat eines unter Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels fallenden Luftfahrzeugbetreibers in den ersten beiden Jahren einer Handelsperiode nach keine der zugeordneten Luftverkehrsemissionen aus Flügen, die von diesem Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt wurden, zugeordnet, so wird dieser Luftfahrzeugbetreiber für die nächste Handelsperiode einem anderen Verwaltungsmitgliedstaat übertragen. Neuer Verwaltungsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat mit dem höchsten Schätzwert für zugeordnete Luftverkehrsemissionen in Bezug auf Flüge, die der betreffende Luftfahrzeugbetreiber während der ersten beiden Jahre der vorhergehenden Handelsperiode durchgeführt hat.

(3) Auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen trifft die Kommission folgende Maßnahmen:

  1. Sie veröffentlicht bis zum 1. Februar 2009 eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I nachgegangen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats gemäß Absatz 1; und
  2. sie aktualisiert die Liste ab 2024 mindestens alle zwei Jahre zur Aufnahme der Luftfahrzeugbetreiber, die anschließend einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I nachgegangen sind; ist ein Luftfahrzeugbetreiber in den vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor der Aktualisierung der Liste keiner Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I nachgegangen, so wird dieser Luftfahrzeugbetreiber nicht in die Liste aufgenommen.

(4) Die Kommission kann nach dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren Leitlinien in Bezug auf die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern durch die Verwaltungsmitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie entwickeln.

(5) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt als 'Basisjahr' in Bezug auf Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit in der Union nach dem 1. Januar 2006 aufgenommen haben, das erste Kalenderjahr der Tätigkeit und in allen anderen Fällen das am 1. Januar 2006 beginnende Kalenderjahr.

Artikel 18b Unterstützung durch Eurocontrol08

Um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3b Absatz 4 und Artikel 18a nachzukommen, kann die Kommission Unterstützung durch Eurocontrol oder eine andere einschlägige Organisation beantragen und zu diesem Zweck mit diesen Organisationen entsprechende Vereinbarungen treffen.

Artikel 19 Register08 09 18 18a

(1) Die ab dem 1. Januar 2012 vergebenen Zertifikate werden im Unionsregister zwecks Durchführung von Verfahren im Zusammenhang mit der Führung von im Mitgliedstaat eröffneten Konten und der Zuteilung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten im Rahmen der in Absatz 3 genannten Rechtsakte der Kommission geführt.

Jeder Mitgliedstaat muss in der Lage sein, genehmigte Tätigkeiten im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls auszuführen.

(2) Jede Person kann Inhaber von Zertifikaten sein. Das Register ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und in getrennte Konten aufzugliedern, um die Zertifikate der einzelnen Personen zu erfassen, an die und von denen Zertifikate vergeben oder übertragen werden.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die alle nötigen Anforderungen in Bezug auf das Unionsregister für die am 1. Januar 2013 beginnende Handelsperiode und die folgenden Handelsperioden in Form standardisierter elektronischer Datenbanken festlegen, die gemeinsame Datenelemente enthalten und dazu dienen, Vergabe, Besitz, Übertragung und gegebenenfalls Löschung von Zertifikaten zu verfolgen und den Zugang der Öffentlichkeit und die Vertraulichkeit in angemessener Weise zu gewährleisten. Diese delegierten Rechtsakte beinhalten auch Bestimmungen für das Inkraftsetzen von Regeln für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen von Vereinbarungen zur Verknüpfung von Emissionshandelssystemen.

(4) Die Rechtsakte gemäß Absatz 3 enthält geeignete Modalitäten, nach denen das Unionsregister die zur Durchführung der Vereinbarungen gemäß Artikel 25 Absatz 1b erforderlichen Transaktionen und sonstigen Vorgänge vornimmt. Diese Rechtsakte erfasst auch Prozesse für Änderungen und das Zwischenfallmanagement im Unionsregister in Bezug auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels behandelten Aspekte. Diese Rechtsakte enthält geeignete Modalitäten für das Unionsregister, damit sichergestellt wird, dass Initiativen der Mitgliedstaaten zur Effizienzsteigerung, zur Steuerung der Verwaltungskosten und zur Qualitätskontrolle möglich sind.

Artikel 20 Zentralverwalter

(1) Die Kommission benennt einen Zentralverwalter, um ein unabhängiges Transaktionsprotokoll über Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate zu führen.

(2) Der Zentralverwalter führt anhand des unabhängigen Transaktionsprotokolls eine automatisierte Kontrolle jeder Transaktion in den Registern durch, um sicherzustellen, dass keine Unregelmäßigkeiten bezüglich Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate vorliegen.

(3) Werden bei der automatisierten Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Zentralverwalter den bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten, die die fraglichen Transaktionen oder weitere Transaktionen im Zusammenhang mit den betreffenden Zertifikaten nicht in das bzw. die Register eintragen, bis die Unregelmäßigkeiten beseitigt sind.

Artikel 21 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten09 18

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Besonders berücksichtigt werden in dem Bericht die Regelungen für die Zuteilung der Zertifikate, die Führung der Register, die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen für die Überwachung und Berichterstattung, die Prüfung und die Akkreditierung sowie Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Richtlinie und der steuerlichen Behandlung der Zertifikate, falls zutreffend.Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 30. Juni 2005 zu übermitteln. Der Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens oder einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten angenommen wurde. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Fragebogen bzw. die Vorlage wird den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Übermittlung des ersten Berichts zugesandt.

(2) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte veröffentlicht die Kommission binnen drei Monaten nach Eingang der Berichte aus den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

(3) Die Kommission trifft Vorkehrungen für einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Entwicklungen in Bezug auf die Zuteilung, die Nutzung von ERU und CER im Rahmen des EU-EHSs, die Führung der Register, die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung, Akkreditierung, Informationstechnologien und die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie.

(4) Alle drei Jahre werden in dem in Absatz 1 genannten Bericht auch die gleichwertigen Maßnahmen für kleine Anlagen, die vom EU-EHS ausgeschlossen sind, besonders berücksichtigt. Der Aspekt der gleichwertigen Maßnahmen für kleine Anlagen wird in den in Absatz 3 genannten Informationsaustausch einbezogen.

