Artikel 12 Geräte und Maschinen, für die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten
Die garantierte Schalleistungspegel der nachstehend aufgeführten Geräte und Maschinen darf den in der nachstehenden Grenzwerttabelle festgelegten zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreiten:
- | Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) | Definition: Anhang I Nummer 3; Messung: |
- | Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Virbationsstampfer) | Definition: Anhang I Nummer 8; Messung: ; |
- | Kompressoren (< 350 kW) | Definition: Anhang I Nummer 9; Messung: ; |
- | handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer | Definition: Anhang I Nummer 10; Messung: ; |
- | Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) | Definition: Anhang I Nummer 12; Messung: ; |
- | Planiermaschinen (< 500 kW) | Definition: Anhang I Nummer 16; Messung: ; |
- | Muldenfahrzeuge (< 500 kW) | Definition: Anhang I Nummer 18; Messung: ; |
- | Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW) | Definition: Anhang I Nummer 20; Messung: A; |
- | Baggerlader (< 500 kW) | Definition: Anhang I Nummer 21; Messung: ; |
- | Grader (< 500 kW) | Definition: Anhang I Nummer 23; Messung: ; |
- | Hydraulikaggregate | Definition: Anhang I Nummer 29; Messung: ; |
- | Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (<500 kW) | Definition: Anhang I Nummer 31; Messung: ; |
- | Rasenmäher (mit Ausnahme von - land- und forstwirtschaftlichen Geräten - Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) |
Definition: Anhang I Nummer 32; Messung: ; |
- | Rasentrimmer/Rasenkantenschneider | Definition: Anhang I Nummer 33; Messung: ; |
- | Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von "sonstigen Gegengewichtsstaplern" gemäß Anhang I Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) |
Definition: Anhang I Nummer 36; Messung: ; |
- | Lader (< 500 kW) | Definition: Anhang I Nummer 37; Messung: 7; |
- | Mobilkräne | Definition: Anhang I Nummer 38; Messung: ; |
- | Motorhacken (< 3 kW) | Definition: Anhang I Nummer 40; Messung: ; |
- | Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) | Definition: Anhang I Nummer 41; Messung: ; |
- | Kraftstromerzeuger (<400 kW) | Definition: Anhang I Nummer 45; Messung: ; |
- | Turmdrehkräne | Definition: Anhang I Nummer 53; Messung: ; |
- | Schweißstromerzeuger | Definition: Anhang I Nummer 57; Messung: . |
Ar t des Gerätes/der Maschine | Installierte Nutzleistung P in kW Elektrische Leistung Pel in kW Masse m in kg Schnittbreite L in cm |
Zulässiger Schallleistungspegel in dB/1 pW |
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Stufe 1 ab 3. Januar 2002 | Stufe II ab 3. Januar 2006 |
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Verdichtungsmaschinen (Vibrationswalzen, Rüttelplatten, Vibrationsstampfer) | P< 8 | 108 | 1052 |
8 < P< 70 | 109 | 1062 | |
P>70 | 89 + 11 lg P | 86+11 lg P2 | |
Planierraupen, Kettenlader, Kettenbaggerladen | P< 55 | 106 | 1032 |
P>55 | 87 + 11 lg P | 84+11 lgP2 | |
Planiermaschinen auf Rädern, Radlader, Baggerlader auf Rädern, Muldenfahrzeuge, Grader, Müllverdichter mit Ladeschaufel, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkräne, Verdichtungsmaschinen (nicht vibrierende Walzen), Straßenfertiger, Hydraulikaggregate | P< 55 | 104 | 1012 3 |
p > 55 | 85 + 11 lg P | 82 + 11 lg P2 3 | |
Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport, Bauwinden, Motorhacken | P< 15 | 96 | 93 |
p > 15 | 83 + 11 lg P | 80 + 11 lg P | |
Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer | m< 15 | 107 | 105 |
15 < m < 30 | 94 + 11 lg m | 92 + 11 lg m 2 | |
m> 30 | 96+11 lg m | 94+11 lg m | |
Turmdrehkräne | 98 + lg P | 96 + lg P | |
Schweißstrom- und Kraftstromerzeuger | Pel< 2 | 97 + lg Pel | 95 + lg Pel |
2 < Pel< 10 | 98+ lg Pel | 96 + lg Pel | |
Pel > 10 | 97+ lg Pel | 95 + lg Pel | |
Kompressoren | P< 15 | 99 | 97 |
P> 15 | 97 + 2 lg P | 95 + 2 lg P | |
Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider | L< 50 | 96 | 942 |
50 < L< 70 | 100 | 98 | |
70 < L< 120 | 100 | 982 | |
L > 120 | 105 | 1032 | |
1) Pel für Schweißstromerzeuger: konventioneller Schweißstrom multipliziert mit der konventionellen Schweißspannung für den niedrigsten Wert der Einschaltdauer nach Herstellerangabe. Pel für Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung nach ISO 8528-1:1993, Abschnitt 13.3.2. 2) Die für Stufe II angegebenen Werte sind für folgende Geräte und Maschinen lediglich Richtwerte: Verbindliche Werte werden bei einer eventuellen Änderung der Richtlinie nach Vorlage des in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehenen Berichts festgelegt. 3) Für einmotorige Mobilkräne gelten die Werte der Stufe I bis zum 3. Januar 2008. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Werte der Stufe II |
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Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden (bei weniger als 0,5 nach unten, bei 0,5 oder mehr nach oben). |
Artikel 13 Gerate und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen
Für den garantierten Schalleistungspegel der nachstehend aufgeführten Gerate und Maschinen besteht lediglich Kennzeichnungspflicht:
- | Hubarbeitsbühnen mit Verbrennungsmotor | Definition: Anhang I Nummer 1; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 1; |
- | Freischneider | Definition: Anhang I Nummer 2; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 2; |
- | Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Elektromotor) | Definition: Anhang I Nummer 3; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 3; |
- | Baustellenbandsägemaschinen | Definition: Anhang I Nummer 4; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 4; |
- | Baustellenkreissägemaschinen | Definition: Anhang I Nummer 5; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 5; |
- | tragbare Motorkettensägen | Definition: Anhang I Nummer 6; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 6; |
- | kombinierte Hochdruckspül- und Saugfahrzeuge | Definition: Anhang I Nummer 7; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 7; |
- | Verdichtungsmaschinen (nur Explosionsstampfer) | Definition: Anhang I Nummer 8; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 8; |
- | Beton- und Mörtelmischer | Definition: Anhang I Nummer 11; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 11; |
- | Bauwinden (mit Elektromotor) | Definition: Anhang I Nummer 12; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 12; |
- | Förder- und Spritzmaschinen für Beton und Mörtel | Definition: Anhang I Nummer 13; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 13; |
- | Förderbander | Definition: Anhang I Nummer 14; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 14; |
- | Fahrzeugkühlaggregate | Definition: Anhang I Nummer 15; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 15; |
- | Bohrgeräte | Definition: Anhang I Nummer 17; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 17; |
- | Be- und Entladeaggregate von Silo- oder Tankfahrzeugen | Definition: Anhang I Nummer 19; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 19; |
- | Altglassammelbehalter | Definition: Anhang I Nummer 22;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 22; |
- | Grastrimmer/Graskantenschneider | Definition: Anhang I Nummer 24;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 24; |
- | Heckenscheren | Definition: Anhang I Nummer 25; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 25; |
- | Hochdruckspülfahrzeuge | Definition: Anhang I Nummer 26; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 26; |
- | Hochdruckwasserstrahlmaschinen | Definition: Anhang I Nummer 27; Messung Anhang III Teil B Abschnitt 27; |
- | Hydraulikhämmer | Definition: Anhang I Nummer 28; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 28; |
- | Fugenschneider | Definition: Anhang I Nummer 30; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 30;: |
- | Laubbläser | Definition: Anhang I Nummer 34; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 34; |
- | Laubsammler | Definition: Anhang I Nummer 35; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 35; |
- | Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (nur "sonstige Gegengewichtsstapler" gemäß Anhang I Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) |
Definition: Anhang I Nummer 36; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 36; |
- | rollbare Müllbehälter | Definition: Anhang I Nummer 39; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 39; |
- | Straßenfertiger (mit Hochverdichtungsbohle) | Definition: Anhang I Nummer 41; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 41; |
- | Rammausrüstungen | Definition: Anhang I Nummer 42; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 42; |
- | Rohrleger | Definition: Anhang I Nummer 43; Teil B Messung: Anhang III Abschnitt 43; |
- | Pistenraupen | Definition: Anhang I Nummer 44; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 44; |
- | Kraftstromerzeuger (> 400 kW) | Definition: Anhang I Nummer 45; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 45; |
- | Kehrmaschinen | Definition: Anhang I Nummer 46; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 46; |
- | Müllsammelfahrzeuge | Definition: Anhang I Nummer 47; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 47; |
- | Straßenfräsen | Definition: Anhang I Nummer 48; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 48; |
- | Vertikutierer | Definition: Anhang I Nummer 49; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 49; |
- | Schredder/Zerkleinerer | Definition: Anhang I Nummer 50; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 50; |
- | Schneefräsen (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte) | Definition: Anhang I Nummer 51; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 51; |
- | Saugfahrzeuge | Definition: Anhang I Nummer 52; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 52; |
- | Grabenfräsen | Definition: Anhang I Nummer 54; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 54; |
- | Transportbetonmischer | Definition: Anhang I Nummer 55; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 55; |
- | Wasserpumpen (nicht für Unterwaserbetrieb) | Definition: Anhang I Nummer 56; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 56. |
Artikel 14 Konformitätsbewertung
(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der in Artikel 12 genannten Geräte und Maschinen unterzieht der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter jeden Geräte- und Maschinentyp einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren:
(2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der in Artikel 13 genannten Geräte und Maschinen unterzieht der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter jeden Geräte- und Maschinentyp der internen Fertigungskontrolle gemäß .
