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Regelwerk, EU 1999, Strahlenschutz

Empfehlung 1999/829/Euratom der Kommission vom 6. Dezember 1999 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3932)

(ABl. Nr. L 324 vom 16.12.1999 S. 23;
Empf. 2010/635/Euratom - ABl. Nr. L 279 vom::23.10.2010 S. 36aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Empf. 2010/635/Euratom

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 124,

nach Anhörung der vom Ausschuß für Wissenschaft und Technik gemäß Artikel 31 des Vertrages ernannten Gruppe von Persönlichkeiten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 37 ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, der Kommission über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art die allgemeinen Angaben zu übermitteln, aufgrund deren festgestellt werden kann, ob die Durchführung dieses Plans eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann. Die Kommission gibt nach Anhörung der in Artikel 31 genannten Sachverständigengruppe innerhalb einer Frist von sechs Monaten ihre Stellungnahme ab;

(2) aufgrund der bei der Anwendung der Empfehlungen der Kommission vom 16. November 1960 1, 82/181/Euratom 2 und 91/4/Euratom 3 zur Anwendung des Artikels 37 des Vertrages gesammelten Erfahrungen;

(3) der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft hat in seinem Urteil vom 22. September 1987 in der Rechtssache 187/87 4 wie folgt entschieden: "Artikel 37 des Vertrages vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ist dahingehend auszulegen, daß die allgemeinen Angaben über einen Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln sind, bevor diese Ableitungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates genehmigt worden sind."

(4) In demselben Urteil stellte der Gerichtshof fest: "Aufgrund dieser Überlegungen ist anzuerkennen, daß es dann, wenn ein Mitgliedstaat die Ableitung radioaktiver Stoffe einer Genehmigungspflicht unterwirft, für die volle Wirksamkeit der Stellungnahme der Kommission unerläßlich ist, daß der betreffende Mitgliedstaat von dieser Stellungnahme vor Erteilung der genannten Genehmigung Kenntnis erlangt."

(5) Artikel 37 hat den Zweck, jegliche Möglichkeit einer radioaktiven Verseuchung eines anderen Mitgliedstaats zu verhindern; nach Ansicht der Kommission unter Hinzuziehung der obengenannten Sachverständigengruppe ist nicht davon auszugehen, daß durch die Ableitung radioaktiver Stoffe, die in Verbindung mit bestimmten Tätigkeiten erfolgt, eine radioaktive Verseuchung eines anderen Mitgliedstaats verursacht wird.

(6) In Ausnahmefällen kann die Kommission aufgrund erhaltener Informationen die Übermittlung allgemeiner Angaben für einen Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe verlangen, bei dem auf der Grundlage dieser Empfehlung sonst nicht davon auszugehen ist, daß er zu einer radioaktiven Verseuchung eines anderen Mitgliedstaats führt; die Stellungnahme der Kommission kann sich dann auf eine Genehmigung beziehen, die bereits in einem früheren Stadium erteilt worden war.

(7) Die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlung sind durch die Richtlinie 96/29/Euratom 5 überarbeitet worden, und bei der Anwendung des Artikels 37 sollte gegebenenfalls diese Neufassung berücksichtigt werden.

(8) Zur Formulierung einer einheitlichen Beurteilung der Ableitungspläne ist es erforderlich zu präzisieren, welche Tätigkeiten zur Ableitung radioaktiver Stoffe im Sinne des Artikels 37 des Vertrags führen können und welche Informationen für die einzelnen Tätigkeiten als allgemeine Angaben vorzulegen sind.

(9) Alle Mitgliedstaaten haben nunmehr erklärt, auf die Versenkung der Abfälle im Meer zu verzichten

- e mpfiehlt:

1. "Ableitung radioaktiver Stoffe" im Sinne des Artikels 37 des Vertrages ist jede geplante Entsorgung oder unvorhergesehene Freisetzung radioaktiver Stoffe in gasförmiger, flüssiger oder fester Form in der bzw. in die Umwelt, die mit den nachstehenden Tätigkeiten zusammenhängt:

1. Betrieb von Kernreaktoren

2. Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe

3. Gewinnung, Konzentrierung und Umwandlung von Uran und Thorium

4. Anreicherung von Uran an U-235

5. Herstellung von Kernbrennstoffen

6. Lagerung von bestrahltem Kernbrennstoff in entsprechenden Anlagen 6

7. Be- und Verarbeitung radioaktiver Stoffe im Industriemaßstab 7

8. Verarbeitung oder Lagerung radioaktiver Abfälle 6 aus den Tätigkeiten 1) bis 7) und 9)

9. Abbruch von Kernreaktoren und Wiederaufarbeitungsanlagen

10. Ober- und unterirdische Einlagerung radioaktiver Abfälle ohne beabsichtigte Wiedergewinnung

11. Versenkung radioaktiver Abfälle im Meer 8

12. Vergraben radioaktiver Abfälle unter dem Meeresboden 8

13. Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen, die nach Titel VII der Grundnormen von den betreffenden Mitgliedstaaten als solche ermittelt worden sind, die hinsichtlich der damit verbundenen Ableitung radioaktiver Abfallstoffe von Belang sind und der vorherigen Genehmigung bedürfen

14. Alle anderen Tätigkeiten;

2. Unter "allgemeinen Angaben" im Sinne des Artikels 37 des Vertrages sollen verstanden werden:

3. Bei den Tätigkeiten nach Punkt 1 Ziffer 14) wird davon ausgegangen, daß sie nicht zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikanten radioaktiven Kontamination eines anderen Mitgliedstaats führen, sofern die Kommission nicht in einem bestimmten Fall die Vorlage der allgemeinen Angaben verlangt.

4. Plant ein Mitgliedstaat die Änderung eines Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe, gilt für die Vorlage der allgemeinen Angaben folgendes:

4.1.a) Will ein Mitgliedstaat einen Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe ändern, zu dem eine Stellungnahme im Rahmen des Artikels 37 bereits erfolgt ist, so sind die allgemeinen Angaben mit mindestens den in einem Einheitsformblatt nach Anhang 4 aufgeführten Informationen dann vorzulegen, wenn die Genehmigungswerte oder die entsprechenden Erfordernisse für die Ableitung radioaktiver Stoffe weniger streng sind als in dem bestehenden Plan oder wenn die möglichen Folgen des im Genehmigungsverfahren bewerteten Referenzunfalls schwerwiegender sind.

4.1.b) Sofern die Kommission nicht die Mitteilung der allgemeinen Angaben verlangt, sind die allgemeinen Angaben nicht vorzulegen, wenn keine neue Genehmigung oder Zulassung benötigt wird

oder wenn

4.2. Ist zu einem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe eine Stellungnahme nach Artikel 37 noch nicht erfolgt, sind die allgemeinen Angaben vorzulegen, sofern der Mitgliedstaat der Kommission nicht nachweist, daß die Voraussetzungen nach Punkt 4.1.b) erfüllt sind.

5. Die "allgemeinen Angaben" sind der Kommission zu übermitteln:

5.1. möglichst ein Jahr, mindestens aber sechs Monate

5.2. und soweit die Kommission allgemeine Angaben nach Punkt 3 verlangt hat, spätestens sechs Monate nach der Anforderung, unbeschadet einer ordnungsgemäß von den zuständigen Behörden bis zum Eingang der Anforderung der Kommission erteilten Genehmigung. Jede Genehmigung, die erteilt worden ist, bevor die Kommission die allgemeinen Angaben angefordert hat, ist anhand der späteren Stellungnahme der Kommission zu überprüfen.

6. Da die Mitteilung eines Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe in die Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats fällt, übernimmt die jeweilige Regierung die Verantwortung für alle der Kommission zu diesem Plan übermittelten Informationen.

7. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die er entsprechend den Empfehlungen in der Stellungnahme der Kommission zu einem Ableitungsplan veranlassen will.

8. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission informationshalber

  1. über die Genehmigung(en) zur Ableitung radioaktiver Stoffe zum Vergleich mit den Informationen in den allgemeinen Angaben, die ihrer Stellungnahme zugrunde gelegen hatten;
  2. möglichst jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre über die Ableitung flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe in die Umwelt aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen sowie gegebenenfalls über Änderungen der Genehmigung(en) zur Ableitung radioaktiver Stoffe, die in diesem Zeitraum eingetreten sind. Diese Informationen sind innerhalb von neun Monaten nach diesem Zeitraum vorzulegen.

Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Sie ersetzt die Empfehlung 91/4/Euratom.

Brüssel, den 6. Dezember 1999

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  Anhang 1

"Allgemeine Angaben"
zu den Tätigkeiten unter 1) bis 8)

Einleitung

1. Standort und Umgebung

1.1. Geographische, topographische und geologische Merkmale des Standorts und der Region

1.2. Seismologie

1.3. Hydrologie

Für Anlagen in der Nähe eines Gewässers mit potentiellem Kontaminationspfad zu einem anderen Mitgliedstaat kurze Beschreibung der entsprechenden hydrologischen Merkmale unter Einbeziehung anderer Mitgliedstaaten, z.B.:

1.4. Meteorologie

Klimatologie der unmittelbaren Umgebung mit Häufigkeitsverteilung

1.5. Landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugung

Allgemeine Angaben über

1.6. Sonstige Tätigkeiten in der Umgebung

2. Anlage

2.1. Hauptmerkmale der Anlage

2.2. Lüftungssysteme und Behandlung gasförmiger und luftgetragener Stoffe

Beschreibung der Lüftungs-, Abkling-, Filter- und Ableitungssysteme bei normalem Betrieb und bei Unfällen, einschließlich Fließbilder.

2.3. Behandlung flüssiger Abfälle

Beschreibung der Einrichtungen zur Behandlung flüssiger Abfälle, der Lagerkapazitäten und Ableitungssysteme einschließlich Fließbilder.

2.4. Behandlung fester Abfälle

Beschreibung der Einrichtungen zur Behandlung fester Abfälle und Lagerkapazitäten.

2.5. Sicherheitsumschließung

Beschreibung einschließlich Dichtigkeitsspezifikation und -prüfung.

2.6. Stillegung und Abbruch

3. Ableitungradioaktiver Stoffe in die Atmosphäre bei normalem Betrieb

3.1. Geltendes Genehmigungsverfahren

3.2. Technische Gesichtspunkte

3.3. Kontrolle der Ableitungen

3.4. Beurteilung der Übertragung auf den Menschen

3.4.1. Modelle und Parameter zur Berechnung der Ableitungsfolgen:

3.4.2. Bewertung der Konzentrationen und Expositionspegel bei den unter Punkt 3.1 genannten Ableitungsgrenzwerten:

3.5. Radioaktive Ableitungen in die Atmosphäre durch andere Anlagen

Vorschriften für die Koordinierung mit radioaktiven Ableitungen aus anderen in Punkt 1.1 Unterabsatz 3 genannten Anlagen.

4. Ableitungflüssiger radioaktiver Stoffe im Normalbetrieb

4.1. Geltendes Genehmigungsverfahren

4.2. Technische Gesichtspunkte

4.3. Kontrolle der Ableitungen

4.4. Beurteilung der Übertragung auf den Menschen

4.4.1. Modelle und Parameter zur Berechnung der Ableitungsfolgen:

4.4.2. Bewertung der Konzentrationen und Expositionspegel bei den unter Punkt 4.1 genannten Ableitungsgrenzwerten:

4.5. Radioaktive Ableitungen aus anderen Anlagen in den gleichen Vorfluter

Vorschriften für die Koordinierung mit Ableitungen aus anderen in Punkt 1.1 Unterabsatz 3 genannten Anlagen.

5. Beseitigung fester radioaktiver Abfälle aus der Anlage

5.1. Kategorien fester radioaktiver Abfälle - gegebenenfalls einschließlich abgebrannter Brennstoffe - und voraussichtlicher Mengenanfall

5.2. Aufbereitung und Verpackung

5.3. Maßnahmen für die Lagerung

5.4. Strahlungsgefährdung der Umwelt, Sicherheitsmaßnahmen

5.5. Maßnahmen für den Abtransport der einzelnen Abfallkategorien und Bestimmungsorte

5.6. Kriterien für die aus den Erfordernissen der Grundnormen zu entlassenden kontaminierten Materialien

6. Nichtgeplante Ableitungen radioaktiver Stoffe

6.1. Überblick über Unfallmöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Anlage, die nichtgeplante Ableitungen radioaktiver Stoffe zur Folge haben könnten

Liste der im Sicherheitsbericht untersuchten Unfälle.

6.2. Von den zuständigen nationalen Behörden zur Abschätzung der möglichen radiologischen Folgen nichtgeplanter Ableitungen in Betracht gezogene Referenzunfälle

Zusammenfassung des oder der ausgewählten Unfälle mit Begründung der Auswahl.

6.3. Abschätzung der radiologischen Folgen des Referenzunfalls (der Referenzunfälle)

6.3.1. Bei Aktivitätsabgaben in die Atmosphäre

6.3.2. Bei Aktivitätsabgabe in ein wässriges Milieu

7. Notfallpläne - Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten

Für mögliche radiologische Notfälle, die auch andere Mitgliedstaaten betreffen können, zur Erleichterung der Organisation des Strahlenschutzes in diesen Ländern, kurze Beschreibung der

8. Umgebungsüberwachung

Unter Bezugnahme auf die Punkte 3.1 und 4.1 von den zuständigen nationalen Behörden genehmigte Überwachungsprogramme, Organisation, Art und Häufigkeit der Probenahme, Art der Meßeinrichtungen im Normalbetrieb und bei Unfällen; gegebenenfalls nähere Angaben über die hierzu mit den benachbarten Mitgliedsländern herbeigeführte Zusammenarbeit.

.

  Anhang 2

Allgemeine Angaben
zu den Tätigkeiten unter 9)

Einleitung

1. Standort und Umgebung

1.1. Geographische, topographische und geologische Merkmale des Standorts und der Region

1.2. Hydrologie

Für Anlagen in der Nähe eines Gewässers mit potentiellem Kontaminationspfad zu einem anderen Mitgliedstaat kurze Beschreibung der entsprechenden hydrologischen Merkmale unter Einbeziehung anderer Mitgliedstaaten, z.B.:

1.3. Meteorologie

Klimatologie der unmittelbaren Umgebung mit Häufigkeitsverteilung

1.4. Landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugung

Allgemeine Angaben über

2. Anlage

2.1. Kurze Beschreibung und Vorgeschichte der abzubrechenden Anlage

2.2. Lüftungssysteme und Behandlung gasförmiger und luftgetragener Stoffe

Beschreibung der Lüftungs-, Abkling-, Filter- und Ableitungssysteme im Normalbetrieb und bei einem Unfall einschließlich Fließbilder.

2.3. Behandlung flüssiger Abfälle

Beschreibung der Einrichtungen zur Behandlung flüssiger Abfälle, der Lagerkapazitäten und Ableitungssysteme einschließlich Fließbilder.

2.4. Behandlung fester Abfälle

Beschreibung der Einrichtungen zur Behandlung fester Abfälle und Lagerkapazitäten.