Artikel 21a Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten

Gemäß dem UNFCCC, dem Kyoto-Protokollund den zu ihrer Umsetzung getroffenen Entscheidungen bemühen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten darum, den Aufbau von Kapazitäten in Entwicklungs- und in Transformationsländern auf eine Art und Weise zu unterstützen, die es ihnen ermöglicht, JI und CDM in vollem Umfang so zu nutzen, dass sie ihre Strategien für eine nachhaltige Entwicklung ergänzen und die Beteiligung von Einrichtungen bei der Entwicklung und Durchführung von JI- und CDM-Projektmaßnahmen erleichtert wird.

Artikel 22 Änderung der Anhänge09 18

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Anhänge dieser Richtlinie mit Ausnahme der Anhänge I, IIa und IIb unter Berücksichtigung der in Artikel 21 vorgesehenen Berichte und der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen gegebenenfalls geändert werden. Die Anhänge IV und V können geändert werden, um die Überwachung und Prüfung von Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung zu verbessern.

Artikel 22a Ausschussverfahren18

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt, der mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 22.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 23 Ausübung der Befugnisübertragung08 09 18

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel Absatz 3, Artikel Absatz 4, Artikel Absätze 1 und 8, Artikel Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 22, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 24a Absatz 1, Artikel 25a Absatz 1 und Artikel 28c wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 8. April 2018 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel Absatz 3, Artikel Absatz 4, Artikel Absätze 1 und 8, Artikel Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 22, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 24a Absatz 1, Artikel 25a Absatz 1 und Artikel 28c kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 23 enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel Absatz 3, Artikel Absatz 4, Artikel Absätze 1 und 8, Artikel Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3 sowie Artikel 22, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 24a Absatz 1, Artikel 25a Absatz 1und Artikel 28c erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 24 Verfahren für die einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase09 18 18a

(1) Ab 2008 können die Mitgliedstaaten den Handel mit Emissionszertifikaten gemäß dieser Richtlinie auf nicht in Anhang I genannte Tätigkeiten und Treibhausgase ausweiten, soweit alle einschlägigen Kriterien, insbesondere die Auswirkungen auf den Binnenmarkt, mögliche Wettbewerbsverzerrungen, die Umweltwirksamkeit des EU-EHS und die Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, berücksichtigt werden und sofern die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase von der Kommission gemäß delegierten Rechtsakten gebilligt wird, für deren Erlass der Kommission gemäß Artikel 23 die Befugnis übertragen wird.

(2) Genehmigt die Kommission die Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase, so kann sie gleichzeitig die Vergabe zusätzlicher Zertifikate gestatten und anderen Mitgliedstaaten die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Gase genehmigen.

(3) Auf Initiative der Kommission oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann eine Rechtsakte über die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen aus Tätigkeiten und Anlagen und Treibhausgase, die in Anhang I nicht in Kombination miteinander aufgeführt sind, erlassen werden, wenn die betreffende Überwachung und Berichterstattung mit ausreichender Genauigkeit erfolgen kann.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie in diesem Sinne gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 24a Harmonisierte Vorschriften für Projekte zur Emissionsminderung09 18

(1) Zusätzlich zu der in Artikel 24 vorgesehenen Einbeziehung kann die Kommission Maßnahmen für die Vergabe von Zertifikaten oder Gutschriften in Bezug auf Projekte erlassen, die von Mitgliedstaaten verwaltet werden und Reduzierungen von Treibhausgasemissionen bewirken, die nicht vom EU-EHS erfasst werden.

Diese Maßnahmen sind mit Rechtsakten, die gemäß dem vor dem 8. April 2018 geltenden vormaligen Artikel Absatz 7 erlassen wurden, vereinbar. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die das zu befolgende Verfahren festlegen.

Solche Maßnahmen dürfen nicht zur doppelten Anrechnung von Emissionsminderungen führen und der Durchführung anderer politischer Maßnahmen zur Verringerung von nicht unter das EU-EHS fallenden Emissionen nicht im Wege stehen. Es werden nur dann Maßnahmen erlassen, wenn eine Einbeziehung gemäß Artikel 24 nicht möglich ist, und bei der nächsten Überprüfung des EU-EHSs wird untersucht, ob die Erfassung dieser Emissionen unionsweit harmonisiert werden kann.

(2) - gestrichen -

(3) Die Mitgliedstaaten können die Vergabe von Zertifikaten oder Gutschriften in Bezug auf bestimmte Arten von Projekten ablehnen, die in ihrem Hoheitsgebiet Treibhausgasemissionen reduzieren.

Solche Projekte werden auf der Grundlage der Zustimmung des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem dieses Projekt stattfindet.

Artikel 25 Verknüpfung mit anderen Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionen09 18

(1) Mit den in Anhang B des Kyoto-Protokolls aufgeführten Drittländern, die das Protokoll ratifiziert haben, sollten im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate, die im Rahmen des EU-EHSs und anderer Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen erteilt wurden, gemäß Artikel 300 des Vertrags Abkommen geschlossen werden.

(1a) Es können Abkommen geschlossen werden, die die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHSs und von Zertifikaten vorsehen, die im Rahmen anderer kompatibler verbindlicher Handelssysteme für Treibhausgasemissionen mit absoluten Emissionsobergrenzen vergeben werden, die in Drittländern oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten bestehen.

(1b) Mit Drittländern oder subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten können nicht bindende Vereinbarungen getroffen werden, um eine administrative und technische Koordinierung in Bezug auf Zertifikate im Rahmen des EU-EHSs oder anderer verbindlicher Handelssysteme für Treibhausgasemissionen mit absoluten Emissionsobergrenzen vorzusehen.

Artikel 25a Drittlandvorschriften zur Reduzierung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs08 18 23

(1) Erlässt ein Drittland Maßnahmen zur Reduzierung der Klimaauswirkungen von Flügen, die in seinem Hoheitsgebiet starten und in der Union enden, so prüft die Kommission nach Konsultation dieses Drittlands und der Mitgliedstaaten in dem Ausschuss gemäß Artikel 22a, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um eine optimale Wechselwirkung zwischen dem EU-EHS und den Maßnahmen des Drittlandes zu erreichen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I dieser Richtlinie zu erlassen, um Flüge aus dem betreffenden Drittland von den Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I auszuschließen oder um sonstige aufgrund eines nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossenen Abkommens erforderliche Änderungen in Bezug auf die Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I, mit Ausnahme des Geltungsbereichs, vorzunehmen.

Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat sonstige Änderungen an dieser Richtlinie vorschlagen.

