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Regelwerk, EU 1999

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/49/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

(1999/C 181/17)

(Text von Bedeutung für den EWR)
KOM(1999) 157 endg. - 1999/0087(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 17. Mai 1999)
(ABl. Nr. C 181 vom 26.06.1999 S. 25)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschaft- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,

in Erwägung der nachstehenden Gründe:

(1) Die Richtlinie 96/49/EG, geändert durch die Richtlinie 96/87/EG der Kommission, sieht im Hinblick auf die Durchführung von bestimmten, Behälter und Tanks betreffenden Normungsarbeiten durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) bis zum 1. Januar 1999 geltende Übergangsmaßnahmen vor; diese Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen. Die sich hierauf beziehenden Fristen müssen daher geändert werden.

(2) Die in Artikel 6 Absatz 4 für bestimmte Geräte vorgesehenen Fristen müssen verlängert werden. Die Bestimmung dieser Geräte und des Datums, ab dem die Richtlinie 96/49/EG anzuwenden ist, sind gemäß dem Verfahren des Artikels 9 dieser Richtlinie vorzunehmen.

(3) Auf die in Artikel 6 Absätze 9, 11 und 14 der Richtlinie 96/49/EG vorgesehenen Abweichungen sollte das Verfahren des Artikels 9 dieser Richtlinie angewendet werden.

(4) Es sollten die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen eine Beförderung als 'Ad-hoc'-Beförderung eingestuft werden kann.

(5) Die Richtlinie 96/49/EG ist entsprechend zu ändern

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Artikel 6 der Richtlinie 96/49/EG wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 wird das Datum 31. Dezember 1998" durch das Datum "30. Juni 2001" ersetzt; in Satz 2 wird das Datum "1. Januar 1999" durch das Datum "l. Juli 2001" ersetzt.
  2. Die folgenden Unterabsätze werden angefügt:

 "Für bestimmte ortsbewegliche Druckgeräte, für die es keine ausführlichen technischen Vorschriften gibt oder für die im Anhang keine ausreichenden Verweise auf die einschlägigen europäischen Normen aufgenommen wurden, müssen diese Daten verschoben werden.

Die von dieser Verschiebung betroffenen Geräte sowie das Datum, ab dem diese Richtlinie auf sie anzuwenden ist, werden nach dem Verfahren des Artikels 9 bestimmt." 

2. Absatz 9 erhält folgende Fassung:

"(9) Wenn die Mitgliedstaaten beabsichtigen, weniger strenge als die im Anhang enthaltenen Vorschriften für Beförderungen zu erlassen, die auf ihr Gebiet beschränkt sind und nur geringe Mengen bestimmter gefährlicher Güter mit Ausnahme von Stoffen mit mittlerer und hoher Radioaktivität betreffen, setzen sie die Kommission hiervon in Kenntnis.

Die Kommission prüft, ob die Voraussetzungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllt sind und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die betroffenen Mitgliedstaaten die betreffenden Vorschriften erlassen können."

3. Absatz 10 erhält folgende Fassung:

"(10) Die Mitgliedstaaten können ausschließlich in ihrem Gebiet geltende behördliche Genehmigungen für 'Adhoc'-Beförderungen von Gefahrgut erteilen, die nach dem Anhang verboten sind oder unter anderen als den in diesem Anhang vorgesehenen Bedingungen durchgeführt werden, sofern es sich bei diesen 'Ad-hoc'-Beförderungen um Sonderbeförderungen handelt, die klar definiert und zeitlich begrenzt sind."

4. In Absatz 11 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Kommission prüft, ob die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und beschließt nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die betroffenen Mitgliedstaaten diese Beförderungen genehmigen können."

5. In Absatz 14 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Kommission prüft, ob die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und beschließt nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die betroffenen Mitgliedstaaten diese Beförderungen genehmigen können."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. Juni 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.


ENDE

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