umwelt-online: Richtlinie 2000/54/EG Biologische Arbeitsstoffe (4)

Pilze

NB: Bei den in dieser Liste aufgeführten biologischen Arbeitsstoffen steht der Eintrag der gesamten Gattung mit dem Zusatz "spp." für die anderen als humanpathogen bekannten Arten dieser Gattung, die nicht gesondert in diese Liste aufgenommen wurden. Weitere Einzelheiten können der einführenden Bemerkung 3 entnommen werden.

Biologischer Arbeitsstoff Einstufung Bemerkungen
Aspergillus flavus
Aspergillus fumigatus
Aspergillus spp.
Blastomyces dermatitidis (Ajellomyces dermatitidis)
Blastomyces gilchristii
Candida albicans
Candida dubliniensis
Candida glabrata
Candida parapsilosis
Candida tropicalis
Cladophialophora bantiana (Xylohypha bantiana, Cladosporium bantianum, Cladosporium trichoides)
Cladophialophora modesta
Cladophialophora spp.
Coccidioides immitis
Coccidioides posadasii
Cryptococcus gattii (Filobasidiella neoformans var. bacillispora)
Cryptococcus neoformans (Filobasidiella neoformans var. neoformans)
Emmonsia parva var. parva
Emmonsia parva var. crescens
Epidermophyton floccosum
Epidermophyton spp.
Fonsecaea pedrosoi
Histoplasma capsulatum
Histoplasma capsulatum var. farciminosum
Histoplasma duboisii
Madurella grisea
Madurella mycetomatis
Microsporum spp.
Nannizzia spp.
Neotestudina rosatii
Paracoccidioides brasiliensis
Paracoccidioides lutzii
Paraphyton spp.
Rhinocladiella mackenziei
Scedosporium apiospermum
Scedosporium prolificans (inflatum)
Sporothrix schenckii
Talaromyces marneffei (Penicillium marneffei)
Trichophyton rubrum
Trichophyton tonsurans
Trichophyton spp.

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Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern
(Artikel Absatz 8) 
Anhang IV

1. Der Arzt und/oder die Behörde, der/die für die Überwachung der Gesundheit von Arbeitnehmern, welche biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, zuständig ist, muss mit den für jeden Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.

2. Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer muss gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin erfolgen, sie muss zumindest folgende Maßnahmen umfassen:

Für alle einer Gesundheitsüberwachung unterworfenen Arbeitnehmer können unter Berücksichtigung der jüngsten Erkenntnisse der Arbeitsmedizin weitere Untersuchungen beschlossen werden.

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Angaben zu den Sicherheitsmassnahmen und Sicherheitsstufen
(Artikel Absatz 3 und Artikel Absatz 1 Buchstaben a und b) 
Anhang V19

Vorbemerkung:

Die in diesem Anhang aufgeführten Maßnahmen werden entsprechend der Art der Tätigkeit, der Abschätzung des Risikos für die Arbeitnehmer und der Beschaffenheit des betreffenden biologischen Arbeitsstoffs angewandt.

In der Tabelle bedeutet der Begriff "Empfohlen", dass die Maßnahmen grundsätzlich angewandt werden sollten, sofern sich aus der in Absatz 2 genannten Risikoabschätzung nichts anderes ergibt.

