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Richtlinie 1999/3/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen
(ABl. Nr. L 66 vom 13.03.1999 S. 24)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 9. Dezember 1998 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (im folgenden "Rahmenrichtlinie" genannt) ist vorgesehen, daß eine Liste der Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile festgelegt wird, die unter Ausschluß aller anderen Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile mit ionisierenden Strahlen behandelt werden dürfen. Diese Liste wird stufenweise erstellt.
Bei getrockneten aromatischen Kräutern und Gewürzen ist häufig ein Befall von und/oder eine Kontaminierung mit Organismen und deren Stoffwechselprodukten festzustellen, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen.
Gegen einen Befall bzw. eine Kontaminierung dieser Art kann nicht mehr mit Begasungsmitteln wie Ethylenoxid vorgegangen werden, da diese Mittel potentiell schädliche Rückstände hinterlassen.
Die Behandlung mit ionisierenden Strahlen ist eine wirksame Alternative zu diesen Mitteln.
Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß hat einer solchen Behandlung zugestimmt.
Diese Behandlung liegt somit im Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit
- haben folgende Richtlinie erlassen:
(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Rahmenrichtlinie festzulegenden gemeinschaftlichen Positivliste legt diese Richtlinie eine erste Positivliste der Gemeinschaft für Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (im folgenden "Lebensmittel" genannt), die mit ionisierenden Strahlen behandelt werden dürfen, sowie die zur Erreichung des gewünschten Zieles zugelassenen Höchstdosen fest.
(2) Die Behandlung dieser Erzeugnisse mit ionisierenden Strahlen ist nur gemäß den durch die Rahmenrichtlinie festgelegten Bestimmungen zulässig. Insbesondere gilt für die Anwendung von Analysemethoden Artikel 7 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie.
(3) Die Lebensmittel, die mit ionisierenden Strahlen behandelt werden dürfen, sowie die maximale durchschnittliche Gesamtdosis, denen sie ausgesetzt werden dürfen, sind im Anhang aufgeführt.
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bestrahlt wurden, nicht aufgrund ihrer Bestrahlung untersagen, einschränken oder behindern.
Änderungen dieser Richtlinie erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 100a des Vertrags.
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen und dabei zu gewährleisten, daß spätestens am 20. September 2000 das Inverkehrbringen und die Verwendung bestrahlter Lebensmittel, die dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen werden.
Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 1999.
Lebensmittel, die mit ionisierenden Strahlen behandelt werden dürfen, und Strahlungshöchstdosen | Anhang |
Lebensmittelgruppe | Maximale durchschnittliche absorbierte Gesamtdosis (kGy) |
Getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze | 10 |
_____________________
1) ABl. C 336 vom 30.12.1988 S. 7, und ABl. C 303 vom 02.12.1989 S. 15.
2) ABl. C 194 vom 31.07.1989 S. 14.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 1989 (ABl. C 291 vom 20.11.1989 S. 58), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. C 389 vom 22.12.1997 S. 47) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. Februar 1998 (ABl. C 80 vom 16.03.1998 S. 133). Beschluß des Rates vom 25. Januar 1999. Beschluß des Europäischen Parlaments vom 28. Januar 1999.
(Stand: 11.03.2019)
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