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II. Die Fahrzeuglackierungsbranche
Die Grenzwerte für Gesamtemissionen sind in Gramm emittierter Lösungsmittel, bezogen auf die Fläche in m eines Produkts, und in Kilogramm emittierter Lösungsmittel, bezogen auf die Karosserie, angegeben.
Die Fläche eines der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Produkte ist wie folgt definiert:
Für die Berechnung der mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche gilt folgende Formel:
2 x Gesamtgewicht der Außenhaut des Produkts |
durchschnittliche Dicke des Metallblechs x Dichte des Metallblechs |
Dieses Verfahren findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung.
Die Fläche der hinzugekommenen Teile oder die in der Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design oder anderen gleichwertigen Verfahren zu berechnen.
Der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Grenzwert für die Gesamtemissionen bezieht sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfaßt die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für Gesamtemissionen ist als Gesamtmasse der organischen Verbindungen je m2 der Gesamtoberfläche des beschichteten Produkts und als Gesamtmasse der organischen Verbindungen je Karosserie angegeben.
Tätigkeit (Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr) |
Schwellenwert für die Produktion (bezogen auf die Jahresproduktion des beschichteten Produkts) | Gesamtemissionsgrenzwert | |
Neue Anlagen | Bestehende Anlagen | ||
Beschichtung von Neufahrzeugen (> 15) | > 5000 | 45 g/m2 oder 1,3 kg/Karosserie + 33 g/m2 | 60 g/m2 oder 1,9 kg/Karosserie + 41 g/m2 |
< 5000 Schalenbauweise oder > 3500 Chassisbauweise |
90 g/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2 | 90 g/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2 | |
Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) | |||
Beschichtung von neuen Fahrerhäusern (> 15) | < 5000 | 65 | 85 |
> 5000 | 55 | 75 | |
Beschichtung von neuen Nutzfahrzeugen (> 15) | < 2500 | 90 | 120 |
> 2500 | 70 | 90 | |
Beschichtung von neuen Bussen (>15) | < 2000 | 210 | 290 |
> 2000 | 150 | 225 |
Anlagen zur Lackierung von Fahrzeugen, deren Lösungsmittelverbrauch unter dem in der vorstehenden Tabelle genannten Schwellenwert bleibt, müssen die Anforderungen für die Reparaturlackierung von Fahrzeugen nach Anhang II A erfüllen.
Reduzierungsplan | Anhang II B |
Mit dem Reduzierungsplan soll der Betreiber in die Lage versetzt werden, eine Emissionsminderung durch andere Maßnahmen in der gleichen Höhe zu erzielen, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte der Fall wäre. Hierzu kann der Betreiber einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlage aufgestellt wurde, sofern letztendlich eine gleichwertige Verringerung der Emission erzielt wird. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission gemäß Artikel 11 über die Fortschritte bei der Erzielung der gleichen Emissionsminderung, einschließlich der Erfahrungen aus der Anwendung des Reduzierungsplans.
Im Fall des Aufbringens von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben kann der folgende Plan verwendet werden. Erweist sich die nachstehende Vorgehensweise als ungeeignet, kann die zuständige Behörde einem Betreiber gestatten, einen beliebigen Alternativplan zu verwenden, mit dem die hier genannten Grundsätze ihres Erachtens zufriedenstellend erfüllt werden. Der Plan hat den folgenden Punkten Rechnung zu tragen:
Der folgende Reduzierungsplan ist auf Anlagen anzuwenden, bei denen ein konstanter Gehalt an Feststoffen angenommen und zur Festlegung des Bezugspunkts für die Emissionsreduzierungen herangezogen werden kann:
Fristen | Maximal zulässige Gesamt- emissionen pro Jahr |
|
Neue Anlagen | Bestehende Anlagen | |
Bis zum 31.10.2001 | bis zum 31.10.2005 | Zielemission x 1,5 |
Bis zum 31.10.2004 | bis zum 31.10.2007 | Zielemission |
Tätigkeit | Multiplikationsfaktor für die Position ii) b) |
Rotationstiefdruck, Flexodruck, Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit; Klarlackauftrag im Zuge einer Drucktätigkeit; Holzbeschichtung, Beschichtung von Textilien, Geweben, Folien oder Papier; Klebebeschichtung | 4 |
Bandblechbeschichtung; Reparaturlackierung von Fahrzeugen | 3 |
Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; Beschichtungen für die Luft- und Raumfahrt | 2,33 |
Sonstige Beschichtungen und Rotationssiebdruck | 1,5 |
Lösungsmittelbilanz | Anhang III |
Dieser Anhang enthält die Leitlinien zur Aufstellung einer Lösungsmittelbilanz. Dies umfaßt die geltenden Grundsätze (Abschnitt 2), den Rahmen für die Aufstellung der Massenbilanz (Abschnitt 3) und die Leitlinien zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen (Abschnitt 4).