A. Sicherheitsmaßnahmen B. Sicherheitsstufen
2 3 4
Arbeitsplatz
1. Der Arbeitsplatz ist von anderen Tätigkeiten in demselben Gebäude abzutrennen Nein Empfohlen Ja
2. Der Arbeitsplatz muss hermetisch abdichtbar sein, um eine Begasung zu ermöglichen Nein Empfohlen Ja
Einrichtungen
3. Der Umgang mit infiziertem Material, einschließlich aller Tiere, muss in einer Sicherheitswerkbank oder einem Isolierraum oder einem anderen geeigneten Raum erfolgen Wo angebracht Ja, wenn die Infektion über den Luftweg erfolgt Ja
Ausrüstung
4. Zu- und Abluft am Arbeitsplatz müssen durch Hochleistungsschwebstofffilter (HEPa 1) oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden Nein Ja, für Abluft Ja, für Zu- und Abluft
5. Am Arbeitsplatz muss ein Unterdruck aufrechterhalten werden Nein Empfohlen Ja
6. Wasserundurchlässige und leicht zu reinigende Oberflächen Ja, für Werkbänke und Böden Ja, für Werkbänke, Böden und andere durch Risikoabschätzung bestimmte Flächen Ja, für Werkbänke, Wände, Böden und Decken
7. Gegen Säuren, Laugen, Lösungs- und Desinfektionsmittel widerstandsfähige Oberflächen Empfohlen Ja Ja
Arbeitsbereich
8. Der Zugang ist auf benannte Arbeitnehmer zu beschränken Empfohlen Ja Ja, mit Luftschleuse 2
9. Wirksame Vektorkontrolle, z.B. Nagetiere und Insekten Empfohlen Ja Ja
10. Spezifische Desinfektionsverfahren Ja Ja Ja
11. Sichere Aufbewahrung eines biologischen Arbeitsstoffes Ja Ja Ja, unter Verschluss
12. Das Personal sollte duschen, bevor es den geschlossenen Bereich verlässt Nein Empfohlen Empfohlen
Abfall
13. Validierter Inaktivierungsprozess für die sichere Entsorgung von Tierkörpern Empfohlen Ja, innerhalb oder außerhalb von Betriebsanlagen Ja, vor Ort
Sonstige Maßnahmen
14. Jedes Labor sollte über eine eigene Ausrüstung verfügen Nein Empfohlen Ja
15. Der Raum muss mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, damit die im Raum anwesenden Personen bzw. Tiere beobachtet werden können Empfohlen Empfohlen Ja
1) HEPA: High-Efficiency Particulate Air (Hochleistungsschwebstofffilter).

2) Luftschleuse: Das Labor wird über eine Luftschleuse, d. h. über einen vom Labor abgetrennten Raum, betreten. Die "saubere" Seite der Luftschleuse muss von der gesperrten Seite durch Umkleide- oder Duscheinrichtungen und vorzugsweise durch verriegelbare Türen abgetrennt sein."

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Sicherheitsmassnahmen für industrielle Verfahren
(Absatz 1 und Artikel Absatz 2 Buchstabe a) 
Anhang VI19

Vorbemerkung:

In der Tabelle bedeutet der Begriff "Empfohlen", dass die Maßnahmen grundsätzlich angewandt werden sollten, sofern sich aus der in Absatz 2 genannten Risikoabschätzung nichts anderes ergibt.

Biologische Arbeitsstoffe der

Bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 1 einschließlich abgeschwächter Lebendimpfstoffe sollten die Grundsätze der Sicherheit und Hygiene zum Arbeitsplatz eingehalten werden.

Biologische Arbeitsstoffe der , und

Es könnte zweckmäßig sein, die Sicherheitsanforderungen für verschiedene der unten genannten Kategorien auf der Grundlage einer Risikoabschätzung für jedes einzelne Verfahren bzw. jeden Teil eines Verfahrens auszuwählen und zu kombinieren.

A. Sicherheitsmaßnahmen B. Sicherheitsstufen
2 3 4
Allgemeines
1. Arbeiten mit lebensfähigen Organismen sollten in einem System durchgeführt werden, das den Prozess physisch von der Umwelt trennt Ja Ja Ja
2. Abgase aus dem geschlossenen System sollten so behandelt werden, dass Freisetzungen minimal gehalten werden Freisetzungen verhindert werden Freisetzungen verhindert werden
3. Sammlung von Proben, Hinzufügung von Materialien zu einem geschlossenen System und Übertragung lebensfähiger Organismen in ein anderes geschlossenes System sollten so durchgeführt werden, dass Freisetzungen minimal gehalten werden Freisetzungen verhindert werden Freisetzungen verhindert werden
4. Kulturflüssigkeiten sollten nicht aus dem geschlossenen System genommen werden, wenn die lebensfähigen Organismen nicht durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind
5. Der Verschluss der Kulturgefäße sollte so ausgelegt sein, dass Freisetzungen minimal gehalten werden Freisetzungen verhindert werden Freisetzungen verhindert werden
6. Der kontrollierte Bereich sollte so ausgelegt sein, dass er ein Überlaufen des gesamten Inhalts des geschlossenen Systems abblockt Nein Empfohlen Ja
7. Der kontrollierte Bereich sollte hermetisch abdichtbar sein, um eine Begasung zu ermöglichen Nein Empfohlen Ja
Einrichtungen
8. Dekontaminations- und Wascheinrichtungen sollten für das Personal bereitstehen Ja Ja Ja
Ausrüstung
9. Zuluft und Abluft zum kontrollierten Bereich sollten durch HEPA-Filter 1 geführt werden Nein Empfohlen Ja
10. In dem kontrollierten Bereich sollte ein Unterdruck aufrechterhalten werden Nein Empfohlen Ja
11. Der kontrollierte Bereich sollte entsprechend belüftet sein, um die Luftkontamination zu minimieren Empfohlen Empfohlen Ja
Arbeitsbereich
12. Geschlossene Systeme 2 sollten innerhalb kontrollierter Bereiche angesiedelt sein Empfohlen Empfohlen Ja, zweckgebunden
13. Kennzeichnung als biologischer Gefahrenbereich Empfohlen Ja Ja
14. Der Zugang sollte auf das benannte Personal beschränkt sein Empfohlen Ja Ja, mit Luftschleuse 3
15. Das Personal sollte vor dem Verlassen des kontrollierten Bereichs duschen Nein Empfohlen Ja
16. Das Personal sollte Schutzkleidung tragen Ja, Arbeitskleidung Ja Ja, vollständige Umkleidung
Abfall
17. Abwässer aus Waschbecken und Duschen sollten gesammelt und vor der Ableitung inaktiviert werden Nein Empfohlen Ja
18. Abwässerbehandlung vor der endgültigen Ableitung Inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel Inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel Inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel
1) HEPA: High-Efficiency Particulate Air (Hochleistungsschwebstofffilter).

2) Geschlossenes System: ein System, das den Prozess physisch von der Umwelt trennt (z.B. Inkubatorenwannen, Behälter usw.).

3) Luftschleuse: Das Labor wird über eine Luftschleuse, d. h. über einen vom Labor abgetrennten Raum, betreten. Die "saubere" Seite der Luftschleuse muss von der gesperrten Seite durch Umkleide- oder Duscheinrichtungen und vorzugsweise durch verriegelbare Türen abgetrennt sein."

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Empfohlene Verhaltensregeln bei Impfung
(Artikel Absatz 3) 
Anhang VII
  1. Stellt sich bei der Abschätzung gemäß Artikel Absatz 2 heraus, dass ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, gegen die es wirksame Impfstoffe gibt, so bieten die Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmern die Impfung an.
  2. Die Impfung wird gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten durchgeführt.
    Die Arbeitnehmer werden über die Vor- und Nachteile der Impfung bzw. der Nichtimpfung unterrichtet.
  3. Die Impfung darf den Arbeitnehmern keine Kosten verursachen.
  4. Es kann ein Impfschein ausgestellt werden, der dem betreffenden Arbeitnehmer sowie, auf Antrag, den zuständigen Behörden ausgehändigt wird.

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Anhang VIII

Teil A
Aufgehobene Richtlinie und ihre folgenden Änderungen

(Artikel ) 

Richtlinie 90/679/EWG des Rates (ABl. L 374 vom 31.12.1990 S. 1).

Richtlinie 93/88/EWG des Rates (ABl. L 268 vom 29.10.1993 S. 71).

Richtlinie 95/30/EG der Kommission (ABl. L 155 vom 06.07.1995 S. 41).

Richtlinie 97/59/EG der Kommission (ABl. L 282 vom 15.10.1997 S. 33).

Richtlinie 97/65/EG der Kommission (ABl. L 335 vom 06.12.1997 S. 17).

Teil B
Liste der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht

(Artikel ) 

Richtlinie Umsetzungsfrist
Richtlinie 90/679/EWG 28. November 1993
Richtlinie 93/88/EWG 30. April 1994
Richtlinie 95/30/EG 30. November 1996
Richtlinie 97/59/EG 31. März 1998
Richtlinie 97/65/EG 30. Juni 1998

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Übereinstimmungstabelle  Anhang IX


Richtlinie 90/679/EWG Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Artikel
Artikel 2 Buchstabe a) Artikel Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 2 Buchstabe b) Artikel Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 2 Buchstabe c) Artikel Absatz 1 Buchstabe c)
Artikel 2 Buchstabe d) Artikel Absatz 2
Artikel 3 Absatz 1 Artikel Absatz 1
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) Artikel Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) Artikel Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) Artikel Absatz 2 Unterabsatz 3
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) Artikel Absatz 2 Unterabsatz 4
Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich Artikel Absatz 3 Buchstabe a)
Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Artikel Absatz 3 Buchstabe b)
Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich Artikel Absatz 3 Buchstabe c)
Artikel 3 Absatz 3 vierter Gedankenstrich Artikel Absatz 3 Buchstabe d)
Artikel 3 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich Artikel Absatz 3 Buchstabe e)
Artikel 4 Artikel
Artikel 5 Artikel
Artikel 6 Artikel
Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel Absatz 1 Buchstabe c)
Artikel 7 Absatz 1 vierter Gedankenstrich Artikel Absatz 1 Buchstabe d)
Artikel 7 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich Artikel Absatz 1 Buchstabe e)
Artikel 7 Absatz 1 sechster Gedankenstrich Artikel Absatz 1 Buchstabe f)
Artikel 7 Absatz 2 Artikel Absatz 2
Artikel 7 Absatz 3 Artikel Absatz 3
Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) Artikel Absatz 1 Buchstaben a) bis e)
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) Artikel Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) Artikel Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 8 Absatz 3 Artikel Absatz 3
Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) Artikel Absatz 1 Buchstaben a) bis e)
Artikel 9 Absatz 2 erster Gedankenstrich Artikel Absatz 2 Buchstabe a)
Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel Absatz 2 Buchstabe b)
Artikel 9 Absatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel Absatz 2 Buchstabe c)
Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 10 Absätze 2 bis 6 Artikel Absätze 2 bis 6
Artikel 11, Absatz 1 Artikel Absatz 1
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a)
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b)
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c)
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d)
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 fünfter Gedankenstrich Artikel Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e)
Artikel 11 Absatz 3 Artikel Absatz 3
Artikel 12 Artikel
Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 13 Absatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel Absatz 1 Buchstabe c)
Artikel 13 Absätze 2 bis 4 Artikel Absätze 2 bis 4
Artikel 14 Absatz 1 Artikel Absatz 1
Artikel 14 Absatz 2 erster Gedankenstrich Artikel Absatz 2 Buchstabe a)
Artikel 14 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel Absatz 2 Buchstabe b)
Artikel 14 Absätze 3 bis 6 Artikel Absätze 3 bis 6
Artikel 14 Absatz 7 erster Gedankenstrich Artikel Absatz 7 Buchstabe a)
Artikel 14 Absatz 7 zweiter Gedankenstrich Artikel Absatz 7 Buchstabe b)
Artikel 14 Absatz 8 Artikel Absatz 8
Artikel 14 Absatz 9 Artikel Absatz 9
Artikel 15 Artikel
Artikel 16 Absatz 1 Artikel Absatz 1
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a) Artikel Absatz 2 Buchstabe a)
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b) Artikel Absatz 2 Buchstabe b)
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c) Artikel Absatz 3
Artikel 17 Artikel
Artikel 18 Absatz 1 -
Artikel 18 Absatz 2 Artikel Absatz 1
Artikel 18 Absatz 3 Artikel Absatz 2
Artikel 18 Absatz 4 Artikel Absatz 3
Artikel 19 Artikel
Artikel 20 Absatz 1 -
Artikel 20 Absatz 2 Artikel
- Artikel
- Artikel
- Artikel
Anhang I Anhang
Anhang II Anhang
Anhang III Anhang
Anhang IV Anhang IV
Anhang V Anhang V
Anhang VI Anhang VI
Anhang VII Anhang VII
- Anhang VIII
- Anhang IX


ENDE

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