Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig
(ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 47;
RL 2014/63/EU - ABl. Nr. L 164 vom 03.06.2014 S. 1Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen Umsetzung)
Neufassung -Ersetzt RL 74/409/EWG
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sind gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, zu vereinfachen, so dass nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die durch die jeweiligen Richtlinien geregelten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.
(2)Die Richtlinie 74/409/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Honig 4 wurde damit begründet, dass es durch die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Begriff Honig, seine verschiedenen Arten und die Merkmale, denen er entsprechen muss, zu unlauterem Wettbewerb kommen und dadurch der Verbraucher irregeführt werden könnte, mit den entsprechenden direkten Auswirkungen auf die Schaffung und das Funktionieren des gemeinsamen Marktes.
(3) Mit der Richtlinie 74/409/EWG und ihren späteren Änderungen wurden daher Begriffsbestimmungen festgelegt, die verschiedenen Honigarten, die unter entsprechenden Verkehrsbezeichnungen in den Handel gebracht werden können, bestimmt und gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung sowie die wichtigsten Angaben auf dem Etikett festgelegt, um den freien Verkehr dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu gewährleisten.
(4) Aus Gründen der Klarheit sollte die Richtlinie 74/409/EWG daher gefasst werden, damit die Vorschriften über die Produktions- und Vermarktungsbedingungen für Honig leichter zu verstehen sind sowie auch, um sie den allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere den Vorschriften über die Etikettierung, die Kontaminanten und Analyseverfahren anzupassen.
(5) Vorbehaltlich bestimmter Bedingungen sind die allgemeinen Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments 5 anwendbar. In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen der Qualität des Honigs und seiner Herkunft ist unbedingt sicherzustellen, dass vollständige Informationen zu diesen Aspekten gegeben werden, damit der Verbraucher nicht über die Qualität des Erzeugnisses irregeführt wird. Damit den besonderen Interessen der Verbraucher bezüglich der geographischen Merkmale von Honig Rechnung getragen wird, und eine vollständige Transparenz in dieser Hinsicht sichergestellt ist, ist es erforderlich, dass das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett angegeben wird.
(6) Dem Honig dürfen weder Pollen noch andere honigeigene Bestandteile entzogen werden, es sei denn, dass dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidbar ist. Das Entziehen kann durch Filtration erfolgen. Wird durch diese Filtration eine beträchtliche Menge von Pollen entzogen, so ist der Verbraucher darüber durch eine entsprechende Angabe auf dem Etikett korrekt zu informieren.
(7) Dem Honig, dessen Verkehrsbezeichnung durch Angaben, die sich auf die Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen oder auf die regionale, territoriale oder topographische Herkunft beziehen, oder durch besondere Qualitätskriterien ergänzt werden, darf kein gefilterter Honig zugesetzt werden. Um die Markttransparenz zu verbessern, ist die Etikettierung von gefiltertem Honig und von Backhonig bei jedem Handelsgeschäft in losem Zustand obligatorisch.
(8) Wie bereits in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 24. Juni 1994 über die Lage der Bienenzucht in Europa festgehalten, wird die Kommission gegebenenfalls Analyseverfahren einführen, um die Einhaltung der Merkmale der Zusammensetzung und die Richtigkeit aller weiteren besonderen Angaben bei allen in der Gemeinschaft vermarkteten Honigarten zu gewährleisten.
(9) Es empfiehlt sich, die bei der Ausarbeitung einer neuen Kodexnorm für Honig geleistete Arbeit, gegebenenfalls mit entsprechenden Anpassungen an die spezifischen Erfordernisse der Gemeinschaft, zu berücksichtigen.
(10) Gemessen an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags kann das Ziel der Festlegung gemeinsamer Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die betreffenden Produkte und der Anpassung der Bestimmungen an die allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; aufgrund der Art dieser Richtlinie kann dieses Ziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Die Richtlinie geht nicht über das zur Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.
(11) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 6 erlassen werden.
(12) Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten darauf verzichten, für die betreffenden Erzeugnisse einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I beschriebenen Erzeugnisse. Diese Erzeugnisse müssen den in Anhang II festgelegten Anforderungen entsprechen.