Die Kommission kann dem Rat gegebenenfalls auch Empfehlungen nach Artikel 300 Absatz 1 des Vertrags unterbreiten, um Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens mit dem betreffenden Drittland aufzunehmen.

(2) Die Union und die Mitgliedstaaten streben weiterhin Vereinbarungen über globale Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr im Einklang mit den Zielvorgaben der Verordnung (EU) 2021/1119 und des Übereinkommens von Paris an. Liegen solche Vereinbarungen vor, so prüft die Kommission, ob diese Richtlinie, soweit sie auf Luftfahrzeugbetreiber Anwendung findet, geändert werden muss.

(3) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit einer Liste von Staaten (ohne EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich), bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke dieser Richtlinie CORSIa anwenden, mit dem Jahr 2019 als Referenzjahr für die Jahre 2021 bis 2023 und einem Referenzwert von 85 % der Emissionen des Jahres 2019 für jedes Jahr ab dem Jahr 2024. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen in oder aus Staaten, die in dem nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, entstehen, sind Luftfahrzeugbetreiber nicht verpflichtet, gemäß Absatz 3 Zertifikate für diese Emissionen abzugeben.

(5) In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen zwischen dem EWR und Staaten entstehen, die nicht in dem nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, ausgenommen Flüge in die Schweiz und das Vereinigte Königreich, sind Luftfahrzeugbetreiber nicht verpflichtet, gemäß Absatz 3 Zertifikate für diese Emissionen abzugeben.

(6) In Bezug auf Emissionen aus Flügen in die und aus den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsstaaten im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, mit Ausnahme derjenigen, die in dem nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, und Staaten, deren Pro-Kopf-BIP dem Unionsdurchschnitt entspricht oder diesen übersteigt, sind Luftfahrzeugbetreiber nicht verpflichtet, gemäß Absatz 3 Zertifikate für diese Emissionen abzugeben.

(7) Stellt die Kommission fest, dass eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung - beispielsweise eine Wettbewerbsverzerrung durch ein Drittland, das in seinem innerstaatlichen Recht CORSIa weniger streng anwendet oder CORSIa nicht bei allen Luftfahrzeugbetreibern in gleicher Weise durchsetzt - zum Nachteil von Luftfahrzeugbetreibern vorliegt, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sind oder in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses Mitgliedstaats, registriert sind, erlässt sie Durchführungsrechtsakte, um diese Luftfahrzeugbetreiber von den Kompensationspflichten nach Artikel 12 Absatz 9 in Bezug auf Emissionen aus Flügen in und aus solchen Staaten zu befreien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8) Führen Luftfahrzeugbetreiber, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sind oder in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses Mitgliedstaats, registriert sind, Flüge zwischen zwei verschiedenen Staaten durch, die in dem nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, einschließlich Flügen zwischen der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und den in dem nach Absatz 3 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten, und gestatten diese Staaten es ihnen, andere Einheiten als diejenigen in der nach Absatz 8 angenommenen Liste zu verwenden, so ist die Kommission befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, auf deren Grundlage es diesen Luftfahrzeugbetreibern gestattet wird, zusätzlich zu den in jener Liste genannten Einheiten weitere Arten von Einheiten zu nutzen oder die in Absätze 2 und 3 festgelegten Bedingungen im Hinblick auf die Emissionen aus diesen Flügen nicht einzuhalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 26 Änderung der Richtlinie 96/61/EG

In Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Sind Treibhausgasemissionen einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates * in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt, so enthält die Genehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.

Den Mitgliedstaaten steht es frei, für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten keine Energieeffizienzanforderungen in Bezug auf Verbrennungseinheiten oder andere Einheiten am Standort, die Kohlendioxid ausstoßen, festzulegen.

Falls erforderlich, wird die Genehmigung durch die zustädigen Behörden entsprechend geändert.

Die vorstehenden drei Unterabsätze gelten nicht für Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG vorübergehend aus dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ausgeschlossen sind.

___________
*) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32."

Artikel 27 Ausschluss kleiner Anlagen vorbehaltlich der Durchführung gleichwertiger Maßnahmen09 18

(1) Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation des Betreibers Anlagen, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a vorangehen, Emissionen von weniger als 25.000 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben und - wenn Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden - eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 MW haben und für die Maßnahmen gelten, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, aus dem EU-EHS ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Er teilt der Kommission jede dieser Anlagen mit, unter Angabe der bestehenden gleichwertigen Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, bevor das Verzeichnis der Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 vorgelegt werden muss und spätestens wenn diese Liste der Kommission vorgelegt wird;
  2. er bestätigt, dass durch Überwachungsvorkehrungen geprüft wird, ob eine Anlage in einem Kalenderjahr 25.000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert; die Mitgliedstaaten können für Anlagen mit durchschnittlichen geprüften jährlichen Emissionen zwischen 2008 und 2010 von weniger als 5.000 t pro Jahr gemäß Artikel vereinfachte Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung zulassen;
  3. er bestätigt - für den Fall, dass eine Anlage in einem Kalenderjahr 25.000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert oder die Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, nicht mehr in Kraft sind -, dass die betreffende Anlage wieder in das EU-EHS einbezogen wird;
  4. er veröffentlicht die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c, damit die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann.

Krankenhäuser können ebenfalls ausgenommen werden, wenn sie gleichwertige Maßnahmen ergreifen.

(2) Wenn die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf einer Dreimonatsfrist ab dem Tag, an dem die Mitteilung zur Stellungnahme der Öffentlichkeit erfolgt ist, keine Einwände erhebt, so gilt die Ausnahme als angenommen.

Nach der Abgabe von Zertifikaten für den Zeitraum, in dem die Anlage in das EU-EHS einbezogen war, wird die betreffende Anlage aus dem System ausgeschlossen, und der Mitgliedstaat vergibt für sie keine weiteren kostenlosen Zertifikate gemäß Artikel 10a.

(3) Wenn eine Anlage gemäß Absatz 1 Buchstabe c wieder in das EU-EHS einbezogen wird, werden die gemäß Artikel vergebenen Zertifikate mit dem Jahr der Wiedereinbeziehung wieder zugeteilt. Die für diese Anlagen vergebenen Zertifikate werden von der Menge abgezogen, die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Anlage befindet, gemäß Artikel Absatz 2 versteigert wird.

Diese Anlagen verbleiben für den Rest des in Artikel Absatz 1 genannten Zeitraums, in dem sie wieder einbezogen wurden, im EU-EHS.

