Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

(ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2003 S. 2;
VO (EG) 631/2007 - ABl. Nr. L 146 vom 08.06.2007 S. 1;
VO (EG) 1137/2010 - ABl. Nr. L 322 vom 08.12.2010 S. 2;
VO (EU) 642/2012 - ABl. Nr. L 187 vom 17.07.2012 S. 8;
VO (EU) 941/2012 - ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 1;
VO (EU) 431/2013 - ABl. Nr. L 129 vom 14.05.2013 S. 12;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 1153/2013 - ABl. Nr. L 306 vom 16.11.2013 S. 1;
VO (EU) 478/2014 - ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S. 1;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33A;
VO (EU) 2020/169 - ABl. L 36 vom 07.02.2020 S. 1)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP des Rates vom 10. Dezember 2002 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. Januar 1992 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 733(1992) an, mit der über alle Lieferungen von Waffen und militärischem Gerät nach Somalia ein allgemeines und vollständiges Embargo (im Folgenden als "Waffenembargo" bezeichnet) verhängt wurde.

(2) Am 19. Juni 2001 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1356(2001) an, mit der bestimmte Ausnahmen von diesem Waffenembargo gewährt wurden.

(3) Am 22. Juli 2002 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1425(2002) an, mit der das Waffenembargo erweitert wurde, indem untersagt wurde, Somalia direkt oder indirekt technische Beratung, finanzielle und sonstige Hilfe sowie Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.

(4) Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Gemeinschaftsvorschriften für die Durchführung der betreffenden Beschlüsse des Sicherheitsrats erforderlich, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe des Vertrags Anwendung findet.

(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen unterrichten, alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen und mit dem Ausschuss nach Nummer 11 der Resolution 733(1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zusammenarbeiten, insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen.

(6) Im Fall von Verstößen gegen diese Verordnung sollten die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen verhängen. Es ist zudem wünschenswert, dass die Sanktionen wegen Verstößen gegen diese Verordnung am Tag des Inkrafttretens der Verordnung verhängt werden können und dass die Mitgliedstaaten Verfahren gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen einleiten, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und gegen diese Verordnung verstoßen haben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Ausübung ihrer Hoheitsgewalt ist es untersagt,

Artikel 2

Die wissentliche und absichtliche Teilnahme an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der in Artikel 1 genannten Geschäfte besteht, ist untersagt.

Artikel 2a20

Abweichend von Artikel 1 kann die zuständige Behörde, die in den in Anhang I aufgeführten Websites genannt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter ihr geeignet erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

  1. die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung der in Ziffer 10 Buchstabe b der Resolution 2111 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genannten Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, oder zur ausschließlichen Nutzung durch Staaten oder internationale, regionale und subregionale Organisationen, die Maßnahmen gemäß Nummer 10 Buchstabe b der Resolution 2111 (2013) durchführen;
  2. die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die strategischen Partner von AMISOM, ausschließlich für ihre Tätigkeiten nach dem Strategischen Konzept der Afrikanischen Union vom 5. Januar 2012 (oder Strategischer Folgekonzepte der Afrikanischen Union) und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit AMISOM, nach Ziffer 10 Buchstabe c der Resolution 2111 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmt sind;
  3. die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) oder zur Nutzung durch diese, nach Ziffer 10 Buchstabe a der Resolution 2111 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmt sind;
  4. die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, und
    2. der betreffende Mitgliedstaat hat dem nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) eingesetzten Ausschuss mitgeteilt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, und ihn von der Absicht seiner zuständigen Behörde unterrichtet, die Genehmigung zu erteilen, und der Ausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Mitteilung Einwände dagegen erhoben,
  5. die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zum Aufbau der nationalen Sicherheitskräfte Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, und
    2. der nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss wurde von der Bundesregierung Somalias oder ersatzweise von dem Mitgliedstaat, der die Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung bereitstellt, mindestens fünf Arbeitstage im Voraus von jeglicher Bereitstellung derartiger Finanzmittel, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung benachrichtigt, wie in Ziffer 11 der Resolution 2498 (2019) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen;
  6. a) die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zum Aufbau von Institutionen des somalischen Sicherheitssektors bestimmt sind, die keine Institutionen der Bundesregierung Somalias sind, und
    2. der nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss wurde von dem Mitgliedstaat, der die Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung bereitstellt, von jeglicher Bereitstellung derartiger Finanzmittel, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung benachrichtigt, und die Bundesregierung Somalias wurde parallel dazu mindestens fünf Arbeitstage im Voraus benachrichtigt, wie in den Ziffern 12 bis 15 der Resolution 2498 (2019) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen;
    3. der Ausschuss hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Benachrichtigung keine ablehnende Entscheidung getroffen;
  7. die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung der Ausbildungsmission der Europäischen Union für Somalia (EUTM) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind.

Artikel 320

(1) Artikel 1 gilt nicht für:

  1. die Bereitstellung von Finanzmitteln und finanzieller Hilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder für Material, das für die Programme der Union oder der Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen - auch im Sicherheitsbereich - bestimmt ist, die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführt werden, oder
  2. die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit solchem nichtletalen Gerät,

sofern der liefernde Mitgliedstaat oder die liefernde internationale, regionale oder subregionale Organisation den Ausschuss nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Voraus und ausschließlich zu dessen Information über diese Aktivitäten benachrichtigt hat.

(2) Artikel 1 findet auch keine Anwendung auf Schutzkleidung, einschließlich kugelsichere Westen und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird.

(3) Artikel 2 findet keine Anwendung auf die Teilnahme an Tätigkeiten, deren Zwecke oder Wirkung in der Förderung von Aktivitäten besteht, die von dem Ausschuss nach Nummer 11 der Resolution 751(1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genehmigt worden sind.

