Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung
(ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2002 S. 10;
RL 2003/57/EG - ABl. Nr. L 151 vom 19.06.2003 S. 38;
RL 2003/100/EG - ABl. Nr. L 258 vom 01.11.2003 S. 33;
RL 2005/8/EG - ABl. Nr. L 27 vom 29.01.2005 S. 44;
RL 2005/86/EG - ABl. Nr. L 318 vom 06.12.2005 S. 16;
RL 2005/87/EG - ABl. Nr. L 318 vom 06.12.2005 S. 19;
RL 2006/13/EG - ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2006 S. 44;
RL 2006/77/EG - ABl. Nr. L 271 vom 30.09.2006 S. 53;
RL 2008/76/EG - ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 37;
RL 2009/8/EG - ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2009 S. 19;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;
RL 2009/124/EG - ABl. Nr. L 254 vom 26.09.2009 S. 100;
RL 2009/141/EG - ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2009 S. 20;
RL 2010/6/EU - ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 29, ber. L 107 S. 26;
VO (EU) 574/2011 - ABl. Nr. L 159 vom 17.06.2011 S. 7Inkrafttreten Gültig, ber. L 290 S. 7;
VO (EU) 277/2012 - ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2012 S. 1Inkraftreten Gültig;
VO (EU) 744/2012 - ABl. Nr. L 219 vom 17.08.2012 S. 5Inkrafttreten;
VO (EU) 107/2013 - ABl. Nr. L 35 vom 06.02.2013 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 1275/2013 - ABl. Nr. L 328 vom 07.12.2013 S. 86Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/186 - ABl. Nr. L 31 vom 07.02.2015 S. 11Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/2229 - ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2017 S. 6Inkrafttreten
A;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt RL 1999/29/EG
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 26. März 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung 4 muss in zahlreichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte eine Neufassung der genannten Richtlinie vorgenommen werden.
(2) Die tierische Erzeugung nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein, und ihr Erfolg hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Umwelt sowie der finanziellen Verhältnisse der Tiererzeuger hängt weitgehend vom Einsatz guter und geeigneter Futtermittel ab.
(3) Eine die Tierernährung betreffende Regelung ist zur Sicherstellung der Produktivität und der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft und im Interesse der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes notwendig. Außerdem besteht ein Bedarf an einer umfassenden Hygieneregelung, um in den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben die gute Qualität von Futtermitteln zu garantieren, selbst wenn sie nicht kommerziell hergestellt werden.
(4) Für Wasser zum Tränken der Tiere müssen die gleichen Qualitäts- und Sicherheitsstandards gelten wie für zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse. Obgleich die Begriffsbestimmung für Futtermittel nicht ausschließt, dass Wasser als Futtermittel angesehen wird, ist es doch in der nichterschöpfenden Liste der wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel- Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung 5 nicht enthalten. Die Frage, inwieweit Wasser als Futtermittel zu betrachten ist, muss im Rahmen der genannten Richtlinie geprüft werden.
(5) Es wurde festgestellt, dass Zusatzstoffe unerwünschte Stoffe enthalten können. Daher sollte der Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf Zusatzstoffe ausgedehnt werden.
(6) Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse können unerwünschte Stoffe enthalten, die der Gesundheit der Tiere oder - wegen ihres Vorhandenseins in tierischen Erzeugnissen - der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt abträglich sein können.
(7) Das Vorkommen unerwünschter Stoffe lässt sich nicht völlig ausschließen; aber es ist wichtig, ihren Gehalt in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen unter gebührender Berücksichtigung der akuten Toxizität der Stoffe, ihrer Bioakkumulationsfähigkeit und ihrer Abbaubarkeit so herabzusetzen, dass keine unerwünschten und schädlichen Folgen eintreten. Dieser Gehalt sollte gegenwärtig nicht unterhalb der Nachweisgrenze der für die Gemeinschaft zu bestimmenden Analyseverfahren festgesetzt werden.
(8) Die Verfahren zur Bestimmung von Rückständen unerwünschter Stoffe werden zunehmend verfeinert, so dass selbst für die tierische und menschliche Gesundheit unbedenkliche Mengen an Rückständen nachgewiesen werden können.
(9) Unerwünschte Stoffe dürfen in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen nur unter Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen enthalten sein; außerdem dürfen sie zur Ernährung der Tiere nicht auf andere Weise verabreicht werden. Diese Richtlinie sollte daher unbeschadet anderer Futtermittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der für Mischfuttermittel geltenden Bestimmungen, gelten.
(10) Die Bestimmungen dieser Richtlinie müssen für zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse ab deren Einfuhr in die Gemeinschaft gelten. Es muss daher festgelegt werden, dass die für den Gehalt an unerwünschten Stoffen festgesetzten Höchstwerte im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der zur Tierernährung bestimmten Erzeugnisse oder ihrer Verwendung auf allen Stufen und im Besonderen ab ihrer Einfuhr anwendbar sind.
(11) Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse müssen unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sein und dürfen somit, wenn sie richtig verwendet werden, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen und die tierische Erzeugung nicht beeinträchtigen. Die Verwendung und das Inverkehrbringen von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen so hoch ist, dass er die in Anhang I vorgesehenen Höchstwerte überschreitet, muss deshalb untersagt werden.
(12) Um den Gehalt an bestimmten unerwünschten Stoffen in den Ergänzungsfuttermitteln zu begrenzen, müssen geeignete Höchstgehalte festgesetzt werden.
(13) In einigen Fällen wird ein Höchstwert unter Berücksichtigung der derzeitigen Grundbelastung festgesetzt; es sollten jedoch die Bemühungen fortgesetzt werden, das Vorhandensein bestimmter unerwünschter Stoffe in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen so weit wie möglich zu begrenzen, damit sie in der Futter- und Lebensmittelkette weniger präsent sind. Daher ist in dieser Richtlinie die Möglichkeit vorzusehen, einen Aktionsgrenzwert festzusetzen, der deutlich unter dem festgesetzten Höchstwert liegt. Bei Überschreitung dieses Aktionsgrenzwerts müssen Untersuchungen vorgenommen werden, um die Quellen der unerwünschten Stoffe zu ermitteln, und Maßnahmen zu ihrer Verringerung oder Beseitigung getroffen werden.
(14) Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Gefahr für die tierische und menschliche Gesundheit oder für die Umwelt die festgesetzten Höchstgehalte vorläufig herabzusetzen, für andere Stoffe einen Höchstgehalt festzusetzen oder das Vorhandensein solcher Stoffe in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen zu untersagen. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung ist es geboten, etwaige Änderungen des Anhangs I in einem gemeinschaftlichen Dringlichkeitsverfahren aufgrund von Beweismaterial und unter Anwendung des Vorsorgeprinzips zu beschließen.
(15) Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen, dürfen hinsichtlich des Gehalts an unerwünschten Stoffen nur den Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden, die in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen 6 festgelegt sind.
(16) Damit bei der Verwendung von und im Verkehr mit zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen die hinsichtlich der unerwünschten Stoffe geltenden Bedingungen erfüllt werden, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Überwachungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 95/53/EG vorsehen.
(17) Zur Anpassung der technischen Bestimmungen der Anhänge dieser Richtlinie an die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse ist es unerlässlich, dass ein geeignetes Gemeinschaftsverfahren eingeführt wird.
(18) Um die Durchführung der geplanten Maßnahmen zu erleichtern, sollte ein Verfahren eingeführt werden, bei dem im Rahmen des durch den Beschluss 70/372/EWG 7 eingesetzten Ständigen Futtermittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindet.
(19) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 8 erlassen werden
- haben folgende Richtlinie erlassen:
(1) Diese Richtlinie betrifft unerwünschte Stoffe in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
(1) Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse dürfen nur dann zur Verwendung in der Gemeinschaft aus Drittländern eingeführt, in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht und oder in der Gemeinschaft verwendet werden, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind und somit bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen und die tierische Erzeugung nicht beeinträchtigen können.
(2) Insbesondere werden zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I festgelegten Höchstwerten liegt, als Erzeugnisse angesehen, die nicht mit Absatz 1 im Einklang stehen.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Anhang I aufgeführten unerwünschten Stoffe nur unter den dort festgelegten Voraussetzungen in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen zulässig sind.
(2) Um die Ursachen für unerwünschte Stoffe in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen zu verringern oder zu beseitigen, führen die Mitgliedstaaten, falls die Höchstgehalte überschritten und erhöhte Gehalte an diesen Stoffen nachgewiesen werden, in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten Untersuchungen durch, um die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln; den Hintergrundwerten wird dabei Rechnung getragen. Für ein einheitliches Vorgehen bei erhöhten Gehalten kann es erforderlich sein, Aktionsgrenzwerte für die Auslösung solcher Untersuchungen vorzusehen. Diese Aktionsgrenzwerte können in Anhang II festgesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Informationen und Ergebnisse im Zusammenhang mit der ermittelten Ursache und den ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung des Gehalts an unerwünschten Stoffen. Diese Informationen werden im Rahmen der der Kommission nach Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG jährlich zu übermittelnden Berichte vorgelegt, es sei denn, die Informationen sind für die übrigen Mitgliedstaaten unmittelbar von Bedeutung. In diesem Fall sind die Informationen sofort zu übermitteln.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, nicht zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder mit anderen zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen gemischt werden dürfen.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Ergänzungsfuttermittel, soweit hierfür keine Sonderbestimmungen gelten, unter Berücksichtigung ihres für die Verwendung in einer Tagesration vorgeschriebenen Anteils keine höheren Gehalte an in Anhang I genannten Stoffen enthalten dürfen, als sie für Alleinfuttermittel festgesetzt sind.
(1) Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Informationen oder einer Neubewertung der bisherigen Informationen nach dem Erlass der entsprechenden Bestimmungen Gründe für die Annahme, dass ein in Anhang I festgesetzter Höchstgehalt oder ein in diesem Anhang nicht aufgeführter unerwünschter Stoff eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt, so kann er den bestehenden Höchstgehalt vorläufig herabsetzen, einen Höchstgehalt festsetzen oder das Vorhandensein dieses unerwünschten Stoffes in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen untersagen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
(2) Es wird sofort entschieden, ob die Anhänge I und II zu ändern sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Anhänge zu erlassen.
Sind diese Änderungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 10b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
Der Mitgliedstaat kann die getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten, solange die Kommission keine Entscheidung gefällt hat.
Der Mitgliedstaat sorgt dafür, dass diese Entscheidung veröffentlicht wird.
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen.
Sind diese Änderungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 10b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
(2) Außerdem
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass zulässige Entgiftungsverfahren im Sinne des Absatzes 2 ordnungsgemäß angewendet werden und die entgifteten zur Tierernährung bestimmten Erzeugnisse den Bestimmungen des Anhangs I entsprechen.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die dieser Richtlinie entsprechen, in Bezug auf das Vorhandensein von unerwünschten Stoffen keinen anderen Verkehrsbeschränkungen unterliegen als denjenigen, die sich aus dieser Richtlinie sowie aus der Richtlinie 95/53/EG ergeben.
Bestimmungen, die sich auf die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt auswirken können, werden nach Anhörung des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschüssen der zuständigen Wissenschaftlichen Ausschüsse angenommen.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung * enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 10a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 70/372/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 12 (gestrichen)
(1) Die Mitgliedstaaten wenden bei den in der Gemeinschaft erzeugten zur Tierernährung bestimmten Futtermitteln, die für die Ausfuhr nach Drittländern vorgesehen sind, mindestens die Bestimmungen dieser Richtlinie an.
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Wiederausfuhr gemäß Artikel 12 von Verordnung (EG) Nr. 178/2002 17 zuzulassen. Artikel 20 jener Verordnung findet sinngemäß Anwendung.
(1) Die Richtlinie 1999/29/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B jener Richtlinie festgesetzten Fristen für die Umsetzung der in Anhang III Teil a der vorgenannten Richtlinie aufgeführten Richtlinien zum 1. August 2003 aufgehoben.
(2) Alle Bezugnahmen auf die Richtlinie 1999/29/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Mai 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. August 2003 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2002.