(4) Für Anlagen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 nicht in das EU-EHS einbezogen waren, können im Hinblick auf die Festlegung der Emissionen in den drei Jahren, die der Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorhergehen, vereinfachte Anforderungen für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung angewendet werden.

Artikel 27a Optionaler Ausschluss von Anlagen mit Emissionen von weniger als 2.500 Tonnen18

(1) Die Mitgliedstaaten können Anlagen, die der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a vorangehen, Emissionen von weniger als 2.500 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben, aus dem EU-EHS ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat:

  1. der Kommission jede dieser Anlagen mitteilt, bevor das Verzeichnis der Anlagen gemäß Artikel Absatz 1 vorgelegt werden muss und spätestens wenn dieses Verzeichnis der Kommission vorgelegt wird;
  2. bestätigt, dass durch vereinfachte Überwachungsvorkehrungen geprüft wird, ob eine Anlage in einem Kalenderjahr 2.500 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert;
  3. bestätigt für den Fall, dass eine Anlage in einem Kalenderjahr 2.500 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert, dass die betreffende Anlage wieder in das EU-EHS einbezogen wird; und
  4. die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c der Öffentlichkeit zugänglich macht.

(2) Wenn eine Anlage gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels wieder in das EU-EHS einbezogen wird, werden die gemäß Artikel zugeteilten Zertifikate beginnend mit dem Jahr der Wiedereinbeziehung zugeteilt. Die für die Anlage zugeteilten Zertifikate werden von der Menge abgezogen, die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Anlage befindet, gemäß Artikel Absatz 2 versteigert wird.

(3) Die Mitgliedstaten können unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen auch Reserve- oder Ersatzeinheiten, die weniger als 300 Stunden in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorangegangen sind, in Betrieb waren, vom EU-EHS ausschließen.

Artikel 28 Anpassungen nach Genehmigung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Union09

(1) Innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Union, das verbindliche Reduktionen von Treibhausgasemissionen bis 2020 von über 20 % gegenüber dem Niveau von 1990 vorsieht - was der auf der Tagung des Europäischen Rates vom März 2007 unterstützten Verpflichtung zur Reduzierung um 30 % entspricht - legt die Kommission einen Bericht vor, in dem insbesondere folgende Aspekte bewertet werden:

  1. die Art der im Rahmen der internationalen Verhandlungen vereinbarten Maßnahmen sowie die Verpflichtungen anderer Industrieländer zu Emissionsreduktionen, die denen der Union vergleichbar sind, sowie die Verpflichtungen wirtschaftlich weiter fortgeschrittener Entwicklungsländer zu einem angemessenen Beitrag entsprechend ihrer Verantwortung und ihren jeweiligen Fähigkeiten;
  2. die Auswirkungen des internationalen Abkommens über den Klimawandel und folglich Optionen, die auf Unionsebene erforderlich sind, um das ehrgeizigere Reduktionsziel von 30 % in ausgewogener, transparenter und gerechter Weise zu erreichen, wobei die im Rahmen des ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls geleistete Arbeit zu berücksichtigen ist;
  3. die Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie in der Union im Zusammenhang mit den Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen;
  4. die Auswirkung des internationalen Abkommens über den Klimawandel auf andere Wirtschaftszweige in der Union;
  5. die Auswirkungen auf den Agrarsektor in der Union einschließlich des Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen;
  6. die Modalitäten für die Einbeziehung von Emissionen und Kohlenstoffspeicherung im Zusammenhang mit Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in der Union;
  7. die Aufforstung, die Wiederaufforstung sowie die Vermeidung von Entwaldung und Waldschädigung in Drittstaaten im Fall der Einführung eines international anerkannten Systems in diesem Zusammenhang;
  8. die Notwendigkeit zusätzlicher Unionsstrategien und -maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten zu Treibhausgasreduktionen.

(2) Auf der Grundlage des Berichts gemäß Absatz 1 unterbreitet die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag zur Änderung der vorliegenden Richtlinie gemäß Absatz 1 im Hinblick auf das Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie nach der Genehmigung des internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Union und im Hinblick auf die im Rahmen dieses Abkommens zu erfüllende Verpflichtung zu Emissionsreduktionen.

Der Vorschlag stützt sich auf die Grundsätze Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Kosteneffizienz sowie Fairness und Solidarität bei der Lastenverteilung auf die Mitgliedstaaten.

(3) Der Vorschlag ermöglicht den Betreibern, zusätzlich zu den Gutschriften gemäß dieser Richtlinie gegebenenfalls CER, ERU oder sonstige genehmigte Gutschriften aus Drittländern, die das internationale Abkommen über den Klimawandel ratifiziert haben, zu nutzen.

(4) Der Vorschlag schließt ferner gegebenenfalls weitere Maßnahmen ein, die erforderlich sind, um die verbindlichen Reduktionen gemäß Absatz 1 auf transparente, ausgewogene und gerechte Art und Weise zu erreichen, und insbesondere Durchführungsmaßnahmen, die es den Betreibern gestatten, gegebenenfalls im Rahmen des EU-EHSs zusätzlich zu den in Artikel Absätze 2 bis 5 genannten weitere Projektgutschriften zu verwenden oder andere im Rahmen des internationalen Abkommens über den Klimawandel geschaffene Mechanismen zu nutzen.

(5) Der Vorschlag enthält geeignete Übergangsmaßnahmen und aufschiebende Maßnahmen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des internationalen Abkommens.

Artikel 28a Vor der verpflichtenden Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO geltende Ausnahmen14 17 23

(1) Abweichend von Absatz 3, Absatz 3 und Artikel 16 betrachten die Mitgliedstaaten die in diesen Vorschriften vorgesehenen Anforderungen als erfüllt und ergreifen gegen Luftfahrzeugbetreiber keine Maßnahmen in Bezug auf

  1. alle Emissionen aus Flügen von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz, in jedem Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 28b;
  2. alle Emissionen aus Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR in jedem Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2023, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 28b.

Für die Zwecke der , und gelten die geprüften Emissionen aus nicht in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Flügen als die geprüften Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers.

(2) Abweichend von Absatz 3 wird die Menge der von jedem Mitgliedstaat für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2026 zu versteigernden Zertifikate verringert, damit sie dem Anteil der zugeordneten Luftverkehrsemissionen für Flüge entsprechen, die nicht unter die Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels fallen.

(3) Abweichend von müssen Luftfahrzeugbetreiber für Flüge, die unter die Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels fallen, keine Überwachungspläne, in denen Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich Emissionen enthalten sind, übermitteln.

(4) Betragen die jährlichen Gesamtemissionen eines Luftfahrzeugbetreibers weniger als 25.000 Tonnen CO2 oder betragen die jährlichen Gesamtemissionen eines Luftfahrzeugbetreibers aus nicht in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Flügen weniger als 3.000 Tonnen CO2, so werden seine Emissionen abweichend von den , , 15 und 18a als geprüfte Emissionen erachtet, wenn sie mit dem Instrument für Kleinemittenten ermittelt wurden, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission 8zulässig ist und von Eurocontrol mit Daten aus seiner Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem aufgefüllt wurde. Die Mitgliedstaaten dürfen auf nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber vereinfachte Verfahren anwenden, solange solche Verfahren nicht weniger genau als das Instrument für Kleinemittenten sind.

(5) Für Länder, mit denen ein Abkommen gemäß Artikel 25 oder 25a geschlossen wurde, gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels lediglich im Einklang mit den Bedingungen dieses Abkommens.

Artikel 28b Berichterstattung durch die Kommission über die Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO und ihre Überprüfung durch die Kommission17 23

(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Januar 2027 und danach alle drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei den Verhandlungen in der ICAO über die Umsetzung des ab 2021 für Emissionen geltenden globalen marktbasierten Mechanismus, insbesondere im Hinblick auf

  1. die einschlägigen Instrumente der ICAO, einschließlich Richtlinien und Empfehlungen, sowie die Fortschritte bei der Umsetzung aller Bestandteile des Maßnahmenkatalogs der ICAO zur Erreichung des langfristig global angestrebten Ziels, das auf der 41. ICAO-Versammlung angenommen wurde,
  2. die vom ICAO-Rat gebilligten Empfehlungen von Bedeutung für den globalen marktbasierten Mechanismus, einschließlich etwaiger Änderungen in Bezug auf die Referenzjahre,
  3. die Einrichtung eines weltweiten Registers,
  4. die nationalen Maßnahmen, die Drittländer ergriffen haben, damit der ab 2021 für Emissionen geltende globale marktbasierte Mechanismus umgesetzt wird,
  5. das Ausmaß der Beteiligung an der Kompensation im Rahmen von CORSIa seitens Drittländern, einschließlich der Auswirkungen ihrer Vorbehalte in Bezug auf diese Beteiligung, und
  6. andere wichtige internationale Entwicklungen und anwendbare Instrumente sowie die Fortschritte bei der Verringerung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Klima.

Im Einklang mit der weltweiten Bestandsaufnahme des Übereinkommens von Paris berichtet die Kommission außerdem über die Anstrengungen zur Verwirklichung des langfristig global angestrebten Emissionsreduktionsziels für den Luftverkehrssektor, bis 2050 CO2-Neutralität zu erreichen, die im Einklang mit den Kriterien nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f bewertet werden.

(2) Bis zum 1. Juli 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Umweltwirksamkeit des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO bewertet wird, darunter auch seine allgemeinen Zielvorgaben in Bezug auf die Ziele im Rahmen des Übereinkommens von Paris, das Ausmaß der Beteiligung an der Kompensation im Rahmen von CORSIA, seine Durchsetzbarkeit, die Transparenz, die Sanktionen bei Nichteinhaltung, die Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, die Qualität der Kompensationsgutschriften, die Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung, die Register, die Rechenschaftspflicht sowie die Vorschriften über die Verwendung von Biokraftstoffen. Die Kommission veröffentlicht diesen Bericht ebenfalls bis zum 1. Juli 2026.

(3) Die Kommission fügt dem in Absatz 2 genannten Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie im Einklang mit dem Temperaturziel gemäß dem Übereinkommen von Paris, der Verpflichtung der Union zur gesamtwirtschaftlichen Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 und dem Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 sowie dem Ziel der Wahrung der Umweltwirksamkeit und Effektivität der Klimamaßnahmen der Union bei. Das EU-EHS wird in dem beigefügten Vorschlag gegebenenfalls ab Januar 2027 auf Flüge von Flugplätzen in Staaten im EWR nach Flugplätzen außerhalb des EWR angewandt, und Flüge von Flugplätzen außerhalb des EWR, die im EWR landen, werden ausgeschlossen, wenn aus dem Bericht nach Absatz 2 hervorgeht, dass

  1. die ICAO-Versammlung CORSIa bis zum 31. Dezember 2025 nicht im Einklang mit ihrem langfristig global angestrebten Ziel, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, gestärkt hat oder
  2. auf die Staaten, die in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, weniger als 70 % der Emissionen aus der internationalen Luftfahrt entfallen, wobei die neuesten verfügbaren Daten zugrunde gelegt werden,

In dem beigefügten Vorschlag wird Luftfahrzeugbetreibern ferner gegebenenfalls die Möglichkeit eingeräumt, etwaige durch die Kompensation im Rahmen von CORSIa auf diesen Strecken entstandene Kosten abzuziehen, um eine doppelte Belastung zu vermeiden. Sind die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Bedingungen nicht erfüllt, so wird diese Richtlinie mit dem Vorschlag bei Bedarf dahin gehend geändert, dass das EU-EHS weiterhin nur für Flüge innerhalb des EWR, für Flüge in die Schweiz und in das Vereinigte Königreich sowie für Flüge in Staaten, die nicht in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, gilt.

Artikel 28c Bestimmungen über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für die Zwecke des globalen marktbasierten Mechanismus17 18

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die eine angemessene Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung für die Zwecke der Durchführung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO auf allen von ihm erfassten Flugstrecken betreffen. Diese delegierten Rechtsakte stützen sich auf die im Rahmen der ICAO angenommenen Instrumente, verhindern jegliche Wettbewerbsverzerrungen, stimmen mit den Grundsätzen der in Artikel Absatz 1 genannten Rechtsakten überein und gewährleisten, dass die vorgelegten Emissionsberichte im Einklang mit den Prüfgrundsätzen und -kriterien des Artikels 15 geprüft werden.

Artikel 29 Bericht zur Gewährleistung eines besseren Funktionierens des CO2-Marktes09

Wenn der Kommission auf der Grundlage der regelmäßigen Berichte über den CO2-Markt gemäß Artikel Absatz 5 Nachweise vorliegen, dass der CO2-Markt nicht richtig funktioniert, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Diesem Bericht können gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sein, wie die Transparenz auf dem CO2-Markt erhöht und durch welche Maßnahmen sein Funktionieren verbessert werden kann.

Artikel 29a Maßnahmen im Fall übermäßiger Preisschwankungen09 18

(1) Wenn der Preis der Zertifikate mehr als sechs aufeinander folgende Monate lang mehr als das Dreifache des Durchschnittspreises der Zertifikate in den beiden vorhergehenden Jahren auf dem europäischen CO2-Markt beträgt, beruft die Kommission unverzüglich eine Sitzung des mit Artikel der Entscheidung Nr. 280/2004/EG eingesetzten Ausschusses ein.

(2) Wenn die in Absatz 1 beschriebene Preisentwicklung nicht auf veränderte Marktgegebenheiten zurückzuführen ist, kann unter Berücksichtigung des Umfangs der Preisentwicklung eine der folgenden Maßnahmen getroffen werden:

  1. eine Maßnahme, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Versteigerung eines Teils der zu versteigernden Menge vorzuverlegen;
  2. eine Maßnahme, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, bis zu 25 % der in der Reserve für neue Marktteilnehmer befindlichen Zertifikate zu versteigern.

Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

(3) Alle Maßnahmen tragen den Berichten, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 29 vorlegt, sowie allen anderen maßgeblichen Informationen der Mitgliedstaaten so weit wie möglich Rechnung.

(4) Die Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmungen werden in der in Artikel Absatz 4 genannten Rechtsakte festgelegt.

Artikel 30 Überprüfung im Lichte der Durchführung des Übereinkommens von Paris und der Entwicklung der CO2-Märkte in anderen führenden Wirtschaftsnationen08 17 18 23

(1) Diese Richtlinie wird im Lichte der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft.

(2) Die Maßnahmen nach den Artikeln und zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien, bei denen es möglicherweise zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen kommt, werden im Lichte der Klimaschutzmaßnahmen in anderen führenden Wirtschaftsnationen ebenfalls fortlaufend überprüft. In diesem Zusammenhang überprüft die Kommission zudem, ob die Maßnahmen in Bezug auf die Kompensation indirekter Kosten weiter harmonisiert werden sollten.

(3) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit jeder im Übereinkommen von Paris vereinbarten globalen Bestandsaufnahme Bericht, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionsstrategien und -maßnahmen, damit die Union und ihre Mitgliedstaaten die erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen verwirklichen können, und auch hinsichtlich des linearen Faktors gemäß Artikel 9. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie unterbreiten.

(4) Die Kommission legt vor dem 1. Januar 2020 eine aktualisierte Analyse der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr vor, gegebenenfalls verbunden mit Vorschlägen, wie diese Effekte bestmöglich angegangen werden können.

(8) Die Kommission nimmt im Jahr 2026 Folgendes in den Bericht gemäß Absatz 5 auf:

  1. eine Bewertung der Auswirkungen von Flügen über eine Entfernung von weniger als 1.000 km auf die Umwelt und das Klima sowie Überlegungen zu Optionen zur Verringerung dieser Auswirkungen, einschließlich einer Prüfung der verfügbaren alternativen öffentlichen Verkehrsmittel und der verstärkten Nutzung nachhaltiger Flugkraftstoffe,
  2. eine Bewertung der Auswirkungen von Flügen, die von Betreibern durchgeführt werden, die gemäß Buchstabe h oder k des Eintrags 'Luftverkehr' in der Spalte 'Tätigkeiten' der Tabelle in Anhang I befreit sind, auf die Umwelt und das Klima sowie Überlegungen zu Optionen zur Verringerung dieser Auswirkungen,
  3. eine Bewertung der sozialen Auswirkungen dieser Richtlinie im Luftverkehrssektor, unter anderem auf das Personal und die Kosten für Flugreisen, und
  4. eine Bewertung der Luftverkehrsanbindung von Inseln und abgelegenen Gebieten, auch unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit und der Verlagerung von CO2-Emissionen sowie der Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima.

Der in Absatz 5 vorgesehene Bericht wird gegebenenfalls auch bei einer künftigen Überarbeitung dieser Richtlinie berücksichtigt.

Kapitel V
Schlussbestimmungen
08

Artikel 31 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 31. Dezember 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 32 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 33 Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 13 Oktober 2003

_______
*) ABl. L 96 vom 12.04.2003 S. 16.

**) ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 114.

1) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.02.2021 S. 17).

2) Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010 S. 1).

3) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).

4) Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie /EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 115).

5) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie /EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018 S. 1).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie /EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.09.2019 S. 10).

8) Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission vom 9. Juli 2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind (ABl. L 175 vom 10.07.2010 S. 25).

.

Kategorien von Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen Anhang I 08 09 14 17 20 21 23
  1. Anlagen oder Anlagenteile, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden, sowie Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter diese Richtlinie.
  2. Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Kategorie aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert.
  3. Wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage berechnet wird, um darüber zu entscheiden, ob die Anlage in das EU-EHS aufgenommen werden soll, werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten ('Chemical Looping Combustion Units'), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Als 'Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen' gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.
  4. Wenn die Einheit einer Tätigkeit dient, für die der Schwellenwert nicht als Feuerungswärmeleistung ausgedrückt wird, so hat der Schwellenwert dieser Tätigkeit Vorrang für die Entscheidung über die Aufnahme in das EU-EHS.
  5. Wenn festgestellt wird, dass der Kapazitätsschwellenwert einer in diesem Anhang genannten Tätigkeit in einer Anlageüberschritten wird, werden alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, außer Einheiten zur Verbrennung vongefährlichen oder Siedlungsabfällen, in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufgenommen.
  6. Ab 1. Januar 2012 werden alle Flüge einbezogen, die auf Flugplätzen enden oder von Flugplätzen abgehen, die sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden, auf das der Vertrag Anwendung findet
Tätigkeiten Treibhausgase
Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen) Kohlendioxid
Raffination von Mineralöl Kohlendioxid
Herstellung von Koks Kohlendioxid
Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerz (einschließlich Sulfiderz) Kohlendioxid
Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb), einschließlich Stranggießen, mit einer Kapazität über 2,5 t pro Stunde Kohlendioxid
Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW. Die Verarbeitung umfasst unter anderem Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen. Kohlendioxid
Herstellung von Primäraluminium Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)
Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW Kohlendioxid
Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen, Raffinationsprodukten, Gussprodukten usw. bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von über 20 MW Kohlendioxid
Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag Kohlendioxid
Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag Kohlendioxid
Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag Kohlendioxid
Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag Kohlendioxid
Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über20 t pro Tag Kohlendioxid
Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW Kohlendioxid
Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen Kohlendioxid
Herstellung von Papier und Karton mit einer Produktionskapazitätüber 20 t pro Tag Kohlendioxid
Herstellung von Industrieruß durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW Kohlendioxid
Herstellung von Salpetersäure Kohlendioxid und Distickstoffoxid
Herstellung von Adipinsäure Kohlendioxid und Distickstoffoxid
Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure Kohlendioxid und Distickstoffoxid
Herstellung von Ammoniak Kohlendioxid
Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 t pro Tag Kohlendioxid
Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation mit einer Produktionskapazität von über 25 t pro Tag Kohlendioxid
Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3) Kohlendioxid
Abscheidung von Treibhausgasen aus von unter diese Richtlinie fallenden Anlagen zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte Kohlendioxid
Beförderung von Treibhausgasen in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte Kohlendioxid
Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte Kohlendioxid
Luftverkehr

Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatzenden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der Vertrag Anwendung findet.

Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten und - für die Zwecke von Absätze 6 und 8 und Artikel 28c - alle anderen Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie verfügen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder sind in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses Mitgliedstaats, registriert und
  2. sie erzeugen jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10.000 Tonnen aus dem Einsatz von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg, die seit dem 1. Januar 2021 Flüge nach diesem Anhang durchführen, welche nicht in demselben Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, starten und landen; für die Zwecke dieses Buchstabens werden Emissionen der nachstehend genannten Arten von Flügen nicht berücksichtigt:
    1. Flüge im staatlichen Auftrag,
    2. Flüge im humanitären Einsatz,
    3. medizinische Flüge,
    4. Militärflüge,
    5. Löschflüge,
    6. Flüge vor oder nach einem Flug im humanitären Einsatz, einem medizinischen Flug oder einem Löschflug, sofern diese Flüge mit demselben Luftfahrzeug erfolgten und für die Durchführung der damit verbundenen Tätigkeiten in den Bereichen humanitäre Hilfe, medizinische Versorgung oder Brandbekämpfung oder die anschließende Verlegung des Luftfahrzeugs für seinen nächsten Einsatz erforderlich waren.

Nicht unter diese Tätigkeit fallen:

  1. Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;
  2. Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;
  3. Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüg ein medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;
  4. Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden;
  5. Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;
  6. Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
  7. Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen;
  8. Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5.700 kg;
  9. Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 50.000 Sitzplätzen pro Jahr; und
  10. Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einem gewerblichen Luftverkehrsbetreiber durchgeführt werden, sofern dieser Betreiber entweder
    • weniger als 243 Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen durchführt oder
    • die jährlichen Gesamtemissionen der Flüge dieses Betreibers weniger als 10.000 Tonnen betragen.

    Flüge, die unter den Buchstaben l und m genannt sind oder die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden.

  11. vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1.000 Tonnen aufweisen (einschließlich Emissionen aus unter den Buchstaben l und m genannten Flügen);
  12. Flüge, die von Flugplätzen in der Schweiz abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden.
  13. Flüge, die von Flugplätzen im Vereinigten Königreich abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden.
Kohlendioxid

.

Treibhausgase gemäss den Artikeln und 30  Anhang II
Kohlendioxid (CO2)
Methan (CH4)
Distickstoffoxid (N2O)
Fluorkohlenwasserstoffe (FKW)
Perfluorierte Kohlenwasserstoffe
Schwefelhexafluorid (SF6)

.

Erhöhung des Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a zu versteigernden Zertifikate zwecks Emissionsminderung und Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Union Anhang IIa09 18


Anteil des Mitgliedstaats
Bulgarien 53 %
Tschechische Republik 31 %
Estland 42 %
Griechenland 17 %
Spanien 13 %
Kroatien 26 %
Zypern 20 %
Lettland 56 %
Litauen 46 %
Ungarn 28 %
Malta 23 %
Polen 39 %
Portugal 16 %
Rumänien 53 %
Slowenien 20 %
Slowakei 41 %

.

Aufteilung der Mittel aus dem Modernisierungsfonds bis 31. Dezember 2030 Anhang IIb09 18


Anteil am Modernisierungsfonds
Bulgarien 5,84 %
Tschechische Republik 15,59 %
Estland 2,78 %
Kroatien 3,14 %
Lettland 1,44 %
Litauen 2,57 %
Ungarn 7,12 %
Polen 43,41 %
Rumänien 11,98 %
Slowakei 6,13 %

.

aufgehoben Anhang III09

.

Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung gemäss Artikel Absatz   Anhang IV08 18 23

Teil A
Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus ortsfesten Anlagen

Überwachung der Kohlendioxidemissionen

Die Überwachung der Emissionen erfolgt entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen.

Berechnung

Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:

Tätigkeitsdaten × Emissionsfaktor × Oxidationsfaktor

Die Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate usw.) erfolgt auf der Grundlage von Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen.

Es werden etablierte Emissionsfaktoren verwendet. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und EU-spezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-Standardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist Null.

Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt ist, so muss ein Oxidationsfaktor nicht verwendet werden.

Es sind gemäß der Richtlinie 96/61/EG entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Betreiber kann nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind.

Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.

Messung

Bei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.

Überwachung anderer Treibhausgasemissionen

Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgern entwickelt und gemäß Artikel Absatz 1 angenommen worden sind.

Berichterstattung über die Emissionen

Jeder Betreiber hat im Bericht für eine Anlage folgende Informationen zu liefern:

A. Anlagedaten, einschließlich:

B. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang I, für die Emissionen berechnet werden:

C. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang I, für die Emissionen gemessen werden:

D. Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors einbezogen.

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Koordinierung der Anforderungen für die Berichterstattung mit bereits bestehenden Anforderungen für die Berichterstattung, um den Berichterstattungsaufwand der Unternehmen möglichst gering zu halten.

Teil B
Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten Überwachung der Kohlendioxidemissionen
23

Die Überwachung der Emissionen erfolgt durch Berechnung. Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:

Treibstoffverbrauch × Emissionsfaktor

Zum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor verbraucht werden. Der tatsächliche Treibstoffverbrauch jedes Flugs wird so weit wie möglich herangezogen und nach folgender Formel berechnet:

Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugstanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugstanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug.

Liegen keine Daten über den tatsächlichen Treibstoffverbrauch vor, so wird der Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nach einem standardisierten Mehrstufenkonzept geschätzt. Der Emissionsfaktor für Jetkerosin (JET A1 oder JET A) beträgt 3,16 (Tonnen CO2 pro Tonnen Kraftstoff).

Emissionen aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, bei denen Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet wird, werden für Luftfahrzeugbetreiber, die diese Kraftstoffe verwenden, als emissionsfrei eingestuft, bis der in Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannte Durchführungsrechtsakt erlassen ist.

Es werden Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde gelegt, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist null.

Für jeden Flug und jeden Treibstoff wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen.

Berichterstattung über die Emissionen

Jeder Luftfahrzeugbetreiber nimmt in seinen Bericht gemäß Absatz 3 folgende Informationen auf:

A. Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich

B. Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:

Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Artikel und

Zur Beantragung der Zuteilung von Zertifikaten gemäß Artikel Absatz 1 oder Artikel Absatz 2 wird der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel berechnet:

Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,

wobei

"Flugstrecke" die Großkreisentfernung zwischen Abflug und Ankunftsflugplatz zuzüglich eines zusätzlichen unveränderlichen Faktors von 95 km bezeichnet, und

"Nutzlast" die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.

Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:

Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Artikel und

Jeder Luftfahrzeugbetreiber nimmt in seinen Antrag gemäß Artikel Absatz 1 oder Artikel Absatz 2 folgende Informationen auf:

A. Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich

B. Tonnenkilometerdaten:

.

Kriterien für die Prüfung gemäss Artikel 15  Anhang V08

Teil A
Prüfung von Emissionen aus ortsfesten Anlagen

Allgemeine Grundsätze

1. Die Emissionen aus allen in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer Prüfung.

2. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf den Bericht gemäß Artikel Absatz 3 und auf die Überwachung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere:

  1. die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen;
  2. Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;
  3. die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und
  4. bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung der Messverfahren.

3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur möglich, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt vom Betreiber den Nachweis, dass

  1. die übermittelten Daten schlüssig sind,
  2. die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
  3. die einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind.

4. Die prüfende Instanz erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.

5. Die prüfende Instanz berücksichtigt, ob die Anlage im Rahmen des EU-EHSs für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung () registriert ist.

Methodik

Strategische Analyse

6. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden. Dazu benötigt die prüfende Instanz einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.

Prozessanalyse

7. Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage. Die prüfende Instanz führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.

Risikoanalyse

8. Die prüfende Instanz unterzieht alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt.

9. Anhand dieser Analyse ermittelt die prüfende Instanz ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten. Hier sind insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.

10. Die prüfende Instanz berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der Betreiber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.

Bericht

11. Die prüfende Instanz erstellt einen Bericht über die Validierung, in dem angegeben wird, ob der Bericht gemäß Artikel Absatz 3 zufrieden stellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass der Bericht gemäß Artikel Absatz 3 zufrieden stellend ist, kann abgegeben werden, wenn die prüfende Instanz zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.

Mindestanforderungen an die Kompetenz der prüfenden Instanz

12. Die prüfende Instanz muss unabhängig von dem Betreiber sein, ihre Aufgabe professionell und objektiv ausführen und vertraut sein mit

  1. den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie den einschlägigen Normen und Leitlinien, die von der Kommission gemäß Artikel Absatz 1 verabschiedet werden,
  2. den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und
  3. dem Zustandekommen aller Informationen über die einzelnen Emissionsquellen in der Anlage, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.

Teil B
Prüfung von Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten

13. Die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden finden auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I Anwendung.

Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

  1. Der Begriff 'Betreiber' nach Nummer 3 ist im Sinne eines Luftfahrzeugbetreibers zu verstehen, und die Bezugnahme auf die Anlage nach Buchstabe c dieser Nummer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;
  2. unter Nummer 5 gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreiber;
  3. unter Nummer 6 gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers;
  4. unter Nummer 7 gilt die Bezugnahme auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;
  5. unter den Nummern 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist; und
  6. unter den Nummern 10 und 12 gelten die Bezugnahmen auf den Betreiber als Bezugnahmen auf den Luftfahrzeugbetreiber.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs

14. Die Prüfstelle stellt insbesondere sicher, dass

  1. alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I fallen. Die Prüfstelle verwendet hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat;
  2. insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten, die für die Zwecke der Artikel und übermittelt wurden

15. Die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionsberichten gemäß Artikel 14 Absatz 3 finden gegebenenfalls auch analog auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.

16. Die Prüfstelle stellt insbesondere sicher, dass im Antrag des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Artikel Absatz 1 und Artikel Absatz 2 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I fallen, für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist. Die Prüfstelle verwendet hierzu Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat. Die Prüfstelle stellt ferner sicher, dass die vom Luftfahrzeugbetreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Luftfahrzeugbetreiber zu Zwecken der Sicherheit angibt.

________________________

1) ABl. C 75 E vom 26.03.2002 S. 33.

2) ABl. C 221 vom 17.09.2002 S. 27.

3) ABl. C 192 vom 12.08.2002 S. 59.

4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. März 2003 (ABl. C 125 E vom 27.05.2003 S. 72), Beschluss des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003.

5) ABl. L 242 vom 10.09.2002 S. 1.

6) ABl. L 33 vom 07.02.1994 S. 11.

7) ABl. L 130 vom 15.05.2002 S. 1.

8) ABl. L 167 vom 09.07.1993 S. 31. Geändert durch die Entscheidung 1999/296/EG (ABl. L 117 vom 05.05.1999 S. 35).

9) ABl. L 41 vom 14.02.2003 S. 26.

10) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 48.

11) ABl. L 257 vom 10.10.1996 S. 26.

12) ABl. L 184 vom 17 7 1999 S 23

13) ABl. L 49 vom 19.02.2004 S. 1.

14) Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission vom 9. Juli 2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind (ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 25).

15) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17).

16) Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie /EG (ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1).

17) Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie /EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2011 S. 1).

18) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien /EG und 2006/32/EG (ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1).

19) Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie /EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 290 vom 06.11.2010 S. 39).

20) Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie /EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 308 vom 29.10.2014 S. 114).

21) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. /EG (ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 13).

22) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

23) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

*) ABl. L 240 vom 24.08.1992 S. 1.
**) ABl. L 240 vom 24.08.1992 S. 8.

ENDE

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