Artikel 3a20

(1) Um die strikte Umsetzung der Artikel 1 und 3 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia 2 sicherzustellen, sind den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats für alle Güter, die aus Somalia in das Zollgebiet der Union verbracht werden oder aus dem Zollgebiet der Union nach Somalia verbracht werden, Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Güter zu übermitteln.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Güter, insbesondere in Bezug auf die Person, die diese Informationen bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben, entsprechen den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen in der Zollgesetzgebung 4.

(3) Außerdem erklärt die Person, die die Informationen im Sinne des Absatzes 2 bereitstellt, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union 5 fallen, und gibt, falls die Ausfuhr der Güter genehmigungspflichtig ist, die in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen Einzelheiten an.

(4) Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Angaben schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Einzelheiten enthalten.

(5) Ab 1. Januar 2011 sind die in Absatz 3 genannten erforderlichen zusätzlichen Angaben entweder schriftlich oder gegebenenfalls unter Verwendung einer Zollanmeldung vorzulegen.

Artikel 3b

(1) Es ist verboten,

  1. Holzkohle in die Union einzuführen,
    1. bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder
    2. die aus Somalia ausgeführt wurde,
  2. Holzkohle zu erwerben, die sich in Somalia befindet oder bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt,
  3. Holzkohle zu befördern, bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder die aus Somalia in ein anderes Land ausgeführt wird,
  4. unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen hinsichtlich der Einfuhr, der Beförderung oder des Erwerbs von Holzkohle aus Somalia gemäß Buchstaben a, b und c bereitzustellen, und
  5. wissentlich und absichtlich an Tätikeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Umgehung der Verbote gemäß Buchstaben a, b, c und d besteht.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Holzkohle" die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse.

(3) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Erwerb und die Beförderung von Holzkohle, die vor dem 22. Februar 2012 aus Somalia ausgeführt wurde.

Artikel 3c20

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr, die Lieferung oder die Weitergabe - sowohl direkt als auch indirekt - der in Anhang III aufgeführten Komponenten von behelfsmäßigen Sprengvorrichtungen aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten außerhalb dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach Somalia sind verboten, es sei denn, die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats hat eine vorherige Genehmigung erteilt.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung nach Absatz 1, wenn hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Gegenstände in Somalia bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden oder ein erhebliches Risiko hierfür besteht.

Artikel 4

Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Durchführung dieser Verordnung notwendigen Kontakte mit dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ausschuss des Sicherheitsrates.

Artikel 5

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 6

Diese Verordnung gilt ungeachtet aller Rechte oder Verpflichtungen, die sich aus vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen oder Erlaubnissen ergeben.

Artikel 6a

Die Kommission ändert den Anhang I auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

Artikel 7

(1) Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Bis zur Annahme etwa erforderlicher entsprechender Rechtsvorschriften sind im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung gegebenenfalls die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1318/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia 6 festgelegten Sanktionen zu verhängen.

(2) Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, gerichtlich gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in seinem Hoheitsgebiet vorzugehen, die gegen eines der Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 7a

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die im Anhang I aufgeführten Websites aus.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 8

Diese Verordnung gilt

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 334 vom 11.12.2002 S. 1.

2) ABl. L 105 vom 27.04.2010 S. 17.

3) ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.

4) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1); Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).

5) ABl. C 69 vom 18.03.2010 S. 19.

6) ABl. L 194 vom 23.07.2002 S. 1.

.

Anhang I19

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/101

TSCHECHISCHE REPUBLIK

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Außenwirtschaft/außenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/Politica ExteriorCooperacion/Globalizacion Oportunidades Riesgos/Paginas/Sanciones Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en? OpenDocument

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf

MALTA

https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)
Büro EEAS 07/99
B-1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu.

.

Erzeugnisse, die mit dem Ausdruck "Holzkohle" bezeichnet werden Anhang II


HS-Code Warenbezeichnung
4402 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

.

Liste der Gegenstände gemäss Artikel 3c Anhang III20

(1) Nicht in Anhang IV unter Nummer 2 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates 1 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind (zum Beispiel Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Sprengschnüre).

(2) "Technologie", die für die "Herstellung" oder "Verwendung" der in Nummer 1 aufgeführten Gegenstände "unverzichtbar" ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe "Technologie", "Herstellung", "Verwendung" und "unverzichtbar" finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union 2).

(3) Die nachstehenden Explosivstoffe sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten:

Bezeichnung des Stoffes Registrierungsnummern des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.) Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) 1
Ammoniumnitrat-Heizöl-Gemisch (ANFO) 6484-52-2 (Ammoniumnitrat) 3102 30
3102 40
Nitrozellulose (mit einem Gehalt von mehr als 12,5 Gewichtsprozent Stickstoff) 9004-70-0
Nitroglykol 55-63-0 ex 2920 90 70
Pentaerythrittetranitrat (PETN) 78-11-5 ex 2920 90 70
Pikrylchlorid 88-88-0 ex 2904 99 00
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) 118-96-7 2904 20 00
1) Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

(4) Vorprodukte von Explosivstoffen:

Bezeichnung des Stoffes Registrierungsnummern des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.) Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code)
Ammoniumnitrat 6484-52-2 3102 30
Kaliumnitrat 7757-79-1 2834 21 00
Natriumchlorat 7775-09-9 2829 11 00
Salpetersäure 7697-37-2 ex 2808
Schwefelsäure 7664-93-9 ex 2807

1) Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/EG (ABl. L 105 vom 27.04.2010 S. 17).

2) ABl. C 98 vom 15.03.2018 S. 1.
ENDE

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