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 | Anhang I05a 05b 05c 06a 06b 08 09 09a 09b 10 11 12 12a 13 13a 15 17 |
Abschnitt I:
Anorganische Verunreinigungen und Stickstoffverbindungen
Unerwünschter Stoff | Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse | Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
1. Arsen 1 | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, | 2 |
ausgenommen: | ||
|
4 | |
|
4 2 | |
|
10 | |
|
15 | |
|
20 | |
|
25 2 | |
|
40 2 | |
Als Tracer verwendete Eisenpartikel | 50 | |
Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen | 30 | |
ausgenommen: | ||
|
50 | |
|
100 | |
Ergänzungsfuttermittel, | 4 | |
ausgenommen: | ||
|
12 | |
|
10 2 | |
|
30 | |
Alleinfuttermittel, | 2 | |
ausgenommen: | ||
|
10 2 | |
|
10 2 | |
2. Cadmium | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs | 1 |
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs | 2 | |
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs, | 2 | |
ausgenommen: | ||
|
10 | |
Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen, | 10 | |
ausgenommen: | ||
|
30 | |
Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel | 2 | |
Vormischungen 6 | 15 | |
Ergänzungsfuttermittel, | 0,5 | |
ausgenommen: | ||
|
||
|
5 | |
|
0,75 je 1 % Phosphor 8, höchstens 7,5 | |
|
2 | |
|
15 | |
Alleinfuttermittel, | 0,5 | |
ausgenommen: | ||
|
1 | |
|
2 | |
3. Fluor 7 | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, | 150 |
ausgenommen: | ||
|
500 | |
|
3 000 | |
|
2 000 | |
|
350 | |
|
600 | |
|
1 000 | |
Vermiculit (E 561) | 3 000 | |
Ergänzungsfuttermittel | ||
|
500 | |
|
125 je 1 % Phosphor 8 | |
Alleinfuttermittel, | 150 | |
ausgenommen: | ||
|
100 | |
|
350 | |
|
250 | |
|
||
|
30 | |
|
50 | |
4. Blei 12 | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, | 10 |
ausgenommen: | ||
|
30 | |
|
15 | |
|
20 | |
|
5 | |
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen, | 100 | |
ausgenommen: | ||
|
400 | |
|
200 | |
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel, | 30 | |
ausgenommen: | ||
|
60 | |
Vormischungen 6 | 200 | |
Ergänzungsfuttermittel, | 10 | |
ausgenommen: | ||
|
15 | |
|
60 | |
Alleinfuttermittel | 5 | |
5. Quecksilber 4 | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, | 0,1 |
ausgenommen: | ||
|
0,5 | |
|
1,0 13 | |
|
0,5 13 | |
|
0,3 | |
Mischfuttermittel, ausgenommen: |
0,1 | |
|
0,2 | |
|
0,2 | |
|
0,3 | |
6. Nitrit 5 | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, | 15 |
ausgenommen: | ||
|
30 | |
|
- | |
|
- | |
Alleinfuttermittel, | 15 | |
ausgenommen: | ||
|
- | |
7. Melamin 9 | Futtermittel | 2,5 |
ausgenommen: | ||
|
2,5 11 | |
|
||
|
20 | |
|
- | |
|
- | |
1) Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Gesamtarsengehalt.
2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörden führt der verantwortliche Unternehmer eine Untersuchung durch, mit der er nachweist, dass der Gehalt an anorganischem Arsen unter 2 ppm liegt. Diese Untersuchung ist für die Seealgen-Art Hizikia fusiforme von besonderer Bedeutung. 3) Als Grünfutter gelten auch zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse, z.B. Heu, Silage, frisches Gras usw. 4) Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Gesamtquecksilbergehalt. 5) Die Höchstgehalte werden als Natriumnitrit ausgedrückt. 6) Bei dem für Vormischungen festgelegten Höchstgehalt werden die Zusatzstoffe mit dem höchsten Blei- bzw. Cadmiumgehalt berücksichtigt und nicht die Empfindlichkeit der verschiedenen Tierarten gegenüber Blei bzw. Cadmium. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29) muss der Hersteller von Vormischungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nicht nur die Höchstgehalte für Vormischungen eingehalten werden, sondern auch die Gebrauchsanweisung auf der Vormischung den Höchstgehalten für Ergänzungs- und Alleinfuttermittel entspricht. 7) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen. 8) Der prozentuale Gehalt an Phosphor gilt für Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %. 9) Höchstgehalt gilt nur für Melamin. Eine Einbeziehung der verwandten Verbindungen Cyanursäure, Ammelin und Ammelid in den Höchstgehalt wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft. 10) Mit Calcium-Magnesiumcarbonat ist das natürliche Gemisch aus Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. Nr. L 159 vom 17.06.2011 S. 25) gemeint. 11) Der Höchstgehalt gilt für im Handel erhältliches Heimtierfutter in Dosen. 12) Die Höchstgehalte für Blei in kaolinitischem Ton und in kaolinitischen Ton enthaltenden Futtermitteln beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen. 13) Der Höchstgehalt gilt auf Frischgewichtbasis. |
