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Regelwerk, EU 1999, Abfall - EU Bund

Empfehlung 1999/669/EG der Kommission vom 15. September 1999 für ein Klassifizierungssystem für feste radioaktive Abfälle

(SEK(1999) 1302 endg. )

(ABl. Nr. L 265 vom 13.10.1999 S. 37)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155, und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 124,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sieht in Artikel 174 die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene vor, die auf Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität ausgerichtet sind.

(2) Die "Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt" sieht in Artikel 7 vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um der Öffentlichkeit allgemeine Informationen über den Zustand der Umwelt, z.B. durch die regelmäßige Veröffentlichung von Zustandsberichten, zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Entschließung 92/C158/02 des Rates vom 15. Juni 1992 über die Erneuerung des Aktionsplans der Gemeinschaft für radioaktive Abfälle (2) sieht im Anhang unter Punkt 1 "Ständige Analyse der Lage" folgendes vor: "Die Kommission übermittelt dem Rat regelmäßig eine Analyse der Lage und Perspektiven der Entsorgung radioaktiver Abfälle in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Umweltschutzanforderungen sowie der Bedürfnisse der Nuklearprogramme und der Tätigkeiten, in denen Radioisotope von Bedeutung sind. Die Kommission unterrichtet auch jeweils das Europäische Parlament über diese Analyse."

(4) Der Aktionsplan der Gemeinschaft für radioaktive Abfälle (2) fordert die "Konzertierung in Sicherheitsfragen bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle" , deren Ziel die "Angleichung der Praktiken und der nationalen Sicherheitsvorschriften für die Abfallagerung, vor allem im Hinblick auf die verschiedenen Abfallarten" , ist.

(5) In der Entschließung 98/C251/06 des Ausschusses der Regionen zum Thema "Nukleare Sicherheit und lokale/regionale Demokratie" (3) heißt es in Artikel 11: "Der Ausschuß der Regionen hält viele der Fragen im Zusammenhang mit den Vorschlägen zur Behandlung von radioaktiven Abfällen für komplex und für die breite Öffentlichkeit nicht verständlich. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, den Zugang der Öffentlichkeit zu allen wesentlichen Informationen zu gewährleisten, die lokalen und regionalen Behörden und die Öffentlichkeit am Entscheidungsprozeß zu beteiligen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheitsprinzipien der Deponien und in die Abfallbewirtschaftsprogramme zu stärken"

- empfiehlt

aufgrund der Erläuterungen im Anhang,

daß die Mitgliedstaaten und ihre Nuklearindustrie ein gemeinsames Klassifizierungssystem für radioaktive Abfälle für die Zwecke der Kommunikation auf nationaler und internationaler Ebene einführen, das auch das Informationsmanagement in diesem Bereich erleichtert;

daß dieses Klassifizierungssystem bei der Weitergabe von Informationen über feste radioaktive Abfälle an die Öffentlichkeit, die nationalen und die internationalen Institutionen und an die Nichtregierungsorganisationen Anwendung finden sollte; es würde jedoch nicht die technischen Kriterien ersetzen, die gegebenenfalls für spezifische Sicherheitsfragen, beispielsweise im Hinblick auf die Genehmigung von Einrichtungen oder anderen Operationen, erforderlich sind;

daß die Mitgliedstaaten dieses Klassifizierungssystem anwenden; es könnte bis zum 1. Januar 2002 neben den bestehenden nationalen Systemen Anwendung finden.

Die vorgeschlagene Klassifizierung läßt sich wie folgt zusammenfassen: 

1 Radioaktive Abfälle in der Übergangsphase

Radioaktive Abfälle (vorwiegend aus der Medizin), die während der Zwischenlagerung abklingen und die dann, sofern die Freigabegrenzen erreicht werden, einer Entsorgung zugeführt werden können, die nicht der atomrechtlichen Aufsicht unterliegt.

2 Schwach- und mittelaktive Abfälle (LILW)

Bei schwach- und mittelaktiven Abfällen ist die Radionuklidkonzentration so gering, daß die Wärmeentwicklung bei der Endlagerung unkritisch bleibt. Die Werte für eine akzeptable Wärmeentwicklung werden im Anschluß an eine Sicherheitsbewertung standortspezifisch festgelegt.

2.1 Kurzlebige Abfälle (LILW-SL)

In diese Kategorie fallen radioaktive Abfälle mit Nuklid-Halbwertszeiten entsprechend denen von Cs137 und Sr90 oder weniger (etwa 30 Jahre), mit einer begrenzten Konzentration langlebiger Alpha-Radionuklide (Begrenzung langlebiger alpha-strahlender Radionuklide auf 4000 Bq/g in Einzelgebinden und auf einen Durchschnittswert von 400 Bq/g in der gesamten Abfallmenge.

2.2 Langlebige Abfälle (LILW-LL)

Langlebige Radionuklide und Alpha-Strahler in einer Konzentration, die die Grenzwerte für kurzlebige Abfälle übersteigt.

3 Hochaktive Abfälle

Abfälle mit einer so hohen Radionuklidkonzentration, daß während der gesamten Zwischen- und Endlagerung von Wärmeentwicklung auszugehen ist. (Der Grenzwert für die Wärmeentwicklung ist standortspezifisch; diese Abfälle fallen vorwiegend bei der Behandlung/Konditionierung abgebrannter Brennstoffe an.)

Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. September 1999

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