Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 1999, Chemikalien - EU Bund

Empfehlung 1999/721/EG der Kommission vom 12. Oktober 1999 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe
2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol Alkane, C10-13 -, Chlor- und Benzol, C10-13 -Alkylderivate

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3232)

(ABl. Nr. L 292 vom 13.11.1999 S. 42)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die "Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe", insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wird das Verfahren für die Risikobewertung der in den Prioritätenlisten aufgeführten Stoffe auf der Ebene des als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaats festgelegt.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission werden die Grundsätze für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 festgelegt.

(3) Nach Bewertung der Risiken eines bestimmten, mit Vorrang zu prüfenden Stoffes für Mensch und Umwelt schlägt der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat gegebenenfalls eine Strategie zur Begrenzung dieser Risiken, einschließlich Kontrollmaßnahmen und/oder Überwachungsprogramme, vor.

(4) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 werden das Ergebnis der Risikobewertung sowie die empfohlenen Strategien zur Begrenzung der Risiken der in den Prioritätenlisten aufgeführten Stoffe auf Gemeinschaftsebene gemäß dem in Artikel 15 vorgesehenen Verfahren gebilligt und von der Kommission veröffentlicht.

(5) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zum Schutz von Verbrauchern und über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit, insbesondere der Richtlinie 89/391/EWG.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1179/94 der Kommission wurde eine erste Prioritätenliste mit Vorrang zu prüfender Stoffe, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, angenommen. Mit dieser Prioritätenliste wird die Bewertung u.a. folgender Stoffe vorgesehen:

(7) Die als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten für die vier Stoffe haben die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt abgeschlossen 1 und gegebenenfalls Strategien zur Begrenzung dieser Risiken vorgeschlagen.

(8) Das Ergebnis der Risikobewertung für die vier Stoffe sowie die Strategien, die zur Risikobegrenzung für drei der vier betreffenden Stoffe empfohlen werden, sind auf Gemeinschaftsebene zu billigen.

(9) Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wird die Kommission die Ergebnisse der Risikobewertung und die empfohlenen Strategien zur Begrenzung dieser Risiken berücksichtigen, wenn sie Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der "Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen" und der "Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit oder im Rahmen anderer bestehender Regelungen der Gemeinschaft" vorschlägt.

(10) Der Wissenschaftliche Ausschuß für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) ist befragt worden und hat eine Stellungnahme zu den Risikobewertungsberichten abgegeben, auf die sich die vorliegende Empfehlung bezieht.

(11) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses

- empfiehlt:

1. Alle Industriezweige, in denen die Stoffe

hergestellt, befördert, gelagert, zu einer Zubereitung oder anders verarbeitet, verwendet, beseitigt oder rückgewonnen werden, sollten die Ergebnisse der in Abschnitt I (Menschliche Gesundheit/Umwelt) von Anhang I Teile 1, 2 und 3 dieser Empfehlung zusammengefaßten Risikobewertung berücksichtigen.

Diese Ergebnisse wurden im Lichte der vom Wissenschaftlichen Ausschuß für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) abgegebenen Stellungnahmen verfaßt (4).

2. Sie sollten die in Abschnitt II (Risikobegrenzungsstrategie) der Teile 1, 2 und 3 von Anhang I dieser Empfehlung beschriebenen Risikobegrenzungsstrategien durchführen.

3. Alle Industriezweige, in denen der Stoff

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion