Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

(ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2002 S. 10;
RL 2003/57/EG - ABl. Nr. L 151 vom 19.06.2003 S. 38;
RL 2003/100/EG - ABl. Nr. L 258 vom 01.11.2003 S. 33;
RL 2005/8/EG - ABl. Nr. L 27 vom 29.01.2005 S. 44;
RL 2005/86/EG - ABl. Nr. L 318 vom 06.12.2005 S. 16;
RL 2005/87/EG - ABl. Nr. L 318 vom 06.12.2005 S. 19;
RL 2006/13/EG - ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2006 S. 44;
RL 2006/77/EG - ABl. Nr. L 271 vom 30.09.2006 S. 53;
RL 2008/76/EG - ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 37;
RL 2009/8/EG - ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2009 S. 19;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;
RL 2009/124/EG - ABl. Nr. L 254 vom 26.09.2009 S. 100;
RL 2009/141/EG - ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2009 S. 20;
RL 2010/6/EU - ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 29, ber. L 107 S. 26;
VO (EU) 574/2011 - ABl. Nr. L 159 vom 17.06.2011 S. 7Inkrafttreten Gültig, ber. L 290 S. 7;
VO (EU) 277/2012 - ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2012 S. 1Inkraftreten Gültig;
VO (EU) 744/2012 - ABl. Nr. L 219 vom 17.08.2012 S. 5Inkrafttreten;
VO (EU) 107/2013 - ABl. Nr. L 35 vom 06.02.2013 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 1275/2013 - ABl. Nr. L 328 vom 07.12.2013 S. 86Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/186 - ABl. Nr. L 31 vom 07.02.2015 S. 11Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/2229 - ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2017 S. 6Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt RL 1999/29/EG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 26. März 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung 4 muss in zahlreichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte eine Neufassung der genannten Richtlinie vorgenommen werden.

(2) Die tierische Erzeugung nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein, und ihr Erfolg hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Umwelt sowie der finanziellen Verhältnisse der Tiererzeuger hängt weitgehend vom Einsatz guter und geeigneter Futtermittel ab.

(3) Eine die Tierernährung betreffende Regelung ist zur Sicherstellung der Produktivität und der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft und im Interesse der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes notwendig. Außerdem besteht ein Bedarf an einer umfassenden Hygieneregelung, um in den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben die gute Qualität von Futtermitteln zu garantieren, selbst wenn sie nicht kommerziell hergestellt werden.

(4) Für Wasser zum Tränken der Tiere müssen die gleichen Qualitäts- und Sicherheitsstandards gelten wie für zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse. Obgleich die Begriffsbestimmung für Futtermittel nicht ausschließt, dass Wasser als Futtermittel angesehen wird, ist es doch in der nichterschöpfenden Liste der wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel- Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung 5 nicht enthalten. Die Frage, inwieweit Wasser als Futtermittel zu betrachten ist, muss im Rahmen der genannten Richtlinie geprüft werden.

(5) Es wurde festgestellt, dass Zusatzstoffe unerwünschte Stoffe enthalten können. Daher sollte der Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf Zusatzstoffe ausgedehnt werden.

(6) Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse können unerwünschte Stoffe enthalten, die der Gesundheit der Tiere oder - wegen ihres Vorhandenseins in tierischen Erzeugnissen - der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt abträglich sein können.

(7) Das Vorkommen unerwünschter Stoffe lässt sich nicht völlig ausschließen; aber es ist wichtig, ihren Gehalt in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen unter gebührender Berücksichtigung der akuten Toxizität der Stoffe, ihrer Bioakkumulationsfähigkeit und ihrer Abbaubarkeit so herabzusetzen, dass keine unerwünschten und schädlichen Folgen eintreten. Dieser Gehalt sollte gegenwärtig nicht unterhalb der Nachweisgrenze der für die Gemeinschaft zu bestimmenden Analyseverfahren festgesetzt werden.

(8) Die Verfahren zur Bestimmung von Rückständen unerwünschter Stoffe werden zunehmend verfeinert, so dass selbst für die tierische und menschliche Gesundheit unbedenkliche Mengen an Rückständen nachgewiesen werden können.

(9) Unerwünschte Stoffe dürfen in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen nur unter Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen enthalten sein; außerdem dürfen sie zur Ernährung der Tiere nicht auf andere Weise verabreicht werden. Diese Richtlinie sollte daher unbeschadet anderer Futtermittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der für Mischfuttermittel geltenden Bestimmungen, gelten.

(10) Die Bestimmungen dieser Richtlinie müssen für zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse ab deren Einfuhr in die Gemeinschaft gelten. Es muss daher festgelegt werden, dass die für den Gehalt an unerwünschten Stoffen festgesetzten Höchstwerte im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der zur Tierernährung bestimmten Erzeugnisse oder ihrer Verwendung auf allen Stufen und im Besonderen ab ihrer Einfuhr anwendbar sind.

(11) Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse müssen unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sein und dürfen somit, wenn sie richtig verwendet werden, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen und die tierische Erzeugung nicht beeinträchtigen. Die Verwendung und das Inverkehrbringen von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen so hoch ist, dass er die in Anhang I vorgesehenen Höchstwerte überschreitet, muss deshalb untersagt werden.

(12) Um den Gehalt an bestimmten unerwünschten Stoffen in den Ergänzungsfuttermitteln zu begrenzen, müssen geeignete Höchstgehalte festgesetzt werden.

(13) In einigen Fällen wird ein Höchstwert unter Berücksichtigung der derzeitigen Grundbelastung festgesetzt; es sollten jedoch die Bemühungen fortgesetzt werden, das Vorhandensein bestimmter unerwünschter Stoffe in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen so weit wie möglich zu begrenzen, damit sie in der Futter- und Lebensmittelkette weniger präsent sind. Daher ist in dieser Richtlinie die Möglichkeit vorzusehen, einen Aktionsgrenzwert festzusetzen, der deutlich unter dem festgesetzten Höchstwert liegt. Bei Überschreitung dieses Aktionsgrenzwerts müssen Untersuchungen vorgenommen werden, um die Quellen der unerwünschten Stoffe zu ermitteln, und Maßnahmen zu ihrer Verringerung oder Beseitigung getroffen werden.

(14) Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Gefahr für die tierische und menschliche Gesundheit oder für die Umwelt die festgesetzten Höchstgehalte vorläufig herabzusetzen, für andere Stoffe einen Höchstgehalt festzusetzen oder das Vorhandensein solcher Stoffe in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen zu untersagen. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung ist es geboten, etwaige Änderungen des Anhangs I in einem gemeinschaftlichen Dringlichkeitsverfahren aufgrund von Beweismaterial und unter Anwendung des Vorsorgeprinzips zu beschließen.

(15) Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen, dürfen hinsichtlich des Gehalts an unerwünschten Stoffen nur den Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden, die in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen 6 festgelegt sind.

(16) Damit bei der Verwendung von und im Verkehr mit zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen die hinsichtlich der unerwünschten Stoffe geltenden Bedingungen erfüllt werden, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Überwachungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 95/53/EG vorsehen.

(17) Zur Anpassung der technischen Bestimmungen der Anhänge dieser Richtlinie an die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse ist es unerlässlich, dass ein geeignetes Gemeinschaftsverfahren eingeführt wird.

(18) Um die Durchführung der geplanten Maßnahmen zu erleichtern, sollte ein Verfahren eingeführt werden, bei dem im Rahmen des durch den Beschluss 70/372/EWG 7 eingesetzten Ständigen Futtermittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindet.

(19) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 8 erlassen werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft unerwünschte Stoffe in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht

  1. die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 9;
  2. die Richtlinie 96/25/EG des Rates und die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln 10;
  3. die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 11, die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 12, die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 13 und die Richtlinie 90/ 642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 14, sofern diese Rückstände nicht von Anhang I der vorliegenden Richtlinie erfasst werden;
  4. gemeinschaftliche Veterinärrechtsvorschriften, die auf die Gesundheit von Mensch und Tier abstellen;
  5. die Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung 15;
  6. die Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke 16.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

  1. "Futtermittel": pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, einzeln oder in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
  2. "Futtermittel- Ausgangserzeugnisse": unterschiedliche pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form bei der Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;
  3. "Zusatzstoffe": Zusatzstoffe gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/524/EWG;
  4. "Vormischungen": Mischungen von Zusatzstoffen untereinander oder Mischungen von einem oder mehreren Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind;
  5. "Mischfuttermittel": Mischungen aus Futtermittel- Ausgangserzeugnissen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
  6. "Ergänzungsfuttermittel": Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweisen und die aufgrund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen;
  7. "Alleinfuttermittel": Mischungen von Futtermitteln, die aufgrund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen;
  8. "Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse": Futtermittel Ausgangserzeugnisse, Vormischungen, Zusatzstoffe, Futtermittel und alle anderen für die Tierernährung bestimmten oder in der Tierernährung verwendeten Erzeugnisse;
  9. "Tagesration": Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 %;
  10. "Tiere": Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten;
  11. "Inverkehrbringen (,Verkehr')": das Vorrätighalten von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, die zum Verkauf, einschließlich des Anbietens, oder zur anderweitigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe an Dritte bestimmt sind, sowie den Verkauf oder die anderweitige Abgabe als solche;
  12. "unerwünschte Stoffe": Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von Krankheitserregern, die in und/oder auf einem zur Tierernährung bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen oder die tierische Erzeugung beeinträchtigen können.

Artikel 3

(1) Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse dürfen nur dann zur Verwendung in der Gemeinschaft aus Drittländern eingeführt, in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht und oder in der Gemeinschaft verwendet werden, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind und somit bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen und die tierische Erzeugung nicht beeinträchtigen können.

(2) Insbesondere werden zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I festgelegten Höchstwerten liegt, als Erzeugnisse angesehen, die nicht mit Absatz 1 im Einklang stehen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Anhang I aufgeführten unerwünschten Stoffe nur unter den dort festgelegten Voraussetzungen in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen zulässig sind.

(2) Um die Ursachen für unerwünschte Stoffe in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen zu verringern oder zu beseitigen, führen die Mitgliedstaaten, falls die Höchstgehalte überschritten und erhöhte Gehalte an diesen Stoffen nachgewiesen werden, in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten Untersuchungen durch, um die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln; den Hintergrundwerten wird dabei Rechnung getragen. Für ein einheitliches Vorgehen bei erhöhten Gehalten kann es erforderlich sein, Aktionsgrenzwerte für die Auslösung solcher Untersuchungen vorzusehen. Diese Aktionsgrenzwerte können in Anhang II festgesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Informationen und Ergebnisse im Zusammenhang mit der ermittelten Ursache und den ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung des Gehalts an unerwünschten Stoffen. Diese Informationen werden im Rahmen der der Kommission nach Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG jährlich zu übermittelnden Berichte vorgelegt, es sei denn, die Informationen sind für die übrigen Mitgliedstaaten unmittelbar von Bedeutung. In diesem Fall sind die Informationen sofort zu übermitteln.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, nicht zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder mit anderen zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen gemischt werden dürfen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Ergänzungsfuttermittel, soweit hierfür keine Sonderbestimmungen gelten, unter Berücksichtigung ihres für die Verwendung in einer Tagesration vorgeschriebenen Anteils keine höheren Gehalte an in Anhang I genannten Stoffen enthalten dürfen, als sie für Alleinfuttermittel festgesetzt sind.