2.5. Sicherheitsumschließung

Beschreibung einschließlich Dichtigkeitsspezifikation und -prüfung.

3. Ableitungradioaktiver Stoffe in die Atmosphäre bei normalem Betrieb

3.1. Geltendes Genehmigungsverfahren

3.2. Technische Gesichtspunkte

3.3. Kontrolle der Ableitungen

3.4. Beurteilung der Übertragung auf den Menschen

3.4.1. Modelle und Parameter zur Berechnung der Ableitungsfolgen:

3.4.2. Bewertung der Konzentrationen und Expositionspegel bei den unter Punkt 3.1 genannten Ableitungsgrenzwerten:

4. Ableitungflüssiger radioaktiver Stoffe im Normalbetrieb

4.1. Geltendes Genehmigungsverfahren

4.2. Technische Gesichtspunkte

4.3. Kontrolle der Ableitungen

4.4. Beurteilung der Übertragung auf den Menschen

4.4.1. Modelle und Parameter zur Berechnung der Ableitungsfolgen:

4.4.2. Bewertung der Konzentrationen und Expositionspegel bei den unter in Punkt 4.1 genannten Ableitungen:

5. Beseitigung fester radioaktiver Abfälle aus der Anlage

5.1. Kategorien fester radioaktiver Abfälle und voraussichtlicher Mengenanfall

5.2. Aufbereitung und Verpackung

5.3. Maßnahmen für die Lagerung

5.4. Strahlungsgefährdung der Umwelt, Sicherheitsmaßnahmen

5.5. Maßnahmen für den Abtransport der einzelnen Abfallkategorien und Bestimmungsorte

5.6. Kriterien für die aus den Erfordernissen der Grundnormen zu entlassenden kontaminierten Materialien zur Beseitigung, Rückführung oder Wiederverwendung

5.7. Voraussichtliche Arten der aus den Erfordernissen der Grundnormen entlassenen Materialien und Mengenanfall

6. Nichtgeplante Ableitungen radioaktiver Stoffe

6.1. Überblick über Unfallmöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Anlage, die nichtgeplante Ableitungen radioaktiver Stoffe zur Folge haben könnten

Liste der im Sicherheitsbericht untersuchten Unfälle.

6.2. Von den zuständigen nationalen Behörden zur Abschätzung der möglichen radiologischen Folgen nichtgeplanter Ableitungen in Betracht gezogene Referenzunfälle

Zusammenfassung des oder der ausgewählten Unfälle mit Begründung der Auswahl.

6.3. Abschätzung der radiologischen Folgen des Referenzunfalls (der Referenzunfälle)

6.3.1. Bei Aktivitätsabgaben in die Atmosphäre

6.3.2. Bei Aktivitätsabgabe in ein wässriges Milieu

7. Notfallpläne - Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten

Für mögliche radiologische Notfälle, die auch andere Mitgliedstaaten betreffen können, zur Erleichterung der Organisation des Strahlenschutzes in diesen Ländern, kurze Beschreibung der

8. Umgebungsüberwachung

Unter Bezugnahme auf die Punkte 3.1 und 4.1 von den zuständigen nationalen Behörden genehmigte Überwachungsprogramme, Organisation, Art und Häufigkeit der Probenahme, Art der Meßeinrichtungen im Normalbetrieb und bei Unfällen; gegebenenfalls nähere Angaben über die hierzu mit den benachbarten Mitgliedsländern herbeigeführte Zusammenarbeit.

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  Anhang 3

"Allgemeine Angaben"
zu den Tätigkeiten unter 10)

Einleitung

1. Standort und Umgebung

1.1. Geographische, topographische und geologische Merkmale des Standorts und der Region

1.2. Seismologie

Grad der Erdbebengefährdung in der Region; voraussichtliche maximale Stärke der seismischen Aktivität und vorgesehene Erdbebensicherung der Anlage.

1.3. Hydrologie

Für Anlagen in der Nähe eines Gewässers mit potentiellem Kontaminationspfad zu einem anderen Mitgliedstaat kurze Beschreibung der entsprechenden hydrologischen Merkmale unter Einbeziehung anderer Mitgliedstaaten, z.B.:

1.4. Meteorologie

Klimatologie der unmittelbaren Umgebung mit Häufigkeitsverteilung

1.5. Landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugung

Allgemeine Angaben über

1.6. Sonstige Tätigkeiten in der Umgebung

1.7. Entwicklung des Standorts

Voraussichtliche Entwicklung des Standorts in der zur Bewertung der Langzeitauswirkungen herangezogenen Zeitspanne:

2. Endlager

2.1. Planung und Auslegung

2.2. Im Endlager zu entsorgende Abfälle

2.3. Lüftungssysteme und Behandlung gasförmiger und luftgetragener Stoffe

Beschreibung der Lüftungs-, Filter- und Ableitungssysteme im Normalbetrieb und bei einem Unfall, einschließlich Fließbilder.

2.4. Behandlung flüssiger Abfälle

Beschreibung der Einrichtungen zur Behandlung flüssiger Abfälle, der Lagerkapazitäten und Ableitungssysteme einschließlich Fließbilder.

3. Ableitungradioaktiver Stoffe in die Atmosphäre bei normalem Betrieb

3.1. Geltendes Genehmigungsverfahren

3.2. Technische Gesichtspunkte

3.3. Kontrolle der Ableitungen

3.4. Beurteilung der Übertragung auf den Menschen

3.4.1. Modelle und Parameter zur Berechnung der Ableitungsfolgen:

3.4.2. Bewertung der Konzentrationen und Expositionspegel bei den unter Punkt 3.1 genannten Ableitungsgrenzwerten:

3.5. Radioaktive Ableitungen in die Atmosphäre durch andere Anlagen

Gegebenenfalls Vorschriften für die Koordinierung mit radioaktiven Ableitungen aus anderen Anlagen, durch die es zu einer additiven Wirkung der Expositionspegel kommen kann.

4. Ableitungflüssiger radioaktiver Stoffe im Normalbetrieb

4.1. Geltendes Genehmigungsverfahren

4.2. Technische Gesichtspunkte

4.3. Kontrolle der Ableitungen

4.4. Beurteilung der Übertragung auf den Menschen

4.4.1. Modelle und Parameter zur Berechnung der Ableitungsfolgen:

4.4.2. Bewertung der Konzentrationen und Expositionspegel bei den unter Punkt 4.1. genannten Ableitungsgrenzwerten:

4.5. Radioaktive Ableitungen aus anderen Anlagen in den gleichen Vorfluter

Gegebenenfalls Vorschriften für die Koordinierung mit Ableitungen aus anderen Anlagen, soweit dadurch eine additive Wirkung bei den Expositionspegeln eintreten kann.

5. Beseitigung fester radioaktiver Abfälle aus der Anlage

5.1. Kategorien fester radioaktiver Abfälle und voraussichtlicher Mengenanfall

5.2. Aufbereitung und Verpackung

5.3. Maßnahmen für die Lagerung

5.4. Strahlungsgefährdung der Umwelt, Sicherheitsmaßnahmen

5.5. Maßnahmen für den Abtransport der einzelnen Abfallkategorien und Bestimmungsorte

5.6. Kriterien für die aus den Erfordernissen der Grundnormen zu entlassenden kontaminierten Materialien.

6. Nichtgeplante Ableitungen radioaktiver Stoffe

6.1. Überblick über Unfallmöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Anlage, die nichtgeplante Ableitungen radioaktiver Stoffe zur Folge haben könnten

Liste der im Sicherheitsbericht untersuchten Unfälle.

6.2. Von den zuständigen nationalen Behörden zur Abschätzung der möglichen radiologischen Folgen nichtgeplanter Ableitungen in Betracht gezogene Referenzunfälle

Zusammenfassung des oder der ausgewählten Unfälle mit Begründung der Auswahl.

6.3. Abschätzung der radiologischen Folgen des Referenzunfalls (der Referenzunfälle)

6.3.1. Bei Aktivitätsabgaben in die Atmosphäre

6.3.2. Bei Aktivitätsabgaben in ein wässriges Milieu

7. Notfallpläne - Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten

Für mögliche radiologische Notfälle, die auch andere Mitgliedstaaten betreffen können, zur Erleichterung der Organisation des Strahlenschutzes in diesen Ländern, kurze Beschreibung der

8. Umgebungsüberwachung

Unter Bezugnahme auf die Punkte 3.1 und 4.1 von den zuständigen nationalen Behörden genehmigte Überwachungsprogramme, Organisation, Art und Häufigkeit der Probenahme, Art der Meßeinrichtungen im Normalbetrieb und bei Unfällen; gegebenenfalls nähere Angaben über die hierzu mit den benachbarten Mitgliedsländern herbeigeführten Zusammenarbeit.

9. Radiologische Auswirkungen in der Zeit nach der Schließung

9.1. Philosophie zur Gewährleistung der Langzeitsicherheit

9.2. Zulässigkeitskriterien für Endlager

9.3. Verfahren zur Ermittlung der Langzeitauswirkungen des Endlagers

9.4. Ergebnisse der Ermittlung der Langzeitauswirkungen des Endlagers

9.5. Genehmigungsverfahren

9.6. Vorschläge zum Standortmanagement nach der Schließung

.

  Anhang 4

Einheitsformblatt
zur Änderungeines bestehenden Plans zur Ableitungradioaktiver Stoffe

1. Bezeichnung und Standort der betreffenden Anlage
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2. Datum der Stellungnahme der Kommission .................................
3. Kurze Beschreibung der geplanten Änderungen
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4. Genehmigte Ableitungsgrenzwerte des bestehenden Plans und andere einschlägige Bedingungen
4.1. Gasförmige Stoffe
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4.2. Flüssige Stoffe
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4.3. Feste Stoffe
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5. Von den Behörden vorgesehene neue Ableitungsgrenzwerte einschließlich Änderungen der angenommenen Radionuklidzusammensetzung und anderer einschlägiger Bedingungen
5.1. Gasförmige Stoffe
...................................
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...................................
5.2. Flüssige Stoffe
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...................................
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..................................
5.3. Feste Stoffe
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6. Folgen der neuen Ableitungsgrenzwerte und der entsprechenden Erfordernisse (gasförmige und/oder flüssige Stoffe) für die Bewertungder Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten
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7. Folgen der Änderungen für die Beseitigung fester Abfälle
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8. Folgen der Änderungen in bezug auf die in der früheren Stellungnahme herangezogenen Referenzunfälle
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9. Bei neuen Referenzunfällen: Beschreibungund Bewertungder radiologischen Folgen
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10. Auswirkung der Änderungen auf derzeitige Notfallpläne und Umgebungsüberwachung
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.................................
..................................
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1) ABl. 81 vom 21.12.1960 S. 1893/60.

2) ABl. Nr. L 83 vom 29.03.1982 S. 15.

3) ABl. Nr. L 6 vom 09.01.1991 S. 16.

4) Slg. 1988, S. 5013.

5) ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1; Richtlinie umzusetzen bis Mai 2000.

6) Sofern dieses Vorhaben nicht bereits in einem Plan erfaßt ist, der im Rahmen einer anderen Tätigkeit vorgelegt wurde.

7) Ohne (mit der Anwesenheit natürlicher Strahlenquellen verbundene) industrielle Tätigkeiten nach Titel VII der Grundnormen (Richtlinie 96/29/Euratom).

8) Zur Zeit von keinem Mitgliedstaat geplant.

ENDE

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