Die Lösungsmittelbilanz dient folgenden Zwecken:
Mit Hilfe der folgenden Definitionen läßt sich die Massenbilanz ermitteln.
Input organischer Lösungsmittel (I):
I/1. | Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in gekauften Gemischen, die bei dem Verfahren in der Zeitspanne eingesetzt wird, die der Berechnung der Massenbilanz zugrunde liegt. |
I/2. | Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in zurückgewonnenen Gemische, die bei dem Verfahren als Lösungsmittel-Input zur Wiederverwendung eingesetzt wird. (Das zurückgewonnene Lösungsmittel wird jedesmal dann erfaßt, wenn es dazu verwandt wird, die Tätigkeit auszuführen.) |
Output organischer Lösungsmittel (O):
O/1. | Emissionen in Abgasen. |
O/2. | Verluste organischer Lösungsmittel in Wasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O/5. |
O/3. | Die Menge organischer Lösungsmittel, die als Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt. |
O/4. | Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hierzu gehört im allgemeinen die Belüftung von Räumen, bei der die Luft durch Fenster, Türen, Lüftungsschächte oder ähnliche Öffnungen nach außen entweichen kann. |
O/5. | Der Verlust organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen aufgrund chemischer oder physikalischer Reaktionen (die z.B. durch Verbrennung oder die Aufbereitung von Abgas oder Abwasser vernichtet oder aufgefangen, d. h. absorbiert werden, sofern sie nicht unter O/6, O/7 oder O/8 fallen). |
O/6. | Organische Lösungsmittel, die in eingesammeltem Abfall enthalten sind. |
O/7. | Organische Lösungsmittel oder in Gemische enthaltene organische Lösungsmittel, die als kommerzielles Erzeugnis verkauft werden oder verkauft werden sollen. |
O/8. | Organische Lösungsmittel, die in für die Wiederverwendung zurückgewonnenen Gemische enthalten sind, jedoch nicht als Input gelten, sofern sie nicht unter O/7 fallen. |
O/9. | Organische Lösungsmittel, die auf sonstigem Weg freigesetzt werden. |
Die Art und Weise, wie die Lösungsmittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforderung ab.
C = I/1 - O/8
Parallel hierzu sollten die Feststoffe, die für Beschichtungen verwendet wurden, bestimmt werden, um die jährliche Bezugsemission und Zielemission ableiten zu können.
dabei ist F die diffuse Emission gemäß Abschnitt ii) Buchstabe a). Die ermittelte Emission sollte dann durch die jeweiligen Produktparameter dividiert werden.
Die diffuse Emission läßt sich anhand der folgenden Gleichung berechnen:
F = I/1 - O/1 - O/5 - O/6 - O/7 - O/8
oder
F = O/2 + O/3 + O/4 + O/9
Diese Menge läßt sich durch direkte Messung der Mengen bestimmen. Alternativ kann eine gleichwertige Berechnung, z.B. anhand des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Verfahrens, durchgeführt werden.
Der Wert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Input ausgedrückt, der sich anhand der folgenden Gleichung berechnen läßt:
I = I/1 + I/2
Die diffusen Emissionen lassen sich durch zeitlich begrenzte, aber umfassende Messungen bestimmen. Die Messungen müssen so lange nicht wiederholt werden, bis die Geräteausrüstung verändert wird.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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