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II. Die Fahrzeuglackierungsbranche

Die Grenzwerte für Gesamtemissionen sind in Gramm emittierter Lösungsmittel, bezogen auf die Fläche in m eines Produkts, und in Kilogramm emittierter Lösungsmittel, bezogen auf die Karosserie, angegeben.

Die Fläche eines der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Produkte ist wie folgt definiert:

Für die Berechnung der mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche gilt folgende Formel:

2 x Gesamtgewicht der Außenhaut des Produkts

durchschnittliche Dicke des Metallblechs x Dichte des Metallblechs

Dieses Verfahren findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung.

Die Fläche der hinzugekommenen Teile oder die in der Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design oder anderen gleichwertigen Verfahren zu berechnen.

Der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Grenzwert für die Gesamtemissionen bezieht sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfaßt die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für Gesamtemissionen ist als Gesamtmasse der organischen Verbindungen je m2 der Gesamtoberfläche des beschichteten Produkts und als Gesamtmasse der organischen Verbindungen je Karosserie angegeben.

Tätigkeit
(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr)
Schwellenwert für die Produktion (bezogen auf die Jahresproduktion des beschichteten Produkts) Gesamtemissionsgrenzwert
Neue Anlagen Bestehende Anlagen
Beschichtung von Neufahrzeugen (> 15) > 5000 45 g/m2 oder 1,3 kg/Karosserie + 33 g/m2 60 g/m2 oder 1,9 kg/Karosserie + 41 g/m2
< 5000 Schalenbauweise oder
> 3500 Chassisbauweise
90 g/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2 90 g/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2
  Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2)
Beschichtung von neuen Fahrerhäusern (> 15) < 5000 65 85
> 5000 55 75
Beschichtung von neuen Nutzfahrzeugen (> 15) < 2500 90 120
> 2500 70 90
Beschichtung von neuen Bussen (>15) < 2000 210 290
> 2000 150 225

Anlagen zur Lackierung von Fahrzeugen, deren Lösungsmittelverbrauch unter dem in der vorstehenden Tabelle genannten Schwellenwert bleibt, müssen die Anforderungen für die Reparaturlackierung von Fahrzeugen nach Anhang II A erfüllen.

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  Reduzierungsplan Anhang II B
  1. Grundsätze

    Mit dem Reduzierungsplan soll der Betreiber in die Lage versetzt werden, eine Emissionsminderung durch andere Maßnahmen in der gleichen Höhe zu erzielen, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte der Fall wäre. Hierzu kann der Betreiber einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlage aufgestellt wurde, sofern letztendlich eine gleichwertige Verringerung der Emission erzielt wird. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission gemäß Artikel 11 über die Fortschritte bei der Erzielung der gleichen Emissionsminderung, einschließlich der Erfahrungen aus der Anwendung des Reduzierungsplans.


  2. Praxis

    Im Fall des Aufbringens von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben kann der folgende Plan verwendet werden. Erweist sich die nachstehende Vorgehensweise als ungeeignet, kann die zuständige Behörde einem Betreiber gestatten, einen beliebigen Alternativplan zu verwenden, mit dem die hier genannten Grundsätze ihres Erachtens zufriedenstellend erfüllt werden. Der Plan hat den folgenden Punkten Rechnung zu tragen:

    1. Sind lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung, ist dem Betreiber eine Fristverlängerung zur Umsetzung seines Emissionsreduzierungsplans einzuräumen.
    2. Der Bezugspunkt für die Emissionsreduzierungen sollte soweit wie möglich den Emissionen entsprechen, die ohne Reduzierungsmaßnahmen freigesetzt würden.