Artikel 214 14
Die Richtlinie EG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die in Anhang I beschriebenen Lebensmittel:
Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so kann - ungeachtet des Unterabsatzes 1 - die Angabe der Ursprungsländer durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden:
Bei gefiltertem Honig und Backhonig ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Handelsunterlagen eindeutig die vollständige Verkehrsbezeichnung gemäß Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b) Ziffer viii) und Ziffer 3 anzugeben.
(1) Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 dieser Richtlinie kann die Kommission - unter Berücksichtigung internationaler Normen und des technischen Fortschritts - im Wege von Durchführungsrechtsakten, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates ** stehen, Analyseverfahren festlegen, mit denen überprüft werden kann, ob Honig den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen. Bis zur Einführung solcher Verfahren wenden die Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie nach Möglichkeit international anerkannte, validierte Analyseverfahren an, beispielsweise die vom Codex Alimentarius gebilligten Verfahren.
(2) Damit die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs sichergestellt wird und Verbraucherinteressen geschützt werden und die Festlegung einschlägiger Analysemethoden ermöglicht wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen sie quantitative Parameter im Hinblick auf folgende Punkte festlegt:
Die Kommission sieht in diesen delegierten Rechtsakten geeignete Übergangsregelungen für Erzeugnisse vor, die vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser delegierten Rechtsakte in Verkehr gebracht wurden.
Die Mitgliedstaaten erlassen für die in Anhang I definierten Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 23. Juni 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (im Folgenden ,Ausschuss'), der durch Artikel Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 7a .
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Die Richtlinie 74/409/EWG wird ab 1. August 2003 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. August 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Diese Vorschriften sind so anzuwenden, dass
Die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, aber bis zum 1. August 2004 entsprechend der Richtlinie 74/409/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten einer solchen Bezugnahme.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2001.
_____
1) ABl. C 231 vom 09.08.1996 S. 10.
2) ABl. C 279 vom 01.10.1999, S. 91.
3) ABl. C 56 vom 24.02.1997 S. 20.
4) ABl. L 221 vom 12.08.1974 S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985 über den Beitritt Spaniens und Portugals und des Rates.
5) ABl. L 109 vom 06.05.2000 S. 29.
6) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
7) Verordnung (EG) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).
7a) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13)
*) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/ 10/EG der Kommission, der Richtlinie /EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18).
**) Verordnung (EG) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1).
Verkehrsbezeichnungen, Beschreibung und Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse | Anhang I |
Honig, der a) für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden,
geeignet ist und der b)
Merkmale der Zusammensetzung des Honigs | Anhang II14 |
Honig besteht im wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose sowie aus organischen Säuren, Fermenten und beim Honigsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Die Farbe des Honigs reicht von beinahe farblos bis dunkelbraun. Er kann von flüssiger, dickflüssiger oder ganz bis teilweise kristalliner Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in Geschmack und Aroma werden von dem jeweiligen botanischen Ursprung bestimmt.
Dem Honig dürfen weder Lebensmittelzutaten noch Lebensmittelzusatzstoffe noch andere Stoffe als Honig beigegeben worden sein, soll er als Honig in Verkehr gebracht oder in einem für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis verwendet werden. Der Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen Fremdstoffen sein. Er darf - vorbehaltlich Anhang I Ziffer 3 - keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen und nicht in Gärung sein und darf weder einen künstlich veränderten Säuregrad haben noch so stark erhitzt worden sein, dass die natürlichen Enzyme vernichtet oder in erheblicher Weise inaktiviert wurden.
Unbeschadet des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer viii dürfen dem Honig weder Pollen noch andere honigeigene Bestandteile entzogen werden, es sei denn, dass dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidbar ist.
Soll er als Honig in Verkehr gebracht oder in einem für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis verwendet werden, muss der Honig folgende Merkmale aufweisen:
1. Zuckergehalt
1.1. Fructose- und Glucosegehalt (Summe)
1.2. Saccharosegehalt
2. Wassergehalt
3. Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen
4. Elektrische Leitfähigkeit
5. Gehalt an freien Säuren
6. Diastaseindex und Hydroxymethylfurfurolgehalt (HMF), bestimmt nach der Behandlung und Mischung
ENDE
(Stand: 05.06.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion