Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5377)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2002 S. 154;
2003/72/EG - ABl. Nr. L 26 vom 31.01.2003 S. 84;
2004/621/EG - ABl. Nr. L 279 vom 28.08.2004 S. 44;
2005/573/EG - ABl. Nr. L 193 vom 23.07.2005 S. 41;
2008/463/EG - ABl. Nr. L 207 vom 19.06.2008 S. 34;
2008/639/EG - ABl. Nr. L 207 vom 05.08.2008 S. 30;
2009/799/EG - ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 42;
Beschl.2012/482/EU - ABl. Nr. L 226 vom 22.08.2012 S. 5;
Beschl. 2015/1068 - ABl. Nr. L 174 vom::03.07.2015 S. 30)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 97/78/EG müssen gegenüber Einfuhren von bestimmten Erzeugnissen aus Drittländern geeignete Maßnahmen getroffen werden, wenn das Risiko des Auftretens oder der Verbreitung einer ernsten Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier besteht.
(2) Im Rahmen der Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen 2, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, müssen die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich der Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen für die Tierernährung aus Drittländern getroffen werden, wenn das Risiko des Auftretens oder der Verbreitung einer ernsten Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier besteht.
(3) Gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 4 muss die Erzeugung von Tieren und Primärerzeugnissen tierischen Ursprungs überwacht werden, um bestimmte Rückstände und Stoffe in lebenden Tieren, ihren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie in Tiergewebe, tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln und Trinkwasser festzustellen.
(4) Nachdem in bestimmten aus China eingeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen Chloramphenicol nachgewiesen wurde, hat die Kommission die Entscheidung 2001/699/EG vom 19. September 2001 über Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in China und Vietnam 5, geändert durch die Entscheidung 2002/770/EG 6, erlassen. Darüber hinaus hat die Kommission im Anschluss an einen Kontrollbesuch von Sachverständigen der Gemeinschaft in China, der beträchtliche Mängel bei der Regelung veterinärmedizinischer Fragen und des Rückstandskontrollsystems bei lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen ergeben hat, die Entscheidung 2002/69/EG vom 30. Januar 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs 7, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/933/EG 8, erlassen.
(5) Die Entscheidung 2002/69/EG schreibt vor, dass sie auf der Grundlage der von den zuständigen chinesischen Behörden übermittelten Informationen und der Ergebnisse der verstärkten Kontrollen und Untersuchungen der an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft eintreffenden Sendungen durch die Mitgliedstaaten sowie erforderlichenfalls der Ergebnisse eines erneuten Kontrollbesuchs vor Ort durch die Sachverständigen der Gemeinschaft überprüft wird. Aufgrund der von den chinesischen Behörden übermittelten Informationen und der günstigen Ergebnisse bei den von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen konnten die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse wieder gestattet und somit mehrere Änderungen an der Entscheidung 2002/69/EG vorgenommen werden.
(6) Aufgrund der von den chinesischen Behörden übermittelten Informationen wurde die Einfuhr der Kategorien von tierischen Erzeugnissen gestattet, für die die chinesischen Rückstandsüberwachungspläne genehmigt wurden.
(7) Für bestimmte andere Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs müssen die mit der Entscheidung 2002/69/EG eingeführten Überwachungsverfahren in Anbetracht der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen beibehalten werden. Die Häufigkeit der an den Sendungen durchgeführten Kontrollen sollte entsprechend dem festgestellten Risiko festgesetzt werden.
(8) Fischereierzeugnisse, die auf andere Weise als durch Aquakultur gewonnen wurden, unterliegen nicht den genannten Risiken und sollten deshalb von der Überwachung ausgenommen werden. Bei Aalen und Garnelen mit Ausnahme von im Atlantischen Ozean gefangenen Garnelen lässt sich derzeit nicht unterscheiden, ob sie aus der Aquakultur oder der Fischerei stammen. Deshalb ist die Einfuhr dieser Erzeugnisse, mit Ausnahme der letztgenannten Kategorie Krebstiere, weiterhin zu verbieten.
(9) Die Überwachung gemäß der Entscheidung 2001/669/EG wurde hinsichtlich Chinas für einen Übergangszeitraum beibehalten, wogegen sie hinsichtlich Vietnams mit der Entscheidung 2002/770/EG wieder aufgehoben wurde.
(10) Deshalb ist es angezeigt, die Bestimmungen der Entscheidung 2002/69/EG mit der vorliegenden Entscheidung zu überarbeiten und zu konsolidieren sowie die Entscheidungen 2001/669/EG und 2002/69/EG aufzuheben.
(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Diese Entscheidung gilt für alle aus China eingeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind.
(1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr aller Erzeugnisse gemäß Artikel 1.
(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse gemäß den besonderen, für die betreffenden Erzeugnisse zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier geltenden Bedingungen und im Fall der in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 3.
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen der in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse, denen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde darüber beigefügt ist, dass jede Sendung vor der Ausfuhr einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob in den in Teil II des Anhangs aufgelisteten Erzeugnissen Chloramophenicol und Nitrofuran bzw. Nitrofuranmetaboliten enthalten sind. Darüber hinaus ist bei den in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnissen der Aquakultur zu untersuchen, ob sie Malachitgrün und Kristallviolett bzw. deren Metaboliten enthalten. Die Ergebnisse dieser chemischen Untersuchungen sind der Bescheinigung beizufügen.
Artikel 4 (gestrichen)
Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis.
Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der von der zuständigen chinesischen Behörde übermittelten Informationen und Garantien und erforderlichenfalls der Ergebnisse eines Kontrollbesuchs vor Ort durch die Sachverständigen der Gemeinschaft überprüft.
Die Entscheidungen 2001/699/EG und 2002/69/EG werden aufgehoben.
Diese Entscheidung gilt ab dem 24. Dezember 2002.
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
___________________________
1) ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 9.
2) ABl. L 265 vom 08.11.1995, S. 17.
3) ABl. L 234 vom 01.09.2001 S. 55.
4) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.
5) ABl. L 251 vom 20.01.2001 S. 11.
6) ABl. L 265 vom 03.10.2002, S. 16.
7) ABl. L 30 vom 31.01.2002 S. 50.
8) ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 71.
Anhang |
Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind und die ohne die in Artikel 3 vorgesehene Bescheinigung in die Union eingeführt werden dürfen:
Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind und die nur mit der in Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen
**) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16).
***) Richtlinie /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12.07.2002 S. 51).
**** Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. Nr. L 29 vom 30.01.2013 S. 1).
*****) Verordnung (EG) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29).
ENDE |
(Stand: 30.05.2023)
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