    Der folgende Reduzierungsplan ist auf Anlagen anzuwenden, bei denen ein konstanter Gehalt an Feststoffen angenommen und zur Festlegung des Bezugspunkts für die Emissionsreduzierungen herangezogen werden kann:

    1. Der Betreiber legt einen Emissionsreduzierungsplan vor, der insbesondere vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt der insgesamt eingesetzten Lösungsmittel zu verringern und/oder den Wirkungsgrad der Feststoffe zu erhöhen, um die Gesamtemissionen aus der Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemissionen, die sogenannte Zielemission, innerhalb des nachstehenden Zeitrahmens zu reduzieren:
      Fristen Maximal zulässige Gesamt-
      emissionen pro Jahr
      Neue Anlagen Bestehende Anlagen
      Bis zum 31.10.2001 bis zum 31.10.2005 Zielemission x 1,5
      Bis zum 31.10.2004 bis zum 31.10.2007 Zielemission
    2. Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:
      1. Die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich verbrauchten Menge an Beschichtungsstoff und/oder Druckfarbe, Klarlack oder Klebstoff ist zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind.
      2. Die jährlichen Bezugsemissionen sind durch Multiplikation der gemäß Buchstabe a) bestimmten Masse mit dem entsprechenden Faktor der nachstehenden Tabelle zu berechnen. Die zuständigen Behörden können eine Anpassung dieser Faktoren auf einzelne Anlagen vornehmen, um dem nachgewiesenen erhöhten Wirkungsgrad heim Einsatz von Feststoffen Rechnung zu tragen.
        Tätigkeit Multiplikationsfaktor für die Position ii) b)
        Rotationstiefdruck, Flexodruck, Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit; Klarlackauftrag im Zuge einer Drucktätigkeit; Holzbeschichtung, Beschichtung von Textilien, Geweben, Folien oder Papier; Klebebeschichtung 4
        Bandblechbeschichtung; Reparaturlackierung von Fahrzeugen 3
        Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; Beschichtungen für die Luft- und Raumfahrt 2,33
        Sonstige Beschichtungen und Rotationssiebdruck 1,5
      3. Die Zielemission entspricht der jährlichen Bezugsemission, multipliziert mit einem Prozentsatz in Höhe
        • (des Werts für diffuse Emissionen + 15), für Anlagen, die unter Position 6 und den unteren Schwellenbereich der Positionen 8 und 10 des Anhangs II a fallen;
        • (des Werts für diffuse Emissionen + 5), für alle sonstigen Anlagen.
      4. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn die anhand der Lösungsmittelbilanz bestimmte tatsächliche Lösungsmittelemission geringer oder gleich der Zielemission ist.

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  Lösungsmittelbilanz Anhang III
  1. Einleitung  

    Dieser Anhang enthält die Leitlinien zur Aufstellung einer Lösungsmittelbilanz. Dies umfaßt die geltenden Grundsätze (Abschnitt 2), den Rahmen für die Aufstellung der Massenbilanz (Abschnitt 3) und die Leitlinien zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen (Abschnitt 4).

  2. Grundsätze

    Die Lösungsmittelbilanz dient folgenden Zwecken:

    1. Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1;
    2. Ermittlung der künftigen Reduzierungsoptionen;
    3. Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit über den Lösungsmittelverbrauch, die Lösungsmittelemissionen und die Einhaltung der Richtlinie.
  3. Definitionen

    Mit Hilfe der folgenden Definitionen läßt sich die Massenbilanz ermitteln.

    Input organischer Lösungsmittel (I):

    I/1. Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in gekauften Gemischen, die bei dem Verfahren in der Zeitspanne eingesetzt wird, die der Berechnung der Massenbilanz zugrunde liegt.
    I/2. Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in zurückgewonnenen Gemische, die bei dem Verfahren als Lösungsmittel-Input zur Wiederverwendung eingesetzt wird. (Das zurückgewonnene Lösungsmittel wird jedesmal dann erfaßt, wenn es dazu verwandt wird, die Tätigkeit auszuführen.)

    Output organischer Lösungsmittel (O):

    O/1. Emissionen in Abgasen.
    O/2. Verluste organischer Lösungsmittel in Wasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O/5.
    O/3. Die Menge organischer Lösungsmittel, die als Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt.
    O/4. Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hierzu gehört im allgemeinen die Belüftung von Räumen, bei der die Luft durch Fenster, Türen, Lüftungsschächte oder ähnliche Öffnungen nach außen entweichen kann.
    O/5. Der Verlust organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen aufgrund chemischer oder physikalischer Reaktionen (die z.B. durch Verbrennung oder die Aufbereitung von Abgas oder Abwasser vernichtet oder aufgefangen, d. h. absorbiert werden, sofern sie nicht unter O/6, O/7 oder O/8 fallen).
    O/6. Organische Lösungsmittel, die in eingesammeltem Abfall enthalten sind.
    O/7. Organische Lösungsmittel oder in Gemische enthaltene organische Lösungsmittel, die als kommerzielles Erzeugnis verkauft werden oder verkauft werden sollen.
    O/8. Organische Lösungsmittel, die in für die Wiederverwendung zurückgewonnenen Gemische enthalten sind, jedoch nicht als Input gelten, sofern sie nicht unter O/7 fallen.
    O/9. Organische Lösungsmittel, die auf sonstigem Weg freigesetzt werden.
  4. Leitlinien für die Verwendung der Lösungsmittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen

    Die Art und Weise, wie die Lösungsmittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforderung ab.

    1. Überprüfung der Erfüllung der Reduzierungsoption gemäß Anhang II B unter Angabe des Gesamtemissionsgrenzwerts als Lösungsmittelemissionen je Produkteinheit oder sonstwie in Anhang II A:
      1. Für alle Tätigkeiten gemäß Anhang II B sollte die Lösungsmittelbilanz jährlich zur Bestimmung des Verbrauchs (C) aufgestellt werden. Der Verbrauch läßt sich anhand der folgenden Gleichung berechnen:

        C = I/1 - O/8

        Parallel hierzu sollten die Feststoffe, die für Beschichtungen verwendet wurden, bestimmt werden, um die jährliche Bezugsemission und Zielemission ableiten zu können.

      2. Um die Einhaltung eines Gesamtemissionsgrenzwerts, ausgedrückt als Lösungsmittelemissionen je Produkteinheit oder sonstwie in Anhang II A angegeben, zu beurteilen, sollte jährlich die Lösungsmittelbilanz aufgestellt werden, um die Emissionen (E) zu bestimmen. Die Emissionen lassen sich anhand der folgenden Gleichung berechnen: E = F + O/1

        dabei ist F die diffuse Emission gemäß Abschnitt ii) Buchstabe a). Die ermittelte Emission sollte dann durch die jeweiligen Produktparameter dividiert werden.

      3. Um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) zu beurteilen, sollte die Lösungsmittelbilanz jährlich aufgestellt werden, um die Gesamtemissionen aus allen relevanten Tätigkeiten zu bestimmen. Das Ergebnis sollte anschließend mit den Gesamtemissionen verglichen werden, die entstanden wären, wenn die Anforderungen gemäß Anhang II für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.
    2. Bestimmung der diffusen Emissionen im Hinblick auf einen Vergleich mit den Werten für diffuse Emissionen gemäß Anhang II A:
      1. Methodik

        Die diffuse Emission läßt sich anhand der folgenden Gleichung berechnen:

        F = I/1 - O/1 - O/5 - O/6 - O/7 - O/8

        oder

        F = O/2 + O/3 + O/4 + O/9

        Diese Menge läßt sich durch direkte Messung der Mengen bestimmen. Alternativ kann eine gleichwertige Berechnung, z.B. anhand des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Verfahrens, durchgeführt werden.

        Der Wert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Input ausgedrückt, der sich anhand der folgenden Gleichung berechnen läßt:

        I = I/1 + I/2

      2. Häufigkeit

        Die diffusen Emissionen lassen sich durch zeitlich begrenzte, aber umfassende Messungen bestimmen. Die Messungen müssen so lange nicht wiederholt werden, bis die Geräteausrüstung verändert wird.

ENDE

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