Artikel 719

(1) Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Informationen oder einer Neubewertung der bisherigen Informationen nach dem Erlass der entsprechenden Bestimmungen Gründe für die Annahme, dass ein in Anhang I festgesetzter Höchstgehalt oder ein in diesem Anhang nicht aufgeführter unerwünschter Stoff eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt, so kann er den bestehenden Höchstgehalt vorläufig herabsetzen, einen Höchstgehalt festsetzen oder das Vorhandensein dieses unerwünschten Stoffes in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen untersagen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(2) Es wird sofort entschieden, ob die Anhänge I und II zu ändern sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Anhänge zu erlassen.

Sind diese Änderungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 10b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

Der Mitgliedstaat kann die getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten, solange die Kommission keine Entscheidung gefällt hat.

Der Mitgliedstaat sorgt dafür, dass diese Entscheidung veröffentlicht wird.

Artikel 819

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen.

Sind diese Änderungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 10b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

(2) Außerdem

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass zulässige Entgiftungsverfahren im Sinne des Absatzes 2 ordnungsgemäß angewendet werden und die entgifteten zur Tierernährung bestimmten Erzeugnisse den Bestimmungen des Anhangs I entsprechen.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die dieser Richtlinie entsprechen, in Bezug auf das Vorhandensein von unerwünschten Stoffen keinen anderen Verkehrsbeschränkungen unterliegen als denjenigen, die sich aus dieser Richtlinie sowie aus der Richtlinie 95/53/EG ergeben.

Artikel 10

Bestimmungen, die sich auf die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt auswirken können, werden nach Anhörung des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschüssen der zuständigen Wissenschaftlichen Ausschüsse angenommen.

Artikel 10a19

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung * enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 10b19

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 10a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 1119

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 70/372/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 12 (gestrichen)

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten wenden bei den in der Gemeinschaft erzeugten zur Tierernährung bestimmten Futtermitteln, die für die Ausfuhr nach Drittländern vorgesehen sind, mindestens die Bestimmungen dieser Richtlinie an.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Wiederausfuhr gemäß Artikel 12 von Verordnung (EG) Nr. 178/2002 17 zuzulassen. Artikel 20 jener Verordnung findet sinngemäß Anwendung.

Artikel 14

(1) Die Richtlinie 1999/29/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B jener Richtlinie festgesetzten Fristen für die Umsetzung der in Anhang III Teil a der vorgenannten Richtlinie aufgeführten Richtlinien zum 1. August 2003 aufgehoben.

(2) Alle Bezugnahmen auf die Richtlinie 1999/29/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Mai 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. August 2003 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2002.

.

Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2  Anhang I05a 05b 05c 06a 06b 08 09 09a 09b 10 11 12 12a 13 13a 15 17

Abschnitt I:
Anorganische Verunreinigungen und Stickstoffverbindungen


Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt
von 12 %
1. Arsen 1 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 2
ausgenommen:
  • Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie Zuckerrübentrockenschnitzel und getrocknete Zuckerrübenmelasseschnitzel
4
  • Palmkernkuchen
4 2
  • Phosphate, kohlensaurer Algenkalk
10
  • Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat 10, kohlensaurer Muschelkalk
15
  • Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat
20
  • Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse
25 2
  • Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
40 2
Als Tracer verwendete Eisenpartikel 50
Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen 30
ausgenommen:
  • Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, Kupfer(II)-carbonat, Di-Kupferchlorid-tri-Hydroxid, Eisencarbonat
50
  • Zinkoxid, Mangan(II)-oxid, Kupfer(II)-oxid
100
Ergänzungsfuttermittel, 4
ausgenommen:
  • Mineralfuttermittel
12
  • Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten
10 2
  • Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt
30
Alleinfuttermittel, 2
ausgenommen:
  • Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere
10 2
  • Alleinfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten
10 2
2. Cadmium Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs 1
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs 2
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs, 2
ausgenommen:  
  • Phosphate
10
Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen, 10
ausgenommen:  
  • Kupfer(II)-oxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und Mangan(II)-sulfat-Monohydrat
30
Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel 2
Vormischungen 6 15
Ergänzungsfuttermittel, 0,5
ausgenommen:  
  • Mineralfuttermittel
 