Abschnitt II:
Mycotoxine
Unerwünschter Stoff | Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse | Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
1. Aflatoxin B1 | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, | 0,02 |
Ergänzungsfuttermittel und Alleinfuttermittel, | 0,01 | |
ausgenommen: | ||
|
0,005 | |
|
0,02 | |
2. Mutterkorn (Clavicepspurpurea) | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten | 1.000 |
Abschnitt III:
Pflanzeneigene Toxine
Unerwünschter Stoff | Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse | Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
1. Freies Gossypol | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, | 20 |
ausgenommen: | ||
|
5 000 | |
|
1 200 | |
Alleinfuttermittel, | 20 | |
Ausgenommen: | ||
|
500 | |
|
300 | |
|
100 | |
|
60 | |
2. Blausäure | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, | 50 |
Ausgenommen: | ||
|
250 | |
|
350 | |
|
100 | |
Alleinfuttermittel, | 50 | |
Ausgenommen: | ||
|
10 | |
3. Theobromin | Alleinfuttermittel, | 300 |
ausgenommen: | ||
|
200 | |
|
50 | |
4. Vinylthiooxazolidon (5-Vinyloxazolidin-2-thion) | Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen: | 1 000 |
|
500 | |
5. Senföl, flüchtig1 | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, | 100 |
ausgenommen: | ||
|
4 000 | |
Alleinfuttermittel, | 150 | |
ausgenommen: | ||
|
1 000 | |
|
500 | |
1) Die Höchstgehalte werden als Allylisothiocyanat ausgedrückt.
2) Auf Verlangen der zuständigen Behörden führt der verantwortliche Unternehmer eine Untersuchung durch, mit der er nachweist, dass der Gesamtgehalt an Glucosinolaten unter 30 mmol/kg liegt. Die Referenzmethode für die Analyse ist EN-ISO 9167-1:1995. |
Abschnitt IV:
Organische Chlorverbindungen (ausgenommen Dioxine und PCB)
Unerwünschter Stoff | Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse | Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
1. Aldrin 1 | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, | 0,01 2 |
2. Dieldrin 1 | ausgenommen: | |
|
0,1 2 | |
|
0,02 2 | |
3. Camphechlor (Toxaphen) - Summe der Indikatorcongenere CHB 26, 50 und 62 3 | Fische und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, | 0,02 |
ausgenommen: | ||
|
0,2 | |
|
0,05 | |
4. Chlordan (Summe aus CIS- und Trans-Isomeren und aus Oxychlordan, ausgedrückt als Chlordan) | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, | 0,02 |
ausgenommen: | ||
|
0,05 | |
5. DDT (Summe aus DDT-, DDD-(oder TDE-) und DDE-Isomeren, ausgedrückt als DDT) | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, | 0,05 |
ausgenommen: | ||
|
0,5 | |
6. Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan) | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel | 0,1 |
ausgenommen: | ||
|
0,3 | |
|
0,5 | |
|
1,0 | |
|
0,005 | |
|
0,05 | |
7. Endrin(Summe aus Endrin und delta-Ketoendrin, ausgedrückt als Endrin) | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, | 0,01 |
ausgenommen: | ||
|
0,05 | |
8. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor) | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, | 0,01 |
ausgenommen: | ||
|
0,2 | |
9. Hexachlorbenzol (HCB) | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, | 0,01 |
ausgenommen: | ||
|
0,2 | |
10. Hexachlorcyclohexan (HCH) | ||
|
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, | 0,02 |
ausgenommen: | ||
|
0,2 | |
|
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, | 0,01 |
ausgenommen: | ||
|
0,1 | |
Mischfuttermittel, | 0,01 | |
ausgenommen: | ||
|
0,005 | |
|
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, ausgenommen: | 0,2 |
|
2,0 | |
1) Einzeln oder insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin.
