Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung

(ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 67;
2004/84/EG - ABl. Nr. L 219 vom 19.06.2004 S. 8;
VO (EG) Nr. 1182/2007 - ABl. Nr. L 273 vom 17.10.2007 S. 1;
VO (EU) Nr. 1021/2013 - ABl. Nr. L 287 vom::29.10.2013 S. 1)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung - Ersetzt die RL 79/693/EWG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sind gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, zu vereinfachen, so dass nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die durch die jeweiligen Richtlinien geregelten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.

(2) Die Richtlinie 79/693/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem 4 wurde damit begründet, dass es durch die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die genannten Erzeugnisse zu unlauterem Wettbewerb kommen und dadurch der Verbraucher irregeführt werden könnte, mit den entsprechenden direkten Auswirkungen auf die Schaffung und das Funktionieren des gemeinsamen Marktes.

(3) Mit der Richtlinie 79/693/EWG sollten daher Begriffsbestimmungen und gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung, die Herstellungsmerkmale und die Etikettierung der genannten Erzeugnisse festgelegt werden, um ihren freien Verkehr in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(4) Es empfiehlt sich, die Richtlinie 79/693/EWG den allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere den Vorschriften über die Etikettierung, Farbstoffe, Süßungsmittel und sonstige zugelassene Zusatzstoffe anzupassen und aus Gründen der Klarheit neu zu fassen, damit die Vorschriften über die Produktions- und Vermarktungsbedingungen für Konfitüren, Gelees und Maronenkrem für die menschliche Ernährung leichter zu verstehen sind.

(5) Vorbehaltlich bestimmter Bedingungen sollten die allgemeinen Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 zur Anwendung gelangen.

(6) Um die verschiedenen Traditionen der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Herstellung von Konfitüren, Gelees und Marmeladen sowie Maronenkrem zu berücksichtigen, müssen die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zulassung dieser Erzeugnisse mit einem verminderten Zuckergehalt beibehalten werden.

(7) Gemessen an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags kann das Ziel der Festlegung gemeinsamer Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die betreffenden Produkte und der Anpassungen der Bestimmungen an die allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; aufgrund der Art dieser Richtlinie kann dieses Ziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 6 erlassen werden.

(9) Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, für die betreffenden Erzeugnisse einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind - hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I definierten Erzeugnisse.

Sie gilt nicht für Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinbackwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.

Artikel 2

Die Richtlinie 2000/13/EG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Lebensmittel:

  1. Die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden.
    Gemäß den Gepflogenheiten können ergänzend die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, um andere Erzeugnisse zu bezeichnen, die mit den in Anhang 1 definierten Erzeugnissen nicht zu verwechseln sind.
  2. Die Verkehrsbezeichnung wird ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht bzw. Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe. Jedoch kann die Angabe der verwendeten Früchte bei aus drei oder mehr Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis "Mehrfrucht", eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.
  3. Auf dem Etikett muss der Fruchtgehalt durch den Hinweis "hergestellt aus ... g Früchten je 100 g" Enderzeugnis angegeben werden, gegebenenfalls nach Abzug des Gewichts des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.
  4. Auf dem Etikett muss der Gesamtzuckergehalt durch den Hinweis "Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g" angegeben werden, wobei die angegebene Zahl den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert des Enderzeugnisses darstellt; eine Abweichung von +/- 3 ° zwischen dem tatsächlichen Refraktometerwert und dem angegebenen Wert ist zulässig.
    Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn gemäß der Richtlinie 90/496/EWG 7 auf dem Etikett eine nährwertbezogene Angabe für Zucker erscheint.
  5. Die Angaben gemäß Nummer 3 und Nummer 4 Unterabsatz 1 sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.
  6. Liegen die Schwefeldioxidrückstände über 10 mg/kg, so ist abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, dass diese Rückstände im Erzeugnis enthalten sind.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen für die in Anhang I definierten Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Artikel 4

Unbeschadet der Richtlinie 89/107/EWG 8 oder der zu ihrer Umsetzung erlassenen Vorschriften dürfen bei der Herstellung der in Anhang I der vorliegenden Richtlinie genannten Erzeugnisse ausschließlich die in Anhang II genannten Zutaten und die Rohstoffe verwendet werden, die mit Anhang III übereinstimmen.

Artikel 513

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 zur Änderung von Anhang II und Anhang III Teil B delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dem technischen Fortschritt und der Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen.

Artikel 613

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. November 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 7

Die Richtlinie 79/693/EWG wird mit Wirkung vom 12. Juli 2003 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 12. Juli nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Vorschriften werden so angewandt, dass

Die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 79/693/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 9

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2001.

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Verkehrsbezeichnungen, Beschreibung und Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse  Anhang I

I. Begriffsbestimmungen

II. Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60 % lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.

Unbeschadet des Artikels Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG können die Mitgliedstaaten jedoch die vorbehaltenen Bezeichnungen für die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse, die weniger als 60 % lösliche Trockenmasse enthalten, zulassen, um bestimmten Sonderfällen Rechnung zu tragen.

III. Bei Mischungen wird der in Abschnitt I vorgeschriebene Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den verwendeten Prozentanteilen angepasst."

.

  Anhang II

Den in Anhang I definierten Erzeugnissen können folgende Stoffe zugesetzt werden:


.

  Anhang III

A.Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Frucht:
    die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;
  2. Fruchtpülpe
    Der genießbare Teil der ganzen, gegebenenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet sein kann.
  3. Fruchtmark
    Der genießbare Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist.
  4. Wässriger Auszug von Früchten
    Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält.
  5. Zuckerarten
    Die zugelassenen Zuckerarten sind:
    1. die in der Richtlinie EG beschriebenen Zuckerarten
    2. Fructosesirup
    3. die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten
    4. brauner Zucker.

B. Behandlung der Rohstoffe

  1. Die in Teil a Nummern 1, 2, 3 und 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:
  2. Aprikosen/Marillen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.
  3. Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht werden.

1) ABl. C 231 vom 09.08.1996 S. 27.

2) ABl. C 279 vom 01.10.1999, S. 95.

3) ABl. C 56 vom 24.02.1997 S. 20.

4) ABl. L 205 vom 13.08.1979 S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/593/EWG (ABl. L 318 vom 25.11.1988 S. 44).

5) ABl. L 109 vom 06.05.2000 S. 29.

6) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

7) ABl. L 276 vom 06.10.1990, S. 40.

8) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (ABl. L 237 vom 10.09.1994 S. 1).

9) ABl. L 291 vom 19.11.1969 S. 9.

10) In Österreich und Deutschland kann für den Verkauf an den Endverbraucher auf bestimmten lokalen Märkten auch die Bezeichnung "Marmelade" verwendet werden.

11) In Österreich und Deutschland kann für den Verkauf an den Endverbraucher auf bestimmten lokalen Märkten auch die Bezeichnung "Marmelade aus Zitrusfrüchten" verwendet werden.

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