Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
(ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 58;
VO (EG) 1182/2007 - ABl. Nr. L 273 vom 17.10.2007 S. 1;
VO (EG) 1332/2008 - ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 7;
RL 2009/106/EG - ABl. Nr. L 212 vom 15.08.2009 S. 42;
RL 2012/12/EU - ABl. Nr. L 115 vom 27.04.2012 S. 1Inkrafttreten Anwenden Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 1040/2014 - ABl. Nr. L 288 vom 02.10.2014 S. 1Inkrafttreten)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sind gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, zu vereinfachen, so dass nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die durch die jeweiligen Richtlinien geregelten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.
(2) Durch die Richtlinie 93/77/EWG des Rates vom 21. September 1993 über Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse 4 sollte die Richtlinie 75/726/EWG 5 über denselben Regelungsbereich kodifiziert werden.
(3) Die Richtlinien 75/726/EWG und 93/77/EWG wurden damit begründet, dass es durch die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Fruchtsäfte und- nektare, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, zu unlauterem Wettbewerb kommen und dadurch der Verbraucher irregeführt werden könnte, mit den entsprechenden direkten Auswirkungen auf die Schaffung und das Funktionieren des gemeinsamen Marktes.
(4) Mit den genannten Richtlinien sind daher gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung, die Verwendung der Verkehrsbezeichnungen, die Herstellungsmerkmale und die Etikettierung dieser Erzeugnisse festgelegt worden, um ihren freien Verkehr in der Gemeinschaft zu gewährleisten.
(5) Aus Gründen der Klarheit sollte die Richtlinie 93/77/EWG neu gefasst werden, damit die Vorschriften über die Produktions- und Vermarktungsbedingungen für Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse leichter zu verstehen sind.
(6) Die Richtlinie 93/77/EWG sollte ferner den allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere über die Etikettierung, Farbstoffe, Süßungsmittel und andere zugelassene Zusatzstoffe, angepasst werden.
(7) Unter bestimmten Bedingungen sollte die Richtlinie /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 6, insbesondere deren Artikel 7 Absätze 2 und 5, zur Anwendung gelangen. Es sollte klar angegeben werden, wenn ein Produkt eine Mischung aus Fruchtsaft und aus Fruchtsaftkonzentrat gewonnenem Fruchtsaft ist, und im Falle von Fruchtnektar, wenn er ganz oder teilweise aus einem konzentrierten Produkt hergestellt worden ist. In der Liste der Zutaten auf dem Etikett müssen sowohl die Verkehrsbezeichnungen der verwendeten Fruchtsäfte als auch die der verwendeten Fruchtsäfte, die aus Fruchtsaftkonzentraten gewonnen wurden, angegeben werden.
(8) Vorbehaltlich der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln 7 dürfen den in der vorliegenden Richtlinie genannten Erzeugnissen in einigen Mitgliedstaaten Vitamine zugesetzt werden. Diese Möglichkeit kann jedoch nicht auf die gesamte Gemeinschaft ausgeweitet werden. Unter diesen Bedingungen steht es den Mitgliedstaaten offen, für ihre nationale Erzeugung den Zusatz von Vitaminen sowie auch Mineralstoffen zu gestatten oder zu verbieten, wobei jedoch der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen und Grundsätzen des Vertrags auf jeden Fall zu gewährleisten ist.
(9) Gemessen an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags kann das Ziel der Festlegung gemeinsamer Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die betreffenden Produkte und der Anpassungen der Bestimmungen an die allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; aufgrund der Art dieser Richtlinie kann dieses Ziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.
(10) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 8 erlassen werden.
(11) Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, für die betreffenden Erzeugnisse einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I genannten Erzeugnisse.
Die in Anhang I definierten Erzeugnisse unterliegen den für Lebensmittel geltenden Vorschriften des Unionsrechts, wie der Verordnung (EG) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit **, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist.
Artikel 212 - gestrichen -
Die Richtlinie /EG gilt unter den nachstehend festgelegten Bedingungen für die in Anhang I definierten Erzeugnisse.
Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat gemäß Anhang I Abschnitt I Nummer 2, der/das nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe *** zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist an einer der folgenden Stellen anzubringen:
Die Mitgliedstaaten erlassen für die in Anhang I definierten Erzeugnisse keine einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
Diese Richtlinie findet auf die in Anhang I definierten Erzeugnisse Anwendung, die in der Union im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. in Verkehr gebracht werden.