  • mit < 7 % Phosphor 8
5
  • mit > 7 % Phosphor 8
0,75 je 1 % Phosphor 8, höchstens 7,5
  • Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere
2
  • Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt
15
Alleinfuttermittel, 0,5
ausgenommen:  
  • Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern), Schafe (außer Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern) und Fische
1
  • Alleinfuttermittel für Heimtiere
2
3. Fluor 7 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 150
ausgenommen:
  • Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen Meereskrebstiere, wie z.B. Krill, kohlensaurer Muschelkalk
500
  • Meereskrebstiere, wie z.B. Krill
3 000
  • Phosphate
2 000
  • Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat 10
350
  • Magnesiumoxid
600
  • kohlensaurer Algenkalk
1 000
Vermiculit (E 561) 3 000
Ergänzungsfuttermittel
  • mit ≤ 4 % Phosphor 8
500
  • mit > 4 % Phosphor 8
125 je 1 % Phosphor 8
Alleinfuttermittel, 150
ausgenommen:
  • Alleinfuttermittel für Schweine
100
  • Alleinfuttermittel für Geflügel (außer Küken) und Fische
350
  • Alleinfuttermittel für Küken
250
  • Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
  • laktierend
30
  • sonstige
50
4. Blei 12 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 10
ausgenommen:
  • Grünfutter 3
30
  • Phosphate und kohlensaurer Algenkalk
15
  • Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat 10
20
  • Hefen
5
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen, 100
ausgenommen:
  • Zinkoxid
400
  • Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfer(II)-carbonat, Kupfer(I)-oxid
200
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel, 30
ausgenommen:
  • Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, Natrolith-Phonolith
60
Vormischungen 6 200
Ergänzungsfuttermittel, 10
ausgenommen:
  • Mineralfuttermittel
15
  • retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt
60
Alleinfuttermittel 5
5. Quecksilber 4 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 0,1
ausgenommen:
  • Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind
0,5
  • Thunfisch (Thunnus spp., Euthynnus spp. Katsuwonus pelamis) und daraus gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind
1,0 13
  • Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Thunfisch und daraus gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind
0,5 13
  • Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat10
0,3
Mischfuttermittel,
ausgenommen:
0,1
  • Mineralfuttermittel
0,2
  • Mischfuttermittel für Fische
0,2
  • Mischfuttermittel für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere
0,3
6. Nitrit 5 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 15
ausgenommen:  
  • Fischmehl
30
  • Silagefutter
-
  • Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie der Stärkeerzeugung und der Herstellung alkoholischer Getränke
-
Alleinfuttermittel, 15
ausgenommen:  
  • Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt über 20 %
-
7. Melamin 9 Futtermittel 2,5
ausgenommen:  
  • Heimtierfutter in Dosen
2,5 11
  • die folgenden Futtermittelzusatzstoffe:
  • Guanidinoessigsäure,
20
  • Harnstoff,
-
  • Biuret.
-
1) Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Gesamtarsengehalt.

2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörden führt der verantwortliche Unternehmer eine Untersuchung durch, mit der er nachweist, dass der Gehalt an anorganischem Arsen unter 2 ppm liegt. Diese Untersuchung ist für die Seealgen-Art Hizikia fusiforme von besonderer Bedeutung.

3) Als Grünfutter gelten auch zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse, z.B. Heu, Silage, frisches Gras usw.

4) Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Gesamtquecksilbergehalt.

5) Die Höchstgehalte werden als Natriumnitrit ausgedrückt.

6) Bei dem für Vormischungen festgelegten Höchstgehalt werden die Zusatzstoffe mit dem höchsten Blei- bzw. Cadmiumgehalt berücksichtigt und nicht die Empfindlichkeit der verschiedenen Tierarten gegenüber Blei bzw. Cadmium. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29) muss der Hersteller von Vormischungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nicht nur die Höchstgehalte für Vormischungen eingehalten werden, sondern auch die Gebrauchsanweisung auf der Vormischung den Höchstgehalten für Ergänzungs- und Alleinfuttermittel entspricht.

7) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

8) Der prozentuale Gehalt an Phosphor gilt für Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

9) Höchstgehalt gilt nur für Melamin. Eine Einbeziehung der verwandten Verbindungen Cyanursäure, Ammelin und Ammelid in den Höchstgehalt wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft.

10) Mit Calcium-Magnesiumcarbonat ist das natürliche Gemisch aus Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. Nr. L 159 vom 17.06.2011 S. 25) gemeint.

11) Der Höchstgehalt gilt für im Handel erhältliches Heimtierfutter in Dosen.

12) Die Höchstgehalte für Blei in kaolinitischem Ton und in kaolinitischen Ton enthaltenden Futtermitteln beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

13) Der Höchstgehalt gilt auf Frischgewichtbasis.

Abschnitt II:
Mycotoxine

Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt
von 12 %
1. Aflatoxin B1 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 0,02
Ergänzungsfuttermittel und Alleinfuttermittel, 0,01
ausgenommen:  
  • Mischfuttermittel für Milchrinder und Kälber, Milchschafe und Lämmer, Milchziegen und Ziegenlämmer, Ferkel und Junggeflügel
0,005
  • Mischfuttermittel für Rinder (außer Milchrindern und Kälbern), Schafe (außer Milchschafen und Lämmern), Ziegen (außer Milchziegen und Ziegenlämmern), Schweine (außer Ferkeln) und Geflügel (außer Junggeflügel)
0,02
2. Mutterkorn (Clavicepspurpurea) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten 1.000

Abschnitt III:
Pflanzeneigene Toxine

Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt
von 12 %
1. Freies Gossypol Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 20
ausgenommen:  
  • Baumwollsaat
5 000
  • Baumwollsaatkuchen und Baumwollsaatmehl
1 200
Alleinfuttermittel, 20
Ausgenommen:  
  • Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern)
500
  • Alleinfuttermittel für Schafe (außer Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern)
300
  • Alleinfuttermittel für Geflügel (außer Legegeflügel) und Kälber
100
  • Alleinfuttermittel für Kaninchen, Lämmer, Ziegenlämmer und Schweine (außer Ferkeln)
60
2. Blausäure Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 50
Ausgenommen:  
  • Leinsamen
250
  • Leinkuchen
350
  • Maniok-Erzeugnisse und Mandelkuchen
100
Alleinfuttermittel, 50
Ausgenommen:  
  • Alleinfuttermittel für Küken (< 6 Wochen)
10
3. Theobromin Alleinfuttermittel, 300
ausgenommen:  
  • Alleinfuttermittel für Schweine
200
  • Alleinfuttermittel für Hunde, Kaninchen, Pferde und Pelztiere
50
4. Vinylthiooxazolidon (5-Vinyloxazolidin-2-thion) Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen: 1 000
  • Alleinfuttermittel für Legehennen
500
5. Senföl, flüchtig1 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 100
ausgenommen:  
  • Leindottersaat und daraus gewonnene Erzeugnisse2, aus Senfsaat2 gewonnene Erzeugnisse, Rapssaat und daraus gewonnene Erzeugnisse
4 000
Alleinfuttermittel, 150
ausgenommen:  
  • Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern), Schafe (außer Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern)
1 000
  • Alleinfuttermittel für Schweine (außer Ferkeln) und Geflügel
500
1) Die Höchstgehalte werden als Allylisothiocyanat ausgedrückt.

2) Auf Verlangen der zuständigen Behörden führt der verantwortliche Unternehmer eine Untersuchung durch, mit der er nachweist, dass der Gesamtgehalt an Glucosinolaten unter 30 mmol/kg liegt. Die Referenzmethode für die Analyse ist EN-ISO 9167-1:1995.

Abschnitt IV:
Organische Chlorverbindungen (ausgenommen Dioxine und PCB)

Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt
von 12 %
1. Aldrin 1 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,01 2
2. Dieldrin 1 ausgenommen:  
  • Fette und Öle
0,1 2
  • Mischfuttermittel für Fische
0,02 2
3. Camphechlor (Toxaphen) - Summe der Indikatorcongenere CHB 26, 50 und 62 3 Fische und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, 0,02
ausgenommen:  
  • Fischöl
0,2
  • Alleinfuttermittel für Fische
0,05
4. Chlordan (Summe aus CIS- und Trans-Isomeren und aus Oxychlordan, ausgedrückt als Chlordan) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,02
ausgenommen:  
  • Fette und Öle
0,05
5. DDT (Summe aus DDT-, DDD-(oder TDE-) und DDE-Isomeren, ausgedrückt als DDT) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,05
ausgenommen:  
  • Fette und Öle
0,5
6. Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel 0,1
ausgenommen:  
  • Baumwollsamen und bei deren Verarbeitung gewonnene Produkte mit Ausnahme von rohem Baumwollsamenöl
0,3
  • Sojabohnen und bei deren Verarbeitung gewonnene Produkte mit Ausnahme von rohem Sojabohnenöl
0,5
  • rohes Pflanzenöl
1,0
  • Alleinfuttermittel für Fische, aus- genommen Salmoniden
0,005
  • Alleinfuttermittel für Salmoniden
0,05
7. Endrin(Summe aus Endrin und delta-Ketoendrin, ausgedrückt als Endrin) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,01
ausgenommen:  
  • Fette und Öle
0,05
8. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,01
ausgenommen:  
  • Fette und Öle
0,2
9. Hexachlorbenzol (HCB) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,01
ausgenommen:  
  • Fette und Öle
0,2
10. Hexachlorcyclohexan (HCH)    
  • alpha-Isomere
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,02
ausgenommen:  
  • Fette und Öle
0,2
  • beta-Isomere
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 0,01
ausgenommen:  
  • Fette und Öle
0,1
Mischfuttermittel, 0,01
ausgenommen:  
  • Mischfuttermittel für Milchrinder
0,005
  • gamma-Isomere
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, ausgenommen: 0,2
 
  • Fette und Öle
2,0
1) Einzeln oder insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin.

2) Höchstgehalte für Aldrin und Dieldrin, einzeln oder insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin.

3) Nummerierung nach Parlar mit dem Präfix "CHB" oder "Parlar"

CHB 26: 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,10,10-Octochlorbornan,
CHB 50: 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,9,10,10-Nonachlorbornan,
CHB 62: 2,2,5,5,8,9,9,10,10-Nonachlorbornan.

Abschnitt V:
Dioxine und PCB

Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg (ppt) 1, bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
1. Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzoparadioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 2005 2 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, 0,75


ausgenommen:
  • Pflanzenöle und ihre Nebenprodukte
0,75
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs 0,75
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:
  • tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett
1,50
  • sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse
0,75
  • Fischöl
5,0
  • Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl, Fischprotein- Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten3und Krustentiermehl
1,25
  • Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten; Krustentiermehl
1,75
Die Futtermittel-Zusatzstoffe Kaolinit-Ton, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel 0,75
Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen 1,0
Vormischungen 1,0
Mischfuttermittel, 0,75
ausgenommen:
  • Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische
1,75
  • Mischfuttermittel für Pelztiere
-
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg (ppt) 1, bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
2. Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzoparadioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), aus- gedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), 2005) 2 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen: 1,25
  • Pflanzenöle und ihre Nebenerzeugnisse
1,5
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:

1,0
  • Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett
2,0
  • sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse
1,25
  • Fischöl
20,0
  • Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält 3
4,0
  • Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält
9,0
Die Futtermittelzusatzstoffe Kaolinit-Ton, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel 1,5
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe Verbindungen von Spurenelementen 1,5
Vormischungen 1,5
Mischfuttermittel, ausgenommen: 1,5
  • Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische
5,5
  • Mischfuttermittel für Pelztiere
-


Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in
μg/kg (ppb),
bezogen auf ein Futtermittel
mit einem Feuchtigkeitsgehalt
von 12 % 1
3. Nicht dioxinähnliche PCB
(Summe von PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 138, PCB 153 und PCB 180 (ICES - 6) 1
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs 10
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:

10
  • Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett
10
  • sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse
10
  • Fischöl
175
  • Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält 4
30
  • Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält
50
Die Futtermittelzusatzstoffe Kaolinit-Ton, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel 10
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe Verbindungen von Spurenelementen 10
Vormischungen 10
Mischfuttermittel, ausgenommen: 10
  • Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische
40
  • Mischfuttermittel für Pelztiere
-
1) Konzentrations-Obergrenzen; Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

2) Tabelle der TEF (= Toxizitätsäquivalenzfaktoren) für Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB:
TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS - International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Reevaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxinlike Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223-241 (2006) ).

Kongener TEF-Wert Kongener TEF-Wert
Dibenzoparadioxine (PCDD) und Dibenzoparafurane (PCDF) 'Dioxinähnäche'PCB:Nonortho-PCB + Monoortho-PCB
2, 3, 7, 8-TCDD 1
1,2,3,7,8-PeCDD 1 Nonortho PCB
1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1 PCB 77 0,0001
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 PCB 81 0,0003
1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 PCB 126 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 PCB 169 0,03
OCDD 0,0003
Monoortho PCB
2,3,7,8-TCDF 0,1 PCB 105 0,00003
1,2,3,7,8-PeCDF 0,03 PCB 114 0,00003
2,3,4,7,8-PeCDF 0,3 PCB 118 0,00003
1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 PCB 123 0,00003
1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 156 0,00003
1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 PCB 157 0,00003
2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 167 0,00003
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01 PCB 189 0,00003
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01
OCDF 0,0003
Abkürzungen: 'T' = tetra; 'Pe' = penta; 'Hx' = hexa; 'Hp' = hepta; 'O' = octa; 'CDD' = Chlordibenzodioxin; 'CDF' = Chlordibenzofuran; 'CB' = Chlorbiphenyl.

3) Für Frischfisch und andere Wassertiere, die direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet werden, gilt der Höchstwert nicht; dagegen gelten Höchstwerte von 3,5 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Erzeugnis und 6,5 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Erzeugnis für Frischfisch und von 20,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Erzeugnis für Fischleber, die zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere oder als Futtermittel-Ausgangserzeugnis für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln verwendet werden. Die Erzeugnisse oder verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Nutztiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden.

4) Für Frischfisch und andere Wassertiere, die direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet werden, gilt der Höchstwert nicht; dagegen gelten Höchstwerte von 75 μg/kg Erzeugnis für Frischfisch und von 200 μg/kg Erzeugnis für Fischleber, die zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere oder als Futtermittel- Ausgangserzeugnis für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln verwendet werden. Die Erzeugnisse oder verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Nutztiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden.

Abschnitt VI:
Schädliche botanische Verunreinigungen

Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung
bestimmte Erzeugnisse
Höchstgehalt in mg/kg
(ppm), bezogen auf ein
Futtermittel mit einem
Feuchtigkeitsgehalt
von 12 %
1. Unkrautsamen und nicht gemahlene oder zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glucoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder zusammen, darunter: Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel 3 000
  • Datura sp.
1 000
2. Crotalaria spp. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel 100
3. Samen und Schalen von Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. sowie aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse1, einzeln oder insgesamt Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel 102
4. Buchecker, ungeschält - Fagus sylvatica L. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

Samen und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein

5. Purgierstrauch - Jatropha curcas L. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel Samen und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein
6. Samen von Ambrosia spp. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse3, 50
ausgenommen:  
  • Hirse (Körner von Panicum miliaceum L.) und Sorghum (Körner von Sorghum bicolor (L) Moench s.1.), die nicht zur direkten Verfütterung an Tiere bestimmt sind3
200
Mischfuttermittel, die ungemahlene Körner und Samen enthalten 50
7. Samen von
  • Indischer Braunsenf - Brassica juncea (L.) Czern. Und Coss. ssp. integrifolia (West.) Thell.
  • Sareptasenf - Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea
  • Chinesischer Senf - Brassica juncea (L.) Czern. Und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin
  • Schwarzer Senf - Brassica nigra (L.) Koch
  • Abessinischer (äthiopischer) Senf - Brassica carinata A. Braun
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel Samen dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein
1) Soweit mikroskopisch bestimmbar.

2) Einschließlich Teile von Samenschalen.

3) Sofern eindeutig nachgewiesen werden kann, dass Körner und Samen zum Mahlen oder Schroten bestimmt sind, müssen Körner und Samen, die zu hohe Gehalte an Samen von Ambrosia spp. aufweisen, vor dem Mahlen oder Schroten nicht gereinigt werden, unter der Voraussetzung, dass

  • die Sendung als Ganzes zur Mühle oder Verkleinerungsanlage verbracht wird und die Betreiber der Anlage im Voraus über den hohen Gehalt an Samen von Ambrosia spp. informiert werden, so dass sie zusätzliche Vorbeugemaßnahmen ergreifen können, um die Verbreitung der Samen in der Umwelt zu verhindern;
  • stichhaltig nachgewiesen wird, dass Vorbeugemaßnahmen ergriffen werden, um während der Verbringung zur Mühle oder Verkleinerungsanlage die Verbreitung von Samen von Ambrosia spp. in der Umwelt zu verhindern;
  • die zuständige Behörde der Verbringung zustimmt, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

    Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss die Sendung vor einer Verbringung in die EU gereinigt werden, wobei die Siebrückstände angemessen zu vernichten sind.

