Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

(ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2001 S. 93;
Beschl. 2002/340/GASP - ABl. Nr. L 116 vom 03.05.2002 S. 75;
Beschl. 2002/462/GASP - ABl. Nr. L 160 vom 18.06.2002 S. 32;
Beschl. 2002/847/GASP - ABl. Nr. L 295 vom 30.10.2002 S. 1;
Beschl. 2002/976/GASP - ABl. Nr. L 337 vom 13.12.2002 S. 93;
Beschl. 2003/402/GASP - ABl. Nr. L 139 vom 06.06.2003 S. 35;
Beschl. 2003/482/GASP - ABl. Nr. L 160 vom 28.06.2003 S. 100;
Beschl. 2003/651/GASP - ABl. Nr. L 229 vom 13.09.2003 S. 42;
Beschl. 2003/906/GASP - ABl. Nr. L 340 vom 24.12.2003 S. 77;
Beschl. 2004/309/GASP - ABl. Nr. L 99 vom 03.04.2004 S. 61;
Beschl. 2004/500/GASP - ABl. Nr. L 196 vom 03.06.2004 S. 12;
Beschl. 2005/220/GASP - ABl. Nr. L 69 vom 16.03.2005 S. 59;
Beschl. 2005/427/GASP - ABl. Nr. L 144 vom 08.06.2005 S. 54;
Beschl. 2005/725/GASP - ABl. Nr. L 272 vom 18.10.2005 S. 28;
Beschl. 2005/936/GASP - ABl. Nr. L 340 vom 23.12.2005 S. 80;
Beschl. 2006/231/GASP - ABl. Nr. L 82 vom 21.03.2006 S. 20;
Beschl. 2006/380/GASP - ABl. Nr. L 144 vom 31.05.2006 S. 25;
Beschl. 2007/448/GASP - ABl. Nr. L 169 vom 29.06.2007 S. 69;
Beschl. 2007/871/GASP - ABl. Nr. L 340 vom 22.12.2007 S. 109;
Beschl. 2008/586/GASP - ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2008 S. 71;
Beschl. 2011/70/GASP - ABl. Nr. L 28 vom 02.02.2011 S. 57;
Beschl. (GASP) 2016/1711 - ABl. Nr. LI 259 vom 27.09.2016 S. 3;
Beschl. (GASP) 2017/2073 - ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 59)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 15 und 34,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner außerordentlichen Tagung am 21. September 2001 erklärt, dass der Terrorismus eine wirkliche Herausforderung für die Welt und für Europa darstellt und dass die Bekämpfung des Terrorismus eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union sein wird.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. September 2001 die Resolution 1373 (2001) verabschiedet, mit der umfassende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus und insbesondere für den Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus festgelegt werden.

(3) Der Rat hat am 8. Oktober 2001 daran erinnert, dass die Union entschlossen ist, in enger Abstimmung mit den Vereinigten Staaten gegen die Finanzquellen des Terrorismus vorzugehen.

(4) Im Anschluss an die UNSC-Resolution 1333 (2000) hat der Rat am 26. Februar 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/154/GASP 1 angenommen, demzufolge unter anderem die Gelder von Osama bin Laden und der mit ihm assoziierten Personen und Körperschaften eingefroren werden. Diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften fallen daher nicht unter den vorliegenden Gemeinsamen Standpunkt.

(5) Zur Umsetzung der UNSC-Resolution 1373 (2001) sollte die Europäische Union zusätzliche Maßnahmen treffen.

(6) Die Mitgliedstaaten haben der Europäischen Union die für die Durchführung einiger dieser zusätzlichen Maßnahmen notwendigen Informationen übermittelt.

(7) Die Gemeinschaft muss tätig werden, um einige dieser zusätzlichen Maßnahmen umzusetzen. Die Mitgliedstaaten müssen ebenfalls tätig werden, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Formen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

- hat folgenden Gemeinsamen Standpunkt angenommen:

Artikel 1

(1) Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt im Einklang mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel für die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind.

(2) Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck "Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind"

(3) Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck "terroristische Handlung" eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird,

  1. die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder
  2. eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder
  3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören:
    1. Anschläge auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können;
    2. Anschläge auf die körperliche Unversehrtheit einer Person;
    3. Entführung oder Geiselnahme;
    4. weit reichende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrssystem, einer Infrastruktur, einschließlich eines Informatiksystems, einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können;
    5. Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Güterverkehrsmitteln;
    6. Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Schusswaffen, Sprengstoffen, Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen sowie die Forschung und Entwicklung in Bezug auf biologische und chemische Waffen;
    7. Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen eines Brandes, einer Explosion oder einer Überschwemmung, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird;
    8. Manipulation oder Störung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird;
    9. Drohung mit der Begehung einer der unter den Buchstaben a) bis h) genannten Straftaten;
    10. Anführen einer terroristischen Vereinigung;
    11. Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck "terroristische Vereinigung" einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um terroristische Handlungen zu begehen. Der Ausdruck "organisierter Zusammenschluss" bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer terroristischen Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat.

(4) Die Liste im Anhang wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde - gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien - gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als mit dem Terrorismus in Verbindung stehend bezeichnet worden sind oder gegen die er Sanktionen angeordnet hat, können in die Liste aufgenommen werden.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck "zuständige Behörde" eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesem Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich.

(5) Der Rat gewährleistet, dass die Namen der im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften mit ausreichenden Angaben versehen sind, um die effektive Identifizierung bestimmter Menschen, juristischer Personen, Körperschaften oder Gruppierungen zu ermöglichen und damit die Entlastung derjenigen zu erleichtern, die die gleichen oder ähnliche Namen tragen.

(6) Die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.

Artikel 2

Die Europäische Gemeinschaft ordnet im Rahmen der ihr durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang aufgeführten Personen, Gruppen und Körperschaften an.

Artikel 3

Die Europäische Gemeinschaft stellt im Rahmen der ihr durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten sicher, dass den im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften keine Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder andere damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten leisten einander im Wege der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von Titel VI des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft möglichst weit gehende Amtshilfe bei der Prävention und Bekämpfung von Terroranschlägen. Zu diesem Zweck nutzen sie in Bezug auf Ermittlungen und Verfahren gegen bestimmte im Anhang aufgeführte Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die von ihren Behörden geführt werden, auf Ersuchen ihre Befugnisse aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Union und anderen für die Mitgliedstaaten bindenden internationalen Übereinkünften, Regelungen und Übereinkünften in vollem Umfang.

Artikel 516 17

Dieser Gemeinsame Standpunkt tritt zum Zeitpunkt seiner Annahme in Kraft.

Artikel 6

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird fortlaufend überprüft.

Artikel 7

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Dezember 2001.

1) ABl. Nr. L 57 vom 27.02.2001 S. 1.

.

Erste Liste der in Artikel 1 genannten Personen, Vereinigungen und Körperschaften 1 -(Stand: 15.11.2017) Anhang17 17a 18 18a

Hinweis: s.a. VO (EU)2019/24

1. Personen

2. Vereinigungen und Körperschaften

_____

1) Die mit * gekennzeichneten Personen fallen nur unter Artikel 4.


ENDE

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