Unbeschadet der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 10, dürfen zur Herstellung der in Anhang I Abschnitt I beschriebenen Erzeugnisse ausschließlich die in Anhang I Abschnitt II aufgeführten Behandlungen und Stoffe sowie nur solche Rohstoffe verwendet werden, die mit Anhang II übereinstimmen. Darüber hinaus muss Fruchtnektar den Bestimmungen des Anhangs IV entsprechen.
Artikel 707 12
Um die Anhänge dieser Richtlinie an die Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen anzupassen und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge dieser Richtlinie, mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II, zu ändern.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. Oktober 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 812 - gestrichen -
Die Richtlinie 93/77/EWG wird zum 12. Juli 2003 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 12. Juli 2003 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Vorschriften sind so anzuwenden, dass
Die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, aber bis zum 12. Juli 2004 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 93/77/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2001.
Verkehrsbezeichnungen, Begriffsbestimmungen und Merkmale der Erzeugnisse | Anhang I12 14 |
I. Begriffsbestimmungen
Gärfähiges, jedoch nicht gegorenes, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnenes Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack aufweist.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden.
Bei Zitrusfrüchten muss der Fruchtsaft vom Endokarp stammen. Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht gewonnen werden.
Werden Säfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Saft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können.
Bei der Herstellung von Fruchtsaft ist das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark zulässig.
Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 1 aufgeführten Anforderungen erfüllt.
Die lösliche Trockenmasse des Enderzeugnisses muss dem Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte gemäß Anhang V entsprechen.
Bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer in Anhang V nicht aufgeführten Frucht hergestellt wird, entspricht der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes dem Brixwert des Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht extrahiert wurde.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.
Der Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird mit geeigneten Verfahren hergestellt, um die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes zu erhalten.
Bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Mischen von Fruchtsaft und/oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark zulässig.
Erzeugnis, das aus dem Saft einer bzw. mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden.
Erzeugnis, das gewonnen wird durch die Diffusion mit Wasser aus
Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlichen Wassergehalts hergestellt wird.
Gärfähiges, jedoch nicht gegorenes Erzeugnis, das
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 2 kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden.
II. Zugelassene Zutaten, Behandlungen und Stoffe
Bei der Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtmark und Fruchtnektaren, die mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anhang V mit ihren botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anhang V aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.
Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf - außer bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart - nicht verändert werden.
Der in Anhang V für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst nicht die lösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer Zutaten und Lebensmittelzusatzstoffe.
Nur die folgenden Zutaten dürfen den in Abschnitt I genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:
sowie zusätzlich:
Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Sind Zucker von Natur aus in Fruchtnektar erhalten, so sollte folgender Hinweis ebenfalls auf dem Etikett aufgeführt werden: "Enthält von Natur aus Zucker";
Bei den in Abschnitt I genannten Erzeugnissen dürfen nur die folgenden Behandlungen vorgenommen und die folgenden Stoffe hinzugefügt werden:
__________
1) ABl. Nr. L 330 vom 05.12.1998 S. 32.
2) ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 9.
3) ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 26.
4) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 7.
5) ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004 S. 4.
Begriffsbestimmung der Rohstoffe | Anhang II12 |
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Alle Früchte. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Tomaten/Paradeiser ebenfalls als Früchte.
Die Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein, bzw. mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt worden sein, einschließlich mittels Nacherntebehandlungen, die in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewendet werden.
Das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch geeignete physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird.
Das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis.
Konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein, wobei diese mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Anhang I Abschnitt II Nummer 3 erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen sein müssen.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln 1 werden Restaurationsaromen bei der Verarbeitung der Früchte mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen. Diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren.
Das Aroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschale und Bestandteile der Steine enthalten.
Das in der Richtlinie /EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig 3 definierte Erzeugnis.
Die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennen des Saftes gewonnenen Erzeugnisse. Bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke.
_____________
1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, S 34.
2) ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 53.
3) ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 47.
.
Besondere Bezeichnungen für bestimmte in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse | Anhang III12 |
Die Bezeichnung "Süßmost" darf nur in Verbindung mit den Verkehrsbezeichnungen "Fruchtsaft" oder "Fruchtnektar" verwendet werden:
Besondere Vorschriften für Fruchtnektar | Anhang IV12 |
Fruchtnektar aus | Mindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark (in % vol des fertigen Erzeugnisses) |
I. Früchten mit saurem Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist | |
Passionsfrucht | 25 |
Quito-Orangen | 25 |
Schwarze Johannisbeeren/Ribiseln | 25 |
Weiße Johannisbeeren/Ribiseln | 25 |
Rote Johannisbeeren/Ribiseln | 25 |
Stachelbeeren | 30 |
Sanddorn | 25 |
Schlehen | 30 |
Pflaumen | 30 |
Zwetschgen | 30 |
Ebereschen | 30 |
Hagebutten | 40 |
Sauerkirschen/Weichseln | 35 |
Andere Kirschen | 40 |
Heidelbeeren | 40 |
Holunderbeeren | 50 |
Himbeeren | 40 |
Aprikosen/Marillen | 40 |
Erdbeeren | 40 |
Brombeeren | 40 |
Kranbeeren/Cranberries | 30 |
Quitten | 50 |
Zitronen und Limetten | 25 |
Andere Früchte dieser Kategorie | 25 |
II. Säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist | |
Mangos | 25 |
Bananen | 25 |
Guaven | 25 |
Papayas | 25 |
Litschis | 25 |
Acerolas | 25 |
Stachelannonen | 25 |
Netzannonen | 25 |
Cherimoyas, Zimtäpfel | 25 |
Granatäpfel | 25 |
Kaschuäpfel | 25 |
Mobinpflaumen | 25 |
Umbu | 25 |
Andere Früchte dieser Kategorie | 25 |
III. Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft | |
Äpfel | 50 |
Birnen | 50 |
Pfirsiche | 50 |
Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten | 50 |
Ananas | 50 |
Tomaten/Paradeiser | 50 |
Andere Früchte dieser Kategorie | 50 |
Mindestbrixwerte für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark | Anhang V12 |
Gebräuchlicher Name der Frucht | Botanischer Name | Mindestbrixwerte |
Apfel * | Malus domestica Borkh. | 11,2 |
Aprikose/Marille ** | Prunus armeniaca L. | 11,2 |
Banane ** | Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananen) | 21,0 |
Schwarze Johannisbeere/Ribisel * | Ribes nigrum L. | 11,0 |
Weintraube * | Vitis vinifera L. oder deren Hybride Vitis labrusca L. oder deren Hybride | 15,9 |
Grapefruit * | Citrus x paradisi Macfad. | 10,0 |
Guave ** | Psidium guajava L. | 8,5 |
Zitrone * | Citrus limon (L.) Burm.f. | 8,0 |
Mango ** | Mangifera indica L. | 13,5 |
Orange * | Citrus sinensis (L.) Osbeck | 11,2 |
Passionsfrucht * | Passiflora edulis Sims | 12,0 |
Pfirsich ** | Prunus persica (L.) Batsch var. persica | 10,0 |
Birne ** | Pyrus communis L. | 11,9 |
Ananas * | Ananas comosus (L.) Merr. | 12,8 |
Himbeere * | Rubus idaeus L. | 7,0 |
Sauerkirsche/Weichsel * | Prunus cerasus L. | 13,5 |
Erdbeere * | Fragaria x ananassa Duch. | 7,0 |
Tomate/Paradeiser * | Lycopersicon esculentum Mill. | 5,0 |
Mandarine * | Citrus reticulata Blanco | 11,2 |
Für die mit einem Sternchen * gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20 °C, bestimmt.
Für die mit zwei Sternchen ** gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt. |
_____________
1) ABl. C 231 vom 09.08.1996 S. 14.
2) ABl. C 279 vom 01.10.1999 S. 92.
3) ABl. C 56 vom 24.02.1997 S. 20.
4) ABl. L 244 vom 30.09.1993 S. 23. Richtlinie zuletzt geändert
urch die Beitrittsakte von 1994.
5) ABl. L 311 vom 01.12.1975 S. 40.
6) ABl. L 109 vom 06.05.2000 S. 29.
7) ABl. L 276 vom 06.10.1990 S. 40.
8) ABl. L 184 vom 07.07.1999 S. 23.
9) ABl. L 61 vom 18.03.1995 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert
urch die Richtlinie 98/72/EG (ABl. L 295 vom 04.01.1998 S. 18).
10) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (ABl. L 237 vom 10.09.1994 S. 1).
11) ABl. L 291 vom 19.11.1969 S. 9.
12) ABl. L 237 vom 10.09.1994 S. 3. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 96/83/EG (ABl. L 48 vom 19.02.1997 S. 16).
*) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 7.
**) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
***) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.
(Stand: 05.06.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