Abschnitt VII:
Infolge von unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für nichtzieltierarten zulässige Futtermittelzusatzstoffe

Kokzidiostatikum Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse 1 Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt
von 12 %
1. Decoquinat Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,4
Mischfuttermittel für  
  • Legegeflügel und Junghennen ( > 16 Wochen)
0,4
  • Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Decoquinat verboten ist (Endmastfutter)
0,4
  • sonstige Tierarten
1,2
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Decoquinat nicht verwendet werden darf 2
2. Diclazuril Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,01
Mischfuttermittel für  
  • Legegeflügel und Junghennen (16 Wochen)
0,01
  • Mast- und Zuchtkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Diclazuril verboten ist (Endmastfutter)
0,01
  • sonstige Tierarten außer Junghennen (< 16 Wochen), Masthühner, Perlhühner und Mastputen
0,03
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Diclazuril nicht verwendet werden darf 2
3. Halofuginon-Hydrobromid Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,03
Mischfuttermittel für  
  • Legegeflügel, Junghennen und Puten (> 12 Wochen)
0,03
  • Masthühner und Puten (< 12 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Halofuginon-Hydrobromid verboten ist (Endmastfutter)
0,03
  • sonstige Tierarten
0,09
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Halofuginon- Hydrobromid nicht verwendet werden darf 2
4. Lasalocid-Natrium Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 1,25
Mischfuttermittel für  
  • Hunde, Kälber, Kaninchen, Equiden, Milchtiere, Legegeflügel, Puten (> 16 Wochen) und Junghennen (> 16 Wochen)
1,25
  • Masthühner, Junghennen (jünger als 16 Wochen) und Puten (jünger als 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Lasalocid-A-Natrium verboten ist (Endmastfutter)
1,25
  • Fasane, Perlhühner, Wachteln und Rebhühner, ausgenommen deren Legegeflügel, während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Lasalocid-A-Natrium verboten ist (Endmastfutter)
1,25
  • sonstige Tierarten
3,75
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Lasalocid-A-Natrium nicht verwendet werden darf 2
5. Maduramicin-Ammonium-Alpha Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,05
Mischfuttermittel für  
  • Equiden, Kaninchen, Puten (> 16 Wochen), Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)
0,05
  • Masthühner und Puten (< 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Maduramicin-Ammonium-Alpha verboten ist (Endmastfutter)
0,05
  • sonstige Tierarten
0,15
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Maduramicin-Ammonium-Alpha nicht verwendet werden darf 2
6. Monensin-Natrium Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 1,25
Mischfuttermittel für  
  • Equiden, Hunde, kleine Wiederkäuer (Schafe und Ziegen), Enten, Rinder, Milchkühe, Legegeflügel, Junghennen (< 16 Wochen) und Puten (< 16 Wochen)
1,25
  • Masthühner, Junghennen (< 16 Wochen) und Puten (< 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Monensin-Natrium verboten ist (Endmastfutter)
1,25
  • sonstige Tierarten
3,75
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Monensin- Natrium nicht verwendet werden darf 2
7. Narasin Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,7
Mischfuttermittel für  
  • Puten, Kaninchen, Equiden, Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)
0,7
  • sonstige Tierarten
2,1
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Narasin nicht verwendet werden darf 2
8. Nicarbazin Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 1,25
Mischfuttermittel für  
  • Equiden, Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)
1,25
  • sonstige Tierarten
3,75
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Nicarbazin (allein oder in Kombination mit Narasin) nicht verwendet werden darf 2
9. Robenidin-Hydrochlorid Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,7
Mischfuttermittel für  
  • Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)
0,7
  • Masthühner, Mast- und Zuchtkaninchen sowie Puten während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Robenidin-Hydrochlorid verboten ist (Endmastfutter)
0,7
  • sonstige Tierarten
2,1
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Robenidin- Hydrochlorid nicht verwendet werden darf 2
10. Salinomycin-Natrium Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,7
Mischfuttermittel für  
  • Equiden, Puten, Legegeflügel und Junghennen (> 12 Wochen)
0,7
  • Masthühner, Junghennen (< 12 Wochen) und Mastkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Salinomycin-Natrium verboten ist (Endmastfutter)
0,7
  • sonstige Tierarten
2,1
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Salinomycin- Natrium nicht verwendet werden darf 2
11. Semduramicin-Natrium Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,25
Mischfuttermittel für  
  • Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)
0,25
  • Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Semduramicin-Natrium verboten ist (Endmastfutter)
0,25
  • sonstige Tierarten
0,75
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Semdurami- cin-Natrium nicht verwendet werden darf 2
1) Unbeschadet der Gehalte, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29) zugelassen werden.

2) Der Höchstgehalt des Stoffes in der Vormischung entspricht dem Gehalt, der im jeweiligen Futtermittel nicht zu mehr als 50 % des festgelegten Höchstgehaltes führt, wenn die Gebrauchsanweisung zur Vormischung befolgt wird.

.

Aktionsgrenzwerte, deren Überschreitung gemäss Artikel 4 Absatz 2 Untersuchungen durch die Mitgliedstaaten auslöst  Anhang II06 11 12 12a

Abschnitt:
Dioxine und PCB


Unerwünschte Stoffe Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Aktionsgrenzwert in
ng WHO-PCDD/ F-TEQ/kg (ppt) 2, bezogen auf ein Futtermittel mit einem
Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Anmerkungen und
Zusatzinformationen
(z.B. Art der
durchzuführenden
Untersuchungen)
1. Dioxine [Summe aus polychlorierten Dibenzopara-Dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Verwendung der WHO-TEF Toxizitätsäquivalenzfaktoren), 20051 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, 0,5 3
ausgenommen:
  • Pflanzenöle und ihre Nebenprodukte
0,5 3
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs 0,5 3
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:
  • tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett
0,75 3
  • sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse
0,5 3
  • Fischöl
4,0 4
  • Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl, Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten, und Krustentiermehl
0,75 4
  • Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten; Krustentiermehl
1,25 4
Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppen
Bindemittel und Trennmittel
0,5 3
Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen 0,5 3
Vormischungen 0,5 3
Mischfuttermittel, ausgenommen: 0,5 3
  • Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische
1,25 3"
  • Mischfuttermittel für Pelztiere
-
2. Dioxinähnliche PCB
(Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO- TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), 2005) 1
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen: 0,35 3
  • Pflanzenöle und ihre Nebenerzeugnisse
0,5 3
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:

0,35 3
  • Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett
0,75 3
  • sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse
0,35 3
  • Fischöl
11,0 4
  • Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält 3
2,0 4
  • Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält
5,0 4
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel 0,5 3
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe

Verbindungen von Spurenelementen

0,35 3
Vormischungen 0,35 3
Mischfuttermittel, ausgenommen: 0,5 3
  • Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische
2,5 4
  • Mischfuttermittel für Pelztiere
-
1) Tabelle der TEF (= Toxizitätsäquivalenzfaktoren) für Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB:
TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS - International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Reevaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxinlike Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223-241 (2006) ).
Kongener TEF-Wert Kongener TEF-Wert
Dibenzoparadioxine (PCDD) und Di- benzoparafurane (PCDF) 'Dioxinähnäche'PCB:Nonortho-PCB + Monoortho-PCB
2,3,7,8-TCDD 1
1,2,3,7,8-PeCDD 1 Nonortho PCB
1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1 PCB 77 0,0001
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 PCB 81 0,0003
1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 PCB 126 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 PCB 169 0,03
OCDD 0,0003
Monoortho PCB
2,3,7,8-TCDF 0,1 PCB 105 0,00003
1,2,3,7,8-PeCDF 0,03 PCB 114 0,00003
2,3,4,7,8-PeCDF 0,3 PCB 118 0,00003
1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 PCB 123 0,00003
1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 156 0,00003
1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 PCB 157 0,00003
2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 167 0,00003
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01 PCB 189 0,00003
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01
OCDF 0,0003
Abkürzungen: 'T' = tetra; 'Pe' = penta; 'Hx' = hexa; 'Hp' = hepta; 'O' = octa; 'CDD' = Chlordibenzodioxin; 'CDF' = Chlordibenzofuran; 'CB' = Chlorbiphenyl.

2) Konzentrations-Obergrenzen; Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

3) Ermittlung der Kontaminationsquelle. Wenn eine Kontaminationsquelle identifiziert wurde, sind nach Möglichkeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sie einzudämmen oder zu beseitigen.

4) In vielen Fällen kann sich eine Ermittlung der Kontaminationsquelle erübrigen, da die Grundbelastung in einigen Gebieten knapp unter oder über dem Aktionsgrenzwert liegt. Wird der Aktionsgrenzwert aber überschritten, müssen alle Informationen (Probenzeitraum, geografische Herkunft, Fischarten usw.) aufgezeichnet werden, um künftig die Belastung mit Dioxinen und dioxinähnlichen Verbindungen in diesen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen beherrschen zu können.

.

  Entsprechungstabelle Anhang III


Richtlinie 1999/29/EG Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Buchstabe a) Artikel 2 Buchstabe a)
Artikel 2 Buchstabe b) Artikel 2 Buchstabe b)
Artikel 2 Buchstabe c) Artikel 2 Buchstabe g)
Artikel 2 Buchstabe d) Artikel 2 Buchstabe f)
Artikel 2 Buchstabe e) Artikel 2 Buchstabe e)
Artikel 2 Buchstabe f) Artikel 2 Buchstabe i)
Artikel 2 Buchstabe g) Artikel 2 Buchstabe j)
Artikel 2 Buchstabe h) -
- Artikel 2 Buchstabe c)
- Artikel 2 Buchstabe d)
- Artikel 2 Buchstabe h)
- Artikel 2 Buchstabe k)
- Artikel 2 Buchstabe l)
Artikel 3 Artikel 3
Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 2 -
- Artikel 4 Absatz 2
Artikel 5 -
Artikel 6 -
Artikel 7 Artikel 5
Artikel 8 Artikel 6
Artikel 9 Artikel 7
Artikel 10 Artikel 8
Artikel 11 Artikel 9
Artikel 12 -
- Artikel 10
Artikel 13 Artikel 11
Artikel 14 Artikel 12
Artikel 15 Artikel 13
Artikel 16 -
- Artikel 14
- Artikel 15
Artikel 17 Artikel 16
Artikel 18 Artikel 17
Anhang I Anhang I
Anhang II -
Anhang III -
Anhang IV Anhang II

_______________________________

1) ABl. C 89 E vom 28.03.2000 S. 70, und ABl. C 96 E vom 27.03.2001 S. 346.

2) ABl. C 140 vom 18.05.2000 S. 9.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2000 (ABl. C 178 vom 22.06.2001 S. 160), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. September 2001 (ABl. C 4 vom 07.01.2002 S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2002 und Beschluss des Rates vom 22. April 2002.

4) ABl. L 115 vom 04.05.1999 S. 32.

5) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 03.05.2000 S. 36).

6) ABl. L 265 vom 08.11.1995 S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 01.09.2001 S. 55).

7) ABl. L 170 vom 03.08.1970 S. 1.

8) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

9) ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2205/2001 der Kommission (ABl. L 297 vom 15.11.2001 S. 3).

10) ABl. L 86 vom 06.04.1979 S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 63 vom 06.03.2002 S. 23).

11) ABl. L 340 vom 09.12.1976 S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/57/EG der Kommission (ABl. L 244 vom 29.09.2000 S. 76).

12) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/23/EG der Kommission (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 13).

13) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/23/EG.

14) ABl. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/23/EG.

15) ABl. L 213 vom 21.07.1982 S. B. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG (ABl. L 80 vom 25.03.1999 S. 20).

16) ABl. L 237 vom 22.09.1993 S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/29/EG (ABl. L 115 vom 04.05.1999 S. 32).

17) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

*) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

ENDE

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