2) Höchstgehalte für Aldrin und Dieldrin, einzeln oder insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin. 3) Nummerierung nach Parlar mit dem Präfix "CHB" oder "Parlar" CHB 26: 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,10,10-Octochlorbornan, |
Abschnitt V:
Dioxine und PCB
Unerwünschter Stoff | Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse | Höchstgehalt in ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg (ppt) 1, bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
1. Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzoparadioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 2005 2 | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, | 0,75
|
ausgenommen: | ||
|
0,75 | |
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs | 0,75 | |
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs: | ||
|
1,50 | |
|
0,75 | |
|
5,0 | |
|
1,25 | |
|
1,75 | |
Die Futtermittel-Zusatzstoffe Kaolinit-Ton, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel | 0,75 | |
Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen | 1,0 | |
Vormischungen | 1,0 | |
Mischfuttermittel, | 0,75 | |
ausgenommen: | ||
|
1,75 | |
|
- | |
Unerwünschter Stoff | Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse | Höchstgehalt in ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg (ppt) 1, bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
2. Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzoparadioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), aus- gedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), 2005) 2 | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen: | 1,25 |
|
1,5 | |
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs: |
1,0 | |
|
2,0 | |
|
1,25 | |
|
20,0 | |
|
4,0 | |
|
9,0 | |
Die Futtermittelzusatzstoffe Kaolinit-Ton, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel | 1,5 | |
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe Verbindungen von Spurenelementen | 1,5 | |
Vormischungen | 1,5 | |
Mischfuttermittel, ausgenommen: | 1,5 | |
|
5,5 | |
|
- |
Unerwünschter Stoff | Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse | Höchstgehalt in μg/kg (ppb), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Nicht dioxinähnliche PCB (Summe von PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 138, PCB 153 und PCB 180 (ICES - 6) 1 |
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs | 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs: |
10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
175 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Futtermittelzusatzstoffe Kaolinit-Ton, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel | 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe Verbindungen von Spurenelementen | 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vormischungen | 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mischfuttermittel, ausgenommen: | 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
- | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Konzentrations-Obergrenzen; Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.
2) Tabelle der TEF (= Toxizitätsäquivalenzfaktoren) für Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB:
3) Für Frischfisch und andere Wassertiere, die direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet werden, gilt der Höchstwert nicht; dagegen gelten Höchstwerte von 3,5 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Erzeugnis und 6,5 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Erzeugnis für Frischfisch und von 20,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Erzeugnis für Fischleber, die zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere oder als Futtermittel-Ausgangserzeugnis für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln verwendet werden. Die Erzeugnisse oder verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Nutztiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden. 4) Für Frischfisch und andere Wassertiere, die direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet werden, gilt der Höchstwert nicht; dagegen gelten Höchstwerte von 75 μg/kg Erzeugnis für Frischfisch und von 200 μg/kg Erzeugnis für Fischleber, die zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere oder als Futtermittel- Ausgangserzeugnis für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln verwendet werden. Die Erzeugnisse oder verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Nutztiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden. |
Abschnitt VI:
Schädliche botanische Verunreinigungen
Unerwünschter Stoff | Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse |
Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
1. Unkrautsamen und nicht gemahlene oder zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glucoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder zusammen, darunter: | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel | 3 000 |
|
1 000 | |
2. Crotalaria spp. | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel | 100 |
3. Samen und Schalen von Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. sowie aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse1, einzeln oder insgesamt | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel | 102 |
4. Buchecker, ungeschält - Fagus sylvatica L. | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel |
Samen und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein |
5. Purgierstrauch - Jatropha curcas L. | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel | Samen und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein |
6. Samen von Ambrosia spp. | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse3, | 50 |
ausgenommen: | ||
|
200 | |
Mischfuttermittel, die ungemahlene Körner und Samen enthalten | 50 | |
7. Samen von
|
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel | Samen dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein |
1) Soweit mikroskopisch bestimmbar.