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Kommission und jeder andere Mitgliedstaat auf begründete Anfrage alle Informationen erhalten kann, die im Laufe des Konformitätsbewertungsverfahrens für einen Geräte- oder Maschinentyp verwendet wurden, und insbesondere die technischen Unterlagen gemäß Anhang V , Anhang VI, , Anhang VII sowie und .
Artikel 15 Benannte Stellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen für ihren Zuständigkeitsbereich entsprechende Stellen zur Durchführung oder Überwachung der Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 1.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen nur solche Stellen, die die Kriterien des erfüllen. Die Tatsache, daß eine Stelle die Kriterien des Anhangs IX erfüllt, bedeutet nicht, daß ein Mitgliedstaat zur Benennung dieser Steile verpflichtet ist.
(3) Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, welche Stellen er benannt hat, welche spezifischen Aufgaben und Prüfverfahren diesen Steilen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.
(4) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Steilen unter Angabe ihrer Kennummern und der ihnen übertragenen Aufgaben. Die Kommission trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.
(5) Ein Mitgliedstaat muß seine Meldung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die Stelle die in genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
Artikel 16 Sammlung lärmbezogener Daten
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist oder die Geräte und Maschinen im Sinne des Absatz 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, und der Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für jeden Geräte- und Maschinentyp im Sinne des Absatz 1 übermittelt.
(2) Die Kommission sammelt für alle Geräte und Maschinen die gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellten Daten.
(3) Die Mitgliedstaaten können die gesammelten Daten auf Anfrage von der Kommission erhalten.
(4) Die Kommission veröffentlicht die einschlägigen Daten in regelmäßigen Abständen, vorzugsweise jährlich. Hierbei sind für jeden Typ oder jedes Modell eines Geräts oder einer Maschine mindestens folgende Angaben zu machen:
Artikel 17 Verwendungsvorschriften
Diese Richtlinie steht nicht dem Recht der entgegen, unter Einhaltung des Vertrags
Mitgliedstaaten
Artikel 18 Ausschuß19
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß (im folgenden "Ausschuß genannt) unterstützt.
Artikel 18a Änderung des Anhangs III19
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18b delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhang III zu erlassen, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen. Diese delegierten Rechtsakte dürfen sich - insbesondere durch Einbeziehung von Hinweisen auf einschlägige europäische Normen - nicht direkt auf den gemessenen Schallleistungspegel der in Artikel 12 aufgeführten Geräte und Maschinen auswirken.
Artikel 18b Ausübung der Befugnisübertragung19
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 6 enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 19 Befugnisse des Ausschusses19
Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:
Artikel 20 Berichte
(1) Spätestens am 3. Januar 2007 und anschließend alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen der Kommission bei der Umsetzung und Verwaltung dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht muß insbesondere folgendes enthalten:
(2) Nach den erforderlichen Anhörungen, insbesondere des Ausschusses, legt die Kommission bei dieser Gelegenheit ihre Schlußfolgerungen vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen dieser Richtlinie vor.
Artikel 21 Aufhebung von Richtlinien
(1) Die Richtlinien 79/113/EWG, 84/532/EWG, 84/533/EWG, 84/534/EWG, 84/535/EWG, 84/536/EWG, 84/537/EWG, 84/538/EWG und 86/662/EWG werden zu dem in Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.
(2) Baumusterprüfbescheinigungen und Meßergebnisse zu Geräten und Maschinen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Richtlinien ausgestellt bzw. ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen gemäß Anhang V , Anhang VI , Anhang VII sowie Anhang VIII und der vorliegenden Richtlinie verwendet werden.
Artikel 22 Umsetzung und Beginn der Anwendung00a
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 3. Juli 2001; die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2002 an. Die Mitgliedstaaten gestatten dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten jedoch, von den Bestimmungen dieser Richtlinie ab dem 3. Juli 2001 Gebrauch zu machen.
(3) In bezug auf die in Artikel 12 genannten niedrigeren zulässigen Schalleistungspegel der Stufe II werden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2006 angewandt.
(4) Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 23 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 24 Adressaten
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2000.
_________________
6) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
. |
(Stand: 08.11.2024)
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