2) Einschließlich Teile von Samenschalen. 3) Sofern eindeutig nachgewiesen werden kann, dass Körner und Samen zum Mahlen oder Schroten bestimmt sind, müssen Körner und Samen, die zu hohe Gehalte an Samen von Ambrosia spp. aufweisen, vor dem Mahlen oder Schroten nicht gereinigt werden, unter der Voraussetzung, dass
|
Abschnitt VII:
Infolge von unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für nichtzieltierarten zulässige Futtermittelzusatzstoffe
Kokzidiostatikum | Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse 1 | Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
1. Decoquinat | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse | 0,4 |
Mischfuttermittel für | ||
|
0,4 | |
|
0,4 | |
|
1,2 | |
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Decoquinat nicht verwendet werden darf | 2 | |
2. Diclazuril | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse | 0,01 |
Mischfuttermittel für | ||
|
0,01 | |
|
0,01 | |
|
0,03 | |
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Diclazuril nicht verwendet werden darf | 2 | |
3. Halofuginon-Hydrobromid | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse | 0,03 |
Mischfuttermittel für | ||
|
0,03 | |
|
0,03 | |
|
0,09 | |
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Halofuginon- Hydrobromid nicht verwendet werden darf | 2 | |
4. Lasalocid-Natrium | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse | 1,25 |
Mischfuttermittel für | ||
|
1,25 | |
|
1,25 | |
|
1,25 | |
|
3,75 | |
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Lasalocid-A-Natrium nicht verwendet werden darf | 2 | |
5. Maduramicin-Ammonium-Alpha | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse | 0,05 |
Mischfuttermittel für | ||
|
0,05 | |
|
0,05 | |
|
0,15 | |
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Maduramicin-Ammonium-Alpha nicht verwendet werden darf | 2 | |
6. Monensin-Natrium | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse | 1,25 |
Mischfuttermittel für | ||
|
1,25 | |
|
1,25 | |
|
3,75 | |
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Monensin- Natrium nicht verwendet werden darf | 2 | |
7. Narasin | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse | 0,7 |
Mischfuttermittel für | ||
|
0,7 | |
|
2,1 | |
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Narasin nicht verwendet werden darf | 2 | |
8. Nicarbazin | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse | 1,25 |
Mischfuttermittel für | ||
|
1,25 | |
|
3,75 | |
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Nicarbazin (allein oder in Kombination mit Narasin) nicht verwendet werden darf | 2 | |
9. Robenidin-Hydrochlorid | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse | 0,7 |
Mischfuttermittel für | ||
|
0,7 | |
|
0,7 | |
|
2,1 | |
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Robenidin- Hydrochlorid nicht verwendet werden darf | 2 | |
10. Salinomycin-Natrium | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse | 0,7 |
Mischfuttermittel für | ||
|
0,7 | |
|
0,7 | |
|
2,1 | |
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Salinomycin- Natrium nicht verwendet werden darf | 2 | |
11. Semduramicin-Natrium | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse | 0,25 |
Mischfuttermittel für | ||
|
0,25 | |
|
0,25 | |
|
0,75 | |
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Semdurami- cin-Natrium nicht verwendet werden darf | 2 | |
1) Unbeschadet der Gehalte, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29) zugelassen werden.
2) Der Höchstgehalt des Stoffes in der Vormischung entspricht dem Gehalt, der im jeweiligen Futtermittel nicht zu mehr als 50 % des festgelegten Höchstgehaltes führt, wenn die Gebrauchsanweisung zur Vormischung befolgt wird. |
Aktionsgrenzwerte, deren Überschreitung gemäss Artikel 4 Absatz 2 Untersuchungen durch die Mitgliedstaaten auslöst | Anhang II06 11 12 12a |
Abschnitt:
Dioxine und PCB
Unerwünschte Stoffe | Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse | Aktionsgrenzwert in ng WHO-PCDD/ F-TEQ/kg (ppt) 2, bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
Anmerkungen und Zusatzinformationen (z.B. Art der durchzuführenden Untersuchungen) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Dioxine [Summe aus polychlorierten Dibenzopara-Dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Verwendung der WHO-TEF Toxizitätsäquivalenzfaktoren), 20051 | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, | 0,5 | 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ausgenommen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
0,5 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs | 0,5 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
0,75 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
0,5 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
4,0 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
0,75 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1,25 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel |
0,5 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen | 0,5 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vormischungen | 0,5 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mischfuttermittel, ausgenommen: | 0,5 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1,25 | 3" | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
- | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Dioxinähnliche PCB (Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO- TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), 2005) 1 |
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen: | 0,35 | 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
0,5 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs: |
0,35 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
0,75 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
0,35 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
11,0 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2,0 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
5,0 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel | 0,5 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe
Verbindungen von Spurenelementen |
0,35 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vormischungen | 0,35 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mischfuttermittel, ausgenommen: | 0,5 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2,5 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
- | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Tabelle der TEF (= Toxizitätsäquivalenzfaktoren) für Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB: TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS - International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Reevaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxinlike Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223-241 (2006) ).
2) Konzentrations-Obergrenzen; Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind. 3) Ermittlung der Kontaminationsquelle. Wenn eine Kontaminationsquelle identifiziert wurde, sind nach Möglichkeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sie einzudämmen oder zu beseitigen. 4) In vielen Fällen kann sich eine Ermittlung der Kontaminationsquelle erübrigen, da die Grundbelastung in einigen Gebieten knapp unter oder über dem Aktionsgrenzwert liegt. Wird der Aktionsgrenzwert aber überschritten, müssen alle Informationen (Probenzeitraum, geografische Herkunft, Fischarten usw.) aufgezeichnet werden, um künftig die Belastung mit Dioxinen und dioxinähnlichen Verbindungen in diesen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen beherrschen zu können. |
Entsprechungstabelle | Anhang III |
Richtlinie 1999/29/EG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 Buchstabe a) | Artikel 2 Buchstabe a) |
Artikel 2 Buchstabe b) | Artikel 2 Buchstabe b) |
Artikel 2 Buchstabe c) | Artikel 2 Buchstabe g) |
Artikel 2 Buchstabe d) | Artikel 2 Buchstabe f) |
Artikel 2 Buchstabe e) | Artikel 2 Buchstabe e) |
Artikel 2 Buchstabe f) | Artikel 2 Buchstabe i) |
Artikel 2 Buchstabe g) | Artikel 2 Buchstabe j) |
Artikel 2 Buchstabe h) | - |
- | Artikel 2 Buchstabe c) |
- | Artikel 2 Buchstabe d) |
- | Artikel 2 Buchstabe h) |
- | Artikel 2 Buchstabe k) |
- | Artikel 2 Buchstabe l) |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 | - |
- | Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 5 | - |
Artikel 6 | - |
Artikel 7 | Artikel 5 |
Artikel 8 | Artikel 6 |
Artikel 9 | Artikel 7 |
Artikel 10 | Artikel 8 |
Artikel 11 | Artikel 9 |
Artikel 12 | - |
- | Artikel 10 |
Artikel 13 | Artikel 11 |
Artikel 14 | Artikel 12 |
Artikel 15 | Artikel 13 |
Artikel 16 | - |
- | Artikel 14 |
- | Artikel 15 |
Artikel 17 | Artikel 16 |
Artikel 18 | Artikel 17 |
Anhang I | Anhang I |
Anhang II | - |
Anhang III | - |
Anhang IV | Anhang II |
_______________________________
1) ABl. C 89 E vom 28.03.2000 S. 70, und ABl. C 96 E vom 27.03.2001 S. 346.
2) ABl. C 140 vom 18.05.2000 S. 9.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2000 (ABl. C 178 vom 22.06.2001 S. 160), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. September 2001 (ABl. C 4 vom 07.01.2002 S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2002 und Beschluss des Rates vom 22. April 2002.
4) ABl. L 115 vom 04.05.1999 S. 32.
5) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 03.05.2000 S. 36).
6) ABl. L 265 vom 08.11.1995 S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 01.09.2001 S. 55).
7) ABl. L 170 vom 03.08.1970 S. 1.
8) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
9) ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2205/2001 der Kommission (ABl. L 297 vom 15.11.2001 S. 3).
10) ABl. L 86 vom 06.04.1979 S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 63 vom 06.03.2002 S. 23).
11) ABl. L 340 vom 09.12.1976 S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/57/EG der Kommission (ABl. L 244 vom 29.09.2000 S. 76).
12) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/23/EG der Kommission (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 13).
13) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/23/EG.
14) ABl. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/23/EG.
15) ABl. L 213 vom 21.07.1982 S. B. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG (ABl. L 80 vom 25.03.1999 S. 20).
16) ABl. L 237 vom 22.09.1993 S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/29/EG (ABl. L 115 vom 04.05.1999 S. 32).
17) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).
*) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
ENDE |
(Stand: 09.12.2019)
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